{"status":"available","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2006:1005JUD007520401","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Kammer","decided":"2006-10-05","aktenzeichen":"75204/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG 1. dass das Interesse der Witwe des Beschwerdeführers, Frau P. K., hinreichend war, um die Fortsetzung der Prüfung der Rechtssache zu rechtfertigen; 2. dass die Rüge wegen der überlangen Verfahrensdauer für zulässig und die Individualbeschwerde im Übrigen für unzulässig erklärt wird; 3. dass Artikel 6 Abs. 1 der Konvention verletzt worden ist; 4. a) dass der beklagte Staat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig wird, 1.000 Euro in Bezug auf den immateriellen Schaden und 500 Euro für Kosten und Auslagen, zuzüglich der gegebenenfalls zu berechnenden Steuer, zu zahlen hat; b) dass nach Ablauf der genannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung für die obengenannten Beträge einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes anfallen, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht. 5. Im Übrigen werden die Forderungen des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung zurückgewiesen.","text_plain":"Urteile\nEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion\nNichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n05/10/06 Rechtssache K. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 75204/01)\nRECHTSSACHE K. ./. DEUTSCHLAND\n(Individualbeschwerde Nr. 75204/01)\nURTEIL\nSTRASSBURG\n5. Oktober 2006\nDieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Absatz 2 der Konvention endgültig. Es wird\ngegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache K../. Deutschland\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer mit\nden Richtern\nHerrn P. LORENZEN, Präsident,\nHerrn K. JUNGWIERT,\nHerrn V. BUTKEVYCH,\nFrau M. TSATSA-NIKOLOVSKA,\nHerrn J. BORREGO BORREGO,\nFrau R. JAEGER,\nHerrn M. VILLIGER, Richter,\nund Frau C. WESTERDIEK, Sektionskanzlerin,\nnach nicht öffentlicher Beratung am 11. September 2006\ndas folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde:\nVERFAHREN\n\n1\nDer Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 75204/01) gegen die\nBundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangehöriger, Herr T. K. („der\nBeschwerdeführer“), am 28. September 2001 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der\nMenschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.\n\n2\nDer Beschwerdeführer wurde von Herrn R. Battenstein, Rechtsanwalt in Düsseldorf,\nvertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihre\nVerfahrensbevollmächtigte, Frau Ministerialrätin A. Wittling-Vogel vom Bundesministerium\nder Justiz, vertreten.\n\n3\nAm 27. Oktober 2004 entschied der Gerichtshof, die Beschwerde zu übermitteln. Er\nbeschloss nach Artikel 29 Abs. 3 der Konvention, über die Begründetheit und Zulässigkeit\nder Beschwerde gleichzeitig zu entscheiden.\n\n4\nDer Beschwerdeführer verstarb am 21. April 2005. Am 11. Mai 2005 teilte sein\nRechtsanwalt der Kanzlerin mit, dass seine zweite Ehefrau, Frau P. K., das Verfahren weiter\nbetreiben wolle. Mit Schreiben vom 12. Juli 2005 bestritt die Regierung, dass ihr dies\ngestattet sei.\n\n5\nAm 1. April 2006 wurde diese Rechtssache der neu gebildeten Fünften Sektion\nzugewiesen (Artikel 25 Abs. 1 und Artikel 52 Abs. 1 der Verfahrensordnung).\nSACHVERHALT\nDER HINTERGRUND DER RECHTSSACHE\n\n6\nDer Beschwerdeführer, Herr T. K., wurde 1933 geboren und war in M. wohnhaft.\n\n7\nEr arbeitete von 1964 bis Anfang 1974 im Rahmen seiner Tätigkeit für die Firma T. in\nMülheim mit Asbestisolierstoffen. Während dieser Zeit mussten die Beschäftigten dieser\nFirma, die bei ihrer Arbeit Asbeststaub ausgesetzt waren, ihre Kleidung selbst reinigen.\nDiese Tätigkeit wurde von der ersten Ehefrau des Beschwerdeführers, Frau G. K., verrichtet.\nAm 1. April 1974, nachdem der Beschwerdeführer seine Tätigkeit bei der Firma T. beendet\nhatte, trat eine Unfallverhütungsvorschrift in Kraft, nach der die Firma für die Reinigung der\nArbeitskleidung zu sorgen hatte.