{"status":"available","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2006:1106DEC005128899","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Kammer","decided":"2006-11-06","aktenzeichen":"51288/99","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof einstimmig, die Beschwerde für unzulässig.","text_plain":"Entscheidung\nEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion\nAnonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Französischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n06/11/06 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Beschwerde Nr. 51288/99 von K.\nA. gegen Deutschland\nENTSCHEIDUNG\nÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT\nder Beschwerde Nr. 51288/99\nvon K. A.\ngegen Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion), der am 6. November 2006 als Kammer zusammengetreten ist, die sich aus folgenden Richtern zusammensetzt:\nHerrn P. LORENZEN, Präsident,\nFrau S. BOTOUCHAROVA,\nHerrn. K. JUNGWIERT,\nHerrn R. MARUSTE,\nHerrn J. BORREGO BORREGO,\nFrau R. JAEGER,\nHerrn M. VILLIGER, Richter,\nund Frau C. WESTERDIEK, Kanzlerin der Sektion,\naufgrund der vorerwähnten Beschwerde, die am 10. Juni 1999 erhoben worden ist,\naufgrund der von der beschwerdegegnerischen Regierung vorgelegten Stellungnahmen\nund der von dem Beschwerdeführer in Beantwortung unterbreiteten Stellungnahmen,\nerlässt nach Beratung die folgende Entscheidung:\nSACHVERHALT\nDer 1955 geborene Beschwerdeführer K. A. ist deutscher Staatsangehöriger und in Ulm\nwohnhaft. Er wurde vor dem Gerichtshof zunächst von dem in Stuttgart tätigen Rechtsanwalt\nC. K., danach von Rechtsanwalt L. E. aus Passau vertreten. Die deutsche Regierung („die\nRegierung\") wurde zunächst von ihrem Verfahrensbevollmächtigten Herrn Klaus Stoltenberg,\nMinisterialdirigent, und danach von Frau Wittling-Vogel, Ministerialdirigentin im\nBundesministerium der Justiz, vertreten.\nA. Die Umstände des Falles\nDie Umstände des Falles, so wie sie von den Parteien dargelegt worden sind, lassen sich\nwie folgt zusammenfassen.\nDer Beschwerdeführer war Anwalt. Am 1. Oktober 1993 gründete er eine Beratungsfirma,\ndie seit dem 31. Dezember 1994 überschuldet und spätestens Ende 1996 zahlungsunfähig\nwar.\nAufgrund einer von dem Sozius des Beschwerdeführers erstatteten Strafanzeige leitete\ndie Staatsanwaltschaft Stuttgart (im Folgenden „die Staatsanwaltschaft“) am 11. März 1996\nein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts der\nUnterschlagung, des Betrugs, der Gebührenüberhebung und der Untreue ein.\nAm 14. April 1997 ordnete das Amtsgericht Esslingen (im Folgenden „das Amtsgericht\")\ndie Durchsuchung der Wohnung und der Kanzleiräume des Beschwerdeführers an.\nBei der Durchsuchung vom 13. Mai 1997 wurden zahlreiche Unterlagen (insgesamt 86\nAktenordner, Bücher und Hefter) beschlagnahmt, ohne dass der Beschwerdeführer\nWiderspruch erhoben hat. Die Polizei vernahm den Beschwerdeführer an demselben Tag als\nBeschuldigten und belehrte ihn über seine Rechte.\nAm 15. Mai 1997 beantragte der Verteidiger des Beschwerdeführers Akteneinsicht. Am\n20. Mai 1997 weigerte sich die Staatsanwaltschaft, dem Antrag zu entsprechen, weil sich die\nAkten noch bei der mit dem Ermittlungsverfahren beauftragten Polizei befänden. Die\nStaatsanwaltschaft fügte hinzu, dass sie zu gegebener Zeit Akteneinsicht gewähren würde.\nAm 14. Juni 1997 erstattete der Beschwerdeführer gegen seinen früheren Sozius Anzeige\nwegen versuchten Prozessbetrugs und Falschaussage. Am 17. Juli 1997 forderte daraufhin\ndie Staatsanwaltschaft die zivilgerichtlichen Akten beim Landgericht Stuttgart (im Folgenden\n„das Landgericht“) an.\nAm 26. März 1998 leitete die Staatsanwaltschaft ein zweites Ermittlungsverfahren gegen\nden Beschwerdeführer wegen des Verdachts der Konkursverschleppung in Bezug auf eine\nGesellschaft ein, die der Beschwerdeführer 1993 mit seinem damaligen Sozius gegründet\nhatte.