{"status":"available","doknr":"001-138813","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2006:0918DEC002631503","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Kammer","decided":"2006-09-18","aktenzeichen":"26315/03","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Beschwerde einstimmig für unzulässig.","text_plain":"Entscheidung\nEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion\nNichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n18/09/06 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 26315/03\nvon M. Y. D. gegen Deutschland\nENTSCHEIDUNG\nÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DER\nIndividualbeschwerde Nr. 26315/03\nvon M. Y. D../. Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung\nam 18. September 2006 als Kammer mit den Richtern\nHerrn P. LORENZEN, Präsident,\nFrau S. BOTOUCHAROVA,\nHerrn V. BUTKEVYCH,\nFrau M. TSATSA-NIKOLOVSKA,\nHerrn R. MARUSTE,\nHerrn J. BORREGO BORREGO,\nFrau R. JAEGER,\nund Frau C. WESTERDIEK, Sektionskanzlerin,\nim Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 14. August 2003\neingereicht wurde,\nnach Beratung wie folgt entschieden:\nSACHVERHALT\nDer Beschwerdeführer, Herr M. Y. D., besitzt die deutsche und die syrische\nStaatsangehörigkeit. Er wurde 1941 geboren und wohnt in B., Libanon. Er wurde vor dem\nGerichtshof von Herrn W. Bub, einem in München, Deutschland, praktizierenden Anwalt aus\nder Anwaltskanzlei Bub, Gauweiler & Partner, vertreten.\nA. Der Hintergrund der Rechtssache\nDer vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt\nzusammenfassen.\n\n1\nHintergrund der Rechtssache\nDer Beschwerdeführer ist beruflich als Geschäftsmann in Deutschland und in der\ngesamten arabischen Welt tätig. Seit 1995 unterhielt er berufliche Kontakte zu zwei\nGeschäftsleuten aus Mannheim, Deutschland, mit den Namen S. und K. Anfang des Jahres\n2000 verdächtigte die Staatsanwaltschaft Mannheim K., ein groß angelegtes Betrugssystem\nerrichtet zu haben. S. und K. wurde vorgeworfen, zwischen 1994 und 1999 vorgetäuscht zu\nhaben, sie seien Eigentümer von Industrie-Bohrmaschinen, die sie an eine Reihe von\nLeasinggesellschaften verkauften; diese Bohrmaschinen existierten aber nicht und der\nSchaden ging zu Lasten der Leasinggesellschaften. Diese Machenschaften, die als „Flowtex-\nSkandal“ bekannt wurden, erregten großes Aufsehen in den Medien und gelten als ein\nherausragender Fall von Wirtschaftskriminalität in der deutschen Geschichte.\n\n2\nArrestverfahren über das Vermögen des Beschwerdeführers\nAm 16. Februar 2000 erließ der Ermittlungsrichter am Amtsgericht Mannheim in dem\nErmittlungsverfahren gegen S., K. und zwei mutmaßliche Mittäter auf Antrag der\nStaatsanwaltschaft in das Vermögen des Beschwerdeführers einen Arrestbefehl über\n60.800.000,00 DM, die nach den §§ 111b Abs. 2 und 5, 111d, 111e Abs. 1 StPO i.V.m. § 73\nAbs. 1 Satz 2 Nr. 3 und § 73a StGB (dinglicher Arrest, siehe „Das maßgebliche\ninnerstaatliche Recht“ unten) sichergestellt werden sollten. Das Amtsgericht stellte fest, dass\ndie Ermittlungen ergeben hätten, dass ein aus dem betrügerischen Verkauf stammender\nBetrag in Höhe von 60.800.000,00 DM an das Unternehmen des Beschwerdeführers\nüberwiesen und von dort seinem persönlichen Vermögen zugeflossen sei. Es bestehe die\nGefahr, dass der Beschwerdeführer versuchen werde, das Vermögen ins Ausland zu\nüberweisen, um die Zwangsvollstreckung wegen Forderungen zu verhindern, die später von\ngeschädigten Dritten geltend gemacht worden seien.