{"status":"available","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2005:1110JUD006574501","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Kammer","decided":"2005-11-10","aktenzeichen":"65745/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF 1. mit sechs zu einer Stimme, dass Artikel 5 Abs. 3 der Konvention verletzt worden ist; 2. einstimmig, dass eine eigene Frage nach Artikel 5 Abs. 1 der Konvention nicht aufgeworfen wird; 3. einstimmig, dass Artikel 6 Absatz 1 der Konvention nicht verletzt worden ist; 4. einstimmig, dass die Feststellung einer Verletzung von Artikel 5 Abs. 3 bereits eine hinreichende gerechte Entschädigung für den vom Beschwerdeführer erlittenen immateriellen Schaden darstellt; 5. einstimmig a) dass der beklagte Staat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig wird, 3.000 Euro (dreitausend Euro), abzüglich 824 Euro (achthundertvierundzwanzig Euro) für Kosten und Auslagen zu zahlen hat, zuzüglich der gegebenenfalls zu berechnenden Mehrwertsteuer; b) dass nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung für den oben genannten Betrag einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes anfallen, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht; 6. einstimmig, dass die Forderung des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung im Übrigen zurückgewiesen wird.","text_plain":"Urteile\nEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Dritte Sektion\nNichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n10/11/05 - Rechtssache D. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 65745/01)\nURTEIL\nSTRASSBURG\n10. November 2005\nDieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Absatz 2 der Konvention endgültig. Es wird\ngegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache D. ./. Deutschland\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Dritte Sektion) als Kammer mit den\nRichtern\nHerrn B.M. ZUPANČIČ, Präsident,\nHerrn J. HEDIGAN,\nHerrn L. CAFLISCH,\nHerrn C. BÎRSAN,\nFrau M. TSATSA-NIKOLOVSKA,\nFrau R. JAEGER,\nHerrn E. MYJER,\nund Herrn V. BERGER, Sektionskanzler,\nnach nicht öffentlicher Beratung am 20. Oktober 2005\ndas folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde:\nVERFAHREN\n\n1\nDer Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 65745/01) gegen die\nBundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein Staatsangehöriger der ehemaligen\njugoslawischen Republik Mazedonien, Herr D. D. („der Beschwerdeführer“), am 7. Dezember\n1999 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten\n(„die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.\n\n2\nDer Beschwerdeführer, für den Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, war vertreten\ndurch Herrn B. Wagner, Rechtsanwalt in Hamburg. Die deutsche Regierung („die\nRegierung“) war vertreten durch ihren Verfahrensbevollmächtigten, Herrn Ministerialdirigent\nK. Stoltenberg, und später Frau Ministerialrätin A. Wittling-Vogel, vom\nBundesministerium der Justiz.\n\n3\nUnter Berufung auf Artikel 5 Abs. 1 und 3 sowie Artikel 6 Abs. 1 der Konvention machte\nder Beschwerdeführer geltend, dass die Dauer seiner Untersuchungshaft und des gegen ihn\ngeführten Strafverfahrens die angemessene Frist überschritten haben.\n\n4\nDie Beschwerde wurde der Dritten Sektion des Gerichtshofs zugewiesen (Artikel 52\nAbs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs). In dieser Sektion wurde die Kammer,\nwelche die Rechtssache prüfen sollte (Artikel 27 Abs. 1 der Konvention), gemäß Artikel 26\nAbs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs gebildet.\n\n5\nMit Entscheidung vom 8. Juli 2004 erklärte der Gerichtshof die Beschwerde für\nzulässig.\n\n6\nDer Beschwerdeführer und die Regierung gaben jeweils Stellungnahmen zur\nBegründetheit ab (Artikel 59 Abs. 1 der Verfahrensordnung). Die Parteien gaben zu den\ngegnerischen Schriftsätzen schriftliche Stellungnahmen ab.\n\n7\nAm 1. November 2004 änderte der Gerichtshof die Zusammensetzung seiner\nSektionen (Artikel 25 Abs. 1 der Verfahrensordnung). Diese Rechtssache wurde der neu\ngebildeten Dritten Sektion zugewiesen (Artikel 52 Abs. 1 der Verfahrensordnung).\n\n8\nDie Regierung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien äußerte,\nnachdem sie über ihr Recht auf Beteiligung unterrichtet worden war (Artikel 36 Abs. 1 der\nKonvention und der frühere Artikel 61 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs), nicht den\nWunsch, von diesem Recht innerhalb der vorgeschriebenen Frist Gebrauch zu machen.\nSACHVERHALT\n\n9\nDer Beschwerdeführer wurde 1971 geboren. Er befand sich im Zeitpunkt der Einlegung\nseiner Individualbeschwerde in Haft in Oldenburg, Deutschland. Derzeit ist er in H.,\nDeutschland, wohnhaft.\nA) Ermittlungsverfahren\n\n10\nDer Beschwerdeführer wurde am 6. Juli 1996 in Wilhelmshaven festgenommen. Das\nAmtsgericht Wilhelmshaven erließ am 7. Juli 1996 gegen den Beschwerdeführer Haftbefehl,\nweil dieser des fünffachen Raubes und des Raubes in Verbindung mit versuchtem Mord\ndringend verdächtig war.\n\n11\nAm 4. November 1996 erhob die Staatsanwaltschaft Oldenburg Anklage gegen den\nBeschwerdeführer wegen versuchten Mordes, schweren Raubes in Tateinheit mit\nKörperverletzung und Verstoßes gegen das deutsche Waffengesetz.\n\n12\nDas Landgericht Oldenburg wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Bestellung\ndes Herrn B. zum Verteidiger am 6. Dezember 1996 ab.\n\n13\nAm 8. Januar 1997 ordnete das Oberlandesgericht Oldenburg die Fortdauer der\nUntersuchungshaft des Beschwerdeführers an, weil dieser der ihm zur Last gelegten Taten\nweiterhin dringend verdächtig sei und er sich dem Strafverfahren nach einer Freilassung\nvoraussichtlich entziehen werde.\n\n14\nAm 14. Januar 1997 verwarf das Oberlandesgericht Oldenburg die Beschwerde des\nBeschwerdeführers gegen den Beschluss des Landgerichts vom 6. Dezember 1996.\nB) Erstes Verfahren vor dem Landgericht Oldenburg\n\n15\nAm 18. Februar 1997 ließ das Landgericht Oldenburg die Anklageschrift ohne\nÄnderungen zu und eröffnete gegen den Beschwerdeführer und zwei Mitangeklagte das\nHauptverfahren. Die Hauptverhandlung wurde am 14. März 1997 begonnen.\n\n16\nAm 25. Juni und 26. September 1997 bestätigte das Landgericht Oldenburg den\nHaftbefehl vom 7. Juli 1996. Am 29. Dezember 1997 verwarf das Landgericht Oldenburg den\nAntrag des Beschwerdeführers auf Aussetzung des Haftbefehls vom 7. Juli 1996.\n\n17\nAm 22. Mai 1998 nach 55 Verhandlungstagen mit einer durchschnittlichen\nSitzungsdauer von 90 Minuten erkrankte eine Schöffin. Da der benannte Ergänzungsschöffe\nebenfalls wegen Krankheit zuvor ausgeschieden war, musste die Hauptverhandlung erneut\nbegonnen werden.\n\n18\nAm 28. Mai 1998 bestätigte das Landgericht Oldenburg den Haftbefehl. Es stellte fest,\ndass ungeachtet der Verzögerungen, zu denen die Erkrankung der Schöffen geführt habe,\ndie weitere Fortdauer der Haft im Hinblick auf die Schwere der Straftaten, derer der\nBeschwerdeführer angeklagt sei, nicht unverhältnismäßig sei.\nC) Zweites Verfahren vor dem Landgericht Oldenburg\n\n19\nAm 2. Juni 1998 wurde die Hauptverhandlung mit zwei Ergänzungsschöffen erneut\nbegonnen.\n\n20\nAm 22. Juni 1998 verwarf das Oberlandesgericht Oldenburg die Beschwerde des\nBeschwerdeführers gegen die Entscheidung des Landgerichts Oldenburg vom 28. Mai 1998,\nden Haftbefehl aufrechtzuerhalten.\n\n21\nAm 1. Februar 1999 behauptete der Beschwerdeführer erstmals, dass er sich zur\nTatzeit in Tetovo in Mazedonien aufgehalten habe.\n\n22\nAm 10. Februar 1999 lehnte das Oberlandesgericht Oldenburg den Antrag des\nBeschwerdeführers auf Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls ab. Es entschied, dass\nbezüglich des Alibis des Beschwerdeführers Ermittlungen in Mazedonien im Wege von\nRechtshilfeersuchen durchzuführen seien.\n\n23\nAm 25. Februar 1999 beschloss das Landgericht Oldenburg, der Beschwerde des\nBeschwerdeführers gegen seine Entscheidung vom 10. Februar 1999 nicht abzuhelfen und\nlegte sie dem Oberlandesgericht Oldenburg zur Entscheidung vor. Nach Auffassung des\nLandgerichts war die Fortdauer der Untersuchungshaft des Beschwerdeführers nicht\nunverhältnismäßig. Im Falle einer Verurteilung des Beschwerdeführers stehe im Hinblick auf\ndie\nSchwere der Straftaten sowie die Schäden und Verletzungen der Opfer eine Strafe im Raum,\ndie die bisherige Dauer der Untersuchungshaft übersteigen würde. Zur Länge des\nVerfahrens bemerkte das Landgericht, dass mehrfach darüber verhandelt worden sei, das\nVerfahren gegen den Beschwerdeführer von den gegen den Mitangeklagten geführten\nVerfahren abzutrennen; ein Interesse des Beschwerdeführers an einer zügigen Beendigung\nder Hauptverhandlung gegen ihn sei jedoch nicht erkennbar gewesen.