\nIm Rahmen dieser beiden Ermittlungsverfahren ordnete das Amtsgericht auf Antrag der\nStaatsanwaltschaft am 27. April 1998 die Durchsuchung unter anderem der Wohnung des\nBeschwerdeführers (einschließlich der Nebenräume und der Kraftfahrzeuge) und der\nBüroräume der Kanzlei A. & Partner zur Sicherstellung insbesondere aller Bank- oder\nVermögensunterlagen seit 1993, der Akten von 13 genannten Mandanten und weiterer\nUnterlagen der Rechtsanwaltskanzlei A. & Partner an. Am 8. Mai 1998 erließ es vier weitere\nDurchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse.\nAm 2. Juni 1998 ergänzte das Amtsgericht seinen Beschluss vom 27. April 1998 und\nordnete die Beschlagnahme aller schriftlichen Unterlagen in den Privat- und\nGeschäftsräumen des Beschwerdeführers von noch näher festzustellenden Mandanten an,\ndurch die und für die Zahlungen auf das Konto X des Beschwerdeführers eingegangen\nwaren.\nAm nächsten Tag fanden mehrere Durchsuchungen in der Wohnung und der Kanzlei des\nBeschwerdeführers statt, in deren Verlauf zahlreiche Unterlagen und Schriftstücke in der\nKanzlei sichergestellt wurden. Noch während der Durchsuchung seiner Wohnung legte der\nBeschwerdeführer beim Amtsgericht dagegen Beschwerde ein und rügte insbesondere die\nUnbestimmtheit des Beschlusses vom 2. Juni 1998, der grundsätzlich die Beschlagnahme\naller Unterlagen in der Kanzlei zugelassen hätte.\nAm 5. Juni 1998 wurde der Beschwerdeführer erneut von der Polizei zu den neuen\nTatvorwürfen vernommen.\nAm 6. Juli 1998 bestätigte das Amtsgericht die Beschlagnahme der Unterlagen. Der\nBeschwerdeführer hat diesen Beschluss angefochten. Am 29. Juli 1998 legte die\nStaatsanwaltschaft die Akten dem Landgericht vor. Am 11. August 1998 riet sie telefonisch\ndem Anwalt des Beschwerdeführers, seine Beschwerde zurückzunehmen, und bot ihm an,\ndie beschlagnahmten Unterlagen gemeinsam zu sichten, die Ermittlung auf die wesentlichen\nPunkte zu beschränken und hierbei den Beschwerdeführer einzubinden. Der Regierung\nzufolge lehnten der Beschwerdeführer und sein Anwalt diesen Vorschlag ab, nahmen aber\ndas Angebot an, von bestimmten wichtigen Unterlagen Fotokopien zu fertigen. Der\nBeschwerdeführer leugnet die Existenz dieses telefonisch gemachten Vorschlags.\nAm 13. August 1998 stellte die Wirtschaftsabteilung der Staatsanwaltschaft das\nErmittlungsverfahren wegen des Verdachts der Konkursverschleppung einerseits mangels\neinschlägiger Beweise und andererseits gegen Zahlung einer Geldleistung an eine\ngemeinnützige Organisation in Höhe von 9.000 DM seitens des Beschwerdeführers ein.\nAm 10. September 1998 verwarf das Landgericht die Beschwerde des\nBeschwerdeführers gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 27. April, 2. Juni und 6. Juli\n1998. Es führte insbesondere aus, dass die in den Beschlagnahmeanordnungen\naufgeführten Unterlagen zur Bestätigung des Anfangsverdachts geeignet gewesen seien und\ndass sich die Durchsuchungen an dem vorgegebenen Durchsuchungsprogramm orientiert\nhätten. Die Maßnahmen seien angesichts der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten\nTaten verhältnismäßig gewesen. Wenngleich der Ergänzungsbeschluss des Amtsgerichts\nvom 2. Juni 1998 als Beschlagnahmeanordnung verstanden worden sei, hätte er jedoch\nnicht dem Grundsatz genügt, der besagt, dass die Unterlagen der Behörde hinreichend klar\nund bestimmt sein müssen (Bestimmtheitsgebot). Dies sei allerdings nicht der Fall gewesen,\nda dieser Beschluss entgegen seinem Wortlaut lediglich das Durchsuchungsprogramm\nergänzt habe und als solcher hinreichend bestimmt gewesen sei.\nAm 18. September 1998 legte der Beschwerdeführer beim Bundesverfassungsgericht\nVerfassungsbeschwerde ein. Er machte insbesondere die falsche und unrechtmäßige\nAuslegung des Ergänzungsbeschlusses des Amtsgerichts durch das Landgericht und eine\nVerletzung seines Rechts auf Achtung seiner Wohnung und seines Privat- und\nFamilienlebens geltend.\nAm 12. Mai 1999 nahm das Bundesverfassungsgericht durch eine mit drei Richtern\nbesetzte Kammer die Beschwerde nicht zur Entscheidung an, weil keine im Grundgesetz\ngarantierten Grundrechte verletzt worden seien.