{"status":"available","doknr":"001-138767","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2006:0105DEC003235202","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Kammer","decided":"2006-01-05","aktenzeichen":"32352/02","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Beschwerde einstimmig für unzulässig. Vincent BERGER Boštjan M.","text_plain":"Entscheidung\nEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Dritte Sektion\nAnonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n05/01/06 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 32352/02\nD.-H. S. gegen Deutschland\nENTSCHEIDUNG\nÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DER\nIndividualbeschwerde Nr. 32352/02\nD.-H. S.\ngegen Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Dritte Sektion) hat in seiner Sitzung am\n5. Januar 2006 als Kammer mit den Richtern\nHerrn B.M. ZUPANČIČ, Präsident,\nHerrn L. CAFLISCH,\nHerrn C. BÎRSAN,\nFrau M. TSATSA-NIKOLOVSKA,\nFrau R. JAEGER,\nHerrn E. MYJER,\nHerrn DAVID THÓR BJÖRGVINSSON\nund Herrn V. BERGER, Sektionskanzler,\nim Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 16. August 2002\nerhoben wurde,\nnach Beratung wie folgt entschieden:\nSACHVERHALT\nDer 1949 geborene Beschwerdeführer, Herr D.-H. S., ist deutscher Staatsangehöriger\nund in Berlin wohnhaft. Vor dem Gerichtshof wurde er von Herrn E. B., Rechtsanwalt in\nBerlin, vertreten.\nA. Der Hintergrund der Rechtssache\nDer vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen.\n1993 steckten vier deutsche Rechtsextreme ein Haus in Solingen in Brand, in dem fünf\nMitglieder einer türkischen Familie ums Leben kamen. Den Tätern wurde später vor dem\nLandgericht Düsseldorf der Prozess gemacht. Im Mai 1995, während die obigen Verfahren\nanhängig waren, erhielt das Landgericht Düsseldorf ein anonymes Schreiben, das eine\nkopierte und gefälschte notarielle Urkunde enthielt. Das Dokument beschuldigte einen in\nBerlin wohnhaften türkischen Staatsangehörigen, mit dem der Beschwerdeführer in einen\nRechtsstreit verwickelt war, die Tat in Solingen begangen zu haben. Der Beschwerdeführer\nbestreitet weiterhin, das Schreiben verfasst und verschickt zu haben.\nUm den Absender des Schreibens festzustellen, untersuchte das Landeskriminalamt\nDüsseldorf die Speichelspuren des Täters auf der Briefmarke des Schreibens. Am\n8. Dezember 1995 ordnete das Amtsgericht Tiergarten in Berlin nach § 81 a\nStrafprozessordnung (StPO) die Entnahme einer Blut- und Speichelprobe des\nBeschwerdeführers sowie ihre Untersuchung dahingehend an, ob sie von derselben Person\nstammten wie der Speichel auf der Briefmarke. Am 18. Dezember 1995 entnahm ein Arzt\neine Blutprobe. In der Folge verurteilte das Amtsgericht Tiergarten den Beschwerdeführer\nam 24. April 1996 wegen falscher Verdächtigung, Urkundenfälschung und Verleumdung zu\nzweieinhalb Jahren Gefängnis. Mehrere Anträge des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des Verfahrens blieben ohne Erfolg.\nAm 23. Oktober 2001 verwarf das Landgericht Berlin die Beschwerde des\nBeschwerdeführers gegen die Anordnung der Blut- und Speichelprobe durch das\nAmtsgerichts Tiergarten. Das Gericht argumentierte, die Probe sei zur Bestimmung des\nUrhebers des obigen Schreibens geeignet und notwendig gewesen. Obwohl zusätzliche\nBeweismittel wie etwa die Schreibmaschine des Beschwerdeführers und ein Geständnis, das\nder Beschwerdeführer bei der Befragung durch die Polizei abgelegt habe, vorgelegen hätten,\nsei die Maßnahme verhältnismäßig gewesen. Da der Beschwerdeführer sein Geständnis\nnicht erneuert habe und zu einem späteren Verfahrenszeitpunkt dessen Unrichtigkeit geltend\ngemacht habe, befand das Landgericht Tiergarten, dass es gerechtfertigt gewesen sei, alle\nverfügbaren Beweismittel zusammenzutragen. Außerdem sei die Straftat des\nBeschwerdeführers auch von erheblicher Bedeutung, da sich das betreffende Schreiben auf\nden an fünf Mitgliedern einer türkischen Familie begangenen Mord beziehe, der die\nÖffentlichkeit bundesweit beschäftigt habe. Also rechtfertigten die besonderen Umstände der\nStraftat auch die fragliche Maßnahme.