{"status":"available","doknr":"001-138826","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2006:1023DEC005587800","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Kammer","decided":"2006-10-23","aktenzeichen":"55878/00","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Individualbeschwerde mit Stimmenmehrheit für unzulässig. Peer LORENZEN Claudia WESTERDIEK Kanzlerin Präsident","text_plain":"Entscheidung\nEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion\nNichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n23/10/06 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 55878/00\nS. W. gegen Deutschland\nENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT\nder Individualbeschwerde Nr. 55878/00\nS. W. gegen Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung\nam 23. Oktober 2006 als Kammer mit den Richtern\nHerrn P. Lorenzen, Präsident,\nHerrn K. Jungwiert,\nHerrn V. BUTKEVYCH,\nFrau M. TSATSA-NIKOLOVSKA,\nHerrn J. Borrego Borrego,\nFrau R. Jaeger,\nHerrn M. Villiger\nund Frau C. Westerdiek, Kanzlerin,\nim Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 11. Dezember 1999\neingereicht wurde,\nim Hinblick auf die Stellungnahme der beschwerdegegnerischen Regierung und die\nErwiderung der Beschwerdeführerin,\nnach Beratung wie folgt entschieden:\nSACHVERHALT\nDie Beschwerdeführerin, Frau S. W., ist deutsche Staatsangehörige; sie wurde 1951\ngeboren und wohnt in B.. Die beschwerdegegnerische Regierung wird durch den Vertreter\nihrer Verfahrensbevollmächtigten, Herrn Ministerialrat H.-J. Behrens vom Bundesministerium\nder Justiz, vertreten.\nA. Der Hintergrund der Rechtssache\nDer von den Parteien vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen.\nDer verstorbene Vater der Beschwerdeführerin war Eigentümer eines in Hoyerswerda in\nSachsen gelegenen Grundstücks. Dieses Grundstück wurde 1944 vom Deutschen Reich für\ndie Errichtung von Bahnanlagen zwar beschlagnahmt, aber nicht enteignet. 1948 wollte die\nDeutsche Reichsbahn das Grundstück kaufen, aber die Verhandlungen zwischen ihr und\ndem Vater der Beschwerdeführerin scheiterten. Nach Gründung der Deutschen\nDemokratischen Republik („DDR“) am 7. Oktober 1949 nutzte die Deutsche Reichsbahn der\nDDR das Grundstück weiter. Das Grundstück ist 3.099 qm groß. Zu einem nicht bekannten\nZeitpunkt verließ der Vater der Beschwerdeführerin Hoyerswerda.\nIm Zeitpunkt der deutschen Wiedervereinigung am 3. Oktober 1990 war der Vater der\nBeschwerdeführerin im Grundbuch als Grundstückseigentümer eingetragen. 1991\nverhandelten die Deutsche Reichsbahn und der Vater der Beschwerdeführerin erneut über\nden Verkauf des Grundstücks und vereinbarten einen Kaufpreis in Höhe von 247.920 DM\n(etwa 126.760 Euro). Kurz vor der Unterzeichnung des Vertrags trat die Deutsche Reichsbahn\nder ehemaligen DDR jedoch von ihrem Angebot zurück.\nSpäter schlossen sich die Deutsche Reichsbahn der ehemaligen DDR und die Deutsche\nBundesbahn der Bundesrepublik Deutschland zur Deutschen Bahn AG, einem im Eigentum\nder öffentlichen Hand stehenden Unternehmen, zusammen. Die Deutsche Bahn AG nutzt\ndas betreffende Grundstück weiterhin. Der Vater der Beschwerdeführerin verstarb am\n13. November 1994, und die Beschwerdeführerin erbte das Grundstück. Ein Grundbuchauszug\nvom 3. Juni 2005 weist die Beschwerdeführerin als derzeitige Eigentümerin aus.\nDie Grundsteuer wird nicht von der Beschwerdeführerin, sondern von der Deutschen\nBahn AG entrichtet.\n\n1\nDie Entscheidung des Landgerichts Bautzen vom 24. März 1995\nDie Beschwerdeführerin verklagte die Deutschen Bahn AG vor dem Landgericht Bautzen\nauf Herausgabe (rei vindicatio). Am 24. März 1995 verurteilte das Landgericht die Deutsche\nBahn AG zur Herausgabe des Grundstücks. Das Landgericht befand, dass der Vater der\nBeschwerdeführerin nie enteignet worden und die Beschwerdeführerin somit die\nEigentümerin sei. Es stellte ferner fest, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin nicht\nnach dem Gesetz zur allgemeinen Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des\nDeutschen Reichs entstandener Schäden – Allgemeines Kriegsfolgengesetz (im Folgenden\nals „AKG“ bezeichnet – siehe „Das einschlägige innerstaatliche Recht“ unten) erloschen sei.\nNach § 1 AKG seien zwar alle Ansprüche gegen das Deutsche Reich oder die Deutsche\nReichsbahn erloschen, aber nach § 19 seien Herausgabeansprüche durch die\nRechtsnachfolger des Deutschen Reichs und der Deutschen Reichsbahn zu erfüllen.\nNach dem deutschen Einigungsvertrag von 1990 sollten indessen nur die §§ 1 und 2,\nnicht aber § 19 AKG im Gebiet der ehemaligen DDR (im Folgenden als „neue Länder“\nbezeichnet) Anwendung finden. Dennoch entschied das Landgericht, dass die genannten\nVorschriften grundgesetzkonform auszulegen seien und der Anspruch der\nBeschwerdeführerin somit nicht erloschen sein könne.\n\n2\nDie Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden vom 13. November 1996\nDas Oberlandesgericht Dresden bestätigte die vorinstanzliche Entscheidung. Es stellte\nfest, dass im Sinne des AKG die Beschwerdeführerin Eigentümerin und die Deutsche Bahn\nAG Besitzerin des Grundstücks sei. Eine grundgesetzkonforme Auslegung der einschlägigen\nBestimmungen des Einigungsvertrags, so das Oberlandesgericht, sei nicht möglich. Eine\nanaloge Anwendung der §§ 19 ff. AKG sei jedoch geboten. Der Gesetzgeber sei bei der\nEntscheidung über den Einigungsvertrag davon ausgegangen, dass § 19 nicht mehr nötig\nsei, weil es keine derartigen Ansprüche mehr gebe. Der Gesetzgeber habe dabei nicht\nbedacht, dass in Fällen wie dem vorliegenden durchaus noch ein Regelungsbedürfnis\nfortbestanden habe. Die §§ 19 ff. seien deshalb analog anzuwenden, denn es gebe keinen\nsachlichen Grund dafür, die Rechtssache der Beschwerdeführerin anders zu behandeln als\neine Rechtssache, bei der sich das betreffende Grundstück im Hoheitsgebiet der\nBundesrepublik Deutschland vor der Wiedervereinigung (im Folgenden als „alte Länder“\nbezeichnet) befinde. Das Oberlandesgericht wies auch darauf hin, dass der\nBeschwerdeführerin nach derzeitigem deutschen Recht eine Nutzungsentschädigung nicht\nzustehe, denn nach den Vorschriften über die Entschädigung für Handlungen des\nnationalsozialistischen Regimes sei Voraussetzung dafür ein Enteignungseingriff.