{"status":"available","doknr":"001-139100","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2007:0108DEC001839703","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Kammer","decided":"2007-01-08","aktenzeichen":"18397/03","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Beschwerde einstimmig für unzulässig. Peer LORENZEN Claudia WESTERDIEK Kanzlerin Präsident","text_plain":"Entscheidung\nEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion\nAnonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n08/01/07 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 18397/03\nF. W. gegen Deutschland\nENTSCHEIDUNG\nÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DER\nIndividualbeschwerde Nr. 18397/03\nF. W. ./. Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung\nam 8. Januar 2007 als Kammer mit den Richtern\nHerrnP. LORENZEN, Präsident,\nFrau S. BOTOUCHAROVA,\nHerrnK. JUNGWIERT,\nHerrnR. MARUSTE,\nHerrnJ. BORREGO BORREGO,\nFrau R. JAEGER,\nHerrnM. VILLIGER\nund Frau C. WESTERDIEK, Sektionskanzlerin,\nim Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 6. Juni 2003 eingereicht\nwurde,\nnach Beratung wie folgt entschieden:\nSACHVERHALT\nDer 1947 geborene Beschwerdeführer F. W. ist deutscher Staatsangehöriger und lebt in\nM.\nA. Der Hintergrund der Rechtssache\nDer von dem Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen.\nIm Jahre 2001 beauftragte eine Mandantin den Beschwerdeführer, einen Rechtsanwalt,\nmit der Durchsetzung eines Schadensersatzanspruches in Höhe von DM 2.400 (etwa EUR\n\n1\n200) gegen ein Reinigungsunternehmen (N.), das der Klientin eine zur Reinigung gegebene Tischdecke nicht zurückgegeben hatte. Da N. nur einen Teil der verlangten Summe\nbezahlte, schrieb der Beschwerdeführer N. einen Brief, der folgende Aussage enthielt:\n„... werde ich meiner Mandantin raten, die Öffentlichkeit vor Geschäften mit Ihnen zu warnen,\nwenn Sie Diebstahl der Ihnen anvertrauten Waren nicht durch Schadenersatz zu regulieren bereit\nsind. Ein Unternehmen mit solchem Geschäftsgebaren verdient nicht das Vertrauen der Öffentlichkeit, sondern die Bloßstellung in der Bild-Zeitung.“\nAm 31. Mai 2002 verurteilte das Amtsgericht Weiden den Beschwerdeführer wegen\nversuchter Nötigung zu einer Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je EUR 70. Das\nGericht wog gegeneinander ab, dass der Beschwerdeführers die Interessen seiner Mandantin erfolgreich zu verteidigen hatte und die Handlungsfreiheit von N. zu schützen war. Es\nstellte fest, dass die Androhung der Bloßstellung in der „BILD“-Zeitung, einem Massenblatt,\neinem „empfindlichen Übel“ nach § 240 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) gleichkomme. Die\nDrohung sei darüber hinaus im Sinne von § 240 Abs. 2 StGB (siehe „Das einschlägige innerstaatliche Recht und die einschlägige innerstaatliche Praxis“) als verwerflich anzusehen, da\nsie gegenüber dem angestrebten Zweck unverhältnismäßig gewesen sei. Die Verwirklichung\nder Drohung sei geeignet, N. einen schwerwiegenden wirtschaftlichen Schaden zuzuführen,\nwogegen die Durchsetzung des Entschädigungsanspruchs der Mandantin vor den Zivilgerichten leicht zu erreichen gewesen wäre. In diesem Zusammenhang betonte das Gericht,\ndass N. nicht den Anspruch als solchen, sondern nur seine Höhe bestritten habe.\nAm 24. September 2002 bestätigte das Landgericht Weiden die Verurteilung, änderte die\nStrafe jedoch in 50 Tagessätze zu je EUR 10 um. Es befand, dass die Begriffe „Bloßstellung“\nund „Diebstahl“ indirekt einen reißerisch aufgemachten Zeitungsbericht ankündigten, was\nunverhältnismäßig erscheine, da nicht bewiesen worden sei, dass die Tischdecke tatsächlich\ngestohlen wurde.