{"status":"available","doknr":"001-138743","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2005:0915DEC007159801","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Kammer","decided":"2005-09-15","aktenzeichen":"71598/01","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Beschwerde einstimmig für unzulässig. gez. Boštjan M. ZUPANČIČ gez. Vincent BERGER Kanzler Präsident","text_plain":"Entscheidung\nEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Dritte Sektion\nNichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n15/09/05 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 71598/01\nU. M. gegen Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Dritte Sektion) hat in seiner\nSitzung am 15. September 2005 als Kammer mit den Richtern\nHerrn B.M. ZUPANČlČ, Präsident,\nHerrn J. HEDIGAN\nHerrn C.BÎRSAN,\nFrau M. TSATSA-NlKOLOVSKA,\nFrau R. JAEGER\nHerrn E. MYJER,\nHerrn David THÓR BJÖRGVINSSON und\nHerrn V. BERGER, Sektionskanzler,\nim Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 3. Mai 2001\neingereicht wurde,\nim Hinblick auf die Stellungnahme der beklagten Regierung und die Erwiderung des\nBeschwerdeführers\nnach Beratung wie folgt entschieden:\nSACHVERHALT\nDie 1948 geborene Beschwerdeführerin U. M. ist deutsche Staatsangehörige und in\nN., Deutschland, wohnhaft. Sie wird vor dem Gerichtshof von Herrn R. Andreß, einem in der\nKanzlei Herrmann, Gass & Kollegen in Heilbronn tätigen Rechtsanwalt, vertreten. Die\nbeklagte Regierung wird von Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel vom\nBundesministerium der Justiz vertreten.\nA) Der Hintergrund der Rechtssache\nDer von den Parteien vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt\nzusammenfassen:\n\n1\nStrafbefehlsverfahren\nIn einem Anhörungsbogen vom 17. März 1999 teilte das Polizeirevier Neckarsulm\nder Beschwerdeführerin mit, dass sie verdächtigt werde, am 13. oder 14. März 1999 das\nAuto von Herrn W. beschädigt zu haben. Die Polizei wies sie darauf hin, dass es ihr\nfreistehe, sich zu dieser Beschuldigung schriftlich zu äußern.\nAm 23. März 1999 ging der von der Beschwerdeführerin ausgefüllte\nAnhörungsbogen im Polizeirevier Neckarsulm ein. Darin teilte die Beschwerdeführerin mit,\nsie habe die ihr zur Last gelegte Straftat nicht begangen. Sie schrieb, sie werde persönlich\nkeine Angaben machen, sondern überlasse die Angelegenheit ihrem Rechtsanwalt.\nWeiterhin brachte sie vor, das Verhalten von Herrn W. stelle einen Racheakt gegen sie dar.\nMit Schreiben vom 8. April 1999 zeigte der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin,\nHerr K., dem Polizeirevier Neckarsulm an, dass er die Beschwerdeführerin anwaltlich\nvertrete und um Akteneinsicht bitte. Obwohl er in diesem Schreiben angab, dass eine\nVollmacht beigefügt sei, lag dieses Dokument dem Schreiben nicht bei.\nAm 20. Mai 1999 stellte die Staatsanwaltschaft bei dem Amtsgericht Heilbronn einen\nAntrag auf Erlass eines Strafbefehls gegen die Beschwerdeführerin.\nMit Schreiben vom 9. Juni 1999 an das Polizeirevier Neckarsulm bat der Anwalt der\nBeschwerdeführerin, Herr K., erneut um Akteneinsicht.\nAm 10. Juni 1999 erließ das Amtsgericht Heilbronn in einem summarischen Verfahren\neinen Strafbefehl gegen die Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin wurde wegen\nSachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je DM 50,- verurteilt.\nAm 16. Juni 1999 ging ein Erinnerungsschreiben von Rechtsanwalt K. hinsichtlich\nder beantragten Akteneinsicht bei dem Amtsgericht Heilbronn ein.\nAm 23. Juni 1999 wurde der Strafbefehl der Beschwerdeführerin durch Niederlegung\neiner Benachrichtigung in ihrem Briefkasten, in der sie darauf hingewiesen wurde, ein in der\nPostfiliale Neckarsulm hinterlegtes Schreiben abzuholen, zugestellt, da der Postzusteller bei\nihr zu Hause niemanden angetroffen hatte. Eine Abholung durch die Beschwerdeführerin\nerfolgte nicht. Dem Anwalt der Beschwerdeführerin war keine Abschrift des Strafbefehls\nzugestellt worden.