\nAm 14. Juni 1999 befasste der Beschwerdeführer den Gerichtshof mit seiner\nBeschwerde.\nAnschließend leitete die Staatsanwaltschaft zwischen 1999 und 2001 sieben weitere\nErmittlungsverfahren ein.\nAm 22. Mai 2002 reichte die Staatsanwaltschaft Anklage beim Landgericht ein, in der der\nBeschwerdeführer wegen 17 Straftaten beschuldigt wurde.\nAm 21. Mai 2003 wurde der Beschwerdeführer festgenommen und in Untersuchungshaft\ngenommen.\nAm 28. Mai 2003 reichte die Staatsanwaltschaft weitere Anklage beim Landgericht ein\nund beschuldigte den Beschwerdeführer wegen 28 neuer Straftaten.\nAm 23. Juli 2003 verurteilte das Landgericht den Beschwerdeführer wegen 33 Straftaten\ndes Betrugs, der Untreue, der Gebührenüberhebung und des Parteiverrats zu einer\nFreiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten. Eine dieser Straftaten ist 1996, zwei davon\nsind 1998, jeweils sechs 1999, 2000 und 2001, zehn 2002 und zwei 2003 begangen worden.\nDas Landgericht berücksichtigte zugunsten des Beschwerdeführers dessen umfängliche\nGeständnisse, die das Verfahren stark vereinfacht hatten, wies jedoch zu seinen Lasten\ndarauf hin, dass er trotz der Ermittlungen und Durchsuchungen der Staatsanwaltschaft seine\nkriminellen Machenschaften fortgesetzt habe, und dies sogar noch nach Zustellung der\nersten Anklage. Das Urteil erlangte an diesem Tag Rechtskraft und der Beschwerdeführer\nund sein Verteidiger erklärten, dass sie auf die Einlegung der Revision verzichten würden.\n3. Weitere Entwicklung\nAm 25. April 2005 legte der Beschwerdeführer Revision ein und beantragte die\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er behauptete, das Landgericht habe den Deal nur\nunter der Bedingung akzeptiert, dass der Beschwerdeführer auf die Revision verzichtet, was\nnach einem neuen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 3. März nicht rechtmäßig sei (siehe\nunten einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis).\nAm 1. Juli 2005 beantragte der Generalbundesanwalt, die Revision wegen\nFristversäumung als unzulässig zu verwerfen. Selbst bei der Annahme, dass die\nBehauptungen des Beschwerdeführers wahr seien, hätten sie lediglich zur Folge gehabt,\ndass die einwöchige Frist zur Einlegung der Revision zur Verfügung gestanden hätte, jedoch\nwären sie kein Grund für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewesen.\nAm 27. Juli 2005 wies der Bundesgerichtshof den Antrag auf Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand ab und verwarf die Revision des Beschwerdeführers als unzulässig, indem er\nsich den Ausführungen des Generalbundesanwalts anschloss und auf seinen Beschluss vom\n31. Mai 2005 hinwies (siehe unten einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige\ninnerstaatliche Praxis).\nB. Das einschlägige innerstaatliche Recht und die einschlägige innerstaatliche\nPraxis\n1. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Revisionsfrist\nIn einer Leitsatzentscheidung vom 3. März 2005 (Az. GSSt 1/04) hat der Große Senat des\nBundesgerichtshofs insbesondere entschieden, dass ein Verurteilter nicht sein Recht\nverwirkt hat, seine strafrechtliche Verurteilung anzufechten, selbst wenn diese das Ergebnis\neiner Absprache zwischen dem Gericht und dem Angeklagten gewesen sei und der\nAngeklagte seinen Verzicht auf ein Rechtsmittel gegen seine Verurteilung erklärt habe. Der\nRichter sei verpflichtet gewesen, den Verurteilten über dieses Recht zu belehren. Andernfalls\nsei dieser nicht daran gehindert, die streitige Entscheidung anzufechten. Mit Beschluss vom\n31. Mai 2005 erläuterte der Bundesgerichtshof seine neue Rechtsprechung und vertrat die\nAuffassung, dass, selbst wenn der von dem Verurteilten im Rahmen einer Absprache vor\ndem Richter erklärte Rechtsmittelverzicht in Ermangelung einer Rechtsmittelbelehrung\nhierzu durch den Richter unwirksam wäre, dies lediglich zur Folge gehabt hätte, dass der\nBetroffene innerhalb der gesetzlich vorgesehenen einwöchigen Frist Revision hätte einlegen\nkönnen.