{"status":"available","doknr":"001-152479","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2005:1013DEC003229902","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Kammer","decided":"2005-10-13","aktenzeichen":"32299/02","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Beschwerde einstimmig für unzulässig. Mark VILLIGER Boštjan M.","text_plain":"Entscheidung\nEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Dritte Sektion\nNichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n13/10/05 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 32299/02\nW. S. gegen Deutschland\nENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DER\nIndividualbeschwerde Nr. 32299/02\nW. S.\ngegen Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Dritte Sektion) hat in seiner Sitzung am\n13. Oktober 2005 als Kammer mit den Richtern\nHerrn B.M. ZUPANČIČ, Präsident,\nHerrn J. HEDIGAN,\nHerrn L. CAFLISCH,\nHerrn C. BÎRSAN,\nFrau A. GYULUMYAN,\nFrau R. JAEGER,\nHerrn E. MYJER, Richter,\nund Herrn M. VILLIGER, Stellvertretender Sektionskanzler,\nim Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 31. Juli 2002\neingereicht wurde, nach Beratung wie folgt entschieden:\nSACHVERHALT\nDer 1940 geborene Beschwerdeführer, Herr W. S., ist deutscher Staatsangehöriger und in\nB. wohnhaft.\nA. Der Hintergrund der Rechtssache\nDer vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt\nzusammenfassen.\n\n1\nTatsächlicher und verfahrensmäßiger Hintergrund\nDie Tochter F. des Beschwerdeführers wurde am 29. November 1984 geboren. Im\nAugust 1989 trennten sich der Beschwerdeführer und seine damalige Ehefrau G.S. Seitdem\nlebte F. bei ihrer Mutter, der das Sorgerecht für sie übertragen wurde. Am 6. Dezember\n1992 hatte der Beschwerdeführer letztmals Kontakt zu F.\nAm 23. Mai 1995 schloss das Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg das\nUmgangsrecht des Beschwerdeführers mit F. aus. Dieses Urteil wurde am 4. März 1997\nvom Kammergericht Berlin bestätigt. Am 15. September 1997 lehnte es das\nBundesverfassungsgericht ab, die gegen dieses Urteil erhobene Verfassungsbeschwerde\ndes Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen.\nMit seiner an den Gerichtshof gerichteten ersten Individualbeschwerde (Nr. 40324/98)\nrügte der Beschwerdeführer insbesondere, dass die vorgenannten Gerichtsentscheidungen,\nmit denen sein Umgang mit F. ausgeschlossen wurde, einen Verstoß gegen sein Recht auf\nAchtung seines Familienlebens darstellten. Ferner trug er vor, dass das betreffende\nGerichtsverfahren nicht fair gewesen sei. Der Gerichtshof erklärte diese Rügen am\n20. September 2001 für zulässig.\nDie zweite beim Gerichtshof eingereichte Individualbeschwerde des Beschwerdeführers\n(Nr. 63309/00) betrifft die Weigerung der deutschen Gerichte, die Auskunftserteilung an ihn\nüber den Aufenthaltsort von F. anzuordnen.\n\n2\nDie erneuten Umgangsanträge des Beschwerdeführers\na. Verfahren vor dem Amtsgericht Zossen\nAm 1. Juli 1998, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Reform zum Kindschaftsrecht,\nstellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf Umgang mit seiner Tochter F. beim\nAmtsgericht Zossen. Er stützte sich auf §§ 1684 und 1696 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB\n(siehe unten „Einschlägiges innerstaatliches Recht“). Im Anschluss reichte er weitere\nStellungnahmen ein, und zwar am 31. Juli 1998, am 14., 23., 26., 27. und 28. August 1998,\nam 3., 6., 8., 14., 22. und 23. September 1998, am 20., 21., 23., 24. und 26. Oktober 1998 und\nam 4., 5., 6. und 8. November 1998. In diesen Stellungnahmen stellte der Beschwerdeführer\nmehrere Beweisanträge und forderte das Gericht auf, das Verfahren zu beschleunigen.\nAm 10. November 1998 hörte das Amtsgericht Zossen den Beschwerdeführer, G.S. und\neinen Vertreter des Jugendamts an. Es entschied, dass Kontakte zwischen dem\nBeschwerdeführer und seiner Tochter F. mittels eines über das Jugendamt erfolgenden\nBriefwechsels behutsam wieder aufgenommen werden sollten. Ferner sollte ein\nVerfahrenspfleger bestellt werden, um bei der Kontaktwiederaufnahme behilflich zu sein und\ndie Interessen von F. in dem Verfahren zu vertreten. Die Anbahnung von Kontakten sollte\nneun Monate andauern und das Verfahren während dieses Zeitraums ausgesetzt werden.