\n\n8\nNachdem Frau G. K. an einem Mesotheliom, einer Asbestose-assoziierten Krankheit,\nerkrankt war, stellte sie am 6. März 1991 einen Antrag auf Entschädigungsleistungen bei der\nBerufsgenossenschaft in Düsseldorf und gab an, ihre Erkrankung sei auf das tägliche\nReinigen der Arbeitskleidung ihres Ehemannes zurückzuführen. Am 6. August 1991 lehnte\ndie Berufsgenossenschaft ihren Antrag mit der Begründung ab, ihre Tätigkeit habe nicht\nunter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden, denn sie habe\nausschließlich auf privater Grundlage und nicht als Beschäftigte gehandelt.\n\n9\nAm 5. September 1991 legte Frau G. K. Widerspruch gegen diese Entscheidung ein,\nder am 13. Dezember 1991 von der Widerspruchsstelle der Berufsgenossenschaft\nzurückgewiesen wurde.\n\n10\nIm Januar 1992 erhob Frau G. K. Klage beim Sozialgericht Duisburg. Nach ihrem Tod\nam 13. September 1992 betrieb ihr Ehemann T. K., der Beschwerdeführer, das Verfahren als\nRechtsnachfolger der Verstorbenen weiter. Das Sozialgericht beschloss, die Entscheidung in\ndem Musterverfahren abzuwarten, das von April 1992 bis Februar 1993 beim\nLandesozialgericht und von März 1993 bis Dezember 1993 beim Bundessozialgericht\nanhängig war. Von März 1993 bis Oktober 1993 war das Verfahren förmlich ausgesetzt.\n\n11\nAm 17. Mai 1994 lehnte das Sozialgericht Duisburg die Klage mit der Begründung ab,\nFrau G. K. sei nach § 539 Abs. 1 und 2 der Reichsversicherungsordnung nicht gegen\nArbeitsunfälle versichert gewesen. Das Gericht stellte fest, dass sie selbst keine\nArbeitnehmerin gewesen sei und auch nicht arbeitnehmerähnlich tätig gewesen sei. Sie habe\ndie Kleidung ihres Ehemannes im Rahmen ihrer Lebensgemeinschaft gereinigt, jedoch nicht in\nder Absicht, für den Arbeitgeber ihres Ehemanns tätig zu sein.\n\n12\nAm 25. Januar 1995 wies das Landessozialgericht die Berufung des\nBeschwerdeführers zurück.\n\n13\nAm 19. März 1996 verwarf das Bundessozialgericht seine Revision. Es führte\ninsbesondere aus, dass der Tod von Frau G. K. nicht auf eine Berufskrankheit\nzurückzuführen sei, denn das Reinigen der Arbeitskleidung ihres Ehemanns habe\nhauptsächlich den Interessen des ehelichen Haushalts und nicht den Interessen des\nArbeitgebers gedient.\n\n14\nAm 20. Juni 1996 erhob der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde und machte\ngeltend, die Auslegung von § 539 der Reichsversicherungsordnung durch die Sozialgerichte\nsei diskriminierend. Unter Berufung auf Artikel 6 der Konvention brachte der\nBeschwerdeführer ferner vor, das Verfahren habe zu lange gedauert.\n\n15\nIm Dezember 1997 bat das Bundesverfassungsgericht den Bundestag, den\nBundesrat, die Bundesregierung, das Bundessozialgericht, den Hauptverband der\ngewerblichen Berufsgenossenschaften und die Beteiligten des fachgerichtlichen Verfahrens\num eine schriftliche Stellungnahme zu der Verfassungsbeschwerde. Die letzte\nStellungnahme wurde dem Bundesverfassungsgericht am 17. September 1998 vorgelegt.\n\n16\nAm 13. März 2001 lehnte es eine aus drei Richtern bestehende Kammer des\nBundesverfassungsgerichts ab, die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen,\nweil sie keine begründete Aussicht auf Erfolg habe. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass\ndie angegriffene Auslegung von § 539 der Reichsversicherungsordnung verfassungsmäßige\nRechte des Beschwerdeführers nicht verletze, und führte im Wesentlichen aus, dass es Sache\ndes Gesetzgebers sei zu bestimmen, in welchem Umfang Dritte dem Schutz der gesetzlichen\nUnfallversicherung unterstehen sollten. Ferner könne eine Verfassungsbeschwerde nicht auf\neine behauptete Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention gestützt werden.\nDiese Entscheidung wurde dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers am 28. März 2001\nzugestellt.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. EINLEITENDE BEMERKUNGEN\n\n17\nLaut Vorbringen der Regierung konnte die zweite Ehefrau des Beschwerdeführers,\nFrau P. K., kein konkretes rechtliches Interesse geltend machen, das es ihr ermöglicht hätte,\ndas Verfahren anstelle des Beschwerdeführers fortzusetzen. Auch habe sie keinen klaren\nfinanziellen Anspruch nach Artikel 41 der Konvention. Aus diesen Gründen bestritt die\nRegierung das Recht der Witwe, das Verfahren fortzusetzen, das ihr verstorbener Ehemann\nvor dem Gerichtshof eingeleitet hatte.