{"status":"available","doknr":"001-138815","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2006:1016DEC000272504","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Kammer","decided":"2006-10-16","aktenzeichen":"2725/04","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof einstimmig, die Beschwerde für unzulässig. Peer LORENZEN Claudia WESTERDIEK Kanzlerin Präsident","text_plain":"Entscheidung\nEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion\nNichtamtliche Übersetzung aus dem Französischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n16/10/06 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 2725/04\nvon H. E. B. gegen Deutschland\nENTSCHEIDUNG\nÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT\nder Beschwerde Nr. 2725/04\nvon H. E. B.\ngegen Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion), der am 16. Oktober\n2006 als Kammer zusammengetreten ist, die sich aus folgenden Richtern zusammensetzt:\nHerrn P. LORENZEN, Präsident,\nHerrn K. JUNGWIERT,\nHerrn V. BUTKEVYCH,\nFrau M. TSATSA-NIKOLOVSKA,\nHerrn J. BORREGO BORREGO,\nHerrn M. VILLIGER,\nHerrn A. ZIMMERMANN, Richter ad hoc,\nund Frau C. WESTERDIEK, Kanzlerin der Sektion,\naufgrund der vorerwähnten Beschwerde, die am 16. Januar 2004 erhoben worden ist,\naufgrund der von der beschwerdegegnerischen Regierung vorgelegten Stellungnahmen\nund der von dem Beschwerdeführer in Beantwortung unterbreiteten Stellungnahmen,\nerlässt nach Beratung die folgende Entscheidung:\nSACHVERHALT\nDer 1935 geborene Beschwerdeführer H. E. B. ist deutscher Staatsangehöriger und in G.\nwohnhaft. Er wird vor dem Gerichtshof von Rechtsanwalt Stefan von Raumer aus Berlin\nvertreten. Die beschwerdegegnerische Regierung wurde von Herrn Klaus Stoltenberg,\nMinisterialdirigent, und danach von Frau Almut Wittling-Vogel, Ministerialdirigentin im\nBundesministerium der Justiz, vertreten.\nA. Die Umstände des Falles\n\n1\nHintergrund der Sache\nDie Umstände des Falles, so wie sie von den Parteien dargelegt worden sind, lassen sich\nwie folgt zusammenfassen.\nDie Eltern des Beschwerdeführers waren Eigentümer eines in Garlitz belegenen\nGrundstücks.\nDer Vater des Beschwerdeführers wurde am 18. Juni 1945 von der Militärpolizei der\nsowjetischen Besatzungsmacht verhaftet und anschließend in das Gefangenenlager\nMühlberg verbracht, wo er am 26. Januar 1947 verstarb.\nAm 25. Oktober 1946 hat die Provinzkommission für Angelegenheiten der Sequestrierung\nund Beschlagnahme der Provinzialregierung der Mark Brandenburg den Vater des\nBeschwerdeführers enteignet und zwar entgegen dem Beschluss der Kreiskommission und\ndes Antifaschistischen Ortsausschusses, die beide die Integrität des Vaters des\nBeschwerdeführers unterstrichen hatten, obwohl dieser Ortsgruppenleiter der NSDAP\ngewesen ist.\nAm 19. September 1947 wandte sich die Mutter des Beschwerdeführers mit dem Hinweis\nauf ihr hälftiges Miteigentum an dem beschlagnahmten Grundstück gegen die Enteignung.\nDer Rat der Gemeinde Garlitz hat dieses Anliegen unterstützt. Der Kreisrat Westhavelland\nlegte der Landesregierung den Einspruch der Mutter zur Nachuntersuchung vor.\nMit Schreiben vom 24. Oktober 1947 hat die Landesregierung den Kreisrat darauf\nhingewiesen, dass das Grundstück bereits in der Sitzung der Landeskommission vom 25.\nOk-tober 1946 nach dem Befehl Nr. 124 der Sowjetischen Militäradministration Deutschland\n– SMAD enteignet worden sei. Sie forderte die Kreiskommission auf, eine Inventarliste über\ndas Grundstück zu erstellen und die Enteignungsgründe nochmals zu präzisieren.\nMit Schreiben vom 1. Dezember 1947 an die Landesregierung forderte der Rat des\nKreises Westhavelland die restlose Aufteilung der Wirtschaft B., weil der Vater des\nBeschwerdeführers Ortsgruppenleiter und Mitglied der SS gewesen sei.\nAm 17. Februar 1948 erließ der Landrat trotz der Bemühungen der Mutter des\nBeschwerdeführers, die vom Gemeinderat Garnitz unterstützt wurde, eine Verfügung zur\nAusweisung der Mutter des Beschwerdeführers und ihrer Kinder aus dem Ort und deren\nUmsiedlung in die Gemeinde Wassersuppe. Mit Schreiben vom 11. Mai 1948 wiederholte\nder Landrat diese Verfügung unter Bezugnahme auf die 1946 erfolgte Enteignung und\nräumte ihnen eine Frist von einer Woche ein.\nDie Mutter des Beschwerdeführers leistete dieser Anordnung Folge.\n\n2\nVerfahren zwecks Rehabilitierung des Vaters des Beschwerdeführers\nMit Bescheinigung vom 11. August 1995 wurde der Vater des Beschwerdeführers durch\nden Generalstaatsanwalt der Russischen Föderation in Moskau rehabilitiert. In dem\nBescheinigungsformular heißt es:\n„Der Bürger (...), Besitzer privaten Eigentums, wurde durch die operative Gruppe der\nsowjetischen politischen Polizei am 18. Juni 1945 als Parteimitglied der NSDAP\nverhaftet. Er starb im Lager am 26. Januar 1947. Ein Strafverfahren wurde nicht eröffnet,\ner wurde keiner kriminellen Straftaten beschuldigt. Aufgrund der §§ 3 und 5 des\nGesetzes der RSFR über die Rehabilitierung der Opfer politischer Repressionen vom\n18. Oktober 1991 wurde (...) B. rehabilitiert.“\nUnter dem 11. August 1995 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf\nverwaltungsrechtliche Rehabilitierung seiner Mutter. Unter dem 18. Oktober 1996 erteilte das\nMinisterium des Innern des Landes Brandenburg eine Bescheinigung, wonach der\nBeschwerdeführer einen solchen Antrag gestellt hatte und dieser nicht offensichtlich\nunbegründet war. Mit Bescheid vom 27. August 1997 lehnte es den Antrag mit der\nBegründung ab, es sei für die Prüfung der Begründetheit nicht zuständig. Für die\nEntscheidung seien vielmehr die Ämter für die Regelung offener Vermögensfragen\nzuständig. Das Ministerium hob hervor, dass die von ihm ausgestellte Bescheinigung\nlediglich auf einer Evidenzprüfung beruht habe und keineswegs das Ergebnis einer\neingehenden Antragsprüfung vorwegnähme.\nAm 26. Mai 1999 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf verwaltungsrechtliche\nRehabilitierung diesmal seines Vaters, den das Ministerium am 7. Juli 1999 mit der gleichen\nBegründung wie beim vorherigen Antrag ablehnte.\nAm 19. September 1997 bzw. am 5. August 1999 rief der Beschwerdeführer das\nVerwaltungsgericht Potsdam an, das die vom Beschwerdeführer gegen diese beiden\nBescheide erhobenen Klagen mit zwei Urteilen vom 17. Mai 2000 abgewiesen hat.