{"status":"available","doknr":"001-139262","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2005:0630JUD004672099","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Große Kammer","decided":"2005-06-30","aktenzeichen":"46720/99; 72203/01; 72552/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF 1. mit elf zu sechs Stimmen, dass Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 nicht verletzt worden ist; 2. mit fünfzehn zu zwei Stimmen, dass Artikel 14 der Konvention in Verbindung mit Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 nicht verletzt worden ist.","text_plain":"Urteile\nEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer\nNichtamtliche deutsche Übersetzung aus dem Französischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n30/06/05 - Rechtssache JAHN und andere gegen DEUTSCHLAND (Beschwerden Nr.\n46720/99, 72203/01 und 72552/01) – Urteil der Großen Kammer\nURTEIL\nSTRASSBURG\n30. Juni 2005\nDieses Urteil ist endgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache Jahn u.a. ./. Deutschland\nist der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, der als Große Kammer\nzusammengetreten ist, die sich aus folgenden Richtern zusammensetzt:\nHerrn L. WILDHABER, Präsident,\nHerrn C.L. ROZAKIS,\nHerrn J.-P. COSTA,\nHerrn G. RESS,\nSir Nicolas BRATZA,\nHerrn I. CABRAL BARRETO,\nHerrn C. BÎRSAN,\nHerrn V. BUTKEVYCH,\nFrau N. VAJIĆ,\nHerrn M. PELLONPÄÄ,\nFrau S. BOTOUCHAROVA,\nFrau E. STEINER,\nHerrn S. PAVLOVSCHI,\nHerrn L. GARLICKI,\nHerrn J. BORREGO BORREGO,\nHerrn K. HAJIYEV,\nFrau L. MIJOVIĆ,\nund Herrn E. FRIBERGH, stellvertretender Kanzler,\nnach Beratung in nichtöffentlicher Sitzung am 26. Januar und 25. Mai 2005,\nzu folgendem Urteil gelangt, das am letztgenannten Tag angenommen worden ist:\nVERFAHREN\n\n1\nDem Fall liegen drei gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Beschwerden\n(Nr. 46720/99, 72203/01 und 72552/01) zugrunde. Zwei Staatsangehörige dieses Staates,\nFrau Heidi Jahn und Herr Albert Thurm („die Beschwerdeführer“), hatten die Europäische\nKommission für Menschenrechte aufgrund des früheren Artikels 25 der Konvention zum\nSchutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) am 2. September 1996\nangerufen. Ihre Beschwerde ist dem Gerichtshof am 1. November 1998, dem Zeitpunkt des\nInkrafttretens des Protokolls Nr. 11 zur Konvention (Artikel 5 Abs. 2 des Protokolls Nr. 11),\nvorgelegt worden. Drei weitere deutsche Staatsangehörige, Frau Erika Rissmann, Frau Ilse\nHöller und Frau Edith Loth (ebenfalls „die Beschwerdeführer“), haben den Gerichtshof nach\nArtikel 34 der Konvention angerufen, und zwar die beiden Ersten am 19. März 2001 und die\nDritte am 23. April 2001.\n\n2\nDie Beschwerdeführer, denen Prozesskostenhilfe gewährt worden ist, werden in dem\nBeschwerdeverfahren Jahn und Thurm von Rechtsanwältin W. Lange, in dem\nBeschwerdeverfahren Rissmann und Höller von Rechtsanwältin B. Grün und in dem\nBeschwerdeverfahren Loth von Rechtsanwalt T. Purps vertreten. Die deutsche Regierung\nwird von ihrer Verfahrensbevollmächtigten, Frau Ministerialrätin A. Wittling-Vogel, vertreten.\n\n3\nDie Beschwerdeführer behaupteten insbesondere, dass die ihnen auferlegte\nVerpflichtung, ihre Grundstücke unentgeltlich aufzulassen, ihr in Artikel 1 des Protokolls Nr. 1\nverankertes Recht auf Achtung ihres Eigentums verletzt habe. Sie sehen sich auch als Opfer\neiner Diskriminierung im Sinne des Artikels 14 der Konvention in Verbindung mit Artikel 1\ndes Protokolls Nr. 1.\n\n4\nDie Beschwerden sind der Vierten Sektion des Gerichtshofs zugewiesen worden\n(Artikel 52 Abs. 1 der Verfahrensordnung). In dieser Sektion ist die für die Prüfung der\nRechtssache vorgesehene Kammer (Artikel 27 Abs. 1 der Konvention) gemäß Artikel 26\nAbs. 1 der Verfahrensordnung gebildet worden.\n\n5\nAm 1. November 2001 hat der Gerichtshof die Zusammensetzung seiner Sektionen\n(Artikel 25 Abs. 1 der Verfahrensordnung) geändert. Diese Beschwerden sind der so\numgebildeten Dritten Sektion zugewiesen worden (Artikel 52 Abs. 1).\n\n6\nAm 25. April 2002 hat eine Kammer dieser Sektion bestehend aus den Richtern Herrn\nI. Cabral Barreto, Herrn G. Ress, Herrn L. Caflisch, Herrn P. Kūris, Herrn J. Hedigan, Frau\nTsatsa-Nikolovska und Herrn K. Traja sowie dem Kanzler der Sektion, Herrn V. Berger, die\nBeschwerde Nr. 46720/99 (Jahn und Thurm) für zulässig erklärt. Am 15. Mai 2003 hat die\nKammer die Beschwerden Nr. 72203/01 (Rissmann und Höller) und Nr. 72552/01 (Loth)\nverbunden und sie für teilweise zulässig erklärt.