\nAm 19. November 1998 bestellte das Amtsgericht Zossen W. als Verfahrenspfleger von\nF.\nAm 7. September 1999 nahm das Amtsgericht Zossen das Verfahren auf die Anträge des\nBeschwerdeführers hin wieder auf. Es hörte den Beschwerdeführer, G.S., F. und den\nVerfahrenspfleger W. an.\nAm 30. September 1999 lehnte das Amtsgericht Zossen unter Berücksichtigung der von\nden Parteien und von F. bei den Anhörungen abgegebenen Stellungnahmen sowie der\nBerichte des Jugendamts und des Verfahrenspflegers den Antrag des Beschwerdeführers\nauf Umgang mit F. ab. Es stellte fest, der Beschwerdeführer habe nicht dargelegt, dass\nneue Umstände vorgelegen hätten, aufgrund derer der vom Kammergericht Berlin in seinem\nendgültigen Urteil vom 4. März 1997 angeordnete Ausschluss des Umgangs mit F. beendet\nwerden sollte. Das Gericht stellte fest, dass die Tochter des Beschwerdeführers in diesem\nVerfahren, wie auch in dem Verfahren, das zu dem vorgenannten Urteil geführt habe,\nunmissverständlich geäußert habe, dass sie keinen Kontakt zu ihrem Vater wünsche.\nDas Amtsgericht nahm zur Kenntnis, dass ein Briefwechsel zwischen dem\nBeschwerdeführer und F. über das Jugendamt stattgefunden hatte. Der Verfahrenspfleger\nhabe im Mai 1999 ein Treffen zwischen ihnen organisiert, welches sowohl F. als auch der\nBeschwerdeführer begrüßt hätten. Dennoch habe F. später erklärt, sie wünsche keine\nweiteren Kontakte zu ihrem Vater.\nDas Amtsgericht befand, dass entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht\nfestgestellt werden könne, dass F. an einem Parental Alienation Syndrom (Eltern-Kind-\nEntfremdung) leide. Sie sei nicht unfähig, ihre eigene Ansicht zum Ausdruck zu bringen und\nsie wiederhole nicht lediglich die Ansichten ihrer Mutter. Dies sei durch die Tatsache belegt,\ndass sie eingewilligt habe, schriftliche Kontakte und einmal persönlichen Kontakt zu ihrem\nVater zu haben. Bei ihrer gerichtlichen Anhörung habe sie nicht bestritten, das Treffen mit\nihrem Vater begrüßt zu haben. Sie habe jedoch den beharrlichen Kampf ihres Vaters, sein\nUmgangsrecht gegen ihren Willen durchzusetzen, abgelehnt.\nDas Amtsgericht stellte fest, dass Kontakte zwischen einem Vater und seinem Kind\ngrundsätzlich dem Kindeswohl entsprächen. Jedoch sei der entschieden zum Ausdruck\ngebrachte Wille der fast fünfzehnjährigen F., keine weiteren Kontakte zu ihrem Vater zu\nhaben, ernst zu nehmen. Den Umgang gegen ihren Willen anzuordnen diene nicht ihrem\nWohl. Laut der Stellungnahme des Verfahrenspflegers sei F. aufgrund der Konflikte ihrer\nEltern zerrissen. Ein gerichtlich angeordneter Kontakt zu ihrem Vater sei aufgrund ihrer\nLoyalität zu ihrer Mutter, deren tief verwurzelte negative Einstellung gegenüber dem Vater F.\nbekannt sei, schädlich. Aufgrund der Bereitschaft des Beschwerdeführers, ein\nzugestandenes Umgangsrecht mit Zwangsmitteln durchzusetzen, sei ferner nicht von einer\nproblemlosen Umgangsdurchführung zwischen ihm und F. auszugehen.\nDas Amtsgericht hielt es nicht für geboten, ein weiteres Sachverständigengutachten\nanzuordnen. Selbst wenn ein Sachverständiger bei F. ein PA-Syndrom feststellen würde,\nwäre die Anordnung des Umgangs angesichts des Loyalitätskonflikts, in dem sie sich\nbefinde, ihrem Wohl nicht dienlich.\nb. Verfahren vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht\nAm 4. November 1999 legte der Beschwerdeführer gegen die Entscheidung des\nAmtsgerichts Berufung ein, die er am 3. Dezember 1999 begründete. Eine für den 4. April 2000\nanberaumte Anhörung der Parteien musste aufgrund einer Erkrankung von G.S. vertagt\nwerden.\nAm 19. Mai 2000 hörte das Brandenburgische Oberlandesgericht den Beschwerdeführer,\nG.S., F. und den Verfahrenspfleger an.