{"status":"available","doknr":"001-138780","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2006:0112DEC003828297","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Kammer","decided":"2006-01-12","aktenzeichen":"38282/97; 68891/01","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof mit Stimmenmehrheit die Individualbeschwerden für unzulässig. Vincent BERGER BOSTJAN M. ZUPANČIČ Kanzler Präsident","text_plain":"Entscheidung\nEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Dritte Sektion\nNichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n12/01/06 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der\nIndividualbeschwerden Nr. 38282/97 und Nr. 68891/01 W. P. gegen\nDeutschland\nENTSCHEIDUNG\nÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DER\nIndividualbeschwerden Nr. 38282/97 und Nr. 68891/01\nW. P. gegen Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Dritte Sektion) hat in\nseiner Sitzung am 12. Januar 2006 als Kammer mit den Richtern\nHerrn B.M. ZUPANČIČ, Präsident,\nHerrnJ. HEDIGAN,\nHerrnC. BÎRSAN,\nFrau M. TSATSA-NIKOLOVSKA,\nHerrnV. ZAGREBELSKY,\nFrau A. GYULUMYAN,\nFrau R. JAEGER\nund Herrn V. BERGER, Sektionskanzler,\nim Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde Nr. 38282/97,\ndie am 25. August 1997 bei der Europäischen Kommission für\nMenschenrechte eingereicht wurde.\nim Hinblick auf Artikel 5 Absatz 2 des Protokolls Nr. 11 zur Konvention,\nmit dem die Zuständigkeit für die Prüfung der Beschwerde dem Gerichtshof\nübertragen wurde,\nim Hinblick auf die Individualbeschwerde Nr. 68891/01, die am 19. April\n2001 bei Gerichtshof eingereicht wurde.\nnach Beratung wie folgt entschieden:\nSACHVERHALT\nDer 1947 geborene Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger\nund lebt in N.. Vor dem Gerichtshof wird er von Herrn G. Rixe,\nRechtsanwalt in Bielefeld, vertreten. Die beklagte Regierung wurde durch\nihre Verfahrensbevollmächtigten, Herrn Ministerialdirigent K. Stoltenberg\nund anschließend durch Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel vom\nBundesministerium der Justiz, vertreten.\nA. Der Hintergrund der Rechtssache\nDer von den Parteien vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt\nzusammenfassen:\n\n1\nTatsächlicher Hintergrund\nDer Beschwerdeführer ist der Vater des am 3. Mai 1985 in Helmstedt\nnichtehelich geborenen Kindes S. J. (S.). Der Beschwerdeführer hatte seit\nMai 1980 mit Frau B., der Mutter des Kindes, zusammengelebt. Sie waren\nsich einig, dass das Kind den Namen seiner Mutter, d.h. B., tragen sollte.\nNach ihrer Trennung im November 1985 lebte S. bei seiner Mutter. Der Beschwerdeführer zahlte weiterhin Unterhalt und hatte regelmäßigen Umgang\nmit S. bis zum Herbst 1993.\nIm August 1993 heiratete Frau B. Herrn K., den Vater ihrer 1990\nnichtehelich geborenen Tochter, die den Namen K. trug. Zum\nFamiliennamen bestimmten sie den Namen des Ehemannes, und die\nEhefrau machte von ihrem Recht Gebrauch, ihren Namen dem Familiennamen voranzustellen. Am 3. Januar 1994 wurde der Familienname von\nS. auf Antrag von Frau B.-K. und ihres Ehemannes, Herrn K., im\nGeburtenbuch von B. in K. geändert. Die Rechtsmittel des\nBeschwerdeführers blieben erfolglos. Am 6. Dezember 2001 erklärte der\nGerichtshof seine Individualbeschwerde (Nr. 31178/96), die gegen die\nNamensänderung von S. sowie gegen die Versagung von\nSchadensersatzansprüchen wegen unzulässiger Verweigerung des\nUmgangs gerichtet war, für unzulässig. Am 30. April 2004 erklärte der\naufgrund von Artikel 28 des Internationalen Pakts über bürgerliche und\npolitische Rechte errichtete Ausschuss für Menschenrechte die in derselben\nSache eingereichte Mitteilung (Nr. 1115/2002) des Beschwerdeführers für\nunzulässig.\n\n2\nDer erste Antrag des Beschwerdeführers auf Umgang mit seinem\nSohn und andere familienrechtliche Angelegenheiten\na. Der erste Antrag des Beschwerdeführers auf Umgang mit\nseinem Sohn\ni. Verfahren vor dem Amtsgericht Bremen\nNachdem sich Probleme in Bezug auf den Umgang mit seinem Sohn\nergeben hatten, stellte der Beschwerdeführer am 27. Januar 1994 beim\nAmtsgericht – Vormundschaftsgericht – Bremen den Antrag, ihm ein\nUmgangsrecht mit seinem Sohn an jedem zweiten Wochenende, in den\nFerien und an hohen Feiertagen einzuräumen. Am 17. Februar 1994 stellte\ner einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die Frau B.-K-\nverpflichte, ihm Auskunft über seinen Sohn zu erteilen.\nIn der Sitzung vom 6. April 1994 mit Einzelrichter F. hörte das\nAmtsgericht Bremen den Beschwerdeführer, Frau B.-K. und einen Vertreter\ndes Jugendamtes an. Es entschied sodann im Wege der einstweiligen\nAnordnung, dass S. den Beschwerdeführer vorläufig alle vier Wochen an\neinem Sonntag besuchen könne.\nAm 22. Juni 1994 hörte die Richterin am Amtsgericht Bremen H. S. zu\nHause an. S. äußerte zur seinerzeitigen Häufigkeit des Umgangs mit\nseinem Vater keine Wünsche, erklärte aber, ihn vorläufig nicht öfter sehen\nzu wollen.\nDie Besuche fanden gemäß dem Beschluss vom 6. April 1994 bis Juli\n1994 statt. Danach befolgte Frau B.-K. die Entscheidung nicht mehr\nvollständig und untersagte nach einer tätlichen Auseinandersetzung mit\ndem Beschwerdeführer im Beisein von S. die Besuche ab Oktober 1994.\nIn einer von Richterin H. am 1. November 1994 durchgeführten\ngerichtlichen Anhörung im Beisein des Beschwerdeführers, von Frau B.-K.,\nderen Ehegatten und einer Sozialarbeiterin beantragte der\nBeschwerdeführer erneut eine Besuchsregelung für seinen Sohn an jedem\nzweiten Wochenende. Frau B.-K. erklärte, dass sie dem Beschwerdeführer\nzunächst Umgang mit S. als „Gegenleistung“ dafür erlaubt habe, die\nBeziehung mit ihm beenden zu können. S. wirke erleichtert, seit sie die\nBesuche ausgesetzt habe. Das Gericht wies die Parteien darauf hin, dass\nes zur Durchsetzung des Beschlusses vom 6. April 1994 keine\nZwangsmaßnahmen anordnen werde, weil es in Anbetracht des Konflikts\nzwischen den Eltern gegenwärtig keine Möglichkeit sehe, diese Besuche\nzu erzwingen.\nMit Beschluss vom 30. Dezember 1994 hob das Amtsgericht Bremen\nseinen Beschluss vom 6. April 1994 über eine vorläufige Regelung des\nUmgangsrechts auf und wies die wiederholten Anträge des\nBeschwerdeführers auf Festsetzung von Zwangsgeld gegen Frau B.-K. zur\nDurchsetzung seines Umgangsrechts zurück. Darüber hinaus ordnete es\nan, dass Frau B.-K. während der Erstellung eines\nSachverständigengutachtens dem Beschwerdeführer monatlich über die\nEntwicklung seines Sohnes Mitteilung zu machen habe. Das Gericht stellte\nfest, dass es in Bezug auf die Durchführung der am 6. April 1994\ngetroffenen Besuchsregelung anhaltende Auseinandersetzungen zwischen\nden Eltern gegeben habe. Im September 1994 sei es in Anwesenheit des\nSohnes zu einem Streit zwischen den Eltern gekommen. Die Durchführung\ndes Umgangs habe S. so belastet, dass er psychotherapeutische\nBehandlung habe in Anspruch nehmen müssen. Bis zur Klärung der Frage,\nob der Umgang dem Wohl von S. gegenwärtig dienlich sei, im Wege eines\nSachverständigengutachtens könne daher die von Frau B.-K. getroffene\nBestimmung in Bezug auf den Umgang des Beschwerdeführers mit S. nicht\ngeändert werden.\nMit weiterem Beschluss vom selben Tag wies das Amtsgericht den\nAntrag des Beschwerdeführers zurück, Frau B.-K. im Wege der\neinstweiligen Anordnung zu untersagen, einen beabsichtigten zeitweiligen\nAuslandsaufenthalt mit ihrer Familie in Kirgisistan vorzubereiten, um dort\nals Deutschlehrerin zu tätig zu sein. Es wies auch seinen Antrag zurück,\nFrau B.-K. das Aufenthaltsbestimmungsrecht für S. zu entziehen und es\ndem Jugendamt oder ihm zu übertragen. Zur Begründung führte das\nGericht an, dass das Wohl von S. durch einen Auslandsaufenthalt nicht\ngefährdet werde. Für ein Kind sei der familiäre Zusammenhalt wichtig. Die\nvon dem Beschwerdeführer befürchtete Aussetzung des Umgangs mit S.\ndurch den zeitweiligen Auslandsaufenthalt von Frau B.-K. sei kein Grund,\nder Mutter das Sorgerecht und das Recht, den Aufenthalt des Kindes zu\nbestimmen, zu entziehen. Das Gericht ordnete ferner die Erstellung eines\npsychologischen Gutachtens durch die Sachverständige K. zu der Frage\nkünftiger Besuchskontakte zwischen dem Beschwerdeführer und seinem\nSohn, über die Folgen eines Umgangsauschlusses und die Auswirkungen\neines Auslandsaufenthalts für S. an.\nAm 21. März 1995 teilte das Amtsgericht Bremen Frau B.-K. mit, dass\nein Zwangsgeld in Höhe von 500 DM gegen sie festgelegt werde, wenn sie\nnicht binnen vier Wochen ihrer Pflicht nachkomme, den Beschwerdeführer\nüber die Entwicklung von S. zu informieren. Daraufhin legte Frau B.-K.\ngegen diesen Beschluss Beschwerde ein, während der Beschwerdeführer\ndie Festsetzung dieses Zwangsgelds gegen sie beantragte.\nIm Rahmen einer Anhörung vor dem Landgericht Bremen am 30. Mai\n1995, an der der Beschwerdeführer, Frau B.-K. und eine Vertreterin des\nJugendamtes teilnahmen, nahm der Beschwerdeführer seine Beschwerde\ngegen die Aufhebung der einstweiligen Anordnung zum Umgang vom\n6. April 1994 und gegen die Ablehnung vorläufiger Maßnahmen zurück.\nAm 4. Juli 1995 teilte Frau B.-K. dem Amtsgericht mit, dass sie nicht\nmehr bereit sei, sich der gerichtlich angeordneten psychologischen\nBegutachtung zu unterziehen. Insbesondere befürchte sie, dass der\nBeschwerdeführer den Inhalt des Gutachtens nicht vertraulich behandeln\nwerde.\nAm 2. August 1995 besuchte die Richterin am Amtsgericht H. die\nFamilie von S. zu Hause. Bei der Anhörung durch die Richterin äußerte S.\nsich dahingehend, dass er keinen Kontakt zu seinem Vater wünsche, da\nseine Eltern sich immer stritten. Er und seine Schwester hatten in\nEinzelheiten über den geplanten Aufenthalt in Kirgisistan gesprochen. Sie\nwaren erkennbar in die Planungen eingebunden. Frau B.-K. erklärte ferner,\ndass sie sich vor drei Jahren entschlossen habe, als Lehrerin im Ausland,\nzunächst in Kanada, zu arbeiten; dann habe sie ihr Interesse für Kirgisistan\nentdeckt.\nDanach zog Frau B.-K. mit ihrer Familie und S. für drei Jahre nach\nRotfront (Kirgisistan).\nAm 5. September 1995 beantragte der Beschwerdeführer bei Gericht,\neine Umgangsregelung ohne Sachverständigenempfehlung zu erlassen,\nweil Frau B.-K. und S. in Ausland verzogen seien.\nAm 25. September 1995 wies das Amtsgericht Bremen den Antrag des\nBeschwerdeführers auf Umgang zurück und setzte den Umgang des\nBeschwerdeführers mit seinem Sohn auf Antrag von Frau B.-K. für die\nDauer von drei Jahren aus. Die wiederholten Anträge des\nBeschwerdeführers auf Anordnung von Zwangsmaßnahmen zur\nDurchsetzung des Umgangs wurden abgelehnt.\nDas Amtsgericht befand, dass der Umgang zwischen dem\nBeschwerdeführer und seinem Sohn nicht nur dem Wohle des Kindes nicht\nförderlich, sondern unter den gegebenen Umständen abträglich sei. Ein\nGrund, das Recht von Frau B.-K., über den Umgang des\nBeschwerdeführers mit S. zu bestimmen, durch gerichtlichen Beschluss zu\nersetzen, liege nicht vor. Zum Wohle des Kindes seien eine stabile und\nunangefochtene Position in seiner Familie sowie ein unbeschwerter\nKontakt zu dem Beschwerdeführer, seinem leiblichen Vater, erforderlich.\nBeide Elternteile seien gleichwohl nicht in der Lage, eine derartige Situation\nherzustellen. Wenn der Beschwerdeführer Frau B.-K. unterstelle, das Kind\nnicht positiv auf den Umgang vorzubereiten, übersehe er, dass er alles zu\nunterlassen habe, was das Leben seines Sohnes mit dem\nsorgeberechtigten Elternteil und anderen ihn umgebenden Menschen\nbelaste. Im Hinblick auf das Vorbringen von Frau B.-K. zum Verhalten des\nBeschwerdeführers und zum Verlauf der verschiedenen gerichtlichen\nVerfahren war das Amtsgericht der Auffassung, dass Frau B.-K.\nberechtigte Gründe gehabt habe, den Umgang einzuschränken oder zu\nunterbinden, um ihrem Sohn Belastungen zu ersparen. Der\nBeschwerdeführer habe seine Pflichten gegenüber seinem Kind offenbar\nmissverstanden, als er wiederholt in die Ausübung des Sorgerechts durch\nFrau B-K. eingegriffen und ihre Entscheidungen gerichtlich angefochten\nhabe. Das Gericht verwies insoweit auf die Verfahren in Bezug auf die\nEinbenennung des Kindes, die beabsichtigte Anmeldung von S. in einer\nPrivatschule oder den geplanten Auslandsaufenthalt. Eine mögliche\nLösung dieses Konflikts sei nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer erfasse\ndie Lebenssituation seines Kindes und die Sorge von Frau B.-K. um das\nKind und seine Entwicklung nicht. Deshalb sei Frau B.-K. nicht mehr\nverpflichtet, auf das Kind, das keinen Kontakt mehr zum Vater haben\nmöchte, im Hinblick auf den Umgang mit ihm positiv einzuwirken. Darüber\nhinaus kritisierte das Amtsgericht, dass der Beschwerdeführer Dritten\nBriefe seines Sohnes gezeigt habe.\nIn Anbetracht des unlösbaren Konflikts zwischen den Eltern und der\nTatsache, dass S. psychotherapeutisch habe behandelt werden müssen,\nseien Besuche dem Kindeswohl abträglich. Der Umgang sei deshalb\nungeachtet des Auslandsaufenthalts von S. auszuschließen, unabhängig\ndavon, ob Kontakte während der Deutschlandbesuche des Kindes hätten\nstattfinden können. Die Umgangsfrage solle neu entschieden werden,\nwenn S. sich in seiner neuen Familie eingelebt habe.\nDas Amtsgericht entschied ohne Einholung eines psychologischen\nSachverständigengutachtens, das ohne die Befragung von Frau B.-K., die\nsich weigerte, sich psychologisch begutachten zu lassen, unvollständig\ngewesen wäre. Sie könne nicht gezwungen werden, sich einer derartigen\nBegutachtung zu unterziehen, und in Anbetracht der Indiskretionen, die der\nBeschwerdeführer an den Tag gelegt habe, sei ihre Weigerung zudem\ngerechtfertigt.\nDas Amtsgericht war schließlich der Ansicht, dass Frau B.-K. nicht\nverantwortungslos gehandelt habe, als sie sich weigerte, den\nBeschwerdeführer über die Entwicklung des Kindes auf dem Laufenden zu\nhalten, weil zu befürchteten war, dass er diese Informationen weiterreichen\nund ihre Persönlichkeitsrechte sowie die ihres Kindes verletzen würde.\nii. Verfahren vor dem Landgericht Bremen\nAm 10. Oktober 1995 legte der Beschwerdeführer gegen den Beschluss\ndes Amtsgerichts vom 25. September 1995 beim Landgericht Bremen\nBeschwerde ein. Am 8. und 13. März 1996 stellte er Befangenheitsanträge\ngegen die Richterin am Amtsgericht H. mit der Begründung, dass er\nfestgestellt habe, dass sowohl Richterin H. als auch die Anwältin von Frau\nB.-K. derselben feministischen Vereinigung angehörten und Richterin H.\nMitherausgeberin der sogenannten „feministischen juristischen Zeitschrift“\n„Streit“ sei.\nAm 22. August 1996 fand vor dem Landgericht eine Anhörung des\nBeschwerdeführers, einer Vertreterin des Jugendamts und der\nProzessbevollmächtigten von Frau B.-K. statt, weil sich Frau B.-K. und S. in\nKirgisistan aufhielten.\nAm 30. September 1996 änderte das Landgericht Bremen den\nBeschluss des Amtsgerichts vom 25. September 1995 dahingehend ab,\ndass der Antrag von Frau B.-K. auf Aussetzung des Umgangs des\nBeschwerdeführers mit S. für einen bestimmten Zeitraum abgewiesen\nwurde. Im Übrigen bestätigte es den Beschluss des Amtsgerichts,\ninsbesondere die Versagung des Umgangs.\nIm Hinblick auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Umgang war das\nLandgericht im Gegensatz zum Amtsgericht der Auffassung, dass ohne\nBegutachtung nicht festgestellt werden könne, ob das Wohl von S. durch\nein Umgangsrecht des Beschwerdeführers beeinträchtigt werde.\nGleichwohl bestünden aufgrund der tatsächlichen Entwicklung,\ninsbesondere des Aufenthalts des Kindes und seiner Mutter im Ausland,\neiner gerichtlichen Regelung des Umgangs des Vaters mit dem Kind\nfaktische Hindernisse entgegen. Der Beschwerdeführer habe die\nEntscheidung von Frau B.-K., vorübergehend im Ausland zu arbeiten und\nihre Familie mitzunehmen, hinzunehmen, da ihr dieses Recht nach § 1711\nBGB zustehe. Das Kind erleide dadurch keine Nachteile, weil es in einem\nstabilen Familienverband lebe. Darüber hinaus lägen keine Anhaltspunkte\ndafür vor, dass das Verhältnis des Beschwerdeführers zu seinem Kind\ndauerhaft beeinträchtigt würde.\nIm Hinblick auf Zwangsmaßnahmen vermochte das Landgericht die\nBegründung des Amtsgerichts nicht nachvollziehen. Es sei nicht in das\nErmessen von Frau B.