{"status":"available","doknr":"001-138818","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2006:1016DEC003281702","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Kammer","decided":"2006-10-16","aktenzeichen":"32817/02","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":null,"text_plain":"Entscheidung\nEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion\nAnonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n16/10/06 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde 32817/02 E.\nW. gegen Deutschland\nENTSCHEIDUNG\nÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DER\nIndividualbeschwerde Nr. 32817/02\nE. W. ./. Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am\n16. Oktober 2006 als Kammer mit den Richtern\nHerrn P. LORENZEN, Präsident,\nFrau S. BOTOUCHAROVA,\nHerrn V. BUTKEVYCH,\nFrau M. TSATSA-NIKOLOVSKA,\nHerrn R. MARUSTE,\nHerrn J. BORREGO BORREGO,\nFrau R. JAEGER,\nund Frau C. WESTERDIEK, Sektionskanzlerin\nim Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 22. August 2002\neingereicht wurde,\nnach Beratung wie folgt entschieden:\nSACHVERHALT\nDer 1935 geborene Beschwerdeführer, Herr E. W., ist deutscher Staatsangehöriger und in\nHarmstorf wohnhaft. Vor dem Gerichtshof wird er von Herrn G. Rixe, Rechtsanwalt in\nBielefeld, vertreten. Er erhob die Individualbeschwerde auch im Namen seiner beiden Kinder\nJ.-M. und P.\nDer von dem Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen.\nA. Hintergrund des Falles\nDer Beschwerdeführer und Frau W.-L. (geboren 1965) heirateten im Mai 1994. Ihr Sohn\nP. wurde am 30. November 1994 geboren. Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus den\nSohn von Frau W.-L., J.-M., der am 19. April 1991 geboren wurde, als Kind angenommen.\nSeit der Trennung der Ehegatten im Mai 1997 leben beide Kinder bei Frau W.-L.\nAm 29. Oktober 1997 führte das Amtsgericht Winsen (Luhe) eine Verhandlung durch, in\nder der Beschwerdeführer und seine Ehefrau eine Vereinbarung über den Umgang des\nBeschwerdeführers mit seinen Kindern trafen. Danach wurde dem Beschwerdeführer ein\nBesuchsrecht für seine seinerzeit sechs bzw. zwei Jahre alten Kinder jeden Mittwoch ab\nSchulschluss bis 18:00 Uhr, an jedem zweiten Wochenende von Freitag, 18:00 Uhr, bis\neinschließlich Sonntag, 18:00 Uhr, in den Schulferien bis zur Hälfte der jeweiligen Ferienzeit\nund zu Weihnachten, Ostern und Pfingsten am jeweils 2. Feiertag eingeräumt.\nNach Anhörung der Parteien und von J.-M. beschränkte das Amtsgericht Winsen (Luhe)\ndas Umgangsrecht des Beschwerdeführers am 13. November 1998 auf jedes zweite\nWochenende von Freitag, 18:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr, sowie auf die erste Hälfte der\njeweiligen Schulferien, mit Ausnahme der Weihnachtsferien, in denen ihm ein Umgangsrecht\nin der zweiten Hälfte eingeräumt wurde.\nDer Beschwerdeführer brachte die Kinder im Juni 1999 nach einem Umgangstermin nicht\nzur Kindesmutter zurück und reiste mit ihnen im Bundesgebiet umher, ohne ihr den Aufenthaltsort der Kinder mitzuteilen.\nAm 20. Juli 1999 übertrug das Amtsgericht Winsen (Luhe) Frau W.-L. das alleinige Sorgerecht für J-M. und P. und wies den Beschwerdeführer an, die Kinder Frau W.-L. herauszugeben.\nIm November 1999 brachte der Beschwerdeführer die Kinder zur Kindesmutter zurück.\nB. Verfahren vor dem Amtsgericht Winsen (Luhe)\nAm 11. September 2000 beantragte der Beschwerdeführer bei dem Amtsgericht Winsen\n(Luhe), den Beschluss vom 13. November 1998 abzuändern und sein Umgangsrecht in\nBezug auf seine Kinder auszuweiten. Er stellte insbesondere den Antrag, ihm nicht nur für\njedes zweite Wochenende und die Hälfte der Schulferienzeit, sondern auch jeweils mittwochs nach Schul- bzw. Kindergartenschluss, teilweise an den gesetzlichen Feiertagen, an\nweiteren vom Gesetzgeber ggf. noch festzulegenden gesetzlichen Feiertagen sowie einmal\nalle zwei Jahre an den Geburtstagen der Kinder ein Umgangsrecht einzuräumen.