{"status":"available","doknr":"001-138741","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2005:0908DEC007147701","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Kammer","decided":"2005-09-08","aktenzeichen":"71477/01","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Beschwerde einstimmig für unzulässig. Vincent BERGER BOSTJAN M. ZUPANČIČ Kanzler Präsident","text_plain":"Entscheidung\nEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Dritte Sektion\nArbeitsübersetzung1 aus dem Englischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n08/09/05 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 71477/01\nN. A. und I. F. gegen Deutschland\nENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT\nder Individualbeschwerde Nr. 71477/01\nN. A. und I. F. gegen Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Dritte Sektion) hat in seiner Sitzung am\n8. September 2005 als Kammer mit den Richtern\nHerrn B. M. ZUPANČIČ, Präsident,\nHerrn J. HEDIGAN,\nHerrn L. CAFLISCH,\nFrau M. TSATSA-NIKOLOVSKA,\nHerrn V. ZAGREBELSKY,\nHerrn E. MYJER,\nHerrn DAVID THÓR BJÖRGVINSSON,\nund Herrn V. BERGER, Sektionskanzler,\nim Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 7. Mai 1999 eingereicht\nwurde, nach Beratung wie folgt entschieden:\nSACHVERHALT\nDie 1963 bzw. 1942 geborenen Beschwerdeführer, N. A. und I. F., sind deutsche\nStaatsangehörige und leben in M. und D., Deutschland.\nA. Der Hintergrund der Rechtssache\nDer von den Beschwerdeführern vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt\nzusammenfassen.\n\n1\nAnmerkung des Übersetzers: Es handelt sich um eine Arbeitsübersetzung, da dem Bundesministerium der\nJustiz die Ausgangsdokumente nicht zur Verfügung stehen.\n/. Das den ersten Beschwerdeführer betreffende Verfahren\nDer erste Beschwerdeführer ist als kaufmännischer Angestellter in einem\nprivatwirtschaftlichen Unternehmen tätig. Er ist ledig, und seine Jahresbeiträge zur\ngesetzlichen Rentenversicherung beliefen sich 2002 auf 10.314 Euro und 2003 auf 11.934\nEuro.\nAm 24. April 1995 begehrte der erste Beschwerdeführer die Freistellung von der\nBeitragspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung. Er trug vor, dass die\nVersicherungspflicht sein nach Artikel 3 des Grundgesetzes garantiertes Recht auf\nGleichbehandlung verletze.\nAm 5. September 1996 lehnte die Deutsche Angestellten Krankenkasse (DAK) den\nAntrag des Beschwerdeführers mit der der Begründung ab, dass der Beschwerdeführer als\nAngestellter nach § 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI, siehe einschlägiges\ninnerstaatliches Recht, unten) versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung\nsei und er die Voraussetzungen für eine Freistellung von dieser nach §§ 5 oder 6 dieses\nGesetzes nicht erfülle.\nAm 11. Februar 1997 wies die DAK den Widerspruch des Beschwerdeführers zurück.\nAm 28. Februar 1997 erhob der Beschwerdeführer beim Sozialgericht Mannheim Klage\nmit dem Ziel, von der Versicherungspflicht befreit zu werden und eine Erstattung seiner seit\n1995 eingezahlten Beiträge zu erwirken; hilfsweise beantragte er, seine monatlichen\nBeiträge auf eine zumutbare Höhe herabzusetzen und ihm den darüber hinausgehenden\nBetrag zu erstatten.\nEr gab eine Stellungnahme zu den politischen, wirtschaftlichen und rechtlichten Gesic\nhtspunkten der Pflichtversicherung ab. Die Versicherungspflicht in der\nRentenversicherung nehme ihm die Möglichkeit, im Rahmen eines privaten\nVersorgungssystems, mit dem wesentlich höhere Renditen zu erzielen seien, für sein Alter\nvorzusorgen. Die Altersrente, die er aufgrund der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten\nkönne, stehe im krassen Missverhältnis zu seinen Beiträgen. Dies sei zum Teil darauf\nzurückzuführen, dass mit den Beiträgen zur Pflichtversicherung nicht nur die\nbeitragsbezogenen Renten, sondern auch die sog. „versicherungsfremden Leistungen“\n(siehe einschlägiges innerstaatliches Recht, unten), einschließlich der Kosten für die\nWiedervereinigung Deutschlands, finanziert würden.