{"status":"available","doknr":"001-138781","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2006:0112DEC007720701","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Kammer","decided":"2006-01-12","aktenzeichen":"77207/01","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Beschwerde einstimmig für unzulässig. . Vincent BERGER Boštjan M. ZUPANČIČ Kanzler Präsident","text_plain":"Entscheidung\nEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Dritte Sektion\nAnonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n12/01/06 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 77207/01\nR. S. gegen Deutschland\nENTSCHEIDUNG\nÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT\nder Individualbeschwerde Nr. 77207/01\nR. S.\ngegen Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Dritte Sektion) hat in seiner Sitzung am\n12. Januar 2006 als Kammer mit den Richtern\nHerrn B.M. ZUPANČIČ, Präsident,\nHerrn J. HEDIGAN,\nHerrn L. CAFLISCH,\nHerrn C. BÎRSAN,\nHerrn V. ZAGREBELSKY,\nFrau A. GYULUMYAN,\nFrau I. ZIEMELE,\nund Herrn V. BERGER, Sektionskanzler,\nim Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 25. Oktober 2001\neingereicht wurde,\nnach Beratung wie folgt entschieden:\nSACHVERHALT\nDer 1929 geborene Beschwerdeführer, Herr R. S., ist deutscher Staatsangehöriger und in\nBerlin wohnhaft. Vor dem Gerichtshof wurde er von Herrn Lothar Rilinger, Rechtsanwalt in\nHannover, vertreten.\nA. Der Hintergrund der Rechtssache\nDer von dem Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen.\n1. Hintergrund der Rechtssache\nNach der deutschen Wiedervereinigung wollte der deutsche Gesetzgeber einen gerechten\nAusgleich zwischen den Interessen früherer Grundstückseigentümer in der DDR, die enteignet worden waren, und denen späterer Nutzer und Erwerber dieser Flächen herbeiführen.\nVor der Wiedervereinigung geschlossene Kaufverträge waren sehr oft nicht vollzogen (sog.\n„hängende Kaufverträge“), und die Erwerber waren demnach nie im Grundbuch eingetragen.\nDies war ihnen vielfach nicht anzulasten, weil die Nichteintragung solcher Erwerber auf die\nÜberlastung der Grundbuchämter zurückzuführen war.\nUm Konflikte in sozial verträglicher Weise zu lösen und eine dauerhafte Rechtsordnung in\nDeutschland zu schaffen, entschied sich der deutsche Gesetzgeber grundsätzlich für die\nRückgabe des Grundvermögens an die früheren Eigentümer nach dem Gesetz über die\nRegelung offener Vermögensfragen/Vermögensgesetz vom 23. September 1990. Für diejenigen, die das Eigentum vor dem 18. Oktober 1989 gepachtet, es am 1. Oktober 1994\nweiterhin zu eigenen Wohnzwecken genutzt und vor dem 15. Juni 1990 erworben hatten,\nführte der Gesetzgeber die Bestimmung des § 121 Abs. 2 Sachenrechtsbereinigungsgesetz\n(SachenRBerG) ein. Der Nutzer und der Erwerber haben aufgrund dieser Bestimmung das\nRecht, das fragliche Eigentum zu kaufen. Wenn der Eigentümer sich weigert, das zurückübertragene Grundstück zu verkaufen, kann der Nutzer ihn zwingen, ein Angebot zum Ankauf zu machen. In diesem Fall ist der Inhalt eines derartigen Angebots im Sachenrechtsbereinigungsgesetz umschrieben. Der deutsche Gesetzgeber legte das Ende der Anspruchsfrist der Grundstücksnutzer auf den 15. Juni 1990 fest: An diesem Tag gaben die beiden\ndeutschen Regierungen eine Gemeinsame Erklärung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung offener Vermögensfragen ab.\n2. Verfahren vor den nationalen Gerichten\nDer Beschwerdeführer war Eigentümer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks in Brandenburg im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik (DDR). Als er die\nDDR 1953 verließ, wurde das Grundstück beschlagnahmt und in Volkseigentum übernommen.