{"status":"available","doknr":"001-138786","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2006:0214DEC006973501","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Kammer","decided":"2006-02-14","aktenzeichen":"69735/01","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof mit Stimmenmehrheit wie folgt: Der Einwand der Regierung, bezüglich der Rüge der Beschwerdeführer nach Artikel 8 der Konvention sei der innerstaatliche Rechtsweg nicht erschöpft, wird mit der Hauptsache verbunden. Die Rüge der Beschwerdeführer, die Ausweisung des Beschwerdeführers aus Deutschland verstoße gegen ihr Recht auf Achtung ihres Familienlebens, wird, ohne über den entscheidungserheblichen Sachverhalt im Voraus zu erkennen, für zulässig erklärt. Im Übrigen wird die Individualbeschwerde für unzulässig erklärt.","text_plain":"Entscheidung\nEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Erste Sektion\nNichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n14/02/06 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 69735/01\nA. C. und J. K. B. gegen Deutschland\nENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DER\nIndividualbeschwerde Nr. 69735/01\nA. C. und J. K. B.\ngegen Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Erste Sektion) hat in seiner Sitzung am\n14. Februar 2006 als Kammer mit den Richtern\nHerrn C. L. ROZAKIS, Präsident,\nHerrn L. LOUCAIDES,\nFrau F. TULKENS,\nFrau E. STEINER,\nHerrn K. HAJIYEV,\nFrau R. JAEGER,\nHerrn S. E. JEBENS\nund Herrn S. NIELSEN, Sektionskanzler,\nim Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 11. August 2000 eingereicht wurde,\nim Hinblick auf die Stellungnahme der beklagten Regierung und die Erwiderung der Beschwerdeführer,\nnach Beratung wie folgt entschieden:\nSACHVERHALT\nDer Beschwerdeführer, Herr A. C., ist marokkanischer Staatsangehöriger und wurde 1962\ngeboren. Im Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde war er in Hannover wohnhaft. Derzeit\nist er in Marokko wohnhaft. Die Beschwerdeführerin, Frau J. K. B., ist deutsche\nStaatsangehörige und Ehefrau des Beschwerdeführers. Vor dem Gerichtshof wurden sie von\nHerrn W. Schindler, Rechtsanwalt in Hannover, vertreten. Die beklagte Regierung wurde von\nFrau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel vom Bundesministerium der Justiz vertreten.\nA. Der Hintergrund der Rechtssache\nDer von den Parteien vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen:\n\n1\nAllgemeiner Hintergrund\nDer Beschwerdeführer verließ Marokko 1987, um sein Studium der Chemie in Frankreich\nabzuschließen.\n1989 kam er im Alter von 27 Jahren nach Deutschland, um in Chemie zu promovieren.\n1990 erteilten ihm die zuständigen Behörden eine befristete Aufenthaltsbewilligung, die\nzunächst bis März 1994 und anschließend bis Ende April 1997 verlängert wurde.\nAm 13. März 1997 heiratete der Beschwerdeführer die Beschwerdeführerin. Daraufhin erhielt er eine bis zum 14. Mai 2000 befristete Aufenthaltserlaubnis.\nIm Mai 1997 wurde die Tochter der Beschwerdeführer geboren.\n\n2\nStrafverfahren\nAm 13. Januar 1998 wurde der Beschwerdeführer vom Amtsgericht Hannover wegen\nschweren Diebstahls zu einer Geldstrafe von fünfzehn Tagessätzen zu je 30 DM verurteilt.\nAm 21. April 1999 verurteilte das Landgericht Hannover den Beschwerdeführer wegen\nVergewaltigung – er hatte eine Studentin mit einem Messer bedroht und zum sexuellen\nKontakt mit ihm gezwungen – zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten. In\nseiner Urteilsbegründung berücksichtigte das Landgericht insbesondere, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geständig und die Tat weitgehend auch dadurch veranlasst\ngewesen sei, dass der Beschwerdeführer ziemlich betrunken und wegen mangelnden sexuellen Kontakts mit seiner Ehefrau zunehmend frustriert gewesen sei. Aber in Anbetracht der\nTatsache, dass der Beschwerdeführer den Tatbestand der sexuellen Nötigung in zwei\nHandlungen mit einer Zeitdauer von insgesamt vierzig Minuten verwirklicht und dabei ständig\nGewalt gegen das Opfer angewandt habe, könnten diese Umstände nicht strafmildernd wirken.