\n\n18\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Rechtssache des Beschwerdeführers seine\nRügen nach Artikel 6 der Konvention bezüglich der Ungerechtigkeit und Dauer des\nVerfahrens betrifft, das seine erste Ehefrau vor den deutschen Sozialgerichten angestrengt\nhatte und das der Beschwerdeführer nach ihrem Ableben weiter betrieben hatte. In\nAnbetracht seiner eigenen Rechtsprechung (siehe X ./. Frankreich, Urteil vom 31. März\n1992, Serie A Nr. 234-C, S. 89, Randnr. 26; Anne-Marie Andersson ./. Schweden, Urteil vom\n27. August 1997, Urteils- und Entscheidungssammlung 1997-IV, Randnr. 29; und G. ./.\nItalien, Urteil vom 27. Februar 1992, Serie A Nr. 228-F, Randnr. 2), erkennt der Gerichtshof\nan, dass das Interesse von Frau P. K. als Witwe des verstorbenen Beschwerdeführers\nhinreichend ist, um die Fortsetzung der Prüfung der Rechtssache zu rechtfertigen.\nII. RÜGE DER VERFAHRENSDAUER NACH ARTIKEL 6 ABS. 1 DER KONVENTION\n\n19\nDer Beschwerdeführer rügte, dass die Verfahrensdauer mit dem Gebot der\n„angemessenen Frist“ nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention unvereinbar gewesen sei, der,\nsoweit maßgeblich, wie folgt lautet:\n„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre\nzivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem ... Gericht in einem ...\nVerfahren ... innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.“\nA. Zulässigkeit\n1. Begründung der Beschwerde\n\n20\nDie Regierung trug vor, die Rüge der Verfahrensdauer könne nicht als vom\nBeschwerdeführer erhoben angesehen werden. Er rüge lediglich, dass die nationalen\nBehörden die streitgegenständliche Rente nicht innerhalb eines Monats zugesprochen\nhätten, und somit das Verfahrensergebnis, nicht aber die Verfahrensdauer.\n\n21\nDer Gerichtshof stellt fest, dass der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers den\nGerichtshof in seinem ersten, dem Beschwerdeformular beigefügten Schreiben mitteilte, der\nBeschwerdeführer fühle sich durch die Dauer des Verfahrens, durch das offenbar unrichtige\nEndurteil und durch die Parteilichkeit der deutschen Gerichte beschwert. Unter\nBerücksichtigung seiner eigenen Rechtsprechung (siehe Appieto ./. Frankreich (Entsch.), Nr.\n56927/00, 26. Februar 2002; und Houfová ./. Tschechische Republik (Nr. 1), Nr. 58177/00,\nRandnr. 32, 15. Juni 2004) und trotz der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nachfolgend\nnicht weiter konkretisiert hat, weshalb die Dauer des angegriffenen Verfahrens überlang\ngewesen sei, stellt der Gerichtshof fest, dass die Rüge der Verfahrensdauer als vom\nBeschwerdeführer mit hinreichender Eindeutigkeit erhoben anzusehen ist.\n2. Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs\n\n22\nDie Regierung trug ferner vor, der Beschwerdeführer habe die innerstaatlichen\nRechtsbehelfe nicht dem Erfordernis aus Artikel 35 Abs. 1 der Konvention entsprechend\nerschöpft. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers sei hinsichtlich der\nVerfahrensdauer für unzulässig erklärt worden, weil sie insoweit nicht ordnungsgemäß\nsubstantiiert worden sei. Überdies habe der Beschwerdeführer nicht von der Möglichkeit\nGebrauch gemacht, bereits während des fachgerichtlichen Verfahrens eine\nVerfassungsbeschwerde zu erheben, um dieses Verfahren zu beschleunigen. Die Regierung\nverwies insoweit auf eine Rechtssache, in der das Finanzgericht - bei dem das Verfahren\nacht Jahre anhängig gewesen war - eine mündliche Verhandlung durchführte, nachdem der\nBeschwerdeführer die überlange Verfahrensdauer vor dem Bundesverfassungsgericht\ngerügt hatte (Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 2 BvR 2189/99). Schließlich\nhabe der Beschwerdeführer keine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die erkennenden\nRichter erhoben.\n\n23\nDer Beschwerdeführer trug vor, die von der Regierung angeführten Rechtsbehelfe\nwären hinsichtlich der Dauer des angegriffenen Verfahrens nicht wirksam gewesen.\n\n24\nDer Gerichtshof weist eingangs darauf hin, dass ein Beschwerdeführer nach Artikel\n35 der Konvention im Rahmen des Üblichen von den Rechtsbehelfen Gebrauch machen\nsollte, die zur Verfügung stehen und hinreichend geeignet sind, den behaupteten\nVerletzungen abzuhelfen. Das Vorhandensein der betreffenden Rechtsbehelfe muss nicht\nnur in der Theorie, sondern auch in der Praxis hinreichend sicher sein, ansonsten fehlt ihnen\ndie erforderliche Zugänglichkeit und Wirksamkeit (siehe u.a. Dalia ./. Frankreich, Urteil vom\n19. Februar 1998, Urteils- und Entscheidungssammlung 1998-I, S. 87, Randnr. 