\nAm 6. Juni 2000 ordnete das Brandenburgische Oberlandesgericht die Einholung eines\npsychologischen Sachverständigengutachtens zur Frage des Umgangs an. Die\nSachverständige H. sollte sich insbesondere mit der Frage befassen, ob die beharrliche\nWeigerung von F., Kontakt zu ihrem Vater zu haben, als Ausdruck ihres eigenen freien\nWillens zu betrachten sei. Der Beschwerdeführer legte daraufhin Beschwerde gegen die\nEntscheidung des Gerichts, ein weiteres Sachverständigengutachten anzuordnen, ein und\nstellte einen Befangenheitsantrag gegen H. Am 19. Juli 2000 verwarf der Bundesgerichtshof\ndie Beschwerde des Beschwerdeführers, da eine Anfechtung dieser Entscheidung\nausgeschlossen sei. Am 6. September 2000 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab,\ndie Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen diese beiden Entscheidungen\nzur Entscheidung anzunehmen.\nAm 8. September 2000 stellte der Beschwerdeführer Befangenheitsanträge gegen die mit\ndieser Sache befassten Richter am Oberlandesgericht und brachte insbesondere vor, dass\nsie das Verfahren durch die Anordnung eines überflüssigen Sachverständigengutachtens\nverzögerten. Er reichte weitere, meist handgeschriebene Stellungnahmen mit Datum vom\n14., 18. und 20. September 2000 sowie vom 7., 12. und 18. Oktober 2000 ein, in denen er\nseinen Antrag begründete. Am 25. Oktober 2000 wies das Brandenburgische\nOberlandesgericht den Befangenheitsantrag des Beschwerdeführers zurück. Am 10. Januar\n2001 verwarf der Bundesgerichtshof die Beschwerde des Beschwerdeführers als\nunzulässig, da eine Anfechtung der Entscheidung des Oberlandesgerichts insoweit\nausgeschlossen sei.\nAm 26. Februar 2001 lehnte das Brandenburgische Oberlandesgericht den Antrag des\nBeschwerdeführers, mit dem er die Sachverständige H. wegen Befangenheit ablehnte,\nsowie seinen Antrag auf Berichtigung des Anhörungsprotokolls vom 19. Mai 2000 ab. Am\n11. April 2001 verwarf der Bundesgerichtshof die Beschwerde des Beschwerdeführers als\nunzulässig, da eine Anfechtung dieser Entscheidung des Oberlandesgerichts\nausgeschlossen sei.\nAm 22. Mai 2001 bewilligte das Brandenburgische Oberlandesgericht dem\nBeschwerdeführer Prozesskostenhilfe.\nAm 22. Juni 2001 gingen die gerichtlichen Verfahrensakten bei der Sachverständigen\nH. ein. Sie hörte F. am 29. August und am 5. Oktober 2001 an. Am 25. Oktober 2001 lehnte\ndas Brandenburgische Oberlandesgericht den erneuten Befangenheitsantrag des\nBeschwerdeführers gegen H. ab. Der Beschwerdeführer weigerte sich, die Termine mit der\nSachverständigen am 15. November und am 13. Dezember 2001 einzuhalten. Mit Schreiben\nvom 10. Januar 2002 forderte das Oberlandesgericht den Beschwerdeführer erneut auf,\neinen Termin mit der Sachverständigen zu vereinbaren, was dieser jedoch unterließ.\nAm 11. März 2002 legte die Sachverständige H. ihr Gutachten vor, in dem sie anregte,\ndem Beschwerdeführer den Umgang nicht gegen den von F. entschieden zum Ausdruck\ngebrachten Willen zu gewähren.\nAm 17. Mai 2002 wies das Brandenburgische Oberlandesgericht die Beschwerde des\nBeschwerdeführers zurück, nachdem es den Beschwerdeführer, G.S., F., den\nVerfahrenspfleger und die psychologische Sachverständige persönlich angehört hatte. Es\nstützte sich ferner auf die Stellungnahme eines Vertreters des Jugendamts. Das Gericht\nstellte fest, dass dem Beschwerdeführer der Umgang mit F. nicht gewährt werden könne,\ndenn Kontakte zu ihm, auch in Anwesenheit eines Dritten, seien gegen den Willen von F.\nund entsprächen daher nicht ihrem Wohl. Die Anordnung von Kontakten zu einem Elternteil\ngegen den entschieden zum Ausdruck gebrachten Willen eines fast volljährigen Kindes\nwürde das Persönlichkeitsrecht des Kindes verletzen. F. war zu jener Zeit siebzehneinhalb\nJahre alt. Sie hatte ihren Willen, den Beschwerdeführer nicht persönlich sehen zu wollen,\nbereits in der Anhörung vor dem Amtsgericht und bei der Befragung durch den\nVerfahrenspfleger, der gerichtlich bestellten Sachverständigen und den Vertreter des\nJugendamts beharrlich und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht. Bei ihrer\ngerichtlichen Anhörung hatte F. erneut erklärt, dass sie Ruhe vor dem Beschwerdeführer\nbrauche und keine weiteren Gerichtsverhandlungen wolle.\nDie Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 11. Juni 2002 zugestellt.\nc. Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht\nAm 25. Juni 2002 erhob der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde zum\nBundesverfassungsgericht, die er in seinen Stellungnahmen vom 2. und 5. Juli 2002 weiter\nbegründete.\nUnter Berufung auf die maßgeblichen Artikel des Grundgesetzes sowie auf Artikel 6 und\n8 der Konvention machte der Beschwerdeführer geltend, dass die Entscheidungen der\nFamiliengerichte, mit denen sein Umgang mit F. weiterhin ausgeschlossen wurde, sein\nRecht auf Achtung seines Familienlebens verletzten. Er rügte ferner, dass ihm kein faires\nVerfahren zuteil geworden sei, weil dem Verfahrenspfleger vom Präsidenten des\nOberlandesgerichts untersagt worden sei, zu dem PA-Syndrom, an dem seine Tochter leide,\nStellung zu nehmen. Nach Auffassung des Beschwerdeführers war es entbehrlich, ein\nweiteres psychologisches Sachverständigengutachten anzuordnen. Durch dieses sei die\nüberlange Dauer des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht verursacht worden.\nAm 16. Juli 2002 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von Gründen\nab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen, da\nsie unzulässig sei.\n\n3\nSpätere Entwicklungen\nAm 29. November 2002 wurde F. volljährig.\nB. Das einschlägige innerstaatliche Recht\nZur fraglichen Zeit, d.h. nach Inkrafttreten der Reform zum Kindschaftsrecht am 1. Juli\n1998, lautete die maßgebliche Bestimmung des BGB zum Umgang in Bezug auf ein\neheliches Kind wie folgt:\n§ 1684\n„(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum\nUmgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.\n(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils\nanderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert....\n(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und\nseine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch\nAnordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten.\n(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer\nEntscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies\nzum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder\nseinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur\nergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht\nkann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein\nmitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. [...]“\nNach § 1696 Abs. 1 BGB in der seit 1. Juli 1998 geltenden Fassung hat das\nFamiliengericht seine Anordnungen zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes\nnachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist.\nRÜGEN\nDer Beschwerdeführer rügte nach Artikel 8 der Konvention, dass die Entscheidung der\ndeutschen Gerichte, mit der ihm der Umgang mit seiner Tochter F. versagt wurde, sein\nRecht auf Achtung seines Familienlebens verletzt habe. Er trug vor, der Umgang zwischen\neinem Elternteil und einem Kind könne nur im Falle von Gewalt oder sexuellem Missbrauch\nausgeschlossen werden, nicht aber, weil der andere, sorgeberechtigte Elternteil gegen den\nUmgang sei. Folglich entspreche der Ausschluss seines Umgangs mit F., obwohl ein\nsolches schwerwiegendes Fehlverhalten seinerseits nicht vorgelegen habe, nicht dem Wohl\nvon F.\nUnter Berufung auf Artikel 6 der Konvention rügte der Beschwerdeführer die\nVorgehensweise der innerstaatlichen Gerichte bei der Beweisaufnahme. Insbesondere\nwendete er sich gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts, ein weiteres\npsychologisches Sachverständigengutachten anzuordnen. Er trug vor, es hätte für dieses\nGericht offensichtlich sein müssen, dass die Weigerung von F., Kontakt zu ihm zu haben,\nnicht Ausdruck ihres eigenen freien Willens sei. Seiner Ansicht nach leide F. an einem PA-\nSyndrom und habe daher keinen autonomen Willen. Ferner hätten es die Familiengerichte\nversäumt, die Gründe für die Ablehnung des Kontakts seitens F. zu untersuchen. Das\nOberlandesgericht habe es insbesondere abgelehnt, den Verfahrenspfleger zu dieser Frage\nanzuhören.