\nDas Jugendamt Harburg legte am 6. November 2000 seine Stellungnahme vor, nachdem\nes den Beschwerdeführer und Frau W.-L. zu der Umgangsfrage angehört hatte. Die Vertreterin des Jugendamts, eine Sozialpädagogin, fasste die unterschiedlichen Sichtweisen der\nEheleute zu einer Ausweitung des Umgangsrechts des Beschwerdeführers zusammen. Sie\nvertrat die Ansicht, die Entscheidung über diese Frage sei Sache des Amtsgerichts, da eine\nMediation zwischen den Eheleuten durch das Jugendamt keine Aussicht auf Erfolg habe. Die\nVertreterin führte ferner aus, dass sie die (seinerzeit neun bzw. fünf Jahre alten) Kinder der\nEheleute nicht anhören werde, weil sie bald vor Gericht befragt würden und sie ihnen eine\nweitere Anhörung innerhalb eines kurzen Zeitraums ersparen wolle.\nAm 14. November 2000 fand vor dem Amtsgericht Winsen (Luhe) eine Verhandlung statt,\nin der die Eheleute und ihre Kinder persönlich befragt wurden. J.-M. und P. äußerten den\nWunsch, ihren Vater manchmal auch während der Woche besuchen zu wollen. P. erklärte,\ner wolle ebenso seinen Geburtstag bei seinem Vater feiern; seine Mutter habe ihn aber\ngebeten, diesen Wunsch nicht in der Verhandlung zu äußern.\nAm 28. November 2000 ergänzte das Amtsgericht Winsen (Luhe) seinen Beschluss vom\n13. November 1998. Gestützt auf § 1684 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) legte es fest, dass\ndas dem Beschwerdeführer in der ersten Hälfte der Schulferien zustehende Umgangsrecht\nam ersten Ferientag um 10:00 Uhr beginnt und am letzten Umgangstag um 18:00 Uhr endet.\nIm Übrigen wies es den Antrag des Beschwerdeführers auf Abänderung seines Beschlusses\nvom 13. November 1998 zurück.\nUnter Berücksichtigung des Berichts des Jugendamts vom 6. November 2000 befand das\nAmtsgericht, dass eine Ausweitung des Umgangsrechts zugunsten des Beschwerdeführers\ngegenüber der im Beschluss vom 13. November 1998 festgelegten Regelung nicht dem\nWohl der Kinder entspreche.\nIm Hinblick auf den Antrag des Beschwerdeführers, ihm auch mittwochs und an den\ngesetzlichen Feiertagen Umgang zu gewähren, stellte das Amtsgericht fest, dass Frau W.-L.\ndas alleinige Sorgerecht für die Kinder zustehe, deren Lebensschwerpunkt bei der Mutter\nliege. Die Kinder seien an ihrem Lebensmittelpunkt und -schwerpunkt zu stabilisieren und\nsollten nicht zwischen ihren Eltern hin- und hergerissen werden. Aus diesem Grund diene es\ndem Kindeswohl nicht, das Recht des Beschwerdeführers zum persönlichen Umgang in den\nSchulferien auszuweiten. Im Hinblick auf die außergewöhnlich großen Spannungen\nzwischen den Eheleuten sei es jedoch angebracht, Beginn und Ende des Umgangsrechts\ndes Beschwerdeführers uhrzeitmäßig festzulegen.\nHinsichtlich des Antrags des Beschwerdeführers auf Umgang mit seinen Kindern auch an\nderen Geburtstagen war das Amtsgericht der Ansicht, dass es dem Wohl der Kinder entspreche, ihre Geburtstage bei dem sorgeberechtigten Elternteil zu verbringen, wo sie im Beisein\nihrer Freunde und gegebenenfalls Verwandten in angemessener Umgebung feiern könnten.\nDa der Gesetzgeber voraussichtlich eher gesetzliche Feiertage streichen als weitere einführen werde, bestehe überdies keine Notwendigkeit, ein Umgangsrecht für ggf. in der Zukunft\nzu schaffende Feiertage festzulegen.\nDas Amtsgericht war der Ansicht, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf eine Ausweitung des Umgangs darauf gerichtet sei, das alleinige Sorgerecht von Frau W.-L. für die\ngemeinsamen Kinder auszuhebeln. Da der Beschwerdeführer die Kinder 1999 nach einem\nUmgangstermin nicht zur Kindesmutter zurückgebracht habe und über mehrere Monate mit\nihnen durch die Lande gezogen sei, ohne ihr den Aufenthaltsort der Kinder mitzuteilen, sei\ndies nicht hinnehmbar.