-K. gestellt, zu entscheiden, ob sie der ihr durch\ngerichtlichen Beschluss vom Dezember 1994 auferlegten Verpflichtung\nnachkommt, den Beschwerdeführer über die Entwicklung von S. zu\nunterrichten. Wenn Schwierigkeiten aufgetreten wären, hätte sie vielmehr\nden Antrag stellen müssen, den genannten Gerichtsbeschluss aufzuheben.\nAllerdings habe der Wortlaut des Beschlusses ihre Mitteilungspflicht in\nBezug auf S. auf die Zeit „während des laufenden\nBegutachtungsprozesses“ eingeschränkt. Da sie in der Lage gewesen sei,\ndie Begutachtung durch Nichtmitwirkung zu vereiteln, habe sie daher\ndavon ausgehen können, dass sie auch nicht verpflichtet gewesen sei,\ndem Beschwerdeführer die fraglichen Auskünfte zu erteilen.\nIm Hinblick auf die Aussetzung des Umgangsrechts für die Dauer von\ndrei Jahren befand das Landgericht, dass ein derartiger Beschluss einer\ngesetzlichen Grundlage entbehre, weil der leibliche Vater eines Kindes kein\nallgemeines Umgangsrecht habe. Gemäß § 1711 Abs. 1 BGB, bestimme\ndie Kindesmutter die Umgangsfrage; das Gericht könne den Umgang\nanordnen, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient. Das Gericht habe über\nwiederholte Anträge eines leiblichen Vaters zu entscheiden, auch wenn\ndies lästig sei. Jedenfalls wäre die Aussetzung des Umgangsrechts mit\nweit reichenden Konsequenzen für die Zukunft nur mit einer\npsychologischen Begutachtung einschließlich einer Exploration des Kindes\nund der Kindesmutter möglich. Wenn die Mutter sich weigere, sich einer\nderartigen Begutachtung zu unterziehen, könne das Gericht nicht zu der\nFeststellung gelangen, dass das Kindeswohl durch das Umgangsrecht des\nleiblichen Vaters künftig beeinträchtigt werde. Das Verhalten des\nBeschwerdeführers möge, jedenfalls soweit es seine schriftlichen\nÄußerungen angeht, schwierig erschienen sein. Gleichwohl habe das\nLandgericht nach Anhörung des Beschwerdeführers den Eindruck\ngewonnen, dass er begonnen habe, seine bisherige Einstellung und sein\nVerhalten zu überdenken.\nAm 15. Oktober 1996 wies das Landgericht Bremen die Erinnerung des\nBeschwerdeführers gegen seinen Beschluss vom 30. September 1996\nsowie dessen Antrag auf Berichtigung des Anhörungsprotokolls zurück.\nb. Der Antrag des Beschwerdeführers, Frau B.-K. das\nSorgerecht zu entziehen\nNachdem seine Anträge auf Erlass einstweiliger Maßnahmen erfolglos\ngeblieben waren (siehe die zweite der beiden Entscheidungen des\nAmtsgerichts vom 30. Dezember 1994, oben), beantragte der\nBeschwerdeführer am 9. Mai 1995, Frau B.-K. das Sorgerecht oder\nhilfsweise das Aufenthaltsbestimmungsrecht für S. zu entziehen.\nAm 13. September 1995 wies das Amtsgericht Bremen diese Anträge in\neiner Einzelrichtersitzung mit Richterin H. zurück. Es stellte fest, dass eine\nGefährdung des Kindeswohls, die einen Eingriff in das Sorgerecht von Frau\nB.-K. rechtfertigen könnte, nicht zu erkennen sei. Die Tatsache, dass sie\nmit ihrer Familie zeitweise im Ausland leben wolle, sei als solche kein\nGrund, ihre Fähigkeit zur Erziehung ihres Sohnes anzuzweifeln. Ferner\nkönne ein Auslandsaufenthalt für das Kindeswohl nicht als schädlich,\nsondern eher als nützlich angesehen werden. In diesem Zusammenhang\nnahm das Gericht Bezug auf die Äußerungen des Kindes bei der\nBefragung durch die Amtsrichterin. Das Gericht wies auch darauf hin, dass\nkeine endgültige Auswanderung, sondern ein vorübergehender Aufenthalt\nin Kirgisistan mit der finanziellen Sicherheit eines deutschen\nArbeitsvertrags beabsichtigt sei. Nach Auskunft einer Sachverständigen sei\neine gesundheitliche Gefährdung, insbesondere durch Radioaktivität, nicht\nzu erkennen. Das Gericht prüfte ferner, was geschehen würde, wenn den\nAnträgen des Beschwerdeführers stattgegeben würde. Wenn S. allein in\nDeutschland bliebe, würde er für die Dauer von zwei bis drei Jahren aus\nseiner Familie herausgerissen, was dem Prinzip der Kontinuität und\nStabilität widerspräche. Würde sich die Familie unter solchen Umständen\nfür einen Verbleib in Deutschland entscheiden, so würde das Kind darunter\nleiden, dass der geplante Auslandsaufenthalt nicht angetreten werden\nkonnte. Das Umgangsrecht des Beschwerdeführers habe daher - auch\nwenn man es nach den für eheliche Väter geltenden Maßstäben des\n§ 1634 BGB bewerte – gegenüber dem Recht von S., Frau B.-K. und ihrer\nFamilie auf Achtung ihres Familienlebens zurückzustehen.\nDas Amtsgericht habe seine Entscheidung ohne sachverständige\nBeratung getroffen, weil das im Dezember 1994 angeordnete Gutachten\nohne Befragung von Frau B.-K. rudimentär geblieben wäre. Diese habe\nsich jedoch geweigert, sich einer sachverständigen psychologischen\nUntersuchung zu unterziehen, und könne nicht dazu gezwungen werden.\nAm 10. Juni 1996 wies das Landgericht Bremen die Beschwerde des\nBeschwerdeführers sowie seinen Befangenheitsantrag gegen die Richterin\nam Amtsgericht H. zurück. Es bestätigte, dass ein schwerwiegender\nEingriff wie der Entzug des elterlichen Sorgerechts nur gerechtfertigt sein\nkönne, falls das Kindeswohl, das nicht mit dem Interesse des\nBeschwerdeführers am Umgang gleichzusetzen sei, ernsthaft gefährdet\nwäre. Im Hinblick auf die Anhörung von S. durch das Amtsgericht am\n2. August 1995 war das Landgericht der Auffassung, dass das Kind in den\nEntscheidungsprozess bezüglich des Auslandsaufenthalts einbezogen\nworden sei und sich mit diesem Vorhaben identifiziert habe.\nDas Landgericht sah von einer Anhörung von S. und seiner Mutter, die\nsich im Ausland aufhielten, ab. Ein Abwarten ihrer Rückkehr hätte das\nVerfahren in unangemessener Weise verzögert. Von der gerichtlichen\nAnhörung des Beschwerdeführers seien keine neuen sachdienlichen\nErkenntnisse oder Gesichtspunkte zu erwarten gewesen.\nIn Bezug auf den Befangenheitsantrag des Beschwerdeführers stellte\ndas Landgericht fest, dass die betreffende Richterin nicht mehr am\nAmtsgericht tätig sei, so dass das Ablehnungsgesuch ins Leere gehe.\nAm 3. September 1996 wies das Hanseatische Oberlandesgericht\nBremen die weitere Beschwerde des Beschwerdeführers zurück. In Bezug\nauf die Rüge des Beschwerdeführers, dass kein psychologisches\nGutachten eingeholt worden sei, stellte das Oberlandesgericht fest, dass\nein Beteiligter nicht gezwungen werden könne, sich an einer\npsychologischen Untersuchung zu beteiligen. Es stellte ferner fest, dass\ndie Amtsrichterin das Kind nach den Grundsätzen gefestigter deutscher\nRechtsprechung in Abwesenheit seiner Eltern und ihrer Verfahrensbevollmächtigten angehört habe. Das Landgericht habe daher das\nErgebnis dieser Anhörung verwerten können. Eine Anhörung der\nKindesmutter sei nicht erforderlich gewesen, da sie im Ausland gelebt\nhabe. Der Beschwerdeführer habe dem Landgericht nicht mitgeteilt, dass\nsie ihre Sommerferien in Deutschland verbracht habe. Eine weitere\npersönliche Anhörung des Beschwerdeführers sei nicht erforderlich\ngewesen, weil er sein Vorbringen eingehend schriftlich vorgetragen habe.\nDa der Beschwerdeführer das Ablehnungsgesuch betreffend Amtsrichterin\nH. erst nach Erlass der amtsrichterlichen Entscheidung angebracht hatte,\nhabe das Landgericht diese selbst dann nicht aufheben müssen, wenn der\nBefangenheitsantrag gegen Frau H. begründet gewesen wäre. Das\nLandgericht habe seine Entscheidung schließlich auf einer ausreichenden\ntatsächlichen Grundlage getroffen. Es habe die Belange von S. sorgfältig\ngewürdigt und zutreffend festgestellt, dass ein mehrjähriger\nAuslandsaufenthalt, auf den er sich freue, das Kindeswohl nicht gefährde.\nDas Interesse des Kindes, in seinem Familienverband zu leben, gehe dem\nInteresse des Beschwerdeführers, Umgang mit dem Kind zu pflegen, vor.\nc. Die Verfassungsbeschwerden des Beschwerdeführers\nAm 1. Oktober 1996 legte der Beschwerdeführer Beschwerde\n(Az. 1 BvR 2025/96) zum Bundesverfassungsgericht gegen die\nEntscheidungen der Bremer Gerichte ein, mit denen es abgelehnt worden\nwar, Frau B.-K. das Sorgerecht für S. zu entziehen.\nAm 31. Oktober 1996 erhob der anwaltlich nicht vertretene\nBeschwerdeführer mit einem 44 Seiten umfassenden Schriftsatz gegen die\nEntscheidungen der Bremer Gerichte, durch die ihm der Umgang mit S.\nverweigert wurde, weitere Beschwerde (Az. 1 BvR 2210/96) zum\nBundesverfassungsgericht.\nAm 5. März 1997 lehnte das Bundesverfassungsgericht die Annahme\nder Verfassungsbeschwerden des Beschwerdeführers unter Bezugnahme\nauf die einschlägigen Bestimmungen des\nBundesverfassungsgerichtsgesetzes ohne Begründung ab. Die\nEntscheidung wurde am 12. März 1997 zugestellt. Die Rechtsmittel des\nBeschwerdeführers gegen diese Entscheidung blieben erfolglos.\n\n3\nDer erneute Antrag des Beschwerdeführers auf Umgang\na. Verfahren vor dem Amtsgericht Bremen\nAm 15. November 1996 beantragte der Beschwerdeführer erneut, ihm\nein Recht auf Umgang mit seinem Sohn einzuräumen. Er beantragte, dass\nihm für die Zeit des Aufenthaltes seines Sohnes in Kirigisistan in\nzweimonatigen Abständen für zwei bis drei Tage und teilweise während der\nSommerferien seines Sohnes Umgang einzuräumen sei. Nach Rückkehr\nseines Sohnes nach Deutschland sei ihm 14-tägig und teilweise in allen\nSchulferien sowie an seinem und am Geburtstag seines Sohnes Umgang\nzu gewähren. Bis zur Regelung seines Umgangs sei ihm Auskunft über die\nEntwicklung des Kindes zu erteilen. Später wiederholte er diese Anträge.\nAuf Anfrage des Amtsgerichts vom 6. März 1997 teilte die\nProzessbevollmächtigte von Frau B.-K. dem Gericht mit, dass ihre\nMandantin sich im Juli 1997 in Deutschland aufhalten und für einen\nAnhörungstermin zur Verfügung stehen werde.\nIn der Anhörung vom 3. Juli 1997 mit Einzelrichter Ho hörte das\nAmtsgericht Bremen das Kind S., Frau B.-K., den Beschwerdeführer und\neinen Vertreter des Jugendamtes an.\nAm 10. Juli 1997 beantragte der Beschwerdeführer unter anderem die\nBerichtigung des Anhörungsprotokolls, die Einholung eines\nSachverständigengutachtens zur Frage des Umgangs und die Anhörung\nvon zwölf Zeugen.\nAuf Antrag des Beschwerdeführers teilte der Präsident des Amtsgerichts\nBremen diesem am 27. August 1997 mit, dass die Richter, die in seinen\nSachen erkennen würden oder bisher erkannt hätten, entsprechend der\nGeschäftsverteilung des Amtsgerichts zuständig gewesen waren.\nAm 1. September 1997 beantragte der Beschwerdeführer erneut die\nÜberprüfung der Zuständigkeit der mit seinem Fall beim Amtsgericht\nBremen befassten Richterin und drängte das Gericht auf eine zeitnahe\nEntscheidung. Am 9. Oktober 1997 stellte er einen weiteren Antrag auf\nBerichtigung des Sitzungsprotokolls. Am 23. Oktober 1997 bat der\nBeschwerdeführer das Amtsgericht, seine Entscheidung um zwei Wochen\naufzuschieben, und rügte mit Schreiben vom 27. Oktober 1997, dass ihm\neinige Schriftstücke nicht zugestellt worden seien.\nNach Aufforderung des Amtsgerichts vom 31. Oktober 1997 legte das\nJugendamt seine Stellungnahme zu der Frage des Umgangs des\nBeschwerdeführers mit seinem Sohn am 19. November 1997 vor.\nAm 20. November 1997 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim\nLandgericht Bremen mit dem Antrag, ihm ein Umgangsrecht in Bezug auf\nS. einzuräumen, Frau B.-K. das Aufenthaltsbestimmungsrecht für S. zu\nentziehen und es auf das Jugendamt zu übertragen.\nAm 15. Dezember 1997 wies das Amtsgericht Bremen den Antrag des\nBeschwerdeführers auf Gewährung des Umgangs mit S. zurück. Es merkte\nan, dass S. noch in Kirgisistan lebe, wo seine Mutter bis zum Sommer\n1998 als Deutschlehrerin arbeite. Die dem Beschluss des Landgerichts\nBremen vom 30. September 1996 zu Grunde liegenden Darlegungen,\ninsbesondere die faktischen Hindernisse für die von dem\nBeschwerdeführer geforderte Gewährung des Umgangs, würden deshalb\nfortgelten. Grundsätzlich sei der Umgang mit dem leiblichen Vater\nwesentlich für das Kindeswohl. Unter Berücksichtigung der\nLebensumstände von S. und des Vorbringens des Beschwerdeführers\nwäre ein Umgangsrecht in der von ihm geforderten Weise dem Kindeswohl\njedoch nicht zuträglich, sondern eher abträglich. Der Beschwerdeführer\nakzeptiere die Familiensituation seines Sohnes nicht. Darüber hinaus zeige\nsich aus seinen Verhaltensweisen, z. B. dem unangekündigten Besuch in\nder Schule seines Sohnes in Kirgisistan oder seinem Versuch, Frau B.-K.\nund seinen Sohn aus dem deutschen Melderegister abzumelden, dass\ndem Beschwerdeführer an dem Wohl seines Sohnes nicht gelegen sei.\nDarüber hinaus sehe der Beschwerdeführer nicht, dass sein Verhalten bei\nseinem zwölfjährigen Sohn Ängste auslöse und er ihn nicht sehen wolle,\nwie in der Anhörung vom 3. Juli 1997 zum Ausdruck gekommen war.\nDieser Wunsch könne nicht, wie von dem Beschwerdeführer\nvorgeschlagen, als unerheblich angesehen werden. Grundsätzlich könne\neinem Vater zwar gegen den Willen des Kindes ein Umgangsrecht\nzugesprochen werden; dies komme jedoch nur in Betracht, wenn ihr\nVerhältnis andernfalls dauerhaft beeinträchtigt würde. Diese Gefahr\nbestehe aber in diesem Fall nicht. Der Aufenthalt in Kirgisistan sei nämlich\nfür das Wohl von S. sehr positiv und habe ihm mehr Stabilität gebracht. Vor\ndiesem Hintergrund habe der ergänzende Antrag des Beschwerdeführers,\nder Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind zu entziehen und\nes auf das Jugendamt zu übertragen, auch gezeigt, wie sehr dieser sein\nElternrecht vor dem Kindeswohl sehe.\nDas Amtsgericht lehnte den Antrag des Beschwerdeführers auf Auskunft\nüber die Entwicklung seines Sohnes aus denselben Gründen ab, mit denen\nsein Antrag auf Umgangsrecht abgewiesen worden war.\nDas Amtsgericht lehnte auch die Anträge des Beschwerdeführers auf\nweitere Beweiserhebung ab. Eine Gutachtenerstellung sei abzulehnen, weil\nFrau B.-K. nicht zustimme und gegen ihren Willen eine Begutachtung nicht\nstattfinden könne. Die als Zeugen genannten Personen könnten keine\nAussagen zum derzeitigen Stand machen.\nb. Verfahren vor dem Landgericht Bremen\nAm 7. Januar 1998 wies das Landgericht Bremen die durch den\nBeschwerdeführer am 20. November 1997 erhobene Beschwerde mit der\nBegründung zurück, dass diese durch die Entscheidung des Amtsgerichts\nvom 15. Dezember 1997 gegenstandslos geworden sei.\nAm 21. April 1998 legte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den\nBeschluss des Amtsgerichts Bremen vom 15. Dezember 1997 ein und\nrügte die Verfahrensdauer. Überdies stellte er einen Befangenheitsantrag\ngegen den Einzelrichter am Amtsgericht Ho. und brachte vor, dass dieser\nin seiner Sache nicht entscheidungszuständig gewesen sei. Daraufhin\nlegte er im Hinblick auf seine Beschwerde und seine Anträge etwa 15\nweitere Schriftsätze vor.\nAm 29. April 1998 half das Amtsgericht Bremen der Beschwerde des\nBeschwerdeführers gegen seinen Beschluss vom 15. Dezember 1997 nicht\nab und legte sie dem Landgericht Bremen zur Entscheidung vor.\nIm Juni 1998 kehrten Frau B.-K., ihr Ehemann, ihre Tochter und S. nach\nDeutschland zurück.\nMit Schreiben vom 2. Juli 1998 gab der Präsident des Landgerichts dem\nBeschwerdeführer einen Überblick über die anhängigen Beschwerden\nsowie die Rechtslage. Er schlug dem Beschwerdeführer die Rücknahme\neines Teils der Anträge vor, damit die Sache bald durch das Gericht\nentschieden werden könne.\nAm 13. August 1998 fand vor dem Landgericht Bremen unter Ausschluss der Öffentlichkeit eine Anhörung in Gegenwart des Beschwerdeführers sowie der Verfahrensbevollmächtigten von Frau B.-K. statt. Diese\nlehnte es ab, die Anschrift ihrer Mandantin mitzuteilen. Es wurden verschiedene Verfahrensfragen erörtert, unter anderem die Befangenheit des Amtsrichters und die alphabetische Aufteilung der beim Amtsgericht anfallenden\nGeschäfte. Auf Anfrage des Landgerichts teilte das Amtsgericht Bremen im\nNachgang zu einer Präsidiumssitzung mit, dass die Sache des Beschwerdeführers nach der geltenden Geschäftsordnung des Gerichts aufgrund\ndes Familiennamens des Kindes entsprechend der Eintragung nach der\nNamensänderung im Geburtsregister Richter Ho. zugewiesen worden sei.\nAm 25. August 1998 lehnte das Landgericht Bremen die wiederholten\nAnträge des Beschwerdeführers auf Berichtigung des Anhörungsprotokolls\nab.\nAuf Beschwerde des Beschwerdeführers änderte das Landgericht\nBremen am 7. Oktober 1998 eine Gerichtskostentscheidung des\nAmtsgerichts in Teilen ab.