{"status":"available","doknr":"001-139341","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2006:1018JUD004641099","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Große Kammer","decided":"2006-10-18","aktenzeichen":"46410/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF 1. mit vierzehn zu drei Stimmen, dass Artikel 8 der Konvention nicht verletzt worden ist;","text_plain":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer\nNichtamtliche Übersetzung aus dem Französischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n18/10/06 Rechtssache ÜNER gegen die NIEDERLANDE (Individualbeschwerde Nr.\n46410/99) – Urteil der Großen Kammer\nRECHTSSACHE ÜNER GEGEN DIE NIEDERLANDE\n(Individualbeschwerde Nr. 46410/99)\nU R T E I L\nSTRASSBURG\n18. Oktober 2006\nDieses Urteil ist endgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache Üner gegen die Niederlande,\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, der als Große Kammer\nzusammengetreten ist, die sich aus folgenden Richtern zusammensetzt:\nHerrn L. WILDHABER, Präsident,\nHerrn C.L. ROZAKIS,\nHerrn J.-P. COSTA,\nSir Nicolas BRATZA,\nHerrn B.M. ZUPANČIČ,\nHerrn G. BONELLO,\nHerrn L. CAFLISCH,\nHerrn R. TÜRMEN,\nHerrn J. HEDIGAN,\nFrau M. TSATSA-NIKOLOVSKA,\nHerrn R. MARUSTE,\nHerrn A. KOVLER,\nHerrn V. ZAGREBELSKY,\nHerrn L. GARLICKI,\nHerrn E. MYJER,\nFrau D. JOCIENE\nHerrn J. ŠIKUTA,\nund Herrn T.L. EARLY, Sektionskanzler,\nnach Beratung in nichtöffentlicher Sitzung am 5. April und 30. August 2006,\ndas folgende Urteil erlassen, das an dem letztgenannten Tag angenommen worden ist:\nVERFAHREN\n\n1\nDem Fall liegt eine gegen das Königreich der Niederlande gerichtete\nIndividualbeschwerde (Nr. 46410/99) zugrunde, die der türkische Staatsangehörige Ziya\nÜner („der Beschwerdeführer“) am 4. August 1998 aufgrund des früheren Artikels 25 der\nKonvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) bei der\nEuropäischen Kommission für Menschenrechte („die Kommission“) erhoben hatte.\n\n2\nDer Beschwerdeführer wurde von Herrn R. Dhalganjansing, Rechtsanwalt in Den Haag,\nvertreten. Die niederländische Regierung („die Regierung“) wurde von ihrer\nVerfahrensbevollmächtigten, Frau J. Schukking vom Ministerium für Auswärtige\nAngelegenheiten, vertreten.\n\n3\nHerr Üner rügte in seiner Beschwerde die im Anschluss an eine strafrechtliche\nVerurteilung gegen ihn erlassene Maßnahme der Ausweisung aus den Niederlanden Er\nmachte eine Verletzung des Artikels 8 der Konvention geltend.\n\n4\nDie Beschwerde ist dem Gerichtshof am 1. November 1998, dem Zeitpunkt des\nInkrafttretens des Protokolls Nr. 11 zur Konvention (Artikel 5 Abs. 2 des Protokolls Nr. 11),\nvorgelegt worden.\n\n5\nDie Beschwerde ist der Zweiten Sektion des Gerichtshofs zugewiesen worden (Artikel\n52 Abs. 1 der Verfahrensordnung). Mit einer Teilentscheidung vom 26. November 2002 hat\neine Kammer dieser Sektion die Rügen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Artikel 3\nund 6 der Konvention, Artikel 2 und 4 des Protokolls Nr. 7 und Artikel 14 der Konvention in\nVerbindung mit Artikel 4 des Protokolls Nr. 7 für unzulässig erklärt und ihre Prüfung der Rüge\naus Artikel 8 der Konvention vertagt. Mit Entscheidung vom 1. Juni 2004 hat die Kammer\nden übrigen Teil der Beschwerde für zulässig erklärt.\n\n6\nDer Gerichtshof hat die Zusammensetzung seiner Sektionen (Art. 25 Abs. 1 der\nVerfahrensordnung) am 1. November 2004 geändert; die vorliegende Rechtssache verblieb\naber bei der Kammer, die bei der früheren Zweiten Sektion gebildet worden ist.\n\n7\nAm 5. Juli 2005 hat eine Kammer dieser Sektion, zusammengesetzt aus den Richtern\nHerrn J.-P. Costa, Präsident, den Herren A. B. Baka, L. Loucaides, C. Bîrsan, K. Jungwiert,\nFrau W. Thomassen, Herrn M. Ugrekhelidze und Frau S. Dollé, Sektionskanzlerin, ein Urteil\nerlassen und mit Stimmenmehrheit erkannt, dass eine Verletzung des Artikels 8 der\nKonvention nicht vorliegt. Diesem Urteil beigefügt waren die übereinstimmende Meinung des\nKammerpräsidenten, Herrn Costa, und die abweichende Meinung von Herrn Baka.\n\n8\nMit Schreiben vom 4. Oktober 2005 hat der Beschwerdeführer gemäß Artikel 43 der\nKonvention und Artikel 73 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Verweisung der\nRechtssache an die Große Kammer beantragt. Ein Ausschuss der Großen Kammer hat\ndiesen Antrag am 30. November 2005 angenommen.\n\n9\nDie Zusammensetzung der Großen Kammer ist gemäß Artikel 27 Absätze 2 und 3 der\nKonvention und Artikel 24 der Verfahrensordnung beschlossen worden. Die für die\nNiederlande zu dem Zeitpunkt, als das Urteil der früheren Zweiten Sektion des Gerichtshofs\nin der Sache ergangen ist, gewählte Richterin Fr. Thomassen hat sich gegenüber der\nGroßen Kammer für befangen erklärt (Artikel 28 der Verfahrensordnung). Die Regierung hat\ndaraufhin zugestimmt, dass der gegenwärtig für die Niederlande gewählte Richter, Herr E.\nMyjer, an ihrer Stelle teilnimmt. Herr S.E. Jebens, der bei den zweiten Beratungen verhindert\nwar, ist von dem ersten Ersatzrichter, Herrn R. Maruste, ersetzt worden (Artikel 24 Abs. 3 der\nVerfahrensordnung).\n\n10\nDie Regierung hat als Einzige einen Schriftsatz in der Hautsache vorgelegt.\nAußerdem hat die deutsche Regierung als Drittbeteiligte, die vom Präsidenten ermächtigt\nworden ist, am schriftlichen Verfahren teilzunehmen (Artikel 36 Abs. 2 der Konvention und\nArtikel 44 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrensordnung), Stellung genommen. Die Parteien\nwurden aufgefordert, in der mündlichen Verhandlung auf diese Stellungnahmen zu erwidern\n(Artikel 44 Abs. 5 der Verfahrensordnung).\n\n11\nAm 5. April 2006 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung im Menschenrechtspalast in Straßburg statt (Artikel 59 Abs. 3 der Verfahrensordnung).\nEs sind erschienen:\n– für die beschwerdegegnerische Regierung\nFrau J. SCHUKKING, Verfahrensbevollmächtigte,\nHerr M. KUIJER,\nFrau M.-L. VAN DONGEN, Berater;\n– für den Beschwerdeführer\nHerr R. DHALGANJANSING, Rechtsbeistand.\nDer Gerichtshof hat die Stellungnahmen von Herrn Dhalganjansing, Frau Schukking und\nHerrn Kuijer und deren Teilantworten auf die von mehreren Richtern gestellten Fragen\nangehört. Die beiden Parteien haben um die Genehmigung nachgesucht, die erteilt wurde,\nihre Antworten schriftlich zu ergänzen. Antworten gingen am 19. April 2006 seitens der\nRegierung und am 19. April sowie 1. Mai 2006 seitens des Beschwerdeführers ein.\nSACHVERHALT\nI. DIE UMSTÄNDE DES FALLES\n\n12\nDer 1969 geborene Beschwerdeführer lebte bis 1981 in der Türkei.\n\n13\nEr kam 1981 im Alter von zwölf Jahren mit seiner Mutter und zwei Brüdern in die\nNiederlande, um seinem Vater zu folgen, der bereits seit zehn Jahren in den Niederlanden\nlebte. Ihm wurde eine jeweils für ein Jahr gültige verlängerbare Aufenthaltserlaubnis\n(vergunning tot verblijf) erteilt; im Jahr 1988 erhielt er dann eine zeitlich unbeschränkte\nAufenthaltsberechtigung (vestigingsvergunning).\n\n14\nDer Beschwerdeführer wurde am 18. Januar 1989 von der Einzelrichterkammer des\nArrondissementgerichts (arrondissementsrechtbank) Almelo der Störung der öffentlichen\nOrdnung (lokaalvredebreuk) für schuldig befunden und zu einer Geldstrafe von 200\nniederländischen Gulden (NLG – 90 € (EUR)) verurteilt. Dasselbe Gericht befand ihn am\n30. Mai 1990 einer in der Öffentlichkeit begangenen Gewalttat (openlijke geweldpleging) für\nschuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 350 NLG (159 EUR) und einer zur\nBewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von zwei Wochen.\n\n15\nIm Jahr 1991 ging der Beschwerdeführer eine Beziehung mit einer niederländischen\nStaatsangehörigen ein. Ungefähr im Juni 1991 zogen sie zusammen, am 4. Februar 1992\nwurde ein Sohn geboren.\n\n16\nDas Berufungsgericht (gerechtshof) Arnheim befand den Beschwerdeführer am\n30. Juni 1992 einer in der Öffentlichkeit begangenen Gewalttat für schuldig und verurteilte\nihn zu achtzig Stunden gemeinnütziger Arbeit (alternative Sanktion, die einer Freiheitsstrafe\nvon sechs Monaten vorgezogen wurde).\n\n17\nWährend der zweiten Schwangerschaft der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers\ntraten Spannungen in der Beziehung auf. Um die Lage zu entschärfen, zog der Beschwerdeführer im November 1992 in eine separate Wohnung, stand aber mit seiner Partnerin und\nseinem Sohn weiterhin in engem Kontakt. Die Schwangerschaft führte zu einer Fehlgeburt.\n\n18\nAm 16. Mai 1993 wurde der Beschwerdeführer in einem Café in einen Streit\nverwickelt. Er zog eine geladene Schusswaffe und gab einen Schuss auf das Bein eines\nMannes ab. Vor dem Café entbrannte dann ein Streit mit einem weiteren Mann, einem\nFreund des Opfers. Er zog eine weitere geladene Schusswaffe und tötete seinen Gegner mit\neinem Kopfschuss. Das Berufungsgericht Arnheim befand den Beschwerdeführer am\n21. Januar 1994 des Totschlags (doodslag) und der schweren Körperverletzung (zware\nmishandeling) für schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren.\n\n19\nWährend der Strafhaft vom 17. Mai 1993 bis zum 14. Januar 1998 nahm der\nBeschwerdeführer an Computerkursen, Verwaltungs- und Buchhaltungslehrgängen teil; ihm\nwurde auch ein Befähigungsnachweis für Einzelhändler und Gewerbetreibende\n(middenstandsdiploma) erteilt. Ferner besuchte er Lehrgänge, um sich als Sportlehrer zu\nqualifizieren. Seine Partnerin und sein Sohn besuchten ihn mindestens einmal wöchentlich in\nder Haftanstalt und regelmäßig auch öfter. Am 26. Juni 1996 bekamen der\nBeschwerdeführer und seine Partnerin einen zweiten Sohn. Der Beschwerdeführer sah\ndieses Kind ebenfalls wöchentlich. Beide Kinder besitzen die niederländische\nStaatsangehörigkeit und wurden vom Beschwerdeführer Üner anerkannt (erkend). Weder die\nPartnerin des Beschwerdeführers noch seine Kinder sprechen Türkisch.\n\n20\nDurch Entscheidung des Justizstaatssekretärs (Staatssecretaris van Justitie) vom\n30. Januar 1997 wurde dem Beschwerdeführer die ihm erteilte Aufenthaltsberechtigung aberkannt und er wurde wegen der am 21. Januar 1994 gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe\nvon sieben Jahren zum unerwünschten Ausländer (ongewenstverklaring) mit Ausweisung für\ndie Dauer von zehn Jahren erklärt. Der Justizstaatssekretär war der Auffassung, dass die\nöffentliche Sicherheit, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und die Verhütung von\nStraftaten gegenüber dem Interesse des Beschwerdeführers überwiege, sein Familienleben\nmit seiner Partnerin, seinen Kindern, Eltern und Brüdern in den Niederlanden fortsetzen zu\nkönnen.\n\n21\nDer Beschwerdeführer legte gegen diese Entscheidung Einspruch (bezwaarschrift) ein\nund brachte vor, dass die in Rede stehenden Straftaten vor langer Zeit im Mai 1993\nbegangen worden seien, er nicht rückfällig geworden sei, keine Anhaltspunkte für eine Rückfälligkeit vorlägen und von seiner Partnerin und seinen Kindern nicht erwartet werden könne,\nihm in die Türkei zu folgen. Der Beirat für Ausländerangelegenheiten (Adviescommissie voor\nvreemdelingenzaken) nahm am 1. Juli 1997 eine Anhörung vor, bei der der Beschwerdeführer von einem Dolmetscher unterstützt wurde. Der Staatssekretär wies den Einspruch am\n4. September 1997 ab und ordnete die Ausreise des Beschwerdeführers aus den\nNiederlanden sofort nach dessen Haftentlassung an.\n\n22\nDer Beschwerdeführer erhob Beschwerde beim Arrondissementgericht Den Haag mit\nSitz in Zwolle und gab an, dass es nicht notwendig sei, eine Ausweisungsverfügung gegen\nihn zu erlassen, weil bei ihm nunmehr keine Rückfallgefahr bestehe, und dass eine solche\nMaßnahme einer Doppelbestrafung gleichkomme.\n\n23\nDer Beschwerdeführer wurde am 14. Januar 1998 aus der Haft entlassen und in\nAbschiebehaft genommen (vreemdelingenbewaring).\n\n24\nVor dem Arrondissementgericht fand am 28. Januar 1998 eine mündliche\nVerhandlung statt. Das Gericht wies die Beschwerde des Beschwerdeführers am 4. Februar\n1998 zurück. Es erkannte das Argument des Beschwerdeführers nicht an, wonach zwischen\ndem Eintritt der Rechtskraft seiner strafrechtlichen Verurteilung und der Ausweisungsverfügung ein derart langer Zeitraum verstrichen sei, dass davon auszugehen war, dass der\nStaatssekretär seine Aufenthaltsberechtigung aufrechterhalten würde. Darüber hinaus\nvermochte das Gericht keine Tatsache oder Umstände zu erkennen, die eine Verkürzung\ndes Zeitraums rechtfertigten, in dem der Beschwerdeführer nicht in das niederländische\nHoheitsgebiet einreisen sollte. Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass bei ihm keine\nRückfallgefahr bestehe, stütze sich nur auf die eigenen Behauptungen und sei nicht durch\nTatsachen belegt, zumal er bereits in den Jahren 1990 und 1992 wegen Gewalttaten\nverurteilt worden sei. Überdies habe es nicht den Anschein, als ob der Beschwerdeführer in\nden Niederlanden integriert sei und sich der türkischen Gesellschaft so weit entfremdet habe,\ndass er nicht in sein Herkunftsland zurückkehren könnte. Das Gericht war schließlich der\nAuffassung, dass der Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers zur\nAufrechterhaltung der Ordnung und zur Verhütung von Straftaten gerechtfertigt sei.\n\n25\nDer Beschwerdeführer wurde am 11. Februar 1998 in die Türkei abgeschoben.\nOffenbar kehrte er jedoch bald danach wieder in die Niederlande zurück, weil er am 29. Mai\n1998 im dortigen Hoheitsgebiet festgenommen wurde. Er wurde am 4. Juni 1998 erneut in\ndie Türkei abgeschoben. Der Antrag auf einstweilige Anordnung zwecks Erlangung einer\nDuldung, den er beim Arrondissementgericht Den Haag gestellt hatte, wurde am 24. August\n1998 für unzulässig erklärt. Er wurde ebenfalls des unerlaubten Aufenthalts in den\nNiederlanden für schuldig befunden, während eine Ausweisungsverfügung gegen ihn vorlag\n(Artikel 197 des Strafgesetzbuchs [Wetboek van Strafrecht]), und zu einer Freiheitsstrafe von\ndrei Monaten verurteilt.\n\n26\nDer Beschwerdeführer beantragte am 17. September 1998 die Aufhebung der\nAusweisungsverfügung. Der Justizstaatssekretär lehnte den Antrag am 26. Oktober 1998 ab.\nDer Beschwerdeführer legte Einspruch gegen diese Entscheidung ein, der vom\nJustizstaatssekretär am 13. April 2000 zurückgewiesen wurde. Daraufhin legte der\nBeschwerdeführer Beschwerde beim Arrondissementgericht Den Haag mit Sitz in Zwolle ein,\ndie mit Beschluss dieses Gerichts vom 2. August 2000 für unzulässig erklärt wurde. Gegen\ndiesen Beschluss war kein Rechtsmittel gegeben.\n\n27\nDer Beschwerdeführer trägt vor, er sei vor seiner Abschiebung im Jahr 1998 nur ein\neinziges Mal in die Türkei zurückgekehrt, um an der Beerdigung seiner Großmutter\nteilzunehmen, und spreche von einigen Ausdrücken abgesehen kein Türkisch. Er habe in der\nTürkei lediglich einen Onkel, mit dem er keinen Kontakt pflege.\n\n28\nLaut einem psychiatrischen Gutachten, das am 9. Juni 1998 in der Türkei erstellt\nworden war, litt der Beschwerdeführer damals unter psychischen Problemen, die darauf\nzurückzuführen seien, dass er von seiner Familie getrennt lebte. Er sei insbesondere\ndepressiv, weil er seine Kinder nicht sehen könne. In dem Gutachten war ausgeführt, dass\nim März 1998 eine Therapie begonnen und fortgesetzt wurde, obwohl eine gewisse\nBesserung festgestellt worden war.\n\n29\nAm 29. März 2006 haben die niederländischen Behörden ermittelt, dass der\nBeschwerdeführer in einer illegalen Cannabis-Plantage in den Niederlanden arbeitete. Sie\nhaben ihn daraufhin festgenommen und in Haft genommen. Diese Haft wurde am 1. Mai\n2006 unterbrochen, um die Vollstreckung des Urteils zu gestatten, mit dem eine\nFreiheitsstrafe von drei Monaten gegen den Beschwerdeführer verhängt worden war (siehe\noben Rdnr. 25). Am 16. Mai 2006 wurde der Beschwerdeführer in die Türkei abgeschoben.\nII. DAS EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHT UND DIE EINSCHLÄGIGE\nINNERSTAATLICHE PRAXIS\nA. Das niederländische Ausländerrecht\n\n30\nDer Beschluss, dem Beschwerdeführer seinen Aufenthaltstitel abzuerkennen und\ngegen ihn eine Ausweisungsverfügung zu erlassen, wurde gemäß Artikel 14 und 21 des\nAusländergesetzes von 1965 (Vreemdelingenwet 1965) sowie nach den Regeln der Kapitel\nA4 und A5 des Runderlasses zum Ausländergesetz von 1994 getroffen (Vreemdelingencirculaire – eine Sammlung von Richtlinien, die vom Justizministerium abgefasst und\nveröffentlicht wurden). Diesen Regeln liegt das Prinzip zugrunde, dass je länger ein\nAusländer sich rechtmäßig in den Niederlanden aufgehalten hat - und je engere Bindungen\nan die Niederlande somit unterstellt werden – desto schwerer eine Straftat sein muss, um die\nAberkennung seines Aufenthaltstitels und eine Ausweisungsverfügung zu rechtfertigen. Die\nBehörden wenden auf diese Weise den Grundsatz der gleitenden Skala an (glijdende\nschaal).\n\n31\nNach diesen Regeln kann eine Aufenthaltsgenehmigung zurückgezogen und die\nAusweisung eines Ausländers verfügt werden, der - wie der Beschwerdeführer in der\nvorliegenden Rechtssache - zur Tatzeit seit mehr als zehn aber weniger als fünfzehn Jahren\nin den Niederlanden rechtmäßig seinen Wohnsitz hatte, wenn der Betroffene wegen einer\nschweren Gewalttat oder wegen Drogenhandels zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs\nMonaten ohne Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt wird.\n\n32\nIst eine Ausweisungsverfügung aufgrund einer Verurteilung wegen einer schweren\nGewalttat oder Drogenhandels ergangen, wird diese auf jeden Fall auf Antrag aufgehoben,\nwenn sich der betreffende Ausländer seit mehr als zehn Jahren außerhalb des\nniederländischen Hoheitsgebiets aufhält und gegen ihn keine weitere Verurteilung wegen\nStraftaten vorliegen (Kapitel A5/6.4 des Runderlasses zum Ausländergesetz von 1994).