\nAm 5. Januar 2000 wurde die Revision des Beschwerdeführers vom Bundesgerichtshof\nverworfen.\nAm 20. Juni 2002 beschloss das Bundesverfassungsgericht, seine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie nicht fristgemäß eingelegt worden\nsei.\n\n3\nAusweisungsverfahren\nAm 28. Juli 2000 ordnete das Ordnungsamt Hannover die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Marokko an. Die Abschiebung nach Marokko wurde für den Zeitpunkt nach seiner Haftentlassung angekündigt. Obwohl der Beschwerdeführer im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis und mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet war, waren die Behörden der Auffassung, dass er infolge seiner Verurteilung wegen einer schweren Straftat\nnach den §§ 47 Abs. 1 und 48 Abs. 1 Ausländergesetz (siehe Abschnitt „Das einschlägige\ninnerstaatliche Recht“ unten) auszuweisen sei. Aufgrund der Umstände des vorliegenden\nFalles hätten die deutschen Behörden keinen Ermessensspielraum. Die Umstände, die zu\nseiner letzten Verurteilung geführt hätten, zeigten, dass er über ein erhebliches Maß an krimineller Energie verfüge. Bei dem Beschwerdeführer als Wiederholungstäter bestehe die\nGefahr, dass er auch in Zukunft Straftaten begehen werde. Dass der Beschwerdeführer davon ausgegangen sei, sein Opfer sei mit dem sexuellen Kontakt mit ihm einverstanden gewesen, gebe Anlass, zu bezweifeln, ob er das Ausmaß seiner Straftat voll erfasst und verarbeitet habe.\nSein langjähriger Aufenthalt in Deutschland könne seiner Ausweisung nicht entgegenstehen, denn seine Straftaten hätten gezeigt, dass er sich an die Lebensverhältnisse in\nDeutschland bisher nicht angepasst habe. Angesichts der Schwere seiner Straftat könnten\nweder seine Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen noch der Umstand, dass daraus ein\nKind hervorgegangen sei, zu einer anderen Entscheidung führen.\nAm 29. Januar 2001 wies die Bezirksregierung Hannover den Einspruch des Beschwerdeführers zurück.\nAm 3. Februar 2002 schrieb der Beschwerdeführer an das Ausländeramt, dass er beabsichtige, das deutsche Hoheitsgebiet nach Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtsweges\nfreiwillig zu verlassen und das Verfahren vor dem Gerichtshof von Marokko aus weiterzuverfolgen.\nAm 13. Februar 2002 bestätigte das Verwaltungsgericht Hannover die Ausweisungsverfügung vom 28. Juli 2000. Unter Berücksichtigung der Begründung für die Verurteilung des\nBeschwerdeführers stellte es fest, dass seine Ausweisung wegen der Schwere seiner Straftat aus generalpräventiven Gründen erforderlich sei.\nDarüber hinaus hielt es die Ausweisung auch in diesem speziellen Fall für gerechtfertigt.\nDas Verwaltungsgericht sah den Beschwerdeführer zwar nicht als Wiederholungstäter an,\ndenn aus seiner früheren Verurteilung wegen Diebstahls könne nicht geschlossen werden,\ndass er erneut Sexualstraftaten begehen werde. Aber eine positive Legalprognose könne\nihm, auch wenn ihm in verschiedenen gutachterlichen Stellungnahmen eine positive Sozialprognose gestellt worden sei, nur unter der Voraussetzung ausgestellt werden, dass er eine\nerfolgreiche Paartherapie absolviere und von seinen „illusionären Männlichkeitsvorstellungen\nAbschied“ nehme. In dem Zeitpunkt, in dem die Ausweisung des Beschwerdeführers verfügt\nwurde, seien diese Voraussetzungen nicht erfüllt gewesen.