{"status":"available","doknr":"001-138801","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2006:0904DEC003399402","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Kammer","decided":"2006-09-04","aktenzeichen":"33994/02","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Beschwerde einstimmig für unzulässig.","text_plain":"Entscheidung\nEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion\nAnonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n04/09/06 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 33994/02\nO. Z.-K. gegen Deutschland\nENTSCHEIDUNG\nÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DER\nIndividualbeschwerde Nr. 33994/02\nO. Z.-K. ./. Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung\nam 4. September 2006 als Kammer mit den Richtern\nHerrnP. LORENZEN, Präsident,\nFrau S. BOTOUCHAROVA,\nHerrnK. JUNGWIERT,\nHerrnV. BUTKEVYCH,\nFrau M. TSATSA-NIKOLOVSKA,\nHerrnJ. BORREGO BORREGO,\nHerrnM. VILLIGER\nund Frau C. WESTERDIEK, Sektionskanzlerin,\nim Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 6. September 2002\neingereicht wurde,\nnach Beratung wie folgt entschieden:\nSACHVERHALT\nDie Beschwerdeführerin, Frau O. Z.-K., ist deutsche Staatsangehörige und wohnt in R.\nVor dem Gerichtshof wurde sie von Herrn J. Wolfering, Rechtsanwalt in Düsseldorf, vertreten.\nA. Der Hintergrund der Rechtssache\nDer von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen.\n1. Hintergrund der Rechtssache\nDie Beschwerde betrifft ein Grundstück in Parchim im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern. Das Grundstück war seit 1937 im Besitz von Frau v. G., einer österreichischen\nStaatsangehörigen, die nach der Heirat mit einem deutschen Staatsangehörigen bis 1948\nvorübergehend ihre österreichische Staatsbürgerschaft verlor. Frau v. G. wurde 1955 von\nHerrn W. beerbt, einem österreichischen Bischof, der 1985 starb und seinerseits von Frau K.\nbeerbt wurde, die ebenfalls österreichische Staatsangehörige war. Die Beschwerdeführerin\nerbte mit dem Tod von Frau K. im Jahr 1998.\nNach Gründung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) wurden ausländische\nVermögenswerte im Allgemeinen unter staatliche Verwaltung gestellt, und die Verfügungsgewalt der Eigentümer wurde erheblich eingeschränkt. In der Folge trat die DDR mit mehreren\nwesteuropäischen Staaten (darunter Österreich) in bilaterale Verhandlungen über Finanz-\nund Vermögensfragen ein. In den siebziger und achtziger Jahren des 20. Jahrhunderts\nschloss die DDR mehrere Globalentschädigungsabkommen. Am 21. August 1987 wurde ein\nGlobalentschädigungsabkommen mit Österreich geschlossen, in dem die Parteien sich auf\ndie Zahlung einer Globalentschädigung der DDR an Österreich einigten, um Vermögensansprüche Österreichs sowie österreichischer Staatsangehöriger und juristischer Personen\nabzugelten. Die letzte Rate der Globalentschädigung wurde 1993 von der Bundesrepublik\nDeutschland (BRD) als Rechtsnachfolgerin der DDR bezahlt. Die Globalentschädigung\nwurde von der Bundesverteilungskommission im österreichischen Finanzministerium auf der\nGrundlage des österreichischen Rechts, insbesondere des sog. Verteilungsgesetzes DDR,\nverteilt.\n1974 beantragte Herr W. bei der österreichischen Regierung, das Grundstück in Parchim,\ndas 1952 unter die Verwaltung der DDR gestellt worden war, in den Verhandlungen über das\nGlobalentschädigungsabkommen zu berücksichtigen. Herrn W. wurde von der\nösterreichischen Regierung sowohl 1981 als auch 1983 mitgeteilt, dass das Grundstück in\nParchim Gegenstand der Verhandlungen über das Globalentschädigungsabkommen sei.