\nAm 8. Mai 2000 änderte das Amtsgericht Mannheim in einer Entscheidung, in der der\nBeschwerdeführer als Beschuldigter bezeichnet wurde, den Arrestbefehl über das Vermögen\ndes Beschwerdeführers ab und erhöhte den Betrag auf 102.800.000,00 DM. Das\nAmtsgericht nahm Bezug auf die Aussagen von S. und K. im Ermittlungsverfahren und stellte\nfest, es habe sich der Verdacht bestätigt, dass der Beschwerdeführer wissentlich Geld\nentgegengenommen habe, das aus den betrügerischen Geschäften stamme. Der\nBeschwerdeführer sei daher der Geldwäsche verdächtig. Nach den Bestimmungen über die\nzivilrechtliche Haftung könnten geschädigte Dritte das Geld beanspruchen.\nAm 16. Juni 2000 bestätigte das Landgericht Mannheim, nachdem der Beschwerdeführer\nBeschwerde eingelegt hatte, den Arrestbefehl über die Summe von 60.800.000,00 DM und\nhob den Arrestbefehl über die darüber hinausgehende Summe von 42.000.000,00 DM auf.\nDas Landgericht bestätigte, dass sich aus den Aussagen von S. und K. eindeutige\nAnhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer an dem Betrugssystem\nbeteiligt gewesen sei. Die getroffene Maßnahme sei angemessen; zudem sei damit zu\nrechnen, dass er versuchen werde, das Vermögen dem Zugriff der geschädigten\nLeasinggesellschaften zu entziehen.\nAm 19. September 2000 bestätigte das Landgericht Mannheim seine frühere\nEntscheidung.\nAm 23. November 2000 lehnte das Landgericht Mannheim den Antrag des\nBeschwerdeführers auf persönliche Vernehmung ab. Es führte dazu aus, dass dem\nBeschwerdeführer und seiner Anwältin alle den Verdacht gegen ihn begründenden\nUmstände bekannt gewesen seien. In ihren Schriftsätzen an das Gericht habe die Anwältin\ndes Beschwerdeführers versucht, die Glaubwürdigkeit der Haupttäter S. und K. in Zweifel zu\nziehen. Sie habe die Sicht des Beschwerdeführers zu allen Umständen des Geldflusses\ndetailliert dargelegt und versucht, die belastenden Beweise zu entkräften. Da die Position\ndes Beschwerdeführers in schriftlicher Form klar und eindeutig dargelegt wurde, sah die\nKammer keine Veranlassung für eine mündliche Vernehmung.\nIn Bezug auf den in Artikel 103 Abs. 1 Grundgesetz garantierten Anspruch auf rechtliches\nGehör hat das Landgericht Folgendes festgestellt:\n„Der dingliche Arrest nach den §§ 111 d, 111 b Abs. 5 StPO i. Verb. mit den §§ 73 ff StGB zur\nSicherung von Ansprüchen Geschädigter wird im Beschlusswege erlassen, und zwar gem. § 33\nAbs. 4 Satz 1 StPO ohne Anhörung des Beschuldigten, weil vorheriges rechtliches Gehör dem\nBeschuldigten die Möglichkeit eröffnen würde, sein Vermögen oder Teile desselben beiseite zu\nschaffen und dadurch die Sicherungsmaßnahme ganz oder teilweise zu vereiteln. Diese\nAusnahme zur Sicherung gefährdeter Interessen ist verfassungsrechtlich anerkannt .... Im\nanschließenden Beschwerdeverfahren ... wurde das rechtliche Gehör in vollem Umfang\nnachgeholt. Nach § 309 Abs. 1 StPO ergeht die Entscheidung im Beschwerdeverfahren ohne\nmündliche Verhandlung. Es wird also im schriftlichen Verfahren entschieden. ... Daraus folgt,\ndass das rechtliche Gehör im schriftlichen Wege zu gewähren ist. Aus besonderen Gründen kann\ndas Beschwerdegericht mündliche Erklärungen entgegennehmen oder herbeiführen.\nNach Auffassung der Kammer enthält diese gesetzliche Regelung weder grundsätzlich ... noch\nin vorliegendem Fall einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Der Beschuldigte hat mit Hilfe\nseiner Verteidigerin Dr. W. seine Möglichkeiten, sich im .schriftlichen Verfahren vor der Kammer\nGehör zu verschaffen - hierbei wurde sein gesamtes bisheriges schriftsätzliches Vorbringen\nberücksichtigt - voll ausgeschöpft. Diese Form der Kommunikation bereitete ihm für eine\nsachliche und erschöpfende Darstellung der Vorgänge keinerlei Hindernisse. Weder die\nTatvorwürfe z.N. der Leasing-Gesellschaften noch die fraglichen Mitwirkungsakte des\nBeschuldigten waren von Natur aus so beschaffen, dass eine persönliche und mündliche\nDarstellung durch den Beschuldigten eine sachlich richtige Einschätzung seines Verhaltens\nbesser hätte fördern können als eine schriftliche Darstellung und sich deshalb im Rahmen des\nrechtlichen Gehörs für die Kammer angeboten hätte. Die Mitwirkungsakte des Beschuldigten\nhatten keinen mehrdeutigen Gehalt, es handelte sich nicht um Grenz- oder Ausnahmesituationen\no.