{"status":"available","doknr":"001-138796","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2006:0502DEC003280602","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Kammer","decided":"2006-05-02","aktenzeichen":"32806/02","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Beschwerde einstimmig für unzulässig.","text_plain":"Entscheidung\nEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion\nAnonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n02/05/06 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 32806/02\nA. V. gegen Deutschland\nENTSCHEIDUNG\nÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DER\nIndividualbeschwerde Nr. 32806/02\nA. V.\ngegen Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung\nam 2. Mai 2006 als Kammer mit den Richtern\nHerrn P. LORENZEN, Präsident,\nFrau S. BOTOUCHAROVA,\nHerrn K. JUNGWIERT,\nHerrn V. BUTKEVYCH,\nFrau M. TSATSA-NIKOLOVSKA,\nHerrn J. BORREGO BORREGO,\nFrau R. JAEGER,\nund Frau C. WESTERDIEK, Sektionskanzlerin,\nim Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 2. September 2002\neingereicht wurde,\nnach Beratung wie folgt entschieden\nSACHVERHALT\nDer Beschwerdeführer, Herr A. V., besitzt die deutsche und die griechische\nStaatsangehörigkeit. Er wurde 1962 geboren und ist in D., Deutschland, wohnhaft.\nA. Die Umstände der Rechtssache\nDer von dem Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen.\n\n1\nSachlicher Hintergrund\nDer Beschwerdeführer ist Vater des am 7. September 1992 geborenen Kindes K. Die\nEltern trennten sich im November 1995. Nach polizeilichem Einschreiten fanden die Ehefrau\nund der Sohn des Beschwerdeführers in einem Frauenhaus Zuflucht, wo sie bis April 1996\nblieben.¨\nAm 13. Februar 1996 übertrug das Amtsgericht Ahaus der Kindesmutter vorübergehend\ndas Sorgerecht. Die Beschwerden des Beschwerdeführers blieben erfolglos.\nDas Kind besuchte seit August 1996 einen Kindergarten in Bocholt.\nDas Kind lebte während des gesamten Verfahrens bei seiner Mutter; bis Sommer 1997\nhatte der Beschwerdeführer regelmäßigen Umgang mit seinem Sohn.\nIm April 1998 brachte der Beschwerdeführer das Kind nach einem Besuch in den Osterferien erst zwei Tage später als vereinbart zurück.\nAm 9. Juni 1998 weigerte der Beschwerdeführer sich, K. nach einem Wochenendbesuch\nseiner Mutter zurückzugeben. Er nahm das Kind aus dem Bocholter Kindergarten heraus\nund meldete es in Duisburg in einem Kindergarten an. Auf Antrag der Kindesmutter ordnete\ndas Amtsgericht Bocholt am 10. Juni 1998 die Rückgabe des Kindes an seine Mutter an.\nAls es am 17. Juli 1998 nach einem Besuchskontakt bei der Übergabe des Kindes durch\nden Beschwerdeführer zu Schwierigkeiten kam, die das Einschreiten eines Mitarbeiters des\nJugendamts erforderlich machten, setzte der Beschwerdeführer die Kontakte - angeblich auf\nAnraten des Jugendamts - vorerst aus.\nDer Beschwerdeführer versuchte am 15. Dezember 1998, mit seinem Sohn Kontakt aufzunehmen. Es kam zu einer Auseinandersetzung zwischen den Eltern, bei der die Polizei\neingeschaltet wurde.\n\n2\nSorge- und Umgangsrechtsverfahren\nDer anwaltlich vertretene Beschwerdeführer beantragte am 23. März 1997 bei dem Amtsgericht Bocholt, das als Familiengericht tätig war, die Scheidung. Gleichzeitig begehrte er,\nihm das alleinige Sorgerecht für K. zu übertragen.\nAm 20. Juni 1997 beantragte der Beschwerdeführer bei dem Amtsgericht Bocholt in\neinem vorläufigen gesonderten Verfahren die Einräumung des Umgangsrechts.\nAm 28. Juli 1997 ordnete das Amtsgericht in dem Verfahren über das Umgangsrecht des\nBeschwerdeführers die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch den psychologischen Sachverständigen W. zu der Frage der Aufteilung des Sorge- und Umgangsrechts\nzwischen den Eltern an.\nW. legte sein Sachverständigengutachten am 19. Januar 1998 vor. Er befand, dass beide\nElternteile grundsätzlich fähig und bereit seien, K. aufzuziehen. Gleichwohl sei die Kindesmutter nicht in der Lage, eine unbelastete Beziehung zu ihrem Sohn aufzubauen. Ihre Persönlichkeit sei von Introversion, emotionaler Labilität und Inhibition, einer geringen Fähigkeit\nzur Entwicklung und Stabilisierung zwischenmenschlicher Beziehungen sowie geringer emotionaler Mitschwingfähigkeit geprägt. Die Persönlichkeit des Beschwerdeführers sei dagegen\nstabiler; er sei wesentlich eher in der Lage, K. Empathie und liebendes Verstehen entgegenzubringen. Der Sachverständige befand des Weiteren, dass bei dem Beschwerdeführer\nkeine auffälligen Anzeichen von Aggressivität vorlägen. Insoweit eigne der Beschwerdeführer sich eher, das Kind aufzuziehen und ihm als Rollenvorbild zu dienen. Der Sachverständige kam zu dem Schluss, beiden Elternteilen das gemeinsame Sorgerecht zu übertragen,\nden Lebensmittelpunkt des Kindes bei dem Beschwerdeführer vorzusehen und der Kindesmutter das Recht auf regelmäßige Besuchskontakte einzuräumen.