\nNoch bevor das Verfahren vor dem Oberlandesgericht abgeschlossen war, bot die\nDeutsche Bahn AG der Beschwerdeführerin an, das Grundstück zu einem Preis von 8,00\nDM (etwa 4,09 Euro) pro qm, also zum Preis von insgesamt etwa 12.000 Euro, zu kaufen.\nDieses Angebot lehnte die Beschwerdeführerin ab.\n\n3\nDie Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 3. Juli 1998\nDer Bundesgerichtshof hob das Urteil des Oberlandesgerichts auf. Er bestätigte zwar,\ndass die Beschwerdeführerin Eigentümerin des Grundstücks sei, wies aber ihre Klage auf\nHerausgabe ab.\nEr befand, dass § 19 AKG nicht analog angewendet werden könne, weil dies dem Willen\ndes Gesetzgebers widerspräche. Aus den einschlägigen Bestimmungen des\nEinigungsvertrags ergebe sich, dass der objektivierte Wille des Gesetzgebers auf eine\nUngleichbehandlung der Eigentümer gerichtet sei, je nachdem, ob sich ihr Grundstück in den\nalten oder in den neuen Bundesländern befinde. Wie die Entstehungsgeschichte zeige, habe\nmit diesen Bestimmungen des Einigungsvertrags die Frage der durch den Krieg und den\nZusammenbruch des Deutschen Reichs entstandenen Schäden abschließend geregelt\nwerden sollen. Der Gesetzgeber habe Ansprüche wie im vorliegenden Fall nicht einbeziehen\nwollen, weil er insoweit kein Regelungsbedürfnis mehr gesehen habe. Es könne auch nicht\nangenommen werden, so der Bundesgerichtshof, dass der Gesetzgeber fälschlicherweise\nnicht bedacht habe, dass in Einzelfällen noch ein Regelungsbedürfnis bestehen könnte. Der\nGesetzgeber habe vielmehr in Kauf genommen, dass der Zweck des AKG im Einzelfall nicht\nerreicht worden sein könnte.\nDer Bundesgerichtshof befand, dass die Abweisung der Klage der Beschwerdeführerin\nauf Herausgabe aus den folgenden Gründen das Grundgesetz (GG) nicht verletze. Der\nAusschluss von Herausgabeansprüchen falle nicht unter Artikel 14 GG, der das Recht auf\nEigentum garantiert (siehe „Das einschlägige innerstaatliche Recht“ unten). Es sei\nzweifelhaft, ob die Beschwerdeführerin noch ein durch diese Vorschrift geschütztes Recht\nhabe. Das Grundstück sei mehr als 40 Jahre im Besitz der DDR gewesen. Das Eigentum der\nBeschwerdeführerin habe deshalb nur noch als „bloße Hülse“ fortbestanden. Artikel 14 GG\nsei jedenfalls nicht anwendbar, weil Artikel 135 Absatz 2 GG im vorliegenden Fall eine\nSpezialvorschrift sei (siehe „Das einschlägige innerstaatliche Recht“ unten). Danach könne\ndie Bundesrepublik Deutschland bestimmen, welche Verbindlichkeiten der DDR zu erfüllen\nseien.\nDer Bundesgerichtshof wies darauf hin, dass anlässlich der deutschen Wiedervereinigung\nähnliche Fragen aufgetreten seien wie nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs. 1957 habe\nder Gesetzgeber der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung der angehäuften\nVerbindlichkeiten des Deutschen Reichs das genannte Allgemeine Kriegsfolgengesetz\nerlassen. Zur Bereinigung des De-facto-Bankrotts des Deutschen Reichs habe die\nBundesrepublik Deutschland generell die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Deutschen\nReichs verweigern dürfen.\nDer Bundesgerichtshof befand, dass diese Grundsätze auf die Lage nach der deutschen\nWiedervereinigung insoweit übertragbar seien, als es um die durch den Krieg und den\nZusammenbruch des Deutschen Reichs entstandenen Schäden gehe, die von der DDR nicht\ngeregelt worden seien. Die Bundesrepublik Deutschland habe deshalb bestimmen dürfen,\nwelche Verbindlichkeiten zu erfüllen seien. Der Bundesgerichtshof betonte, dass dem\nGesetzgeber bei der Einschätzung der finanziellen Leistungskraft des Staates in dieser\nHinsicht ein weiter Beurteilungsspielraum zukomme.\nDer Bundesgerichtshof stellte ferner fest, dass Artikel 3 GG nicht verletzt und die\nBeschwerdeführerin nicht diskriminiert worden sei (siehe „Das einschlägige innerstaatliche\nRecht“ unten). Nach dem Recht der DDR sei das Eigentumsrecht der Beschwerdeführerin\nbereits geschmälert gewesen, denn ihr Grundstück sei im gesamten Zeitraum öffentlich\ngenutzt worden. Hinzu komme, dass zwischen dem Kriegsende und der deutschen\nWiedervereinigung mehr als 40 Jahre vergangen seien. Dem deutschen Gesetzgeber\nkomme somit diesbezüglich insbesondere bei der Finanzierung der deutschen\nWiedervereinigung ein weiter Beurteilungsspielraum zu.\nAbschließend befand der Bundesgerichtshof, dass dem auch nicht entgegenstehe, dass\ndie Beschwerdeführerin, obwohl sie den Besitz an ihrem Grundstück endgültig verloren\nhabe, immer noch dessen Eigentümerin sei. Die Beschwerdeführerin müsse dies\nhinnehmen. Er versagte auch jegliche zivilrechtliche Entschädigung für die andauernde\nNutzung des Grundstücks durch die Deutsche Bahn AG, da nach dem AKG auch solche\nAnsprüche erloschen seien.\n\n4\nDie Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. August 1999\nAm 27. August 1998 erhob die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde zum\nBundesverfassungsgericht und berief sich dabei allein auf Artikel 3 GG\n(Diskriminierungsverbot).