{"status":"available","doknr":"001-139171","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2006:0323DEC002356002","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Kammer","decided":"2006-03-23","aktenzeichen":"23560/02","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Beschwerde im Hinblick auf die Dauer der Untersuchungshaft einstimmig für unzulässig; mit Stimmenmehrheit erklärt er die Beschwerde im Hinblick auf das Anhalten von Schreiben für unzulässig. Vincent BERGER Boštjan M.","text_plain":"Entscheidung\nEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Dritte Sektion\nAnonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n23/03/07 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 23560/02\nK.-D. J. gegen Deutschland\nENTSCHEIDUNG\nÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT\nder Individualbeschwerde Nr. 23560/02\nK.-D. J. gegen Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Dritte Sektion) hat in seiner Sitzung am\n23. März 2006 als Kammer mit den Richtern\nHerrn B.M. ZUPANČIČ, Präsident,\nHerrn L. CAFLISCH,\nHerrn C. BÎRSAN,\nHerrn V. ZAGREBELSKY,\nFrau A. GYULUMYAN,\nFrau R. JAEGER\nFrau I. ZIEMELE,\nund Herrn V. BERGER, Sektionskanzler,\nim Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 27. Mai 2002 eingereicht\nwurde,\nnach Beratung wie folgt entschieden:\nSACHVERHALT\nDer 1944 geborene Beschwerdeführer, Herr K.-D. J., ist deutscher Staatsangehöriger und\nin K. wohnhaft. Von 1978 bis 1998 war er als Richter am Amtsgericht N. tätig.\nA) Der Hintergrund der Rechtssache\nDer von dem Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen.\n\n1\nDie Untersuchungshaft des Beschwerdeführers\nAm 18. März 1999 erließ das Amtsgericht Kiel gegen den Beschwerdeführer Haftbefehl,\nweil dieser 31 Straftaten, einschließlich Betrugs in elf Fällen, Anstiftung zur Fälschung\namtlicher Unterlagen, Körperverletzung, Rechtsbeugung in Verbindung mit Bestechlichkeit\neines Richters, illegalen Waffenhandels und Nichtenrichtung der Sozialversicherungsbeiträge für die Mitarbeiter eines Unternehmens in sechzehn Fällen, dringend verdächtig war.\nLaut dem Ermittlungsverfahren war der Beschwerdeführer der Teilnahme an einer Reihe von\nbetrügerischen Immobiliengeschäften verdächtig. Ferner stand er unter dem Verdacht, als\nAmtsrichter einen verdächtigen Mittäter rechtswidrig aus der Untersuchungshaft entlassen zu\nhaben.\nAm 29. März 1999 wurde der Beschwerdeführer festgenommen und anschließend in\nUntersuchungshaft genommen.\nAm 16. August 1999 erhob die Staatsanwaltschaft Kiel gegen den Beschwerdeführer\nAnklage, die insgesamt mehr als 350 Seiten umfasste.\nDie mündliche Verhandlung vor dem Landgericht Kiel begann am 18. November 1999 und\nendete am 23. November 2004. In dieser Zeit gab es 345 Hauptverhandlungstermine, in\ndenen zahlreiche Zeugen vernommen wurden.\nDas Landgericht Kiel bestätigte am 21. Mai und 1 Oktober 1999, 25. Juli 2000, 25. April\nund 10. September 2001 sowie am 14. Januar 2002 den Haftbefehl und ordnete die Fortdauer der Untersuchungshaft des Beschwerdeführers an.\nAm 2. August 1999, 1. Oktober 1999, 19. Oktober und 20. Dezember 2000, 3. Juli und\n25. Oktober 2001 und 21. März 2002 wies das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht\ndie Beschwerden des Beschwerdeführers gegen die Fortdauer seiner Untersuchungshaft\nzurück.\nMit einer insgesamt 35 Seiten umfassenden begründeten Entscheidung vom 2. August\n1999 stellte das Oberlandesgericht fest, dass der dringende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer durch das Ermittlungsverfahren erhärtet worden sei. Diese Würdigung ergebe sich aus zahlreichen Zeugenaussagen, die durch etliche Urkunden und eine Vielzahl\nsonstiger Beweisanzeichen bestätigt worden seien.\nNach Ansicht des Oberlandesgerichts bestand Verdunkelungsgefahr im Sinne des § 112\nStrafprozessordnung (StPO) (siehe einschlägiges innerstaatliches Recht, unten), weil der\nBeschwerdeführer nach seiner Entlassung versuchen könnte, auf Mittäter oder Zeugen\nEinfluss zu nehmen. Dies werde durch den dringenden Tatverdacht erhärtet, dass der\nBeschwerdeführer in der Vergangenheit ein System von Verschleierungen aufgebaut habe,\ndas darauf abzielte, durch Verdecken des wahren Sachverhalts mögliche Kontrollen zu\nunterlaufen. Der Beschwerdeführer sei verdächtig, einen Strohmann eingesetzt zu haben,\num seine eigene Rolle in dem Grundstücksgeschäft zu verschleiern. Den Ermittlungsergebnissen zufolge lägen konkrete Beweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer und seine\nMittäter Geschäftspartner und Komplizen in der Vergangenheit durch Drohung und Gewalt\neingeschüchtert hätten. Es seien weitere Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der Beschwerdeführer vor seiner Festnahme Zeugen beeinflusst hatte.