\nDie Eltern schlossen am 30. Juni 1998 einen Vergleich, wonach dem Beschwerdeführer\n14-tätgig ein Umgangsrecht von freitag- bis samstagabends eingeräumt wurde.\nAls es nach dem nächsten Besuchskontakt am 17. Juli 1998 bei der Übergabe des Kindes\ndurch den Beschwerdeführer zu Schwierigkeiten kam, setzte der Beschwerdeführer die Kontakte – angeblich auf Anraten des Jugendamts - vorerst aus.\nDas Amtsgericht ordnete am 24. März 1999 im Rahmen des Scheidungsverfahrens die\nEinholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zu der Aufteilung der elterlichen\nSorge sowie des Umgangsrechts durch die psychologische Sachverständige M. K. an.\nAm 21. August 2000 legte M. K. ihr Gutachten vor. Nach mehrmaliger Anhörung und Exploration beider Elternteile und des Kindes stellte die Sachverständige fest, dass die Umsetzung des Umgangsrechts des Beschwerdeführers gescheitert sei, weil dieser darauf bestehe, dieses Recht ohne Einhaltung von Vereinbarungen nach eigenem Ermessen auszuüben.\nDie Sachverständige führte insoweit aus, dass der Beschwerdeführer das Kind zu anderen\nals den vereinbarten Zeiten abholen wolle, sich weigere seinen Sohn nach Besuchskontakten zurückzugeben und ihn aus dem Kindergarten herausgeholt und in einem anderen Kindergarten an seinem Wohnsitz angemeldet habe, obwohl er nicht sorgeberechtigt war. Überdies versuche er, seine Ehefrau abzuwerten. Der Beschwerdeführer war nach Auffassung\nder Sachverständigen nicht in der Lage zu erkennen, dass sein Verhalten einer guten Beziehung zu seinem Sohn abträglich sei. Eine negative Beeinflussung des Kindes durch die Kindesmutter sei nicht erkennbar; vielmehr deute der Umstand, dass das Kind immer noch den\nWunsch äußere, seinen Vater zu sehen, darauf hin, dass eine derartige Beeinflussung nicht\nstattfinde.\nDie Sachverständige führte ferner aus, dass die Kindesmutter eindeutig in der Lage sei,\ndas Kind aufzuziehen, und sie versuche, es weitgehend aus den nachehelichen Konflikten\nseiner Eltern herauszuhalten. Sie habe ihre Fähigkeit zur Lösung alltäglicher Konflikte unter\nBeweis gestellt. Die von dem Beschwerdeführer gegen die Kindesmutter erhobenen Vorwürfe, die ihren Höhepunkt in einer Strafanzeige gefunden hätten, seien haltlos. Nach den\ntestpsychologischen Untersuchungen und den Aussagen der Kindesmutter sei K. in keiner\nWeise verhaltensauffällig. Dies deute auch darauf hin, dass die Kindesmutter in der Lage sei,\ndas Kind altergerecht und seinen persönlichen Bedürfnissen entsprechend zu erziehen und\nzu fördern.\nSoweit die Kindesmutter befürchte, dass der Beschwerdeführer sich nicht an Besuchsrechtsvereinbarungen halten werde, sei diese Sorge aufgrund ihrer früheren Erfahrungen begründet. Die Sachverständige stellte ferner fest, dass der Beschwerdeführer ein hohes Maß\nan Aggressivität gezeigt habe. Soweit der Sachverständige W. zu dem Schluss gekommen\nsei, dass bei dem Beschwerdeführer kein aggressives Verhalten feststellbar gewesen sei,\nberuhe dessen Einschätzung auf testpsychologischen Untersuchungen, die sich für den vorliegenden Zweck nicht geeignet hätten. Schließlich äußerte die Sachverständige Bedenken\ndarüber, ob der Beschwerdeführer in der Lage wäre, Alltagsprobleme zu bewältigen, wenn\ndie Bedürfnisse des Kindes und seine eigenen Interessen in Konflikt zueinander gerieten.\nDie Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass das Kind K. beide Elternteile liebe und\nbrauche. Angesichts der fortwährenden Konflikte zwischen den Eltern und des Umstands,\ndass der Beschwerdeführer die Kindesmutter nicht als gleichwertig respektiere, widerspräche ein gemeinsames Sorgerecht gleichwohl dem Wohl des Kindes. Sie empfahl, das Sorgerecht allein der Kindesmutter zu übertragen. Im Hinblick auf das Umgangsrecht stellte die\nSachverständige fest, dass regelmäßige Kontakte zum Vater dem Wohl des Kindes dienten.