\n\n7\nAm 18. September 2003 hat die Kammer eine mündliche Verhandlung über die\nBegründetheit der Rechtssache durchgeführt (Artikel 54 Abs. 3 der Verfahrensordnung) und\nam 16. Dezember 2003 beschlossen, die drei Beschwerden zu verbinden (Artikel 42 Abs. 1\nder Verfahrensordnung).\n\n8\nAm 22. Januar 2004 hat die Kammer ein Urteil gefällt, in dem sie einstimmig feststellt,\ndass Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 verletzt worden und die Rüge der Beschwerdeführer im\nZusammenhang mit Artikel 14 der Konvention in Verbindung mit Artikel 1 des Protokolls\nNr. 1 nicht zu prüfen ist.\nDie Kammer hat auch mit sechs zu einer Stimme entschieden, dass die Frage des\nArtikels 41 der Konvention noch nicht spruchreif ist. Der Kammerpräsident, Herr Cabral\nBarreto, hat dem Urteil eine teilweise übereinstimmende und teilweise abweichende Meinung\nbeigefügt.\n\n9\nAm 20. April 2004 hat die Regierung auf der Grundlage von Artikel 43 der Konvention\nund Artikel 73 der Verfahrensordnung die Verweisung der Sache an die Große Kammer\nbeantragt. Der Ausschuss der Großen Kammer hat den Antrag am 14. Juni 2004\nangenommen.\n\n10\nDie Zusammensetzung der Großen Kammer ist gemäß Artikel 27 Abs. 2 und 3 der\nKonvention und Artikel 24 der Verfahrensordnung beschlossen worden.\n\n11\nSowohl die Beschwerdeführer als auch die Regierung haben schriftliche\nStellungnahmen zur Begründetheit der Rechtssache vorgelegt (Artikel 59 Abs. 1 der\nVerfahrensordnung). Jede Partei hat schriftliche Anmerkungen zur Stellungnahme der\nanderen Partei vorgelegt.\n\n12\nAm 26. Januar 2005 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung im\nMenschenrechtspalast in Straßburg statt (Artikel 59 Abs. 3 der Verfahrensordnung).\nEs sind erschienen:\n– für die Regierung Frau A. WITTLING-VOGEL, Ministerialrätin,\nVerfahrensbevollmächtigte,\nHerr J. FROWEIN, Professor, Rechtsbeistand,\nHerr H. WEISS, Ministerialdirigent,\nHerr H.-J. RODENBACH, Ministerialrat,\nHerr W. MARX, Regierungsdirektor, Berater,\n– für die Beschwerdeführer\nFrau B. GRÜN, Rechtsanwältin,\nHerr T. PURPS, Rechtsanwalt, Rechtsbeistände,\nFrau W. LANGE, Rechtsanwältin,\nV.-U. HAHN, Rechtsanwalt, Berater.\nDer Gerichtshof hat die Erklärungen der Rechtsanwälte Grün und Purps sowie des Herrn\nFrowein und ihre Antworten auf die Fragen einiger Richter angehört.\nSACHVERHALT\nI. DIE UMSTÄNDE DES FALLES\n\n13\nDie erste Beschwerdeführerin, Frau Heidi Jahn, ist die Schwester des zweiten\nBeschwerdeführers, Herrn Albert Thurm. Alle beide sind 1947 geboren und in Sangerhausen\nwohnhaft. Die dritte und vierte Beschwerdeführerin, Erika Rissmann und Ilse Höller, sind\nSchwestern, 1942 bzw. 1944 geboren und wohnen in Erftstadt bzw. in Stotzheim. Die fünfte\nBeschwerdeführerin, Edith Loth, ist 1940 geboren und in Frankfurt (Oder) wohnhaft.\nA. Die Vorgeschichte des Verfahrens\n1. Die ab 1945 in der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland durchgeführte\nBodenreform\n\n14\nIm September 1945 wurden in der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland\nbelegene Grundstücke von mehr als 100 ha im Rahmen der Bodenreform enteignet. Diese\nGrundstücke wurden in einen staatlichen Bodenfonds überführt, aus dem Parzellen von\ndurchschnittlich ungefähr 8 ha an landlose oder landarme Bauern übergeben wurden.\n\n15\nDie Beschwerdeführer sind Erben der neuen Eigentümer (die damals Neubauern\ngenannt wurden) dieser Bodenreformgrundstücke, die im Gebiet der ehemaligen Deutschen\nDemokratischen Republik (DDR) belegen sind.\n\n16\nDie Bodenreformverordnungen von 1945 (Nrn. 55-56 unten) bilden die gesetzliche\nGrundlage dieser Bodenreform und unterwerfen die im Rahmen der Bodenreform\nerworbenen Grundstücke Verfügungsbeschränkungen. Die Zuteilungsurkunden\nbezeichneten diese Grundstücke als vererblich.\n\n17\nDas Ziel dieser Verordnungen bestand darin, dafür Sorge zu tragen, dass bestimmte\nFlächen landwirtschaftlich genutzt wurden, um die Versorgung der Bevölkerung mit Nahrung\nsicherzustellen.\n\n18\nDie Besitzwechselverordnungen vom 21. Juni 1951, 7. August 1975 und 7. Januar\n1988 (Nrn. 57-59 unten) regelten die Fälle der Rückführung der Grundstücke in den\nBodenfonds und die Zuteilung an Dritte, unter der Voraussetzung, dass diese sich\nverpflichteten, die Grundstücke landwirtschaftlich zu nutzen.\n2. Die Verabschiedung des Gesetzes vom 6. März 1990 über die Rechte der\nEigentümer von Grundstücken aus der Bodenreform durch das Parlament der DDR\n\n19\nNach dem Fall der Berliner Mauer am 9. November 1989 begannen die\nVerhandlungen zwischen den beiden deutschen Staaten und den vier ehemaligen\nBesatzungsmächten (Frankreich, Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staaten von Amerika\nund Sowjetunion), die zur deutschen Wiedervereinigung führten, die am 3. Oktober 1990 in\nKraft getreten ist.