\nAm 1. Oktober 1999 ordnete das Landgericht Kiel die Fortdauer der Untersuchungshaft\ndes Beschwerdeführers an. Es befand, dass die in dem Haftbefehl genannten Tatverdachtsgründe fortbestehen. Zwar bestehe keine Verdunkelungsgefahr, weil die Beweismittel nach\nden Ermittlungen der Staatsanwaltschaft hinreichend gesichert seien, aber bei dem Beschwerdeführer sei Fluchtgefahr gegeben. Im Falle seiner Verurteilung hätte der Beschwerdeführer eine erhebliche Haftstrafe zu befürchten. Zudem sei ihm in einem dienstgerichtlichen Verfahren ein Teil seiner Bezüge aberkannt worden. Nach einer Verurteilung hätte er\ndie Entfernung aus dem Amt sowie den Verlust seiner Versorgungsansprüche und damit die\nVernichtung seiner sozialen, beruflichen und wirtschaftlichen Grundlagen zu besorgen. Da\ndie Kinder des Beschwerdeführers bereits erwachsen seien, seien seine sozialen Bindungen\nnicht von einem solchen Gewicht, dass sie ihn von der Flucht abhalten würden. Andererseits\nhabe der Beschwerdeführer erklärt, dass seine Ehefrau über erhebliches Vermögen verfüge.\nVor diesem Hintergrund stehe keine weniger einschneidende Maßnahme als der weitere\nVollzug der Untersuchungshaft zu Gebote, um der Fluchtgefahr des Beschwerdeführers\nentgegenzuwirken.\nAm 1. Oktober 1999 ordnete darüber hinaus das Oberlandesgericht die Fortdauer der\nUntersuchungshaft an. Unter Verweis auf seine frühere Entscheidung vom 2. August 1999\nbefand das Gericht, dass weiterhin Verdunkelungsgefahr bestehe. Es stellte ferner fest, dass\ndie Haftdauer wegen der außerordentlich umfänglichen Ermittlungen gerechtfertigt sei.\nAm 19. Oktober 2000 verwarf das Oberlandesgericht die weitere Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Fortdauer seiner Haft. Das Oberlandesgericht bezog sich auf\nseinen Beschluss vom 2. August 1999 und prüfte das neue Vorbringen des Beschwerdeführers; es befand, dass die Verdachtsgründe gegen den Beschwerdeführer weiterhin gegeben\nseien. Das Oberlandesgericht war überdies der Auffassung, dass nach wie vor Verdunkelungsgefahr bestehe, weil die Beweisaufnahme vor dem Landgericht noch nicht wesentlich\nvorangekommen sei.\nDarüber hinaus bestehe auch der Haftgrund der Fluchtgefahr, weil der Beschwerdeführer\nversucht habe, sich dem Verfahren durch Herbeiführen seiner Verhandlungsunfähigkeit zu\nentziehen. Insofern verwies das Oberlandesgericht auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft vom 16. Oktober 2000, die wie folgt lauten:\n„In diesem Zusammenhang hat die Kammer [das Landgericht] zu Recht darauf abgestellt, dass der Angeklagte sich am 5. Januar 2000 bereits einmal ... in einen Zustand\nder Verhandlungsunfähigkeit versetzt hat und zudem die .... Verweigerung der Medikamenteneinnahme in einem weiteren Fall zu einem ähnlichen Ergebnis führte. Dabei\ndurfte die Kammer weiter ... berücksichtigen, dass ... das ... Verhalten des Angeklagten\nund seines Verteidigers nicht den Eindruck vermittelt, dem Angeklagten sei an einer\nzügigen Verfahrenserledigung gelegen. Hierfür spricht zudem, dass nach nunmehr 62\nVerhandlungstagen von Seiten des Angeklagten bzw. seines Verteidigers bereits insgesamt 37 Ablehnungsanträge gegen das erkennende Gericht angebracht wurden, die, ...\nbislang jeweils als unbegründet zurückgewiesen worden sind. Mithin ist es nicht zu\nbeanstanden, wenn die Kammer zu dem Schluss kommt, die Gefahr dränge sich auf,\ndass der Angeklagte alles unternehmen werde, um sich verhandlungsunfähig zu machen, sobald er aus der Überwachung durch die Untersuchungshaftanstalt entlassen\nsei...“\nDas Oberlandesgericht trat dem bei.\nAm 12 April 2001 legte der Beschwerdeführer ein medizinisches Attest vor, laut dem eine\nEinstellung der Behandlung mit Antidepressiva indiziert sei, weil sein Gesundheitszustand\nsich stabilisiert habe, und er stellte erneut einen Antrag auf Haftverschonung.