\nEin Ehepaar, Herr und Frau S., mietete 1963 eine Wohnung in dem Gebäude des\nHauses, das es seit 1991 allein zur Miete bewohnt. Am 1. Juni 1990 kaufte das Ehepaar das\nGrundstück vom Rat der Stadt Potsdam. Der Kaufvertrag wurde nicht vollzogen und das\nEhepaar nie in das Grundbuch eingetragen. 1993 wurde das Grundstück dem Beschwerdeführer zurückübertragen, der nach dem Gesetz über die Regelung offener Vermögensfragen/Vermögensgesetz vom 23. September 1990 am 12. Juni 1996 als Eigentümer in das\nGrundbuch eingetragen wurde.\nDaraufhin verklagte das Ehepaar den Beschwerdeführer auf Feststellung ihrer Ansprüche\nals Nutzer und Käufer des Grundstücks nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz. Der\nBeschwerdeführer erhob im Hinblick auf die Miete für das Gebäude Widerklage.\nMit Feststellungsurteil vom 28. August 1996 gab das Landgericht Potsdam der Klage des\nEhepaares statt und wies die Widerklage des Beschwerdeführers ab. Das Gericht befand,\ndass § 121 Abs. 2 SachenRBerG das Eigentumsrecht des Beschwerdeführers nicht verletze.\nObwohl ein Eingriff in dieses Recht vorliege, komme die rechtliche Situation keiner Enteignung gleich. Er stelle nur eine Maßnahme der Regelung der Benutzung des Eigentums dar,\ndie einem legitimen Ziel diene, nämlich einen Ausgleich zwischen den widerstreitenden\nInteressen der früheren Eigentümer und der späteren Nutzer der Flächen herzustellen, und\nsei nicht unverhältnismäßig. Überdies habe der deutsche Gesetzgeber den ihm insoweit\nzustehenden Ermessensspielraum nicht überschritten. Das Landgericht Potsdam erkannte\nan, dass das innerstaatliche Recht für normale Bürger möglicherweise schwer verständlich\nsei, dieser Umstand aber nicht zur Verfassungswidrigkeit der betreffenden Bestimmung\nführe: Während das Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen/Vermögensgesetz\nEntschädigungen für Unrecht aus der Zeit vor der deutschen Wiedervereinigung vorsah,\nhabe das Sachenrechtsbereinigungsgesetz dem schwierigen Ziel gedient, einen angemessenen Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen der früheren Eigentümer und der\nspäteren Nutzer der Flächen herzustellen.\nAuf Berufung des Beschwerdeführers hob das Brandenburgische Oberlandesgericht die\nEntscheidung des Landgerichts Potsdam vom 28. August 1996 am 24. Juli 1997 auf und\nwies die Klage des Ehepaares ab. Das Brandenburgische Oberlandesgericht ließ die Widerklage des Beschwerdeführers zu. Es erkannte jedoch nicht über die Verfassungsmäßigkeit\nvon Artikel 121 Abs. 2 SachenRBerG. Es hob die Entscheidung auf, weil eine Voraussetzung\ndes Artikels 121 Abs. 2, ein wirksamer Kaufvertrag mit einer DDR-Behörde, von dem Ehepaar nicht erfüllt worden sei. Das Oberlandesgericht befand, dass bei Zustandekommen des\nKaufvertrags am 1. Juni 1990 die andere Vertragspartei, der Rat der Stadt Potsdam, wegen\nEinführung einer neuen Gemeindeordnung am 17. Mai 1990 untergegangen gewesen sei.\nDie neu gegründete Kommunalbehörde könne nicht als Rechtsnachfolgerin des Rats der\nStadt Potsdam angesehen werden.\nAuf Revision der Kläger hob der Bundesgerichtshof die Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 24. Juli 1997 am 26. März 1999 auf und verwarf die Berufung\ndes Beschwerdeführers. Zwar stellte der Bundesgerichtshof fest, dass der Rat der Stadt\nPotsdam untergegangen sei und die neu gegründete Kommunalbehörde nicht als dessen\nRechtsnachfolgerin angesehen werden könne; er befand aber, dass diese nach den maßgeblichen Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch an den\nVertrag gebunden sei. Zudem sei § 121 Abs 2 SachenRBerG mit dem Grundgesetz vereinbar.