\nK. und die Kindesmutter müssten jedoch darauf vertrauen können, dass der Beschwerdeführer sich an die bestehenden Umgangsvereinbarungen hält. Solange der Beschwerdeführer\ndarauf bestehe, das Kind zu sich zu holen, er die Kindesmutter abwerte und sein Verhalten\nim Hinblick auf eine konstruktivere Konfliktlösungsstrategie nicht ändere, müssten solche\nBesuchskontakte begleitet werden.\nAm 19. September 2000 sprach das Amtsgericht Bocholt nach Anhörung beider Elternteile, des Kindes sowie der Sachverständigen W. und M. K. die Scheidung aus, übertrug der\nKindesmutter das alleinige Sorgerecht und setzte das Umgangsrecht des Beschwerdeführers vorübergehend aus. Das Amtsgericht stellte zunächst fest, dass kein Elternteil mit dem\ngemeinsamen Sorgerecht einverstanden sei. Aufgrund der bisherigen Entwicklung des Konflikts zwischen den Eltern, der trotz der langen Trennungszeit nichts an Schärfe verloren habe, wäre ein gemeinsames Sorgerecht dem Kindeswohl abträglich. Diese Würdigung widerspreche nicht den Feststellungen des ersten Sachverständigen W., der ein gemeinsames\nSorgerecht befürwortet hatte. Das Amtsgericht stellte insoweit fest, dass das Gutachten des\nSachverständigen W. über zweieinhalb Jahre zurückliege und dieser selbst am 27. Februar\n1999 ergänzend ausgeführt habe, dass ein gemeinsames Sorgerecht aufgrund der späteren\nEntwicklungen auszuschließen sei. Der Sachverständige habe überdies ausdrücklich erklärt,\ndass sein Gutachten nicht mehr „up to date” sei und die Änderung der Verhältnisse eine\nneue Prüfung erforderlich mache.\nDas Amtsgericht stellte fest, dass die Übertragung des Sorgerechts auf die Mutter dem\nKindeswohl entspreche. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, das Kind richtig aufzuziehen. Das Gericht folgte dem Gutachten der Sachverständigen M. K. und befand, dass\nder Beschwerdeführer nicht fähig sei, Alltagsprobleme zu bewältigen, wenn die Bedürfnisse\ndes Kindes und seine eigenen Interessen in Konflikt zueinander gerieten. Überdies sei das\nKindeswohl durch die aggressiven Impulse des Beschwerdeführers und dadurch gefährdet,\ndass der Beschwerdeführer die Kindesmutter nicht als gleichwertig respektiere, sondern\nversuche, sie abzuwerten.\nDagegen habe die Kindesmuter gezeigt, dass sie in der Lage ist, das Kind aufzuziehen,\nund Strategien zur Lösung von Alltagskonflikten entwickelt hat. Laut den Erwägungen der\nSachverständigen sei es ihr gelungen, K. aus dem Konflikt zwischen seinen Eltern herauszuhalten, und ihm ein positives Bild seines Vaters zu erhalten. Soweit K. bei der richterlichen\nAnhörung befangen und bedrückt gewirkt habe, sei dies darauf zurückzuführen, dass das\nKind in den Konflikt zwischen seinen Eltern gezogen worden sei und es sich zwischen zwei\nPersonen entscheiden sollte, die es beide liebt. Es sei nicht ersichtlich, dass der Junge gegen seinen Vater negativ beeinflusst worden sei, denn dann hätte er nicht erklärt, dass er zu\nihm Kontakt haben wolle. Diesen Ausführungen stünden die Schlussfolgerungen des Sachverständigen W. nicht entgegen, weil dieser eingeräumt habe, dass sein Gutachten aktualisiert werden müsse, da sich zwischenzeitlich die persönlichen Verhältnisse der Eltern geändert hätten. Das Amtsgericht konnte der Feststellung des Sachverständigen W., dass bei\ndem Beschwerdeführer keine Anzeichen von Aggressivität vorlägen, nicht folgen. Das Gericht führte insoweit aus, dass das Mietverhältnis des Beschwerdeführers 1996 beendet worden sei, weil dieser die Ehefrau des Vermieters tätlich angegriffen hatte. In einem gesonderten Verfahren hatte die Leiterin des Frauenhauses, in dem die Mutter von K. vorübergehend\nZuflucht fand, die Aggressivität des Beschwerdeführers bezeugt. Das Amtsgericht stellte\nfest, dass diese Ausführungen sich mit den Erkenntnissen der Sachverständigen M. K. decken, wonach der Beschwerdeführer zu aggressiven Impulsen neige.\nFerner schloss das Amtsgericht das Umgangsrecht des Beschwerdeführers nach §1684\nBürgerliches Gesetzbuch, BGB, (siehe einschlägiges innerstaatliches Recht, unten) vorübergehend aus. Das Gericht verkannte nicht, dass das Kind eine enge Beziehung zu seinem\nVater habe und es wünschenswert wäre, regelmäßigen Umgang einzuräumen. Dies sei im\nAugenblick jedoch nicht möglich. Das Amtsgericht merkte insoweit zunächst an, dass die\nKontakte des Beschwerdeführers zu seinem Kind zu erheblichen Konflikten geführt hätten,\ndie das Einschreiten der Polizei erforderten. Das Amtsgericht stellte fest, dass nach den\nAusführungen der Sachverständigen M. K. ein Umgangsrecht nur eingeräumt werden\nkönnte, wenn das Kind darauf