\nAm 4. August 1999 lehnte das Bundesverfassungsgericht es ab, die\nVerfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs\nund die obengenannten Bestimmungen des Einigungsvertrags zur Entscheidung\nanzunehmen. Es erkannte zwar an, dass die Beschwerdeführerin gegenüber Eigentümern\nvon während des Kriegs durch das Deutsche Reich beschlagnahmten Grundstücken in den\nalten Ländern benachteiligt worden sei, befand jedoch, dass Artikel 3 GG durch diese\nBenachteiligung nicht verletzt werde, weil sie sachlich gerechtfertigt sei. Der Zweite\nWeltkrieg habe zur Entstehung zweier deutscher Staaten mit unterschiedlichen Staatsformen\nund Gesellschaftsordnungen geführt. Jeder Staat sei mit den durch den Krieg und den\nZusammenbruch des Deutschen Reichs entstandenen Schäden in unterschiedlicher Weise\numgegangen und für die in seinem Hoheitsgebiet entstandenen Schäden zuständig\ngewesen. Die Bundesrepublik Deutschland sei deshalb nicht zur Entschädigung für in der\nDDR nicht bereinigte Kriegsfolgen verpflichtet. Das Bundesverfassungsgericht befand auch,\ndass die Bundesrepublik Deutschland mit dieser Aufgabe in jedem Fall administrativ und\nfinanziell überfordert gewesen wäre. Die Benachteiligung, die die Beschwerdeführerin erlitten\nhabe, sei zumutbar, insbesondere weil sie mehr als 40 Jahre nach dem Ende des Zweiten\nWeltkriegs nicht mehr habe damit rechnen können, jemals wieder in den Besitz ihres\nGrundstücks zu gelangen.\nB. Das einschlägige innerstaatliche Recht\n1. Das Gesetz vom 5. November 1957 zur allgemeinen Regelung durch den Krieg und\nden Zusammenbruch des Deutschen Reichs entstandener Schäden\nDie einschlägigen Vorschriften lauten wie folgt:\n§ 1\nErlöschen von Ansprüchen\n„(1) Ansprüche gegen\n1. das Deutsche Reich einschließlich der Sondervermögen Deutsche Reichsbahn und Deutsche\nReichspost,\n2. das ehemalige Land Preußen,\n3. das Unternehmen Reichsautobahnen\nerlöschen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. ...”\n§ 2\nGleichgestellte Ansprüche\n„Die Vorschriften dieses Gesetzes sind entsprechend anzuwenden auf\n...\n2. Ansprüche gegen den Bund oder andere öffentliche Rechtsträger auf Herausgabe von den in\n§ 1 Abs. 1 genannten Rechtsträgern in Besitz genommener Grundstücke; ...“\n§ 19\nAnsprüche aus dinglichen Rechten und aus der Beeinträchtigung dieser Rechte\n„(1) Ansprüche (§ 1) aus dem Eigentum oder anderen Rechten an einer Sache auf Herausgabe der\nSache sind zu erfüllen.\n...”\n2. Der deutsche Einigungsvertrag\nAnlage I Kapitel IV Sachgebiet A Abschnitt I Nr. 12\n„Von dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemäß Artikel 8 des Vertrages sind ausgenommen:\n...\n12. Allgemeines Kriegsfolgengesetz ... mit Ausnahme der §§ 1 und 2.“\n3. Das Grundgesetz\nDie einschlägigen Vorschriften lauten wie folgt:\nArtikel 3\n„(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.\n...”\nArtikel 14\n„(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die\nGesetze bestimmt.\n(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.\n(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder\naufgrund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung\nist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen.\nWegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten\noffen.“\nArtikel 135a\n„(1) Durch die in Artikel 134 Abs. 4 und Artikel 135 Abs. 5 vorbehaltene Gesetzgebung des\nBundes kann auch bestimmt werden, dass nicht oder nicht in voller Höhe zu erfüllen sind\n1. Verbindlichkeiten des Reiches sowie Verbindlichkeiten des ehemaligen Landes Preußen und\nsonstiger nicht mehr bestehender Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts,\n2. Verbindlichkeiten des Bundes oder anderer Körperschaften und Anstalten des öffentlichen\nRechts, welche mit dem Übergang von Vermögenswerten nach Artikel 89, 90, 134 und 135 im\nZusammenhang stehen, und Verbindlichkeiten dieser Rechtsträger, die auf Maßnahmen der in\nNummer 1 bezeichneten Rechtsträger beruhen,\n...\n(2) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung auf Verbindlichkeiten der Deutschen\nDemokratischen Republik oder ihrer Rechtsträger sowie auf Verbindlichkeiten des Bundes oder\nanderer Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, die mit dem Übergang von\nVermögenswerten der Deutschen Demokratischen Republik auf Bund, Länder und Gemeinden im\nZusammenhang stehen, und auf Verbindlichkeiten, die auf Maßnahmen der Deutschen\nDemokratischen Republik oder ihrer Rechtsträger beruhen.“\nRÜGEN\nDie Beschwerdeführerin hat nach Artikel 1 Protokoll Nr. 1 in Verbindung mit Artikel 14 der\nKonvention die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des\nBundesverfassungsgerichts gerügt, mit denen ihr die Herausgabe ihres Grundstücks versagt\nwurde. Sie hat ferner nach Artikel 2 Protokoll Nr. 4 gerügt, dass ihr Vater aufgrund der\nEreignisse im Jahr 1944 gezwungen gewesen sei, seine Heimatstadt Hoyerswerda zu\nverlassen.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nA. Artikel 1 Protokoll Nr. 1\nDie Beschwerdeführerin hat gerügt, dass mit der Versagung der Herausgabe des\nGrundstücks ihr Recht auf Eigentum nach Artikel 1 Protokoll Nr. 1 verletzt worden sei; diese\nBestimmung lautet:\n„Jede natürliche oder juristische Person hat das Recht auf Achtung ihres Eigentums.\nNiemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, dass das öffentliche Interesse\nes verlangt, und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des\nVölkerrechts vorgesehenen Bedingungen.\nAbsatz 1 beeinträchtigt jedoch nicht das Recht des Staates, diejenigen Gesetze anzuwenden,\ndie er für die Regelung der Benutzung des Eigentums im Einklang mit dem\nAllgemeininteresse oder zur Sicherung der Zahlung der Steuern oder sonstigen Abgaben oder\nvon Geldstrafen für erforderlich hält.