\nAm 13. Oktober 1998 verwarf das Landgericht Bremen die Beschwerde\ndes Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom\n29. April 1998 in Bezug auf die Zuständigkeit von Richter Ho. Es befand,\ndass der erkennende Richter nach der geltenden Geschäftsordnung des\nGerichts in der Sache des Beschwerdeführers zuständig gewesen sei. Die\nbeiden weiteren Beschwerden, die der Beschwerdeführer gegen diesen\nBeschluss beim Hanseatischen Oberlandesgericht Bremen erhoben hatte,\nblieben erfolglos, weil gegen die Entscheidung des Landgerichts kein\nRechtsmittel gegeben war.\nAm 29. Oktober 1998 ordnete das Landgericht Bremen die Einholung\neines psychologischen Sachverständigengutachtens zu der Frage des\nUmgangs an und bestellte die Sachverständige K.\nAm 28. Dezember 1998 wies das Landgericht Bremen den\nBefangenheitsantrag des Beschwerdeführers vom 21. April 1998 zurück.\nIm Hinblick auf die dienstlichen Äußerungen, mit denen Amtsrichter Ho. zu\ndem Vorbringen des Beschwerdeführers Stellung genommen hatte, stellte\nes keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Befangenheit bei ihm fest.\nDie beiden von dem Beschwerdeführer zum Hanseatischen\nOberlandesgericht erhobenen Beschwerden waren erfolglos.\nAm 13. und 20. Januar 1999 verwarf das Hanseatische\nOberlandesgericht Bremen auch die wiederholten Beschwerden des\nBeschwerdeführers gegen mehrere prozessleitende Verfügungen des\nVorsitzenden Richters am Landgericht Bremen. Gegen diese Beschlüsse\nsei kein Rechtsmittel gegeben.\nAm 5. Februar 1999 fand eine Anhörung vor dem Landgericht in\nAnwesenheit des Beschwerdeführers und zweier Berater, von Frau B.-K.\nund ihrer Anwältin, der Sachverständigen K. und eines Vertreters des\nJugendamtes statt. Es lehnte den Antrag des Beschwerdeführers, den\nAnhörungstermin aufzuheben, weil kein Vertreter des für den jetzigen\nWohnort des Kindes zuständigen Jugendamtes anwesend sei, mit der\nBegründung ab, dass dessen Anwesenheit in diesem Verfahrensabschnitt\nnicht erforderlich sein. Dagegen legte der Beschwerdeführer Beschwerde\nein und stellte gegen die drei Richter des Landgerichts einen\nBefangenheitsantrag.\nAm 4. Juni 1999 wies eine andere Kammer des Landgerichts nach\nAnhörung der betroffenen Richter den Befangenheitsantrag des\nBeschwerdeführers zurück, den er in mindestens fünf weiteren\nSchriftsätzen an das Gericht ergänzend begründet hatte.\nAm 15. Juli 1999 erklärte das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen\ndie Rügen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Durchführung des\nVerfahrens durch das Landgericht für unzulässig und wies seine\nBeschwerden gegen die Entscheidungen vom 5. Februar bzw. 4. Juni 1999\nzurück. Die Rechtsmittel des Beschwerdeführers blieben erfolglos.\nAm 18. August 1999 lehnte das Landgericht Bremen den wiederholten\nAntrag des Beschwerdeführers auf Verweisung des Rechtsstreits an das\nGericht am Wohnsitz des Kindes ab. Es befand, dass es unabhängig vom\nderzeitigen Wohnort der Parteien zuständig sei, über die Beschwerde\ngegen die von dem Amtsgericht Bremen erlassene Entscheidung zu\nerkennen. Das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen wies die\nBeschwerde des Beschwerdeführers anschließend zurück.\nAm 7. September 1999 gab das Landgericht Bremen dem Antrag des\nBeschwerdeführers statt, das Verfahren bis zum Abschluss des durch ihn\nam 2. Juli 1999 beim Amtsgericht Kirchheim eingeleiteten\nVermittlungsverfahrens in dem Sorgerechtsverfahren ruhen zu lassen\n(siehe Rdnr. 6, unten).\nAuf Antrag des Beschwerdeführers, für S. einen Verfahrenspfleger zu\nbestimmen, bestellte das Landgericht Bremen am 24. Februar 2000 Frau\nR., Rechtsanwältin in Marburg. Am 27. März 2000 wies das Hanseatische\nOberlandesgericht Bremen die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen\ndie Bestellung einer Rechtsanwältin zur Verfahrenspflegerin als unzulässig\nzurück, weil gegen diese Entscheidung kein Rechtsmittel gegeben war.\nDanach traf sich die Verfahrenspflegerin zweimal mit S. und führte auch mit\ndem Beschwerdeführer Gespräche.\nAm 14. September 2000 unterrichtete der Präsident des Landgerichts\nBremen den Beschwerdeführer über die Ergebnisse des Gesprächs, das\ndie Verfahrenspflegerin mit S. geführt hatte. Dieser hatte erklärt, dass er\nunter bestimmten Umständen bereit sein könnte, sich wieder mit seinem\nVater zu treffen. Daher würde es sich empfehlen, vor Durchführung einer\nerneuten gerichtlichen Anhörung von S. im Beisein eines Sachverständigen\nKontakte zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn anzubahnen.\nDas Gericht könne dann fundierter die Entscheidung in der Frage des\nUmgangs treffen. Im Hinblick auf die Vielzahl seiner anderen Anträge zu\nVerfahrensfragen war der Präsident der Auffassung, dass es für ihn\nsinnvoll sein könnte, in einer mündlichen Anhörung darzulegen, an der\nEntscheidung welcher Anträge er noch weiterhin interessiert sei.\nAm 26. Oktober 2000 teilte die Prozessbevollmächtigte von Frau B.-K.\ndem Gericht mit, dass S. zur Zeit Kontakte zu seinem Vater ablehne und\nden Zeitpunkt der Kontaktaufnahme selbst bestimmen wolle.\nAm 21. Dezember 2000 erklärte das Hanseatische Oberlandesgericht\nBremen die Beschwerde des Beschwerdeführers über die Dauer des\nVerfahrens vor dem Landgericht Bremen für unzulässig. Es war der Ansicht, dass in vorliegender Rechtssache kein Grund dafür bestehe, von der\nnoch vorherrschenden Rechtsauffassung abzuweichen, dass ein Rechtsmittel, das sich gegen die Untätigkeit eines vorinstanzlichen Gerichts richte,\nunzulässig sei. Das Verhalten des Beschwerdeführers, insbesondere die\nVielzahl seiner Anträge und Beschwerden, habe maßgeblich zur Verfahrensdauer beigetragen. Jedenfalls wolle das Landgericht nunmehr das\nVerfahren fördern, weil es beabsichtige, einen Termin für die gerichtliche\nAnhörung von S. anzuberaumen. Am 11. Januar 2001 wies das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen die Gegenvorstellung des\nBeschwerdeführers gegen diese Entscheidung zurück\nAm 13. Februar 2001 nahm das Bundesverfassungsgericht die\nVerfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers (Az. 1 BvR 186/01), die\ngegen die Entscheidungen des Oberlandesgerichts vom 21. Dezember\n2000 und 11. Januar 2001 sowie gegen die Dauer der Verfahren vor dem\nAmtsgericht Bremen, dem Landgericht Bremen und dem Hanseatischen\nOberlandesgericht Bremen gerichtet war, nicht zu Entscheidung an. Es hat\nseinen Beschluss nicht begründet.\nBereits am 9. Februar 2001 hörte das Landgericht Bremen den\nBeschwerdeführer, Frau B.-K., die Verfahrenspflegerin und die\nSachverständige an. Da S. nicht vor Gericht erschienen war, wurde er in\neinem weiteren Termin vom 30. März 2001 angehört. Der seinerzeit\nfünfzehnjährige S. erklärte, dass es besser sei, wenn das Umgangsverbot\nfür seinen Vater zunächst bestehen bleibe. Obwohl er sich zwar wieder für\nseinen Vater zu interessieren beginne, habe der jedoch Ängste wegen\ndessen Unberechenbarkeit. Er habe Angst gehabt, als sein Vater plötzlich\nvor der Schule oder in Kirgisistan aufgetaucht sei. Er wolle zunächst mit\nBriefkontakten zu seinem Vater beginnen und wünsche keine Vermittlung\ndurch das Gericht. Als er seinem Vater im Oktober 2000 einen Brief\ngeschrieben habe, habe dieser den Brief jedoch an das Gericht geschickt.\nAm 29. Mai 2001 legte die Sachverständige K. ihr Gutachten vor. Sie\nempfahl eine baldige Wiederaufnahme von Kontakten zwischen dem\nBeschwerdeführer und seinem Sohn entsprechend den Vorstellungen von\nS. S. wolle seinem Vater schreiben und ihm seine Vorstellungen über\nKontakte darlegen. Wenn sie sich einigten, würde einer persönlichen\nBegegnung in absehbarer Zeit nichts mehr im Wege stehen.\nAm 13. Juni und 15. August 2001 lehnte der Beschwerdeführer die\nSachverständige wegen Besorgnis der Befangenheit ab. In ihren\nAnmerkungen zu diesem Antrag teilte die Verfahrenspflegerin dem Gericht\ndie Erklärungen des Beschwerdeführers zum Verfahrensfortgang mit. Der\nBeschwerdeführer habe vorgetragen, das er die zahlreichen Anträge, die er\nergänzend zu dem Antrag auf Umgang mit S. gestellt habe, nicht\nzurücknehmen könne, weil er eine Individualbeschwerde beim\nEuropäischen Gerichtshof für Menschenrechte einreichen wolle, um\nSchadensersatz von der Bundesrepublik Deutschland zu erwirken. Der\nBeschwerdeführer bestritt, sich in dieser Weise geäußert zu haben.\nAm 20. August 2001 wies das Landgericht Bremen den\nBefangenheitsantrag des Beschwerdeführers gegen die Sachverständige\nK. zurück. Es befand, dass aus objektiver Sicht kein Anlass bestehe, an\nder Unparteilichkeit der Sachverständigen zu zweifeln.\nAm 21. Dezember 2001 wurde der Befangenheitsantrag, den der\nBeschwerdeführer gegen die in dieser Sache zuständigen Richter des\nHanseatischen Oberlandesgerichts Bremen gestellt hatte, von einem\nanderen Senat dieses Gerichts zurückgewiesen. Am 10. Januar 2002\nverwarf das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen die Beschwerde des\nBeschwerdeführers gegen den Beschluss des Landgerichts vom\n20. August 2001 als unbegründet. Darüber hinaus wies es seine\nBeschwerde gegen die Verfahrensdauer vor dem Landgericht als\nunzulässig zurück, führte aber hilfsweise aus, dass die Beschwerde auch\nunbegründet sei, weil die Verzögerungen in erster Linie dem Beschwerdeführer selbst zuzurechnen seien.\nAm 30. Januar 2002 verwarf der Bundesgerichtshof die Beschwerde des\nBeschwerdeführers gegen die Beschlüsse des Hanseatischen\nOberlandesgerichts Bremen vom 21. Dezember 2000 und 11. Januar 2001.\nEr stellte die Unzulässigkeit der Beschwerde fest, weil gegen die\ngenannten Entscheidungen des Oberlandesgerichts keine weitere\nBeschwerde gegeben sei. Am 13. Februar 2002 wies der\nBundesgerichtshof die Gegenvorstellungen des Beschwerdeführers gegen\ndiese Entscheidung zurück\nAm 22. April 2002 nahm das Bundesverfassungsgericht die von dem\nBeschwerdeführer mit einem mehr als 120 Seiten umfassenden Schriftsatz\ngegen die gerichtlichen Entscheidungen über seinen Befangenheitsantrag\ngegen die Sachverständige K. und wegen der Verfahrensdauer erhobene\nVerfassungsbeschwerde (Az. 1 BvR 278/02) ohne weitere Begründung\nnicht zur Entscheidung an. Es erlegte dem Beschwerdeführer eine\nMissbrauchsgebühr von 500 Euro auf. Die Rechtsmittel des\nBeschwerdeführers gegen diese Entscheidung blieben erfolglos.\nAm 13. August 2002 lehnte das Landgericht Bremen den erneuten\nBefangenheitsantrag des Beschwerdeführers gegen die Sachverständige\nK. wegen Unzulässigkeit ab, weil er lediglich eine Wiederholung seiner\nfrüheren abgewiesenen Anträge darstelle. Es wies ferner die Anträge des\nBeschwerdeführers auf Bestellung eines anderen Verfahrenspflegers sowie\nvon zwei weiteren Sachverständigen und auf Erstellung eines\nWortlautprotokolls der Anhörung zurück und gewährte ihm Akteneinsicht.\nAm 4. September 2002 ordnete das Landgericht, das seine\nZusammensetzung geändert hatte, eine Anhörung des Beschwerdeführers,\nvon Frau B.-K., S. und der Sachverständigen K. an.\nAm 12. November 2002 lehnte das Landgericht Bremen den\nBefangenheitsantrag des Beschwerdeführers gegen die mit seinem Fall\nbefassten Richter als unbegründet ab. Es stellte insbesondere fest, dass\nseit dem 1. Januar 2002 drei verschiedene Richter zuständig gewesen\nseien, in der Sache des Beschwerdeführers zu erkennen. Da die Akte\ndamals bereits etwa 1.840 Seiten umfasst habe, könne nicht davon\nausgegangen werden, dass die Richter, die für das Lesen dieser Akten\neinige Zeit benötigt hätten, das Verfahren wegen Voreingenommenheit\nverzögert hätten.\nS. ist seit dem 3. Mai 2003 volljährig. Das Verfahren vor dem\nLandgericht Bremen war zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen.\n\n4\nVerfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die Reform\ndes Kindschaftsrechts\nAm 12. Oktober 1998 erhob der Beschwerdeführer beim\nBundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde gegen die am 1. Juli\n1998 in Kraft getretene Reform zum Kindschaftsrecht vom 16. Dezember\n1997. Ohne genau darzulegen, welche Bestimmungen dieses Gesetzes\nseiner Ansicht nach gegen das Grundgesetz verstoßen, rügte er ganz\nallgemein, dass das genannte Gesetz Väter gegenüber Müttern\ndiskriminiere.\nAm 19. Januar 1999 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die\nVerfassungsbeschwerde (Az. 1 BvR 1963/98) des Beschwerdeführers zur\nEntscheidung anzunehmen. Die Entscheidung wurde ihm am 26. Januar\n1999 zugestellt.\n\n5\nDer Antrag des Beschwerdeführers auf gemeinsames Sorgerecht\nAm 2. Juli 1999 stellte der Beschwerdeführer beim Amtsgericht einen\nnotariell beglaubigten Antrag auf gemeinsame Ausübung der elterlichen\nSorge für S.\nNach Anhörung des Beschwerdeführers, von Frau B.-K., von S. und\neines Vertreters des Jugendamts im Februar 2000 wies das Amtsgericht\nKirchhain, das nach dem Wohnsitzwechsel von S. und seiner Mutter\nzuständig war, den Antrag des Beschwerdeführers am 4. April 2000\nzurück. Es befand, dass die Voraussetzungen des § 1626a BGB für die\ngemeinsame elterliche Sorge nicht erfüllt seien, weil die Mutter von S. die\nSorge nicht gemeinsam übernehmen wolle. Das Gericht führte aus, dass\nder Vorzug, der der Mutter eines nichtehelichen Kindes in\nSorgerechtssachen gegeben werde, nur dann verfassungsrechtlich in\nFrage gestellt werden könne, wenn ihre Ablehnung der gemeinsamen\nAusübung der elterlichen Sorge willkürlich zu sein und dem Kindeswohl zu\nwidersprechen scheine. Im vorliegenden Fall lebten die Eltern nicht\nzusammen, stimmten in wesentlichen Fragen nicht überein, wie durch die\nzahlreichen Gerichtsverfahren bestätigt werde, und würde eine\ngemeinsame Übernahme der elterlichen Sorge dem Wohl von S.\nwidersprechen. S. habe erklärt, dass ihm der Beschwerdeführer fremd sei\nund er wegen vergangener Vorfälle, als dieser plötzlich mehrmals auf der\nBildfläche erschienen sei, sogar Angst vor ihm habe. Überdies sei der\nAntrag des Beschwerdeführers nach § 1666 BGB nicht gerechtfertigt, weil\nnicht erkennbar sei, dass das Wohl von S. durch die Ablehnung von Frau\nB.-K., die Sorge gemeinsam auszuüben, gefährdet würde. Jedenfalls dürfe\ndie Verweigerung des Umgangs durch Frau B.-K. für sich genommen nicht\ngenügen, ihr alleiniges Sorgerecht in Frage zu stellen. Unter diesen\neindeutigen Umständen habe keine Notwendigkeit bestanden, einen\nVerfahrenspfleger für das Kind zu bestellen oder ein psychologisches\nSachverständigengutachten anzuordnen.\nAm 16. Juni 2000 wies das Oberlandesgericht Frankfurt (Main) die\nBeschwerde des Beschwerdeführers ab und bestätigte die Begründung\ndes Amtsgerichts. Am 8. August 2000 wies das Oberlandesgericht\nFrankfurt (Main) die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers gegen\nseinen im Juni ergangenen Beschluss zurück.\nAm 6. Februar 2001 nahm das Bundesverfassungsgericht die von dem\nBeschwerdeführer gegen den Beschluss des Amtsgerichts und gegen die\nbeiden Beschlüsse des Oberlandesgerichts erhobenen\nVerfassungsbeschwerden (Az. 1 BvR 1293/00 und 1 BvR 1640/00) ohne\nweitere Begründung nicht zur Entscheidung an.\n\n6\nWeitere mit der Rechtssache zusammenhängende Angelegenheiten\nIm Jahre 1994 stellte Herr K., der Ehemann von Frau B.-K., beim\nAmtsgericht Bremen einen Antrag auf Adoption von S.\nDas Verfahren wurde 1995 ausgesetzt. Am 13. August 1999 nahm Herr\nK. seinen Antrag zurück. Das Amtsgericht unterrichtete den\nBeschwerdeführer davon.\nDer Beschwerdeführer strengte daraufhin ein weiteres Verfahren vor\ndem Amtsgericht Kirchhain an und ersuchte um eine Vermittlung in der\nFrage des Umgangs mit seinem Sohn sowie um Auskünfte über die Privat-\nund Schulangelegenheiten seines Sohnes. Auf Beschwerde des\nBeschwerdeführers entschied das Oberlandesgericht Frankfurt (Main) am\n5. Juli 2000, dass der Beschwerdeführer Anspruch darauf habe, Auskünfte\nüber den von seinem Sohn besuchten Schultyp, seine Klasse und seine\nNoten, seine sportlichen und musikalischen Interessen sowie ernstere\nKrankheiten zu erlangen, und er ein aktuelles Foto von seinem Sohn\nverlangen dürfe. Seine Anträge auf weitere Auskünfte wurden abgewiesen.