{"status":"available","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2007:0111JUD002002702","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Kammer","decided":"2007-01-11","aktenzeichen":"20027/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG WIE FOLGT: 1. Die Rüge wegen der Verfahrensdauer wird für zulässig und die Individualbeschwerde im Übrigen für unzulässig erklärt. 2. Artikel 6 Abs. 1 der Konvention ist verletzt worden. 3. a) Der beschwerdegegnerische Staat hat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig wird, 10.000 Euro (zehntausend Euro) zuzüglich gegebenenfalls zu berechnender Steuern in Bezug auf den immateriellen Schaden zu zahlen. b) Nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung fallen für den obengenannten Betrag einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht. 4. Im Übrigen werden die Forderungen des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung zurückgewiesen.","text_plain":"Urteile\nEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Dritte Sektion\nNichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n11/01/07 Rechtssache H. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 20027/02)\nRECHTSSACHE H. ./. DEUTSCHLAND\n(Individualbeschwerde Nr. 20027/02)\nURTEIL\nStraßburg\n11. Januar 2007\nDieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Abs. 2 der Konvention endgültig. Es wird\ngegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache H. ./. Deutschland\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Dritte Sektion) als Kammer mit den\nRichtern\nHerrn B.M. Zupančič, Präsident,\nHerrn C. Bîrsan,\nHerrn V. Zagrebelsky,\nHerrn E. Myjer,\nHerrn David Thór Björgvinsson\nFrau I. Ziemele,\nFrau B. Mayen, Richterin ad hoc,\nund Herrn V. Berger, Sektionskanzler,\nnach nicht öffentlicher Beratung am 7. Dezember 2006\ndas folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde:\nVERFAHREN\n\n1\nDer Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 20027/02) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangehöriger, Herr H. H. („der\nBeschwerdeführer“), am 14. Mai 2002 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der\nMenschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.\n\n2\nDie deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihre Verfahrensbevollmächtigte, Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.\n\n3\nAm 26. Januar 2005 entschied der Gerichtshof, die Regierung über die\nBeschwerde in Kenntnis zu setzen. Er beschloss nach Artikel 29 Abs. 3 der Konvention, über\ndie Zulässigkeit und die Begründetheit der Beschwerde gleichzeitig zu entscheiden.\nSACHVERHALT\n\n4\nDer 1944 geborene Beschwerdeführer ist in N., Deutschland, wohnhaft.\n\n5\nVon 1972 bis 1979 studierte der Beschwerdeführer Rechtswissenschaften an der\nUniversität Heidelberg.\n\n6\nVon April bis Mai 1979 fertigte der Beschwerdeführer eine 6-Wochen-Hausarbeit aus\ndem öffentlichen Baurecht, die einen Teil des ersten Staatsexamens ausmachte.\n\n7\nIm November 1979 schrieb der Beschwerdeführer drei weitere Examensklausuren.\n\n8\nAm 6. Dezember 1979 teilte das Niedersächsische Landesjustizprüfungsamt dem\nBeschwerdeführer mit, dass seine Baurechtshausarbeit mit „mangelhaft“ (1 Punkt) bewertet\nworden sei.\n\n9\nAm 31. Januar 1980 setzte das Landesjustizprüfungsamt den Beschwerdeführer davon\nin Kenntnis, dass seine öffentlich-rechtliche Klausur mit „ungenügend“(0 Punkte) benotet\nworden sei.\n\n10\nDurch diese schlechten Bewertungen, die ein Nichtbestehen der Prüfungen hätten zur\nFolge haben können, wurde bei dem Beschwerdeführer eine schwere Depression hervorgerufen, die ihn daran hinderte, sich weiteren Prüfungen zu stellen.\n1. Verfahren vor den Verwaltungsgerichten\n\n11\nAm 25. April 1980 erhob der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht Hannover\nKlage mit dem Ziel, eine Neubewertung der beiden Examensarbeiten zu erwirken.\n\n12\nDas Verwaltungsgericht Hannover erklärte die Klage am 27. Februar 1986 für unzulässig.\n\n13\nDie Berufung des Beschwerdeführers zum Oberverwaltungsgericht Lüneburg blieb\nerfolglos.\n\n14\nAm 9. Februar 1987 entschied das Bundesverwaltungsgericht, die Revision des\nBeschwerdeführers nicht zuzulassen.\n\n15\nAm 2. März 1988 entschied das Bundesverfassungsgericht, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht zur Entscheidung anzunehmen.\n2. Schadensersatzverfahren vor den Zivilgerichten\na) Erstinstanzliches Verfahren und Prozesskostenhilfeverfahren\n\n16\nAm 30. November 1982 erhob der Beschwerdeführer beim Landgericht Hannover\nSchadensersatzklage gegen das Land Niedersachsen.\n\n17\nAm 5. Januar 1983 ordnete das Landgericht auf Antrag des Beschwerdeführers und\nmit Zustimmung des Beklagten das Ruhen des Verfahrens bis zum Abschluss der Verfahren\nvor den Verwaltungsgerichten an.\n28. Am 14. Dezember 1987 beschloss das Landgericht, bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Annahme der Verfassungsbeschwerde gegen die Urteile\nder Verwaltungsgerichte keinen Termin für die mündliche Verhandlung zu bestimmen.\n\n19\nAm 20. September 1988 setzte der Beschwerdeführer das Landgericht darüber in\nKenntnis, dass er bei der Europäischen Kommission für Menschrechte Individualbeschwerde\ngegen den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts eingereicht habe, und beantragte, das\nVerfahren weiterhin ruhen zu lassen.