{"status":"available","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2006:0713JUD003803302","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Kammer","decided":"2006-07-13","aktenzeichen":"38033/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF 1. einstimmig, dass die Individualbeschwerde für zulässig erklärt wird; 2. einstimmig, dass Artikel 6 Abs. 1 der Konvention verletzt worden ist; 3. mit vier zu drei Stimmen, dass die Feststellung einer Verletzung bereits eine hinreichende gerechte Entschädigung für den vom Beschwerdeführer erlittenen immateriellen Schaden darstellt; 4. einstimmig a) dass der beklagte Staat den Beschwerdeführern binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig wird, 2.900 Euro zuzüglich der gegebenenfalls zu berechnenden Steuer für Kosten und Auslagen zu zahlen hat; b) dass nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung für den oben genannten Betrag einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes anfallen, der dem Spitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht. 5. einstimmig, dass die Forderung der Beschwerdeführer nach gerechter Entschädigung im Übrigen zurückgewiesen wird.","text_plain":"Urteile\nEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion\nNichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n13/07/06 Rechtssache S. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 38033/02)\nRECHTSSACHE S../. DEUTSCHLAND\n(Individualbeschwerde Nr. 38033/02)\nURTEIL\nSTRASSBURG\n13. Juli 2006\nDieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Abs. 2 der Konvention endgültig. Es wird\ngegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache S. ./. Deutschland\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer mit\nden Richtern\nHerrn P. LORENZEN, Präsident,\nFrau S. BOTOUCHAROVA,\nHerrn V. BUTKEVYCH,\nFrau M. TSATSA-NIKOLOVSKA,\nHerrn R. MARUSTE,\nHerrn J. BORREGO BORREGO,\nFrau R. JAEGER, Richter,\nund Frau C. WESTERDIEK, Sektionskanzlerin,\nnach nicht öffentlicher Beratung am 19. Juni 2006\ndas folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde:\nVERFAHREN\n\n1\nDer Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 38033/02) gegen die\nBundesrepublik Deutschland zugrunde, die zwei deutsche Staatsangehörige, Herr A.–W. S.\nund Frau B. S. („die Beschwerdeführer“), am 18. Oktober 2002 nach Artikel 34 der\nKonvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim\nGerichtshof eingereicht hatten.\n\n2\nDie Beschwerdeführer wurden von Herrn C. Lenz, Rechtsanwalt in Stuttgart, vertreten.\nDie deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihre Verfahrensbevollmächtigte, Frau\nMinisterialrätin A. Wittling-Vogel vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.\n\n3\nAm 27. Januar 2005 entschied der Gerichtshof, die Beschwerde zu übermitteln. Er\nbeschloss nach Artikel 29 Abs. 3 der Konvention, die Begründetheit und Zulässigkeit der\nBeschwerde gleichzeitig zu prüfen.\nSACHVERHALT\nI. DER HINTERGRUND DER RECHTSSACHE\n\n4\nDie Beschwerdeführer sind deutsche Staatsangehörige und in H. wohnhaft.\n\n5\nSie sind Eigentümer eines Grundstücks in Hamminkeln. Mit Bescheid vom 22. Oktober\n1985 zog die Gemeinde die Beschwerdeführer zu Erschließungsbeiträgen in Höhe von\n4.470,52 DM (etwa 2.285,- Euro) für eine an ihr Grundstück angrenzende Straße heran.\nDem Beitrag lag die Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde zugrunde. Die Gemeinde\nhatte diese Satzung wiederholt geändert (1986, 1889 und 1994).\n\n6\nAm 7. November 1985 legten die Beschwerdeführer Widerspruch ein. Sie fochten den\nzu entrichtenden Betrag an und trugen vor, dass die Straße nicht ordnungsgemäß\nerschlossen worden sei. Die Gemeinde hätte den beauftragten Erschließungsunternehmer\nauffordern sollen, den Preis für die mangelhafte Erschließung herabzusetzen. Die\nBeschwerdeführer verwiesen ferner auf § 133 des Baugesetzbuchs, nach dem die\nBeitragspflicht für eine Erschließungsanlage in der Gemeinde erst mit der endgültigen\nHerstellung entstehe. Die Straße sei nicht endgültig hergestellt worden, weil sie die nach der\nErschließungsbeitragssatzung maßgeblichen Merkmale einer endgültigen Herstellung nicht\nerfülle.\n\n7\nÜberdies warfen die Beschwerdeführer den Bediensteten der Gemeinde\nungerechtfertigte Bereicherung vor, da sie ein Unternehmen beauftragt hätten, das\nersichtlich ein Spekulationspreisangebot für seine Dienste gemacht habe. Diese Vorwürfe\nführten zu strafrechtlichen Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Duisburg, in deren\nVerlauf zwei Sachverständigengutachten bezüglich der Herstellung der streitigen Straße\nerstellt wurden. Die 1986 eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wurden im Mai\nund im August 1989 eingestellt.