\n1996 beantragte Frau K. (die von Herrn W. geerbt hatte und die 1998 von der\nBeschwerdeführerin beerbt wurde) bei der Bundesverteilungskommission eine Entschädigung aus der Globalentschädigung. Ihr Antrag wurde am 7. Mai 1998 abgelehnt. Die\nBundesverteilungskommission befand, dass zwar Herr W. und Frau K. die Voraussetzung\nder österreichischen Staatsbürgerschaft nach dem Verteilungsgesetzes DDR erfüllten, Frau\nv. G., die 1952 Eigentümerin des Grundstücks in Parchim war, als dieses unter DDR-\nVerwaltung gestellt wurde, am 8. Mai 1945, einem der maßgeblichen Daten, jedoch nicht die\nösterreichische Staatsbürgerschaft besessen habe. Die Kommission argumentierte, die\nösterreichische Staatsbürgerschaft von Frau v. G. als Geschädigte sei nach der genannten\nRegelung eine erforderliche Voraussetzung.\nDie Beschwerdeführerin, die den Antrag nach Frau K. Tod im Jahr 1998 weiterverfolgte,\nerhob beim österreichischen Verfassungsgerichtshof Verfassungsbeschwerde gegen die\nEntscheidung der Bundesverteilungskommission. Der österreichische Verfassungsgerichtshof wies die Beschwerde am 30. November 1998 zurück. Er stellte unter anderem\nfest, dass es zwischen dem Globalentschädigungsabkommen und der für die Verteilung\nmaßgeblichen innerstaatlichen Gesetzgebung Übereinstimmung geben müsse. Das Verteilungsgesetz erfülle diese Anforderung.\n2. Verfahren vor den deutschen Gerichten nach der Wiedervereinigung Deutschlands\nAm 28. September 1998 wurde das Grundstück in Parchim auf Antrag des Bundesamtes\nzur Regelung offener Vermögensfragen gemäß § 1 b Abs. 1 Vermögenszuordnungsgesetz\n(VZOG) von der Oberfinanzdirektion Rostock dem Bund zugeordnet. § 1 b Abs. 1 VZOG\nsieht vor, dass Vermögenswerte, für die in zwischenstaatlichen Vereinbarungen zwischen\nder DDR und Drittstaaten Entschädigungen vorgesehen sind, dem Bund zuzuordnen sind.\nDiese Bestimmung verweist auf § 1 Abs. 8 Buchstabe b des Gesetzes zur Regelung offener\nVermögensfragen (VermG), worin Rückerstattungen für Vermögensverluste, die seitens der\nDDR durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geregelt wurden, ausgeschlossen werden.\nDie Beschwerdeführerin, die am Zuordnungsverfahren beteiligt worden war, erhob daraufhin Klage auf Aufhebung der Zuordnungsanordnung.\nAm 7. Februar 2001 wies das Verwaltungsgericht Schwerin die Klage der Beschwerdeführerin ab und entschied, die Revision nicht zuzulassen. Unter Bezugnahme auf die ständige\nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts befand es, dass es Zweck von § 1 Abs. 8\nBuchstabe b VermG sei, zu vermeiden, dass Deutschland einen nochmaligen Ausgleich für\nVermögensschädigungen leisten müsse, die der DDR zuzurechnen und bereits durch Gewährung einer Entschädigung ausgeglichen seien. Entsprechend sei die einzige Voraussetzung für die Anwendung von § 1 Abs. 8 Buchstabe b VermG, dass der betroffene Vermögenswert in das Globalentschädigungsabkommen einbezogen worden sei. Da dieses an die\nZahlung einer Globalentschädigung anknüpfe, sei es unerheblich, ob der Einzelne tatsächlich eine Entschädigung erhalten habe; diese Frage liege ohnehin in der Zuständigkeit des\nVertragspartners der DDR. Der Vertragsstaat des Globalentschädigungsabkommens mit der\nDDR habe die Interessen seiner Staatsangehörigen auf internationaler Ebene geschützt und\nmit dem internationalen Abkommen seien nach vollständiger Bezahlung alle dort geregelten\nvermögensrechtlichen Ansprüche endgültig erledigt. Das