\n\n20\nAm 21. Dezember 1988 lehnte das Landgericht den Antrag auf weitere Aussetzung\ndes Verfahrens ab.\n\n21\nAm 8. März 1989 wies das Oberlandesgericht Celle die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen diesen Beschluss zurück.\n\n22\nAm 17. März 1989 beantragte der Beschwerdeführer erneut, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.\n\n23\nMit Schreiben vom 7. Februar 1990 an das Landgericht beantragte der Beschwerdeführer die Fortführung des Verfahrens. Unter Bezugnahme auf die Sachverständigengutachten von fünfzehn Rechtswissenschaftlern machte er geltend, dass seine beiden Klausuren\nfehlerhaft bewertet worden seien. Da die schlechten Benotungen bei ihm zu einer psychischen Erkrankung geführt hätten und er deshalb sein Studium nicht habe beenden und keine\nUniversitätslaufbahn einschlagen können, verlangte er 463.300 DM für eingetretenen Verdienstausfallschaden, eine monatliche Rente sowie darüber hinaus einen Ausgleich für\nseinen immateriellen Schaden.\n\n24\nAm 8. Juni 1990 lehnte das Landgericht den Prozesskostenhilfeantrag des Beschwerdeführers ab.\n\n25\nAm 19. März 1991 wies das Oberlandesgericht Celle die Beschwerde des Beschwerdeführers zurück.\n\n26\nAuf die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers hin hob das Bundesverfassungsgericht diese Entscheidung am 16. Juli 1991 auf und verwies die Sache an das Oberlandesgericht zurück.\n\n27\nAm 25. Mai 1992 bewilligte das Oberlandesgericht Celle dem Beschwerdeführer teilweise Prozesskostenhilfe und wies seine Beschwerde im Übrigen zurück.\n\n28\nAm 10. September 1992 legte der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde gegen\nden Beschluss des Oberlandesgerichts Celle ein.\n\n29\nAm 2. Mai 1994 beantragte der Beschwerdeführer beim Landgericht Hannover, das\nVerfahren weiter zu betreiben. Er informierte das Landgericht des Weiteren, dass seine Anwältin ihr Mandat niedergelegt habe.\n\n30\nAm 17. Januar 1995 ordnete das Landgericht dem Kläger im Wege der Prozesskostenhilfe eine andere Rechtsanwältin bei.\n\n31\nAm 27. Januar 1995 bestimmte das Landgericht einen Termin für die mündlichen\nVerhandlung auf den 18. Mai 1995, der zweimal verschoben wurde; einmal, um es dem\nBeschwerdeführer zu ermöglichen, weitere schriftliche Stellungnahmen einzureichen, und\neinmal, weil der Beschwerdeführer einen Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden\nRichter des Landgerichts gestellt hatte.\n\n32\nAm 8. Februar 1995 entschied das Bundesverfassungsgericht, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht zur Entscheidung anzunehmen.\n\n33\nNach einer mündlichen Verhandlung am 29. Februar 1996 wies das Landgericht\nHannover die Klage des Beschwerdeführers mit Urteil vom 11. April 1996 ab.\nb) Das Verfahren in Zusammenhang mit dem Teilurteil des Oberlandesgerichts\nCelle vom 29. August 2000\n\n34\nAm 10. Juli 1996 legte der Beschwerdeführer Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Hannover ein.\n\n35\nAm 22. Juli 1997 ordnete das Oberlandesgericht Celle die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage an, ob die Bewertung der beiden Examensarbeiten zur\nErkrankung des Beschwerdeführers führte und ihn daran hinderten, an den angesetzten\nmündlichen Prüfungen teilzunehmen.\n\n36\nDer Sachverständige legte sein Gutachten am 15. Juni 1998 vor.\n\n37\nAm 6. Oktober 1998 legte der Beschwerdeführer eine umfassende Stellungnahme zu\ndem Gutachten vor und beantragte, den Sachverständigen vor Gericht anzuhören.\n\n38\nAm 29. Oktober 1998 beantragte der Beschwerdeführer, dass der Sachverständige\nschriftlich zu den Einwendungen Stellung nehmen solle.\n\n39\nAm 10. Dezember 1999 beraumte das Oberlandesgericht eine mündliche Verhandlung für den 28. Juni 2000 an. Am 23. Februar 2000 beschloss dasselbe Gericht, der\nSachverständige solle zu dem weiteren Vortrag der Parteien schriftlich Stellung nehmen.\n\n40\nAm 23. Mai 2000 legte der Sachverständige seine schriftliche Stellungnahme vor.\n\n41\nAm 20. Juni 2000 beantragte der Beschwerdeführer, den Sachverständigen wegen\nBefangenheit abzulehnen; am 28. Juni 2000 wurde der Befangenheitsantrag abgelehnt.\n\n42\nAm 28. Juni 2000 vernahm das Oberlandesgericht den ärztlichen Sachverständigen in\neiner mündlichen Verhandlung. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung wiederholte der\nAnwalt des Beschwerdeführers einen früheren Antrag, die beiden Ärzte, die den Beschwerdeführer während seiner Krankheit untersucht bzw. behandelt hatten, als Zeugen zu\nvernehmen.\n\n43\nMit Teilurteil vom 29. August 2000 wies das Oberlandesgericht die Schadensersatzansprüche des Beschwerdeführers für den über den 31. Mai 1980 hinausgehenden Zeitraum\nab. Es befand, dass der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen habe, dass die angeblich\nfehlerhafte Bewertung seiner Examensarbeiten über Ende Juli 1981 hinaus eine Krankheit\nverursacht habe. Das Gericht folgte insoweit dem Sachverständigengutachten, dass jede\ndurch die Bewertung ausgelöste Erkrankung nach Ablauf eines Zeitraums von höchstens\neineinhalb Jahren abgeklungen sei und allein die Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers Ursache einer Folgeerkrankung sei. Dem Oberlandesgericht zufolge hatte der Sachverständige die von dem Beschwerdeführer selbst vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen in\nseinen Schlussfolgerungen gebührend berücksichtigt. Deshalb habe, so das Oberlandesgericht, keine Notwendigkeit bestanden, Zeugen über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu vernehmen.