\n\n20\nIm Rahmen dieser Verhandlungen und um den Übergang von einer sozialistischen\nWirtschaft zu einer Marktwirtschaft sicherzustellen, verabschiedete das Parlament der DDR\nam 6. März 1990 das Gesetz über die Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus der\nBodenreform – Nr. 61 unten), auch Modrow-Gesetz genannt (nach dem Namen des\ndamaligen Staatsratsvorsitzenden), das am 16. März 1990 in Kraft getreten ist.\nDieses Gesetz hob alle Verfügungsbeschränkungen für die Grundstücke aus der\nBodenreform auf und machte deren Eigentümer zu vollwertigen Eigentümern.\n\n21\nAm 18. März 1990 fanden die ersten freien Wahlen in der DDR statt.\n\n22\nAm 3. Oktober 1990 wurde das Modrow-Gesetz Bestandteil des Rechts der\nBundesrepublik Deutschland (BRD).\n3. Die Verabschiedung des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom 14.\nJuli 1992 durch das Parlament der Bundesrepublik Deutschland\n\n23\nAm 14. Juli 1992 verabschiedete der bundesdeutsche Gesetzgeber das Zweite\nVermögensrechtsänderungsgesetz über die Abwicklung der Bodenreform in den Ländern im\nGebiet der ehemaligen DDR. Es trat am 22. Juli 1992 in Kraft.\n\n24\nBei der Verabschiedung dieses neuen Gesetzes fügte der Gesetzgeber in Artikel 233\ndes Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB – Nrn. 65-69 unten) die\n§§ 11 bis 16 ein, wobei er sich auf die damals in der DDR in den Bodenreformverordnungen\nund den Besitzwechselverordnungen aufgeführten Grundsätze stützte.\nB. Das Verfahren vor den Gerichten in der Bundesrepublik Deutschland\n1. In Bezug auf die beiden ersten Beschwerdeführer\n\n25\nDie beiden ersten Beschwerdeführer hatten 1976 ein im Land Sachsen-Anhalt\nbelegenes Grundstück geerbt. Seit dem 14. Juli 1992 waren sie als Eigentümer im\nGrundbuch eingetragen.\n\n26\nAm 18. Januar 1994 versuchten sie, ihr Grundstück wieder zu verkaufen.\n\n27\nAm 12. Juli 1994 legte das Amt für Landwirtschaft und Flurneuordnung des Landes\nSachsen-Anhalt gegen diesen Kaufvertrag Widerspruch ein, worauf eine Vormerkung\nzugunsten des Landesfiskus im Grundbuch eingetragen wurde.\n\n28\nAm 15. Februar 1995 hat das vorgenannte Amt vor dem Amtsgericht Sangerhausen\nKlage auf unentgeltliche Auflassung des Grundstücks seitens der Beschwerdeführer an das\nLand Sachsen-Anhalt erhoben.\n\n29\nMit Urteil vom 2. November 1995 verurteilte das Amtsgericht Sangerhausen die\nBeschwerdeführer, ihr Grundstück gemäß Artikel 233 § 11 Abs. 3 und § 12 Abs. 2 und 3\nEGBGB (Nrn. 67-69 unten) aufzulassen, da sie keinen Anspruch hätten, ein im Rahmen der\nBodenreform erworbenes Grundstück zu erben. Keiner von ihnen sei nämlich bei Ablauf des\n15. März 1990 in der Land-, Forst- oder Nahrungsgüterwirtschaft oder im Verlauf der letzten\nzehn Jahre in einem dieser Bereiche tätig gewesen.\n\n30\nDie Beschwerdeführer legten gegen dieses Urteil Berufung ein.\n\n31\nMit Urteil vom 22. März 1996 wies das Landgericht Halle die Berufung der\nBeschwerdeführer mit der Begründung zurück, dass diese im Zeitpunkt des Erbfalls keine\ndem Eigentum im Sinne des Grundgesetzes gleichwertige Rechtsposition erlangt hätten, da\nein im Rahmen der Bodenreform erworbenes Grundstück bereits im Jahre 1946 in der DDR\nwesentlichen Einschränkungen unterworfen gewesen sei. Die Bodenreformverordnungen\nvon 1945 und die Besitzwechselverordnung von 1951 hätten in der Tat vorgesehen, dass die\nVeräußerung eines solchen Grundstückes untersagt sei und Entscheidungen über einen\nBesitzwechsel dem Staat oblägen. Die Besitzwechselverordnung aus dem Jahre 1975 hätte\nnichts an diesem Sachverhalt geändert.\n\n32\nAm 24. April 1996 haben die Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben, da\nsie sich als rechtmäßige Erben und Eigentümer dieses Grundstücks ansahen. Ihrer Meinung\nnach liegen die Besitzwechselverordnungen der DDR, welche die Nutzung eines im Rahmen\nder Bodenreform erworbenen Grundstücks einschränkten, zeitlich nach dem Erwerb des\nGrundstücks durch ihre Mutter und seien daher in ihrem Fall nicht anzuwenden.\n\n33\nAm 17. Juni 1996 entschied das Bundesverfassungsgericht durch eine mit drei\nRichtern besetzte Kammer, ihre Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung\nanzunehmen.\nDas Bundesverfassungsgericht vertrat die Auffassung, dass gemäß seinem Urteil vom\n4. Oktober 1995 zu dieser Frage (Nr. 70 unten) die angegriffenen Rechtsvorschriften weder\ngegen das Eigentumsrecht der Beschwerdeführer noch gegen das Rückwirkungsverbot von\nGesetzen oder den Gleichheitssatz verstießen.