\n\n24\nAm 28. Juni 1999 lehnte das Landgericht Oldenburg den Antrag des\nBeschwerdeführers auf Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls erneut ab. Aufgrund der\nBeschwerde des Beschwerdeführers wurde der Beschluss vom 28. Juni 1999 am 12. Juli\n1999 vom Landgericht Oldenburg bestätigt.\n\n25\nAm 23. Juli 1999 verwarf das Oberlandesgericht Oldenburg die weitere Beschwerde\ndes Beschwerdeführers und bestätigte den Beschluss des Landgerichts vom 28. Juni 1999.\n\n26\nAm 10. September 1999 lehnte das Landgericht Oldenburg den Antrag des\nBeschwerdeführers auf Entpflichtung seines gerichtlich bestellten Pflichtverteidigers ab, da\nkeine Pflichtverletzung seitens des Verteidigers ersichtlich sei. Es stellte auch fest, dass das\nvon dem Beschwerdeführer und seinem Verteidiger geltend gemachte gestörte\nVertrauensverhältnis nicht substantiiert dargelegt worden sei.\n\n27\nAm 17. September 1999 teilte die Staatsanwaltschaft dem Landgericht Oldenburg mit,\ndass die im Wege von Rechtshilfeersuchen in Mazedonien veranlassten Ermittlungen\nbezüglich des Alibis des Beschwerdeführers nicht durchgeführt worden seien. Der\nBeschwerdeführer erklärte, er werde hundert Entlastungszeugen beibringen, zwei pro\nVerhandlungstermin.\n\n28\nAm 27. September 1999 wies das Landgericht Oldenburg den Befangenheitsantrag\ndes Beschwerdeführers zurück.\n\n29\nAm 31. Januar 2000 erschien einer der vier mazedonischen Alibizeugen, die das\nLandgericht Oldenburg nach dem am 1. Februar 1999 geltend gemachten Alibi auf\ndiplomatischem Wege geladen hatte, vor Gericht und sagte aus.\n\n30\nAm 14. Juni 2000 lehnte das Landgericht Oldenburg den Antrag des\nBeschwerdeführers auf Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls ab. Es stellte fest, dass\nangesichts der Umstände seiner Haft und der Straferwartung im Falle einer Verurteilung im\nSinne der Anklage bei einer Entlassung des Beschwerdeführers ein hoher Fluchtanreiz\nbestehe. Das Landgericht wies darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer illegal in\nDeutschland aufhalte und eine Ausweisungsverfügung gegen ihn ergangen sei. Das Gericht\nführte auch aus, dass er bei seiner Festnahme bereits habe fliehen wollen. Unter diesen\nUmständen sei die Dauer\nder Untersuchungshaft des Beschwerdeführers nicht unangemessen. Das Landgericht gab\neine detaillierte Darstellung des Verfahrens und erläuterte den Verfahrensablauf; daraus ging\nhervor, dass wiederholt Zeugen vor Gericht nicht vernommen werden konnten, da sie\nentweder zur Verhandlung nicht erschienen oder von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht\nGebrauch machten. Darüber hinaus hätten der Beschwerdeführer und seine Mitangeklagten\n- oftmals später als notwendig - eine Vielzahl von Beweisanträgen gestellt. Das Landgericht\nwies darauf hin, dass das Verfahren gegen den Beschwerdeführer derzeit nicht von den\ngegen die Mitangeklagten geführten Verfahren abgetrennt werden könne, weil sie wegen\ngemeinschaftlichen Handelns angeklagt seien.\n\n31\nAm 15. August 2000 verwarf das Oberlandesgericht Oldenburg die Beschwerde des\nBeschwerdeführers gegen die Entscheidung vom 14. Juni 2000. Es stellte darauf ab, dass\ndie bisherige Dauer der Untersuchungshaft allein die Entlassung des Angeklagten nicht\nrechtfertige und die Fortdauer der Untersuchungshaft verhältnismäßig sei.\n\n32\nAm 26. September 2000 lehnte das Landgericht Oldenburg den Antrag des\nBeschwerdeführers auf Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls ab, weil der gegen ihn\nvorliegende Tatverdacht entgegen seinem Vorbringen fortbestehe. Bei einer Entlassung\nbestehe nach wie vor Fluchtgefahr, insbesondere angesichts der hohen Haftstrafe, die ihm\nim Falle einer der Anklage entsprechenden Verurteilung drohe.\n\n33\nMit Beschluss vom 1. November 2000 half das Landgericht Oldenburg der\nBeschwerde des Beschwerdeführers gegen seine Entscheidung vom 26. September nicht ab\nund legte sie dem Oberlandesgericht Oldenburg zur Entscheidung vor. Es wies darauf hin,\ndass der Beschwerdeführer die Verfahrensverzögerungen wegen der bewusst verspäteten\nBenennung von Entlastungszeugen zum Teil selbst zu vertreten habe.\n\n34\nAm 16. November 2000 verwarf das Oberlandesgericht Oldenburg die Beschwerde\ndes Beschwerdeführers und bestätigte die Entscheidung vom 26. September 2000.\n\n35\nAm 13. Dezember 2000 erhob der Beschwerdeführer gegen die Entscheidung des\nLandgerichts Oldenburg vom 26. September 2000 und gegen die Entscheidung des\nOberlandesgerichts Oldenburg vom 16. November 2000 Beschwerde zum\nBundesverfassungsgericht. Er brachte vor, die Fortdauer seiner Untersuchungshaft sei u. a.\naufgrund der überlangen Dauer des Verfahrens vor dem Landgericht Oldenburg\nverfassungswidrig.\n\n36\nAm 28. Dezember 2000 wurde dem Landgericht Oldenburg mitgeteilt, dass 23 weitere\nmazedonische Entlastungszeugen sich weigerten, vor Gericht zu erscheinen. Die\nÜbersetzungen der Protokolle ihrer Vernehmungen, die von mazedonischen Richtern im\nWege von Rechtshilfeersuchen durchgeführt worden waren, wurden im Gerichtssaal\nverlesen.\n\n37\nAm 11. Januar 2001 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die\nVerfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers vom 13. Dezember 2000 zur Entscheidung\nanzunehmen.\n\n38\nAm 20. März 2001 verkündete das Landgericht Oldenburg sein Urteil, nachdem im\nDurchschnitt weniger als vier Verhandlungstermine pro Monat mit einer durchschnittlichen\nSitzungsdauer von unter zweieinhalb Stunden stattgefunden hatten. Es befand den\nBeschwerdeführer des schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung für\nschuldig und sprach ihn vom Vorwurf des versuchten Mordes frei. Das Landgericht stellte\nfest, dass der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte Cevizovic, die beide maskiert und\nbewaffnet waren, in das Haus des L. eingedrungen waren und L. unter Anwendung von\nGewalt beraubt hatten. Es verurteilte den Beschwerdeführer zu acht Jahren Freiheitsstrafe.\nBei der Strafzumessung berücksichtigte das Landgericht die überlange Dauer seiner\nUntersuchungshaft und des Strafverfahrens strafmildernd. Es verwies insbesondere auf die\ndurch die Erkrankung der Schöffen bedingte Verzögerung und die anschließende\nVerfahrensaussetzung; diese Verzögerung habe der Beschwerdeführer nicht zu vertreten.\nD) Verfahren vor dem Bundesgerichtshof\n\n39\nAm 22. März 2001 legte der Beschwerdeführer Revision gegen das Urteil des\nLandgerichts Oldenburg ein.\n\n40\nAm 13. Juli 2001 lehnte das Landgericht Oldenburg den Antrag des\nBeschwerdeführers auf Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls ab. Es führte aus, dass der\nBeschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt worden sei und die\nDauer seiner Untersuchungshaft noch nicht unverhältnismäßig sei, weil er 2/3 der\nFreiheitsstrafe noch nicht verbüßt habe.\n\n41\nAm 7. August 2001 verwarf das Oberlandesgericht Oldenburg die Beschwerde des\nBeschwerdeführers gegen den Beschluss des Landgerichts vom 13. Juli 2001. Es befand,\ndass bei einer Entlassung des Beschwerdeführers nach wie vor Fluchtgefahr bestehe.\n\n42\nAm 17. August 2001 erhob der Beschwerdeführer weitere Verfassungsbeschwerde\nzum Bundesverfassungsgericht. Er rügte, dass das Landgericht Oldenburg in seiner\nEntscheidung vom 13. Juli 2001 und das Oberlandesgericht Oldenburg in seiner\nEntscheidung vom 7. August 2001 die Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls abgelehnt\nhätten. Diese Gerichte hätten insbesondere die Dauer seiner Untersuchungshaft und des\nStrafverfahrens nicht angemessen berücksichtigt.\n\n43\nAm 10. September 2001 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die\nVerfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen.\n\n44\nDas mit Gründen versehene 201 Seiten umfassende Urteil des Landgerichts\nOldenburg gelangte am 12. September 2001 zu dessen Geschäftsstelle.\n\n45\nAm 6. November 2001 setzte das Landgericht Oldenburg den Haftbefehl gegen\nden Beschwerdeführer außer Vollzug. Am 7. November 2001 wurde der Beschwerdeführer\naus der Haft entlassen.\n\n46\nAm 8. November 2001 legte der Beschwerdeführer seine Revisionsbegründung vor.