\n\n8\nAm 13. November 1985 stellten die Beschwerdeführer einen Antrag auf Aussetzung\nder Vollziehung des Bescheides. Die Gemeinde lehnte ihren Antrag mit Bescheid vom\n Anmerkung des Übersetzers: Zutreffend muss es heißen „1989“.\nselben Tag ab. Am 19. November 1985 beantragten die Beschwerdeführer eine einstweilige\nAnordnung zur Aussetzung der Vollziehung. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf ordnete die\nAussetzung der Vollziehung am 11. Juni 1986 an. Am 20. September 1988 wies das\nOberverwaltungsgericht Münster die Beschwerde der Gemeinde zurück.\n\n9\nAm 27. Oktober 1988 erhoben die Beschwerdeführer nach § 75 der\nVerwaltungsgerichtsordnung (siehe unten „Einschlägiges innerstaatliches Recht“, Rdnr. 20)\nUntätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf, weil die Gemeinde noch keine\nEntscheidung über ihren Widerspruch vom 7. November 1985 herbeigeführt hatte. Das\nVerwaltungsgericht bat die Staatsanwaltschaft Duisburg um Übermittlung der beiden\nSachverständigengutachten, die im Laufe der gegen die Bediensteten der Gemeinde\ngeführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren erstellt wurden. Spätestens im Februar 1989\nübermittelte die Staatsanwaltschaft Duisburg die Sachverständigengutachten an das\nVerwaltungsgericht.\n\n10\n1989 leitete die Gemeinde ein Beweissicherungsverfahren vor dem Amtsgericht\nWesel ein. Am 12. Mai 1989 ordnete das Gericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den Mängeln bei der Herstellung der Straße an. Auf Anfrage des\nVerwaltungsgerichts Düsseldorf vom 12. Februar 1992 teilte das Amtsgericht mit, das\nSachverständigengutachten werde Ende jenen Jahres vorgelegt. Am 23. November 1992\nwurde das Sachverständigengutachten vom 28. Oktober 1992 an das Verwaltungsgericht\nübermittelt.\n\n11\nAm 11. Mai 1993 hob das Verwaltungsgericht Düsseldorf den Bescheid der\nGemeinde vom 22. Oktober 1985 u. a. deshalb auf, weil die Straße nicht entsprechend der\nErschließungsbeitragssatzung hergestellt worden sei. Das Gericht stützte seine\nEntscheidung auf eines der im Laufe der strafrechtlichen Ermittlungsverfahren erstellten\nSachverständigengutachten, auf das in dem Verfahren vor dem Amtsgericht Wesel erstellte\nGutachten und auf zwei Gutachten, die im Rahmen des ihm vorliegenden Verfahrens erstellt\nwurden. Das Gericht hörte auch zwei der Sachverständigen als sachverständige Zeugen an.\n\n12\nAuf die Berufung der Gemeinde hob das Oberverwaltungsgericht Münster das Urteil\nam 29. November 1996 auf, wies die Klage der Beschwerdeführer ab und ließ die Revision\nnicht zu. In der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren stellten die\nBeschwerdeführer vierzehn Beweisanträge.\n\n13\nAm 1. September 1997 gab das Bundesverwaltungsgericht dem Antrag der\nBeschwerdeführer auf Zulassung der Revision statt, hob das Urteil des\nOberverwaltungsgerichts auf, verwies den Rechtsstreit an das Oberverwaltungsgericht\nzurück und sah im Interesse einer Verfahrensbeschleunigung davon ab, über die\nZulässigkeit der Revision gesondert zu entscheiden. Es befand, dass das\nOberverwaltungsgericht seine Entscheidung nicht hinreichend begründet und insbesondere\nnicht dargelegt habe, warum es sich mit dem Vortrag der Beschwerdeführer nicht\nauseinandergesetzt hatte.\n\n14\nAm 30. Dezember 1997 wies das Oberverwaltungsgericht Münster die Berufung der\nBeschwerdeführer ohne erneute mündliche Verhandlung ab.\n\n15\nAm 19. April 1999 hob das Bundesverwaltungsgericht diesen Beschluss auf und\nverwies die Sache erneut an das Oberverwaltungsgericht Münster zurück. Es befand unter\nanderem, dass das Oberverwaltungsgericht nicht zureichend begründet habe, warum es die\nBeweisanträge der Beschwerdeführer nicht geprüft hatte, auch wenn es mühselig sei, sich\nmit jedem einzelnen Beweisantrag auseinanderzusetzen. Es stellte ferner fest, dass der\nVerzicht des Oberverwaltungsgerichts auf eine mündliche Verhandlung, ohne die Parteien\ndavon in Kenntnis zu setzen, den Verfahrenserfordernissen nicht entsprochen habe.