{"status":"available","doknr":"001-139317","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2005:1110JUD004032498","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Kammer","decided":"2005-11-10","aktenzeichen":"40324/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG WIE FOLGT: 1. Der Antrag der Regierung auf Streichung der Individualbeschwerde im Register wird abgelehnt; 2. Artikel 8 der Konvention ist nicht verletzt worden; 3. Artikel 6 Absatz 1 der Konvention ist nicht verletzt worden.","text_plain":"Urteile\nEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Dritte Sektion\nNichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n10/11/05 - Rechtssache S. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 40324/98)\nURTEIL\nSTRASSBURG\n10. November 2005\nDieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Absatz 2 der Konvention endgültig. Es wird\ngegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache S. ./. Deutschland\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Dritte Sektion) als\nKammer mit den Richtern\nHerrn B.M. ZUPANČIČ, Präsident,\nHerrn J. HEDIGAN,\nHerrn L. CAFLISCH,\nHerrn C. BÎRSAN,\nFrau A. GYULUMYAN,\nFrau R. JAEGER,\nHerrn E. MYJER, Richter,\nund Herrn M. VILLIGER, Stellvertretender Sektionskanzler,\nnach nicht öffentlicher Beratung am 13. Oktober 2005\ndas folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde:\nVERFAHREN\n\n1\nDer Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 40324/98) gegen\ndie Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher\nStaatsangehöriger, Herr W. S. („der Beschwerdeführer“), am 10. Oktober\n1997 nach dem damaligen Artikel 25 der Konvention zum Schutz der\nMenschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) bei der Europäischen Kommission für Menschenrechte („die Kommission“) eingereicht\nhatte.\n\n2\nDer Beschwerdeführer, für den Prozesskostenhilfe bewilligt worden war,\nwurde vor dem Gerichtshof zunächst von Herrn J. Rieck, einem in\nMünchen praktizierenden Rechtsanwalt, und anschließend von Herrn C.\nPlantiko, einem in Bonn praktizierenden Anwalt, vertreten. Die deutsche\nRegierung („die Regierung“) war vertreten durch ihre Verfahrensbevollmächtigten, Herrn Ministerialdirigent K. Stoltenberg und anschließend Frau\nMinisterialrätin A. Wittling-Vogel, vom Bundesministerium der Justiz.\n\n3\nDer Beschwerdeführer machte insbesondere geltend, dass die\ndeutschen Gerichtsentscheidungen, mit denen sein Recht auf Umgang mit\nseiner Tochter ausgeschlossen wurde, das nach Artikel 8 der Konvention\ngarantierte Recht auf Achtung seines Familienlebens verletzt hätten. Unter\nBerufung auf Artikel 6 der Konvention behauptete er ferner, dass das\nVerfahren nicht fair gewesen sei.\n\n4\nDie Beschwerde wurde am 1. November 1998, als das Protokoll Nr. 11\nzur Konvention in Kraft trat (Artikel 5 Abs. 2 des Protokolls Nr. 11), an den\nGerichtshof weitergeleitet.\n\n5\nDie Beschwerde wurde der Vierten Sektion des Gerichtshofs\nzugewiesen (Artikel 52 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs). In\ndieser Sektion wurde die Kammer, welche die Rechtssache prüfen sollte\n(Artikel 27 Abs. 1 der Konvention), gemäß Artikel 26 Abs. 1 der\nVerfahrensordnung gebildet.\n\n6\nMit Entscheidung vom 20. September 2001 erklärte der Gerichtshof die\nBeschwerde in Teilen für zulässig.\n\n7\nDer Beschwerdeführer und die Regierung gaben jeweils\nStellungnahmen zur Begründetheit ab (Artikel 59 Abs. 1 der\nVerfahrensordnung).\n\n8\nAm 1. November 2004 änderte der Gerichtshof die Zusammensetzung\nseiner Sektionen (Artikel 25 Abs. 1 der Verfahrensordnung). Diese\nRechtssache wurde der neu gebildeten Dritten Sektion zugewiesen (Artikel\n52 Abs. 1 der Verfahrensordnung).\nSACHVERHALT\nI. DER HINTERGRUND DER RECHTSSACHE\n\n9\nDer 1940 geborene Beschwerdeführer ist in B. wohnhaft.\nA. Hintergrund der Sache\n\n10\nDer Beschwerdeführer heiratete G.S. im August 1984. Ihre Tochter F.\nwurde am 29. November 1984 geboren. Im August 1989 zog G.S.\nzusammen mit F., die seither bei der Mutter lebt, aus der damaligen\nehelichen Wohnung aus.\n\n11\nAm 6. Dezember 1992 hatte der Beschwerdeführer letztmals Umgang\nmit F. Später verweigerte die Mutter dem Beschwerdeführer jeglichen\nweiteren Umgang.\n\n12\nEs wurden drei Gerichtsverfahren in Bezug auf das Sorgerecht für F.,\ndas Umgangsrecht des Beschwerdeführers und die Ehescheidung beim\nAmtsgericht Charlottenburg (später beim Amtsgericht Tempelhof-\nKreuzberg) geführt, nämlich\n- Nr. 159 F 9531/89 betreffend das Sorgerecht für F. während des\nGetrenntlebens der Eheleute und den Umgang des Beschwerdeführers\nmit F.,\n- Nr. 159 F 13061/89 betreffend die Ehescheidung, das Sorgerecht und\nden Umgang des Beschwerdeführers mit F. und\n- Nr. 159 F 10373/92 betreffend die Erzwingung des Umgangs des\nBeschwerdeführers mit F.\nB. Verfahren betreffend die ursprüngliche Regelung des Umgangs\ndes Beschwerdeführers mit F. während des Getrenntlebens der\nEheleute (Nr. 159 F 9531/89)\n\n13\nAm 7. September 1989 wurde in dem vor dem Amtsgericht\nCharlottenburg geführten Verfahren über das Sorgerecht für F. während\ndes Getrenntlebens der Eheleute auch eine Regelung über die Frage des\nRechts des Beschwerdeführers auf Umgang mit F. getroffen. Gemäß der\nVereinbarung zwischen den Eheleuten war der Beschwerdeführer\nberechtigt, seine Tochter einmal wöchentlich an einem Wochentag und an\njedem zweiten Wochenende von Sonntag bis Montagmorgen zu sehen.\n\n14\nSpäter verweigerte die Mutter von F. dem Beschwerdeführer jeglichen\nKontakt mit F., und der Beschwerdeführer rief in dieser Sache das\nAmtsgericht an.\n\n15\nAm 7. November 1989 teilte Richter S. am Amtsgericht Charlottenburg\ndem Beschwerdeführer nach Anhörung von F. und ihrer Mutter mit, dass\nKontakte zwischen ihm und seiner Tochter regelmäßig an jedem zweiten\nWochenende sowie an Weihnachten stattfinden sollten. Er stellte fest, dass\nF. ein sehr gutes Verhältnis zu ihrem Vater habe. Weitere Kontakte würden\njedoch das sehr spannungsgeladene Verhältnis zwischen den Eltern\nverschärfen und dienten zur Zeit nicht dem Kindeswohl. Am 17. November\n1989 erklärte G.S., sie wolle sich nicht mehr an die Regelung vom\n7. September 1989 halten, weil sie vom Beschwerdeführer terrorisiert\nworden sei.\n\n16\nAm 2. Januar 1990 stellte das Amtsgericht fest, dass sich G.S. nicht an\nden Vergleich vom 7. September 1989 gehalten habe. G.S. habe keine\nBeweise für ihre Behauptungen vorgelegt, dass der Beschwerdeführer sie\nselbst und F. in mehreren Briefen bedroht bzw. sexuell belästigt habe.\n\n17\nMit Beschluss vom 25. April 1990 übertrug das Amtsgericht für die\nDauer des Getrenntlebens der Eheleute G.S. die elterliche Sorge für F.\n\n18\nAm 4. Oktober 1990 wies das Kammergericht Berlin unter\nBerücksichtigung der Ausführungen der Eltern vor Gericht sowie eines\nBerichts des Jugendamts Tempelhof die Berufung des Beschwerdeführers\ngegen diese Entscheidung zurück.\nC. Hauptsacheverfahren betreffend den Umgang des\nBeschwerdeführer mit F. nach der Ehescheidung (Nr.\n159 F 13061/89)\n1. Verfahren vor dem Amtsgericht\n\n19\nAm 16. November 1989 beantragte der Beschwerdeführer beim\nAmtsgericht Charlottenburg die Scheidung und das Sorgerecht für F. In\ndem anschließenden Verfahren waren beide Parteien, also G.S. und der\nBeschwerdeführer, anwaltlich vertreten.\n\n20\nAm 13. März 1990 gab das Amtsgericht Charlottenburg dem Antrag\ndes Beschwerdeführers statt und erließ eine einstweilige Anordnung.\nRichter S., der als Einzelrichter tagte, bestimmte, dass der\nBeschwerdeführer berechtigt sei, einmal in der Woche an einem\nWochentag Umgang mit F. zu haben, und dass F. alle 14 Tage von\nSonntag bis Montagmorgen über Nacht bleiben solle. Diese Anordnung\nersetzte die Regelung des Umgangsrechts des Beschwerdeführers durch\nden Vergleich vom 7. September 1989. Das Gericht war der Auffassung,\ndass der Umgang zwischen dem Beschwerdeführer und F., wie er in dem\nVergleich festgelegt war, dem Wohl des Kindes diene. G.S. habe allerdings\nmonatelang unter tatsächlichen und persönlichen Vorwänden den Umgang\nverhindert. Das Gericht wies darauf hin, dass es die Parteien am 8. März\n1990 zur Frage des Umgangs gehört habe.\n\n21\nG.S. legte gegen die einstweilige Anordnung Beschwerde ein.\n\n22\nAm 2. April 1990 einigten sich die Parteien in einer mündlichen\nVerhandlung vor dem Amtsgericht auf eine neue Regelung des Umgangs\ndes Beschwerdeführers mit F., welche die gerichtliche Anordnung vom 13.\nMärz 1990 ersetzte. Gemäß dieser Vereinbarung war der\nBeschwerdeführer berechtigt, jedes zweite Wochenende sowie bestimmte\nFeiertage mit F. zu verbringen. Diese Vereinbarung wurde von G.S. später\nnur teilweise eingehalten, und der Beschwerdeführer beantragte die\nzwangsweise Durchsetzung seines Umgangsrechts entsprechend der\nRegelung.\n\n23\nAm 21. September 1990 lehnte das Amtsgericht einen der Anträge des\nBeschwerdeführers auf Anordnung eines Zwangsgelds gegen G.S. ab, weil\nG.S. die Regelung vom 2. April 1990 bei dem fraglichen Anlass nicht\nabsichtlich missachtet habe. Der Rechtsbehelf des Beschwerdeführers\nblieb erfolglos. Am 17. Dezember 1990 beantragte G.S. den Ausschluss\ndes Umgangs des Beschwerdeführers mit F. Über diesen Antrag ist\noffenbar nicht entschieden worden.