38; Horvat ./.\nKroatien, Nr. 51585/99, Randnr. 38, ECHR 2001-VIII; und Scordino ./. Italien (Nr. 1) [GK], Nr.\n36813/97, Randnr. 142, ECHR 2006-...). Was die Erschöpfung der innerstaatlichen\nRechtsbehelfe angeht, obliegt es ferner der Regierung, die eine Nichterschöpfung geltend\nmacht, den Gerichtshof davon zu überzeugen, dass der Rechtsbehelf wirksam war und zur\nmaßgeblichen Zeit in der Theorie und in der Praxis zur Verfügung stand, er also zugänglich\nund geeignet war, den Rügen des Beschwerdeführers abzuhelfen, und begründete Aussicht\nauf Erfolg hatte (siehe Horvat, a.a.O., Randnr. 39).\n\n25\nDer Gerichtshof stellt fest, dass das Bundesverfassungsgericht lediglich ausgeführt\nhat, dass eine Verfassungsbeschwerde nicht auf eine behauptete Verletzung der Konvention\ngestützt werden könne. Weitere Gründe für die Nichtannahme der vom Beschwerdeführer in\nBezug auf die Verfahrensdauer erhobenen Beschwerde hat es nicht angeführt. Insbesondere\ngibt es keinen Hinweis darauf, dass es - was es hätte tun können - diese Rüge als\nunbegründet zurückgewiesen hat. Unter diesen Umständen kann der Gerichtshof nicht an\ndie Stelle des Bundesverfassungsgerichts treten und spekulieren, weshalb es die\nBeschwerde nicht zugelassen hat (siehe Keles ./. Deutschland, Nr. 32231/02, Rdnr. 44,\n27. Oktober 2005; und Stork ./. Deutschland, Nr. 38033/02, 13. Juli 2006, Randnr. 33).\n\n26\nZweitens ist es im Hinblick darauf, dass das Bundesverfassungsgericht es abgelehnt\nhat, die vom Beschwerdeführer hinsichtlich der Verfahrensdauer von über vier Jahren und\nneun Monaten erhobene Beschwerde zur Entscheidung anzunehmen, ungewiss, ob eine zu\neinem früheren Zeitpunkt erhobene Beschwerde – bezüglich einer entsprechend kürzeren\nVerfahrensdauer – mehr Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Jedenfalls hat der Gerichtshof\njüngst festgestellt, dass eine Verfassungsbeschwerde nicht geeignet ist, Abhilfe in Bezug auf\ndie überlange Dauer zivilgerichtlicher Verfahren zu schaffen (siehe Sürmeli ./. Deutschland\n[GK], Nr. 75529/01, Randnr. 108, ECHR 2006-...).\n\n27\nIn Anbetracht dessen, dass die Regierung ferner keine Gründe vorgetragen hat, die\nden Schluss rechtfertigen könnten, dass eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die\nerkennenden Richter das Verfahren hätte beschleunigen können (siehe Sürmeli, a.a.O.,\nRandnr. 109), kommt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass der innerstaatliche Rechtsweg\nim Falle des Beschwerdeführers als erschöpft anzusehen ist.\n\n28\nDer Gerichtshof stellt schließlich fest, dass die Rüge nicht im Sinne von Art. 35 Abs. 3\nder Konvention offensichtlich unbegründet ist. Überdies ist sie auch nicht aus anderen\nGründen unzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.\nB. Begründetheit\n\n29\nDer zu berücksichtigende Zeitraum begann am 5. September 1991, als G. K. ihren\nWiderspruch einlegte, einen Rechtsbehelf, der vor Einleitung eines sozialgerichtlichen\nVerfahrens erschöpft sein musste (siehe Janssen ./. Deutschland, Nr. 23959/94, Randnr. 40,\n20. Dezember 2001; und König ./ Deutschland, Urteil vom 28. Juni 1978, Serie A Nr. 27,\nRandnr. 98). Der Zeitraum endete am 28. März 2001, als dem Rechtsanwalt des\nBeschwerdeführers die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugestellt wurde.\nSomit betrug der Zeitraum, der sich über vier Instanzen und ein verwaltungsrechtliches\nVorverfahren erstreckte, neun Jahre und sechs Monate.\n\n30\nDie Regierung unterstrich, dass das Verfahren zwei Jahre und vier Monate vor dem\nSozialgericht anhängig gewesen sei, weil dieses den Ausgang des Musterverfahrens\nabgewartet habe. Dies sei der Grund, weshalb das Verfahren zwischen März 1993 und\nDezember 1993 sogar förmlich ausgesetzt gewesen sei. Am 16. März 1993 habe der\nRechtsanwalt des Beschwerdeführers sein Einverständnis mit der förmlichen Aussetzung\ndes Verfahrens im Hinblick auf das Musterverfahren schriftlich bestätigt. Die Regierung hob\nebenfalls die Besonderheiten des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht hervor,\ninsbesondere wenn die Beschwerde anderen Behörden zur Kenntnis gebracht wird, um\nderen schriftliche Stellungnahmen zu erbeten. Sie unterstrich ferner den einzigartigen\npolitischen Kontext der deutschen Wiedervereinigung und dass das\nBundesverfassungsgericht über dringendere Verfahren von erheblicher politischer\nBedeutung habe entscheiden müssen und von 1996 bis März 2001 etwa 11.000\nEntscheidungen getroffen habe. Die Regierung legte eine Liste der wichtigsten\nEntscheidungen des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts, die in diesem Zeitraum\nergangen waren, vor.