{"status":"available","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2005:1117DEC007243801","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Kammer","decided":"2005-11-17","aktenzeichen":"72438/01","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Beschwerde einstimmig für unzulässig. Mark VILLIGER BOSTJAN M.","text_plain":"Entscheidung\nEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Dritte Sektion\nNichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n17/11/05 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der\nIndividualbeschwerde Nr. 72438/01 L.–N. S. gegen Deutschland\nENTSCHEIDUNG ÜBER DIE\nZULÄSSIGKEIT DER\nIndividualbeschwerde Nr. 72438/01\nL.N. S. gegen Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Dritte Sektion) hat in seiner\nSitzung am 17. November 2005 als Kammer mit den Richtern\nHerrn B.M. ZUPANČiČ, Präsident,\nHerrn L. CAFLISCH,\nHerrn C. BÎRSAN,\nHerrn V. ZAGREBELSKY,\nFrau A. GYULUMYAN,\nFrau R. JAEGER,\nFrau I. ZIEMELE,\nund Herrn VILLIGER, Stellvertretender Sektionskanzler,\nim Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 10. Juli 2001\neingereicht wurde,\nim Hinblick auf die Stellungnahme der beklagten Regierung und die\nErwiderung des Beschwerdeführers\nnach Beratung wie folgt entschieden:\nSACHVERHALT\nDer 1950 geborene Beschwerdeführer, Herr L. –N. S., ist deutscher\nStaatsangehöriger und in B. Deutschland, wohnhaft. Vor dem Gerichtshof\nwurde er von Herrn S. König, Rechtsanwalt in Berlin, vertreten. Die\ndeutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihre\nVerfahrensbevollmächtigte, Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel vom\nBundesministerium der Justiz, vertreten.\nDer von den Parteien vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt\nzusammenfassen:\nA. Der Hintergrund der Rechtssache\n\n1\nHintergrund der Rechtssache\nAm 6. März 1993 um 2.30 Uhr wurde der Beschwerdeführer von der\nPolizei in Gewahrsam genommen, als er mit seinem PKW eine öffentliche\nStraße in Brandenburg befuhr. Der Beschwerdeführer hatte beabsichtigt,\neine Strecke von etwa 500 Metern zurückzulegen, um seinen PKW über\nNacht abzustellen. Aus der daraufhin gegen ihn erhobenen Beschuldigung\nging hervor, dass seine Blutalkoholkonzentration 1,45 ‰ betrug. Am Tag\ndes Vorfalls war der Beschwerdeführer als Strafrichter tätig. Er wurde ab\nJanuar 1996 ohne Dienstbezüge beurlaubt.\n\n2\nErstes Strafverfahren\nAm 24. August 1993 erging Strafbefehl durch das Amtsgericht\nOranienburg, in dem gegen den Beschwerdeführer eine Strafe von 30\nTagessätzen zu je 80 DM verhängt wurde und ihm die Fahrerlaubnis wegen\nfahrlässiger Trunkenheit im Verkehr entzogen wurde.\nAm 6. Oktober 1993 legte der Beschwerdeführer Einspruch ein.\nAm 17. Januar 1994 änderte das Amtsgericht nach zweimaliger\nVertagung der Verhandlung auf Antrag des Beschwerdeführers die Strafe\nin 30 Tagessätze zu je 65 DM und bestätigte den Entzug seiner\nFahrerlaubnis.\nAm 29. März 1994 verwarf das Amtsgericht die Beschwerde des\nBeschwerdeführers als nicht rechtzeitig eingelegt.\nAm 6. Juli 1994 hob das Brandenburgische Oberlandesgericht die\nEntscheidungen vom 17. Januar und 29. März 1994 wegen fehlerhafter\nAblehnung von Beweisanträgen des Beschwerdeführers durch das\nAmtsgericht auf und verwies die Sache an das Amtsgericht zurück.\n\n3\nZweites Strafverfahren\nAm 4. August 1994 wurden die Akten an das Amtsgericht zurückgesandt.\nAm 15. August 1994 wurde dem Beschwerdeführer die Fahrerlaubnis\nzurückgegeben.