\n\n24\nAm 6. Mai 1991 vertagte das Amtsgericht nach einer mündlichen\nVerhandlung, an der G.S. und der Beschwerdeführer teilnahmen, das\nVerfahren über die Ehescheidung und damit zusammenhängende\nFamiliensachen, weil die Parteien in Bezug auf das Sorgerecht und den\nUmgang mit F. zu keiner Einigung gelangten.\n\n25\nIm August und September 1991 beantragte der Beschwerdeführer die\nEinholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens über das\nSorgerecht und den Umgang mit F.; dem widersprach G.S.\n\n26\nDer vom 20. September 1991 datierende erste Befangenheitsantrag\ndes Beschwerdeführers gegen den Einzelrichter S. am Amtsgericht, u.a.\nweil dieser es abgelehnt habe, ein psychologisches\nSachverständigengutachten über die Frage des Umgangs anzuordnen,\nwurde vom Kammergericht Berlin am 25. Oktober 1991 abgewiesen. Der\nvom 14. November 1991 datierende zweite Befangenheitsantrag des\nBeschwerdeführers gegen den Richter S. mit ähnlicher Begründung wurde\nam 23. Dezember 1991 abgewiesen.\n\n27\nAm 16. April 1992 wies das Amtsgericht den Antrag des\nBeschwerdeführers auf eine einstweilige Anordnung zur Ausübung des\nUmgangs mit seinem Kind für die Zeit der Osterferien zurück.\n\n28\nAm 25. Mai 1992 ordnete das Amtsgericht nach einer mündlichen\nVerhandlung, in der die Parteien sich gegenseitig und den Richter\nfortwährend beschimpft hatten, die Einholung eines kinderpsychologischen\nSachverständigengutachtens an. Der Sachverständige sollte sich\ninsbesondere mit der Frage befassen, ob der Umgang des\nBeschwerdeführers mit F. erweitert werden sollte, um einen ständigen\nKontakt zwischen ihnen zu gewährleisten.\n\n29\nDas Gericht bestellte die psychologische Sachverständige L.L., die ihr\nGutachten am 28. April 1993 erstattete. Nach Auffassung der\nSachverständigen entsprach es dem Kindeswohl, den Umgang mit dem\nBeschwerdeführer auf vier Stunden alle vierzehn Tage zu beschränken\noder seinen Umgang mit F. gar für ein Jahr auszuschließen. Insbesondere\nführte sie aus, der Beschwerdeführer habe nicht erkannt, dass seine\nTochter eine zunehmende Abneigung gegen engen Körperkontakt zu ihm\nhabe. Ihrer Ansicht nach habe der Beschwerdeführer den Bezug zur\nRealität verloren und weise Anzeichen von Querulanz und\nWahnvorstellungen auf; jedoch versuche G.S. auch, F. zu ihren Gunsten\nzu beeinflussen.\n\n30\nAm 18. Dezember 1992 erklärte G.S., dass sie ihre Zustimmung zu der\nUmgangsregelung vom 2. April 1990 zurückziehe und den Umgang\nzwischen F. und dem Beschwerdeführer nicht mehr zulassen werde, weil\nF. den Beschwerdeführer nicht mehr sehen wolle.\n\n31\nZwischenzeitlich teilte Richter S. den Vertretern der Parteien in einem\nSchreiben vom 18. Januar 1993 unter Bezugnahme auf alle drei Verfahren\nmit, dass der Aktenüberblick verloren worden sei und dass beabsichtigt sei,\nsich bald mit den zahlreichen Anträgen zu beschäftigen. Richter S.\nkündigte ferner an, die Durchsetzung früherer Vereinbarungen und\nEntscheidungen werde garantiert.\n\n32\nAm 21. Juni 1993 fand vor dem Amtsgericht Charlottenburg mit Richter\nS. als Einzelrichter eine weitere mündliche Verhandlung über die\nEhescheidung, das Sorgerecht und andere damit zusammenhängende\nFamiliensachen statt. Das Gericht hörte insbesondere den\nBeschwerdeführer und G.S., die von ihren jeweiligen Anwälten unterstützt\nwurden, zur Frage des Umgangs des Beschwerdeführers mit F. an. G.S.\nlehnte den vom Gericht angeregten Vorschlag eines Vergleichs, mit dem\nu.a. der Umgang des Beschwerdeführers mit seiner Tochter geregelt\nwerden sollte, ab.\n\n33\nAm 26. Juli 1993 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erlass\neiner einstweiligen Anordnung zur Ausübung des Umgangs mit F. an\njedem zweiten Wochenende für einen Tag.\n\n34\nAnschließend wurde die Rechtssache, die bislang von dem\nEinzelrichter S. bearbeitet worden war, nach dessen Erkrankung und\nPensionierung der Richterin H. zugewiesen. H. erklärte anschließend, eine\nEntscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer\neinstweiligen Anordnung zur Ausübung des Umgangs sei nicht erforderlich,\nda die Rechtssache insgesamt entscheidungsreif sei.\n\n35\nAm 3. und 20. September 1993 lehnte der Beschwerdeführer die\nSachverständige L.L. wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Er trug vor,\ndie Sachverständige habe ihn beschuldigt, F. sexuell missbraucht zu\nhaben.\n\n36\nAm 29. Oktober 1993 wies das Amtsgericht das Gesuch des\nBeschwerdeführers um Ablehnung der Sachverständigen wegen Besorgnis\nder Befangenheit als unzulässig zurück. Am 21. Januar 1994 wies das\nKammergericht Berlin den Rechtsbehelf des Beschwerdeführers als\nverspätet zurück.\n\n37\nDer mündlichen Verhandlung am 31. März 1994 ging eine Anhörung\ndes Kindes voraus, in der F. erklärte, dass sie ihren Vater nicht sehen\nwolle. In der Verhandlung, an der der Beschwerdeführer, G.S. und ihre\njeweiligen Anwälte teilnahmen, stellte der Beschwerdeführer einen\nBefangenheitsantrag gegen die Richterin H. Die mündliche Verhandlung\nwurde aufgrund dieses Antrags aufgehoben. Der Beschwerdeführer nahm\nseinen Antrag am 3. April 1994 zurück. Seine erneuten Anträge vom 5. Mai\n1994 – aufgrund dessen eine weitere mündliche Verhandlung vor dem\nAmtsgericht aufgehoben werden musste – sowie vom 16., 18., 20. und 23.\nJuni 1994 blieben erfolglos. In den betreffenden Entscheidungen stellte das\nKammergericht Berlin insbesondere fest, dass die\nVerfahrensverzögerungen durch die zahlreichen Befangenheitsanträge des\nBeschwerdeführers gegen die Amtsrichterin und die Sachverständige\nverursacht worden seien. Dadurch sei es erforderlich gewesen, das\nVerfahren vor dem Amtsgericht bis zur Entscheidung des Kammergerichts\nzu vertagen.\n\n38\nNachdem das Amtsgericht einen weiteren Verhandlungstermin für den\n6. Oktober 1994 anberaumt hatte, stellte der Beschwerdeführer am 25.\nSeptember 1994 sowie am 23. und 27. Oktober 1994 weitere\nBefangenheitsanträge gegen die Richterin H. Er brachte u.a. vor, H. wolle\nvertuschen, dass G.S. ihren Sohn misshandele; des weiteren habe sie es\nabgelehnt, einen weiteren Sachverständigen hinzuzuziehen, und ihre\nBehandlung der Rechtssache sei mit den Zuwiderhandlungen vergleichbar,\ndie von einem ehemaligen DDR-Beamten begangen worden seien, von\ndem sie abstamme. Am 4. November 1994 entschied das Kammergericht\nBerlin unter Berücksichtigung der dienstlichen Stellungnahme der Richterin\nH., in der sie sich aufgrund der fortwährenden Behauptungen des\nBeschwerdeführers selbst ablehnte, dass sie befangen sei.\n\n39\nIn einer nichtöffentlichen Anhörung am 9. Januar 1995 durch die\nRichterin R. am Amtsgericht Kreuzberg-Tempelhof erklärte F., sie wolle\nihren Vater nicht mehr besuchen. Auf ihre früheren positiven Äußerungen\nüber ihren Vater angesprochen, antwortete sie, dass sie ihn nicht mehr lieb\nhabe und es ihr nichts ausmachen würde, wenn er sterben würde. Sie\näußerte die Befürchtung, dass der Vater sich umbringen könnte und sie\ndann vielleicht mit umbringen würde. Sie erklärte, sie wolle bei ihrer Mutter\nleben und fühle sich bei ihrer Mutter, deren neuem Lebenspartner und\nihren Brüdern wohl. Sie betonte, sie werde sich weigern, den Vater zu\nbesuchen, auch wenn das Gericht entscheiden würde, dass sie hingehen\nmüsse. Ihr halbes Leben sei durch den Streit zwischen ihren Eltern\nbestimmt gewesen und sie habe es satt, deshalb ständig vor Gericht\nerscheinen zu müssen.\n\n40\nMit Schreiben vom 6., 8. und 9. Januar 1995 beantragte der\nBeschwerdeführer die Ablehnung der Richterin R. wegen Besorgnis der\nBefangenheit, u.a. weil sie es abgelehnt habe, ein weiteres\nSachverständigengutachten einzuholen, und beantragte die Vertagung der\nVerhandlung. Am 10. Januar 1995 wies das Amtsgericht mit Richterin R.\nals Einzelrichterin die vom Beschwerdeführer gegen sie gestellten\nBefangenheitsanträge als unzulässig zurück, da sie lediglich darauf\nabzielten, das Verfahren zu verschleppen.\n\n41\nIn der Verhandlung am 10. Januar 1995, bei der der Beschwerdeführer\nund G.S. anwesend waren, übergab Richterin R. dem Beschwerdeführer\neine Ablichtung des Protokolls über die Anhörung von F. am Vortag.\nAufgrund der vom Beschwerdeführer gegen die Entscheidung über seinen\nBefangenheitsantrag eingelegten Beschwerde musste die Verhandlung\nsodann aufgehoben werden. Am 12. Januar 1995 erklärte Richterin R., sie\nsei nicht befangen, aber überzeugt, dass eine Einigung mit dem\nBeschwerdeführer nicht möglich sei. Der Beschwerdeführer stellte danach\nzwei weitere Befangenheitsanträge gegen die Richterin R.\n\n42\nAm 14. Februar 1995 wies das Kammergericht Berlin die Beschwerde\ndes Beschwerdeführers gegen die Entscheidung des Amtsgerichts vom 10.\nJanuar 1995 sowie seine weiteren Befangenheitsanträge gegen R. zurück.\nAm 29. März 1995 wies der Bundesgerichtshof die vom Beschwerdeführer\ngegen die Entscheidungen des Kammergerichts Berlin vom 4. November\n1994 und 14. Februar 1995 eingelegten Beschwerden als unzulässig\nzurück, weil diese Entscheidungen nicht anfechtbar seien. In mehreren\nweiteren Schreiben forderte der Beschwerdeführer das Amtsgericht erneut\nauf, die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens\nanzuordnen, weil seine Tochter von G.S. indoktriniert worden sei, und er\nstellte erneut einen Befangenheitsantrag gegen die Richterin R.