\nTrotz der hohen beruflichen Qualifikationen des Beschwerdeführers und der Tatsache,\ndass er ansonsten ein geordnetes Leben geführt habe, seien die beiden in Deutschland begangenen Straftaten ein Indiz dafür, dass ihm die Integration in die Gesellschaft nicht gelungen sei. Diese Feststellung stütze sich auch auf die Angaben eines psychologischen Sachverständigen, dass es vor der Vergewaltigung schon andere Situationen gegeben habe, in\ndenen der Beschwerdeführer Frauen bedrängt habe, auch wenn es in diesen Situationen\nnicht zur Begehung einer Sexualstraftat gekommen sei. Solange der Beschwerdeführer nicht\nin einer entsprechenden Therapie gelernt habe, mit Problemen und Konflikten angemessen\numzugehen, könne das Verwaltungsgericht nicht ausschließen, dass er erneut straffällig\nwerden könnte.\nDas Verwaltungsgericht wies auch darauf hin, dass nach der Rechtsprechung in\nDeutschland familiäre Bindungen allein eine Ausweisung des Beschwerdeführers nicht verhindern könnten. Im Zeitpunkt der Ausweisungsentscheidung hätten jedenfalls durchaus\nZweifel an der Stabilität der Ehe der Beschwerdeführer bestanden. Es sei nicht sicher, inwieweit die Beschwerdeführerin über die Einzelheiten der von ihrem Ehemann begangenen\nStraftat informiert gewesen sei. Das Verhältnis der Eheleute sei als problematisch anzusehen. Auch habe die Beschwerdeführerin auf ein Anhörungsschreiben zu der Ausweisung\nihres Ehemanns nicht reagiert. Der Beschwerdeführer habe nicht substantiiert dargelegt,\nwarum sein Verbleib in Deutschland für seine Ehefrau und sein Kind notwendig sei, zumal\nseine Ehefrau die Familie finanziell unterhalte und bereits vor der Inhaftierung des Beschwerdeführers die Betreuung ihrer Tochter in der Zeit, in der sie arbeitete, durch eine dritte\nPerson geregelt habe.\nDas öffentliche Interesse an der Ausweisung des Beschwerdeführers überwiege auch gegenüber dem Interesse seiner Tochter am Verbleib ihres Vaters in Deutschland. Das Recht\nauf Umgang mit seiner Tochter sei nur insoweit geschützt, als dieser Umgang in der Vergangenheit ausgeübt wurde. Trotz der regelmäßigen Treffen zwischen dem Beschwerdeführer\nund seiner Tochter, die offenbar auch fortgesetzt würden, habe er nicht substantiiert dargelegt, dass infolge ihrer Beziehungen ein enges Eltern-Kind-Verhältnis bestehe, das seinen\nVerbleib in Deutschland rechtfertigen würde.\nAm 28. Mai 2002 bestätigte das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht diese Entscheidung und lehnte den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung ab.\nAm 12. Dezember 2002 beschloss das Bundesverfassungsgericht, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht zur Entscheidung anzunehmen.\n\n4\nWeitere Entwicklungen\nAm 13. Januar 2003 beantragte der Beschwerdeführer eine einstweilige Anordnung mit\ndem Ziel der Duldung. Am 6. Februar 2003 wies das Verwaltungsgericht Hannover diesen\nAntrag ab und stellte zunächst fest, dass die Ausweisung nicht unmittelbar bevorstehe, da\nder Beschwerdeführer immer noch seine Freiheitsstrafe verbüße. In jedem Fall sei der Antrag des Beschwerdeführers unbegründet. Unter Bezugnahme auf sein eigenes Urteil vom\n13. Februar 2002, das vom Oberverwaltungsgericht bestätigt worden sei, stellte das Verwaltungsgericht erneut fest, dass die Ausweisungsverfügung rechtmäßig gewesen sei und\nes keinen Raum für eine Aussetzung der Abschiebung gebe. Am 26. Februar 2003 legte der\nBeschwerdeführer Beschwerde ein. Nach einer Durchsicht der Verfahrensakte nahm der\nAnwalt des Beschwerdeführers die Beschwerde am 10. März 2003 zurück.