{"status":"available","doknr":"001-139338","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2006:1005JUD006649101","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Kammer","decided":"2006-10-05","aktenzeichen":"66491/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG, 1. dass der Beschwerdeführer behaupten kann, im Sinne des Artikels 34 der Konvention „verletzt“ zu sein; 2. dass Artikel 6 der Konvention verletzt worden ist; 3. a) dass der beklagte Staat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig wird, folgende Beträge zu zahlen hat: i) 45.000 Euro (fünfundvierzigtausend Euro) für den immateriellen Schaden; ii) 14.000 Euro (vierzehntausend Euro) für Kosten und Auslagen; iii) die für die vorstehend genannten Beträge ggf. zu berechnenden Steuern; b) dass nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung für die obengenannten Beträge einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes anfallen, der dem Spitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht. 4. dass die Forderungen des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung im Übrigen zurückgewiesen werden.","text_plain":"Urteile\nEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion\nNichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n05/10/06 Rechtssache G. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 66491/01)\nRECHTSSACHE G. ./. DEUTSCHLAND\n(Individualbeschwerde Nr. 66491/01)\nURTEIL\nSTRASSBURG\n5. Oktober 2006\nDieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Abs. 2 der Konvention endgültig. Es wird\ngegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache G. ./. Deutschland\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer mit\nden Richtern\nHerrnP. LORENZEN, Präsident,\nHerrnK. JUNGWIERT,\nHerrnV. BUTKEVYCH,\nFrau M. TSATSA-NIKOLOVSKA,\nHerrnJ. BORREGO BORREGO,\nFrau R. JAEGER,\nHerrnM. VILLIGER,\nund Frau C. WESTERDIEK, Sektionskanzlerin,\nnach nicht öffentlicher Beratung am 6. Mai 2003, am 16. September 2004 und am\n11. September 2006\ndas folgende Urteil erlassen, das an dem zuletzt genannten Tag angenommen wurde:\nVERFAHREN\n\n1\nDer Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 66491/01) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangehöriger, Herr J. G. („der\nBeschwerdeführer“), am 2. Februar 2001 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der\nMenschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.\n\n2\nDer Beschwerdeführer wurde zunächst von Herrn B. Sauber, Rechtsanwalt in Saarbrücken, Deutschland, vertreten. Danach wurde er von Herrn A. Keller und Herrn D. Sauer\nvon der in Heidelberg (Deutschland) praktizierenden Anwaltskanzlei Keller, Rainer & Kollegen vertreten. Er wurde dann wieder von Herrn B. Sauber vertreten. Die beklagte Regierung\nwurde durch ihre Verfahrensbevollmächtigten, zunächst Herrn Ministerialdirigent K. Stoltenberg und anschließend Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel vom Bundesministerium\nder Justiz, vertreten.\n\n3\nDer Beschwerdeführer, der sich auf Artikel 6 der Konvention berief, machte\ngeltend, dass die Dauer des von ihm gegen die Stadt Saarbrücken angestrengten\nAmtshaftungsverfahrens die angemessene Frist überschritten habe.\n\n4\nDie Beschwerde wurde der Dritten Sektion des Gerichtshofs zugewiesen (Artikel 52\nAbs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs). In dieser Sektion wurde die Kammer,\nwelche die Rechtssache prüfen sollte (Artikel 27 Abs. 1 der Konvention), gemäß Artikel 26\nAbs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs gebildet.\n\n5\nMit Entscheidung vom 16. September 2004 erklärte der Gerichtshof die Beschwerde in\nTeilen für zulässig.\n\n6\nDer Beschwerdeführer und die Regierung reichten jeweils weitere Schriftsätze ein (Artikel 59 Abs. 1). Die Parteien gaben zu den gegnerischen Schriftsätzen schriftliche Stellungnahmen ab.\n\n7\nAm 1. April 2006 wurde diese Rechtssache der neu gebildeten Fünften Sektion zugewiesen (Artikel 25 Abs. 1 und Artikel 52 Abs. 1).\nSACHVERHALT\nI. DIE UMSTÄNDE DES FALLES\n\n8\nDer 1940 geborene Beschwerdeführer ist in N., Deutschland, wohnhaft.\nA. Hintergrund der Rechtssache\n\n9\n1971 traten der Beschwerdeführer und ein Unternehmen mit der Stadt Saarbrücken in\nVerhandlungen über die Erteilung einer Baugenehmigung für ein von ihnen erworbenes\nGrundstück. Im Laufe dieser Verhandlungen verpflichteten sich der Beschwerdeführer und\ndas vorgenannte Unternehmen, 2.353.000 DM (etwa 1.296.000 Euro) von den Erschließungskosten zu tragen. Der Beschwerdeführer sagte ferner verbindlich zu, innerhalb von\nzwei Jahren nach Erteilung einer Baugenehmigung ein Einkaufszentrum zu errichten.\n\n10\nAm 1. April 1974 beantragte der Beschwerdeführer bei den städtischen Behörden die\nBaugenehmigung. Er bot die Stellung einer Bankbürgschaft zur Deckung der auf etwa\n1.500.000 Millionen DM veranschlagten Erschließungskosten für das Einkaufszentrum an.