vertrauen könne, dass der Beschwerdeführer sich an die\nVereinbarungen halte. Solange der Beschwerdeführer daran festhalte, K. zu sich nach\nDuisburg zu holen, und alle anderen Entscheidungen – auch gerichtliche - für sich nicht als\ngültig betrachte, müssten diese Besuchskontakte begleitet werden. Diese Begleitung könne\nim Augenblick nicht stattfinden, weil der Beschwerdeführer nur diejenige Person als Begleiter\nakzeptiere, die ganz und gar seinen Vorstellungen entspricht und auch entsprechend reagiert. Das Jugendamt Bocholt komme vorliegend nicht als Begleiter in Betracht, weil zwischen dem Beschwerdeführer und dem Jugendamt erhebliche Spannungen bestünden. Der\nBeschwerdeführer habe sich mit Dienstaufsichtsbeschwerden und Strafanzeigen gegen das\nJugendamt gewandt. Deshalb habe dieses eine Begleitung in der Sache des Beschwerdeführers abgelehnt. Ein anderer möglicher Begleiter, Herr B., sei zur Begleitung der Umgangskontakte nur im Einvernehmen mit beiden Elternteilen bereit. Das Amtsgericht habe Herrn B.\nwährend der laufenden Sitzung angerufen, um Umgangskontakte zu ermöglichen. Diese Bemühungen seien zunächst fehlgeschlagen, weil der Beschwerdeführer nicht bereit war, die\nKosten der Begleitung zu tragen. Darüber hinaus sei die Kindesmutter mit der Beauftragung\ndes Herrn B. nur einverstanden, wenn der Beschwerdeführer akzeptiere, dass das Kind bis\nzu einer endgültigen gerichtlichen Entscheidung seinen Lebensmittelpunkt bei ihr habe. Zur\nAbgabe einer solchen Erklärung sei der Beschwerdeführer nicht bereit gewesen. Dass die\nBedenken der Mutter nicht unbegründet seien, habe sich gezeigt, als der Beschwerdeführer\nsich im Sommer 1998 geweigert habe, das Kind zurückzubringen. Weitere Personen, die\nUmgangskontakte begleiten könnten, seien nicht ersichtlich. Jedenfalls dürfe das Problem\nweiterhin bestehen, weil der Beschwerdeführer nicht bereit sei, die notwendigen Kosten zu\ntragen.\nDas Oberlandesgericht Hamm wies die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die\nEntscheidungen des Amtsgerichts über das Sorgerecht und den vorübergehenden Ausschluss des Umgangsrechts am 27. Juni 2001 zurück. Das Oberlandesgericht schloss sich\nder Begründung des Amtsgerichts an, nach der angesichts der anhalten erheblichen Spannungen zwischen den Eltern ein gemeinsames Sorgerecht nicht in Betracht komme. Im Hinblick auf die Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil ließ das Oberlandesgericht die Frage offen, ob der Beschwerdeführer in der Weise in der Lage sei, das Kind im\nAlltag aufzuziehen, wie dies die Mutter unter Beweis gestellt hatte. Die Übertragung des\nSorgerechts auf die Mutter entspreche dem von dem Kind gegenüber der Sachverständigen\nund dem Gericht geäußerten Wunsch. Entscheidend sei, dass durch die Übertragung des\nSorgerechts auf die Mutter im Hinblick auf die aktuelle Lebenssituation des Kindes und in\nerzieherischer Hinsicht die Kontinuität gewahrt bleibe. Eine Änderung der derzeitigen Lebenssituation des Kindes zusätzlich zu den psychischen Belastungen, die sich für dieses\ndurch die Trennung der Eltern bereits ergeben hatten, komme nur in Betracht, wenn ein derartiger Wechsel bedeutsame Vorteile für das Kind mit sich bringen würde. Derartige Vorteile\nseien hier nicht erkennbar. Das Gericht folgte dem Gutachten der Sachverständigen M. K.\nund befand, dass das Kind bei der Kindesmutter gut aufgehoben sei. Es bedürfe keiner Beurteilung, ob die Feststellung des Sachverständigen W. wissenschaftlich korrekt war, weil sie\nsie sich auf 1998 bezöge und die Entscheidung auf den jetzigen Sachstand abzustellen sei.\nDer Sachverständige W. sei nicht davon ausgegangen, dass seine Feststellungen weiterhin\nGeltung beanspruchen könnten. Vielmehr habe er erklärt, dass die Empfehlungen der Sachverständigen M. K. im Hinblick auf den Zeitpunkt ihrer Begutachtung richtig sein können. Der\nAspekt der Bindungstoleranz spreche eindeutig für die Mutter. Dies ergebe sich aus den\nAusführungen der Sachverständigen M. K. sowie den haltlosen Behauptungen des Beschwerdeführers im Rahmen der Sorgerechts- und Umgangsrechtsverfahren, in denen er\nder Kindesmutter „Gehirnwäsche“ und Kindesmisshandlung vorgeworfen hatte. Der Umstand, dass K. sich auf die Treffen mit dem Vater gefreut habe, spreche gegen die unterstellte negative Beeinflussung des Kindes durch die Mutter.