\nEr trug ferner vor, dass er gegenüber der älteren Generation diskriminiert werde, die\ngegenwärtig von Renten profitiere, die höher seien als die Leistungen, die er selbst beim\nErreichen des Renteneintrittsalters beziehen werde. Darüber hinaus rügte er, dass er\ngegenüber nicht versicherungspflichtigen Gruppen von Erwerbstätigen wie Selbständigen\nund Beamten diskriminiert werde.\nAm 10. Juli 1998 wies das Sozialgericht Mannheim die Klage des Beschwerdeführers ab.\nEs stellte erstens fest, dass die gesetzlichen Vorschriften für eine Befreiung auf den\nBeschwerdeführer keine Anwendung finden. Das Sozialgericht befand ferner, dass die\nVersicherungspflicht den Beschwerdeführer in seinen nach dem Grundgesetz geschützten\nRechten nicht verletze. Es stellte fest, dass dem Gesetzgeber bei sozialpolitischen\nMaßnahmen ein großer Ermessensspielraum zukomme. Der Sozialstaat sei verpflichtet, die\nGrundversorgung jedes Bürgers zu gewährleisten. Daher dürfe der Gesetzgeber das Risiko\nsozialer Bedürftigkeit durch Einführung einer Pflichtversicherung einschränken. Daraus\nergebe sich, dass die Versicherungspflicht an sich die Rechte des Beschwerdeführers aus\ndem Grundgesetz nicht verletze. Das Sozialgericht befand schließlich, dass die Auswahl der\nversicherungspflichtigen Personengruppe nicht willkürlich sei und damit das Recht des\nBeschwerdeführers auf Gleichbehandlung nicht verletze.\nAm 12. Mai 2000 wies das Landessozialgericht Baden-Württemberg die Berufung des\nBeschwerdeführers zurück. Es schloss sich der Begründung des Sozialgerichts an und hob\nhervor, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers den Gedanken der Solidarität nicht\nhinreichend berücksichtige. Das Landessozialgericht verwies darüber hinaus auf die\nEntscheidungen des Bundessozialgerichts vom 29. Januar 1998 und des\nBundesverfassungsgerichts vom 29. Dezember 1999, nach denen die Finanzierung sog.\n„versicherungsfremder Leistungen“ die Rechte des Beschwerdeführers nicht verletze. Die\nRentenversicherung orientiere sich an dem Gedanken der Solidarität und des sozialen\nAusgleichs, der traditionell ein Element der sozialen Wohlfahrt einschließe. Zwar hätten\nRentenansprüche einen persönlichen Bezug, sie seien aber auch in einem eindeutig\nsozialen Zusammenhang zu sehen. Daraus ergebe sich, dass der Gesetzgeber\nRentenansprüche einschränken und Leistungen kürzen dürfe, solange diese Maßnahmen\nzum Wohl der Allgemeinheit getroffen würden und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit\nwahrten.\nDas Landessozialgericht befand ferner, dass der Beschwerdeführer einen Standpunkt\nvertrete, der schwerpunktmäßig die Interessen einer versicherten Person berücksichtigt, die\nnicht arbeitsunfähig wird, keine Rehabilitationsmaßnahmen benötigt und deren Beiträge\nkeinem überlebenden Ehegatten zugute kommen. Diese Argumentation vernachlässige in\nunannehmbarer Weise die Grundsätze von Versicherung und Solidarität. Es stellte\nabschließend fest, dass der Gesetzgeber den steuerfinanzierten Anteil der\nversicherungsfremden Leistungen erhöht und die Beitragssätze im Laufe des Verfahrens\nstabilisiert habe.\nMit Revision zum Bundessozialgericht machte der Beschwerdeführer geltend, dass das\nVersicherungssystem aus folgenden Gründen einer Enteignung gleichkäme: Bei ihm als\nunverheiratetem Mann sei die Rendite im Verhältnis zu seinen Beiträgen negativ. Dies sei\nauf vier Faktoren zurückzuführen, und zwar die teilweise Finanzierung sog.\n„versicherungsfremder Leistungen” einschließlich der Folgekosten der Wiedervereinigung\nDeutschlands, durch Beiträge, den Grundsatz des sozialen Ausgleichs, die Tatsache, dass\ndie Auswirkung des negativen Bevölkerungswachstums nicht durch Deckungskapital\nausgeglichen werde, und die zusätzlichen Kosten, die aus der höheren Lebenserwartung\nvon Frauen resultierten. Er trug vor, dass der Gesetzgeber die ihm nach dem Grundgesetz\nzustehenden Kompetenzen überschritten habe und seine Versicherungsbeitragpflicht ihn in\nseinem nach dem Grundgesetz vorgesehenen Recht auf Handlungsfreiheit und\nGleichbehandlung verletze.