{"status":"available","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2005:1213DEC000748503","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Kammer","decided":"2005-12-13","aktenzeichen":"7485/03","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Beschwerde einstimmig für unzulässig.","text_plain":"Entscheidung\nEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Erste Sektion\nNichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n13/12/05 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 7485/03\nvon H.-J. W. gegen Deutschland\nENTSCHEIDUNG\nÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DER\nIndividualbeschwerde Nr. 7485/03\nH.-J. W.\ngegen Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Erste Sektion) hat in seiner Sitzung am\n13. Dezember 2005 als Kammer mit den Richtern\nHerrn C.L. ROZAKIS, Präsident,\nHerrn L. LOUCAIDES,\nFrau F. TULKENS,\nFrau E. STEINER,\nHerrn D. SPIELMANN,\nFrau R. JAEGER,\nHerrn S.E. JEBENS, Richter,\nund Herrn S. NIELSEN, Sektionskanzler,\nim Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 4. Februar 2003\neingereicht wurde,\nnach Beratung wie folgt entschieden:\nSACHVERHALT\nDer 1939 geborene Beschwerdeführer, Herr H.-J. W., ist deutscher Staatsangehöriger\nund war zum Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde in F. wohnhaft.\nA. Der Hintergrund der Rechtssache\nDer vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen.\nIn einem Artikel, der am 30. September 1999 in einer deutschen Wochenzeitschrift veröffentlicht wurde, machte ein bekannter Historiker, Professor Wolffson (im Folgenden „W.“)\nu.a. folgende Äußerungen:\n„(...) Hitler wollte den Judenmord. Er befahl ihn und wusste natürlich davon. Er hatte\nihn zwar nicht schriftlich, wohl aber mehrfach mündlich und nachweislich befohlen. Von\noben und NS-Aktivisten von unten wurde der Judenmord gewollt und organisiert.“\nIn einem Schreiben vom 3. Dezember 1999 an Professor Wolffson entgegnete der Beschwerdeführer Folgendes auf diesen Artikel:\n„(...) sollten falsche und historisch unhaltbare Behauptungen aus Ihrer Feder nicht unwidersprochen bleiben (...).\nIn Wirklichkeit steht fest, dass nirgendwo in Parteiprogrammen auch nur andeutungsweise von der Absicht der NSDAP und Hitlers eines Judenmords die Rede ist. Wer mit\nallen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten bis weit in den Weltkrieg hinein die Auswanderung der jüdischen Minderheit gefördert hat, wird wohl kaum zu dieser Zeit einen\nJudenmord vorbereitet haben. Der Historiker Irving hat schon vor langer Zeit öffentlich\nangeboten, er werde demjenigen, der ihm nachweise, Hitler habe aus rassischen Gründen die Ermordung auch nur eines einzigen Juden befohlen, 1000 Pfund zahlen. Bislang\nhat niemand den Beweis erbracht; (...). Nach dem Krieg haben Zehntausende auch\nvöllig unbelasteter NS-Funktionsträger in eidesstattlichen Erklärungen oder beeideten\nAussagen vor Gericht versichert, bis Kriegsende nichts von einem Judenmord gewusst\nzu haben. Keiner der in Nürnberg angeklagten Spitzenvertreter der deutschen Reichsregierung hat bekannt, etwas von einem massenhaften Judenmord gewusst zu haben,\nauch nicht in den Schlussworten unter dem Galgen!“ (...)\nEine Normalisierung des Verhältnisses zwischen Deutschen und Juden setzt den\nWillen zur geschichtlichen Wahrheit voraus und verlangt, dass nicht nur der einen Seite\nvorgehalten wird, wofür sie die Verantwortung trägt, sondern auch die andere Seite ihren\nnegativen Beitrag zur Zeitgeschichte nicht unterschlägt. (...) Nicht zuletzt gehört dazu\nauch eine klare Distanzierung der jüdischen Seite von Erfindungen der Kriegs- und\nNachkriegsgreuelpropaganda gegen Deutschland, soweit diese direkt oder indirekt\nJuden betrifft.