\n2. Rechtsprechung zur überlangen Dauer eines Strafverfahrens\nArtikel 2 Abs. 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz,\nder sich wiederum aus Artikel 20 Abs. 3 des Grundgesetzes ergibt, garantiert, dass\nRechtsstreitigkeiten innerhalb einer angemessenen Frist zu entscheiden sind. Nach\nständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe z.B. die Entscheidungen vom 21.\nJuli 1994, 1 StR 396/94, und vom 26. Juni 1996, Az. 3 StR 199/95) und des\nBundesverfassungsgerichts (siehe z.B. die Entscheidungen vom 24. November 1983, Az.\n2 BvR 121/83, und vom 19. April 1993, Az. 2 BvR 1487/90) muss die Feststellung der\nüberlangen Dauer eines Strafverfahrens entweder zu Strafmilderung oder Einstellung des\nVerfahrens führen. Diese Rechtsprechung findet nach jüngeren Entscheidungen\ngrundsätzlich (siehe z.B. Az. 2 BvR 327/02 vom 5. Februar 2003, Az. 2 BvR 153/03 vom 25.\nJuli 2003, und Az. 2 BvR 1471/03 vom 21. Januar 2004) sowohl auf Gerichte als auch auf\ndie Anklagebehörde Anwendung.\nRÜGEN\n1. Der Beschwerdeführer rügt die Dauer des gegen ihn geführten Strafverfahrens, die\ngegen Artikel 6 Abs. 1 der Konvention verstößt. Er beanstandet insbesondere die Dauer der\nErmittlungsphase.\n2. Der Beschwerdeführer rügt ebenfalls die Weigerung der Staatsanwaltschaft, ihm\nEinsicht in die Ermittlungsakten zu gewähren. Er macht Artikel 6 Abs. 1 der Konvention\ngeltend.\n3. Der Beschwerdeführer ist schließlich der Auffassung, dass das Landgericht die\nUnschuldsvermutung verletzt hat, insoweit als es auf die Unbestimmtheit des Beschlusses\ndes Amtsgerichts abgestellt hat, ohne jedoch daraus die notwendigen Konsequenzen zu\nziehen, nämlich den Beschluss aufzuheben und die Verwertung dieser Unterlagen im\nStrafprozess zu untersagen. Es habe ganz im Gegenteil entgegen dem Wortlaut des\nstreitigen Beschlusses zum Nachteil des Beschwerdeführers eine rechtswidrige Auslegung\nvorgenommen. Er macht Artikel 6 Abs. 2 der Konvention geltend.\n4. In seiner Erwiderung vom 30. Mai 2001 auf die Stellungnahme der Regierung\nbehauptet der Beschwerdeführer, dass ihm keine wirksame Beschwerde im Sinne des\nArtikels 13 der Konvention zur Verfügung gestanden habe, um sich über die\nVerfahrensdauer zu beschweren.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\n1. Die erste Rüge des Beschwerdeführers betrifft die Dauer des Strafverfahrens, die nicht\ndem Erfordernis einer „angemessenen Frist” im Sinne des Artikels 6 Abs. 1 der Konvention\nentsprochen habe, dessen einschlägige Passage wie folgt lautet:\n„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über (...) eine gegen sie erhobene\nstrafrechtliche Anklage von einem (...) Gericht (...) innerhalb angemessener Frist\nverhandelt wird.“\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass der im Hinblick auf Artikel 6 Abs. 1 zu\nberücksichtigende Zeitraum beginnt, sobald eine Person förmlich angeklagt worden ist, oder\nwenn die Verdachtsmomente gegen sie aufgrund der von den Verfolgungsbehörden\nergriffenen Maßnahmen erhebliche Auswirkungen auf ihre Situation haben (Eckle ./.\nDeutschland, Urteil vom 15. Juli 1982, Serie A, Band 51, S. 33, Rdnr. 73, und Pedersen und\nBaadsgaard ./. Dänemark [GK], Nr. 49017/99, Rdnr. 44, CEDH 2004-XI). Daher ist er der\nMeinung, dass der zu berücksichtigende Zeitraum am 13. Mai 1997 beginnt, d.h. dem\nZeitpunkt, an dem die erste Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers (siehe\nStratégies et communications und Dumoulin ./. Belgien, Nr. 37370/97, Rdnr. 42, 15. Juli\n2002, und Barry ./. Irland, Nr. 18273/04, Rdnr. 35, 15. Dezember 2005) und seine erste\nVernehmung als Beschuldigter stattfand. Dies wird von den Parteien im Übrigen nicht\nbestritten.\nDas Verfahren endete am 23. Juli 2003 mit dem Urteil des Landgerichts. Die Tatsache,\ndass der Beschwerdeführer – vergeblich – nahezu zwei Jahre nach dem Urteil des\nLandgerichts Revision eingelegt hat, indem er sich auf eine neue Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs stützte (siehe oben einschlägiges innerstaatliches Recht und\neinschlägige innerstaatliche Praxis), darf bei der Berechnung der Dauer nicht berücksichtigt\nwerden. Das Verfahren hat daher etwas länger als sechs Jahre und zwei Monate aufgrund\nder Ermittlungsphase und einer Gerichtsinstanz gedauert.