\nAm 8. Januar 2003 wies das Bayerische Oberste Landesgericht die Revision des Beschwerdeführers zurück. Es betonte, dass eine Veröffentlichung und auch ein Boykottaufruf\nim Hinblick auf die Meinungsfreiheit als rechtmäßig angesehen werden könnten, wenn sie\nsozial angemessen seien. Es befand jedoch, dass die angekündigte Androhung der Öffentlichmachung eines nicht bewiesenen Sachverhalts in dem vorliegenden Fall einer verwerflichen Nötigung gleichkomme.\nAm 10. März 2003 lehnte das Bundesverfassungsgericht die Annahme der Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers ohne Begründung ab.\nB. Das einschlägige innerstaatliche Recht und die einschlägige innerstaatliche\nPraxis\n(1) Der einschlägige Teil von § 240 StGB lautet wie folgt:\n„ (1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen\nÜbel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird ... bestraft.\n(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu\ndem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.“\n...”\n(2) In seinem Urteil vom 18. März 1952 stellte der Bundesgerichtshof fest, dass der\nBegriff „verwerflich” im Sinne von § 240 StGB ein den sittlichen Normen widersprechendes\nElement der Unverhältnismäßigkeit zwischen dem Mittel der Nötigung und dem verfolgten\nZweck beinhalten müsse.\n(3) Am 24. Oktober 2001 (1 BvR 1190/90, 1 BvR 2173/93 und 1 BvR 433/96) betonte das\nBundesverfassungsgericht, der Begriff der Verwerflichkeit sei Ausdruck des Grundsatzes der\nVerhältnismäßigkeit. Darüber hinaus wies es auf seine Rechtsprechung hin (1 BvR 713/83,\n11. November 1986), nach der es verfassungsrechtlichen Anforderungen entspreche, bei der\nBeantwortung der Frage, ob die Beziehung zwischen dem Mittel der Nötigung und dem angestrebten Zweck verwerflich sei, alle wesentlichen Umstände und Zusammenhänge zu berücksichtigen und die auf dem Spiel stehenden Rechte und Interesse gegeneinander abzuwägen seien.\nRÜGEN\n1. Der Beschwerdeführer rügte nach Artikel 7 der Konvention, dass der Begriff „verwerflich“ im Sinne von § 240 Abs. 2 StGB zu unbestimmt und eine mögliche Verurteilung daher\nnicht vorhersehbar sei.\n\n2\nNach Artikel 10 der Konvention rügte er, dass sein Recht auf freie Meinungsäußerung\ndurch die Verurteilung verletzt worden sei.\n\n3\nIm Hinblick auf Artikel 6 rügte der Beschwerdeführer, dass das Bundesverfassungsgericht seine Beschwerde ohne jede Begründung zurückgewiesen habe.\n\n4\nSchließlich rügte der Beschwerdeführer, dass die Bundesregierung dem Bundesverfassungsgericht nicht die Finanzmittel zur Verfügung stelle, die für eine sorgfältige Behandlung\nanhängiger Verfahren erforderlich seien.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\n1. Der Beschwerdeführer rügte, dass der Begriff „verwerflich“ im Sinne von § 240 Abs. 2\nStGB zu unbestimmt und eine mögliche Verurteilung daher nicht vorhersehbar sei. Er berief\nsich auf Artikel 7 der Konvention, der wie folgt lautet:\n„(1) Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer\nBegehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf auch\nkeine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt werden.\n(2) Dieser Artikel schließt nicht aus, dass jemand wegen einer Handlung oder Unterlassung\nverurteilt oder bestraft wird, die zur Zeit ihrer Begehung nach den von den zivilisierten Völkern\nanerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätzen strafbar war.“\nDer Gerichtshof weist darauf hin, dass die in Artikel 7 verankerten Garantien so auszulegen und anzuwenden sind, dass sie einen wirksamen Schutz vor willkürlicher Verfolgung,\nVerurteilung und Bestrafung bieten (siehe Streletz, Kessler und Krenz ./. Deutschland [GK],\nIndividualbeschwerden Nr. 34044/96, 35532/97 and 44801/98, Rdnr. 50, ECHR 2001-II).