\nAm 11. Oktober 2001 verwarf das Bundessozialgericht die Revision des\nBeschwerdeführers. Es befand unter anderem, dass es vertretbar sei, alle Arbeitnehmer im\nHinblick auf ihre typischerweise höhere soziale Schutzbedürftigkeit einer Pflichtversicherung\nzu unterwerfen. Deshalb hänge die Versicherungspflicht nicht von der Fähigkeit der\nEinzelpersonen ab, für sich selbst zu sorgen. Das Versicherungssystem sei durch das\nSozialstaatsprinzip gerechtfertigt, das den Staat verpflichte, für die Lebensrisiken Vorsorge\nzu treffen. Pflichtmitgliedschaft und Pflichtbeiträge seien notwendig, um dieses Ziel zu\nerreichen und insbesondere die schwächeren gesellschaftlichen Gruppen zu schützen. Das\nBundssozialgericht hat nicht geprüft, ob die Berechnung der künftigen Rentenbezüge des\nBeschwerdeführers ihn in seinen Eigentumsrechten verletzen könnte, weil diese Prüfung nur\nbei Eintritt des Versicherungsfalls des Beschwerdeführers erfolgen könne.\nIm Hinblick auf die Ungleichbehandlungsbeschwerde des Beschwerdeführers befand das\nBundessozialgericht, dass es gerechtfertigt sei, die Versicherungspflicht auf den Kreis der\nArbeitnehmer zu beschränken, weil diese typischerweise mehr Sicherheit benötigten. Dies\nergebe sich aus der Tatsache, dass Arbeitnehmer zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts\ntypischerweise auf die Verwendung ihrer eigenen Arbeitskraft angewiesen seien. Das\nBundessozialgericht stellte fest, dass der Gesetzgeber ähnliche Grundsätze zu Grunde gelegt\nhat, um den Kreis der versicherungspflichtigen Selbständigen zu umschreiben (§ 2 Sechstes\nBuch Sozialgesetzbuch, siehe maßgebliches innerstaatliches Recht, unten). Es befand ferner,\ndass dem Beschwerdeführer aus der Höhe der Pflichtbeiträge keine übermäßige Last\nerwachse, die einer Verletzung seines Eigentumsrechts gleichkommen könnte.\nDie teilweise Finanzierung sog. „versicherungsfremder Leistungen” durch Beiträge führe\nnicht zu einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, wenn man berücksichtige, dass diese\nweiteren Pflichten mit denen der Rentenversicherung in Zusammenhang stehen.\nIm April 2002 beschloss das Bundesverfassungsgericht, die Verfassungsbeschwerde des\nBeschwerdeführers nicht zur Entscheidung anzunehmen.\n\n2\nDas den zweiten Beschwerdeführer betreffende Verfahren\nDer zweite Beschwerdeführer ist als leitender Angestellter bei einer privaten\nVersicherungsgesellschaft tätig.\nAm 11. April 1993 begehrte der zweite Beschwerdeführer die Befreiung von der\nBeitragspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung und verlangte die Erstattung seiner\nBeiträge.\nAm 29. April 1993 lehnte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) den\nAntrag des Beschwerdeführers ab.\nAm 25. Juni 1993 wies dieselbe Behörde den Widerspruch des Beschwerdeführers zurück.\nAm 26. Juli 1993 erhob der Beschwerdeführer Klage zum Sozialgericht Düsseldorf. Er\ntrug vor, dass die Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Versicherung einer Enteignung\ngleichkomme und rügte die Ungleichbehandlung gegenüber Selbständigen.\nAm 3. Dezember 1993 wies das Sozialgericht die Klage des Beschwerdeführers ab und\nbefand, dass die Differenzierung zwischen Arbeitnehmern und Selbständigen nicht\nwillkürlich, sondern durch die unterschiedliche soziale Schutzbedürftigkeit dieser Gruppen\ngerechtfertigt sei. Das Sozialgericht stellte überdies fest, dass auch Selbständige\nzunehmend einer Versicherungspflicht, z. B. in der Versicherung für Rechtsanwälte,\nunterzogen würden. Der derzeitige Beitragssatz sei nicht überhöht und verletze somit nicht\ndie Eigentumsrechte des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer habe keinen Eingriff in\nseine künftigen Rentenansprüche nachgewiesen. Die bloße Befürchtung, dass seine\nRentenansprüche in Zukunft gekürzt werden könnten, führe nicht zu einer Verletzung der\nbestehenden Eigentumsrechte des Beschwerdeführers.\nAm 7. Dezember 1994 wies das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen die Berufung\ndes Beschwerdeführers zurück und verwies im Wesentlichen auf die Entscheidung des\nSozialgerichts.\nAm 25. Oktober 1995 verwarf das Bundessozialgericht die Nichtzulassungsbeschwerde\ndes Beschwerdeführers als unzulässig. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer nicht\nnachgewiesen habe, dass der Gegenstand seiner Klage grundsätzliche Bedeutung hatte\noder ein Verfahrensfehler seitens des erkennenden Gerichts vorlag.