“\n1. Zulässigkeit\n(a) Unvereinbarkeit ratione temporis\n(i) Die Stellungnahmen der Parteien\nDie Regierung vertrat die Auffassung, dass eine De-facto-Enteignung des Grundstücks\nerfolgt sei, denn die Beschwerdeführerin könne weder die Herausgabe verlangen noch das\nGrundstück in irgendeiner Weise sinnvoll nutzen. Diese De-facto-Enteignung sei jedoch das\nErgebnis der Beschlagnahme des Grundstücks durch die Behörden des Deutschen Reichs\nim Jahr 1944. Sie habe sich somit ereignet, ehe die Konvention am 3. Oktober 1990 für die\nneuen Länder in Kraft trat.\nDie Beschwerdeführerin widersprach dieser Sicht und vertrat die Auffassung, dass die\nDe-facto-Enteignung ihres Grundstücks durch den Ausschluss von Herausgabeansprüchen\nim Einigungsvertrag vollendet worden sei.\n(ii) Würdigung durch den Gerichtshof\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerdeführerin die ursprüngliche\nBeschlagnahme des Grundstücks im Jahr 1944 durch die Behörden des Deutschen Reichs\nnicht rügt, sondern den Ausschluss von Herausgabeansprüchen durch den Einigungsvertrag\nbeanstandet. Die Rügen der Beschwerdeführerin sind also nicht ratione temporis mit den\nBestimmungen der Konvention und der Protokolle dazu unvereinbar.\n(b) Unvereinbarkeit ratione materiae\n(i) Die Stellungnahmen der Parteien\nDie Regierung machte geltend, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der deutschen\nWiedervereinigung keine berechtigte Erwartung auf eine Herausgabe gehabt habe, weil\nsolche Ansprüche durch den Einigungsvertrag ausgeschlossen gewesen seien. Die Rügen\nder Beschwerdeführerin seien daher mit den Bestimmungen der Konvention und der\nProtokolle dazu ratione materiae unvereinbar.\nDie Beschwerdeführerin teilte diese Auffassung nicht und hob hervor, dass ihr Vater als\nihr Rechtsvorgänger vor und nach der deutschen Wiedervereinigung im Grundbuch als\nGrundstückeigentümer eingetragen gewesen sei.\n(ii) Würdigung durch den Gerichtshof\nDer Gerichtshof weist zunächst darauf hin, dass ein Beschwerdeführer eine Verletzung\nvon Artikel 1 Protokoll Nr. 1 nur insoweit geltend machen kann, als die angefochtenen\nEntscheidungen sein „Eigentum“ im Sinne dieser Bestimmung zum Gegenstand haben.\n„Eigentum“ kann entweder „vorhandenes Eigentum“ oder Vermögenswerte, auch\nForderungen, bedeuten, hinsichtlich derer der Beschwerdeführer vorbringen kann, dass er\nzumindest eine „berechtigte Erwartung“ hat, in den effektiven Genuss eines Rechts auf\nEigentum zu gelangen (siehe von Maltzan u.a. ./. Deutschland (Entsch.) [GK], Nr. 71916/01,\n71917/01 und 10260/02, ECHR 2005-...).\nDer Gerichtshof stellt fest, dass einerseits die tatsächliche Nutzung des Grundstücks\ndurch die Familie der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Wiedervereinigung bereits seit\nüber 45 Jahren ausgeschlossen war. Der Bundesgerichtshof kam deshalb zu dem Ergebnis,\ndass die Eigentumsrechte der Beschwerdeführerin zu einer \"bloßen Hülse\" geworden waren.\nAußerdem haben die innerstaatlichen Gerichte entschieden, dass der Einigungsvertrag\nHerausgabeansprüche eindeutig ausschließt und die Beschwerdeführerin folglich auf Dauer\nvon der Nutzung des Grundstücks ausgeschlossen ist.\nAndererseits jedoch war der Vater der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der deutschen\nWiedervereinigung im Grundbuch als Eigentümer des Grundstücks eingetragen. Außerdem\nhaben der Bundesgerichtshof und das Bundesverfassungsgericht in ihren Entscheidungen\ndas formale Eigentum der Beschwerdeführerin bestätigt. Abschließend weist der Gerichtshof\ndarauf hin, dass die Deutsche Bahn AG der Beschwerdeführerin als Eigentümerin des\nGrundstücks 1995 ein Kaufangebot in Höhe von ca. 12.000 Euro gemacht hat.\nIm Hinblick auf die vorstehenden Erwägungen kommt der Gerichtshof zu dem Ergebnis,\ndass das formale Eigentum der Beschwerdeführerin „Eigentum“ im Sinne von Artikel 1\nProtokoll Nr. 1 darstellt. Somit fällt der vorliegende Sachverhalt unter diese Bestimmung.\n(c) Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs\n(i) Die Stellungnahmen der Parteien\nDie Regierung trug vor, die Beschwerdeführerin habe die innerstaatlichen Rechtsbehelfe\nnicht erschöpft, weil sie in ihrer Verfassungsbeschwerde eine Eigentumsverletzung nicht\ngerügt habe.\nDie Beschwerdeführerin hat hingegen geltend gemacht, dass es aussichtslos gewesen\nwäre, sich in ihrer Verfassungsbeschwerde auf Artikel 14 GG (Recht auf Eigentum) zu\nberufen, weil der Sachverhalt ihrer Rechtssache nach der Rechtsprechung des\nBundesverfassungsgerichts nicht unter diese Bestimmung falle.\n(ii) Würdigung durch den Gerichtshof\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass die Beschwerdeführerin nach Artikel 35 Abs. 1 der\nKonvention nur verpflichtet ist, wirksame Rechtsbehelfe zu erschöpfen (siehe u.v.a.\nSelmouni ./. Frankreich [GK] Individualbeschwerde Nr. 25803/94, Nr. 75, ECHR 1999-V). Ein\nBeschwerdeführer darf von der Inanspruchnahme eines bestimmten Rechtsbehelfs\ninsbesondere dann absehen, wenn er im Lichte der gefestigten innerstaatlichen\nRechtsprechung keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet (siehe Pressos Compania\nNaviera S. A. u.a. ./. Belgien, Urteil vom 20. November 1995, Serie A Band 332, S. 19-20,\nNr. 27; Radio France ./. Frankreich (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 53984/00,\n23. September 2003).\nIm Hinblick auf den Sachverhalt in der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof\neinerseits zwar fest, dass der Bundesgerichtshof entschieden hat, dass dieser Sachverhalt\nnach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht unter Artikel 14 GG fällt.