ä., für deren Einschätzung gerade eine mündliche Erläuterung und die persönliche Erscheinung\ndes Beschuldigten hätten von Bedeutung sein können. Entgegen der Auffassung des\nVerteidigers ... waren hier nicht nur die Aussagen der Hauptbeschuldigten K. und S. gegen die\nEinlassung des Beschuldigten ... gegeneinander abzuwägen. Vielmehr war eine ganze Reihe\nsonstiger Umstände, ..., zu würdigen, die für sich allein genommen die Anordnung des Arrestes\nrechtfertigten, .... ‚Besondere Gründe’ zur mündlichen Anhörung des Beschuldigten bestanden\nund bestehen sonach nicht.“\nAm 31. Juli 2001 bestätigte das Amtsgericht Mannheim den Arrestbefehl über eine\nSumme von 39.000.000,00 DM und hob den Arrestbefehl über 21.800.000,00 DM auf. Auf\nder Grundlage der Ermittlungsergebnisse bestätigte das Amtsgericht, dass gegen den\nBeschwerdeführer der dringende Verdacht der Beihilfe zur Verschiebung und Verschleierung\nvon Vermögen bestehe. Es bestätigte ferner, dass zur Wahrung des Anspruchs des\nBeschwerdeführers auf rechtliches Gehör eine mündliche Verhandlung weder gesetzlich\nvorgeschrieben noch notwendig sei.\nAm 30. Januar 2003 beschloss das Bundesverfassungsgericht als Kammer mit drei\nRichtern, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die Entscheidung des\nLandgerichts Mannheim vom 23. November 2000 und – mittelbar – gegen § 111b StPO nicht\nzur Entscheidung anzunehmen, da sie keine Aussicht auf Erfolg habe.\nIn Bezug auf den Anspruch auf rechtliches Gehör stellte das Bundesverfassungsgericht\nFolgendes fest:\n„Der verfassungsrechtlich geschützte Anspruch auf rechtliches Gehör vor Gericht gibt das\nRecht auf Information, das Recht, Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen, sowie das\nRecht auf Berücksichtigung der vorgetragenen Gesichtspunkte vor Gericht. Nach ständiger\nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gibt Art. 103 Abs. 1 GG dagegen keinen\nAnspruch auf eine bestimmte Form der Anhörung, insbesondere nicht darauf, dass nur auf Grund\nmündlicher Verhandlung entschieden werde. ... Es ist deshalb Sache des Gesetzgebers,\ninwieweit er in einem bestimmten Verfahren einen Anspruch auf mündliche Verhandlung geben\nwill.\nNach § 309 Abs. 1 StPO ergeht die Entscheidung im Beschwerdeverfahren ohne mündliche\nVerhandlung, also im schriftlichen Verfahren. Zwar ist das Beschwerdegericht nicht gehindert, im\nEinzelfall Zeugen oder Sachverständige im Rahmen der Ermittlungen nach § 308 Abs. 2 StPO\nmündlich zu hören oder mündliche Erklärungen der Verfahrensbeteiligten entgegenzunehmen.\nOb es dies für notwendig erachtet, liegt jedoch in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Dass es\nvorliegend hiervon fehlerhaft Gebrauch gemacht hätte, ist nicht erkennbar, zumal der\nBeschwerdeführer nicht vorgetragen hat, was er im Falle einer mündlichen Verhandlung anderes\nvorgebracht hätte als im schriftlichen Beschwerdeverfahren.”\nDiese Entscheidung wurde der Anwältin des Beschwerdeführers am 17. Februar 2003\nzugestellt.\n\n3\nWeitere Entwicklungen\nAm 17. März 2003 erhob die Staatsanwaltschaft Mannheim Anklage gegen den\nBeschwerdeführer. Am 14. Juni 2006 wurde das Strafverfahren gegen den\nBeschwerdeführer im Hinblick auf seine Verhandlungsunfähigkeit eingestellt.\nDer Arrestbefehl über das Vermögen des Beschwerdeführers in Höhe von\n39.000.000,00 DM besteht weiterhin.