{"status":"available","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2005:0901DEC000029003","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Kammer","decided":"2005-09-01","aktenzeichen":"290/03","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen kommt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass die Rüge bezüglich der Dauer des Verfahrens in den Beschwerdeformularen erhoben wurde, die im März bzw. April 2003 eingereicht wurden. Folglich ist dieser Teil der Individualbeschwerde ebenfalls zurückzuweisen, und zwar aufgrund der Sechs-Monats-Frist nach Art. 35 Abs. 1 und 4 der Konvention als unzulässig. 4. Die Beschwerdeführer rügten ferner, dass ihnen kein faires Verfahren durch ein „unparteiisches Gericht\" im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Konvention zuteil geworden sei, der, soweit einschlägig, wie folgt lautet: „Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren ... verhandelt wird.“ Sie wiesen darauf hin, dass Richter Papier in den richtungsweisenden Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht bezüglich der Rentenüberführung (siehe oben „Einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis“) ausgeschieden sei, und zwar aufgrund des Sachverständigengutachtens, dass er zuvor zur Verfassungsmäßigkeit des Überführungsgesetzes erstattet habe. Sie rügten, dass er trotz Befangenheit aus dem vorliegenden Verfahren nicht ausgeschieden sei. Nach der ständigen Rechtssprechung des Gerichtshofs ist die Unparteilichkeit anhand eines subjektiven Ansatzes, d.h. ausgehend von der persönlichen Überzeugung eines bestimmten Richters in einer bestimmten Rechtssache, und eines objektiven Ansatzes, d.h. durch die Feststellung, ob der Richter hinreichend Gewähr dafür geboten hat, dass alle berechtigten Zweifel insoweit auszuschließen sind, zu prüfen (siehe Puolitaival und Pirttiaho ./. Finnland, Individualbeschwerde Nr. 54857/00, Rdnr. 41, 23. November 2004; und Walden ./. Liechtenstein (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 3391696, 16. März 2000). Beim subjektiven Ansatz ist bis zum Beweis des Gegenteils die persönliche Unparteilichkeit zu vermuten (siehe Wettstein ./. die Schweiz, Individualbeschwerde Nr. 33958/96, Rdnr. 43, ECHR 2000-XII). Die Beschwerdeführer haben keine Beweise vorgelegt, die die persönliche Unparteilichkeit von Richter Papier in Frage stellen würden. Beim objektiven Ansatz muss festgestellt werden, ob es abgesehen vom persönlichen Verhalten des Richters feststellbare Tatsachen gibt, die Zweifel an seiner Unparteilichkeit begründen können. In dieser Hinsicht kann bereits der Anschein von einer gewissen Bedeutung sein. Worum es hier geht, ist das Vertrauen, das die Gerichte in einer demokratische","text_plain":"Entscheidung\nEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Dritte Sektion\nNichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n01/09/05 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 290/03\nR. A. u.a. gegen Deutschland\nENTSCHEIDUNG\nÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DER\nIndividualbeschwerde Nr. 290/03\nR. A. u.a.\ngegen Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Dritte Sektion) hat in seiner Sitzung am\n1. September 2005 als Kammer mit\nHERRN J. HEDIGAN, PRÄSIDENT,\nHERRN L. CAFLISCH,\nHERRN C. BIRSAN,\nFRAU M. TSATSA-NIKOLOVSKA,\nHerrn V. ZAGREBELSKY,\nFrau A. GYULUMYAN,\nFrau R. JAEGER, Richter,\nund Herrn V. BERGER, Sektionskanzler,\nim Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 15. Dezember 2002\neingereicht wurde, nach Beratung wie folgt entschieden:\nSACHVERHALT\nDie Beschwerdeführer, Herr R. A., Frau A. V. und Frau M. B., sind deutsche\nStaatsangehörige. Vor dem Gerichtshof wurden sie von Herrn K. H. Christoph, Rechtsanwalt\nin Berlin, vertreten.\nA. Der Hintergrund der Rechtssache\nDer von den Beschwerdeführern vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt\nzusammenfassen.\nDie Beschwerdeführer waren als Balletttänzer in und für die Deutsche Demokratische\nRepublik („DDR“) tätig. Nach Beendigung ihrer Bühnenlaufbahn erhielten sie eine\nmonatliche Zuwendung („die Zuwendung“) für ehemalige Balletttänzer. Die Zuwendung\nwurde aufgrund eines vom Minister für Kultur erlassenen Regelwerks (Anordnung über die\nGewährung einer berufsbezogenen Zuwendung an Ballettmitglieder in staatlichen\nEinrichtungen der DDR) vom 1. September 1976 gezahlt. Ihre Gewährung setzte voraus,\ndass die betreffende Person das 35. Lebensjahr vollendet und den Tänzerberuf mindestens\n15 Jahre lang ausgeübt hatte. Sie wurde vom letzten Arbeitgeber und unabhängig von\nanderen Einkünften gezahlt. Sobald ein ehemaliger Tänzer eine Alters- oder\nErwerbsunfähigkeitsrente erhielt, wurde die Zuwendung von der Staatlichen Versicherung\nder DDR weitergezahlt.