\nEs war insbesondere der Meinung, das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz\n(siehe unten einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis)\nsei nicht anwendbar, weil es sich um eine Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage\ngehandelt habe, d.h. um eine Maßnahme, die nach der Rechtsprechung des\nBundesverwaltungsgerichts nicht – wie die Enteignungen auf besatzungsrechtlicher\nGrundlage – auf Beschluss der Besatzungsmacht vorgenommen worden, sondern auf deren\nWünsche zurückgegangen sei oder ihrem generellen oder im Einzelfall geäußerten Willen\nentsprochen habe. In der Tat schließe § 1 Abs. 1 Satz 2 des Verwaltungsrechtlichen\nRehabilitierungsgesetzes (VwRehaG) eine Rehabilitierung aus, wenn die strittige Maßnahme\nvom Vermögensgesetz erfasst werde. § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG sehe ausdrücklich vor,\ndass diese Ausschlussklausel auch für die in § 1 Abs. 8 des Vermögensgesetzes (VermG)\n(siehe unten einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis)\nerwähnten Fallgruppen gelte. Das Verwaltungsgericht vertrat ferner die Auffassung, dass die\nVoraussetzungen für eine Rehabilitierung nach dem Verwaltungsrechtlichen\nRehabilitierungsgesetz nicht erfüllt wären. Dieses sei nämlich nur dann anwendbar, wenn die\nMaßnahme durch einen eigenständigen, grob rechtsstaatswidrigen Eingriff in die\nPersönlichkeitssphäre des Geschädigten geprägt sei. Ziel der Maßnahme müsse nicht die\nEnteignung an sich, sondern die politische Verfolgung des Betroffenen sein. Im vorliegenden\nFall habe die strittige Maßnahme im Wesentlichen aber das Grundstück der Eltern des\nBeschwerdeführers betroffen.\nDas Verwaltungsgericht hat die Revisionen nicht zugelassen. Der Beschwerdeführer hat\ndiese Entscheidung angefochten und die Zulassung der Revision beantragt.\nAm 30. März 2001 hat das Bundesverwaltungsgericht dem Antrag des\nBeschwerdeführers stattgegeben und die Revision gegen die Urteile des\nVerwaltungsgerichts zugelassen. Es vertrat die Auffassung, dass die Rechtssachen\ngrundsätzliche Bedeutung hätten und voraussichtlich zur Klärung der Rechtsfrage beitragen\nkönnten, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen Betroffene von\nMaßnahmen aufgrund des SMAD-Befehls Nr. 124 Anspruch auf Rehabilitierung nach dem\nVerwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz haben könnten, da die russischen Behörden\nzuvor festgestellt hätten, dass der Vater des Beschwerdeführers zu Unrecht als aktiver\nNationalsozialist oder Kriegsverbrecher verfolgt wurde.\nMit zwei Urteilen vom 21. Februar 2002 hat das Bundesverwaltungsgericht die Revisionen\ndes Beschwerdeführers zurückgewiesen.\nIn seiner Begründung hat es daran erinnert, dass gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 VwRehaG das\nVerwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz keine Anwendung auf Maßnahmen findet, die\nvom Vermögensgesetz erfasst werden. Das Rehabilitierungsbegehren des\nBeschwerdeführers, das auf die Rückgängigmachung einer Vermögensentziehung gerichtet\nsei, unterfalle nicht allein schon wegen dieses seines Gegenstandes dem Vermögensgesetz.\nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts würde die Anwendbarkeit des\neinen oder des anderen Gesetzes von dem Zweck und Ziel der Maßnahme abhängen, die\nzum Verlust des Vermögensgegenstands geführt habe. Ansprüche nach dem\nVermögensgesetz würden Maßnahmen voraussetzen, die zielgerichtet den Entzug des\nzurückverlangten Gegenstands bezweckt hätten. Demgegenüber hätten die in dem\nVerwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz angesprochenen Unrechtsmaßnahmen, die\nzum Teil ebenfalls Vermögensverluste ausgelöst hätten, primär auf andere Zwecke gezielt\nund seien durch grob rechtsstaatswidrige Eingriffe in die Persönlichkeitssphäre des\nGeschädigten gekennzeichnet gewesen. Um derartige Unrechtsmaßnahmen habe es sich im\nvorliegenden Fall gehandelt. Gegenstand des Begehrens des Beschwerdeführers sei der\nEnteignungsbeschluss der Provinzkommission der Mark Brandenburg vom 25. Oktober\n1946, der auf dem SMAD-Befehl 124 beruhe, wonach das Eigentum der Amtsleiter,\nführenden Mitglieder und einflussreichen Anhänger der NSDAP für beschlagnahmt zu\nerklären war. Zu diesem Personenkreis habe der Vater des Beschwerdeführers wegen\ndessen Funktion als NSDAP-Ortsgruppenleiter gezählt. Der Eigentumsentzug erweise sich\ndamit als Sanktion für eine politische Verhaltensweise und nicht in erster Linie als Mittel zur\nMehrung des Staatsvermögens. Damit sei der Anwendungsbereich des\nVerwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes in diesem Fall eröffnet.\nDas Bundesverwaltungsgericht führte weiter aus, dass dem Anspruch des\nBeschwerdeführers jedoch die Sperre des § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG entgegenstehen\nwürde. Die Erwägungen des Gerichts lauten wie folgt:\n„2. Durch die Verweisung auf § 1 Abs. 8 VermG wird die Anwendbarkeit des\nVerwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes u.a. für „Enteignungen von Vermögenswerten\nauf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage“ (Buchstabe a)\nausgeschlossen. Hierunter fallen – jedenfalls auch – Enteignungsmaßnahmen, welche die\nTatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 VwRehaG erfüllen. § 1 Abs. 1 Satz 3\nVwRehaG stellt nicht etwa nur klar, dass zu den nach § 1 Abs. 1 Satz 2 VwRehaG vom\nVermögensgesetz erfassten und daher vom Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz\nausgenommenen Fallgruppen auch jene des § 1 Abs. 8 VermG gehören. Einer solchen\nBestimmung hätte es nicht bedurft. Die Vorschrift bringt vielmehr zum Ausdruck, dass\nEnteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage – abgesehen\nvon der nachfolgend unter 2.2 erwähnten Fallgruppe – unter keinen Umständen rückgängig zu\nmachen sind, gleichgültig, welchem der hier in Rede stehenden Gesetze sie ohne diese\nAusschlussklausel unterfallen würden.(...).\n2.1. Diese Auslegung wird durch die Entstehungsgeschichte des Verwaltungsrechtlichen\nRehabilitierungsgesetzes bestätigt. In der Regierungsbegründung zu § 1 Abs. 1 Satz 3 des\nEntwurfs heißt es u.a.:\n‘[Mit dieser Bestimmung] werden im Wesentlichen zwei große Enteignungsaktionen aus dem\nAnwendungsbereich des Vermögensgesetzes und der verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung\nausgeschlossen: die entschädigungslosen Enteignungen im Bereich der Industrie zu Gunsten\n Anmerkung des Übersetzers: Bei der Wiedergabe des Zitats wird der Wortlaut des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts, das dem Bundesministerium der Justiz vorliegt, unter Berücksichtigung von drei Ergänzungen des\nEGMR (vgl. [...]) zugrunde gelegt.