{"status":"available","doknr":"001-138757","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2005:1117DEC007304701","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Kammer","decided":"2005-11-17","aktenzeichen":"73047/01","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Individualbeschwerde mit Stimmenmehrheit für unzulässig. Boštjan M.","text_plain":"Entscheidung\nEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Dritte Sektion\nNichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n17/11/05 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 73047/01\nM. H. gegen Deutschland\nENTSCHEIDUNG\nÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DER\nIndividualbeschwerde Nr. 73047/01\nM. H. gegen Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Dritte Sektion) hat in seiner Sitzung am\n17. November 2005 als Kammer mit den Richtern\nHerrnB.M. ZUPANČIČ, Präsident,\nHerrnL. CAFLISCH,\nHerrnC. BÎRSAN,\nFrau M. TSATSA-NIKOLOVSKA,\nHerrnV. ZAGREBELSKY,\nFrau A. GYULUMYAN,\nFrau R. JAEGER\nund Herrn M. VILLIGER, Stellvertretender Sektionskanzler,\nim Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 23. Juli 2001 eingereicht\nwurde,\nnach Beratung wie folgt entschieden:\nSACHVERHALT\nDie 1948 geborene Beschwerdeführerin, M. H., ist deutsche Staatsangehörige und in\nFrankfurt am Main, Deutschland, wohnhaft. Vor dem Gerichtshof wird sie von Herrn Gerhard\nStrate und Herrn Klaus-Ulrich Ventzke, zwei in Hamburg praktizierenden Rechtsanwälten,\nvertreten.\nDie beklagte Regierung wurde zunächst durch Herrn Ministerialdirigent K. Stoltenberg und\nanschließend durch Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel vom Bundesministerium der\nJustiz vertreten.\nDer von den Parteien vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen:\nA. Sachverhalt\n\n1\nHintergrund der Rechtssache\nAnfang der siebziger Jahre wurde in Deutschland die Rote Armee Fraktion – „RAF” -, eine\nlinks-extremistische terroristische Bewegung, gegründet. Ihre Mitglieder wollten die öffentliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland durch terroristische Aktionen, insbesondere\nMord, Sprengstoffanschläge und Geiselnahme, zerstören, um eine radikale Veränderung der\ndeutschen Gesellschaft zu erreichen. Nach einer Reihe von Anschlägen im Jahre 1972\nwurden mehrere RAF-Mitglieder verhaftet. Drei Gründungsmitglieder, Andreas Baader,\nGudrun Ensslin und Jan-Carl Raspe, wurden im April 1977 zu lebenslanger Haft verurteilt.\nBereits 1975 hatte die „RAF” terroristische Anschläge zur Befreiung inhaftierter Mitglieder\nbegangen. Im April 1975 gab es eine Geiselnahme in der deutschen Botschaft in Stockholm.\nIm April 1977 wurde der Generalbundesanwalt Siegfried Buback erschossen. Im Juli 1977\nscheiterte der Versuch, ein Vorstandsmitglied der Dresdner Bank, Jürgen Ponto, zu entführen, und er wurde erschossen. Im August 1977 versuchten „RAF”-Mitglieder, einen Anschlag\nauf das Gebäude der Bundesanwaltschaft zu verüben.\nAm 5. September 1977 wurde in Köln Dr. Hanns-Martin Schleyer, deutscher Industrieller\nund Präsident des Arbeitgeberverbandes, von RAF-Mitgliedern entführt; sein Fahrer und drei\nPolizisten wurden dabei sofort getötet.\nAm 13. Oktober 1977 entführten vier Mitglieder eines „Sonderkommandos” („PFLP-SC”)\nder Volksfront für die Befreiung Palästinas („PFLP”) mit Sitz zunächst in Damaskus und\nspäter im Libanon die Lufthansa-Maschine Landshut auf einem Flug von Palma de Mallorca\nnach Frankfurt am Main. Die Entführer drohten, ihre 82 Geiseln zu töten und das Flugzeug\nzu sprengen, wenn ihre Forderungen nach Freilassung von elf in Deutschland inhaftierten\nRAF-Mitgliedern und zwei in der Türkei inhaftierten „PFLP”-Mitgliedern nicht erfüllt würden.\nSie zwangen den Piloten zur Kursänderung, woraufhin das Flugzeug in Rom, Zypern,\nBahrain, Dubai und Aden landete, wo der Anführer der Entführer den Flugzeugkapitän\nwegen angeblichen Ungehorsams erschoss. Das Flugzeug startete dann am 17. Oktober\n1977 nach Mogadischu, Somalia. Am 18. Oktober 1977, kurz nach Mitternacht, wurden die\nGeiseln von einer Spezialeinheit des Bundesgrenzschutzes (GSG 9) befreit. Drei der\nEntführer wurden getötet und das vierte Mitglied der Gruppe, eine Frau, wurde schwer\nverletzt. Die Terroristen schossen auf zwei Beamte der GSG 9 und verletzten sie schwer.\nZwei Geiseln wurden von einem Entführer verletzt. Alle Geiseln überlebten, hatten aber\nwährend der Entführung unter der ständigen Bedrohung ihres Lebens zu leiden.\nNach der gescheiterten Entführung wurde Herr Schleyer von „RAF”-Mitgliedern getötet.\nDie drei in Stuttgart-Stammheim inhaftierten Gründungsmitglieder der „RAF” verübten am\nMorgen des 18. Oktober 1977 Selbstmord.\nIm April 1992 verkündete die „RAF” in einer schriftlichen Erklärung, dass sie die Anschläge gegen Vertreter des Staates und der Wirtschaft aussetzen würde.\n1996 wurde die überlebende vierte Entführerin unter anderem wegen Mordes, Geiselnahme, Entführung, Angriffs auf den Luftverkehr und versuchten Mordes verurteilt. Sie erhielt\nzwölf Jahre Freiheitsstrafe.\n\n2\nDas Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin\na. Ermittlungsverfahren\nAm 20. März 1992 wurde die Beschwerdeführerin von der deutschen Polizei aufgrund\neines vom Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs am selben Tag ausgestellten\nHaftbefehls festgenommen. Sie wurde verdächtigt, im Zusammenhang mit der Entführung\nder Lufthansa-Maschine Landshut im Jahre 1977 als Mittäterin bei einem Angriff auf den\nLuftverkehr und Geiselnahme gehandelt zu haben. Ferner wurde sie verdächtigt, Beihilfe zur\nEntführung von Herrn Schleyer geleistet zu haben. Die Beschwerdeführerin wurde in\nUntersuchungshaft genommen. Sie wurde am 5. Mai 1992 aus der Haft entlassen, nachdem\nder Haftbefehl aufgehoben worden war. Nach weiteren Ermittlungen wurde die\nBeschwerdeführerin am 7. November 1994 erneut verhaftet.\nIn dem gegen sie geführten Strafverfahren wurde die Beschwerdeführerin von mehreren\nVerteidigern unterstützt.\nAm 16. Mai 1995 erhob der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof Anklage\ngegen die Beschwerdeführerin, wobei ihr zur Last gelegt wurde, im Zusammenhang mit der\nLandshut-Entführung als Mittäterin bei Entführung, Angriff auf den Luftverkehr, Erpressung,\nMord und versuchtem Mord gehandelt und im Zusammenhang mit der Entführung von Herrn\nSchleyer Beihilfe zu Entführung, Erpressung und Mord geleistet zu haben.