\n\n43\nAm 23. Mai 1995 fand vor dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg eine\nweitere mündliche Verhandlung mit Richterin R. als Einzelrichterin statt, bei\nder der Beschwerdeführer, G.S. und ihre jeweiligen Anwälte anwesend\nwaren. Das Gericht wies die beiden vom Beschwerdeführer gegen R.\ngestellten Befangenheitsanträge als unzulässig zurück, da sie lediglich\ndarauf gerichtet seien, eine Entscheidung zu verhindern. Es stellte fest,\ndass der Beschwerdeführer, dem Gelegenheit gegeben worden sei,\nAnträge zu stellen und zu den von G.S. gestellten Anträgen Stellung zu\nnehmen, sich zwar weigere, sich in der Verhandlung zu äußern, er seine\nStandpunkte jedoch in zahlreichen und ausführlichen schriftlichen\nStellungnahmen an das Gericht dargelegt habe. Der Beschwerdeführer\nbeantragte dann, ihm das Sorgerecht für F. zu übertragen oder ihm\nzumindest ein hinlängliches Umgangsrecht einzuräumen.\n\n44\nDas Amtsgericht erkannte auf Scheidung und übertrug G.S. das\nSorgerecht für F. und für ihren Halbbruder, der zwar ehelich geboren, aber\naus der Beziehung zwischen G.S. und ihrem neuen Lebenspartner\nhervorgegangen war. Der Umgang des Beschwerdeführers mit F. wurde\nausgeschlossen. Bei der Entscheidungsfindung berücksichtigte das Gericht\ndie Äußerungen beider Parteien in ihren Anhörungen vor der Richterin S.\nam 6. Mai 1991 und 21. Juni 1993 sowie die Anhörung von G.S. am 23.\nMai 1995.\n\n45\nHinsichtlich des Sorgerechts für F. stellte das Amtsgericht fest, dass\nder Beschwerdeführer dem von G.S. gestellten Sorgerechtsantrag nicht\nwidersprochen habe. Es war der Auffassung, dass die damals 10jährige F.\neine enge Beziehung zu ihrer Mutter und zu ihrer neuen Familie habe\nerkennen lassen. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass ihre weitere\nEntwicklung gefährdet sei, wenn sie weiterhin bei der Mutter lebe. Es\nerübrige sich daher auch, auf längst überholte Gutachten einzugehen oder\nZeugen zu vernehmen.\n\n46\nHinsichtlich des Umgangsrechts des Beschwerdeführers sah es das\nGericht für notwendig an, im Interesse des Kindeswohls jeglichen Umgang\nmit F. auszuschließen. Es stellte fest, dass der ständige Streit zwischen\nden Eltern für F. eine schwere Belastung sei. Das Kind versuche nun, mit\ndiesem Konflikt fertig zu werden, indem es die Erinnerung an\nZusammenkünfte mit dem Vater verdränge und größtmöglichen Abstand\nvon ihm anstrebe. Das Gericht befand, es könne sich über den\nausgeprägten Willen des Kindes, der in der Anhörung vom 9. Januar 1995\nzum Ausdruck gekommen sei, nicht hinwegsetzen. Es habe daher den\nUmgang des Beschwerdeführers mit F. aussetzen müssen. Es führte aus,\ndas Kindeswohl sei wichtiger als das Umgangsrecht des Vaters.\n\n47\nDie zwei weiteren Befangenheitsanträge des Beschwerdeführers\ngegen die Richterin R. blieben erfolglos.\n2. Verfahren vor dem Kammergericht\n\n48\nAm 3. Juli 1995 legte der Beschwerdeführer beim Kammergericht\nBerlin Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 23. Mai 1995 ein.\nSeine Anträge vom 31. Oktober 1995 und 17. Juni 1996 auf Erlass einer\neinstweiligen Verfügung zur Ausübung des Umgangsrechts wurden nach\nmündlichen Verhandlungen am 24. November 1995 bzw. 23. Juli 1996 vom\nKammergericht Berlin zurückgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass in\nAnbetracht des entschiedenen Widerstands von F. gegen ein\nZusammentreffen mit dem Beschwerdeführer und des Zeitraums, der seit\nihres letzten Kontakts verstrichen sei, eine Entscheidung über den Umgang\ndes Beschwerdeführers mit F. weitere Tatsachenfeststellungen erfordere,\ninsbesondere das Gutachten eines psychologischen Sachverständigen.\n\n49\nAm 22. März 1996 ordnete das Kammergericht Berlin ein\nSachverständigengutachten zu der Frage an, ob und inwieweit der\nUmgang zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter dem Wohl\nvon F. entspricht. Als Sachverständigen bestellte es T.S., einen Diplom-\nPsychologen, der seit 1987 als Sachverständiger für verschiedene\nFamiliengerichte tätig war.\n\n50\nAm 4. März 1997 (Entscheidung zugestellt am 20. März 1997) wies\ndas Kammergericht Berlin nach mündlicher Verhandlung am 7. Februar\n1997 im Beisein des Beschwerdeführers, seines Anwalts, des Anwalts von\nG.S. und des Sachverständigen T.S. die Berufung des Beschwerdeführers\nzurück.\n\n51\nDas Kammergericht stellte insbesondere fest, dass das Wohl von F.\nden Ausschluss des Besuchsrechts nach § 1634 Abs. 2 Satz 2 BGB\nerfordere (siehe Rdnr. 63 unten). Das Gericht stützte sich bei dieser\nSchlussfolgerung auf das 56-seitige Gutachten des psychologischen\nSachverständigen T.S. vom 30. Dezember 1996 und dessen Anhörung am\n7. Februar 1997. Der Sachverständige hatte F. fünf Mal und ihre Eltern\njeweils acht Mal befragt und begutachtet. Da sich sowohl F. als auch G.S.\ngeweigert hatten, den Beschwerdeführer im Beisein des Sachverständigen\nzu treffen, hatte er sie alle getrennt voneinander befragt. Im Hinblick auf die\nFeststellungen dieses Sachverständigen stellte das Gericht fest, dass die\ndamals zwölfjährige F. eine ablehnende Haltung ihrem Vater gegenüber\nhabe. Das Gericht war ebenso wie der Sachverständige der Auffassung,\ndass die Ursache für die ablehnende Haltung des Kindes gegenüber dem\nBeschwerdeführer zwar zum Teil in einer Einflussnahme durch die Mutter\ngesehen werden könne, jedoch nicht in dem vom Beschwerdeführer\nangenommenen Ausmaß. Das Gericht stellte fest, dass nach Aussage des\nSachverständigen die ständigen Streitigkeiten der Eltern das Kind stark\nbelastet hätten. Das Gericht schloss sich den Feststellungen des\nSachverständigen an, dass in Anbetracht des entschiedenen Widerstands,\nden F. gegen jeglichen Umgang mit ihrem Vater zeige, eine Erzwingung\ndieses Umgangs bei ihr zu einer ernsthaften psychischen Schädigung\nführen könnte. Das Gericht stellte ferner fest, dass das\nSachverständigengutachten zu der Frage, ob es dem Wohl von F.\nentspricht, Umgang mit ihrem Vater zu haben, umfassend und\nüberzeugend sei. Es sei daher nicht erforderlich gewesen, einen zweiten\nSachverständigen bzw., wie von Beschwerdeführer beantragt, einen\npsychiatrischen Sachverständigen zu bestellen.\n\n52\nDas Kammergericht führte weiter aus, dass es ihm nicht angebracht\nerscheine, eine Befristung für den Ausschluss des Besuchsrechts\nfestzulegen, denn es sei nicht absehbar, ob und gegebenenfalls wann F.\nihren Widerstand aufgeben könnte. Beide Eltern seien verpflichtet, auf eine\nÄnderung ihrer Einstellung hinzuwirken. Dabei treffe die Mutter von F. die\nHauptverantwortung; sie habe ihre eigenen Negativgefühle gegenüber dem\nBeschwerdeführer zu überwinden, um auf F. einzuwirken und ihr Vaterbild\nzu verbessern. Wenn der Beschwerdeführer den Wunsch seiner Tochter,\nAbstand zu wahren, für einen längeren Zeitraum respektiere, bestehe\ndanach die Möglichkeit einer behutsamen Anbahnung von\nZusammenkünften. Unter Hinweis auf § 50 a Abs. 3 Satz 1 und § 50 b Abs.\n3 Satz 1 FGG (siehe Rdnr. 64-65 unten) war das Kammergericht der\nAuffassung, dass von einer persönlichen Anhörung von F. und ihrer Mutter\nabzusehen gewesen sei.\n\n53\nIn einem Schreiben vom 6. April 1997 an den Beschwerdeführer\nerläuterte der Vorsitzende Richter am Kammergericht u.a., die von G.S.\naufgestellten Behauptungen, F. sei vom Beschwerdeführer sexuell\nmissbraucht worden, seien in dem Gerichtsurteil nicht behandelt worden,\nda sie nicht maßgeblich gewesen seien. Darüber hinaus teilte er dem\nBeschwerdeführer mit, dass das Gericht von einer erneuten Anhörung von\nF. nach § 50 b Abs. 3 Satz 1 FGG abgesehen habe. Angesichts der langen\nund erbitterten Auseinandersetzungen habe es das Gericht als nicht\ngerechtfertigt angesehen, F. den Belastungen noch einer weiteren\nAnhörung auszusetzen, da sie ihren Willen bereits wiederholt eindeutig\nzum Ausdruck gebracht habe.\n\n54\nAm 17. Februar 1998 wies das Kammergericht Berlin den Widerspruch\ndes Beschwerdeführers gegen die Entscheidung, nach der die Kosten des\nVerfahrens vor dem Landgericht, die sich auf rund 8.000 DM beliefen und\ninsbesondere die Kosten des Sachverständigen T.S. umfassten, vom ihm\nzu tragen seien, zurück. Am 20. Dezember 1999 wies das Kammergericht\nBerlin den Widerspruch des Beschwerdeführers gegen die Entscheidung,\nnach der die Hälfte der Kosten für das von L.L. erstattete\nSachverständigengutachten von ihm zu tragen seien, zurück. Mehrere\nweitere Widersprüche und Rechtsbehelfe betreffend die Verfahrenskosten,\neinschließlich eines Befangenheitsantrags gegen einen Richter des\nKammergerichts Berlin, blieben erfolglos.\nD. Verfahren betreffend die Erzwingung des Umgangs (Nr. 159 F\n10373/92)\n\n55\nIm Rahmen eines gesonderten Verfahrens betreffend den Antrag des\nBeschwerdeführers vom 23. Juli 1992 auf Erzwingung seines\nUmgangsrechts nach der Vereinbarung vom 2. April 1990 fand am 9.