\nder Länder der ehemaligen SBZ bzw. im Rahmen der so genannten „demokratischen\nBodenreform“. Diese Rechtslage ist entscheidend auf die Haltung der Sowjetunion\nzurückzuführen, nach der die unter ihrer Besatzungshoheit durchgeführten\nEnteignungsmaßnahmen völkerrechtlich nicht zu Disposition der beiden deutschen Staaten\nstünden und als solche unangetastet bleiben müssten. Dies war auch im Rahmen des\nVerwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes zu beachten.’\nDem Gesetz liegt also die Vorstellung zugrunde, dass die beiden Enteignungsaktionen\nregelmäßig Verfolgungsunrecht darstellten und daher ohne spezielle Ausschlussklausel nach\ndem neuen Gesetz zu rehabilitieren wären. Stattdessen hat sich der Gesetzgeber dafür\nentschieden, besatzungsbezogene rechtsstaatswidrige Zugriffe auf das Vermögen unabhängig\nvon deren Verfolgungscharakter allein nach den Vorschriften des Ausgleichsleistungsgesetzes\nwieder gutzumachen. Vor diesem Hintergrund kann für die im Streitfall in Rede stehenden\nbesatzungshoheitlichen Enteignungen nichts anderes gelten.\n2.2 Dem Kläger hilft es auch nicht, dass die vorstehend erörterte Ausschlussregelung\nAnsprüche nach § 1 Abs. 7 VermG „unberührt“ lässt (§ 1 Abs. 8 Buchstabe a Halbsatz 2 VermG\ni.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG). Diese Klausel ermöglicht zwar die Rückgabe auch solcher\nVermögenswerte, die auf besatzungsrechtlicher oder –hoheitlicher Grundlage entzogen worden\nwaren, setzt aber die Aufhebung der Wegnahmeentscheidung nach anderen Vorschriften voraus.\nEine solche kommt aber nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz aufgrund der\nAusschlussregelung gerade nicht in Betracht. Kann hier aber eine Aufhebung [der\nEnteignungsmaßnahme] nicht erfolgen, so kann sich auch die Verweisung in § 1 Abs. 1 Satz 3\nVwRehaG nur auf den uneingeschränkten Ausschlusstatbestand beziehen, also auf § 1 Abs. 8\nBuchstabe a Halbsatz 1 VermG. Eine Rehabilitierung der hier in Rede stehenden Fallgruppen\nnach den Regeln des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes ist danach bereits dem\nWortlaut der einschlägigen Bestimmungen nach eindeutig ausgeschlossen. Somit entfällt auch\nein etwaiger Anspruch des Klägers auf Aufhebung des im Falle seines Vaters ergangenen\nEnteignungsbeschlusses.“\n2.3 Für die vom Kläger begehrte Rehabilitierung ist die Bescheinigung der\nGeneralstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation vom 11. August 1995 ohne Bedeutung.\nZwar betrifft § 1 Abs. 7 VermG prinzipiell auch russische Rehabilitierungsbescheinigungen, aber\nnur solche, die den Rechtsgrund für die von der sowjetischen Besatzungsmacht selbst verfügten\nVermögensentziehungen beseitigen. Diesen Kriterien genügt die vom Kläger erwirkte\nBescheinigung nicht.\n2.3.1 Dies folgt zum einen aus der fehlenden Konnexität zwischen der sich allein auf die\nVerhaftung, Lagerunterbringung und den Tod des Vaters des Klägers beziehenden Bescheinigung und dem angegriffenen Enteignungsbeschluss. Die Enteignung war weder von einer\nsowjetischen Stelle verfügt worden, noch war sie die zwangsläufige Folge der vorausgegangenen\nsowjetischen Verfolgungsmaßnahmen. Wie bereits ausgeführt, stellt sie vielmehr die im SMAD-\nBefehl 124 angelegte Sanktion für die Innehabung bestimmter Positionen innerhalb der NSDAP\ndar. Demgemäß hätte die Enteignung auch erfolgen können oder müssen, wenn dem Vater des\nKlägers das Lagerschicksal erspart geblieben wäre. Von der Feststellung in der russischen\nRehabilitierungsbescheinigung, der Betroffene sei keiner kriminellen Straftat beschuldigt und\neinem Strafverfahren nicht unterworfen worden, führt keine Brücke zu dem Enteignungsbeschluss der Provinzkommission vom 25. Oktober 1946.\n2.3.2 Zum anderen hält sich der Senat nicht für befugt anzunehmen, dass durch derartige\nBescheinigungen der sowjetische Unrechtsbeitrag zu solchen Enteignungen nachträglich mit der\nFolge beseitigt sein könnte, dass die Enteignungen nunmehr als nur noch deutschrechtliche\nanzusehen und unter den Voraussetzungen des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes einer Rehabilitierung zugänglich wären. Eine solche Bewertungsmöglichkeit hat allerdings\nder 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem oben angeführten Urteil vom 25. Februar\n1999 nicht von vorneherein ausgeschlossen, daran jedoch sogleich die Frage geknüpft, ob nicht\ninsoweit eine ausdrückliche gesetzliche Regelung vonnöten sei. Nach Ansicht des erkennenden\nSenats, in dessen geschäftsordnungsmäßige Zuständigkeit das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz fällt, ist diese Frage zu bejahen.\nDie vom 7. Senat erwogene teleologische Reduktion der in § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG\ngetroffenen Ausschlussregelung würde die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung überschreiten.\nDie Regelung geht nämlich nicht allein auf die [bei den Verhandlungen zur deutschen\nWiedervereinigung gestellte] Forderung der Sowjetunion zurück, die von 1945 bis 1949 in der\nsowjetischen Besatzungszone durchgeführten Enteignungsmaßnahmen unangetastet zu lassen.\nSie resultiert auch aus den Forderungen der DDR-Regierung nach einer Festschreibung der\ndurch die Enteignungen geschaffenen neuen Eigentumsverhältnisse. Zwar hat die DDR parallel\ndazu auf die Rehabilitierung der Opfer politisch motivierter Unrechtsmaßnahmen und der\nGewährung von Entschädigungsleistungen bestanden, jedoch steht außer Frage, dass sie davon\n– aus dem oben angedeuteten Grund – nicht die von den großen Enteignungsaktionen – wie der\nBoden- und Industriereform, einschließlich jener im Gefolge des SMAD-Befehls 124 –\nBetroffenen erfasst sehen wollte. Die § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG zugrunde liegende Zielrichtung\nkann somit durch eine Distanzierung der russischen Seite von dem Unrechtsbeitrag [durch\nRehabilitierung der Opfer] nur zu einem Teil entfallen. Dies schließt eine teleologische Reduktion\naus und behält eine Änderung der jetzigen Rechtslage dem Gesetzgeber vor.“\nAm 4. Juli 2003 hat die aus drei Richtern bestehende 2. Kammer des Ersten Senats des\nBundesverfassungsgerichts beschlossen, die Verfassungsbeschwerde des\nBeschwerdeführers nicht zur Entscheidung anzunehmen. In ihrer neunseitigen Entscheidung\nvertrat sie die Auffassung, dass der Verfassungsbeschwerde grundsätzliche\nverfassungsrechtliche Bedeutung nicht zukomme, weil die maßgeblichen Fragen durch das\nBundesverfassungsgericht bereits entschieden seien.