\n\n31\nDer Beschwerdeführer trug vor, die Aussetzung des Verfahrens vor dem\nSozialgericht sei nur aufgrund der im Musterverfahren erfolgten Verzögerung notwendig\ngewesen. Er machte geltend, dass es zu einer Verzögerung des angegriffenen Verfahrens\nvon mehr als einem Monat keine Zustimmung gegeben habe. Überdies habe die Regierung\nnicht dargelegt, welcher konkrete Fall dringender gewesen sei, um die vor dem\nBundesverfassungsgericht eingetretene Verzögerung zu rechtfertigen.\n\n32\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Angemessenheit der\nVerfahrensdauer in Anbetracht der besonderen Umstände der Rechtssache sowie unter\nBerücksichtigung folgender Kriterien zu beurteilen ist: die Komplexität des Falles, das\nVerhalten des Beschwerdeführers und der zuständigen Behörden sowie die Bedeutung des\nRechtsstreits für den Beschwerdeführer (s. u.v.a. Frydlender ./. Frankreich [GK], Nr.\n30979/96, Randnr. 43, ECHR 2000-VII).\n\n33\nNach Ansicht des Gerichtshofs ging es in der Rechtssache um Tatsachen- und\nRechtsfragen von einiger Komplexität, was daraus ersichtlich ist, dass das\nBundesverfassungsgericht die Stellungnahme verschiedener Behörden einholte, bevor es\nseine Entscheidung traf (siehe Randnr. 15, oben).\n\n34\nDas Verhalten des Beschwerdeführers verursachte keine Verzögerung des\nVerfahrens.\n\n35\nWas das Verhalten des Sozialgerichts angeht, ist der Gerichtshof der Auffassung,\ndass es unter bestimmten Umständen angemessen sein kann, wenn innerstaatliche Gerichte\naus verfahrensökonomischen Gründen den Ausgang parallel laufender Verfahren abwarten.\nDiese Entscheidung muss jedoch verhältnismäßig im Hinblick auf die besonderen Umstände\nder Rechtssache sein (siehe König ./. Deutschland, a.a.O., Randnr. 110; Boddaert ./.\nBelgien, Urteil vom 12. Oktober 1992, Serie A Nr. 235-D, Randnr. 39, Pafitis u.a. ./.\nGriechenland, Urteil vom 26. Februar 1998, Urteils- und Entscheidungssammlung 1998-I,\nRandnr. 97; und Stork, a.a.O., Randnr. 44). In der vorliegenden Rechtssache hat das\nSozialgericht angesichts des vor dem Landessozialgericht und dem Bundessozialgericht\nanhängigen Musterverfahrens davon abgesehen, über die Rechtssache des\nBeschwerdeführers zu entscheiden. Da diese Gerichte das Musterverfahren zügig\nbearbeiteten, d.h. innerhalb von zehn bzw. neun Monaten, ist der Gerichtshof der\nAuffassung, dass, selbst wenn unterstellt wird, dass der Rechtsanwalt des\nBeschwerdeführers nicht mit der fraglichen Verfahrensaussetzung einverstanden war, die\nVerfahrensdauer vor dem Sozialgericht von zwei Jahren und vier Monaten als durch\nverfahrensökonomische Überlegungen gerechtfertigt angesehen werden kann.\n\n36\nWährend das Verfahren vor dem Landessozialgericht nur acht Monate und vor dem\nBundessozialgericht etwa ein Jahr dauerte, war es beim Bundesverfassungsgericht ungefähr\nvier Jahre und neun Monate anhängig. Der Gerichtshof erinnert daran, dass Artikel 6 Abs. 1\ndie Vertragsstaaten verpflichtet, ihre Justizsysteme so zu organisieren, dass ihre Gerichte in\nder Lage sind, jede seiner Anforderungen zu erfüllen und auch der Verpflichtung\nnachzukommen, innerhalb einer angemessenen Frist in einer Sache zu verhandeln. Obwohl\ndiese Verpflichtung auch für ein Verfassungsgericht gilt, kann sie in Bezug auf ein\nVerfassungsgericht nicht in derselben Weise ausgelegt werden wie in Bezug auf ein\nordentliches Gericht. Aufgrund seiner Rolle als Hüter der Verfassung ist es für ein\nVerfassungsgericht in besonderem Maße geboten, bisweilen andere Umstände zu\nberücksichtigen als nur die chronologische Reihenfolge der Eintragung in das\nGerichtsregister, beispielsweise die Natur der Sache und ihre politische und soziale\nBedeutung (siehe Wimmer ./. Deutschland, Nr. 60534/00, Randnr. 