\nNach der deutschen Wiedervereinigung wurde die Zuwendung zunächst in DM\numgerechnet und gezahlt. Am 1. Januar 1992 wurden jedoch die Zuwendungszahlungen an\nehemalige Balletttänzer nach Art. 9 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage II Kapitel VIII\nSachgebiet H Abschnitt III Nr. 6 des deutschen Einigungsvertrags vom 31. August 1990, im\nFolgenden als „Art. 9 des deutschen Einigungsvertrags“ bezeichnet (siehe unten\n„Einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis“), eingestellt.\n1992 erhoben die Beschwerdeführer und mehrere andere ehemalige Balletttänzer der\nDDR Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht. Das\nBundesverfassungsgericht lehnte die Verfassungsbeschwerde mit der Begründung ab, die\nBeschwerdeführer hätten den Rechtsweg nicht erschöpft.\n\n1\nBeschwerdeführer A.\nBeschwerdeführer A. (A) war von 1960 bis 1988 als Balletttänzer für eine staatliche\nEinrichtung der DDR tätig. 1988 beendete er seine Bühnenlaufbahn und erhielt\nanschließend eine Zuwendung in Höhe von 512,50 Mark im Monat, bis diese Zahlung am\n31. Dezember 1991 eingestellt wurde.\nAm 17. März 1995 klagte A vor dem Sozialgericht Dresden und machte die Fortsetzung\nder Zuwendungszahlung geltend. Am 11. April 1995 verwies das Sozialgericht die\nRechtssache an das Arbeitsgericht Dresden. Am 10. August 1995 wies das Sächsische\nLandessozialgericht seine Berufung gegen die Verweisung zurück.\nAm 13. Februar 1996 wies das Arbeitsgericht Dresden die Klage von A ab. Es führte aus,\ndass A über den 31. Dezember 1991 hinaus keinen gültigen Anspruch auf die Zahlung einer\nZuwendung habe. Da die Zahlung dieser Zuwendung durch den deutschen\nEinigungsvertrag ab diesem Zeitpunkt eingestellt worden sei, betrachte es die Zuwendung\nnicht als einen Rechtsanspruch im Rahmen des Sozialversicherungssystems der\nBundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik).\nAm 20. Juni 1997 wies das Sächsische Landesarbeitsgericht die Berufung von A zurück.\nAm 29. August 2000 lehnte das Bundesarbeitsgericht den Revisionsantrag von A ab. Es\nräumte ein, dass der Wortlaut von Art. 9 des deutschen Einigungsvertrags zweideutig sei\nund er dahingehend ausgelegt werden könne, dass er den 31. Dezember 1991 sowohl als\nletzte Frist für die Berechtigung zum Erhalt der Zuwendung, als auch als Stichtag für die\ndauerhafte Einstellung der Zahlung der Zuwendung festsetze. Der Gesetzgeber habe aber\nbeabsichtigt, die Zahlung der Zuwendung ab dem 31. Dezember 1991 einzustellen. Die\nZuwendung sei eine atypische Leistung der DDR gewesen, die aus öffentlichen Mitteln\nfinanziert worden sei. Unter diesen Umständen hätte eine Überführung der Zuwendung in\ndie Rechtsordnung des vereinigten Deutschlands eine ausdrückliche und präzisere\nVorschrift erfordert, als die tatsächlich im deutschen Einigungsvertrag verankerte. Ferner sei\nbei der Auslegung des Art. 9 des deutschen Einigungsvertrags zu berücksichtigen, dass\ndiese Bestimmung zur Schaffung eines einheitlichen und vereinigten deutschen\nRentensystems führen sollte. Folglich sei sie lediglich dazu bestimmt gewesen, die\nAnwendung des DDR-Rentensystems während eines Übergangszeitraums zu regeln. Mit\nder Verabschiedung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (im\nFolgenden „Überführungsgesetz“) vom 25. Juli 1991 (siehe unten „Einschlägiges\ninnerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis“) sei dieser Zweck erfüllt\ngewesen. Das Überführungsgesetz sehe keine Zuwendungszahlungen nach dem 31.\nDezember 1991 vor, lege aber fest, dass die Anzahl der Bühnenjahre des betreffenden\nBalletttänzers bei der Berechnung seiner monatlichen Rente zu berücksichtigen sei.\nAm 2. Juli 2002 lehnte es das Bundesverfassungsgericht in einer aus drei Richtern\nbestehenden Kammer ab, die Verfassungsbeschwerde von A zur Entscheidung\nanzunehmen. Es verwies auf sein Leiturteil vom 28. April 1999 (siehe unten „Einschlägiges\ninnerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis“), wonach die in der DDR\nerworbenen Rentenansprüche unter den Eigentumsschutz des Art. 14 Grundgesetz fallen,\njedoch nur, wenn sie im Einigungsvertrag als Rechtspositionen der gesamtdeutschen\nRechtsordnung anerkannt worden sind. Da die Zuwendung nach Art. 9 des deutschen\nEinigungsvertrags nicht in die Sozial- und Arbeitsrechtsordnung der Bundesrepublik zu\nüberführen sei, falle sie nicht in den Geltungsbereich des Art. 14 Grundgesetz. Daher\nbrauche nicht entschieden werden, ob die Zuwendung als Rente angesehen werden könne.\nEs habe kein berechtigter Anlass zu der Erwartung bestanden, dass die Zuwendung in die\ngesamtdeutsche Rechtsordnung überführt werden würde, denn die Zuwendung habe bereits\nin der Rechtsordnung der DDR den Charakter einer besonderen Begünstigung gehabt. Im\nÜbrigen habe der gesamtdeutsche Gesetzgeber die Zuwendung, obwohl sie nicht auf\nBeiträgen des Zuwendungsempfängers beruhe, in gewisser Hinsicht gewährt, denn er habe\nim Überführungsgesetz festgelegt, dass die Jahre, die eine Person als Balletttänzer der DDR\ntätig und somit zum Erhalt der Zuwendung berechtigt war, bei der Rentenberechnung für\ndiese Person zu berücksichtigen sei.\nDie Entscheidung wurde dem Anwalt von A am 2. August 2002 zugestellt.