\nAm 7. März 2002 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen. Das Gericht befand die\nAnordnung der Entnahme einer Blut- und Speichelprobe für verhältnismäßig, insbesondere\nangesichts des Verhaltens des Beschwerdeführers im Ermittlungsverfahren.\nB. Das einschlägige innerstaatliche Recht\nNach § 81 a Abs. 1 StPO dürfen die Entnahme von Blutproben und andere körperliche\nEingriffe zur Feststellung von Tatsachen angeordnet werden, die für ein bestimmtes\nStrafverfahren von Bedeutung sind, vorausgesetzt die Entnahme der Probe wird von einem\nArzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen und es\nist kein Nachteil für die Gesundheit des Beschwerdeführers zu befürchten. § 81 a Abs. 2\nStPO sieht vor, dass die Entnahme einer Blutprobe gerichtlich angeordnet werden muss.\nAußerdem sieht § 81 a Abs. 3 StPO verschiedene Garantien gegen die willkürliche oder\nmissbräuchliche Verwendung von Blutproben vor. Solche Proben dürfen nur für Zwecke des\nder Entnahme zugrundeliegenden oder eines anderen anhängigen Strafverfahrens\nverwendet werden. Des Weiteren ist die Probe unverzüglich zu vernichten, sobald sie kein\nmaßgebliches Beweismittel mehr darstellt.\nRÜGEN\nDer Beschwerdeführer rügte nach Artikel 3 EMRK die Anordnung und Entnahme der Blut-\nund Speichelprobe. Er bringt insbesondere vor, dass die Maßnahme angesichts anderer\nvorliegender Beweismittel unverhältnismäßig gewesen sei. Der Beschwerdeführer rügte des\nWeiteren nach Artikel 6 EMRK, dass er vor Anordnung der Entnahme der Probe nicht\nangehört worden sei.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\n1. Der Beschwerdeführer rügte die Anordnung und Entnahme der Blut- und\nSpeichelprobe nach Artikel 3 EMRK. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Maßname das\nMindestmaß an Schwere, um als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu gelten,\nnicht erreicht.\nDer Gerichtshof erinnert jedoch daran, dass er für die Untersuchung der vom\nBeschwerdeführer gerügten Umstände in Anbetracht sämtlicher Erfordernisse der\nKonvention zuständig ist. In der Ausübung seiner Pflichten steht es dem Gerichtshof frei, den\nSachverhalt rechtlich anders zu würdigen als der Beschwerdeführer (siehe u.a. die Fälle\nRehbock ./. Slowenien, Urteil vom 28. November 2000, Urteils- und Entscheidungssammlung\n2000-XII Rdnr. 63, und Camenzind ./. Schweiz, Urteil vom 16. Dezember 1997, Urteils- und\nEntscheidungssammlung 1997-VIII, Rdnr. 50). Der Gerichtshof ist daher der Auffassung,\ndass der Fall in erster Linie nach Artikel 8 EMRK zu prüfen ist, welcher vorsieht:\n„(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer\nWohnung und ihrer Korrespondenz.\n(2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff\ngesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die\nnationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur\nAufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der\nGesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.