Verwaltungsgericht Schwerin befand unter Bezug auf die ihm vorliegenden Unterlagen, dass das Grundstück in Parchim\nGegenstand des Globalentschädigungsabkommens zwischen Österreich und der DDR\ngewesen sei. Diesbezüglich stellte das Gericht fest, dass die österreichische Delegation das\nGrundstück in der Vertragsanlage als Gegenstand der Verhandlungen registriert habe. Es\nbefand des Weiteren, dass das Grundstück mit Willen des damaligen Eigentümers wirksam\nmit einbezogen worden sei. Das Verwaltungsgericht Schwerin bezog sich dabei auf das\nBundesverwaltungsgericht, welches die maßgeblichen Bestimmungen des Globalentschädigungsabkommens so ausgelegt habe, dass es auf Personen Anwendung finde, die am\n8. Mai 1945 sowie zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung am 21. August 1987 im Besitz\nder österreichischen Staatsbürgerschaft gewesen seien, dass es jedoch nicht erforderlich\nsei, dass die Person, die zum Zeitpunkt, als das Grundstück unter staatliche Verwaltung\ngestellt wurde, Eigentümer war, am 8. Mai 1945 die österreichische Staatsbürgerschaft\nbesessen habe. Die Verweigerung der Entschädigung aus der Globalentschädigung sei eine\nFrage des österreichischen Rechts, und auf die Rechtsansicht des österreichischen Verfassungsgerichtshofes könne es für die Frage der Zuordnung nach deutschem Recht nicht\nentscheidungserheblich ankommen.\nAm 14. Dezember 2001 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Verwaltungsgericht\nSchwerin zurück. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte unter Bezug auf seine frühere\nRechtsprechung, dass § 1 Abs. 8 Buchstabe b VermG lediglich erfordere, dass der fragliche\nVermögenswert unter das Globalentschädigungsabkommen falle. Die tatsächliche Leistung\neiner individuellen Entschädigung, die ohnedies der innerstaatlichen Regelung des Drittstaats obliege, der die Globalentschädigung erhalten und verteilt habe, sei nicht erforderlich.\nEs sei Zweck des § 1 Abs. 8 Buchstabe b VermG, einen nochmaligen Ausgleich von Vermögensschädigungen, die der DDR zuzurechnen, aber bereits durch Gewährung einer Globalentschädigung an einen Drittstaat ausgeglichen seien, zu vermeiden. Das Bundesverwaltungsgericht nahm zur Kenntnis, dass die Beschwerdeführerin weder durch die österreichische Regierung entschädigt worden sei noch eine Wiedergutmachung von der Bundesrepublik erhalten habe. Es betonte jedoch, dass die deutsche Seite für alle in die Vereinbarung\neinbezogenen Vermögensgegenstände (einschließlich des Grundstücks in Parchim) eine die\nEntschädigung der individuell Geschädigten bezweckende Gegenleistung an die österreichische Regierung geleistet habe. Die deutsche Seite habe jedoch keinen Einfluss darauf, ob\ndiese Personen bei der Verteilung der Globalentschädigung berücksichtigt würden. Die\nAnwendbarkeit einer Ausschlussvorschrift wie der in § 1 Art. 8 Buchstabe b VermG könne\nnicht davon abhängig gemacht werden, ob die Republik Österreich auch tatsächlich an alle\nPersonen, deren Ansprüche bei der Berechnung der Globalentschädigung berücksichtigt\nworden seien, Zahlungen geleistet habe. Wenn das deutsche Recht solchen Geschädigten\neinen Restitutionsanspruch versage, könne dies daher nicht als unbillig angesehen werden.\nAm 1. März 2002 lehnte das Bundesverfassungsgericht es ab, die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zur Entscheidung anzunehmen und stellte fest, dass die angegriffenen Entscheidungen nicht gegen die in Art. 14 Grundgesetz verankerte Eigentumsgarantie der Beschwerdeführerin verstießen.