{"status":"available","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2006:0316DEC007779201","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Kammer","decided":"2006-03-16","aktenzeichen":"77792/01","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":null,"text_plain":"Entscheidung\nEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Dritte Sektion\nAnonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n16/03/06 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 77792/01\nM. M. gegen Deutschland\nENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT\nder Individualbeschwerde Nr. 77792/01\nM. M. gegen Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Dritte Sektion) hat in seiner Sitzung am\n16. März 2006 als Kammer mit den Richtern\nHerrn B.M. ZUPANČIČ, Präsident,\nHerrn J. HEDIGAN,\nHerrn C. BÎRSAN,\nFrau M. TSATSA-NIKOLOVSKA,\nFrau R. JAEGER,\nHERRN M. MYJER,\nHerrn DAVID THÓR BJÖRGVINSSON,\nund Herrn V. BERGER, Kanzler der Sektion,\nim Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 30. Oktober 2001\nerhoben wurde,\nnach Beratung wie folgt entschieden:\nSACHVERHALT\nDie 1952 geborene Beschwerdeführerin, Frau M. M., ist deutsche Staatsangehörige und\nin B. wohnhaft. Vor dem Gerichtshof wurde sie von Herrn C. Lenz, Rechtsanwalt in Stuttgart,\nvertreten.\nA. Der Hintergrund der Rechtssache\nDer von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt\nzusammenfassen.\n1. Hintergrund der Sache\nDie Beschwerdeführerin ist seit ihrer Geburt geistig behindert. 1993 wurde ein Betreuer\nfür ihre Vermögensverwaltung bestellt.\nNach dem Tod der Eltern der Beschwerdeführerin im Jahre 1991 bzw. 1993 stellten die\nSteuerbehörden fest, dass ihre Eltern in den sie selbst und die Beschwerdeführerin\nbetreffenden Vermögenssteuererklärungen bestimmte Vermögenswerte nicht erklärt hatten.\nDaraufhin setzte das Finanzamt Uffenheim die von der Beschwerdeführerin als deren Erbin\nzu zahlende Vermögenssteuer für die Jahre 1985 bis 1993 neu fest und legte die nach\n§ 233a Abgabenordnung (AO) (siehe „Einschlägiges innerstaatliches Recht“, unten) zu\nzahlenden Verzugszinsen fest. Der Bescheid wurde rechtskräftig.\nAm 22. Juni 1995 erließ das Bundesverfassungsgericht eine Leitentscheidung zu §10 Nr.\n1 Vermögenssteuergesetz (VStG), in dem die Vermögenssteuersätze festgelegt waren. Es\nerklärte § 10 Nr. 1 in all seinen Fassungen seit 1983 als mit dem in Artikel 3 Abs. 1 GG\nverankerten Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz unvereinbar. Um eine\nHaushaltsplanung und gerechte Steuerveranlagung für vergangene Zeiträume zu\nermöglichen, entschied es jedoch, dass die Bestimmungen des Vermögenssteuergesetzes\nbis zum 31. Dezember 1996 weiterhin anwendbar seien. Der Gesetzgeber sei verpflichtet,\nspätestens bis zu diesem Zeitpunkt eine neue Regelung einzuführen.\n2. Das Hinterziehungszinsen zur Vermögenssteuer betreffende Verfahren\nAm 6. Oktober 1997 setzte das Finanzamt Uffenheim gegenüber der Beschwerdeführerin\nin ihrer Stellung als Erbin 14.561 DM Zinsen zu der von ihren verstorbenen Eltern von 1985\nbis 1993 hinterzogenen Vermögenssteuer fest. Es stützte seinen Bescheid auf § 235 AO\n(siehe „Einschlägiges innerstaatliches Recht“, unten). Die nach § 233a AO für einen sich\nüberschneidenden Zeitraum bereits entrichteten Verzugszinsen wurden angerechnet\n(§ 235 Abs. 4 AO).