\nZugleich regte er den Abschluss eines diesbezüglichen Vertrags zwischen ihm und der Stadt\nan.\n\n11\nIm August 1974, nach den Kommunalwahlen, forderte die Stadt den Beschwerdeführer auf, eine Bankbürgschaft über 4.500.000 DM (etwa 2.300.813 Euro) für die Erschließungskosten des ganzen Grundstücks zu erbringen. Auf seine Weigerung hin versagte die\nStadt ihre Einwilligung zu der beantragten Baugenehmigung. Sie lehnte auch den Abschluss\neines Vertrags zur Errichtung des Einkaufszentrums sowie die Übernahme der Erschließungskosten ab.\nB. Erstes Verfahren im Fall des Beschwerdeführers\n\n12\nAm 23. August 1974 erhob der Beschwerdeführer beim Landgericht Saarbrücken\ngegen die Stadt Saarbrücken Klage auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung\n(Amtshaftungsklage). Er machte geltend, die plötzliche Entscheidung der Stadt, eine Bankbürgschaft in Höhe von 4.500.000 DM zu verlangen, mit der sie weitere unbillige Bedingungen für die Genehmigung des Bauvorhabens des Beschwerdeführers gestellt habe, sei das\nErgebnis informeller Verhandlungen zwischen verschiedenen politischen Parteien vor Ort vor\nden Kommunalwahlen gewesen. Sie stelle einen vorsätzlichen Verstoß gegen den Grundsatz von Kontinuität von Verwaltungshandeln dar.\n\n13\nAm 24. Februar 1975 lehnte das örtliche Bauamt die Erteilung der beantragten Baugenehmigung an den Beschwerdeführer ab. Diese Entscheidung wurde später von den Verwaltungsgerichten bestätigt.\n\n14\nAm 21. März 1975 wies das Landgericht Saarbrücken die Amtshaftungsklage des\nBeschwerdeführers zurück. Dem Landgericht zufolge wies nichts darauf hin, dass die Stadt\nSaarbrücken ihre Amtspflichten verletzt hätte.\n\n15\nAm 27. Juni 1975 legte der Beschwerdeführer beim Oberlandesgericht Saarbrücken\n(4. Senat) gegen diese Entscheidung Berufung ein.\n\n16\nIm Herbst 1976 wurde das Grundstück des Beschwerdeführers zwangsversteigert.\n\n17\nAm 3. Februar 1978 wies das Oberlandesgericht Saarbrücken (4. Senat) die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet zurück.\n\n18\nAm 7. Februar 1980 hob der Bundesgerichtshof dieses Urteil auf die Revision des\nBeschwerdeführers auf und verwies die Sache an den 4. Senat des Berufungsgerichts\nzurück. Er gab dem Oberlandesgericht auf zu prüfen, ob die Stadt die Vertragsverhandlungen mit dem Beschwerdeführer ohne triftigen Grund abgebrochen habe, weil sie in diesem\nFall verpflichtet sei, dem Beschwerdeführer Schadensersatz zu leisten.\nC. Erstes Wiederaufnahmeverfahren im Fall des Beschwerdeführers\n\n19\nAm 23. Oktober 1981 wies das Oberlandesgericht Saarbrücken (4. Senat) die Berufung des Beschwerdeführers erneut zurück. Es befand, dass der Beschwerdeführer keinen\nKausalzusammenhang zwischen dem Verhalten der Stadt und dem von ihm erlittenen\nSchaden nachgewiesen habe, selbst wenn unterstellt werde, dass die Stadt ihre Amtspflicht\nzu konsequentem Verhalten verletzt habe.\n\n20\nDurch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 14. Oktober 1982 wurde die erneute\nRevision des Beschwerdeführers teilweise angenommen.\n\n21\nAm 5. Mai 1983 hob der Bundesgerichtshof das Urteil des Oberlandesgerichts teilweise auf und verwies die Sache an den 7. Senat dieses Gerichts zurück. Er befand, dass\ndas Oberlandesgericht mit seiner Feststellung, dass zwischen dem Verhalten der Stadt und\ndem von dem Beschwerdeführer erlittenen Schaden kein Kausalzusammenhang bestehe,\ndie von diesem beigebrachten Beweismittel unrichtigerweise nicht gewürdigt habe.\nD. Zweites Wiederaufnahmeverfahren im Fall des Beschwerdeführers\n\n22\nAm 10. Juli 1984 änderte das Oberlandesgericht Saarbrücken (7. Senat) das Urteil\ndes Landgerichts vom 21. März 1975 ab. Es erklärte, dass dem Beschwerdeführer eine\nEntschädigung zustehe, bezifferte aber den genauen Schadensersatz noch nicht (Grundurteil). Das Oberlandesgericht stellte fest, dass die Stadt Saarbrücken von dem Beschwerdeführer unerwartet und ohne triftige Gründe verlangt habe, eine Bankbürgschaft von\n4.500.000 DM zu erbringen, und damit die Verhandlungen über die Erteilung einer\nBaugenehmigung schuldhaft zum Scheitern gebracht habe. Sie habe deshalb ihre\nAmtspflicht zu konsequentem Handeln verletzt.\n\n23\nAm 11. Juli 1985 lehnte der Bundesgerichtshof die Annahme der Revision der Stadt\nSaarbrücken ab.\n\n24\nAm 19. Dezember 1985 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde der Stadt zur Entscheidung anzunehmen.\n\n25\nAm 8. Juli 1986 verurteilte das Oberlandesgericht Saarbrücken die Stadt Saarbrücken, an den Beschwerdeführer 5.798.142 DM (etwa 2.964.543 Euro) zuzüglich Zinsen zu\nzahlen, und wies seine Klage im Übrigen ab.