\nC. Verfahren vor dem Oberlandesgericht Celle\nDer Beschwerdeführer legte am 15. Dezember 2000 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Beschwerde ein. In seinem Schriftsatz vom 30. Januar 2001 rügte er insbesondere,\ndass das Amtsgericht die besonderen Umstände seiner Rechtssache nicht berücksichtigt\nhabe, vor allem die Tatsache, dass seine Söhne ihn öfter besuchen wollten, es es abgelehnt\nhabe, ein Sachverständigengutachten einzuholen, und keinen Verfahrenspfleger bestellt\nhabe. Mit Blick auf die von dem Gerichtshof mit Urteil vom 13. Juli 2000 in der Rechtssache\nElsholz ./ Deutschland aufgestellten Grundsätze vertrat er weiterhin die Ansicht, dass seine\nKinder und ein psychologischer Sachverständiger in dem Beschwerdeverfahren angehört\nwerden sollten.\nAm 1. März 2001 legte das Jugendamt Harburg einen Bericht vor. Ohne die Eheleute\nerneut angehört und ohne ihre Kinder angehört zu haben, vertrat die Jugendamtsvertreterin\ndie Auffassung, dass die von Kindern im Alter von J.-M. und P. geäußerten Wünsche für den\nUmfang des Umgangs, der ihrem Wohl diene, nicht entscheidend seien. Andernfalls würden\nEltern bewusst oder unbewusst dazu neigen, ihre Kinder entsprechend ihren eigenen Wünschen zu beeinflussen. Wenn die derzeitige Umgangsregelung eingehalten werde, sei die\nGefahr einer Entfremdung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern nicht gegeben. Die Kinder müssten wissen, wo ihr Lebensmittelpunkt und -schwerpunkt liege, nachdem\nder Beschwerdeführer mit ihnen 1999 vier Monate lang im Bundesgebiet umhergereist sei,\nohne der Kindesmutter ihren Aufenthaltsort mitzuteilen.\nAm 27. März 2001 wies das Oberlandesgericht Celle die Beschwerde des Beschwerdeführers ohne mündliche Verhandlung als unbegründet zurück. Nach Auffassung des Gerichts\nwar der von dem Amtsgericht mit Beschluss vom 13. November 1998 angeordnete Umfang\ndes persönlichen Umgangs ausreichend, die Beziehungen zwischen dem Beschwerdeführer\nund seinen Kindern zu pflegen und zu entwickeln. Nach den Erfahrungen des Gerichts diene\nes dem Wohl neun- und sechsjähriger Kinder wie J.-M. und P., einen Lebensmittelpunkt zu\nhaben, an dem sie ihr Alltagsleben entfalten und ihre Freunde treffen. Die Kinder hätten\nihren Lebensmittelpunkt bei der Mutter. Obwohl die Kinder besuchsweise gerne beim Vater\nseien, würde die Ausweitung des Umgangsrechts des Beschwerdeführers bei ihnen de facto\nzu einem Leben an zwei Schwerpunkten führen. Im Hinblick auf die außergewöhnlich großen\nSpannungen zwischen den Parteien würde eine derartige Regelung die Kinder verunsichern\nund bei ihnen das Gefühl entstehen lassen, nicht zu wissen, wohin sie gehören.\nDas Oberlandesgericht bestätigte aus denselben Gründen, dass der Umgang des Beschwerdeführers mit seinen Kindern in den Ferien und an weiteren gesetzlichen Feiertagen\nnicht ausgeweitet werden solle.\nÜberdies stimmte das Oberlandesgericht mit dem Amtsgericht dahingehend überein, dass\ndem Beschwerdeführer an den Geburtstagen der Kinder kein Umgang gewährt werden solle.\nEs diene dem Wohl der Kinder am besten, wenn sie ihre Geburtstage zu Hause verbringen\nund mit den Kindern ihrer Umgebung gemeinsam feiern könnten. Hinsichtlich der weiteren\nAnträge des Beschwerdeführers folgte es der Begründung des Amtsgerichts.\nNach Auffassung des Oberlandesgerichts sei es nicht erforderlich gewesen, für die Kinder\nim vorliegenden Verfahren einen Verfahrenspfleger zu bestellen, um sie zu vertreten und\nihre Interessen zu schützen. Insbesondere sei es angesichts des Alters der Kinder noch\nnicht auf ihren subjektiven Wunsch nach mehr Kontakten zu ihrem Vater, sondern auf ihr\nobjektives Interesse an einer ungestörten gedeihlichen Entwicklung angekommen.\nD. Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht\nAm 4. Mai 2001 erhob der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht. Er rügte, dass die Familiengerichte seinen Antrag auf Ausweitung des persönlichen Umgangs mit seinen Kindern ohne Beiziehung eines Sachverständigen, Bestellung eines Verfahrenspflegers und Anhörung von Eltern und Kindern in dem Beschwerdeverfahren abgelehnt hätten. Damit sei er in seinen Elternrechten sowie in seinem Recht auf\nGleichbehandlung und auf rechtliches Gehör, die grundgesetzlich sowie nach Artikel 6 und 8\nder Konvention garantiert seien, verletzt worden.