\nSie, Herr Prof. Wolffsohn, könnten dazu einiges beitragen, wenn Sie auf falsche oder\nfragwürdige Behauptungen zu Lasten Deutschlands verzichteten und ernsthaft bemüht\nwären, den tatsächlichen Forschungsstand der Zeitgeschichte kennen zu lernen.“\nAm 15. Dezember 1999 legte W. dieses Schreiben der Polizei vor. Am 6. April 2000\nverzichtete er ausdrücklich darauf, einen Strafantrag zu stellen (siehe unten „Einschlägiges\ninnerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis“).\nAm 21. Juni 2000 wurde H. - dessen Großeltern in einem Konzentrationslager umkamen -\ndurch einen Polizeibeamten von dem Schreiben und dessen Inhalt in Kenntnis gesetzt. Am\nselben Tag stellte H. einen Strafantrag.\nAm 27. Juli 2001 verurteilte das Amtsgericht Fürth den Beschwerdeführer wegen Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener gemäß § 189 Strafgesetzbuch (siehe unten „Einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis“) zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wies es darauf hin, es sei historisch erwiesen, dass der Massenmord an den\nJuden in den Konzentrationslagern von Hitler und der NSDAP geplant und organisiert worden sei. Eine Beweiserhebung hierüber, wie sie der Beschwerdeführer gefordert habe, sei\ndeshalb entbehrlich. Auch wenn der Beschwerdeführer den Holocaust nicht an sich geleugnet habe, stelle das Abstreiten der Verantwortung Hitlers und der NSDAP hierfür ein negatives Werturteil dar. Er habe dadurch den Opfern ihr außerordentlich grausames und einzigartiges Schicksal abgesprochen und somit das Andenken der Verstorbenen verunglimpft. Da\nferner die entsprechenden Passagen des Schreibens des Beschwerdeführers keine Meinungsäußerungen darstellten, sondern als erwiesen unwahre Tatsachenbehauptungen einzuordnen seien, fielen sie nicht unter Artikel 5 Abs. 1 Grundgesetz, der die Meinungsfreiheit\nschützt. Aufgrund ihrer polemischen Natur fielen sie auch nicht unter Artikel 5 Abs. 3 Grundgesetz, der die Wissenschaftsfreiheit schützt. Bei der Strafzumessung berücksichtigte das\nGericht, dass der Beschwerdeführer 1995 bzw. 1996 wegen Verunglimpfung des Ansehens\nVerstorbener verurteilt wurde, weil er die Existenz von Gaskammern geleugnet hatte, und\ndass das in Rede stehende Schreiben während der laufenden Bewährung verfasst wurde.\nAm 28. Januar 2002 verwarf das Landgericht Nürnberg-Fürth die Berufungen des Beschwerdeführers und der Staatsanwaltschaft. Nach Auffassung des Landgerichts stehe fest,\ndass der Beschwerdeführer das Schreiben verfasst und an W. gesandt habe. Ferner sei ein\nwirksamer Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft gestellt worden. Wenngleich W. nicht\nselbst einen Strafantrag gestellt habe, belege der Umstand, dass er das Schreiben des\nBeschwerdeführers an die Polizei übergeben habe, dass er dessen Inhalt nicht für harmlos\ngehalten habe.\nDas Landgericht führte aus, dass die Vernichtung der Juden in Gaskammern eine\neindeutig festgestellte geschichtliche Tatsache sei. Es sei ebenfalls offenkundig, dass Hitler\nden Judenmord in Deutschland gewollt und veranlasst habe und dass die NSDAP die\nsystematische Vernichtung von Juden geplant und organisiert habe. Es sei daher nicht\nerforderlich, die geforderten Beweise zu erbringen. Die Behauptung des Beschwerdeführers,\ndass keiner der angeklagten Spitzenvertreter der deutschen Reichsregierung bei den\nNürnberger Prozessen von der Judenvernichtung gewusst habe, sei absurd und monströs\nund beleidige die von den Nazis ermordeten Juden. Durch die Äußerung des\nBeschwerdeführers, dass die von W. geäußerte Meinung Teil der Kriegs- und\nNachkriegsgreuelpropaganda sei, sowie durch sein Bestreiten der Verantwortung Hitlers und\nder Nationalsozialisten für die Judenvernichtung komme seine Verachtung gegenüber den\nJuden, den Hauptopfern der systematischen Vernichtung, zum Ausdruck. Das Gericht kam\nzu dem Schluss, dass erwiesen unwahre Tatsachenbehauptungen nicht durch Artikel 5\nGrundgesetz geschützt seien.