\n\n26\nAm 22. Juni 1989 hob der Bundesgerichtshof auf die Revisionen beider Parteien das\nUrteil des Oberlandesgerichts hinsichtlich der Höhe des Schadensersatzes auf und verwies\ndie Sache an das Oberlandesgericht zurück.\nE. Drittes Wiederaufnahmeverfahren im Fall des Beschwerdeführers\n\n27\nAm 9. Januar 1995 ordnete das (in Saarländisches Oberlandesgericht umbenannte)\nOberlandesgericht an, ein Sachverständigengutachten über die Höhe des vom Beschwerdeführer erlittenen Schadens einzuholen.\n\n28\nAm 12. Januar 1999 ordnete das Oberlandesgericht die Erstellung eines weiteren\nSachverständigengutachtens über die Höhe des dem Beschwerdeführer entstandenen\nSchadens unter Berücksichtigung hinzukommender steuerlicher Aspekte an.\n\n29\nAm 20. Juli 2000 nahm das Bundesverfassungsgericht die gegen die Dauer des\nAmtshaftungsverfahrens gerichtete Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur\nEntscheidung an (siehe im Einzelnen Rdnrn. 36 und 37, unten).\n\n30\nAm 25. und 26. September 2000 wiesen zwei verschiedene Senate des Oberlandesgerichts die Ablehnungsgesuche des Beschwerdeführers gegen die Richter am Oberlandesgericht wegen Befangenheit als unbegründet zurück.\n\n31\nAm 20. November 2001 wies das Saarländische Oberlandesgericht (7. Senat)\nden Schadensersatzanspruch des Beschwerdeführers nach einer mündlichen Verhandlung\nab. Es stellte fest, dass nicht erwiesen sei, dass der Beschwerdeführer finanziell in der Lage\ngewesen wäre, sein Bauvorhaben zu verwirklichen, wenn ihm die Baugenehmigung erteilt\nworden wäre, unabhängig vom Verhalten der Stadt. Die Handlungen der Stadt hätten ihm\nsomit keine finanziellen Verluste verursacht. Das Gericht erlegte dem Beschwerdeführer die\nKosten des Gerichtsverfahrens (in Höhe von etwa auf 2.512.222 Euro) auf.\n\n32\nAm 24. April 2003 beschloss der Bundesgerichtshof, die Revision des Beschwerdeführers gegen das Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 20. November 2001\nnicht zur Entscheidung anzunehmen. Er legte den Streitwert auf etwa 109 Millionen Euro fest\nund erlegte dem Beschwerdeführer als unterlegenem Kläger die Verfahrenskosten (in Höhe\nvon weiteren etwa 657.322 Euro) auf.\n\n33\nAm 28. Mai 2003 erhob der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht und rügte eine Verletzung seiner Eigentumsrechte, seines Anspruchs auf\nrechtliches Gehör sowie seines Rechts auf ein faires Verfahren und auf eine Entscheidung\ndurch den gesetzlichen Richter.\n\n34\nAm 28. Juli 2003 (Zustellung der Entscheidung am 4. August 2003) lehnte es das\nBundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur\nEntscheidung anzunehmen. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer seine Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend begründet habe; diese sei damit unzulässig.\n\n35\nMit Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 24. Februar 2004 wurde das Insolvenzverfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet.\nF. Verfahren wegen der Dauer des Amtshaftungsverfahrens\n\n36\nAm 24. Februar 2000 erhob der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde zum\nBundesverfassungsgericht und brachte vor, dass er in dem vor dem Saarländischen\nOberlandesgericht anhängigen Amtshaftungsverfahren in seinem Recht auf ein Verfahren\ninnerhalb angemessener Frist verletzt worden sei.\n\n37\nAm 20. Juli 2000 stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass das Recht des\nBeschwerdeführers auf einen wirkungsvollen Rechtsschutz nach dem Grundgesetz dadurch\nverletzt worden seien, dass das Saarländische Oberlandesgericht es unterlassen habe, in\nangemessener Zeit eine Entscheidung über die Höhe des dem Beschwerdeführer zustehenden Schadensersatzanspruchs zu treffen. Es führte in seiner Begründung aus, dass ungeachtet der Komplexität des Falls die Dauer des seit 1974 anhängigen Verfahrens ganz offensichtlich zu lang gewesen sei. Es kam zu dem Schluss, dass es sich gemäß § 95 Abs. 1\nBundesverfassungsgerichtsgesetz auf die Feststellung der Grundgesetzverletzung beschränken müsse. Das Oberlandesgericht sei nunmehr gehalten, wirksame Maßnahmen zu\nergreifen, die zu einem möglichst raschen Abschluss des Verfahrens führen.\n\n38\nAm 24. April 2001 erhob der Beschwerdeführer bei dem Landgericht Karlsruhe gegen\ndas Saarland weitere Klage wegen Amtspflichtverletzung nach Artikel 34 des Grundgesetzes\nin Verbindung mit § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Er klagte auf Feststellung, dass das\nSaarland ihm zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, der durch das überlange Verfahren\nvor dem Saarländischen Oberlandesgericht entstanden ist und entstehen wird.\n\n39\nAm 9. November 2001 gab das Landgericht Karlsruhe der Klage des Beschwerdeführers statt und erlegte dem beklagten Land die Verfahrenskosten auf.