\nB. Das einschlägige innerstaatliche Recht\n1. Sorge- und Umgangsrecht\nDie Gesetzesbestimmungen über elterliche Sorge und Umgang finden\nsich im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch. Sie sind wiederholt geändert\nworden, und viele Bestimmungen wurden durch das Gesetz zur Reform\ndes Kindschaftsrechts vom 16. Dezember 1997, das am 1. Juli 1998 in\nKraft getreten ist, aufgehoben.\na. Bis zum 1. Juli 1998 geltende Rechtsvorschriften\nBis zum Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes lauteten die\neinschlägigen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Sorge und\nzum Umgang in Bezug auf ein nichtehelich geborenes Kind wie folgt:\n§ 1705\n„Das nichteheliche Kind steht ... unter der elterlichen Sorge der\nMutter. ...\"\n§ 1711\n“(1) Derjenige, dem die Personensorge für das Kind zusteht,\nbestimmt den Umgang des Kindes mit dem Vater. § 1634 Abs. 1 Satz\n2 gilt entsprechend.\n(2) Wenn ein persönlicher Umgang mit dem Vater dem Wohle des\nKindes dient, kann das Vormundschaftsgericht entscheiden, dass dem\nVater die Befugnis zum persönlichen Umgang zusteht. § 1634 Abs. 2\ngilt entsprechend. Das Vormundschaftsgericht kann seine\nEntscheidung jederzeit ändern.\n(3) Die Befugnis, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des\nKindes zu verlangen, bestimmt § 1634 Abs. 3.\n(4) In geeigneten Fällen soll das Jugendamt zwischen dem Vater und\ndem Sorgeberechtigten vermitteln.\"\nDie einschlägigen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum\nUmgang in Bezug auf eheliche Kinder lauteten zur maßgeblichen Zeit wie\nfolgt:\n§ 1634\n\"(1) Ein Elternteil, dem die Personensorge nicht zusteht, behält die\nBefugnis zum persönlichen Umgang mit dem Kinde. Der Elternteil,\ndem die Personensorge nicht zusteht, und der\nPersonensorgeberechtigte haben alles zu unterlassen, was das\nVerhältnis des Kindes zum anderen beeinträchtigt oder die Erziehung\nerschwert.\n(2) Das Familiengericht kann über den Umfang der Befugnis\nentscheiden und ihre Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher\nregeln; ... Das Familiengericht kann die Befugnis einschränken oder\nausschließen, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist.\n(3) Ein Elternteil, dem die Personensorge nicht zusteht, kann bei\nberechtigtem Interesse vom Personensorgeberechtigten Auskunft über\ndie persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit ihre\nErteilung mit dem Wohle des Kindes vereinbar ist. Über Streitigkeiten,\ndie das Recht auf Auskunft betreffen, entscheidet das\nVormundschaftsgericht.\n[...]“\nb. Seit dem 1. Juli 1998 geltende Rechtsvorschriften\nNach § 1626a Abs. 1 in geänderter Fassung steht den Eltern eines\nnichtehelich geborenen minderjährigen Kindes das Sorgerecht gemeinsam\nzu, wenn sie eine entsprechende Erklärung abgeben (Sorgeerklärung) oder\neinander heiraten. Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge (§ 1626a\nAbs. 2).\n§ 1626 Abs. 1, der für ehelich geborene Kinder gilt, bestimmt, dass die\nEltern das Recht und die Pflicht haben, für das minderjährige Kind zu\nsorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die\nPerson des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes\n(Vermögenssorge).\nNach § 1666 BGB hat das Familiengericht die erforderlichen Maßnahmen, unter anderem Beschränkungen der Personensorge, zu treffen, wenn\ndas Wohl des Kindes gefährdet wird. Die Personensorge darf nur entzogen\nwerden, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder wenn\nanzunehmen ist, dass sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen\n(§ 1666a BGB).\nNach § 1684 in der geänderten Fassung hat ein - ehelich oder\nnichtehelich geborenes - Kind Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder\nElternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.\nAußerdem haben die Eltern alles zu unterlassen, was das Verhältnis des\nKindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung\nerschwert. Die Familiengerichte können über den Umfang des\nUmgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten,\nnäher regeln; sie können die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung\nihrer Pflichten gegenüber dem Kind anhalten. Die Familiengerichte können\njedoch dieses Recht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum\nWohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das\nUmgangsrecht für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder\nausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes\ngefährdet wäre. Die Familiengerichte können anordnen, dass das\nUmgangsrecht nur in Anwesenheit eines Dritten, wie z.B. des Jugendamts\noder eines Vereins, ausgeübt werden darf.\nNach § 1686 BGB kann jeder Elternteil vom anderen Elternteil bei\nberechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des\nKindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.\n2. Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit\nVerfahren in Familiensachen sind durch das Gesetz über die\nAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geregelt.\nIn Umgangsrechtsverfahren ist vor der Entscheidung das zuständige\nJugendamt zu hören (§ 49 Abs. 1).\n§ 50 des Gesetzes in der durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz\ngeänderten Fassung bestimmt, dass das Familiengericht dem\nminderjährigen Kind einen Pfleger für ein seine Person betreffendes\n Anmerkung des Übersetzers: Zutreffend muss es § 49 Abs. 1 a. F. heißen.\nVerfahren bestellen kann, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen\nerforderlich ist.\nNach § 52 des Gesetzes in geänderter Fassung soll das Gericht in\neinem die Person eines Kindes betreffenden Verfahren so früh wie möglich\nund in jeder Lage des Verfahrens auf ein Einvernehmen der Beteiligten\nhinwirken. Das Gericht soll die Beteiligten so früh wie möglich anhören und\nauf bestehende Möglichkeiten der Beratung in Familienangelegenheiten\nzur Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung\nder elterlichen Sorge und der elterlichen Verantwortung hinweisen. Soweit\ndies nicht zu einer für das Kindeswohl nachteiligen Verzögerung führt, soll\ndas Gericht das Verfahren aussetzen, wenn die Beteiligten bereit sind,\naußergerichtliche Beratung in Anspruch zu nehmen oder Aussicht auf ein\nEinvernehmen der Beteiligten besteht.\nNach § 52a dieses Gesetzes in geänderter Fassung vermittelt das\nFamiliengericht auf Antrag eines Elternteils zwischen den Eltern, wenn ein\nElternteil geltend macht, dass der andere Elternteil die Durchführung einer\ngerichtlichen Verfügung über den Umgang mit dem gemeinschaftlichen\nKind vereitelt.\nRÜGEN\n1. Rügen betreffend den ersten Antrag des Beschwerdeführers auf\nUmgang aus dem Jahre 1994\na. In Bezug auf das deutsche Gerichtsverfahren betreffend seinen\nersten Antrag auf Regelung des Umgangs mit seinem Sohn rügte der\nBeschwerdeführer nach Artikel 8 der Konvention, dass er durch die\nEntscheidung des Amtsgerichts Bremen von September 1995, die vom\nLandgericht Bremen bestätigt wurde, in seinem Recht auf Achtung seines\nFamilienlebens verletzt worden sei.\nb. Der Beschwerdeführer war ferner der Auffassung, dass er durch die\ngenannten Gerichtsentscheidungen als Vater eines nichtehelichen Kindes\ndiskriminiert worden sei; dies sei eine Verletzung von Artikel 14 in\nVerbindung mit Artikel 8 der Konvention.\nc. Der Beschwerdeführer rügte ferner, dass das Verfahren in Bezug auf\nseinen ersten Antrag auf Umgang unangemessen lange gedauert und\nsomit sein Anliegen vereitelt habe, Umgang mit seinem Sohn zu erhalten.\nEr berief sich insoweit auf die Artikel 6 und 8 der Konvention.\nd. Im Rahmen seiner ausführlichen Rüge machte der Beschwerdeführer\ngeltend, dass die Verzögerungen in dem Verfahren vor dem Amtsgericht\ndurch die angeblich befangene Richterin H. verursacht worden seien und\ner folglich kein unparteiisches Gericht gehabt habe, wie es nach Artikel 6\nAbsatz 1 der Konvention garantiert sei.\n2. Rügen betreffend den Antrag des Beschwerdeführers von 1994 auf den\nErlass vorläufiger Maßnahmen zum Umgang\na. Der Beschwerdeführer rügte nach Artikel 8 der Konvention, dass die\ndeutschen Behörden keine geeigneten Maßnahmen getroffen hätten, um\ndie Entscheidung des Amtsgerichts Bremen vom 6. April 1994, mit der ihm\nUmgang mit seinem Sohn eingeräumt worden war, durchzusetzen.\nb. Unter Berufung auf Artikel 8 und 6 der Konvention trug der\nBeschwerdeführer vor, dass das Verfahren in Bezug auf seinen Antrag von\n1994 auf vorläufige Maßnahmen unangemessen lange gedauert habe.\nc. Der Beschwerdeführer rügte nach Artikel 6 ferner, dass das\nbetreffende Verfahren wegen Befangenheit der mit dem Fall befassten\nAmtsrichterin nicht fair gewesen sei.\n3. Rügen betreffend den Antrag des Beschwerdeführers, Frau B.-K. das\nSorgerecht zu entziehen\na. In Bezug auf die deutschen Gerichtsentscheidungen, mit denen\nMaßnahmen zur Einschränkung oder Entziehung des Sorgerechts von\nFrau B.-K. abgelehnt worden waren, rügte der Beschwerdeführer, dass er\ninsbesondere durch die Entscheidung des Hanseatischen\nOberlandesgerichts Bremen vom 3. September 1996 in seinem nach\nArtikel 8 der Konvention garantierten Recht auf Achtung seines\nFamilienlebens verletzt worden sei. In Bezug auf die Beurteilung des\nSachverhalts durch das Oberlandesgericht berief sich der Beschwerdeführer auch auf Artikel 6 der Konvention.\nb. In diesem Zusammenhang machte der Beschwerdeführer geltend,\ndass er durch die deutschen Gerichtsentscheidungen, mit denen\nMaßnahmen in Bezug auf das Sorgerecht von Frau B.-K. abgelehnt\nworden waren, und die ihnen zu Grunde liegenden gesetzlichen\nBestimmungen als Vater eines nichtehelichen Kindes diskriminiert worden\nsei, wenn man seine Lage der rechtlichen Situation von Vätern ehelicher\nKinder gegenüberstelle. Er berief sich auf Artikel 14 in Verbindung mit\nArtikel 8 der Konvention\nc. Gestützt auf Artikel 8 und 6 der Konvention machte der\nBeschwerdeführer ferner die überlange Dauer des Verfahrens in Bezug auf\nseinen Antrag, Frau B.-K. das Sorgerecht zu entziehen, geltend.\nd. Der Beschwerdeführer rügte nach Artikel 14 in Verbindung mit Artikel\n6 der Konvention, dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nvom 5. März 1997 keine Begründung enthalten habe.\n4. Rügen betreffend den erneuten Antrag des Beschwerdeführers von\n1996 auf Umgang und Auskunft\na. In seinem Schriftsatz vom 21. April 2001 rügte der Beschwerdeführer,\ndass er durch die Dauer des Verfahrens vor dem Amtsgericht Bremen und\ndem Landgericht Bremen betreffend seine Anträge von 1996 auf Umgang\nund Auskunft über seinen Sohn in seinem nach Artikel 8 der Konvention\ngarantierten Recht auf Achtung seines Familienlebens verletzt worden sei.\nEr berief sich auch auf Artikel 6 der Konvention.\nb. Gestützt auf Artikel 6 machte der Beschwerdeführer unter anderem\ngeltend, dass das Amtsgericht Bremen während des Aufenthalts des Kindes in Kirgisistan nicht zuständig gewesen sei und die Sache nach der\nalphabetischen Geschäftsverteilung jedenfalls nicht Amtsrichter Ho. hätte\nzugewiesen werden dürfen. Er behauptete auch, dass dieser Richter\nbefangen gewesen sei.\nc. Der Beschwerdeführer rügte ferner nach Artikel 8 der Konvention,\ndass er durch die Entscheidungen, mit denen Umgang und Auskunft\nabgelehnt wurden, in seinem Recht auf Achtung seines Familienlebens\nverletzt worden sei.\nd. Der Beschwerdeführer betrachtete sich insoweit auch als Opfer einer\nDiskriminierung, die eine Verletzung von Artikel 14 in Verbindung mit\nArtikel 8 der Konvention darstelle.\ne. Abschließend machte der Beschwerdeführer geltend, dass eine\nVerletzung von Artikel 13 der Konvention vorliege, da ihm keine wirksame\nBeschwerde gegen die überlange Verfahrensdauer zur Verfügung\ngestanden habe.\n5. Rügen betreffend die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers\ngegen die Reform des Kindschaftsrechts\nIn seinem Schriftsatz vom 26. Februar 1999 rügte der Beschwerdeführer\nüberdies die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Januar\n1999 nach Artikel 8 sowohl für sich genommen als auch in Verbindung mit\nArtikel 14 der Konvention. Mit dieser Entscheidung hatte das\nBundesverfassungsgericht seine Beschwerde gegen das am 1. Juli 1998 in\nKraft getretene Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts vom 16.\nDezember 1997 zurückgewiesen.\n6. Rügen betreffend den Antrag des Beschwerdeführers von 1999 auf\ngemeinsames Sorgerecht\na. In Bezug auf die Ablehnung seines Antrags auf gemeinsames\nSorgerecht durch das Amtsgericht Kirchhain am 4. April 2000, die in der\nBeschwerdeinstanz bestätigt wurde, trug der Beschwerdeführer vor, in\nseinen Rechten auf Achtung seines Familienlebens (Artikel 8), auf ein\nfaires Verfahren (Artikel 6) und auf eine wirksame Beschwerde (Artikel 13\nder Konvention) verletzt zu sein.\nDer Beschwerdeführer machte verschiedene Mängel bei der\nFeststellung des maßgeblichen Sachverhalts, insbesondere bei der\nAnhörung seines Sohns, geltend und rügte das Fehlen eines\nSachverständigengutachtens. Ferner rügt er erneut, dass die Entscheidung\ndes Bundesverfassungsgerichts vom 6. Februar 2001 keine Begründung\nenthalten habe.\nb. Der Beschwerdeführer bringt vor, die deutschen Gerichte hätten bei\nder Ablehnung seines Antrags auf gemeinsames Sorgerecht der Position\nder Mutter mehr Gewicht beigemessen und folglich ihn als Vater\ndiskriminiert; dies sei ein Verstoß gegen Artikel 14 in Verbindung mit Artikel\n\n8\nder Konvention.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nA. Antrag der Regierung, die Individualbeschwerden wegen\nWegfalls der Opfereigenschaft aus dem Register zu streichen\noder sie für unzulässig zu erklären\nMit Schreiben vom 30. Juli 2003 beantragte die Regierung, diese\nIndividualbeschwerden nach Artikel 37 Abs. 1 c der Konvention aus dem\nRegister des Gerichtshofs zu streichen oder sie hilfsweise für unzulässig zu\nerklären. S. sei seit dem 3. Mai 2003 volljährig. Nach deutschem Recht\nhätten Eltern kein Recht auf Umgang mit ihren volljährigen Kindern. Daher\nsei der Beschwerdeführer nicht mehr Opfer einer unterstellten Verletzung\nvon Konventionsrechten. Aus diesem Grunde sei eine weitere Prüfung der\nBeschwerde nicht gerechtfertigt.\nDiese Sicht wurde von dem Beschwerdeführer bestritten. Er trug vor,\ndass der Gerichtshof in seiner Sache entscheidungszuständig sei, weil er\nein fortbestehendes Interesse an der Feststellung durch den Gerichtshof\nhabe, ob die Umgangsentscheidungen der innerstaatlichen Gerichte ihn in\nseinen Rechten aus der Konvention verletzt hätten. Er betonte, dass er\ngerade gerügt habe, dass die Verfahren vor den deutschen Gerichten\nübermäßig lang gedauert hätten, so dass ihm eine Umgangsentscheidung\ndurch die innerstaatlichen Gerichte vor der Volljährigkeit seines Sohnes in\nder Tat versagt geblieben sei. Vor diesem Hintergrund verstoße der\nEinwand, nunmehr sei das Verfahren vor dem Gerichtshof erledigt, gegen\nden Grundsatz von Treu und Glauben.\nArtikel 37 Abs. 1 der Konvention, soweit maßgeblich, lautet:\n„(1) Der Gerichtshof kann jederzeit während des Verfahrens\nentscheiden, eine Beschwerde in seinem Register zu streichen, wenn\ndie Umstände Grund zur Annahme geben, dass\n...\nc) eine weitere Prüfung der Beschwerde aus anderen vom\nGerichtshof festgestellten Gründen nicht gerechtfertigt ist.\nDer Gerichtshof setzt jedoch die Prüfung der Beschwerde fort, wenn\ndie Achtung der Menschenrechte, wie sie in dieser Konvention und\nden Protokollen dazu anerkannt sind, dies erfordert.“\nArtikel 34 der Konvention, soweit maßgeblich, lautet:\n\"Der Gerichtshof kann von jeder natürlichen Person ..., die behauptet,\ndurch eine der Hohen Vertragsparteien in einem der in dieser\nKonvention oder den Protokollen dazu anerkannten Rechte verletzt zu\nsein, mit einer Beschwerde befasst werden.“\nDer Gerichtshof stellt fest, dass der Sohn des Beschwerdeführers S., für\nden er das Umgangs- und Sorgerecht beantragte, in der Tat seit dem\n3. Mai 2003 volljährig ist. Selbst wenn unterstellt wird, dass der Gerichtshof\nder Auffassung wäre, dass der Ausschluss des Umgangs des\nBeschwerdeführers mit S. und die Ablehnung, ihm ein gemeinsames\nSorgerecht für S. einzuräumen, Verletzungen seiner Konventionsrechte\nbedeuten würden, könnte diesen durch die künftige Gewährung eines\nUmgangs- oder Sorgerechts folglich nicht mehr abgeholfen werden.