\nAm 9. Januar 1995 beraumte das Amtsgericht den\nHauptverhandlungstermin auf den 22. März 1995 an, zu dem der\nBeschwerdeführer nicht erschien.\nAm 30. März 1995 ordnete das Amtsgericht auf Antrag des\nBeschwerdeführers die Einholung eines Gutachtens an, mit dem die im\nMärz 1993 entnommene Blutprobe auf ihre Identität mit dem Blut des\nBeschwerdeführers und die Alkoholkonzentration untersucht werden sollte.\nAm 26. April 1995 bestätigte das Brandenburgische Institut für\nRechtsmedizin die Blutalkoholkonzentration der Probe.\nDer Beschwerdeführer verweigerte im Mai 1995 mehrfach die Entnahme\neiner Blutprobe. Er wies darauf hin, dass die Überprüfung auch mittels einer\nSpeichelprobe erfolgen könne.\nDas Amtsgericht wies am 28. Juni 1995 den Antrag des\nBeschwerdeführers auf Entnahme einer Speichelprobe u. a. mit der\nBegründung zurück, die Untersuchung anhand einer Blutprobe sei einfacher\nund weniger kostenintensiv.\nDas Institut für Rechtsmedizin bestätigte am 7. August 1995 die Identität\nder beiden Blutproben.\nAufgrund von zwei Verlegungsanträgen des Beschwerdeführers und der\nErkrankung des Richters im Februar 1996 beraumte das Amtsgericht die\nHauptverhandlung am 15. März 1996 auf den 29. April 1996 an.\nAm 29. April 1996 verurteilte das Amtsgericht Oranienburg den\nBeschwerdeführer wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr. Das Gericht\nänderte die Höhe der Geldstrafe nicht und verhängte ein dreimonatiges\nFahrverbot gegen ihn.\nDas Brandenburgische Oberlandesgericht hob dieses Urteil am 18.\nNovember 1996 wegen unzureichender Beweiswürdigung auf und verwies\nden Fall an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Oranienburg zurück.\n\n4\nDrittes Strafverfahren\nAm 8. Januar 1997 wurden die Akten an das Amtsgericht Oranienburg\nzurückgesandt.\nAm 4. November 1997 bestimmte das Amtsgericht Termin zur\nHauptverhandlung auf den 11. Februar 1998.\nAm 11. Februar 1998 stellte das Amtsgericht das Verfahren ein. Es\nstützte seine Entscheidung auf die überlange Dauer des Verfahrens und seine\nnachteiligen Auswirkungen auf den Beschwerdeführer.\nAm 25. November 1998 hob das Brandenburgische Oberlandesgericht\nauf die Revision der Staatsanwaltschaft die Entscheidung des Amtsgerichts\nauf und verwies die Sache an das Amtsgericht Potsdam zurück.\nAm 23. Dezember 1998 erhob der Beschwerdeführer\nVerfassungsbeschwerde wegen überlanger Verfahrensdauer.\nAm 1. September 1999 beschloss das Bundesverfassungsgericht, die\nVerfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht zur Entscheidung\nanzunehmen. Es befand, dass der Beschwerdeführer bisher nicht alle\nRechtsmittel, die ihm vorher zur Verfügung standen, erschöpft habe.\n\n5\nViertes Strafverfahren\nAm 21. Januar 1999 gingen die Akten beim Amtsgericht Potsdam ein.\nAufgrund des Antrags des Beschwerdeführers auf Terminverschiebung\nberaumte das Amtsgericht die Hauptverhandlung am 19. Februar 1999 auf\nden 2. März 1999 an.\nAm 10. März 1999 teilte der Beschwerdeführer unter Vorlage eines\närztlichen Attestes mit, dass er zu dem Fortsetzungstermin nicht erscheinen\nwerde.\nDas Amtsgericht ordnete die amtsärztliche Untersuchung des\nBeschwerdeführers an und beraumte den Fortsetzungstermin auf den\n12. März 1999 an.\nDas Amtsgericht vertagte den Termin am 12. März 1999, weil der\nAmtsarzt mitgeteilt hatte, dass die Untersuchung frühestens am 15. März\n1999 erfolgen könne.\nAm 19. Juli 1999 bestimmte das Amtsgericht Termin zur\nHauptverhandlung auf den 23. November 1999.