\nSie hat zunächst hervorgehoben, der Beschwerdeführer habe sich nicht hinlänglich genug\ndamit auseinander gesetzt, dass sich nach der Rechtsprechung des\nBundesverfassungsgerichts Ansprüche auf Wiedergutmachung von Vermögensschäden,\nderen Herbeiführung einer ausländischen Staatsgewalt zuzurechnen ist, aus den\nGrundrechten des Grundgesetzes nicht herleiten lassen und dass in der Ablehnung einer\nRehabilitierung einer von einer Enteignungsmaßnahme betroffenen Person durch deutsche\nStellen der Ausspruch eines die Menschenwürde berührenden Unwerturteils nicht gesehen\nwerden könne. Dieser Teil der Verfassungsbeschwerde sei daher mangels Begründung\nunzulässig.\nSie hat danach festgestellt, dass die Auslegung der Ausschlussklausel des § 1 Abs. 1\nSatz 3 VwRehaG durch das Bundesverwaltungsgericht auf Wortlaut, Sinn und Zweck der\nKlausel gestützt werde und nicht willkürlich sei. Sie hat unterstrichen, dass es dem\nGesetzgeber mit § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG darum gegangen sei sicherzustellen, dass der\nRestitutionsausschluss des § 1 Abs. 8 VermG nicht auf dem Wege über die\nverwaltungsrechtliche Rehabilitierung umgangen werde.\nDas Bundesverfassungsgericht hat danach die von dem Beschwerdeführer behauptete\nangebliche Ungleichbehandlung gewürdigt. Zu diesem Zweck hat es die Stellung des\nBeschwerdeführers mit derjenigen anderer vergleichbarer Personengruppen geprüft:\nEinerseits gebe es die Rechtsnachfolger von Personen, die durch ein Sowjetisches\nMilitärtribunal neben einer Freiheitsstrafe zu einer Vermögenseinziehung als Nebenstrafe\nverurteilt worden seien. Die Rechtsnachfolger dieser Personen könnten die Restitution ihrer\nVermögenswerte begehren, sofern sie eine von der Russischen Föderation ausgestellte\nRehabilitierungsbescheinigung vorlegten und sich die Rehabilitierung auch auf die\nVermögensentziehung beziehe. Der Beschwerdeführer könne einen solchen Anspruch aber\nnicht geltend machen, weil die Rehabilitierung nur die Verhaftung und Lagerunterbringung\nseines Vaters, nicht aber die auf den SMAD-Befehl 124 gestützte Vermögenseinziehung\nerfasse. Andererseits gebe es die Rechtsnachfolger von Personen, die wegen des Vorwurfs\nnationalsozialistischer Aktivitäten in Ausführung des SMAD-Befehls Nr. 201 vom 16. August\n1947 durch deutsche Gerichte verurteilt worden seien und dabei auch Vermögenswerte\nverloren hätten. Diese Personen könnten nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz\neine Rehabilitierung begehren und die Rückübertragung der fraglichen Vermögenswerte\nerreichen, wenn die Rehabilitierung auch diesen Aspekt berühre. Der Beschwerdeführer\nkönne aber eine solche Rehabilitierung nicht beanspruchen, weil das Vermögen seines\nVaters ohne strafrechtliche Verurteilung eingezogen worden sei; seine verwaltungsrechtliche\nRehabilitierung scheitere an der Ausschlussklausel des § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG.\nDas Bundesverfassungsgericht war der Ansicht, dass die Ungleichbehandlung im Falle\ndes Beschwerdeführers jedoch gerechtfertigt sei, weil sich hierfür sachlich einleuchtende\nGründe anführen ließen. Die Rechtfertigung der Ungleichbehandlung im Verhältnis zu den\nRechtsnachfolgern von Personen, die zur ersten Gruppe zählen, läge in der Position, welche\ndie Sowjetunion bei den Verhandlungen über die Wiedervereinung Deutschlands in Bezug\nauf die in der sowjetischen Besatzungszone vorgenommenen Vermögensentziehungen\neingenommen habe. Daneben müsse auch die Position der DDR zu diesem Thema\nberücksichtigt werden. Die Position der Sowjetunion sei durch zwei Forderungen\ngekennzeichnet gewesen: erstens habe das wiedervereinigte Deutschland die\nGesetzlichkeit, Rechtmäßigkeit und Legitimität der von 1945 bis 1949 durchgeführten\nEnteignungsmaßnahmen anerkennen müssen und zweitens habe die Rechtmäßigkeit der\nentsprechenden Beschlüsse nicht revidiert werden dürfen. Damit sollte verhindert werden,\ndass deutsche Stellen gegenüber diesen Enteignungen nachträglich einen Unrechtsvorwurf\nzum Ausdruck brächten. Es sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der\nGesetzgeber und die deutschen Gerichte davon ausgingen, dass in einer förmlichen\nRehabilitierung der Betroffenen durch deutsche Behörden und einer sich daran\nanschließenden Restitution ein solcher Unrechtsvorwurf gesehen werden könnte, wenn es\num eine Vermögenseinziehung ginge, die weder von den sowjetischen Behörden noch\ndenen der Russischen Föderation zum Gegenstand einer Rehabilitierung gemacht worden\nsei. Im vorliegenden Fall würde von der russischen Rehabilitierung des Vaters des\nBeschwerdeführers die Einziehung seines Vermögens nicht erfasst. Nach den\nFeststellungen des Bundesverwaltungsgerichts fehle es an einer Konnexität zwischen der\nVerhaftung und der Enteignungsmaßnahme. Diese Enteignung hätte als Sanktion für die\nFunktion des Vaters innerhalb der NSDAP auch ohne die Verhaftung und\nLagerunterbringung des Vaters des Beschwerdeführers vorgenommen werden können. Der\nsowjetische Tatbeitrag zu der Vermögenseinziehung habe mithin in der Duldung der\nAnwendung des SMAD-Befehls Nr. 124 seitens der deutschen Behörden bestanden. Diesen\nBeitrag im Wege der verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung rückgängig zu machen, hätte als\nder Unrechtsvorwurf verstanden werden können, den § 1 Abs. 1 Satz 3 im Hinblick auf die\nPosition der Sowjetunion bei den Verhandlungen zur Herstellung der deutschen Einheit\nverhindern wollte.\nDie Behandlung im Verhältnis zu den Rechtsnachfolgern der zweiten Personengruppe sei\nebenfalls gerechtfertigt gewesen. Zwar hätten die nach dem SMAD-Befehl Nr. 201\neingerichteten deutschen Gerichte Besatzungsrecht angewandt und unter der Kontrolle der\nsowjetischen Besatzungsmacht gehandelt. Insofern wäre die Situation dieser\nRechtsnachfolger mit der des Beschwerdeführers vergleichbar. Jedoch würden Eingriffe in\ndie Freiheitssphäre des Einzelnen, die sich in einer strafgerichtlichen Verurteilung\nniederschlagen, sehr viel schwerer wiegen als Eingriffe im Gewand einer\nVerwaltungsentscheidung. Dies fände seinen Ausdruck in dem weit gespannten\nSanktionsrahmen, der den Strafgerichten vorgegeben war, von Freiheitsstrafen und\nsonstigen Eingriffen in die Freiheit des Geschädigten bis hin zur Todesstrafe reichte und\ndaneben auch Vermögensstrafen vorsah. In aller Regel benötige eine Person, die eine\nstrafrechtliche Sanktion erlitten habe, eher eine Rehabilitierung als diejenige, die nur einen\nZugriff auf das Eigentum erlitten habe, der vornehmlich vermögensrechtlich geprägt\ngewesen sei. Es sei deshalb von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn die\ndeutschen Behörden die strafrechtliche Verurteilung einer Person als einen derart massiven\nEingriff angesehen hätten, dass er anders als Vermögensentziehungen durch deutsche\nVerwaltungsstellen die Rückgabe der bei dieser Gelegenheit eingezogenen Vermögenswerte\nim Rahmen eines Rehabilitierungsverfahrens rechtfertigen würde.