\nAm 10. Juli 2002 verwarf das Bayerische Oberste Landesgericht die Revision des Beschwerdeführers, weil keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ersichtlich seien.\nAm 28. November 2002 lehnte es eine aus drei Richtern bestehende Kammer des\nBundesverfassungsgerichts ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur\nEntscheidung anzunehmen.\nDer Beschwerdeführer wurde während des gesamten Verfahrens durch einen Verteidiger\nvertreten.\nB. Das einschlägige innerstaatliche Recht und die einschlägige innerstaatliche\nPraxis\n§ 189 Strafgesetzbuch sieht Folgendes vor:\n„Wer das Andenken eines Verstorbenen verunglimpft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu\nzwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“\nNach § 194 Strafgesetzbuch kann eine solche Straftat mit wenigen Ausnahmen nur auf\nAntrag eines Angehörigen des Opfers der Straftat verfolgt werden.\n1992 befand das Bundesverfassungsgericht, dass die Leugnung der Existenz von Gaskammern eine erwiesen unwahre Tatsachenbehauptung sei und dass diese Behauptung aufgrund ihres beleidigenden Charakters verboten werden könne. 1996 bestätigte das Bayerische Oberste Landesgericht, dass die Leugnung der Existenz von Gaskammern nach § 189\nStrafgesetzbuch strafbar sei.\nRÜGEN\n\n1\nUnter Berufung auf Artikel 6 Abs. 1 und Abs. 3 Buchst. a der Konvention rügte der Beschwerdeführer, dass sein Recht auf ein faires Verfahren vor einem unparteiischen Gericht\nverletzt worden sei. Er behauptete, die Gerichte hätten willkürlich bestimmte Tatsachen als\neindeutig festgestellt betrachtet und seine Version der Tatsachen zu einer Straftat erklärt,\ndabei aber die Meinung anerkannter Historiker außer Acht gelassen. Er rügte ferner, dass es\ndie Gerichte abgelehnt hätten, insoweit ein Gutachten einzuholen.\n\n2\nDarüber hinaus rügte der Beschwerdeführer nach Artikel 7 der Konvention, dass es in\nDeutschland keine rechtliche Bestimmung gebe, die es Historikern verbieten würde, Forschung zur Frage der Judenverfolgung und deren Ausmaß - die Frage der Gaskammern\nausgenommen - zu betreiben. Seine Verurteilung verletze somit den Grundsatz nulla poene\nsine lege.\n\n3\nDer Beschwerdeführer rügte ferner nach den Artikeln 9 und 10 der Konvention, dass\nseine Meinungsfreiheit als Historiker verletzt worden sei, insbesondere weil die deutschen\nGerichte nicht berücksichtigt hätten, dass die angegriffenen Äußerungen in einem privaten\nSchreiben gemacht worden seien.\n\n4\nDer Beschwerdeführer rügte schließlich nach Artikel 14 der Konvention, dass er wegen\nseiner Ansichten als Historiker verurteilt worden sei, während W. wegen seiner Äußerungen\nnicht verurteilt worden sei.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\n1. Unter Berufung auf Artikel 6 Abs. 1 und Abs. 3 Buchst. a der Konvention rügte der Beschwerdeführer, dass ihm ein faires Verfahren vor den deutschen Gerichten verwehrt worden sei. Er rügte insbesondere, dass die Gerichte bestimmte Tatsachen als eindeutig festgestellt betrachtet hätten, seine Version der historischen Tatsachen aber zurückgewiesen hätten, ohne insoweit ein Sachverständigengutachten einzuholen. Ferner rügte er, wenn auch\nunter Berufung auf Artikel 10 der Konvention, dass er wegen Äußerungen, die in einem privaten Schreiben gemacht worden seien, einer Straftat für schuldig befunden worden sei. Der\nGerichtshof hat diese Rügen nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention geprüft, der soweit maßgeblich, wie folgt lautet:\n„Jede Person hat ein Recht darauf, dass ... über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt\nwird. ...