\n Anmerkung des Übersetzers: Nach dem Wortlaut des von der niederländischen Regierung\neingereichten Schriftsatzes und dem englischen Wortlaut des vorliegenden Urteils muss es\nrichtigerweise „sechzig\" heißen\n\n33\nEine Person, deren Ausweisung verfügt worden ist, darf sich weder in den\nNiederlanden aufhalten noch zu Besuchszwecken in das niederländische Hoheitsgebiet\neinreisen.\nB. Das niederländische Strafrecht\n\n34\nArtikel 15 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs lautet wie folgt:\n„Jede Person, gegen die eine zeitlich begrenzte Freiheitsstrafe ergeht, von der mehr\nals ein Jahr zu vollstrecken ist, wird vorzeitig aus der Strafhaft entlassen, wenn sie zwei\nDrittel dieser Strafe verbüßt hat.“\nArtikel 15a des Strafgesetzbuchs lautet wie folgt:\n„(1) Die vorzeitige Entlassung aus der Strafhaft kann aufgeschoben oder abgelehnt\nwerden:\na) wenn der Verurteilte wegen mangelhafter Entwicklung oder krankhafter Störung\nseiner geistigen Fähigkeiten in einer Einrichtung für die Behandlung von Personen\nuntergebracht worden ist, deren Einweisung in eine Heil- oder Pflegeanstalt\nangeordnet wurde, und wenn die Fortführung der Behandlung erforderlich ist;\nb) wenn der Verurteilte rechtskräftig wegen einer schweren Straftat verurteilt worden\nist, derentwegen gemäß Artikel 67 Absatz 1 der Strafprozessordung (Wetboek van\nStrafvordering) die Untersuchungshaft (voorlopige hechtenis) zulässig ist und die\nStraftat nach Beginn der Strafvollstreckung begangen wurde;\nc) wenn ersichtlich ist, dass der Verurteilte sich nach Beginn der Strafvollstreckung\nsehr schlecht geführt hat;\nd) wenn der Verurteilte sich nach Beginn der Strafvollstreckung der ihm auferlegten\nStrafe entzieht oder zu entziehen versucht.\n2. Wenn die mit der Strafvollstreckung befasste Staatsanwaltschaft (Openbaar\nMinisterie) der Auffassung ist, dass es aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe\ngeboten ist, die vorzeitige Haftentlassung für einen bestimmten Zeitraum aufzuschieben\noder abzulehnen, richtet sie unverzüglich einen entsprechenden schriftlichen Antrag an\nden Gerichtshof für Berufungssachen in Arnheim. (...)“.\nIII. ANDERE EINSCHLÄGIGE BESTIMMUNGEN\nA. Die einschlägigen Instrumente des Europarats\n\n35\nUnter den zahlreichen Vertragswerken, die vom Europarat auf dem Sektor der\nEinwanderung angenommen wurden, verdienen besondere Erwähnung: die Empfehlung des\nMinisterkomitees Rec(2000)15 über den sicheren Aufenthalt von langjährig ansässigen\nEinwanderern, die Empfehlung Rec(2002)4 über die rechtliche Stellung von zur\nFamilienzusammenführung zugelassenen Personen sowie die Empfehlung 1504 (2001) der\nParlamentarischen Versammlung über die Nichtausweisung von langjährig ansässigen\nZuwanderern.\n\n36\nIn der Empfehlung Rec(2000)15 heißt es insbesondere:\n„4. In Bezug auf den Schutz vor Ausweisung:\na) Jede Ausweisungsentscheidung für einen langjährig ansässigen Einwanderer sollte\nunter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips und der anwendbaren\nRechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte die folgenden\nKriterien berücksichtigen:\n- das persönliche Verhalten des Betroffenen;\n- die Aufenthaltsdauer;\n- die Folgen für den Einwanderer und seine Familie;\n- die zwischen dem Einwanderer und seiner Familie und dem Herkunftsland\nbestehende Verbindung.\nb) In Anwendung des unter 4. a) beschriebenen Verhältnismäßigkeitsprinzips sollten\ndie Mitgliedstaaten die Dauer oder Art des Aufenthalts sowie die Schwere des vom\nlangjährig ansässigen Einwanderer begangenen Verbrechens gebührend\nberücksichtigen. Die Mitgliedstaaten können insbesondere vorsehen, dass der langjährig\nansässige Einwanderer nicht ausgewiesen werden soll:\n- nach fünf Aufenthaltsjahren, außer wenn er wegen einer Straftat zu einer\nFreiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren ohne Aussetzung verurteilt wurde;\n- nach zehn Aufenthaltsjahren, außer wenn er wegen einer Straftat zu einer\nFreiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren ohne Aussetzung verurteilt wurde.\nNach zwanzig Aufenthaltsjahren sollte ein langjährig ansässiger Einwanderer nicht\nmehr ausgewiesen werden können.\nc) Die längjährigen Einwanderer, die in dem Gebiet eines Mitgliedstaates geboren oder\ndarin vor ihrem zehnten Lebensjahr aufgenommen wurden und darin ihren gesetzlichen\nund gewöhnlichen Aufenthalt haben, sollten nach ihrem achtzehnten Lebensjahr nicht\nausgewiesen werden können.\nGegen minderjährige langjährig ansässige Einwanderer kann grundsätzlich keine\nAusweisungsmaßnahme getroffen werden.\nd) Auf jeden Fall sollte jeder Mitgliedstaat in seiner innerstaatlichen Gesetzgebung nur\ndie Möglichkeit vorsehen können, einen langjährig ansässigen Einwanderer\nauszuweisen, wenn dieser eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit\noder die Staatssicherheit darstellt.“\n\n37\nIn der Empfehlung 1504 (2001) empfiehlt die Parlamentarische Versammlung des\nEuroparats den Ministerdelegierten, die Regierungen der Mitgliedstaaten insbesondere\naufzufordern:\n„11. ii.\nc) sich dafür einzusetzen, dass die bei den eigenen Staatsangehörigen anwendbaren\nVerfahren und Strafen nach gemeinem Recht ebenfalls bei langjährig ansässigen\nEinwanderern gelten, die dieselben Straftaten begangen haben;\n(...)\ng) die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Sanktion der Ausweisung bei\nlangjährig ansässigen Einwanderern nur auf besonders schwere Straftaten im\nZusammenhang mit der Sicherheit des Staates Anwendung findet, derentwegen sie für\nschuldig befunden worden sind;\nh) zu gewährleisten, dass die in dem Aufnahmestaat geborenen oder aufgewachsenen\nEinwanderer und deren minderjährigen Kinder unter keinen Umständen ausgewiesen\nwerden dürfen;\n(...)“.\nDas Ministerkomitee hat der Versammlung zur Frage der Nichtausweisung bestimmter\nEinwanderer am 6. Dezember 2002 geantwortet. Es war der Auffassung, dass die\nEmpfehlung (2000)15 eine Antwort auf zahlreiche von der Versammlung geäußerte\nBesorgnisse biete und es demnach nicht notwendig sei, neue Vorschriften auf diesem Gebiet\nzu entwickeln.\n\n38\nIn der Empfehlung des Ministerkomitees Rec(2002)4 heißt es unter der Rubrik\n„Wirksamer Schutz vor der Ausweisung von Familienangehörigen“ wie folgt:\n„Ist eine Maßnahme wie der Entzug oder die Nichtverlängerung eines Aufenthaltstitels\noder die Ausweisung eines Familienangehörigen beabsichtigt, müssen die\nMitgliedstaaten Kriterien wie den Geburtsort dieser Person, ihr Alter bei der Einreise in\nden Staat, die Aufenthaltsdauer, die familiären Beziehungen, das Bestehen einer\nFamilie im Herkunftsland sowie die Festigkeit ihrer sozialen und kulturellen Bindungen\nzum Herkunftsland gebührend berücksichtigen. Dabei sind die Belange und das Wohl\nder Kinder in besonderem Maße zu beachten“.\nB. Rechtsvergleichung\n\n39\nIn den meisten Mitgliedstaaten des Europarats können Zuwanderer der zweiten\nGeneration von den Behörden mit der Begründung ausgewiesen werden, dass eine\nstrafrechtliche Verurteilung gegen sie vorliegt. Acht Mitgliedstaaten haben Rechtsvorschriften\nverabschiedet, wonach die Zuwanderer zweiter Generation auf der Grundlage ihres\nStrafregisters oder ihrer Vorstrafen nicht ausgewiesen werden können: Belgien, Frankreich,\nIsland, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden und Ungarn. Abgesehen von Island und\nNorwegen erstreckt sich dieser Schutz nicht nur auf die tatsächlich im Gastland geborenen\nAusländer, sondern auch auf die Ausländer, die in ihrer Kindheit dort eingereist sind (wobei\ndas hier berücksichtigte Mindestalter: von unter drei Jahren in Österreich bis unter fünfzehn\nJahren in Schweden variiert).\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. VORFRAGE: BEREICH DER VON DER GROSSEN KAMMER AUSGEÜBTEN\nZUSTÄNDIGKEIT\n\n40\nIn dem Antrag des Beschwerdeführers auf Verweisung an die Große Kammer hat\ndieser angegeben, die vorliegende Sache würde nicht nur eine Verletzung des Artikels 8\nsondern auch des Artikels 6 der Konvention darstellen, weil die niederländischen Behörden\nseines Erachtens im Anschluss an seine Verurteilung allzu lange gewartet hätten, bevor sie\nbeschlossen hätten, dass sein Aufenthaltstitel aberkannt und eine Ausweisungsverfügung\ngegen ihn ergehen müsste. Er gab an, dass er diese Maßnahmen als Doppelbestrafung\nempfunden habe. Er behauptete ferner, dass seine Ausweisung bei Vorliegen der\nniederländischen Staatsangehörigkeit nicht möglich gewesen wäre.\n\n41\nNach der Rechtsprechung des Gerichtshofs gilt als an die Große Kammer verwiesene\n„Sache“ die Beschwerde in der für zulässig erklärten Form (s. K. und T. ./. Finnland [GK], Nr.\n25702/94, Rdnr. 141, CEDH 2001-VII, und Leyla Şahin ./. Türkei [GK], Nr. 44774/98, Rdnr.