\nAuf Antrag des Beschwerdeführers vertagte das Amtsgericht die\nVerhandlung am 17. November 1999.\nAm 1. März 2000 stellte das Amtsgericht das Verfahren wegen\nüberlanger Dauer ein.\nAm 21. Juni 2000 hob das Landgericht Potsdam auf die Beschwerde der\nStaatsanwaltschaft die Entscheidung des Amtsgerichts mit der Begründung\nauf, die Länge des Verfahrens sei nicht derart gravierend, dass sie eine\nVerfahrenseinstellung rechtfertige, und verwies die Sache an das\nAmtsgericht zurück.\n\n6\nFünftes Strafverfahren\nAm 20. Juli 2000 wurden die Akten an das Amtsgericht Potsdam\nzurückgesandt.\nNach dem Hauptverhandlungstermin am 6. Oktober 2000, zu dem der\nBeschwerdeführer nicht erschienen war, ordnete das Amtsgericht eine\namtsärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers an.\nDas amtsärztliche Gutachten wurde am 23. November 2000 vorgelegt.\nAm 18. Januar 2001 verwarf das Verfassungsgericht des Landes\nBrandenburg die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers vom 10.\nJanuar 2001, in der er die überlange Dauer des Verfahrens geltend machte,\nals verspätet.\nAm 13. Februar 2001 verurteilte das Amtsgericht Potsdam den\nBeschwerdeführer wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer\nStrafe von fünfzehn Tagessätzen zu je 60 DM. Zusätzlich verhängte es ein\ndreimonatiges Fahrverbot. Nach Auffassung des Amtsgerichts rechtfertigte\ndie Verfahrensdauer die Einstellung des Verfahrens ohne Strafausspruch\nnicht.\nAm 15. Februar 2001 widerrief der Beschwerdeführer die Vollmacht\nseiner Verteidigerin.\nDer Beschwerdeführer erteilte Rechtsanwältin Z. am 19. März 2001 auf\nAkteneinsicht beschränkte Vollmacht.\nAm 9. Juni 2001 legte der Beschwerdeführer, ohne eine schriftliche\nAusfertigung des Urteils erhalten zu haben, Rechtsmittel ein.\nDas Urteil des Amtsgerichts wurde Rechtsanwältin Z. am 8. November\n2001 zugestellt.\nAm 25. April 2002 verwarf das Landgericht Potsdam die Berufung des\nBeschwerdeführers als unbegründet.\nAuf weitere Beschwerde des Beschwerdeführers entschied das\nLandgericht Potsdam am 23. Juli 2002, dass das Urteil vom 13. Februar\n2001 dem Beschwerdeführer nicht wirksam zugestellt worden sei.\nNach mehrfachen fehlgeschlagenen Versuchen, dem Beschwerdeführer\ndas Urteil vom 13. Februar 2001 zuzustellen, wurde es ihm am 14.\nNovember 2002 wirksam zugestellt.\nAm 21. Juli 2003 verwarf das Brandenburgische Oberlandesgericht die\nRevision des Beschwerdeführers als unbegründet.\n\n7\nVerfahren vor dem Bundesverfassungsgericht\nAm 22. August 2003 erhob der Beschwerdeführer eine zweite\nBeschwerde zum Bundesverfassungsgericht.\nAm 21. Januar 2004 hob das Bundesverfassungsgericht das Urteil des\nAmtsgerichts vom 13. Februar 2001 sowie die Entscheidung des\nOberlandesgerichts vom 21. Juli 2003 auf und verwies die Sache an das\nAmtsgericht Potsdam zurück. Das Bundesverfassungsgericht stellte fest,\ndass die Verurteilung des Beschwerdeführers in Anbetracht der überlangen\nVerfahrensdauer, einer durch die unteren Gerichte verursachten 22-\nmonatigen Verzögerung und des verhältnismäßig unbedeutenden\nTatvorwurfs unverhältnismäßig sei und der Beschwerdeführer daher in\nseinen nach Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes garantierten Rechten auf\nein faires Strafverfahren in Verbindung mit dem rechtsstaatlichen\nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt sei.