\n\n40\nAm 20. Dezember 2001 legte das Land Saarland gegen das Urteil des Landgerichts\nKarlsruhe vom 9. November 2001 beim Oberlandesgericht Karlsruhe Berufung ein. Das\nVerfahren, das auf Antrag beider Parteien bis zum Ausgang des Amtshaftungsverfahrens\ngegen die Stadt Saarbrücken ausgesetzt worden war, ist noch nicht abgeschlossen.\nII. DAS EINSCHLÄGIGE\nINNERSTAATLICHE RECHT UND DIE\nINNERSTAATLICHE PRAXIS\n\n41\nEine genaue Übersicht über die einschlägigen Bestimmungen des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes, die Vorschriften über die Staatshaftung und die Rechtsprechung der\ninnerstaatlichen Gerichte zur Dauer von zivilrechtlichen Verfahren findet sich in dem Urteil\ndes Gerichtshofs in der Rechtssache Sürmeli ./. Deutschland ([GK], Individualbeschwerde\nNr. 75529/01, Nrn. 62-74, 8. Juni 2006).\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. DIE PROZESSUALE EINREDE DER REGIERUNG\n\n42\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Kammer die prozessuale Einrede der Regierung,\ndass die Opfereigenschaft des Beschwerdeführers im Sinne von Artikel 34 der Konvention\nentfallen sei, in ihrer Zulässigkeitsentscheidung in vorliegender Rechtssache mit der Hauptsache verband. Die Kammer befand, dass diese Frage mit der Frage eng verbunden sei, ob\nArtikel 6 Abs. 1 der Konvention durch die überlange Dauer des Amtshaftungsverfahrens\nverletzt worden war.\n\n43\nDie Regierung trug vor, dass die Opfereigenschaft des Beschwerdeführers wegen\neiner behaupteten Verletzung seines Rechts aus Artikel 6 Abs. 1 im Sinne des Artikels 34\nder Konvention entfallen sei. Sie wies darauf hin, dass das Bundesverfassungsgericht mit\nEntscheidung vom 20. Juli 2000 die Feststellung getroffen habe, dass das seit 1989 vor dem\nSaarländischen Oberlandesgericht anhängige Verfahren unangemessen lang gewesen sei\nund der Beschwerdeführer dadurch in seinen nach dem Grundgesetz geschützten Rechten\nverletzt worden sei. Damit habe das Bundesverfassungsgericht zugleich eine Verletzung des\nArtikels 6 der Konvention festgestellt.\n\n44\nDie Regierung trug überdies vor, dass die Verfassungsbeschwerde als wirksamer\nRechtsbehelf anzusehen sei, mit dem der überlangen Dauer des Zivilverfahrens angemessen abgeholfen werde. Das Bundesverfassungsgericht könne die Fortdauer der behaupteten\nVerletzung des Rechts, innerhalb angemessener Frist angehört zu werden,\nverhindern, indem es die Fachgerichte auffordere, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um\ndem Verfahren Fortgang zu geben und auf dessen raschen Abschluss hinzuwirken. Darüber\nhinaus habe bereits die Feststellung einer Verletzung dieses Rechts durch das\nBundesverfassungsgericht, das zugegebenermaßen nicht zuständig sei, Schadensersatz\nzuzuerkennen, zumindest in Verbindung mit einer neuen Amtshaftungsklage vor den\nZivilgerichten auf Ersatz des wegen der Verfahrensdauer erlittenen Schadens dem\nBeschwerdeführer angemessen Wiedergutmachung geleistet. Der Beschwerdeführer habe\nnämlich gegen das Saarland wegen des durch das überlange Verfahren entstandenen\nSchadens Amtshaftungsklage erhoben, der im ersten Rechtszug stattgegeben worden sei.\nJedenfalls sei dem Beschwerdeführer durch die\nDauer des Verfahrens vor den innerstaatlichen Gerichten kein materieller Schaden entstanden.\n\n45\nDer Beschwerdeführer bestritt diese Auffassung. Er wies darauf hin, dass das Bundesverfassungsgericht eine Verletzung von Artikel 6 Absatz 1 der Konvention nicht ausdrücklich festgestellt habe. Überdies sei dieses Gericht nicht befugt gewesen, ihm eine\nEntschädigung für den aus der Verletzung seines Rechts auf eine Verhandlung innerhalb\neiner angemessenen Frist entstandenen Schaden zuzusprechen.\n\n46\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass eine Entscheidung oder Maßnahme\nzugunsten des Beschwerdeführers diesem nicht schon für sich genommen die Opfereigenschaft im Sinne des Artikels 34 der Konvention aberkennt, sofern die nationalen Behörden\ndie Konventionsverletzung nicht ausdrücklich oder der Sache nach anerkannt und sodann\nWiedergutmachung geleistet haben (siehe u. a. Rechtssachen Eckle ./. Deutschland, Urteil\nvom 15. Juli 1982, Serie A Bd. 51, S. 30, Nr. 66; Amuur ./. Frankreich, Urteil vom 25. Juni\n1996, Urteils- und Entscheidungssammlung 1996-III, S. 846, Nr. 36; Dalban ./. Rumänien\n[GK], Individualbeschwerde Nr. 28114/95, Nr. 44, EuGHMR 1999-VI).\n\n47\nDer Gerichtshof stellt fest, dass das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 20. Juli 2000 befand, dass das Recht des Beschwerdeführers auf einen wirkungsvollen Rechtsschutz nach dem Grundgesetz verletzt worden sei, weil die Dauer der von dem\nBeschwerdeführer seit 1974 betriebenen Verfahren eindeutig zu lang sei. Er akzeptiert, dass\ndas Gericht damit eine Verletzung von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention der Sache nach hinreichend deutlich anerkannt hat, ungeachtet der Tatsache, dass auf diesen Artikel der Konvention nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.