\nMit Beschluss vom 27. Februar 2003 entschied die Strafvollstreckungskammer bei\ndem Landgericht Hannover, dass der Beschwerdeführer auf Bewährung freizulassen\nsei. Das Landgericht stützte sich auf Gutachten von psychologischen Sachverständigen und\nauf die Stellungnahme der Vollzugsbehörden und stellte fest, dass das Risiko einer erneuten\nStraffälligkeit des Beschwerdeführers relativ gering sei, wenn er sich weiterhin des Alkoholmissbrauchs enthalte. Es ging davon aus, dass durch die vierjährige Haftzeit bereits eine\nvollständige Entwöhnung des Beschwerdeführers eingetreten sein dürfte, und war der Auffassung, der Beschwerdeführer habe das Ausmaß seiner Straftat erfasst. Das Landgericht\nerkannte zwar an, dass die Beziehung zu der Beschwerdeführerin sich durch die Haftzeit\nverschlechtert haben dürfte, sah es aber gleichwohl als bemerkenswert an, dass die Eheleute noch nicht geschieden waren und auch von keinem der Ehegatten bisher ein Scheidungsantrag gestellt worden sei.\nNach der Haftentlassung des Beschwerdeführers am 2. April 2003 lebten die Beschwerdeführer mit ihrem Kind zusammen.\nNach den Angaben der Beschwerdeführer begannen sie im März 2004 eine Paartherapie.\nAm 15. März 2004 stellte das Königreich Marokko auf Antrag der städtischen Behörde ein\nPassersatzpapier aus, um die Abschiebung des ersten Beschwerdeführers zu ermöglichen.\nDanach verließ der erste Beschwerdeführer seine Familie und tauchte unter.\nAm 18. März 2004 stellte der Beschwerdeführer bei der städtischen Behörde einen Antrag\nauf Befristung des zusammen mit der Ausweisungsverfügung ergangenen Einreiseverbots.\nDer Beschwerdeführer wurde am 24. Juli 2004 festgenommen und am 16. September\n2004 nach Marokko abgeschoben, wo er sich seither aufhält.\nAm 9. August 2005 befristete die Stadt Hannover die Wirkung der Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem deutschen Hoheitsgebiet auf zwölf Jahre, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Abschiebung, also bis zum 16. September 2016. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Festsetzung einer kürzeren Frist wurde abgelehnt. Dem Angeklagten wurde weiterhin die Möglichkeit einer erneuten Prüfung seines Antrags im Jahre 2013 zugebilligt.\nB. Das einschlägige innerstaatliche Recht\nDas Einreise- und Aufenthaltsrecht für Ausländer war zur maßgeblichen Zeit im Ausländergesetz geregelt.\nNach § 47 Abs. 1 Nr. 1 Ausländergesetz ist ein Ausländer auszuweisen, wenn er wegen\neiner oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei\nJahren verurteilt worden ist. Ist er mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet, so\nkann er nur ausgewiesen werden, wenn schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit\nund Ordnung seine Ausweisung rechtfertigen (§ 48 Abs. 1). Diese Gründe liegen in der Regel in den Fällen des § 47 Abs. 1 vor (Regelausweisung).\nNach § 8 Abs. 2 darf ein Ausländer, der ausgewiesen worden ist, nicht erneut ins Bundesgebiet einreisen. Diese Wirkung wird auf Antrag in der Regel befristet.\nNach § 53 Abs. 4 darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, wenn die Abschiebung\nnach der Europäischen Menschrechtskonvention unzulässig wäre.\nNach § 55 Abs. 2 wird einem Ausländer eine Duldung erteilt, solange seine Abschiebung\naus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist.\nDie Ausreisepflicht des Ausländers bleibt von der Duldung unberührt. Die Duldungsfrist\nsollte ein Jahr nicht überschreiten; die Duldung kann jedoch erneuert werden (§ 56 Abs. 1\nund 2).\nSeit 1. Januar 2005 sind die Einreise- und Aufenthaltsrechte von Ausländern im Aufenthaltsgesetz geregelt.\nRÜGEN\n1. Unter Berufung auf Artikel 6 der Konvention rügte der Beschwerdeführer, dass das\nStrafverfahren vor dem Landgericht Hannover nicht fair gewesen sei.\n2. Der Beschwerdeführer rügte weiterhin, dass seine Verurteilung wegen Vergewaltigung\nund seine anschließende Ausweisung einer Doppelbestrafung gleichkämen.