\nAm 25. April 2001 lehnte das Landgericht den neuen Antrag des Beschwerdeführers unter\nanderem aus folgenden Gründen ab:\n„Wie die Kammer erst in ihrem Beschluss vom 1. Februar 2001 zum 53. Befangenheitsantrag des Angeklagten ausgeführt hat, verfolgt der Angeklagte mit seinen Verteidigern ... eine Prozessstrategie, die im Wesentlichen auf Verfahrenssabotage ausgerichtet ist. Von daher besteht auch die Erwartung der Kammer unverändert fort, dass der\nAngeklagte in Freiheit sofort alles unternehmen würde, um sich dem Verfahren ... zu\nentziehen. Dass solches nicht nur ... durch ... Überdosierung bzw. ... Verweigerung\närztlich verordneter Medikamente geschehen kann, liegt auf der Hand. Die vorgelegte\närztliche Bescheinigung ... ist von daher ungeeignet, die Erwartung der Kammer zu\nentkräften. Die Gefahr, dass sich der Angeklagte dem Verfahren entziehen werde, hat\nsich umso mehr vergrößert, als der Fortgang der Beweisaufnahme bisher ... keine\nentlastenden Momente zu Gunsten des Angeklagten erbracht hat.“\nMit seiner Beschwerde bestritt der Beschwerdeführer, seine Verhandlungsunfähigkeit\nherbeigeführt zu haben und rügte, dass keine ihn entlastenden Beweise erhoben worden\nseien. Darüber hinaus habe das Landgericht das Verfahren nicht hinreichend beschleunigt.\nAm 3. Juli 2001 wies das Oberlandesgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers\nzurück. Das Gericht verwies auf seine früheren Entscheidungen und prüfte das neue Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers; es bestätigte, dass der dringende Tatverdacht\ngegen den Beschwerdeführer fortbestehe und bei ihm nach wie vor Fluchtgefahr und Verdunkelungsgefahr gegeben seien. Im Hinblick auf das Verhalten des Landgerichts stellte das\nOberlandesgericht Folgendes fest:\n„Es sind ... keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Verfahren [von dem Oberlandesgericht] nicht mit der gebotenen Beschleunigung durchgeführt wird, wie es Artikel\n5 Abs. 3 Satz 2 EMRK gebietet. Danach hat die in Haft gehaltene Person einen Anspruch auf Aburteilung innerhalb einer angemessenen Frist. Das Landgericht hat rechtlich beanstandungsfrei darauf hingewiesen, von ihm angebotene Hauptverhandlungstermine hätten wegen Verhinderung der Verteidiger oder eines Angeklagten nicht durchgeführt werden können.“\nDer Beschwerdeführer erhob am 3. September 2001 weitere Beschwerde gegen den\nHaftbefehl und behauptete u. a., dass das Landgericht es unterlassen habe, das Verfahren\nhinreichend zu beschleunigen. Er rügte insbesondere, dass zwei Hauptverhandlungstermine\nwegen Urlaubs eines Richters und der Teilnahme eines Schöffen an einer Beerdigung aufgehoben worden seien.\nDas Landgericht wies die Beschwerde am 10. September 2001 ab und legte dar, dass die\nAufhebung der Termine gerechtfertigt gewesen sei und die Kammer alternative Verhandlungstermine angeboten habe, die wegen Verhinderung des Verteidigers des Angeklagten\nnicht hätten stattfinden können.\nAm 25. Oktober 2001 bestätigte das Oberlandesgericht den Beschluss des Landgerichts.\nAm 7. Januar 2002 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf Aufhebung\ndes Haftbefehls. Der Beschwerdeführer berief sich auf das Urteil des Gerichtshofs in der\nRechtssache Kudła ./. Polen ([GK], Individualbeschwerde Nr. 30210/96, EuGHMR 2000-XI),\nund trug vor, dass seine mehr als zwei Jahre andauernde Untersuchungshaft nur bei Vorliegen zwingender Gründe gerechtfertigt sei. Der Beschwerdeführer behauptete, dass die\nnationalen Gerichte das Verfahren nicht mit der gebotenen Zügigkeit durchgeführt hätten.\nGegen ihn habe nie dringender Tatverdacht bestanden. Überdies sei die Verdunkelungsgefahr durch keinerlei Tatsachen erhärtet. Er führte ferner aus, dass keine Fluchtgefahr bestanden habe, weil er mit seiner Frau und seinen beiden erwachsenen Kindern in engem\nKontakt stehe. Er habe nie einen Fluchtversuch unternommen. Er machte schließlich geltend, dass das Landgericht nicht zu allen möglichen Terminen Verhandlungen durchgeführt\nhabe. Er wies insoweit darauf hin, dass die Kammer vom 13. Oktober 2000 bis 2. Januar\n2001 an siebzehn Tagen eine andere Strafsache verhandelt habe.\nAm 14. Januar 2002 lehnte das Landgericht Kiel den Antrag des Beschwerdeführers ab.\nEs stellte zunächst auf die Gefahr ab, dass der Beschwerdeführer versuchen könnte, durch\nMedikamentenmissmissbrauch seine Verhandlungsunfähigkeit herbeizuführen. Das Landgericht führte insoweit aus, dass am 5. Januar 2000 umfangreiche ärztliche Interventionen erforderlich gewesen seien, um seine Verhandlungsfähigkeit wieder herzustellen. Eine Blutuntersuchung hätte eine toxische Überdosierung von Medikamenten ergeben. Die bisherige\nBeweisaufnahme habe den gegen den Beschwerdeführer bestehenden dringenden Tatverdacht erhärtet.