30, 24. Februar 2005).\n\n37\nDer Gerichtshof erkennt an, dass es eine bestimmte Zeit erforderte, die Beschwerde\nanderen Behörden zur Kenntnis zu bringen, um deren Stellungnahmen zu erbeten. Er nimmt\njedoch zur Kenntnis, dass, obgleich sämtliche Stellungnahmen dem\nBundesverfassungsgericht spätestens am 17. September 1998 vorlagen, seine\nEntscheidung, die Beschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen, dem Rechtsanwalt des\nBeschwerdeführers erst am 28. März 2001 zugestellt wurde. Da mehr als zweieinhalb Jahre\nkeine Schritte unternommen wurden, kann die Benachrichtigung anderer Behörden über die\nBeschwerde die Dauer des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht nicht\nrechtfertigen.\n\n38\nDer Gerichtshof ist darüber hinaus der Auffassung, dass die außergewöhnlichen\nUmstände der deutschen Wiedervereinigung allein die Untätigkeit des\nBundesverfassungsgerichts in der Rechtssache des Beschwerdeführers während dieses\nZeitraums nicht rechtfertigen kann (siehe sinngemäß Hesse-Anger ./. Deutschland,\nNr. 45835/99, Randnr. 32, 6. Februar 2003). Gemäß der von der Regierung vorgelegten\nListe (siehe Randnr. 30, oben) betrafen nur fünf der 33 wesentlichen Entscheidungen, die\nder Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts zwischen September 1998 und März 2001\nerlassen hat, Fragen im Zusammenhang mit der deutschen Wiedervereinigung an sich. Die\nerhebliche Verzögerung von zweieinhalb Jahren ist somit dem Bundesverfassungsgericht\nzuzurechnen, das in Anbetracht der zu diesem Zeitpunkt bereits bestehenden\nVerfahrensdauer mit besonderer Zügigkeit hätten vorgehen müssen.\n\n39\nIm Lichte der vorstehenden Ausführungen kommt der Gerichtshof zu dem Ergebnis,\ndass die Dauer des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht eine angemessene Frist\nüberschritten hat. Folglich ist Artikel 6 Abs.1 der Konvention verletzt worden.\nIII. RÜGE NACH ARTIKEL 6 DER KONVENTION BEZÜGLICH DER UNFAIRNESS DES\nVERFAHRENS\n\n40\nDer Beschwerdeführer rügte, dass das Verfahren unfair gewesen sei, weil ihm seine\nrechtmäßigen Ansprüche versagt worden seien. Er berief sich auf Artikel 6 Abs. 1 der\nKonvention, der, soweit maßgeblich, wie folgt lautet:\n„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre\nzivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem ... unparteiischen Gericht in\neinem fairen Verfahren ... verhandelt wird.“\n\n41\nLaut seinem Vorbringen waren die innerstaatlichen Entscheidungen grob\nunzutreffend, weil die innerstaatlichen Richter § 539 der Reichsversicherungsordnung falsch\nausgelegt hätten. Die Versagung seiner rechtmäßigen Ansprüche sei ein Beleg für die\nParteilichkeit der Richter. Ferner hätten die Berufsgenossenschaften einem der Richter des\nBundessozialgerichts eine gewisse Zeit nach dem Verfahren eine Goldmedaille verliehen.\n\n42\nDie Regierung war der Ansicht, die Rüge sei offensichtlich unbegründet und somit\nunzulässig. Insbesondere könne aus den angegriffenen Entscheidungen keine Befangenheit\nabgeleitet werden, denn sie entsprächen der ständigen Rechtsprechung des\nBundessozialgerichts und des Bundesverfassungsgerichts. Mit seiner unsubstantiierten\nBehauptung bezüglich der Parteilichkeit der Richter bezwecke der Beschwerdeführer\nlediglich die Korrektur des Ergebnisses des angegriffenen Verfahrens. Wenn er tatsächlich\nZweifel an der Unparteilichkeit der Richter gehabt hätte, hätte er einen Antrag auf Ablehnung\nwegen Besorgnis der Befangenheit gestellt oder deswegen die Wiederaufnahme des\nVerfahrens beantragt. Jedenfalls habe er deshalb die innerstaatlichen Rechtsbehelfe\ninsoweit nicht erschöpft.\n\n43\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass Artikel 6 der Konvention zwar das Recht auf ein\nfaires Verfahren garantiert, jedoch keine Vorschriften über die Zulässigkeit von Beweismitteln\noder über die Beweiswürdigung niederlegt. Diese Angelegenheiten sind deshalb vor allem\ndurch innerstaatliches Recht und innerstaatliche Gerichte zu regeln (Garcia Ruiz ./. Spanien\n[GK], Nr. 30544/96, ECHR 1999-I, Randnr. 28), die über einen breiten Ermessensspielraum\nverfügen. Die Rolle des Gerichtshofs nach Artikel 6 Abs. 1 besteht nicht in der Beurteilung\nder Tatsachen, aufgrund derer die innerstaatlichen Gerichte eine bestimmte Entscheidung\nund keine andere getroffen haben (siehe Tolstoy ./. das Vereinigte Königreich, Urteil vom\n23. Juni 1995, Serie A Nr. 316-B, Randnr. 