\nDas Bundesverfassungsgericht befand zunächst, dass die\nGesamtverfahrensdauer von etwa zehn Jahren - für sich betrachtet –\nunverhältnismäßig lang gewesen sei. Das zulässige Prozessverhalten des\nBeschwerdeführers, etwa die dreimalige Revisionseinlegung, die Stellung\nmehrerer Terminverlegungsanträge, die anfängliche Verweigerung der\nBeweiserhebung durch Blutentnahme im Mai 1995 und die Erschwerung\nder Zustellung des Urteils vom 13. Februar 2001 habe zu nicht\nunerheblichen Verzögerungen des Verfahrens geführt. Dennoch könnten\nweder die durch das Prozessverhalten des Beschwerdeführers noch die\ndurch die Revisionseinlegung seitens der Staatsanwaltschaft verursachten\nVerzögerungen die Gesamtverfahrensdauer rechtfertigen. Das\nBundesverfassungsgericht stellte diesbezüglich fest, dass dem Tatvorwurf\nder Trunkenheit im Verkehr kein erhebliches Gewicht zugekommen sei, der\nVerfahrensgegenstand nicht sehr komplex gewesen sei und es einer\numfänglichen Beweisaufnahme nicht bedurft habe.\nDas Bundesverfassungsgericht stellte überdies fest, dass\nVerzögerungen von insgesamt 22 Monaten den innerstaatlichen Gerichten\nanzulasten seien. Insoweit bestätigte das Bundesverfassungsgericht die\nFeststellung der unteren Gerichte, die Verzögerungen vom 15. August 1994\n(Tag der Rückgabe des Führerscheins an den Beschwerdeführer) bis zum\n9. Januar 1995 (erneute Terminierung der Hauptverhandlung), vom 8.\nJanuar (Tag der Rückkehr der Akten beim Amtsgericht nach der zweiten\nRevisionsentscheidung) bis zum 4. November 1997 (Terminierung einer\nHauptverhandlung), vom 12. März (Vertagung der Verhandlung) bis zum\n19. Juli 1999 (Anberaumung eines neuen Verhandlungstermins) und vom\n17. November 1999 (Terminaufhebung) bis zum 1. März 2000\n(Einstellungsbeschluss) ausgemacht hatten.\nIm Hinblick auf die von dem Beschwerdeführer geltend gemachten\nweiteren Verzögerungen von 34 Monaten befand das\nBundesverfassungsgericht, dass diese seine verfassungsmäßigen Rechte\nnicht verletzt hätten. Es stellte insbesondere fest, dass der Beschluss des\nAmtsgerichts, die Beweiserhebung durch Blutentnahme anzuordnen,\nnachvollziehbar gewesen sei. Die Verzögerung durch die Vertagung der\nVerhandlung von November 1995 auf März 1996 sei mit der Erkrankung\ndes zuständigen Richters hinreichend begründet worden. Darüber hinaus\nbeanstandete das Bundesverfassungsgericht nicht die Verzögerung vom\n19. Juli 1999 bis zum Termin am 23. November 1999.\nDas Bundesverfassungsgericht stellte ferner fest, dass die\nVerzögerungen, die infolge der Zurückverweisung der Rechtssache an die\nerstinstanzlichen Gerichte entstanden seien, keinen Verstoß gegen das\nBeschleunigungsgebot begründet hätten. Dies treffe nur zu, wenn die\nUrteile der erstinstanzlichen Gerichte das Recht eklatant verletzt hätten;\ndies sei jedoch nicht der Fall.\nIm Hinblick auf die Auswirkungen der Verfahrensdauer auf den\nBeschwerdeführer stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass\nausweislich eines ärztlichen Gutachtens vom 23. November 2000 bei dem\nBeschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit eine psychische Störung\neingetreten war, die sich auf seine Lebensqualität negativ ausgewirkt und\neinen raschen Abschluss des Verfahrens erforderlich gemacht habe. Zudem\nsei der Beschwerdeführer über 17 Monate nicht im Besitz seines\nFührerscheins gewesen. Das Bundesverfassungsgericht stellte\nabschließend fest, dass gegen den Beschwerdeführer ein\nDisziplinarverfahren eingeleitet worden sei.