{"status":"available","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2005:0728JUD005932000","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Kammer","decided":"2005-07-28","aktenzeichen":"59320/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig, die Rechtssache in seinem Register zu streichen.","text_plain":"Urteile\nEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Dritte Sektion\nNichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n28/07/05 - Rechtssache V. H. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 59320/00)\n– (Gerechte Entschädigung – Gütliche Einigung)\nSiehe auch Urteil vom 24.06.2004 - Rechtssache V. H. gegen DEUTSCHLAND\n(Individualbeschwerde Nr. 59320/00)\nSTRASSBURG\n28. Juli 2005\nDieses Urteil ist endgültig, kann aber redaktionell noch überarbeitet werden.\nIn der Rechtssache v. H. ./. Deutschland\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Dritte Sektion) als Kammer mit den\nRichtern\nHerrn I. CABRAL BARRETO, Präsident,\nHerrn G. RESS,\nHerrn L. CAFLISCH,\nHerrn R. TÜRMEN,\nHerrn B.M. ZUPANČIČ,\nHerrn J. HEDIGAN,\nHerrn K. TRAJA, Richter,\nund Herrn V. BERGER, Sektionskanzler,\nnach nicht öffentlicher Beratung am 5. Juli 2005,\ndas folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde:\nVERFAHREN\n\n1\nDer Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 59320/00) gegen die\nBundesrepublik Deutschland zugrunde, die eine monegassische Staatsangehörige, C. v. H.\n(„die Beschwerdeführerin“), am 6. Juni 2000 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der\nMenschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.\n\n2\nDer Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 24. Juni 2004 („das Haupturteil“) eine\nVerletzung der Rechte der Beschwerdeführerin aus Artikel 8 der Konvention festgestellt. Er\nbefand, dass die innerstaatlichen Gerichte das Privatleben der Beschwerdeführerin nicht\nwirksam gegen Eingriffe geschützt haben, die aus der Veröffentlichung von Fotos aus dem\nAlltagsleben der Beschwerdeführerin durch verschiedene deutsche Zeitschriften resultierten\n(siehe von Hannover ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 59320/00, Nr. 43-81,\nECHR 2004-VI).\n\n3\nDie Beschwerdeführerin hat nach Artikel 41 der Konvention gerechte Entschädigung in\nHöhe von 50.000 Euro für immaterielle Schäden gefordert. Darüber hinaus hat sie den\nErsatz von Kosten und Auslagen in Höhe von 142.851,31 Euro geltend gemacht.\n\n4\nDa die Frage der Anwendung des Artikels 41 der Konvention noch nicht spruchreif war,\nhat sich der Gerichtshof die Beurteilung dieser Frage vorbehalten und die Regierung und die\nBeschwerdeführerin aufgefordert, ihm schriftlich innerhalb von sechs Monaten, nachdem das\nUrteil endgültig geworden ist, ihre Stellungnahme zu der Frage zu unterbreiten und\ninsbesondere, ihn von jeder Einigung, die sie möglicherweise erzielen, zu unterrichten (von\nHannover, a. a. O., Nr. 85 und Nr. 2 des Urteilstenors).\n\n5\nDie Beschwerdeführerin und die Regierung gaben jeweils Stellungnahmen ab.\n\n6\nAm 1. November 2004 änderte der Gerichtshof die Zusammensetzung seiner\nSektionen (Artikel 25 Abs. 1), die vorliegende Rechtssache verblieb jedoch bei der in der\nfrüheren Dritten Sektion gebildeten Kammer.\n\n7\nAm 8. Juni 2005 erhielt der Gerichtshof die folgende Erklärung der Regierung, die von\nden Vertretern beider Parteien am 7. Juni 2005 unterzeichnet wurde:\n(...) Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den ständigen Vertreter ihrer\nVerfahrensbevollmächtigten, Herrn Regierungsdirektor Dr. Hans-Jörg Behrens,\nBundesministerium der Justiz (...) und die Beschwerdeführerin C. v. H., vertreten durch\ndie Rechtsanwälte Prinz Neidhardt Engelschall (...) schließen in Bezug auf die\nAnwendung von Artikel 41 EMRK im Individualbeschwerdeverfahren Nr. 59320/00\nfolgenden\nVergleich:\n1. Die Bundesrepublik Deutschland zahlt der Beschwerdeführerin als gerechte\nEntschädigung im Sinne des Artikel 41 EMRK einen Gesamtbetrag von 115.000\nEURO. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus 10.000 EURO Entschädigung für\nimmaterielle Schäden sowie 105.000 EURO für Kosten und Auslagen inklusive\nSteuern.