\nAm 1. Juli 2002 beschloss eine aus drei Richtern bestehende Kammer des Bundesverfassungsgerichts, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie verwies auf § 93a und b des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes\n(BVerfGG), wonach die Kammer die Annahme von Verfassungsbeschwerden ablehnen\nkann, wenn ihnen keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt und es\nder Annahme zur Durchsetzung der grundgesetzlich geschützten Rechte eines Beschwerdeführers nicht bedarf. Gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG begründete das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidung nicht.\nRÜGEN\nDer Beschwerdeführer rügte im eigenen Namen und im Namen seiner Söhne nach Artikel\n8, 6, 1 und 46 der Konvention, dass die deutschen Gerichte seinen Antrag auf Ausweitung\nseines persönlichen Umgangs mit seinen Kindern ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens, Bestellung eines Verfahrenspflegers für die Kinder und Anhörung von Eltern und\nKindern in dem Beschwerdeverfahren abgelehnt hätten. Er rügte, dass die deutschen Gerichte die verbindliche Rechtsprechung des Gerichtshofs zu diesen Fragen nicht beachtet\nhätten. Er beanstandete ferner, dass das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidung\nnicht begründet habe.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nA. Locus standi, Artikel 34 der Konvention\nDer Beschwerdeführer trug vor, er sei befugt, das Verfahren vor dem Gerichtshof auch im\nNamen seiner Söhne wegen der Verletzung ihrer Rechte aus Artikel 8, 6 und 46 der Konvention zu führen. Obwohl ihrer Mutter, Frau W.-L., das alleinige Sorgerecht zustehe, bestehe\ndie Gefahr, dass Belange der Kinder dem Gerichtshof zum Teil ansonsten nicht zur Kenntnis\ngelangen, weil der sorgeberechtigte Elternteil keine Entscheidungen angreifen würde, die die\nnationalen Gerichte zu seinen Gunsten erlassen haben.\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die vorliegende Rechtssache einen Rechtsstreit zwischen\nder Mutter von zwei Kindern, der das alleinige Sorgerecht zusteht, und dem Kindesvater\nüber dessen Umgang mit den Kindern betrifft. Er erinnert daran, dass in derartigen Konflikten, in denen es um andere Elternrechte als das Sorgerecht geht, nicht Eltern und Staat in\nder Frage der Sorgerechtsentziehung streiten, in der der Staat als Sorgerechtsträger nicht\nals Wahrer der Rechte angesehen kann, die den Kindern nach der Konvention zustehen. In\nFällen, die aus Streitigkeiten zwischen Eltern erwachsen, ist dem sorgeberechtigten Elternteil\ndie Wahrung der Interessen der Kinder anvertraut. In diesen Situationen kann die Stellung\nals leiblicher Elternteil nicht als ausreichende Grundlage dafür angesehen werden, eine\nIndividualbeschwerde auch im Namen des Kindes vorzubringen (vgl. Rechtssachen Sahin ./.\nDeutschland (Entscheidung), Individualbeschwerde Nr. 30943/96, 10. Dezember 2000;\nPetersen ./. Deutschland (Entscheidung), Individualbeschwerde Nr. 31178/96, 6. Dezember\n2001; Siebert ./. Deutschland (Entscheidung), Individualbeschwerde Nr. 59008/00, 9. Juni\n2005).\nDementsprechend ist der Beschwerdeführer nicht befugt, im vorliegenden Verfahren im\nNamen seiner Kinder zu handeln.\nB. Rügen im Hinblick auf den Ausgang und die Durchführung des Umgangsrechtsverfahrens\nDer Beschwerdeführer rügte, dass die deutschen Gerichtsentscheidungen, mit denen sein\nAntrag auf Ausweitung seines Rechts auf Umgang mit seinen Kindern zurückgewiesen wurde, sowie das Erkenntnisverfahren seine Rechte aus Artikel 8 und 6 der Konvention verletzt\nund die verbindliche Rechtsprechung des Gerichtshofs zu der Sache entgegen Artikel 1 und\n46 der Konvention nicht beachtet hätten.