\nEs fügte hinzu, dass die Nutzung eines Bodenreformgrundstücks bereits zu Zeiten der\nDDR Beschränkungen unterworfen gewesen sei, die in den Besitzwechselverordnungen und\nder Rechtsprechung des Obersten Gerichts der DDR aufgeführt gewesen seien. Das\nOberste Gericht der DDR habe in seinem Urteil vom 12. März 1953 erklärt, dass die\nÜbertragung eines solchen Grundstücks auf die Erben nicht automatisch erfolge, sondern\nauch noch einer staatlichen Genehmigung bedürfe.\n2. In Bezug auf die dritte und vierte Beschwerdeführerin\n\n34\nDie dritte und vierte Beschwerdeführerin hatten ihre im Land Mecklenburg-\nVorpommern belegenen Grundstücke 1978 geerbt. Seit 1996 waren sie als Eigentümerinnen\nim Grundbuch eingetragen.\n\n35\nSie hatten ihre Grundstücke seit dem 1. Januar 1991 an die Agrargesellschaft\nBreesen für einen Zeitraum von 12 Jahren, d.h. bis zum 31. Dezember 2002, verpachtet.\n\n36\nAm 3. Juli 1998 forderte das Land Mecklenburg-Vorpommern die Auflassung der\nGrundstücke auf seinen Namen mit der Begründung, dass es nach Artikel 233 § 11 Abs. 3\nund § 12 Abs. 2 und 3 EGBGB (Nrn. 67-69 unten) besser berechtigt sei.\n\n37\nMit Urteil vom 29. Oktober 1998 verurteilte das Landgericht Neubrandenburg die\nBeschwerdeführerinnen dazu, die Auflassung ihrer Grundstücke an das Land Mecklenburg-\nVorpommern zu erklären, da sie am 15. März 1990 weder einer Landwirtschaftlichen\nProduktionsgenossenschaft (LPG) in der DDR angehört noch einen Antrag auf Mitgliedschaft\nin einer LPG gestellt hätten.\n\n38\nDie Beschwerdeführerinnen legten gegen dieses Urteil Berufung ein und trugen\ninsbesondere vor, dass seit dem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs vom\n17. Dezember 1998 (Nr. 71 unten) feststehe, dass Bodenreformgrundstücke vererblich\nseien.\n\n39\nMit Urteil vom 17. August 1999 wies das Oberlandesgericht Rostock die Berufung der\nBeschwerdeführerinnen mit der Begründung zurück, dass die streitigen\nGesetzesbestimmungen mit dem Grundgesetz vereinbar seien. Es war insbesondere der\nMeinung, dass der Gesetzgeber somit versuchte, die Lücken des DDR-Gesetzes vom 6.\nMärz 1990 zu schließen, das keine Übergangsbestimmungen für die Fälle enthielt, in denen\nBesitzwechsel nicht in das Grundbuch eingetragen worden waren.\n\n40\nDie Beschwerdeführerinnen erhoben daraufhin Verfassungsbeschwerde zum\nBundesverfassungsgericht. Sie machten einen Verstoß gegen ihre Eigentums- und\nErbrechtsgarantie sowie einen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot und den\nGleichheitssatz geltend. Sie behaupteten, die entschädigungslose Verletzung ihres\nEigentumsrechts fände keinerlei verfassungsmäßige Rechtfertigung und sei weder\nverhältnismäßig noch erforderlich gewesen.\nAußerdem hätten sie keine Möglichkeit mehr, die erforderlichen Kriterien zu erfüllen,\nindem sie beispielsweise Mitglied einer Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft der\nDDR würden.\n\n41\nMit Entscheidung vom 6. Oktober 2000 hat das Bundesverfassungsgericht die\nVerfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerinnen nicht zur Entscheidung angenommen,\nda sie nicht in ihren Grundrechten verletzt seien.\n\n42\nDer maßgebliche Passus dieser Entscheidung lautet wie folgt:\n„1. Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen weder gegen Art. 14 GG noch gegen die\nGrundsätze zum Schutz gegenüber rückwirkenden Gesetzen, der in dieser Norm eine eigenständige Ausprägung erfahren hat (...).\na) Die von den Zivilgerichten angewandte Regelung des Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c, Abs. 3 EGBGB ist mit der Eigentumsgarantie des Art.\n14 GG vereinbar.\naa) Nach der nicht angegriffenen Feststellung des Oberlandesgerichts, für deren Verfassungswidrigkeit nichts ersichtlich ist, war das Bodenreformeigentum in der sowjetischen Besatzungszone und in der Deutschen Demokratischen Republik vererblich. Die Beschwerdeführerinnen sind\ndanach kraft Erbrechts Eigentümerinnen der streitbefangenen Grundstücke geworden. Ihr\nEigentum unterlag zwar zunächst den Beschränkungen, die sich aus Art. VI Nr. 1 der Verordnung\nNr. 19 über die Bodenreform im Lande Mecklenburg-Vorpommern vom 5. September 1945 (...)\nund den verschiedenen Besitzwechselverordnungen ergaben. Diese Beschränkungen sind\njedoch mit dem In-Kraft-Treten des Gesetzes vom 6. März 1990 entfallen. Es kann deshalb mit\ndem Oberlandesgericht davon ausgegangen werden, dass das Bodenreformeigentum ab diesem\nZeitpunkt auch in den so genannten Alterbfällen, in denen der im Grundbuch eingetragene Eigentümer bereits vor dem 16. März 1990 verstorben war, vollwertigem Eigentum entsprach und als\nsolches in den Geltungsbereich des Grundgesetzes gelangte.