\nAm 10. Dezember 1998 wies das Finanzamt Uffenheim den Einspruch der\nBeschwerdeführerin gegen diesen Bescheid zurück.\nDas Finanzgericht Nürnberg setzte die von der Beschwerdeführerin zu entrichtende Steuer\nam 17. Februar 2000 auf 14.436 DM fest und wies deren Klage im Übrigen ab. Es befand,\ndass die Beschwerdeführerin nach § 235 AO Zinsen zu der von ihren verstorbenen Eltern\nvon 1985 bis 1992 hinterzogenen Vermögenssteuer zu zahlen habe. Zumindest ein Elternteil\nder Beschwerdeführerin habe im Sinne des § 370 AO (siehe „Einschlägiges innerstaatliches\nRecht“, unten) im maßgeblichen Zeitraum Steuerhinterziehung begangen. Im Hinblick auf die\nVermögenssteuererklärung für 1993 stellte das Gericht fest, dass eine\nVermögenssteuerhinterziehung nicht nachgewiesen werden könne. Der Betreuer der\nBeschwerdeführerin, der nicht vorsätzlich falsche Angaben gemacht hatte, habe die\nSteuererklärung eingereicht; die geistig behinderte Beschwerdeführerin habe an der Abgabe\ndieser Erklärung nicht mitgewirkt.\nDas Finanzgericht Nürnberg führte ferner aus, dass der Festsetzung von\nHinterziehungszinsen zur Vermögenssteuer nicht entgegenstehe, dass das\nBundesverfassungsgericht § 10 Nr. 1 VStG mit Beschluss vom 22. Juni 1995 für\nverfassungswidrig erklärt hatte. Da das Bundesverfassungsgericht angeordnet habe, dass\ndie angegriffene Vorschrift gleichwohl bis zum 31. Dezember 1996 weiterhin anwendbar sei,\nhätten die Finanzämter noch Vermögenssteuer festsetzen und bei vor diesem Zeitpunkt\nverwirklichter Hinterziehung Zinsen erheben können.\nDas Finanzgericht Nürnberg befand zudem, dass die Erhebung von Zinsen gegenüber\neinem Erben nach dem Tod des Erblassers, der Steuerhinterziehung begangen hatte, Artikel\n6 Abs. 2 der Konvention nicht entgegenstehe. Der Erbe sei Nutznießer dieser\nSteuerhinterziehung, weil das Vermögen des Erblassers einschließlich des Ertrags aus der\nStraftat auf ihn übergegangen sei. Die Erhebung von Hinterziehungszinsen nach § 235 AO\nkönne nicht als strafrechtliche Sanktion angesehen werden. Diese Regelung bezwecke\nvielmehr, den durch die verspätete Entrichtung der hinterzogenen Steuern erzielten Vorteil\nabzuschöpfen. Zinsvorteile würden über den gesamten Zeitraum, den der hinterzogene\nSteuerbetrag später entrichtet worden sei, abgeschöpft. Dies sei ein längerer Zeitraum als\nder maßgebliche, für den nach § 233a AO Verzugszinsen anfielen. Die nach § 233a AO\nbereits festgesetzten Zinsen würden auf die nach § 235 Abs. 4 AO zu zahlenden Zinsen\njedoch angerechnet.\nDas Finanzgericht war der Auffassung, dass dieser Fall auch von der Rechtssache A.P.,\nM.P. und T.P. ./. Schweiz, in der der Gerichtshof am 29. August 1997 erkannt hat (Urteils-\nund Entscheidungssammlung 1997-V), eindeutig unterscheidbar sei. Diese Rechtssache\nbetraf eine Geldstrafe, die anders als die Zinsen im vorliegenden Fall eine strafrechtliche\nSanktion gegen den Erben wegen Steuerhinterziehung, die der Erblasser begangen hatte,\nbeinhalte.