\n\n44\nAm 29. September 2000 beantragte der Beschwerdeführer die Zulassung der Revision.\n\n45\nAm 20. September 2001 entschied der Bundesgerichtshof, die Revision des Beschwerdeführers nicht zuzulassen.\n\n46\nAm 19. November 2001 entschied das Bundesverfassungsgericht, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht zur Entscheidung anzunehmen.\nc) Das Verfahren in Zusammenhang mit dem Schlussurteil vom 18. September\n2001\n\n47\nAm 29. August 2000 ordnete das Oberlandesgericht Celle eine Sachverständigenanhörung zu der angeblich fehlerhaften Bewertung der Examensarbeiten an.\n\n48\nIm April 2001 legte der Sachverständige sein Gutachten vor.\n\n49\nAm 29. August 2001 fand vor dem Oberlandesgericht eine mündliche Verhandlung mit\nVernehmung des Sachverständigen statt.\n\n50\nMit Schlussurteil vom 18. September 2001 befand das Oberlandesgericht, dass die\nBewertung der beiden Examensarbeiten in der Tat rechtswidrig fehlerhaft gewesen sei und\ndie Prüfer ihre Amtspflichten verletzt hätten. Bei pflichtgemäßer Bewertung der Examensarbeiten hätte der Beschwerdeführer das Examen sehr wahrscheinlich bestanden und wäre in\nden Vorbereitungsdienst eingetreten. Folglich sprach es dem Beschwerdeführer 1.500,- DM\nals Verdienstausfallschadensersatz für den Monat Mai 1980 und darüber hinaus ein Schmerzensgeld von 10.000,- DM zu.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 ABS. 1 DER KONVENTION\n\n51\nArtikel 6 Abs. 1 der Konvention, soweit maßgeblich, lautet wie folgt\n„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem ... Gericht in einem fairen\nVerfahren ... innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.“\nA. Rüge der überlangen Verfahrensdauer\n\n52\nDer Beschwerdeführer rügte, dass die Verfahrensdauer ab Erhebung der Klage beim\nVerwaltungsgericht Hannover am 25. April 1980 bis zum Erlass des Schlussurteils des\nOberlandesgerichts Celle am 18. September 2001 mit dem Gebot der „angemessenen Frist“\nnach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention unvereinbar gewesen sei\n\n53\nDieses Vorbringen wurde von der Regierung bestritten.\n\n54\nIn Bezug auf die Verfahren vor Verwaltungsgerichten weist der Gerichtshof erneut\ndarauf hin, dass Artikel 6 Abs. 1 auf Verfahren, die im Wesentlichen die Bewertung von\nKenntnissen und Erfahrung in schulischen Prüfungen oder Hochschulprüfungen betreffen,\nkeine Anwendung findet (siehe sinngemäß Van Marle u.a. ../. die Niederlande, Urteil vom\n26. Juni 1986, Serie A Band 101, Rdnr. 36; San Juan ./. Frankreich (Entscheidung), Individualbeschwerde Nr. 43956/98, 28. Februar 2002; und Nowicky ./. Österreich, Individualbeschwerde Nr. 34983/02, Rdnr. 34, 24. Februar 2005). Derselbe Grundsatz gilt für juristische\nStaatsexamen, die des Weiteren in enger Beziehung zum harten Kern der hoheitlichen\nRechte des Staates stehen (siehe sinngemäß Ferrazzini ./. Italien [GK], Individualbeschwerde Nr. 44759/98, Rdnr. 29, ECHR 2001-VII). Der Gerichtshof stellt fest, dass die\nVerfahren vor den Verwaltungsgerichten im Wesentlichen die Bewertung der Examensarbeiten des Beschwerdeführers betrafen. Folglich findet Artikel 6 Abs. 1 keine Anwendung auf\ndie Verfahren vor den Verwaltungsgerichten und die Rüge der Länge dieser Verfahren ist\ngemäß Artikel 35 Abs. 3 und 4 für unzulässig zu erklären, da sie ratione materiae mit den\nBestimmungen der Konvention unvereinbar ist.\n\n55\nIm Hinblick auf die Schadensersatzverfahren vor den Zivilgerichten weist der\nGerichtshof darauf hin, dass Schadensersatzansprüche gegen den Staat als unter das\nZivilrecht fallend anzusehen sind, auch wenn die Voraussetzungen Fragen des öffentlichen\nRechts betreffen (siehe Georgiadis ./. Griechenland, Urteil vom 29. Mai 1997, Urteils- und\nEntscheidungssammlung 1997-III, S. 959, Rdnr. 35; Werner ./. Österreich, Urteil vom\n24. November 1997, Urteils- und Entscheidungssammlung 1997-VII, S. 2508, Rdnr. 38).\nEntsprechend ist die Anwendbarkeit von Artikel 6 nicht dadurch ausgeschlossen, dass die\nSchadensersatzforderungen auf der Bewertung der Examensarbeiten beruhten.\n\n56\nDer zu berücksichtigende Zeitraum begann folglich am 30. November 1982, als der\nBeschwerdeführer seine Schadensersatzklage beim Landgericht Hannover einreichte. Der\nfragliche Zeitraum endete am 18. September 2001 mit dem Schlussurteil des Oberlandesgerichts Celle. Er dauerte also über 18 Jahre und 9 Monate in einem über vier Instanzen geführten Verfahren, einschließlich einer Zurückverweisung.