\nDas Bundesverfassungsgericht war schließlich der Meinung, dass die Auslegung des § 1\nAbs. 1 Satz 3 VwRehaG und seine Anwendung auf den Fall des Beschwerdeführers nicht\ngegen das Rechts- und das Sozialstaatsprinzip des Artikels 20 Abs. 1 und 3 Grundgesetz\nverstoßen. Es hat hier daran erinnert, dass die Rechtsnachfolger der Opfer von\nEnteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage nicht\nvollständig von der Kompensation erlittenen Unrechts ausgeschlossen seien, sondern dass\nihnen nach Maßgabe des Gesetzes über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen\nauf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage/Ausgleichleistungsgesetz,\ndas nach seinem Urteil vom 22. November 2000 mit dem Grundgesetz in Einklang stehe,\nAusgleichsleistungen gewährt würden.\n\n3\nRestitutionsverfahren\nAm 20. Januar 1998 hat das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen den\nAntrag des Beschwerdeführers vom 15. September 1990 auf Rückübertragung des in Rede\nstehenden Grundstücks abgelehnt. Es handelte sich hierbei um eine auf\nbesatzungshoheitlicher Grundlage getroffene Maßnahme. Die\nRehabilitierungsbescheinigung der Moskauer Generalstaatsanwaltschaft sei keine\nAufhebung einer rechtsstaatswidrigen Entscheidung gemäß § 1 Abs. 7 VermG.\nDiesbezüglich stellte das Landesamt fest, dass nach der vorgelegten Bescheinigung gegen\nden Vater kein Strafverfahren eröffnet und er keiner kriminellen Straftat beschuldigt worden\nwar. Infolgedessen hat die Verwaltungsbehörde den Antrag als Antrag auf Gewährung von\nAusgleichsleistungen nach dem Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz\numgewertet.\nDer Beschwerdeführer hat gegen die Entscheidung Klage vor dem Verwaltungsgericht\nerhoben, diese aber später angesichts der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts\nzurückgezogen, weil sie nur wenig Aussicht auf Erfolg hatte.\nB. Das einschlägige innerstaatliche Recht und die einschlägige innerstaatliche\nPraxis\nDas einschlägige innerstaatliche Recht und die einschlägige innerstaatliche Praxis sind in\nder Entscheidung Maltzan u.a. ./. Deutschland (Entsch.) [GK], Nrn. 71916/01, 71917/01 und\n10260/02, EGMR 2005-V, Rdnrn. 38-60) wiedergegeben.\nRÜGEN\n1. Der Beschwerdeführer rügt die Weigerung der deutschen Behörden, seine Eltern nach\ndem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz trotz der gegen sie gerichteten\nVerfolgungsmaßnahmen zu rehabilitieren und ihm infolgedessen das Grundstück seiner\nEltern zurückzugeben. Er beklagt insbesondere die irrtümliche Auslegung des\nBundesverfassungsgerichts zu § 1 Abs. 1 Satz 3 des Verwaltungsrechtlichen\nRehabilitierungsgesetzes mit der Folge, dass jeglicher Anspruch des Beschwerdeführers auf\nRückübertragung ausgeschlossen sei, das Gericht aber erkannt habe, dass der Vater des\nBeschwerdeführers wegen seiner politischen Anschauungen verfolgt worden ist. Der\nBeschwerdeführer beruft sich auf Artikel 1 des Protokolls Nr. 1.\n2. Der Beschwerdeführer rügt ebenfalls die Schlussfolgerung des\nBundesverfassungsgerichts, nämlich dass der Beschwerdeführer eine Rehabilitation nicht\neinfordern könne, weil das gegen seinen Vater gerichtete Unrecht nicht vergleichbar mit dem\nSchicksal anderer Personen sei, die strafrechtlich verfolgt worden seien, was den Weg zur\nstrafrechtlichen Rehabilitierung und im Prinzip zur Restitution des beschlagnahmten\nGrundstücks eröffne. Er erachtet diese Sichtweise als willkürlich und künstlich, weil die\nEnteignung seiner Eltern im Rahmen einer Verfolgung wegen der politischen Anschauungen\nseines Vaters selbst in Ermangelung eines Strafverfahrens erfolgt sei. Er erinnert daran,\ndass sein Vertreter diese Argumente bereits in den vorerwähnten Rechtssachen von Maltzan\nu.a. teilweise vorgetragen hat. Die Art und Weise, in der die Große Kammer in den Rdnrn 97\nund 98 der Entscheidung den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Juli 2003\nausgelegt habe, gebe Anlass zu Kritik. Dieses habe die politischen Verfolgungsakte, die sich\nin einer strafrechtlichen Entscheidung niedergeschlagen hätten, den politischen\nVerfolgungsakten im Kleide einer verwaltungsrechtlichen Entscheidung nicht\ngegenübergestellt. Vielmehr habe es die grob rechtsstaatswidrigen strafrechtlichen\npolitischen Verfolgungsakte mit massiven Eingriffen in die Freiheitssphäre des Einzelnen von\nverwaltungsrechtlichen Enteignungsakten ohne jede Beeinträchtigung von\nPersönlichkeitsrechten unterschieden. Entscheidend müsse die Massivität des Eingriffs in\ndie Persönlichkeitsrechte und nicht die Form sein, in der dieser veranlasst worden sei. Der\nBeschwerdeführer ersucht den Gerichtshof, seine Haltung in diesem Punkt zu überdenken.\nEr beruft sich auf Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 in Verbindung mit Artikel 14 der Konvention.\n3. Der Beschwerdeführer behauptet auch, ihm habe keine wirksame Beschwerde zu\nGebote gestanden, um die Verletzungen der Konvention anzuzeigen. Nach der\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts habe er nur Anspruch auf eine Entschädigung\nweit unterhalb des Realwerts des seinem Vater rechtswidrig entzogenen Grundstücks und\nzwar binnen einer Frist, die bis zu zwanzig Jahren andauern könne. Der Beschwerdeführer\nbehauptet ferner, das Verfahren vor den deutschen Gerichten sei nicht fair gewesen. Seine\nAnträge seien nach einer Verfahrensdauer von mehreren Jahren zurückgewiesen worden\nund in seinem Fall seien nur widersprüchliche Gerichtsentscheidungen ergangen. Er beruft\nsich auf die Artikel 6 Abs. 1 und 13 der Konvention.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\n1. Der Beschwerdeführer behauptet, dass die Weigerung der deutschen Behörden, die\nverwaltungsrechtliche Rehabilitierung seiner Eltern auszusprechen und anschließend deren\nGrundstück zurückzugeben, einen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Eigentums\ndarstelle. Er beruft sich auf Artikel 1 des Protokolls Nr. 1, der wie folgt lautet:\n„Jede natürliche oder juristische Person hat das Recht auf Achtung ihres Eigentums.\nNiemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, dass das öffentliche Interesse es\nverlangt, und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des\nVölkerrechts vorgesehenen Bedingungen.\nAbsatz 1 beeinträchtigt jedoch nicht das Recht des Staates, diejenigen Gesetze anzuwenden,\ndie er für die Regelung der Benutzung des Eigentums im Einklang mit dem Allgemeininteresse\noder zur Sicherung der Zahlung der Steuern oder sonstigen Abgaben oder von Geldstrafen für\nerforderlich hält.“\nDie Regierung macht die Nichterschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe geltend,\nda das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers\nmangels ausreichender Begründung für teilweise unzulässig erklärt hat. Im Hinblick auf die\nBegründetheit der Rügen weist die Regierung die Argumente des Beschwerdeführers zurück\nund verweist im Wesentlichen auf ihre Ausführungen vor der Großen Kammer in den\nRechtssachen von Maltzan u.a. ./. Deutschland (Entsch.) [GK] Nrn. 71916/01, 71917/01 und\n10260/02, Rdnr. 74, EGMR 2005-V). Insbesondere das Verwaltungsrechtliche\nRehabilitierungsgesetz finde keine Anwendung auf die zwischen 1945 und 1949 erfolgten\nEnteignungen, selbst wenn – aus heutiger Sicht – diese als politische Verfolgung gelten\nwürden. Die Grundsatzentscheidung des deutschen Gesetzgebers, die sowjetischen\nEnteignungsmaßnahmen nicht in Frage zu stellen, sollte nicht durch das\nVerwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz umgangen werden. Die Rehabilitierung des\nVaters des Beschwerdeführers durch die russischen Behörden betreffe nicht dessen\nVerhaftung und Haft und beziehe sich nicht auf die Entziehung des Vermögens der Eltern\ndes Beschwerdeführers.\nDer Beschwerdeführer hat sich nicht zur prozessualen Einrede der Regierung geäußert.\nIn Bezug auf die Begründetheit der Rügen räumt er ein, dass angesichts der\nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Restitutionsanspruch seiner Eltern nicht\nauf das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz gestützt werden kann. Er behauptet\nallerdings, wie es sein Vertreter bereits in den Rechtssachen von Maltzan u.a. im Namen der\n71 Beschwerdeführer vor dem Gerichtshof getan hat, dass er eine berechtigte Erwartung im\nHinblick auf die Rehabilitierung seines Vater einhergehend mit der Rückübertragung des\nGrundstücks gehabt habe, bevor diese durch die Verabschiedung des\nVerwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes zunichte gemacht worden sei. Dieser\nErwartung hätten insbesondere die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und die im\nEinigungsvertrag (dort vor allem die Artikel 17 und 19) aufgeführten Ausgleichsgrundsätze in\nVerbindung mit Artikel 3 des Grundgesetzes zugrunde gelegen, und sie sei insoweit\neinklagbar gewesen, als sie vor dem Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer\nVerfassungsbeschwerde wegen gesetzgeberischen Unterlassens hätte geltend gemacht\nwerden können. Der Beschwerdeführer weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der\nGesetzgeber ein neues Rehabilitierungsgesetz hätte vorsehen sollen, nachdem die\ndeutschen Gerichte festgestellt hatten, dass das Verwaltungsrechtliche\nRehabilitierungsgesetz in Fällen wie dem des Beschwerdeführers die Rückgabe der\nVermögenswerte nicht zuließ.\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Frage, ob der Beschwerdeführer seine Beschwerden\nvor dem Bundesverfassungsgericht hinlänglich dargelegt hat, nicht zu entscheiden ist, da die\nBeschwerde auf jeden Fall aus den folgenden Gründen zurückzuweisen ist.\nDer Gerichtshof erinnert an die Grundsätze in seiner Rechtsprechung in Bezug auf Artikel\n1 des Protokolls Nr. 1, die in seinem Urteil in der Sache Kopecký ./. Slowakei [GK],\nNr. 44912/98, Rdnr. 35, CEDH 2004-IX) aufgeführt worden sind:\na) Die Aberkennung eines Eigentumsrechts oder eines anderen dinglichen Rechts stellt\ngrundsätzlich eine einmalige Handlung dar und begründet keinen fortdauernden Zustand der\n„Aberkennung eines Rechts“ (Malhous ./. Tschechische Republik (Entsch.) [GK],\nNr. 33071/96, CEDH 2000-XII, mit den dort zitierten Nachweisen).\nb) Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 garantiert kein Recht auf Erwerb von Eigentum (Van der\nMussele ./. Belgien, Urteil vom 23. November 1983, Serie A, Band 70, S. 23, Rdnr. 48, und\nSlivenko u.a. ./. Lettland (Entsch.), Nr. 48321/99, 23. Januar 2002, Rdnr. 121, CEDH 2002-\nII).\nc) Eine Verletzung des Artikels 1 des Protokolls Nr. 1 kann von einem Beschwerdeführer\nnur gerügt werden, soweit die von ihm beanstandeten Entscheidungen sich auf sein\n„Eigentum“ im Sinne dieser Bestimmung beziehen. Der Begriff „Eigentum“ kann sowohl\n„vorhandenes Eigentum“ als auch Vermögenswerte einschließlich Forderungen umfassen,\naufgrund derer der Beschwerdeführer vorbringen kann, dass er zumindest eine „berechtigte\nErwartung“ hat, in den effektiven Genuss eines Rechts auf Eigentum zu gelangen. Hingegen\nkann die Erwartung, dass einer Person ein Eigentumsrecht zuerkannt wird, das diese aber\neffektiv nicht ausüben kann, nicht als „Eigentum“ im Sinne des Artikels 1 des Protokolls Nr. 1\nbetrachtet werden; gleiches gilt für eine bedingte Forderung, die in Anbetracht der\nNichtverwirklichung der Bedingung erlischt (siehe die vorgenannte Rechtssache Prinz Hans-\nAdam II von Liechtenstein ./. Deutschland, Rdnrn. 82 und 83, CEDH 2001-VIII, und\nGratzinger und Gratzingerova ./. Tschechische Republik (Entsch.) [GK], Nr. 39794/98, Rdnr.\n69, CEDH 2002-VII).\nd) Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass den\nVertragsstaaten eine allgemeine Verpflichtung zur Rückübertragung von Vermögenswerten\nauferlegt wird, die diesen übertragen worden sind, bevor sie die Konvention ratifiziert haben.\nArtikel 1 des Protokolls Nr. 1 legt den Vertragsstaaten auch keine Beschränkung auf, nach\nfreiem Ermessen den Geltungsbereich der Rechtsvorschriften zu bestimmen, die sie in\nBezug auf die Rückübertragung von Vermögenswerten erlassen können, und die\nVoraussetzungen zu wählen, unter denen sie bereit sind, Eigentumspositionen an enteignete\nPersonen zurückzugeben (siehe Jantner ./. Slowakei, Nr. 39050/97, Rdnr. 34, 4. März 2003).