\nAm 8. Juli 1999 wurde der Strafbefehl rechtskräftig, da die Beschwerdeführerin nicht\ninnerhalb der nach den einschlägigen Bestimmungen der Strafprozessordnung (siehe\n„Einschlägiges innerstaatliches Recht“, unten) geltenden Frist von zwei Wochen Einspruch\ndagegen eingelegt hatte.\nAm 10. August 1999 erging durch die Staatsanwaltschaft Heilbronn eine die\nGeldstrafe betreffende Zahlungsaufforderung an die Beschwerdeführerin.\nAm 20. September 1999 ordnete die Staatsanwaltschaft Heilbronn die Inhaftierung\nder Beschwerdeführerin wegen Nichtzahlung der Geldstrafe an (Ersatzfreiheitsstrafe). Diese\nEntscheidung wurde der Beschwerdeführerin am 22. September 1999 wieder durch\nNiederlegung einer Benachrichtigung in ihrem Briefkasten, in der sie darauf hingewiesen\nwurde, ein in der Postfiliale Neckarsulm hinterlegtes Schreiben abzuholen, zugestellt. Eine\nAbholung durch die Beschwerdeführerin erfolgte wiederum nicht.\nAm 26. Oktober 1999 erließ die Staatsanwaltschaft Heilbronn einen\nVorführungsbefehl gegen die Beschwerdeführerin. In dem Vorführungsbefehl wurde auf das\nDatum und das Aktenzeichen des Strafbefehls, den Schuldvorwurf sowie die festgesetzte\nStrafe verwiesen.\nAm 29. Oktober 1999 rief ein Beamter des Polizeireviers, das angewiesen worden\nwar, diesen Vorführungsbefehl zu vollstrecken, die Beschwerdeführerin an, eröffnete ihr den\nVorführungsbefehl und forderte sie auf, zum Polizeirevier zu kommen. Die\nBeschwerdeführerin tat dies, und ein Polizeibeamter setzte sie von dem Vorführungsbefehl\nund dem zugrunde liegenden Strafbefehl in Kenntnis. In dem darauffolgenden Gespräch\nbestritt die Beschwerdeführerin, den Wagen ihres früheren Lebenspartners, Herrn W.,\nbeschädigt zu haben. Sie zahlte die Geldstrafe, um die Vollstreckung des\nVorführungsbefehls zu vermeiden.\nMit Schreiben vom 29. Oktober 1999, das am 3. November 1999 bei der\nStaatsanwaltschaft Heilbronn einging, beantragte der neue Rechtsanwalt der\nBeschwerdeführerin, der sie ab diesem Zeitpunkt vertreten hat, bei der Staatsanwaltschaft\nHeilbronn Akteneinsicht. Er gab an, die Beschwerdeführerin habe ihn von den\nStrafvollstreckungsmaßnahmen unterrichtet, habe jedoch weder einen Strafbefehl noch ein\nUrteil erhalten.\nAm 4. November 1999 gewährte die Staatsanwaltschaft Heilbronn dem neuen Anwalt\nder Beschwerdeführerin Akteneinsicht. Die Akte ging am 5. November 1999 bei dem\nRechtsanwalt ein.\n\n2\nEinspruch und Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\nMit Schreiben vom 10. November 1999, das am 11. November 1999 beim\nAmtsgericht Heilbronn einging, legte der neue Anwalt der Beschwerdeführerin gegen den\nStrafbefehl Einspruch ein, nachdem er die Akte eingesehen hatte. Gleichzeitig beantragte er\nhinsichtlich der Einspruchsfrist von zwei Wochen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er\nbrachte vor, es sei nicht der Beschwerdeführerin anzulasten, dass sie diese Frist nicht\neingehalten habe. Sie habe den Strafbefehl nicht erhalten. Da sie einen Rechtsanwalt\nbeauftragt hatte, sei sie davon ausgegangen, dass Zustellungen an ihren Rechtsanwalt\nerfolgen würden und sie sich nicht selbst um die Einhaltung irgendwelcher Fristen würde\nkümmern müssen.\nAm 28. Dezember 1999 (Entscheidung zugestellt am 4. Januar 2000) verwarf das\nAmtsgericht Heilbronn den Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand als unzulässig. Folglich wurde auch ihr Einspruch gegen den Strafbefehl als\nunzulässig verworfen. Das Amtsgericht befand, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in\nden vorigen Stand nicht rechtzeitig gestellt worden war. Nach Auffassung des Gerichts\nwurde ihr der Inhalt des Strafbefehls zur Kenntnis gebracht, als sie am 29. Oktober 1999 das\nPolizeirevier aufsuchte. Weder sie noch ihr neuer Verteidiger hätten innerhalb der an diesem\nTag beginnenden einwöchigen Frist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.\nDas Gericht befand, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in jedem\nFall unbegründet sei. Es sei nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin weder den\nStrafbefehl noch irgendeines der übrigen ihr zugestellten Schriftstücke erhalten habe, denn\ndie Anschrift, an welche die Schriftstücke gesandt worden seien, sei korrekt gewesen. Daher\nliege die Nichteinhaltung der Frist für die Einlegung eines Einspruchs gegen den Strafbefehl\nim Verschulden der Beschwerdeführerin.