\nB. Das einschlägige innerstaatliche Recht\n1. Das einschlägige österreichische Recht\n(a) Das Globalentschädigungsabkommen zwischen der DDR und Österreich\nvom 21. August 1987\nGegenstand des Globalentschädigungsabkommens sind laut Artikeln 1 und 2 die vermögensrechtlichen Ansprüche Österreichs sowie österreichischer Staatsbürger und juristischer\nPersonen in Bezug auf Vermögen, das unter DDR-Verwaltung stand. Artikel 4 Abs. 1 sieht\nvor, dass „österreichische Personen“ im Sinne des Artikels 1 Personen sind, die am 8. Mai\n1945 sowie zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens, d. h. am 21. August 1987,\ndie österreichische Staatsbürgerschaft besaßen. Artikel 4 Abs. 2 sieht für den Fall, dass der\nAnspruchsteller vor dem 21. August 1987 verstarb und bei seinem Tod die österreichische\nStaatsbürgerschaft besaß, vor, dass der Erbe unter der Voraussetzung anspruchsberechtigt\nist, dass er oder sie am 21. August 1987 die österreichische Staatsbürgerschaft besessen\nhat.\nLaut Artikel 7 des Abkommens sind alle vermögensrechtlichen Ansprüche, die Gegenstand des Abkommens sind, mit Bezahlung der Globalentschädigung endgültig erledigt.\nb) Das Verteilungsgesetz DDR\nDas Verteilungsgesetz DDR ist das innerstaatliche Gesetz zur Umsetzung des Globalentschädigungsabkommens. Nach diesem Gesetz werden „österreichische physische Personen” als Personen definiert, die sowohl am 8. Mai 1945 als auch am Tag der Unterzeichnung\ndes Abkommens, d.h. am 21. August 1987, die österreichische Staatsbürgerschaft besaßen.\nVerstarb der Eigentümer vor dem 21. August 1987 und besaß zum Zeitpunkt seines Todes\ndie österreichische Staatsbürgerschaft, so ist der Erbe unter der Voraussetzung anspruchsberechtigt, dass er am 21. August 1987 die österreichische Staatsbürgerschaft besessen\nhat.\n2. Das einschlägige deutsche Recht\na) Das Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz)\nDas Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen vom 23. September 1990, das auch\nals Vermögensgesetz bezeichnet wird, trat am 29. September 1990 in Kraft und war Bestandteil des deutschen Einigungsvertrags. Nach den Vertragsbestimmungen sollte das\nVermögensgesetz nach der Wiedervereinigung der beiden deutschen Staaten am 3. Oktober\n1990 im wiedervereinigten Deutschland weiterbestehen. Ziel des Gesetzes war es, Streitigkeiten über Grundstücke im Gebiet der DDR in einer sozial verträglichen Weise zu regeln,\num in Deutschland eine dauerhafte Rechtsordnung zu schaffen. § 1 Abs. 8 Buchstabe b des\nGesetzes lautet:\n Anmerkung der Übersetzerin: Zutreffend muss es statt „Artikel 4 Abs. 2“ „Artikel 5, 2. Anstrich“ heißen.\n„Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich seiner Bestimmungen über Zuständigkeiten und\nVerfahren nicht für (...) b) vermögensrechtliche Ansprüche, die seitens der Deutschen\nDemokratischen Republik durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geregelt wurden;\n(...).”\nb) Das Vermögenszuordnungsgesetz\nDer erste Satz von § 1 b Abs. 1 des Gesetzes lautet:\n„Vermögenswerte, die Gegenstand der in § 1 Abs. 8 Buchstabe b des Vermögensgesetzes genannten Vereinbarungen sind, sind (...) dem Bund (Entschädigungsfonds)\nzuzuordnen, wenn die in den Vereinbarungen bestimmten Zahlungen geleistet sind.”\nRÜGE\nDie Beschwerdeführerin rügte nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 zur EMRK die Zuordnungsanordnung der Oberfinanzdirektion Rostock vom 28. September 1998 und die nachfolgenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Schwerin, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts, die diese Anordnung bestätigten.