\nAm 1. August 2001 verwarf der Bundesfinanzhof die Revision der Beschwerdeführerin als\nunbegründet. Er bestätigte die Begründung des Finanzgerichts zu den Auswirkungen der\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 1995. Er schloss sich ferner der\nAuffassung des Finanzgerichts an, dass es sich bei Hinterziehungszinsen zur\nVermögenssteuer nicht um eine strafrechtliche Sanktion handele. Dies werde insbesondere\ndadurch verdeutlicht, dass der nach § 235 AO zu erhebende Hinterziehungszinssatz und der\nnach § 233a AO festzusetzende Zinssatz übereinstimmen. Deshalb berühre die Festsetzung\nvon Hinterziehungszinsen zur Vermögenssteuer Artikel 6 und 7 Abs. 1 der Konvention nicht.\nAm 2. Mai 2002 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von Gründen ab,\ndie Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zur Entscheidung anzunehmen.\nB. Das einschlägige innerstaatliche Recht\nDie Vorschriften über die für Steuerforderungen anfallenden Zinsen sind in §§ 233 bis 239\nder Abgabenordnung enthalten.\nNach § 233a Abs. 1 AO in der zur maßgeblichen Zeit geltenden Fassung werden für\nSteuernachforderungen, u. a. Vermögenssteuernachforderungen, Verzugszinsen\nfestgesetzt. Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die\nSteuer entstanden ist, und endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung\nwirksam wird (§ 233a Abs. 2).\nNach § 235 Abs. 1 AO sind hinterzogene Steuern von demjenigen, zu dessen Vorteil die\nSteuer hinterzogen worden ist, zu verzinsen. Der Zinslauf beginnt bereits mit dem Eintritt der\nSteuerhinterziehung und endet erst mit der Zahlung der hinterzogenen Steuern (§ 235 Abs. 2\nund 3). Nach § 235 Abs. 4 sind Zinsen, die nach § 233a für einen sich überschneidenden\nZeitraum bereits festgesetzt wurden, auf die anfallenden Zinsen anzurechnen.\nNach § 238 AO beträgt der u. a. nach §§ 233a und 235 zu erhebende Zinssatz für jeden\nMonat einhalb Prozent der Steuernachforderung.\nVorsätzlich begangene Steuerziehung ist eine Straftat, die nach § 370 AO mit\nFreiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bedroht ist.\nRÜGEN\n1. Die Beschwerdeführerin rügte nach Artikel 6 Abs. 2 der Konvention, dass die deutschen\nBehörden, wie gerichtlich bestätigt, ihr gegenüber Zinsen zu der von ihren verstorbenen\nEltern hinterzogenen Vermögenssteuer festgesetzt hätten. Ausweislich der Stellungnahme\ndes Gerichtshofs, insbesondere in der Rechtssache A.P., M.P. und T.P. ./. Schweiz (Urteil\nvom 29. August 1997, Urteils- und Entscheidungssammlung 1997-V, S. 1489, Rdnr. 48), sei\ndie Verhängung strafrechtlicher Sanktionen gegen den Erben wegen einer von einem\nverstorbenen Erblasser angeblich begangenen Straftat mit den Grundregeln der\nStrafrechtspflege unvereinbar und verstoße gegen die Unschuldsvermutung.\n2. Unter Berufung auf Artikel 7 Abs. 1 der Konvention rügte die Beschwerdeführerin, dass\nihr gegenüber Hinterziehungszinsen zur Vermögenssteuer festgesetzt worden seien. Die\nmaßgeblichen Bestimmungen des Vermögenssteuergesetzes seien jedoch vor Festsetzung\nder strafrechtlichen Sanktion für verfassungswidrig erklärt worden. Aufgrund dieser\nFeststellung der Verfassungswidrigkeit sei die Vermögenssteuerhinterziehung nicht mehr\nstrafbar. Die Anordnung des Bundesverfassungsgerichts, dass die maßgeblichen\nBestimmungen des Vermögenssteuergesetzes für einen bestimmten künftigen Zeitraum\ngleichwohl anwendbar seien, verstoße in Bezug auf strafrechtliche Sanktionen - wie die\nZahlungsanordnung in ihrem Fall - gegen das Legalitätsprinzip.