\"\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass Artikel 6 der Konvention zwar das Recht auf ein\nfaires Verfahren garantiert, aber keine Regeln über die Zulässigkeit von Beweismitteln oder\ndie Beweiswürdigung aufstellt, die deshalb vor allem durch innerstaatliches Recht zu regeln\nund Sache der innerstaatlichen Gerichte sind (siehe Schenk ./. die Schweiz, Urteil vom\n12. Juli 1988, Serie A, Bd. 140, S. 29, Rdnr. 45 und 46, und García Ruiz ./. Spanien [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 30544/96, Rdnr. 28, ECHR 1999-I4).\nIn der vorliegenden Rechtssache sind nach Auffassung des Gerichtshofs die Gründe, auf\ndie die Gerichte ihre Entscheidungen gestützt haben, hinreichend, um die Vermutung auszuschließen, dass die Beweiswürdigung und die Rechtsauslegung willkürlich waren. Ferner\nkann der Gerichtshof unter den Umständen des vorliegenden Falls nicht erkennen, dass der\nBeschwerdeführer, der von einem Verteidiger unterstützt wurde, daran gehindert war, seine\nRechtssache wirksam vorzutragen.\nSoweit der Beschwerdeführer rügte, die Polizei habe sein Schreiben mit dem Ziel an H.\nweitergeleitet, die nach § 194 Strafgesetzbuch erforderlichen verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für seine Verfolgung zu begründen (siehe oben „Einschlägiges innerstaatliches\nRecht und einschlägige innerstaatliche Praxis“), weist der Gerichtshof auf seine Rechtsprechung hin, wonach mit einem Eingriff durch die Polizei und dessen Verwertung in einem\nStrafverfahren die Fairness des Verfahrens in nicht zu behebender Weise untergraben werden kann, wenn es den Anschein hat, dass die Straftat durch diesen Eingriff veranlasst wurde, und wenn es keine Hinweise darauf gibt, dass sie auch ohne diesen Eingriff begangen\nworden wäre (siehe Teixeira de Castro ./. Portugal, Urteil vom 9. Juni 1998, Urteils- und\nEntscheidungssammlung 1998-IV, S. 1463-64, Randnr. 38-39). Indem er das Schreiben an\nW. verfasste, hatte der Beschwerdeführer die Straftat nach § 189 Strafgesetzbuch jedoch\nbereits begangen. Folglich kann nicht behauptet werden, dass die Polizei dadurch, dass sie\nH. vom Inhalt des Schreibens in Kenntnis setzte, den Beschwerdeführer zur Begehung der\nTat, derentwegen er verurteilt wurde, angestiftet hat. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass\nes W., der Adressat des Schreibens des Beschwerdeführers, ausdrücklich abgelehnt hatte,\neinen Strafantrag zu stellen, obschon er dies hätte tun können, da er das Erfordernis aus\n§ 194 Strafgesetzbuch erfüllte. Dennoch hatte er das Schreiben der Polizei übergeben.\nDieser Umstand zeigt, wie durch das Landgericht Nürnberg-Fürth bestätigt, dass W. dieses\nSchreiben nicht als harmlos betrachtete.\nFolglich ist dieser Teil der Beschwerde offensichtlich unbegründet im Sinne von Artikel 35\nAbs. 3 und nach Artikel 35 Abs. 4 der Konvention zurückzuweisen.\n2. Der Beschwerdeführer rügte ferner, dass seine Verurteilung den Grundsatz nulla\npoene sine lege verletze. Er berief sich auf Artikel 7 der Konvention, der wie folgt lautet:\n„(1) Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur\nZeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar\nwar. Es darf auch keine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe\nverhängt werden.\n(2) Dieser Artikel schließt nicht aus, dass jemand wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt oder bestraft wird, die zur Zeit ihrer Begehung nach den von den zivilisierten Völkern anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätzen strafbar war.