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nDie Beschwerdeführerin rügte, dass die Zuordnungsanordnung der Oberfinanzdirektion\nRostock vom 28. September 1998 und die nachfolgenden Entscheidungen der deutschen\nGerichte ihr Eigentumsrecht nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 verletzten, der wie folgt\nlautet:\n„Jede natürliche oder juristische Person hat das Recht auf Achtung ihres Eigentums.\nNiemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, dass das öffentliche Interesse es verlangt, und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen.\nAbsatz 1 beeinträchtigt jedoch nicht das Recht des Staates, diejenigen Gesetze anzuwenden, die er für die Regelung der Benutzung des Eigentums im Einklang mit dem Allgemeininteresse oder zur Sicherung der Zahlung der Steuern oder sonstigen Abgaben\noder von Geldstrafen für erforderlich hält.“\nDie Beschwerdeführerin betonte, dass sie ihren Anspruch sowohl vor den österreichischen als auch vor den deutschen Gerichten erfolglos geltend gemacht habe. Die deutschen\nVerwaltungsgerichte hätten § 1 Abs. 8 Buchstabe b VermG zu weit ausgelegt, indem sie die\nBestimmung auch auf Fälle angewandt hätten, in denen die Betroffenen tatsächlich gar keine\nEntschädigung aus dem Globalentschädigungsabkommen erhalten hätten. Wenn es Zweck\nder Bestimmung sei, mehrfache Entschädigungen für Vermögensschäden zu vermeiden,\ndann hätte sie auf den Fall der Beschwerdeführerin keine Anwendung finden dürfen, da ihr\nAntrag auf Entschädigung aus dem Globalentschädigungsabkommen von der österreichischen Bundesverteilungskommission bereits abgelehnt worden sei. Diese Entscheidung sei\nauch vom österreichischen Verfassungsgerichtshof bestätigt worden.\nDie Beschwerdeführerin rügte, dass sie in der Folge ihr Eigentum durch die Zuordnung\nzur Bundesrepublik verloren habe, ohne dafür eine Entschädigung erhalten zu haben. Dadurch sei ihr Recht auf Eigentum in unverhältnismäßiger Weise verletzt. In diesem Zusammenhang führte die Beschwerdeführerin das Urteil im Fall Jahn u. a. ./. Deutschland an (Urteil vom 22. Januar 2004, Individualbeschwerden Nr. 46720/99, 72203/01 und 72552/01),\nwelches ihrer Meinung nach auch auf ihren Fall Anwendung finden sollte. Die Beschwerdeführerin brachte außerdem vor, dass sowohl das österreichische als auch das deutsche\nRecht in vergleichbaren Situationen im Allgemeinen einen gewissen Ausgleich vorsähen.\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass Artikel 1 des Protokolls Nr. 1, der das\nEigentumsrecht im Wesentlichen garantiert, drei eigenständige Regeln umfasst (siehe\nJames u. a. ./. Vereinigtes Königreich, Urteil vom 21. Februar 1986, Serie A Band 98, S. 29-\n30, Rdnr. 37). Die erste, die in Absatz 1 Satz 1 enthalten und allgemeiner Natur ist, legt den\nGrundsatz der Achtung des Eigentums fest. Die im selben Absatz in Satz 2 enthaltene\nzweite Regel behandelt die Entziehung des Eigentums und sieht vor, dass dies nur unter\nbestimmten Bedingungen erfolgen darf. Die in Absatz 2 enthaltene dritte Regel räumt den\nVertragsstaaten u. a. das Recht ein, die Benutzung des Eigentums im Einklang mit dem\nAllgemeininteresse zu regeln. Die zweite und die dritte Regel, die bestimmte Eingriffe in das\nRecht auf Achtung des Eigentums zum Gegenstand haben, müssen im Lichte des in der\nersten Regel enthaltenen allgemeinen Grundsatzes ausgelegt werden (siehe u. a. Iatridis ./.