\nUnter Berücksichtigung dieser Faktoren, insbesondere der\nGeringfügigkeit des Tatvorwurfs, der Gesamtverfahrensdauer und der\nBelastungen des Beschwerdeführers befand das\nBundesverfassungsgericht, dass es nicht gerechtfertigt sei, gegen den\nBeschwerdeführer eine Strafe zu verhängen. Daraus folge, dass das\nVerfahren ohne strafrechtliche Verurteilung einzustellen sei. Das\nBundesverfassungsgericht erlegte dem Land Brandenburg überdies die\ndem Beschwerdeführer durch die Verfassungsbeschwerde entstandenen\nnotwendigen Auslagen auf.\n\n8\nSechstes Strafverfahren\nAm 3. März 2004 wurden die Akten an das Amtsgericht Potsdam\nzurückgesandt.\nAm 10. März und 10. Mai 2004 bat der Amtsrichter den Staatsanwalt, der\nEinstellung des Verfahrens zuzustimmen.\nZwischen dem 23. März und dem 10. August 2004 wurden die Akten\ndem Amtsgericht Berlin-Tiergarten zugesandt.\nAm 18. Oktober 2004 bestimmte das Amtsgericht Potsdam einen Termin\nauf den 6. Dezember 2004 und bat die Staatsanwaltschaft, der Einstellung\ndes Verfahrens zuzustimmen.\nAm 6. Dezember 2004 stellte das Amtsgericht Potsdam das Verfahren\ngemäß § 153b StPO (siehe „Einschlägiges innerstaatliches Recht“, unten)\nein. Überdies ordnete es an, dass die Gerichtsgebühren der Staatskasse\naufzuerlegen und dem Angeklagten die durch das Verfahren entstandenen\nnotwendigen Auslagen zur Hälfte zu erstatten seien.\nB. Das einschlägige innerstaatliche Recht\nDie maßgeblichen Vorschriften der Strafprozessordnung (StPO) lauten\nwie folgt:\n§ 153\n„(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die\nStaatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des\nHauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die\nSchuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse\nan der Verfolgung besteht ...\n(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des\nVerfahrens [...] mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des\nAngeschuldigten das Verfahren einstellen...\n§ 153b\n„(1) Liegen die Voraussetzungen vor, unter denen das Gericht von Strafe\nabsehen könnte, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des\nGerichts, das für die Hauptverhandlung zuständig wäre, von der Erhebung der\nöffentlichen Klage absehen.\n(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht bis zum Beginn der\nHauptverhandlung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des\nAngeschuldigten das Verfahren einstellen.“\nRÜGE\nDer Beschwerdeführer rügte nach Artikel 6 der Konvention die überlange\nDauer des gegen ihn geführten Strafverfahrens.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nDer Beschwerdeführer rügte, dass die Verfahrensdauer mit dem Gebot\nder „angemessenen Frist“ nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention unvereinbar\ngewesen sei; Artikel 6 Abs. 1 lautet wie folgt:\n\"Jede Person hat ein Recht darauf, dass ... über eine gegen sie erhobene\nstrafrechtliche Anklage von einem ... Gericht ... innerhalb angemessener Frist\nverhandelt wird.\"\nA. Die Vorbringen der Parteien\n1. Der Beschwerdeführer\nDer Beschwerdeführer trug vor, dass die Anerkennung der\nKonventionsverletzung durch die innerstaatlichen Behörden nicht zur\nUnzulässigkeit seiner Rüge geführt habe. Ihm sei nicht angemessen\nWiedergutmachung geleistet worden. Insoweit legte er dar, dass das\ninnerstaatliche Recht nicht dieselbe Entschädigung vorsehe, die der\nGerichtshof nach Artikel 41 der Konvention zuspreche.