\nAm 10. Januar 2000 legte die Beschwerdeführerin gegen die Entscheidung des\nAmtsgerichts Heilbronn sofortige Beschwerde ein. Sie erklärte darin, dass im Jahre 1999\nmehrere Schreiben an sie oder ihre Nachbarn den Empfänger nicht erreicht hätten. Sie\nbrachte insbesondere vor, dass selbst unter der Annahme, dass die Zustellung des\nStrafbefehls wirksam gewesen sei, ihr Anspruch auf ein faires Verfahren und rechtliches\nGehör dadurch verletzt worden sei, da das Amtsgericht weder ihrem Anwalt Akteneinsicht\ngewährt noch ihn über den Erlass des Strafbefehls informiert habe. Daher sei ihr\nWiedereinsetzung zu gewähren. Sie bestritt, durch die Polizei am 29. Oktober 1999 über den\nInhalt des Strafbefehls informiert worden zu sein. Tatsächlich sei der zuständige\nPolizeibeamte nicht in der Lage gewesen, dem Anwalt der Beschwerdeführerin, der ihn am\nselben Tag angerufen habe, mitzuteilen, warum die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe\nzahlen müsse. Daher habe die einwöchige Frist für die Beantragung der Wiedereinsetzung in\nden vorigen Stand erst zu laufen begonnen, als der Anwalt der Beschwerdeführerin die\nAkten eingesehen hatte; sie sei folglich eingehalten worden.\nAm 23. Februar 2000 (Entscheidung zugestellt am 1. März 2000) verwarf das\nLandgericht Heilbronn, unter Bestätigung der vom Amtsgericht Heilbronn vorgebrachten\nGründe, die Beschwerde der Beschwerdeführerin als unbegründet.\nAm 30. März 2000 erhob die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde zum\nBundesverfassungsgericht. Sie behauptete, durch das Amtsgericht Heilbronn dadurch in\nihrem Recht auf rechtliches Gehör verletzt worden zu sein, dass ihrem Rechtsanwalt keine\nAkteneinsicht gewährt worden sei, man sie vor Erlass des Strafbefehls nicht über ihren\nAnwalt angehört habe, dieser nicht über den Erlass des Strafbefehls informiert und ihr keine\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden sei.\nAm 30. Oktober 2000 lehnte das Bundesverfassungsgericht die Annahme der\nVerfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin ohne Begründung ab. Diese Entscheidung\nwurde dem Anwalt der Beschwerdeführerin am 9. November 2000 zugestellt.\nMit Schreiben vom 27. April 2001, das am 3. Mai 2001 abgesandt wurde, übermittelte\ndie Beschwerdeführerin dem Gerichtshof ihren ersten Schriftsatz. Darin legte sie den\nGegenstand ihrer Beschwerde einschließlich des ihr zugrunde liegenden Sachverhalts dar\nund fügte Abschriften aller einschlägigen Gerichtsentscheidungen bei. Das unter dem 13.\nJuni 2001 ausgefüllte Formblatt, in dem die Beschwerdeführerin auf ihren ersten Schriftsatz\nverwies, ging am 25. Juni 2001 bei dem Gerichtshof ein.\nB. Das einschlägige innerstaatliche Recht\nNach §§ 407 ff. Strafprozessordnung (StPO) kann in Rechtssachen, die Vergehen\nzum Gegenstand haben, ohne Hauptverhandlung ein Strafbefehl erlassen werden. Die\nStaatsanwaltschaft kann beim Amtsgericht unter Angabe des Tatvorwurfs und Festsetzung\nder Strafe einen Strafbefehl beantragen. Der Richter hat den Strafbefehl zu erlassen, wenn\nes keine Gründe gibt, die dem entgegenstehen, d. h. wenn er keine Bedenken hat, ohne\nHauptverhandlung zu entscheiden, er mit der rechtlichen Würdigung des Falles\neinverstanden ist und er keine andere Strafe verhängen möchte. Der schriftliche Strafbefehl\nmuss einen Hinweis darauf enthalten, dass der Strafbefehl rechtskräftig und vollstreckbar\nwird, wenn der Angeklagte nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung beim\nAmtsgericht schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch dagegen einlegt.\nGeht der Einspruch innerhalb der festgelegten Frist ein, beginnt ein normales\nGerichtsverfahren mit Hauptverhandlung und das Amtsgericht führt eine Verhandlung durch.