\nGriechenland [GK], Individualbeschwerde Nr. 31107/96, Rdnr. 55, ECHR 1999-II). Der\nGerichtshof stellt bezüglich der Frage, ob ein Eingriff vorliegt oder nicht, fest, dass ein\nBeschwerdeführer eine Verletzung von Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 nur insoweit geltend\nmachen kann, als die angefochtenen Entscheidungen sein „Eigentum“ im Sinne dieser\nBestimmung zum Gegenstand hatten. „Eigentum“ kann entweder „vorhandenes Eigentum“\noder Vermögenswerte einschließlich Forderungen umfassen, aufgrund derer der Beschwerdeführer vorbringen kann, dass er zumindest eine „berechtigte Erwartung“ hat, in den effektiven Genuss eines Eigentumsrechts zu gelangen. Hingegen kann die Erwartung, dass ein\nEigentumsrecht zuerkannt wird, das nicht mehr effektiv ausgeübt werden kann, nicht als „Eigentum“ im Sinne des Artikels 1 des Protokolls Nr. 1 betrachtet werden (siehe von Maltzan u.\na. ./. Deutschland, (Entsch.) [GK], Individualbeschwerden Nr. 71916/01, 71917/01 und\n10260/02, Rdnr. 74, ECHR 2005, Prinz Hans-Adam II. von Liechtenstein ./. Deutschland\n[GK], Individualbeschwerde Nr. 42527/98, Rdnr. 82 und 83, ECHR 2001-VIII, und Gratzinger\nund Gratzingerova ./. Tschechische Republik (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 39794/98,\nECHR 2002-VII, Rdnr. 69).\nIm vorliegenden Fall hat der Gerichtshof demnach zunächst die Anwendbarkeit von Artikel\n1 des Protokolls Nr. 1 zu prüfen. Zu diesem Zweck muss er prüfen, ob die Beschwerdeführerin „Eigentum“ im Sinne von Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 besaß.\nDas Globalentschädigungsabkommen zwischen der DDR und Österreich aus dem Jahr\n1987 wurde nach der deutschen Wiedervereinigung laut Artikel 12 des deutschen Einigungsvertrags in Verbindung mit der Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der DDR mit Österreich vom 15. Oktober 1992 für die BRD rechtsverbindlich (siehe\nMelchior ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 66783/01, Entscheidung vom 2. Februar\n2006 zum Globalentschädigungsabkommen zwischen der DDR und Dänemark).\nIn seinem Urteil vom 7. Februar 2001 befand das Verwaltungsgericht Schwerin, dass der\nBescheid der Oberfinanzdirektion Rostock, der das Grundstück in Parchim dem Bund zuordnete, sich rechtmäßig auf § 1 b Abs. 1 VZOG in Verbindung mit § 1 Abs. 8 Buchstabe b\nVermG stütze. Das Verwaltungsgericht Schwerin stellte fest, dass letztere Bestimmung mit\nvollständiger Bezahlung der Globalentschädigung durch die BRD im Jahr 1993 anwendbar\nwurde, unabhängig davon, ob die Beschwerdeführerin bei der Verteilung der Globalentschädigung berücksichtigt worden sei, was unter das österreichische Recht falle. Unter Berücksichtigung der Unterlagen aus den Verhandlungen zum Abkommen bestätigte das Verwaltungsgericht Schwerin, dass das Grundstück in Parchim mit Zustimmung des damaligen\nösterreichischen Eigentümers Gegenstand des Globalentschädigungsabkommens zwischen\nÖsterreich und der DDR gewesen sei. Das Urteil wurde vom Bundesverwaltungsgericht\nbestätigt.\nIn dieser Hinsicht erinnert der Gerichtshof an das durch seine Rechtsprechung zur Auslegung und Anwendung des innerstaatlichen Rechts geschaffene Grundprinzip, nach dem es\nnicht seine Aufgabe ist, sich mit Tatsachen- oder Rechtsirrtümern zu befassen, die einem\ninnerstaatlichen Gericht unterlaufen sein sollen, sofern und soweit die nach der Konvention\ngeschützten Rechte und Freiheiten hierdurch nicht verletzt sind (siehe u.v.a. Streletz,\nKessler und Krenz ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerden Nr. 34044/96/01, 35532/97\nund 44801/98, Urteils- und Entscheidungssammlung 2001-II, Rdnr. 49, und Schenk ./.