\n\n16\nAm 11. Januar 2001 fand in dem vor dem Oberverwaltungsgericht Münster\nfortgesetzten Verfahren eine Verhandlung statt, in deren Verlauf die Beschwerdeführer 44\nBeweisanträge stellten. Die Gemeinde ermäßigte den von den Beschwerdeführern zu\nzahlenden Betrag auf 3.951,54 DM und die Parteien erklärten den Rechtsstreit hinsichtlich\nder überhöhten Forderung für erledigt. Am 23. Januar 2001 stellte das\nOberverwaltungsgericht Münster das Verfahren hinsichtlich des 3.951,54 DM\nüberschreitenden Betrags ein und wies die Klage der Beschwerdeführer im Übrigen ab.\n\n17\nAm 6. August 2001 lehnte das Bundesverwaltungsgericht den Antrag der\nBeschwerdeführer auf Zulassung der Revision ab.\n\n18\nAm 25. September 2001 legten die Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde ein\nund machten u. a. die überlange Verfahrensdauer geltend.\n\n19\nAm 10. April 2002 lehnte es eine aus drei Richtern bestehende Kammer des\nBundesverfassungsgerichts ohne Begründung ab, die Verfassungsbeschwerde zur\nEntscheidung anzunehmen. Diese Entscheidung wurde dem Prozessbevollmächtigten der\nBeschwerdeführer am 19. April 2002 zugestellt.\nII. DAS EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHT\n\n20\n§ 75 der Verwaltungsgerichtsordnung sieht u. a. vor, dass beim Verwaltungsgericht\nAnfechtungsklage gegen den Bescheid erhoben werden kann, wenn die Verwaltungsbehörden ohne zureichenden Grund in angemessener Frist - in der Regel binnen drei Monaten -\nnicht über den Widerspruch gegen den Bescheid entschieden haben.\n\n21\nDas Baugesetzbuch legt u.a. fest, dass die Erschließung Aufgabe der Gemeinde ist\n(§ 123), diese die Erschließung durch Vertrag jedoch auf einen Dritten übertragen kann (§\n124). Darüber hinaus erheben die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht\ngedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag (§ 127), tragen\naber mindestens 10 % des beitragsfähigen Erschließungsaufwands (§ 129).\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 ABSATZ 1 DER KONVENTION\n\n22\nDie Beschwerdeführer rügten, dass die Verfahrensdauer mit dem Gebot der\n„angemessenen Frist“ nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention unvereinbar gewesen sei; der\nwie folgt lautet:\n„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre\nzivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem ... Gericht in einem ...\nVerfahren ... innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.“\nA. Zulässigkeit\n1. Unvereinbarkeit ratione materiae\n\n23\nDie Regierung machte geltend, das Verfahren falle nicht in den Anwendungsbereich\ndes Artikels 6 Abs. 1 der Konvention. Die angegriffenen Beiträge seien „andere Abgaben“ im\nSinne von Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 und gehörten - als Steuern – dementsprechend zum\nharten Kern der hoheitlichen Rechte des Staates (Ferrazzini ./. Italien [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 44759/98, Rdnr. 29, ECHR 2001-VII). Sie wies ferner darauf hin,\ndass nach deutschem Recht die Erschließung sowie die Unterhaltung und Ausgestaltung der\nNutzung Aufgabe der Gemeinde sei, welche mindestens 10% der Erschließungskosten zu\ntragen habe. Schließlich ersetzten die fraglichen Erschließungsbeiträge die Finanzierung der\nErschließung aus dem allgemeinen Steueraufkommen und seien mit ihm vergleichbar.\n\n24\nDie Beschwerdeführer bestritten diese Auffassung.\n\n25\nDa unstreitig ist, dass eine „Streitigkeit” vorlag, beschränkt sich die Aufgabe des\nGerichtshofs darauf zu bestimmen, ob diese sich auf „zivilrechtliche Ansprüche und\nVerpflichtungen“ bezog.\n\n26\nDer Gerichtshof hat bereits mehrfach bestätigt, dass der Begriff der „zivilrechtlichen\nAnsprüche und Verpflichtungen“ nicht allein unter Bezugnahme auf das innerstaatliche Recht\ndes beklagten Staates ausgelegt werden kann, weil dieser Begriff im Sinne von Artikel 6 Abs.\n1 der Konvention „autonom“ ist (siehe König ./. Deutschland, Urteil vom 28. Juni 1978, Serie\nA Band 27, S. 29-30, Rdnr. 88-89, und Baraona ./. Portugal, Urteil vom 8. Juli 1987, Serie A\nBand 122, S. 17-18, Rdnr. 42). Darüber hinaus haben sich die Beziehungen zwischen\nIndividuum und Staat, wie der Gerichtshof in der Rechtssache Ferrazzini (a.a.O., Rdnr. 27)\nausgeführt hat, im Laufe der 50 Jahre seit Annahme der Konvention in vielen Bereichen\ndeutlich entwickelt, wobei die staatliche Regelung zunehmend in privatrechtliche\nBeziehungen eingreift. Dies führte den Gerichtshof zu der Feststellung, dass Verfahren, die\nnach innerstaatlichem Recht dem „öffentlichen Recht“ zugeordnet werden, in den\n„zivilrechtlichen“ Geltungsbereich von Artikel 6 fallen könnten, wenn das Ergebnis für private\nAnsprüche und Verpflichtungen entscheidend wäre (siehe Ferrazzini, a.a.O., Rdnr. 27;\nKönig, a.a.O., S. 32, Rndr. 94-95; Sporrong und Lönnroth ./. Schweden, Urteil vom\n23. September 1982, Serie A Band 52, S. 29, Rdnr. 79; Allan Jacobsson ./. Schweden (Nr.