\nAndererseits hält der Gerichtshof die vorliegende Rechtssache aber für einzigartig und weist\ndarauf hin, dass in den ersten beiden Instanzen zugunsten der Beschwerdeführerin\nentschieden wurde. Das Bundesverfassungsgericht wäre deshalb für die Prüfung der Frage,\nob sich die Rechtssache von seiner bisherigen Rechtsprechung unterscheidet, als Gericht\nzuständig gewesen. Die Beschwerdeführerin hätte diese Frage ohne weiteres in ihre\nVerfassungsbeschwerde mit einbeziehen können.\nDer Gerichtshof hält es jedoch in der vorliegenden Rechtssache nicht für erforderlich,\nüber die Einwendungen der Regierung zu erkennen, weil er ohnehin der Auffassung ist, dass\ndie Beschwerde, wie im Folgenden ausgeführt wird, insgesamt unzulässig ist.\n2. Begründetheit\n(a) Die Stellungnahmen der Parteien\nDie Regierung machte geltend, dass selbst wenn unterstellt werde, dass der Ausschluss\nvon Herausgabeansprüchen durch den deutschen Einigungsvertrag eine Enteignung\ndarstelle, dieser Eingriff in das Eigentumsrecht der Beschwerdeführerin gerechtfertigt sei.\nDie Regierung führte dazu aus, dass die beanstandeten Bestimmungen des\nEinigungsvertrags, der die Rahmenbedingungen für den Beitritt der DDR zur Bundesrepublik\nDeutschland gesetzt habe, zum Ziel gehabt hätten, die Bundesrepublik Deutschland vor\nSchadensersatzansprüchen wegen durch den Krieg und den Zusammenbruch des\nDeutschen Reichs entstandener Schäden, die von der DDR nicht geregelt worden seien, zu\nschützen. In diesem Zusammenhang wies die Regierung darauf hin, dass die\nBundesrepublik Deutschland bei der deutschen Wiedervereinigung den Staatsbankrott der\nDDR habe bewältigen müssen. Der Ausschluss von Herausgabeansprüchen habe somit\ndem Schutz des Haushalts der Bundesrepublik Deutschland gedient und sei deshalb im\nöffentlichen Interesse gewesen.\nZur Frage der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs trug die Regierung vor, dass die\nBeschwerdeführerin, weil ihr die tatsächliche Nutzung schon lange entzogen gewesen sei,\nnur noch einen formalen Eigentumstitel ohne praktischen Wert gehabt habe. Mit dem\nAusschluss von Herausgabeansprüchen sei somit lediglich der status quo aufrechterhalten,\nnicht aber die Situation der Beschwerdeführerin verschlechtert worden. Abschließend stellte\ndie Regierung fest, dass die Beschwerdeführerin durch Annahme des von der Deutschen\nBahn AG für das Grundstück unterbreiteten Kaufangebots einen gewissen Ausgleich hätte\nerhalten können. Nach Auffassung der Regierung hatte die Beschwerdeführerin daher keine\nübermäßige individuelle Last zu tragen.\nDie Beschwerdeführerin bestritt die Schlussfolgerung der Regierung. Zunächst machte sie\ngeltend, dass die Bundesrepublik Deutschland in jedem Fall für die Bereinigung durch den\nZweiten Weltkrieg entstandener Schäden verantwortlich sei, weil sie die Rechtsnachfolgerin\ndes Deutschen Reichs sei. Außerdem vertrat die Beschwerdeführerin die Auffassung, die\nangegriffenen Bestimmungen des Einigungsvertrags hätten nicht zum Ziel gehabt, den\nHaushalt der Bundesrepublik Deutschland zu schützen, und seien deshalb nicht im\nöffentlichen Interesse gewesen. Sie widersprach der Regierung auch in der Frage des\nWertes ihres Eigentumstitels. Die Beschwerdeführerin trug vor, dass sie bis zum Inkrafttreten\ndes Einigungsvertrags, mit dem Herausgabeansprüche ausgeschlossen worden seien, die\nvollen Eigentumsrechte gehabt habe. Im Hinblick darauf, dass der Gesetzgeber keine\nEntschädigung vorgesehen habe, stellte die Beschwerdeführerin fest, dass sie individuell\nübermäßig belastet worden sei. Das Angebot der Deutschen Bahn AG sei zu niedrig, als\ndass es eine angemessene Ausgleichszahlung darstellen könnte. Die Beschwerdeführerin\nkam somit zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in ihr Eigentumsrecht nicht verhältnismäßig\nund damit auch nicht gerechtfertigt gewesen sei.\n(b) Würdigung durch den Gerichtshof\n(i) Gab es einen Eingriff in das Eigentumsrecht der Beschwerdeführerin?\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass Artikel 1 Protokoll Nr. 1, der das\nEigentumsrecht im Wesentlichen garantiert, drei eigenständige Regeln umfasst (siehe\nJames u.a. ./. Vereinigtes Königreich, Urteil vom 21. Februar 1986, Serie A Band 98, S. 29-\n30, Nr. 37). Die erste Regel, die in Absatz 1 Satz 1 enthalten und allgemeiner Natur ist, legt\nden Grundsatz der Achtung des Eigentums fest. Die im selben Absatz in Satz 2 enthaltene\nzweite Regel behandelt die Entziehung des Eigentums und sieht vor, dass dies nur unter\nbestimmten Bedingungen erfolgen darf. Die in Absatz 2 enthaltene dritte Regel räumt den\nVertragsstaaten u.a. das Recht ein, die Benutzung des Eigentums im Einklang mit dem\nAllgemeininteresse zu regeln. Die zweite und die dritte Regel, die bestimmte Eingriffe in das\nRecht auf Achtung des Eigentums zum Gegenstand haben, müssen im Lichte des in der\nersten Regel enthaltenen allgemeinen Grundsatzes ausgelegt werden (siehe u.a. Iatridis ./.\nGriechenland [GK], Individualbeschwerde Nr. 31107/96, Nr. 55, ECHR 1999-II).\nIn der vorliegenden Rechtssache wurden weder die Beschwerdeführerin noch ihr Vater\nformal enteignet. Der Gerichtshof erinnert jedoch daran, dass er nicht nur den Anschein zu\nbetrachten, sondern die tatsächlichen Gegebenheiten des gerügten Sachverhalts zu\nwürdigen hat, um zu entscheiden, ob eine De-facto-Enteignung stattgefunden hat (siehe\nSporrong und Lönnroth, Urteil vom 23. September 1982, Serie A Band 52, S. 24, Nr. 63). Der\nGerichtshof hat bereits festgestellt, dass der Verlust der Fähigkeit, ein Grundstück zu nutzen,\nzu verkaufen, zu vermachen, zu verpfänden, zu verschenken oder anderweitig darüber zu\nverfügen, bei der Entscheidung darüber, ob der Eingriff eine De-facto-Enteignung darstellt,\neine maßgebliche Rolle spielt (siehe Papamichalopoulos ./. Griechenland, Urteil vom 24.