\nIm Hinblick auf die Begründetheit der Rüge brachte der\nBeschwerdeführer vor, dass die von den innerstaatlichen Behörden zu\nvertretende Gesamtverzögerung nicht nur in der von dem\nBundesverfassungsgericht anerkannten Verzögerung von 22 Monaten\nbestand, sondern 53 Monate bzw. mindesten 42 Monate betragen habe. Er\nbehauptete insbesondere, dass die Erkrankung des Richters im Februar\n1996 die Verzögerung von November 1995 bis Januar 1996 nicht\ngerechtfertigt habe. Der Beschwerdeführer trug ferner vor, dass er nach der\nRechtsprechung des Gerichtshofs von allen ihm zur Verfügung stehenden\nverfahrensmäßigen Mitteln Gebrauch machen dürfe und nicht verpflichtet\ngewesen sei, mit den innerstaatlichen Gerichten zusammenzuarbeiten.\nDaraus folge, dass ihm nicht angelastet werden könne, die Zustellung des\nUrteils erschwert zu haben. Schließlich rügte der Beschwerdeführer, dass\ndas Bundesverfassungsgericht das Verfahren durch seinen Beschluss vom\n21. Januar 2001 nicht in eigener Zuständigkeit eingestellt, sondern die\nSache an das Landgericht Potsdam zurückverwiesen habe, wo weitere\nVerzögerungen eingetreten seien.\nZur gerechten Entschädigung verlangte der Beschwerdeführer den\nBetrag von 20.000 Euro als Wiedergutmachung für den von ihm erlittenen\nimmateriellen Schaden. Er trug insoweit vor, dass das gegen ihn geführte\nStrafverfahren bei ihm zu erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen\ngeführt habe. Zur Begründung seiner Behauptung verwies er auf das\nmedizinische Gutachten vom 23. November 2000 und auf weitere ärztliche\nAtteste vom 8. März1999 und 4. März 2000, mit denen seine\ngesundheitlichen Probleme bestätigt worden waren. Diese Probleme seien\ndurch eine von der Staatsanwaltschaft veranlasste Pressekampagne noch\nverstärkt worden. Der Beschwerdeführer legte dazu mehrere Presseartikel\nvor, die diesen Fall behandelten.\nDarüber hinaus verlangte er insgesamt 15.203,50 Euro für die ihm vor\nden unteren Gerichten entstandenen Kosten.\n2. Die Regierung\nDie Regierung trug vor, dass die Rüge unzulässig sei, weil bei dem\nBeschwerdeführer das Rechtsschutzbedürfnis entfallen sei. Sie wies darauf\nhin, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 21.\nJanuar 2004 eine Grundrechtsverletzung und einen Verstoß gegen den aus\ndem Rechtsstaatsprinzip folgenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz\nausdrücklich festgestellt und anerkannt habe. Es habe lediglich die\nförmliche Einstellung des Verfahrens sowie die abschließende\nEntscheidung bezüglich der Kosten und Auslagen dem Amtsgericht\nPotsdam überlassen. Unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs im Fall\nEckle ./. Deutschland (Rechtssache Eckle ./. Deutschland, Urteil vom 15.\nJuli 1982, Serie A., Bd. 51) trug die Regierung vor, dass das\nBundesverfassungsgericht die Konventionsverletzung in der Sache\nanerkannt habe, auch wenn es sich nicht ausdrücklich auf die Vorschriften\nder Konvention bezogen habe. Zumindest teilweise habe dieser Beschluss\nzu einer Wiedergutmachung geführt, da das Verfahren gegen den\nBeschwerdeführer ohne Strafausspruch beendet werden musste.\nIm Hinblick auf die Begründetheit der Rüge räumte die Regierung eine\nVerletzung des Artikels 6 der Konvention ein und verwies auf die\nFeststellung des Bundesverfassungsgerichts.\nHinsichtlich der Forderungen des Beschwerdeführers nach gerechter\nEntschädigung wies die Regierung darauf hin, dass dieser nicht verlangen\nkönne, so gestellt zu werden, als hätte gar kein Strafverfahren gegen ihn\nstattgefunden. Laut Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 6.