\n1. Zulässigkeit\na) Die Vorbringen der Parteien\ni). Die Regierung\n\n57\nDie Regierung machte geltend, dass der Beschwerdeführer den innerstaatlichen\nRechtsweg nicht - wie nach Artikel 35 Abs. 1 der Konvention erforderlich - erschöpft habe, da\ner in seiner Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht die überlange Verfahrensdauer nicht gerügt habe. Nach Auffassung der Regierung ist die Verfassungsbeschwerde als wirksamer Rechtsbehelf im Sinne von Artikel 13 der Konvention anzusehen. Bezüglich\nder Möglichkeiten des Bundesverfassungsgerichts, die Dauer noch\nanhängiger Verfahren zu beeinflussen, machte die Regierung geltend, dass bereits eine\nzulässige Verfassungsbeschwerde und deren Zustellung an die Bundesregierung bzw. an\ndie für das betreffende Gericht zuständige Landesregierung eine Beschleunigung des\nVerfahrens bewirke. Dasselbe gelte auch für einen Beschluss, mit dem ein Verstoß gegen\ndas Grundgesetz festgestellt werde. Des Weiteren habe es eine präventive Wirkung, dass\ndie Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts oft in den einschlägigen\nFachzeitschriften veröffentlicht und diskutiert würden.\n\n58\nDie Regierung machte weiter geltend, dass die Verfassungsbeschwerde auch eine\nangemessene Abhilfe für bereits erfolgte Verletzungen schaffe. Hierzu wies die Regierung\ndarauf hin, dass sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die überlange Dauer von Strafverfahren bei der Strafzumessung auswirken müsse.\n\n59\nDie Regierung stellte weiter fest, dass der Gerichtshof in früheren Entscheidungen\n(Klein ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 33379/96, 27. Juli 2000; Niederböster ./.\nDeutschland, Individualbeschwerde Nr. 39547/98, ECHR 2003-IV (auszugsweise); Uhl ./.\nDeutschland, Individualbeschwerde Nr. 64387/01, 10. Februar 2005; und Wimmer ./.\nDeutschland, Individualbeschwerde Nr. 60534/00, 24. Februar 2005) bisweilen die Auffassung vertreten habe, dass bereits die Feststellung einer Verletzung von Artikel 6 Abs. 1 der\nKonvention eine hinreichende Genugtuung für den vom Beschwerdeführer behaupteten\nNichtvermögensschaden darstelle. Gleiche Maßstäbe müssten auch für das innerstaatliche\nVerfahren gelten. Entsprechend könne eine die Verletzung feststellende Entscheidung des\nBundesverfassungsgerichts als angemessene Abhilfe angesehen werden.\n\n60\nSchließlich trug die Regierung vor, dass eine Amtshaftungsklage einem durch überlange Verfahrensdauer entstandenen Schaden abhelfen könne. Dazu zitierte sie aus einer\nEntscheidung des Landgerichts München vom 12. Januar 2005 (Az. 9 O 17286/03), mit der\ndem Kläger die notwendigen Kosten des Rechtsstreits erstattet wurden, die ihm durch die\nBeschwerde wegen der überlangen Dauer des Verfahrens vor einem Oberverwaltungsgericht entstanden waren.\nii.) Der Beschwerdeführer\n\n61\nDer Beschwerdeführer bestritt dieses Vorbringen. Er brachte vor, er habe die Frage\nder überlangen Verfahrensdauer sowohl ausdrücklich als auch der Sache nach vor dem\nBundesverfassungsgericht gerügt. Der Beschwerdeführer war jedenfalls der Meinung, das\nBundesverfassungsgericht hätte die Verfahrensdauer von Amts wegen prüfen müssen. Des\nWeiteren sei die Verfassungsbeschwerde nicht als wirksamer Rechtsbehelf anzusehen, da\ndas Bundesverfassungsgericht nicht in der Lage sei, eine gerechte Entschädigung, wie sie in\nArtikel 41 der Konvention vorgesehen sei, zuzusprechen. Der Beschwerdeführer brachte vor,\ndass die bloße Feststellung einer Verletzung keine gerechte Entschädigung für seinen\nerlittenen Schaden gewesen wäre.\nb) Würdigung durch den Gerichtshof\n\n62\nDer Gerichtshof weist darauf hin, dass ein Beschwerdeführer nach Artikel 35 der\nKonvention im Rahmen des Üblichen von den Rechtsbehelfen Gebrauch machen sollte, die\nzur Verfügung stehen und hinreichend geeignet sind, den behaupteten Verletzungen\nabzuhelfen. Das Vorhandensein der betreffenden Rechtsbehelfe muss nicht nur in der\nTheorie, sondern auch in der Praxis hinreichend sicher sein, ansonsten fehlt ihnen die\nerforderliche Zugänglichkeit und Wirksamkeit (siehe Dalia ./. Frankreich, Urteil vom\n19. Februar 1998, Urteils- und Entscheidungssammlung 1998-I, S. 87, Rdnr. 38; Horvat ./.\nKroatien, Individualbeschwerde Nr. 51585/99, Rdnr. 38, ECHR 2001-VIII; und Scordino ./.\nItalien (Nr. 1) [GK], Individualbeschwerde Nr. 36813/97, Rdnr. 142, ECHR 2006- ...). Was die\nErschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe angeht, obliegt es ferner der Regierung, die\ndie Nichterschöpfung geltend macht, den Gerichtshof davon zu überzeugen, dass der\nRechtsbehelf wirksam war und zur maßgeblichen Zeit in der Theorie und in der Praxis zur\nVerfügung stand, er also zugänglich und geeignet war, den Rügen des Beschwerdeführers\nabzuhelfen, und angemessene Aussicht auf Erfolg bot (siehe Horvat, a.a.O., Rdnr. 39).\n\n63\nIm Hinblick auf die Wirksamkeit der Verfassungsbeschwerde weist der Gerichtshof auf\nseine Feststellung in der Rechtssache Sürmeli (Sürmeli ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 75529/01, Rdnr. 105-108, ECHR 2006-...) hin, in der die Regierung nicht dargelegt hat, dass die Verfassungsbeschwerde als wirksamer Rechtsbehelf zur Beschleunigung eines noch bei den Zivilgerichten anhängigen Verfahrens angesehen werden kann. Der\nGerichtshof stellt fest, dass die Regierung keine zutreffenden Gründe angeführt habe, die\nden Gerichtshof veranlassen könnten, von dieser Feststellung abzuweichen.