\nIm Hinblick auf die Rüge des Beschwerdeführers hinsichtlich der behaupteten mangelnden Verfahrensbeschleunigung wies das Landgericht darauf hin, dass es bis zum 9. Januar\n2002 an 145 Sitzungstagen verhandelt hatte. Das Parallelverfahren sei in teilweise anderer\nKammerbesetzung geführt worden.\nDas Landgericht führte ferner aus, dass der Beschwerdeführer die Beweisaufnahme verzögert habe. Die Verfahrensdauer sei zu einem nicht unerheblichen Anteil auf das Verhalten\ndes Beschwerdeführers selbst zurückzuführen.\nAm 21. März 2002 wies das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht die Beschwerde\ndes Beschwerdeführers zurück. Mit Bezug auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in\ndem Beschwerdeverfahren und seine früheren Beschlüsse vom 2. August 1999, 19. Oktober\nund 20. Dezember 2000 sowie 3. Juli und 25. Oktober 2001 bestätigte das Oberlandesgericht, dass der Beschwerdeführer der ihm zur Last gelegten Straftaten nach wie vor dringend\nverdächtig sei und er im Falle seiner Entlassung Beweismittel fälschen oder fliehen könne.\nBezüglich der Rüge des Beschwerdeführers nach Artikel 5 Abs. 3 der Konvention befand das\nOberlandesgericht, dass die nationalen Behörden angesichts der Komplexität des Falles\nbesonders zügig vorgegangen seien. Sie hätten die Ermittlungen nach der Festnahme des\nBeschwerdeführers im März 1999 beschleunigt und seit November 1999 in der Sache des\nBeschwerdeführers fortlaufend Verhandlungen durchgeführt. Die Kammer habe in der Regel\nan zwei Tagen pro Woche verhandelt. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass das Landgericht das Verfahren erheblich hätte beschleunigen können.\nDas Oberlandesgericht stellte schließlich fest, dass die Fortdauer der Untersuchungshaft\ndes Beschwerdeführers in Anbetracht der Verurteilung, mit der er zu rechnen habe, und des\nöffentlichen Interesses an der Integrität der Justiz, nicht unverhältnismäßig sei.\nAm 16. April 2002 nahm das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde des\nBeschwerdeführers mangels Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung an.\nAm 18. Dezember 2002 wurde der weitere Vollzug des Haftbefehls ausgesetzt und der\nBeschwerdeführer entlassen.\n\n2\nDie von dem Beschwerdeführer in der Untersuchungshaft verfassten Schreiben\nAm 21. Juli 2002 schrieb der Beschwerdeführer, der sich seinerzeit in Untersuchungshaft\nbefand, dem Journalisten G. einen Brief. Er behauptete, ein Belastungszeuge der Anklage\nhabe in öffentlicher Sitzung erklärt, dass die Staatsanwaltschaft ihn dazu angehalten habe,\nden Beschwerdeführer zu belasten. Als Gegenleistung hätte sie zwei gegen diesen Zeugen\nanhängige Strafverfahren eingestellt. Der Beschwerdeführer fügte hinzu, dass das Vorgehen\nder Staatsanwaltschaft unlauter gewesen sei.\nAm selben Tag schrieb der Beschwerdeführer einen weiteren Brief an den Journalisten\nM., in dem der seine Behauptungen wiederholte. Er führte ferner aus, dass das Landgericht\nes abgelehnt habe, den betreffenden Zeugen zu diesen Vorwürfen zu vernehmen.\nAm 29. Juli 2002 ordnete das Landgericht Kiel nach § 119 Abs. 2 StPO in Verbindung mit\n§ 34 Abs. 2 Ziff. 3 der Untersuchungshaftvollzugsordnung (UVollzO) (siehe einschlägiges\ninnerstaatliches Recht, unten) an, die beiden Schreiben anzuhalten und sie dem Beschwerdeführer zurückzugeben. Es befand, dass beide Briefe Vorwürfe über die Verfolgung unschuldiger Personen sowie ehrverletzende Äußerungen über die Staatsanwaltschaft und der\nzweite Brief darüber hinaus über die Kammer des Landgerichts enthielten.\nAm 1. August 2002 legte der Beschwerdeführer Beschwerde ein. Er machte insbesondere\ngeltend, dass seine Behauptungen der Wahrheit entsprächen.\nAm 22. August 2002 wies das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers zurück. Es befand, dass der Inhalt der Briefe geeignet sei, den\nZweck der Untersuchungshaft zu gefährden (§ 119 Abs. 3 StPO), weil der Beschwerdeführer\nder Staatsanwaltschaft unterstellt habe, sich unlauterer Mittel bedient zu haben. Die Weiterleitung der Briefe sei auch geeignet, die Ordnung der Anstalt zu stören, da sie andere Gefangene zur Nachahmung herausfordern könnte. Das Oberlandesgericht wies ferner darauf hin,\ndass die von dem Beschwerdeführer aufgestellte Behauptung unbewiesen sei. Der Beschwerdeführer könne zur Wahrnehmung seiner Interessen die ihm im Strafverfahren zur\nVerfügung stehenden Mittel einsetzen.