\nEr führte u.a. aus, dass das Landgericht in seiner Entscheidung die Dauer des\nStrafverfahrens nicht hinreichend berücksichtigt und deren Auswirkung auf das Strafmaß\nnicht dargelegt habe.\n\n47\nAm 17. April 2002 reichte die Staatsanwaltschaft ihre Stellungnahme zu der Revision\ndes Beschwerdeführers bei dem Landgericht ein. Am 13. August 2002 übersandte die\nStaatsanwaltschaft der Generalbundesanwaltschaft die Verfahrensakten.\n\n48\nAm 27. November 2002 übersandte der Generalbundesanwalt dem\nBundesgerichtshof die Verfahrensakten und seine eigenen Anträge bezüglich der vom\nBeschwerdeführer eingelegten Revision.\n\n49\nAm 11. September 2003 hob der Bundesgerichtshof nach einer Sitzung das Urteil des\nLandgerichts Oldenburg im Strafausspruch teilweise auf und verwies die Sache an eine\nandere Kammer des Landgerichts Oldenburg zurück.\n\n50\nIn seiner Urteilsbegründung, die am 22. Oktober 2003 fertig gestellt wurde, stellte der\nBundesgerichtshof fest, dass das Landgericht Oldenburg das Beschleunigungsgebot nach\nArtikel 6 Abs. 1 der Konvention zumindest in der ersten Hälfte des zweiten\nVerfahrensabschnitts verletzt habe. Er führte aus, dass die Richter bei der Neuverhandlung\nder Sache die Gründe für diese Verzögerungen und deren genaue Dauer sowie weitere\nspäter eingetretene rechtsstaatswidrige Verzögerungen im Einzelnen festzustellen hätten.\nDann würden sie das Strafmaß, das ohne die Verfahrensverzögerungen angemessen\ngewesen wäre, und die aufgrund dieser Verzögerungen gemilderte tatsächlich verhängte\nStrafe ausdrücklich festzustellen und damit das Maß der Kompensation konkret zu\nbestimmen haben.\nE) Neue Hauptverhandlung vor dem Landgericht Oldenburg\n\n51\nAm 13. April 2004 hob das Landgericht Oldenburg den Haftbefehl gegen\nden Beschwerdeführer auf.\n\n52\nAm 16. August 2004 eröffnete das Landgericht die neue Hauptverhandlung gegen den\nBeschwerdeführer. Nach insgesamt vier Terminen verurteilte es den Beschwerdeführer am\n2. September 2004 wegen schweren Raubes und gefährlicher Körperverletzung,\nderentwegen er bereits rechtskräftig verurteilt worden war, zu einer Freiheitsstrafe von sechs\nJahren und sechs Monaten. Es setzte die Vollstreckung des noch nicht durch Anrechnung\nvon Untersuchungshaft erledigten Strafrests zur Bewährung aus.\n\n53\nIn seiner Straffestsetzungsbegründung stellte das Landgericht unter Berücksichtigung\naller den Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Schuld belastenden und entlastenden\nUmstände darauf ab, dass es eine Freiheitsstrafe von neun Jahren gegen den\nBeschwerdeführer verhängt hätte, wenn das Verfahren innerhalb angemessener Frist\nabgeschlossen worden wäre. Das Recht des Beschwerdeführers aus Artikel 6 Abs. 1 der\nKonvention auf Verhandlung innerhalb einer angemessenen Frist in dem gegen ihn\ngeführten Verfahren sei jedoch verletzt worden; dies sei strafmildernd zu berücksichtigen.\n\n54\nDas Landgericht brachte insbesondere vor, dass das Strafverfahren Verzögerungen\nvon insgesamt drei Jahren und elf Monaten aufweise, die von der Justiz zu vertreten seien.\nIhr sei es insbesondere zuzurechnen, dass die im ersten Durchgang vor dem Landgericht\nOldenburg durchgeführte Hauptverhandlung aufgrund der Erkrankung eines\nErgänzungsschöffen nach etwa vierzehn Monaten neu eröffnet werden musste.\n\n55\nDas Landgericht stellt überdies fest, dass der zweite Hauptverhandlungsdurchgang\nvor dem Landgericht Oldenburg eine der Justiz zuzurechnende Verfahrensverzögerung von\ninsgesamt sechzehn Monaten und zwei Wochen aufweise. Es führte die genauen Zeiträume,\nin denen das Verfahren insoweit nicht innerhalb einer angemessenen Frist durchgeführt\nworden war, im Einzelnen auf. Da die Gerichte personell unzureichend ausgestattet seien,\nhätte das Verfahren nämlich nicht stärker gefördert werden können; dies sei dem\nBeschwerdeführer aber nicht anzulasten. Gleichwohl habe auch der Beschwerdeführer\nselbst dieses Verfahren beträchtlich verzögert. Er habe erstmals zum 1. Februar 1999\nvorgetragen, dass er sich zur Tatzeit in Mazedonien aufgehalten habe, und sodann\nzahlreiche in Mazedonien wohnhafte Entlastungszeugen benannt, um einen falschen\nAlibibeweis zu erbringen. Das Landgericht stellte fest, dass die schleppende Erledigung der\nRechtshilfeersuchen hinsichtlich der Überprüfung des Alibibeweises des\nBeschwerdeführers durch die ausländischen Stellen auch der deutschen Justiz zuzurechnen\nsei. Ungeachtet dessen hätten die Wahl der Zeitpunkte, zu denen der Beschwerdeführer die\nBeweisanträge gestellt habe, und die Art und Weise der Antragstellung an der Gesamtlänge\ndes Verfahrens erheblichen Anteil gehabt.\n\n56\nDarüber hinaus sei das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof um insgesamt elf\nMonate verzögert worden; diese Verzögerung sei den Justizbehörden, insbesondere der\nStaatsanwaltschaft und dem Bundesgerichtshof selbst, zuzurechnen.\n\n57\nDas Landgericht stellte schließlich fest, dass das vorliegende\nWiederaufnahmeverfahren um fünf Monate verzögert worden sei.\n\n58\nDas Landgericht befand ferner, dass die Verzögerungen im zweiten\nHauptverhandlungsdurchgang vor dem Landgericht Oldenburg, als der Beschwerdeführer\nsich bereits seit über zwei Jahren in Untersuchungshaft befand, besonders schwer wiegen.\nDiese Verzögerungen stellten auch eine Verletzung von Artikel 5 Abs. 3 der Konvention dar.\nF) Verfahren vor dem Bundesgerichtshof\n\n59\nDer Beschwerdeführer legte danach Revision gegen das Urteil des Landgerichts\nOldenburg vom 2. September 2004 ein.\n\n60\nAm 17. März 2005 wies der Bundesgerichtshof die Revision des Beschwerdeführers\nals unbegründet zurück. Er führte insbesondere zur Begründung aus, dass die Feststellungen, die von dem Landgericht in Bezug auf die eingetretenen Verfahrensverzögerungen\ngetroffen worden waren, nur einen Fehler zugunsten des Beschwerdeführers aufwiesen. Die\nErkrankung von zwei Schöffen in der ersten Hauptverhandlung vor dem Landgericht\nOldenburg habe eine unvermeidbare Verfahrensunterbrechung mit sich gebracht. Der\ndadurch bedingte Zeitverlust könne nicht als Verzögerung im Sinne des Artikels 6 Abs. 1 der\nKonvention gelten. Im Übrigen hat der Bundesgerichtshof die von dem Landgericht\nfestgestellten Zeiträume, in denen das Verfahren des Beschwerdeführers nicht ausreichend\ngefördert worden war, nicht beanstandet.\n\n61\nIm Hinblick auf die Verzögerungen, die durch die Wiederaufnahme des Verfahrens\nvor dem Landgericht Oldenburg nach Zurückverweisung der Rechtssache verursacht worden\nwaren, hob der Bundesgerichtshof hervor, dass zu Recht nur die eigentlichen den\nJustizbehörden anzulastenden Verzögerungen berücksichtigt worden seien. Das Recht der\nRevisionseinlegung habe dem Schutz der Rechte des Beschwerdeführers gedient. Allein\naufgrund des Umstands, dass das Urteil des Landgerichts teilweise aufgehoben und\nzurückverwiesen worden sei, sei die gesamte Dauer des Wiederaufnahmeverfahrens aber\nnicht als eine Verzögerung im Sinne des Artikels 6 der Konvention zu behandeln. Etwas\nanderes möge gelten, wenn ein erheblicher Rechtsfehler einer unteren Instanz vorliegt.\nSelbst wenn man jedoch die Gesamtdauer des Wiederaufnahmeverfahrens vor dem\nLandgericht Oldenburg als den Justizbehörden zuzurechnende Verfahrensverzögerung im\nSinne des Artikels 6 Abs. 1 der Konvention bewerten würde, wäre die gesamte Reduzierung\nder Strafmaßes des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Brutalität der von ihm\nbegangenen Tat angemessen.\n\n62\nAm 17. Mai 2005 (Beschluss zugestellt am 22. Mai 2005) verwarf der\nBundesgerichtshof die Beschwerde des Beschwerdeführers, er sei nicht angemessen\nangehört worden, als unbegründet.\nG) Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht\n\n63\nAm 22. Juli 2005 erhob der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde zum\nBundesverfassungsgericht. Er rügte, dass die Dauer seiner Untersuchungshaft und des\ngegen ihn geführten Strafverfahrens ihn in seinen durch das Grundgesetz geschützten\nRechten verletzt hätten. Das Verfahren ist zur Zeit beim Bundesverfassungsgericht\nanhängig.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 5 ABSÄTZE 1 UND 3 DER KONVENTION\n\n64\nDer Beschwerdeführer machte die überlange Dauer seiner Untersuchungshaft\ngeltend, der zufolge Artikel 5 Absätze 1 und 3 der Konvention verletzt worden sind, die,\nsoweit maßgeblich, wie folgt lauten:\n„(1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den\nfolgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgesehene Weise entzogen werden:\n...