\nB. Das maßgebliche innerstaatliche Recht\n1. Verfassungsrecht\nNach Artikel 103 Abs. 1 Grundgesetz hat vor Gericht jedermann Anspruch auf rechtliches\nGehör.\n2. Maßgebliche Rechtsvorschriften über die Beschlagnahme und Sicherstellung von\nVermögensgegenständen\nNach § 111b Abs. 2 StPO kann der dingliche Arrest über Vermögensgegenstände\nangeordnet werden, wenn Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass die\nVoraussetzungen des Verfalls oder der Einziehung vorliegen. Nach Absatz 5 gilt dies auch,\nwenn der Verfall nicht angeordnet werden kann, weil die Vermögensgegenstände von der\nverletzten Partei beansprucht werden können.\n§ 73 Abs. 1 Satz 1 StGB sieht vor, dass das Gericht den Verfall dessen anordnet, was der\nTäter oder Teilnehmer aus der rechtswidrigen Tat erlangt hat. Nach Satz 2 gilt dies nicht,\nsoweit dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch darauf erwachsen ist.\nSoweit der Verfall eines bestimmten Gegenstands wegen der Beschaffenheit des\nErlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich ist, ordnet das Gericht den Verfall\neines Geldbetrags an, der dem Wert des Erlangten entspricht (§ 73a StGB).\n3. Verfahrensvorschriften\nNach § 33 Abs. 3 und 4 StPO ist der Beteiligte vor Anordnung der Beschlagnahme oder\nanderer Maßnahmen nicht zu hören, wenn dies den Zweck dieser Anordnung gefährden\nwürde. Nach § 309 Abs. 1 ergeht die Entscheidung über die Beschwerde ohne mündliche\nVerhandlung. Nach § 308 Abs. 2 kann das Beschwerdegericht Ermittlungen anordnen oder\nselbst vornehmen.\nRÜGEN\n1. Der Beschwerdeführer rügte nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention, dass in dem\nVerfahren, das die Sicherstellung seines Vermögens zum Gegenstand gehabt habe, nicht\nöffentlich verhandelt worden sei. Er machte ferner geltend, dass damit der Grundsatz der\nWaffengleichheit verletzt und willkürlich entschieden worden sei.\n2. Unter Berufung auf Artikel 6 Abs. 3 Buchstabe d der Konvention rügte der\nBeschwerdeführer, dass ihm das Recht verwehrt worden sei, Zeugen zu befragen oder\nbefragen zu lassen.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nDer Beschwerdeführer machte eine Verletzung von Artikel 6 Abs. 1 und Artikel 6 Abs. 3\nBuchstabe d geltend, die soweit entscheidungserheblich, wie folgt lauten:\n\"Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen\nAnsprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von\neinem ... Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich ... verhandelt wird.\" ...\n3. Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:\n...\nd) Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen ...“\nDer Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass Artikel 6 in seiner strafrechtlichen\nBedeutung in der vorliegenden Rechtssache anwendbar sei, weil das Verfahren hinsichtlich\ndes Arrestbefehls über sein Vermögen eine Entscheidung über eine gegen ihn erhobene\nstrafrechtliche Anklage darstelle. Diesbezüglich wies er darauf hin, dass er als ein\nBeschuldigter bezeichnet worden sei, der an den Betrugshandlungen der Haupttäter S. und\nK. beteiligt gewesen sein soll. Dies komme der förmlichen Stellung eines Strafantrags gegen\nihn gleich. Der Arrestbefehl über die Summe von 39 Millionen DM, der mehr als sechs Jahre\nunverändert fortbestanden habe, habe für seine geschäftlichen Aktivitäten äußerst\nschwerwiegende Folgen gehabt, die praktisch für ihn ein Berufsverbot bedeutet hätten.\nAußerdem wies er darauf hin, dass sein Vermögen anschließend dem Verfall nach §§ 73\nund 73a StGB unterliegen könne. Diese Maßnahme falle ihrer Art nach unter das Strafrecht.