\nb. Verfahren vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main\nAm 16. November 1998 verurteilte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main nach\nzahlreichen Verhandlungsterminen in der Zeit vom 9. Mai 1996 bis zum 16. November 1998\ndie Beschwerdeführerin wegen Beihilfe zum Angriff auf den Luftverkehr, zur Geiselnahme,\nzum erpresserischen Menschenraub und zum versuchten Mord in zwei Fällen im Verlauf der\nLandshut-Entführung. Bezüglich der Entführung von Herrn Schleyer befand das\nOberlandesgericht, dass die Beteiligung der Beschwerdeführerin nicht bewiesen werden\nkonnte. Sie erhielt fünf Jahre Freiheitsstrafe.\nIn seiner langen und ausführlichen Entscheidung nahm das Oberlandesgericht auf die\npersönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin Bezug und stellte insbesondere fest, dass\ndie Beschwerdeführerin mit der „RAF” sympathisiert und in einem militärischen\nAusbildungslager der „PFLP” in Aden, Süd-Jemen, an Schießübungen teilgenommen habe.\nDie Beschwerdeführerin habe bestätigt, dass sie dort den Namen „A.“ geführt, ein führendes\n„PFLP”-Mitglied nach jeminitischem Recht geheiratet und dort von 1976 bis 1980 zusammen\nmit ihrem 1967 geborenen Sohn und ihrer am 17. Juli 1977 geborenen Tochter gelebt habe.\nDas Oberlandesgericht stellte fest, dass am 25. September 1977 zwei „RAF”-Mitglieder,\ndie Zeugen Herr B. und Frau M., nach Bagdad geflogen seien, um zur Vorbereitung der\nLandshut-Entführung Mitglieder der „PFLP-SC” zu treffen. Sie hätten das Angebot der\n„PFLP-SC” angenommen, ihre terroristischen Aktivitäten zur Befreiung von „RAF”-Mitgliedern durch die Entführung eines deutschen Flugzeuges zu unterstützen. Der Leiter des\n„PFLP-SC” habe die Beschwerdeführerin und S. S., ein „PFLP”-Mitglied, daraufhin\nangewiesen, die Waffen und den Sprengstoff, die für die Entführung benötigt wurden, nach\nPalma de Mallorca zu bringen. Die Beschwerdeführerin habe die Waffen und den\nSprengstoff am 7. Oktober 1977 oder kurz davor in Algier erhalten. Am 7. Oktober 1977\nhabe sie zusammen mit S. S. und ihrer Tochter ein Flugzeug nach Palma de Mallorca\ngenommen und die Waffen und den Sprengstoff in ihrem Handgepäck befördert. Sie habe\ndas Material dann einem Palästinenser namens J.l übergeben.\nHinsichtlich der Beteiligung der Beschwerdeführerin an den Straftaten gründeten sich die\nFeststellungen des Oberlandesgerichts im Wesentlichen auf die Zeugenaussage des S. S.\nDiesbezüglich stellte das Gericht fest, dass S. S. nicht in der Hauptverhandlung\nvernommen werden konnte, da er in Beirut eine Freiheitsstrafe verbüßte. Die libanesischen\nBehörden seien nicht bereit gewesen, ihn für das Verfahren nach Deutschland zu\nüberstellen, obwohl der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs sicheres Geleit\nzugesichert hatte.\nDas Oberlandesgericht stützte sich daher auf die Zeugenaussagen von Herrn W. und\nHerrn S., Beamten des Bundeskriminalamts. Diese waren zusammen mit einem\nDolmetscher zugegen gewesen, als S. S. am 5., 6., und 10. März 1997 im Rahmen eines\nErmittlungsverfahren der deutschen Strafverfolgungsbehörden gegen ihn selbst und gegen\nden Ehemann der Beschwerdeführerin von libanesischen Polizeibeamten vernommen\nwurde.\nHerrn W. und Herrn S. zufolge hatte S. S. zunächst seine Beteiligung an der Landshut-\nEntführung und jegliche Kenntnisse hierüber bestritten, sowie auch jegliche Beteiligung an\nanderen Terrorakten der „PFLP”. Am ersten Tag seiner Vernehmung sei S. S. sehr nervös\ngewesen und habe den Eindruck erweckt, dass er nicht die Wahrheit sage. Bei der zweiten\nVernehmung habe er um einige Tage Überlegungsfrist gebeten. Bei der dritten Vernehmung\nhabe S. S., der erleichtert und ruhig gewirkt habe, erklärt, er werde die volle Wahrheit sagen.\nEr habe seine Zugehörigkeit zur „PFLP” seit 1975 zugegeben. Ferner habe er ausgesagt,\ndass ihn der Leiter des „PFLP-SC” 1977, zwei Wochen vor der Entführung der Landshut\nangewiesen habe, zusammen mit einer Westdeutschen namens „A.\" nach Algerien zu\nfliegen, um Waffen von Algier nach Palma de Mallorca zu transportieren. In Algier habe „A.“\nin einem Radio und in Bonbon-Dosen versteckt Waffen und Sprengstoff erhalten. Diese\nWaffen seien für die Entführung eines Flugzeugs bestimmt gewesen. Etwa eine Woche vor\nder Entführung der Landhut sei er mit „A.“ in Begleitung ihrer Tochter mit einem auf „K. S.“\nausgestellten iranischen Reisepass von Algier nach Palma de Mallorca geflogen. „A.“ habe\ndie Waffen in ihrem Handgepäck transportiert. In Mallorca habe sie dieses Material einem\nPalästinenser namens „J.“ übergeben. Am folgenden Tag seien sie über Paris nach Bagdad\nzurückgeflogen.\nHinsichtlich der Verwertung der Aussagen von S. S. als Beweismittel befand das\nOberlandesgericht, gestützt auf die klaren und übereinstimmenden Aussagen der Zeugen W.\nund S. und die Rechtshilfeersuchen des Generalbundesanwalts könne festgestellt werden,\ndass S. S. von den libanesischen Polizeibeamten darüber belehrt worden sei, dass es ihm\nals Beschuldigten nach deutschem Recht freistehe, nicht auszusagen und er zu seiner\nEntlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen könne. Das Oberlandesgericht befand\nferner, dass keine rechtswidrigen Mittel eingesetzt worden seien, um die Aussagen von S. S.\nzu erwirken. Den Zeugen W. und S. zufolge hätten die libanesischen Behörden kein eigenes\nInteresse an diesen Ermittlungen gehabt und es habe keine Anhaltspunkte dafür gegeben,\ndass S. S. misshandelt oder bedroht worden sei oder dass ihm Versprechungen gemacht\nworden seien. Ferner deute nichts darauf hin, dass die Aussage von S. S. das Ergebnis von\nSuggestivfragen gewesen sei.\nUnter Hinweise auf die gebotene Vorsicht, mit der Aussagen eines Zeugen zu begegnen\nsei, der nicht in der Hauptverhandlung vernommen und nicht von den Parteien befragt\nwerden könne, hielt das Oberlandesgericht die Aussagen des S. S. bezüglich der Beteiligung\n„A.s“, d. h. der Beschwerdeführerin, an der Entführung für glaubhaft. Hierbei berücksichtigte\nes, dass die Zeugen W. und S. das Verhalten von S. S. während seiner Vernehmung im\nWege der Rechtshilfe geschildert haben und Fragen an ihn richten konnten und dass es sich\nbei S. S. nicht um einen anonymen Zeugen gehandelt hat.\nAußerdem stellte das Oberlandesgericht fest, der Zeuge S. S. habe am 27. Oktober 1997\nbei seiner erneuten Vernehmung im Wege der Rechtshilfe durch das Landgericht Beirut im\nRahmen der Hauptverhandlung bestätigt, dass er im Oktober 1977 zusammen mit einer\nDeutschen von Algier nach Palma de Mallorca gereist sei. Er habe allerdings bestritten, dass\nsie dabei Waffen transportiert hätten. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass die\nNiederschrift seiner Vernehmung bei der Hauptverhandlung verlesen werden konnte, da der\nZeuge, der noch eine Haftstrafe im Libanon verbüßte, nicht erscheinen konnte. Die\nTatsache, dass der Staatsanwalt, die Beschwerdeführerin und ihr Verteidiger nicht\nGelegenheit hatten, bei der Vernehmung dabei zu sein, schließe die Verwertung der\nAussage von S. S. als Beweismittel nicht aus. Nach Aussage des Oberlandesgerichts waren\nin erster Linie die ausländischen Verfahrensregeln maßgeblich, die in diesem Fall die\nAnwesenheit der Verfahrensbeteiligten nicht erforderten. Das Oberlandesgericht habe in\nseinen Rechtshilfeersuchen das Landgericht Beirut darauf hingewiesen, dass nach\ndeutschem Recht die Verfahrensbeteiligten berechtigt sind, bei einer Zeugenvernehmung\nanwesend zu sein und es gebeten, ihm den Vernehmungstermin mitzuteilen, falls diese\nAnwesenheit nach dortigem Recht möglich sei. Trotz alledem entschied das\nOberlandesgericht in Anbetracht der Beschränkung der Rechte der Verteidigung, diesen\nAussagen keinen eigenständigen Beweiswert beizumessen. Es stellte jedoch fest, dass S. S.\nkeinen Grund gehabt habe, sich selbst und die Beschwerdeführerin fälschlicherweise zu\nbelasten.\nDas Oberlandesgericht brachte vor, dass die Unterschiede zwischen den Aussagen, die\nS. S. bei dieser Vernehmung gemacht habe, und seiner Einlassung bei seiner Vernehmung\nim März 1997 deshalb entstanden seien, weil das libanesische Gericht die\nBeschwerdeführerin nicht hinreichend mit seinen früheren Aussagen konfrontiert habe. Dies\nsei auf die Tatsache zurückzuführen, dass es den Verfahrensbeteiligten nicht erlaubt worden\nsei, an dieser Befragung teilzunehmen. Eine weitere Vernehmung von S. S. im Wege der\nRechtshilfe, wie von der Beschwerdeführerin beantragt, oder weitere Ermittlungen zur\nErlangung von Beweismitteln hinsichtlich der Umstände, unter denen die Aussage von S. S.\nerfolgten, seien gleichwohl nicht angebracht. Nur eine persönliche Vernehmung von S. S. bei\nder Hauptverhandlung wäre geeignet gewesen, die zu diesem Zeitpunkt bereits erlangten\nBeweismittel zu entkräften.\nAußerdem stellte das Oberlandesgericht fest, dass andere wichtige Beweise die Angaben\nvon S. S. bestätigten.\nDer Zeuge P., ein hoher Beamter des Bundesamts für Verfassungsschutz, habe\nbekundet, er habe bereits am 22. November 1977 Informationen bekommen, wonach drei\nPersonen unter dem Namen „K. S.“, „C. C. T. “ und „N.“, geboren am 17. Juli 1977\n(Geburtsdatum der Tochter der Beschwerdeführerin), am 7. Oktober 1977 von Algier nach\nPalma de Mallorca geflogen seien. Die beiden Erwachsenen gehörten terroristischen\nOrganisationen an. P. habe die Offenlegung der Identität des Informanten oder der\nbetreffenden Unterlagen verweigert. Das Oberlandesgericht wies darauf hin, dass seine an\ndas Bundesamt für Verfassungsschutz und das Bundesministerium des Innern gerichteten\nAnträge auf Offenlegung der Quellen und der Unterlagen aus guten Gründen abgelehnt\nworden seien, nämlich wegen der Notwendigkeit, Leib und Leben von Personen zu\nschützen, die sich nicht im Einflussbereich der deutschen Behörden befanden. Es\nakzeptierte das Argument der Behörden, dass insbesondere der Ehemann der\nBeschwerdeführerin, ein ehemaliges Führungsmitglied der „PFLP“, den die\nBeschwerdeführerin über das gegen sie geführte Verfahren unterrichte, nach wie vor in der\nLage sei, Mordaufträge oder Racheakte gegen die Beschwerdeführerin belastende Zeugen\nzu organisieren.\nAußerdem habe der Zeuge G., ein hoher Beamter des Bundeskriminalamtes (BKA),\nausgesagt, ein zuverlässiger Informant habe im Jahre 1980 die Beschwerdeführerin auf\nFotos als „A.\" identifiziert. Ein anderer Informant habe das BKA darüber unterrichtet, dass\neine Frau namens „A.“ mit einem „PFLP”-Angehörigen und einem Baby von Algier nach\n Anmerkung des Übersetzers: Zutreffend wäre „den Zeugen“.\nPalma de Mallorca geflogen sei; er habe auch die von ihnen benutzten falschen Namen\nsowie die Nummern und die Herkunft der von ihnen verwendeten Reisepässe gekannt.\nAnschließende Ermittlungen hätten ergeben, dass der von „A.“ verwendete, auf den Namen\n„C. V. geb. T.\" ausgestellte Reisepass in den Niederlanden gestohlen worden war und dass\nder von S. S. verwendete Reisepass eine Fälschung der gleichen Art wie die der später von\nden Entführern verwendeten Reisepässen war. Der betreffende Informant habe die\nBeschwerdeführerin auf Lichtbildern als „A.“ identifiziert und als die Person, die die Waffen\nund den Sprengstoff transportiert habe. Der Zeuge G. habe erklärt, dass er die Identität der\nInformanten nicht offen lege dürfe. Die Offenlegungsanträge des Oberlandesgerichts beim\nBundeskriminalamt und beim Bundesministerium des Innern seien ebenfalls erfolglos\ngeblieben. Beide Behörden hätten sich auf die Notwendigkeit berufen, Leib und Leben ihrer\nInformanten zu schützen, und zwar aus denselben Gründen wie denen, die bezüglich des\nInformanten, dessen Aussagen der Zeuge P. wiedergab, vorgebracht wurden.\nDas Oberlandesgericht stellte fest, die Angaben von S. S. und die Auskünfte der\nanonymen Informanten seien weiter erhärtet worden durch die Ergebnisse der Überprüfung\nder Passagierlisten der Flüge von Algier nach Palma de Mallorca am 7. Oktober und von\nPalma de Mallorca nach Paris-Orly vom 8. Oktober 1977. Die Listen hätten Hinweise auf die\nvon S. S., der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter verwendeten falschen Namen\nenthalten. Das Oberlandesgericht berücksichtigte auch Beweise für den Aufenthalt der\nBeschwerdeführerin und von S. S. in einem Hotel in Palma de Mallorca. Diese betrafen\nRechnungen auf die Namen „V.“ und „K.l“ sowie Erläuterungen des damaligen\nGeschäftsführer des Hotels, der angegeben habe, einer seiner Angestellten habe sich\nerinnert, dass in der fraglichen Zeit ein Mann mit arabischem Namen in Begleitung einer\nEuropäerin und eines Kleinkinds im Hotel übernachtet habe.\nBezüglich der Art und Anzahl der verwendeten Waffen und des Sprengstoffs hatte das\nOberlandesgericht mehrere Zeugen gehört und in der Akte enthaltene Lichtbilder berücksichtigt, die unter anderem das im Flugzeug gefundene, als Waffenversteck dienende\nRadiogerät zeigten.\nDarüber hinaus berücksichtigte das Oberlandesgericht, dass die Beschwerdeführerin\nselbst ausgesagt habe, dass S. S. Mitglied der „PFLP“ gewesen und einige Tage vor der\nEntführung der Landshut zusammen mit dem überlebenden Entführer auf Mallorca gewesen\nsei.