\nc) rechtmäßige Festnahme oder Freiheitsentziehung zur Vorführung vor die zuständige\nGerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine\nStraftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es\nnotwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer\nsolchen zu hindern;\n...\n(3) Jede Person, die nach Absatz 1 Buchstabe c von Festnahme oder Freiheitsentziehung\nbetroffen ist ... hat Anspruch auf ein Urteil innerhalb angemessener Frist oder auf Entlassung\nwährend des Verfahrens. Die Entlassung kann von der Leistung einer Sicherheit für das\nErscheinen vor Gericht abhängig gemacht werden.“\nA). Die Vorbringen der Parteien\n1. Der Beschwerdeführer\n\n65\nDer Beschwerdeführer trug vor, dass spätestens nach vier Jahren Untersuchungshaft\nkeine hinreichenden Gründe mehr für eine Fortdauer der Haft vorgelegen hätten. Bei einer\nEntlassung habe keine Fluchtgefahr mehr bestanden, weil er seinerzeit seine zu erwartende\nFreiheitsstrafe bereits weitgehend verbüßt hatte. Darüber hinaus sei das Verfahren vor dem\nLandgericht Oldenburg sowohl vor als auch nach der Verfahrensunterbrechung im Jahre\n1998 aufgrund der zu geringen Zahl an Verhandlungsterminen pro Monat, die jeweils von\nsehr kurzer Dauer gewesen seien, verzögert worden.\n\n66\nDer Beschwerdeführer behauptete überdies, dass seine Opfereigenschaft im Sinne\ndes Artikels 34 der Konvention nicht entfallen sei. Auch wenn der Bundesgerichtshof festgestellt habe, dass die Dauer seiner Untersuchungshaft unangemessen gewesen\nsei, fehle es an einer innerstaatlichen Rechtsgrundlage für eine entsprechende\nangemessene Kompensation. Insbesondere habe das Landgericht Oldenburg seine Strafe\nlediglich gemindert, nachdem die Rechtssache wegen des verschleppten Strafverfahrens,\nungeachtet der fortdauernden Untersuchungshaft, zurückverwiesen worden war. Im Ganzen\nsei nicht erkennbar, inwieweit die Verletzung seiner Rechte aus der Konvention zu einer\nStrafmilderung geführt hat.\n2. Die Regierung\n\n67\nDie Regierung machte geltend, die Opfereigenschaft des Beschwerdeführers im Sinne\ndes Artikels 34 der Konvention sei entfallen. Sie führte aus, der Bundesgerichtshof habe in\nseinem Urteil vom 11. September 2003 eine Verletzung von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention\nwegen der überlangen Dauer des Verfahrens und der unangemessenen Dauer der\nUntersuchungshaft des Beschwerdeführers ausdrücklich festgestellt und anerkannt. Zudem\nhabe das Landgericht Oldenburg in seinem Urteil vom 2. September 2004 eine Verletzung\nvon Artikel 5 Abs. 3 der Konvention auch ausdrücklich anerkannt. Überdies habe das\nLandgericht die Freiheitsstrafe des Beschwerdeführers von neun Jahren auf sechs Jahre\nund sechs Monate nicht nur wegen der überlangen Verfahrensdauer, sondern auch wegen\nder lang andauernden Untersuchungshaft eindeutig und messbar herabgesetzt. Durch\nBeschluss vom 17. März 2005 habe der Bundesgerichtshof die Strafzumessung des\nLandgerichts bestätigt. Weitere von der Justiz zu vertretende Verzögerungen, die eine\nweiter-gehende Reduzierung des Strafmaßes des Beschwerdeführers gerechtfertigt hätten,\nhabe es nicht gegeben.\nB) Würdigung durch den Gerichtshof\n1. Maßgeblicher Zeitraum\n\n68\nDer nach Artikel 5 Abs. 3 zu berücksichtigende Zeitraum begann mit der Festnahme\ndes Beschwerdeführers am 6. Juli 1996. Der Gerichtshof stellt in Anbetracht seiner\nRechtsprechung (siehe u. a. Labita ./. Italien [GK], Individualbeschwerde Nr. 26772/95, Nr.\n147, EuGHMR 2000-IV) fest, dass die Untersuchungshaft im Sinne des Artikels 5 Abs. 3 mit\ndem Erlass des erstinstanzlichen Urteils durch das Landgericht Oldenburg am 20. März 2001\nendete. Demzufolge befand sich der Beschwerdeführer während eines Zeitraums\nvon insgesamt etwa vier Jahren und acht Monaten in Untersuchungshaft.\n2. Angemessenheit der Haftdauer\n\n69\nDer Gerichtshof weist darauf hin, dass die Frage, ob die Dauer einer Haft\nangemessen ist, nicht abstrakt beurteilt werden kann. Die Frage, ob es angemessen ist,\ndass ein Angeklagter in Haft bleibt, muss im Einzelfall anhand der Besonderheiten des Falles\nund auf der Grundlage der in den innerstaatlichen Entscheidungen angegebenen Gründe\nsowie der gut belegten Fakten, die der Beschwerdeführer in seinen Anträgen auf\nHaftentlassung vorgebracht hat, geprüft werden. Im konkreten Fall kann die Fortdauer der\nHaft nur dann gerechtfertigt sein, wenn es bestimmte Anhaltspunkte dafür gibt, dass sie im\nöffentlichen Interesse wirklich erforderlich ist, und dieses öffentliche Interesse, ungeachtet\nder Unschuldsvermutung, den Grundsatz der Achtung der Freiheit der Person überwiegt\n(siehe u. a. Rechtssachen W. ./. Schweiz, Urteil vom 26. Januar 1993, Serie A, Band 254-A,\nS. 15, Nr. 30; Labita, a. a. O., Nr. 152).\n\n70\nDas Fortbestehen des begründeten Verdachts, dass die inhaftierte Person eine\nStraftat begangen hat, ist eine „conditio sine qua non“ für die Rechtmäßigkeit der\nHaftfortdauer, die nach einer gewissen Zeit jedoch nicht mehr ausreicht. In solchen Fällen\nmuss der Gerichtshof feststellen, ob die übrigen von den Justizbehörden vorgebrachten\nGründe den Freiheitsentzug weiterhin gerechtfertigt haben. Waren diese Gründe „zutreffend“\nund „ausreichend“, muss der Gerichtshof außerdem feststellen, ob die zuständigen\ninnerstaatlichen Behörden bei der Durchführung des Verfahrens „besonders zügig“\nvorgegangen sind (siehe, u. a. Rechtssachen I.A. ./. Frankreich, Urteil vom 23. September\n1998, Urteils- und Entscheidungssammlung 1998-VII, S. 2979, Nr. 102; Labita, a. a. O., Nr.\n153).\na) Gründe für die Fortdauer der Haft\n\n71\nWas die Begründung der Fortdauer der Haft des Beschwerdeführers betrifft, stellt der\nGerichtshof fest, dass die innerstaatlichen Gerichte mehrere Gründe für die Ablehnung der\nAußervollzugsetzung des Haftbefehls vorgebracht haben. Der Beschwerdeführer sei\nweiterhin dringend verdächtig, sich des schweren Raubes und versuchten Mordes\nschuldig gemacht zu haben. Die Fortdauer der Haft des Beschwerdeführers sei nicht\nunverhältnismäßig, denn es handele sich um schwere Straftaten und es bestehe bei einer\nEntlassung Fluchtgefahr. Bereits bei seiner Festnahme habe er einen Fluchtversuch\nunternommen, ihm drohe die Ausweisung in die ehemalige jugoslawische Republik\nMazedonien und er habe bei einer Verurteilung im Sinne der Anklage eine hohe\nFreiheitsstrafe zu erwarten.\n\n72\nDer Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer schließlich von dem Vorwurf\ndes versuchten Mordes freigesprochen worden war, aber des schweren Raubes und der\ngefährlichen Körperverletzung für schuldig befunden worden war. Er erkennt an, dass\nwährend des gesamten Verfahrens vor dem Landgericht Oldenburg zumindest ein\nbegründeter Verdacht bestand, dass der Beschwerdeführer sich der Straftaten schuldig\ngemacht hatte, derentwegen er verurteilt worden war. Er stellt überdies fest, dass es sich\nhier um schwere Straftaten handelte.\n\n73\nBezüglich der bei dem Beschwerdeführer gegebenen Fluchtgefahr stellt der\nGerichtshof fest, dass nach Ablauf einer gewissen Zeit eine mögliche schwere Strafe für sich\nallein nicht ausreicht, um die Fortdauer der Haft wegen Fluchtgefahr zu rechtfertigen (siehe\nRechtssachen Wemhoff ./. Deutschland, Urteil vom 27. Juni 1968, Serie A, Band 7, S. 25,\nNr. 14; B. ./. Österreich, Urteil vom 28. März 1990, Serie A, Band 175, S. 16, Nr. 44). Jedoch\nhaben sich die innerstaatlichen Gerichte in vorliegender Rechtssache auch auf andere\nmaßgebliche Umstände gestützt. Dazu gehörte die Tatsache, dass der Beschwerdeführer\nsich illegal in Deutschland aufhielt, bereits eine Ausweisungsverfügung gegen ihn ergangen\nwar und er schon bei der Festnahme einen Fluchtversuch unternommen hatte. Der\nGerichtshof ist daher davon überzeugt, dass während der gesamten Haftdauer erhebliche\nFluchtgefahr bestanden hat.\n\n74\nFolglich kommt der Gerichtshof wie bei dem Mitangeklagten des Beschwerdeführers\nin dem dieser Rechtssache zu Grunde liegenden Verfahren (siehe Rechtssache Cevizovic ./.\nDeutschland, Individualbeschwerde Nr. 49746/99, Nrn. 39-42, 29. Juli 2004) zu dem\nErgebnis, dass es für die Fortdauer der Haft des Beschwerdeführers zutreffende und\nhinreichende Gründe gab.\nb) Durchführung des Verfahrens\n\n75\nEs bleibt zu klären, ob die Justizbehörden bei der Durchführung des Verfahrens\n„besonders zügig“ vorgegangen sind.\n\n76\nDer Gerichtshof stützt sich auf seine Erkenntnisse in der Rechtssache Cevizovic\n(a. a. O., Nr. 44) und ist der Auffassung, dass der Fall des Beschwerdeführers komplex war.