\n1), Urteil vom 25. Oktober 1989, Serie A Band 163; S. 20-21, Rdnr. 73; Benthem ./. die\nNiederlande, Urteil vom 23. Oktober 1985, Serie A Band 97, S. 16; Rdnr. 36).\n\n27\nIn der Rechtssache Ferrazzini (a.a.O., Rdnr. 29) bestätigte der Gerichtshof, dass\nSteuerstreitigkeiten - obwohl sie notwendigerweise finanzielle Auswirkungen auf den\nSteuerzahler haben - im Allgemeinen nicht in den Bereich der zivilrechtlichen Ansprüche und\nVerpflichtungen fallen, da Steuersachen noch zum harten Kern der hoheitlichen Rechte des\nStaates gehören.\n\n28\nIn der vorliegenden Rechtssache wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, einen\nBeitrag zu einer Erschließung zu leisten, die eine Auswirkung auf ihr Grundstück hatte. Die\nErschließungsbeiträge wurden nur von Personen erhoben, die ein persönliches Interesse an\nder Erschließung hatten und einen Nutzen daraus zogen. Obgleich die Steuererhebung zur\nDeckung des allgemeinen Finanzbedarfs der öffentlichen Hand dient, waren die in Rede\nstehenden Erschließungsbeiträge dennoch für die Finanzierung eines konkreten Vorhabens\nbestimmt, nämlich den Bau einer bestimmten Straße.\n\n29\nUnter diesen Umständen ist der Gerichtshof der Auffassung, dass diese\nErschließungsbeiträge keine Steuern waren, sondern „andere Abgaben“ im Sinne von Artikel\n1 des Protokolls Nr. 1. Der Gerichtshof stellt daher fest, dass Artikel 6 Abs. 1 unter dem\nzivilrechtlichen Aspekt auf das fragliche Verfahren anwendbar ist.\n2. Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs\n\n30\nDie Regierung trug vor, die Beschwerdeführer hätten den innerstaatlichen Rechtsweg\nnicht dem Erfordernis aus Artikel 35 Abs. 1 der Konvention entsprechend erschöpft, weil ihre\nVerfassungsbeschwerde wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses als unzulässig erklärt\nworden sei. Ferner hätten die Beschwerdeführer die Möglichkeit nicht genutzt, bereits\nwährend des fachgerichtlichen Verfahrens eine Verfassungsbeschwerde zu erheben, um das\nVerfahren zu beschleunigen; ferner hätten sie die Verfahrensdauer nicht vor dem\nBundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht gerügt.\n\n31\nDie Beschwerdeführer bestritten dieses Vorbringen. Sie bezogen sich u.a. auf eine\nEntscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Januar 2003 (Nr. 3 B 8/03), wonach\ndie Verwaltungsgerichtsordnung eine Untätigkeitsbeschwerde gegen ein Verwaltungsgericht\nnicht vorsehe.\n\n32\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass ein Beschwerdeführer nach Artikel 35 der\nKonvention im Rahmen des Üblichen von den Rechtsbehelfen Gebrauch machen sollte, die\nzur Verfügung stehen und hinreichend geeignet sind, den behaupteten Verletzungen\nabzuhelfen. Das Vorhandensein der betreffenden Rechtsbehelfe muss nicht nur in der\nTheorie, sondern auch in der Praxis hinreichend sicher sein, ansonsten fehlt ihnen die\nerforderliche Zugänglichkeit und Wirksamkeit (siehe Dalia ./. Frankreich, Urteil vom\n19. Februar 1998, Urteils- und Entscheidungssammlung 1998-I, S. 87, Rdnr. 38; Horvat ./.\nKroatien, Individualbeschwerde Nr. 51585/99, Rdnr. 38, ECHR 2001-VIII; und Scordino ./.\nItalien (Nr. 1) [GK], Individualbeschwerde Nr. 36813/97, Rdnr. 142, ECHR 2006 ...). Was die\nErschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe angeht, obliegt es ferner der Regierung, die\nNichterschöpfung geltend macht, den Gerichtshof davon zu überzeugen, dass der\nRechtsbehelf wirksam war und zur maßgeblichen Zeit in der Theorie und in der Praxis zur\nVerfügung stand, er also zugänglich und geeignet war, den Rügen des Beschwerdeführers\nabzuhelfen, und angemessene Aussicht auf Erfolg bot (siehe Horvat, a.a.O., Rdnr. 39).\n\n33\nDer Gerichtshof stellt fest, dass das Bundesverfassungsgericht die Nichtannahme der\nvon den Beschwerdeführern erhobenen Beschwerde nicht begründet hat. Insbesondere gibt\nes keinen Hinweis darauf, dass es die Beschwerde wegen Unzulässigkeit nicht zur\nEntscheidung angenommen hat. Unter diesen Umständen kann der Gerichtshof nicht an die\nStelle des Bundesverfassungsgerichts treten und Mutmaßungen darüber anstellen, weshalb\nes die Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen hat (siehe Keles ./. Deutschland,\nIndividualbeschwerde Nr. 32231/02, Rdnr. 44, 27. Oktober 2005).