\nFolglich ist es nach Artikel 7 erforderlich, dass die Handlungen des Beschwerdeführers zum\nZeitpunkt ihrer Begehung eine Straftat darstellten, die mit einem ausreichenden Maß von\nZugänglichkeit und Vorhersehbarkeit im deutschen Recht niedergelegt war. Eine Straftat ist\ngesetzlich klar definiert, wenn der Einzelne dem Wortlaut der entsprechenden Bestimmung,\ngegebenenfalls mit Hilfe ihrer Auslegung durch die Gerichte, entnehmen kann, durch welche\nHandlungen oder Unterlassungen er sich strafbar macht (siehe Başkaya und Okçuoğlu ./.\nTürkei [GK], Individualbeschwerden Nr. 23536/94 und 24408/94, Rdnr. 36, ECHR 1999-IV).\nAber auch bei äußerst klarer Formulierung der gesetzlichen Bestimmung wird eine gewisse richterliche Auslegung immer unvermeidbar und wird es immer notwendig sein, zweifelhafte Punkte zu klären und eine Anpassung an sich verändernde Umstände vorzunehmen\n(siehe Başkaya und Okçuoğlu, a.a.O., Nr. 36 und 39; und Forum Oil and Gas Oy ./. Finnland\n(Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 32559/96, 12. November 2002). Artikel 7 kann nicht dahingehend verstanden werden, dass er die allmähliche Präzisierung der Strafbarkeitsregelung durch die von Fall zu Fall erfolgende gerichtliche Auslegung verbietet, vorausgesetzt,\ndas Ergebnis dieser Entwicklung steht mit dem Kern der Straftat im Einklang und war vernünftigerweise vorherzusehen (siehe S.W. ./. Vereinigtes Königreich und C.R. ./. Vereinigtes\nKönigreich, Urteile vom 22. November 1995, Serie A Band 335-B., S. 41-42, Rdnr. 34-36\nbzw. Serie A Band 335-C, S. 68-69, Rdnr. 32-34).\nDer Gerichtshof stellt außerdem fest, dass es in erster Linie Aufgabe der nationalen Behörden, insbesondere der Gerichte ist, Probleme der Auslegung innerstaatlicher Rechtsvorschriften zu lösen, und der Gerichtshof, solange keine Willkür vorliegt, insoweit nicht eingreift, um seine eigene Auslegung an die Stelle der Auslegung durch die innerstaatlichen\nGerichte zu setzen (Brualla Gómez de la Torre ./. Spanien, Urteil vom 19. Dezember 1997,\nUrteils- und Entscheidungssammlung 1997-VIII, S. 2947, Rdnr. 31). Im Lichte der oben genannten Grundsätze hinsichtlich des Umfangs seiner Aufsicht hat der Gerichtshof nicht die\nAufgabe, über die individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers zu\nurteilen, die in erster Linie von den innerstaatlichen Gerichten geprüft wird (siehe Streletz,\nKessler und Krenz, a.a.O., Rdnr. 51), sondern er hat zu beurteilen, ob die entsprechende\nBestimmung im deutschen Recht mit einem ausreichenden Maß von Vorhersehbarkeit\nniederlegte , dass der Beschwerdeführers sich durch seine Handlung strafbar machen\nkönnte.\nDer Gerichtshof hatte, u. a. in dem Fall Hashmann ./. Vereiniges Königreich (s. Urteil vom\n25. November 1999, Urteils- und Entscheidungssammlung 1999, S. 13-16, Rdnr. 29-43)\nbereits Gelegenheit, sich mit dem Thema der „Rechtmäßigkeit\" im Sinne von Artikel 10 der\nKonvention zu befassen. In dem genannten Fall sollte eine binding-over order (Verpflichtungsanordnung) keine „Sanktion“ oder Bestrafung für ein bestimmtes Verhalten darstellen,\nsondern vielmehr eine den Beschwerdeführern auferlegte Anordnung, künftig nicht die\nöffentliche Sicherheit zu stören oder gegen die guten Sitten zu verstoßen. Die Beschwerdeführer begingen keine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, und aufgrund fehlender Klarheit konnte nicht behauptet werden, dass ihnen hätte ersichtlich sein müssen, was\nsie gemäß der binding-over order zu unterlassen hatten. Der Gerichtshof stellte