\nEs ging um schwere Tatvorwürfe gegen den Beschwerdeführer und zwei Mitangeklagte.\nDieser Fall machte u. a. Ermittlungen im Wege von Rechtshilfeersuchen an das Ausland\nerforderlich, und es waren viele Zeugen beteiligt, die zum Teil aus dem Ausland geladen\nwerden mussten.\n\n77\nIm Hinblick auf das Verhalten des Beschwerdeführers in dem Verfahren vor dem\nLandgericht Oldenburg bis zu dessen Urteil vom 20. März 2001 erinnert der Gerichtshof\ndaran, dass nicht übersehen werden darf, dass ein sich in Haft befindlicher Angeklagter ein\nAnrecht auf vorrangige und besonders zügige Behandlung seines Falles hat. Gleichwohl darf\ndies den Bemühungen der Richter nicht entgegenstehen, die strittigen Fakten vollständig zu\nklären und sowohl der Verteidigung als auch der Staatsanwaltschaft alle Möglichkeiten\neinzuräumen, ihre Beweismittel vorzubringen (siehe Rechtssache Wemhoff, a. a. O., S. 26,\nNr. 17). Der Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer erstmals am 1. Februar 1999,\nalso mehr als zweieinhalb Jahre nach seiner Festnahme, behauptete, dass er sich zur\nTatzeit in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien aufgehalten habe. Zur\nÜberprüfung des Alibis des Beschwerdeführers, das sich schließlich als falsch herausstellte,\nhatte das Landgericht Oldenburg nicht nur im Wege von Rechtshilfeersuchen in der\nehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien Ermittlungen durchgeführt. Das Gericht\nhatte auch auf diplomatischem Weg in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien\nmehrere Entlastungszeugen geladen, deren Benennung der Beschwerdeführer mehrfach\nbewusst verzögert hatte. Die im Ausland durchzuführenden Ermittlungen erwiesen sich\ntypischerweise als recht zeitaufwändig. Der Gerichtshof stellt fest, dass der\nBeschwerdeführer aufgrund der verspäteten Benennung seines Alibis und der\nEntlastungszeugen erheblich zu den Verfahrensverzögerungen ab Februar 1999 beigetragen\nhatte.\n\n78\nIm Hinblick auf die Durchführung des Verfahrens durch die Justizbehörden stellt der\nGerichtshof fest, dass, nachdem am 4. November 1996 Anklage erhoben worden war, die\nHauptverhandlung vor dem Landgericht Oldenburg am 14. März 1997 begann. Es gab 55\nVerhandlungstermine von durchschnittlich 90 Minuten. Nachdem eine Schöffin und deren\nErgänzungsschöffe erkrankt waren, musste am 2. Juni 1998 die Hauptverhandlung neu\neröffnet werden; alle Zeugen mussten erneut gehört werden. Nach dieser Unterbrechung\nwurde die Hauptverhandlung bis zur Entscheidung des Landgerichts am 20. März 2001 mit\nim\nDurchschnitt weniger als vier Verhandlungsterminen im Monat, deren durchschnittliche\nDauer weniger als zweieinhalb Stunden betrug, fortgeführt.\n\n79\nIm Hinblick auf die Verzögerung, die sich aus der Notwendigkeit ergab, nach der\nErkrankung eines Schöffen und eines Ergänzungsschöffen einen Teil der Hauptverhandlung\nzu wiederholen, akzeptiert der Gerichtshof, dass die Erkrankung von zwei Schöffen für das\nLandgericht nicht vorhersehbar war. Gleichwohl ist die durch die Verfahrensunterbrechung\nverursachte Verzögerung dem Beschwerdeführer nicht anzulasten. Die Verantwortung für\ndiese Verzögerung liegt beim Landgericht, das allein in der Lage gewesen wäre, diese durch\nErnennung eines zweiten Ergänzungsschöffen zu Beginn der Hauptverhandlung zu\nvermeiden.\n\n80\nUnter Bezugnahme auf seine Feststellungen in der Rechtssache Cevizovic (a. a. O.,\nNr. 51) stellt der Gerichtshof insoweit überdies fest, dass das Prozessgericht das Verfahren\nnach dieser Unterbrechung nicht zügig betrieb, wenn es im Durchschnitt weniger als vier\nVerhandlungstermine pro Monat ansetzte, ohne sich darum zu bemühen, Zeugen auf eine\neffizientere Art zu laden. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer bereits fast zwei\nJahre in Untersuchungshaft war, als das Verfahren im Juni 1998 fortgeführt wurde, stellt der\nGerichtshof fest, dass das zuständige Gericht einen strafferen Verhandlungsplan hätte\nfestlegen sollen, um das Verfahren zu beschleunigen. Der Gerichtshof berücksichtigt, dass\ndie Verzögerungen teilweise dadurch verursacht worden sind, dass der Fortgang und\nAusgang der Ermittlungen des Landgerichts im Ausland abzuwarten war. Diese Ermittlungen\nwaren jedoch erst eingeleitet worden, nachdem der Beschwerdeführer im Februar 1999 nach\nmehr als zweieinhalbjähriger Untersuchungshaft ein Alibi vorgelegt hatte.\n\n81\nIm Lichte dieser verschiedenen Faktoren stellt der Gerichtshof fest, dass das\nzuständige innerstaatliche Gericht das Verfahren des Beschwerdeführers nicht mit der\ngebotenen besonderen Zügigkeit durchgeführt hat. Der Gerichtshof kommt daher wie in der\nRechtssache Cevizovic (a. a. O., Nrn. 55-56) zu dem Schluss, dass die Dauer der\nUntersuchungshaft des Beschwerdeführers nicht als angemessen angesehen werden kann.\n3. Wegfall der Opfereigenschaft\n\n82\nEs stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer, wie er behauptete, weiterhin rügen\nkann, in seinem Recht aus Artikel 5 Abs. 3 verletzt zu sein, was von der Regierung bestritten\nwird.\n\n83\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass die Herabsetzung einer Strafe wegen überlanger\nVerfahrensdauer dem Betroffenen nicht grundsätzlich die Opfereigenschaft im Sinne des\nArtikels 34 der Konvention entzieht. Von diesem Grundsatz wird jedoch abgewichen, wenn\ndie nationalen Behörden die Konventionsverletzung ausdrücklich oder zumindest der Sache\nnach anerkannt und sodann Wiedergutmachung geleistet haben (siehe u. a. Rechtssachen\nEckle ./. Deutschland, Urteil vom 15. Juli 1982, Serie A, Bd. 51, S. 30, Nr. 66; Jansen ./.\nDeutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 44186/98, 12. Oktober 2000; Beck ./.\nNorwegen, Individualbeschwerde Nr. 26390/95, Nr. 27, 26. Juni 2001). In Fällen, in denen\ndem Gebot der angemessenen Frist nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention nicht entsprochen\nwird, können die nationalen Behörden insbesondere durch eindeutige und messbare\nMinderung der Strafe des Beschwerdeführers angemessen Wiedergutmachung leisten (vgl.\nRechtssachen Eckle, a. a. O., S. 30, Nr. 66; Beck, a. a. O., Nr. 27). Nach Auffassung des\nGerichtshofs kann durch eine derartige Strafminderung die Verletzung des Artikels 5 Abs. 3\nauch in Fällen hinreichend wieder gutgemacht werden, in denen die nationalen Behörden die\nSache eines Beschwerdeführers, der sich in Untersuchungshaft befindet, nicht innerhalb\neiner angemessenen Frist verhandelt haben.\n\n84\nDer Gerichtshof stellt fest, dass insbesondere das Landgericht Oldenburg in seinem\nnach der Zurückverweisung der Rechtssache am 2. September 2004 ergangenen Urteil\nfestgestellt hatte, dass die Verzögerungen im zweiten Hauptverhandlungsdurchgang vor\ndiesem Gericht, als der Beschwerdeführer sich bereits seit mehr als zwei Jahren in\nUntersuchungshaft befand, gegen Artikel 5 Abs. 3 der Konvention verstoßen. Durch\nBeschluss vom 17. März 2005 hatte der Bundesgerichtshof das Urteil des Landgerichts\nbestätigt, das damit rechtskräftig wurde. Folglich erkannten die deutschen Gerichte eine\nVerletzung von Artikel 5 Abs. 3 ausdrücklich an.\n\n85\nZur Wiedergutmachung, die die innerstaatlichen Gerichte für die Verletzung von\nArtikel 5 Abs. 3 geleistet haben, stellt der Gerichtshof fest, dass das Landgericht Oldenburg\ndie Strafe des Beschwerdeführers in seinem Urteil vom 2. September 2004 von neun Jahren\nauf sechs Jahre und sechs Monate herabgesetzt hat. Unter Befolgung des Beschlusses des\nBundesgerichtshofs vom 11. September 2003 führte das Landgericht im Wesentlichen\naus, dass die Minderung der Strafe des Beschwerdeführers erforderlich geworden sei, weil\nsein Recht aus Artikel 6 Abs. 1 der Konvention auf eine Verhandlung innerhalb\nangemessener Frist verletzt worden sei. Zwar hat das Landgericht ausgeführt, dass die\nVerfahrensverzögerungen, die eingetreten waren, als der Beschwerdeführer sich bereits seit\nmehr als zwei Jahren in Untersuchungshaft befand, besonders schwer wiegen. Gleichwohl\nstellt der Gerichtshof, der dem Beschwerdeführer insoweit folgt, fest, dass in dem Urteil des\nLandgerichts nicht dargelegt wird, in welchem Umfang diese Feststellung eine messbare\nMinderung der Strafe des Beschwerdeführers mit sich gebracht hat. Der Beschluss des\nBundesgerichtshofs vom 17. März 2005, mit dem das Urteil des Landgerichts bestätigt\nwurde, enthält keine weiteren\nAngaben zu dieser Frage. Der Gerichtshof kommt daher zu dem Schluss, dass die\ninnerstaatlichen Gerichte die Strafe des Beschwerdeführers nicht messbar gemindert haben,\num der vorangegangenen Verletzung von Artikel 5 Abs. 3 abzuhelfen.