\nAm 17. Dezember 1998 lehnte das Bundesverfassungsgericht es ab, die Beschwerde\ndes Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen.\nB. Das einschlägige innerstaatliche Recht und die einschlägige innerstaatliche\nPraxis\n1. Die Vorschriften für die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung\nDas deutsche Sozialgesetzbuch ist in zehn Bücher unterteilt, und zwar das Erste Buch\nund dann das Dritte bis Elfte Buch.\nDas Sechste Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) behandelt die gesetzliche\nRentenversicherung.\n§ 1 bestimmt, dass alle Arbeitnehmer versicherungspflichtig sind.\nNach § 2 ist auch ein bestimmter Kreis selbständig tätiger Personen wie Lehrer,\nPflegepersonen und Hebammen, Künstler, die kein eigenes Geschäft betreiben, und\nPersonen, die im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind, versicherungspflichtig.\nNach § 5 sind folgende Personenkreise von der Versicherungspflicht befreit, und zwar\n1. Beamte und Richter;\n2. Beschäftigte von öffentlich-rechtlichen oder kirchlichen Einrichtungen, wenn ihnen nach\nbeamtenrechtlichen Vorschriften oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen\nAnwartschaft auf Versorgung gesichert ist;\n\n3\nMitglieder geistlicher Genossenschaften, wenn ihnen nach den Regeln der\nGemeinschaft Versorgung gesichert ist.\n§ 6 umschreibt bestimmte Personengruppen, die von der Versicherungspflicht befreit\nsind, insbesondere diejenigen, die aufgrund einer Verpflichtung Mitglied einer anderen\nVersicherungseinrichtung sind oder denen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen\nAnwartschaften gesichert sind.\n2. Leistungen aus dem Versicherungssystem\nDie Höhe der Rente aus der gesetzlichen Versicherung bestimmt sich im Wesentlichen\nnach der Höhe des Einkommens der versicherten Person und nach den Beitragszeiten.\nÜber die Renten und Witwer- bzw. Witwenrenten hinaus, die nach den Beiträgen der\nversicherten Personen bemessen werden, gewährt die Versicherung auch Leistungen, die\nnicht nach Beiträgen festgelegt werden. Diese auch als „versicherungsfremde Leistungen”\nbezeichneten Ausgaben schließen Kindererziehungszeiten, Kriegsfolge- und\nWiedergutmachungslasten sowie die mit der Umstellung der Renten nach der\nWiedervereinigung Deutschlands verbundenen Zahlungen ein.\nDie Altersrente wird in der Regel ab dem 65. Lebensjahr bezogen (§ 35 SGB V2). Von 1957\nbis 1992 stand Frauen mit Vollendung des 60. Lebensjahres eine Altersrente zu. 1992 hob\nder Gesetzgeber die Altersgrenze von Frauen für die Altersrente stufenweise auf 65 Jahre\nan.\n3. Die Finanzierung des Versicherungssystems\nIn der gesetzlichen Rentenversicherung werden die Leistungen im Wege eines\n2 Anmerkung des Übersetzers: Zutreffend muss es § 35 SGB VI heißen.\nUmlageverfahrens finanziert, in dem die Ausgaben eines Kalenderjahres durch in dem\ngleichen Kalenderjahr eingenommene Beiträge gedeckt werden (siehe § 153 Abs. 1 SGB\nVI).\nDie Finanzierung wird durch die Beiträge der Versicherten gesichert (a), die durch\nsteuerfinanzierte Zuschüsse des Bundes ergänzt werden (b).\n(a) Die Beiträge werden nach den Bruttolöhnen und -gehältern der Versicherten\nbemessen, die bis zu einer bestimmten Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt werden.\nDie Beitragsbemessungsgrenze wird jährlich festgesetzt. Im Jahre 2005 lag sie bei einem\nJahreseinkommen von 62.400 EURO.\nDie Beitragssätze werden auch jährlich festgelegt und haben sich wie folgt entwickelt:\n1993: 17, 5 %, 1994: 19, 2 %; 1995: 18, 6 %; 1996: 19, 2 %; 1997: 20, 3 %; 1999: 19, 5 %,\n2000: 19, 3 %, 2001: 19, 1 %; 2003 - 2005: 19, 5 % des Bruttoeinkommens.\nDie Beiträge sind von dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber je zur Hälfte zu tragen (§ 168\nAbs. 1 Ziff. 1 SGB VI).\n(b) Der Bund leistet zu den Ausgaben steuerfinanzierte Zuschüsse (§ 213 SGB VI). Seit\ndem 1. April 1998 leistet der Gesetzgeber einen zusätzlichen Zuschuss zur Finanzierung\nnicht beitragsgedeckter Leistungen aus der gesetzlichen Versicherung (siehe Nr. 2, oben).\nDiese zusätzlichen Ausgaben betrugen 1998 9,6 Milliarden DM. 2001 betrug der\nGesamtzuschuss 23,2 % und 2003 25,6 % der Gesamtausgaben.