“\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die durch Artikel 8 garantierte Achtung des Privatlebens\nauch die Achtung der körperlichen Unversehrtheit einer Person einschließt. Die Entnahme\neiner Blut- und Speichelprobe des Beschwerdeführers stellt einen medizinischen Eingriff\nunter Zwang dar, der folglich, auch wenn er von geringer Bedeutung ist, als ein Eingriff in\nsein Recht auf Privatsphäre anzusehen ist (siehe X ./. die Niederlande, Entscheidung vom\n4. Dezember 1979, Individualbeschwerde Nr. 8239/78, 16 D/R 184; X ./. Österreich,\nEntscheidung vom 13. Dezember 1979, Individualbeschwerde Nr. 8278/78, 18 D/R 154).\nEin solcher Eingriff führt zu einer Verletzung von Artikel 8, es sei denn, es kann dargelegt\nwerden, dass er „gesetzlich vorgeschrieben“ war, ein oder mehrere legitime Ziele nach\nAbsatz 2 verfolgte und dass er zu deren Erreichung „in einer demokratischen Gesellschaft\nnotwendig“ war.\nDer Gerichtshof stellt fest, dass der Eingriff auf § 81 a Abs. 1 StPO beruhte, der präzise\nund öffentlich zugänglich ist. Im vorliegenden Fall wurde die Entnahme von einem\nzuständigen Gericht angeordnet, wie es die obige Bestimmung vorschreibt. Außerdem wurde\ndie Probe von einem Arzt entnommen. Der Beschwerdeführer brachte nicht vor, dass die\nEntnahme der Probe nicht nach den Regeln der ärztlichen Kunst vorgenommen worden sei\noder auf irgendeine Art seiner Gesundheit geschadet habe. Deshalb entsprach die\nangefochtene Maßnahme dem anwendbaren Recht.\nDer Gerichtshof stellt außerdem fest, dass die Entnahme der Blut- und Speicheprobe\nangeordnet wurde, um die Täterschaft des Beschwerdeführers in Bezug auf eine Straftat\nfestzustellen. Angesichts der besonderen Umstände des Falles handelte es sich bei der\nfalschen Verdächtigung, Urkundenfälschung und Verleumdung um eine schwere Straftat, die\nmit den Ermittlungen im Fall eines Anschlags mit tödlichem Ausgang auf eine türkische\nFamilie im Zusammenhang stand, der bundesweit Aufsehen erregte. Daher diente die\nAnordnung einem legitimen Ziel, nämlich den Interessen der nationalen und öffentlichen\nSicherheit.\nUnter Berücksichtigung der Umstände des Falles hat der Gerichtshof zu entscheiden, ob\nein gerechter Ausgleich zwischen dem Grundrecht des Einzelnen auf Achtung seines\nPrivatlebens und dem legitimen Interesse eines demokratischen Staates an der Garantie der\nnationalen Sicherheit und an der Verfolgung von Verbrechern und Straftätern hergestellt\nwurde. Der Gerichtshof stellt fest, dass die innerstaatlichen Behörden einen gewissen\nErmessensspielraum genießen, wenn sie festlegen, ob der angegriffene Eingriff in Bezug auf\ndas oben genannte Ziel verhältnismäßig ist, d.h. ob die eingesetzten Mittel in einem\nangemessenen Verhältnis zu dem mit der angefochtenen Maßnahme angestrebten Ziel\nstehen.\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Entnahme einer Blutprobe, wenn sie nach den Regeln\nder ärztlichen Kunst von einem Arzt durchgeführt wird, nur sehr kurz dauert, nur\nunbedeutende Verletzungen verursacht und man nicht behaupten kann, dass sie zu\nintensivem körperlichen oder seelischen Leid führe. Außerdem sieht § 81 a StPO\nverschiedene Garantien gegen die willkürliche oder missbräuchliche Entnahme und\nVerwendung von Blutproben vor. Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, dass die\nProbe auf eine gegen die StPO verstoßende Weise entnommen worden sei, insbesondere\nnicht, dass exzessive Gewalt angewendet worden sei oder dass die Probe nicht von einem\nArzt entnommen worden sei.\nDer Gerichtshof nimmt ferner zur Kenntnis, dass die Entnahme einer Blutprobe eine\nallgemein anerkannte und angewandte Maßnahme ist, die in der Strafprozessordnung vieler\nMitgliedsstaaten des Europarates vorgesehen ist, z.B. zur Feststellung des\nBlutalkoholspiegels von Verkehrsteilnehmern (siehe X ./. Niederlande, a.a.O.).