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nA. Rüge nach Artikel 6 Abs. 2 der Konvention\nDie Beschwerdeführerin trug vor, dass die Zahlungsanordnung nach § 235 AO eine\nstrafrechtliche Sanktion darstelle. Gegen sie seien über 14.000 DM festgesetzt worden;\nhierbei handele es sich um einen hohen Betrag. Diese Zahlung könne nur verlangt werden,\nwenn eine Steuerhinterziehung, also eine Straftat, festgestellt werde. Im Gegensatz zu den\nnach § 233a AO anfallenden Verzugszinsen stellten die nach § 235 AO zu entrichtenden\nZinsen auf die Bestrafung wegen einer Straftat ab. Zwar seien die Steuersätze für\nVerzugzinsen und Hinterziehungszinsen gleich hoch, der nach § 235 AO zu entrichtende\nGesamtzinsbetrag liege jedoch darüber und habe deshalb Strafcharakter.\nDie Beschwerdeführerin trug vor, dass die Festsetzung der Zinsen zu der von ihren\nverstorbenen Eltern hinterzogenen Vermögenssteuer, also die Verhängung einer\nstrafrechtlichen Sanktion wegen von verstorbenen Erblassern angeblich begangener Taten,\ngegen Artikel 6 Abs. 2 der Konvention verstoße, der bestimmt:\n„Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als\nunschuldig.“\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass Artikel 6 Anwendung findet, wenn dem\nBeschwerdeführer in dem Verfahren vor den Steuerbehörden und Finanzgerichten eine\nStraftat vorgeworfen wird. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass es sich bei dem\nStraftatenvorwurf im Sinne von Artikel 6 um einen eigenständigen Begriff handelt. Bei der\nEntscheidung darüber, ob eine Handlung „strafrechtlich“ einzustufen ist, berücksichtigt der\nGerichtshof drei Kriterien. Als Ausgangspunkt ist es erstens erforderlich zu wissen, ob die\nBestimmungen, in denen die zur Last gelegte Straftat beschrieben ist, nach der\nRechtsordnung des beklagten Staats in den Bereich des Strafrechts gehören. Zweitens ist\ndie Art der Handlung zu berücksichtigen, auch im Verhältnis zur Art der ihr entsprechenden\nStrafe. Drittens ist zu prüfen, wie hoch die Strafe ist, die die betreffende Person zu erwarten\nhätte (siehe allgemein Rechtssache Engel u. a. ./. die Niederlande, Urteil vom 8. Juni 1976,\nSerie A Nr. 22, S. 34-35, Rdnr. 82; und im Rahmen von Steuerverfahren Rechtssachen\nBendenoun ./. Frankreich, Urteil vom 24. Februar 1994, Serie A Nr. 284, S. 20, Rdnr. 47;\nA.P., M.P. und T.P. ./. Schweiz, Urteil vom 29. August 1997, Urteils- und\nEntscheidungssammlung 1997-V, S. 1488, Rdnr. 39; Janosevic ./. Schweden,\nIndividualbeschwerde Nr. 34619/97, Rdnr. 65, EuGHMR 2002-VII; H.M. ./. Deutschland,\nIndividualbeschwerde Nr. 62512/00, 9. Juni 2005).\nBezüglich der rechtlichen Klassifizierung der Bestimmungen, nach denen die Festsetzung\nvon Zinsen gegen die Beschwerdeführerin zu der von ihren Eltern hinterzogenen\nVermögenssteuer zulässig ist, stellt der Gerichtshof fest, dass die Zahlung nicht aufgrund\nstrafrechtlicher Bestimmungen auferlegt wurde, sondern auf einer steuerrechtlichen\nBestimmung, und zwar § 235 AO, beruhte. Es oblag den Steuerbehörden und\nFinanzgerichten, die nach dieser Vorschrift anfallenden Zinsen festzusetzen. Zwar konnten\nZinsen nach dieser Bestimmung nur erhoben werden, wenn die Behörden und Gerichte\nüberzeugt waren, dass eine Steuerhinterziehung, also eine Straftat im Sinne des § 370 AO,\nvorlag. Die letztgenannte Bestimmung gehört in den Bereich des Strafrechts. Gleichwohl\nkonnten die Zinsen nach § 235 ohne Durchführung eines Strafverfahrens gegen den\nGesetzesverletzer und ohne dessen Verurteilung zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe\nfestgesetzt werden. Daher ist der Gerichtshof der Auffassung, dass dies kein hinreichender\nGrund dafür ist, die Bestimmungen zur steuerlichen Neuveranlagung sowie zur Festsetzung\nanfallender Zinsen vom Spezialgebiet des Steuerrechts als solchem zu trennen und sie als\nstrafrechtliche Bestimmungen zu qualifizieren.