\nIst der Angeklagte ohne eigenes Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, kann\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden. Nach §§ 44 und 45 StPO muss\ndieser Antrag innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hindernisses, dessentwegen der\nEinspruch nicht rechtzeitig eingelegt werden konnte, beim Amtsgericht eingehen. Die\nTatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über\nden Antrag glaubhaft zu machen.\nGemäß § 37 StPO richtet sich die Zustellung von Schriftstücken nach §§ 181 und\n182 Zivilprozessordnung (ZPO). Kann ein Schriftstück nicht persönlich zugestellt werden,\nkann es u. a. beim örtlichen Postamt niedergelegt werden. In diesem Falle ist eine\nschriftliche Mitteilung über die Niederlegung in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise\nunter der Anschrift des Empfängers zu hinterlassen.\nWird eine Entscheidung dem Beschuldigten zugestellt, so wird nach § 145a StPO\ndem Verteidiger hiervon zugleich Kenntnis gegeben und eine Abschrift der Entscheidung\nübermittelt, auch wenn keine schriftliche Vollmacht bei den Akten ist.\nDas Recht des Verteidigers auf Akteneinsicht ist in § 147 StPO geregelt. Er ist\nberechtigt, die Akten als Ganzes einzusehen, sobald das Ermittlungsverfahren\nabgeschlossen ist; grundsätzlich darf er sie auch während des Ermittlungsverfahrens\neinsehen, wenn der Untersuchungszweck dadurch nicht gefährdet wird. Über die\nGewährung der Akteneinsicht entscheidet im vorbereitenden Verfahren die\nStaatsanwaltschaft, danach der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts.\nBESCHWERDEGRÜNDE\nDie Beschwerdeführerin rügte nach Artikel 6 der Konvention, dass sie durch das\nVerfahren vor dem Amtsgericht in ihrem Recht auf ein faires Verfahren und auf Verteidigung\ndurch einen Rechtsanwalt verletzt worden sei. Sie machte insbesondere geltend, das\nAmtsgericht habe ihrem Rechtsanwalt vor Erlass des Strafbefehls keine Akteneinsicht\ngewährt und ihn über die Zustellung des Strafbefehls an die Beschwerdeführerin nicht\ninformiert. Außerdem brachte sie vor, dass sie dadurch, dass das Amtsgericht sie vor Erlass\ndes Strafbefehls nicht über ihren Verteidiger angehört habe, in ihrem Konventionsrecht auf\nrechtliches Gehör verletzt worden sei.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nDie Beschwerdeführerin trug vor, dass das gegen sie geführte Strafverfahren nicht\nfair gewesen sei, weil ihrem Rechtsanwalt weder Akteneinsicht gewährt noch diesem vor\nErlass des Strafbefehls Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden sei; ihm sei auch\nkeine Abschrift des Strafbefehls zugegangen. Sie berief sich auf Artikel 6 der Konvention,\nder, soweit einschlägig, wie folgt lautet:\n\"1. „1. Jede Person hat ein Recht darauf, dass ... über eine gegen sie erhobene strafrechtliche\nAnklage von einem ... Gericht in einem fairen Verfahren ... verhandelt wird.\n...\n\n3\nJede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:\n...\nb) ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;\nc) sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen ...;\n...“.\nA. Die Stellungnahmen der Parteien\n1. Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs\nDie Regierung machte geltend, die Beschwerdeführerin habe – wie nach Artikel 35\nAbs. 1 der Konvention erforderlich – die innerstaatlichen Rechtsbehelfe nicht erschöpft. Sie\nhabe von den ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten des Einspruchs gegen den\nStrafbefehl und des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht form- und\nfristgemäß Gebrauch gemacht.\nDie Regierung führte ferner aus, dass die Verfassungsbeschwerde der\nBeschwerdeführerin vom Bundesverfassungsgericht zwar ohne weitere Begründung nicht\nzur Entscheidung angenommen worden sei, die Beschwerde aber aller Voraussicht nach\nunzulässig gewesen wäre. Insbesondere habe die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt\nvorgetragen, was sie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht zu dem Tatvorwurf ausgeführt\nhätte, wenn sie vor Erlass des Strafbefehls oder in einer späteren mündlichen Verhandlung\nangehört worden wäre.