\n\n2\nBeschwerdeführerin V.\nDie Beschwerdeführerin V. (V) war über 15 Jahre lang als Balletttänzerin für staatliche\nEinrichtungen der DDR tätig. 1989 beendete sie ihre Bühnenlaufbahn und erhielt\nanschließend eine Zuwendung in Höhe von 686,50 Mark im Monat, bis diese Zahlung am\n31. Dezember 1991 eingestellt wurde.\nAm 21. Dezember 1992 erhob V Feststellungsklage und beantragte festzustellen, dass\ndie Bundesversicherungsanstalt für Angestellte verpflichtet sei, ihr ab Erhalt einer Alters-\noder Erwerbsunfähigkeitsrente zusätzlich die Zuwendung zu zahlen.\nAm 25. Januar 1994 wies das Sozialgericht Dresden ihre Klage ab. Das Gericht führte\naus, V habe über den 31. Dezember 1991 hinaus keinen gültigen Anspruch auf die\nZuwendung, weil diese Zahlungen aufgrund des deutschen Einigungsvertrags zu diesem\nDatum endgültig eingestellt worden seien. Das Überführungsgesetz bestimme jedoch, dass\ndie Jahre, die eine Person als Balletttänzer für die DDR tätig und somit zum Erhalt der\nZuwendung berechtigt gewesen sei, bei der Rentenberechnung für diese Person zu\nberücksichtigen sei. Auf diese Weise nehme das Überführungsgesetz die Zuwendung zwar\nin das Rentensystem der Bundesrepublik auf, sehe aber zusätzlich zur Rente keine\nZuwendungszahlungen vor.\nAm 27. Juli 1994 hob das Sächsische Landessozialgericht die Entscheidung des\nSozialgerichts auf und erklärte die Klage von V für unzulässig.\nAm 14. September 1995 verwarf das Bundessozialgericht den überwiegenden Teil der\nvon V eingelegten Revision. Es führte aus, die Bundesrepublik sei nicht die\nGesamtrechtsnachfolgerin der DDR und der Einigungsvertrag lege fest, welche\nVerpflichtungen der DDR auf die Bundesrepublik und die Länder übertragen worden seien.\nDie Zuwendung als solche sei abgeschafft worden und werde daher nicht zusätzlich zu einer\nkünftigen Rente gezahlt.\nAm 2. Juli 2002 lehnte es das Bundesverfassungsgericht in einer gemeinsamen\nEntscheidung, in der auch über die von A und B eingelegten Verfassungsbeschwerden\nbefunden wurde, ab, die Verfassungsbeschwerde von V zur Entscheidung anzunehmen. Die\nEntscheidung wurde dem Anwalt von V am 2. August 2002 zugestellt.\n\n3\nBeschwerdeführerin B.\nDie Beschwerdeführerin B. (B) war bis Februar 1976 als Balletttänzerin für das\nBrandenburger Theater tätig. 1976 beendete sie ihre Bühnenlaufbahn und erhielt\nanschließend eine Zuwendung in Höhe von 304 Mark im Monat, bis diese Zahlung am\n31. Dezember 1991 eingestellt wurde.\nAm 23. Dezember 1992 erhob B Klage vor dem Kreisgericht Brandenburg und forderte\ndie weitere Zahlung der Zuwendung sowie eine Erklärung, dass die\nBundesversicherungsanstalt für Angestellte ihr ab Erhalt einer Alters- oder\nErwerbsunfähigkeitsrente zusätzlich die Zuwendung zu zahlen habe.\nAm 20. April 1993 verwies das Kreisgericht das Verfahren an das Sozialgericht Potsdam.\nAm 11. Januar 1994 wies das Sozialgericht Potsdam die Klage der Beschwerdeführerin ab.\nAm 15. Juni 1995 wies das Landessozialgericht Brandenburg ihre Berufung zurück. Am\n29. April 1997 verwarf das Bundessozialgericht ihre Revision.\nAm 2. Juli 2002 lehnte es das Bundesverfassungsgericht in einer gemeinsamen\nEntscheidung, in der auch über die von A und V eingelegten Verfassungsbeschwerden\nbefunden wurde, ab, die Verfassungsbeschwerde von B zur Entscheidung anzunehmen. Die\nEntscheidung wurde dem Anwalt von B am 2. August 2002 zugestellt.\nB. Das einschlägige innerstaatliche Recht und die einschlägige innerstaatliche Praxis\n1. Der deutsche Einigungsvertrag\nInfolge der am 3. Oktober 1990 in Kraft getretenen deutschen Wiedervereinigung trat die\nDDR der Bundesrepublik bei. Der Übergang von einem kommunistischen Regime zu einem\ndemokratischen System der Marktwirtschaft in den Neuen Ländern warf viele Fragen in\nBezug auf Eigentumsrechte in Deutschland auf, insbesondere was die Überführung der\nRenten der ehemaligen DDR-Bürger anging.\nUm die wirtschaftliche und rechtliche Einigung zu erreichen, schlossen die\nBundesrepublik und die DDR mehrere Abkommen über die Zukunft der DDR-Gesetzgebung,\nso z.B. den deutschen Einigungsvertrag vom 31. August 1990, in dem sie u.a.\nübereinkamen, dass erworbene Ansprüche und Anwartschaften in das\nSozialversicherungssystem der BRD übertragen würden. Leistungen aufgrund von\nSonderregelungen würden jedoch mit dem Ziel überprüft, ungerechtfertigte Leistungen\nabzuschaffen und überhöhte Leistungen abzubauen. Neben einer Reihe von weiteren\nErklärungen wurden im deutschen Einigungsvertrag wesentliche Grundsätze in diesem\nZusammenhang niedergelegt. Es wurde u.a. festgelegt, welche Teile des DDR-Rechts in die\ngesamtdeutsche Rechtsordnung aufgenommen werden sollten.\nArt. 9 Abs. 2 des Vertrags lautet wie folgt:\n„Das in Anlage II aufgeführte Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit\nden dort genannten Maßgaben in Kraft, soweit es mit dem Grundgesetz unter\nBerücksichtigung dieses Vertrags sowie mit dem unmittelbar geltenden Recht der\nEuropäischen Gemeinschaften vereinbar ist.