\n128, CEDH 2005-XI). Der Gerichtshof stellt fest, dass die Kammer mit ihrer Teilentscheidung\nvom 26. November 2002 diejenigen Rügen des Beschwerdeführers für unzulässig erklärt\nhat, die sich nicht auf Artikel 8 der Konvention bezogen haben (siehe oben Rdnr. 5), nämlich\ndiejenigen auf der Grundlage von Artikel 6 der Konvention und Artikel 4 des Protokolls Nr. 7\nallein betrachtet und in Verbindung mit Artikel 14 der Konvention. Daraus ergibt sich, dass\ndie auf der Grundlage des Artikels 6 der Konvention erhobene Rüge und diejenigen aus\nArtikel 4 des Protokolls Nr. 7 sowie Artikel 14 der Konvention – in der Annahme jedenfalls,\ndass der Beschwerdeführer wirklich beabsichtigt hat, diese Bestimmungen erneut in dem\nVerfahren vor der Großen Kammer geltend zu machen – nicht Bestandteil der vor der\nGroßen Kammer anhängigen Rechtssache sind.\nII. DIE BEHAUPTETE VERLETZUNG DES ARTIKELS 8 DER KONVENTION\n\n42\nDer einschlägige Passus des Artikels 8 der Konvention lautet wie folgt:\n„(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens (...)\n(2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff\ngesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die\nnationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur\nAufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der\nGesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.“\nA. Das Urteil der Kammer\n\n43\nIn Anwendung der Leitlinien, die vom Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache\nBoultif ./. Schweiz (Nr. 54273/00, Rdnr. 48, CEDH 2001-IX) festgelegt wurden, hat die\nKammer in ihrem Urteil vom 5. Juli 2005 gefolgert, dass unter den Umständen des vorliegenden Falles in Bezug auf den beschwerdegegnerischen Staat nicht behauptet werden\nkann, dass dieser keinen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen des Beschwerdeführers einerseits und dem eigenen Interesse andererseits geschaffen habe, nämlich die\nAufrechterhaltung der Ordnung und die Verhütung von Straftaten sicherzustellen. Sie hat\nsomit gefolgert, dass eine Verletzung des Artikels 8 der Konvention nicht vorliegt.\nB. Die Stellungnahmen der Parteien vor der Großen Kammer\n1. Der Beschwerdeführer\n\n44\nWie in seinen Ausführungen vor der Kammer behauptet der Beschwerdeführer, die\nbeschwerdegegnerische Regierung habe in der vorliegenden Sache keinen gerechten\nAusgleich herbeigeführt. Er gibt an, noch sehr jung gewesen zu sein, als er die Straftat\nbegangen habe, die schließlich zu den beanstandeten Maßnahmen führte. Im Streit mit\ngewalttätigen Personen habe er in Notwehr gehandelt. Seine Einstellung habe sich danach\naber geändert, was insbesondere zu seiner vorzeitigen Haftentlassung geführt habe und\nseines Erachtens unter Beweis stelle, dass er nicht mehr als eine Gefahr für die Gesellschaft\nbetrachtet wurde. Jedenfalls hätte er es vorgezogen, eine längere Strafe zu verbüßen, wenn\ner somit seine Ausweisung hätte umgehen und sein Familienleben in den Niederlanden hätte\nwieder aufnehmen können. Er gibt an, dass seine Kinder ihn während der Haft zwar\nregelmäßig besuchen und eine normale familiäre Beziehung zu ihm aufbauen konnten, dass\nseine Partnerin und die Kinder ihn aber nach seiner Ausweisung nur gelegentlich in den\nSommerferien besucht hätten. Nach ihrer Abreise habe er jedes Mal an schweren\nDepressionen gelitten.\n\n45\nDer Staat habe einzig die persönliche Verantwortung im Hinblick auf die\nAuswirkungen seines Handelns hervorgehoben und somit die Interessen seiner Partnerin\nund seiner Kinder missachtet, die alle niederländische Staatsangehörige seien. Die Stärke\nder Beziehung zu seiner Partnerin würde dadurch belegt, dass sie beschlossen hätten, ein\nzweites Kind zu zeugen, als er sich noch in Haft befand. Eine solche Entscheidung hätte er\nnicht getroffen in dem Wissen, dass sein Anspruch auf einen fortgesetzten Aufenthalt in den\nNiederlanden abgelehnt würde. Die niederländischen Behörden hätten aber nach seiner\nstrafrechtlichen Verurteilung mehr als drei Jahre abgewartet und danach erst beschlossen,\ngegen ihn eine zusätzliche Sanktion zu verhängen, indem sein Aufenthaltstitel aberkannt und\neine Ausweisungsverfügung gegen ihn erteilt wurde.\n\n46\nDie niederländischen Behörden hätten die beanstandeten Maßnahmen nur deshalb\ngegen ihn ergreifen können, weil er nicht im Besitz der niederländischen Staatsangehörigkeit\ngewesen sei. Nach Verlassen der Türkei im Alter von zwölf Jahren habe er aber die\nüberwiegende Zeit seines Lebens in den Niederlanden verbracht, wo er ein berechtigtes\nInteresse an einem Aufenthaltstitel habe und in einem Maße integriert sei, dass er sich nicht\nmehr als Ausländer fühle. Hingegen würde er sich in der Türkei als Ausländer fühlen.\nObwohl die Ausweisungsverfügung nominell zeitlich begrenzt sei, wäre es für ihn sehr\nunwahrscheinlich, jemals in die Niederlande zurückkehren zu können, weil zwischenzeitlich\nneue Rechtsvorschriften erlassen worden seien, wonach bei der Beantragung einer\nAufenthaltsgenehmigung das gegen ihn ergangene Strafurteil zu seinen Lasten vorgebracht\nwerden könne.\n\n47\nNach der Mitteilung, dass er an der Verhandlung vor der Großen Kammer teilnehmen\nkönne, habe er der Versuchung nicht widerstehen können, zunächst in die Niederlande\neinzureisen und seine Kinder zu besuchen. Er habe deshalb das Angebot eines Freundes\nangenommen, auf dessen Cannabisplantage zu arbeiten und somit seine Reisen und den\nAufenthalt in den Niederlanden zu finanzieren. Er sei zwar nicht strafrechtlich verfolgt\nworden, sei sich aber dennoch bewusst geworden, einen Fehler begangen und somit seine\nChancen in Frage gestellt zu haben, zusammen mit seiner Familie in den Niederlanden zu\nleben.\n2. Die Regierung\n\n48\nDie Regierung behauptet, dass weder in der Konvention noch in der Rechtsprechung\ndes Gerichtshofs ein Nachweis dafür zu finden sei, dass die Ausweisung von Ausländern,\ndie der Kategorie von Zuwanderern zweiter Generation oder von langjährig ansässigen\nEinwanderern angehören, stets unverhältnismäßig und diskriminierend sei. Eine solche\nVorgabe würde den Ermessensspielraum, der den Staaten bei der Würdigung der einzelnen\nEinwanderungsfälle zusteht, gänzlich ausschalten. Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung\nwürde hier jedenfalls keine Rolle spielen, weil die Situation von eigenen und fremden\nStaatsangehörigen nicht identisch sei.\n\n49\nDie Regierung behauptet ferner, dass das Verhängen einer Ausweisungsmaßnahme\nim vorliegenden Fall in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und auch angemessen\nwar. Da die Entscheidung, eine solche Maßnahme zu verhängen, Teil des\nErmessenspielraums sei, würde sie keiner Befristung unterliegen, wobei es bei diesem\nVerfahren üblich sei, dass es erst zu einem Zeitpunkt einsetzt, an dem der Betroffene -\nzumindest teilweise - bereits den im Rahmen einer strafrechtlichen Verurteilung auferlegten\nMaßnahmen unterzogen wurde. Da anzunehmen sei, dass der Beschwerdeführer sich des\nRisikos bewusst war, dass nach Maßgabe der anwendbaren Rechtsvorschriften eine\nAusweisungsverfügung gegen ihn erlassen werden würde, sei er für die Entscheidungen\nhinsichtlich seiner Familienplanung persönlich verantwortlich.\n\n50\nDie niederländischen Behörden hätten beschlossen, dem Beschwerdeführer seinen\nAufenthaltstitel abzuerkennen und eine Ausweisungsverfügung gegen ihn zu erlassen,\nnachdem sie den „Grundsatz der gleitenden Skala“ angewandt hatten, bei dem die\nAufenthaltsdauer in den Niederlanden berücksichtigt würde. Dies sei möglicherweise im\nWortlaut der einschlägigen Entscheidungen nicht ausdrücklich erwähnt worden, die\nBehörden hätten aber danach wie stets in solchen Fällen die Kriterien nach Artikel 8\nvollständig und insbesondere im Licht der Leitlinien angewandt, die der Gerichtshof in\nseinem (vorerwähnten) Urteil in der Sache Boultif ./. Schweiz festgelegt habe. Somit seien\ndie sehr schwerwiegende Natur der vom Beschwerdeführer begangenen Straftat – bei der\ndie Tatsacheninstanzen seine Berufung auf Notwehr abgewiesen hätten – sowie die\nTatsache berücksichtigt worden, dass es sich nicht um die erste Tat des Betroffenen\nhandelte. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer vorzeitig aus der Strafhaft entlassen\nworden ist, sei hier nicht von Bedeutung. Die vorzeitige Entlassung würde in den\nNiederlanden praktisch automatisch und uneingeschränkt erfolgen, wohingegen eine\nAusweisungsmaßnahme auf das frühere Verhalten der Person – die Begehung einer\nschweren Straftat – gestützt werden könne, auch wenn diese keine konkrete und\nunmittelbare Bedrohung darstelle.\nDie Regierung leugnet nicht, dass der Beschwerdeführer gefestigte Bindungen zu den\nNiederlanden hatte, stellt aber fest, der Betroffene habe sich nicht für den Erwerb der\nniederländischen Staatsangehörigkeit entschieden, obwohl er diese ab 1987 hätte erlangen\nkönnen. Sie erachtet, dass der Beschwerdeführer immer noch gewisse Bindungen zu\nseinem Geburtsland Türkei haben muss, obwohl er mit zwölf Jahren in die Niederlande\ngekommen ist. Ihres Erachtens hätten ferner keine unüberwindbaren Hindernisse seine\nPartnerin und die Kinder daran gehindert, ihm in die Türkei zu folgen, insbesondere deshalb,\nweil die Kinder damals noch sehr jung waren: jedenfalls wesentlich jünger, als der\nBeschwerdeführer bei seiner ersten Einreise in die Niederlande.