\nGleichwohl besteht die Aufgabe des Gerichtshofs in vorliegender\nRechtssache nicht darin festzustellen, ob dem Beschwerdeführer künftig\nein Umgangs- oder Sorgerecht zuzusprechen ist, sondern die tatsächlichen\nUmstände seiner Rechtssache vor dem Gerichtshof zu prüfen (siehe\nsinngemäß Rechtssachen Karner ./. Österreich, Individualbeschwerde\nNr. 40016/98, Nr. 26, EuGHMR 2003-IX; Mihailov ./. Bulgarien (Entsch.),\nIndividualbeschwerde Nr. 52367/99 vom 9. September 2004). Der\nGerichtshof hat nachträglich festzustellen, ob die Entscheidungen, welche\nin den verschiedenen Verfahren ergangen waren, die vor den\nAmtsgerichten Bremen und Kirchhain begannen, und die Durchführung\ndieser Verfahren mit den aus Artikel 8, 6, 14 und 13 der Konvention\ngarantierten Rechten des Beschwerdeführers vereinbar waren. Diese\nPrüfung ist nicht sinnlos, wenn aufgrund der Dauer der Verfahren vor den\nnationalen Gerichten, die für sich genommen vielmehr eine Frage nach der\nKonvention aufwerfen kann, oder der seitdem verstrichenen Zeit eine\nunumkehrbare Situation entstanden ist.\nDementsprechend stellt der Gerichtshof fest, dass kein Grund vorliegt,\ndie Prüfung der Beschwerde nicht fortzusetzen. Deshalb weist er den\nAntrag der Regierung auf Streichung der Beschwerde aus seinem Register\nnach Artikel 37 Abs. 1 Buchst. c der Konvention zurück.\nDer Gerichtshof weist ferner darauf hin, dass die Opfereigenschaft eines\nBeschwerdeführers im Sinne des Artikels 34 der Konvention nur dann\nentfällt, wenn die nationalen Behörden die behaupteten Verletzungen\nausdrücklich oder der Sache nach anerkannt und sodann die\nKonventionsverletzung wieder gutgemacht haben (siehe unter anderem\nRechtssachen Eckle ./. Deutschland, Urteil vom 15. Juli 1982, Serie A\nBd. 51, S. 30, Nr. 66; Dalban ./. Rumänien [GK], Individualbeschwerde\nNr. 28114/95, Nr. 44, EuGHMHR 1999-VI; und Guisset ./. Frankreich,\nIndividualbeschwerde Nr. 33933/96, Nr. 66, EuGHMR 2000-IX).\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die deutschen Behörden, insbesondere\ndie Gerichte, weder die Verletzung der Konventionsrechte des\nBeschwerdeführers anerkannt noch ihm Wiedergutmachung geleistet\nhaben. Deshalb ist die Opfereigenschaft des Beschwerdeführers im Sinne\ndes Artikels 34 der Konvention nicht entfallen - nochmals - ungeachtet der\nTatsache, dass den Konventionsverletzungen insbesondere durch künftige\nGewährung des Umgangs- oder Sorgerechts nicht mehr abgeholfen\nwerden kann.\nDeshalb weist der Gerichtshof auch die Einwendung der Regierung\nzurück, dass der Beschwerdeführer keine Opfereigenschaft nach Artikel 34\nder Konvention mehr hat.\nB. Rügen betreffend den ersten Antrag des Beschwerdeführers von\n1994 auf Umgang\n1. Die Einwendungen der Regierung\nDie Regierung machte geltend, der Beschwerdeführer habe die\ninnerstaatlichen Rechtsbehelfe nach Artikel 35 Abs. 1 der Konvention nicht\nerschöpft. Sie trug vor, dass die Verfassungsbeschwerde des\nBeschwerdeführers gegen die Entscheidung des Landgerichts Bremen\nvom 30. September 1996 letztlich unzulässig gewesen sei, weil er seine\nBeschwerde offensichtlich nicht hinreichend substantiiert vorgetragen\nhabe. Sie räumte ein, dass das Bundesverfassungsgericht im Tenor seiner\nEntscheidung nicht ausdrücklich festgestellt hatte, dass die Beschwerde\ndes Beschwerdeführers unzulässig sei. Gleichwohl stelle das\nBundesverfassungsgericht nicht immer ausdrücklich fest, dass eine\nVerfassungsbeschwerde wegen Unzulässigkeit nicht zur Entscheidung\nangenommen worden sei, weil es überhaupt nicht zu einer Begründung\nverpflichtet sei.\nDiese Sicht wurde von dem Beschwerdeführer bestritten. Er betonte,\ndass das Bundesverfassungsgericht seine persönlich erhobene\nBeschwerde nicht als unzulässig verworfen habe. Er habe seine\nBeschwerde jedenfalls ausführlich begründet.\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass Artikel 35 Abs. 1 der Konvention\nzwar relativ flexibel und ohne übermäßigen Formalismus anzuwenden ist,\nes aber nicht genügt, vor den zuständigen innerstaatlichen Gerichten\nBeschwerden zu erheben und Rechtsbehelfe zu verwenden, mit denen\nbereits ergangene Entscheidungen angefochten werden können.\nNormalerweise ist es erforderlich, dass auch die Rügen, mit denen später\nder Gerichtshof befasst werden soll, zumindest ihrem wesentlichen Inhalt\nnach Gegenstand der Anrufungen dieser Gerichte waren und dass die in\nden innerstaatlichen Bestimmungen vorgesehenen formalen\nAnforderungen und zeitlichen Fristen beachtet wurden (siehe unter\nanderem Rechtssachen Cardot ./. Frankreich, Urteil vom 19. März 1991,\nSerie A, Bd. 200, S. 18, Nr. 34; Elçi u. a. . /. Türkei, Individualbeschwerden\nNrn. 23145/93 and 25091/94, Nr. 604, 13. November 2003).\nDer Gerichtshof stellt fest, dass das Bundesverfassungsgericht es ohne\nAngabe von Gründen ablehnte, die Verfassungsbeschwerde des\nBeschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen. Insbesondere hatte\ndas Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde des\nBeschwerdeführers in seiner Entscheidung nicht wegen mangelnder\nSubstantiierung für unzulässig erklärt. Unter diesen Umständen ist es nicht\nAufgabe des Gerichtshofs, selbst an die Stelle des\nBundesverfassungsgerichts zu treten und Mutmaßungen über die Gründe\nanzustellen, aus denen dieses es abgelehnt hatte, die\nVerfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung\nanzunehmen. Der Gerichtshof hat insbesondere nicht festzustellen, ob das\nBundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde des\nBeschwerdeführers als nicht hinreichend begründet und damit als\nunzulässig gewürdigt hatte oder hätte würdigen müssen (siehe\nargumentum a fortiori Rechtssachen Uhl ./. Deutschland,\nIndividualbeschwerde Nr. 64387/01 vom 6. Mai 2004 und Süss ./.\nDeutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 63309/00 vom\n13. Oktober 2005).\nDer Gerichtshof kommt zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführer alle\nRechtsbehelfe vor den Zivilgerichten erschöpft und eine Entscheidung des\nBundesverfassungsgerichts über seine Verfassungsbeschwerde erwirkt\nhat, die er unter Beachtung der in den innerstaatlichen Bestimmungen\nvorgesehenen formalen Anforderungen und Fristen erhoben hatte. Daher\nist die Einwendung der Regierung wegen Nichterschöpfung des\ninnerstaatlichen Rechtswegs zurückzuweisen.\n2. Rügen nach Artikel 8 der Konvention\nDer Beschwerdeführer machte geltend, dass die deutschen Gerichtsentscheidungen, mit denen sein erstes Ersuchen um ein Recht auf Umgang\nmit seinem Sohn abgewiesen worden war, sein durch Artikel 8 der\nKonvention garantiertes Recht auf Achtung seines Familienlebens verletzt\nhätten, der, soweit maßgeblich, lautet:\n„(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres ... Familienlebens\n...\n(2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen,\nsoweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen\nGesellschaft notwendig ist ... zum Schutz der Gesundheit oder der\nMoral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.\"\nDer Gerichtshof stellt fest, dass es zwischen den Parteien nicht strittig\nwar, dass die Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte, dem ersten\nAntrag des Beschwerdeführers auf Umgang mit seinem Sohn nicht\nstattzugeben, einen Eingriff in sein nach Artikel 8 Abs. 1 garantiertes Recht\nauf Achtung seines Familienlebens darstellen. Der Gerichtshof schließt\nsich dieser Auffassung an.\nEin derartiger Eingriff in das Recht eines Beschwerdeführers auf\nAchtung seines Familienlebens stellt eine Verletzung von Artikel 8 dar, es\nsei denn, er ist „gesetzlich vorgesehen“, verfolgte ein oder mehrere Ziele,\ndie nach Absatz 2 dieser Bestimmung legitim sind, und kann als „in einer\ndemokratischen Gesellschaft notwendig“ angesehen werden.\nDie betreffenden Entscheidungen basierten auf einer Bestimmung des\ninnerstaatlichen Rechts, nämlich auf § 1711 Abs. 2 BGB in der vor dem\n1. Juli 1998 geltenden Fassung.\nDie gerichtlichen Entscheidungen, mit denen dem Beschwerdeführer der\nUmgang mit seinem Sohn versagt wurde, waren auf den Schutz des Wohls\nseines Sohnes, und zwar dessen „Gesundheit oder Moral“ und dessen\n„Rechte und Freiheiten“, gerichtet. Sie verfolgten also legitime Ziele im\nSinne von Artikel 8 Abs. 2.\nEs ist zwischen den Parteien strittig, ob der Eingriff in das Recht des\nBeschwerdeführers auf Achtung seines Familienlebens „in einer\ndemokratischen Gesellschaft notwendig“ war.\nDie Regierung trug vor, dass die Weigerung, den Umgang des\nBeschwerdeführers mit S. zu regeln, in einer demokratischen Gesellschaft\nnotwendig gewesen sei. Aufgrund des gespannten Verhältnisses zwischen\ndem Beschwerdeführer und Frau B.-K. hätte die Anordnung des Umgangs\nzwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn bei S. zu schweren\nseelischen Schäden geführt und hätte deshalb dem Wohl von S.\nwidersprochen. Überdies hätten das Recht von S., bei seiner Mutter zu\nleben, und das Recht von Frau B.-K., Deutschland freiwillig zu verlassen,\ndie nach Artikel 2 des Protokolls Nr. 4 zur Konvention garantiert seien,\ngegen das Interesse des Beschwerdeführers am Umgang mit S.\nabgewogen werden müssen.\nDie Regierung trug ferner vor, dass die Gerichte den seinerzeit neun-\nbzw. zehnjährigen S., seine Eltern und eine Vertreterin des Jugendamts\nangehört hätten, um ihre wohlüberlegte Entscheidung zu treffen. Die\nGerichte hätten auch versucht, ein Sachverständigengutachten über die\nFrage des Umgangs einzuholen, hätten Frau B.-K. aber nicht zur\npsychologischen Begutachtung zwingen können. Der Beschwerdeführer\nhabe selbst angeregt, unter diesen Umständen eine Entscheidung ohne\nEinholung eines Sachverständigengutachtens über den Umgang zu\nerlassen.\nNach Auffassung des Beschwerdeführers waren die Entscheidungen\nder deutschen Gerichte, ihm den Umgang zu verweigern, „in einer\ndemokratischen Gesellschaft nicht notwendig“. Er trug vor, dass jede\nEntscheidung aufgrund von § 1711 Abs. 2 BGB (in der zur maßgeblichen\nZeit geltenden Fassung), keinen Umgang zu gewähren, gegen Artikel 8\nverstoßen habe. Diese Vorschrift berücksichtige das Recht eines Vaters\nauf Umgang nicht angemessen. Überdies hätten die deutschen Gerichte\nihre Weigerung, ihm Umgang mit S. zu gewähren, nicht hinreichend\nbegründet. Insbesondere rechtfertigten geringfügige Streitigkeiten der\nEltern über die Durchführung des Umgangs keinen Ausschluss des\nUmgangs zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn, der insoweit\nunverhältnismäßig gewesen sei. Das Landgericht Bremen habe seine\nVerweigerung des Umgangs auf angeblich faktische Hindernisse gestützt,\nohne Möglichkeiten in Betracht zu ziehen, Besuche in Kirgisistan oder\nDeutschland zu organisieren. Darüber hinaus habe das Landgericht\nBremen nicht gebührend geprüft, ob der Umzug ins Ausland dem Wohl von\nS. entsprach, weil dieser zu einem Ausschluss des Umgangs mit seinem\nVater führte.\nDer Beschwerdeführer trug ferner vor, dass er auch nicht hinreichend in\nden Entscheidungsprozess eingebunden worden sei. Das Amtsgericht\nBremen habe ihn, Frau B.-K. und eine Vertreterin des Jugendamts\nunmittelbar vor Erlass seiner Entscheidung nicht angehört. Überdies hätte\nein Sachverständigengutachten über die wahren Wünsche von S. in Bezug\nauf den Umgang mit dem Beschwerdeführer eingeholt werden müssen,\nselbst wenn Frau B.-K. aufgrund ihrer Ablehnung der Zusammenarbeit\nnicht begutachtet werden konnte. Er habe seinen Antrag auf Einholung\neines Sachverständigengutachtens über diese Frage erst\nzurückgenommen, als Frau B.-K. und S. ins Ausland verzogen seien und\ndamit eine Begutachtung nicht mehr möglich gewesen sei.\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass er bei der Entscheidung darüber,\nob die Weigerung, Umgang zu gewähren, „in einer demokratischen\nGesellschaft notwendig“ war, zu prüfen hat, ob die zur Rechtfertigung\ndieser Maßnahme angeführten Gründe in Anbetracht des Falls insgesamt\nim Sinne von Artikel 8 Absatz 2 zutreffend und ausreichend waren. Von\nentscheidender Bedeutung ist bei jeder Rechtssache dieser Art zweifellos\ndie Überlegung, was dem Kindeswohl am besten dient. Darüber hinaus ist\nzu bedenken, dass die nationalen Behörden insoweit im Vorteil sind, als sie\nunmittelbaren Kontakt zu allen Beteiligten haben. Daraus folgt, dass die\nAufgabe des Gerichtshofs nicht darin besteht, anstelle der nationalen\nBehörden deren Aufgaben in Fragen des Sorge- und Umgangsrechts\nwahrzunehmen, sondern im Lichte der Konvention die Entscheidungen zu\nüberprüfen, die diese Behörden in Ausübung ihres Ermessens getroffen\nhaben (siehe u.a. Rechtssachen Hokkanen . / . Finnland, Urteil vom\n23. September 1994, Serie A Band 299-A, S. 20, Nr. 55; Elsholz ./.\nDeutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 25735/94, Nr. 48, EuGHMHR\n2000-VIII; Sommerfeld ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr.\n31871/96, Nr. 62, EuGHMHR 2003-VIII).\nDer Gerichtshof weist ferner darauf hin, dass Artikel 8 der Konvention\nzwar keine ausdrücklichen Verfahrenserfordernisse enthält, aber der mit\nden Eingriffsmaßnahmen verbundene Entscheidungsprozess fair und so\ngestaltet sein muss, dass die gebührende Achtung der durch Artikel 8\ngeschützten Interessen sichergestellt ist. Der Gerichtshof kann nicht\nausreichend beurteilen, ob die von den nationalen Gerichten zur\nRechtfertigung dieser Maßnahmen angeführten Gründe im Sinne von\nArtikel 8 Abs. 2 „hinreichend“ waren, ohne gleichzeitig festzustellen, ob der\nElternteil in den Entscheidungsprozess als Ganzes so weit eingebunden\nwar, dass der erforderliche Schutz seiner Interessen gewährleistet war\n(siehe u.a. Rechtssachen T.P. und K.M. ./. Vereinigtes Königreich [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 28945/95, Nr. 72, EuGHMR 2001-V; Hoppe ./.\nDeutschland, Individualbeschwerde Nr. 28422/95, Nr. 52, 5. Dezember\n2002; Sommerfeld, a. a. O., Nr. 66).\nBei der Prüfung, ob die innerstaatlichen Gerichte sich in Ausübung ihres\nErmessens auf zutreffende Gründe stützten, weist der Gerichtshof vorab\nerneut darauf hin, dass es in Rechtssachen, die sich aus\nIndividualbeschwerden ergeben, nicht seine Aufgabe ist, die\ninnerstaatlichen Rechtsvorschriften - hier § 1711 Abs. 2 BGB - abstrakt zu\nprüfen. Der Gerichtshof muss prüfen, in welcher Weise diese\nRechtsvorschriften unter den jeweiligen Umständen auf den\nBeschwerdeführer angewendet wurden. Er hält es deshalb nicht für\nerforderlich zu prüfen, ob die deutschen Rechtsvorschriften in der früheren\nFassung als solche, nämlich § 1711 Abs. 2 BGB, das Recht eines Vaters\nauf Umgang nicht angemessen berücksichtigt haben. Der Gerichtshof hat\ndie Frage zu entscheiden, ob die Anwendung des § 1711 Abs. 2 BGB in\nvorliegender Rechtssache zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in das\nRecht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Familienlebens geführt\nhat (siehe, sinngemäß, Rechtssachen Elsholz, a. a. O., Nr. 59;\nSommerfeld, a. a. O., Nr. 86).\nDer Gerichtshof stellt fest, dass das Landgericht entschied, dem\nBeschwerdeführer kein Recht auf Umgang mit seinem Sohn einzuräumen,\nweil es offenbar davon überzeugt war, dass ein derartiger Beschluss in\nKirgisistan jedenfalls nicht vollstreckt werden könnte. Er ist davon\nüberzeugt, dass mangels dagegen sprechender Argumente dieser Grund\nunter den gegebenen Umständen entscheidungserheblich war. Das\nLandgericht befand ferner, dass es eher dem Wohl von S. entspreche,\nweiterhin bei seiner Mutter, die nicht daran gehindert werden konnte,\nvorübergehend ins Ausland zu ziehen, und seiner neuen Familie zu leben\nals in Deutschland zu bleiben. Darüber hinaus hatte der seinerzeit\nzehnjährige S. bei der Anhörung durch das Amtsgericht vor dem Umzug\nnach Kirgisistan darauf hingewiesen, dass er seinen Vater wegen der\nständigen Auseinandersetzungen seiner Eltern nicht sehen wolle. Unter\ndiesen Umständen ist der Gerichtshof überzeugt, dass davon\nausgegangen werden kann, dass die Entscheidungen der innerstaatlichen\nGerichte, den Umgang des Beschwerdeführers mit S. nicht zu regeln, zum\nWohl von S. ergangen sind, das so schwer wiegt, dass es vor den Rechten\ndes Beschwerdeführers Vorrang haben muss. Sowohl das Amtsgericht als\nauch das Landgericht gingen beim Erlass ihrer Entscheidungen davon aus,\ndass der Beschwerdeführer zu einem späteren Zeitpunkt, insbesondere,\nwenn sein Sohn in Deutschland sei, wieder um Umgang ersuchen könne.