\n\n34\nIm Hinblick darauf, dass das Bundesverfassungsgericht es abgelehnt hat, die von\nden Beschwerdeführern wegen einer Verfahrensdauer von über sechzehn Jahren erhobene\nBeschwerde anzunehmen, ist zudem ungewiss, ob eine zu einem früheren Zeitpunkt erfolgte\nBeschwerde – dann wegen einer verhältnismäßig kürzeren Verfahrensdauer - mehr Aussicht\nauf Erfolg gehabt hätte. In jedem Fall ist eine Verfassungsbeschwerde nicht geeignet, Abhilfe\nfür die überlange Dauer anhängiger zivilrechtlicher Verfahren zu schaffen (siehe Sürmeli ./.\nDeutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 75529/01, Rdnr. 108, ECHR 2006-...).\n\n35\nSchließlich hat die Regierung nicht dargelegt, dass eine Rüge der Verfahrensdauer\nvor den Fachgerichten geeignet gewesen wäre, Abhilfe zu schaffen. In dieser Hinsicht ist\nfestzustellen, dass das Bundesverfassungsgericht die von den Beschwerdeführern wegen\nder Verfahrensdauer erhobene Verfassungsbeschwerde nicht wegen Nichterschöpfung des\ninnerstaatlichen Rechtswegs im Sinne von § 90 Abs. 2 Satz 1 des\nBundesverfassungsgerichtsgesetzes für unzulässig erklärt hat.\n\n36\nDeshalb kommt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass der innerstaatliche\nRechtsweg im Falle der Beschwerdeführer als erschöpft anzusehen ist.\n\n37\nDer Gerichtshof stellt weiterhin fest, dass die Beschwerde nicht im Sinne von Art. 35\nAbs. 3 der Konvention offensichtlich unbegründet ist und dass sie nicht aus anderen\nGründen unzulässig ist. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.\nB. Begründetheit\n\n38\nDer zu berücksichtigende Zeitraum begann am 7. November 1985 mit der\nWiderspruchseinlegung durch die Beschwerdeführer und endete am 19. April 2002 mit der\nZustellung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts an den Rechtsanwalt der\nBeschwerdeführer. Folglich dauerte das über vier Instanzen geführte Verfahren und das\nverwaltungsrechtliche Vorverfahren etwa sechzehn Jahre und fünf Monate.\n\n39\nDie Angemessenheit der Verfahrensdauer ist im Lichte der besonderen Umstände\nder Rechtssache sowie in Anbetracht der in der Spruchpraxis des Gerichtshofs festgelegten\nKriterien, insbesondere der Komplexität des Falles, des Verhaltens des Beschwerdeführers\nund der zuständigen Behörden sowie der Tragweite dessen, was für den Beschwerdeführer\nbei dem Rechtsstreit auf dem Spiel stand, zu würdigen (siehe u. a. Pélissier und Sassi ./.\nFrankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 25444/94, Rdnr.67, ECHR 1999-II; Gast und\nPopp ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 29357/95, Rdnr. 70, ECHR 2000-II).\n1. Vorbringen vor dem Gerichtshof\n\n40\nDie Regierung machte geltend, dass die Sache besonders komplex gewesen sei.\nInsbesondere verwies sie auf die technischen Detailfragen bezüglich der ordnungsgemäßen\nHerstellung der Straße, die komplizierten Schriftsätze der Beschwerdeführer und ihre\nzahlreichen Beweisanträge. Mehrere Zeitabschnitte seien nicht den innerstaatlichen\nGerichten zuzurechnen, die aus verfahrensökonomischen Gründen den Ausgang parallel\nlaufender Verfahren wie das Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf, die\nstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen Bedienstete der Gemeinde und das\nBeweissicherungsverfahren abgewartet hätten. Die Regierung trug darüber hinaus vor, das\nVerfahren sei durch die von den Beschwerdeführern zum Bundesverwaltungsgericht\nerhobenen Beschwerden verzögert worden. In jedem Fall hätten die Beschwerdeführer\ndurch die Dauer des Verfahrens keinen wirtschaftlichen Schaden erlitten.\n\n41\nNach Ansicht der Beschwerdeführer sei die Sache nicht komplex gewesen. Ferner\nhätten sämtliche in den angegriffenen Verfahren verwendeten Sachverständigengutachten\nden Gerichten spätestens am 23. November 1993 vorgelegen. Die Beschwerdeführer hoben\nhervor, ihre Beschwerden zum Bundesverwaltungsgericht und ihre Beweisanträge hätten\nlediglich der legitimen Ausübung ihres Verfahrensrechts auf ein ordnungsgemäßes\nVerfahren und auf vollständige Erforschung des Sachverhalts gedient. Die\nVerfahrensverzögerungen seien der Untätigkeit der Gerichte, ihrer fehlerhaften Anwendung\ndes Verfahrensrechts sowie der Gemeinde Hamminkeln zuzurechnen, die die\nErschließungsbeitragssatzung im Verlauf des Verfahrens dreimal geändert habe. Die\nBeschwerdeführer räumten ein, dass das angegriffene Verfahren eine vergleichsweise\ngeringe Summe betraf. Jedoch hoben sie hervor, dass von dem Verfahrensausgang eine\ngroße Anzahl von Grundstücksbesitzern betroffen sei.