\n\n64\nEs bleibt noch festzustellen, ob es in Rechtssachen, in denen die betreffenden Verfahren auf innerstaatlicher Ebene bereits abgeschlossen sind, nach nationalem Recht einen\nwirksamer Rechtsbehelf gegen eine behauptete Verletzung des Rechts auf Verhandlung\neiner Sache innerhalb angemessener Frist gibt. Nach der Spruchpraxis des Gerichtshofs,\nkann ein Rechtsbehelf als „wirksam” angesehen werden, wenn er entweder die behauptete\nRechtsverletzung oder deren Fortdauer verhindert, oder bezüglich einer bereits geschehenen Rechtsverletzung angemessene Abhilfe schafft (siehe, u.a., Kudła ./. Polen [GK], Individualbeschwerde Nr. 30210/96, Rdnr. 158, ECHR 2000-XI; und Lukenda ./. Slowenien, Individualbeschwerde Nr. 23032/02, Rdnr. 67, 6. Oktober 2005). Nach Abschluss der innerstaatlichen Verfahren bleibt nur die zweite Option. In ihren Stellungnahmen in der vorliegenden\nRechtssache hat die Regierung geltend gemacht, die Verfassungsbeschwerde und die Amtshaftungsklage reichten aus, um angemessene Abhilfe zu schaffen.\n\n65\nIm Hinblick auf den ersten Rechtsbehelf stellt der Gerichtshof fest, dass das Bundesverfassungsgericht nicht in der Lage ist, für Verletzungen des Gebots der angemessenen\nFrist Schadensersatz zuzuerkennen. Dies bedeutet, dass das Bundesverfassungsgericht\nkeine Abhilfe für durch die überlange Dauer zivilrechtlicher Verfahren verursachte Vermögensschäden schaffen kann.\n\n66\nWas immaterielle Schäden betrifft, so geht der Gerichtshof in seiner Spruchpraxis von\neiner starken, aber widerlegbaren Annahme aus, dass überlange Verfahren solche Schäden\nverursachen. Der Gerichtshof erkennt auch an, dass die Verfahrensdauer in manchen Fällen\nzu einem nur geringfügigen oder zu gar keinem immateriellen Schaden führen kann (siehe\nScordino (Nr. 1), a.a.O., Rdnr. 204; und die von der Regierung oben in der Randnummer 56\nangeführten Rechtssachen). In diesen Fällen müssen die innerstaatlichen Gerichte ihre Entscheidung, keine Entschädigung für immaterielle Schäden zuzusprechen, jedoch ausreichend begründen (siehe Scordino (Nr. 1), a.a.O., Rdnr. 204). Da das Bundesverfassungsgericht nicht befugt ist, überhaupt Schadensersatz zuzuerkennen, kann es folglich eine solche\nbegründete Entscheidung nicht fällen. Die Verfassungsbeschwerde kann also nicht als wirksamer Rechtsbehelf für bereits geschehene Verletzungen des Gebots der „angemessenen\nFrist“ angesehen werden. Demnach braucht der Gerichtshof die Frage, ob der Beschwerdeführer die überlange Verfahrensdauer in seiner Verfassungsbeschwerde ausreichend gerügt\nhat, nicht zu untersuchen, denn der Beschwerdeführer war nicht verpflichtet, die Verfahrensdauer in seiner Rechtssache vor dem Bundesverfassungsgericht zu rügen.\n\n67\nIn Bezug auf die Amtshaftungsklage erinnert der Gerichtshof an seine Feststellung im\nUrteil Sürmeli, dass eine solche Klage nicht als ein Rechtsbehelf angesehen werden kann,\nmit dem eine angemessene Wiedergutmachung für die lange Verfahrensdauer erlangt werden kann (siehe Sürmeli, a.a.O., Rdnr. 113-114). In diesem Urteil befand der Gerichtshof,\ndass das von der Regierung zitierte Urteil des Landgerichts München nicht gezeigt hat, dass\ndie Schadensersatzklage ein Rechtsbehelf ist, mit dem eine angemessene Wiedergutmachung für die lange Verfahrensdauer erlangt werden kann (siehe Sürmeli, a.a.O., Rdnr. 113).\nDer Gerichtshof stellt weiterhin fest, dass die Regierung keine neuen Gründe vorgebracht\nhat, die es rechtfertigen könnten, von dieser Feststellung abzuweichen.\n\n68\nDer Gerichtshof ist daher nicht überzeugt, dass die vorgenannten Rechtsbehelfe unter\nden Umständen des vorliegenden Falls einen wirksamen Rechtsbehelf darstellen können.\nDer innerstaatliche Rechtsweg ist daher im Falle des Beschwerdeführers im Sinne von\nArtikel 35 Abs. 1 der Konvention als erschöpft anzusehen.\n\n69\nDer Gerichtshof stellt ferner fest, dass die vom Beschwerdeführer vorgetragene Rüge\nder überlangen Verfahrensdauer im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 der Konvention nicht\noffensichtlich unbegründet und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig ist. Folglich ist\nsie für zulässig zu erklären.\n2. Begründetheit\na) Die Vorbringen der Parteien\ni). Die Regierung\n\n70\nDie Regierung brachte vor, dass die Verfahrensdauer hauptsächlich auf das Verhalten\ndes Beschwerdeführers zurückzuführen sei. Der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf\nAussetzung des Verfahrens vor dem Landgericht Hannover sei für eine Verfahrensverzögerung vom 5. Januar 1983 bis zum 9. Februar 1990 ursächlich gewesen. Ursprünglich habe\nder Beschwerdeführer sogar beantragt, das Verfahren bis zur Entscheidung der Europäischen Kommission für Menschenrechte auszusetzen, was das Landgericht jedoch\nabgelehnt habe.\n\n71\nDie Regierung brachte weiter vor, dass das Verfahren eine beträchtliche Anzahl\nkomplexer Fragestellungen beinhaltet habe, was die Einholung von Sachverständigengutachten erforderlich gemacht habe. Zur Bedeutung des Verfahrensausgangs für den Beschwerdeführer stellte die Regierung fest, dass es in dem Schlussurteil des Oberlandesgerichts Celle vom 18. September 2001 in der Sache nur um die Forderungen des Beschwerdeführers nach Ersatz eines maximal eineinhalbjährigen Verdienstausfalls sowie des\nimmateriellen Schadens gegangen sei, den das Gericht mit 10.000 DM bewertet habe. Die\nRegierung brachte abschließend vor, dass mit der Amtspflichtsverletzung keine harte Zäsur\nin der Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers verbunden gewesen sei, weil er das juristische Studium auch nach dem Fortfall der der Amtsplichtverletzung zurechenbaren Folgen\nspätestens um die Jahresmitte 1981, wie im Teilurteil vom 29. August 2000 festgestellt, nicht\nwieder aufgenommen habe.