\n\n86\nFolglich ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Opfereigenschaft des\nBeschwerdeführers im Sinne des Artikels 34 der Konvention weiterhin besteht.\n\n87\nDeshalb ist Artikel 5 Abs. 3 der Konvention verletzt worden. Eine eigene Frage nach\nArtikel 5 Abs. 1 der Konvention wird nicht aufgeworfen.\nII. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 ABSATZ 1 DER KONVENTION\n\n88\nDer Beschwerdeführer war überdies der Auffassung, dass die Dauer des gegen ihn\ngeführten Strafverfahrens überlang gewesen sei. Er machte eine Verletzung von Artikel 6\nAbs. 1 der Konvention geltend, der soweit entscheidungserheblich, wie folgt lautet:\n(“1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass ... über eine gegen sie erhobene strafrechtliche\nAnklage von einem ... Gericht ... innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.\"\nA) Die Vorbringen der Parteien\n1. Der Beschwerdeführer\n\n89\nDer Beschwerdeführer brachte vor, er habe die innerstaatlichen Rechtsbehelfe\nerschöpft. Er wies darauf hin, dass er zwei Beschwerden zum Bundesverfassungsgericht\nerhoben habe, die nicht zur Entscheidung angenommen worden seien. Hilfsweise machte er\ngeltend, dass die Individualbeschwerde unter den außergewöhnlichen Umständen des\nvorliegenden Falles nicht wegen Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs\nabgewiesen werden sollte. Die deutschen Gerichte seien anscheinend nicht zur\nBeschleunigung des immer noch anhängigen Verfahrens bereit, und weiterer Schaden sei zu\nvermeiden.\n\n90\nDer Beschwerdeführer trug unter Berufung auf seine Begründung bezüglich des\nArtikels 5 Abs. 3 der Konvention vor, dass die Dauer des gegen ihn geführten\nStrafverfahrens überlang gewesen sei. Er vertrat die Auffassung, dass das Erstverfahren vor\ndem Landgericht Oldenburg nicht länger als ein Jahr hätte dauern dürfen. Überdies sei das\nerste Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof um ein weiteres Jahr verzögert\nworden. Die gesamte Dauer des Verfahrens vor dem Landgericht Oldenburg nach der\nZurückverweisung der Rechtssache sei als Verzögerung zu würdigen, die den\nJustizbehörden anzulasten sei, weil das Urteil dieses Gerichts wegen eines Rechtsfehlers\nteilweise aufgehoben worden sei. In dem zweiten Verfahren vor dem Bundesgerichtshof sei\ndieser wieder nicht bemüht ge-wesen, das Verfahren zu beschleunigen. Sämtliche\nVerzögerungen in diesem Verfahren, die etwa fünf Jahre betrugen, seien den\nJustizbehörden zuzurechnen.\n\n91\nDer Beschwerdeführer behauptete überdies, er sei nach wie vor Opfer einer\nVerletzung seiner Rechte nach Artikel 6 der Konvention. Die Herabsetzung seiner Strafe auf\nsechs Jahre und sechs Monate durch das Landgericht Oldenburg sei keine ausdrückliche\nund angemessene Wiedergutmachung der Verletzung von Artikel 6 der Konvention.\n2. Die Regierung\n\n92\nDie Regierung machte geltend, der Beschwerdeführer habe – wie nach Artikel 35 Abs.\n1 der Konvention erforderlich – nicht alle innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft. Der\nBeschwerdeführer habe seine Beschwerde im Dezember 1999 beim Gerichtshof eingereicht,\nals der Bundesgerichtshof sein Urteil noch nicht erlassen und der Beschwerdeführer seine\nVerfassungsbeschwerde noch nicht erhoben hatte.\n\n93\nDie Regierung machte ferner geltend, die Opfereigenschaft des Beschwerdeführers\nim Sinne des Artikels 34 der Konvention sei auch im Hinblick auf seine Rüge gemäß Artikel 6\nAbs. 1 der Konvention entfallen. Ihre diesbezüglichen Ausführungen entsprachen ihrem\nVortrag zu Artikel 5 Abs. 3 der Konvention.\nB) Würdigung durch den Gerichtshof\n\n94\nNach Auffassung des Gerichtshofs erübrigt es sich aus folgenden Gründen, über die\nFrage zu entscheiden, ob der Beschwerdeführer die innerstaatlichen Rechtsbehelfe gemäß\nArtikel 35 Abs. 1 der Konvention erschöpft hat.\n1. Maßgeblicher Zeitraum\n\n95\nDer nach Artikel 6 Abs. 1 zu berücksichtigende Zeitraum begann mit der Festnahme\ndes Beschwerdeführers am 6. Juli 1996. Das Verfahren ist noch beim\nBundesverfassungsgericht anhängig. Deshalb dauerte es bisher in drei Instanzen mehr als\nneun Jahre und einen Monat. Infolge einer Zurückverweisung ergingen die Entscheidungen\nin fünf Instanzen.\n2. Angemessenheit der Verfahrensdauer\n\n96\nWas die Angemessenheit der Dauer des Verfahrens vor dem Landgericht Oldenburg\nbis zum Erlass des Urteils am 20. März 2001 angeht, verweist der Gerichtshof auf seine\nvorstehenden Feststellungen mit Blick auf Artikel 5 Abs. 3 der Konvention (siehe Rdnrn. 75 –\n81, oben). Das zuständige innerstaatliche Gericht hat das Verfahren des Beschwerdeführers\nnicht mit der gebotenen besonderen Zügigkeit durchgeführt, was zu der überlangen Dauer\nder Untersuchungshaft des Beschwerdeführers sowie des Verfahrens an sich führte.\n\n97\nIm Hinblick auf das restliche komplexe Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer\nstellt der Gerichtshof weitere Phasen der Untätigkeit fest. Der Gerichtshof stimmt mit den\ndiesbezüglichen Feststellungen des Landgerichts Oldenburg in seinem Urteil vom 2.\nSeptember 2004 überein (siehe Rdnrn. 52 – 57, oben).\n\n98\nInsbesondere in dem ersten Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (siehe Rdnrn. 39 –\n50, oben) sind Verzögerungen (vom 8. November 2001 bis 13. August 2002, siehe Rdnrn. 46\n– 47, oben) eingetreten, weil die Staatsanwaltschaft ihre Stellungnahme zu der Revision des\nBeschwerdeführers verspätet vorgelegt hat. Angesichts des Zeitraums, in dem das\nVerfahren des Beschwerdeführers seinerzeit bereits anhängig war, hätte der\nBundesgerichtshof es vordringlich behandeln und in kürzerer Zeit entscheiden müssen\n(siehe Rdnrn. 48 – 50, oben). Dies trifft auch auf das Verfahren vor dem Landgericht nach\nder Zurückverweisung zu (siehe Rdnrn. 51 – 58, oben). Diese Verzögerungen sind den\nJustizbehörden anzulasten. Abgesehen von dem Verfahren vor dem Landgericht Oldenburg\nbis zum Erlass des Urteils am 20. März 2001 hat der Beschwerdeführer offenbar nicht zur\nVerschleppung des gegen ihn geführten Verfahrens beigetragen.\n\n99\nDementsprechend stellt der Gerichtshof wie in der Rechtssache des Mitangeklagten\ndes Beschwerdeführers, dessen Verfahren bereits am 4. April 2001 abgeschlossen war\n(siehe Rechtssache Cevizovic, a. a. O., Nrn. 59-61), fest, dass die Rechtssache des\nBeschwerdeführers nicht innerhalb einer angemessenen Frist verhandelt worden ist.\n3. Wegfall der Opfereigenschaft\n\n100\nEs bleibt festzustellen, ob der Beschwerdeführer seine Opfereigenschaft durch die\nVerletzung von Artikel 6 Abs. 1 verloren hat.\n\n101\nDer Gerichtshof, der sich auf seine gefestigte Rechtsprechung zu dieser vorstehend\ngenannten Frage (siehe Rdnr. 83, oben) stützt, stellt fest, dass der Bundesgerichtshof in\nseinem am 11. September 2003 ergangenen Beschluss befunden hat, dass das\nBeschleunigungsgebot nach Artikel 6 Abs. 1 in dem Strafverfahren gegen den\nBeschwerdeführer nicht beachtet worden sei (siehe Rdnr. 50, oben). Das Landgericht\nOldenburg (siehe Rdnr. 53, oben) und erneut der Bundesgerichtshof (siehe Rdnrn. 60 – 61,\noben) bestätigten diese Feststellung in ihren nachfolgenden Entscheidungen vom 2.\nSeptember 2004 bzw. 17. März 2005. Damit erkannten die Justizbehörden die Verletzung\nvon Artikel 6 Abs. 1 der Konvention ausdrücklich an.\n\n102\nBei der Bewertung der Wiedergutmachung der Konventionsverletzung durch die\ninnerstaatlichen Gerichte stellt der Gerichtshof fest, dass das Landgericht Oldenburg den\nBeschwerdeführer mit seinem ersten Urteil vom 20. März 2001 zu acht Jahren Freiheitsstrafe\nverurteilt hatte. Es hatte die Verfahrensdauer bereits strafmildernd zugute gehalten (siehe\nRdnr. 38, oben). In seinem Urteil vom 2. September 2004 führte dieses Gericht sodann aus,\ndass es den Beschwerdeführer zu neun Jahren Freiheitsstrafe verurteilt hätte, wenn das\nVerfahren innerhalb angemessener Frist abgeschlossen worden wäre. Es setzte die Strafe\nwegen der Verletzung des Artikels 6 Abs. 1 der Konvention auf sechs Jahre und sechs\nMonate Freiheitsentziehung herab (siehe Rdnrn. 52 – 53, oben).\n\n103\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass die Frage, ob eine konkrete Strafminderung\neinem Verstoß gegen Artikel 6 Abs. 1 angemessen abgeholfen hat, insbesondere von dem\nAusmaß dieser Verletzung abhängt, das die innerstaatlichen Behörden angemessen\nberücksichtigt haben müssen (siehe sinngemäß Rechtssache Eckle, a. a. O., S. 32, Nr. 70).