\nDie Vertragsstaaten haben insbesondere einen weiten Spielraum im Hinblick auf die\nZweckmäßigkeit, bestimmte Kategorien von früheren Eigentümern von einem solchen\nRestitutionsanspruch auszuschließen. Sind bestimmte Kategorien von Eigentümern\ndemnach ausgeschlossen, kann der Restitutionsantrag einer solchen Person nicht die\nGrundlage für eine „berechtigte Erwartung“ darstellen und somit den Schutz des Artikels 1\ndes Protokolls Nr. 1 begründen (siehe u.a. die vorgenannte Sache Gratzinger und\nGratzingerova, Rdnrn. 70-74).\nErlässt jedoch ein Vertragsstaat nach Ratifizierung der Konvention einschließlich des\nProtokolls Nr. 1 Rechtsvorschriften, die eine Gesamt- oder Teilrestitution von\nVermögenswerten vorsehen, die nach Maßgabe früherer Regelungen eingezogen worden\nsind, können diese Vorschriften ein neues nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 geschütztes\nEigentumsrecht bei Personen begründen, die die Restitutionsbedingungen erfüllen. Derselbe\nGrundsatz kann bei Restitutions- oder Entschädigungsregelungen gelten, die durch vor der\nRatifizierung der Konvention erlassene Rechtsvorschriften festgelegt wurden, wenn diese\nVorschriften auch nach der Ratifizierung des Protokolls Nr. 1 in Kraft sind (siehe Broniowski\n./. Polen [GK], Nr. 31443/96, Rdnr. 125, CEDH 2004-V).\nIn ihrer Entscheidung von Maltzan u.a. hat die Große Kammer die Frage behandelt, ob\ndie Erben von Personen, die durch die sowjetische Besatzungsmacht enteignet worden\nwaren, Ansprüche auf Rückgabe dieser Vermögenswerte geltend machen konnten. Dabei\nhat sie sich auch mit der Frage beschäftigt, ob drei der 71 Beschwerdeführer aufgrund der\nGesetze, die der deutsche Gesetzgeber im Bereich der Rehabilitierung, nämlich das\nStrafrechtliche Rehabilitierungsgesetz vom 29. Oktober 1992 und das Verwaltungsrechtliche\nRehabilitierungsgesetz vom 23. Juni 1994, erlassen hatte, Restitutionsansprüche hätten\ngeltend machen können. Ihre Schlussfolgerungen lauten wie folgt:\n„96. Die Beschwerdeführer sind der Meinung, dass diese Enteignungen in Wirklichkeit politische\nVerfolgungshandlungen mit strafrechtlichem Charakter gewesen seien und dass sie einen\nAnspruch auf strafrechtliche Rehabilitierung nebst Rückübertragung ihrer Vermögenswerte\ngemäß Punkt 9 der Gemeinsamen Erklärung i.V.m. Artikel 17 des Einigungsvertrags hätten\n(Rdnrn. 38-39). Sie behaupten insbesondere, sie hätten nach § 1 Abs. 7 des Vermögensgesetzes\n(Rdnr. 42) zumindest über Ansprüche auf verwaltungsrechtliche Rehabilitierung nebst Restitution\nihrer Vermögenswerte verfügt, die sie wegen der in § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG eingefügten\nAusschlussklausel verloren hätten (Rdnr. 59).\n97. Was den ersten Punkt anbelangt, erinnert der Gerichtshof daran, dass in der Gemeinsamen\nErklärung und dem Einigungsvertrag zwar die Grundsätze aufgeführt sind, diese aber\nanschließend vom Gesetzgeber in diversen Gesetzen umgesetzt wurden, in denen die konkreten\nRechte der Beschwerdeführer festgelegt sind. Durch die Verabschiedung zweier\nunterschiedlicher Gesetze zur Rehabilitierung wollte der Gesetzgeber aber zwischen Personen\nunterscheiden, die Opfer von Verwaltungsentscheidungen oder von strafrechtlichen\nVerurteilungen, die zwangsläufig schwerwiegender sind, geworden sind. In seinem vierten\nGrundsatzurteil vom 4. Juli 2003 zur Bodenreform (Rdnrn. 33-37) hat das\nBundesverfassungsgericht die Auffassung vertreten, dass die strafrechtliche Verurteilung einer\nPerson einen derart massiven Eingriff darstellen würde, dass er anders als bei\nVermögensentziehungen durch Verwaltungsstellen die Rückgabe der eingezogenen\nVermögenswerte im Rahmen eines Rehabilitierungsverfahrens rechtfertigen würde. Im\nvorliegenden Fall beruhten die zwischen 1945 und 1949 bewirkten Enteignungen jedoch\nausschließlich auf Verwaltungsentscheidungen.\n98. Demnach fielen die Forderungen der Beschwerdeführer eindeutig nicht unter die\nBestimmungen des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes und der Gerichtshof kann bei der\nunterschiedlichen Behandlung der Personen, die Opfer von Verwaltungsentscheidungen oder\naber von strafrechtlichen Verurteilungen geworden sind, seitens der deutschen Behörden keine\nWillkür oder Ungerechtigkeit erkennen.\n99. Was den zweiten Punkt anbelangt, erinnert der Gerichtshof daran, dass die Gemeinsame\nErklärung ausführt, dass ‘die Enteignungen auf besatzungsrechtlicher bzw.\nbesatzungshoheitlicher Grundlage [zwischen 1945 und 1949] nicht mehr rückgängig zu machen\nsind’. Artikel 41 des Einigungsvertrags sieht seinerseits vor, dass ‘die Bundesrepublik\nDeutschland keine Rechtsvorschriften erlassen (wird), die der in Absatz 1 genannten\nGemeinsamen Erklärung widersprechen’ (Rdnr. 39).\nDer Gerichtshof hebt ferner hervor, dass aus § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG in Verbindung mit § 1\nAbs. 8 VermG hervorgeht, dass das VwRehaG eine Restitution von Vermögenswerten, die\nzwischen 1945 und 1949 konfisziert worden sind, nicht gestatte.\n100. In seinen Grundsatzurteilen vom 21. Februar 2002 und 4. Juli 2003 haben das\nBundesverwaltungsgericht und das Bundesverfassungsgericht den Ausschluss jeglicher\nRestitutionsansprüche trotz des Wortlauts von § 1 Abs. 7 des Vermögensgesetzes bestätigt. Das\nBundesverfassungsgericht hat insbesondere daran erinnert, dass das Hauptanliegen des\nGesetzgebers, indem er Satz 3 in § 1 Abs. 1 VwRehaG einfügte, darin bestand zu verhindern,\ndass der in § 1 Abs. 8 VermG vorgesehene Restitutionsanspruch (der sich aus dem Anschluss\nnach Punkt 1 der Gemeinsamen Erklärung ergibt) im Wege des Verwaltungsrechtlichen\nRehabilitierungsgesetzes umgangen wird. Es hat hinzugefügt, die Beschwerdeführer hätten in\nBezug auf die in jenem Zeitraum erfolgten Enteignungen Anspruch auf eine Wiedergutmachung\nnach dem Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz.\n101. Der Gerichtshof erinnert aber daran, dass der Staat bei dem Erlass solcher Gesetze und\nbei der Auslegung dieser Vorschriften seitens der nationalen Gerichte einen weiten\nErmessensspielraum hat (Rdnr. 77).\n102. Demnach könne nicht behauptet werden, dass die Beschwerdeführer eine berechtigte\nErwartung auf verwaltungsrechtliche Rehabilitierung und Rückgabe ihrer Vermögenswerte\nhatten.“\nNachdem die Große Kammer an den einmaligen Kontext der deutschen\nWiedervereinigung und die ungeheuren Aufgaben erinnert hat, denen sich der deutsche\nGesetzgeber gegenübersah, um die vielen Fragen zu regeln, die sich durch den Übergang\nvon einem kommunistischen Regime zu einem demokratischen und marktwirtschaftlichen\nSystem zwangsläufig gestellt haben, gelangt sie zu folgender Schlussfolgerung:\n„111. Wie der Gerichtshof vorstehend dargelegt hat (Rdnr. 77), verfügt ein Staat, sobald er sich\nentschließt, die Folgen der von ihm nicht begangenen, mit den demokratischen Grundprinzipien\nnicht zu vereinbarenden Handlungen zu beseitigen, zur Umsetzung dieser Politik über einen\nweiten Ermessensspielraum.