\nDeshalb ist die gerügte Handlung im Lichte des in der Rechtssache Engel angelegten\nzweiten und dritten Kriteriums zu prüfen. Nach der ständigen Rechtsprechung des\nGerichtshofs sind diese beiden Kriterien alternativ und nicht zwangsläufig kumulativ. Um\nArtikel 6 für anwendbar zu erklären, genügt es, dass die fragliche Handlung von ihrer Art her\naus Sicht der Konvention als „strafbar“ anzusehen ist oder die Tat den Betroffenen mit einer\nStrafe bedroht, die wegen ihrer Art und Schwere im Allgemeinen in den Bereich des\n„Strafrechts“ gehört (siehe u. a. Rechtssachen Janosevic, a. a. O., Rdnrn. 66-67; Ezeh und\nConnors ./. Vereinigtes Königreich [GK], Individualbeschwerden Nrn. 39665/98 und\n40086/98, Rdnr.86, EuGHMR 2003-X).\nIm Hinblick auf die Art der fraglichen Handlung stellt der Gerichtshof fest, dass die\nSteuerbehörden und Finanzgerichte befanden, dass die Eltern der Beschwerdeführerin in\nden sie selbst und die Beschwerdeführerin betreffenden Vermögensteuererklärungen\nbestimmte Vermögenswerte vorsätzlich nicht erklärt hatten. Somit hatte mindestens ein\nElternteil der Beschwerdeführerin Steuerhinterziehung im Sinne des § 370 AO begangen.\nAufgrund dieser Feststellung musste die Beschwerdeführerin in ihrer Stellung als Erbin ihrer\nEltern nach § 233a AO nicht nur die Verzugszinsen in Höhe von 6 % p. a. entrichten,\nsondern nach § 235 AO denselben Zinssatz für einen länger zurückliegenden Zeitraum\nzahlen.\nDer Gerichtshof räumt ein, dass dieser Zinsmehrbetrag daher erst anfiel, als festgestellt\nwurde, dass die Eltern der Beschwerdeführerin eine Straftat begangen hatten. Gleichwohl\nführte diese Schlussfolgerung lediglich zu einer Zinszahlungsanordnung für einen längeren\nZeitraum, nämlich für den gesamten Zeitraum, den der hinterzogene Steuerbetrag später\nentrichtet worden war. Die Verpflichtung zur Zahlung zusätzlicher Zinsen bezweckte allein,\nden gesamten Zinsvorteil abzuschöpfen, aus dem eine Person Nutzen gezogen hatte (oder\nhätte ziehen können), weil sie ihr wahres Einkommen nicht sofort ordnungsgemäß versteuert\nhatte. Durch diesen Zinsvorteil wurde der Wert des Erbes erhöht. Der Gerichtshof stellt\nüberdies fest, dass die Sätze für die zusätzlichen Hinterziehungszinsen und die\nVerzugszinsen übereinstimmten (siehe § 238 AO). Darüber hinaus waren die für einen\nüberschneidenden Zeitraum nach § 233a bereits entrichteten Verzugszinsen auf die nach\n§ 235 anfallenden Zinsen anzurechnen (siehe § 235 Abs. 4).\nUnter diesen Umständen stellt der Gerichtshof fest, dass die zusätzlich erhobenen Zinsen\nallein als finanzielle Entschädigung für die Verluste angesehen werden können, die dem\nFiskus durch unkorrekte Angaben des Steuerzahlers in der Steuererklärung entstanden sind.\nDies unterscheidet sie von Steueraufschlägen, bezüglich derer festgestellt wurde, dass sie\naufgrund ihres Abschreckungs- und Sanktionscharakters einen Straftatenvorwurf im Sinne\nvon Artikel 6 betreffen, wie z. B. in den Fällen Bendenoun und Janosevic (a.a.O.; siehe auch\nRechtssache Mieg de Boofzheim ./. Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 52938/99,\nEuGHMR 2002-X; im Gegensatz dazu Rechtssache Morel ./.Frankreich (Entsch.),\nIndividualbeschwerde Nr. 54559/00, EuGHMR 2003-IX).\nSich der Höhe der Strafe zuwendend, die die Beschwerdeführerin zu erwarten hatte, stellt\nder Gerichtshof fest, dass sie angewiesen wurde, weitere 14.436 DM (etwa 7.381 Euro) zu\nentrichten, die nicht als unangemessener Geldbetrag angesehen werden können. Der\nanfallende Zinsbetrag ergibt sich jedoch aus einem Zinssatz von 6 % p. a., der im Vergleich\nzu banküblichen Zinssätzen nicht als überhöht oder gar als unverhältnismäßig angesehen\nwerden kann. Außerdem ist auch insoweit nicht zu vergessen, dass der Beschwerdeführerin\nlediglich aufgegeben wurde, einen - zwar einheitlichen - Zinsbetrag für einen Zeitraum zu\nentrichten, in dem sie mit dem Staat geschuldeten Geld Gewinne erzielt hat oder hätte\nerzielen können.\nBei Abwägung der verschiedenen Aspekte dieses Falls gelangt der Gerichtshof zu der\nAuffassung, dass die Aspekte überwiegen, denen keine strafrechtliche Bedeutung zukommt.\nVon daher war gegen die Beschwerdeführerin in dem finanzgerichtlichen Verfahren kein\nStraftatenvorwurf im Sinne des Artikels 6 der Konvention erhoben worden.\nHinsichtlich der Anwendbarkeit von Artikel 6 Abs. 1 nach dem zivilrechtlichen Aspekt\nerinnert der Gerichtshof daran, dass Steuersachen zum Kernbereich staatlicher Vorrechte\ngehören; bei ihnen dominiert die öffentlich-rechtliche Rechtsnatur der Beziehung zwischen\ndem Steuerzahler und dem Staat. Daher fallen Steuerstreitigkeiten nach ständiger\nRechtsprechung des Gerichtshofs im Allgemeinen nicht in den Bereich der „zivilrechtlichen\nAnsprüche und Verpflichtungen“, obwohl sie notwendigerweise finanzielle Auswirkungen auf\nden Steuerzahler haben (siehe Rechtssachen Ferrazzini ./. Italien [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 44759/98, Rdnr. 29, EuGHMR 2001-VII; Mieg de Boofzheim ./.\nFrankreich, a. a. O.; Remy u. a. ./.Deutschland (Entscheidung), Individualbeschwerde Nr.\n70826/01, 16. September 2004).\nDaraus folgt, dass Artikel 6 in Bezug auf dieses Verfahren nicht anwendbar ist. Daher ist\ndieser Teil der Beschwerde nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention ratione materiae mit\nden Bestimmungen der Konvention unvereinbar.\nB. Rüge nach Artikel 7 Abs. 1 der Konvention\nDie Beschwerdeführerin vertrat die Auffassung, dass die Festsetzung von\nHinterziehungszinsen zur Vermögenssteuer trotz der vorangegangenen Feststellung der\nVerfassungswidrigkeit der maßgeblichen Bestimmungen der Abgabenordnung im\nentscheidungserheblichen Zeitraum gegen Artikel 7 Abs. 1 der Konvention verstoße, der,\nsoweit maßgeblich, wie folgt lautet:\n„Niemand kann wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung\nnach inländischem oder internationalem Recht nicht strafbar war.“\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass in dem fraglichen Verfahren eine strafrechtliche\nSchuldfeststellung erfolgt sein muss, damit ein Beschwerdeführer den Schutz des Artikels 7\ngeltend machen kann. Bei der Entscheidung darüber, ob eine Gesetzesverletzung\n„strafrechtlich“ im Sinne des Artikels 7 einzustufen ist, legt der Gerichtshof dieselben drei\nKriterien an, die in seiner vorbezeichneten Rechtsprechung zu Artikel 6 der Konvention\nfestgelegt sind (siehe u. a. Rechtssache Brown ./.Vereinigtes Königreich (Entsch.),\nIndividualbeschwerde Nr. 38644/97, 24. November 1998).