\nBezüglich des Verteidigungsvorbringens der Beschwerdeführerin befand das\nOberlandesgericht, dass nichts darauf hindeute, dass sie zur fraglichen Zeit Aden nicht\nverlassen hat, insbesondere dass ihre kleine Tochter schwer krank war. Ferner habe der\nZeuge B., der „RAF”-Angehörige, der Ende September und Anfang Oktober 1977 in Bagdad\n„PFLP”-Angehörige getroffen habe, ausgesagt, die Beschwerdeführerin in Bagdad gesehen\nzu haben. Das Oberlandesgericht gelangte zu dem Schluss, die Angaben des B. seien\nglaubhaft, insbesondere im Hinblick auf die Widerspruchslosigkeit seiner Aussagen, seine\ndetaillierte Schilderung des Zusammentreffens mit der Beschwerdeführerin und die\nTatsache, dass er als ehemaliges „RAF\"-Mitglied keinen Grund gehabt habe, die\nBeschwerdeführerin fälschlicherweise zu belasten. Die Aussagen der Zeuginnen S. und M.,\nzweier „RAF”-Mitglieder, und des Sohnes der Beschwerdeführerin, die nicht gesehen hätten,\ndass die Beschwerdeführerin Aden verlassen habe und in Bagdad gewesen sei, seien nicht\ngeeignet, die Einlassungen des B. zu entkräften.\nNach Auffassung des Oberlandesgerichts hatte die Beschwerdeführerin schwerwiegende\nMotive für eine Beteiligung an der Entführung, zumal ihr Ehemann eine führende Rolle bei\nihrer Vorbereitung gespielt habe. Außerdem habe sie sich seit 1974 als „RAF”-Sympathisantin für die elf in Deutschland inhaftierten „RAF”-Mitglieder eingesetzt.\nc. Verfahren vor dem Bundesgerichtshof\nAm 11. Februar 2000 verwarf der Bundesgerichtshof nach einer mündlichen Anhörung die\nRevision der Beschwerdeführerin. Er stellte fest, dass das Oberlandesgericht die Beteiligung\nder Beschwerdeführerin an den betreffenden Straftaten aufgrund der Aussagen festgestellt\nhabe, die S. S. bei seiner Vernehmung durch die libanesische Polizei in Anwesenheit\ndeutscher Polizeibeamter gemacht habe. S. S. habe diese Aussagen im Wesentlichen\nbestätigt, als er im Wege der Rechtshilfe durch das Landgericht Beirut vernommen wurde.\nSeine Aussagen seien durch zahlreiche andere Beweismittel wie geheimdienstliches\nMaterial, Fluglisten und Hotelrechnungen sowie durch Aussagen des ehemaligen „RAF”-\nMitglieds B. bestätigt worden.\nWas die Rüge der Beschwerdeführerin wegen der Verwertung der mündlichen Aussagen\nder Zeugen P. und G. anbelangt, so sah der Bundesgerichtshof keinen Verstoß gegen Artikel\n6 Abs. 1 und 3 Buchstabe d der Konvention aufgrund dessen, dass die Informanten nicht\nselbst befragt werden konnten. Das Oberlandesgericht habe bei der Würdigung des Beweiswertes dieser Aussagen zu Recht Vorsicht walten lassen und sie lediglich als Bestätigung\nder Angaben des Zeugen S. S. und anderer Erkenntnisse betrachtet.\nDarüber hinaus befand der Bundesgerichtshof unter Berücksichtigung der\nRechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (insbesondere in dem\nFall van Mechelen ./. die Niederlande, Urteil vom 23. April 1997), dass es, anders als in dem\nangeführten Fall, im vorliegenden Fall nicht um Aussagen anonymer Polizeibeamter\ngegangen sei. Vielmehr seien die anonym gebliebenen Quellen offensichtlich im Ausland\noperierende Personen gewesen, die mit den deutschen Behörden zur Bekämpfung des\ninternationalen Terrorismus zusammenarbeiteten. Diese Personen und ihre Familien seien\nbesonders der Gefahr von Racheakten terroristischer Organisationen und einer allgemeinen\nGefährdung im Falle einer Enttarnung ausgesetzt. Jedenfalls seien deren Aussagen nicht die\nGrundlage für die Verurteilung, sondern lediglich bestätigendes Beweismaterial gewesen.\nDie vorsichtige Bewertung des Beweismaterials aus anonymen Quellen durch das\nOberlandesgericht habe die Einschränkung der Rechte der Verteidigung kompensiert.\nInsbesondere habe das Oberlandesgericht nicht nur geprüft, ob die Verweigerung der\nOffenlegung der Identität der Quellen durch die Behörden willkürlich oder offenkundig\nfehlerhaft war, sondern es sei auch zu dem Schluss gelangt, dass diese Entscheidungen in\nder Substanz vernünftig und überzeugend waren.\nDem Bundesgerichtshof zufolge war die Rüge der Beschwerdeführerin, dass das\nOberlandesgericht den Zeugen B. vereidigt hat, begründet. Hierzu stellte er fest, dass aus\ndem Hauptverhandlungsprotokoll oder den Urteilsgründen nicht hervorgeht, dass das\nOberlandesgericht geprüft hat, ob wegen der möglichen Tatbeteiligung von Herrn B. von\nseiner Vereidigung abgesehen werden sollte (§ 60 Nr. 2 Strafprozessordnung [StPO], siehe\nAbschnitt „Einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis\"\nunten). Dieser Verfahrensfehler sei jedoch für den Ausgang des Verfahrens unerheblich. Das\nOberlandesgericht habe in seiner ausführlichen Beweiswürdigung, insbesondere im Hinblick\nauf die Glaubwürdigkeit von B., nicht erwähnt, dass B. vereidigt worden war. Daher könne\nausgeschlossen werden, dass das Oberlandesgericht den Zeugen aufgrund der Tatsache,\ndass er unter Eid ausgesagt habe, für glaubwürdiger gehalten habe.\nd. Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht\nAm 3. April 2000 legte die Beschwerdeführerin beim Bundesverfassungsgericht\nVerfassungsbeschwerde ein, in der sie geltend machte, dass das Strafverfahren gegen sie,\ninsbesondere die Erhebung und die Würdigung der wichtigsten sie belastenden Beweise,\nnicht fair gewesen sei.\nAm 25. Juli 2000 ordnete das Oberlandesgericht Frankfurt am Main an, den Rest der\nFreiheitsstrafe der Beschwerdeführerin zur Bewährung auszusetzen. Es befand, dass die\nBeschwerdeführerin unter Berücksichtigung der Dauer ihrer Untersuchungshaft bereits die\nHälfte ihrer Freiheitsstrafe verbüßt habe. Die Bewährungszeit wurde auf drei Jahre\nfestgesetzt.\nAm 20. Dezember 2000 beschloss eine aus drei Richtern bestehende Kammer des\nBundesverfassungsgerichts, die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin nicht zur\nEntscheidung anzunehmen.\nDas Bundesverfassungsgericht befand, dass die Prüfung der Beschwerde zum Schutz\nder verfassungsmäßigen Rechte der Beschwerdeführerin nicht erforderlich sei. Die\nangefochtenen Entscheidungen seien aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu\nbeanstanden, wenn auch die der Verurteilung der Beschwerdeführerin vorausgehende\nAnwendung der Verfahrensregeln im Grenzbereich des von Verfassungs wegen Erlaubten\ngelegen habe. Willkür sei nicht ersichtlich.\nUnter Verweis auf seine eigene Rechtsprechung, auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs\nwies das Bundesverfassungsgericht darauf hin, dass Informationen von Auskunftspersonen,\ndie nicht in der Hauptverhandlung angehört worden sind, in der Regel für eine abschließende\nrichterliche Entscheidung über den Wahrheitsgehalt dieser Informationen nicht ausreichen.\nDiese Informationen müssten durch andere wichtige Beweisanzeichen und Indizien erhärtet\nwerden. Das Tatgericht müsse besonders vorsichtig sein, wenn, wie im vorliegenden Fall,\nAuskunftspersonen von Polizeibehörden oder Nachrichtendiensten allein deshalb nicht vor\nGericht erscheinen können, weil die betreffenden Behörden es abgelehnt haben, ihre\nIdentität zu offenbaren oder die Genehmigung zur Aussage vor Gericht zu erteilen.