\nDiese Sicht wurde von der Beschwerdeführerin bestritten. Sie betonte, dass sie keine\njuristischen Kenntnisse habe. Es habe daher genügt, einen Rechtsanwalt zu ihrer Vertretung\nzu beauftragen. Ihr neuer Anwalt habe weder gewusst, welches Gericht die\nVollstreckungsmaßnahmen angeordnet hatte, noch habe ihm ein Aktenzeichen vorgelegen,\naus dem er darauf hätte schließen können. Ihm hätte deshalb Akteneinsicht gewährt werden\nmüssen, um Einspruch einlegen und einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand stellen zu können; dies sei eine Woche nach Einsicht der Akte durch ihren\nVerfahrensbevollmächtigen erfolgt.\n2. Einhaltung der Sechs-Monats-Frist\nDie Regierung trug überdies vor, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde nicht\ninnerhalb der nach Artikel 35 Abs. 1 der Konvention vorgeschriebenen Frist von sechs\nMonaten nach der endgültigen Entscheidung durch die nationalen Gerichte erhoben habe.\nDas von der Beschwerdeführerin ausgefüllte Formblatt sei mit weiteren Schriftsätzen erst am\n25. Juni 2001 und somit mehr als sechs Monate nach Zustellung des Beschlusses des\nBundesverfassungsgerichts an die Beschwerdeführerin am 9. November 2000 bei dem\nGerichtshof eingegangen.\nDiese Sicht wurde von der Beschwerdeführerin bestritten.\n3. Hauptsache\nDie Regierung war der Auffassung, dass der Beschwerdeführerin ein faires Verfahren\nim Sinne von Artikel 6 Absätze 1 und 3 Buchstabe c zuteil geworden sei. Ihr sei Gelegenheit\nzur Stellungnahme zu den gegen sie erhobenen Tatvorwürfen gegeben worden; sie habe\naber von dieser Möglichkeit nicht nach den Formerfordernissen und innerhalb der Fristen,\ndie gesetzlich vorgesehen sind, Gebrauch gemacht. Obwohl es sinnvoll gewesen wäre,\nwenn die Staatsanwaltschaft oder das Amtsgericht den ersten Anwalt der\nBeschwerdeführerin darauf hingewiesen hätten, dass er keine schriftliche Vollmacht\nvorgelegt hatte, sei die Zustellung des Strafbefehls an die Beschwerdeführerin unter diesen\nUmständen ordnungemäß gewesen.\nDie Regierung erkannte an, dass dem Verteidiger der Beschwerdeführerin die nach\n§ 147 StPO vorgeschriebene Einsicht in die Strafakten bis zum Erlass des Strafbefehls\nversehentlich nicht gewährt worden sei. Ihm sei zu dem Zeitpunkt der wirksamen Zustellung\ndes Strafbefehls an die Beschwerdeführerin auch keine Abschrift übermittelt worden, die er\nnach § 145a StPO hätte erhalten müssen. Insgesamt habe die Beschwerdeführerin\ngleichwohl von den vorgeschriebenen Einspruchs- und Wiedereinsetzungsverfahren, die\ndiese Verfahrensmängel geheilt hätten, keinen ordnungsgemäßen Gebrauch gemacht. Dies\nsei dem beklagten Staat nicht anzulasten.\nDie Regierung trug vor, dass die der Beschwerdeführerin insoweit obliegende\nSorgfaltspflicht nicht unzumutbar gewesen sei. Spätestens mit der Eröffnung des\nVorführungsbefehls und des ihm zugrunde liegenden Strafbefehls am 29. Oktober 1999\nhätte sie erkennen müssen, dass sie entweder selbst oder über ihren Rechtsanwalt gegen\nden Strafbefehl Rechtsmittel einlegen musste. Die Beschwerdeführerin habe sich nicht auf\ndie Mandatierung eines neuen Anwalts beschränken dürfen, ohne diesen über das frühere\nVerfahren angemessen zu unterrichten. Die Beschwerdeführerin habe es darüber hinaus\nversäumt, während des gesamten Verfahrens die Gründe substantiiert darzulegen, aus\ndenen sie keine Benachrichtigung über das gegen sie anhängige Strafverfahren erhalten\nhatte. Es sei nicht glaubhaft, dass ihr keines dieser Schreiben zugegangen war. Sie hätte\njedenfalls die Vorkehrungen treffen müssen, die erforderlich waren, damit sie für sie\nbestimmte Mitteilungen erreichen konnten. Überdies habe ihr Prozessbevollmächtigter vor\nder Einspruchserhebung und Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags keine Einsicht in die\nStrafakten nehmen müssen, da diese Anträge bei Vorliegen eines Strafbefehls unverzüglich\nhätten gestellt werden können.\nDie Beschwerdeführerin trug vor, dass ihr kein faires Verfahren zuteil geworden sei,\nweil ihrem Prozessbevollmächtigten keine Abschrift des Strafbefehls zugegangen sei, als\ndieser ihr zugestellt worden war. Weder die Staatsanwaltschaft noch das Amtsgericht hätten\nzur Kenntnis genommen, dass sie in dem Verfahren anwaltlich vertreten war. Diese\nUnterlassung habe ungeachtet ggf. ihr anzurechnender späterer Versäumnisse dazu geführt,\ndass das Verfahren nicht fair war.