\n1. Vorbringen der Parteien\nDie Regierung bringt die Einrede der Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs\nvor. Zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens habe der Beschwerdeführer die Verfahrensdauer\ngerügt oder andere Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung ergriffen. Er habe es\ninsbesondere unterlassen, das Bundesverfassungsgericht mit dieser Rüge zu befassen.\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und auch des\nBundesgerichts-hofs kann die überlange Dauer eines Verfahrens zu Strafmilderung,\nEinstellung des Verfahrens unter unterschiedlichen Bedingungen aufgrund der einschlägigen\nBestimmungen der Strafprozessordnung führen oder sogar in Ausnahmefällen ein Hindernis\nfür die Fortsetzung des Verfahrens bedeuten.\nIn der Hauptsache vertritt die Regierung die Auffassung, dass das Verfahren wegen der\nVielzahl der Tatvorwürfe der Wirtschaftskriminalität, die zudem in dem prekären Bereich\nzwischen dem Beschwerdeführer und seinen Mandanten stattgefunden hat, und wegen der\nAnzahl der vernommenen Zeugen besonders kompliziert war. In Bezug auf das Verhalten\ndes Beschwerdeführers führt die Regierung aus, dass dieser erheblich zu der festgestellten\nDauer beigetragen hat. Die Staatsanwaltschaft habe nämlich sieben weitere\nErmittlungsverfahren einleiten müssen, nachdem sie entdeckt habe, dass der\nBeschwerdeführer im Laufe der Ermittlungen neue Straftaten begangen habe. Weitere\nErmittlungen hätten sich darüber hinaus als notwendig erwiesen, nachdem der\nBeschwerdeführer gegen seinen früheren Sozius Strafanzeige erstattet habe. Der\nBeschwerdeführer habe außerdem das Angebot der Staatsanwaltschaft vom 11. August\n19961 abgelehnt, den weiteren Verlauf abzusprechen und die beschlagnahmten Akten\ngemeinsam zu sichten. Schließlich unterstreicht die Regierung, dass der Beschwerdeführer\nseiner beruflichen Tätigkeit weiter nachgehen konnte und die Gelegenheit hatte, Kopien der\nhierfür notwendigen Unterlagen zu erstellen.\n1 Anmerkung des Übersetzers: Es muss statt „1996“ „1998“ heißen.\nIn Bezug auf die Einrede der Nichterschöpfung des Rechtswegs erwidert der\nBeschwerdeführer, dass nicht von ihm habe verlangt werden können, den Ausgang des\nStrafverfahrens abzuwarten, bevor er sich wegen der überlangen Dauer der Dauer2\nbeschweren könne.\nZur Begründetheit der Rüge weist er darauf hin, dass die Dauer des gegen ihn geführten\nVerfahrens ihn daran gehindert habe, sein Leben und das seiner Familie zu planen und das\nVertrauensverhältnis zwischen seinen Mandanten und ihm untergraben habe. Nach der\nersten Durchsuchung hätten alle seine Partner und Angestellten die Kanzlei verlassen, so\ndass er gezwungen gewesen sei, einen neuen Stamm von Anwälten und Sekretären\naufzubauen. Er behauptet im Übrigen, dass weder sein Anwalt noch er Kenntnis von\nirgendeinem Angebot der Staatsanwaltschaft im August 19963 gehabt hätten.\n2. Beurteilung des Gerichtshofs\nDer Gerichtshof stellt fest, dass nach der gefestigten Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts die überlange Dauer eines\nStrafverfahrens Strafmilderung oder die Einstellung des Verfahrens zur Folge haben kann.\nEr weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer weder in einer Verfassungsbeschwerde vor\ndem Bundesverfassungsgericht noch in seiner Revision vor dem Bundesgerichtshof die\nVerfahrensdauer gerügt hat, und dies unabhängig davon, ob die Revision innerhalb der\ngesetzlich vorgeschriebenen Frist und gemäß der Auslegung des Großen Senats des\nBundesgerichtshofs in seiner Leitsatzentscheidung vom 3. Mai 2005 eingelegt worden ist\n(siehe oben einschlägiges Recht und einschlägige Praxis).