{"status":"available","doknr":"001-139350","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2006:1214JUD000872202","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Kammer","decided":"2006-12-14","aktenzeichen":"8722/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG WIE FOLGT: 1. Er beschließt, die Rechtssache im Register zu streichen. 2. Er nimmt zur Kenntnis, dass die Parteien sich verpflichten, keine Neuverhandlung der Rechtssache vor der Großen Kammer zu beantragen.","text_plain":"Urteile\nEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion\nNichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n14/12/06 Rechtssache B. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 8722/02) –\nGütliche Einigung\nRECHTSSACHE B. ./. DEUTSCHLAND\n(Individualbeschwerde Nr. 8722/02)\nURTEIL\n(Gütliche Einigung)\nSTRASSBURG\n14. Dezember 2006\nDieses Urteil ist endgültig, kann aber redaktionell noch überarbeitet werden.\nIn der Rechtssache B. ./. Deutschland\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer mit\nden Richtern\nHerrnP. LORENZEN, Präsident,\nFrau S. BOTOUCHAROVA,\nHerrnK. JUNGWIERT,\nHerrnR. MARUSTE,\nHerrnJ. BORREGO BORREGO,\nFrau R. JAEGER,\nHerrnM. VILLIGER\nund Frau C. WESTERDIEK, Sektionskanzlerin,\nnach nicht öffentlicher Beratung am 20. November 2006\ndas folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde:\nVERFAHREN\n\n1\nDer Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 8722/01) gegen die\nBundesrepublik Deutschland zugrunde, die eine deutsche Staatsangehörige, Frau E. B. („die\nBeschwerdeführerin“), am 19. Februar 2002 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der\nMenschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.\n\n2\nDie Beschwerdeführerin wurde von Herrn L. Ose, einem in Ludwigshafen\npraktizierenden Anwalt, vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch\nihre Verfahrensbevollmächtigte, Frau Ministerialrätin A. Wittling-Vogel vom\nBundesministerium der Justiz, vertreten.\n\n3\nDie Beschwerdeführerin rügte nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention die Dauer eines\nZivilverfahrens, an dem sie privat beteiligt war.\n\n4\nNach Einholung der Stellungnahme der Parteien erklärte der Gerichtshof die\nBeschwerde am 8. Juli 2004 für zulässig.\n\n5\nNach einem Schriftwechsel schlug der Kanzler am 24. August 2006 den Parteien vor,\nsich um eine gütliche Einigung nach Artikel 38 Abs. 1 Buchstabe b der Konvention zu\nbemühen. Die Beschwerdeführerin und die Regierung reichten am 19. bzw. 16. Oktober\n2006 jeweils eine förmliche Erklärung ein, mit der sie eine gütliche Einigung in der\nRechtssache annahmen.\nSACHVERHALT\n\n6\nDie 1952 geborene Beschwerdeführerin ist in F. wohnhaft.\n\n7\nAm 28. Mai 1991 beantragte der Ehemann der Beschwerdeführerin beim Amtsgericht\n– Familiengericht – Frankenthal die Ehescheidung.\n\n8\nAm 21. Februar 1992 sprach das Amtsgericht Frankenthal die Scheidung der\nEhegatten aus. Es verurteilte den geschiedenen Ehemann der Beschwerdeführerin zur\nUnterhaltszahlung für den gemeinsamen Sohn. Unter Verweis auf den Ehevertrag, in dem\ndie Parteien Gütertrennung vereinbart und auf Unterhalt im Falle einer Scheidung verzichtet\nhatten, stellte es fest, dass die Beschwerdeführerin für sich selbst keinen Anspruch auf\nUnterhaltszahlungen habe. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin erachtete das\nGericht den Ehevertrag als mit deutschem Recht vereinbar und stellte fest, dass die\nTatsache, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses schwanger\nwar, sie nicht übermäßig benachteiligt habe, so dass der Vertrag automatisch nichtig wäre.\n\n9\nAm 12. November 1992 änderte das Pfälzische Oberlandesgericht auf die Berufung\nder Beschwerdeführerin die Entscheidung des Amtsgerichts ab. Es verurteilte den\ngeschiedenen Ehemann zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts in Höhe von 300 DM\n(etwa 153 Euro) an die Beschwerdeführerin, wobei es erklärte, dass dies notwendig sei, um\ndie Erziehung ihres gemeinsamen Kindes und des schwerbehinderten Kindes der\nBeschwerdeführerin aus einer früheren Ehe sicherzustellen. Das Oberlandesgericht erhöhte\nauch den monatlichen Unterhaltsbetrag für den gemeinsamen Sohn. Unter Bezugnahme auf\ndie Begründung in der Entscheidung des Amtsgerichts erklärte auch das Oberlandesgericht,\ndass der Ehevertrag mit deutschem Recht vereinbar sei.\n\n10\nAm 2. Dezember 1992 legte die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde beim\nBundesverfassungsgericht ein.\n\n11\nAm 29. März 2001 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass die Entscheidung\ndes Oberlandesgerichts die Beschwerdeführerin in ihren Rechten aus dem Grundgesetz\nverletze. Es befand, das Oberlandesgericht habe bei seiner Entscheidung über die Gültigkeit\ndes Ehevertrags nicht berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin durch ihre\nSchwangerschaft, zusätzlich zu der Belastung durch die Pflege eines behinderten Kindes,\nbeim Abschluss des Ehevertrags offensichtlich gegenüber ihrem Ehemann benachteiligt\ngewesen sei. Die Sache wurde daraufhin an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.