\nDas Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass es im vorliegenden Fall eine Anhäufung\nvon Beweisen vom Hörensagen gegeben habe, die sich nicht unmittelbar auf den\nfestzustellenden Sachverhalt bezogen, sondern aus Indizienbeweisen bestanden, die auf\neinen solchen Sachverhalt hinwiesen. Die Beweiswürdigung des Tatgerichts habe sich\njedoch nicht auf die Aussagen der Polizeibeamten W. und S. über die äußerst belastenden\nAngaben des Mittäters S. S. und die durch die Zeugen P. und G. präsentierten Informationen\nvon im Ausland operierenden polizeilichen und nachrichtendienstlichen Auskunftspersonen\nbeschränkt. Ein weiterer wichtiger Indizienbeweis sei die Aussage des Zeugen B. gewesen.\nSeine Aussagen hätten gezeigt, dass die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie sei zur\nfraglichen Zeit nicht in Bagdad gewesen, nicht zutraf, wodurch die Angaben des S. S.\nbestätigt wurden.\nDaher sei die Auffassung des Bundesgerichtshofs, das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin sei insgesamt nicht unfair im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 und 3 Buchstabe d\nder Konvention gewesen, zumindest aus verfassungsrechtlicher Hinsicht nicht zu\nbeanstanden.\nDie Entscheidung wurde am 22. Februar 2001 zugestellt.\nB. Das einschlägige innerstaatliche Recht und die einschlägige innerstaatliche Praxis\n1. Zeugenvernehmung und Verlesung von Niederschriften\nNach den Bestimmungen der Strafprozessordnung ist ein Zeuge, auf dessen\nWahrnehmung der Beweis einer Tatsache beruht, persönlich in der Hauptverhandlung zu\nvernehmen. Grundsätzlich darf die Vernehmung des Zeugen nicht durch Verlesung des bei\neiner früheren Vernehmung aufgenommenen Protokolls oder durch Verlesung einer\nschriftlichen Erklärung ersetzt werden (§ 250 StPO). Nach ständiger Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs erlaubt § 250 die Vernehmung von Zeugen, die vom Hörensagen\naussagen. Insbesondere ist es möglich, einen Polizeibeamten zu den Aussagen eines\nInformanten zu vernehmen, dessen Teilnahme an der Hauptverhandlung nicht erwirkt\nwerden kann.\nAls Ausnahme von dem oben erwähnten Grundsatz kann die Vernehmung eines Zeugen\noder Mitbeschuldigten durch Verlesung des bei seiner früheren richterlichen Vernehmung\naufgenommenen Protokolls ersetzt werden. Dies ist erlaubt, wenn dem Erscheinen des\nZeugen oder Mitbeschuldigten in der Hauptverhandlung für eine längere oder ungewisse Zeit\nnicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen (§ 251 [Abs.] 2 StPO).\nNach § 60 Abs. 2 StPO ist von der Vereidigung eines Zeugen abzusehen, wenn er der\nBeteiligung an der Tat, welche den Gegenstand der Untersuchung bildet, verdächtig ist.\n2. Recht auf Anwesenheit bei einer Vernehmung\nDem Staatsanwalt, dem Beschuldigten und dem Verteidiger ist die Anwesenheit bei einer\nrichterlichen Zeugenvernehmung außerhalb der Hauptverhandlung gestattet (§ 168 c Abs. 2\nStPO). Hat ein nicht in Freiheit befindlicher Beschuldigter einen Verteidiger, so steht ihm ein\nAnspruch auf Anwesenheit bei Zeugenvernehmungen nur zu, wenn diese an der Gerichtsstelle des Ortes abgehalten werden, wo er in Haft ist (§ 168 c Abs. 4 StPO).\nRÜGEN\nDie Beschwerdeführerin rügt nach Artikel 6 Abs. 1 und 3 Buchstabe d der Konvention,\ndass das gegen sie geführte Strafverfahren, das zu ihrer durch den Bundesgerichtshof und\ndas Bundesverfassungsgericht bestätigten Verurteilung durch das Oberlandesgericht\nFrankfurt am Main führte, wegen der Art und Weise der Beweisaufnahme und\nBeweiswürdigung unfair gewesen sei.\nInsbesondere brachte sie vor, dass ihre Verurteilung sich im Wesentlichen auf Beweise\nvom Hörensagen gestützt habe. Der Verteidigung sei es daher nicht möglich gewesen, die\nHauptbelastungszeugen zu befragen und Entlastungszeugen aufzurufen. Insbesondere\nrügte sie, dass die Aussagen zweier Beamter des Bundeskriminalamts, Herrn W. und Herrn\nS., über die von dem Zeugen S. S. gemachten Angaben, als Beweismittel verwendet\nwurden. Weiterhin beanstandete sie die Vernehmung dieses Zeugen im Wege der\nRechtshilfe im Libanon in Abwesenheit der Verfahrensbeteiligten, deren Niederschrift in der\nHauptverhandlung verlesen worden war. Außerdem hätten die innerstaatlichen Gerichte\nAussagen von nicht offenbarten Informanten der Polizei und der Nachrichtendienste, wie von\nden Zeugen G. und P. wiedergegeben, ohne Ausgleich für die sich daraus ergebende\nBeeinträchtigung der Verteidigung als Beweismittel verwertet.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nDie Beschwerdeführerin rügte, dass das gegen sie geführte Strafverfahren unfair\ngewesen sei, weil ihre Verurteilung sich im Wesentlichen auf Beweise vom Hörensagen\ngestützt und sie daher nicht die Gelegenheit gehabt habe, die Belastungszeugen unmittelbar\nzu befragen. Sie berief sich auf Artikel 6 Abs. 1 und 3 Buchstabe d der Konvention, der,\nsoweit entscheidungserheblich, wie folgt lautet:\n„1. Jede Person hat ein Recht darauf, dass ... über eine gegen sie erhobene\nstrafrechtliche Anklage von einem ... Gericht in einem fairen Verfahren ... verhandelt\nwird.\"\n...\n\n3\nJede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:\n...\nd) Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und\nVernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie\nfür Belastungszeugen gelten;\n...”\nA. Vorbringen der Parteien\n1. Die Regierung\nDie Regierung vertrat die Auffassung, dass das Verfahren vor den innerstaatlichen\nGerichten nicht unfair gewesen sei. Sie betonte, die Verurteilung der Beschwerdeführerin\nhabe sich nicht allein auf die Angaben des S. S., wie sie von den Zeugen S. und W. in der\nHauptverhandlung geschildert wurden, und auf die von anonymen Informanten erlangten\nErkenntnisse, wie sie von den Zeugen G. und P. geschildert wurden, gestützt. Es habe\nzahlreiche weitere Beweismittel gegeben, welche die Angaben des S. S. und die\nFeststellung des Oberlandesgerichts, dass die Beschwerdeführerin die ihr zur Last gelegten\nStraftaten begangen habe, bestätigt hätten und deren Verwertung die Beschwerdeführerin\nnicht beanstandet hätte. Zu diesen Beweismitteln gehörten insbesondere Passagierlisten der\nFluggesellschaften, Rechnungen des Hotels in Palma de Mallorca und Erläuterungen des\nGeschäftsführers des Hotels sowie die Aussage des Zeugen B., nach der die\nBeschwerdeführerin Aden zur fraglichen Zeit verlassen hatte. Außerdem habe die\nBeschwerdeführerin nicht bestritten, dass man sie im Jemen „A.l“ genannt habe und dass S.