\n3. Der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin rügten unter Berufung auf Artikel 8\nder Konvention die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Marokko.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nA. Behauptete Verletzung von Artikel 6 der Konvention\n1. Behauptete Unfairness des Strafverfahrens\nUnter Berufung auf Artikel 6 der Konvention rügte der Beschwerdeführer, das Strafverfahren vor dem Landgericht Hannover sei unfair gewesen, insbesondere weil kein Dolmetscher\nherangezogen worden sei.\nDie Regierung wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer es versäumt habe, gegen\nseine strafrechtliche Verurteilung innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von einem\nMonat Verfassungsbeschwerde einzulegen, weshalb er den innerstaatlichen Rechtsweg\nnicht erschöpft habe.\nDer Gerichtshof nimmt an, dass diese Rüge in der Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers enthalten war, und stellt fest, dass das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde als verspätet verwarf. Er erinnert daran, dass eine gegenüber dem\nGerichtshof vorgebrachte Rüge zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach bei der zuständigen innerstaatlichen Stelle erhoben worden sein muss, in Übereinstimmung mit den\nnach den innerstaatlichen Bestimmungen vorgesehen Formerfordernissen (s. u.v.a. Selmouni ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 25803/94, Nr. 74, ECHR 1999-V). Da\nder Beschwerdeführer dies nicht getan hat, hat er von den ihm nach deutschem Recht zur\nVerfügung stehenden Rechtsmitteln keinen ordnungsgemäßen Gebrauch gemacht.\nDieser Teil der Beschwerde ist daher nach Artikel 35 Abs. 1 der Konvention wegen Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs zurückzuweisen.\n2. Die Rüge der Doppelbestrafung\nDer Beschwerdeführer rügte, dass die Behörden ihn dadurch, dass sie ihn zunächst zu\nfünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und dann ausgewiesen hätten, für dieselbe Handlung\nzweimal bestraft hätten.\nDie Regierung wies darauf hin, dass Deutschland das Protokoll Nr. 7 zur Konvention nicht\nratifiziert hat. Außerdem habe der Beschwerdeführer diese Rüge vor den Verwaltungsgerichten nicht erhoben.\nHinsichtlich der Rüge des Beschwerdeführers nach Artikel 6 der Konvention stellt der Gerichtshof erneut fest, dass es bei Entscheidungen über eine Einreise, den Aufenthalt und die\nAbschiebung von Ausländern nicht um eine Verhandlung über Streitigkeiten in Bezug auf\nzivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen eines Beschwerdeführers oder über eine gegen ihn erhobene strafrechtliche Anklage im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention geht\n(vgl. Maaouia ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 39652/98, Nr. 40, ECHR 2000-\nX).\nHinsichtlich einer möglichen Verletzung von Artikel 4 des Protokolls Nr. 7 stellt der Gerichtshof fest, das Deutschland dieses Protokoll nicht ratifiziert hat.\nDaher ist diese Rüge zurückzuweisen, da sie im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 mit den Bestimmungen der Konvention unvereinbar ist.\nB. Behauptete Verletzungen von Artikel 8 der Konvention\nDie Beschwerdeführer rügten nach Artikel 8, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers ihr Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens verletze.\nArtikel 8 lautet, soweit maßgeblich, wie folgt:\n\"1. Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens.\n2. Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist ... zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten ... oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten\nanderer.