\nSchweiz, Urteil vom 12. Juli 1988, Serie A Band 140, S. 29, Rdnr. 45). Es obliegt in erster\nLinie den innerstaatlichen Behörden, insbesondere den Gerichten, innerstaatliches Recht\nauszulegen und anzuwenden (siehe sinngemäß Kopp ./. Schweiz, Urteil vom 25. März 1998,\nUrteils- und Entscheidungssammlung 1998-II, S. 541, Rdnr. 59).\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die deutschen Gerichte im vorliegenden Fall befanden,\ndass alle Ansprüche bezüglich des Grundstücks in Parchim mit der Bezahlung der restlichen\nGlobalentschädigungssumme durch die BRD im Jahr 1993 erledigt seien.\nDie deutschen Gerichte befanden unter Anwendung von § 1 Abs. 8 Buchstabe b VermG\nund § 1 b Abs. 1 VZOG, dass alle Vermögensansprüche in Bezug auf das Grundstück in\nParchim mit Bezahlung der restlichen Globalentschädigungssumme durch die BRD im Jahr\n1993 erledigt seien und dass das Grundstück demnach der Bundesrepublik zuzuordnen sei.\nNach der durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigten Auslegung des Verwaltungsgerichts Schwerin findet § 1 Abs. 8 Buchstabe b VermG auf alle Grundstücke Anwendung, die\nwirksam Gegenstand des Globalentschädigungsabkommen sind, unabhängig davon, ob eine\nEntschädigung aus der Globalentschädigung im Einzelfall geleistet worden ist oder nicht.\nNach Ansicht dieser Gerichte ist die Frage der Verteilung der vom Drittstaat erhaltenen Globalentschädigung eine Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jenes Staates. Da diese\nAuslegung dem genauen Wortlaut der Bestimmung sowie ihrem Zweck entspricht, einen\nnochmaligen Ausgleich durch die deutsche Regierung zu vermeiden, waren die Entscheidungen nachvollziehbar und können nicht als offensichtlich fehlerhaft oder willkürlich angesehen\nwerden (siehe sinngemäß Malhous ./. Tschechische Republik (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 33071/96, ECHR 2000-XII).\nDer Gerichtshof kommt deshalb zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin nicht dargelegt hat, dass sie nach deutschem Recht die berechtigte Erwartung hatte, das Eigentum\nan ihrem Vermögen im Sinne von Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 wiederzuerlangen. Weder die\nBestimmungen des Vermögensgesetzes und des Vermögenszuordnungsgesetzes noch die\nEntscheidungen der deutschen Gerichte stellten einen Verstoß gegen das Recht auf Achtung des Eigentums der Beschwerdeführerin dar. Folglich fällt der Sachverhalt nicht unter\nArtikel 1 des Protokolls Nr. 1.\nDaraus folgt, dass die Beschwerde der Beschwerdeführerin nach Artikel 1 des Protokolls\nNr. 1 im Sinne von Artikel 35 Absatz 3 ratione materiae mit den Bestimmungen der Konvention unvereinbar ist und nach Artikel 35 Absatz 4 zurückzuweisen ist.\nAus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof\ndie Beschwerde einstimmig für unzulässig.\nPeer LORENZEN Claudia WESTERDIEK\nKanzlerin Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-138801","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2006-09-04/33994-02","cited_norms":[{"jurabk":"VermG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":8},{"jurabk":"VZOG","ref":"§ 1b","ref_norm":"1b","n":3},{"jurabk":"EMRK-ZP1","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-138801","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-138801"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2006-09-04/33994-02","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-138801","retrieved":"2026-07-29 08:41:42.305976+00:00"}}