\nUnter Berücksichtigung der Ausführungen des Bundesministeriums der Justiz, des\nMinisteriums der Justiz und für Europaangelegenheiten des Landes Brandenburg und des\nSächsischen Staatsministeriums der Justiz lehnte das Bundesverfassungsgericht am 16. Mai\n2001 die Annahme der Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung\nab. Es befand, dass § 121 Abs. 2 SachenRBerG verfassungsgemäß sei und das Eigentumsrecht des Beschwerdeführers nach Artikel 14 GG nicht verletze. Das Bundesverfassungsgericht führte zur Begründung an, dass § 121 Abs. 2 SachenRBerG keine Enteignung vorsehe,\nsondern eine rechtmäßige Regelung der Benutzung des Eigentums darstelle, die ein legitimes Ziel verfolge, nämlich Härten für Nutzer und Käufer der Grundstücke, die ihren früheren\nEigentümern grundsätzlich zurückübereignet werden sollten, abzuwenden. Da mit den maßgeblichen Bestimmungen ein sozial verträglicher Ausgleich zwischen widerstreitenden Interessen herbeigeführt und gleichzeitig die Notwendigkeit berücksichtigt worden sei, Rechtsklarheit und -sicherheit herzustellen und die wirtschaftliche Chancengleichheit nach der\ndeutschen Wiedervereinigung zu verbessern, hätten diese – so das Bundesverfassungsgericht - nicht nur dem Interesse weniger Einzelpersonen Geltung verschafft, sondern den\nBelangen des Gemeinwohls gedient. Das Bundesverfassungsgericht befand auch, dass der\ndeutsche Gesetzgeber bei der Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen früherer\nEigentümer und Nutzer der Grundstücke einen Gestaltungsspielraum gehabt habe. Dieser\nsei durch die maßgeblichen Bestimmungen des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes nicht\nüberschritten worden. Überdies habe der Beschwerdeführer, dessen Eigentum vor Inkrafttreten des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes zurückübereignet worden war, in vorliegender\nRechtssache keinen Vertrauensschutz genossen. Der deutsche Gesetzgeber habe 1992 in\ndas Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch ein Moratorium aufgenommen, das\nNutzer betraf, die Gebäude erworben hatten, deren Kaufverträge aber nicht vollzogen waren.\nDie Frage, ob das Moratorium auf die Rechtssache des Beschwerdeführers Anwendung\nfinden dürfe, sei von den ordentlichen Gerichten zu beantworten; das Bundesverfassungsgericht stellte aber fest, dass der Beschwerdeführer in Anbetracht dieses Moratoriums zum\nZeitpunkt der Grundbucheintragung im Jahre 1996 damit hätte rechnen müssen, dass seine\nEigentümerstellung durch künftige Regelungen berührt werden könnte. Das überragende\nöffentliche Interesse an Rechtssicherheit und -klarheit in dieser Frage dürfe jedenfalls gegenüber einem derartigen Vertrauen überwogen haben.\nDer Beschwerdeführer ist bis heute Eigentümer des Grundstücks und noch als solcher\neingetragen. Zurzeit verhandelt er jedoch mit dem Ehepaar über den Grundstückskaufpreis.\nB. Maßgebliches innerstaatliches Recht\nIm Hinblick auf Mietverhältnisse, die in der ehemaligen DDR für Häuser oder Gebäude\ngeschlossen worden waren, welche aufgrund des Gesetzes über die Regelung offener Vermögensfragen/Vermögensgesetz nach der Wiedervereinigung ihren früheren Eigentümern\nzurückgegeben wurden, sieht das Sachenrechtsbereinigungsgesetz Folgendes vor:\nGemäß § 121 Abs. 2 i. V. m. §§ 15, 19, 61, 65-74 und 121 Abs. 1 SachenRBerG stehen\ndemjenigen, der bis zum Ablauf des 14. Juni 1990 einen wirksamen Kaufvertrag mit einer\nstaatlichen Stelle der Deutschen Demokratischen Republik über ein Haus oder Gebäude\ngeschlossen hatte, nach diesem Gesetz bestimmte Rechte zu, wenn er das Gebäude vor\ndem 18. Oktober 1989 gemietet hatte und es am 1. Oktober 1994 weiterhin zu eigenen\nWohnzwecken nutzte. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass der Nutzer zum\nAnkauf des Grundstücks berechtigt ist. Nach § 61 SachenRBerG kann der Nutzer den\nEigentümer auf Unterbreitung eines Verkaufangebots verklagen, wenn dieser sich weigert,\ndas Grundstück zu verkaufen. Der Inhalt eines derartigen Angebots ist in §§ 65 bis 74 des\nGesetzes umschrieben. Nach § 68 Abs. 1 des Gesetzes beträgt der Kaufpreis in der Regel\ndie Hälfte des Bodenwerts.\nRÜGE\nDer Beschwerdeführer rügte nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 1, dass § 121 Abs. 2\nSachenRBerG sein Recht auf Achtung seines Eigentums verletze. Die vorstehende\nBestimmung komme einer Enteignung gleich und stelle nicht nur eine Regelung der\nBenutzung des Eigentums dar. Nach dem anzuwendenden Recht könne der Grundstückseigentümer von dem Nutzer zum Verkauf gezwungen werden. Diese Bestimmung\nliege nicht im öffentlichen Interesse, weil sie nur einige wenige Privatpersonen, die Nutzer\nder Grundstücke, bevorzuge. Als er nach dem Gesetz von 1990 zur Regelung offener\nVermögensfragen/Vermögensgesetz das Eigentum an dem Grundstück in vollem Umfang\nerlangt habe, habe er nicht vorhersehen können, dass er aufgrund des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes von 1994 anschließend auf sein Eigentumsrecht verzichten müsse.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nDer Beschwerdeführer rügte, dass § 121 Abs. 2 (i. V. m. §§ 15, 19, 61, 65-74 und 121\nAbs. 1) SachenRBerG sein nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 garantiertes Recht auf\nEigentum verletze, der wie folgt lautet:\n„Jede natürliche oder juristische Person hat das Recht auf Achtung ihres Eigentums.\nNiemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, dass das öffentliche\nInteresse es verlangt, und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen\nGrundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen.\nAbsatz 1 beeinträchtigt jedoch nicht das Recht des Staates, diejenigen Gesetze\nanzuwenden, die er für die Regelung der Benutzung des Eigentums im Einklang mit\ndem Allgemeininteresse oder zur Sicherung der Zahlung der Steuern oder sonstigen\nAbgaben oder von Geldstrafen für erforderlich hält.“\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass Artikel 1 des Protokolls Nr. 1, der das\nEigentumsrecht im Wesentlichen garantiert, drei eigenständige Regeln umfasst (siehe\nRechtssache James u. a. ./. Vereinigtes Königreich, Urteil vom 21. Februar 1986, Serie A\nBand 98, S. 29-30, Rdnr. 37). Die erste, die in Absatz 1 Satz 1 enthalten und allgemeiner\nNatur ist, legt den Grundsatz der Achtung des Eigentums fest. Die im selben Absatz in Satz\n2 enthaltene zweite Regel behandelt die Entziehung des Eigentums und sieht vor, dass dies\nnur unter bestimmten Bedingungen erfolgen darf. Die in Absatz 2 enthaltene dritte Regel\nräumt den Vertragsstaaten u. a. das Recht ein, die Benutzung des Eigentums im Einklang\nmit dem Allgemeininteresse zu regeln. Die zweite und die dritte Regel, die bestimmte\nEingriffe in das Recht auf Achtung des Eigentums zum Gegenstand haben, müssen im\nLichte des in der ersten Regel enthaltenen allgemeinen Grundsatzes ausgelegt werden\n(siehe u. a. Rechtssache Iatridis ./. Griechenland [GK], Individualbeschwerde Nr. 31107/96,\nRdnr. 55, EuGHMHR 1999-II).\n1. Gab es einen Eingriff?