“\nDer Gerichtshof erinnert an seine Rechtsprechung, wonach in Artikel 7 u.a. der Grundsatz\nverankert ist, dass nur das Gesetz eine Straftat definieren und eine Strafe vorsehen kann\n(nullum crimen, nulla poena sine lege), sowie der Grundsatz, dass das Strafrecht nicht zum\nNachteil des Beschuldigten extensiv ausgelegt werden darf, beispielsweise im Wege der\nAnalogie. Aus diesen Grundsätzen folgt, dass eine Straftat und die für sie vorgesehenen\nStrafen im Gesetz klar definiert sein müssen. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn eine Person\naus dem Wortlaut der entsprechenden Bestimmung und nötigenfalls mithilfe ihrer Auslegung\ndurch die Gerichte erkennen kann, durch welche Handlungen und Unterlassungen sie sich\nstrafbar macht (siehe Başkaya und Okçuoğlu ./. Türkei [GK], Nr. 23536/94 und Nr. 24408/94,\nRdnr. 36, ECHR 1999-IV). Es ist jedoch nicht die Aufgabe des Gerichtshofs, über die individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers zu entscheiden, denn dies\nobliegt in erster Linie der Beurteilung durch die innerstaatlichen Gerichte (siehe Streletz,\nKessler und Krenz ./. Deutschland [GK], Nr. 34044/96, 35532/97 und 44801/98, Rdnr. 51,\nECHR 2001-II).\nIn der vorliegenden Rechtssache wurde der Beschwerdeführer wegen der Äußerungen in\nseinem Schreiben an W. verurteilt. Gemäß der Rechtsprechung der deutschen Gerichte ist\ndie Leugnung der Existenz von Gaskammern nach § 189 Strafgesetzbuch strafbar, weil damit die wahren Gründe für das Leiden und das Sterben der Opfer des Holocausts geleugnet\nwerden. Diese Entscheidungen geben einen Hinweis darauf, welche Arten von Äußerungen\nvon dem Straftatbestand erfasst werden, und es wurde darin festgestellt, dass nicht nur die\nLeugnung des Holocaust an sich, sondern auch die Leugnung bestimmter Umstände des\nHolocausts als Straftat nach dieser Bestimmung angesehen werden können. Demzufolge\nsteht die Verurteilung des Beschwerdeführers im Einklang mit dem wesentlichen Inhalt des\nStraftatbestandes und der fortschreitenden Entwicklung seiner richterlichen Auslegung.\nBerücksichtigt man ferner, dass der Beschwerdeführer bereits 1995 bzw. 1996 wegen\nderselben Straftat verurteilt wurde, u.a. weil er die Existenz von Gaskammern leugnete,\nkonnte er mit einem ausreichenden Maß an Gewissheit voraussehen, dass seine in Rede\nstehenden Äußerungen unter § 189 fallen würden (siehe Witzsch ./. Deutschland (Entsch.),\nNr. 41448/98, 20. April 1999). Folglich spricht nichts für die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei wegen einer Handlung, die zum Zeitpunkt ihrer Begehung nach deutschem\nRecht keine Straftat darstellte, einer Straftat für schuldig befunden worden.\nDeshalb ist dieser Teil der Beschwerde auch offensichtlich unbegründet im Sinne von\nArtikel 35 Abs. 3 der Konvention und ist nach Artikel 35 Abs. 4 der Konvention zurückzuweisen.\n3. Der Beschwerdeführer rügte außerdem nach den Artikeln 9 und 10 der Konvention,\ndass seine Meinungsfreiheit verletzt worden sei, insbesondere weil die deutschen Gerichte\nnicht berücksichtigt hätten, dass die in Rede stehenden Äußerungen in einem privaten\nSchreiben gemacht worden seien.\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Rüge nach Artikel 10 der Konvention zu prüfen ist, der\nwie folgt lautet:\n„(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die\nMeinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe [...] zu empfangen und weiterzugeben.\n(2) Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie\nkann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft\nnotwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit [...], zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, [...], zum Schutz des\nguten Rufes oder der Rechte anderer, [...].