in diesem\nFall fest, dass die angefochtene Anordnung die Voraussetzung der „Rechtmäßigkeit“ nicht\nerfüllte (a.a.O., S. 16, Rdnr. 41). Dieser Fall unterscheidet sich von dem hier vorliegenden, in\ndem der Bundesgerichtshof den Begriff „verwerflich“ in § 240 Abs. 2 StGB definiert und dabei\nfestgestellt hatte, dass er das Merkmal der Unverhältnismäßigkeit zwischen dem Mittel der\nNötigung und dem angestrebten Zweck beinhalten müsse (siehe „Das einschlägige innerstaatliche Recht und die einschlägige innerstaatliche Praxis\", oben). Der Beschwerdeführer\ndrohte damit, in einer der meistgelesenen Zeitungen in Deutschland bekant zu machen, dass\nN. einer Kundin Waren gestohlen habe, obwohl das überhaupt nicht bewiesen worden war.\nDie nationalen Gerichte befanden, dass die Verwirklichung dieser Drohung geeignet sei, N.\neinen schwerwiegenden wirtschaftlichen Schaden zuzufügen, da er wahrscheinlich viele\nKunden verloren hätte. Dagegen sei die Durchsetzung des Entschädigungsanspruchs seiner\nMandantin vor den Zivilgerichten möglich gewesen, da N. den Anspruch als solchen nicht\nbestritten habe. Unter diesen Umständen erscheine es nicht willkürlich, eine Unverhältnismäßigkeit zwischen dem Mittel der Nötigung und dem angestrebten Zweck anzunehmen,\nund der Beschwerdeführer, von Beruf Rechtsanwalt, hätte das Risiko einer Bestrafung vorhersehen können, als er seine Drohung äußerte. Daher stellte die Handlung des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt ihrer Begehung eine mit einem ausreichenden Maß von Zugänglichkeit und Vorhersehbarkeit niedergelegte Straftat dar.\nDaraus folgt, dass diese Beschwerde offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35\nAbs. 3 und 4 der Konvention zurückzuweisen ist.\n2. Der Beschwerdeführer rügte ferner, dass sein Recht auf freie Meinungsäußerung durch\ndie Verurteilung verletzt worden sei. Er berief sich auf Artikel 10 der Konvention, der, soweit\neinschlägig, wie folgt lautet:\n„(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne\nRücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Hörfunk-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.\n(2) Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann\ndaher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen\nwerden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für\ndie nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder\nder Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der\nRechtsprechung.“\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers einen Eingriff in\nsein Recht auf freie Meinungsäußerung nach Artikel 10 darstellte. Da die Voraussetzungen\nbezüglich der „Rechtmäßigkeit“ nach Artikel 7 Abs. 1 und Artikel 10 Abs. 2 weitgehend dieselben sind (siehe Başkaya und Okçuoğlu, a.a.O., Rdnr. 49), war der Eingriff aus den oben\ndargelegten Gründen gesetzlich vorgesehen, nämlich in § 240 StGB. Darüber hinaus diente\ndie Verurteilung mehreren rechtmäßigen Zielen wie der Verhütung von Straftaten und dem\nSchutz des guten Rufes und der Rechte anderer.\nSchließlich ist zu prüfen, ob der Eingriff im Hinblick auf die in der Rechtsprechung des Gerichtshof festgelegten Kriterien als in einer demokratischen Gesellschaft notwendig angesehen werden kann (siehe Lehideux und Isorni ./. Frankreich, Urteil vom 23. September 1998,\nUrteils- und Entscheidungssammlung 1998-VII, Rdnr. 51; und Zana ./.Türkei, Urteil vom\n25. November 1997, Urteils- und Entscheidungssammlung 1997-VII, S. 2547-48, Rdnr. 51).