\nB. Würdigung durch den Gerichtshof\nDer Gerichtshof hält es im vorliegenden Fall nicht für erforderlich, über die\nEinwendungen der Regierung zu erkennen, weil er ohnehin der Auffassung ist, dass die\nBeschwerde aus folgenden Gründen insgesamt unzulässig ist.\nDer Gerichtshof stellt fest, dass der Fall Fragen nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstaben\nb und c, in dem bestimmte Verteidigungsrechte im Strafverfahren verankert sind, sowie nach\nArtikel 6 Absatz 1 aufwirft, der das Recht auf ein faires Verfahren garantiert. Er erinnert\ndaran, dass die Garantien nach Artikel 6 Absatz 3 besondere Aspekte des Rechts auf ein\nfaires Verfahren nach Absatz 1 darstellen (vgl. u. a. Urteil Poitrimol ./.Frankreich vom 23.\nNovember 1993, Serie A, Bd. 277, S. 13, Nr. 29; Rechtssache Rowe und Davis ./.\nVereinigtes Königreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 28901/95, Nr. 59, EuGHMR 2000-\nII). Daher prüft er die Beschwerden in Verbindung mit beiden Bestimmungen.\nEin grundsätzlicher Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren besteht darin, dass\nStrafverfahren kontradiktorisch sein sollten und zwischen der Staatsanwaltschaft und der\nVerteidigung Waffengleichheit bestehen sollte. In einer Strafsache bedeutet das Recht auf\nein kontradiktorisches Verfahren, dass sowohl der Staatsanwaltschaft als auch der\nVerteidigung Gelegenheit gegeben werden muss, die von der anderen Prozesspartei\nvorgelegten Schriftsätze und Beweismittel zur Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern\n(vgl. u. a. Urteil Brandstetter ./. Österreich vom 28. August 1991, Serie A, Bd. 211, S. 27 –\n28, Nrn. 66 – 67; Urteil Ruiz-Mateos ./. Spanien vom 23. Juni 1993, Serie A, Bd. 262, S.\n25, Nr. 63; Rechtssache Rowe und Davis, a. a. O., Nr. 60).\nDer Gerichtshof erinnert ferner daran, dass Strafbefehlsverfahren ebenso wie in\nAbwesenheit des Angeklagten geführte Verfahren (vgl. u. a. Rechtssache Poitrimol, a. a. O.\nS. 13, Nr. 31; Rechtssache Sejdovic ./. Italien, Individualbeschwerde Nr. 56581/00, Nr. 39,\nEuGHMR 2004-...) mit der Konvention nicht unvereinbar sind, wenn der Betroffene später bei\ndem Gericht, das ihn angehört hat, eine neue Entscheidung über den der Anklage zugrunde\nliegenden entscheidungserheblichen Sachverhalt sowohl in rechtlicher als auch tatsächlicher\nHinsicht erwirken kann (vgl. Rechtssache Salinga ./. Deutschland.\nIndividualbeschwerde Nr. 22543/93, Kommissionsentscheidung vom 7.\nDezember 1994; Urteil Hennings ./. Deutschland vom 16. Dezember 1992, Serie A, Bd.\n251, S. 11 – 12, Nrn. 26 - 27).\nUm festzustellen, ob Artikel 6 Absätze 1 und 3 verletzt worden sind, prüft der\nGerichtshof jeden Teil der Beschwerde der Beschwerdeführerin gesondert und nimmt\nsodann eine Gesamtwürdigung vor (vgl. sinngemäß Urteil Goddi ./. Italien vom 9. April 1984,\nSerie A, Bd. 76, S. 11, Nr. 28).\nIm Hinblick auf das dem Strafbefehl vorausgegangene Verfahren rügte die\nBeschwerdeführerin, dass ihrem Verfahrensbevollmächtigten weder Akteneinsicht gewährt\nnoch ihm vor Erlass des Strafbefehls Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden sei.\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerdeführerin zwar persönlich befragt worden war,\naber weder die Staatsanwaltschaft noch das Amtsgericht eine Entscheidung erlassen und\ndem Antrag des Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin auf Akteneinsicht\nstattgegeben hatten. Der Verfahrensbevollmächtigte war nach § 147 StPO befugt, die Akten\neinzusehen. Dies wurde von der Regierung auch nicht bestritten. Folglich hatte die\nBeschwerdeführerin keine Gelegenheit gehabt, die in der Verfahrensakte vorgelegten\nSchriftsätze und Beweismittel über ihren Verfahrensbevollmächtigten umfassend zur\nKenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern. Deshalb hatte sie sich vor Erlass des\nStrafbefehls nicht wirksam durch einen Rechtsbeistand verteidigen können.