59), und Artikel 6 Abs. 1 garantiert nicht, dass es\nin jedem Fall zu einem bestimmten Verfahrensausgang kommt oder dass die\ninnerstaatlichen Gerichte zum „richtigen Ergebnis“ gelangen. In der vorliegenden\nRechtssache sind nach Auffassung des Gerichtshofs die Gründe, auf die die deutschen\nGerichte ihre Entscheidungen gestützt haben, hinreichend, um die Vermutung\nauszuschließen, dass ihre Beurteilung der Rechtssache willkürlich war. Dementsprechend\nhat er keinen Anlass, ihre Entscheidung über das angegriffene Verfahren in Frage zu stellen\nund kann unter den Umständen der vorliegenden Rechtssache nicht feststellen, dass der\nBeschwerdeführer seine Sache nicht wirksam vortragen konnte.\n\n44\nIm Hinblick auf die Frage der Unparteilichkeit stellt der Gerichtshof unter Hinweis auf\nseine Rechtsprechung (siehe Steck-Risch u.a. ./. Liechtenstein , Nr. 63151/00, Randnr. 38,\n19. Mai 2005; Walden ./. Liechtenstein (Entsch.), Nr. 33916/96, 16. März 2000; und Castillo\nAlgar ./. Spanien, Urteil vom 28. Oktober 1998, Urteils- und Entscheidungssammlung 1998-\nVIII, Randnr. 43-45) fest, dass in der vorliegenden Rechtssache eine Frage der subjektiven\nUnparteilichkeit nicht aufgeworfen wird. Auch genügt allein die Tatsache, dass einem der\nRichter an einem unbekannten Datum nach Abschluss des angegriffenen Verfahrens eine\nGoldmedaille verliehen wurde, nicht für die Feststellung, dass er nicht über die erforderliche\nUnparteilichkeit verfügte.\n\n45\nDer Gerichtshof erachtet diesen Teil der Beschwerde deshalb als offensichtlich\nunbegründet.\nIV. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION\n\n46\nArtikel 41 der Konvention lautet:\n„Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt\nworden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine\nunvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der\nGerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig\nist.“\nA. Schaden\n\n47\nDer Beschwerdeführer forderte einen Gesamtbetrag von 46.335,35 Euro für\nmateriellen Schaden, welcher der Höhe der Rente und des Pflegegelds entspricht, das nach\nAnsicht des Beschwerdeführers das Sozialgericht Duisburg Frau G. K. zugesprochen hätte,\nwenn es sein Urteil erlassen hätte, bevor die angeblich irrtümliche Rechtssprechung des\nBundessozialgerichts bezüglich der Asbestbelastung ergangen ist. Der Beschwerdeführer\nverlangte darüber hinaus 15.000 Euro für immateriellen Schaden.\n\n48\nDie Regierung wandte sich gegen diese Forderungen.\n\n49\nWas die Forderung des Beschwerdeführers in Bezug auf den materiellen Schaden\nangeht, weist der Gerichtshof erneut darauf hin, das ein eindeutiger Kausalzusammenhang\nzwischen dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten materiellen Schaden und der\nfestgestellten Konventionsverletzung bestehen muss (siehe Barberà, Messegué und\nJabardo ./. Spanien (Art. 50), Urteil vom 13. Juni 1994, Serie A Nr. 285-C, S. 57-58,\nRandnr. 16-20, und Çakici ./. Türkei [GK], Nr. 23657/94, Randnr. 127, ECHR 1999-IV). Der\nGerichtshof kann jedoch keine Mutmaßungen darüber anstellen, wie das in Rede stehende\nVerfahren ausgegangen wäre, wenn es nicht zu der Verletzung von Artikel 6 Abs. 1 der\nKonvention gekommen wäre (siehe Schmautzer ./. Österreich, Urteil vom 23. Oktober 1995,\nSerie A, Band 328, S. 16, Rdnr. 44; Wettstein ./. Schweiz, Nr. 33958/96, Rdnr. 53, ECHR\n2000-XII). Demgemäß kann er in der vorliegenden Rechtssache keinen\nKausalzusammenhang zwischen der festgestellten Verletzung und dem behaupteten\nmateriellen Schaden erkennen und weist diese Forderung daher zurück.\n\n50\nWas die Forderung des Beschwerdeführers im Hinblick auf den nicht-materiellen\nSchaden angeht, entscheidet der Gerichthof unter Berücksichtung aller ihm vorliegenden\nFaktoren nach Billigkeit und spricht dem Beschwerdeführer unter dieser Rubrik 1.000 Euro\nzu.\nB. Kosten und Auslagen\n\n51\nDer Beschwerdeführer verlangte 4.172,55 Euro für Kosten und Auslagen vor den\ninnerstaatlichen Gerichten bzw. 1.517 Euro für Kosten und Auslagen vor diesem Gerichtshof,\ndie ihm für die Dienste seines Rechtsanwalts entstanden waren.