\nHinsichtlich des vorübergehenden Ausschlusses des Umgangsrechts bestätigte das\nOberlandesgericht die Feststellung des Amtsgerichts, dass unbegleiteter Umgang auszuschließen sei, solange der Beschwerdeführer sich an die für derartige Treffen getroffenen\nVereinbarungen nicht halte. Begleitete Umgangskontakte kämen derzeit nicht in Betracht,\nweil der Beschwerdeführer die Mitwirkung verweigert habe. Das Oberlandesgericht stellte\nfest, dass das Jugendamt die Treffen nicht begleiten könne, weil der Beschwerdeführer\ndessen Mitarbeiter nicht akzeptiere und das Jugendamt diese Aufgabe deshalb abgelehnt\nhabe. Das Oberlandesgericht merkte überdies an, dass das Amtsgericht sich in der Sitzung\nvom 29. August 2000 bemüht habe, die Voraussetzungen für begleitete Umgangskontakte\nzu schaffen. Diese Bemühungen seien auch deshalb gescheitert, weil der Beschwerdeführer\nnicht bereit war, die anfallenden Kosten zu übernehmen, obwohl er gesetzlich dazu verpflichtet war. Der Beschwerdeführer habe zweitinstanzlich keinen Sinneswandel erkennen lassen.\nAm 1. März 2002 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers und den damit verbundenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen\nAnordnung zur Entscheidung anzunehmen.\nB. Das einschlägige innerstaatliche Recht\nDie einschlägigen Vorschriften des BGB lauten wie folgt:\n§ 1671\nGetrenntleben bei gemeinsamer elterlicher Sorge\n„(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt.\n(2) Dem Antrag ist stattzugeben, soweit\n1. der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, dass das Kind das 14. Lebensjahr vollendet hat und der Übertragung widerspricht, oder\n2. zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung\nauf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.\n...”\n§ 1684\nUmgang des Kindes mit den Eltern\n„(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum\nUmgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.\n(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils\nanderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert ...\n(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und\nseine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch\nAnordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten.\n(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl\ndes Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht ... für längere Zeit\noder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das\nWohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann ... anordnen, dass der\nUmgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsberechtigter Dritter anwesend ist.\nDritter kann ... ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein ...“\nRÜGEN\n1. Der Beschwerdeführer rügte nach Artikel 6 und 8 der Konvention den Ausschluss des\nUmgangsrechts. Er rügte ferner nach Artikel 8, dass das Oberlandesgericht Hamm im zweitinstanzlichen Verfahren keine Verhandlung durchgeführt habe.\n2. Unter Berufung auf Artikel 17 in Verbindung mit Artikel 8 rügte der Beschwerdeführer\ndie Entziehung des Sorgerechts.\n\n3\nDer Beschwerdeführer rügte nach Artikel 13 der Konvention, dass die Verfassungsbeschwerde keinen wirksamen Rechtsbehelf darstelle.\n\n4\nDarüber hinaus rügte der Beschwerdeführer nach Artikel 3 der Konvention den Ausschluss des Umgangsrechts.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\n1. Der Beschwerdeführer rügte, dass die innerstaatlichen Gerichtsentscheidungen, mit\ndenen sein Recht auf Umgang mit seinem Sohn ausgeschlossen wurde, gegen Artikel 8 der\nKonvention verstoßen hätten, der, soweit einschlägig, wie folgt lautet:\n„(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres ... Familienlebens ...\n(2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist ...\nzum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten\nanderer.\"\nDer Beschwerdeführer rügte insbesondere, dass die nationalen Gerichte die tatsächliche\nTrennung von seinem Sohn, die über zwei Jahre gedauert habe, nicht berücksichtigt hätten.\nDie nationalen Gerichte hätten es versäumt, ihrer Pflicht nachzukommen, den „Boykott“ des\nUmgangsrechts durch die Kindesmutter zu beenden. Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache Elsholz (Elsholz ./.Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 25735/94, EuGHMR 2000-VIII) rügte er ferner, dass das Oberlandesgericht\nHamm in dem zweitinstanzlichen Verfahren keine mündliche Verhandlung durchgeführt habe.