\nGleichwohl ist noch zu untersuchen, ob diese Fehler nicht in einem späteren\nVerfahrensstadium, insbesondere nachdem die Beschwerdeführerin gegen den Strafbefehl\nEinspruch eingelegt hatte, hätten geheilt werden können (vgl. sinngemäß Urteil Feldbrugge ./.\ndie Niederlande vom 29. Mai 1986, Serie A, Bd. 99, S. 18, Nr. 46; Rechtssache Goddi, a. a.\nO., S. 13, Nr. 32; Rechtssache Steck-Risch u. a. ./. Liechtenstein, Individualbeschwerde Nr.\n63151/00, Nr. 56).\nIm Hinblick auf dieses sich an den Erlass des Strafbefehls anschließende Verfahren\nrügte die Beschwerdeführerin, dass ihrem Anwalt keine Abschrift des Strafbefehls\nzugegangen sei, als dieser ihr zugestellt worden war. Folglich habe sie sich in diesem\nVerfahrensstadium auch nicht wirksam über einen Rechtsanwalt verteidigen können. Der\nGerichtshof stellt fest, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand und ihr Einspruch gegen den Strafbefehl ohne erneute Prüfung der\nBegründetheit ihrer Sache schließlich als unzulässig verworfen worden waren. Von daher\nhatte sie keinen Zugang zu einem Gericht gehabt, war nicht vor Gericht angehört worden\nund hatte sich nicht wirksam verteidigen können. Um den beklagten Staat für dieses\nErgebnis nach Artikel 6 zur Verantwortung zu ziehen, muss es den deutschen Behörden\njedoch angelastet werden können (vgl. sinngemäß Rechtssache Hennings, a. a. O., S.\n11, Nr. 26, Rechtssache Czekalla ./. Portugal, Individualbeschwerde Nr. 38830/97, Nr.\n60, EuGHMR 2002-VIII).\nDer Gerichtshof stellt fest, dass zu berücksichtigen ist, dass mehrere Faktoren dazu\nbeigetragen haben, dass in der Sache der Beschwerdeführerin nicht erneut erkannt worden\nist. Es ist unbestritten, dass das Amtsgericht entgegen § 145a StPO bei Zustellung des\nStrafbefehls an die Beschwerdeführerin deren Verfahrensbevollmächtigtem keine Abschrift\nübermittelt hat. Folglich konnte der erste Anwalt der Beschwerdeführerin, der von ihr auch\nnicht unterrichtet worden war, gegen den Strafbefehl nicht fristgerecht Einspruch einlegen.\nGleichwohl reagierte die Beschwerdeführerin, der der Strafbefehl mittels einer\nBenachrichtigung in ihrem Briefkasten wirksam zugestellt worden war, nicht auf dieses\nSchreiben. Sie unternahm auch nichts, als ihr die Zahlungserinnerung und der Haftbefehl\nwegen Nichtzahlung der Geldstrafe übermittelt wurden; Letzterer war ihr ebenso mittels einer\nBenachrichtigung in ihrem Briefkasten zugestellt worden. Die Beschwerdeführerin\nbehauptete, keines dieser Schreiben und Mitteilungen erhalten zu haben. Den Behörden\nkann jedoch nicht zur Last gelegt werden, einem Beschwerdeführer den Zugang zum Gericht\nzu verwehren, wenn dieser es versäumt hat, die Schritte zu unternehmen, die notwendig\nsind, um den Empfang seiner Post sicherzustellen, und er daher die nach dem\ninnerstaatlichen Recht erforderlichen Fristen nicht einhalten kann (vgl. insbesondere\nRechtssache Hennings, a. a. O., S. 11, Nr. 26; und argumentum e contrario\nRechtssache Fretté ./. Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 36515/97, Nr. 49, EuGHMR\n2002-I). Der Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführerin seit der Befragung durch\ndie Polizei bekannt war, dass gegen sie ein Strafverfahren anhängig war. Selbst wenn\nunterstellt wird, dass der Beschwerdeführerin tatsächlich keines der ihr von den deutschen\nBehörden übermittelten Schreiben zugegangen war, konnte also vernünftigerweise von ihr\nerwartet werden, die Maßnahmen zu treffen, die erforderlich waren, um den Empfang ihrer\nPost sicherzustellen, zumal sie erklärt hatte, dass sie und ihre Nachbarn auch mehrere\nandere Briefe nicht erhalten hätten.\nÜberdies legte die Beschwerdeführerin, nachdem sie am 29. Oktober 1999 von dem\nVorführungsbefehl und dem zugrunde liegenden Strafbefehl in Kenntnis gesetzt worden war,\nweder persönlich noch über einen Anwalt gegen den Strafbefehl fristgemäß Einspruch ein\nund stellte keinen fristwahrenden Wiedereinsetzungsantrag. Es mag dahingestellt bleiben,\nob die Beschwerdeführerin es versäumte, ihrem neuen Anwalt die erforderlichen Auskünfte\nzu erteilen, und ihn insbesondere von dem genauen Inhalt des Vorführungsbefehls, in dem\nu. a. das Datum und Aktenzeichen des Strafbefehls aufgeführt waren, in Kenntnis zu setzen.