\nJuni 1993, Serie A Band 260, S. 69-70, Nrn. 42-45).\nIm Hinblick auf den Sachverhalt in der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof\nfest, dass die Beschwerdeführerin und ihr Rechtsvorgänger seit der Beschlagnahme des\nGrundstücks im Jahr 1944 von seiner Nutzung ausgeschlossen waren. Als formale\nGrundstückseigentümerin ist die Beschwerdeführerin jedoch berechtigt, das Grundstück\neiner beliebigen Person zu verkaufen, zu vermachen oder zu schenken, denn hierfür muss\nsie das Grundstück nicht besitzen. Allerdings wäre dann auch der neue Eigentümer, soweit\nes sich nicht um die Deutsche Bahn AG handelt, von der Nutzung des Grundstücks\nausgeschlossen. Die Beschwerdeführerin könnte folglich über das Grundstück verfügen,\nindem sie es verschenkt oder vermacht, doch sie könnte es sinnvollerweise an niemand\nanderen als die Deutsche Bahn AG verkaufen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände\nkommt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass die Eigentumsrechte der Beschwerdeführerin\nso sehr geschmälert worden sind, dass der Eingriff eine De-facto-Enteignung darstellt.\n(ii) Rechtfertigung des Eingriffs in das Eigentumsrecht\n(α) „gesetzlich vorgesehen“\nNach Anlage I Kapitel IV Sachgebiet A Abschnitt I Nr. 12 des Einigungsvertrags findet\n§ 19 AKG im Gebiet der neuen Länder keine Anwendung; damit sind Herausgabeansprüche\nausgeschlossen.\n(β) “im öffentlichen Interesse”\nDer Gerichtshof ist der Auffassung, dass die nationalen Behörden wegen ihres\nunmittelbaren Wissens über ihre Gesellschaft und deren Bedürfnisse grundsätzlich besser\nals der internationale Richter in der Lage sind zu beurteilen, was „im öffentlichen Interesse\"\nist. Im Rahmen des nach der Konvention geschaffenen Schutzsystems ist es deshalb\nAufgabe der nationalen Behörden, zuerst zu beurteilen, ob ein Problem von öffentlichem\nInteresse vorliegt, das Maßnahmen der Eigentumsentziehung rechtfertigt. Die nationalen\nBehörden verfügen deshalb hier wie in anderen Bereichen, in denen die Garantien der\nKonvention gelten, über einen gewissen Beurteilungsspielraum (siehe Jahn u.a. ./.\nDeutschland [GK], Individualbeschwerden Nrn. 46720/99, 72203/01 und 72552/01, Nr. 91,\nECHR 2005-...).\nDer Gerichtshof hat betont, dass der Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers bei der\nGestaltung der Sozial- und Wirtschaftspolitik groß sein sollte, es sei denn, es gibt für die\nbetreffende Beurteilung offensichtlich keine angemessene Rechtfertigung (siehe James u.a.,\na.a.O., S. 32, Nr. 46).\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Bundesrepublik Deutschland nach Auffassung des\nBundesverfassungsgerichts mit der Wiedergutmachung der durch den Krieg und den\nZusammenbruch des Deutschen Reichs entstandenen, von der DDR nicht bereinigten\nSchäden finanziell überfordert gewesen wäre. Der Bundesgerichtshof hat ferner\nhervorgehoben, dass dem Gesetzgeber bei der Einschätzung der finanziellen Leistungskraft\ndes Staates in Bezug auf die künftige Gesetzgebung ein besonders weiter\nBeurteilungsspielraum zukomme. Der Gerichtshof ist deshalb überzeugt, dass der\nangefochtene Ausschluss von Herausgabeansprüchen den Schutz der finanziellen\nLeistungskraft der Bundesrepublik Deutschland zum Ziel hatte und daher „im öffentlichen\nInteresse“ war.\n(γ) Verhältnismäßigkeit des Eingriffs\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass bei einem Eingriff in das Recht auf Achtung des\nEigentums ein gerechter Ausgleich zwischen den Erfordernissen des Gemeinwohls und dem\ngebotenen Schutz der Grundrechte des Einzelnen herbeigeführt werden muss (siehe u.a.\nSporrong und Lönnroth, a.a.O., S. 26, Nr. 69). Insbesondere müssen die eingesetzten Mittel\nin einem angemessenen Verhältnis zu dem Ziel stehen, das durch eine Maßnahme, mit der\neiner Person ihr Eigentum entzogen wird, erreicht werden soll (siehe Pressos Compania\nNaviera S.A. u.a., a.a.O., S. 23, Nr. 38). Für die Prüfung der Frage, ob die angefochtene\nMaßnahme den erforderlichen gerechten Ausgleich berücksichtigt, und insbesondere, ob sie\ndie Beschwerdeführer unverhältnismäßig belastet, kommt es auf die\nEntschädigungsregelungen nach den einschlägigen Gesetzesbestimmungen an (siehe Die\nheiligen Klöster ./. Griechenland, Urteil vom 9. Dezember 1994, Serie A Band 301-A, S. 35,\nNr. 71). In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass die\nWegnahme von Eigentum ohne Zahlung einer dem Wert des Eigentums angemessenen\nSumme in der Regel einen unverhältnismäßigen Eingriff darstellt und dass das völlige\nFehlen einer Entschädigung nur unter außergewöhnlichen Umständen als nach Artikel 1\nProtokoll Nr. 1 gerechtfertigt angesehen werden kann (siehe u.a. Jahn u.a., a.a.O., Nr. 94).\nDer Gerichtshof hat deshalb zu prüfen, ob die besonderen Umstände der Rechtssache als\naußergewöhnliche Umstände angesehen werden können, die eine Nichtentschädigung\nrechtfertigen.\nDer Gerichtshof stellt fest, dass nach dem Zweiten Weltkrieg, wie das\nBundesverfassungsgericht ausgeführt hat, zwei deutsche Staaten entstanden sind und jeder\nder beiden Staaten für die Bereinigung von durch den Krieg und den Zusammenbruch des\nDeutschen Reichs entstandener Schäden in seinem Gebiet zuständig war. Außerdem\nerinnert der Gerichtshof daran, dass die Konvention die Vertragsstaaten nicht ausdrücklich\nzur Wiedergutmachung von Unrecht oder Schäden verpflichtet, die vor der Ratifizierung der\nKonvention durch diese Vertragsstaaten entstanden sind (siehe Kopecký ./. Slowakei [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 44912/98, Nr. 38, ECHR 2004-IX).