\nDer Gerichtshof ist der Auffassung, dass diese Rüge allein nach Artikel 8 der Konvention\nzu prüfen ist, der soweit maßgeblich, lautet:\n\"(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres ... Familienlebens ... .\n(2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist ...\nzum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten\nanderer.\"\nLaut Vorbringen des Beschwerdeführers haben die deutschen Gerichte durch Zurückweisung seines Antrags auf Ausweitung des persönlichen Umgangs mit seinen beiden Kindern\nin sein durch Artikel 8 Abs. 1 geschütztes Recht auf Achtung seine Familienlebens eingegriffen. Dieser Eingriff sei im Sinne des Artikels 8 Abs. 2 in einer demokratischen Gesellschaft\nnicht notwendig gewesen. Die Gerichte hätten ihre Entscheidungen nicht hinreichend begründet. Sie hätten unter den besonderen Umständen des Falls, unter denen seine Söhne\nmehr Zeit mit ihm verbringen wollten, insbesondere keine Kindeswohlprüfung vorgenommen.\nDarüber hinaus habe es das Oberlandesgericht abgelehnt, Eltern und Kinder nochmals anzuhören. Die Gerichte hätten auch keinen psychologischen Sachverständigen zu der Frage\nder Ausweitung des Umgangs mit seinen Söhnen konsultiert. Dies wäre nicht zuletzt deswegen notwendig gewesen, weil die Vertreterin des Jugendamts die Kinder nie persönlich angehört habe. Trotz der widerstreitenden Interessen seiner Söhne und der Kindesmutter hätten die Gerichte es auch abgelehnt, für die Kinder im Verfahren einen Verfahrenspfleger zu\nbestellen, um ihre Interessen zu vertreten.\nDer Beschwerdeführer trug vor, dass diese Verfahrensführung der deutschen Gerichte\nnicht fair gewesen sei und deshalb auch gegen Artikel 6 Abs. 1 verstoßen habe. Er war ferner der Ansicht, dass entsprechend den Feststellungen, die der Gerichtshof in den Rechtssachen Elsholz ./. Deutschland, Sahin ./. Deutschland und Sommerfeld ./. Deutschland erlassenen Urteilen getroffen hatte, das Oberlandesgericht auf die Beschwerde Eltern und\nKinder hätte anhören und die Familiengerichte einen Sachverständigen hätten beiziehen\nmüssen. Demnach hätten sie diese für Deutschland nach Artikel 1 und 46 der Konvention\nverbindlichen Urteile nicht befolgt.\nDer Gerichtshof teilt die Auffassung, dass die Entscheidungen der nationalen Gerichte,\ndem Antrag des Beschwerdeführers auf Ausweitung des Rechts auf Umgang mit seinen\nKindern nicht stattzugeben, einen Eingriff in das nach Artikel 8 Abs. 1 garantierte Recht des\nBeschwerdeführers auf Achtung seines Familienlebens darstellten.\nEin derartiger Eingriff in das Recht eines Beschwerdeführers auf Achtung seines Familienlebens stellt eine Verletzung von Artikel 8 dar, es sei denn, er ist „gesetzlich vorgesehen“,\nverfolgte ein Ziel oder Ziele, die nach Absatz 2 dieser Bestimmung legitim sind, und kann als\n„in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ angesehen werden.\nDie betreffenden Entscheidungen beruhten auf innerstaatlichem Recht, nämlich auf\n§ 1684 BGB. Sie zielten auf den Schutz des Wohls der Kinder des Beschwerdeführers ab,\nd. h. ihrer „Gesundheit oder Moral“ und ihrer „Rechte und Freiheiten“. Sie verfolgten also\nlegitime Ziele im Sinne von Artikel 8 Abs. 2.\nBei der Entscheidung darüber, ob die Weigerung, eine Ausweitung des Umgangsrechts zu\ngewähren, „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ war, hat der Gerichtshof zu\nprüfen, ob die zur Rechtfertigung dieser Maßnahme angeführten Gründe in Anbetracht des\nFalls insgesamt im Sinne von Artikel 8 Abs. 2 zutreffend und ausreichend waren. Von entscheidender Bedeutung ist bei jeder Rechtssache dieser Art zweifellos die Überlegung, was\ndem Kindeswohl am besten dient. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass die nationalen\nBehörden insoweit im Vorteil sind, als sie unmittelbaren Kontakt zu allen Beteiligten haben.