“\nAnhang II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 6 lautet u.a.:\n„a) Die Anordnung [über die Gewährung einer berufsbezogenen Zuwendung an\nBallettmitglieder] ist bis zum 31. Dezember 1991 anzuwenden.\nb) Von der Anordnung kann für die Zeit bis zum 31. Dezember 1991 durch Tarifvertrag\noder Betriebsvereinbarung abgewichen werden.“\n2. Das Überführungsgesetz\nDas Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (Überführungsgesetz) legte fest,\nwie die zahlreichen Zusatz- oder Sonderversorgungssysteme in das gesamtdeutsche\nRentensystem einzugliedern waren.\nIm Hinblick auf die hier in Rede stehenden Zuwendungen sah das Gesetz nicht vor, dass\nsie zusätzlich zu der regulären Rente zu zahlen waren, sondern dass die Anzahl der\nBühnenjahre des betreffenden Balletttänzers bei der Berechnung seiner monatlichen Rente\nberücksichtigt werden würde.\n3. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts\nAm 28. April 1999 fällte das Bundesverfassungsgericht vier Leiturteile zur\nVerfahrensweise mit den Rentenansprüchen ehemaliger DDR-Bürger. Es entschied, dass\ndie in der DDR erworbenen Rentenansprüche in den Geltungsbereich des Art. 14\nGrundgesetz (Eigentumsgrundrecht) fallen, vorausgesetzt, dass sie im Einigungsvertrag als\nRechtspositionen der gesamtdeutschen Rechtsordnung anerkannt wurden. Darüber hinaus\nuntersuchte es die Verfassungsmäßigkeit des Überführungsgesetzes und stellte fest, welche\nseiner Bestimmungen gegen das Grundgesetz verstießen.\nIn allen diesen Verfahren hatte sich Verfassungsrichter Papier selbst für befangen erklärt.\n1994 hatte ihn das Bundessozialministerium beauftragt, die Verfassungsmäßigkeit des\nÜberführungsgesetzes zu prüfen. Unter Verweis auf das von ihm erstattete\nSachverständigengutachten, in dem er die Verfassungsmäßigkeit des\nÜberführungsgesetztes geprüft hatte, schied er aus dem Verfahren aus. Das\nBundesverfassungsgericht billigte sein Ausscheiden und entschied ohne seine Mitwirkung.\nRÜGEN\n1. Die Beschwerdeführer rügten nach Art. 1 des Protokolls Nr. 1, dass die Einstellung der\nZuwendungszahlungen ihr Recht auf die Achtung des Eigentums verletze. Sie trugen vor, die\ndeutschen Gerichte hätten Art. 9 des deutschen Einigungsvertrags falsch ausgelegt. Ferner\nbehaupteten sie, die Zuwendung sei nicht als politische Vergünstigung gewährt worden,\nauch wenn sie keine Beiträge in eine ergänzende Rentekasse eingezahlt hätten. Die\nZuwendung sei die einzige Möglichkeit für Balletttänzer, ihren Lebensstandard nach\nBeendigung ihrer Bühnenlaufbahn aufrecht zu erhalten. Die Beschwerdeführer machten\nschließlich geltend, dass Eigentumsrechte aufgrund der Vereinigung zweier Staaten nicht\nerlöschen könnten.\n2. Die Beschwerdeführer rügten außerdem in der Sache nach Art. 14 der Konvention\ni.V.m. Art. 1 des Protokolls Nr. 1, dass ihnen ihre Rentenansprüche unrechtmäßig entzogen\nworden seien, weil sie Bürger der ehemaligen DDR gewesen seien.\n3. Darüber hinaus rügten die Beschwerdeführer nach Art. 6 Abs. 1 der Konvention die\nDauer des Verfahrens.\n\n4\nWeiterhin wiesen die Beschwerdeführer darauf hin, dass Richter Papier am\nBundesverfassungsgericht sich in den richtungsweisenden Verfahren von 1999 betreffend\nRentenüberführungen selbst für befangen erklärt habe, weil er in seinem\nSachverständigengutachten zu dem Ergebnis gekommen sei, dass das Überführungsgesetz\nnicht gegen das Grundgesetz verstoße. Sie rügten den Umstand, dass er nicht aus dem\nvorliegenden Verfahren ausgeschieden sei, obwohl er in Bezug auf ihre Sache ebenfalls\nbefangen sei. Sie behaupteten, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der\nvorliegenden Rechtssache laufe den Ergebnissen der richtungsweisenden Verfahren aus\ndem Jahre 1999, aus denen er ausgeschieden sei, zuwider.\n\n5\nSchließlich rügten die Beschwerdeführer nach Art. 6, dass ihnen ein faires Verfahren\nverwehrt worden sei. Das Verfahren sei unfair gewesen, weil die große Mehrzahl der Richter\nund Entscheidungsträger, die sich mit den rechtlichen Fragen bezüglich der\nRentenüberführung befasst hätten, aus der Bundesrepublik stammten. Die\nBeschwerdeführer rügten ferner, dass das Bundesverfassungsgericht 1992 die Annahme\nihrer Verfassungsbeschwerden mit der formalen Begründung der Nichterschöpfung des\nRechtswegs abgelehnt habe. Schließlich behaupteten sie, das Gericht habe die rechtlichen\nFragen des Einigungsprozesses nicht ordnungsgemäß geprüft.\nRECHTLICHER HINTERGRUND\n1. Die Beschwerdeführer brachten vor, die Einstellung der Zuwendungszahlungen\nverletze ihr Eigentumsrecht nach Art. 1 des Protokolls Nr. 1, der wie folgt lautet:\n„Jede natürliche oder juristische Person hat das Recht auf Achtung ihres Eigentums.\nNiemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, dass das öffentliche\nInteresse es verlangt, und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen\nGrundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen.\nAbsatz 1 beeinträchtigt jedoch nicht das Recht des Staates, diejenigen Gesetze\nanzuwenden, die er für die Regelung der Benutzung des Eigentums im Einklang mit\ndem Allgemeininteresse oder zur Sicherung der Zahlung der Steuern oder sonstigen\nAbgaben oder von Geldstrafen für erforderlich hält.“\nSie rügten, dass die deutschen Gerichte die maßgebliche Bestimmung des deutschen\nEinigungsvertrags falsch ausgelegt hätten und dass die deutsche Einigung nicht das Recht\nnach sich ziehe, die Zuwendungszahlungen einzustellen, denn diese stellten für\nBalletttänzer die einzige Möglichkeit dar, ihren Lebensstandard nach Beendigung ihrer\nBühnenlaufbahn aufrechtzuerhalten.\nDavon ausgehend, dass Art. 1 des Protokolls Nr. 1 anwendbar ist, erinnert der\nGerichtshof daran, dass die Rechte, in Bezug auf welche die Bürger der DDR nach der\nWiedervereinigung eine berechtigte Erwartung haben konnten, durch die verschiedenen\nGesetze und Verträge festgelegt wurden, welche die DDR und die Bundesrepublik im\nWiedervereinigungsprozess vereinbart haben (siehe Maltzan u.a. ./. Deutschland [GK]\n(Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 71916/01, 30. März 2005, Rdnr. 92). Die\nentsprechenden Verträge legten fest, in welchem Umfang ein Eigentumsrecht im Sinne des\nArt. 1 des Protokolls Nr. 1 für die Zeit nach der Wiedervereinigung in Bezug auf die\nangefochtene Zuwendung erwachsen würde. In der vorliegenden Rechtssache wurden die\nZuwendungszahlungen durch Art. 9 des deutschen Einigungsvertrags ab dem\n31. Dezember 1991 dauerhaft eingestellt.\nFolglich hatten die Beschwerdeführer in Bezug auf die Zuwendungszahlungen nach dem\n31. Dezember 1991 kein \"Eigentum\" im Sinne des Art. 1 des Protokolls Nr. 1.\nSoweit der Wortlaut der maßgeblichen Bestimmung im deutschen Einigungsvertrag als\nzweideutig erachtet wurde, weil die Festsetzung des 31. Dezember 1991 sowohl als letzte\nFrist für die Berechtigung zum Erhalt der Zuwendung als auch als Stichtag für die dauerhafte\nEinstellung der Zahlung der Zuwendung ausgelegt werden könnte, erinnert der Gerichtshof\ndaran, dass es nicht seine Aufgabe ist, die Stellung der innerstaatlichen Gerichte\neinzunehmen. Es ist in erster Linie die Aufgabe der innerstaatlichen Behörden, insbesondere\nder Gerichte, Schwierigkeiten bei der Auslegung der innerstaatlichen Gesetzgebung (siehe\nsinngemäß Bulut ./. Österreich, Urteil vom 22. Februar 1996, Urteils- und\nEntscheidungssammlung 1996-II, S. 356, Rdnr. 29; und Tejedor García ./. Spanien, Urteil\nvom 16. Dezember 1997, Urteils- und Entscheidungssammlung 1997-VIII, S. 2796, Rdnr. 31)\noder von Verträgen, die durch die Eingliederung eines Staates in einen anderen in eine\nsolche Gesetzgebung umgewandelt werden, zu lösen. Gemäß der Auslegung des\nBundesverfassungsgerichts, des Bundesarbeitsgerichts und des Bundessozialgerichts war\ndie Bestimmung so aufzufassen, dass sie die Aufnahme der Zuwendung in die\ngesamtdeutsche Rechtsordnung ausschloss. Bei Betrachtung des konkreten Wortlauts der\nmaßgeblichen Bestimmung und unter Berücksichtigung des von der Bundesrepublik und der\nDDR bei Abschluss des Einigungsvertrags verfolgten Ziels und Zwecks (Wiener\nÜbereinkommen über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969, Art. 31, Abs. 1) – d.h.\nungerechtfertigte Leistungen abzuschaffen und überhöhte Leistungen abzubauen – deutet\nnichts darauf hin, dass diese Auslegung willkürlich war oder über den großen\nErmessensspielraum hinausging, den der Gerichtshof insbesondere für das Erreichen einer\numfassenden Lösung in Bezug auf die Folgen der deutschen Wiedervereinigung einräumt\n(siehe Maltzan u.a., a. a. O., Rdnr. 94; Kuna ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde\nNr. 52449/99, ECHR 2001-V; und Jankovic ./. Kroatien (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\n43440/98, ECHR 2000-X). Folglich kann nicht behauptet werden, dass die\nBeschwerdeführer eine berechtigte Erwartung hatten, nach dem 31. Dezember 1991 einen\nAnspruch auf die Zuwendung zu haben. Daraus folgt, dass die nach Art. 1 des Protokolls Nr.\n1 erhobene Rüge ratione materiae mit den Bestimmungen der Konvention unvereinbar ist.\n2. Die Beschwerdeführer behaupteten darüber hinaus, unter Verletzung von Art. 14 der\nKonvention i. V. m. Art. 1 des Protokolls Nr. 1 diskriminiert worden zu sein und machten\ninsoweit geltend, dass ihnen ihre Rentenansprüche unrechtmäßig entzogen worden seien,\nweil sie Bürger der ehemaligen DDR gewesen seien.\nArt. 14 der Konvention lautet:\n„Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne\nDiskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der\nSprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder\nsozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens,\nder Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.“\nWie der Gerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung festgestellt hat, stellt Art. 14 der\nKonvention eine Ergänzung zu den übrigen materiellen Bestimmungen der Konvention und\nder Protokolle dar. Er existiert nicht für sich allein, da er nur in Bezug auf den “Genuss der\nRechte und Freiheiten” Wirkung entfaltet, die durch diese Bestimmungen geschützt sind.