\nDer Beschwerdeführer rügte ferner nach Artikel 6 der Konvention, dass die Dauer des\nVerfahrens vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht unangemessen lang gewesen\nsei. Insbesondere habe es mehr als sechs Monate gedauert, bis dieses Gericht den ersten\nVerhandlungstermin abgehalten habe. Überdies sei das Verfahren dadurch verlängert\nworden, dass die Vorlage eines überflüssigen Sachverständigengutachtens abgewartet\nwerden musste.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\n1. Der Beschwerdeführer rügte, dass die Entscheidungen der deutschen Gerichte, mit\nder ihm der Umgang mit seiner Tochter F. versagt wurde, sein Recht auf Achtung seines\nFamilienlebens verletzten. Er berief sich auf Artikel 8 der Konvention, der, soweit\nmaßgeblich, wie folgt lautet:\n„(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres ... Familienlebens...\n(2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der\nEingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist\n... zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und\nFreiheiten anderer.\"\nDie Entscheidungen der deutschen Gerichte, mit denen dem Beschwerdeführer der\nUmgang mit seiner Tochter versagt wurde, waren ein Eingriff in sein nach Artikel 8 Abs. 1\ngeschütztes Recht auf Achtung seines Familienlebens.\nEin derartiger Eingriff in das Recht eines Beschwerdeführers auf Achtung seines\nFamilienlebens stellt eine Verletzung von Artikel 8 dar, es sei denn, er ist „gesetzlich\nvorgesehen“, verfolgte ein oder mehrere Ziele, die nach Absatz 2 dieser Bestimmung legitim\nsind, und kann als „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ angesehen werden.\nDie betreffenden Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte basierten auf einer\nBestimmung des innerstaatlichen Rechts, nämlich § 1684 BGB in der zur maßgeblichen\nZeit geltenden Fassung.\nDer Gerichtshof ist überzeugt, dass die angegriffenen Gerichtsentscheidungen, mit\ndenen der Umgang des Beschwerdeführers mit F. ausgeschlossen wurde, auf den Schutz\n„der Gesundheit oder der Moral” und „der Rechte und Freiheiten” seiner Tochter gerichtet\nwaren. Sie verfolgten also legitime Ziele im Sinne von Artikel 8 Abs. 2.\nBei der Prüfung, ob die innerstaatlichen Gerichte in Ausübung ihres\nErmessensspielraums ihre Entscheidungen in der vorliegenden Rechtssache auf\nzutreffende und hinreichende Gründe stützten, stellt der Gerichtshof fest, dass die\nFamiliengerichte die Frage des Umgangs sorgfältig geprüft haben. Das Amtsgericht initiierte\neinen Versuch, den Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter F. mithilfe\ndes Jugendamts und eines Verfahrenspflegers behutsam wiederherzustellen. Nach\neinmaligem persönlichen Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner damals fast\nfünfzehnjährigen Tochter erklärte diese jedoch unmissverständlich und beharrlich, dass sie\nkeine weiteren Kontakte wünsche. Das Gericht befand, dass F. aufgrund der Konflikte\nzwischen ihren Eltern zerrissen sei. Es stellte fest, dass unter diesen Umständen Kontakte\nzwischen dem Kind und seinem Vater, die grundsätzlich dem Kindeswohl entsprächen, dem\nWohl von F. zuwiderliefen. Bei seiner Entscheidung stützte sich das Gericht auf die vom\nBeschwerdeführer, von G.S., F., einem Verfahrenspfleger und einem Vertreter des\nJugendamts gemachten Ausführungen. Das Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung\ndes Amtsgerichts, Kontakte nicht gegen den ausdrücklichen Willen von F., die zum\nmaßgeblichen Zeitpunkt fast volljährig war, anzuordnen. Es hatte die genannten Beteiligten\nnochmals angehört und eine psychologische Sachverständige hinzugezogen.\nUnter diesen Umständen ist der Gerichtshof überzeugt, dass die innerstaatlichen\nGerichte einen angemessenen Ausgleich zwischen den betroffenen Interessen\nherbeigeführt haben. Durch den Versuch, die Hindernisse zu überwinden, die einem Kontakt\nzwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter entgegenstanden, sind die\ninnerstaatlichen Gerichte ihrer positiven Verpflichtung nachgekommen, die Bindungen\nzwischen Vater und Tochter aufrecht zu erhalten. Bei ihrer Entscheidung, Kontakte nicht\nanzuordnen, maßen die Gerichte dem Wohl von F., das aufgrund seiner erheblichen\nBedeutung dem Interesse des Beschwerdeführers an persönlichem Kontakt zu ihr vorging,\nentscheidende Bedeutung bei.