\nbb) Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c, Abs. 3\nEGBGB führt dazu, dass die bisherigen Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenreform ihr\nEigentum verlieren. Darin liegt jedoch keine Enteignung im Sinne von Art. 14 Abs. 3 GG. Enteignung ist der staatliche Zugriff auf das Eigentum des Einzelnen. Ihrem Zweck nach ist sie auf\ndie vollständige oder partielle Entziehung konkreter subjektiver, durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG\ngewährleisteter Rechtspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben gerichtet (...).\nDemgegenüber geht es bei Art. 233 §§ 11 bis 16 EGBGB um die nachträgliche Korrektur der\ndurch das Gesetz vom 6. März 1990 erfolgten ersatzlosen Aufhebung der Besitzwechselvorschriften und um die Schaffung klarer Eigentumsverhältnisse an den aus der Bodenreform\nstammenden Grundstücken (...). Die hier mittelbar angegriffene Regelung des Art. 233 § 11 Abs.\n3 Satz 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c, Abs. 3 EGBGB ist Teil dieses\nRegelungskonzepts und stellt daher eine Regelung über die Bestimmung von Inhalt und\nSchranken des (Grundstücks-)Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar.\ncc) Der Gesetzgeber hat bei der Erfüllung des ihm in dieser Vorschrift erteilten Auftrags sowohl\nder Rechtsstellung des Eigentümers als auch dem aus Art. 14 Abs. 2 GG folgenden Gebot einer\nsozialgerechten Eigentumsordnung Rechnung zu tragen. Er muss deshalb die schutzwürdigen\nInteressen der Beteiligten in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis\nbringen. Eine einseitige Bevorzugung oder Benachteiligung steht mit den verfassungsrechtlichen\nVorstellungen eines sozialgebundenen Privateigentums nicht in Einklang (...).\nDer Gesetzgeber darf im Rahmen seiner Regelungsbefugnis nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bei\nder generellen Neugestaltung eines Rechtsgebiets unter bestimmten Voraussetzungen auch\nbestehende, durch die Eigentumsgarantie geschützte Rechtspositionen beseitigen (...). Auch\nkönnen grundlegende Veränderungen der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse\nden Regelungs- und Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers erweitern. Schwierigkeiten, die die\nÜberführung der sozialistischen Rechts- und Eigentumsordnung einschließlich der danach\nerworbenen Rechtspositionen in das Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland mit sich\nbringt, darf er deshalb bei Regelungen auf der Grundlage von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ebenso\nRechnung tragen wie dem dazu erforderlichen Zeitbedarf. Das hat Konsequenzen für die Beurteilung des jeweils beschlossenen Regelungswerks. Einzelne belastende Vorschriften dürfen\nweder aus dem Regelungszusammenhang gelöst und für sich betrachtet noch ohne Rücksicht\ndarauf gewürdigt werden, dass der angestrebte Rechtszustand nur in Schritten erreichbar war\n(...).\ndd) Nach diesen Maßstäben steht Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 2\nNr. 2 Buchstabe c, Abs. 3 EGBGB mit Art. 14 Abs. 1 GG in Einklang.\naaa) Die Regelung dient einem legitimen Regelungsziel.\nNach der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs, die sich das Oberlandesgericht im Ausgangsverfahren zu Eigen gemacht hat, schließt Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit\n§ 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c, Abs. 3 EGBGB eine verdeckte Regelungslücke, die das Gesetz\nvom 6. März 1990 für die hier in Rede stehenden Alterbfälle enthielt. An diese Erkenntnis ist das\nBundesverfassungsgericht im Grundsatz gebunden. Wie die Feststellung und Würdigung des\nentscheidungserheblichen Sachverhalts sind die Auslegung und Anwendung des Rechts eines\nanderen Staates Sache der allgemein zuständigen Gerichte. Das Bundesverfassungsgericht kann\ninsoweit nur unter besonderen Umständen korrigierend eingreifen. Die Voraussetzungen dafür\nwären hier nur gegeben, wenn die dem angegriffenen Urteil des Oberlandesgerichts zu-grunde\nliegende Würdigung des Rechts der Deutschen Demokratischen Republik hinsichtlich einer\nverdeckten Regelungslücke im Gesetz vom 6. März 1990 Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Bedeutung\nals Willkürverbot (...) verletzen würde (...). Dies ist aber nicht der Fall.\nDer Bundesgerichtshof hat unter Heranziehung der Gesetzesmaterialien dargelegt, dass die\nBeratung in der Volkskammer am 6. März 1990 die Anpassung der gesetzlichen Situation der\nLandwirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik an den Wandel zu einer sozialen,\nmarktwirtschaftlich orientierten Landwirtschaft zum Ziel hatte. Dabei habe die Änderung des\nGesetzes über die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften im Vordergrund gestanden.