\nObgleich die Anwendung von Art. 14 eine Verletzung dieser Bestimmungen nicht\nvoraussetzt – und er insoweit autonom ist -, kann es Raum für seine Anwendung nur geben,\nwenn der in Frage stehende Sachverhalt unter eine oder mehrere dieser Bestimmungen fällt\n(Gratzinger und Gratzingerova ./. die Tschechische Republik (Entsch.),\nIndividualbeschwerde Nr. 39794/98, ECHR 2002-VII, Rdnr. 76).\nIm Hinblick auf obige Feststellung, dass Art. 1 des Protokolls Nr. 1 nicht anwendbar ist,\nkann nach Auffassung des Gerichtshofs Art. 14 der Konvention bei der vorliegenden\nRechtssache nicht berücksichtigt werden.\nDaraus folgt, dass die Rügen nach Art. 1 des Protokolls Nr. 1 i.V.m. Art. 14 auch im\nSinne des Art. 35 Absatz 3 ratione materiae mit den Bestimmungen der Konvention\nunvereinbar sind und nach Art. 35 Absatz 4 zurückzuweisen sind.\n3. Die Beschwerdeführer rügten die Dauer des Verfahrens nach Art. 6 Absatz 1 der\nKonvention, der, soweit maßgeblich, wie folgt lautet:\n„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre\nzivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem ... Gericht ... innerhalb\nangemessener Frist verhandelt wird.“\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass er sich nach Art. 35 Absatz 1 der Konvention mit\neiner Angelegenheit „nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der endgültigen\ninnerstaatlichen Entscheidung befassen“ kann. Unterbrochen wird der Lauf der Sechs-\nMonats-Frist im Regelfall durch das erste Schreiben des betreffenden Beschwerdeführers,\nin dem er die Absicht, eine Individualbeschwerde zu erheben, anzeigt und einen Hinweis\ndarauf gibt, welcher Art die erhobenen Rügen sind (siehe Chalkley ./. das Vereinigte\nKönigreich (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 63831/00, 26. September 2002). Was\nRügen angeht, die nicht in der ursprünglichen Individualbeschwerde enthalten sind, wird der\nLauf der Sechs-Monats-Frist erst unterbrochen, wenn die betreffende Rüge dem Gerichtshof\nerstmals unterbreitet wird (siehe Allan ./. das Vereinigte Königreich (Entsch.),\nIndividualbeschwerde Nr. 48539/99, 28. August 2001).\nIn der vorliegenden Rechtssache war die endgültige Entscheidung hinsichtlich der\nErschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs die Entscheidung des\nBundesverfassungsgerichts, die dem Anwalt der Beschwerdeführer am 2. August 2002\nzugestellt wurde. Die Sechs-Monats-Frist endete damit am 2. Februar 2003.\nAm 17. Dezember 2002 übermittelte der Anwalt der Beschwerdeführer dem Gerichtshof\nbezüglich jedes Beschwerdeführers jeweils ein zweiseitiges Fax. Die Faxe hatten ein\nFormat, das der Anwalt für alle drei Individualbeschwerden verwendete und in dem er die für\neine an den Gerichtshof gerichtete Individualbeschwerde erforderlichen Formulare\nanforderte. Sie enthielten einen individuellen ersten Teil (a.), der sich mit dem Sachverhalt\ndes jeweiligen Beschwerdeführers befasste. Auf diesen folgten in allen Fällen die Teile (b.)\nund (c.), die allgemeine Stellungnahmen zur Sachlage und zur Einstellung der Zahlungen\nenthielten. Der Wortlaut der Teile (b.) und (c.) war in allen Faxen identisch und ließ\nbeispielsweise das Geschlecht des betreffenden Beschwerdeführers unberücksichtigt. Die\nrelevanten Passagen aus den Faxen lauten wie folgt:\n„a.) Kurze Zusammenfassung der Individualbeschwerde\n[...] Die Anträge des Beschwerdeführers wurden abgelehnt, zuletzt durch das\nBundesverfassungsgericht. Dadurch wurde dem Beschwerdeführer in dieser „stark\nbelastenden Auseinandersetzung“, die seit 1991 andauert, ein wirksamer\nRechtsbehelf und ein faires Verfahren verwehrt.\nb.) Rüge des Verstoßes gegen die Menschenrechtskonvention\nDer Verstoß ergibt sich aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und\naus den Entscheidungen, die durch diese Entscheidung bestätigt worden sind [...].\nEr umfasst folgende Punke:\n- eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Eigentums aus Art. 1 des Protokolls Nr.\n1 zur Konvention (entspricht Art. 14 des Grundgesetzes)\n- eine Verletzung des Diskriminierungsverbots nach Art. 14 der Konvention\n(entspricht Art. 3 des Grundgesetzes)\n- eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 der Konvention.“\nDie Verfahrensdauer wurde von den Beschwerdeführern erst in den\nBeschwerdeformularen, die sie am 28. März 2003 bzw. am 2. und 3. April 2003 – also nach\nAblauf der Sechs-Monats-Frist – einreichten, ausdrücklich gerügt. Der Gerichtshof hat\nfolglich zu prüfen, ob ihr Vorbringen, das am 17. Dezember 2002, also innerhalb der Sechs-\nMonats-Frist eingereicht wurde, eine angemessene Erhebung dieser Rüge darstellte.\nNach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs reicht die Tatsache, dass ein\nBeschwerdeführer oder sein Anwalt Art. 6 geltend macht, allein nicht aus, um alle\nanschließend nach dieser Bestimmung vorgebrachten Rügen wirksam zu erheben (siehe\nZervakis ./. Griechenland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 64321/01, 17. Oktober 2002\nsowie Allan, a. a. O.).