\n\n48\nBei der Prüfung, ob die Wiedergutmachung, die dem Beschwerdeführer durch die\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts, das seine Beschwerde wegen der Verfahrensdauer zur Entscheidung angenommen hatte, geleistet worden war, ausreichte, um den\nWegfall seiner Opfereigenschaft im Sinne des Artikels 34 zu bewirken, verweist der Gerichtshof auf seine Feststellungen in der Rechtssache Sürmeli ./. Deutschland ([GK], Individualbeschwerde Nr. 75529/01, 8. Juni 2006). In diesem Fall befand der Gerichtshof in Bezug auf\ndie Rüge jenes Beschwerdeführers nach Artikel 13, dass eine Verfassungsbeschwerde nicht\ngeeignet sei, Abhilfe für die überlange Verfahrensdauer anhängiger zivilrechtlicher Verfahren\nzu schaffen (a. a. O., Nrn. 103 -108). Das Bundesverfassungsgericht sei insbesondere nicht\nbefugt, Fristen zu setzen oder konkrete Maßnahmen zur wirksamen Verfahrensbeschleunigung anzuordnen (a. a. O., Nrn. 105 – 107). Dies hat die vorliegende Individualbeschwerde\nin der Tat deutlich gemacht; hier war die Rechtssache weitere sechzehn Monate vor dem\nSaarländischen Oberlandesgericht anhängig und wurde erst etwa zwei Jahre und neun\nMonate nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, mit der die überlange\nVerfahrensdauer festgestellt worden war, in der letzten Instanz vor den Zivilgerichten abgeschlossen (siehe auch a. a. O., Nr. 106). Überdies war das Bundesverfassungsgericht nicht\nbefugt, eine Entschädigung auszusprechen (a. a. O., Nr. 105). Der Gerichtshof legt die Feststellungen in der Rechtssache Sürmeli der vorliegenden Frage nach Artikel 34 sinngemäß zu\nGrunde und ist der Auffassung, dass allein die Feststellung eines Grundrechtsverstoßes\ndurch das Bundesverfassungsgericht keine Wiedergutmachung leistete und die Opfereigenschaft des Beschwerdeführers im Sinne von Artikel 34 folglich nicht entfallen ist.\n\n49\nZu dem Vorbringen der Regierung, dass dem Beschwerdeführer hinreichend Wiedergutmachung geleistet worden sei, weil er die von ihm vor dem Landgericht Karlsruhe erhobene Amthaftungsklage auf Entschädigung für den durch die Verfahrensdauer erlittenen\nSchaden gewonnen habe, stellt der Gerichtshof fest, dass dieses Verfahren offenbar noch\nvor dem Oberlandesgericht Karlsruhe anhängig ist. Bisher ist dem Beschwerdeführer keine\nEntschädigung gezahlt worden. Jedenfalls dürfte der Beschwerdeführer in diesem Verfahren\nkeine Entschädigung für immateriellen Schaden erwirken können, den, wie der Gerichtshof\nbereits ausgeführt hat, Prozessparteien gleichwohl zunächst in Rechtssachen betreffend die\nDauer zivilrechtlicher Verfahren erleiden (siehe u. a. Rechtssachen Hartman ./. Tschechische Republik, Individualbeschwerde Nr. 53341/99, Nr. 68, EuGHMR 2003-VIII; Sürmeli, a.\na. O., Nr. 113). Unter diesen Umständen kann nicht unterstellt werden, dass die deutschen\nBehörden dem Beschwerdeführer für die Verletzung seines Rechts aus Artikel 6 Abs. 1 auf\nein Verfahren innerhalb angemessener Frist hinreichend Wiedergutmachung geleistet haben.\n\n50\nDeshalb ist die Opfereigenschaft des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine Verletzung seines Rechts nach Artikel 6 im Sinne des Artikels 34 nicht entfallen und der diesbezügliche Einwand der Regierung zurückzuweisen.\nII. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 DER KONVENTION\n\n51\nDer Beschwerdeführer rügte, dass die Dauer des von ihm gegen die Stadt Saarbrücken angestrengten Amtshaftungsverfahrens die angemessene Frist überschritten habe und\ndemnach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention verletzt worden sei, der, soweit maßgeblich, wie\nfolgt lautet:\n„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen\nAnsprüche und Verpflichtungen ... von einem ... Gericht ... innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.“\nA. Maßgeblicher Zeitraum\n\n52\nDer Zeitraum, der für die Feststellung, ob das Verfahren dem Gebot der „angemessenen Frist“ nach Artikel 6 Abs. 1 entsprach, maßgeblich ist, begann am 23. August 1974, dem\nTag, an dem der Beschwerdeführer beim Landgericht Saarbrücken gegen die Stadt Saarbrücken Amtshaftungsklage erhoben hat. Er endete am 4. August 2003, als dem Beschwerdeführer der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts über die Nichtannahme seiner Verfassungsbeschwerde wegen der Fairness des Verfahrens zugestellt wurde. Somit dauerte das\nüber vier Instanzen geführte Verfahren etwa 28 Jahre und 11 Monate. Der Gerichtshof hält\ndiese Dauer für ungewöhnlich lang, und sie dürfte besonders überzeugende Rechtfertigungsgründe erforderlich machen.