\n2. Mit diesem Betrag sind alle Ansprüche der Beschwerdeführerin gegen die\nBundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren\nNr. 59320/00 abgegolten. Der Betrag ist zahlbar innerhalb von drei Monaten,\nnachdem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte aufgrund der gütlichen\nEinigung nach Artikel 39 EMRK in Verbindung mit Artikel 75 Abs. 4 und Artikel 43\nAbs. 3 seiner Verfahrensordnung entschieden hat, die Rechtssache in seinem\nRegister zu streichen.\n3. Die Beschwerdeführerin, vertreten durch die Rechtsanwälte Prinz Neidhardt\nEngelschall erklärt die o.g. Individualbeschwerde hiermit in Bezug auf die\nAnwendung von Artikel 41 EMRK für erledigt. Sie ist mit der Streichung der\nBeschwerde aus dem Register durch den Gerichtshof einverstanden. Die\nBeschwerdeführerin verzichtet auf die Geltendmachung weiterer Forderungen\ngegen die Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem der\nBeschwerde zugrunde liegenden Sachverhalt.\n4. Die Verfahrensbevollmächtigte der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet sich,\ndiese Einigung unverzüglich dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte\nmitzuteilen.“\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\n\n8\nNach Erlass seines Haupturteils wurde dem Gerichtshof mitgeteilt, dass zwischen der\nRegierung und der Beschwerdeführerin eine gütliche Einigung in Bezug auf deren\nForderungen nach Artikel 41 der Konvention erreicht wurde.\n\n9\nIm Hinblick auf die Bestimmungen dieser Vereinbarung stellt der Gerichtshof fest, dass sie\nbillig im Sinne von Artikel 75 Abs. 4 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ist und dass sie\nauf der Grundlage der Achtung der Menschenrechte getroffen wurde, wie sie in der\nKonvention und ihren Protokollen anerkannt sind (Artikel 37 Abs. 1 in fine der Konvention\nund Artikel 62 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs). Er nimmt daher die Einigung\nformell zu Kenntnis und hält es für angemessen, die Rechtssache nach dieser Bestimmung\nim Register zu streichen.\n\n10\nDie Rechtssache sollte demzufolge im Register gestrichen werden.\nAus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig,\ndie Rechtssache in seinem Register zu streichen.\nAusgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 28. Juli 2005 nach Artikel 77 Absätze\n2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.\nVincent Berger Ireneu Cabral Barreto\nKanzler Präsident","source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2005-07-28/59320-00","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 41","ref_norm":"41","n":5},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 39","ref_norm":"39","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2005-07-28/59320-00","retrieved":"2026-07-29 08:44:02.699979+00:00"},"card":{"id":"egmr/2005-07-28/59320-00","court":"EGMR","court_id":"egmr","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","panel":"Kammer","date":"2005-07-28","dockets":["59320/00"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2005:0728JUD005932000","ids":{"ecli":"ECLI:CE:ECHR:2005:0728JUD005932000"},"cite_as":"EGMR, Urteil vom 28.07.2005 – 59320/00","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2005-07-28/59320-00","headnotes":[],"leitsatz_status":"none_in_source","tenor":{"text":"Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig, die Rechtssache in seinem Register zu streichen.","basis":"operative_part","source":"egmr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"EMRK/41","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"41","label":"Art 41 EMRK","mentions":5},{"id":"EMRK/8","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"8","label":"Art 8 EMRK","mentions":1},{"id":"EMRK/34","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"34","label":"Art 34 EMRK","mentions":1},{"id":"EMRK/39","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"39","label":"Art 39 EMRK","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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