\nAm 24. Oktober 2002 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen.\n\n3\nWeitere Entwicklungen\nAm 23. November 2004 verurteilte das Landgericht Kiel den Beschwerdeführer zu sechs\nJahren und neun Monaten Freiheitsstrafe.\nB. Das einschlägige innerstaatliche Recht\nDie Zulässigkeit der Untersuchungshaft bestimmt sich nach der Strafprozessordnung,\nderen einschlägige Vorschriften lauten:\n§ 112\n„(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er\nder Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet\nwerden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe ... außer\nVerhältnis steht.\n(2) Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen\n1. festgestellt wird, dass der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält,\n2. bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder\n3. das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde\na) Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen\noder\nb) auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken\noder\nc) andere zu solchem Verhalten veranlassen,\nund wenn deshalb die Gefahr droht, dass die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde\n(Verdunkelungsgefahr).\n...”\n§ 119\n“...\n(3) Dem Verhafteten dürfen nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die der\nZweck der Untersuchungshaft oder die Ordnung in der Vollzugsanstalt erfordert.\n...”\nNach § 34 Abs. 1 UVollzO kann der Richter ein Schreiben anhalten, wenn die Weitergabe\ndes Schreibens geeignet ist, die Ordnung in der Anstalt zu gefährden. Gemäß § 34 Abs. 2\nZiff. 3 kann dies u. a. in Betracht kommen, wenn die Weitergabe des Schreibens in Kenntnis\nseines Inhalts einen Straftatbestand verwirklichen würde.\nRÜGEN\n1. Unter Berufung auf Artikel 6 der Konvention rügte der Beschwerdeführer, dass das\nBundesverfassungsgericht seine Verfassungsbeschwerde wegen seiner Untersuchungshaft\nnicht zur Entscheidung angenommen habe, und beanstandete der Sache nach die Dauer\nseiner Untersuchungshaft.\n2. Der Beschwerdeführer rügte ferner nach Artikel 10 der Konvention, dass seine beiden\nBriefe vom 21. Juli 2002 nicht weitergeleitet worden seien.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nA. Die Rüge des Beschwerdeführers in Bezug auf die Dauer der Untersuchungshaft\nDer Beschwerdeführer rügte in der Sache die überlange Dauer seiner Untersuchungshaft.\nArtikel 5 Abs. 3 der Konvention lautet:\n(3) Jede Person, die nach Absatz 1 Buchstabe c von Festnahme oder Freiheitsentziehung betroffen ist ... hat Anspruch auf ein Urteil innerhalb angemessener Frist oder auf\nEntlassung während des Verfahrens. Die Entlassung kann von der Leistung einer Sicherheit für das Erscheinen vor Gericht abhängig gemacht werden.“\nDer nach Artikel 5 Abs. 3 zu berücksichtigende Zeitraum begann am 29. März 1999 mit\nder Festnahme des Beschwerdeführers und endete am 18. Dezember 2002, als der weitere\nVollzug des Haftbefehls ausgesetzt wurde. Demzufolge befand sich der Beschwerdeführer\nwährend eines Zeitraums von insgesamt etwa drei Jahren und neun Monaten in Untersuchungshaft.\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass die Frage, ob die Dauer einer Haft angemessen ist,\nnicht abstrakt beurteilt werden kann. Ob es angemessen ist, dass ein Angeklagter in Haft\nbleibt, muss im Einzelfall anhand der Besonderheiten des Falles und auf der Grundlage der\nin den innerstaatlichen Entscheidungen genannten Gründe sowie der hinreichend durch Unterlagen belegten Tatsachen, die der Beschwerdeführer in seinen Anträgen auf Haftentlassung vorgebracht hat, geprüft werden. Im konkreten Fall kann die Fortdauer der Haft nur\ndann gerechtfertigt sein, wenn es bestimmte Anhaltspunkte dafür gibt, dass sie im öffentlichen Interesse wirklich erforderlich ist, und dieses öffentliche Interesse, ungeachtet der\nUnschuldsvermutung, den Grundsatz der Achtung der Freiheit der Person überwiegt (siehe\nu. a. Rechtssachen Labita ./. Italien [GK], Individualbeschwerde Nr. 26772/95, Rdnr. 152,\nEuGHMR 2000-IV, und Kudła ./. Polen [GK], Individualbeschwerde Nr. 30210/96, Rdnr. 110,\nEuGHMR 2000-XI).