\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass es sich bei der „strafrechtlichen Anklage“ im\nSinne von Artikel 6 um einen eigenständigen Begriff handelt. Der Gerichtshof hat in seiner\nbisherigen Rechtsprechung festgestellt, dass drei Kriterien zu berücksichtigen sind, wenn zu\nentscheiden ist, ob gegen eine Person im Sinne von Artikel 6 eine „strafrechtliche Anklage\nerhoben“ worden ist. Diese Kriterien sind die rechtliche Würdigung der Straftat nach\ninnerstaatlichem Recht, die Art der Straftat und die Art und Schwere der Strafe, die die\nbetreffende Person zu erwarten hatte (siehe u.a. A.P., M.P. und T.P. ./. die Schweiz, Urteil\nvom 29. August 1997, Urteils- und Entscheidungssammlung 1997-V, S. 1488, Rdnr. 39, und\nÖztürk ./. Deutschland, Urteil vom 21. Februar 1984, Serie A Band 73, S. 18, Rdnr. 50).\nIn der Rechtssache AGOSI gegen das Vereinigte Königreich hat der Gerichtshof\nfestgestellt, dass der von einem nationalen Gericht angeordnete Verfall von Gegenständen\neine Maßnahme war, die kausal bedingt war durch die von einem anderen begangene\nunerlaubte Einfuhr, und dass gegen AGOSI wegen dieser Tat keine strafrechtliche Anklage\nerhoben worden war. Allein aus der Tatsache, dass die Eigentumsrechte von AGOSI\nbeeinträchtigt waren, konnte nicht darauf geschlossen werden, dass eine „strafrechtliche\nAnklage“ als für die Zwecke von Artikel 6 gegen die beschwerdeführende Gesellschaft\nerhoben angesehen werden konnte (siehe Urteil vom 24. Oktober 1986, Serie A Band 108,\nS. 22, Rdnr. 65-66; siehe auch Air Canada ./. Vereinigtes Königreich, Urteil vom 5. Mai 1995,\nSerie A Band 316-A, Rdnrn. 53-54).\nIm Hinblick auf die vorliegende Rechtssache stellt der Gerichtshof fest, dass der\nArrestbefehl im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen S. und K. sowie\nzwei mutmaßliche Mittäter von einem Strafgericht erlassen wurde. In den Entscheidungen\ndes Amtsgerichts vom 8. Mai 2000 und des Landgerichts vom 16. Juni 2000 wurde der\nBeschwerdeführer jedoch ausdrücklich als Beschuldigter bezeichnet.\nEs bleibt noch festzustellen, ob die beanstandeten Entscheidungen die „Verhandlung\"\nüber eine solche Anklage zum Gegenstand hatten. Dabei ist es für den Gerichtshof bisher\nstets auf die Frage angekommen, ob die Maßnahme die Verurteilung oder den Freispruch\ndes Beschwerdeführers zum Zweck hatte und ob die beanstandete Maßnahme sich in\nirgendeiner Weise auf das Vorstrafenregister des Beschwerdeführers auswirkt (siehe\nsinngemäß Phillips ./. Vereinigtes Königreich, Individualbeschwerde 41087/98, Rdnr. 34,\nECHR 2001-VII; Butler ./. Vereinigtes Königreich (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\n41661/98, 27. Juni 2002). Für den Gerichtshof sind diese Fragestellungen auch in der\nvorliegenden Rechtssache maßgeblich.\nDer Gerichtshof stellt fest, dass der Arrestbefehl eine vorläufige Maßnahme war, die im\nRahmen strafrechtlicher Ermittlungen getroffen wurde und in erster Linie auf die Sicherung\nvon Forderungen gerichtet war, die zu einem späteren Zeitpunkt von verletzten Dritten hätten\ngeltend gemacht werden können. Sollte es solche Forderungen nicht geben, hätte mit dem\nArrestbefehl außerdem der spätere Verfall der Vermögensgegenstände sichergestellt\nwerden können. Über einen solchen Verfall müsste jedoch in einem gesonderten Verfahren\nnach einer strafrechtlichen Verurteilung entschieden werden. Es gibt keine Anhaltspunke\ndafür, dass der Arrestbefehl als solcher sich in irgendeiner Weise auf das Vorstrafenregister\ndes Beschwerdeführers ausgewirkt hat. Unter diesen Umständen ist der Gerichtshof der\nAuffassung, dass die beanstandeten Entscheidungen als solche nicht angesehen werden\nkönnen, als beträfen sie eine „Entscheidung über eine strafrechtliche Anklage“ gegen den\nBeschwerdeführer im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 und 3 der Konvention.