\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Entscheidung, mit der der Umgang des Beschwerdeführers mit seinem Sohn vorübergehend ausgeschlossen wurde, ein Eingriff in sein nach Artikel 8 Abs. 1 geschütztes Recht auf Achtung seines Familienlebens war. Jeder Eingriff dieser Art stellt eine Verletzung dieses Artikels dar, es sei denn, er ist „gesetzlich vorgesehen“,\nverfolgt ein oder mehrere Ziele, die nach Artikel 8 Absatz 2 legitim sind, und kann als „in\neiner demokratischen Gesellschaft notwendig“ angesehen werden.\nDer Gerichtshof merkt zunächst an, dass der vorübergehende Ausschluss des Umgangsrechts auf innerstaatlichem Recht beruhte, nämlich auf § 1684 Abs. 3 BGB, und dass er auf\nden Schutz der „Gesundheit oder der Moral“ und der „Rechte und Freiheiten“ des Kindes\ngerichtet war. Er verfolgte also legitime Ziele im Sinne von Artikel 8 Abs. 2 (siehe Rechtssachen Görgülü ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 74969/01, Rdnr. 37, 26. Februar\n2004; Elsholz, a. a. O., Rdnr. 47).\nBei der Entscheidung darüber, ob die Verweigerung des Sorge- und Umgangsrechts „in\neiner demokratischen Gesellschaft notwendig“ war, hat der Gerichtshof zu prüfen, ob die zur\nRechtfertigung dieser Maßnahme angeführten Gründe in Anbetracht der Rechtssache insgesamt im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 der Konvention zutreffend und ausreichend waren. Von\nentscheidender Bedeutung ist bei jeder Rechtssache dieser Art zweifellos die Überlegung,\nwas dem Kindeswohl am besten dient. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass die nationalen\nBehörden insoweit im Vorteil sind, als sie unmittelbaren Kontakt zu allen Beteiligten haben.\nAus diesen Überlegungen folgt, dass die Aufgabe des Gerichtshofs nicht darin besteht, an\nStelle der nationalen Behörden deren Aufgaben in Fragen des Sorge- und Umgangsrechts\nwahrzunehmen, sondern im Lichte der Konvention die Entscheidungen zu überprüfen, die\ndiese Behörden in Ausübung ihres Ermessens getroffen haben (siehe Rechtssachen Görgülü, a. a. O., Rdnr. 41; Sahin und Sommerfeld ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerden\nNr. 30943/96 und Nr. 31871/96, Rdnr. 64 bzw. Rdnr. 62, EuGHMR 2003-VIII).\nWelcher Ermessensspielraum den zuständigen nationalen Behörden dabei einzuräumen\nist, hängt von der Art der streitigen Fragen und der Bedeutung der betroffenen Interessen ab.\nInsbesondere bei Sorgerechtsentscheidungen hat der Gerichtshof anerkannt, dass die Behörden einen großen Ermessensspielraum haben. Einer genaueren Kontrolle bedarf es jedoch bei weitergehenden Beschränkungen, wie beispielsweise bei Einschränkungen des\nUmgangsrechts der Eltern durch diese Behörden, sowie bei gesetzlichen Maßnahmen, die\neinen wirksamen Schutz des Rechts von Eltern und Kindern auf Achtung ihres Familienlebens gewährleisten sollen. Solche weitergehenden Beschränkungen bergen die Gefahr,\ndass die Familienbeziehungen zwischen einem kleinen Kind und einem oder beiden Elternteilen endgültig abgeschnitten werden (siehe Rechtssachen Görgülü, a. a. O., Rdnr. 42; Elsholz, a. a. O. Rdnr. 49, EuGHMR 2000-VIII; sowie Kutzner ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 46544/99, Rdnr. 67, EuGHMR 2002-I). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs muss der Staat in Fällen, in denen nachweislich Familienbande zu einem Kind\nbestehen, so handeln, dass diese Bande sich weiterentwickeln können (siehe u. a. Rechtssache Görgülü, a. a. O. Rdnr. 45).\nDer Gerichtshof erinnert ferner daran, dass ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Kindes und denen der Eltern herbeigeführt werden muss und dass dabei dem Wohl\ndes Kindes, das je nach seiner Art und Bedeutung den Interessen der Eltern vorgehen kann,\nbesonderes Gewicht beizumessen ist. Insbesondere kann ein Elternteil nach Artikel 8 der\nKonvention nicht beanspruchen, dass Maßnahmen getroffen werden, die der Gesundheit\nund der Entwicklung des Kindes schaden würden (siehe Rechtssachen Scozzari und Giunta\n./. Italien [GK], Individualbeschwerden Nr. 39221/98 und Nr. 41963/98, Rdnr. 169, EuGHMR\n2000-VIII, P., C. und S. ./. Vereinigtes Königreich, Individualbeschwerde Nr. 56547/00, Rdnr.\n117, EuGHMR 2002-VI).