\nEs ist jedoch nicht darüber zu entscheiden, ob der Beschwerdeführer davon befreit war,\ndiese Gericht anzurufen, oder ob ihm insbesondere ein Rechtsmittel zur Verfügung stand,\num die Dauer der Ermittlungen insbesondere vor dem Bundesverfassungsgericht zu rügen,\nda die Rüge auf jeden Fall aus den folgenden Gründen zurückzuweisen ist.\n2 Anmerkung des Übersetzers: Es muss statt „Dauer der Dauer“ „Dauer des Verfahrens“ heißen.\n3 Anmerkung des Übersetzers: Es muss statt „1996“ „1998“ heißen.\nDer Gerichtshof ruft in Erinnerung, dass die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens\nentsprechend den Umständen der Rechtssache und unter Berücksichtigung der in seiner\nRechtsprechung verankerten Kriterien, insbesondere der Komplexität des Falles, des\nVerhaltens des Beschwerdeführers und des Verhaltens der zuständigen Behörden sowie der\nBedeutung des Rechtsstreits für die Betroffenen zu beurteilen ist (Abdoella ./. Niederlande,\nUrteil vom 25. November 1992, Serie A, Band 248-A, S. 17, Rdnr. 24, und Casse ./.\nLuxemburg, Nr. 40327/02, Rdnr. 47, 27. April 2006). Ebenso schreibt Artikel 6 Abs. 1 der\nKonvention zwar einerseits den zügigen Ablauf der Gerichtsverfahren vor, doch andererseits\npostuliert er auch den allgemeineren Grundsatz einer ordnungsgemäßen Rechtspflege\n(Boddaert ./. Belgien, Urteil vom 12. Oktober 1992, Serie A, Band 235-D, S. 82, Rdnr. 39).\nDer Gerichtshof kann akzeptieren, dass die Sache eine gewisse Komplexität aufwies, vor\nallem aufgrund der Anzahl der vorgeworfenen Wirtschaftsstraftaten und der\nbeschlagnahmten Unterlagen, selbst wenn festzustellen ist, dass die Straftaten keine\nAuswirkungen außerhalb des Raumes Stuttgart hatten. Er stellt auch fest, dass sich das\nUrteil des Landgerichts im Wesentlichen auf die Geständnisse des Beschwerdeführers\ngestützt hat, was das Verfahren erheblich erleichtert hat.\nIn Bezug auf das Verhalten des Beschwerdeführers weist der Gerichtshof einerseits\ndarauf hin, dass Artikel 6 keine aktive Zusammenarbeit des Betroffenen mit den\nJustizbehörden verlangt, stellt aber andererseits im vorliegenden Fall fest, dass der\nBeschwerdeführer trotz Einleitung der Ermittlungsverfahren gegen ihn und der Einreichung\nder ersten Anklageschrift beim Landgericht im Mai 2002 weiterhin gleichartige Straftaten wie\ndiejenigen begangen hat, die Gegenstand der Ermittlungen waren. Er hält es allerdings eher\nfür angezeigt, diese Frage im Rahmen der Würdigung des Verhaltens der Justizbehörden zu\nuntersuchen.\nDer Gerichtshof führt aus, dass das Landgericht zwar rasch entschieden hat, indem es\nvierzehn Monate nach Eingang der ersten Anklageschrift sein Urteil gefällt hat, dass jedoch\ndie Ermittlungsphase von fünf Jahren im Hinblick auf die Konvention Fragen aufwirft. Er\nweist darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft zwischen dem Beginn der Ermittlungen und\nEnde 1998 mehrere Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet und\nmehrere Durchsuchungen in seinen Wohn- und Geschäftsräumen durchgeführt hat, in deren\nVerlauf eine Vielzahl an Unterlagen beschlagnahmt wurde. Was den Zeitraum von 1999 bis\nzu dem Urteil des Landgerichts im Juli 2003 anbelangt, hat sich die Regierung in ihrer\nStellungnahme vom 2. Mai 2001 darauf beschränkt hinzuweisen, dass zwischen 1999 und\n2001 sieben weitere Ermittlungsverfahren eingeleitet worden waren. Die Parteien haben\nweder in ihren Ausführungen noch in der Folgezeit irgendwelche weiteren relevanten\nAngaben dazu gemacht. Gleichwohl stellt der Gerichtshof heraus, dass der\nBeschwerdeführer zunächst wegen 17 zwischen 1996 und 2000 begangener Straftaten\nangeklagt worden ist (erste Anklage) und dass sich anschließend eine ergänzende Anklage\nals notwendig erwiesen hat, um in das Verfahren 28 neue, zwischen Ende 1999 und Februar\n2003, d.h. selbst nach Erhebung der Beschwerde vor dem Gerichtshof begangene Straftaten\neinzubeziehen (zweite Anklage). Diese Straftaten waren von der gleichen Art und in einem\nvergleichbaren Zusammenhang wie diejenigen begangen worden, die zur Einleitung des\nersten Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft im Jahr 1996 geführt haben, so dass\nihre Behandlung in einem