\nB. Angemessenheit der Verfahrensdauer\n\n53\nDie Regierung trug vor, dass die Dauer des von August 1974 bis Juni 1989\nund von Juli 2000 bis April 2003 vor den deutschen Gerichten gegen die Stadt Saarbrücken\ngeführten Amtshaftungsverfahrens nicht übermäßig lang gewesen sei. Die Rechtssache des\nBeschwerdeführers sei sowohl im Hinblick auf die Feststellung des Sachverhalts, der eine\nBeweiserhebung durch Sachverständigengutachten erforderlich gemacht habe, als auch in\nBezug auf die Rechtsanwendung sehr komplex gewesen.\n\n54\nDie Regierung trug vor, dass die deutschen Gerichte das Verfahren in dem Zeitraum\nvon August 1974 bis Juni 1989 nicht unangemessen verzögert hätten, weil in diesem Zeitabschnitt elf Entscheidungen ergangen seien. Im Hinblick auf die Dauer des ersten Verfahrens\nim Fall des Beschwerdeführers (von August 1974 bis Februar 1980) bis zur Zurückverweisung der Rechtssache durch den Bundesgerichtshof, das erste Wiederaufnahmeverfahren\n(von März 1980 bis Mai 1983) und das zweite Wiederaufnahmeverfahren (von Juni 1983 bis\nJuni 1989) seien die jeweiligen Abschnitte des Verfahrens des Beschwerdeführers für sich\ngenommen nicht übermäßig lang gewesen. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer\nnach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Juli 2000 in dem Verfahren bis\nJuli 2003 insbesondere durch Stellung mehrerer Befangenheitsanträge erhebliche Verzögerungen verursacht.\n\n55\nDer Beschwerdeführer behauptete, dass das fast dreißig Jahre dauernde Amtshaftungsverfahren gegen die Stadt Saarbrücken im Ganzen zu lang gewesen sei. Er rügte\ninsbesondere, dass die Gerichte sich geweigert hätten, Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung zu ergreifen, obwohl es in den Verfahren wegen des hohen Streitwerts um\nseine wirtschaftliche Existenz gegangen sei.\n\n56\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass die Angemessenheit der Verfahrensdauer im\nLichte der besonderen Umstände der Rechtssache sowie in Anbetracht der in der Spruchpraxis des Gerichtshofs festgelegten Kriterien, insbesondere der Komplexität des Falles\nsowie des Verhaltens des Beschwerdeführers und der zuständigen Behörden, zu würdigen\nist. Im Hinblick auf den letzten Punkt ist die Tragweite dessen, was für den Beschwerdeführer bei dem Rechtsstreit auf dem Spiel stand, zu berücksichtigen (siehe u. a. Rechtssachen\nGast und Popp ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 29357/95, Nr. 70, EuGHMR 2000-\nII, sowie Nuutinen ./. Finnland, Individualbeschwerde Nr. 32842/96, Nr. 110, EuGHMR 2000-\nVIII).\n\n57\nDer Gerichtshof erkennt an, dass die Rechtssache des Beschwerdeführers recht\nkomplex war. Das von ihm angestrengte Amtshaftungsverfahren hatte es unter anderem\nerforderlich gemacht, den Sachverhalt zu den von der Stadt mit dem Beschwerdeführer über\neine Baugenehmigung geführten Vertragsverhandlungen festzustellen, und einen Sachverständigenbeweis über die Höhe des ihm entstandenen Schadens sowie seine Fähigkeit, das\nBauvorhaben zu finanzieren, zu erheben. Jedoch kann nicht davon ausgegangen werden,\ndass die Prozessführung durch den Beschwerdeführer, insbesondere die von ihm gegen\nEnde des Verfahrens gestellten Befangenheitsanträge, erheblich zur Gesamtverfahrensdauer beigetragen haben. Im Hinblick auf die Durchführung des Verfahrens durch die deutschen Gerichte beschränkt sich der Gerichtshof darauf festzustellen, dass allein die Gesamtverfahrensdauer von fast 29 Jahren erkennen lässt, dass nicht davon ausgegangen werden\nkann, dass die Zivilgerichte die Rechtssache mit der gebotenen Sorgfalt behandelt haben.\nDer Gerichtshof stellt in diesem Zusammenhang fest, dass das Verfahren hätte zügig abgeschlossen werden müssen, weil der Streitwert schließlich auf etwa 109 Millionen Euro festgelegt worden war und insoweit die wirtschaftliche Existenz des Beschwerdeführers auf dem\nSpiel stand.\n\n58\nDer Gerichtshof kommt daher - wie auch das Bundesverfassungsgericht im Juli\n2000 - zu dem Schluss, dass keine hinreichenden Rechtfertigungsgründe angeführt worden\nsind und das Verfahren des Beschwerdeführers eindeutig zu lang war. Deshalb ist Artikel 6\nAbs.1 der Konvention verletzt worden.\nIII. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION\n\n59\nArtikel 41 der Konvention lautet:\n„Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden\nsind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene\nWiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten\nPartei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.\"\n\n60\nDer Beschwerdeführer erhob Anspruch auf Entschädigung für materiellen und\nimmateriellen Schaden sowie auf die Erstattung von Kosten und Auslagen.