\nFolglich war die Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich nicht verpflichtet, durch den\nKrieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reichs entstandene Schäden, die von der\nDDR in einem Zeitraum von mehr als vierzig Jahren nicht geregelt worden waren, zu\nbereinigen. Soweit die Bundesrepublik Deutschland sich dennoch entschied, eine\nEntschädigung für durch das Deutsche Reich entstandene und von der DDR nicht bereinigte\nSchäden vorzusehen, kam ihr bei der Behandlung dieser Fragen ein weiter\nBeurteilungsspielraum zu (siehe sinngemäß Jantner ./. Slowakei, [GK], Individualbeschwerde\nNr. 39050/97, Nr. 34, 4. März 2003, und sinngemäß Kopecký, a.a.O., Nr. 37 und 38).\nDer Gerichtshof stellt diesbezüglich unter Hinweis auf die Ausführungen des\nBundesgerichtshofs zur Entstehungsgeschichte des Einigungsvertrags fest, dass der\nGesetzgeber deutlich gemacht hat, dass die Bundesrepublik Deutschland\nHerausgabeansprüche wie die in der vorliegenden Rechtssache nicht erfüllen wollte. Das\nBundesverfassungsgericht hat diese Ausführungen nicht beanstandet.\nFerner stellt der Gerichtshof fest, dass seit der Beschlagnahme des Grundstücks durch\ndie Behörden des Deutschen Reichs zunächst der Vater der Beschwerdeführerin und später\ndie Beschwerdeführerin selbst von der tatsächlichen Nutzung des Grundstücks\nausgeschlossen waren. Das Grundstück ist seit über sechzig Jahren zunächst von der\nDeutschen Reichsbahn des Deutschen Reichs, dann von der Deutschen Reichsbahn der\nDDR und später von der Deutschen Bahn AG, einem im Eigentum der öffentlichen Hand\nstehenden Unternehmen, genutzt worden. Der Eigentumstitel im Grundbuch war als solcher\nin der sozialistischen Wirtschaft der DDR praktisch wertlos. Ein Beleg hierfür ist, dass die\nBehörden der DDR, obschon sie 1948 zunächst mit dem Vater der Beschwerdeführerin über\nden Kauf des Grundstücks verhandelten, dieses nicht formal enteigneten. In Anbetracht des\nlangen Ausschlusses der Familie der Beschwerdeführerin von der Nutzung des Grundstücks\nist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Eigentumsrechte der Beschwerdeführerin\nerheblich geschmälert waren und somit ein bloß formaler Eigentumstitel vorlag. Der\nGerichtshof stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die Beschwerdeführerin für die\nVerbindlichkeiten aus dem Grundstück nicht aufkommt, denn die Grundsteuer zahlt nicht sie.\nAußerdem hat der Gerichtshof schon vielfach auf den einzigartigen Kontext der deutschen\nWiedervereinigung und die enormen Aufgaben Bezug genommen, denen sich der deutsche\nGesetzgeber bei der Bewältigung so komplexer Fragen wie der Regelung offener\nVermögensfragen (siehe u.a. von Maltzan u.a., a.a.O.) oder der Überleitung von\nRentenansprüchen ehemaliger DDR-Bürger in das Rentensystem der Bundesrepublik\nDeutschland gegenüber sah (siehe u.a. Kuna ./. Deutschland (Entsch.),\nIndividualbeschwerde Nr. 52449/99, ECHR 2001-V).\nUnter Berücksichtigung dieser Erwägungen kommt der Gerichtshof zu dem Ergebnis,\ndass die besonderen Umständen dieser Rechtssache als außergewöhnliche Umstände\nangesehen werden können, die eine Nichtentschädigung rechtfertigen. Eine Verletzung der\nRechte der Beschwerdeführerin aus Artikel 1 Protokoll Nr. 1 ist somit nicht ersichtlich. Die\ndiesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführerin sind daher im Sinne von Artikel 35 Absatz 3\nder Konvention offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Absatz 4 der Konvention für\nunzulässig zu erklären.\nB. Artikel 14 der Konvention in Verbindung mit Artikel 1 Protokoll Nr. 1\nDie Beschwerdeführerin trug nach Artikel 14 der Konvention in Verbindung mit Artikel 1\nProtokoll Nr. 1 vor, dass sie aufgrund der Belegenheit ihres Grundstücks in einem der neuen\nLänder diskriminiert worden sei. Hätte sich ihr Grundstück in einem der altern Länder\nbefunden, so hätte sie nach § 19 AKG einen Herausgabeanspruch gehabt.\nArtikel 14 der Konvention lautet:\n\"Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung\ninsbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der\npolitischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit\nzu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu\ngewährleisten.\"\n1. Die Stellungnahmen der Parteien\nDie Regierung machte geltend, dass Artikel 14 der Konvention nicht anwendbar sei, weil\ndie Rügen der Beschwerdeführerin nach Artikel 1 Protokoll Nr. 1 ratione materiae mit der\nKonvention unvereinbar seien. Doch selbst wenn angenommen werde, dass diese\nBestimmung anwendbar sei, gebe es, so die Regierung, in jedem Fall sachliche Gründe für\ndie unterschiedliche Behandlung der Rechtssache der Beschwerdeführerin. Die Regierung\nverwies insoweit erneut auf ihre bereits zu Artikel 1 Protokoll Nr. 1 vorgetragenen\nArgumente.\nDie Beschwerdeführerin trug vor, dass ihre Rechtssache einzigartig sei, und bezweifelte,\ndass auf die Bundesrepublik Deutschland erhebliche finanzielle Belastungen zugekommen\nwären, wenn sie Herausgabeansprüche auch in Bezug auf in den neuen Ländern gelegene\nGrundstücke erfüllt hätte. In Anbetracht des Fehlens jeglicher Entschädigung stellte die\nBeschwerdeführerin fest, dass die unterschiedliche Behandlung nicht gerechtfertigt sei.