\nDer Gerichtshof stellt ferner fest, dass das Oberlandesgericht eine psychologische\nSachverständige hinzuzog, um zu beurteilen, ob die entschiedene Ablehnung jeglichen\nKontakts zu ihrem Vater durch F. als Ausdruck ihres wahren und autonomen Willens zu\nbetrachten war. Damit gewährleistete dieses Gericht, dass die Interessen des\nBeschwerdeführers geschützt waren und er hinreichend in den Entscheidungsprozess\neingebunden war (siehe sinngemäß Elsholz ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr.\n25735/94, Rdnr. 52, ECHR 2000-VIII; Sommerfeld ./. Deutschland [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 31871/96, Rdnr. 66-75, ECHR 2003-VIII). Darüber hinaus wurde\nallen Beteiligten in dem Verfahren hinreichend rechtliches Gehör gewährt.\nSomit haben die innerstaatlichen Gerichte zutreffende und ausreichende Gründe\nangeführt, um ihre Entscheidungen, mit denen der Umgang des Beschwerdeführers mit F.\nweiterhin ausgeschlossen blieb, zu rechtfertigen.\nDaraus folgt, dass die Rüge des Beschwerdeführers nach Artikel 8 gemäß Artikel 35 Abs.\n3 und 4 der Konvention als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist.\n2. Der Beschwerdeführer trug vor, dass sein Recht auf ein faires Verfahren in dem\nVerfahren vor den deutschen Gerichten verletzt worden sei. Insbesondere wendete er sich\ngegen die Vorgehensweise der Gerichte bei der Beweisaufnahme. Ferner machte er\ngeltend, dass die Verfahrensdauer vor dem Oberlandesgericht eine angemessene Frist\nüberschritten habe. Er berief sich auf Artikel 6 der Konvention, der, soweit maßgeblich, wie\nfolgt lautet:\n„(1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre\nzivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem ... Gericht in einem fairen\nVerfahren ... innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.“\na) Beweisaufnahme durch die innerstaatlichen Gerichte\nWas die Rügen des Beschwerdeführers bezüglich der Beweisaufnahme der\ninnerstaatlichen Gerichte angeht, erinnert der Gerichtshof daran, dass es nicht seine\nAufgabe ist, sich mit Tatsachen- oder Rechtsirrtümern zu befassen, die einem\ninnerstaatlichen Gericht unterlaufen sein sollen, sofern und soweit die nach der Konvention\ngeschützten Rechte und Freiheiten hierdurch nicht verletzt sind. Ferner garantiert Artikel 6\nder Konvention zwar das Recht auf ein faires Verfahren, stellt aber keine Regeln über die\nZulässigkeit von Beweismitteln oder die Beweiswürdigung auf, die deshalb vor allem durch\ninnerstaatliches Recht zu regeln und Sache der nationalen Gerichte sind (siehe u.a. Schenk\n./. die Schweiz, Urteil vom 12. Juli 1988, Serie A, Bd. 140, S. 29, Rdnr. 45 und 46; García\nRuiz ./. Spanien [GK], Individualbeschwerde Nr. 30544/96, Rdnr. 28, ECHR 1999-I).\nSoweit sich der Beschwerdeführer gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts, ein\npsychologisches Sachverständigengutachten anzuordnen, gewendet hat, stellt der\nGerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer während des Gerichtsverfahrens beharrlich\nbestritt, dass der ausdrückliche Wunsch von F., keinen Kontakt zu ihm zu haben, die\nÄußerung ihres wahren und autonomen Willens war. Er verweist auf seine vorstehenden\nFeststellungen, dass aufgrund der Bedeutung der zu treffenden Entscheidungen für das\nRecht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Familienlebens es für den Schutz seiner\nInteressen erforderlich war, dass er hinreichend in den Entscheidungsprozess eingebunden\nwar. Um dies zu gewährleisten, konnten die innerstaatlichen Gerichte u.a. vernünftigerweise\neine psychologische Sachverständige hinzuziehen, um die wahren Wünsche des Kindes\neinzuschätzen (siehe 1. oben). Dementsprechend stellt der Gerichtshof fest, dass der\nBeschwerdeführer nicht wirksam vortragen kann, dass ihm insoweit kein faires Verfahren\nzuteil geworden sei.