\nDer Gerichtshof nimmt zur Kenntnis, dass im vorliegenden Fall das Amtsgericht Bocholt\nbeim vorübergehenden Ausschluss des Umgangsrechts des Beschwerdeführers die großen\nSchwierigkeiten berücksichtigte, die bei früheren Besuchskontakten aufgetreten waren und\ndas Einschreiten der Polizei erforderlich gemacht hatten. Gestützt auf seine eigene Würdigung des Sachverhalts und auf das Sachverständigengutachten kam es zu dem Schluss,\ndass ein unbegleitetes Umgangsrecht nicht in Betracht komme, solange der Beschwerdeführer sich nicht an die bestehenden Umgangsvereinbarungen halte. Begleitete Besuchskontakte seien vorübergehend ausgeschlossen, weil niemand zur Verfügung stehe, der angesichts des Verhaltens des Beschwerdeführers bereit wäre, diese Aufgabe zu übernehmen.\nDer Gerichtshof erkennt an, dass diese Gründe zutreffend waren. Gleichwohl ist\nfestzustellen, ob der Entscheidungsprozess als Ganzes dem Beschwerdeführer den\nerforderlichen Schutz seiner Interessen zuteil werden ließ (siehe Rechtssachen Sahin, a. a.\nO., Rdnr. 68, und Görgülü, a. a. O., Rdnr. 52).\nDer Gerichtshof merkt zunächst an, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der\nwährend des gesamten Verfahrens vor dem Amtsgericht und Oberlandesgericht anwaltlich\nvertretene Beschwerdeführer nicht in einer Position war, die es ihm ermöglichte, alle Argumente für eine Gewährung des Umgangsrechts vorzubringen, und er keinen Zugang zu allen\neinschlägigen Informationen, auf die sich die nationalen Gerichte gestützt haben, hatte\n(siehe sinngemäß Rechtssache Sahin, a. a. O. , Rdnr. 71). Soweit der Beschwerdeführer\nrügte, dass die Gerichte die zweijährige Trennung von Vater und Sohn und die Gründe\nhierfür nicht hinreichend berücksichtigt hätten, nimmt der Gerichtshof zur Kenntnis, dass die\nnationalen Gerichte eine Entfremdung des Kindes von seinem Vater nicht festgestellt hatten.\nEine negative Beeinflussung des Kindes durch die Mutter war nicht erkennbar. Vielmehr\ndeutete die Tatsache, dass das Kind den Wunsch geäußert hatte, ihn zu sehen, darauf hin,\ndass es der Mutter gelungen war, diesem ein positives Bild seines Vaters zu erhalten. Der\nGerichtshof stellt ferner fest, dass der Beschwerdeführer selbst sein Besuchsrecht im\nSommer 1998 vorübergehend nicht mehr ausgeübt hat.\nDie Beweisgrundlage für die Entscheidung des Amtsgerichts umfasste die Schriftsätze\nund mündlichen Stellungnahmen der Eltern, die Erklärungen des Kindes und zwei Sachverständigengutachten. Die beiden Sachverständigen erstatteten ihr Gutachten nach mehreren\nTreffen mit dem Beschwerdeführer, dem Kind und der Kindesmutter. Der Gerichtshof merkt\nan, dass das Amtsgericht und das Oberlandesgericht die Sachverständigengutachten umfassend geprüft haben. Soweit das von der Sachverständigen M. K. erstattete zweite Gutachten\nvon dem des Sachverständigen W. abwich, stellte das Amtsgericht fest, dass die Sache\nnach Auffassung von W. wegen der seit der Erstellung seines eigenen Gutachtens verstrichenen Zeit neu geprüft werden müsse. Der Gerichtshof nimmt überdies zur Kenntnis, dass\ndas Amtsgericht versuchte, das Problem des begleiteten Umgangs zu lösen, indem es sich\nmit einem möglichen Begleiter in Verbindung setzte, aber zwischen den Eltern kein Einvernehmen hergestellt werden konnte, aufgrund dessen dieser hätte beauftragt werden können.\nDies war zumindest teilweise dem Verhalten des Beschwerdeführers zuzurechnen, der sich\ngeweigert hatte, die anfallenden Kosten zu tragen, obwohl er gesetzlich dazu verpflichtet\nwar. Unter diesen Umständen verneint der Gerichtshof, dass die nationalen Gerichte für die\nRechtssache des Beschwerdeführers erforderliche Tatsachen nicht geprüft hatten oder ihren\npositiven Verpflichtungen aus Artikel 8 nicht nachgekommen waren.\nIm Hinblick auf das Absehen von einer mündlichen Verhandlung in dem Beschwerdeverfahren stellt der Gerichtshof fest, dass das Oberlandesgericht seinen Beschluss neun Monate nach der erstinstanzlichen Entscheidung erließ und sich dabei auf die Akte des erstinstanzlichen Verfahrens, die beiden von dem Amtsgericht eingeholten Sachverständigengutachten sowie auf die Beschwerdeschrift stützte. Dieser Fall unterscheidet sich eindeutig von\nder Rechtssache Elsholz (a. a. O), in der der Gerichtshof befand, dass das Absehen von\neiner mündlichen Verhandlung in zweiter Instanz in Verbindung mit der Verweigerung eines\nSachverständigengutachtens die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers aus Artikel 8\nverletzte; hier aber konnte das Oberlandesgericht seine Entscheidung auf zwei Sachverständigengutachten stützen. Der Gerichtshof stellt unter den Umständen des vorliegenden\nFalls fest, dass die Beschwerde des Beschwerdeführers keine Tatsachen- und Rechtsfragen\naufgeworfen hat, die mit dem schriftlichen Material, das dem Oberlandesgericht zur Verfügung stand, nicht hätten angemessen entschieden werden können.