\nJedenfalls setzt die Unabhängigkeit der Anwaltschaft voraus, dass die Ausgestaltung der\nVerteidigung im Wesentlichen Sache des Angeklagten und seines Anwalts ist. Daher kann\neinem Staat mangelnde Effizienz der Verteidigung, die von einem privat vergüteten\nRechtsanwalt wahrgenommen wird, grundsätzlich nicht angelastet werden (vgl. u. a.\nRechtssache Czekalla, a. a. O., Nr. 60).\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die deutschen Gerichte, als sie den\nWiedereinsetzungsantrag der Beschwerdeführerin abwiesen, befanden, dass die einwöchige\nFrist für diese Antragstellung am 29. Oktober 1999, dem Tag, an dem die\nBeschwerdeführerin von dem Vorführungsbefehl und dem zugrunde liegenden Strafbefehl in\nKenntnis gesetzt wurde, und nicht am 5. November 1999, dem Datum der tatsächlichen\nAkteneinsicht seitens des neuen Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin, zu\nlaufen begann. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass es in erster Linie Sache der\nnationalen Gerichte ist, Verfahrensvorschriften wie Fristen, mit denen Rechtssicherheit\nerreicht werden soll, auszulegen (vgl. u. a. Rechtssache Wynen und Centre hospitalier\ninterrégional Edith-Cavell ./. Belgien, Individualbeschwerde Nr. 32576/96, Nr.\n32, EuGHMR 2002-VIII; Rechtssache Bĕlĕs und andere ./. Tschechische Republik,\nIndividualbeschwerde Nr. 47273/99, Nrn. 49 - 50, 60, ECHR 2002-IX). Wenn nationale Gerichte\naufgrund einer besonders engen Auslegung einer Verfahrensvorschrift entscheiden, die\nBegründetheit einer Rechtssache nicht zu prüfen, können sie das Recht des\nBeschwerdeführers auf Zugang zu einem Gericht in seinem Kern untergraben (vgl.\nRechtssache Bĕlĕs, a. a. O., Nr. 51). Gleichwohl kann der Gerichtshof unter Berücksichtigung\nsämtlicher Umstände des Falls nicht feststellen, dass die nationalen Gerichte die geltenden\nVerfahrensvorschriften unverhältnismäßig streng ausgelegt haben. Bei dieser\nSchlussfolgerung berücksichtigt der Gerichtshof insbesondere, dass der Beschwerdeführerin\ndurch das Recht, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen, eine\nweitere andere Gelegenheit als die des Einspruch gegen den Strafbefehl gegeben wurde,\neine Entscheidung über die Begründetheit ihrer Rechtssache zu erwirken.\nBei einer Gesamtwürdigung der Durchführung des Strafverfahrens gegen die\nBeschwerdeführerin stellt der Gerichtshof fest, dass das Recht der Beschwerdeführerin, sich\ndurch einen Rechtsbeistand wirksam zu verteidigen, vor Erlass des Strafbefehls\nbeeinträchtigt worden war. Gleichwohl hat das deutsche Recht mit der Möglichkeit der\nEinspruchseinlegung gegen den Strafbefehl, die zu einem Gerichtsverfahren führt, in dem in\nder Sache eines Beschwerdeführers im ersten Rechtszug erneut erkannt wird, einen\nMechanismus vorgesehen, mit dem diese Fehler in einem späteren Verfahrensstadium\ngeheilt werden können. Überdies wurde durch das Recht, nach Überschreitung der\nzweiwöchigen Einspruchsfrist einen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen, die Möglichkeit der\nBeschwerdeführerin erweitert, in ihrer Sache eine neue Entscheidung zu erwirken. Unter\nBerücksichtigung aller Punkte, die dazu beigetragen haben, dass in der Sache der\nBeschwerdeführerin keine neue Entscheidung ergangen ist, stellt der Gerichtshof fest, dass\naufgrund dieser nach dem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Mechanismen und der\nAuslegung dieser Vorschriften durch die nationalen Gerichte die Ziele des Artikels 6 erreicht\nwerden konnten. Es ist der Beschwerdeführerin im Wesentlichen selbst anzulasten, dass\nnach Erlass des Strafbefehls in ihrer Sache keine neue Entscheidung über deren\nBegründetheit ergangen ist.\nDeshalb stellt der Gerichtshof fest, dass das Verfahren insgesamt fair war. Daraus\nfolgt, dass die Beschwerde nach Artikel 35 Absätze 3 und 4 der Konvention als offensichtlich\nunbegründet zurückzuweisen ist.\nAus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof\ndie Beschwerde einstimmig für unzulässig.\ngez. Boštjan M. ZUPANČIČ gez. 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