\nDaneben sollten aber auch für Grundstücke aus der Bodenreform die für sie geltenden Verfügungsbeschränkungen aufgehoben und das Erbrecht für die Zukunft sichergestellt werden. Dabei\nsei nicht erkannt worden, dass die hierzu für notwendig erachtete Aufhebung der Besitzwechselverordnungen ohne eine Übergangsregelung für nicht vollzogene Übertragungen und Rückführungen auch die zurückliegenden Erbfälle einer Regelung zuführe. Der Sicherung der Landwirtschaft unter marktwirtschaftlichen Bedingungen habe es aber nicht gedient, das Eigentum an\nlandwirtschaftlich genutzten Grundstücken ohne weitere Regelungen den Erben verstorbener\nBegünstigter auch dann zuzuweisen, wenn diese weder in der Deutschen Demokratischen\nRepublik gelebt hätten noch in der Landwirtschaft tätig gewesen seien (...).\nDiese Begründung ist nachvollziehbar und lässt Anhaltspunkte für die Annahme, die Einschätzung des Bundesgerichtshofs und damit auch die des Oberlandsgerichts im vorliegenden\nFall beruhten im Sinne des verfassungsrechtlichen Willkürverbots auf sachfremden Erwägungen,\nnicht erkennen. Ob die Entstehungsgeschichte des Gesetzes vom 6. März 1990 und die weitere\nRechtsentwicklung im Beitrittsgebiet bis zur Wiedervereinigung eher den Schluss nahe legen, der\nGesetzgeber habe bewusst auch für die Alterbfälle die hinsichtlich des Bodenreformeigentums\nbestehenden Verfügungsbeschränkungen und die Besitzwechselverordnungen ohne jegliche\nÜbergangsvorschriften aufheben wollen, ist vom Bundesverfassungsgericht nicht zu entscheiden.\nbbb) Auch die Schließung der vom Bundesgerichtshof erkannten Regelungslücke durch die\nangegriffene Regelung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie führt vor dem Hintergrund der früheren Besitzwechselvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik zu einer\nsachgerechten und angemessenen, den Betroffenen auch zumutbaren Eigentumszuordnung, die\nfür die Zukunft klare Verhältnisse schafft.\n1. Nach § 4 Abs. 1 der Besitzwechselverordnung vom 7. August 1975 in der Fassung der Verordnung vom 7. Januar 1988 hatte der Rat des Kreises auf Verlangen des Erben eines Bodenreformeigentümers ihm oder einem seiner von ihm benannten Verwandten die Rechte und Pflichten\nzur Bewirtschaftung des Bodenreformgrundstücks zu übertragen, wenn er oder der Verwandte\ndas Grundstück als Genossenschaftsmitglied oder Arbeiter zweckentsprechend nutzen würde.\nMehrere Erben mussten in angemessener Frist dem Rat des Kreises vorschlagen, welchem\nErben oder Verwandten die Rechte und Pflichten zur Bewirtschaftung des Bodenreformgrundstücks übertragen werden sollten. Waren die Voraussetzungen für eine Übertragung nicht\ngegeben, war das Bodenreformgrundstück nach § 4 Abs. 5 der Verordnung in den staatlichen\nBodenfonds zurückzuführen.\n2. Durch Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 12 EGBGB werden diese Rechtsgrundsätze in pauschalierender Weise nachgezeichnet. Damit werden die Betroffenen so gestellt,\nwie sie gestanden hätten, wenn die Besitzwechselvorschriften vor dem In-Kraft-Treten des\nGesetzes vom 6. März 1990 von den Behörden der Deutschen Demokratischen Republik korrekt\nangewendet und vollzogen worden wären oder der Gesetzgeber der Deutschen Demokratischen\nRepublik schon vor der Wiedervereinigung eine dem früheren Besitzwechselrecht entsprechende\nÜbergangsregelung getroffen hätte. Schutzwürdiges Vertrauen der Erben von Bodenreformeigentümern ist dadurch, wie mit Recht auch das Oberlandesgericht angenommen hat, nicht zerstört\nworden.\nVertrauen in den Fortbestand von Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik\nkonnte sich in der Zeit nach der Wende mit Blick auf eine mögliche Wiedervereinigung der beiden\ndeutschen Staaten nicht allgemein bilden, sondern nur dort, wo besonderer Anlass für die\nErwartung bestand, dass Recht der Deutschen Demokratischen Republik ausnahmsweise in Kraft\nbleiben werde (...). Das Vertrauen in die grundsätzliche Anerkennung von vor dem In-Kraft-Treten\ndes Grundgesetzes im Beitrittsgebiet erworbenen Eigentumspositionen kann daher nicht\ndenselben weit gehenden Schutz beanspruchen wie das Vertrauen in den Fortbestand von\nRechten, die unter der Geltung des Grundgesetzes erlangt worden sind. Jedenfalls kann für den\nSchutz dieses Vertrauens nur die Sach- und Rechtslage maßgeblich sein, die der bundesdeutsche Gesetzgeber am Ende der staatlichen Existenz der Deutschen Demokratischen\nRepublik vorgefunden hat und die im Zuge der Wiedervereinigung gleichsam als normativer\nBestandteil in den Geltungsbereich des Grundgesetzes gelangt ist (...).