\nDas Fortbestehen des begründeten Verdachts, dass die inhaftierte Person eine Straftat\nbegangen hat, ist eine Conditio sine qua non für die Rechtmäßigkeit der Haftfortdauer, die\nnach einer gewissen Zeit jedoch nicht mehr ausreicht. In solchen Fällen muss der Gerichtshof feststellen, ob die übrigen von den Justizbehörden vorgebrachten Gründe den Freiheitsentzug weiterhin rechtfertigten. Waren diese Gründe „zutreffend“ und „ausreichend“, muss\nder Gerichtshof außerdem feststellen, ob die zuständigen nationalen Behörden bei der\nDurchführung des Verfahrens „besonders zügig“ vorgegangen sind (siehe Rechtssache\nLabita, a. a. O., Rdnr. 153).\na) Gründe für die Fortdauer der Haft\nWas die Begründung der Fortdauer der Haft des Beschwerdeführers betrifft, stellt der\nGerichtshof fest, dass die nationalen Gerichte mehrere Gründe für die Ablehnung der Aufhebung oder Außervollzugsetzung des Haftbefehls vorgebracht haben. Sie führten erstens aus,\ndass nach wie vor der dringende Verdacht bestand, dass der Beschwerdeführer sich der ihm\nzur Last gelegten Straftaten schuldig gemacht hatte. Zweitens beriefen sie sich aufgrund des\nRisikos, dass auf Zeugen und Mittäter Druck ausgeübt werden würde, auf die Verdunkelungsgefahr. Sie stellten schließlich fest, dass bei dem Beschwerdeführer Fluchtgefahr bestehe oder er in Freiheit seine Verhandlungsunfähigkeit herbeiführen werde.\nIm Hinblick auf den gegen den Beschwerdeführer bestehenden Verdacht merkt der Gerichtshof an, dass die nationalen Gerichte in ihren verschiedenen Entscheidungen zur Fortdauer der Untersuchungshaft des Beschwerdeführers den Inhalt der Akte, die in dem Strafverfahren gewonnenen Beweismittel sowie die von dem Beschwerdeführer vorgetragenen\nArgumente gründlich geprüft und bestätigt haben, dass gegen den Beschwerdeführer weiterhin dringender Tatverdacht bestehe. Der Gerichtshof erkennt an, dass während der gesamten Untersuchungshaft zumindest ein begründeter Verdacht bestand, dass der Beschwerdeführer sich der Straftaten schuldig gemacht hatte, derer er angeklagt worden war. Er stellt\nüberdies fest, dass es sich wegen der Anzahl und Schwere der Straftaten und angesichts\nder Tatsache, dass der Beschwerdeführer zur mutmaßlichen Tatzeit das Amt eines\nStrafrichters bekleidet hatte, hier um äußerst schwere Straftaten handelte.\nHinsichtlich der Verdunkelungsgefahr gelangten die nationalen Gerichte zu der Einschätzung, dass der Beschwerdeführer vor seiner Verurteilung ein System von Verschleierungen\naufgebaut hatte, das - etwa durch Einsatz eines Strohmanns zur Verheimlichung seiner\nGeschäftsaktivitäten - darauf abzielte, den wahren Sachverhalt zu verdecken. Sie stellten\nüberdies fest, dass konkrete Beweise dafür vorlagen, dass der Beschwerdeführer und seine\nMittäter Geschäftspartner und Komplizen eingeschüchtert hatten. Das Landgericht war zwar\nin seiner Entscheidung vom 1. Oktober 1999 zu der Einschätzung gelangt, dass keine Verdunkelungsgefahr bestehe, weil die Beweismittel nach den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft hinreichend gesichert worden seien; das Oberlandesgericht führte aber aus, dass\ndiese Gefahr während der gesamten Haftdauer fortbestehe, weil die Beweiserhebung vor\ndem Landgericht noch nicht abgeschlossen worden sei.\nDer Gerichtshof erkennt an, dass zunächst eine ernst zu nehmende Verdunkelungsgefahr\nbestand, die im Zuge der Beweisaufnahme vor dem Landgericht Kiel allmählich abnahm. Da\ndie Beweisaufnahme bis zum Ende der Haft des Beschwerdeführers nicht abgeschlossen\nwar, kann davon ausgegangen werden, dass die Gefahr nicht vor dem Ende der Haft vollständig gebannt war.\nHinsichtlich der Fluchtgefahr merkt der Gerichtshof an, dass die nationalen Gerichte feststellten, dass konkret die Gefahr bestand, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Entlassung untertauchen oder seine Verhandlungsunfähigkeit herbeiführen würde. Sie merkten insbesondere an, dass der Beschwerdeführer einmal an den Folgen der Überdosierung eines\nMedikaments gelitten und ein anderes Mal die Fortführung einer notwendigen Behandlung\nverweigert habe. Darüber hinaus befanden sie insbesondere im Hinblick auf das Verhalten\ndes Beschwerdeführers und seines Anwalts während des gesamten Verfahrens, dass seine\nVerteidigungsstrategie im Wesentlichen auf Verfahrenssabotage ausgerichtet sei. Von daher\nsei die Gefahr gegeben, dass er in Freiheit versuchen werde, sich dem Verfahren zu entziehen Im Falle seiner Flucht hätten die nationalen Gerichte das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht fortführen können.