\nii.) Der Beschwerdeführer\n\n72\nDer Beschwerdeführer bestritt dieses Vorbringen. Er trug vor, dass die durch die Aussetzung des Verfahrens vor dem Landgericht verursachte Verzögerung den nationalen Behörden anzulasten sei, da die Verwaltungsgerichte das Verfahren zehn Jahre verschleppt\nhätten. Dies sei für den Beschwerdeführer nicht vorhersehbar gewesen. Nach Abschluss des\nverwaltungsgerichtlichen Verfahrens habe das Landgericht Hannover das Verfahren um\nweitere sieben Jahre verzögert, ohne die erforderliche Beweisaufnahme vorzunehmen. Der\nBeschwerdeführer brachte weiter vor, das Oberlandesgericht Celle habe es versäumt, die\nBeweisaufnahme auf angemessene und effiziente Weise durchzuführen.\n\n73\nDer Fall sei nicht besonders komplex gewesen, da es offensichtlich gewesen sei, dass\ndie Examensarbeiten willkürlich schlecht bewertet worden seien. In diesem Zusammenhang\nlegte der Beschwerdeführer dar, dass er Anfang 1990 fünfzehn Gutachten renommierter\nRechtswissenschaftler vorgelegt habe, die alle zum selben Ergebnis gekommen seien.\n\n74\nZur Bedeutung des Verfahrensausgangs für ihn selbst machte er geltend, es sei bei\ndem Verfahren hauptsächlich um die Feststellung gegangen, dass seine Examensarbeiten\nzu schlecht bewertet worden seien. Die fehlerhafte Benotung habe seine Gesundheit\nandauernd schwer geschädigt, sein Leben gefährdet und seine berufliche Laufbahn\nbehindert. Hätten die innerstaatlichen Gerichte ihre Entscheidungen rechtzeitig gefällt, hätte\nder Beschwerdeführer seine vielversprechende Laufbahn als Hochschullehrer einschlagen\nkönnen. Als das rechtskräftige Urteil des Landgerichts Celle im Jahre 2001 ergangen sei,\nhabe er schon fast das Pensionsalter erreicht gehabt. Demnach sei seine Rechtssache\nabsolut eilbedürftig gewesen.\nb) Würdigung durch den Gerichtshof\n\n75\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach den Umständen des Einzelfalls sowie unter Berücksichtigung folgender Kriterien\nzu beurteilen ist: Die Komplexität des Falles, das Verhalten des Beschwerdeführers und der\nzuständigen Behörden sowie die Bedeutung des Rechtsstreits für den Beschwerdeführer (s.\nu.v.a. Frydlender ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 30979/96, Rdnr. 43, ECHR\n2000-VII).\n\n76\nDer Gerichtshof ist der Auffassung, dass die Rechtssache ziemlich komplexe Sach-\nund Rechtsfragen beinhaltete, so dass es erforderlich war, Sachverständigengutachten\neinzuholen.\n\n77\nIn Bezug auf das Verhalten des Beschwerdeführers stellt der Gerichtshof fest, dass\ndieser im Januar 1983 beantragte, das Verfahren vor dem Landgericht Hannover bis zum\nAbschluss des beim Verwaltungsgericht anhängigen Verfahrens ruhen zu lassen, da er\nletzteres als vorgreiflich erachtete. Später beantragte der Beschwerdeführer, das Verfahren\nweiterhin ruhen zu lassen, und er beantragte erst im Februar 1990, das Verfahren fortzuführen. Der Gerichtshof stellt zwar fest, dass das Aussetzen des Verfahrens in erheblichem\nMaß zur Verfahrensdauer insgesamt beigetragen hat; ist aber der Auffassung, dass diese\nVerzögerung nicht ausschließlich dem Beschwerdeführer angelastet werden kann, da sowohl die beklagte Partei als auch das Landgericht der Aussetzung des Verfahrens zugestimmt haben.\n\n78\nWas das Verhalten der innerstaatlichen Gerichte angeht, ist der\nGerichtshof der Ansicht, dass es unter bestimmten Umständen angemessen sein kann,\nwenn nationale Gerichte aus verfahrensökonomischen Gründen den Ausgang parallel\nlaufender Verfahren abwarten. Diese Entscheidung muss jedoch im Hinblick auf die\nbesonderen Umstände der Rechtssache verhältnismäßig sein (siehe König ./. Deutschland,\nUrteil vom 28. Juni 1978, Serie A Band 27, Rdnr. 110; Boddaert ./. Belgien, Urteil vom 12.\nOktober 1992, Serie A Band 235-D, Rdnr. 39; Pafitis u.a. ./. Griechenland, Urteil vom 26.\nFebruar 1998, Reports 1998-I, Rdnr. 97; und Stork ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\n38033/02, Rdnr. 44, 13. Juli 2006). Im vorliegenden Fall sah das Landgericht Hannover von\neiner Entscheidung in der Rechtssache des Beschwerdeführers angesichts der bei den\nVerwaltungsgerichten und dem Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren ab. Der\nGerichtshof stellt zunächst fest, dass das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Hannover\nnach Aussetzung des Zivilverfahrens mehr als drei Jahre dauerte. Die abschließende\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts erging mehr als zwei Jahre später. Es trifft\nzwar zu, dass der Beschwerdeführer beantragte, das Verfahren weiter ruhen zu lassen und\ndass er erst am 7. Februar 1990 einen Antrag auf Fortführung des Verfahrens stellte. Nach\nder ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs entbindet jedoch auch in Rechtsordnungen,\ndie nach dem Grundsatz verfahren, dass die Parteien das Verfahren