\nDas Landgericht hatte durch Aufhebung des von dem Amtsgericht\nangeordneten dreijährigen Umgangsausschlusses auch bestätigt, dass\nKontakte eines Kindes zu seinem Vater grundsätzlich dem Kindeswohl\ndienen. Daher haben die nationalen Gerichte für ihre Entscheidungen, mit\ndenen der Umgang verweigert wurde, zutreffende Gründe angeführt.\nBei der Beurteilung der Frage, ob diese Gründe auch im Sinne des\nArtikels 8 Abs. 2 ausreichten, muss der Gerichtshof insbesondere\nentscheiden, ob der Entscheidungsprozess insgesamt dem\nBeschwerdeführer den erforderlichen Schutz seiner Interessen zuteil\nwerden ließ.\nDer Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer in den Verfahren\nvor dem Amtsgericht und dem Landgericht in einer Position war, die es ihm\nermöglichte, alle Argumente vorzubringen, um eine Umgangsregelung zu\nerwirken. Die Beweisgrundlage für die Entscheidung des Amtsgerichts\numfasste die Äußerungen seines seinerzeit neun- bzw. zehnjährigen\nSohnes S., der von dem Gericht zweimal - einmal weniger als zwei Monate\nbevor das Gericht entschied - angehört worden war. Das Amtsgericht hatte\nferner sowohl den Beschwerdeführer als auch Frau B.-K. und eine\nVertreterin des Jugendamts zweimal persönlich angehört. Vor dem\nLandgericht fand eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers, einer\nVertreterin des Jugendamts und - wegen des Aufenthalts von Frau B.-K.\nund S. in Kirgisistan - der Prozessbevollmächtigten von Frau K.-B. statt.\nDarüber hinaus hatte das Amtsgericht versucht, ein\nSachverständigengutachten über die Frage des Umgangs einzuholen, das\naber nicht abgeschlossen werden konnte, weil Frau B.-K. sich\nanschließend geweigert hatte, sich einer psychologischen Begutachtung zu\nunterziehen, und sie mit S. nach Kirgisistan gezogen war. Der Gerichtshof\nerinnert daran, dass es generell Sache der nationalen Gerichte ist, das\nihnen vorliegende Beweismaterial zu würdigen; dies gilt auch für die Mittel\nzur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts. Zu sagen,\ndass innerstaatliche Gerichte in der Frage des Umgangs eines nicht\nsorgeberechtigten Elternteils stets einen psychologischen\nSachverständigen beiziehen müssen, ginge zu weit (siehe insbesondere\nRechtssache Sommerfeld, a. a. O., Nr. 71). Der Gerichtshof stellt fest, dass\ndas Landgericht in der vorliegenden Rechtssache seine Entscheidung,\nkeinen Umgang zu gewähren, zunächst mit faktischen Hindernissen\nbegründete, die der Durchführung eines derartigen Beschlusses\nentgegenstanden. Um auf dieser Grundlage eine Entscheidung zu treffen,\nbedurfte es keines Sachverständigengutachtens zu der Frage des\nUmgangs,. Darüber hinaus konnte sich das Landgericht bei der\nEntscheidung, ob der Umzug von S. mit seiner Mutter und seiner Familie\nins Ausland dem Wohl des Kindes entsprach, auf das Protokoll des\nAmtsgerichts über die Anhörungen von S. und Frau B.-K. sowie auf die\nAnhörung und das Vorbringen des Beschwerdeführers stützen.\nUnter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen und des\nErmessensspielraums des beklagten Staates ist der Gerichtshof überzeugt,\ndass die Verfahrensweise der deutschen Gerichte unter den Umständen\nangemessen war und genügend Material erbracht hat, um zu einer\nbegründeten Entscheidung in der Frage des Umgangs in dem betreffenden\nFall zu gelangen. Der Gerichtshof kann deshalb anerkennen, dass die sich\naus Artikel 8 der Konvention ergebenden Verfahrenserfordernisse erfüllt\nwaren.\nDaraus folgt, dass die Rüge des Beschwerdeführers nach Artikel 8 in\nBezug auf seinen ersten Antrag auf Umgang mit seinem Sohn nach Artikel\n35 Abs. 3 und 4 der Konvention als offensichtlich unbegründet\nzurückzuweisen sind.\n3. Rügen nach Artikel 14 der Konvention in Verbindung mit Artikel 8\nder Konvention\nDer Beschwerdeführer rügte, dass er in dem Verfahren in Bezug auf\nseinen ersten Antrag auf Umgang Opfer einer diskriminierenden\nBehandlung unter Verletzung von Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 der\nKonvention gewesen sei. Er trug vor, dass er nach den seinerzeit\ngeltenden Rechtsvorschriften als nichtehelicher Vater im Vergleich zu\nnichtehelichen Müttern oder ehelichen Vätern schlechter gestellt worden\nsei. Artikel 14 lautet:\n„Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und\nFreiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des\nGeschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der\npolitischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen\nHerkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des\nVermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.\"\nDie Regierung trug vor, dass die Gerichtsentscheidungen, mit denen\ndem Beschwerdeführer der Umgang mit S. versagt wurde, den\nBeschwerdeführer nicht wegen des Familienstands oder Geschlechts\ndiskriminiert hätten. Da die Gerichte festgestellt hätten, dass Kontakte\nzwischen dem Beschwerdeführer und S. dem Kindeswohl abträglich seien,\nhätten sie den Umgang auch ausgeschlossen, wenn S. ehelich geboren\nwäre. So hätten allein das Wohl von S. und nicht das Geschlecht des\nBeschwerdeführers bei den gerichtlichen Entscheidungen den Ausschlag\ngegeben. Jedenfalls sei die Situation von Vätern und Müttern\nnichtehelicher Kinder nicht vergleichbar, so dass eine unterschiedliche\nBehandlung nicht diskriminierend sei.\nDer Beschwerdeführer trug vor, dass § 1711 Abs. 2 BGB und die auf\ndieser Bestimmung beruhenden gerichtlichen Entscheidungen ihn als Vater\neines nichtehelichen Kindes gegenüber geschiedenen Vätern ehelicher\nKinder und Müttern nichtehelicher Kinder diskriminiert hätten. Zu der\nmaßgeblichen Zeit hätten Väter nichtehelicher Kinder ein wesentlich\neingeschränkteres Recht auf Umgang mit ihren Kindern gehabt als Väter\nehelicher Kinder. Überdies hätten die innerstaatlichen Gerichte ihn durch\nAnwendung dieser Bestimmung diskriminiert. Sie hätten ihm den Umgang\nmit seinem Sohn allein deswegen verweigert, weil sie befunden hätten,\ndass Kontakte nicht dem Wohl von S. entsprächen. Gleichwohl hätte\nUmgang ehelicher Väter oder nichtehelicher Mütter mit ihren Kindern nur\nausgeschlossen werden können, wenn das Kindeswohl durch diese\nKontakte gefährdet worden wäre. Er sei auch in seiner Stellung als Vater\neines nichtehelichen Kindes gegenüber nichtehelichen Müttern in weiterer\nHinsicht diskriminiert worden. Im Gegensatz zu ihm hätten diese Mütter\naufgrund von § 1705 BGB (nach dem ihnen das alleinige Sorgerecht\nzusteht) ein Recht auf Umgang mit ihren Kindern, das nur ausgeschlossen\nwerden könne, wenn Kontakte dem Kindeswohl abträglich seien.\nDer Gerichtshof stellt fest, dass § 1711 Abs. 2 BGB über den Umgang\ndes Vaters mit seinem nichtehelichen Kind tatsächlich andere Regelungen\nenthielt als § 1634 BGB, der das Umgangsrecht eines\nnichtsorgeberechtigten Elternteils zu seinem ehelichen Kind regelte. Der\nElternteil eines ehelichen Kindes hatte ein gesetzlich verankertes\nUmgangsrecht, das eingeschränkt oder ausgeschlossen werden konnte,\nwenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich war. Dem Vater eines\nnichtehelich geborenen Kindes stand hingegen kein grundsätzliches\nUmgangsrecht zu. Der persönliche Kontakt solcher Kinder zu ihren Vätern\nhing von dem Wohlwollen der Kindesmutter oder einem Gerichtsbeschluss\nab, durch den festgestellt wurde, dass solche Kontakte dem Kindeswohl\ndienten. Wie bereits festgestellt worden ist, ist es jedoch nicht erforderlich,\ndass der Gerichtshof abstrakt prüft, ob die deutschen Rechtsvorschriften\nals solche in der früheren Fassung im Sinne von Artikel 14 diskriminierend\nwaren. Es muss festgestellt werden, ob die Anwendung dieser Bestimmung\nin der vorliegenden Rechtssache zu einer anderen Betrachtungsweise\ngeführt hat, als es bei einem ehelichen Kind und seinem Vater oder bei der\nMutter eines nichtehelichen Kindes der Fall gewesen wäre.\nDer Gerichtshof stellt fest, dass das Landgericht der Feststellung des\nAmtsgerichts, dass Kontakte zwischen dem Beschwerdeführer und seinem\nSohn dem Wohl des Kindes abträglich seien, ausdrücklich widersprach;\neine solche Feststellung hätte das Umgangsrecht eines Elternteils\nungeachtet des Familienstands oder Geschlechts ausgeschlossen. Das\nLandgericht führte aus, dass eine derartige Entscheidung nur mit einer\npsychologischen Begutachtung getroffen werden könne. Gleichwohl stützte\ndas Landgericht seine Entscheidung, den Umgang des Beschwerdeführers\nmit S. nicht zu regeln, im Wesentlichen auf faktische Hindernisse, die einer\ngerichtlichen Regelung des Umgangs entgegenstanden, insbesondere die\nnach dem Umzug von S. nach Kirgisistan zu erwartenden Schwierigkeiten\nbei ihrer Vollstreckung. Nach Auffassung des Gerichtshofs lassen diese\nErwägungen keine unterschiedliche Behandlung aufgrund des\nFamilienstands oder Geschlechts erkennen, sondern berücksichtigen eine\nSachlage. Dies gilt auch für die Feststellungen des Landgerichts, dass es\nwegen der stabilen Familiensituation dem Wohl von S. entspreche, mit\nseiner Mutter und seiner neuen Familie ins Ausland zu ziehen. Es kann\ndeshalb auf der Grundlage des vorliegenden Sachverhalts nicht bejaht\nwerden, dass ein geschiedener Vater oder eine nichtsorgeberechtigte\nMutter eines nichtehelichen Kindes in einem ähnlich gelagerten Fall besser\nbehandelt worden wären.\nSoweit der Beschwerdeführer nach Artikel 8 auch die Verfahrensdauer\nrügte, prüft der Gerichtshof seine Rüge nach Artikel 6 Abs. 1.\nDaraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde nach Artikel 35 Absätze 3\nund 4 der Konvention als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist.\n4. Rügen nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention\nNach Auffassung des Beschwerdeführers hatte die Dauer des\nVerfahrens hinsichtlich seines ersten Antrags auf Umgang mit seinem\nSohn die angemessene Frist überschritten. Ferner rügte er, dass die mit\nseinem Fall beim Amtsgericht Bremen befasste Richterin H., befangen\ngewesen sei und seine Rechtssache deshalb nicht von einem\nunparteiischen Gericht behandelt worden sei. Er berief sich auf Artikel 6\nAbs. 1 der Konvention, der, soweit entscheidungserheblich, bestimmt:\n„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug\nauf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem\nunabhängigen und unparteiischen ... Gericht in einem fairen Verfahren\n... innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.“\na. Verfahrensdauer\ni. Maßgeblicher Zeitraum\nEs ist zwischen den Parteien unbestritten, dass der zu\nberücksichtigende Zeitraum am 27. Januar 1994 begann, als der\nBeschwerdeführer beim Amtsgericht Bremen seinen ersten Antrag auf\nUmgang mit seinem Sohn stellte.\nNach Auffassung der Regierung endete dieser Zeitraum am\n30. September 1996 mit Erlass der Entscheidung durch das Landgericht\nBremen, während der Beschwerdeführer geltend machte, dass er erst am\n12. März 1997 mit Zustellung des Beschlusses des\nBundesverfassungsgerichts an ihn endete. Der Gerichtshof weist darauf\nhin, dass nach seiner gefestigten Rechtsprechung das Verfahren vor dem\nBundesverfassungsgericht bei der Beurteilung der Angemessenheit der\nVerfahrensdauer in Familiensachen zu berücksichtigen ist (siehe unter\nvielen anderen Rechtssachen Niederböster ./. Deutschland,\nIndividualbeschwerde Nr. 39547/98, Nr. 32, EuGHMR 2003-IV;\nNekvedavicius ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde\nNr. 46165/99 vom 19. Juni 2003) und dass Verfahren im Sinne des\nArtikels 6 Abs. 1 enden, wenn der Betroffene über den Ausgang der\nfraglichen Gerichtsentscheidung unterrichtet wird (siehe unter anderem\nRechtssachen Gast und Popp ./. Deutschland, Individualbeschwerde\nNr. 29357/95, Nr. 69, EuGHMR 2000-II). Deshalb endete der maßgebliche\nZeitraum in vorliegender Rechtssache am 12. März 1997. Folglich dauerte\ndas über drei Instanzen geführte Verfahren etwa drei Jahre und\nzweieinhalb Monate.\nii. Angemessenheit der Verfahrensdauer\nDie Angemessenheit der Verfahrensdauer ist im Lichte der besonderen\nUmstände der Rechtssache sowie in Anbetracht der in der Spruchpraxis\ndes Gerichtshofs festgelegten Kriterien, insbesondere der Komplexität des\nFalles sowie des Verhaltens der Beschwerdeführer und der zuständigen\nBehörden, zu würdigen. Im Hinblick auf den letzten Punkt ist die Tragweite\ndessen, was für die Beschwerdeführer bei dem Rechtsstreit auf dem Spiel\nstand, zu berücksichtigen. In Sorge- und Umgangsrechtsfällen kommt es\nauf eine beschleunigte Bearbeitung an (siehe z. B. Rechtssachen Nuutinen\n./. Finnland, Individualbeschwerde Nr. 32842/96, Nr. 110, EuGHMR 2000-\nVIII; Wimmer ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 60534/00, Nr. 31,\n24. Februar 2005).\nIm Hinblick auf die Komplexität der Rechtssache des\nBeschwerdeführers trug die Regierung vor, dass das fragliche Verfahren\nnicht zuletzt wegen der zahlreichen, umfangreichen Anträge, die der\nBeschwerdeführer bei Gericht gestellt hatte, in der Tat komplex gewesen\nsei. Der Beschwerdeführer wandte sich gegen diese Auffassung und\nbrachte vor, dass weder der Sachverhalt noch die durch seinen Fall\naufgeworfenen Rechtsfragen kompliziert gewesen seien.\nDer Gerichtshof stellt fest, dass das Gerichtsverfahren die Anhörung der\nParteien, ihres Sohnes und einer Vertreterin des Jugendamts umfasste.\nDarüber hinaus war eine Sachverständige an dem Verfahren beteiligt, die\nihr Gutachten wegen mangelnder Kooperationsbereitschaft von Frau B.-K.\naber letztendlich nicht abschließen konnte. Der Beschwerdeführer hatte\nüberdies außer dem Antrag auf Gewährung des Umgangs, den das\nVormundschaftsgericht zu behandeln hatte, mehrere Anträge gestellt.\nDiese umfassten insbesondere den Antrag auf Auskunft sowie Anträge,\nFrau B.-K. aufzugeben, nicht ins Ausland zu ziehen, und ihr das\nAufenthaltsbestimmungsrecht für S. zu entziehen. Darüber hinaus hatte der\nBeschwerdeführer den Erlass einstweiliger Anordnungen und deren\nVollstreckung beantragt. Frau B.-K. hatte sich ihrerseits geweigert, mehrere\nGerichtsbeschlüsse zum Umgang, zu dem Beschwerdeführer zu\nerteilenden Auskünften oder zu einem Sachverständigengutachten zu\nbefolgen. Das Verfahren war unter diesen Umständen nicht einfach.\nBezüglich des Verhaltens des Beschwerdeführers trug die Regierung\nvor, dass dieser das Verfahren durch Stellung zahlreicher umfangreicher\nAnträge selbst in die Länge gezogen habe. Diese Sicht wurde von dem\nBeschwerdeführer bestritten. Der Gerichtshof stellt fest, dass der\nBeschwerdeführer nach den geltenden Rechtsvorschriften das Recht hatte,\ndie zusätzlichen Anträge zu stellen, die er insbesondere bei dem\nAmtsgericht Bremen eingereicht hatte. Hierdurch wurde das erste\nUmgangsrechtsverfahren jedoch komplexer, und es bedurfte mehrerer\nweiterer Zwischenentscheidungen, durch die das Verfahren zwangsläufig\nin die Länge gezogen wurde.\nIm Hinblick auf das Verhalten der mit der Rechtssache des\nBeschwerdeführers befassten Gerichte trug die Regierung vor, dass diese\ndas Verfahren stets gefördert hätten. Sie hob auch hervor, dass das\nAmtsgericht dem Beschwerdeführer im Wege der einstweiligen Anordnung\nzunächst Umgang mit S. eingeräumt hatte. Der Beschwerdeführer war\njedoch der Auffassung, dass das Amtsgericht Bremen seinen Fall nicht\nsorgfältig bearbeitet habe, weil es erst im Dezember 1994 ein\nSachverständigengutachten angeordnet und nicht für dessen raschen\nAbschluss Sorge getragen habe. Er war darüber hinaus der Ansicht, dass\ndie Dauer des Verfahrens vor dem Landgericht von einem Jahr auch\nüberlang gewesen sei, weil es nur eine mündliche Verhandlung\ndurchgeführt habe.