\nIn Anbetracht des Inhalts der Verfahrensakte befindet der Gerichthof, dass der Beschwerdeführer keinen Nachweis vorgelegt hat, der die Feststellung der nationalen Gerichte widerlegt. Unter diesen Umständen erkennt der Gerichtshof an, dass während des gesamten Verfahrens bei dem Beschwerdeführer Fluchtgefahr gegeben war.\nb) Durchführung des Verfahrens\nEs bleibt zu klären, ob die Justizbehörden bei der Durchführung des Verfahrens „besonders zügig“ vorgegangen sind.\nDer Gerichtshof stellt diesbezüglich zunächst fest, dass das Strafverfahren sehr komplex\nwar; dies wird dadurch verdeutlicht, dass der Beschwerdeführer insgesamt wegen 31 Straftaten angeklagt war und die gegen ihn erhobene Anklage im Ganzen über 350 Seiten umfasste.\nHinsichtlich des Verhaltens des Beschwerdeführers in dem Verfahren vor dem Landgericht merkt der Gerichtshof an, dass der Beschwerdeführer mindestens 53 Befangenheitsanträge gegen die Kammerrichter gestellt hatte, die alle ohne Erfolg blieben. Zwar kann einem\nBeschwerdeführer der Gebrauch aller ihm zur Verfügung stehenden Verteidigungsmittel\nnicht angelastet werden, die daraus entstandenen Verzögerungen sind aber nicht den\nnationalen Gerichten zuzurechnen. Der Gerichtshof kommt zu dem Schluss, dass das\nVerhalten des Beschwerdeführers sich erheblich auf die Verfahrensdauer ausgewirkt hat.\nIm Hinblick auf die Durchführung des Verfahrens durch die nationalen Behörden ist der\nGerichtshof sich durchaus bewusst, dass das Recht eines inhaftierten Angeklagten auf\nzügige Prüfung seines Falls die Gerichte nicht rechtswidrig in ihrem Bemühen behindern\ndarf, ihre Aufgaben mit angemessener Sorgfalt wahrzunehmen (siehe Rechtssache Tomasi\n./. Frankreich, Urteil vom 27. August 1992, Serie A, Bd. 241-A, Rdnr. 102). Was die Umstände des vorliegenden Falls betrifft, stellt der Gerichtshof fest, dass das Landgericht Kiel\ndie Sache des Beschwerdeführers in der Zeit vom 18. November 1999 bis 23. November\n2004 an 345 Sitzungstagen verhandelt hatte. Nach den von dem Beschwerdeführer nicht\nwiderlegten Feststellungen des Oberlandesgerichts verhandelte das Landgericht in der\nRegel an zwei Sitzungstagen pro Woche. Der Gerichtshof merkt überdies an, dass das\nLandgericht zum Ausgleich für die Termine, die aufgehoben werden mussten, alternative\nSitzungstage angeboten hatte, der Verteidiger des Angeklagten aber verhindert war. Der\nGerichtshof ist unter diesen Umständen überzeugt, dass das Landgericht die Verhandlung in\nder Rechtssache des Beschwerdeführers besonders zügig durchgeführt hat.\nDer Gerichtshof kommt zu dem Schluss, dass die von den nationalen Gerichten in ihren\nEntscheidungen zu der Untersuchungshaft des Beschwerdeführers angeführten Gründe\nausreichten, um die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers in dem maßgeblichen\nZeitraum zu rechtfertigen.\nDaraus folgt, dass die Rüge des Beschwerdeführers offensichtlich unbegründet ist und\nnach Artikel 35 Abs. 3 der Konvention zurückzuweisen ist.\nB) Die Rüge des Beschwerdeführers bezüglich der Weigerung der Weitergabe der\nSchreiben\nDer Beschwerdeführer rügte unter Berufung auf Artikel 10 der Konvention die Weigerung\nder nationalen Behörden, seine beiden an die Journalisten gerichteten Schreiben vom\n21. Juli 2002 weiterzugeben.\nDer Gerichtshof will diese Rüge zunächst nach Artikel 8 der Konvention prüfen, der wie\nfolgt lautet:\n„(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer\nWohnung und ihrer Korrespondenz.\n(2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff\ngesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die\nnationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit\noder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.“\nDer Gerichtshof stellt fest, dass das Anhalten der beiden Briefe einen Eingriff in das nach\nArtikel 8 Abs. 1 garantierte Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seiner Korrespondenz\ndarstellte.\nDieser Eingriff kommt einer Verletzung dieser Bestimmung gleich, wenn er nicht „gesetzlich vorgesehen“ ist, eines oder mehrere der in Absatz 2 genannten rechtmäßigen Ziele verfolgt und überdies zur Erreichung dieser Ziele „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ ist (siehe, u. a. Rechtssache Erdem ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 38321/97,\nRdnr. 