\n2. Würdigung durch den Gerichtshof\n\n42\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Rechtssache – trotz des relativ geringen\nStreitwerts – eine gewisse sachliche Komplexität aufwies, die u.a. in der Art der zu\nerhebenden und zu würdigenden Beweismittel begründet ist. Insbesondere wurden die\ninnerstaatlichen Entscheidungen auf mehrere Sachverständigengutachten gestützt, die sich\nmit den technischen Einzelheiten der behaupteten Mängel bei der Herstellung der Straße\nbefassten.\n\n43\nWas das Verhalten der Beschwerdeführer angeht, stellt der Gerichtshof fest, dass sie\ndas innerstaatliche Verfahren als Plattform dafür benutzten, ihre zahlreichen Beweisanträge\nzu stellen, insbesondere um trotz der Unverhältnismäßigkeit zwischen den verursachten\nProzesskosten und dem Streitwert Sachverständigengutachten und gutachterliche\nAnhörungen zu jeder einzelnen Frage zu verlangen. Ferner beantragten die\nBeschwerdeführer in den ersten drei Jahren vor den deutschen Gerichten nur die Anordnung\neinstweiliger Maßnahmen. Ihre Klage beim Verwaltungsgericht erhoben sie mehr als zwei\nJahre und elf Monate nach Einlegung ihres Widerspruchs, obwohl sie nach § 75 der\nVerwaltungsgerichtsordnung bereits drei Monate nach der Widerspruchseinlegung hätte\nerhoben werden können (siehe oben „Einschlägiges innerstaatliches Recht“, Rdnr. 20). In\ndieser Hinsicht unterließen die Beschwerdeführer es über einen Zeitraum von zwei Jahren\nund acht Monaten, das Verfahren zu beschleunigen. In Anbetracht der Gesamtdauer des\nVerfahrens muss diese Verlängerung jedoch als geringfügig angesehen werden.\n\n44\nWas das Verhalten der Behörden angeht, ist der Gerichtshof der Ansicht, dass es\nunter bestimmten Umständen angemessen sein kann, wenn innerstaatliche Gerichte aus\nverfahrensökonomischen Gründen den Ausgang parallel laufender Verfahren abwarten.\nDiese Entscheidung muss jedoch angemessen im Hinblick auf die besonderen Umstände\nder Rechtssache sein (siehe König ./. Deutschland, a.a.O., Rdnr. 110; Boddaert ./. Belgien,\nUrteil vom 12. Oktober 1992, Serie A Band 235-D, Rdnr. 39; und Pafitis u.a. ./. Griechenland,\nUrteil vom 26. Februar 1998, Reports 1998-I, Rdnr. 97). In der vorliegenden Rechtssache\nsah die Gemeinde im Hinblick auf das Eilverfahren davon ab, über den Widerspruch der\nBeschwerdeführer zu entscheiden. Anschließend wartete das Verwaltungsgericht den\nAusgang der strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und des Beweissicherungsverfahrens ab.\nInfolgedessen benötigten die deutschen Behörden insgesamt mehr als siebeneinhalb Jahre,\num über den Widerspruch der Beschwerdeführer zu entscheiden. Diese Verzögerung kann\nnicht durch verfahrensökonomische Erwägungen gerechtfertigt werden. In der zweiten und\ndritten Instanz dauerte das Verfahren etwa siebeneinhalb Jahre, weil das\nBundesverwaltungsgericht die Sache zweimal an das Oberverwaltungsgericht\nzurückverwies, das wiederholt seine Entscheidungen nicht hinreichend begründete. Diese\nerhebliche Verzögerung ist ebenfalls den innerstaatlichen Gerichten zuzurechnen, die in\nAnbetracht der zu diesem Zeitpunkt bereits bestehenden Verfahrensdauer mit besonderer\nZügigkeit hätten vorgehen müssen.\n\n45\nIm Lichte dieser Faktoren und im Hinblick auf die Gesamtdauer von etwa sechzehn\nJahren und fünf Monaten stellt der Gerichtshof fest, dass die Verfahrensdauer überlang war\nund dem Erfordernis der „angemessenen Frist“ nicht entsprach. Folglich ist Artikel 6 Abs.1\nder Konvention verletzt worden.\nII. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION\n\n46\nArtikel 41 der Konvention lautet:\n„Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt\nworden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine\nunvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der\nGerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig\nist.“\n\n47\nDie Beschwerdeführer erhoben Anspruch auf Entschädigung für materiellen und\nimmateriellen Schaden sowie auf die Erstattung von Kosten und Auslagen.\nA. Schaden\n\n48\nDie Beschwerdeführer verlangten 25.198,38 DM (12.883,73 Euro) als Entschädigung\nfür materiellen Schaden. Sie trugen vor, die überlange Dauer des Verfahrens habe es der\nGemeinde ermöglicht, die Satzung, in der die Erfordernisse für die Herstellung der Straße\nniedergelegt sind, zu ändern, und sei damit ursächlich für die Abweisung ihrer Klage\ngewesen. Die Beschwerdeführer verlangten ferner 500 Euro pro Jahr und Beschwerdeführer,\nalso insgesamt 16.416,67 Euro, als Entschädigung für immateriellen Schaden, denn die\nüberlange Verfahrensdauer habe eine psychische Belastung für die Beschwerdeführer\ndargestellt, die darüber hinaus riskierten, als Querulanten angesehen zu werden.