“\nDer Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer nach den Feststellungen der deutschen Gerichte eine festgestellte geschichtliche Tatsache bezüglich der Verantwortung Hitlers und der NSDAP für den Holocaust geleugnet und damit das Andenken der Verstorbenen\nverunglimpft hat. In diesem Zusammenhang berücksichtigt der Gerichtshof Artikel 17 der\nKonvention, wonach Folgendes gilt:\n„[Die] Konvention ist nicht so auszulegen, als begründe sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person das Recht, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung vorzunehmen, die darauf abzielt, die in der Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten abzuschaffen oder sie stärker einzuschränken, als es in der Konvention vorgesehen ist.“\nDer Gerichtshof stellt fest, dass der allgemeine Zweck des Artikels 17 darin besteht, die\nMöglichkeit auszuschließen, dass Einzelpersonen ein Recht mit dem Ziel in Anspruch nehmen, Ideen zu fördern, die dem Wortlaut und dem Geist der Konvention zuwiderlaufen. Der\nGerichtshof - und zuvor die Europäische Kommission für Menschenrechte - haben festgestellt, dass die in Artikel 10 der Konvention garantierte Meinungsfreiheit nicht entgegen Artikel 17 geltend gemacht werden darf, insbesondere in Fällen, in denen es um die Leugnung\ndes Holocausts und damit zusammenhängende Fragen geht (siehe u.a. Glimmerveen und J.\nHagenbeek ./. die Niederlande, Nr. 8348/78 und 8406/78, Entscheidung der Kommission\nvom 11. Oktober 1979, Decisions and Reports (DR) 18, S. 187; Kühnen ./. Deutschland, Nr.\n12194/86, Entscheidung der Kommission vom 12. Mai 1988, DR 56, S. 205; B.H., M.W., H.P.\nund G.K. ./. Österreich, Nr. 12774/87, Entscheidung der Kommission vom 12. Oktober 1989,\nDR 62, S. 216; Ochsenberger ./. Österreich, Nr. 21318/93, Entscheidung der Kommission\nvom 2. September 1994; Walendy ./. Deutschland, Nr. 21128/92, Entscheidung der Kommission vom 11. Januar 1995, DR 80, S. 94; Remer ./. Deutschland, Nr. 25096/94, Entscheidung der Kommission vom 6. September 1995, DR 82, S. 117; Honsik ./. Österreich, Nr.\n25062/94, Entscheidung der Kommission 18. Oktober 1995, DR 83-A, S. 77; Nationaldemokratische Partei Deutschlands, Bezirksverband München-Oberbayern ./. Deutschland, Nr.\n25992/94, Entscheidung der Kommission 29. November 1995, DR 84, S. 149; Rebhandel ./.\nÖsterreich, Nr. 24398/94, Entscheidung der Kommission 16. Januar 1996; Nachtmann ./.\nÖsterreich, Nr. 36773/97, Entscheidung der Kommission vom 9. September 1998; Witzsch ./.\nDeutschland (Entsch.), Nr. 41448/98, 20. April 1999; Schimanek ./. Österreich (Entsch.), Nr.\n32307/96, 1. Februar 2000; Garaudy ./. Frankreich (Entsch.), Nr. 65831/01, ECHR 2003-IX;\nNorwood ./. Vereinigtes Königreich (Entsch.), 23131/03, 16. November 2004). Der Missbrauch der Meinungsfreiheit ist mit der Demokratie und den Menschenrechten unvereinbar\nund verletzt die Rechte anderer.\nIm Hinblick auf die Umstände der vorliegenden Sache stellt der Gerichtshof fest, dass der\nBeschwerdeführer weder den Holocaust an sich noch die Existenz von Gaskammern geleugnet hat. Er hat jedoch einen ebenso bedeutsamen und festgestellten Umstand des Holocausts geleugnet, indem er es als falsch und historisch unhaltbar angesehen hat, dass Hitler\nund die NDSPA den Massenmord an den Juden geplant, in Gang gesetzt und organisiert\nhaben. Durch die Äußerung des Beschwerdeführers, dass die von W. geäußerte Meinung\nTeil der Kriegs- und Nachkriegsgreuelpropaganda sei, sowie durch sein Bestreiten der Verantwortung Hitlers und der Nationalsozialisten für die Judenvernichtung kam seine Verachtung gegenüber den Opfern des Holocaust zum Ausdruck. Der Gerichtshof stellt fest, dass\ndie vom Beschwerdeführer zum Ausdruck gebrachten Ansichten dem Wortlaut und dem\nGeist der Konvention zuwiderlaufen. Folglich kann er sich in Bezug auf seine in Rede stehenden Äußerungen nicht im Einklang mit Artikel 17 der Konvention auf die Bestimmungen\ndes Artikels 10 stützen. Dass sie in einem privaten Schreiben und nicht vor einem größeren\nAdressatenkreis gemacht wurden, ist insoweit unerheblich. Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er keine öffentliche Diskussion seiner Ansichten beabsichtigt habe, ist unter\nden konkreten Umständen der vorliegenden Sache in jedem Fall fraglich.\nDaraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde im Sinne von Artikel 35 Absatz 3 ratione\nmateriae mit den Bestimmungen der Konvention unvereinbar und nach Artikel 35 Absatz 4\nzurückzuweisen ist.\n4. Der Beschwerdeführer rügte, dass er diskriminiert worden sei, indem er wegen seiner\nAnsichten als Historiker verurteilt worden sei. Er machte eine Verletzung von Artikel 14 der\nKonvention geltend, der wie folgt lautet:\n„Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne\nDiskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der\nSprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder\nsozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens,\nder Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.“\nAusgehend davon, dass Artikel 14 anwendbar ist, kann der Gerichtshof keine Anhaltspunkte dafür feststellen, dass die gerügte Maßnahme einer unterschiedlichen Behandlung\nzuzurechnen ist, die auf die Ansichten des Beschwerdeführers oder auf einen anderen erheblichen Grund zurückzuführen ist.\nFolglich ist dieser Teil der Beschwerde offensichtlich unbegründet im Sinne von Artikel 35\nAbs. 3 der Konvention und nach Artikel 35 Abs. 4 der Konvention zurückzuweisen.\nAus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof\ndie Beschwerde einstimmig für unzulässig.\nSøren NIELSEN Christos ROZAKIS\nKanzler Präsident","source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2005-12-13/7485-03","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":5},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 10","ref_norm":"10","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 17","ref_norm":"17","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2005-12-13/7485-03","retrieved":"2026-07-29 08:41:22.374670+00:00"},"card":{"id":"egmr/2005-12-13/7485-03","court":"EGMR","court_id":"egmr","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","panel":"Kammer","date":"2005-12-13","dockets":["7485/03"],"decision_type":"Entscheidung","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2005:1213DEC000748503","ids":{"ecli":"ECLI:CE:ECHR:2005:1213DEC000748503"},"cite_as":"EGMR, Entscheidung vom 13.12.2005 – 7485/03","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2005-12-13/7485-03","headnotes":[],"leitsatz_status":"none_in_source","tenor":{"text":"Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Beschwerde einstimmig für unzulässig.","basis":"operative_part","source":"egmr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"EMRK/35","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"35","label":"Art 35 EMRK","mentions":5},{"id":"EMRK/10","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"10","label":"Art 10 EMRK","mentions":3},{"id":"EMRK/6","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"6","label":"Art 6 EMRK","mentions":2},{"id":"EMRK/7","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"7","label":"Art 7 EMRK","mentions":2},{"id":"EMRK/14","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"14","label":"Art 14 EMRK","mentions":2},{"id":"EMRK/17","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"17","label":"Art 17 EMRK","mentions":2}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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