\nDezember 2004 sei der Beschwerdeführer von der Zahlung jeglicher\nGerichtsgebühren befreit worden und würden ihm die notwendigen eigenen\nAuslagen zur Hälfte erstattet. Er habe ferner die Erstattung der notwendigen\nGerichts- und Anwaltsgebühren verlangt, die ihm in dem Verfahren vor dem\nBundesverfassungsgericht entstanden waren; diesen Anspruch müsse er\nbei den innerstaatlichen Gerichten verfolgen. Nach Auffassung der\nRegierung war eine weitere Entschädigung nicht erforderlich.\nB. Würdigung durch den Gerichtshof\n1. Zu berücksichtigender Zeitraum\nDer zu berücksichtigende Zeitraum erstreckt sich vom 24. August 1993,\nals das Amtsgericht Oranienburg den Strafbefehl gegen den\nBeschwerdeführer erließ, bis zum 6. Dezember 2004, als das Verfahren\neingestellt wurde. Deshalb dauerte es in vier Instanzen mehr als elf Jahre.\nInfolge von fünf Zurückverweisungen ergingen Entscheidungen in sechzehn\nInstanzen, einschließlich eines Beschwerdeverfahrens vor dem\nVerfassungsgericht des Landes Brandenburg und zweier\nBeschwerdeverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht.\n2. Angemessenheit der Verfahrensdauer\nDie Regierung erkannte an, dass die Gesamtverfahrensdauer die nach\nArtikel 6 Abs. 1 der Konvention garantierten Rechte des Beschwerdeführers\nauf ein Verfahren innerhalb angemessener Frist verletzt habe. Der\nGerichtshof bestätigt diese Einschätzung. Der Gerichtshof ist ferner der\nAuffassung, dass Verzögerungen, die nach Zustellung des Beschlusses des\nBundesverfassungsgerichts vom 21. Januar 2004 an den Beschwerdeführer\neingetreten waren, im Hinblick auf die Gesamtverfahrensdauer nicht\nerheblich ins Gewicht fallen, weil der Beschwerdeführer nunmehr wusste,\ndass für ihn das Risiko strafrechtlicher Verfolgung nicht mehr bestand.\nUnter diesen Umständen hält der Gerichtshof es nicht für erforderlich, im\nEinzelnen zu prüfen, ob die dem Verhalten der innerstaatlichen Gerichte\nzuzurechnenden Verzögerungen – wie von der Regierung anerkannt - 22\nMonate oder – wie von dem Beschwerdeführer behauptet – 53 Monate\nbetrugen.\n3. Die Opfereigenschaft des Beschwerdeführers\nEs bleibt festzustellen, ob der Beschwerdeführer weiterhin rügen kann, in\nseinen Rechten nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention verletzt zu sein. Der\nGerichtshof weist hierzu erneut darauf hin, dass durch die Herabsetzung\neiner Strafe wegen überlanger Verfahrensdauer der Betroffene nicht\ngrundsätzlich die Opfereigenschaft im Sinne von Artikel 34 der Konvention\nverliert. Von diesem Grundsatz wird jedoch abgewichen, wenn die\nnationalen\nBehörden hinreichend deutlich anerkannt haben, dass dem Gebot der\nangemessenen Frist nicht entsprochen worden ist, und durch eindeutige\nund messbare Minderung der Strafe oder durch Einstellung der Verfolgung\nWiedergutmachung geleistet haben (siehe Rechtssachen Eckle . /.\nDeutschland, Urteil vom 15. Juli 1982, Serie A, Bd. 51, Nr. 66; Jansen . / .\nDeutschland (Entscheidung), Individualbeschwerde Nr. 44186/98, 12. Oktober\n2000; Normann . / . Dänemark (Entscheidung), Individualbeschwerde Nr.\n44704/98, 14 Juni 2001; Beck . / . Norwegen, Individualbeschwerde Nr.\n26390/95, Nr. 27, 26. Juni 2001; Morby . / . Luxemburg (Entscheidung),\nIndividualbeschwerde Nr. 27156/02, EuGHMR 2003-XI; Ohlen . /. Dänemark\n(Streichung), Individualbeschwerde Nr. 63214/00, Nr. 27, 24. Februar 2005).