\nDer Gerichtshof stellt fest, dass das Verfahren vom 27. Januar 1994 bis\nzum 25. September 1995 vor dem Amtsgericht Bremen anhängig war. In\ndiesem Zeitabschnitt erließ das Amtsgericht vier mit Gründen versehene\nZwischenentscheidungen über weitere Anträge, die der Beschwerdeführer\ngestellt hatte, und führte vier Anhörungen durch. Darüber hinaus hatte es\ndem Beschwerdeführer im Wege einer einstweiligen Anordnung vom\n6. April bis 30. Dezember 1994 Umgang mit seinem Sohn eingeräumt und\nwar insoweit mit der in Umgangssachen gebotenen Beschleunigung und\nSorgfalt vorgegangen. Unter diesen Umständen befindet der Gerichtshof,\ndass festzustellen ist, dass das Amtsgericht das Verfahren stets gefördert\nhat. Das Umgangsrechtsverfahren war sodann vom 10. Oktober 1995 bis\n30. September 1996 vor dem Landgericht Bremen und vom 31. Oktober\n1996 bis 5. März 1997 vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig, also\nfür eine Gesamtdauer, die selbst in Umgangsrechtsverfahren, die\nbesonderer Sorgfalt bedürfen, nicht als überlang angesehen werden kann.\nIn Anbetracht dessen ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Dauer\ndes Verfahrens bezüglich des ersten Antrags des Beschwerdeführers auf\nUmgang nicht als unangemessen angesehen werden kann. Dieser Teil der\nIndividualbeschwerde ist deshalb nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der\nKonvention als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.\nb. Unparteilichkeit des Gerichts\nUnter Berufung auf Artikel 6 Abs. 1 der Konvention trug der\nBeschwerdeführer ferner vor, dass die mit seinem Fall beim Amtsgericht\nBremen befasste Richterin H. nicht unparteiisch gewesen sei.\nDer Gerichtshof hat die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Rüge\ngeprüft. Unter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehenden\nUnterlagen stellt der Gerichtshof jedoch fest, dass diese Rüge keine\nAnzeichen für eine Verletzung der in der Konvention oder den Protokollen\ndazu bezeichneten Rechte und Freiheiten erkennen lässt. Daraus folgt,\ndass dieser Teil der Beschwerde nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der\nKonvention als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist.\nC. Rügen betreffend den Antrag des Beschwerdeführers von 1994\nauf den Erlass vorläufiger Maßnahmen zur Durchsetzung des\nUmgangs\nUnter Berufung auf Artikel 8 der Konvention rügte der\nBeschwerdeführer, dass die deutschen Behörden keine geeigneten\nMaßnahmen getroffen hätten, um die Entscheidung des Amtsgerichts\nBremen vom 6. April 1994, mit der ihm Umgang mit seinem Sohn\neingeräumt worden war, umzusetzen. Ferner rügte er nach Artikel 8 und 6\nder Konvention die Dauer dieser Verfahren. Er trug überdies vor, dass das\nbetreffende Verfahren wegen Befangenheit der mit dem Fall befassten\nAmtsrichterin nicht fair gewesen sei.\nDer Gerichtshof hat die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen\ngeprüft. Unter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehenden\nUnterlagen stellt der Gerichtshof jedoch fest, dass selbst wenn eine\nVereinbarkeit dieser Rügen mit der Konvention ratione materiae und die\nvollständige Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtwegs unterstellt\nwerden, diese keine Anzeichen für eine Verletzung der in der Konvention\noder den Protokollen dazu bezeichneten Rechte und Freiheiten erkennen\nlassen. Daraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde nach Artikel 35 Abs.\n3 und 4 der Konvention auch als offensichtlich unbegründet\nzurückzuweisen ist.\nD. Rügen betreffend den Antrag des Beschwerdeführers, Frau B.-K.\ndas Sorgerecht zu entziehen\nDer Beschwerdeführer rügte nach Artikel 8 der Konvention, dass\ninsbesondere die Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts\nBremen vom 3. September 1996 ihn in seinem Recht auf Achtung seines\nFamilienlebens verletzt habe. Der Eingriff in seine Elternrechte sei\nunverhältnismäßig gewesen, weil das Oberlandesgericht nicht geprüft\nhabe, ob hinreichende Gründe zur Rechtfertigung der Entscheidung von\nFrau B.-K., im Ausland zu arbeiten, vorlagen und ob sie in Deutschland\nhätte bleiben können. Die Annahme des Amtsgerichts, dass S. leiden\nkönnte, wenn der geplante Auslandsaufenthalt nicht durchgeführt worden\nwäre, sei reine Spekulation. In Bezug auf die Beurteilung des Sachverhalts\ndurch das Oberlandesgericht berief sich der Beschwerdeführer auch auf\nArtikel 6 der Konvention.\nDer Beschwerdeführer machte ferner geltend, dass er durch die\ndeutschen Gerichtsentscheidungen, mit denen Maßnahmen in Bezug auf\ndas Sorgerecht von Frau B.-K. abgelehnt worden waren, und die ihnen zu\nGrunde liegenden gesetzlichen Bestimmungen als Vater eines\nnichtehelichen Kindes diskriminiert worden sei, wenn man seine Lage der\nrechtlichen Situation von Vätern ehelicher Kinder gegenüberstelle. Er berief\nsich insoweit auf Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 der Konvention.\nUnter Berufung auf Artikel 8 und 6 der Konvention machte der\nBeschwerdeführer die überlange Dauer des Verfahrens in Bezug auf\nseinen Antrag, Frau B.-K. das Sorgerecht zu entziehen, geltend.\nDarüber hinaus rügte der Beschwerdeführer nach Artikel 14 in\nVerbindung mit Artikel 6 der Konvention, dass die Entscheidung des\nBundesverfassungsgerichts vom 5. März 1997 keine Begründung enthalten\nhabe.\nDer Gerichtshof hat die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen\ngeprüft. Unter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehenden\nUnterlagen stellt der Gerichtshof jedoch fest, dass diese Rügen keine\nAnzeichen für eine Verletzung der in der Konvention oder den Protokollen\ndazu bezeichneten Rechte und Freiheiten erkennen lassen. Daraus folgt,\ndass dieser Teil der Beschwerde nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der\nKonvention als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist.\nE. Rügen betreffend den erneuten Antrag des Beschwerdeführers\nvon 1996 auf Umgang und Auskunft\n1. Rügen nach Artikel 6 der Konvention\nDer Beschwerdeführer machte geltend, dass die Verfahren vor dem\nAmtsgericht Bremen und dem Landgericht Bremen hinsichtlich seiner\nAnträge von 1996 auf Umgang und Auskunft über seinen Sohn\nunangemessen lang gewesen seien.\nEr trug ferner vor, dass das Amtsgericht Bremen während des\nAufenthalts des Kindes in Kirgisistan nicht zuständig gewesen sei und die\nSache nach der alphabetischen Geschäftsverteilung auch nicht Amtsrichter\nHo. hätte zugewiesen werden dürfen. Er behauptete auch, dass dieser\nRichter befangen gewesen sei.\nDer Beschwerdeführer berief sich auf Artikel 6 Abs. 1 der Konvention,\nder, soweit entscheidungserheblich, bestimmt:\n„(1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in\nBezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von\neinem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden\nGericht in einem fairen Verfahren ... innerhalb angemessener Frist\nverhandelt wird.“\na. Verfahrensdauer\ni. Die Einwendungen der Regierung\nDie Regierung trug vor, der Beschwerdeführer habe – wie nach Artikel\n35 Abs. 1 der Konvention erforderlich – die innerstaatlichen Rechtsbehelfe\nnicht erschöpft. Sie brachte vor, dass der Beschwerdeführer die wegen der\nDauer des erneuten Umgangsrechtsverfahrens erhobene\nVerfassungsbeschwerde nicht hinreichend substantiiert vorgetragen habe.\nDeshalb sei seine Beschwerde unzulässig gewesen und habe den\nErfordernissen des Artikels 35 Abs. 1 nicht genügt. Zudem habe der\nBeschwerdeführer seine Verfassungsbeschwerde vor Erschöpfung aller\nwirksamen Rechtsbehelfe vor den Familiengerichten erhoben. Er habe\ninsbesondere Verfassungsbeschwerde eingelegt, als er noch keine\nEntscheidung des Landgerichts Bremen erwirkt hatte.\nDiese Sicht wurde von dem Beschwerdeführer bestritten. Er trug vor,\nnach Artikel 35 Abs. 1 der Konvention habe er nur wirksame innerstaatliche\nRechtsbehelf erschöpfen müssen. Die Dauer des Verfahrens vor dem\nLandgericht Bremen sei bereits überlang gewesen. Daher habe er vor\nErhebung einer Beschwerde wegen der Verfahrensdauer zum\nBundesverfassungsgericht und einer anschließenden Individualbeschwerde beim Gerichtshof den Abschluss dieses Verfahrens nicht\nabwarten müssen.\nDer Beschwerdeführer trug ferner vor, dass selbst wenn unterstellt\nwerde, dass eine Verfassungsbeschwerde einen wirksamen Rechtsbehelf\nin Bezug auf Verfahrensdauerrügen darstellt, er seine Beschwerde\nausführlich begründet habe. Das Bundesverfassungsgericht habe seine\nBeschwerde nicht als unzulässig verworfen.\nDer Gerichtshof verweist auf seine vorstehenden Feststellungen zu dem\nEinwand der Regierung im Zusammenhang mit dem ersten Antrag des\nBeschwerdeführers auf Umgang (siehe B. 1, oben). Er stellt fest, dass das\nBundesverfassungsgericht auch für das Verfahren hinsichtlich des\nerneuten Antrags des Beschwerdeführers auf Umgang in seinen\nBeschlüssen vom 13. Februar 2001 und 22. April 2002 keine Gründe für\ndie Nichtannahme der Verfassungsbeschwerden des Beschwerdeführers\nvorgetragen hat. Insbesondere hat das Bundesverfassungsgericht die\nBeschwerden des Beschwerdeführers nicht wegen unzureichender\nSubstantiierung ausdrücklich für unzulässig erklärt. Unter diesen\nUmständen ist es nicht Aufgabe des Gerichtshofs zu entscheiden, ob das\nBundesverfassungsgericht die Beschwerden des Beschwerdeführers als\nnicht hinreichend substantiiert gewürdigt hat oder hätte würdigen und\ndeshalb für unzulässig erklären sollen.\nÜberdies ist der Gerichtshof nicht überzeugt, dass das betreffende\nVerfahren abgeschlossen sein muss, um eine zulässige\nVerfassungsbeschwerde gegen die Verfahrensdauer - im vorliegenden Fall\nvor dem Landgericht Bremen - einlegen zu können. Um dies zu\nverdeutlichen, verweist der Gerichtshof auf eine erfolgreiche\nVerfassungsbeschwerde, die in der bei dem Gerichtshof anhängigen\nRechtssache Grässer ./. Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 66491/01,\nEntscheidung vom 6. September 2004) wegen der Dauer eines noch nicht\nabgeschlossenen Verfahrens zum Bundesverfassungsgericht erhoben\nworden war.\nDer Gerichtshof kommt deshalb zu dem Ergebnis, dass der Einwand der\nRegierung wegen Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs\nzurückzuweisen ist.\nii. Begründetheit\nα. Maßgeblicher Zeitraum\nDer Zeitraum, der für die Feststellung maßgeblich ist, ob das Verfahren\ndem Gebot der „angemessenen Frist“ nach Artikel 6 Abs. 1 entsprach,\nbegann am 15. November 1996, dem Tag an dem der Beschwerdeführer\nbeim Amtsgericht Bremen seinen zweiten Antrag auf Umgang mit seinem\nSohn stellte. Das Verfahren kann als am 3. Mai 2003 beendet angesehen\nwerden; seitdem ist S. volljährig und der Antrag des Beschwerdeführers,\nihm Umgang mit S. zu gestatten, welcher bei volljährigen Kindern nicht\nangeordnet werden kann, ist damit gegenstandslos geworden. Das über\nzwei Instanzen geführte Verfahren dauerte somit über sechs Jahre und fünf\nMonate.\nβ. Angemessenheit der Verfahrensdauer\nDer Gerichtshof weist auf seine vorstehend erwähnte gefestigte\nRechtsprechung darüber hin, wie die Angemessenheit der\nVerfahrensdauer zu bestimmen ist.\nIm Hinblick auf die Komplexität der Rechtssache des\nBeschwerdeführers trug die Regierung vor, dass der Beschwerdeführer\ndas Umgangsrechtsverfahren durch die große Zahl seiner Anträge\nerheblich verkompliziert habe. Diese Sicht wurde von dem\nBeschwerdeführer bestritten.\nDer Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer in der Tat viele\nAnträge in Bezug auf die Durchführung des Verfahrens gestellt hatte. Er\nhatte unter anderem mehrfach die Berichtigung von Sitzungsprotokollen\nund die Anhörung von Zeugen beantragt sowie die\nEntscheidungszuständigkeit des Amtsgerichts in seiner Sache und\nmehrere prozessleitende Verfügungen der Gerichte angefochten. Darüber\nhinaus hatte er mehrere Befangenheitsanträge gegen Richter gestellt und\nauch die gerichtlich bestellte Sachverständige und die Verfahrenspflegerin\nabgelehnt. Daraus ergab sich eine sehr umfangreiche Verfahrensakte.\nDarüber hinaus zog das Verfahren die Anhörung vieler Personen nach\nsich, insbesondere des Beschwerdeführers, von Frau B.-K., von S. und\nseiner Verfahrenspflegerin, einer Sachverständigen und einer Vertreterin\ndes Jugendamts. Die Umgangsrechtsverfahren sind folglich als recht\nkomplex anzusehen.\nIm Hinblick auf das Verhalten des Beschwerdeführers trug die\nRegierung vor, dass es ihm allein zuzurechnen sei, dass das Verfahren\nüber seinen erneuten Antrag auf Umgang noch vor dem Landgericht\nBremen anhängig sei. Er habe fortwährend zahlreiche umfangreiche\nBeweisanträge oder eindeutig unbegründete Befangenheitsanträge gestellt\nsowie Beschwerden gegen verschiedene Zwischenentscheidungen\neingelegt oder die Zuständigkeit der Gerichte in Frage gestellt. Überdies\nhabe der Beschwerdeführer gegen die Grundsätze von Treu und Glauben\nverstoßen, wenn er zunächst mehrfach ein Ruhen des Verfahrens\nbeantragte und anschließend bei der Fortsetzung des Verfahrens eine\nBeschwerde über die Verfahrensdauer führte.\nDer Beschwerdeführer bestritt, dass er den Prozess durch\nmissbräuchliche Antragstellung wesentlich verschleppt habe und dass er\ndamit von dem Gerichtshof Schadensersatz habe erwirken wollen. Er habe\nberechtigterweise von seinem Recht Gebrauch gemacht, Anträge zu\nstellen, um die Einhaltung seiner Verfahrensrechte und seines Rechts,\ninnerhalb angemessener Frist angehört zu werden, sicherzustellen. Im\nHinblick auf seine Beschwerde über die Verfahrensdauer, die er erhoben\nhabe, nachdem er zunächst ein Ruhen des Verfahrens beantragt hatte,\ntrug er vor, dass das Landgericht versucht habe, ihn durch das\nVersprechen brieflicher Kontakte mit seinem Sohn hinzuhalten. Dieser\nKontakt habe jedoch nie stattgefunden.\nDer Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer in dem Verfahren\nvor dem Amtsgericht Bremen unter anderem zwei Anträge auf Berichtigung\ndes Sitzungsprotokolls stellte, die Zuständigkeit des zweimal mit seinem\nFall befassten Richters angriff, die Ladung von zwölf Zeugen beantragte\nund das Gericht einmal bat, seine Entscheidung um zwei Wochen zu\nverschieben. Obwohl der Beschwerdeführer das Recht hatte, diese\nAnträge zu stellen, hat sein Verhalten das Umgangsrechtsverfahren nicht\nnur verkompliziert, sondern auch mehrere Zwischenentscheidungen\nerforderlich gemacht, durch die das Verfahren in die Länge gezogen\nwurde.\nDer Gerichtshof stellt ferner fest, dass der Beschwerdeführer in dem\nVerfahren vor dem Landgericht in oft umfangreichen und sich\nwiederholenden Schriftsätzen zahlreiche Anträge stellte. Er griff\ninsbesondere die Zuständigkeit des Amtsgerichts und des Landgerichts an\nund stellte Anträge auf Berichtigung von Sitzungsprotokollen, auf\nBestellung weiterer Sachverständiger sowie auf Akteneinsicht. Darüber\nhinaus lehnte er die bestellte Verfahrenspflegerin ab und stellte gegen den\nAmtsrichter einmal, die Richter am Landgericht dreimal und die gerichtlich\nbestellte Sachverständige zweimal Befangenheitsanträge. Die zuletzt\ngenannten Anträge, die alle erfolglos blieben, machten die Anhörung der\nanderen Partei, von Frau B.-K., sowie der wegen Befangenheit\nabgelehnten Personen und das Abwarten der Entscheidungen des\nOberlandesgerichts erforderlich. Der Gerichtshof stellt diesbezüglich fest,\ndass das Landgericht den Beschwerdeführer bereits in einem frühen\nVerfahrensstadium davon in Kenntnis gesetzt hatte, dass seine zahlreichen\nVerfahrensanträge das Gericht daran hinderten, rechtzeitig eine\nUmgangsentscheidung zu erlassen.\nDer Gerichtshof stellt zudem fest, dass der Beschwerdeführer eine\nReihe von Beschwerden erhob, die als unzulässig zurückgewiesen wurden,\nweil gegen die fraglichen Entscheidungen kein Rechtsmittel gegeben war.\nDas Hanseatische Oberlandesgericht Bremen wies insbesondere zwei\nweitere Beschwerden in Bezug auf die Zuständigkeit des Amtsrichters,\nzwei Beschwerden gegen prozessleitende Verfügungen des Landgerichts,\neine Beschwerde bezüglich der Durchführung des Verfahrens durch das\nLandgericht, eine Beschwerde gegen die Bestellung einer Rechtsanwältin\nals Verfahrenspflegerin und zwei Beschwerden hinsichtlich der\nVerfahrensdauer als unzulässig zurück. Zudem verwarf der\nBundesgerichtshof die von dem Beschwerdeführer wegen der\nVerfahrensdauer eingelegten Beschwerden. Darüber hinaus wurde das\nVerfahren vom 7. September 1999 bis zum 24. Februar 2000 auf Antrag\ndes Beschwerdeführers ausgesetzt.\nUnter Berücksichtigung der Zeitspanne, um die das Verfahren\ninsbesondere aufgrund der unzulässigen Beschwerden des\nBeschwerdeführers verzögert wurde, muss der Gerichtshof zu dem\nSchluss kommen, dass der Beschwerdeführer zur Dauer des Verfahrens\nvor dem Landgericht maßgeblich beigetragen hat.