\nIn der vorliegenden Rechtssache führt der Anwalt der Beschwerdeführer in dem die\nSache betreffenden Teil (a.) der einzelnen Faxe aus, der sehr schmerzhafte Streit dauere\nseit 1991 an. Der Gerichtshof stellt fest, dass die innerstaatlichen Verfahren in diesen Fällen\nzwar zu unterschiedlichen Zeitpunkten, jedoch alle nach 1991 - dem Jahr, in dem die\nZuwendungszahlungen eingestellt wurden - begannen. Nach Auffassung des Gerichtshofs\nsind die Verweise auf den Beginn des Streits nicht als von den einzelnen Beschwerdeführern\nerhobene Rügen der Verfahrensdauer, sondern als Tatsachendarstellungen aufzufassen.\nDies trifft umso mehr zu, als der Anwalt der Beschwerdeführer in Teil (b.) – in dem eine\nVerletzung von Konventionsrechten behauptet wird – auf das Recht auf ein faires Verfahren\nnach Art. 6 verweist, ohne jedoch auf das Recht auf eine Verhandlung innerhalb eines\nangemessenen Zeitraums abzustellen. Der Gerichtshof erinnert daran, dass dieses Recht\nzwar ein spezifischer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren darstellt, Rügen der\nVerfahrensdauer aber dennoch nicht als bloße Substantiierungen von Rügen eines unfairen\nVerfahrens betrachtet werden können, sondern vielmehr eigenständige Rügen darstellen.\nFolglich schließt die Rüge eines unfairen Verfahrens nicht automatisch eine Rüge der\nVerfahrensdauer ein (siehe Zervakis, a. a. O.). Der Gerichtshof stellt fest, dass die\nvorliegende Rechtssache von der Rechtssache Houfová ./. die Tschechische Republik (Nr.\n1) (Individualbeschwerde Nr. 58177/00, Rdnr., 31, 15. Juni 2004) insoweit unterschieden\nwerden kann, dass der Anwalt der Beschwerdeführer in der vorliegenden Rechtssache nicht\neinmal die Passage aus Art. 6 zitierte, in der es um das Recht auf eine Verhandlung\ninnerhalb angemessener Frist geht. Sein Vorbringen nach Art. 6 beinhaltet somit keine Rüge\nder Verfahrensdauer. Im vorliegenden Zusammenhang sieht der Gerichtshof es als\nbesonders bedeutsam an, dass die Beschwerdeführer durch einen Anwalt vertreten waren\n(siehe sinngemäß Melin ./. Frankreich, Urteil vom 22. Juni 1993, Serie A, Band 261-A, Rdnr.\n24; und Bertuzzi ./. Frankreich (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 36378/97, 16. April 2002;\nund, im Gegensatz dazu, Appietto ./. Frankreich (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\n56927/00, 26. Februar 2002).\nAus diesen Gründen kommt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass die Rüge bezüglich\nder Dauer des Verfahrens in den Beschwerdeformularen erhoben wurde, die im März bzw.\nApril 2003 eingereicht wurden.\nFolglich ist dieser Teil der Individualbeschwerde ebenfalls zurückzuweisen, und zwar\naufgrund der Sechs-Monats-Frist nach Art. 35 Abs. 1 und 4 der Konvention als unzulässig.\n4. Die Beschwerdeführer rügten ferner, dass ihnen kein faires Verfahren durch ein\n„unparteiisches Gericht\" im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Konvention zuteil geworden sei, der,\nsoweit einschlägig, wie folgt lautet:\n„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre\nzivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem unabhängigen und\nunparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren ... verhandelt\nwird.“\nSie wiesen darauf hin, dass Richter Papier in den richtungsweisenden Verfahren vor dem\nBundesverfassungsgericht bezüglich der Rentenüberführung (siehe oben „Einschlägiges\ninnerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis“) ausgeschieden sei, und\nzwar aufgrund des Sachverständigengutachtens, dass er zuvor zur Verfassungsmäßigkeit\ndes Überführungsgesetzes erstattet habe. Sie rügten, dass er trotz Befangenheit aus dem\nvorliegenden Verfahren nicht ausgeschieden sei.\nNach der ständigen Rechtssprechung des Gerichtshofs ist die Unparteilichkeit anhand\neines subjektiven Ansatzes, d.h. ausgehend von der persönlichen Überzeugung eines\nbestimmten Richters in einer bestimmten Rechtssache, und eines objektiven Ansatzes, d.h.\ndurch die Feststellung, ob der Richter hinreichend Gewähr dafür geboten hat, dass alle\nberechtigten Zweifel insoweit auszuschließen sind, zu prüfen (siehe Puolitaival und\nPirttiaho ./. Finnland, Individualbeschwerde Nr. 54857/00, Rdnr. 41, 23. November 2004;\nund Walden ./. Liechtenstein (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 3391696, 16. März 2000).\nBeim subjektiven Ansatz ist bis zum Beweis des Gegenteils die persönliche\nUnparteilichkeit zu vermuten (siehe Wettstein ./. die Schweiz, Individualbeschwerde Nr.\n33958/96, Rdnr. 43, ECHR 2000-XII). Die Beschwerdeführer haben keine Beweise\nvorgelegt, die die persönliche Unparteilichkeit von Richter Papier in Frage stellen würden.