\nIm Hinblick auf die Frage, ob es einen Eingriff gab, stellt der Gerichtshof fest, dass der\nBeschwerdeführer seit der Eintragung in das Grundbuch im Jahre 1996 Eigentümer des\nGrundstücks ist. Folglich ist der Gerichtshof der Auffassung, dass der vorliegende Rechtsstreit nach Artikel 1 Satz 1 des Protokolls Nr. 1 geprüft werden sollte (siehe, sinngemäß\nRechtssachen Wittek ./. Deutschland, Urteil vom 12. Dezember 2002, Urteile und Entscheidungen 2002-X, Rdnr. 44; Českomoravská myslivecká jednota ./. Tschechische Republik\n(Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 33091/96, 23. März 1999, und Teuschler ./. Deutschland\n(Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 47636/99, 4. Oktober 2001). Das Landgericht Potsdam\nbefand mit Feststellungsurteil vom 28. August 1996, dass das Ehepaar, das das auf dem\nGrundstück belegene Einfamilienhaus seit 1963 bewohnte, nach § 121 Abs. 2 SachenRBerG\nunter anderem das Recht hatte, den Beschwerdeführer um den Verkauf des Grundstücks zu\nbitten. Wenn der Beschwerdeführer dies ablehne, müsse der Inhalt des Angebots den Bestimmungen der §§ 65 bis 74 des Gesetzes entsprechen. Das vorstehend genannte Feststellungsurteil wurde von dem Bundesgerichtshof und dem Bundesverfassungsgericht bestätigt und ist unabänderlich. Obwohl der Beschwerdeführer bis heute weiterhin Eigentümer des\nGrundstücks ist, war er nach dem anwendbaren Recht und aufgrund der vorbezeichneten\nGerichtsentscheidungen verpflichtet, auf sein Eigentum zu verzichten und das Grundstück\nan Dritte zu verkaufen. Folglich lag ein Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf\nAchtung seines Eigentums vor.\n2. Rechtfertigung des Eingriffs\nIm Hinblick auf die Frage, ob der Eingriff gesetzlich vorgesehen war und mit dem innerstaatlichen Recht übereinstimmte, stellt der Gerichtshof fest, dass er auf dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz beruhte, dessen Bestimmungen präzise und allen zugänglich sind.\nDie Entziehung muss überdies im öffentlichen Interesse liegen. Um dieses Erfordernis zu\nerfüllen, muss eine Maßnahme, mit der einer Person ihr Eigentum entzogen wird, nicht nur\nsachlich und grundsätzlich ein legitimes Ziel „im öffentlichen Interesse“ verfolgen, sondern\nmüssen die eingesetzten Mittel zum angestrebten Ziel auch in einem angemessenen Verhältnis stehen (siehe Rechtssache James u. a., a. a. O., Rdnr. 50).\nIm Hinblick auf den Zweck des Eingriffs ist der Gerichtshof der Auffassung, dass eine\nEigentumsentziehung, die nur durchgeführt wird, um einer Privatperson einen persönlichen\nVorteil zu verschaffen, nicht im „öffentlichen Interesse“ liegen kann. Die zwangsweise Übertragung des Vermögens von einer auf eine andere Person kann jedoch je nach den Umständen ein legitimes Mittel zur Förderung des Gemeinwohls darstellen (siehe Rechtssache\nJames u. a., a. a. O., Rdnr. 40). Der Gerichtshof stellt fest, dass die Entziehung von Eigentum aufgrund einer rechtmäßigen Sozial- und Wirtschaftspolitik oder sonstigen Politik im\n„öffentlichen Interesse“ liegen kann, auch wenn das Volk in seiner Gesamtheit das entzogene Eigentum nicht unmittelbar nutzen oder in dessen Genuss kommen kann (Rechtssache\nJames u. a., a. a. O., Rdnr. 45). § 121 Abs. 2 SachenRBerG, mit dem nach der deutschen\nWiedervereinigung vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen den früheren Eigentümern\nund den Nutzern der nach dem Gesetz über die Regelung offener Vermögensfragen/Vermögensgesetz umzuverteilenden Grundstücke geregelt werden sollten, verfolgte ein Ziel,\ndas im Einklang mit dem Allgemeininteresse steht. Da der deutsche Gesetzgeber die maßgeblichen Bestimmungen des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes erließ, um nach der deutschen Wiedervereinigung Rechtssicherheit und -klarheit zu schaffen, kann nicht davon die\nRede sein, dass diese nur dem Interesse weniger Einzelpersonen Geltung verschafft haben.