\nDanach konnten die Erben von Bodenreformeigentümern nach dem In-Kraft-Treten des\nGesetzes vom 6. März 1990 nicht in schützenswerter Weise darauf vertrauen, ihr auf der\nunterbliebenen Umsetzung der Besitzwechselvorschriften der Deutschen Demokratischen\nRepublik beruhendes Eigentum behalten zu dürfen. Ein besonderer Anlass für die Erwartung,\nauch in den Alterbfällen werde das durch dieses Gesetz zum Volleigentum aufgewertete\nEigentum an Bodenreformgrundstücken weiterhin Bestand haben, kann nicht aus der sowohl\neinfachrechtlich als auch verfassungsrechtlich vollzogenen Hinwendung der Deutschen\nDemokratischen Republik zu einer Privateigentumsordnung hergeleitet werden. Denn danach\nsollte nur das Privateigentum gewährleistet werden, das dem Einzelnen bewusst und gewollt\neingeräumt worden ist. Dies ist hinsichtlich des Bodenreformeigentums in den Alterbfällen nicht\ngeschehen, weil das Gesetz vom 6. März 1990 insoweit, wie vom Bundesgerichtshof festgestellt,\neine verdeckte Regelungslücke enthielt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Gesetzgeber der Deutschen Demokratischen Republik bei zutreffendem Erkennen der Sach- und\nRechtslage in den Fällen, in denen kein Erbe die Voraussetzungen für eine Übertragung der\nRechte und Pflichten zur Bewirtschaftung der Grundstücke an ihn erfüllt hätte, selbst eine der\nRückführung der Grundstücke in den staatlichen Bodenfonds entsprechende Regelung getroffen\nhätte.\nVor diesem Hintergrund durfte der gesamtdeutsche Gesetzgeber die seinerzeit versäumten\nRegelungen in pauschalierender Weise nachholen. Dass er dies nicht schon mit dem Einigungsvertrag getan hat, begründet ebenfalls kein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand der\ndurch das Gesetz vom 6. März 1990 geschaffenen Rechtslage. Angesichts der Vielzahl und\nKompliziertheit der im Rahmen der Wiedervereinigung zu lösenden Aufgaben war der Einigungsvertragsgesetzgeber nicht in der Lage, alle Vorschriften zur Überleitung des Rechts der\nDeutschen Demokratischen Republik in dasjenige der Bundesrepublik Deutschland in gewissermaßen einem Federstrich abschließend zu erlassen (...). Es musste deshalb jeder Rechtsunterworfene damit rechnen, dass zunächst unverändert übernommene Rechtspositionen Änderungen\nund Konkretisierungen durch den gesamtdeutschen Gesetzgeber erfahren würden, sobald dieser\ndie Tragweite der in der Deutschen Demokratischen Republik erlassenen Gesetze im Einzelnen\nerkannt haben würde. Dies gilt auch für das Bodenreformeigentum, das vom Gesetzgeber der\nDeutschen Demokratischen Republik im Zuge der Privatisierung der Landwirtschaft zum\nVolleigentum aufgewertet wurde.“\n3. In Bezug auf die fünfte Beschwerdeführerin\n\n43\nDie fünfte Beschwerdeführerin hatte 1986 ihr im Land Brandenburg gelegenes\nGrundstück geerbt.\n\n44\nVon 1968 bis 1979 war sie Mitglied einer Landwirtschaftlichen\nProduktionsgenossenschaft in der DDR. Ab dem 1. Januar 1980 war sie beim Ministerium für\nStaatssicherheit der DDR als Reinigungskraft tätig. Nach dessen Auflösung arbeitete sie bis\nzum 31. Dezember 1990 bei der Nationalen Volksarmee.\n\n45\nVor der deutschen Wiedervereinigung hatte die Stadt Frankfurt (Oder) die\nErholungseinrichtung Helensee auf diesem Grundstück errichtet. Nach der\nWiedervereinigung hatte die Stadt dieses Erholungszentrum an eine Gesellschaft, die dieses\nZentrum verwaltete, verpachtet. Aus diesem Grund hatte die Beschwerdeführerin einen\nBetrag von 60.000 DM erhalten, der den ungerechtfertigt von der Stadt vereinnahmten\nPachtzinsen entsprach.\n\n46\nSeit dem 30. November 1991 war die Beschwerdeführerin als Eigentümerin dieser\nLiegenschaft im Grundbuch eingetragen. Am 3. September 1996 schloss sie mit der\nVerwaltungsgesellschaft dieser Erholungseinrichtung einen Pachtvertrag gegen Zahlung von\nPachtzinsen in Höhe von 12.000 DM jährlich.\n\n47\nAm 28. Juli 1995 forderte das Land Brandenburg die Auflassung des Grundstücks auf\nseinen Namen mit der Begründung, dass es nach Artikel 233 § 11 Abs. 3 in Verbindung mit\n§ 12 Abs. 2 und 3 EGBGB (Nrn. 67-69 unten) besser berechtigt sei.\n\n48\nMit Urteil vom 16. Juli 1997 verurteilte das Landgericht Frankfurt (Oder) die\nBeschwerdeführerin, ihr Grundstück aufzulassen, weil sie mit Ablauf des 15. März 1990 nicht\nin der Land-, Forst- oder Nahrungsgüterwirtschaft tätig gewesen sei. Es verurteilte sie\nebenfalls, an das Land Brandenburg 60.000 DM zuzüglich 4 % Zinsen jährlich ab dem 24.\nJanuar 1997 zu zahlen.