\nIm Hinblick auf die Durchführung des Verfahrens durch die nationalen\nGerichte trug die Regierung vor, dass die Gerichte das Verfahren stets\ngefördert und sich bemüht hätten, Kontakte zwischen dem\nBeschwerdeführer und seinem Sohn wieder aufzubauen. Nach Ansicht des\nBeschwerdeführers hatte das Amtsgericht Bremen das Verfahren\ninsbesondere verzögert, weil es das Jugendamt verspätet zur Abgabe\nseiner Stellungnahme aufgefordert hatte. Ebenso sei das Landgericht\nBremen seiner Pflicht nicht nachgekommen, das Umgangsrechtsverfahren\nmit besonderer Sorgfalt zu führen. Es habe es unter anderem versäumt,\nbereits in einem frühen Verfahrensstadium einen Verfahrenspfleger und\neinen psychologischen Sachverständigen zu bestellen, und nicht dafür\nSorge getragen, dass die Sachverständige ihr Gutachten rechtzeitig\nvorlegte.\nDer Gerichtshof stellt fest, dass das Verfahren vom 15. November 1996\nbis zum 15. Dezember 1997, also für die Dauer von einem Jahr und einem\nMonat, bei dem Amtsgericht anhängig war. In diesem Zeitraum hörte das\nAmtsgericht den Beschwerdeführer, Frau B.-K., S. sowie eine Vertreterin\ndes Jugendamts an und förderte das Verfahren, indem es während des\nAufenthalts von Frau B.-K. und S. in Deutschland eine Anhörung\nanberaumte und das Jugendamt an die Abgabe seiner Stellungnahme\nerinnerte. Die Dauer des Verfahrens vor dem Amtsgericht ist unter diesen\nUmständen nicht als unangemessen anzusehen.\nIm Hinblick auf die Durchführung des Verfahrens durch das Landgericht\nBremen stellt der Gerichtshof fest, dass es dort vom 21. April 1998 bis\nmindestens 3. Mai 2003, dem Tag, an dem es wegen der Volljährigkeit von\nS. gegenstandslos wurde, anhängig war. Deshalb dauerte es in dieser\nInstanz mehr als fünf Jahre. Der Gerichtshof kommt nicht umhin\nfestzustellen, dass diese Dauer beträchtlich ist. Er stellt gleichwohl fest,\ndass das Landgericht das Verfahren stets gefördert hat. Es hörte die\nVerfahrensbeteiligten viermal an. Es stützte sich überdies auf ein\npsychologisches Sachverständigengutachten und nahm die Hilfe einer\nVerfahrenspflegerin in Anspruch, die zur Wahrnehmung der Interessen von\nS. bestellt worden war und ihrerseits die Betroffenen selbst anhören\nmusste. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist der\nGerichtshof auch überzeugt, dass das Landgericht bemüht war, Kontakte\nzwischen dem Beschwerdeführer und S., insbesondere mit Unterstützung\nder Verfahrenspflegerin von S., herzustellen. Er erkennt an, dass die\nangemessene Vorgehensweise des Landgerichts am 14. September 2000,\nvor Erlass einer Umgangsrechtsentscheidung Besuchskontakte zwischen\ndem Beschwerdeführer und seinem seinerzeit fünfzehnjährigen Sohn ohne\nGerichtsbeschluss anzubahnen, zwangsläufig zu einer\nVerfahrensverlängerung geführt hat. S. hatte ausdrücklich erklärt, Kontakte\nzu seinem Vater ohne gerichtliche Anordnung selbst vereinbaren zu wollen.\nUnter diesen Umständen handelte das Gericht im Interesse des Wohls von\nS., als es das Ergebnis der Bemühungen um eine außergerichtliche\nUmgangsvereinbarung abwartete (siehe auch § 52 des Gesetzes über die\nAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit). Der Beschwerdeführer\nhatte die Briefe von S. jedoch gegen dessen Willen an das Gericht\nweitergeleitet und seine Zustimmung zu einer vorsichtigen\nKontaktaufnahme, die den Vorstellungen seines Sohnes entsprach,\nverweigert.\nDarüber hinaus erließ das Landgericht mindestens elf\nZwischenentscheidungen über von dem Beschwerdeführer gestellte\nAnträge. Das Landgericht musste mindestens dreizehnmal Entscheidungen\nabwarten, die die Berufungsgerichte auf Beschwerden des\nBeschwerdeführers, die alle erfolglos blieben, erließen. Darüber hinaus\nhatte der Beschwerdeführer beim Amtsgericht Kirchhain den Antrag\ngestellt, ihm ein gemeinsames Sorgerecht für S. einzuräumen, während\ndas Umgangsrechtsverfahren beim Landgericht Bremen anhängig war. Da\ndieses Sorgerechtsverfahren ein Ersuchen betraf, das über den Antrag des\nBeschwerdeführers auf Gewährung von Umgang hinausging, musste das\nLandgericht dieses weitere Verfahren berücksichtigen.\nIm Hinblick auf die besonderen Umstände dieses Falls ist der\nGerichtshof daher überzeugt, dass die Gesamtdauer des Verfahrens in\nBezug auf das erneute Umgangsersuchen des Beschwerdeführers noch\nals angemessen angesehen werden kann. Daraus folgt, dass dieser Teil\nder Beschwerde nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention als\noffensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist.\nb. Weitere Fragen\nDer Gerichtshof hat die vom Beschwerdeführer vorgebrachten weiteren\nRügen nach Artikel 6 hinsichtlich der Zuständigkeit des Amtsgerichts\nBremen und von Richter Ho., den er auch für befangen hielt, geprüft. Unter\nBerücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen stellt der\nGerichtshof jedoch fest, dass diese Rügen keine Anzeichen für eine\nVerletzung der in der Konvention oder den Protokollen dazu bezeichneten\nRechte und Freiheiten erkennen lassen. Daraus folgt, dass dieser Teil der\nBeschwerde nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention als offensichtlich\nunbegründet zurückzuweisen ist.\n2. Rügen nach Artikel 8 der Konvention\nDer Beschwerdeführer machte geltend, dass die Entscheidungen, mit\ndenen Umgang und Auskunft abgelehnt wurden, und auch die Dauer der\nbetreffenden Verfahren sein nach Artikel 8 der Konvention garantiertes\nRecht auf Achtung seines Familienlebens verletzt hätten\na. Verfahrensdauer\nDie Regierung, die auf ihre Ausführungen zu Artikel 6 verwies, war der\nAnsicht, dass die Verfahrendauer auch keine Verletzung von Artikel 8\nbegründe. Die Gerichte hätten sich bemüht, eine Umgangsvereinbarung\nzwischen den Parteien und S. herbeizuführen, der Beschwerdeführer habe\naber gegen den Willen seines Sohnes eine erneute schriftliche und später\nggf. persönliche Kontaktaufnahme abgelehnt.\nDer Beschwerdeführer, der auch auf seine Ausführungen zu Artikel 6\nverwies, trug vor, dass die überlange Dauer des Umgangsrechtsverfahrens\nauch sein nach Artikel 8 garantiertes Recht auf Achtung seines\nFamilienlebens verletzt habe.\nDer Gerichtshof hat die Rüge des Beschwerdeführers wegen der Dauer\ndes Verfahrens betreffend seinen erneuten Antrag auf Umgang und\nAuskunft nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention bereits geprüft. Eine eigene\nFrage nach Artikel 8 der Konvention wird nicht aufgeworfen.\nb. Verweigerung des Umgangs- und Auskunftsrechts\nDie Regierung trug vor, dass der Beschwerdeführer den nach Artikel 35\nAbs. 1 der Konvention vorgeschriebenen innerstaatlichen Rechtsweg nicht\nausgeschöpft habe, weil das betreffende Verfahren noch vor dem\nLandgericht Bremen anhängig gewesen sei.\nDer Beschwerdeführer hat sich zu diesem Punkt nicht geäußert.\nDer Gerichtshof hat die von dem Beschwerdeführer vorgebrachte Rüge\ngeprüft. Selbst wenn unterstellt wird, dass der Beschwerdeführer den\ninnerstaatlichen Rechtsweg zwischenzeitlich ausgeschöpft und\ninsbesondere auch über diese Rüge eine Entscheidung des\nBundesverfassungsgerichts erwirkt hat, stellt der Gerichtshof unter\nBerücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen fest, dass\nes keine Anzeichen für eine Verletzung des Artikels 8 der Konvention gibt.\nDaraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde nach Artikel 35 Abs. 3 und 4\nder Konvention als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist.\n3. Rüge nach Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 der Konvention\nDer Beschwerdeführer war auch der Meinung, dass er in dem Verfahren\nbetreffend die Ablehnung seines erneuten Antrags auf Umgang und\nAuskunft unter Verstoß gegen Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 der\nKonvention durch Diskriminierung verletzt worden sei.\nDer Gerichtshof hat die von dem Beschwerdeführer vorgebrachte Rüge\ngeprüft. Unter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehenden\nUnterlagen stellt der Gerichtshof jedoch fest, dass diese Rüge keine\nAnzeichen für eine Verletzung der in der Konvention oder den Protokollen\ndazu bezeichneten Rechte und Freiheiten erkennen lässt. Daraus folgt,\ndass dieser Teil der Beschwerde nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der\nKonvention als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist.\n4. Rüge nach Artikel 13 der Konvention\nDer Beschwerdeführer trug schließlich vor, er habe nicht das Recht\ngehabt, wegen der überlangen Dauer des Verfahrens betreffend seinen\nerneuten Antrag auf Umgang und Auskunft eine wirksame Beschwerde zu\nerheben. Er hat sich insoweit auf Artikel 13 Konvention berufen, der wie\nfolgt lautet:\n„Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten\noder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer\ninnerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch\nwenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in\namtlicher Eigenschaft gehandelt haben.“\nDie Regierung trug vor, dass dem Beschwerdeführer eine wirksame\nBeschwerde im Sinne von Artikel 13 zur Rüge der überlangen Dauer des\nUmgangsrechtsverfahrens zur Verfügung gestanden habe. Sie brachte\nerstens vor, dass der Beschwerdeführer die überlange Verfahrensdauer im\nRahmen einer Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht hätte rügen\nkönnen. Er habe verfassungsmäßigen Anspruch auf effektiven\nRechtsschutz, der das Recht nach sich zieht, innerhalb angemessener\nFrist von einem Gericht gehört zu werden. Er hätte zweitens\nUntätigkeitsbeschwerde erheben können, die von den Berufungsgerichten\nzunehmend anerkannt werde, obwohl ein derartiger Rechtsbehelf\ngesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen sei. Deshalb habe das\nHanseatische Oberlandesgericht Bremen sich auf die\nUntätigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers mit der Frage der\nBegründetheit auseinandergesetzt und geprüft, ob Anweisungen an das\nvorinstanzliche Gerichts zur Verfahrensbearbeitung erteilt werden können.\nEs sei jedoch zu dem Ergebnis gelangt, dass zu Anweisungen kein Anlass\nbestehe, weil die Verfahrensdauer dem Beschwerdeführer selbst\nanzulasten sei.\nDer Beschwerdeführer trug vor, er habe nicht das Recht gehabt, wegen\nder Dauer des Umgangsrechtsverfahrens wirksame Beschwerde zu\nerheben. Er berief sich insbesondere auf das Urteil der Gerichtshofs vom\n26. Oktober 2000 in der Rechtssache Kudła ./. Polen\n(Individualbeschwerde Nr. 30210/96). Er trug vor, dass eine Beschwerde\nzum Bundesverfassungsgericht nicht als wirksame Beschwerde angesehen\nwerden könne. Das Bundesverfassungsgericht könne keine Maßnahmen\nzur Beschleunigung verzögerter Verfahren anordnen. Darüber hinaus\nverfüge das Bundesverfassungsgericht bei der Frage, ob\nVerfassungsbeschwerden, die oft nicht zügig behandelt würden, zur\nEntscheidung angenommen werden, über einen breiten\nErmessensspielraum. Die Mehrzahl der Familiengerichte hielte – wie in\nseinem Fall - eine Untätigkeitsbeschwerde auch für unzulässig, weil eine\nderartige Beschwerde nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der\nfreiwilligen Gerichtsbarkeit nicht vorgesehen sei.\nNach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist Artikel 13 nur\nanzuwenden, wenn jemand „vertretbar“ vorträgt, in einem Recht aus der\nKonvention verletzt zu sein (siehe Rechtssachen Boyle und Rice\n./.Vereinigtes Königreich, Urteil vom 27. April 1988, Serie A Bd. 131, S. 23,\nNr. 52; Voyager Limited ./. Türkei (Entsch.), Individualbeschwerde\nNr. 35045/97 vom 4. September 2001, und Ivison ./. Vereinigtes Königreich\n(Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 39030/97 vom 16. April 2002).\nDer Gerichtshof hat zuvor festgestellt, dass die inhaltliche Rüge der\nDauer des vorliegenden Verfahrens nach Artikel 6 Abs. 1 offensichtlich\nunbegründet ist. Der „Vortrag“ des Beschwerdeführers war aus ähnlichen\nGründen im Sinne des Artikels 13 nicht „vertretbar“, und Artikel 13 kommt\ndaher auf seine Rechtssache nicht zur Anwendung. Folglich ist dieser Teil\nder Beschwerde auch offensichtlich unbegründet im Sinne von Artikel 35\nAbs. 3 der Konvention und nach Artikel 35 Abs. 4 zurückzuweisen.\nF. Rügen betreffend die Verfassungsbeschwerde des\nBeschwerdeführers gegen die Reform des Kindschaftsrechts\nDer Beschwerdeführer rügte ferner, dass das Bundesverfassungsgericht\nmit seiner Entscheidung vom 19. Januar 1999 seine Beschwerde gegen\ndas am 1. Juli 1998 in Kraft getretene Gesetz zur Reform des\nKindschaftsrechts vom 16. Dezember 1997 zurückgewiesen hatte. Er berief\nsich auf Artikel 8 für sich genommen und in Verbindung mit Artikel 14 der\nKonvention.\nDer Gerichtshof hat die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen\ngeprüft. Unter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehenden\nUnterlagen stellt der Gerichtshof jedoch fest, dass diese Rügen keine\nAnzeichen für eine Verletzung der in der Konvention oder den Protokollen\ndazu bezeichneten Rechte und Freiheiten erkennen lassen. Daraus folgt,\ndass dieser Teil der Beschwerde nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der\nKonvention als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist.\nG. Rügen betreffend den Antrag des Beschwerdeführers von 1999\nauf gemeinsames Sorgerecht\nDer Beschwerdeführer machte ferner geltend, dass die in der\nBeschwerdeinstanz bestätigte Entscheidung des Amtsgerichts Kirchhain\nvom 4. April 2000, ihm ein gemeinsames Sorgerecht für seinen Sohn zu\nversagen, eine Verletzung seines Rechts auf Achtung seines\nFamilienlebens (Artikel 8), seines Rechts auf ein faires Verfahren (Artikel 6)\nsowie seines Rechts auf wirksame Beschwerde darstelle (Artikel 13 der\nKonvention). Er machte insbesondere verschiedene Mängel bei der\nFeststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts, vor allem bei der\nAnhörung seines Sohnes, geltend. Überdies rügte er, dass kein\nSachverständiger herangezogen worden sei und das\nBundesverfassungsgericht seine Entscheidung vom 6. Februar 2001 nicht\nbegründet habe.\nDarüber hinaus vertrat der Beschwerdeführer die Auffassung, dass die\ndeutschen Gerichte bei der Ablehnung seines Antrags auf gemeinsames\nSorgerecht der Position der Mutter mehr Gewicht beigemessen und folglich\nihn als Vater diskriminiert hätten, so dass ein Verstoß gegen Artikel 14 in\nVerbindung mit Artikel 8 der Konvention vorliege.\nDer Gerichtshof hat die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen\ngeprüft. Unter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehenden\nUnterlagen stellt der Gerichtshof jedoch fest, dass diese Rügen keine\nAnzeichen für eine Verletzung der in der Konvention oder den Protokollen\ndazu bezeichneten Rechte und Freiheiten erkennen lassen. Daraus folgt,\ndass dieser Teil der Beschwerde nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der\nKonvention auch als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist.\nAus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof mit Stimmenmehrheit\ndie Individualbeschwerden für unzulässig.\nVincent BERGER BOSTJAN M. ZUPANČIČ\nKanzler Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-138780","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2006-01-12/38282-97-68891-01","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":30},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":18},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":17},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":5},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1666","ref_norm":"1666","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 37","ref_norm":"37","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"EMRK-ZP4","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1666a","ref_norm":"1666a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1686","ref_norm":"1686","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1626a","ref_norm":"1626a","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-138780","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-138780"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2006-01-12/38282-97-68891-01","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-138780","retrieved":"2026-07-29 08:41:24.931864+00:00"}}