\nDer Beschwerdeführer machte ferner geltend, Artikel 6 Abs. 1 sei auch bzw. hilfsweise in\nseiner zivilrechtlichen Bedeutung anwendbar, denn die beanstandete Maßnahme sei in\nerster Linie auf die Sicherung zivilrechtlicher Forderungen verletzter Dritter gerichtet und\nhabe deshalb eine unmittelbare Auswirkung auf zivilrechtliche Ansprüche und\nVerpflichtungen.\nHinsichtlich der Anwendbarkeit von Artikel 6 Abs. 1 in seiner zivilrechtlichen Bedeutung\nverweist der Gerichtshof auf seine ständige Rechtsprechung, nach der Artikel 6 keine\nAnwendung auf Verfahren findet, die einstweilige Anordnungen oder andere vor dem\nHauptsacheverfahren getroffene vorläufige Maßnahmen zum Gegenstand haben, denn\nsolche Maßnahmen können grundsätzlich nicht angesehen werden, als beträfen sie die\nEntscheidung über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen (siehe u.a. Jaffredou ./.\nFrankreich (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 39843/98, 15. Dezember 1998; Kress ./.\nFrankreich (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 39594/98, 29. Februar 2000; Apis ./.\nSlowakei (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 39754/98, 13. Januar 2000; Starikow ./.\nDeutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 23395/02, 10. April 2003; und Libert ./.\nBelgien (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 44734/98, 8. Juli 2004).\nDer Gerichtshof hat die Anwendbarkeit von Artikel 6 Abs. 1 auf eine vorläufige\nEntscheidung nur ausnahmsweise anerkannt (siehe Markass Car Hire Ltd ./. Zypern\n(Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 51591/99, 23. Oktober 2001; Air Canada, a.a.O.,\nRdnrn. 15 und 56; Zlínsat, spol. s r.o. ./. Bulgarien, Individualbeschwerde Nr. 57785/00,\nRdnr. 72, 15. Juni 2006).\nIn der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof fest, dass mit dem Arrestbefehl die\ngegen das Vermögen des Beschwerdeführers gerichteten Forderungen Dritter gesichert\nwerden sollten. Er enthielt keine Entscheidung über diese Forderungen, über deren\nBestehen in einem gesonderten Verfahren zu entscheiden gewesen wäre. Er ermöglichte es\nDritten auch nicht, über das betreffende Vermögen zu verfügen. Daraus folgt, dass der\nArrest über das Vermögen des Beschwerdeführers rein vorläufigen Charakter hatte und nicht\nmit einer endgültigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren zusammenfiel oder eine solche\nEntscheidung vorwegnahm. Insoweit kann die vorliegende Rechtssache von den oben\ngenannten Ausnahmefällen klar unterschieden werden.\nArtikel 6 Abs. 1 in seiner zivilrechtlichen Bedeutung ist daher auf die vorliegende\nBeschwerde nicht anwendbar.\nDaraus folgt, dass die Beschwerde im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 ratione materiae mit\nden Bestimmungen der Konvention unvereinbar und nach Artikel 35 Abs. 4 zurückzuweisen\nist.\nAus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Beschwerde einstimmig für unzulässig.\nPeer LORENZEN Claudia WESTERDIEK\nKanzlerin Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-138813","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2006-09-18/26315-03","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 111b","ref_norm":"111b","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73a","ref_norm":"73a","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 309","ref_norm":"309","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 111d","ref_norm":"111d","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 111e","ref_norm":"111e","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-138813","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-138813"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2006-09-18/26315-03","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-138813","retrieved":"2026-07-29 08:41:46.017756+00:00"}}