\nBeim objektiven Ansatz muss festgestellt werden, ob es abgesehen vom persönlichen\nVerhalten des Richters feststellbare Tatsachen gibt, die Zweifel an seiner Unparteilichkeit\nbegründen können. In dieser Hinsicht kann bereits der Anschein von einer gewissen\nBedeutung sein. Worum es hier geht, ist das Vertrauen, das die Gerichte in einer\ndemokratischen Gesellschaft in der Öffentlichkeit erwecken müssen. Demnach muss jeder\nRichter, bei dem ein berechtigter Grund zu der Befürchtung besteht, dass er parteiisch ist,\naus dem betreffenden Verfahren ausscheiden. Folglich ist bei der Entscheidung darüber, ob\nin einem bestimmten Fall ein berechtigter Grund zu der Befürchtung besteht, dass ein\nbestimmter Richter parteiisch ist, der Standpunkt der beteiligten Partei zwar wichtig, aber\nnicht entscheidend. Entscheidend ist, ob diese Befürchtung als sachlich gerechtfertigt\nangesehen werden kann (siehe Wettstein, a. a. O., Rdnr. 44).\nDer Gerichtshof weist eingangs darauf hin, dass sich Richter Papier in den\nrichtungsweisenden Verfahren aus dem Jahr 1999 (siehe oben „Einschlägiges\ninnerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis“) selbst für befangen erklärt\nhat, weil er in seinem Sachverständigengutachten die Frage untersucht hat, um die es in\ndiesen Verfahren ging: die Verfassungsmäßigkeit des Überführungsgesetzes. Im Falle der\nBeschwerdeführer hingegen befasste sich das Bundesverfassungsgericht nicht mit dem\nÜberführungsgesetz; es nahm lediglich ergänzend darauf Bezug, um aufzuzeigen, dass der\ndeutsche Gesetzgeber die Zuwendung in gewisser Hinsicht berücksichtigt hat, obwohl sie\nbereits im System der DDR den Charakter einer besonderen Begünstigung hatte. Das\nVerfassungsgericht prüfte vielmehr, ob die Zuwendung im deutschen Einigungsvertrag als\nRechtsposition der gesamtdeutschen Rechtsordnung anerkannt wurde.\nÜberdies war die Schlussfolgerung des Bundesverfassungsgerichts in seinen\nrichtungsweisenden Entscheidungen aus dem Jahre 1999, wonach die Zuwendung nicht in\nden Geltungsbereich des Grundgesetzes fällt, das Ergebnis einer Prüfung, die das Gericht\nohne Mitwirkung von Richter Papier vorgenommen hatte. Es deutet nichts darauf hin, dass\ndie Behandlung der vorliegenden Rechtssachen durch das Gericht im Widerspruch zu\nseinen Feststellungen in den richtungsweisenden Verfahren aus dem Jahr 1999 steht.\nDer Gerichtshof ist daher der Auffassung, dass die Beschwerdeführer nicht dargelegt\nhaben, dass die Befürchtung, Richter Papier könnte parteiisch sein, sachlich gerechtfertigt\nist. Dass Richter Papier als Rechtssachverständiger ein Gutachten über eine\nverfassungsrechtliche Frage erstattet hat, die für das vorliegende Verfahren nicht\nentscheidend war, rechtfertigt allein nicht die Feststellung, dass er parteiisch war.\nFolglich ist dieser Teil der Individualbeschwerde, selbst wenn unterstellt wird, dass diese\nRüge innerhalb der Sechs-Monats-Frist erhoben wurde, nach Art. 35 der Konvention als\noffensichtlich unbegründet zurückzuweisen.\n5. Der Gerichtshof hat die weiteren, vom Beschwerdeführer nach Art. 6 vorgebrachten\nRügen geprüft. Unter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehender Materialien stellt\nder Gerichtshof fest, dass es keine Anzeichen für eine Verletzung der in der Konvention\noder den Protokollen dazu bezeichneten Rechte und Freiheiten gibt. Daraus folgt, dass\ndieser Teil der Individualbeschwerde nach Art. 35 Abs. 3 und 4 der Konvention als\noffensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist.\nAus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Beschwerde\neinstimmig für unzulässig.\nVincent BERGER John HEDIGAN\nKANZLER Präsident","source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2005-09-01/290-03","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":6},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"EMRK-ZP1","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2005-09-01/290-03","retrieved":"2026-07-29 08:41:12.044094+00:00"},"card":{"id":"egmr/2005-09-01/290-03","court":"EGMR","court_id":"egmr","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","panel":"Kammer","date":"2005-09-01","dockets":["290/03"],"decision_type":"Entscheidung","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2005:0901DEC000029003","ids":{"ecli":"ECLI:CE:ECHR:2005:0901DEC000029003"},"cite_as":"EGMR, Entscheidung vom 01.09.2005 – 290/03","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2005-09-01/290-03","headnotes":[],"leitsatz_status":"none_in_source","tenor":null,"tenor_status":"not_captured","cited_norms":[{"id":"EMRK/14","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"14","label":"Art 14 EMRK","mentions":6},{"id":"EMRK/6","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"6","label":"Art 6 EMRK","mentions":4},{"id":"EMRK/35","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"35","label":"Art 35 EMRK","mentions":4},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":1},{"id":"GG/14","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"14","label":"Art 14 GG","mentions":1},{"id":"EMRK-ZP1/1","law":"EMRK-ZP1","abbreviation":"EMRK-ZP1","ref":"1","label":"Art 1 EMRK-ZP1","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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