\nDaraus folgt, dass die Aufgabe des Gerichtshofs nicht darin besteht, anstelle der nationalen\nBehörden deren Aufgaben in Fragen des Umgangsrechts wahrzunehmen, sondern im Lichte\nder Konvention die Entscheidungen zu überprüfen, die diese Behörden in Ausübung ihres\nErmessens getroffen haben (siehe u. a. Rechtssachen Hokkanen ./. Finnland, Urteil vom\n23. September 1994, Serie A Band 299-A, S. 20, Rdnr. 55; Elsholz ./. Deutschland [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 25735/94, Rdnr. 48, EuGHMR 2000-VIII; Sommerfeld ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 31871/96, Rdnr. 62, EuGHMR 2003-VIII).\nDer Gerichtshof weist ferner darauf hin, dass Artikel 8 der Konvention zwar keine ausdrücklichen Verfahrenserfordernisse enthält, der mit Eingriffsmaßnahmen verbundene\nEntscheidungsprozess aber fair und so gestaltet sein muss, dass die gebührende Achtung\nder durch Artikel 8 geschützten Interessen sichergestellt ist. Der Gerichtshof kann nicht\nausreichend beurteilen, ob die von den nationalen Gerichten zur Rechtfertigung dieser\nMaßnahmen angeführten Gründe im Sinne von Artikel 8 Abs. 2 „hinreichend“ waren, ohne\ngleichzeitig festzustellen, ob der Elternteil in den Entscheidungsprozess als Ganzes so weit\neingebunden war, dass der erforderliche Schutz seiner Interessen gewährleistet war (siehe\nu. a. Rechtssachen T.P. und K.M. ./. Vereinigtes Königreich [GK], Individualbeschwerde Nr.\n28945/95, Rdnr. 72, EuGHMR 2001-V; Hoppe ./. Deutschland, Individualbeschwerde\nNr. 28422/95, Rdnr. 52, 5. Dezember 2002; Sommerfeld, a. a. O., Rdnr. 66).\nBei der Prüfung, ob die nationalen Gerichte in Ausübung ihres Ermessensspielraums ihre\nEntscheidungen auf zutreffende Gründe stützten, stellt der Gerichtshof fest, dass nach Auffassung der deutschen Gerichte weitere persönliche Kontakte zum Beschwerdeführer für\nseine beiden Söhne nicht vorteilhaft wären. Sie befanden, dass bei der bereits bestehenden\nUmgangsregelung keine Gefahr der Entfremdung zwischen dem Beschwerdeführer und\nseinen Kindern bestehe. Im Hinblick auf die außergewöhnlich großen Spannungen zwischen\ndem Beschwerdeführer und Frau W.-L. würde eine Ausweitung des Umgangsrechts ihre\nSöhne jedoch verunsichern und sie an ihrem Lebensmittelpunkt bei der Kindesmutter destabilisieren. Stabilität sei jedoch für das Wohl der Kinder erforderlich, nicht zuletzt weil der\nBeschwerdeführer J.-M. und P. einmal entführt habe und mit ihnen über mehrere Monate\ndurch die Lande gezogen sei. Aufgrund dessen ist der Gerichtshof überzeugt, dass davon\nausgegangen werden kann, dass die Entscheidungen der nationalen Gerichte zum Wohl der\nKinder getroffen wurden, das aufgrund seiner erheblichen Bedeutung den Interessen des\nBeschwerdeführers vorgehen muss. Daher haben die nationalen Gerichte für ihre Entscheidungen, mit denen die Ausweitung des Umgangsrechts verweigert wurde, zutreffende Gründe angeführt.\nBei der Beurteilung der Frage, ob diese Gründe auch im Sinne des Artikels 8 Abs. 2 ausreichten, muss der Gerichtshof insbesondere entscheiden, ob der Entscheidungsprozess\ninsgesamt dem Beschwerdeführer den erforderlichen Schutz seiner Interessen zuteil werden\nließ.\nDer Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer in den Verfahren vor dem Amtsgericht und dem Oberlandesgericht in einer Position war, die es ihm ermöglichte, alle Argumente vorzubringen, um eine erweiterte Umgangsregelung zu erwirken. Die Beweisgrundlage für\ndie Entscheidung des Amtsgerichts umfasste die Schriftsätze und mündlichen Stellungnahmen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, die Äußerungen ihrer Kinder vor Gericht\nund Stellungnahmen des Jugendamts. Das Oberlandesgericht stützte seine Feststellungen\nseinerseits auf den Inhalt der Verfahrensakte und eine weitere Stellungnahme des Jugendamts.