“\n1. Die Opfereigenschaft des Beschwerdeführers\nUnter Verweis darauf, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. April 2002 angegeben habe, er werde Deutschland nach Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs freiwillig verlassen und das Individualbeschwerdeverfahren vor dem Gerichtshof von Marokko\naus weiterverfolgen, stellte die Bundesregierung die Opfereigenschaft des Beschwerdeführers nach Artikel 34 der Konvention in Zweifel. Nach Auffassung der Regierung scheint diese\nAussage den Anschein zu erwecken, dass sich der Beschwerdeführer durch einen zeitweiligen Aufenthalt in seinem Heimatstaat und durch eine damit einhergehende Trennung von\nseiner Familie nicht beschwert fühlt.\nDie Beschwerdeführer bestritten dieses Vorbringen. Sie brachten vor, der Beschwerdeführer habe lediglich versucht, die zwangsweise Abschiebung zu vermeiden.\nDer Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 3. April\n2002 zum Ausdruck brachte, dass er beabsichtige, das Verfahren vor dem Gerichtshof weiterzuverfolgen. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass er auf ein ihm nach der\nKonvention zustehendes Recht verzichtet hat. Dieser Einwand ist daher zurückzuweisen.\n2. Behauptete Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs\nDie Regierung brachte weiterhin vor, der Beschwerdeführer habe den innerstaatlichen\nRechtsweg nicht erschöpft, da er gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover vom 6. Februar 2003, durch die ihm eine Duldung versagt wurde, keine Beschwerde eingelegt habe. Sie macht geltend, dass eine solche Duldung eine Trennung des Beschwerdeführers von seiner Familie wirksam hätte verhindern können. Nach Auffassung der Regierung ist es aufgrund des Subsidiaritätsgrundsatzes erforderlich, dass den innerstaatlichen\nBehörden Gelegenheit gegeben wird, alle maßgeblichen Tatsachen zu überprüfen, die zu\neiner Konventionsverletzung führen könnten. Sie wies darauf hin, dass die Abschiebung des\nBeschwerdeführers drei Jahre und acht Monate nach Abweisung des vom Beschwerdeführer\ngegen die Ausweisungsverfügung eingelegten Widerspruchs durch die Bezirksregierung\nHannover erfolgte. Die Regierung brachte vor, dass sich in der Zwischenzeit für eine Duldung maßgebliche Veränderungen hätten ergeben können, wie etwa der angebliche Beginn\nder Paartherapie im März 2004 sowie die Einschulung der Tochter.\nDie Beschwerdeführer brachten vor, der Beschwerdeführer habe seine Beschwerde gegen die Entscheidung vom 6. Februar 2003 zurückgenommen, weil sie in Anbetracht der\nvorangegangenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Hannover vom 13. Februar\n2002 und des Oberverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2002 keinerlei Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Sie wiesen außerdem darauf hin, dass eine Duldung die Gültigkeit und Vollstreckbarkeit der Ausweisungsverfügung nicht berühre.\nNach Auffassung des Gerichtshofs ist die Frage, ob davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführer den innerstaatlichen Rechtsweg erschöpft haben, zusammen mit der Entscheidung über die Begründetheit der Beschwerde nach Artikel 8 der Konvention zu prüfen.\nDaher hält der Gerichtshof es für erforderlich, den entsprechenden Einwand der Regierung\nmit der Prüfung der Begründetheit der Rechtssache zu verbinden.\n3. Begründetheit\nBezüglich der Begründetheit ihrer Beschwerde brachten die Beschwerdeführer vor, der\nAusweisungsbeschluss verletze ihr Recht auf Achtung ihres Familienlebens und sei nicht\nnach Artikel 8 Abs. 2 gerechtfertigt. Sie wiesen darauf hin, dass sie vor und nach der Strafhaft des Beschwerdeführers mit ihrem Kind zusammengelebt hätten. Man könne vernünftigerweise nicht erwarten, dass die Beschwerdeführerin und das Kind dem Beschwerdeführer\nnach Marokko folgen würden, und gelegentliche Kontakte seien zur Aufrechterhaltung der\nfamiliären Beziehung nicht ausreichend. Sie betonten weiterhin, dass der Beschwerdeführer\nseit seiner Haftentlassung keine weiteren Straftaten begangen habe und seine Ausweisung\nden Beschwerdeführern die Möglichkeit nehme, sich einer Paartherapie zu unterziehen und\nso die Probleme zu lösen, die ursprünglich zu der betreffenden Straftat geführt hätten.