\nDer Gerichtshof nimmt zunächst zur Kenntnis, dass das\nBundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 21. Januar 2004\nausdrücklich feststellte, dass die Dauer des gegen den Beschwerdeführer\ngeführten Strafverfahrens unangemessen war und seine Verurteilung ihn in\nseinem nach dem Grundgesetz geschützten Recht auf ein faires\nStrafverfahren verletzte. Es ordnete an, dass das Verfahren ohne\nStrafausspruch einzustellen sei. Bei dieser Beschlussfindung ging das\nBundesverfassungsgericht detailliert auf die Beschwerde des\nBeschwerdeführers ein und erkannte die schädlichen Auswirkungen des\nStrafverfahrens auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie\ndie anderen Belastungen, wie den Entzug der Fahrerlaubnis über mehr als\n17 Monate und die Einleitung eines Disziplinarverfahrens, denen er\nausgesetzt war, ausdrücklich an. Daraus folgt, dass die innerstaatlichen\nGerichte in vollem Umfang anerkannt haben, dass dem Gebot der\nangemessenen Frist nicht entsprochen worden war.\nZum anderen ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer für die Verletzung\nangemessen Wiedergutmachung geleistet wurde. Insoweit stellt der\nGerichtshof fest, dass das Amtsgericht Potsdam das Verfahren durch\nBeschluss vom 6. Dezember 2004 einstellte. Überdies ordnete es an, dass\ndie Gerichtsgebühren der Staatskasse aufzuerlegen und dem\nBeschwerdeführer die durch das Verfahren entstandenen notwendigen\nAuslagen zur Hälfte zu erstatten seien. Das Amtsgericht begründete seine\nEntscheidung zwar nicht weiter; aus dem Zusammenhang ergibt sich aber,\ndass es die Anordnungen des Bundesverfassungsgerichts befolgte. Daraus\nfolgt, dass das Verfahren wegen seiner überlangen Dauer eingestellt wurde.\nUnter diesen Umständen ist der Gerichtshof überzeugt, dass dem\nBeschwerdeführer für die Gesamtverfahrensdauer, die auch die Zeit\nzwischen dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Januar\n2004 und dem Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 6. Dezember\n2004 umfasst, angemessen Wiedergutmachung geleistet wurde.\nDeshalb kann der Beschwerdeführer nicht rügen, in seinem nach Artikel\n6 Abs. 1 garantierten Recht auf ein Verfahren innerhalb angemessener Frist\nverletzt zu sein.\nFolglich ist die Beschwerde nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention\nzurückzuweisen.\nAus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof\ndie Beschwerde einstimmig für unzulässig.\nMark VILLIGER BOSTJAN M. ZUPANČIČ\nStellvertretender Kanzler Präsident","source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2005-11-17/72438-01","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153b","ref_norm":"153b","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 41","ref_norm":"41","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2005-11-17/72438-01","retrieved":"2026-07-29 08:41:21.539489+00:00"},"card":{"id":"egmr/2005-11-17/72438-01","court":"EGMR","court_id":"egmr","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","panel":"Kammer","date":"2005-11-17","dockets":["72438/01"],"decision_type":"Entscheidung","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2005:1117DEC007243801","ids":{"ecli":"ECLI:CE:ECHR:2005:1117DEC007243801"},"cite_as":"EGMR, Entscheidung vom 17.11.2005 – 72438/01","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2005-11-17/72438-01","headnotes":[],"leitsatz_status":"none_in_source","tenor":{"text":"Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Beschwerde einstimmig für unzulässig. 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