\nUnter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen und des Ermessensspielraums\nder nationalen Behörden ist der Gerichtshof überzeugt, dass die Verfahrensweise der deutschen Gerichte den Umständen angemessen war und genügend Material erbracht hat, um\nzu einer begründeten Entscheidung in der Frage des Umgangs in dem betreffenden Fall zu\ngelangen. Der Gerichtshof kann deshalb anerkennen, dass die sich aus Artikel 8 der Konvention ergebenden Verfahrenserfordernisse erfüllt waren.\nDaraus folgt, dass die Rüge des Beschwerdeführers offensichtlich unbegründet ist und\nnach Artikel 35 Absätze 3 und 4 der Konvention zurückzuweisen ist.\n2. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass er in seinen Rechten nach Artikel 6 Abs. 1\nder Konvention verletzt worden sei; die einschlägige Stelle dieses Artikels lautet:\n„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem ... Gericht in einem fairen Verfahren ... verhandelt wird.“\nDer Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass der Beschwerdeführer in den Entscheidungsprozess im Sinne von Artikel 8 der Konvention hinreichend eingebunden war. Aus den\ngleichen Gründen kann der Gerichtshof keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass die Verfahren oder Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte in der vorliegenden Rechtssache\nden Beschwerdeführer in seinem Recht auf ein faires Verfahren nach Artikel 6 Abs. 1 verletzten.\nDaraus folgt, dass die Rüge des Beschwerdeführers offensichtlich unbegründet ist und\nnach Artikel 35 Absätze 3 und 4 der Konvention zurückzuweisen ist.\n3. Im Hinblick auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers nach Artikel 17 i. V. m. Artikel 8, 13 und 3 der Konvention stellt der Gerichtshof fest, dass das fragliche Verfahren am\n1. März 2002 mit dem Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts endete, die\njeweiligen Rügen aber von dem Beschwerdeführer erst mit Schreiben vom 30. Juni 2003,\nalso über sechs Monate später, erstmalig erhoben wurden.\nDaraus folgt, dass dieser Teil der Individualbeschwerde nicht fristgerecht erhoben wurde\nund nach Artikel 35 Absätze 1 und 4 der Konvention zurückzuweisen ist.\nAus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof\ndie Beschwerde einstimmig für unzulässig.\nClaudia WESTERDIEK Peer LORENZEN\nKanzlerin Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-138796","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2006-05-02/32806-02","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":7},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1684","ref_norm":"1684","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-138796","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-138796"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2006-05-02/32806-02","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-138796","retrieved":"2026-07-29 08:41:37.923304+00:00"},"card":{"id":"egmr/2006-05-02/32806-02","court":"EGMR","court_id":"egmr","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","panel":"Kammer","date":"2006-05-02","dockets":["32806/02"],"decision_type":"Entscheidung","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2006:0502DEC003280602","ids":{"doknr":"001-138796","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2006:0502DEC003280602"},"cite_as":"EGMR, Entscheidung vom 02.05.2006 – 32806/02","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2006-05-02/32806-02","headnotes":[],"leitsatz_status":"none_in_source","tenor":{"text":"Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Beschwerde einstimmig für unzulässig.","basis":"operative_part","source":"egmr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"EMRK/8","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"8","label":"Art 8 EMRK","mentions":7},{"id":"EMRK/3","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"3","label":"Art 3 EMRK","mentions":2},{"id":"EMRK/6","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"6","label":"Art 6 EMRK","mentions":2},{"id":"EMRK/13","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"13","label":"Art 13 EMRK","mentions":2},{"id":"BGB/1684","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1684","label":"§ 1684 BGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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