\nIm vorliegenden Fall wurden die Blut- und Speichelproben des Beschwerdeführers\nbenötigt, um die Urheberschaft des Beschwerdeführers an einem Briefes zu bestimmen,\nwelche eine Straftat darstellte, und möglicherweise seine Schuld an dem Vergehen festzustellen. Obwohl zusätzliche Beweise vorzuliegen schienen, argumentierten die deutschen\nGerichte, dass es angesichts des Verhaltens des Beschwerdeführers während des\nErmittlungsverfahrens – insbesondere des Widerrufs seines Geständnisses – erforderlich\ngewesen sei, so viele Beweise wie möglich zusammenzutragen. Die innerstaatlichen\nGerichte haben außerdem darauf hingewiesen, dass die Fälschung des Briefes eine Straftat\nmit besonderer Bedeutung dargestellt habe, d.h. die Beschuldigung eines Dritten, fünf\nPersonen bei einem rechtsextremen Anschlag getötet zu haben, so dass der körperliche\nEingriff einer Blutentnahme gerechtfertigt sei.\nUnter Berücksichtigung all dieser Erwägungen sowie der Tatsache, dass die\nVertragsstaaten in dieser Frage einen gewissen Ermessensspielraum genießen, kann der\nGerichtshof nicht feststellen, dass die fragliche Maßnahme unverhältnismäßig war.\nDaraus folgt, dass diese Rüge offensichtlich unbegründet ist und nach Artikel 35 Absätze\n3 und 4 EMRK zurückzuweisen ist.\n2. Der Beschwerdeführer rügte außerdem nach Artikel 6, dass er vor der Anordnung der\nEntnahme und Untersuchung der Blutprobe durch das Amtsgericht Tiergarten nicht angehört\nworden sei. Er berief sich auf Artikel 6 Absatz 1 EMRK, der, soweit maßgeblich, wie folgt\nlautet:\n„Jede Person hat ein Recht darauf, dass ... über eine gegen sie erhobene\nstrafrechtliche Anklage von einem ... Gericht in einem fairen Verfahren ... verhandelt wird.“\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die fragliche Maßnahme während des Ermittlungsverfahrens zur Beweiserhebung getroffen wurde. Zum Zeitpunkt der Anordnung der Probe\nwar noch keine formelle strafrechtliche Anklage gegen den Beschwerdeführer erhoben\nworden. Wäre das Ergebnis der Probe anders ausgefallen, so hätte sie den Beschwerdeführer entlastet. Folglich wäre keine strafrechtliche Anklage gegen ihn erhoben worden.\nAußerdem verpflichtet Artikel 6 die Gerichte nicht, einen Verdächtigen vor der Anordnung\neiner Blutprobe anzuhören.\nDer Gerichtshof stellt ferner fest, dass die Anordnung, dem Beschwerdeführer eine\nBlutprobe zu entnehmen, sein Recht nach Artikel 6 Abs. 1, sich nicht selbst belasten zu\nmüssen, nicht verletzt. Das Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen, betrifft in erster\nLinie die Achtung des Schweigerechts eines Beschuldigten. Es erstreckt sich jedoch nicht\nauf die Nutzung von Material in Strafverfahren, das dem Beschuldigten unter Zwang\nentnommen werden kann, das jedoch unabhängig vom Willen des Verdächtigen existiert, wie\netwa Blutproben (siehe Saunders ./. Vereinigtes Königreich, Urteil vom 17. Dezember 1996,\nEntscheidungssammlung 1996-VI, Rdnr. 69).\nDie Rüge ist demnach nach Artikel 35 Absatz 3 EMRK als offensichtlich unbegründet\nzurückzuweisen.\nAus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Beschwerde einstimmig für unzulässig.\nVincent BERGER Boštjan M. ZUPANČIČ\nKanzler Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-138767","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2006-01-05/32352-02","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 81a","ref_norm":"81a","n":5},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-138767","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-138767"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2006-01-05/32352-02","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-138767","retrieved":"2026-07-29 08:41:23.019984+00:00"}}