\n2. Würdigung durch den Gerichtshof\n(a) Anwendbarkeit von Artikel 14 der Konvention\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass Artikel 14 nach seiner ständigen\nRechtsprechung nur anwendbar ist, wenn der streitgegenständliche Sachverhalt unter eine\noder mehrere der materiellrechtlichen Bestimmungen der Konvention und ihrer Protokolle\nfällt (siehe u.v.a. Petrovic ./. Österreich, Urteil vom 27. März 1998, Urteils- und\nEntscheidungssammlung 1998-II, Nr. 22; Willis ./. Vereinigtes Königreich,\nIndividualbeschwerde Nr. 36042/97, Nr. 29, ECHR 2002-IV).\nDa der streitgegenständliche Sachverhalt unter Artikel 1 Protokoll Nr. 1 fällt, ist Artikel 14\nsomit in der vorliegenden Rechtssache anwendbar.\n(b) Zusammenfassung der einschlägigen Grundsätze\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass Artikel 14 Personen in „vergleichbaren Situationen“\nvor diskriminierenden Unterschieden in der Behandlung schützt (siehe Lithgow ./. Vereinigtes\nKönigreich, Urteil vom 8. Juli 1986, Serie A Band 102, S. 66-67, Nr. 177). Im Sinne von\nArtikel 14 ist eine unterschiedliche Behandlung diskriminierend, wenn es für sie „keine\nobjektive und angemessene Rechtfertigung“ gibt, d.h. wenn mit ihr kein „legitimes Ziel“\nverfolgt wird oder die eingesetzten Mittel zum angestrebten Ziel nicht in einem\nangemessenen Verhältnis stehen (siehe u.a. Abdulaziz, Cabales und Balkandi ./. Vereinigtes\nKönigreich, Urteil vom 28. Mai 1985, Serie A Band 94, S. 35, Nr. 72). Der Gerichtshof weist\ndarauf hin, dass die Vertragsstaaten einen gewissen Beurteilungsspielraum bei der Prüfung\nder Frage haben, ob und inwieweit Unterschiede bei ansonsten ähnlichen Situationen eine\nunterschiedliche rechtliche Behandlung rechtfertigen (siehe Rasmussen ./. Dänemark, Urteil\nvom 28. November 1984, Serie A Band 87, S. 15, Nr. 40).\n(c) Anwendung der einschlägigen Grundsätze\nDer Gerichtshof stellt fest, dass Eigentümer von Grundstücken, die während des Zweiten\nWeltkriegs von den Behörden des Deutschen Reichs beschlagnahmt wurden, nach\ninnerstaatlichem Recht, je nachdem wo das Grundstück lag, insoweit unterschiedlich\nbehandelt wurden, als Herausgabeansprüche ausgeschlossen waren, wenn sich das\nGrundstück in den neuen Ländern befand.\nDer Gerichtshof betont erneut, dass die Zurückweisung solcher Ansprüche dem legitimen\nZiel des Schutzes der finanziellen Leistungskraft der Bundesrepublik Deutschland diente. Er\nerinnert außerdem daran, dass die Bundesrepublik Deutschland für durch den Krieg und den\nZusammenbruch des Deutschen Reichs entstandene Schäden, die von der DDR nicht bereinigt worden waren, nicht haftbar war. Im Hinblick auf das im öffentlichen Interesse verfolgte\nlegitime Ziel sowie auf den Beurteilungsspielraum des Staates in dem einzigartigen Kontext\nder deutschen Wiedervereinigung kann der Ausschluss von Herausgabeansprüchen nicht\nals unangemessen oder für die Beschwerdeführerin unverhältnismäßig belastend angesehen\nwerden. Der Gerichtshof verweist insoweit auf seine Begründung zu Artikel 1 Protokoll Nr. 1.\nDie beanstandete Bestimmung des Einigungsvertrags muss daher als objektiv und\nangemessen gerechtfertigt angesehen werden.\nDer Gerichtshof stellt daher fest, dass eine Verletzung von Artikel 14 in Verbindung mit\nArtikel 1 Protokoll Nr. 1 nicht ersichtlich ist. Die diesbezüglichen Rügen der\nBeschwerdeführerin sind somit im Sinne von Artikel 35 Absatz 3 der Konvention\noffensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Absatz 4 der Konvention für unzulässig zu\nerklären.\nC. Artikel 2 Protokoll Nr. 4\nDie Beschwerdeführerin hat nach Artikel 2 Protokoll Nr. 4 gerügt, dass ihr Vater wegen\nder Beschlagnahme seines Grundstücks im Jahr 1944 gezwungen gewesen sei, seine\nHeimatstadt Hoyerswerda zu verlassen. Diese Vorschrift lautet wie folgt:\n„(1) Jede Person, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, hat das Recht, sich\ndort frei zu bewegen und ihren Wohnsitz frei zu wählen.\n(2) Jeder Person steht es frei, jedes Land, einschließlich des eigenen, zu verlassen.\n(3) Die Ausübung dieser Rechte darf nur Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich\nvorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale oder\nöffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, zur Verhütung von\nStraftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und\nFreiheiten anderer.\n(4) Die in Absatz 1 anerkannten Rechte können ferner für bestimmte Gebiete Einschränkungen\nunterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft\ndurch das öffentliche Interesse gerechtfertigt sind.\nDer Gerichtshof stellt fest, dass sich die gerügten Vorkommnisse im Jahr 1944\nereigneten, also bevor das Protokoll Nr. 4 am 3. Oktober 1990 für die neuen Länder in Kraft\ntrat.\nDie Rüge der Beschwerdeführerin ist folglich ratione temporis mit den Bestimmungen des\nProtokolls unvereinbar und nach Artikel 35 Absatz 4 der Konvention für unzulässig zu\nerklären.\nAus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Individualbeschwerde mit\nStimmenmehrheit für unzulässig.\nPeer LORENZEN Claudia WESTERDIEK\nKanzlerin Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-138826","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2006-10-23/55878-00","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":6},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":6},{"jurabk":"AKG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 135","ref_norm":"135","n":1},{"jurabk":"AKG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-138826","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-138826"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2006-10-23/55878-00","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-138826","retrieved":"2026-07-29 08:41:53.131609+00:00"}}