\nSoweit der Beschwerdeführer rügt, die innerstaatlichen Gerichte hätten die Gründe für die\nAblehnung von Kontakten seitens F. nicht ordnungsgemäß untersucht und den\nVerfahrenspfleger nicht auch zu dieser Frage angehört, stellt der Gerichtshof fest, dass die\ninnerstaatlichen Gerichte zur Feststellung des erheblichen Sachverhalts eine gründliche\nBeweisaufnahme vorgenommen haben. Insbesondere wurden alle Beteiligten angehört.\nDarüber hinaus stützte sich das Oberlandesgericht auf ein psychologisches\nSachverständigengutachten, um die wahren Wünsche von F. einzuschätzen. Unter diesen\nUmständen kann die Ablehnung der innerstaatlichen Gerichte, weitergehende Beweise zu\nerheben, nicht als willkürlich und unfair erachtet werden.\nFolglich ist nicht ersichtlich, dass Artikel 6 Abs. 1 der Konvention insoweit verletzt worden ist.\nDieser Teil der Individualbeschwerde ist deshalb nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der\nKonvention als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.\nb) Dauer des Verfahrens\nWas die Rüge des Beschwerdeführers bezüglich der Verfahrensdauer vor dem\nBrandenburgischen Oberlandesgericht angeht, stellt der Gerichtshof fest, dass das\nVerfahren vor diesem Gericht am 4. November 1999 begann, als der Beschwerdeführer\nseine Berufung einlegte. Es wurde am 11. Juni 2002 abgeschlossen, als dem\nBeschwerdeführer die Entscheidung des Oberlandesgerichts zugestellt wurde. Demnach\ndauerte das Verfahren in dieser Instanz etwa zwei Jahre und sieben Monate.\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Lichte\nder besonderen Umstände der Sache sowie in Anbetracht der in der Spruchpraxis des\nGerichtshofs festgelegten Kriterien, insbesondere der Komplexität des Falles sowie des\nVerhaltens des Beschwerdeführers und der zuständigen Behörden zu würdigen ist. In\nletzterer Hinsicht ist die Tragweite dessen, was für den Beschwerdeführer bei dem\nRechtsstreit auf dem Spiel stand, zu berücksichtigen. Deshalb ist eine zügige Behandlung\nvon Sorgerechts- und Umgangsverfahren unbedingt erforderlich (siehe u.a. Nuutinen ./.\nFinnland, Individualbeschwerde Nr. 32842/96, Rdnr. 110, ECHR 2000-VIII; Niederböster ./.\nDeutschland, Individualbeschwerde Nr. 39547/98, Rdnr. 39, ECHR 2003-IV).\nDer Gerichtshof erkennt an, dass das fragliche Umgangsverfahren nicht zuletzt aufgrund\ndes andauernden und heftigen Streits zwischen dem Beschwerdeführer und G.S. ziemlich\nkomplex gewesen ist. Es war insbesondere erforderlich, die Parteien, F., den\nVerfahrenspfleger und eine Sachverständige persönlich anzuhören und ein psychologisches\nSachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, ob zumindest ein beschränkter\nKontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter angebracht war.\nWas das Verhalten des Beschwerdeführers angeht, stellt der Gerichtshof fest, dass der\nBeschwerdeführer nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 6. Juni 2000, mit\nder die Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens angeordnet wurde,\nzahlreiche Anträge stellte, mit denen er diese Zwischenentscheidung, die nicht anfechtbar\nwar, in der Sache angriff. Zunächst griff er die Entscheidung an sich sowie die bestellte\nSachverständige an. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom\n6. September 2000, mit der seine Beschwerde insoweit abgewiesen wurde, stellte er gegen\ndie Richter, die diese Entscheidung erlassen hatten, Befangenheitsanträge. Danach lehnte\ner erneut die gerichtlich bestellte Sachverständige ab. Der Bundesgerichtshof verwarf seine\ndiesbezügliche Beschwerde am 11. April 2001. Erst danach konnten der Sachverständigen\ndie Verfahrensakten zur Verfügung gestellt werden und sie konnte ihre Untersuchung\nfortsetzen. Die durch diese aussichtslosen Rechtsbehelfe verursachten Verzögerungen von\ninsgesamt mehr als zehn Monaten sind daher dem Beschwerdeführer zuzurechnen.\nInsbesondere war, wie vorstehend dargelegt wurde (siehe 1. und 2.a), die Entscheidung des\nGerichts, eine psychologische Sachverständige hinzuzuziehen, darauf gerichtet, die\nInteressen des Beschwerdeführers zu wahren; daher kann nicht davon ausgegangen\nwerden, dass das Verfahren dadurch in unangemessener Weise verlängert wurde. Ferner\nhat der Beschwerdeführer weitere Verzögerungen von mindestens zwei Monaten\nverursacht, indem er nicht mit der Sachverständigen zusammenarbeitete und sie erneut\nwegen Befangenheit ablehnte.