\nNovember 1992 eine mündliche Verhandlung vor dem Amtsgericht mit\nRichter S. als Einzelrichter statt. Im Anschluss an die mündliche\nVerhandlung erklärte das Amtsgericht, die Parteien hätten sich darauf\ngeeinigt, dass der Beschwerdeführer mit F. an ihrem Geburtstag und an\nWeihnachten jeweils drei Stunden sowie an drei Tagen während der\nWeihnachtsferien Umgang haben solle.\n\n56\nAm 28. November 1992 räumte das Amtsgericht mit Richterin G. als\nEinzelrichterin im Wege einer einstweiligen Anordnung dem\nBeschwerdeführer den Umgang mit F. für drei Stunden an ihrem\nGeburtstag ein. G.S. nahm ihre Beschwerde gegen diese Anordnung\nspäter zurück.\n\n57\nAm 11. März 1993 teilte das Amtsgericht den Parteien mit, dass der\nAntrag auf Erzwingung des Umgangs in der Verhandlung am 9. November\n1992 erledigt worden sei.\n\n58\nDer Beschwerdeführer stellte erneut Anträge auf Festsetzung von\nZwangsmaßnahmen und Abänderung der Umgangsentscheidung. Die\nMutter beantragte die gemeinsame Verhandlung der Sachen 159 F\n13061/89 und 159 F 10373/92. Am 22. Juni 1993 teilte das Amtsgericht\nden Parteien mit, dass alle Anträge betreffend den Umgang im Rahmen\ndes Verfahrens Nr. 159 F 13061/89 bearbeitet würden.\nE. Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht\n\n59\nAm 21. April 1997 legte der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen\nAnwalt, Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein. In\ndem zweiseitigen Schriftsatz rügte er unter Bezugnahme auf das Urteil des\nKammergerichts vom 4. März 1997 in dem Verfahren Nr. 159 F 13061/89,\ndass der Ausschluss des Umgangs mit seinem Kind seine Elternrechte\nverletze und dem Kindeswohl widerspreche. Der in dem\nBerufungsverfahren bestellte Sachverständige sei durch G.S. getäuscht\nworden und es hätte eines weiteren Gutachtens bedurft. Ferner wies er\ndarauf hin, dass G.S. zur Gerichtsverhandlung nicht erschienen sei. Seines\nErachtens sei ihm sein jahrelanger Kampf um sein Umgangsrecht verübelt\nworden. Auf Anfrage reichte der Beschwerdeführer später ein weiteres\nSchriftstück nach. Am 11. Mai 1997 reichte der Beschwerdeführer weitere\nSchriftsätze in Ergänzung der Stellungnahme seines Anwalts ein.\n\n60\nAm 15. September 1997 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab,\ndie Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung\nanzunehmen.\nF. Weitere Entwicklungen\n\n61\nAm 30. August 2000 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die\nVerfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers betreffend seinen Antrag\nauf weitere Auskünfte über seine Tochter, insbesondere ihre derzeitige\nAnschrift, zur Entscheidung anzunehmen. Dieses Verfahren liegt der\nIndividualbeschwerde Nr. 63309/00 vor dem Gerichtshof zugrunde.\nDarüber hinaus lehnte es das Bundesverfassungsgericht am 16. Juli 2002\nab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers betreffend die\nZurückweisung seines erneuten Antrags auf Umgang mit F. zur\nEntscheidung anzunehmen. Im Verlauf dieses Verfahrens ist der\nBeschwerdeführer einmal mit seiner Tochter zusammengetroffen, und zwar\nim Mai 1999. Das letztere Verfahren liegt der Individualbeschwerde Nr.\n32299/02 vor dem Gerichtshof zugrunde.\n\n62\nAm 29. November 2002 wurde F. volljährig. Dem Beschwerdeführer\nwar bis zu diesem Zeitpunkt kein Umgangsrecht eingeräumt worden.\nII. EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHTSVORSCHRIFTEN\nA. Umgangsrecht\n\n63\nZur fraglichen Zeit, d.h. vor Inkrafttreten der Reform zum\nKindschaftsrecht am 1. Juli 1998 lautete die einschlägige Bestimmung des\nBGB zum Umgang in Bezug auf ein eheliches Kind wie folgt:\n§ 1634\n„(1) Ein Elternteil, dem die Personensorge nicht zusteht, behält die\nBefugnis zum persönlichen Umgang mit dem Kinde. Der Elternteil,\ndem die Personensorge nicht zusteht, und der\nPersonensorgeberechtigte haben alles zu unterlassen, was das\nVerhältnis des Kindes zum anderen beeinträchtigt oder die Erziehung\nerschwert.\n2. Das Familiengericht kann über den Umfang der Befugnis\nentscheiden und ihre Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher\nregeln; soweit es keine Bestimmung trifft, übt während der Dauer des\nUmgangs der nicht personensorgeberechtigte Elternteil das Recht\nnach § 1632 Abs. 2 aus. Das Familiengericht kann die Befugnis\neinschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes\nerforderlich ist.“\nB. Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen\nGerichtsbarkeit\n\n64\nVerfahren in Familiensachen sind im Gesetz über die Angelegenheiten\nder freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) geregelt. Nach § 50 a Abs. 1 FGG in\nder zur maßgeblichen Zeit geltenden Fassung hört das Familiengericht in\neinem Verfahren über die elterliche Sorge die Eltern in der Regel an. Nach\n§ 50 a Abs. 3 dürfen die Familiengerichte von einer solchen Anhörung nur\naus schwerwiegenden Gründen absehen.\n\n65\nNach § 50 b Abs. 1 FGG hört das Familiengericht in einem Verfahren\nüber die elterliche Sorge das Kind persönlich an, wenn die Neigungen,\nBindungen oder der Wille des Kindes für die Entscheidung von Bedeutung\nsind. Dasselbe gilt, wenn es zur Feststellung des Sachverhalts angezeigt\nerscheint, dass sich das Gericht von dem Kind einen unmittelbaren\nEindruck verschafft. Nach § 50 b Abs. 2 hört das Gericht in einem\nVerfahren über die elterliche Sorge ein Kind, sofern es das vierzehnte\nLebensjahr vollendet hat und nicht geschäftsunfähig ist, stets persönlich\nan. Die Familiengerichte dürfen von einer solchen Anhörung nur aus\nschwerwiegenden Gründen absehen (§ 50 b Abs. 3).\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. UMFANG DER RECHTSSACHE VOR DEM GERICHTSHOF\n\n66\nMit Schreiben vom 28. Oktober 2001 wandte sich der\nBeschwerdeführer gegen die Entscheidung des Gerichtshofs vom 20.\nSeptember 2001, mit der seine nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention\nerhobene Rüge der Dauer des Verfahrens über den Umgang mit seinem\nKind wegen Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs\nzurückgewiesen wurde. Er machte geltend, dass er die Dauer dieses\nVerfahrens in seinem eigenen Schriftsatz an das\nBundesverfassungsgericht vom 11. Mai 1997, den er zusätzlich zu dem\nSchriftsatz seines Anwalts vom 21. April 1997 übermittelt habe, in der Tat\ngerügt habe.\n\n67\nDie Regierung hat sich zu dieser Frage nicht geäußert.\n\n68\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass der Umfang seiner Zuständigkeit\ndurch seine Entscheidung über die Zulässigkeit begrenzt ist. Nur innerhalb\ndieses Rahmens kann sich der Gerichtshof mit allen tatsächlichen und\nrechtlichen Fragen befassen, die sich im Verlauf des anhängigen\nVerfahrens stellen (siehe sinngemäß Helmers ./. Schweden, Urteil vom\n29. Oktober 1991, Serie A Band 212, S. 13, Rdnr. 25, und Sablon ./.\nBelgien, Individualbeschwerde Nr. 36445/97, Rdnr. 99, 10. April 2001). In\nseiner Zulässigkeitsentscheidung vom 20. September 2001 erklärte der\nGerichtshof die vom Beschwerdeführer nach Artikel 6 Abs. 1 erhobene\nRüge der Dauer des gerichtlichen Umgangsverfahrens für unzulässig. Er\nstellte fest, dass der Beschwerdeführer den innerstaatlichen Rechtsweg\ninsoweit nicht erschöpft hat, denn der von seinem Anwalt an das\nBundesverfassungsgericht gerichtete Schriftsatz - der als einziger\ninnerhalb der vorgeschriebenen Ein-Monats-Frist eingereicht wurde -\nenthielt weder ausdrücklich noch dem Sinne nach eine Rüge in Bezug auf\ndie Dauer des fraglichen Gerichtsverfahrens. Folglich ist der Gerichtshof für\ndiese Rüge nicht zuständig. Die Entscheidung, mit der dieser Teil der\nIndividualbeschwerde für unzulässig erklärt wurde, ist endgültig und\nunanfechtbar (siehe Helmers, a. a. O., S. 13, Rdnr. 25; Sablon, a. a. O.,\nRdnr. 100; Pitkänen ./. Finnland, Individualbeschwerde Nr. 30508/96, Rdnr.\n54-55, 9. März 2004).\nII. DER ANTRAG DER REGIERUNG AUF STREICHUNG DER\nINDIVIDUALBESCHWERDE IM REGISTER\n\n69\nMit Schreiben vom 21. März 2003 ersuchte die Regierung den\nGerichtshof, die vorliegende Individualbeschwerde nach Artikel 37 Abs. 1\nBuchstabe c der Konvention in seinem Register zu streichen. Sie wies\ndarauf hin, dass F. am 29. November 2002 volljährig geworden sei. Nach\ndeutschem Recht hätten Eltern kein Umgangsrecht in Bezug auf ihre\nvolljährigen Kinder. Demzufolge sei eine weitere Prüfung der\nIndividualbeschwerde nicht gerechtfertigt.\n\n70\nDer Beschwerdeführer bestritt diese Auffassung. Er trug vor, die\nVerletzung seiner Rechte aus der Konvention durch die deutschen\nGerichte in den betreffenden Verfahren würde durch die Volljährigkeit\nseiner Tochter nicht behoben.\n\n71\nArtikel 37 Abs. 1 der Konvention lautet, soweit maßgeblich, wie folgt:\n„(1) Der Gerichtshof kann jederzeit während des Verfahrens\nentscheiden, eine Beschwerde in seinem Register zu streichen, wenn\ndie Umstände Grund zur Annahme geben, dass\n...\nc) eine weitere Prüfung der Beschwerde aus anderen vom\nGerichtshof festgestellten Gründen nicht gerechtfertigt ist.\nDer Gerichtshof setzt jedoch die Prüfung der Beschwerde fort, wenn\ndie Achtung der Menschenrechte, wie sie in dieser Konvention und\nden Protokollen dazu anerkannt sind, dies erfordert.