\n\n49\nDie Regierung wandte sich gegen diese Forderungen.\n\n50\nWas den Anspruch der Beschwerdeführer in Bezug auf den materiellen Schaden\nangeht, weist der Gerichtshof darauf hin, dass er keine Mutmaßungen darüber anstellen\nkann, wie das in Rede stehende Verfahren ausgegangen wäre, wenn es nicht zu der\nVerletzung von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention gekommen wäre (siehe u. a. Schmautzer ./.\nÖsterreich, Urteil vom 23. Oktober 1995, Serie A, Band 328-A, S. 16, Rdnr. 44; Wettstein ./.\nSchweiz, Individualbeschwerde Nr. 33958/96, Rdnr. 53, ECHR 2000-XII; Janssen ./.\nDeutschland, Individualbeschwerde Nr. 23959/94, Rdnr. 56, 20. Dezember 2001). Er stellt\nferner fest, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen der überlangen Verfahrensdauer als\nsolcher und dem den Beschwerdeführern angeblich entstandenen materiellen Schaden nicht\nhinreichend nachgewiesen worden ist. Deshalb besteht kein Grund, eine Entschädigung\nunter dieser Rubrik zuzusprechen.\n\n51\nWas die geforderte Entschädigung für immateriellen Schaden angeht, stellt der\nGerichtshof fest, dass er alle ihm vorliegenden Faktoren in Betracht ziehen muss und dass\ndas Verhalten der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht von Bedeutung sein könnte (siehe\nGisela Müller ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 69584/01, Rdnr. 93, 6. Oktober\n2005). Der Gerichtshof weist auf die Unverhältnismäßigkeit des Verhaltens der\nBeschwerdeführer hin, die fortlaufend neue Beweisanträge stellten und dadurch zu der\nlangen Verfahrensdauer beitrugen (siehe Rdnr. 43 oben). Unter Berücksichtigung aller ihm\nvorliegenden Umstände dieser konkreten Rechtssache ist der Gerichtshof daher der\nAuffassung, dass die Feststellung einer Verletzung von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention\nbereits eine hinreichende gerechte Entschädigung für den von den Beschwerdeführern\nerlittenen immateriellen Schaden darstellt.\nB. Kosten und Auslagen\n\n52\nGestützt auf urkundliche Beweise machten die Beschwerdeführer die Erstattung von\n50% der Kosten und Auslagen (insgesamt 8.659,24 Euro) geltend, die in dem Verfahren vor\ndem Bundesverfassungsgericht für die Dienste ihres Rechtsanwalts entstanden sind. Sie\nforderten ferner 10.221,80 Euro für Kosten und Auslagen, die für die Dienste des\nRechtsanwalts, der sie in dem Verfahren vor dem Gerichtshof vertreten hatte, sowie für\nÜbersetzungsdienste entstanden sind.\n\n53\nDie Regierung überließ die Frage zwar dem Ermessen des Gerichtshofs, hob aber\nhervor, dass die Verfassungsbeschwerde zum überwiegenden Teil dem materiellen\nRechtsschutz in der Hauptsache diente.\n\n54\nNach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hat ein Beschwerdeführer nur insoweit\nAnspruch auf die Erstattung von Kosten und Auslagen, als nachgewiesen wurde, dass diese\ntatsächlich und notwendigerweise entstanden sind und der Höhe nach angemessen waren.\nHinsichtlich der innerstaatlichen Verfahren hält der Gerichtshof es unter Berücksichtigung\nder ihm zur Verfügung stehenden Informationen und der oben genannten Kriterien für\nangemessen, den Beschwerdeführern 900 Euro für die Kosten der Verfassungsbeschwerde,\nsoweit sie sich auf den festgestellten Verstoß bezog, zuzusprechen.\n\n55\nWas die Anwaltskosten der Beschwerdeführer für das Verfahren vor diesem\nGerichtshof betrifft, spricht der Gerichtshof den Beschwerdeführern in Anbetracht seiner\nRechtsprechung und aufgrund eigener Berechnung 2.000 Euro zuzüglich gegebenenfalls zu\nberechnender Mehrwertsteuer zu.\nC. Verzugszinsen\n\n56\nDer Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der Verzugszinsen den\nSpitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank zuzüglich 3 Prozentpunkten\nzugrunde zu legen.