\nS. ein Mitglied der „PFLP“ gewesen sei und sich einige Tage vor der Entführung der\nLandshut auf Mallorca aufgehalten habe.\nBezüglich der Aussage des Zeugen S. S. betonte die Regierung, dass die libanesischen\nBehörden es abgelehnt hätten, dem Ersuchen des Oberlandesgerichts, den Zeugen zum\nZwecke seiner persönlichen Vernehmung nach Deutschland zu überstellen, zu entsprechen.\nDas Oberlandesgericht habe auch vergeblich versucht, dem Verteidiger die Teilnahme an\nder Vernehmung des Zeugen im Libanon zu ermöglichen. Diese Einschränkung der Verteidigungsrechte der Beschwerdeführerin sei durch die Möglichkeit ausgeglichen worden,\nweitere, die Angaben von S. S. bestätigende Beweismittel zu überprüfen.\nBezüglich der Aussagen der Zeugen P. und G. über Angaben ihrer anonymen\nInformanten wies die Regierung darauf hin, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz und\ndas Bundesministerium des Innern weder die Identität dieser Informanten offenbart noch die\nbetreffenden Dokumente vorgelegt hätten. Sie hätten jedoch einleuchtend begründet, warum\nsie dies nicht getan hätten. Die von diesen anonymen Quellen erlangten Informationen\nhätten nur dazu gedient, die sich aus anderen Beweismitteln ergebenden Feststellungen zu\nbestätigen.\n2. Die Beschwerdeführerin\nDiese Sichtweise wurde von der Beschwerdeführerin bestritten. Sie brachte vor, die\nTatsachenfeststellungen des Oberlandesgerichts würden von keinen anderen maßgeblichen\nBeweismitteln gestützt als den von den Zeugen S., W., G. und P. eingeführten Beweisen\nvom Hörensagen. Insbesondere ergebe sich aus den Passagierlisten der Fluggesellschaften\nund Hotelrechnungen keine Verbindung zu ihrer Person und ihr Beweiswert sei fragwürdig.\nIhre Verteidigungsrechte seien insbesondere dadurch verletzt worden, dass weder sie noch\nihr Anwalt die Möglichkeit gehabt hätten, S. S. zu befragen oder in irgendeinem Stadium des\nVerfahrens wenigstens einen persönlichen Eindruck von ihm zu erhalten. Der Zeuge habe\nsie nur bei einer von mehreren Gelegenheiten, zu denen er befragt wurde, und nur nach\nsuggestiven Fragen der Ermittler belastet. Das Oberlandesgericht sei selbst der Auffassung\ngewesen, dass Widersprüche in den Aussagen von S. S. dadurch verursacht worden seien,\ndass den Verfahrensbeteiligten die Teilnahme an seiner Vernehmung nicht gestattet\ngewesen sei. Daher hätte das Oberlandesgericht wenigstens ihrem Antrag auf\nBeweiserhebung hinsichtlich der Umstände, unter denen S. S. aussagte, stattgeben müssen.\nDie Beschwerdeführerin brachte weiterhin vor, dass die Aussagen der Zeugen G. und P.\nüber die von anonymen Informanten erlangten Beweismittel für die Feststellung\nausschlaggebend gewesen seien, dass es sich bei der „A.“ genannten Person, die einen auf\neine gewisse Frau V. ausgestellten Personalausweis benutzt habe, tatsächlich um sie\ngehandelt habe. Sie habe weder Gelegenheit zur Überprüfung der Glaubwürdigkeit dieser\nInformanten noch Gelegenheit zur Überprüfung des Beweiswerts der betreffenden Dokumente gehabt.\nB. Würdigung durch den Gerichtshof\n1. Anwendbare Grundsätze\nDa die Erfordernisse nach Artikel 6 Abs. 3 als Teilaspekte des Rechts auf ein faires\nVerfahren nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention anzusehen sind, wird der Gerichtshof die\nRügen nach beiden, im Zusammenhang gesehenen Bestimmungen prüfen (siehe u. v. a.\nUrteil Windisch ./. Österreich vom 27. September 1990, Serie A Band 186, S. 9, Nr. 23, Urteil\nLüdi ./. Schweiz vom 15. Juni 1992, Serie A Band 238, Seite 20, Nr. 43).\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass der Ausdruck „Zeuge“ in Artikel 6 Abs. 3\nBuchstabe d im Konventionssystem eine eigenständige Bedeutung hat. Eine Aussage, die\nwesentlich als Grundlage für eine Verurteilung dienen könnte, stellt daher, unabhängig\ndavon, ob sie von einem Zeugen vor Gericht oder außerhalb des Gerichts oder von einem\nMitbeschuldigten gemacht wurde, ein Beweismittel dar, auf das die Garantien nach Artikel 6\nAbs. 1 und 3 Buchstabe d der Konvention anwendbar sind (siehe u. a. Urteil Kostovski ./.\nNiederlande vom 20. November 1989, Serie A Band 166, S. 19-20, Nr. 40; Urteil Asch ./.\nÖsterreich vom 26. April 1991, Serie A Band 203 S. 10, Lucà ./. Italien, Individualbeschwerde\nNr. 33354/96, Nr. 41, ECHR 2001-II).\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Zulässigkeit von Beweismitteln in erster\nLinie durch innerstaatliches Recht zu regeln ist und es generell Sache der innerstaatlichen\nGerichte ist, das ihnen vorliegende Beweismaterial zu würdigen. Die Aufgabe des Gerichtshofs ist es, festzustellen, ob das Verfahren insgesamt fair war, einschließlich der Art und\nWeise, in der Beweise erhoben wurden (siehe u. a. Urteil Van Mechelen u a. ./ die\nNiederlande vom 23. April 1997, Urteils- und Entscheidungssammlung 1997-III, S. 711, Nr.\n50; A.M. ./. Italien, Individualbeschwerde Nr. 37019/97, Nr. 24, ECHR 1999-IX; Sadak u a. ./.\nTürkei (Nr. 1), Individualbeschwerden Nr. 29900/96, 29901/96, 29902/96 und 29903/96, Nr.\n63, ECHR 2001-VIII).\nNormalerweise müssen alle Beweise im Hinblick auf die kontradiktorische\nAuseinandersetzung in Anwesenheit des Angeklagten in öffentlicher Verhandlung erbracht\nwerden. Ausnahmen von diesem Grundsatz gibt es; sie dürfen die Rechte der Verteidigung\njedoch nicht verletzen. In der Regel bedeutet dies, dass der Angeklagte in angemessener\nund hinreichender Weise die Möglichkeit erhalten sollte, einen Belastungszeugen zu\nbefragen und seine Glaubwürdigkeit in Zweifel zu ziehen, entweder während der\nZeugenaussage oder zu einem späteren Verfahrenszeitpunkt (siehe u. a. Solakov ./. die\nEhemalige Jugoslawische Republik Mazedonien, Individualbeschwerde Nr. 47023/99, Nr. 57,\nECHR 2001-X; P.S. ./ Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 33900/96, Nr. 21, 20.\nDezember 2001). Gründet sich eine Verurteilung allein oder in entscheidendem Maße auf\nAussagen, die von einer Person gemacht wurden, die zu befragen oder befragen zu lassen\nder Angeklagte nicht die Möglichkeit hatte, weder während der Ermittlungen noch in der\nHauptverhandlung, sind die Rechte der Verteidigung in einem Maße eingeschränkt, die mit\nden Garantien nach Artikel 6 nicht vereinbar sind (siehe u. v. a. Saïdi ./ Frankreich, Urteil\nvom 20. September 1993, Serie A Band 261-C, S. 56-57, Nr. 44; Lucà, a.a.O., Nr. 40; Sadak,\na.a.O., Nr. 65; Solakov, a.a.O., Nr. 57; Calabrò ./. Italien und Deutschland (Entsch.),\nIndividualbeschwerde Nr. 59895/00, ECHR 2002-V).