\nDer Gerichtshof verweist auf seine vorstehende Feststellung, dass gegen die\nBeschwerdeführerin in dem finanzgerichtlichen Verfahren, in dem gegen sie Zinsen zu der von\nihren verstorbenen Eltern hinterzogenen Vermögenssteuer festgesetzt wurden, kein\nStraftatenvorwurf im Sinne des Artikels 6 erhoben worden war. Deshalb ist Artikel 7 Abs. 1 auf\ndieses Verfahren ebenfalls nicht anwendbar\nDaraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde auch nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 ratione\nmateriae mit der Konvention unvereinbar ist.\nMit Stimmenmehrheit erklärt der Gerichtshof die Beschwerde daher für unzulässig.\nVincent BERGER Boštjan M. ZUPANČIČ\nKanzler Präsident","source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2006-03-16/77792-01","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 235","ref_norm":"235","n":12},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 233a","ref_norm":"233a","n":7},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":6},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":4},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":4},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VStG 1974","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2006-03-16/77792-01","retrieved":"2026-07-29 08:41:37.049201+00:00"},"card":{"id":"egmr/2006-03-16/77792-01","court":"EGMR","court_id":"egmr","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","panel":"Kammer","date":"2006-03-16","dockets":["77792/01"],"decision_type":"Entscheidung","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2006:0316DEC007779201","ids":{"ecli":"ECLI:CE:ECHR:2006:0316DEC007779201"},"cite_as":"EGMR, Entscheidung vom 16.03.2006 – 77792/01","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2006-03-16/77792-01","headnotes":[],"leitsatz_status":"none_in_source","tenor":null,"tenor_status":"not_captured","cited_norms":[{"id":"AO 1977/235","law":"AO 1977","abbreviation":"AO 1977","ref":"235","label":"§ 235 AO 1977","mentions":12},{"id":"AO 1977/233a","law":"AO 1977","abbreviation":"AO 1977","ref":"233a","label":"§ 233a AO 1977","mentions":7},{"id":"EMRK/6","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"6","label":"Art 6 EMRK","mentions":6},{"id":"AO 1977/370","law":"AO 1977","abbreviation":"AO 1977","ref":"370","label":"§ 370 AO 1977","mentions":4},{"id":"EMRK/7","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"7","label":"Art 7 EMRK","mentions":4},{"id":"AO 1977/238","law":"AO 1977","abbreviation":"AO 1977","ref":"238","label":"§ 238 AO 1977","mentions":2},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":1},{"id":"VStG 1974/10","law":"VStG 1974","abbreviation":"VStG 1974","ref":"10","label":"§ 10 VStG 1974","mentions":1},{"id":"AO 1977/233","law":"AO 1977","abbreviation":"AO 1977","ref":"233","label":"§ 233 AO 1977","mentions":1},{"id":"EMRK/35","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"35","label":"Art 35 EMRK","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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