einzigen Gerichtsverfahren angesichts des Grundsatzes einer\nordnungsgemäßen Rechtspflege nicht unangemessen erscheint, zumal ein solches\nVorgehen auch dem Betroffenen zugute kommen kann. Hierzu merkt der Gerichtshof an,\ndass das Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Konkursverschleppung getrennt\nbehandelt und seine Einstellung unter anderem gegen Zahlung einer Geldstrafe im Jahr\n1998 angeordnet worden ist. Abschließend stellt der Gerichtshof in Anbetracht der\nAufdeckung dieser neuen, von dem Beschwerdeführer während der gesamten Ermittlungen\nbegangenen Straftaten keine Phase ernsthafter Untätigkeit fest, die es gestatten würde, das\nVerhalten insbesondere der Verfolgungsbehörden zu beanstanden.\nIn Bezug auf die Bedeutung für den Beschwerdeführer weist der Gerichtshof darauf hin,\ndass dieser nur für eine kurze Zeit in Untersuchungshaft war, nämlich in den zwei Monaten\nvor dem Urteil des Landgerichts (siehe vorerwähnte Sache Abdoella, Rdnr. 24). Der\nBeschwerdeführer konnte weiterhin seinen Beruf als Anwalt ausüben, unter anderem dank\nder Tatsache, dass er von einer gewissen Anzahl beschlagnahmter Unterlagen Fotokopien\nerstellen konnte (siehe entsprechend Intiba ./. Türkei, Nr. 42585/98, 24. Mai 2005, Rdnr. 52).\nZwar können solche Umstände grundsätzlich die Ungewissheit eines Angeklagten\nhinsichtlich der gegen ihn eingeleiteten Strafverfolgung nicht zerstreuen (siehe Merit ./.\nUkraine, Nr. 66561/01, Rdnr. 75, 30. März 2004), doch ist der Gerichtshof der Meinung, dass\nder Beschwerdeführer im Lichte der vorstehenden Schlussfolgerungen nicht berechtigt ist,\neine Ungewissheit geltend zumachen, die sein Berufs- und Familienleben belastet habe.\nZwar zielt Artikel 6 Abs. 1 in der Tat darauf ab zu vermeiden, dass eine beschuldigte Person\nnicht zu lange hinsichtlich ihres Schicksals in Ungewissheit bleibt (Stögmüller ./. Österreich,\nUrteil vom 10. November 1969, Serie A, Band 9, S. 40, Rdnr. 5), doch gilt dies nicht, wenn\nsich der Betroffene wie in diesem Fall offensichtlich nicht von der Einleitung von\nStrafverfolgungsmaßnahmen gegen ihn betroffenen zu fühlen scheint und weiterhin\ngleichartige Straftaten wie diejenigen begeht, derentwegen er beschuldigt wird.\nAngesichts der vorstehenden Ausführungen und insbesondere unter Berücksichtigung,\ndass die Verfolgungsbehörden zu Recht ihre Ermittlungen erweitern konnten, um die neuen,\nvon dem Beschwerdeführer nach der Einleitung der Strafverfolgung begangenen Straftaten\neinzubeziehen, ist der Gerichtshof der Meinung, dass weder die daraus resultierenden\nVerzögerungen noch die Dauer des gesamten Verfahrens die angemessene Frist nach\nArtikel 6 Abs. 1 der Konvention überschritten haben.\nHieraus ergibt sich, dass diese Rüge offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Abs.\n3 und 4 der Konvention zurückzuweisen ist.\n2. Der Beschwerdeführer rügt, dass die Staatsanwaltschaft ihm nie seine Strafakte zur\nEinsicht übersandt habe. Er macht Artikel 6 Abs. 1 der Konvention geltend.\nDem Gerichtshof zufolge ist diese Rüge unter dem Blickwinkel des Artikels 6 Abs. 1 in\nVerbindung mit Abs. 3 b der Konvention zu untersuchen (Foucher ./. Frankreich, Urteil vom\n18. März 1997, Urteils- und Entscheidungssammlung 1997-II, S. 464, Rdnr. 30), der wie folgt\nlautet:\n„1. Jede Person hat ein Recht darauf, dass über eine gegen sie erhobene\nstrafrechtliche Anklage von einem (...) Gericht in einem fairen Verfahren (...) verhandelt\nwird.\n(3) Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:\n(...)\nb) ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben\n(...)“\nDie Regierung macht die Nichterschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe geltend.