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF\n1. einstimmig, dass die Individualbeschwerde für zulässig erklärt wird;\n2. einstimmig, dass Artikel 6 Abs. 1 der Konvention verletzt worden ist;\n3. mit vier zu drei Stimmen, dass die Feststellung einer Verletzung bereits eine hinreichende\ngerechte Entschädigung für den vom Beschwerdeführer erlittenen immateriellen Schaden\ndarstellt;\n4. einstimmig\na) dass der beklagte Staat den Beschwerdeführern binnen drei Monaten nach dem Tag,\nan dem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig wird, 2.900 Euro\nzuzüglich der gegebenenfalls zu berechnenden Steuer für Kosten und Auslagen zu\nzahlen hat;\nb) dass nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung für den\noben genannten Betrag einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes anfallen, der dem\nSpitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich\ndrei Prozentpunkten entspricht.\n5. einstimmig, dass die Forderung der Beschwerdeführer nach gerechter Entschädigung im\nÜbrigen zurückgewiesen wird.\nAusgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 13. Juli 2006 nach Artikel 77 Abs. 2\nund 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.\nClaudia WESTERDIEK Peer LORENZEN\nKanzlerin Präsident\nGemäß Artikel 45 Abs. 2 der Konvention und Artikel 74 Abs. 2 der Verfahrensordnung des\nGerichtshofs ist diesem Urteil die folgende abweichende Meinung von Herrn Butkevych, Frau\nTsatsa-Nikolovska und Frau Botoucharova beigefügt.\nP.L.\nC.W.\nGEMEINSAME ABWEICHENDE MEINUNG DER RICHTER BUTKEVYCH, TSATSA-\nNIKOLOVSKA UND BOTOUCHAROVA\nZu unserem Bedauern können wir uns der Entscheidung der Mehrheit, dass keine\nEntschädigung für immateriellen Schaden nach Artikel 41 der Konvention zuzusprechen ist,\nnicht anschließen.\nEine auf Entschädigung für immateriellen Schaden lautende Entscheidung wurde im\nWesentlichen aufgrund der Feststellung abgelehnt, die Beschwerdeführer hätten „das\ninnerstaatliche Verfahren als Plattform dafür benutzt, ihre zahlreichen Beweisanträge zu\nstellen, insbesondere um trotz der Unverhältnismäßigkeit zwischen den verursachten\nProzesskosten und dem Streitwert Sachverständigengutachten und gutachterliche\nAnhörungen zu jeder einzelnen Frage zu verlangen“ (siehe Rdnr. 43 des Urteils).\nEiner Stellungnahme zu der vorgenannten Frage bedarf es nicht, denn offenkundig hat\njede Verfahrenspartei das Recht, die Erhebung jeglicher Art von Beweismitteln zu\nbeantragen. Letztlich obliegt es jedoch den innerstaatlichen Gerichten, in jeder konkreten\nEinzelsituation zu prüfen, ob solche Anträge gerechtfertigt sind und ob es im Interesse der\ngeordneten Rechtspflege geboten ist, die beantragten Beweismittel zuzulassen (siehe\nRizova ./. die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Individualbeschwerde Nr.\n41228/02, Rdnr. 50).\nZweifellos ist das Verhalten des Beschwerdeführers bei der Würdigung der\nAngemessenheit der Verfahrensdauer erheblich. In Fällen, in denen dieses Verhalten\nsämtliche Verzögerungen oder die Verfahrensdauer insgesamt „erklärt“, hat der Gerichtshof\nnicht gezögert festzustellen, dass Artikel 6 nicht verletzt wurde (siehe z.B. die Rechtssachen\nCiricosta und Viola ./. Italien, Urteil vom 4. Dezember 1995, in der das Verfahren sechzehn\nJahre gedauert hatte, aber das Verhalten der Beschwerdeführer der Hauptgrund für die\nVerzögerungen war, und Z.G. ./. Bulgarien (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 48459/99,\n21. November 2000, in der das Verfahren etwa sechs Jahre und neun Monate gedauert\nhatte, aber „der Beschwerdeführer nicht nur für bestimmte Verzögerungen verantwortlich\n[war], die auf seine zahlreichen und offenbar verspäteten zusätzlichen Beweisanträge\nzurückzuführen waren, sondern auch für die Verfahrensdauer insgesamt, weil er seinen\nStandpunkt zu einer maßgeblichen Frage ständig änderte.“\nIn der vorliegenden Rechtssache hat der Gerichtshof jedoch festgestellt, dass Artikel 6\nverletzt worden ist, da, wie in Rdnr. 44 dargelegt, eine Verzögerung von mehr als\nsiebeneinhalb Jahre deshalb eingetreten ist, weil die Gerichte ihre Entscheidungen nicht\nbegründeten, was dazu führte, dass die Sache mehrfach zurückverwiesen wurde. Für die\ndamit verbundene Verzögerung waren die Behörden verantwortlich. Demnach war das\nangegriffene Verhalten der Beschwerdeführer, auf das in Rdnr. 43 verwiesen wird, lediglich\nfür einen Teil der zahlreichen Verzögerungen des zu prüfenden Verfahrens ursächlich.\nWir sind der Auffassung, dass es unter diesen Umständen nicht gerechtfertigt war, die\nvon den Beschwerdeführern geforderte Entschädigung für immateriellen Schaden\nabzulehnen. Dass sie zu einem Teil der Verfahrensverzögerungen beigetragen haben,\nkönnte eine Minderung der Entschädigung rechtfertigen, nicht aber eine kategorische\nAblehnung jeglicher Entschädigung. 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