\nEr stellt fest, dass das Landgericht die genaue Dauer der von den Justizbehörden zu\nvertretenden Verzögerungen im Einzelnen bestimmt hatte, um die angemessene\nStrafminderung festzulegen (siehe Rdnrn. 54 – 58, oben). Dabei berücksichtigte das\nLandgericht alle wesentlichen Verzögerungen, zu denen es im Laufe des Verfahrens\ngekommen war. Durch Beschluss vom 17. März 2005 bestätigte der Bundesgerichtshof die\nStrafzumessung des Landgerichts. Der Gerichtshof ist nicht überzeugt, dass die weitere\nVerlängerung des Verfahrens, zu der es insbesondere durch die erneute Revision des\nBeschwerdeführers zum Bundesgerichtshof gekommen war, eine weitere Strafminderung\ngerechtfertigt hätte. Der Gerichtshof, der insoweit mit der Regierung übereinstimmt, ist daher\nüberzeugt, dass die innerstaatlichen Gerichte alle von den Justizbehörden zu vertretenden\nerheblichen Verzögerungen durch eine eindeutige und klar messbare merkliche Minderung\nder Strafe des Beschwerdeführers hinreichend berücksichtigt haben. Deshalb leisteten sie\ndem Beschwerdeführer für die Verletzung von Artikel 6 Abs. 1 angemessen\nWiedergutmachung.\n\n104\nDer Gerichtshof kommt zu dem Schluss, dass die Opfereigenschaft des\nBeschwerdeführers im Hinblick auf eine Verletzung des Artikels 6 Abs.1 der Konvention im\nSinne des Artikels 34 der Konvention entfallen ist. Folglich ist Artikel 6 Abs. 1 nicht verletzt\nworden. Vor diesem Hintergrund hält der Gerichtshof es nicht für erforderlich, über den\nEinwand der Regierung, der Beschwerdeführer habe den innerstaatlichen\nRechtsweg nicht erschöpft, zu erkennen.\nIII. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION\n\n105\nArtikel 41 der Konvention lautet:\n„Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden\nsind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene\nWiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten\nPartei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.\"\n\n106\nDer Beschwerdeführer erhob Anspruch auf Entschädigung für materiellen und\nimmateriellen Schaden sowie die Erstattung von Kosten und Auslagen.\nA) Schaden\n\n107\nDer Beschwerdeführer verlangte insgesamt 147.700 Euro als Entschädigung für\nmateriellen Schaden. Dieser bestand in Einkommensausfällen von insgesamt 5.700 Euro\nwährend der Untersuchungshaft, weiteren 20.000 Euro, die er in seinem Heimatland hätte\nverdienen können, sowie zusätzlichen Kosten in Höhe von 50.000 Euro für die Dienste\nseines Verteidigers und weiteren 72.000 Euro für die nur wegen der überlangen\nVerfahrensdauer angefallenen Verfahrenskosten.\n\n108\nDer Beschwerdeführer trug insbesondere vor, er habe als Untersuchungsgefangener\nim Gegensatz zu einem Strafgefangenen keinen Anspruch darauf gehabt, zu arbeiten.\nDeshalb seien ihm etwa 2.500 Euro entgangen, die er verdient hätte, wenn er sich in Strafhaft befunden und bereits ab Juni 1998 gearbeitet hätte. Darüber hinaus hätte er in dem\nZeitraum, in dem er in der Haft tatsächlich gearbeitet hat (vom 30. Mai 2000 bis 7. November\n2001), weitere 3.200 Euro verdient, wenn er sich bereits in Strafhaft befunden hätte, weil\nStrafgefangene eine höhere Entlohnung erhielten als Untersuchungsgefangene. Der\nBeschwerdeführer trug überdies vor, er wäre, wenn das Verfahren innerhalb angemessener\nFrist abgeschlossen worden wäre, vor der vollständigen Verbüßung seiner Freiheitsstrafe in\nsein Heimatland abgeschoben worden und hätte dort etwa 20.000 Euro verdienen können.\nDer Beschwerdeführer, der sich insoweit auf urkundliche Nachweise stützte, war der\nAuffassung, dass 60 % der Kosten für die Dienste seines Verteidigers, also 50.000 Euro, und\n60 % der erwarteten Verfahrenskosten, also 72.000 Euro, allein wegen überlangen\nVerfahrensdauer angefallen seien.\n\n109\nDer Beschwerdeführer verlangte ferner 10.000 Euro Entschädigung für immateriellen\nSchaden. Wenn er seine Freiheitsstrafe hätte eher verbüßen können und sich stattdessen\nnicht in Untersuchungshaft befunden hätte, wäre er früher entlassen und vor Verbüßung\nseiner gesamten Strafe in die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien abgeschoben\nworden. Er hätte im Strafvollzug auch eher Besuch von Familienangehörigen empfangen\nkönnen. Er trug darüber hinaus vor, dass das das lange Verfahren dazu geführt habe, dass\ner aufgrund des geänderten Ausländergesetzes nach Verbüßung seiner Strafe nun eher in\ndie ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien abgeschoben werde.\n\n110\nIn Bezug auf die von dem Beschwerdeführer geltend gemachten materiellen\nSchäden trug die Regierung vor, dass nicht sicher sei, ob der Beschwerdeführer einen\nArbeitplatz erhalten hätte, wenn er sich eher im Strafvollzug befunden hätte, weil tatsächlich\n50 % der Gefangenen in Deutschland keine Arbeit hätten. Darüber hinaus sei nicht erwiesen,\nob der Beschwerdeführer vor Verbüßung seiner gesamten Strafe in sein Heimatland\nabgeschoben worden wäre und dort eine Arbeit hätte aufnehmen können.\n\n111\nDie Regierung vertrat ferner die Auffassung, dass in der Rechtssache des\nBeschwerdeführers kein immaterieller Schadensersatz erwirkt werden könne.\n\n112\nWas den Anspruch des Beschwerdeführers in Bezug auf den Vermögensschaden\nangeht, weist der Gerichtshof darauf hin, dass er keine Mutmaßungen darüber anstellen\nkann, wie das fragliche Verfahren ausgegangen wäre, wenn es nicht zu der Verletzung des\nKonventionsrechts des Beschwerdeführers, also des Artikels 5 Abs. 3 der Konvention,\ngekommen wäre (siehe u. a. Rechtssachen Incal ./. Türkei [GK], Urteil vom 18. Mai 1998,\nUrteils- und Entscheidungssammlung 1998-IV, S 1575, Nr. 82; Wettstein ./. Schweiz,\nIndividualbeschwerde Nr. 33958/96, Nr. 53, EuGHMR 2000-XII). Er kann auch keine\nMutmaßungen darüber anstellen, ob der Beschwerdeführer zu einem früheren Zeitpunkt in\nder Haft einer bezahlten Beschäftigung hätte nachgehen können, welche Arbeit er in der\nHaftanstalt gehabt hätte und wie er entlohnt worden wäre, oder ob er in die ehemalige\njugoslawische Republik Mazedonien abgeschoben worden wäre und dort ein Einkommen\nerzielt hätte. Infolgedessen ist ein kausaler Zusammenhang zwischen der überlangen Dauer\nder Untersuchungshaft des Beschwerdeführers und dem von ihm geltend gemachten\nEinkommensausfall nicht hinreichend nachgewiesen. Die entsprechenden\nAnsprüche des Beschwerdeführers sind darüber hinaus nicht hinreichend durch Belege\nbegründet. Deshalb lässt der Gerichtshof sie nicht zu. Der Gerichtshof behandelt die\nAnsprüche des Beschwerdeführers auf den Ersatz von zusätzlichen Kosten für die Dienste\nseines Verteidigers und auf die Kosten für die Verfahren vor den innerstaatlichen Gerichten\nbei der Prüfung seines Anspruchs auf den Ersatz von Kosten und Auslagen.\n\n113\nWas den Anspruch des Beschwerdeführers im Hinblick auf den immateriellen\nSchaden angeht, ist der Gerichtshof unter Berücksichtigung aller ihm vorliegenden Faktoren\nund seiner Schlussfolgerung in der Rechtssache Cevizovic (a. a. O., Nrn. 67-68) der\nAuffassung, dass die Feststellung einer Verletzung von Artikel 5 Abs. 3 bereits eine\nhinreichende gerechte Entschädigung für den von dem Beschwerdeführer erlittenen\nimmateriellen Schaden darstellt.\nB) Kosten und Auslagen\n\n114\nDer Beschwerdeführer verlangte eine Einmalzahlung von 15.000 Euro für Kosten\nund Auslagen, die für die Dienste seines Verteidigers in den Verfahren vor den\ninnerstaatlichen Gerichten angefallen waren, die ausschließlich darauf gerichtet waren, den\nbehaupteten Verletzungen von Artikel 5 und 6 der Konvention abzuhelfen. Dazu gehörten u.\na. das Verfahren, das die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers beenden sollte, und\ndas Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht. Er verlangte ferner die Erstattung 5.000\nEuro für Kosten und Auslagen, die für die Dienste seines Rechtsanwalts, der ihn in dem\nVerfahren vor dem Gerichtshof vertreten hatte, entstanden waren.\n\n115\nDie Regierung wies darauf hin, dass ein nicht unbeträchtlicher Teil der\nVerzögerungen auf dem Verhalten des Beschwerdeführers während des Verfahrens beruhe\nund er die Erstattung der Kosten, die insoweit für die Dienste seines Rechtsanwalts\nangefallen waren, nicht geltend machen könne.