\n\n12\nAm 8. November 2001 wurde das Verfahren vor dem Oberlandesgericht für erledigt\nerklärt, nachdem sich der geschiedene Ehemann der Beschwerdeführerin im Wege eines\ngerichtlichen Vergleichs verpflichtet hatte, an die Beschwerdeführerin einen monatlichen\nUnterhaltsbetrag sowie einen Pauschalbetrag für die Vergangenheit zu zahlen.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\n\n13\nAm 16. Oktober 2006 erhielt der Gerichtshof die folgende Erklärung der Regierung:\n\"Ich, Frau Almut Wittling-Vogel, Verfahrensbevollmächtigte der Regierung, erkläre,\ndass die Regierung Deutschlands in dem Bestreben, in der vorbezeichneten, vor dem\nEuropäischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängigen Sache eine gütliche\nEinigung zu erreichen, die freiwillige Zahlung von 9.500 Euro an Frau E. B. anbietet.\nAuf diesen Betrag, der alle materiellen und immateriellen Schäden sowie Kosten und\nAuslagen abdecken soll, fallen keine ggf. anwendbaren Steuern an. Er ist zahlbar\nbinnen drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung des Gerichtshofs nach Artikel 39\nder Europäischen Konvention für Menschenrechte. Sollte die Regierung diesen Betrag\nnicht innerhalb der genannten Drei-Monats-Frist zahlen, ist sie zur Zahlung einfacher\nZinsen in Höhe eines Zinssatzes verpflichtet, der dem Spitzenrefinanzierungssatz\n(marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei\nProzentpunkten entspricht. Mit der Zahlung ist die Angelegenheit endgültig erledigt.\nDie Regierung verpflichtet sich weiter, nicht zu beantragen, dass die Rechtssache nach\nArtikel 43 Abs. 1 der Konvention an die Große Kammer verwiesen wird.\n\n14\nAm 19. Oktober 2006 ging bei dem Gerichtshof die folgende Erklärung des Vertreters\nder Beschwerdeführerin ein:\n\"Ich, Herr Ludwig Ose, Rechtsanwalt, stelle fest, dass die Regierung Deutschlands in\ndem Bestreben, in der vorbezeichneten, vor dem Europäischen Gerichtshof für\nMenschenrechte anhängigen Sache eine gütliche Einigung zu erreichen, die freiwillige\nZahlung von 9.500 Euro an Frau E. B. anbietet.\nAuf diesen Betrag, der alle materiellen und immateriellen Schäden sowie Kosten und\nAuslagen abdecken soll, fallen keine ggf. anwendbaren Steuern an. Er ist zahlbar\nbinnen drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung des Gerichtshofs nach Artikel 39\nder Europäischen Konvention für Menschenrechte. Nach Ablauf der vorgenannten Frist\nvon drei Monaten bis zur Auszahlung fallen für den obengenannten Betrag einfache\nZinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal\nlending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei\nProzentpunkten entspricht.\nIch nehme diesen Vorschlag an und verzichte auf etwaige weitergehende Ansprüche\ngegen die Bundesrepublik Deutschland in Bezug auf den Sachverhalt, der dieser\nBeschwerde zugrunde liegt. Ich erkläre, dass die Angelegenheit damit endgültig erledigt\nist.\nDiese Erklärung erfolgt im Zusammenhand mit der gütlichen Einigung, welche die\nRegierung und die Beschwerdeführerin erzielt haben.\nIch verpflichte mich weiter, nicht zu beantragen, dass die Rechtssache nach Artikel 43\nAbs. 1 der Konvention an die Große Kammer verwiesen wird.\n\n15\nDer Gerichtshof nimmt die zwischen den Parteien erreichte Einigung zur Kenntnis\n(Artikel 39 der Konvention). Er ist überzeugt, dass die Einigung auf der Grundlage der\nAchtung der Menschenrechte getroffen wurde, wie sie in der Konvention und ihren\nProtokollen anerkannt sind (Artikel 37 Abs. 1 in fine der Konvention und Artikel 62 Abs. 3 der\nVerfahrensordnung des Gerichtshofs).\n\n16\nDie Rechtssache sollte demzufolge im Register gestrichen werden.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG WIE FOLGT:\n1. Er beschließt, die Rechtssache im Register zu streichen.\n2. Er nimmt zur Kenntnis, dass die Parteien sich verpflichten, keine Neuverhandlung der\nRechtssache vor der Großen Kammer zu beantragen.\nAusgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 14. Dezember 2006 nach Artikel 77\nAbsätze 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.\nClaudia WESTERDIEK Peer LORENZEN\nKanzlerin Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139350","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2006-12-14/8722-02","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 39","ref_norm":"39","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 38","ref_norm":"38","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139350","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139350"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2006-12-14/8722-02","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139350","retrieved":"2026-07-29 08:44:36.810388+00:00"}}