\nA. Schaden\n\n61\nDer Beschwerdeführer, gestützt auf urkundliche Nachweise, verlangte insgesamt\n249.292.803,99 Euro für materiellen Schaden. Er umfasst den Verlust des Vermögens im\nWert von insgesamt 140.246.630 Euro, das zwangsversteigert worden war, um die ihm in\ndem fraglichen Amtshaftungsverfahren auferlegten Gerichtskosten beizutreiben. Der Beschwerdeführer verlangte darüber hinaus die Erstattung von 109.046.173,99 Euro, die er\ninfolge der willkürlichen Abweisung seiner Amtshaftungsklage verloren habe. Er trug vor,\ndass er nach der inzwischen verstrichenen Zeit nicht noch eindeutiger habe beweisen können, dass er in der Lage gewesen wäre, sein Bauvorhaben zu finanzieren, und er somit als\nKläger unterlegen gewesen sei.\n\n62\nDer Beschwerdeführer verlangte überdies 29.132.472,90 Euro für immateriellen\nSchaden. Er brachte vor, dass seine Gesundheit infolge der überlangen Dauer des Verfahrens, in dem seine wirtschaftliche Existenz auf dem Spiel stand, ruiniert worden sei und er\nseinen guten Ruf als erfolgreicher Unternehmer verloren habe. Er hob hervor, dass es ihm\nnach der unbegründeten Versagung der Baugenehmigung im Jahre 1974 gelungen sei,\nandere Unternehmen aufzubauen, die danach mit über 100 Millionen Euro bewertet worden\nseien; nachdem er das fragliche Verfahren angestrengt habe, habe er diese wegen der zur\nBeitreibung der Gerichtskosten betriebenen Zwangsvollstreckung etwa dreißig Jahre später\nverloren und sei somit zahlungsunfähig geworden.\n\n63\nGemäß dem Vorbringen der Regierung ist dem Beschwerdeführer durch die Dauer\ndes Verfahrens vor den innerstaatlichen Gerichten kein materieller Schaden entstanden. Es\nbestehe keinerlei Kausalzusammenhang zwischen der behaupteten überlangen Dauer des\nVerfahrens und dem Schaden, der durch den Verlust seines zur Beitreibung der Gerichtskosten gepfändeten Eigentums oder durch die - nicht willkürliche- Abweisung seiner Amtshaftungsklage bewirkt worden sei.\n\n64\nDie Regierung trug überdies vor, dass die von dem Beschwerdeführer für immateriellen Schaden erhobene Forderung eindeutig unangemessen sei.\n\n65\nIn Bezug auf die von dem Beschwerdeführer geltend gemachten materiellen Schäden\nstellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer den Ersatz des Wertes des Vermögens verlangt, das er durch die Beitreibung der Gerichtkosten, also durch Kosten, die er als\nunterlegener Kläger in dem von ihm angestrengten Amthaftungsverfahren zu tragen hatte,\nverloren hat. Ebenso fordert er die Geldsumme, die ihm zugestanden hätte,\nwenn er das von ihm betriebene Verfahren gewonnen hätte. Dem Gerichtshof ist bewusst,\ndass die Fähigkeit eines Klägers, den Beweis in seiner Sache zu erbringen, durch den\nerheblichen Zeitablauf zwischen der angegriffenen staatlichen Maßnahme und der\nEntscheidung über eine im Zusammenhang damit erhobene Klage, wie sie in der\nvorliegenden Rechtssache streitgegenständlich war, in schwerwiegender Weise\nbeeinträchtigt werden kann. Er erinnert gleichwohl daran, dass er keine Mutmaßungen\ndarüber anstellen kann, wie das Verfahren ausgegangen wäre, wenn es den Erfordernissen\ndes Artikels 6 Abs. 1 in Bezug auf die Dauer genügt hätte (siehe, u. a. Rechtssachen\nWettstein ./. die Schweiz, Individualbeschwerde Nr. 33958/96, Nr. 53, EuGHMR 2000-XII;\nSürmeli, a. a. O., Nr.144). Die Frage, ob die Abweisung der Klage des Beschwerdeführers\nbegründet war, betrifft die Fairness des Verfahrens, die nicht Gegenstand der vorliegenden\nIndividualbeschwerde ist. Infolgedessen ist ein kausaler Zusammenhang zwischen der\nüberlangen Verfahrensdauer und dem behaupteten Vermögensschaden nicht hinreichend\nnachgewiesen. Daher kann der Gerichtshof unter dieser Rubrik keine Entschädigung\nzusprechen.\n\n66\nWas den Anspruch des Beschwerdeführers im Hinblick auf den immateriellen Schaden angeht, stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer Opfer eines besonders\nschwerwiegenden Verstoßes gegen das Recht auf ein Verfahren innerhalb angemessener\nFrist nach Artikel 6 war. Er hat zweifellos wegen des verschleppten Verfahrens, das er fast\nwährend seines gesamten Berufslebens hat führen müssen, gelitten. In dem gesamten Verfahren stand seine wirtschaftliche Existenz auf dem Spiel, was aus seiner Insolvenz ersichtlich wird, die nach Betreibung der Zwangsvollstreckung zur Beitreibung hoher Gerichtskosten\neingetreten war. Im Lichte der vorstehenden Ausführungen, insbesondere der überlangen\nVerfahrensdauer, entscheidet der Gerichtshof nach Billigkeit und spricht dem Beschwerdeführer 45.000 Euro als Entschädigung für den immateriellen Schaden zuzüglich ggf. zu berechnender Steuern zu.\nB. Kosten und Auslagen\n\n67\nDer Beschwerdeführer, der sich auf urkundliche Nachweise stützte, hat insgesamt\n21.900.508,81 Euro für in den Verfahren vor den innerstaatlichen Gerichten entstandene\nKosten und Auslagen verlangt. Er trug vor, dass die Kosten des fraglichen Amtshaftungsverfahrens vor den deutschen Gerichten um 20.695.738,11 Euro geringer ausgefallen wären,\nwenn es innerhalb von acht Jahren abgeschlossen worden wäre. Insbesondere seien im\nLaufe der Jahre der Streitwert und folglich die Gerichtskosten und Anwaltsgebühren nicht\nzuletzt durch die anfallenden Zinsen gestiegen. Darüber hinaus verlangte er 1.204.770,70\nEuro für Rechtsverfolgungskosten, die in dem vor dem Landgericht Karlsruhe gegen das\nSaarland betriebenen Verfahren (siehe Rdnrn. 