\nDer Gerichtshof stellt fest, dass diese Bestimmungen den Belangen des Gemeinwohls\ndienen.\nÜberdies muss der Gerichtshof prüfen, ob der Eingriff verhältnismäßig war. Die eingesetzten Mittel müssen in einem angemessenen Verhältnis zu dem Ziel stehen, das durch eine\nMaßnahme, mit der einer Person ihr Eigentum entzogen wird, erreicht werden soll. Der\nGerichtshof muss insbesondere prüfen, ob die angefochtene Maßnahme den erforderlichen\ngerechten Ausgleich zwischen den Erfordernissen des Gemeinwohls und dem gebotenen\nSchutz der Grundrechte des Einzelnen herbeiführt und sie den Beschwerdeführer unverhältnismäßig und übermäßig belastet (siehe u. a. Rechtssache Jahn u. a. / Deutschland\n[GK], Urteil vom 30. Juni 2005, Rdnr. 93, EuGHMR 2005-). Unter Berücksichtigung des\nhistorischen Zusammenhangs, in dem dieser Rechtsstreit entstand, erkennt der Gerichtshof\nan, dass der deutsche Gesetzgeber vor der außerordentlich schwierigen Aufgabe stand, die\nGewinne und Verluste der Personen, die von dem Prozess der Umgestaltung des Rechts-\nund Wirtschaftssystems der ehemaligen DDR betroffen waren, nach der Wiedervereinigung\ngegeneinander abzuwägen. Unter diesen Umständen sollte dem beklagten Staat ein weiter\nGestaltungsspielraum eingeräumt werden, obwohl die Ausübung des staatlichen Ermessens\nkeine Folgen nach sich ziehen kann, die in der Konvention festgelegten Standards widersprechen (siehe, sinngemäß Rechtssache Broniowski ./. Polen, Urteil vom 22. Juni 2004,\nRdnr. 182, Urteile und Entscheidungen 2004-V).\nIm vorliegenden Fall merkt der Gerichtshof an, dass der deutsche Gesetzgeber einen\ngerechten Ausgleich zwischen zwei widerstreitenden Interessen herbeiführen wollte, und\nzwar einerseits dem Interesse der in der ehemaligen DDR rechtswidrig enteigneten früheren\nGrundstückseigentümer, deren Eigentum nach der deutschen Wiedervereinigung zurückübertragen wurde, und andererseits dem Interesse der Nutzer der Grundstücke, die den\nBoden vor der Wiedervereinigung erworben hatten, aber nie in das Grundbuch eingetragen\nworden waren, weil die Kaufverträge nicht vollzogen wurden. Durch Aufnahme des § 68 Abs.\n1 in das Sachenrechtsbereinigungsgesetz stellte der deutsche Gesetzgeber sicher, dass der\nGrundstückskaufpreis der Hälfte des Bodenwerts entsprechen würde. § 68 Abs. 1\nSachenRBerG stellte deshalb die Garantie für einen Kaufpreis dar, der dem Verkehrswert\ndes Bodens zumindest angemessen sein würde, und er gewährleistete, dass die Grundstückseigentümer nicht übermäßig belastet wurden. Der Gerichtshof stellt fest, dass in Fällen\nwie dem vorliegenden die von dem Gesetzgeber getroffene Wahl der Maßnahmen notwendigerweise Entscheidungen mit sich gebracht haben kann, mit denen die Entschädigung für\ndie Entziehung oder Rückgabe von Eigentum auf ein unterhalb des Verkehrswerts liegendes\nNiveau beschränkt wurde (siehe, sinngemäß, Rechtssache Broniowski ./. Polen, a. a. O.,\nRdnr.182). Da keiner Partei allein Vorrang eingeräumt wurde, billigte der deutsche Gesetzgeber schließlich jeder Seite die Hälfte des Verkehrswerts des Bodens zu.