55, EuGHMR 2001-VII).\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Grundlage für den Eingriff § 119 Abs. 3 StPO war, wonach dem Verhafteten nur solche Beschränkungen auferlegt werden dürfen, die der Zweck\nder Untersuchungshaft oder die Ordnung in der Vollzugsanstalt erfordert. Dies wird in § 34\nUVollzO weiter ausgeführt, der bestimmt, dass Schreiben angehalten werden können, wenn\nderen Weitergabe geeignet ist, die Ordnung in der Anstalt zu gefährden.\nDer Gerichtshof stellt fest, dass für den Eingriff eine gesetzliche Grundlage im innerstaatlichen Recht gegeben war. Darüber hinaus ist der Gerichtshof mit Blick auf den Wortlaut der\nbetreffenden Rechtsvorschriften der Auffassung, dass er den von der Rechtsprechung des\nGerichtshofs angelegten Maßstäben des Zugangs und der Vorhersehbarkeit genügt (siehe\nRechtssachen Erdem a. a. O., Rdnr. 58, und Silver u. a. ./. Vereinigtes Königreich, Urteil vom\n25. März 1983, Serie A Bd. 61, S. 32-34, Rdnrn. 85-90).\nDer Gerichtshof stellt ferner fest, dass mit der Weigerung der Weitergabe der beiden\nSchreiben das rechtmäßige Ziel der „Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verhütung von\nStraftaten“ nach Artikel 8 Abs. 2 verfolgt wurde.\nHinsichtlich der Notwendigkeit der fraglichen Maßnahme weist der Gerichtshof mit Blick\nauf den Ermessensspielraum des Staates erneut darauf hin, dass dieser Begriff voraussetzt,\ndass der Eingriff einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und insbesondere in Bezug\nauf das rechtmäßig verfolgte Ziel verhältnismäßig ist (siehe sinngemäß Rechtssachen\nSunday Times ./.Vereinigtes Königreich (Nr. 2), Urteil vom 26. November 1991, Serie A Bd.\n217, Rdnr. 50, und Chishti ./. Portugal (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 57248/00,\n2. Oktober 2003). Der Gerichtshof hat überdies anerkannt, dass gewisse Maßnahmen zur\nKontrolle von Gefangenenkontakten mit der Außenwelt erforderlich und für sich genommen\nnicht mit der Konvention unvereinbar sind (siehe Rechtssachen Silver, a. a. O., Rdnr. 98 und\nChishti, a. a. O.).\nHinsichtlich des vorliegenden Falles stellt der Gerichtshof fest, dass die gegen den Beschwerdeführer verhängte Maßnahme nicht seine Korrespondenz mit Familienangehörigen\noder seinem Anwalt betraf, sondern sich ausschließlich auf zwei an Journalisten gerichtete\nSchreiben bezog. Daraus folgt, dass dem Beschwerdeführer briefliche Kontakte zur Außenwelt nicht in erheblichem Umfang verwehrt worden sind. Der Gerichtshof merkt ferner an,\ndass die nationalen Gerichte darauf hingewiesen haben, dass der Beschwerdeführer nicht\ndaran gehindert war, seine Beschwerden gegen das Strafverfahren, die Inhalt der Schreiben\nwaren, vor den Gerichten zu erheben. Unter diesen Umständen stellt der Gerichtshof fest,\ndass der fragliche Eingriff in Bezug auf das rechtmäßig verfolgte Ziel verhältnismäßig war.\nFolglich liegt keine Verletzung von Artikel 8 der Konvention vor.\nAus denselben Gründen stellt der Gerichtshof fest, dass die Rüge des Beschwerdeführers\neine eigene Frage nach Artikel 10 der Konvention nicht aufwirft, wenn man in Betracht zieht,\ndass die Einschränkungen, denen die Korrespondenz des Beschwerdeführers mit den Journalisten unterworfen war, auf die Dauer seiner Untersuchungshaft begrenzt waren und das\ninnerstaatliche Recht der Berichterstattung über laufende Gerichtsverfahren keine Beschränkungen auferlegt. Daher ist diese Rüge nach Artikel 35 Abs. 3 offensichtlich unbegründet.\nAus diesen Gründen\nerklärt der Gerichtshof die Beschwerde im Hinblick auf die Dauer der Untersuchungshaft\neinstimmig für unzulässig;\nmit Stimmenmehrheit erklärt er die Beschwerde im Hinblick auf das Anhalten von Schreiben für unzulässig.\nVincent BERGER Boštjan M. ZUPANČIČ\nKanzler Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139171","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2006-03-23/23560-02","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 10","ref_norm":"10","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139171","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139171"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2006-03-23/23560-02","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139171","retrieved":"2026-07-29 08:42:45.556594+00:00"}}