\nBezüglich der Aussagen von Zeugen, bei denen sich herausstellte, dass sie zur\nBefragung in Anwesenheit des Beschuldigten oder seines Rechtsbeistands nicht zur\nVerfügung standen, erinnert der Gerichtshof daran, dass die Vertragsstaaten nach Artikel 6\nAbs. 1 i. V. m. Abs. 3 dazu verpflichtet sind, positive Schritte zu unternehmen, um den\nAngeklagten in die Lage zu versetzen, die ihn belastenden Zeugen zu befragen oder\nbefragen zu lassen (siehe insbesondere Sadak, a.a.O., Nr. 67). Jedoch gilt der Grundsatz,\ndass Unmögliches nicht geleistet werden muss (impossibilium nulla est obligatio); die\nNichtverfügbarkeit von Zeugen macht es für sich allein genommen nicht erforderlich, die\nStrafverfolgung einzustellen, sofern den Behörden nicht vorgeworfen werden kann, dass sie\nsich nicht sorgfältig bemüht hätten, dem Beschuldigten die Möglichkeit zu ihrer Befragung\neinzuräumen (siehe insbesondere Urteil Artner ./. Österreich vom 28. August 1992, Serie A\nBand 242-A, S. 10, Nr. 21; Ubach Mortes ./. Andorra (Entsch.), Nr. 46253/99, ECHR 2000-V;\nScheper ./. die Niederlande (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 39209/02, 5. April 2005;\nMayali ./. Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 69116/01, Nr. 32, 14. Juni 2005). Jedoch\nsollten Aussagen, die von einem Zeugen unter Bedingungen erlangt wurden, in denen die\nRechte der Verteidigung nicht in dem Maße gewahrt wurden, wie dies nach der Konvention\nnormalerweise erforderlich ist, mit äußerster Sorgfalt behandelt werden (siehe Visser ./. die\nNiederlande, Individualbeschwerde Nr. 26668/95, Nr. 44, 14. Februar 2002;\nS. N. ./. Schweden, Individualbeschwerde Nr. 34209/96, Nr. 53, ECHR 2002-V).\nDie Verurteilung des Beschuldigten darf sich keinesfalls alleine auf die Angaben eines\nsolchen Zeugen gründen (siehe insbesondere Mayali, a.a.O., Nr. 32).\nInsbesondere bezüglich der Verwertung der Angaben anonymer Zeugen als Beweismittel\nweist der Gerichtshof darauf hin, dass der Grundsatz eines fairen Verfahrens auch verlangt,\ndass in geeigneten Fällen die Interessen der Verteidigung und die Interessen der aussagenden Zeugen oder Opfer, besonders was ihr nach Artikel 8 der Konvention garantiertes Recht\nauf Leben und Freiheit angeht, gegeneinander abgewogen werden müssen (siehe u. a. Van\nMechelen, a.a.O., S. 711, Nr. 53; Kok ./. die Niederlande (Entsch.), Individualbeschwerde\nNr. 43149/98, ECHR 2000-VI). Die innerstaatlichen Behörden müssen die Geheimhaltung\nder Identität bestimmter Zeugen hinreichend und treffend begründet haben (siehe\ninsbesondere Doorson ./. die Niederlande, Urteil vom 26. März 1996, Urteils- und\nEntscheidungssammlung 1996-II, S. 470-471, Nr. 71; Visser, a.a.O., Nr. 47). Bei einer\nWahrung der Anonymität von Belastungszeugen ist die Verteidigung mit Schwierigkeiten\nkonfrontiert, die bei Strafverfahren normalerweise nicht auftreten dürften. Nach Artikel 6 Abs.\n1 und Abs. 3 Buchstabe d ist es daher erforderlich, die Nachteile, unter denen die\nVerteidigung erfolgt, durch das Vorgehen der Justizbehörden hinreichend auszugleichen\n(siehe Doorson, a.a.O., S. 471, Nr. 72; Van Mechelen u. a., a.a.O., S. 712, Nr. 54). Bei der\nPrüfung, ob dieses Vorgehen die der Verteidigung entstandenen Schwierigkeiten\nhinreichend ausgleichen konnte, ist gebührend zu berücksichtigen, in welchem Maße die\nanonyme Aussage für die Verurteilung der Beschwerdeführerin entscheidend war (siehe\nKok, a.a.O.).\n2. Anwendung der obigen Grundsätze\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die innerstaatlichen Gerichte sich bei der Verurteilung der\nBeschwerdeführerin insbesondere auf die Aussagen von S. S. stützten, wie sie von den\nZeugen Herrn W. und Herrn S. sowie in dem Bericht über seine weitere Vernehmung im\nLibanon wiedergegeben wurden. Als Beweismittel verwerteten sie weiterhin die Aussagen\nanonymer Informanten, wie sie von den Zeugen G. und P. wiedergegeben wurden. In\nkeinem Verfahrensabschnitt kam es zu einer Gegenüberstellung der Beschwerdeführerin\noder ihres Rechtsbeistands mit S. S. oder den anonymen Informanten.\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die deutschen Behörden und Gerichte beachtliche\nAnstrengungen unternahmen, um eine mündliche Zeugenaussage von S. S. zu erhalten, der\nzur fraglichen Zeit im Libanon eine Freiheitsstrafe verbüßte. Sie hatten nicht nur erfolglos\nversucht, von den libanesischen Behörden die Erlaubnis zu einer Überstellung des Zeugen\nnach Deutschland zum Zwecke seiner Vernehmung vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am\nMain zu erwirken und ihm sicheres Geleit angeboten. Bei Stellung des Antrags an das\nLandgericht Beirut zum Zwecke der Vernehmung der Beschwerdeführerinim Wege der\nRechtshilfe hatte das Oberlandesgericht das dortige Gericht darum ersucht, den an dem\nVerfahren der Beschwerdeführerin beteiligten Parteien eine Teilnahme an der Vernehmung\nvon S. S. zu gestatten; ein Recht auf Teilnahme bestand nach libanesischem Recht jedoch\nnicht. Die deutschen Gerichte setzten daher die Mittel ein, die ihnen nach innerstaatlichem\nRecht zur Sicherstellung der Anwesenheit des betreffenden Zeugen zur Verfügung standen,\nund man kann ihnen nicht vorwerfen, dass sie sich nicht sorgfältig bemüht hätten, ihrer\nVerantwortung nach der Konvention nachzukommen. Insbesondere machten sich die\n Anmerkung des Übersetzers: Zutreffend wäre „des Zeugen“.\ninnerstaatlichen Gerichte entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keiner\nPflichtverletzung schuldig, als sie ihren Antrag auf Beweiserhebung hinsichtlich der\nUmstände ablehnten, unter denen die Aussage von S. S. erfolgte. Sie hatten die Zeugen\nHerrn W. und Herrn S. zu diesem Thema ausführlich befragt. Es wäre eindeutig besser\ngewesen, wenn S. S. persönlich angehört worden wäre; seine Nichtverfügbarkeit als solche\ndurfte jedoch die Strafverfolgung nicht blockieren.\nDer Gerichtshof stellt weiterhin fest, dass die innerstaatlichen Gerichte sich bewusst\nwaren, dass sie in Bezug auf die Vernehmung von S. S. als Beschuldigter – d. h. als Zeuge\nnach der eigenständigen Bedeutung, die dieser Ausdruck nach der Konvention hat – wie sie\nvon den Beamten des Bundeskriminalamts, Herrn W. und Herrn S., wiedergegeben wurde,\nnur über Beweise vom Hörensagen verfügten. Die Gerichte waren bei der Würdigung der\nAussagen von S. S. vorsichtig vorgegangen und hatten die Umstände seiner Befragung\neingehend berücksichtigt. Bezüglich seiner Vernehmung im Wege der Rechtshilfe\nentschieden die Gerichte im Hinblick auf die Einschränkung der Verteidigungsrechte, diesen\nAussagen keinen eigenständigen Beweiswert beizumessen. Folglich haben die Gerichte die\nfraglichen Beweismittel mit der gebotenen äußersten Sorgfalt behandelt.