\nDer Gerichtshof ist der Auffassung, dass das Landgericht Potsdam ausführlich darauf\neinging, dass dem Beschwerdeführer sein Eigentum zunächst nur mit der Maßgabe zurückübertragen worden sei, dass ihm anschließend der Verkauf seines Grundvermögens an\nDritte gesetzlich zur Auflage gemacht werden würde. Das Landgericht führte aus, dass dies\nauf Wechselwirkungen zwischen zwei komplexen Gesetzen, die jeweils anderen Zwecken\ndienten, zurückzuführen sei. Das Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen/Vermögensgesetz sah grundsätzlich Entschädigungen für Unrecht aus der Zeit vor der Wiedervereinigung vor, während das Sachenrechtsbereinigungsgesetz dem schwierigen Ziel diente,\neinen verträglichen Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen der früheren Eigentümer und der späteren Nutzer der Grundstücke herzustellen. Der Gerichtshof merkt an, der\nder deutsche Gesetzgeber sich für eine Wechselbeziehung zwischen diese beiden Gesetzen\nentschied, um eine Situation des „Alles oder Nichts“ für eine der beiden betroffenen Gruppen\nzu vermeiden.\nNach der Wiedervereinigung sah sich der deutsche Gesetzgeber gezwungen zu entscheiden, welcher der beiden Seiten die bevorzugte Stellung des Grundstückseigentümers zuerkannt werden sollte, die andere Partei würde hingegen durch den vereinbarten oder gesetzlich festgelegten vorgeschriebenen Kaufpreis entschädigt. Unter Berücksichtigung dieses\nGesichtspunkts kann nicht unterstellt werden, dass der deutsche Gesetzgeber einen unbilligen oder unangemessenen Ausgleich herstellte, als er den Nutzern der Flächen, die in vielen Fällen die darauf errichteten Gebäude für erhebliche Zeit in Stand gehalten hatten, eine\nbevorzugte Stellung einräumte. Der Gerichtshof stellt fest, dass die vorliegende Rechtssache, in der der Beschwerdeführer die DDR 1953 verlassen und das Ehepaar zumindest Teile\ndes Hauses auf dem fraglichen Grundstück seit über vier Jahrzehnten (1963) gemietet hatte,\ndiesen Aspekt anschaulich verdeutlicht. Der Gerichtshof merkt auch an, dass in der überwiegenden Anzahl von Fällen die Nutzer, die die Grundstücke erworben hatten, aus Gründen, die in der Regel nicht ihnen anzulasten waren, nicht im Grundbuch eingetragen waren.\nDarüber hinaus ist es nicht Aufgabe des Gerichtshofs, sich dazu zu äußern, ob die zu berücksichtigenden Rechtsvorschriften für den Umgang mit dem Problem am besten geeignet\nwaren oder ob das Ermessen des Gesetzgebers auf andere Weise hätte ausgeübt werden\nsollen, solange der Gesetzgeber sich innerhalb der Schranken des rechtmäßig verfolgten\nZiels und der Notwendigkeit, einen gerechten Ausgleich herzustellen, bewegt (siehe sinngemäß Rechtssache James u. a., a. a. O., Rdnr.45). Im Hinblick auf die vorstehenden Erwägungen und insbesondere den einzigartigen Kontext der deutschen Wiedervereinigung ist\nder Gerichtshof der Auffassung, dass der beklagte Staat seinen Ermessensspielraum nicht\nüberschritten hat und in Bezug auf das rechtmäßig verfolgte Ziel einen „gerechten Ausgleich“\nzwischen dem Interesse des Beschwerdeführers und dem Allgemeininteresse der deutschen\nGesellschaft in einer Weise herbeiführen wollte, die nicht als offensichtlich unangemessen\nbezeichnet werden kann. Deshalb kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer „unverhältnismäßig belastet“ wurde.\nEine Verletzung von Art. 1 des Protokolls Nr. 1 liegt daher nicht vor.\nAus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof\ndie Beschwerde einstimmig für unzulässig.\n.\nVincent BERGER Boštjan M. ZUPANČIČ\nKanzler Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-138781","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2006-01-12/77207-01","cited_norms":[{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-138781","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-138781"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2006-01-12/77207-01","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-138781","retrieved":"2026-07-29 08:41:25.978780+00:00"}}