38-40, oben) entstanden sind.\n\n68\nDer Beschwerdeführer forderte ferner die Erstattung der Kosten für seine anwaltliche\nVertretung in dem Verfahren vor diesem Gerichtshof in Höhe von 25 % der von dem Gerichtshof zugesprochenen Entschädigung, d. h. bis zu 100 Millionen Euro.\n\n69\nDie Regierung trug im Hinblick auf die Kosten des Verfahrens vor den innerstaatlichen Gerichten vor, dass zwischen der bloßen Dauer dieses Verfahrens und dem von dem\nBeschwerdeführer geltend gemachten Schaden keinerlei Kausalzusammenhang bestehe.\n\n70\nNach Auffassung der Regierung waren die dem Beschwerdeführer in dem Verfahren\nvor diesem Gerichtshof angeblich entstandenen Kosten zu hoch angesetzt.\n\n71\nIm Hinblick auf die für die Kosten des in Frage stehenden Verfahrens vor den innerstaatlichen Gerichten geltend gemachten Beträge ist der Gerichtshof unter Berücksichtigung\nder ihm vorliegenden Unterlagen der Auffassung, dass er nicht in der Lage ist, die allein\ndurch die Dauer dieses Verfahrens entstandenen zusätzlichen Kosten genau zu beziffern.\nDa der Gerichtshof jedoch erkennt, dass in Fällen, die die Verfahrensdauer betreffen, die\nüber eine „angemessene Frist“ hinausgehende langwierige Prüfung einer Rechtssache für\nden Beschwerdeführer höhere Kosten mit sich bringt (siehe Rechtssachen Maurer ./. Österreich, Individualbeschwerde Nr. 50110/99, Nr. 27, 17. Januar 2002; Sürmeli, a. a. O.;\nNr. 148), spricht der Gerichtshof unter Berücksichtigung der in ähnlichen Fällen zuerkannten\nBeträge dem Beschwerdeführer unter dieser Rubrik 10.000 Euro zuzüglich der gegebenenfalls zu berechnenden Mehrwertsteuer zu.\n\n72\nIm Hinblick auf die Kosten der Rechtsvertretung in dem gegen das Saarland vor dem\nLandgericht Karlsruhe betriebenen Verfahren stellt der Gerichtshof fest, dass diese entstanden sind, um der Verletzung des Artikels 6 der Konvention abzuhelfen. Gleichwohl hat der\nBeschwerdeführer das von ihm angestrengte Verfahren gewonnen, und dem beklagten Land\nwurden die Kosten auferlegt. Folglich können weitere von dem Beschwerdeführer geltend\ngemachte Kosten der Rechtsvertretung nicht der Höhe nach als angemessen angesehen\nwerden, und der Gerichtshof billigt deshalb unter dieser Rubrik keine weitere Entschädigung\nzu.\n\n73\nWas die Kosten für das Verfahren vor diesem Gerichtshof betrifft, spricht der Gerichtshof dem Beschwerdeführer in Anbetracht seiner Rechtsprechung und aufgrund eigener\nBerechnung 4.000 Euro zuzüglich gegebenenfalls zu berechnender Mehrwertsteuer zu.\nC. Verzugszinsen\n\n74\nDer Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der Verzugszinsen den\nSpitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank zuzüglich drei Prozentpunkten\nzugrunde zu legen.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG,\n1. dass der Beschwerdeführer behaupten kann, im Sinne des Artikels 34 der Konvention\n„verletzt“ zu sein;\n2. dass Artikel 6 der Konvention verletzt worden ist;\n3.\na) dass der beklagte Staat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten nach dem Tag,\nan dem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig wird, folgende Beträge\nzu zahlen hat:\ni) 45.000 Euro (fünfundvierzigtausend Euro) für den immateriellen Schaden;\nii) 14.000 Euro (vierzehntausend Euro) für Kosten und Auslagen;\niii) die für die vorstehend genannten Beträge ggf. zu berechnenden Steuern;\nb) dass nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung für die\nobengenannten Beträge einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes anfallen, der dem\nSpitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich\ndrei Prozentpunkten entspricht.\n4. dass die Forderungen des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung im Übrigen\nzurückgewiesen werden.\nAusgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 5. Oktober 2006 nach Artikel 77\nAbsätze 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.\nClaudia WESTERDIEK Peer LORENZEN\nKanzlerin Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139338","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2006-10-05/66491-01","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":7},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139338","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139338"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2006-10-05/66491-01","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139338","retrieved":"2026-07-29 08:44:31.997647+00:00"}}