“\n\n72\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Tochter des Beschwerdeführers,\nF., auf die sein Umgangsbegehren gerichtet war, tatsächlich nach Erlass\nder Zulässigkeitsentscheidung des Gerichtshofs vom 20. September 2001\nvolljährig geworden ist. Folglich bedeutet dies, dass, selbst wenn der\nGerichtshof den Ausschluss des Umgangs des Beschwerdeführers mit F.\nals Verletzung seiner Rechte aus der Konvention ansehen würde, es nicht\nmehr möglich wäre, diese Verletzungen zu beheben, indem ihm künftig\nUmgang gewährt wird. Die Aufgabe des Gerichtshofs in der vorliegenden\nRechtssache ist es jedoch nicht zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer\nkünftig Umgang zu gewähren ist, sondern die tatsächlichen Umstände der\nihn betreffenden Rechtssache vor dem Gerichtshof zu untersuchen (siehe\nsinngemäß Karner ./. Österreich, Individualbeschwerde Nr. 40016/98,\nRdnr. 26, ECHR 2003-IX; Mihailov ./. Bulgarien (Entsch.),\nIndividualbeschwerde Nr. 52367/99, 9. September 2004). Der Gerichtshof\nhat nachträglich zu bestimmen, ob die Entscheidungen in dem Verfahren,\ndas am 16. November 1989 vor dem Amtsgericht Charlottenburg begonnen\nund am 15. September 1997 vor dem Bundesverfassungsgericht\nabgeschlossen wurde, mit den Artikeln 8 und 6 der Konvention vereinbar\nwaren. Für diese Prüfung ist es unerheblich, ob die innerstaatlichen\nGerichtsentscheidungen oder in der Tat der seitdem verstrichene Zeitraum\n– für den der Beschwerdeführer keine Verantwortung trägt – zu einer\nunumkehrbaren Situation geführt haben.\n\n73\nDer Gerichtshof sieht dementsprechend keinen Grund, die\nIndividualbeschwerde nicht weiter zu prüfen. Folglich lehnt er den Antrag\nder Regierung, die Individualbeschwerde nach Artikel 37 Abs. 1 Buchstabe\nc der Konvention in seinem Register zu streichen, ab.\nIII. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 8 DER KONVENTION\n\n74\nDer Beschwerdeführer rügte, dass die deutschen\nGerichtsentscheidungen, mit denen sein Umgang mit F. ausgeschlossen\nwurde, einen Verstoß gegen das Recht auf Achtung seines Familienlebens\nnach Artikel 8 der Konvention dargestellt hätten, der, soweit maßgeblich,\nwie folgt lautet:\n„(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres ...\nFamilienlebens...\n(2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen,\nsoweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen\nGesellschaft notwendig ist ... zum Schutz der Gesundheit oder der\nMoral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.“\nA. Die Stellungnahmen der Parteien\n1. Der Beschwerdeführer\n\n75\nNach Auffassung des Beschwerdeführers rechtfertigt das Wohl von F.\nden Eingriff in sein Umgangsrecht nicht. Tatsächlich werde durch den\nAusschluss des Umgangs die Gesundheit und das Wohl seines Kindes\ngefährdet. Die Gerichte, die sich auf die Äußerungen von F. stützten,\nhätten die Erkenntnisse der modernen Psychologie außer Acht gelassen,\nwonach ein Kind keinen eigenständigen Wille habe. Nach seiner\nAuffassung sei der Wille von F. im Verlauf des langwierigen Verfahrens\nmanipuliert worden und die Mutter habe ein falsches Bild vermittelt. Ferner\nhätten die Verfahrensverzögerung und das Versäumnis, die anfänglichen\nUmgangsentscheidungen zwangsweise durchzusetzen, dazu beigetragen,\ndass sich F. von ihm entfremdet habe.\n\n76\nDer Beschwerdeführer behauptete weiterhin, die von L.L. und T.S.\nerstatteten Gutachten seien unvollständig gewesen. Insbesondere habe\nT.S. es versäumt, sein Verhältnis zu seinem Kind im Rahmen eines\nunmittelbaren Kontakts zwischen ihnen zu untersuchen. Zudem sei T.S. für\nseine Aufgabe nicht ausreichend qualifiziert gewesen. Deshalb wäre es\nerforderlich gewesen, einen weiteren psychologischen Sachverständigen\noder einen kinderpsychiatrischen Sachverständigen zu bestellen. Der\nSachverständige habe insbesondere außer Acht gelassen, dass die\nnegativen Äußerungen von F. auf das Parental-Alienation-Syndrom\nzurückzuführen seien, an dem sie aufgrund des von G.S. ausgeübten\nEinflusses leide.\n\n77\nDarüber hinaus trug der Beschwerdeführer vor, der völlige Ausschluss\nseines Umgangsrechts, ohne dass erwogen worden sei, den Umgang\nlediglich zu beschränken oder persönliche Kontakte nur in Anwesenheit\neiner dritten Person zu gestatten, sei unverhältnismäßig gewesen. Darüber\nhinaus sei ihm vor dem Amtsgericht nicht hinreichend rechtliches Gehör\ngewährt worden, insbesondere bei seiner Anhörung am 23. Mai 1995.\nSeiner Auffassung nach hätten F. und G.S. bei der Verhandlung vor dem\nKammergericht am 7. Februar 1997 anwesend sein sollen und es hätte\nihnen mündlich mitgeteilt werden sollen, dass G.S. ihre negativen Gefühle\ndem Beschwerdeführer gegenüber überwinden müsse.\n2. Die Regierung\n\n78\nGemäß dem Vorbringen der Regierung war der Eingriff in das Recht\ndes Beschwerdeführers auf Achtung seines Familienlebens nach Artikel 8\nAbs. 1 durch den Ausschluss des Umgangs mit seiner Tochter nach Artikel\n8 Abs. 2 gerechtfertigt. Er habe im Einklang mit § 1634 Abs. 2 BGB\ngestanden und dem Schutz „der Gesundheit oder der Moral” und “der\nRechte und Freiheiten” des Kindes des Beschwerdeführers gedient.\n\n79\nDie Regierung machte ferner geltend, dass der gerügte Eingriff im\nSinne des Artikels 8 Abs. 2 in einer demokratischen Gesellschaft\nnotwendig gewesen sei, um die genannten rechtmäßigen Ziele zu\nerreichen. Der Ausschluss des Umgangs des Beschwerdeführers sei zum\nWohl des Kindes erforderlich gewesen. Bei der Abwägung zwischen den\nkonkurrierenden Interessen und bei dieser Schlussfolgerung habe sich das\nKammergericht auf das schlüssige und sorgfältig begründete Gutachten\neines kompetenten Sachverständigen gestützt, der den Beschwerdeführer,\nG.S. und F. mehrfach angehört habe. Nach einer gründlichen Befragung\nvon F. sei der Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt, dass die\nAnordnung eines Umgangs zwischen ihr und dem Beschwerdeführer dem\nWohl von F. nicht entspreche. Unter diesen Umständen sei es\nangemessen gewesen, dass der Sachverständige F. nicht mit dem\nBeschwerdeführer konfrontiert und ihre Interaktion beobachtet habe. Das\nGericht habe auch das Protokoll über die Befragung des Kindes in der\nersten Instanz berücksichtigt, bei der das Kind seinen Willen, den Vater\nnicht sehen zu wollen, entschieden zum Ausdruck gebracht habe.\n\n80\nDie Regierung war weiterhin der Ansicht, dass der Beschwerdeführer\ninsgesamt hinreichend in den Prozess der Entscheidungsprozess\neingebunden gewesen sei, um den Schutz seiner Interessen\nsicherzustellen. Insbesondere habe er jede Möglichkeit gehabt, sich\npersönlich oder über seinen Anwalt zu allen relevanten Gesichtspunkten\nder Rechtssache zu äußern, und er habe von dieser Möglichkeit auch\nnachhaltig Gebrauch gemacht. In dem Verfahren vor dem Kammergericht\nhabe der Sachverständige T.S. in der Phase der Erstellung seines\nGutachtens den Beschwerdeführer mehrfach angehört.\n\n81\nNach Auffassung der Regierung sei eine persönliche Anhörung des\nKindes und der Mutter durch das Kammergericht, dem ausführliche\nInformationen über die Standpunkte aller Beteiligten vorgelegen hätten,\nnicht erforderlich gewesen. Das Amtsgericht habe G.S. und F. persönlich\nangehört. Dem Kammergericht hätten das Protokoll über die Anhörung des\nKindes vom 9. Januar 1995 und die detaillierten Ausführungen des\nSachverständigen, die er in seinem Gutachten und bei der Anhörung\ngemacht habe, vorgelegen. Eine erneute Befragung des Kindes wäre\nüberflüssig gewesen und hätte sein Wohl gefährdet.\nB. Würdigung durch den Gerichtshof\n1. Gab es einen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf\nAchtung seines Familienlebens?\n\n82\nEs ist zwischen den Parteien unstrittig, dass die innerstaatlichen\nGerichtsentscheidungen, mit denen dem Beschwerdeführer der Umgang\nmit seinem Kind verweigert wurde, ein Eingriff in sein nach Artikel 8 Abs. 1\ngeschütztes Recht auf Achtung seines Familienlebens waren. Der\nGerichtshof schließt sich dieser Auffassung an.\n\n83\nJeder Eingriff dieser Art stellt eine Verletzung von Artikel 8 dar, es sei\ndenn, er ist „gesetzlich vorgesehen“, verfolgte ein oder mehrere Ziele, die\nnach Absatz 2 dieser Bestimmung legitim sind, und kann als „in einer\ndemokratischen Gesellschaft notwendig“ angesehen werden.\n2. War der Eingriff gerechtfertigt?\na. „Gesetzlich vorgesehen“\n\n84\nVor dem Gerichtshof war unstrittig, dass die fraglichen Entscheidungen\nauf einer Bestimmung des innerstaatlichen Rechts basierten, nämlich auf §\n1634 Abs. 2 Satz 2 BGB in der zur maßgeblichen Zeit geltenden Fassung.\nb. Legitimes Ziel\n\n85\nNach Auffassung des Gerichtshofs waren die Gerichtsentscheidungen,\nmit denen der Umgang des Beschwerdeführers ausgeschlossen wurde, auf\nden Schutz „der Gesundheit oder der Moral” und „der Rechte und\nFreiheiten” der Tochter des Beschwerdeführers gerichtet. Sie verfolgten\nalso legitime Ziele im Sinne von Artikel 8 Abs. 2.\nc. „In einer demokratischen Gesellschaft notwendig“\ni. Allgemeine Grundsätze\n\n86\nBei der Entscheidung darüber, ob der Ausschluss des Umgangs „in\neiner demokratischen Gesellschaft notwendig“ war, hat der Gerichtshof zu\nprüfen, ob die zur Rechtfertigung dieser Maßnahme angeführten Gründe in\nAnbetracht des Falls insgesamt im Sinne von Artikel 8 Abs. 2 zutreffend\nund ausreichend waren. Von entscheidender Bedeutung ist bei jeder\nRechtssache dieser Art zweifellos die Überlegung, was dem Kindeswohl\nam besten dient. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass die nationalen\nBehörden insoweit im Vorteil sind, als sie unmittelbaren Kontakt zu allen\nBeteiligten haben. Daraus folgt, dass die Aufgabe des Gerichtshofs nicht\ndarin besteht, anstelle der nationalen Behörden deren Aufgaben in Fragen\ndes Sorge- und Umgangsrechts wahrzunehmen, sondern im Lichte der\nKonvention die Entscheidungen zu überprüfen, die diese Behörden in\nAusübung ihres Ermessens getroffen haben (siehe u.a. Hokkanen ./.\nFinnland, Urteil vom 23. September 1994, Serie A Band 299-A, S. 20,\nRdnr. 55; Elsholz ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 25735/94,\nRdnr. 48, ECHR 2000-VIII; Sommerfeld ./. Deutschland [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 31871/96, Rdnr. 62, ECHR 2003-VIII).\n\n87\nWelcher Ermessensspielraum den zuständigen nationalen\nBehörden dabei einzuräumen ist, hängt von der Art der streitigen Fragen\nund der Bedeutung der betroffenen Interessen ab. So hat der Gerichtshof\nanerkannt, dass die Behörden insbesondere bei der Regelung des\nSorgerechts einen großen Ermessensspielraum haben. Einer genaueren\nKontrolle bedarf es jedoch bei weitergehenden Beschränkungen, wie\nbeispielsweise bei Einschränkungen des Umgangsrechts der Eltern durch\ndiese Behörden, sowie bei gesetzlichen Maßnahmen, die einen wirksamen\nSchutz des Rechts von Eltern und Kindern auf Achtung ihres\nFamilienlebens gewährleisten sollen. Solche weitergehenden\nBeschränkungen bergen die Gefahr, dass die Familienbeziehungen\nzwischen einem kleinen Kind und einem oder beiden Elternteilen deutlich\nbeeinträchtigt werden (siehe Elsholz, a. a. O., Rdnr. 49; Sommerfeld, a. a.\nO., Rdnr. 63; Görgülu ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 74969/01,\nRdnr. 42, ECHR 2004-...).\n\n88\nNach Artikel 8 muss ein gerechter Ausgleich zwischen den\nInteressen des Kindes und denen des Elternteils herbeigeführt werden, und\ndabei ist dem Wohl des Kindes, das je nach seiner Art und Bedeutung den\nInteressen des Elternteils vorgehen kann, besonderes Gewicht\nbeizumessen. Insbesondere kann ein Elternteil nach Artikel 8 nicht\nbeanspruchen, dass Maßnahmen getroffen werden, die der Gesundheit\nund der Entwicklung des Kindes schaden würden (siehe Johansen, a. a.\nO., S. 1008, Rdnr. 78; Elsholz, a. a. O., Rdnr. 50; Hoppe ./. Deutschland,\nIndividualbeschwerde Nr. 28422/95, Rdnr. 49, 5. Dezember 2002; Görgülü,\na. a. O., Rdnr. 43).\n\n89\nDer Gerichtshof weist ferner darauf hin, dass Artikel 8 der\nKonvention zwar keine ausdrücklichen Verfahrenserfordernisse enthält,\naber der mit den Eingriffsmaßnahmen verbundene Entscheidungsprozess\nfair und so gestaltet sein muss, dass die gebührende Achtung der durch\nArtikel 8 geschützten Interessen sichergestellt ist. Der Gerichtshof kann\nnicht ausreichend beurteilen, ob die von den innerstaatlichen Gerichten zur\nRechtfertigung dieser Maßnahmen angeführten Gründe im Sinne von\nArtikel 8 Abs. 2 „hinreichend“ waren, ohne gleichzeitig festzustellen, ob der\nElternteil in den Entscheidungsprozess als Ganzes so weit eingebunden\nwar, dass der erforderliche Schutz seiner Interessen gewährleistet war\n(siehe u.a. T.P. und K.M. ./. Vereinigtes Königreich [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 28945/95, Rdnr. 72, ECHR 2001-V; Hoppe, a. a.\nO., Rdnr. 52; Sommerfeld, a. a. O., Rdnr. 66).\nii. Anwendung der obigen Grundsätze auf die vorliegende\nRechtssache\n\n90\nBei der Prüfung, ob die innerstaatlichen Gerichte in Ausübung ihres\nErmessensspielraums ihre Entscheidungen in der vorliegenden\nRechtssache auf zutreffende Gründe stützten, stellt der Gerichtshof fest,\ndass sie ihre Entscheidungen, mit denen der Umgang des\nBeschwerdeführers mit F. ausgeschlossen wurde, sorgfältig begründet\nhaben. Insbesondere hat das Amtsgericht den in einer Anhörung vor\ndiesem Gericht zum Ausdruck gebrachten ausgeprägten Willen des damals\nzehnjährigen Kindes, den Vater nicht sehen zu wollen, berücksichtigt. Das\nKammergericht hatte festgestellt, dass die damals zwölfjährige F. den\nUmgang mit ihrem Vater aufgrund der ständigen Streitigkeiten zwischen\nden Eltern ablehnte. Gestützt auf das Gutachten eines psychologischen\nSachverständigen war das Gericht daher der Auffassung, dass eine\nzwangsweise Durchsetzung dieses Umgangs bei F. zu einer ernsthaften\npsychischen Schädigung führen könnte. Bei der Begründung ihrer\nEntscheidungen, mit denen der Umgang ausgeschlossen wurde, waren die\nGerichte von der Annahme abgewichen, dass es grundsätzlich dem\nKindeswohl entspricht, mit beiden Elternteilen Umgang zu haben. Aufgrund\nder ständigen und ernsthaften Konflikte zwischen dem Beschwerdeführer\nund G.S., die für ihr Kind eine große Belastung darstellten und dazu\nführten, dass es seinen Vater ablehnte, war es für das Wohl von F.\nerforderlich, dem Beschwerdeführer den Umgang mit ihr zu verweigern.\n\n91\nUnter diesen Umständen stellt der Gerichtshof fest, dass die\ninnerstaatlichen Gerichtsentscheidungen, mit denen der Umgang des\nBeschwerdeführers mit seiner Tochter ausgeschlossen wurde, zum Wohl\ndes Kindes getroffen wurden, das aufgrund seiner erheblichen Bedeutung\nden Interessen des Beschwerdeführers vorgehen muss. Der Gerichtshof\nstimmt den innerstaatlichen Gerichten und dem Beschwerdeführer zwar\ninsofern zu, dass die ablehnende Haltung des Kindes gegenüber seinem\nVater vermutlich zum Teil auf die Einflussnahme von G.S. zurückzuführen\nist, aber dennoch überwog der ausgeprägte Willen des Kindes, den Vater\nnicht sehen zu wollen. Die innerstaatlichen Gerichte befristeten den Ausschluss des Umgangs nicht, sondern machten deutlich, dass G.S.\nverpflichtet sei, auf eine Änderung der ablehnenden Haltung von F.\ngegenüber ihrem Vater hinzuwirken. Sie waren sich somit ihrer\nVerpflichtung bewusst, die Bindungen zwischen Vater und Tochter aufrecht\nzu erhalten (siehe sinngemäß Nekvedavicius ./. Deutschland (Entsch.),\nIndividualbeschwerde 46165/99, 19. Juni 2003), und waren bemüht,\njegliche Hindernisse zu beseitigen, die der Gewährung wenigstens eines\nbeschränkten Umgangs entgegenstanden. Der Gerichtshof ist folglich\nüberzeugt, dass die deutschen Gerichte für ihre Entscheidungen, mit\ndenen der Umgang verweigert wurde, zutreffende Gründe angeführt\nhaben.\n\n92\nBei der Prüfung, ob diese Gründe auch hinreichend im Sinne von\nArtikel 8 Abs. 2 waren, muss der Gerichtshof insbesondere feststellen, ob\nder Entscheidungsprozess als Ganzes dem Beschwerdeführer den\nerforderlichen Schutz seiner Interessen zuteil werden ließ. Hierbei kommt\nes auf den konkreten Hintergrund der Rechtssache an. Der Beschwerdeführer muss insbesondere in einer Position gewesen sein, die es ihm\nermöglichte, alle Argumente für die Gewährung eines Umgang mit seinem\nKind vorzubringen (siehe sinngemäß T.P. und K.M. ./. das Vereinigte\nKönigreich, a. a. O., Rdnr. 78-83; Sommerfeld, a. a. O., Rdnr. 68-69).\n\n93\nDer Gerichtshof stellt insoweit fest, dass dem Beschwerdeführer in\ndem Verfahren vor dem Amtsgericht reichlich Gelegenheit gegeben wurde,\nsich persönlich oder über seinen Anwalt mündlich vor Gericht zu äußern.\nEr hatte die Gelegenheit, seine Sache in den Verhandlungen am 2. April\n1990, 6. Mai 1991, 25. Mai 1992, 21. Juni 1993 und 23. Mai 1995\nvorzutragen. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers wurde ihm\ninsbesondere die Gelegenheit gegeben, sich in der letzten Verhandlung vor\ndem Amtsgericht am 23. Mai 1995, bei der er anwesend war, persönlich zu\näußern. Nachdem der Beschwerdeführer es in dieser Verhandlung\nzunächst abgelehnt hatte, sich zu äußern, stellte er schließlich einen\nAntrag auf unbeschränkten Umgang mit F. Ferner hatte der\nBeschwerdeführer die Gelegenheit, seine Argumente in einer weiteren\nVerhandlung vor dem Kammergericht am 7. Februar 1997 sowie bei acht\nBefragungen durch den vom Gericht bestellten psychologischen Sachverständigen T.S. vorzutragen. Darüber hinaus hatte der Beschwerdeführer\ndie Möglichkeit, schriftliche Stellungnahmen abzugeben und er reichte\nauch tatsächlich während des gesamten Verfahrens zahlreiche\nausführliche Schriftsätze ein. Unter diesen Umständen ist der Gerichtshof\nüberzeugt, dass der Beschwerdeführer in dem Verfahren vor den\ninnerstaatlichen Gerichten in einer Position war, die es ihm ermöglichte,\nalle Argumente für die Gewährung eines Umgangs mit seinem Kind\nvorzubringen.\n\n94\nDer Gerichtshof erinnert ferner daran, dass es für die Verweigerung\neines Umgangsrechts aus den von den innerstaatlichen Gerichten\nangeführten Gründen auch erforderlich ist, dass die Verfahrensweise der\ninnerstaatlichen Gerichte angemessen war und genügend Material erbracht\nhat, um zu einer begründeten Entscheidung in der Frage des Umgangs in\ndem betreffenden Fall zu gelangen (siehe u.a. Sommerfeld, a. a. O., Rdnr.\n74). Er stellt fest, dass sich der Beschwerdeführer in der vorliegenden\nRechtssache in erster Linie gegen die Beurteilung der Gerichte in Bezug\nauf das Wohl seiner Tochter sowie gegen die Beweisgrundlage für diese\nBeurteilung, insbesondere ein seiner Ansicht nach unzureichendes\nSachverständigengutachten, wendete.