\nDer Beschwerdeführer habe zu keinem Zeitpunkt seine Anfrage bei der Staatsanwaltschaft\noder dem Landgericht nach der Übermittlung der Akten wiederholt. Ebenso habe er auch bei\nanderen Gelegenheiten, beispielsweise in seiner Stellungnahme zur Durchsuchung und\nBeschlagnahme von Unterlagen nicht geltend gemacht, dass ihm der Zugang zur\nGerichtsakte nicht möglich war. Im Allgemeinen könne von einem Beschwerdeführer\nerwartet werden, dass er die Akteneinsicht erst nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens\nund der Übermittlung der Akten an das zuständige Gericht beantragt. Die Regierung betont,\ndass der Verteidiger des Beschwerdeführers jederzeit Einsicht in bestimmte Aktenstücke\nhätte beantragen und im Falle einer Verweigerung durch die Staatsanwaltschaft den\nzuständigen Richter mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung und gegebenenfalls den\nvom Gesetz zu diesem Zweck vorgesehenen Rechtsmitteln hätte befassen können.\nDer Beschwerdeführer erwidert, dass es, nachdem ihn die Staatsanwaltschaft darüber\nunterrichtet habe, dass sie ihm die Akten übermitteln würde, sobald diese wieder\neingegangenen wären, keine Veranlassung gegeben habe, sein Gesuch zu wiederholen.\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Staatsanwaltschaft Stuttgart den Antrag des\nBeschwerdeführers abgelehnt hat, weil sich die Ermittlungsakten noch bei der Polizei\nbefanden, jedoch zugesagt hat, zu gegebener Zeit auf das Gesuch zurückzukommen. Fest\nsteht, dass die Staatsanwaltschaft anschließend die Akten nicht übersandt hat. Der\nGerichtshof weist jedoch darauf hin, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt des\nVerfahrens seinen Antrag wiederholt, ein Erinnerungsschreiben versandt, bei keiner anderen\nGelegenheit eine Beschwerde in dieser Hinsicht geltend gemacht und weder bei der\nStaatsanwaltschaft, dem Strafrichter oder Verfassungsrichter ein Rechtsmittel eingelegt hat.\nEr hat außerdem nicht behauptet, zu diesem Zweck nach innerstaatlichem Recht über\nkeinen Rechtsbehelf zu verfügen. Somit ist der prozessualen Einrede der Regierung\nstattzugeben.\nHieraus ergibt sich, dass diese Rüge in Anwendung des Artikels 35 Abs. 1 und 4 der\nKonvention wegen Nichterschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe zurückzuweisen ist.\n3. Was die anderen Rügen anbelangt hat der Gerichtshof unter Berücksichtigung der\nGesamtheit der ihm vorliegenden Erkenntnisse und in Anbetracht der vorstehenden\nErwägungen keinen Anschein einer Verletzung der in der Konvention oder ihren Protokollen\nzugesicherten Rechte und Freiheiten festgestellt.\nHieraus ergibt sich, dass diese Rügen offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Abs.\n3 und 4 der Konvention zurückzuweisen sind.\nAus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof einstimmig,\ndie Beschwerde für unzulässig.\nPeer LORENZEN Claudia WESTERDIEK\nKanzlerin Präsident","source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2006-11-06/51288-99","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":6},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2006-11-06/51288-99","retrieved":"2026-07-29 08:41:53.944073+00:00"},"card":{"id":"egmr/2006-11-06/51288-99","court":"EGMR","court_id":"egmr","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","panel":"Kammer","date":"2006-11-06","dockets":["51288/99"],"decision_type":"Entscheidung","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2006:1106DEC005128899","ids":{"ecli":"ECLI:CE:ECHR:2006:1106DEC005128899"},"cite_as":"EGMR, Entscheidung vom 06.11.2006 – 51288/99","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2006-11-06/51288-99","headnotes":[],"leitsatz_status":"none_in_source","tenor":{"text":"Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof einstimmig, die Beschwerde für unzulässig.","basis":"operative_part","source":"egmr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"EMRK/6","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"6","label":"Art 6 EMRK","mentions":6},{"id":"EMRK/35","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"35","label":"Art 35 EMRK","mentions":2},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":1},{"id":"GG/20","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"20","label":"Art 20 GG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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