\nRÜGEN\n1. Die Beschwerdeführer rügten nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 in Verbindung mit\nArtikel 14 der Konvention, dass sie wegen des Geschlechts, des beruflichen Status, der\nsozialen Herkunft und des Alters diskriminiert würden. Sie beriefen sich außerdem auf Artikel\n17 und 18 der Konvention.\n2. Unter Berufung auf Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 zur Konvention allein rügten die\nBeschwerdeführer auch ihre Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.\n3. Die Beschwerdeführer rügten ferner nach Artikel 11 allein und in Verbindung mit Artikel\n14, 17 und 18 der Konvention, dass die Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen\nRentenversicherung ihr Recht auf Vereinigungsfreiheit verletze.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\n1. Die Beschwerdeführer rügten nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 in Verbindung mit\nArtikel 14 der Konvention, dass die Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung\neiner Diskriminierung wegen ihres Geschlechts, ihres Alters, ihrer Geburt und ihres\nberuflichen und sozialen Status als Arbeitnehmer gleichkomme. Sie beriefen sich außerdem\nauf die Artikel 17 und 18 der Konvention.\nArtikel 1 des Protokolls Nr. 1 lautet:\n„Jede natürliche oder juristische Person hat das Recht auf Achtung ihres Eigentums.\nNiemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, dass das öffentliche Interesse es\nverlangt, und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des\nVölkerrechts vorgesehenen Bedingungen.\nAbsatz 1 beeinträchtigt jedoch nicht das Recht des Staates, diejenigen Gesetze anzuwenden,\ndie er für die Regelung der Benutzung des Eigentums im Einklang mit dem Allgemeininteresse\noder zur Sicherung der Zahlung der Steuern oder sonstigen Abgaben oder von Geldstrafen für\nerforderlich hält.“\nArtikel 14 der Konvention lautet:\n„Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne\nDiskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache,\nder Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft,\nder Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines\nsonstigen Status zu gewährleisten.\"\nDie Beschwerdeführer rügten insbesondere die Diskriminierung gegenüber der nicht\nrentenversicherungspflichtigen Gruppe von Selbständigen und Beamten, die vergleichbare\nEinkommen erzielen. Sie machten geltend, dass die Versicherungspflicht sie mit der\nFinanzierung sog. „versicherungsfremder Leistungen“ belaste, die gesamtstaatliche\nAufgaben darstellten und von der ganzen Gesellschaft getragen werden sollten. Die\nBeschwerdeführer rügten ferner, dass sie mit den Kosten für den sozialen Ausgleich sowie\nden Kosten, die aus dem negativen Bevölkerungswachstum resultierten, und den\nzusätzlichen Leistungen für Frauen, die auf deren früheren Renteneintritt und höhere\nLebenserwartung zurückzuführen seien, belastet würden. Darüber hinaus rügten sie\nNachteile, die ihnen entstünden, weil sie nicht von Steuervorteilen profitieren könnten, die\nbei privaten Versorgungssystemen und Altersvorsorgeanlagen gewährt würden. Sie rügten\nschließlich eine Diskriminierung wegen\nihres Alters, weil sie bei Erreichen des Rentenalters voraussichtlich eine erheblich niedrigere\nAltersrente bezögen als frühere Generationen. Der unverheiratete erste Beschwerdeführer\nrügte auch die Diskriminierung gegenüber verheirateten Männern.\nDer Gerichtshof weist darauf hin, dass Artikel 14 eine Ergänzung der übrigen\nmateriellrechtlichen Bestimmungen der Konvention und der Protokolle dazu darstellt. Er\nexistiert nicht für sich allein, da er nur in Bezug auf den „Genuss der Rechte und Freiheiten”\nWirkung entfaltet, die durch diese Bestimmungen geschützt sind. Obgleich die Anwendung\nvon Artikel 14 eine Verletzung dieser Bestimmungen nicht voraussetzt - und er insoweit\nautonom ist - kann es Raum für seine Anwendung nur geben, wenn der in Frage stehende\nSachverhalt unter eine oder mehrere dieser Bestimmungen fällt (siehe unter vielen anderen\nRechtssachen Thlimmenos ./. Griechenland [GK], Individualbeschwerde Nr. 34369/97, Nr. 40,\nEuGHMR 2000-IV; Merger und Cros ./. Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 68864/01,\nNr. 38, 22. Dezember 2004).\nSomit ist festzustellen, ob die Beitragspflicht im Rentensystem unter Artikel 1 des\nProtokolls Nr. 1 fällt. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs stellen\nZwangsbeiträge zu staatlichen Sozialversicherungen „Abgaben“ nach Artikel 1 Absatz 2 dar\n(siehe Rechtssachen Van Raalte ./. die Niederlande, Urteil vom 21. Februar 1997, Urteils- und\nEntscheidungssammlung 1997-I, Nrn. 34 und 35; Roshka ./. Russland (Entsch.),\nIndividualbeschwerde Nr. 63343/00, 6. November 2003; Frátrik ./. Slowakei (Entsch.),\nIndividualbeschwerde Nr. 51224/99, 25. Mai 2004). Daher fallen die Rügen der\nBeschwerdeführer unter Artikel 1 des Protokolls Nr. 1.\nNach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist eine unterschiedliche Behandlung im\nSinne von Artikel 14 der Konvention diskriminierend, wenn es für sie „keine objektive und\nangemessene Rechtfertigung gibt“, d.h. wenn mit ihr kein „legitimes Ziel“ verfolgt wird oder\n„die eingesetzten Mittel zum angestrebten Ziel nicht in einem angemessenen Verhältnis\nstehen“. Die Vertragsstaaten haben einen gewissen Ermessensspielraum bei der\nBeurteilung der Frage, ob und inwieweit Unterschiede bei ansonsten ähnlichen Situationen\neine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Gleichwohl müssten sehr schwerwiegende\nGründe vorgetragen werden, ehe der Gerichtshof eine Ungleichbehandlung allein aufgrund\ndes Geschlechts als mit der Konvention vereinbar ansehen könnte (siehe unter anderem\nRechtssachen Van Raalte, a. a. O., Nr. 39; Willis ./. Vereinigtes Königreich,\nIndividualbeschwerde Nr. 36042/97, Nr. 39, EuGHMR 2002-IV).\nDer Gerichtshof stellt zunächst fest, dass die Beschwerdeführer nicht nachgewiesen\nhaben, dass sie höher Beiträge in die gesetzliche Versicherung einzahlen mussten als\nFrauen oder verheiratete Männer in derselben beruflichen Situation. Überdies hat der\nnationale Gesetzgeber das Renteneintrittsalter von Frauen und Männern im Jahre 1992\nangeglichen. Schließlich kann der Gerichtshof keine Anhaltspunkte für eine Diskriminierung\naufgrund der statistisch höheren Lebenserwartung von Frauen feststellen, weil jede\nversicherte Person eine lebenslange Altersrente bezieht.\nSoweit die Beschwerdeführer darüber hinaus Diskriminierung wegen des Alters rügten\nund geltend machten, dass frühere Rentnergenerationen erheblich höhere Altersrenten\nbezögen als sie selbst beim Erreichen des Rentenalters erhalten würden, stellt der\nGerichtshof fest, dass die Beschwerdeführer nicht nachgewiesen haben, dass ihre eigene\nSituation mit der früherer Rentner vergleichbar ist. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der\nStaat in der Lage sein muss, das Altersversorgungssystem den Änderungen der\nsozioökonomischen Umstände anzupassen. Deshalb kann der Beschwerdeführer keine\nGleichbehandlung „in der Zeit” geltend machen.\nFolglich haben die Beschwerdeführer nicht nachgewiesen, dass sie wegen ihres\nGeschlechts, ihres Alters oder ihrer Geburt diskriminiert worden sind.\nDie Beschwerdeführer rügten schließlich eine Diskriminierung wegen ihres\nArbeitnehmerstatus. Sie wiesen darauf hin, dass die Gruppe selbständig tätiger Personen und\nBeamter nicht rentenversicherungspflichtig sei.\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Konvention den Vertragsstaaten bei\nEntscheidungen, bei denen es um die Würdigung politischer, wirtschaftlicher und sozialer\nFragen geht, einen größeren Ermessensspielraum einräumt (siehe sinngemäß Rechtssachen\nJames und andere ./. Vereinigtes Königreich, Urteil vom 21. Februar 1986, Serie A Bd. 98,\nNr.46; Frátrik, a. a. O.; Allesch ./. Österreich, Individualbeschwerde Nr. 18168/91,\nKommissionsentscheidung vom 1. Dezember 1993). Überdies haben die Konventionsorgane\nden grundlegenden Unterschied zwischen der rechtlichen Situation von Beamten und der\nvon Selbständigen und Arbeitnehmern in der Privatwirtschaft mehrfach anerkannt; dieser\nkann nach Artikel 14 der Konvention rechtfertigen, dass das von dem Gesetzgeber\nvorgesehene Altersversorgungssystem für Beamte nicht auf denselben Grundsätzen beruht\nwie das Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer (siehe Rechtssachen Hesse-Anger und\nAnger ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 45835/99, EuGHMR 2001-VI;\nMatheis ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 73711/01, 1. Februar 2005; K.