\n\n95\nDer Gerichthof weist erneut darauf hin, dass es generell Sache der\ninnerstaatlichen Gerichte ist, die ihnen vorliegenden Beweise zu würdigen,\ndies gilt auch für die Mittel zur Feststellung des erheblichen Sachverhalts\n(siehe u.a. Sommerfeld, a. a. O., Rdnr. 71). Er stellt fest, dass sich die\ninnerstaatlichen Gerichte bei der Prüfung, ob der Umgang mit dem\nBeschwerdeführer dem Wohl von F. entsprach, auf umfassende\nInformationen stützten. Das Amtsgericht berücksichtigte den\nentschiedenen Willen des damals zehnjährigen Kindes, der in einer\nAnhörung vor diesem Gericht zum Ausdruck gekommen war, sowie die\nmündlichen und schriftlichen Äußerungen der Eltern. Das Kammergericht\nstützte sich insbesondere auf das ausführliche Gutachten eines\npsychologischen Sachverständigen, der F. und ihre Eltern eingehend\nbefragt hatte. Dieses Gericht berücksichtigte ferner die schriftlichen\nStellungnahmen und sonstigen Äußerungen von G.S. und des\nBeschwerdeführers, die auch in der Verhandlung am 7. Februar 1997\nanwesend waren. Das Kammergericht befasste sich ebenfalls mit den\nBehauptungen des Beschwerdeführers, der Wille von F. sei von G.S.\nmanipuliert worden. Wie es vernünftigerweise feststellte, sei die\nablehnende Haltung von F. zwar vermutlich zum Teil durch G.S. verursacht\nworden, dennoch sei ihr intensiv artikulierter Widerstand gegen\nZusammenkünfte mit ihrem Vater an sich und nicht die Ursachen dafür der\nentscheidende Faktor für die Schlussfolgerung, dass dieser Umgang nicht\nihrem Wohl diene.\n\n96\nDer Gerichtshof widerspricht ferner der Auffassung des\nBeschwerdeführers, dass er aufgrund der Art und Weise, wie die gerichtlich\nbestellten Sachverständigen ihre Untersuchungen geführt hätten, in seinen\nRechten aus Artikel 8 verletzt worden sei. Es gibt keine Anhaltspunkte\ndafür, dass die vom Beschwerdeführer geäußerten Zweifel an der\nKompetenz des Sachverständigen T.S. sachlich gerechtfertigt waren. Der\nSachverständige beantwortete die Frage des Gerichts zum Umgang\nschlüssig. Insbesondere kann es nicht als willkürlich angesehen werden,\ndass der Sachverständige das Verhältnis des Beschwerdeführers zu\nseinem Kind nicht im Rahmen eines unmittelbaren Kontakts zwischen den\nbeiden untersucht hat, denn F. hatte sich geweigert, ihren Vater zu treffen.\nUnter diesen Umständen konnte das Kammergericht vernünftigerweise zu\ndem Ergebnis gelangen, dass weitere Sachverständigenbeweise nicht\nerforderlich waren.\n\n97\nDer Gerichtshof nimmt zur Kenntnis, dass der Beschwerdeführer\nferner die Verfahrensweise der innerstaatlichen Gerichte rügte, weil das\nKammergericht die Anwesenheit von F. und ihrer Mutter G.S. bei der\nVerhandlung am 7. Februar 1997 nicht angeordnet und diese nicht\npersönlich angehört habe. Er stellt fest, dass das Kammergericht eine\nsolche Anhörung nicht für erforderlich hielt. In einem Schreiben an den\nBeschwerdeführer erklärte dieses Gericht anschließend, dass es nicht\ngerechtfertigt gewesen wäre, F., die ihren Willen, den Beschwerdeführer\nnicht sehen zu wollen, wiederholt eindeutig zum Ausdruck gebracht habe,\nden Belastungen noch einer weiteren Anhörung auszusetzen.\n\n98\nDer Gerichtshof stellt fest, dass das Kammergericht seine\nEntscheidung auf der Grundlage eingehender Informationen über den von\nF. und G.S. zur Frage des Umgangs eingenommenen Standpunkt getroffen\nhat. Insbesondere lag ihm die vollständige Verfahrensakte des\nerstinstanzlichen Verfahrens vor. Die Akte enthielt insbesondere die\nÄußerungen von F., die sie bei einer Anhörung vor dem Amtsgericht am 9.\nJanuar 1995, als sie zehn Jahre alt war, gemacht hat, sowie die\nÄußerungen von G.S., die sie schriftlich und bei mehreren Anhörungen\ngemacht hat. Darüber hinaus stützte sich das Kammergericht auf die\nFeststellungen seines eigenen gerichtlich bestellten Sachverständigen, der\nF. fünf Mal und G.S. acht Mal befragt hatte. Der Sachverständige hatte ein\nausführliches Gutachten erstattet und war in der Verhandlung am 7.\nFebruar 1997 anwesend, in der sich mündlich äußerte und vom\nBeschwerdeführer befragt werden konnte.\n\n99\nDer Gerichtshof stellt fest, dass sowohl F. als auch G.S. ihre\nStandpunkte während des gesamten Verfahrens klar und stetig zum\nAusdruck gebracht haben. In Anbetracht der gesamten Informationen, die\ndem Kammergericht vorlagen, ist der Gerichtshof deshalb der Auffassung,\ndass es seinen Ermessensspielraum nicht überschritten hat, als es\nentschied, dass es nicht erforderlich sei, F. und G.S. erneut persönlich zu\nbefragen. Bei dieser Einschätzung berücksichtige es sinngemäß auch die\nFeststellungen der Großen Kammer in ihrem Urteil in der Rechtssache\nSahin ./. Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 30943/96, Rdnr. 70-78,\nECHR 2003-VII; siehe auch Hoppe, a. a. O., Rdnr. 53).\n\n100\nDer Gerichtshof nimmt ferner zur Kenntnis, dass der\nBeschwerdeführer auch die Verfahrensverzögerung sowie die\nunterbliebene zwangsweise Durchsetzung der ursprünglichen\nUmgangsentscheidungen rügte, was dazu beigetragen habe, dass sich F.\nvon ihm entfremdet habe. Hinsichtlich der Prüfung unter dem\nGesichtspunkt des Artikels 8 (siehe Rdnr. 66 oben) weist der Gerichtshof\ndarauf hin, dass es in Rechtssachen, die das Verhältnis einer Person zu\nihrem Kind betreffen, eine besondere Sorgfaltspflicht gibt, weil die Gefahr\nbesteht, dass der fortschreitende Zeitablauf zu einer faktischen\nEntscheidung der Sache führt. Diese Pflicht, die bei der Prüfung\nentscheidend ist, ob über eine Rechtssache, die den Umgang mit Kindern\nbetrifft, innerhalb angemessener Frist verhandelt wurde, wie es Artikel 6\nAbs. 1 der Konvention verlangt (siehe u.a. Nuutinen ./. Finnland,\nIndividualbeschwerde Nr. 32842/96, Rdnr. 110, ECHR 2000-VIII) gehört\nebenfalls zu den sich aus Artikel 8 ergebenden Verfahrenserfordernissen\n(siehe u.a. Hoppe, a. a. O., Rdnr. 54).\n\n101\nDer Gerichtshof stellt fest, dass das Verfahren insbesondere vor dem\nAmtsgericht erhebliche Zeit anhängig war. Bei der Entscheidung darüber,\nob die Forderung des Beschwerdeführers nach Umgang mit seiner Tochter\nzügig behandelt wurde, stellt der Gerichtshof allerdings fest, dass das\nGericht bereits am 13. Mai 1990 eine einstweilige Anordnung erlassen hat,\nmit der dem Beschwerdeführer Umgang mit seiner Tochter eingeräumt\nwurde. In einer mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht am 2. April\n1990 einigten sich die Parteien auf eine detaillierte Regelung für den\nUmgang des Beschwerdeführers mit seinem Kind. In einer nachfolgenden\nEntscheidung über die zwangsweise Durchsetzung dieses Umgangs stellte\ndas Amtsgericht am 21. September 1990 fest, dass die Nichteinhaltung der\nRegelung bei dem fraglichen Anlass G.S. nicht zuzuschreiben gewesen\nsei. Am 28. November 1992 räumte das Amtsgericht Charlottenburg dem\nBeschwerdeführer im Wege einer einstweiligen Anordnung den Umgang\nmit seiner Tochter ein. G.S. hielt sich zwar offenbar nicht immer an die\nRegelung, der Beschwerdeführer hatte aber dennoch bis zum 6. Dezember\n1992 Umgang mit F. Am 21. Juni 1993 scheiterten die weiteren Bemühungen des Amtsgerichts, einen neuen Vergleich zwischen dem\nBeschwerdeführer und G.S. herbeizuführen. Anschließend teilte das\nAmtsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass es keine weiteren\neinstweiligen Anordnungen erlassen würde, da es – vernünftigerweise –\nder Auffassung war, dass die Rechtssache endgültig entscheidungsreif sei.\nVon diesem Zeitpunkt an verzögerte der Beschwerdeführer die\nEntscheidung in der Rechtssache durch zahlreiche Befangenheitsanträge\ngegen zwei Amtsrichter, von denen sich eine Amtsrichterin schließlich\nselbst ablehnte, nachdem der Beschwerdeführer sie beschimpft hatte.\n\n102\nDer Gerichtshof muss zwar feststellen, dass es bei diesen Verfahren\nVerzögerungen gegeben hat, worum es aber bei den durch Artikel 8\ngarantierten Verfahrenserfordernissen geht, ist die Befassung der Gerichte\nmit dem Umgangsrecht des Beschwerdeführers. In Anbetracht der\nwährend des gesamten Verfahrens unternommenen beharrlichen\nBemühungen, insbesondere des Amtsgerichts, um zwischen den Parteien\neine Einigung über diese Frage zu erreichen, ist der Gerichtshof überzeugt,\ndass dennoch die Auffassung vertreten werden kann, dass die\ninnerstaatlichen Gerichte die Frage des Umgangs sorgfältig behandelt\nhaben.\n\n103\nWas die zwangsweise Durchsetzung des Umgangs in der\nAnfangsphase des Verfahrens angeht, stellt der Gerichtshof fest, dass das\nAmtsgericht dem Beschwerdeführer tatsächlich zwei Mal im Wege einer\neinstweiligen Anordnung den Umgang eingeräumt hat. Das Gericht stellte\nspäter in einer weiteren Entscheidung fast, dass G.S. die Umgangsregelung der Parteien nicht absichtlich missachtet habe. Der Gerichtshof\nberücksichtigt ferner das spannungsgeladene Verhältnis zwischen den\nParteien und die zahlreichen Anträge, die der Beschwerdeführer beim\nAmtsgericht gestellt hat, und durch die die Rechtssache besonders\nkomplex wurde. Unter den Umständen der vorliegenden Rechtssache stellt\nder Gerichtshof deshalb fest, dass die innerstaatlichen Gerichte ihrer\nVerpflichtung aus Artikel 8, die Forderung des Beschwerdeführers nach\neiner zwangsweisen Durchsetzung des Umgangs mit seiner Tochter\nsorgfältig zu behandeln, nachgekommen sind.