\n\n51\nDie Regierung hebt schließlich hervor, die Ausweisung sei nicht beständiger Natur\nund könne auf Antrag des Beschwerdeführers nach zehn Jahren aufgehoben werden, sofern\ner nicht wegen erneuter Straftaten verurteilt worden sei und sich zehn Jahre außerhalb der\nNiederlande aufgehalten habe. Dem Beschwerdeführer könne in dem Fall ein erneuter\nAufenthalt in den Niederlanden gewährt werden, wenn er die einschlägigen Erfordernisse\nerfüllt, d.h. über hinlängliche Unterhaltsmittel verfügt (120% des Mindestmonatsverdienstes)\nund in der Lage ist, die Effektivität seines Familienlebens in den Niederlanden\nnachzuweisen.\n3. Die Drittbeteiligte\n\n52\nDie deutsche Regierung gibt als Drittbeteiligte (siehe oben Rdnr. 10) in ihrer\nStellungnahme gemäß Artikel 36 Abs. 2 der Konvention und Artikel 44 Abs. 2 Buchstabe a\nder Verfahrensordnung zunächst an, dass die Möglichkeit eines Staates zur\nEinzelausweisung von Ausländern – denen nach der Konvention kein Recht eingeräumt\nwerde, nicht ausgewiesen zu werden – ihres Erachtens ein notwendiges Mittel ist, um\nKernaufgaben des Staates wirksam erfüllen zu können, nämlich die Aufrechterhaltung und\nGewährleistung der öffentlichen Sicherheit und den Schutz seiner Staatsbürger und der sich\nin seinem Staatsgebiet aufhaltenden anderen Ausländer. Die Tatsache, dass Ausländer,\nlange in einem Staatsgebiet leben oder dort bereits geboren wurden und eine Familie\ngegründet haben, würde nicht dazu führen, dass diese aufenthaltsrechtlich den\nStaatsangehörigen dieses Staates gleichgestellt sind.\n\n53\nDie deutsche Regierung ist ferner der Auffassung, dass Artikel 8 der Konvention kein\nzwingendes Gebot enthalte, Ausweisungen zu befristen. Es würde dem jeweiligen Staat\nüberlassen bleiben, ob und wann eine Maßnahme der dauerhaften oder befristeten\nAusweisung gegen einen ausländischen Staatsangehörigen zu treffen ist, solange er hierbei\ndie rechtsstaatlichen Grundsätze und die Menschenrechte beachtet. Außerdem sei eine\nnach einer strafrechtlichen Verurteilung in einem Verwaltungsverfahren verfügte Ausweisung\nkeine Doppelbestrafung, weder im Sinne von Artikel 4 des Protokolls Nr. 7 noch „im\nmenschlichen Sinn“. Mit der Strafe solle in erster Linie das bereits begangene kriminelle\nUnrecht geahndet werden, wohingegen mit der Ausweisung die öffentliche Sicherheit in der\nZukunft gewährleistet werden soll, ohne dass die Intention einer Bestrafung besteht.\nB. Die Würdigung des Gerichtshofs\n1. Allgemeine Grundsätze\n\n54\nDer Gerichtshof bestätigt zunächst erneut, dass die Staaten aufgrund eines allgemein\nanerkannten völkerrechtlichen Prinzips und unbeschadet der sich für sie aus den Verträgen\nergebenden Verpflichtungen das Recht haben, die Einreise fremder Staatsangehöriger in ihr\nHoheitsgebiet zu kontrollieren (siehe unter vielen anderen Abdulaziz, Cabales und\nBalkandali ./. Vereinigtes Königreich, Urteil vom 28. Mai 1985, Serie A Bd. 94, S. 34, Rdnr.\n67, Boujlifa ./. Frankreich, Urteil vom 21. Oktober 1997, Sammlung der Urteile und\nEntscheidungen 1997-VI, S. 2264, Rdnr. 42). Die Konvention sichert einem Ausländer nicht\ndas Recht zu, in einen bestimmten Staat einzureisen oder sich dort aufzuhalten, wobei die\nVertragsstaaten bei der Erfüllung ihres Auftrags zur Aufrechterhaltung der öffentlichen\nOrdnung berechtigt sind, einen straffälligen Ausländer auszuweisen. Jedoch müssen sich\nihre Entscheidungen in diesem Bereich, soweit sie ein durch Artikel 8 Abs. 1 geschütztes\nRecht beeinträchtigen, als in einer demokratischen Gesellschaft notwendig herausstellen,\nd.h. durch ein herausragendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und insbesondere in Bezug\nauf das rechtmäßig verfolgte Ziel verhältnismäßig sein (Dalia ./. Frankreich, Urteil vom\n19. Februar 1998, Sammlung 1998-I, S. 91, Rdnr. 52, Mehemi ./. Frankreich, Urteil vom\n26. September 1997, Sammlung 1997-VI, S. 1971, Rdnr. 34, Boultif ./. Schweiz, s.o., Rdnr.\n46, und Slivenko ./. Lettland [GK], Nr. 48321/99, CEDH-2003-X, Rdnr. 113).\n\n55\nDer Gerichtshof ist der Auffassung, dass diese Grundsätze unabhängig davon\nanwendbar sind, ob ein Ausländer als Erwachsener oder in sehr jungen Jahren in das\nGastland eingereist oder dort gar geboren ist. Er verweist hier auf die Empfehlung 1504\n(2001) über die Nichtausweisung von langjährig ansässigen Zuwanderern, in der die\nParlamentarische Versammlung des Europarats empfohlen hat, das Ministerkomitee möge\ndie Mitgliedstaaten u.a. auffordern zu gewährleisten, dass die langjährig ansässigen\nEinwanderer, die im Gastland geboren oder dort aufgewachsenen sind, unter keinen\nUmständen ausgewiesen werden dürfen (siehe oben Rdnr. 37). Obwohl eine Reihe von\nVertragsstaaten Gesetze oder Verordnungen erlassen haben, wonach langjährig ansässige\nEinwanderer, die in ihrem Staatsgebiet geboren oder dort in jungen Jahren eingereist sind,\nauf der Grundlage ihrer Vorstrafen nicht ausgewiesen werden dürfen (siehe oben Rdnr. 39),\nkann ein solches absolutes Recht auf Nichtausweisung aus Artikel 8 der Konvention nicht\nabgeleitet werden, dessen Wortlaut gemäß Absatz 2 eindeutig Ausnahmen von den nach\nAbsatz 1 zugesicherten allgemeinen Rechten vorsieht.\n\n56\nIn der genannten Empfehlung der Parlamentarischen Versammlung wird ebenfalls\nbefürwortet, dass langjährig ansässige Zuwanderer, die mit Ausnahme der Taten, die zu der\nin der obigen Randnummer 55 bezeichneten Kategorie zählen, eine Straftat begangen\nhaben, den bei den eigenen Staatsangehörigen anwendbaren Verfahren und Strafen nach\ngemeinem Recht unterliegen und dass die „Sanktion“ der Ausweisung in ihrem Fall nur auf\nbesonders schwere Straftaten im Zusammenhang mit der Sicherheit des Staates\nAnwendung findet, derentwegen sie für schuldig befunden worden sind (s. oben Rdnr. 37).\nSelbst wenn ein ausländischer Staatsangehöriger einen unbefristeten Aufenthaltsstatus\ngenießt und ein hohes Maß an Integration erreicht hat, kann dem Gerichtshof zufolge\ndennoch seine Situation nicht mit derjenigen eines Staatsbürgers verglichen werden, wenn\nes sich um die vorgenannte Befugnis der Vertragsstaaten im Hinblick auf die Ausweisung\nvon Ausländern aus einem oder mehreren der in Artikel 8 Abs. 2 der Konvention\naufgeführten Gründen handelt (Moustaquim ./. Belgien, Urteil vom 18. Mai 1991, Serie A Bd.\n193, S. 20, Rdnr. 49). Er ist außerdem der Auffassung, dass die Entscheidung, eine\nAufenthaltsgenehmigung zurückzuziehen und/oder eine Ausweisungsmaßnahme in Bezug\nauf einen langjährig ansässigen Einwanderer im Anschluss an eine Straftat zu treffen,\nderentwegen der Betroffene strafrechtlich verurteilt wurde, weder im Sinne des Artikels 4 des\nProtokolls Nr. 7 noch im generellen Sinn eine Doppelbestrafung darstellt. Die\nVertragsstaaten haben das Recht, gegenüber Personen, die wegen Straftaten verurteilt\nworden sind, Maßnahmen zum Schutz der Gesellschaft zu treffen, vorausgesetzt, diese\nMaßnahmen sind, sofern sie die nach Artikel 8 Abs. 1 der Konvention zugesicherten Rechte\nbeeinträchtigen, auf jeden Fall in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und in Bezug\nauf das verfolgte Ziel verhältnismäßig. Solche Verwaltungsmaßnahmen sind vielmehr als\npräventiver Natur und weniger als Bestrafung zu werten (s. Maaouia ./. Frankreich [GC], Nr.\n39652/98, Rdnr. 39, CEDH-2000-X).\n\n57\nSelbst wenn Artikel 8 der Konvention unter diesen Umständen irgendeiner Kategorie\nvon Ausländern kein absolutes Recht auf Nichtausweisung verleiht, stellt die\nRechtsprechung des Gerichtshofs umfassend unter Beweis, dass es Umstände gibt, unter\ndenen die Ausweisung eines Ausländers gleichwohl eine Verletzung dieser Bestimmung\ndarstellt (s. z.B. die genannten Urteile Moustaquim ./. Belgien, Beldjoudi ./. Frankreich und\nBoultif ./. Schweiz; s. auch Amrollahi ./. Dänemark, Nr. 56811/00, 11. Juli 2002, Yilmaz ./.\nDeutschland, Nr. 52853/99, 17. April 2003, und Keles ./. Deutschland, Nr. 32231/02,\n27. Oktober 2005). In der genannten Sache Boultif hat der Gerichtshof die Kriterien\naufgelistet, die bei der Prüfung der Frage heranzuziehen sind, ob eine\nAusweisungsmaßnahme in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und gegenüber\ndem verfolgten Ziel verhältnismäßig ist. Bei diesen in Randnummer 40 des Urteils der\nKammer aufgeführten Kriterien handelt es sich um:\n- die Art und Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Straftat;\n- die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers in dem Land, aus dem er\nausgewiesen werden soll;\n- die seit der Tatzeit verstrichene Zeitspanne und das Verhalten des\nBeschwerdeführers in dieser Zeit;\n- die Staatsangehörigkeit der einzelnen Betroffenen;\n- die familiäre Situation des Beschwerdeführers und insbesondere gegebenenfalls\ndie Dauer seiner Ehe und andere Faktoren, welche die Effektivität eines\nFamilienlebens bei einem Paar belegen;\n- die Frage, ob der Ehegatte von der Straftat wusste, als die familiäre Beziehung\naufgenommen wurde;\n- die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und wenn ja, welches Alter\nsie haben, und\n- das Maß an Schwierigkeiten, denen der Ehegatte in dem Land unter Umständen\nbegegnet, in das der Beschwerdeführer auszuweisen ist.