\nDie Regierung erkannte an, dass die Beziehung zwischen den Beschwerdeführern und ihrem Kind in den Bereich von Artikel 8 Abs. 1 der Konvention fällt. Sie bezweifelte jedoch,\ndass der Ausweisungsbeschluss selbst als Eingriff in dieses Recht angesehen werden\nkönne, denn die Trennung der Familie sei nicht durch die Ausweisungsverfügung als solche,\nsondern erst durch die Abschiebung bewirkt worden. Nähme man jedoch an, dass ein Eingriff in die Rechte der Beschwerdeführer aus Artikel 8 Abs. 1 vorliege, so sei dieser Eingriff\nnach Abs. 2 gerechtfertigt. Diesbezüglich betonte die Regierung die Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Straftat. Ferner wies sie darauf hin, dass der Beschwerdeführer\nbereits siebenundzwanzig Jahre alt gewesen sei, als er nach Deutschland einreiste und es\nunbestritten sei, dass er in Marokko enge familiäre Bedingungen habe. Andererseits hätten\nsich die Bindungen zwischen den Beschwerdeführern infolge der Haft und deshalb, weil die\nBeschwerdeführerin zwischen November 2000 und November 2001 jeglichen Kontakt zum\nBeschwerdeführer abgelehnt hatte, gelockert. Die Regierung brachte schließlich vor, dass\ndie Beschwerdeführer den Kontakt nach der Abschiebung des Beschwerdeführers über Besuche und Telefonate aufrechterhalten könnten und das zusammen mit der Ausweisungsverfügung ausgesprochene Einreiseverbot auf Antrag der Beschwerdeführer zeitlich begrenzt werden könnte. Bezüglich der Entscheidung über die zeitliche Befristung des gegen\nden Beschwerdeführer verhängten Einreiseverbots wies die Regierung darauf hin, dass es\nsich dabei um einen Verwaltungsakt handele, den der Gerichtshof nicht vor Erschöpfung des\ninnerstaatlichen Rechtswegs überprüfen dürfe.\nDer Gerichtshof ist angesichts der Vorbringen der Parteien der Auffassung, dass die Beschwerde ernste Tatsachen- und Rechtsfragen nach der Konvention aufwirft, über die in Abhängigkeit von einer Prüfung in der Hauptsache entschieden werden sollte.\nDer Gerichtshof kommt deshalb zu dem Ergebnis, dass die Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 der Konvention ist. Ein anderer Grund, sie\nfür unzulässig zu erklären, ist nicht festgestellt worden.\nAus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof mit Stimmenmehrheit wie folgt:\nDer Einwand der Regierung, bezüglich der Rüge der Beschwerdeführer nach Artikel 8 der\nKonvention sei der innerstaatliche Rechtsweg nicht erschöpft, wird mit der Hauptsache verbunden.\nDie Rüge der Beschwerdeführer, die Ausweisung des Beschwerdeführers aus Deutschland\nverstoße gegen ihr Recht auf Achtung ihres Familienlebens, wird, ohne über den entscheidungserheblichen Sachverhalt im Voraus zu erkennen, für zulässig erklärt.\nIm Übrigen wird die Individualbeschwerde für unzulässig erklärt.\nChristos ROZAKIS Søren NIELSEN\nKanzler Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-138786","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2006-02-14/69735-01","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":5},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":5},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-138786","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-138786"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2006-02-14/69735-01","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-138786","retrieved":"2026-07-29 08:41:32.917522+00:00"}}