\n112. Die Beschwerdeführer haben die Verfassungsmäßigkeit der nach der deutschen\nWiedervereinigung erlassenen Gesetze in der Hoffnung bestritten, ihre Vermögenswerte zurück\nzu erhalten oder eine dem Verkehrswert angeglichene Entschädigung oder einen Ausgleich zu\nbekommen. Die Überzeugung, dass die geltenden Gesetze zu ihren Gunsten verändert werden\nwürden, kann aber nicht als eine berechtigte Erwartung im Sinne des Artikels 1 des Protokolls\nNr. 1 angesehen werden.\nWie der Gerichtshof bereits mehrfach ausgeführt hat, besteht ein Unterschied zwischen der\neinfachen Hoffnung, so verständlich sie auch sein mag, und der berechtigten Erwartung, die\nkonkreter sein und sich auf eine gesetzliche Norm stützen oder eine gefestigte Grundlage in der\nRechtsprechung haben muss (siehe insbesondere die genannten Sachen Gratzinger und\nGratzingerova, Rdnr. 73, und Kopecký, Rdnr. 52). Im vorliegenden Fall haben weder die\nGemeinsame Erklärung noch das erste Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts zur\nBodenreform den Beschwerdeführern Rechte verliehen, die über diejenigen hinausgingen, die mit\nden streitigen Rechtsvorschriften verliehen worden sind.\n113. Unter diesen Umständen folgert der Gerichtshof, dass die Beschwerdeführer nicht\ndargelegt haben, dass sie Inhaber von hinreichend nachgewiesenen und mithin einklagbaren\nAnsprüchen waren und dass sie sich somit nicht auf das ‘Eigentum’ im Sinne von Artikel 1 des\nProtokolls Nr. 1 berufen können. Demnach haben weder die streitigen Gesetze noch die Urteile\noder Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts einen Eingriff in die Ausübung ihres\nEigentumsrechts darstellen können, womit der hiesige Sachverhalt nicht in den\nAnwendungsbereich des Artikels 1 des Protokolls Nr. 1 fällt.“\nDie Kammer sieht ihrerseits keinen Grund, von der Argumentation der Großen Kammer\nabzuweichen, zumal die im Fall des Beschwerdeführers dieser Beschwerde ergangenen\nGrundsatzurteile des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts\nGegenstand der Entscheidung von Maltzan u.a. waren (siehe Rdnrn. 33-37, 97 und 100).\nDaraus folgt, dass diese Rüge ratione materiae mit den Konventionsbestimmungen im\nSinne von Artikel 35 Abs. 3 unvereinbar ist und in Anwendung von Artikel 35 Abs. 4\nzurückzuweisen ist.\n2. Der Beschwerdeführer rügt ebenfalls eine diskriminierende Behandlung nach Artikel 14\nder Konvention, der wie folgt lautet:\n„Der Genuss der in d(...)er Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne\nDiskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache,\nder Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft,\nder Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines\nsonstigen Status zu gewährleisten.“\nDer Beschwerdeführer rügt insbesondere den willkürlichen Ansatz des\nBundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 4. Juli 2003 und dessen Auslegung\ndurch die Große Kammer.\nDie Regierung behauptet, die Enteignung der Eltern des Beschwerdeführers könne nicht\nmit den Enteignungen verglichen werden, die als Nebenstrafe bei einer strafrechtlichen\nVerurteilung angeordnet worden sind. Sie verweist im Übrigen auf ihre Ausführungen vor der\nGroßen Kammer in den Rechtssachen von Maltzan u.a.\nDer Gerichtshof ruft seine ständige Rechtsprechung in Erinnerung, derzufolge Artikel 14\nder Konvention die anderen materiellen Bestimmungen der Konvention oder ihrer Protokolle\nvervollständigt: Er führt kein eigenständiges Dasein, weil er einzig in Bezug auf den darin\nzugesicherten „Genuss der Rechte und Freiheiten“ Gültigkeit hat, den diese Bestimmungen\nzusichern. Er kann zwar Geltung erlangen, selbst wenn eine Verletzung der Erfordernisse\nnicht gegeben ist, womit ihm eine autonome Stellung zukommt, aber er kann nicht zur\nAnwendung gelangen, wenn der Streitgegenstand nicht unter mindestens eine der\ngenannten Bestimmungen fällt (o.a. Fürst Hans-Adam II von Liechtenstein, Rdnr. 91, und\nGratzinger und Gratzingerova, Rdnr. 76).\nAngesichts der Feststellung der Nichtanwendbarkeit von Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 und\nin Anbetracht der Schlussfolgerungen der Großen Kammer in den Rechtssachen von\nMaltzan u.a. gelangt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass Artikel 14 der Konvention im\nvorliegenden Fall keine Berücksichtigung finden kann. Selbst wenn im Übrigen im\nvorliegenden Fall Artikel 14 der Konvention anwendbar wäre, erkennt der Gerichtshof keine\nWillkür oder Ungerechtigkeit bei der von den deutschen Behörden getroffenen\nUnterscheidung zwischen den Personen, die Opfer von Verwaltungsentscheidungen und\ndenen die Opfer von strafrechtlichen Verurteilungen geworden sind (siehe vorerwähnte\nRechtssachen von Maltzan u.a., Rdnr. 98).\nDaraus folgt, dass diese Rügen aus Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 in Verbindung mit Artikel\n14 ebenfalls ratione materiae mit den Konventionsbestimmungen im Sinne von Artikel 35\nAbs. 3 unvereinbar und in Anwendung von Artikel 35 Abs. 4 zurückzuweisen sind.\n3. Was die anderen Rügen anbelangt hat der Gerichtshof unter Berücksichtigung der\nGesamtheit der ihm vorliegenden Erkenntnisse und im Rahmen seiner Zuständigkeit, die\nvorgebrachten Behauptungen zu würdigen, keinen Anschein einer Verletzung der in der\nKonvention und ihren Protokollen zugesicherten Rechte und Freiheiten festgestellt.\nHieraus ergibt sich, dass diese Rügen offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35\nAbs. 3 und 4 der Konvention zurückzuweisen sind.\nAus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof einstimmig,\ndie Beschwerde für unzulässig.\nPeer LORENZEN Claudia WESTERDIEK\nKanzlerin Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-138815","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2006-10-16/2725-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwRehaG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":17},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":10},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-138815","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-138815"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2006-10-16/2725-04","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-138815","retrieved":"2026-07-29 08:41:49.034200+00:00"}}