\n\n58\nDer Gerichtshof möchte auf zwei Kriterien näher eingehen, die möglicherweise in\ndenjenigen des Urteils Boultif bereits implizit aufgeführt sind:\n- die Belange und das Wohl der Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten,\ndenen die Kinder des Beschwerdeführers in dem Land begegnen können, in das der\nBetroffene auszuweisen ist; und\n- die Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gaststaat und\nzum Bestimmungsland.\nBezüglich des ersten Aspekts stellt der Gerichtshof fest, dass dieser bereits in seiner\ngegenwärtigen Rechtsprechung Niederschlag findet (s. z.B. Şen ./. Niederlande, Nr.\n31465/96, Rdnr. 40, 21. Dezember 2001, Tuquabo-Tekle u.a. ./. Niederlande, Nr. 60665/00,\nRdnr. 47, 1. Dezember 2005) und sich an die Empfehlung des Ministerkomitees Rec(2002)4\nüber die rechtliche Stellung von zur Familienzusammenführung zugelassenen Personen\nanlehnt (siehe oben Rdnr. 38).\nWas den zweiten Aspekt anbelangt, so ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer in\nder Sache Boultif bei seiner Einreise in die Schweiz zwar schon erwachsen war, der\nGerichtshof aber erkannt hat, dass die „Boultif-Kriterien“ erst recht in den Fällen anwendbar\nsind, in denen die Beschwerdeführer in dem Gastland geboren oder dort in jungen Jahren\neingereist sind (s. Mokrani ./. Frankreich, Nr. 52206/99, Rdnr. 31, 15. Juli 2003). Dass die\nDauer des Aufenthalts einer Person im Gastland in der Tat als ein zu berücksichtigender\nAspekt gilt, ist in der Annahme begründet, dass je länger eine Person sich in einem\nbestimmten Land aufhält, umso stärker ihre Bindungen zu diesem Land und umso\nschwächer diese zu ihrem Herkunftsland sind. Im Licht dieser Erwägungen ist offensichtlich,\ndass der Gerichtshof die besondere Situation von Ausländern berücksichtigt, die die\nüberwiegende oder sogar die gesamte Zeit ihrer Kindheit im Gastland verbracht haben, dort\naufgewachsen sind und erzogen wurden.\n\n59\nIn der Sache Boultif hat der Gerichtshof festgestellt, dass er sich genötigt sah, diese\n„Leitlinien“ festzulegen, weil er „nur in einer begrenzten Zahl von Fällen entschieden hatte, in\ndenen das Haupthindernis bei der Ausweisung durch die Schwierigkeiten der Ehegatten,\nweiter zusammenzuleben, bedingt waren, und insbesondere durch die Schwierigkeiten eines\nder Ehegatten und/oder der Kinder, in dem Herkunftsland des anderen Ehegatten zu leben“\n(a.a.O., Rdnr. 48). Festzustellen ist jedoch, dass die ersten drei Leitlinien sich nicht\nunmittelbar auf das Familienleben beziehen. Dies veranlasst den Gerichtshof zur Prüfung\nder Frage, ob die „Boultif-Kriterien“ in einem Maße verständlich sind, dass sie in allen Fällen\nangewendet werden können, in denen es um die Abschiebung und/oder Ausweisung von\nlangjährig ansässigen Einwanderern im Anschluss an eine strafrechtliche Verurteilung geht.\nEr stellt diesbezüglich fest, dass nicht alle Einwanderer unabhängig von der Dauer ihres\nAufenthalts in dem Land, aus dem sie ausgewiesen werden sollen, notwendigerweise ein\n„Familienleben“ im Sinne des Artikels 8 aufweisen. Da aber nach Artikel 8 auch das Recht\ngeschützt ist, Beziehungen zu anderen Menschen und zur Außenwelt aufzunehmen und zu\npflegen (s. Pretty ./. Vereinigtes Königreich, Nr. 2346/02, Rdnr. 61, CEDH 2002-III) und er\ngelegentlich Aspekte der sozialen Identität des Einzelnen umfassen kann (s. Mikulić ./.\nKroatien, Nr. 53176/99, Rdnr. 53, CEDH 2002-I), muss man akzeptieren, dass die\nGesamtheit der sozialen Bindungen zwischen den niedergelassenen Einwanderern und der\nGemeinschaft, in der sie leben, fester Bestandteil des „Privatlebens“ im Sinne des Artikels 8\nsind. Unabhängig also vom Bestehen oder Nichtbestehen eines „Familienlebens“ ist der\nGerichtshof der Auffassung, dass die Ausweisung eines niedergelassenen Einwanderers\neinen Eingriff in sein Recht auf Achtung seines Privatlebens darstellt. Der Gerichtshof\nentscheidet demnach vor dem Hintergrund der einzelfallbezogenen Umstände, ob es\nangemessen ist, dem Aspekt „Familienleben“ größeres Gewicht beizumessen als dem\nAspekt „Privatleben“.\n\n60\nIm Licht des Vorstehenden folgert der Gerichtshof, dass die vorgenannten Faktoren in\nihrer Gesamtheit (Rdnrn. 57-59) in allen Rechtssachen zu berücksichtigen sind, bei denen es\num niedergelassene Einwanderer geht, die im Anschluss an eine strafrechtliche Verurteilung\nabgeschoben und/oder ausgewiesen werden sollen.\n2 Anwendung dieser Grundsätze im vorliegenden Fall\n\n61\nDer Gerichtshof kann ohne weiteres beipflichten, dass die beanstandeten\nMaßnahmen das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Familienlebens\nbeeinträchtigt haben, dass dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen war und legitime Ziele,\nnämlich den Schutz der öffentlichen Sicherheit, die Aufrechterhaltung der Ordnung und die\nVerhütung von Straftaten verfolgt hat. Aus der obigen Randnummer 58 ergibt sich, dass\ndiese Maßnahmen auch das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privatlebens\nbeeinträchtigt haben. In Anbetracht dessen und angesichts der besonderen Problematik\ndieser Sache und der von den Parteien vorgebrachten Argumente wird der Gerichtshof dem\nRecht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Familienlebens besondere\nAufmerksamkeit widmen.\n\n62\nDer Gerichtshof hebt zunächst hervor, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der\nbeanstandeten Maßnahmen seit langer Zeit in den Niederleben lebte, einem Land, in das er\nmit zwölf Jahren zusammen mit seiner Mutter und seinen Brüdern gekommen ist, um dorthin\nseinem Vater zu folgen und in dem er einen unbefristeten Aufenthaltsstatus hatte. Der\nGerichtshof stellt außerdem fest, dass der Beschwerdeführer in den Niederlanden eine\nFamilie gegründet hatte. Unter diesen Umständen zweifelt er nicht daran, dass der\nBeschwerdeführer gefestigte Bindungen zu diesem Land unterhielt. Trotzdem kann er die\nTatsache nicht unberücksichtigt lassen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Partnerin und\ndem erstgeborenen Sohn nur eine relativ kurze Zeit zusammenlebte, dass er danach\nbeschlossen hat, dieses Zusammenleben zu beenden und er mit seinem zweiten Sohn\nniemals zusammengelebt hat. Wie die Kammer in Randnummer 46 ihres Urteils ausführt,\n„(...) würde sich die Unterbrechung ihres Familienlebens daher nicht so auswirken, wie bei\neinem viel längeren Zusammenleben der Kinder mit beiden Elternteilen“. Wenn auch zutrifft,\ndass der Beschwerdeführer in relativ jungen Jahren in die Niederlande eingereist ist, kann\nder Gerichtshof nicht hinnehmen, dass er nur derart kurze Zeit in der Türkei gelebt hat und\nsomit zu dem Zeitpunkt seiner Rückführung in dieses Land keine sozialen oder kulturellen\nBindungen (einschließlich sprachlicher Natur) zur türkischen Gesellschaft mehr hatte.\n\n63\nHinsichtlich der strafrechtlichen Verurteilung, die zu den beanstandeten Maßnahmen\nführte, ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die vom Beschwerdeführer begangenen\nStraftaten des Totschlags und der Körperverletzung sehr schwerwiegender Natur waren. Der\nBeschwerdeführer behauptet zwar, in Notwehr gehandelt zu haben, was von den\ninnerstaatlichen Gerichten grundsätzlich zurückgewiesen wurde (Rdnrn. 44 u. 50 oben), er\nwar gleichwohl im Besitz von zwei geladenen Schusswaffen. Angesichts der gegen den\nBeschwerdeführer ergangenen früheren Verurteilungen (Rdnrn. 14 u. 16 oben) ist der\nGerichtshof der Meinung, dass von dem Beschwerdeführer behauptet werden kann, er habe\neine kriminelle Neigung unter Beweis gestellt. Unter Bezugnahme auf das Recht und die\ngängige Praxis bei der vorzeitigen Haftentlassung in den Niederlanden (Rdnr. 34 oben) ist\nder Gerichtshof außerdem nicht gewillt, der Tatsache besonderes Gewicht beizumessen,\ndass der Beschwerdeführer nach Verbüßung von zwei Dritteln seiner Strafe entlassen\nwurde.\n\n64\nDer Gerichtshof pflichtet der Schlussfolgerung der Kammer bei, dass die Kinder des\nBeschwerdeführers bei Eintritt der Rechtskraft der Ausweisungsverfügung noch sehr jung –\nsechs bzw. eineinhalb Jahre – und somit in einem anpassungsfähigen Alter waren (Rdnr. 46\ndes Kammerurteils). Da sie niederländische Staatsangehörige sind, könnten sie – wenn sie\nden Vater in die Türkei begleiten würden – ordnungsgemäß in die Niederlande zurückkehren\nund die dort wohnhaften Familienangehörigen besuchen.\nObwohl der Gerichtshof die praktischen Schwierigkeiten nicht unterschätzen möchte, die\nsich für die niederländische Partnerin des Beschwerdeführers ergeben, wenn sie diesem in\ndie Türkei folgen würde, ist er der Auffassung, dass die im Vorstehenden dargelegten\nErwägungen (Rdnrn. 