\n\n52\nDie Regierung wandte sich gegen diese Forderungen. Sie hob u. a. hervor, der\nBeschwerdeführer habe die erforderlichen schriftlichen Beweismittel, insbesondere die\nRechnung seines Rechtsanwalts über dessen Dienste im Verfahren vor dem\nBundesverfassungsgericht, nicht vorgelegt.\n\n53\nNach der Spruchpraxis des Gerichtshofs werden Kosten und Auslagen nur erstattet,\nwenn sie der verletzten Partei entstanden sind, um eine Konventionsverletzung zu\nverhindern oder ihr abzuhelfen, um diese vom Gerichtshof feststellen zu lassen und eine\nEntschädigung zu erhalten. Darüber hinaus ist nachzuweisen, dass die Kosten tatsächlich\nund notwendigerweise entstanden und der Höhe nach angemessen sind (siehe u. a.\nVenema ./. die Niederlande, Nr. 35731/97, Randnr. 117, ECHR 2002-X).\n\n54\nWas die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht angeht, hat der\nBeschwerdeführer keine Rechnung für die Dienste seines Rechtsanwalts vorgelegt und\nsomit nicht dargelegt, dass die geltend gemachten Kosten tatsächlich entstanden sind.\nDeshalb weist der Gerichtshof die Forderung nach Erstattung von Kosten und Auslagen\ninsoweit zurück. Er weist auch die Forderung nach Kosten und Auslagen für die anderen\ninnerstaatlichen Rechtsbehelfe zurück, denn der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, dass\ndiese als Kosten angesehen werden können, die entstanden sind, um die Verletzung seines\nRechts auf ein Verfahren innerhalb angemessener Zeit zu verhindern oder ihr abzuhelfen.\n\n55\nWas die Anwaltskosten des Beschwerdeführers für das Verfahren vor diesem\nGerichtshof betrifft, spricht der Gerichtshof in Anbetracht seiner Rechtsprechung und\naufgrund eigener Berechnung 500 Euro zuzüglich gegebenenfalls zu berechnender\nMehrwertsteuer zu.\nC. Verzugszinsen\n\n56\nDer Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der Verzugszinsen den\nSpitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank zuzüglich\n3 Prozentpunkten zugrunde zu legen.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG\n1. dass das Interesse der Witwe des Beschwerdeführers, Frau P. K., hinreichend war, um\ndie Fortsetzung der Prüfung der Rechtssache zu rechtfertigen;\n2. dass die Rüge wegen der überlangen Verfahrensdauer für zulässig und die\nIndividualbeschwerde im Übrigen für unzulässig erklärt wird;\n3. dass Artikel 6 Abs. 1 der Konvention verletzt worden ist;\n4.\na) dass der beklagte Staat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten nach dem Tag,\nan dem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig wird, 1.000 Euro in\nBezug auf den immateriellen Schaden und 500 Euro für Kosten und Auslagen, zuzüglich\nder gegebenenfalls zu berechnenden Steuer, zu zahlen hat;\nb) dass nach Ablauf der genannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung für die\nobengenannten Beträge einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes anfallen, der dem\nSpitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im\nVerzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht.\n5. Im Übrigen werden die Forderungen des Beschwerdeführers nach gerechter\nEntschädigung zurückgewiesen.\nAusgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 5. Oktober 2006 nach Artikel 77\nAbsätze 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.\nClaudia WESTERDIEK Peer LORENZEN\nKanzlerin Präsident","source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2006-10-05/75204-01","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":8},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 41","ref_norm":"41","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2006-10-05/75204-01","retrieved":"2026-07-29 08:44:33.299255+00:00"},"card":{"id":"egmr/2006-10-05/75204-01","court":"EGMR","court_id":"egmr","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","panel":"Kammer","date":"2006-10-05","dockets":["75204/01"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2006:1005JUD007520401","ids":{"ecli":"ECLI:CE:ECHR:2006:1005JUD007520401"},"cite_as":"EGMR, Urteil vom 05.10.2006 – 75204/01","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2006-10-05/75204-01","headnotes":[],"leitsatz_status":"none_in_source","tenor":{"text":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG 1. dass das Interesse der Witwe des Beschwerdeführers, Frau P. 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