\n./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 11203/84, Kommissionsentscheidung vom 5. Mai\n1986; X. ./. Österreich, Individualbeschwerde Nr. 7624/76, Kommissionsentscheidung vom 6.\nJuli 1977, Entscheidungen und Berichte (DR) 19, S. 105).\nIm Hinblick auf den vorliegenden Fall verweist der Gerichtshof auf die Würdigung durch\ndie innerstaatlichen Gerichte, derzufolge die Gruppe der Arbeitnehmer typischerweise sozial\nschutzbedürftiger ist, weil diese zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts auf ihre eigene\nArbeitskraft angewiesen sind. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass das innerstaatliche\nRecht bei der Umschreibung der Gruppe der Selbständigen, die auch in die gesetzliche\nRentenversicherung einbezogen worden sind, ähnliche Grundsätze zu Grunde gelegt hat\n(siehe § 2 SGB VI). Der Gerichtshof erkennt an, dass die Begründung der innerstaatlichen\nGerichte die unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmern einerseits und Beamten sowie\nbestimmen Gruppen Selbständiger andererseits sachlich und angemessen rechtfertigt.\nDer Gerichtshof stellt ferner fest, dass die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung\nein rechtmäßiges Ziel verfolgte, nämlich die Sicherung der Finanzierung eines\nfunktionierenden Altersversorgungssystems, das auf der Idee der Solidarität und des\nsozialen Ausgleichs beruht.\nIm Hinblick auf die Leistungen der Rentenversicherung stellt der Gerichtshof fest, dass\ndie Renten im Wege eines Umlageverfahrens finanziert werden, in dem die Ausgaben eines\nKalenderjahres durch in dem gleichen Kalenderjahr eingenommene Beiträge gedeckt\nwerden. Die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung schließen bestimmte\nRentenansprüche ein, die nicht nach den Beiträgen der versicherten Person bemessen und\nauch als „versicherungsfremde Leistungen“ bezeichnet werden; darunter fallen etwa\nRentenansprüche aufgrund von Kindererziehungszeiten, Kriegsfolge- und\nWiedergutmachungslasten sowie die mit der Umstellung der Renten nach der\nWiedervereinigung Deutschlands verbundenen Ausgaben. Zwar werden diese Ausgaben\nteilweise durch steuerfinanzierte staatliche Zuschüsse gedeckt, der Gerichtshof geht aber\ndavon aus, dass sie zumindest bis zu einer gewissen Höhe auch mit den monatlichen\nZahlungen der derzeitigen Beitragszahler, einschließlich der Beschwerdeführer, finanziert\nwerden.\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die sog. „versicherungsfremden Leistungen“ überwiegend\nRentenzahlungen sind, mit denen bestimmte historische oder soziale Ungerechtigkeiten\nausgeglichen werden sollen. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese\nZahlungen dem Rentensystem völlig fremd sind - wie der Begriff „versicherungsfremd“\nunterstellen könnte – sondern sie hängen mit Rentenansprüchen zusammen.\nDer Gerichtshof stellt überdies fest, dass diese zusätzlichen Zahlungen zumindest\nteilweise durch steuerfinanzierte staatliche Zuschüsse gedeckt werden, die seit 1998 noch\nerhöht worden sind.\nUnter Berücksichtigung dieser Aspekte und insbesondere in Anbetracht des Grundsatzes\nder Solidarität zwischen Beitragszahlern und Zuwendungsempfängern, der dem\nRentensystem immanent ist, kommt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass die\ninnerstaatlichen Behörden ihren Ermessensspielraum nicht überschritten und insoweit das\nRecht der Beschwerdeführer auf Gleichbehandlung nicht verletzt haben.\nDer Gerichtshof ist nicht der Auffassung, dass die Rüge der Beschwerdeführer eine\nFrage nach Artikel 17 und 18 der Konvention aufwirft.\nDaraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde nach Artikel 35 Abs. 3 der Konvention\noffensichtlich unbegründet ist und nach Artikel 35 Abs. 4 zurückzuweisen ist.