\nIm vorliegenden Fall berücksichtigten die deutschen Gerichte, dass es Aufgabe des Beschwerdeführers war, die Rechte seiner Mandantin durchzusetzen, und seine Verurteilung\neinen Eingriff in sein Recht auf freie Meinungsäußerung darstellte. Dies wogen sie jedoch\ndagegen ab, dass N. den Anspruch bereits dem Grunde nach anerkannt hatte und die Verwirklichung der Drohung geeignet war, N. einen schwerwiegenden wirtschaftlichen Schaden\nzuzufügen. Weiterhin betonten sie, dass die Begriffe „Bloßstellung“ und „Diebstahl“ indirekt\neinen reißerisch aufgemachten Bericht in der Zeitung ankündigten und daher besonders unverhältnismäßig erschienen, da nicht bewiesen worden sei, dass die Tischdecke tatsächlich\ngestohlen wurde. Auch im Hinblick auf die bescheidene Höhe der dem Beschwerdeführer\nauferlegten Geldstrafe ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Behörden korrekt gegeneinander abwogen, dass der Beschwerdeführer die Interessen seiner Mandantin zu verteidigen hatte und die Handlungsfreiheit von N. zu schützen war, und sie dabei ihren Ermessensspielraum nicht überschritten (siehe sinngemäß Schöpfer ./. Schweiz, Urteil vom 20. Mai\n1998, Urteils- und Entscheidungssammlung 1998-III, S. 1053-1054, Nr. 33).\nDaraus folgt, dass diese Rüge nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist.\n3. Im Hinblick auf Artikel 6 rügte der Beschwerdeführer, dass das Bundesverfassungsgericht seine Beschwerde ohne jede Begründung zurückgewiesen habe.\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass es für die nationalen übergeordneten Gerichte bei\nder Zurückweisung einer Beschwerde genügt, dass sie auf Rechtsvorschriften verweisen, die\neine solche Zurückweisung erlauben, wenn die Beschwerde keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (Burg u.a. ./. Frankreich (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\n34763/02, ECHR 2003-I, Teuschler ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\n47636/99, 4. Oktober 2001 und Vogl ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\n65863/01, 5. Dezember 2002). Die vorliegende Rechtssache warf keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung auf, da die unteren Gerichte nicht von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich des Begriffs „verwerflich“ in § 240 StGB abwichen (siehe\n„Das einschlägige innerstaatliche Recht und die einschlägige innerstaatliche Praxis“, oben).\nDaher ist diese Rüge nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.\n4. Schließlich brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Bundesregierung dem Verfassungsgericht nicht die Finanzmittel zur Verfügung stelle, die für eine sorgfältige Behandlung\nanhängiger Verfahren erforderlich seien.\nAnhaltspunkte dafür, dass zwischen der Weigerung des Verfassungsgerichts, die Beschwerde zur Entscheidung anzunehmen, und den angeblich fehlenden Finanzmitteln ein\ntatsächlicher Zusammenhang besteht, sind nicht ersichtlich.\nDie Rüge ist allgemeiner Art und ist daher als unvereinbar ratione personae mit der Konvention zurückzuweisen.\nAus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof\ndie Beschwerde einstimmig für unzulässig.\nPeer LORENZEN Claudia WESTERDIEK\nKanzlerin Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139100","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2007-01-08/18397-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":8},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 10","ref_norm":"10","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":2}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139100","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139100"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2007-01-08/18397-03","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139100","retrieved":"2026-07-29 08:42:02.698224+00:00"}}