\nWas die Verfahrensführung durch das Oberlandesgericht angeht, stellt der Gerichtshof\nfest, dass sich der Teil der Verfahrensdauer, der den innerstaatlichen Gerichten\nzuzurechnen ist, auf etwa ein Jahr und sieben Monate beläuft. Es gab während des\ngesamten Verfahrens keine nennenswerten Phasen der Untätigkeit. Der erste\nVerhandlungstermin wurde auf ungefähr vier Monate nach Eingang der\nRechtsmittelbegründung des Beschwerdeführers beim Gericht festgesetzt; dieser Termin\nmusste aufgrund einer Erkrankung von G.S. um etwa eineinhalb Monate vertagt werden.\nNach den Verzögerungen, die durch den Beschwerdeführer dadurch verursacht wurden,\ndass er die Anordnung eines Sachverständigengutachtens in der Sache angriff, benötigte\ndie gerichtlich bestellte Sachverständige etwa achteinhalb Monate, um ihr Gutachten zu\nerstellen, was nicht als übermäßig betrachtet werden kann. Ungefähr zwei Monate nach\nErhalt dieses Gutachtens hielt das Oberlandesgericht seinen letzten Verhandlungstermin ab\nund erließ seine Entscheidung. Insgesamt fanden im Verlauf des Verfahrens vor dem\nOberlandesgericht zwei Verhandlungen statt und es ergingen fünf Zwischenentscheidungen,\nmeist auf Antrag des Beschwerdeführers hin.\nDarüber hinaus stellt der Gerichtshof fest, dass das Verfahren in den zwei anderen\nInstanzen zügig geführt wurde. Während es vor dem Amtsgericht etwa fünfzehn Monate\ndauerte, war es vor dem Bundesverfassungsgericht weniger als einen Monat anhängig.\nSelbst wenn man davon ausgeht, dass es in dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht\neine gewisse Verzögerung gegeben hat, so ist diese dennoch vertretbar, wenn die gesamte\nVerfahrensdauer nicht als überlang angesehen werden kann (siehe sinngemäß Pretto u.a.\n./. Italien, Urteil vom 8. Dezember 1983, Serie A Band 71, S. 16, Rdnr. 37; Nuutinen, a.a.O,\nRdnr. 110).\nIm Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen ist der Gerichtshof überzeugt, dass auch\nunter Berücksichtung der besonderen Zügigkeit, die in Umgangsverfahren geboten ist, die\nDauer des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht nicht unangemessen war.\nFolglich ist auch nicht ersichtlich, dass Artikel 6 Abs. 1 der Konvention insoweit verletzt\nworden ist. Dieser Teil der Individualbeschwerde ist deshalb nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der\nKonvention als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.\nAus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Beschwerde\neinstimmig für unzulässig.\nMark VILLIGER Boštjan M. ZUPANČIČ\nStellvertretender Kanzler Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-152479","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2005-10-13/32299-02","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":7},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1696","ref_norm":"1696","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1684","ref_norm":"1684","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-152479","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-152479"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2005-10-13/32299-02","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-152479","retrieved":"2026-07-29 08:49:15.385145+00:00"},"card":{"id":"egmr/2005-10-13/32299-02","court":"EGMR","court_id":"egmr","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","panel":"Kammer","date":"2005-10-13","dockets":["32299/02"],"decision_type":"Entscheidung","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2005:1013DEC003229902","ids":{"doknr":"001-152479","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2005:1013DEC003229902"},"cite_as":"EGMR, Entscheidung vom 13.10.2005 – 32299/02","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2005-10-13/32299-02","headnotes":[],"leitsatz_status":"none_in_source","tenor":{"text":"Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Beschwerde einstimmig für unzulässig. 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