\n\n104\nUnter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen ist der\nGerichtshof überzeugt, dass die Verfahrensweise der deutschen Gerichte\nden Umständen angemessen war und genügend Material erbracht hat, um\nzu einer begründeten Entscheidung in der Frage des Umgangs in dem\nbetreffenden Fall zu gelangen. Der Gerichtshof kann deshalb anerkennen,\ndass die sich aus Artikel 8 der Konvention ergebenden\nVerfahrenserfordernisse erfüllt waren.\n\n105\nFolglich ist Artikel 8 der Konvention nicht verletzt worden.\nIV. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 ABSATZ 1 DER\nKONVENTION\n\n106\nWas die Verfahrensmängel angeht, so war der Beschwerdeführer\nebenfalls der Auffassung, dass sie eine Verletzung seines Rechts auf ein\nfaires Verfahren nach Artikel 6 Abs. 1 darstellten, der, soweit maßgeblich,\nwie folgt lautet:\n„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug\nauf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem\nunabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in\neinem fairen Verfahren ... verhandelt wird.“\nA. Die Stellungnahmen der Parteien\n1. Der Beschwerdeführer\n\n107\nDer Beschwerdeführer machte geltend, dass das Verfahren vor den\ndeutschen Gerichten nicht fair gewesen sei, da die Gerichte ihm mit seinen\nArgumenten nicht hinreichend rechtliches Gehör gewährt hätten.\nInsbesondere habe das Amtsgericht es versäumt, ihn vor Erlass seiner\nEntscheidung vom 23. Mai 1995 persönlich anzuhören. Darüber hinaus\nrügte er, dass das Kammergericht seinen Antrag auf Anhörung eines\nzweiten Sachverständigen zu der Frage, inwieweit seine Tochter durch die\nMutter beeinflusst worden war, abgelehnt habe.\n\n108\nDer Beschwerdeführer machte die Besorgnis der Befangenheit auch\nim Hinblick auf die große Bedeutung geltend, die das Kammergericht\nentgegen den Erkenntnissen der modernen Psychologie und unter\nAußerachtlassung der Einflussnahme seitens der Mutter dem von F. zum\nAusdruck gebrachten Willen beigemessen habe. Er trug ferner vor, die\nAmtsrichterin R. sei aufgrund persönlicher Probleme, die aus ihrer Kindheit\nherrührten, ihm gegenüber befangen gewesen. Im Hinblick auf die\ngerichtlichen Kostenbeschlüsse, insbesondere bezüglich der Kosten der\nSachverständigen, rügte er, seine geschiedene Frau habe die Zuziehung\nvon Sachverständigen notwendig gemacht, da sie ihm das Recht auf\nUmgang mit seinem Kind verweigert habe.\n2. Die Regierung\n\n109\nDie Regierung äußerte sich zu diesen Fragen nicht unter dem\nGesichtspunkt einer angeblichen Verletzung von Artikel 6, sondern ihre\nStellungnahme erfolgte, wie oben dargestellt, im Zusammenhang mit\nArtikel 8.\nB. Würdigung durch den Gerichtshof\n\n110\nDer Gerichtshof befasst sich zunächst mit den Rügen des\nBeschwerdeführers in Bezug auf die Versagung des rechtlichen Gehörs\ndurch das Amtsgericht und die Nichtbestellung eines weiteren\nSachverständigen durch das Kammergericht. Er erinnert daran, dass die\nUnterschiedlichkeit der Zwecke, die mit dem nach Artikel 6 Absatz 1 bzw.\nArtikel 8 gewährten Schutz verfolgt werden, im Lichte der besonderen\nUmstände der Sache eine Prüfung desselben Sachverhalts nach beiden\nArtikeln rechtfertigen kann (McMichael ./. Vereinigtes Königreich, Urteil\nvom 24. Februar 1995, Serie A Band 307-B, S. 57, Rdnr. 91;\nNekvedavicius, a. a. O.). In der vorliegenden Rechtssache stellt der\nGerichtshof jedoch fest, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen\nlediglich die Rügen wiederholt, die er bereits nach Artikel 8 erhoben hat.\nUnter Berücksichtigung seiner obigen Feststellungen zu diesen beiden\nRügen (siehe Rdnr. 93 und 96 oben) stellt der Gerichtshof fest, dass eine\neigene Frage nach Artikel 6 Abs. 1 insoweit nicht aufgeworfen wird.\n\n111\nDer Beschwerdeführer trug weiterhin vor, die Richter am\nKammergericht seien befangen gewesen, weil sie den Willen und das Wohl\nseiner Tochter falsch eingeschätzt hätten. Der Gerichtshof erinnert daran,\ndass die Unparteilichkeit im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 anhand eines\nsubjektiven Ansatzes, d.h. ausgehend von der persönlichen Überzeugung\neines bestimmten Richters in einer bestimmten Rechtssache, und eines\nobjektiven Ansatzes, d.h. durch die Feststellung, ob der Richter\nhinreichend Gewähr dafür geboten hat, dass alle berechtigten Zweifel\ninsoweit auszuschließen sind, zu prüfen ist (siehe u.a. Hauschildt ./.\nDänemark, Urteil vom 24. Mai 1989, Serie A Band 154, S. 21, Rdnr. 46;\nFey ./. Österreich, Urteil vom 24. Februar 1993, Serie A Band 255, S. 12,\nRdnr. 28). Es gibt in der vorliegenden Rechtssache keine Anhaltspunkte\ndafür, dass die persönliche Überzeugung der Richter am Kammergericht\nZweifel an ihrer Unparteilichkeit aufkommen ließ. Darüber hinaus gibt es\nkeine feststellbaren Tatsachen, die Anlass zu einer sachlich\ngerechtfertigten Befürchtung geben würden, dass einer oder mehrere\nRichter am Kammergericht parteiisch waren. Insbesondere rechtfertigt\nallein die Tatsache, dass die Richter die Beweismittel anders beurteilten als\nder Beschwerdeführer, eine solche Schlussfolgerung nicht.\n\n112\nHinsichtlich der Rüge des Beschwerdeführers, die Amtsrichterin R.\nsei aufgrund persönlicher Probleme, die aus ihrer Kindheit herrührten, ihm\ngegenüber parteiisch gewesen, ist der Gerichtshof der Auffassung, dass\nder Beschwerdeführer seine Behauptung nicht substantiiert hat und\ninsoweit keine Beweise vorgelegt hat. Im Hinblick auf die Umstände der\nRechtssache stellt der Gerichtshof fest, dass die Befürchtung des\nBeschwerdeführers hinsichtlich der Unparteilichkeit der Richterin weder\nsubjektiv noch objektiv gerechtfertigt ist.\n\n113\nSoweit der Beschwerdeführer die Gerichtsbeschlüsse rügt, mit denen\nihm insbesondere die Kosten der Sachverständigen auferlegt wurden,\nerinnert der Gerichtshof daran, dass Artikel 6 Abs. 1 auf Kostenverfahren\nAnwendung findet, sofern die Anwalts- und Gerichtskosten, die den\nGegenstand des Verfahrens bilden, im Rahmen der Entscheidung über\neine Streitigkeit in Bezug auf zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen\nentstanden sind (siehe u.a. Beer ./. Österreich, Individualbeschwerde Nr.\n30428/96, Rdnr. 12, 6. Februar 2001; Baumann ./. Österreich,\nIndividualbeschwerde Nr. 76809/01, Rdnr. 48, 7. Oktober 2004). Da die\nKostenbeschlüsse in der vorliegenden Rechtssache in Bezug auf ein\nfamilienrechtliches Verfahren vor den Zivilgerichten ergangen sind, standen\nsie eindeutig im Zusammenhang mit der Klärung der zivilrechtlichen\nAnsprüche des Beschwerdeführers. Artikel 6 Abs. 1 der Konvention ist\nsomit auf die Entscheidungen über die Verfahrenskosten anwendbar.\n\n114\nIm Hinblick auf die Behauptung, dass diese Kostenbeschlüsse unfair\ngewesen seien, weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass es nicht\nAufgabe des Gerichtshofs ist, als Rechtsmittelinstanz in Bezug auf die\nEntscheidungen innerstaatlicher Gerichte zu fungieren. Es ist zuallererst\ndie Aufgabe der innerstaatlichen Gerichte, die maßgeblichen verfahrens-\nund materiellrechtlichen Vorschriften auszulegen und anzuwenden. Der\nGerichtshof hat zu prüfen, ob die von den innerstaatlichen Gerichten\nerlassenen Entscheidungen über die Verfahrenskosten willkürlich oder\nunangemessen waren und das Verfahren dadurch insoweit unfair wurde\n(siehe u.a. Baumann, a. a. O., Rdnr. 49-50).\n\n115\nDer Gerichtshof stellt fest, dass dem Beschwerdeführer die Hälfte der\nKosten des vom Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg eingeholten\nSachverständigengutachtens von L.L. sowie die gesamten Kosten des vom\nKammergericht eingeholten Sachverständigengutachtens von T.S.\nauferlegt wurden (siehe Rdnr. 54 oben). Er stellt ferner fest, dass der\nBeschwerdeführer seinen Rechtsstreit, der auf die Gewährung des\nUmgangs mit seiner Tochter gerichtet war, was Gegenstand der\nSachverständigengutachten war, in beiden Instanzen verloren hat. Unter\ndiesen Umständen ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die\ninnerstaatlichen Gerichtsurteile, mit denen dem Beschwerdeführer als\ninsoweit unterlegener Partei die Kosten der Sachverständigengutachten\nganz bzw. teilweise auferlegt wurden, nicht als willkürlich oder\nunangemessen anzusehen sind.\n\n116\nDer Gerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass, soweit eine eigene\nFrage nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention aufgeworfen wird, diese\nBestimmung nicht verletzt worden ist.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF\nEINSTIMMIG WIE FOLGT:\n1. Der Antrag der Regierung auf Streichung der Individualbeschwerde im\nRegister wird abgelehnt;\n2. Artikel 8 der Konvention ist nicht verletzt worden;\n3. Artikel 6 Absatz 1 der Konvention ist nicht verletzt worden.\nAusgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 10. November\n2005 nach Artikel 77 Absätze 2 und 3 der Verfahrensordnung des\nGerichtshofs.\nMark VILLIGER Boštjan M. 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