\n2. Die Beschwerdeführer rügten ferner nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 allein, dass die\nVersicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung eine Verletzung ihrer\nEigentumsrechte darstelle. Sie trugen insbesondere vor, dass ihre Beiträge erheblich höhere\nRenditen erzielt hätten, wenn sie in der Lage gewesen wären, sie bei einer von ihnen\ngewählten privaten Versicherungseinrichtung anzulegen.\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass der Staat nach Artikel 1 Abs. 2 des\nProtokolls Nr. 1 Steuern oder sonstige Abgaben erheben darf. Eine finanzielle Verpflichtung,\ndie sich aus der Steuererhebung ergibt, kann die nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 1\nzugesicherte Garantie nur beeinträchtigen, wenn sie den Betroffenen übermäßig belastet\noder grundlegend in seine finanzielle Lage eingreift (siehe Rechtssachen Frátrik und Allesch,\na. a. O.).\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerdeführer nicht bestritten haben, dass die\nPflichtbeiträge zur Rentenversicherung gesetzlich vorgesehen waren.\nDer Gerichtshof geht davon aus, dass die Beitragspflicht der Beschwerdeführer in der\nRentenversicherung sozialpolitisch begründet war. Der Gerichtshof stellt überdies fest, dass\ndie Beiträge im maßgeblichen Zeitabschnitt zwischen 17, 5 % und 20,3 % des\nBruttoeinkommens schwankten und seit 2003 19,5 % betrugen. Diese Beiträge waren von\nden Beschwerdeführern und ihren Arbeitgebern zu gleichen Teilen zu entrichten.\nDer Gerichtshof ist nicht der Auffassung, dass diese Beiträge die Beschwerdeführer\nübermäßig belasteten. Deshalb ist auch diese Rüge offensichtlich unbegründet im Sinne\nvon Artikel 35 Abs. 3 und nach Artikel 35 Abs. 4 zurückzuweisen.\n3. Die Beschwerdeführer rügten ferner, dass ihre Zwangsmitgliedschaft in der\nRentenversicherung einer Verletzung ihres Rechts auf Versammlungs- und\nVereinigungsfreiheit nach Artikel 11 der Konvention allein und in Verbindung mit Artikel 14,\n17 und 18 der Konvention gleichkomme.\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass Einrichtungen mit öffentlich-rechtlichem\nBezug keine Vereinigungen im Sinne des Artikels 11 darstellen (siehe Rechtssachen Le\nCompte, Van Leuven und De Meyere ./. Belgien, Urteil vom 23. Juni 1981, Serie A, Bd. 43,\nNr. 64; Sigurdur A. Sigurjónsson ./.Island, Urteil vom 30. Juni 1993, Serie A, Bd. 264, Nr. 30).\nDer Begriff „Vereinigung” hat eine eigenständige Bedeutung, die Einordnung im nationalen\nRecht ist nur von relativem Wert und stellt lediglich einen Ausgangspunkt dar (siehe\nRechtssache Chassagnou und andere ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerden Nrn.\n25088/94, 28331/95 und 28443/95, Nr. 101, EuGHMR 1999-III).\nDer Gerichtshof stellt fest, dass der Gesetzgeber die Rentenversicherung als öffentlichrechtliche Anstalt eingeführt hat. Sie verfolgt ein Ziel, das im Allgemeininteresse steht, und\nzwar die Altersvorsorge für Arbeitnehmer. Unter diesen Umständen befindet der Gerichtshof,\ndass die Rentenversicherung nicht als Vereinigung im Sinne des Artikels 11 angesehen\nwerden kann.\nDaraus folgt, dass Artikel 14 in Bezug auf diese Rüge nicht anwendbar ist.\nDarüber hinaus ist der Gerichtshof nicht der Auffassung, dass die Rüge eine Frage nach\nArtikel 17 und 18 aufwirft.\nDeshalb ist auch diese Rüge offensichtlich unbegründet im Sinne von Artikel 35 Abs. 3\nund nach Artikel 35 Abs. 4 zurückzuweisen.\nAus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Beschwerde\neinstimmig für unzulässig.\nVincent BERGER BOSTJAN M. ZUPANČIČ\nKanzler Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-138741","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2005-09-08/71477-01","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":7},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 18","ref_norm":"18","n":5},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 17","ref_norm":"17","n":5},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"EMRK-ZP1","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-138741","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-138741"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2005-09-08/71477-01","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-138741","retrieved":"2026-07-29 08:41:13.032483+00:00"}}