62 u. 63) unter den gegebenen Umständen dieses Falles gegenüber\nden Interessen der Familie überwiegen.\n\n65\nDer Gerichtshof will nicht außer Acht lassen, dass die gegen den Beschwerdeführer\nergangene Ausweisungsmaßnahme weitaus größere Auswirkungen für ihn hat als die\nAberkennung seines Aufenthaltstitels, weil damit jegliche Besuche, auch von kurzer Dauer,\nin den Niederlanden unmöglich sind, solange diese Maßnahme gültig ist. Angesichts der Art\nund Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten sowie der Tatsache, dass\ndie Ausweisungsverfügung auf zehn Jahre befristet ist, kann der Gerichtshof nicht folgern,\ndass der beschwerdegegnerische Staat den eigenen Interessen ein allzu großes Gewicht\nbeigemessen hat, als diese Maßnahme von ihm beschlossen wurde. Der Gerichtshof hebt\ndiesbezüglich hervor, dass der Beschwerdeführer – sofern er eine Reihe von Erfordernissen\nerfüllt – in die Niederlande zurückkehren kann, nachdem die Ausweisungsverfügung\naufgehoben wurde (Rdnr. 50 oben).\n\n66\nDer Gerichtshof hebt schließlich hervor, der Beschwerdeführer rüge auch die\nTatsache, dass nach seiner Verurteilung ein Zeitraum von drei Jahren verstrichen sei, bevor\ndie Behörden beschlossen haben, seinen Aufenthaltstitel abzuerkennen und eine\nAusweisungsverfügung gegen ihn zu erlassen. Die Regierung hat diese Verzögerung durch\nVerweis auf das einschlägige innerstaatliche Recht und die Praxis erklärt. Der Gerichtshof\nerachtet es seinerseits nicht für erforderlich, eine Stellungnahme zu dieser Frage\nabzugeben, stellt aber fest, der Beschwerdeführer habe seine Strafe noch verbüßt, als die\nbeanstandeten Maßnahmen getroffen wurden (s. Sezen ./. Niederlande, Nr. 50252[/99],\nRdnrn. 44 u. 48, 31. Januar 2006). Außerdem hätten die Behörden bei der Anordnung dieser\nMaßnahmen alle einschlägigen Aspekte geprüft, die für oder gegen die Ablehnung eines\nAufenthaltstitels und das Verhängen einer Ausweisungsverfügung sprachen.\n\n67\nIm Licht des Vorstehenden stellt der Gerichtshof fest, dass in der vorliegenden Sache\nein gerechter Ausgleich herbeigeführt wurde, in dem die Abschiebung und Ausweisung des\nBeschwerdeführers aus den Niederlanden gegenüber den verfolgten Zielen verhältnismäßig\nund folglich in einer demokratischen Gesellschaft notwendig waren.\nDaher ist Artikel 8 der Konvention nicht verletzt worden.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF\n1. mit vierzehn zu drei Stimmen, dass Artikel 8 der Konvention nicht verletzt worden ist;\nAusgefertigt in französischer und englischer Sprache und anschließend am 18. Oktober\n2006 in öffentlicher mündlicher Verhandlung verkündet im Menschenrechtspalast in\nStraßburg.\nT.L. EARLY Luzius WILDHABER\nKanzler Präsident\nDiesem Urteil sind gemäß Artikel 45 Abs. 2 der Konvention und Artikel 74 Abs. 2 der\nVerfahrensordnung die folgenden gesonderten Meinungen beigefügt.\n- die übereinstimmende Meinung von Herrn Maruste;\n- die abweichende Meinung der Herren Costa, Zupančič und Türmen.\nL.W.\nT.L.E.\nÜBEREINSTIMMENDE MEINUNG DES RICHTERS MARUSTE\n(Übersetzung)\nIch teile die Ansicht der Mehrheit, dass in der vorliegenden Rechtssache keine Verletzung\nvorliegt, möchte aber die Tatsache unterstreichen, dass die Fähigkeit, zu bestimmen, was\neine Straftat ist und welche (strafrechtlichen) Folgen daraus zu ziehen sind, Bestandteil der\nstaatlichen Souveränität ist.\nIn der Strafrechtstheorie wie –praxis in Europa ist allgemein anerkannt, dass die wegen\neines Delikts zu verhängende Strafe (Sanktion) mehrere (mit einander verbundene)\nElemente umfassen kann. So kann die Sanktion abgesehen von einem Freiheitsentzug oder\neiner Geldstrafe (die als Hauptstrafe verhängt wird) auch das Verbot umfassen, bestimmte\nTätigkeiten oder Berufe auszuüben, ferner den Entzug einer oder mehrerer Genehmigungen,\ndie Beschlagnahme von Vermögenswerten, die Rücknahme einer Daueraufenthaltsgenehmigung usw. Es ist Aufgabe der nationalen Behörden, in Anbetracht der in ihrem Land\nherrschenden Situation und der besonderen Umstände des Einzelfalles festzulegen, welche\nMaßnahmen am besten geeignet sind, die Aufrechterhaltung der Ordnung, die Verhütung\nvon Straftaten oder den Schutz der Gesundheit, der Moral, der nationalen oder öffentlichen\nSicherheit zu gewährleisten.\nDieselben Grundsätze gelten bei einer als Teil der Strafsanktion angeordneten\nAbschiebung. Der Gerichtshof hat dieses Vorgehen im Übrigen für rechtmäßig erklärt, sofern\ndie Maßnahme gesetzlich vorgesehen ist, von einem Gericht verhängt wird und in einer\ndemokratischen Gesellschaft notwendig und gegenüber dem verfolgten Ziel verhältnismäßig\nist.\nABWEICHENDE MEINUNG DER RICHTER COSTA, ZUPANČIČ UND TÜRMEN\n(Übersetzung)\n1. Die Frage, ob die Abschiebung eines Ausländers aus dem nationalen Hoheitsgebiet\nArtikel 8 der Konvention verletzt, hat seit dem Urteil in der Sache Berrehab vor zwanzig\nJahren1 Anlass zu zahlreichen Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte\ngegeben.\n2. All diese Urteile sind vor dem Inkrafttreten des Protokolls Nr. 11 wie auch danach von\nKammern des Gerichtshofs, die oft geteilter Ansicht waren, erlassen worden und enthielten\ngelegentlich in beide Richtungen deutlich abweichende Meinungen. Seit der Sache Berrehab\nhatte die Große Kammer allerdings keine Gelegenheit mehr, sich mit dieser Frage zu\nbefassen. So hat die Große Kammer in der Sache Maaouia2 nicht in Bezug auf Artikel 8,\nsondern einzig hinsichtlich Artikel 6 Abs. 1 entschieden, den sie übrigens mit fünfzehn zu\nzwei Stimmen für nicht anwendbar erklärte3.\n3. In der vorliegenden Sache musste die Große Kammer unter neuen Gesichtspunkten\nprüfen, ob die Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen aus den Niederlanden im\nAnschluss an ein Straferkenntnis Artikel 8 verletzt hat oder nicht. Übrigens sei vermerkt,\ndass diese Beschwerde nicht unbedingt ein typisches Beispiel dafür ist, die Verweisung der\nSache im Anschluss an das von einer Kammer ergangene Urteil zu rechtfertigen. Der gemäß\nArtikel 43 der Konvention vorgesehene Ausschuss von fünf Richtern hat aber in weiser\nVoraussicht den Antrag des Beschwerdeführers auf Verweisung angenommen. Dies\nbedeutet, dass es sich um ein gewichtiges Problem im Sinne des Artikels 43 handelt und\ndass dieses Urteil einen Präzedenzfall schafft oder schaffen soll.\n4. Wir möchten gleichwohl die Schlussfolgerungen der Mehrheit unserer Kollegen nicht\nteilen, wonach es keine Verletzung des Artikels 8 gegeben hat.\n5. Wir sind zunächst allgemein der Auffassung, dass Ausländer – jedenfalls solche, die\nsich wie Herr Üner rechtmäßig in einem Staat aufhalten – eine gerechte Behandlung und\neine Rechtsstellung genießen müssen, die möglichst der Situation der inländischen\nStaatsbürger entspricht. Dieses Ziel ist in zahlreichen europäischen Instrumenten zum\nAusdruck gebracht oder wiederholt bekräftigt worden, sowohl im Rahmen der Europäischen\n1Berrehab ./. Niederlande, Urteil vom 21. Juni 1988, Serie A Bd. 138.\n2 Maaouia ./. Frankreich, [GK], Nr. 39652/98, CEDH 2000-X.\n3 Fünf Richter gaben übereinstimmende Meinungen ab, zwei abweichende Meinungen.\nUnion wie auch auf Ebene des Europarats und in gewisser Weise auch in Instrumenten mit\nweltumspannender Wirkung.\n6. So wird in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Tampere vom 15. und\n16. Oktober 1999 auf das Erfordernis einer Annäherung der einzelstaatlichen\nRechtsvorschriften über die Bedingungen für die Aufnahme und den Aufenthalt von\nDrittstaatsangehörigen hingewiesen: es wird hinzugefügt, dass einem Ausländer, der sich\nwährend eines noch zu bestimmenden Zeitraums in einem Mitgliedstaat rechtmäßig\naufgehalten hat und einen langfristigen Aufenthaltstitel besitzt, eine Reihe einheitlicher\nRechte gewährt werden sollte, die sich so eng wie möglich an diejenigen der EU-Bürger\nanlehnen. Dies wurde bei der Sitzung des Europäischen Rates in Sevilla (21.-22. Juni 2002)\nbestätigt, bei der die Staats- und Regierungschefs der Union ihren Willen bekundet haben,\neine gemeinsame Politik in Bezug auf die unterschiedlichen aber verwandten Asyl- und\nEinwanderungsfragen umzusetzen; sie haben hinzugefügt, dass die Integration von\nEinwanderern für diese mit Rechten und Pflichten im Zusammenhang mit den in der Union\nanerkannten Grundrechten einhergehen würde.\n7. Der Europarat hat sich auch hierzu geäußert. In dem Urteil werden in der Tat in den\nRandnummern 36 bis 38 die Empfehlung Rec(2000) 15 des Ministerkomitees, die\nEmpfehlung 1504 (2001) der Parlamentarischen Versammlung und die Empfehlung Rec\n(2002) 4 des Ministerkomitees erwähnt. Beim Durchlesen des Urteils ist in der Tat\nfestzustellen, dass diese - gewiss nicht bindenden - Instrumente u.a. das Erfordernis\nunterstreichen, langjährig ansässige Einwanderer vor einer Ausweisung zu schützen, die\nSanktion der Ausweisung in ihrem Fall auf besonders schwere Straftaten im Zusammenhang\nmit der Staatssicherheit zu beschränken und den Belangen und dem Wohl der Kinder\nbesondere Aufmerksamkeit zu widmen.