\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die innerstaatlichen Gerichte die Verurteilung der\nBeschwerdeführerin in spürbarem Maße auf die Aussagen stützte, die S. S. bei seiner\nBeschuldigtenvernehmung gemacht hatte. Jedoch verließen sie sich bei weitem nicht nur auf\ndieses Beweismittel. Die Gerichte berücksichtigten auch mehrere weitere Beweismittel. Dazu\ngehörten insbesondere die Erkenntnisse, dass die Beschwerdeführerin Sympathisantin der\n„RAF“ gewesen war, an Schießübungen der „PFLP“ teilgenommen hatte und sich, als sie im\nJemen lebte, „A.“ nannte. Sie hatte ein Führungsmitglied der „PFLP“ geheiratet, und ihre\nTochter wurde am gleichen Tag geboren wie das Baby, das mit den beiden Personen reiste,\ndie zur fraglichen Zeit den Waffentransport nach Mallorca durchführten. Weiterhin\nberücksichtigten die Gerichte Passagierlisten der Flüge nach und von Palma de Mallorca,\nRechnungen eines dortigen Hotels und Erläuterungen, die der Geschäftsführer des Hotels\nzur maßgeblichen Zeit abgegeben hatte. Die Gerichte berücksichtigten auch, dass die\nBeschwerdeführerin bestätigt hatte, dass S. S. Mitglied der „PFLP“ gewesen sei und sich\neinige Tage vor der Entführung der Landshut auf Mallorca aufgehalten habe.\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die deutschen Gerichte auch der Auffassung waren, dass\ndie Aussagen von S. S. durch die Aussagen mehrerer anonymer Informanten bestätigt\nwurden, die die Beschwerdeführerin als „A.“ und als die Person identifizierten, die die Waffen\nfür die Entführung der Landshut transportiert hatte. Die innerstaatlichen Gerichte hatten sich\nmehrmals um eine Offenlegung der Identität dieser Informanten bemüht. Diese wurde vom\nBundesministerium des Innern, dem Bundesnachrichtendienst und dem Bundeskriminalamt\nmit der Begründung abgelehnt, dass ihre außerhalb Deutschlands operierenden Informanten\nimmer noch geschützt werden müssten. Der Gerichtshof stellt fest, dass die\nBeschwerdeführerin der Beihilfe zu sehr schweren Straftaten angeklagt war, die von zwei\nmiteinander zusammenarbeitenden terroristischen Organisationen verübt wurden. Außerdem\nstand die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann, einem führenden Mitglied der „PFLP“\nweiterhin in Kontakt, und man nahm an, dass er immer noch in der Lage sei, Racheakte zu\nveranlassen. Da die fraglichen Informanten, die keine Polizeibeamte seien, sich im Ausland\naufhielten, wo deutsche Behörden sie nur in sehr eingeschränktem Maße schützen könnten,\nist der Gerichtshof überzeugt, dass die innerstaatlichen Behörden treffende und hinreichende\nGründe für die Geheimhaltung der Identität der Informanten angeführt haben.\nBezüglich des Vorgehens der innerstaatlichen Gerichte im Hinblick auf den Ausgleich der\nNachteile, unter denen die Verteidigung in diesem Zusammenhang litt, stellt der Gerichtshof\nfest, dass die Verteidigung die Möglichkeit hatte, die Zeugen P. und G. vor Gericht zu\nbefragen. Der Gerichtshof ist sich der Tatsache bewusst, dass der Verteidigung aufgrund der\nNichtoffenlegung der Identität der Informanten die Informationen fehlten, die es ihr erlaubt\nhätten, deren Verlässlichkeit zu testen oder deren Glaubwürdigkeit in Zweifel zu ziehen.\nAußerdem war das Oberlandesgericht selbst daran gehindert, sich einen eigenen Eindruck\nvon der Verlässlichkeit der Informanten zu verschaffen. Da die von anonymen Informanten\nerlangten Beweismittel für die Verurteilung der Beschwerdeführerin jedoch nicht\nentscheidend waren und von den oben genannten weiteren Erkenntnissen (anderen als den\nAussagen von S. S.) bestätigt wurden, vertritt der Gerichtshof die Auffassung, dass die\nVerteidigungsrechte hinreichend berücksichtigt wurden.\nDer Gerichtshof stellt weiterhin fest, dass die innerstaatlichen Gerichte die Aussagen des\nZeugen B., eines früheren „RAF“-Mitglieds, der möglicherweise an den der\nBeschwerdeführerin zur Last gelegten Straftaten beteiligt war, als Beweismittel verwerteten.\nB. war entgegen § 60 Abs. 2 StPO vereidigt worden (siehe Abschnitt \"Das einschlägige\ninnerstaatliche Recht und die einschlägige innerstaatliche Praxis” oben). Jedoch hielt das\nOberlandesgericht, das die Vereidigung bei der Würdigung der Glaubwürdigkeit von B. nicht\nerwähnte, die Aussagen von B. anscheinend nicht wegen der Vereidigung für glaubwürdiger.\nUnter diesen Umständen kann die Verwertung seiner Aussagen als Beweismittel nicht als\neine Artikel 6 Abs. 1 und 3 Buchstabe d der Konvention verletzende Einschränkung der\nRechte der Verteidigung angesehen werden, zumal diese Aussagen für die Feststellung der\nSchuld der Beschwerdeführerin nicht entscheidend waren.\nUnter Berücksichtigung des Verfahrens als Ganzes und bei Betrachtung der angeblichen\nVerfahrensmängel im Zusammenhang, wie nach Artikel 6 Abs. 1 und 3 Buchstabe d\nerforderlich (siehe insbesondere Doorson, a.a.O., S. 474, Nr. 83), stellt der Gerichtshof fest,\ndass es in dem Verfahren gegen die Beschwerdeführerin eine Anhäufung von Beweisen vom\nHörensagen gegeben hat. Mehrere Zeugen hatten die Aussagen von Zeugen, die zu\nbefragen oder befragen zu lassen die Beschwerdeführerin aus verschiedenen Gründen nicht\ndie Möglichkeit hatte, in die Hauptverhandlung eingeführt. Jedoch unternahmen die\ninnerstaatalichen Gerichte beträchtliche Anstrengungen, um insbesondere von S. S. eine\nmündliche Zeugenaussage zu erhalten und würdigten seine Angaben, wie auch die, die von\nanonymen Informanten und von B. erlangt wurden, sehr sorgfältig. Da die Verurteilung der\nBeschwerdeführerin sich auch auf mehrere andere Beweismittel stützte, stellt der\nGerichtshof fest, dass die Rechte der Verteidigung nicht in einem Maße eingeschränkt\nwurden, das mit den Garantien nach Artikel 6 Abs. 1 und 3 Abs. d unvereinbar wäre.\nDer Gerichtshof kann daher nicht feststellen, dass das Verfahren gegen die\nBeschwerdeführerin insgesamt unfair war.\nDaraus folgt, dass die Beschwerde nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention als\noffensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist.\nAus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Individualbeschwerde mit\nStimmenmehrheit für unzulässig.\nBoštjan M. ZUPANČIČ Mark VILLIGER\nStellvertretender Kanzler Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-138757","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2005-11-17/73047-01","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 168c","ref_norm":"168c","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-138757","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-138757"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2005-11-17/73047-01","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-138757","retrieved":"2026-07-29 08:41:18.921774+00:00"}}