\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die deutschen Gerichte weder einen psychologischen\nSachverständigen zu der Umgangsfrage konsultiert noch für die Kinder einen Verfahrenspfleger bestellt hatten, um ihre Interessen zu vertreten. Sie entschieden, auf diese Weise zu\nverfahren, obwohl die Kinder bei der Anhörung den Wunsch geäußert hatten, ihren Vater\nöfter zu besuchen, und das Jugendamt sie in keinem Zeitpunkt persönlich angehört hatte. Es\nist jedoch generell Sache der nationalen Gerichte, das ihnen vorliegende Beweismaterial zu\nwürdigen; dies gilt auch für die Mittel zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts. Zu sagen, dass nationale Gerichte in der Frage des Umgangsrechts eines nicht\nsorgeberechtigten Elternteils stets einen psychologischen Sachverständigen hinzuziehen\nmüssen, ginge zwar zu weit, doch ausschlaggebend für diese Frage sind die besonderen\nUmstände des Falls unter gebührender Berücksichtigung des Alters und der Reife des betreffenden Kindes (siehe insbesondere Rechtssachen Sommerfeld, a. a. O., Rdnr. 71, und\nElsholz, a. a. O., Rdnr. 52). Die gleichen Überlegungen gelten für die Bestellung eines Verfahrenspflegers (vgl. z. B. Rechtssache Siebert, a. a. O.).\nIn diesem Zusammenhang hält der Gerichtshof es für besonders bedeutsam, dass das\nVerfahren vor den nationalen Gerichten nicht den völligen Ausschluss des Umgangsrechts\ndes Beschwerdeführers betraf. Es ging lediglich um den Antrag des Beschwerdeführers auf\nAusweitung seines bestehenden Rechts auf Umgang mit seinen Kindern, das bereits recht\nweit gefasst war, weil es nicht nur Kontakte an jedem zweiten Wochenende sondern insbesondere auch Umgang während der Hälfte der Schulferien umfasste. Von daher haben die\nEntscheidungen das Recht eines Vaters auf Achtung seines Familienlebens mit seinen\nKindern nicht grundlegend erschüttert, sondern betrafen lediglich Aspekte seines bereits\nbestehenden persönlichen Umgangs mit seinen Söhnen. Da insbesondere das Amtsgericht\nden Vorteil des unmittelbaren Kontakts zu den Kindern und ihren Eltern gehabt hatte, erscheint es nicht unangemessen, wenn die Gerichte sich auf eigene Sachkunde stützen,\nanstatt auch einen psychologischen Sachverständigen und / oder einen Verfahrenspfleger\nbeizuziehen, um das Kindeswohl im Hinblick auf weiteren Umgang mit dem Vater zu prüfen.\nDer Gerichtshof stellt ferner fest, dass das Oberlandesgericht trotz eines entsprechenden\nAntrags des Beschwerdeführers keine mündliche Verhandlung durchgeführt hat. Wie oben\nbereits festgestellt, konnten der Beschwerdeführer und Frau W.-L. sowie die Vertreterin des\nJugendamts sich in dem Beschwerdeverfahren jedoch schriftlich äußern. Darüber hinaus\nlagen dem Oberlandesgericht die Angaben aus der Verfahrensakte des erstinstanzlichen\nVerfahrens vor, die Protokolle über die weniger als fünf Monate zurückliegende Befragung\nder Parteien und der Kinder enthielt. Im Hinblick auch darauf, dass lediglich die Ausweitung\ndes bestehenden Umgangsrechts eines Vaters in Rede stand, hat das Oberlandesgericht\nseinen Ermessensspielraum nicht überschritten, als es feststellte, dass keine neue mündliche Verhandlung abgehalten werden müsse (vgl. insbesondere Rechtssache Hoppe, a. a.\nO., Rdnrn. 53-54; vgl. auch Rechtssache Sahin ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde\nNr. 30943/96, Rdnrn. 73-75, EuGHMR 2003-VII).\nDer Gerichtshof stellt daher fest, dass insgesamt davon ausgegangen werden kann, dass\ndie nationalen Gerichte unter den Umständen der vorliegenden Rechtssache ihre Entscheidungen auf einer hinreichenden Beweisgrundlage getroffen haben. Unter Berücksichtigung\nder vorstehenden Ausführungen und des Ermessensspielraums des beklagten Staates ist\nder Gerichtshof deshalb überzeugt, dass die Verfahrensweise der deutschen Gerichte unter\nden Umständen angemessen war und genügend Material erbracht hat, um zu einer begründeten Entscheidung in der Frage des Umgangs in dem betreffenden Fall zu gelangen.\nDaraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde nach Artikel 35 Absätze 3 und 4 der Konvention als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist.\nDa der Gerichtshof bereits bei der Prüfung der Fairness des Entscheidungsprozesses\nnach Artikel 8 auf die Rügen des Beschwerdeführers wegen der Durchführung des Umgangsverfahrens eingegangen ist, stellt er fest, dass eine eigene Frage nach Artikel 6 Abs. 1\ninsoweit nicht aufgeworfen wird.\nC. Rüge bezüglich der Begründung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts\nDer Beschwerdeführer trug überdies vor, dass das Bundesverfassungsgericht seinen\nBeschluss nicht begründet und deshalb den Erfordernissen des Artikels 6 Abs. 1 der Konvention nicht genügt habe; diese Bestimmung lautet, soweit maßgeblich\n„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem ... Gericht in einem fairen\nVerfahren ... verhandelt wird.\"\nDer Gerichtshof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es ausreicht, wenn die\nnationalen übergeordneten Gerichte wie das Bundesverfassungsgericht die Annahme einer\nBeschwerde ablehnen, indem sie einfach auf die Rechtsvorschriften verweisen, die diese\nVorgehensweise zulassen, wenn die durch die Beschwerde aufgeworfenen Fragen wie im\nvorliegenden Fall keine grundsätzliche Bedeutung haben (siehe Rechtssachen Sawoniuk ./.\nVereinigtes Königreich (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 63716/00, 29. Mai 2001;\nTeuschler./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 47636/99, 4. Oktober 2001;\nKrutil ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 71750/01, 20. März 2003; Floquet\n./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 50215/99, 9. Februar 2006). Er stellt\nzudem fest, dass das Amtsgericht und das Oberlandesgericht ihre Entscheidungen gebührend begründet hatten.\nDaraus folgt, dass dieser Teil der Individualbeschwerde ebenfalls nach Artikel 35 Absätze\n3 und 4 der Konvention als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist.\nMit Stimmenmehrheit erklärt der Gerichtshof daher\ndie Beschwerde für unzulässig.\nPeer LORENZEN Claudia WESTERDIEK\nKanzlerin Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-138818","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2006-10-16/32817-02","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":6},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 46","ref_norm":"46","n":4},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1684","ref_norm":"1684","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-138818","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-138818"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2006-10-16/32817-02","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-138818","retrieved":"2026-07-29 08:41:50.219056+00:00"},"card":{"id":"egmr/2006-10-16/32817-02","court":"EGMR","court_id":"egmr","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","panel":"Kammer","date":"2006-10-16","dockets":["32817/02"],"decision_type":"Entscheidung","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2006:1016DEC003281702","ids":{"doknr":"001-138818","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2006:1016DEC003281702"},"cite_as":"EGMR, Entscheidung vom 16.10.2006 – 32817/02","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2006-10-16/32817-02","headnotes":[],"leitsatz_status":"none_in_source","tenor":null,"tenor_status":"not_captured","cited_norms":[{"id":"EMRK/8","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"8","label":"Art 8 EMRK","mentions":6},{"id":"EMRK/6","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"6","label":"Art 6 EMRK","mentions":4},{"id":"EMRK/46","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"46","label":"Art 46 EMRK","mentions":4},{"id":"EMRK/1","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"1","label":"Art 1 EMRK","mentions":3},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"BGB/1684","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1684","label":"§ 1684 BGB","mentions":1},{"id":"EMRK/34","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"34","label":"Art 34 EMRK","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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