betreiben\n(Parteimaxime), wie es nach der deutschen Zivilprozessordnung der Fall ist, das Verhalten\nder Parteien die Gerichte nicht davon, das nach Artikel 6 Abs. 1 gebotene zügige Verfahren\nsicherzustellen (siehe u.v.a. Sürmeli, a.a.O., Rdnr. 129). Auch unter der Annahme, dass es\nnach den Umständen der Rechtssache noch als vertretbar angesehen werden könnte, dass\ndas Verfahren für mehr als fünf Jahre ausgesetzt wurde, stellt der Gerichtshof fest, dass das\nLandgericht, nachdem es die weitere Aussetzung des Verfahrens am 21. Dezember 1988\nabgelehnt hatte, das Verfahren erst im Juni 1990 fortführte, obwohl das Oberlandesgericht\nCelle die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Entscheidung vom 21. Dezember\n1988 bereits am 8. März 1989 zurückgewiesen hatte.\n\n79\nDer Gerichtshof stellt weiter fest, dass die innerstaatlichen Gerichte erst im Juni 1997\ndie Anhörung von Sachverständigen anordneten, also etwa sieben Jahre nachdem das\nLandgericht das zuvor ruhende Verfahren fortgeführt hatte. Auch unter Berücksichtigung der\nTatsache, dass der Beschwerdeführer in dieser Zeit zwei Mal wegen Fragen der Prozesskostenhilfe das Bundesverfassungsgericht anrief, betrachtet der Gerichtshof die Verzögerung als nicht hinreichend begründet, insbesondere in Anbetracht der Verfahrensdauer insgesamt, die von den innerstaatlichen Gerichten besondere Eile erfordert hätte.\n\n80\nZur Bedeutung des Verfahrensausgangs für den Beschwerdeführer stellt der Gerichtshof fest, dass es im Zivilverfahren um die Klagen des Beschwerdeführers auf Schadensersatz für durch die fehlerhafte Bewertung seiner Examensarbeiten erlittene materielle und\nimmaterielle Schäden ging. In Bezug auf die materiellen Schäden hatte der Beschwerdeführer ursprünglich Schadensersatz für den Verdienstausfall während seines gesamten Berufslebens gefordert. Erst durch das Teilurteil vom 29. August 2000, das vom Bundesverfassungsgericht am 19. November 2001 bestätigt wurde, wurde der Gegenstand auf bis zum\n31. Mai 1980 erlittene Schäden begrenzt. Folglich hatte der Beschwerdeführer erhebliches\nmaterielles Interesse am Ausgang des Verfahrens. Des Weiteren stellt der Gerichtshof fest,\ndass der Beschwerdeführer, der unter der Bewertung seiner Examensarbeiten unstreitig\npsychisch gelitten hat, der Ansicht war, dass diese Bewertungen seine berufliche Laufbahn\nbehindert hatten. Obwohl die Bewertung der Examensarbeiten selbst nicht Gegenstand des\nVerfahrens vor dem Gerichtshof ist, zeigt sie dennoch die Bedeutung, die der Ausgang des\nRechtsstreits für den Beschwerdeführer hatte (siehe oben Rdnr. 54 und 55). Obwohl die\nRechtssache des Beschwerdeführers nicht in eine Kategorie gehörte, bei der naturgemäß\nbesondere Eile geboten ist (z.B. Sorgerechtsangelegenheiten [siehe Niederböster ./.\nDeutschland, Individualbeschwerde Nr. 39547/98, Rdnr. 33, ECHR 2003-IV], Personenstand\nund Geschäftsfähigkeit [siehe Mikulić ./. Kroatien, Individualbeschwerde Nr. 53176/99, Rdnr.\n44, ECHR 2002-I] oder Arbeitsstreitigkeiten [siehe Frydlender, a.a.O., Rdnr. 45]), erkennt der\nGerichtshof an, dass der Beschwerdeführer erhebliches Interesse an einem schnellen Abschluss des Zivilverfahrens hatte.\n\n81\nDer Gerichtshof kommt folglich zu dem Ergebnis, dass trotz der von der Regierung\nvorgebrachten Umstände die Verfahrensdauer die angemessene Frist im Sinne von Artikel 6\nAbsatz 1 überschritten hat. Folglich ist diese Bestimmung verletzt worden.\nB. Rüge des unfairen Verfahrens\n\n82\nDer Beschwerdeführer rügte ferner nach Artikel 6 Abs. 1, dass das Zivilverfahren nicht\nfair gewesen sei. Er behauptete, dass das Oberlandesgericht Celle in seinem Teilurteil vom\n29. August 2000 ausschließlich der - angeblich falschen - Auffassung des ärztlichen Sachverständigen gefolgt sei, ohne die von ihm selbst vorgelegten ärztlichen Sachverständigen\ngefolgt sei, ohne die von ihm selbst vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen gebührend zu\nberücksichtigen und ohne die Ärzte, die ihn während seiner Krankheit untersucht hatten,\noder weitere Sachverständige anzuhören. Er rügte weiter, dass der ärztliche Sachverständige ihn nicht ausreichend untersucht habe, da die Untersuchung 1998 nur etwa eine Stunde\ngedauert habe.\n\n83\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Bewertung des Sachverhalts sowie\ndie Beweisaufnahme und -würdigung zwangsläufig in das Ermessen der innerstaatlichen\nGerichte fallen und vom Gerichtshof nicht überprüft werden können, es sei denn, es gibt\nAnhaltspunkte dafür, dass die Richter aus den ihnen vorliegenden Tatsachen grob unfaire\noder willkürliche Schlussfolgerungen gezogen haben (siehe sinngemäß Tamminen ./.\nFinnland, Individualbeschwerde Nr. 40847/98, Rdnr. 38, 15. Juni 2004; García Ruiz ./.\nSpanien [GK], Individualbeschwerde Nr. 30544/96, Rdnr. 28, ECHR 1999-I). In Anbetracht\ndes Inhalts der Verfahrensakte befindet der Gerichthof, dass die Entscheidungen der nationalen Behörden nicht als willkürlich angesehen werden können.\nDaraus folgt, dass diese Rüge offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Absätze 1\nund 4 der Konvention zurückzuweisen ist.\nII. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION\n\n84\nArtikel 41 der Konvention lautet:\n\"Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt\nworden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine\nunvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der\nGerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig\nist.\"\nA. Schaden\n\n85\nDer Beschwerdeführer forderte 1.250.000 € für entgangenes Einkommen und Pensionsansprüche für den Zeitraum von 1990 bis 2025. Weiterhin forderte er 436.000 DM\n(222.923 €) für den Verdienstausfall zwischen 1980 und 1990. Er machte geltend, dass er\ndie Staatsexamen bestanden hätte, wenn die innerstaatlichen Behörden rechtzeitig festgestellt hätten, dass seine Examensarbeiten fehlerhaft bewertet worden waren. Unter\nBezugnahme auf die guten Leistungen, die er während seines Studiums erbracht habe,\nsowie der Tatsache, dass ihm zwei Professoren eine Promotion angeboten hätten, brachte\nder Beschwerdeführer vor, dass er erfolgreich die Universitätslaufbahn eingeschlagen hätte\nund mindestens den Status eines wissenschaftlichen Assistenten mit einem\nJahreseinkommen von etwa 50.000 € erreicht hätte. Der Beschwerdeführer behauptete\nweiter, dass das Teilur-teil vom 29. August 2000 günstiger ausgefallen wäre, wenn die\ninnerstaatlichen Gerichte die fehlerhafte Bewertung rechtzeitig festgestellt hätten.\n\n86\nBezüglich des immateriellen Schadens forderte der Beschwerdeführer 100.000 €\naufgrund der überlangen Verfahrensdauer, die sowohl sein Privatleben als auch sein\nBerufsleben zerstört habe.\n\n87\nDie Regierung wandte sich gegen diese Forderungen. Sie brachte vor, dass die\nForderungen des Beschwerdeführers im Widerspruch zum Zweck des Artikels 41 stünden.\nNach den Ausführungen der Regierung gab es keinen kausalen Zusammenhang zwischen\nden behaupteten Verletzungen von Artikel 6 Abs. 1 und dem vom Beschwerdeführer unterstellten materiellen Schaden; der Beschwerdeführer begehre eigentlich, so gestellt zu werden, als ob die innerstaatlichen Gerichte in seinem Sinne entschieden und seinen Schadensersatzforderungen voll entsprochen hätten.\n\n88\nBezüglich des immateriellen Schadens brachte die Regierung vor, dass die vom\nBeschwerdeführer geforderte Summe unangemessen hoch sei und dass bereits die\nFeststellung einer Verletzung von Artikel 6 Abs. 1 eine hinreichende Genugtuung für den\nvom Beschwerdeführer geltend gemachten Nichtvermögensschaden darstelle.\n\n89\nWas die Forderung des Beschwerdeführers in Bezug auf den Vermögensschaden\nangeht, weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass er keine Mutmaßungen darüber\nanstellen kann, wie das Verfahren ausgegangen wäre, wenn es den Erfordernissen des\nArtikels 6 Abs. 1 bezüglich der Verfahrensdauer genügt hätte (siehe u.v.a. Sürmeli, a.a.O.,\nRdnr. 144). Der Gerichtshof sieht sich des Weiteren nicht in der Lage, Mutmaßungen darüber anzustellen, welche Entwicklung die berufliche Laufbahn des Beschwerdeführers genommen hätte, wenn die innerstaatlichen Gerichte seine Schadensersatzklagen rechtzeitig\nbearbeitet hätten. Folglich ist der Gerichtshof der Auffassung, dass dem Beschwerdeführer\nunter dieser Rubrik keine Entschädigung zugesprochen werden kann.\n\n90\nBezüglich des immateriellen Schadens ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die\nalleinige Feststellung einer Verletzung von Artikel 6 Abs. 1 keine hinreichende Genugtuung\nfür den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schaden darstellen würde. Er hält jedoch\ndie geforderte Summe für unangemessen hoch. Gemäß Artikel 41 der Konvention setzt der\nGerichtshof die Summe nach Billigkeit fest und spricht dem Beschwerdeführer unter dieser\nRubrik 10.000 Euro zu.\nB. Kosten und Auslagen\n\n91\nDer Beschwerdeführer hat keine Forderung bezüglich der Kosten und Auslagen\ngestellt. Nach Auffassung des Gerichtshofs besteht daher keine Veranlassung, ihm unter\ndieser Rubrik einen Geldbetrag zuzusprechen.\nC. Verzugszinsen\n\n92\nDer Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der Verzugszinsen den\nSpitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank zuzüglich 3 Prozentpunkten\nzugrunde zu legen.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG WIE FOLGT:\n1. Die Rüge wegen der Verfahrensdauer wird für zulässig und die Individualbeschwerde im\nÜbrigen für unzulässig erklärt.\n2. Artikel 6 Abs. 1 der Konvention ist verletzt worden.\n3. a) Der beschwerdegegnerische Staat hat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten\nnach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig wird,\n10.000 Euro (zehntausend Euro) zuzüglich gegebenenfalls zu berechnender Steuern in\nBezug auf den immateriellen Schaden zu zahlen.\nb) Nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung fallen für\nden obengenannten Betrag einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem\nSpitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im\nVerzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht.\n4. Im Übrigen werden die Forderungen des Beschwerdeführers nach gerechter\nEntschädigung zurückgewiesen.\nAusgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 11. Januar 2007 nach Artikel 77\nAbsätze 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.\nVincent Berger Boštjan M. 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