\n\n116\nNach der gefestigten Spruchpraxis des Gerichtshofs werden Kosten und Auslagen\nnur erstattet, wenn der verletzten Partei die Kosten und Auslagen entstanden sind, um eine\nKonventionsverletzung zu verhindern oder ihr abzuhelfen, um diese vom Gerichtshof\nfeststellen zu lassen und eine Entschädigung zu erhalten. Darüber hinaus ist nachzuweisen,\ndass die Kosten tatsächlich und notwendigerweise entstanden und der Höhe nach\nangemessen sind (siehe u. a. Rechtssache Venema ./. die Niederlande,\nIndividualbeschwerde Nr. 35731/97, Nr. 117, EuGHMR 2002-X).\n\n117\nIm Hinblick auf die in dem innerstaatlichen Verfahren entstanden Kosten und\nAuslagen stellte der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer nicht substantiiert\ndargelegt hat, welche zusätzlichen Kosten und Auslagen ihm entstanden waren, um die\nVerletzung von Artikel 5 Abs. 3 der Konvention zu verhindern oder ihr abzuhelfen. Daher\nweist er die Forderung nach Erstattung von Kosten und Auslagen insoweit zurück.\n\n118\nWas die Kosten und Anwaltskosten des Beschwerdeführers für das Verfahren vor\ndiesem Gerichtshof betrifft, spricht der Gerichtshof dem Beschwerdeführer im Hinblick auf\nseine Rechtsprechung und aufgrund eigener Berechnung 3.000 Euro abzüglich der 824\nEuro, die er im Wege der Prozesskostenhilfe vom Europarat erhalten hat, zuzüglich der\ngegebenenfalls zu berechnenden Mehrwertsteuer, zu.\nC) Verzugszinsen\n\n119\nDer Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der Verzugszinsen den\nSpitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank zuzüglich 3 Prozentpunkte zu\nGrunde zu legen.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF\n1. mit sechs zu einer Stimme, dass Artikel 5 Abs. 3 der Konvention verletzt worden ist;\n2. einstimmig, dass eine eigene Frage nach Artikel 5 Abs. 1 der Konvention nicht\naufgeworfen wird;\n3. einstimmig, dass Artikel 6 Absatz 1 der Konvention nicht verletzt worden ist;\n4. einstimmig, dass die Feststellung einer Verletzung von Artikel 5 Abs. 3 bereits eine\nhinreichende gerechte Entschädigung für den vom Beschwerdeführer erlittenen\nimmateriellen Schaden darstellt;\n5. einstimmig\na) dass der beklagte Staat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten nach dem Tag,\nan dem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig wird, 3.000 Euro\n(dreitausend Euro), abzüglich 824 Euro (achthundertvierundzwanzig Euro) für Kosten\nund Auslagen zu zahlen hat, zuzüglich der gegebenenfalls zu berechnenden\nMehrwertsteuer;\nb) dass nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung für den\noben genannten Betrag einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes anfallen, der dem\nSpitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im\nVerzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht;\n6. einstimmig, dass die Forderung des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung im\nÜbrigen zurückgewiesen wird.\nAusgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 10. November 2005 nach Artikel 77\nAbsätze 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.\nVincent BERGER Boštjan M. ZUPANČIČ\nKanzler Präsident\nGemäß Artikel 45 Abs. 2 der Konvention und Artikel 74 Abs. 2 der Verfahrensordnung des\nGerichtshofs ist diesem Urteil die teilweise abweichende Meinung von Herrn Myjer beigefügt.\nB.M.Z.\nV.B.\nTEILWEISE ABWEICHENDE MEINUNG VON RICHTE MYJER\nMeine Kollegen haben in dieser Rechtssache eine Verletzung von Artikel 5 Abs. 3 der\nKonvention festgestellt. Ich schließe mich dieser Entscheidung aus folgenden Gründen nicht\nan.\nIch bin der Auffassung, dass die Regierung zu Recht vorgetragen hat, dass bei dem\nBeschwerdeführer die Opfereigenschaft auch im Hinblick auf Artikel 5 Abs. 3 entfallen ist.\nDas Landgericht Oldenburg hat in seinem Urteil vom 2. September 2004 ausdrücklich\nfestgestellt, dass Artikel 6 Abs. 1 und Artikel 5 Abs. 3 in der Rechtssache des\nBeschwerdeführers verletzt worden seien. Es verurteilte den Beschwerdeführer zu sechs\nJahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe und führte ergänzend aus, dass es unter\nBerücksichtigung aller den Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Schuld belastenden und\nentlastenden Umstände gegen den Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe von 9 Jahren\nverhängt hätte, wenn das Verfahren innerhalb einer angemessenen Frist abgeschlossen\nworden wäre.\nMeine Kollegen befanden, dass das Landgericht Oldenburg in seinem Urteil nicht\ndargelegt habe, in welchem Umfang genau die Feststellung einer Verletzung von Artikel 5\nAbs. 3 eine messbare Minderung der Strafe des Beschwerdeführers mit sich gebracht hat.\nUnter den besonderen Umständen des Falls erscheint mir dieser Ansatz künstlich. In einem\nwie diesem gearteten Fall stehen die Verletzung des Artikels 5 Abs. 3 (ein\nUntersuchungsgefangener hat Anspruch auf ein Urteil innerhalb angemessener Frist) und\ndes Artikels 6 Abs. 1 (jede Person hat ein Recht darauf, dass über eine gegen sie erhobene\nstrafrechtliche Anklage innerhalb angemessener Frist verhandelt wird) in Zusammenhang.\nDas Gebot eines zügigen Verfahrens nach Artikel 5 Abs. 3 ist eine Art lex specialis zu dem\nallgemeinen Gebot eines zügigen Verfahrens gemäß der lex generalis des Artikels 6 Abs. 1:\nWenn sich eine Person in Untersuchungshaft befindet, sollte die Verhandlung besonders\nzügig durchgeführt werden. In diesem Fall stimmen die beiden zu berücksichtigenden\nZeiträume weitgehend überein. Ich halte eine allgemeine Strafminderung wegen „zeitlicher\nÜberschreitung“ für ausreichend. Weitere Präzisierungen erübrigen sich.","source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2005-11-10/65745-01","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":13},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":12},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2005-11-10/65745-01","retrieved":"2026-07-29 08:44:09.639062+00:00"},"card":{"id":"egmr/2005-11-10/65745-01","court":"EGMR","court_id":"egmr","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","panel":"Kammer","date":"2005-11-10","dockets":["65745/01"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2005:1110JUD006574501","ids":{"ecli":"ECLI:CE:ECHR:2005:1110JUD006574501"},"cite_as":"EGMR, Urteil vom 10.11.2005 – 65745/01","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2005-11-10/65745-01","headnotes":[],"leitsatz_status":"none_in_source","tenor":{"text":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF 1. mit sechs zu einer Stimme, dass Artikel 5 Abs. 3 der Konvention verletzt worden ist; 2. einstimmig, dass eine eigene Frage nach Artikel 5 Abs. 1 der Konvention nicht aufgeworfen wird; 3. einstimmig, dass Artikel 6 Absatz 1 der Konvention nicht verletzt worden ist; 4. einstimmig, dass die Feststellung einer Verletzung von Artikel 5 Abs. 3 bereits eine hinreichende gerechte Entschädigung für den vom Beschwerdeführer erlittenen immateriellen Schaden darstellt; 5. einstimmig a) dass der beklagte Staat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig wird, 3.000 Euro (dreitausend Euro), abzüglich 824 Euro (achthundertvierundzwanzig Euro) für Kosten und Auslagen zu zahlen hat, zuzüglich der gegebenenfalls zu berechnenden Mehrwertsteuer; b) dass nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung für den oben genannten Betrag einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes anfallen, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht; 6. einstimmig, dass die Forderung des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung im Übrigen zurückgewiesen wird.","basis":"operative_part","source":"egmr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"EMRK/6","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"6","label":"Art 6 EMRK","mentions":13},{"id":"EMRK/5","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"5","label":"Art 5 EMRK","mentions":12},{"id":"EMRK/35","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"35","label":"Art 35 EMRK","mentions":2},{"id":"EMRK/27","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"27","label":"Art 27 EMRK","mentions":1},{"id":"EMRK/34","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"34","label":"Art 34 EMRK","mentions":1},{"id":"EMRK/36","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"36","label":"Art 36 EMRK","mentions":1},{"id":"EMRK/41","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"41","label":"Art 41 EMRK","mentions":1},{"id":"EMRK/44","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"44","label":"Art 44 EMRK","mentions":1},{"id":"EMRK/45","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"45","label":"Art 45 EMRK","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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