\n8. Auf weltweiter Ebene sei an das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die\nRechte des Kindes von 1989 erinnert (dem die Niederlande als Partei angehören), in dem\nder Grundsatz des „Wohls des Kindes“ verankert ist (der wie im vorliegenden Fall auch das\nFamilienleben betreffen kann).\n9. Wir behaupten natürlich nicht, dass all diese internationalen Instrumente – deren\nRechtswirksamkeit übrigens nicht immer dieselbe ist - jegliche Ausweisung von Ausländern\nwie im Falle der eigenen Staatsangehörigen unterbindet, die gemäß Artikel 3 des Protokolls\nNr. 4 nicht ausgewiesen werden können. Dies wäre absurd. Unseres Erachtens muss man\nArtikel 8 der Konvention aber im Licht dieser Instrumente auslegen. Dies ist, wie uns scheint,\nin dem Urteil nicht ganz der Fall, das unseres Erachtens die Schlussfolgerungen aus den\ndarin zitierten internationalen Instrumenten nicht zieht.\n10. Kehren wir von den allgemeinen Erwägungen zurück zum Sachverhalt. Bei dem\nBeschwerdeführer handelt es sich nicht um einen Zuwanderer aus der zweiten Generation;\ner war allerdings erst zwölf Jahre alt, als er 1981 in die Niederlande kam; er ist seinem Vater\ndorthin gefolgt, der bereits seit zehn Jahren in dem Land ansässig war. Der\nBeschwerdeführer reiste mit seiner Mutter und den beiden Brüdern ein; es handelte sich\ndemnach um eine Familienzusammenführung. Nachdem er im Besitz einer einjährigen\nverlängerbaren Aufenthaltserlaubnis war, erhielt er mit 19 Jahren eine Aufenthaltsgenehmigung. Im Jahr 1991, also mit zweiundzwanzig Jahren, hat er schließlich im\nAufnahmeland mit einer niederländischen Staatsangehörigen eine Familie gegründet, mit der\ner zwei 1992 und 1996 geborene Kinder hat. Seine Partnerin und die gemeinsamen Kinder\nbesitzen die niederländische Staatsangehörigkeit, sie haben niemals in der Türkei gelebt und\nzu diesem Land keine Bindungen, dessen Sprache sie nicht sprechen. Wenn das\nFamilienverhältnis auch gelegentlich etwas angespannt war, so ist es niemals unterbrochen\nworden, auch nicht zu dem Zeitpunkt, als sich der Beschwerdeführer in Haft befand.\n11. Auf strafrechtlicher Ebene steht fest, dass der Beschwerdeführer vorwiegend schwere\nStraftaten begangen hat, so im Alter von 24 Jahren Totschlag und Körperverletzung bei\neinem Streit in einem Café, derentwegen er zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren\nverurteilt wurde (s. Rdnr. 18 des Urteils); er wurde Anfang 1998 nach Verbüßung von vier\nJahren und sechs Monaten aus der Haft entlassen.\n12. Im Anschluss an diese Verurteilung haben die Behörden dann andere Sanktionen\ngegen Herrn Üner verhängt. Im Jahr 1997, also vier Jahre nach dem Delikt (warum ein derart\nlanger Zeitraum verstrichen ist, bleibt unklar), wurde seine Aufenthaltsberechtigung\nzurückgezogen und eine Ausweisungsverfügung für die Dauer von zehn Jahren gegen ihn\nerlassen. Auf dieser Grundlage wurde er dann kurz nach seiner Haftentlassung in die Türkei\nabgeschoben und nach seiner rechtswidrigen Rückkehr in die Niederlande einige Monate\nspäter erneut.\n13. Um zu prüfen, ob das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und\nFamilienlebens verletzt worden ist, hat der Gerichtshof die „Boultif-Kriterien“1 angewandt und\nim Übrigen erweitert (s. Rdnr. 58 dieses Urteils). Unsere Auslegung der Sache im Lichte\n1Siehe Boultif ./. Schweiz, Nr. 54273/00, CEDH 2001-IX, insbesondere Rdnr. 48.\ndieser Kriterien (oder „Leitlinien“) veranlasst uns, eine gegenteilige Schlussfolgerung als die\nder Mehrheit zu ziehen.\n14. Die Art und Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Straftat stellen, wie\ngesagt, Aspekte dar, die für seine Ausweisung sprechen (auch wenn die Tat im Streit\nbegangen wurde und kein Delikt im Zusammenhang mit der Sicherheit des Staates darstellt,\num den Wortlaut der Empfehlung der Parlamentarischen Versammlung aus Rdnr. 37 des\nUrteils zu zitieren). Die Dauer seines Aufenthalts in den Niederlanden (siebzehn Jahre vor\nder Ausweisung) sprach hingegen für den Beschwerdeführer. Außerdem waren nahezu fünf\nJahre seit der Tatbegehung vergangen und seine Führung in der Haftanstalt scheint\nproblemlos gewesen zu sein. Seine Partnerin und Kinder haben wie gesagt die\nniederländische Staatsangehörigkeit. Die Beziehung des Paares begann sieben Jahre vor\nder Ausweisung und wies starke Bindungen auf (gefestigte Beziehung, zwei Kinder).\nAußerdem dürfte feststehen, dass die Partnerin des Beschwerdeführers große\nSchwierigkeiten gehabt hätte, wenn sie ihn in ein Land hätte begleiten müssen, das ihr\ngänzlich fremd ist.\n15. Abgesehen von der Schwere der Straftat scheinen unseres Erachtens alle „Boultif-\nKriterien“ für eine Verletzung des Artikels 8 zu sprechen. Paradoxerweise gehen die mit\ndiesem Üner-Urteil hinzugefügten Kriterien (s. seine Rdnr. 58) in dieselbe Richtung, ob nun\nin Bezug auf „die Belange und das Wohl der Kinder“ (deren Großeltern sogar seit langer Zeit\nin den Niederlanden lebten) oder die „Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären\nBindungen“, die nachweislich zum Gastland (die Niederlande) größer sind als zum\nBestimmungsstaat (die Türkei), das der Beschwerdeführer vor fast zwanzig Jahren verlassen\nhatte und zu dem seine Partnerin und die Kinder überhaupt keinen Bezug haben (hier\nerscheint uns die Randnummer 68 des Urteils etwas künstlich und jedenfalls wenig\nüberzeugend).\n16. Die einzige Möglichkeit, unter Anwendung der „Boultif-Kriterien“ – insbesondere in der\nvorgenommenen erweiterten Version – eine Feststellung im Sinne der Nichtverletzung zu\nrechtfertigen, würde somit darin bestehen, der Art und Schwere der Straftat ein größeres\nGewicht beizumessen. Abgesehen von der Methodik (wie soll man die einzelnen Faktoren\nauf der Grundlage von etwa zehn Leitlinien bemessen - ergibt sich nicht implizit eine\nMethode, mit der ein bestimmtes Kriterium, das der Straftat, bevorzugt wird, und die anderen\nAspekte als sekundär oder marginal betrachtet werden?) stellt sich unseres Erachtens eine\nFrage des Prinzips, die wir hier abschließen möchten.\n17. Es geht um die „Doppelbestrafung“ oder vielmehr die diskriminierende Strafe, die\ngegen einen Ausländer zusätzlich zu derjenigen verhängt wird, mit der ein inländischer\nStaatsbürger wegen derselben Taten belegt würde. Wir stimmen der in Randnummer 56\nerwähnten Feststellung nicht zu, wonach die Ausweisung vielmehr als präventiver Natur und\nweniger als Bestrafung zu werten ist. Egal ob diese Entscheidung nun wie im vorliegenden\nFall im Wege einer Verwaltungsmaßnahme oder aber durch ein Strafgericht1 erfolgt, sind wir\nder Ansicht, dass eine solche Maßnahme, die ein oder mehrere Leben erschüttern kann,\nauch wenn sie wie hier (jedenfalls theoretisch betrachtet) nur zehn Jahre gültig ist, was\nübrigens eine erhebliche Dauer ist, eine Sanktion darstellt, die genauso schwer wie eine\nFreiheitsstrafe oder sogar noch schwerer wiegt, selbst wenn die Freiheitsstrafe länger ist,\naber nicht mit einer Ausweisung oder Abschiebung einhergeht. Aus diesem Grund gibt es in\neinigen Staaten solche speziellen Sanktionen für Ausländer nicht; in anderen Staaten\nwurden sie unlängst großenteils abgeschafft (wie etwa in Frankreich: siehe das Gesetz vom\n26. November 2003 und vom 24. Juli 2006).\n18. Aus diesen Erwägungsgründen des Gerichtshofs (die Anwendung der „Boultif-\nKriterien“ in der vorliegenden Sache) und aus grundsätzlichen Erwägungen (unser\nMisstrauen in Bezug auf jegliche Form von weiteren schwereren Strafen für Ausländer, bloß\nweil sie diesen Status haben) konnten wir der Mehrheit unserer Kollegen nicht beipflichten.\nDies bedauern wir zutiefst. Die Konvention ist sicherlich ein lebendiges Instrument, das im\nLicht aktueller Lebensbedingungen auszulegen ist.2 Wir hätten aber gewünscht, dass diese\ndynamische Auffassung der Rechtsprechung vielmehr auf einen stärkeren Schutz von (auch\nkriminellen) Ausländern ausgerichtet wäre, als auf eine verstärkte Bestrafung, die sie im\nbesonderen Maße trifft.\n1Wie in dem bereits erwähnten Urteil Maaouia ./. Frankreich, auf das die Randnummer 56 dieses Urteils Bezug\nnimmt.\n2Tyrer ./. Vereinigtes Königreich, Urteil vom 25. April 1978, Serie A Bd. 26, S. 15, Rdnr. 31, und die\nnachfolgende ständige Rechtsprechung.","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139341","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2006-10-18/46410-99","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":11},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 36","ref_norm":"36","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139341","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139341"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2006-10-18/46410-99","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139341","retrieved":"2026-07-29 08:44:34.739483+00:00"}}