\n\n49\nMit Urteil vom 10. Juni 1998 bestätigte das Brandenburgische Oberlandesgericht das\nUrteil insbesondere mit der Begründung, dass die Tatsache allein, dass die\nBeschwerdeführerin formal ihre Mitgliedschaft in der Landwirtschaftlichen\nProduktionsgenossenschaft zu keinem Zeitpunkt aufgegeben habe, selbst nachdem sie ihre\nArbeit beim Ministerium für Staatssicherheit aufgenommen habe, nicht ausreiche, um eine\nZuteilung des streitgegenständlichen Grundstücks an sie zu ermöglichen. Ferner war das\nOberlandesgericht der Meinung, dass Artikel 233 § 11 weder die Eigentumsgarantie noch\ndas Rückwirkungsverbot verletze, selbst wenn der Neubauer einen gewissen Betrag bei der\nZuteilung seines Bodenreformgrundstücks gezahlt habe; hierbei nahm es auf die\nEntscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juni 1996 und 4. Oktober 1995\nBezug.\n\n50\nMit Entscheidung vom 15. Juli 1999 nahm der Bundesgerichtshof die Revision der\nBeschwerdeführerin in Bezug auf die Höhe ihrer Verurteilung an und wies sie im Übrigen\nzurück.\n\n51\nMit Urteil vom 4. Februar 2000 verwies der Bundesgerichtshof die Sache in Bezug\nauf den ersten Punkt an das Oberlandesgericht zurück, weil die Beschwerdeführerin\nberechtigt war, die Nutzungsentschädigungen, die sie vor dem 22. Juli 1992 von der Stadt\nFrankfurt (Oder) erhalten hatte, zu behalten.\n\n52\nMit Urteil vom 26. Juli 2000 verurteilte schließlich das Brandenburgische\nOberlandesgericht die Beschwerdeführerin dazu, den Betrag von 27.000 DM\nzurückzuzahlen.\n\n53\nDie Beschwerdeführerin erhob daraufhin Verfassungsbeschwerde zum\nBundesverfassungsgericht. Sie machte einen Verstoß gegen ihre Eigentums- und\nErbrechtsgarantie sowie einen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot und den\nGleichheitssatz geltend. Nach ihrer Auffassung fand die entschädigungslose Verletzung\nihres Eigentumsrechts keinerlei verfassungsmäßige Rechtfertigung und war weder\nverhältnismäßig noch erforderlich gewesen.\n\n54\nMit Grundsatzentscheidung vom 25. Oktober 2000 hat das Bundesverfassungsgericht\ndie Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin nicht zur Entscheidung angenommen,\nda sie nicht in ihren Grundrechten verletzt sei (Nr. 72 unten).\nII. DAS MASSGEBLICHE INNERSTAATLICHE UND INTERNATIONALE RECHT\nA. Zur Zeit der DDR geltendes Recht und damalige Praxis\n1. Die Bodenreformverordnungen von 1945\n\n55\nDie Bodenreformverordnungen von 1945 bildeten die gesetzliche Grundlage der\nBodenreform und unterwarfen die Grundstücke aus der Bodenreform\nVerfügungsbeschränkungen. Diese Verordnungen sahen insbesondere vor, dass\nBodenreformgrundstücke weder geteilt noch verkauft, verpachtet oder verpfändet werden\ndurften und dass ein Teil der Ernte an den Staat abgetreten werden musste. In bestimmten\nAusnahmefällen waren jedoch eine Teilung und Verpachtung mit Zustimmung der örtlichen\nVerwaltung möglich. Die Zuteilungsurkunden bezeichneten das Land als „persönliches\nvererbbares Eigentum“.\n\n56\nDas Ziel dieser Verordnungen bestand darin, dafür Sorge zu tragen, dass bestimmte\nFlächen landwirtschaftlich genutzt wurden, um die Versorgung der Bevölkerung mit Nahrung\nsicherzustellen.\n2. Die Besitzwechselverordnungen von 1951, 1975 und 1988\n\n57\nDie Besitzwechselverordnungen vom 21. Juni 1951, 7. August 1975 und 7. Januar\n1988 regelten die Fälle der Rückführung der Grundstücke in den Bodenfonds oder der\nGenehmigungen der Zuteilung an Dritte, unter der Voraussetzung, dass diese sich\nverpflichteten, die Grundstücke landwirtschaftlich zu nutzen.\n\n58\nDa die Beschwerdeführer ihr Eigentum 1976, 1978 bzw. 1986 in der DDR geerbt\nhatten, findet die Besitzwechselverordnung vom 7. August 1975 i.d.F. der Verordnung vom\n7. Januar 1988 Anwendung.\n\n59\nDie einschlägigen Passagen dieser Verordnung lauten wie folgt:\n§ 1\n„Bodenreformgrundstücke können (...) durch Besitzwechsel an Mitglieder landwirtschaftlicher\nProduktionsgenossenschaften und Arbeiter der Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft (...)\nübertragen werden.\n§ 4 Abs. 1\nDer Erbe tritt in die mit dem Bodenreformgrundstück verbundenen Rechte und Pflichten ein,\nsofern er zu dem unter § 1 genannten Personenkreis gehört und in der Lage ist, das Grundstück\nzweckentsprechend zu nutzen.\n§ 4 Abs. 3\nSind die Voraussetzungen für die Übertragung des Nutzungsrechts am Bodenreformgrundstück\nnicht gegeben, ist das Bodenreformgrundstück in den staatlichen Bodenfonds zurückzuführen.“\n\n60\nHäufig wurden diese Übertragungen in der Praxis jedoch nicht durchgeführt und in\ndas Grundbuch eingetragen, was zu einem Missverhältnis zwischen den Personen, die die\nGrundstücke tatsächlich landwirtschaftlich nutzten, und den Personen, die im Grundbuch als\nEigentümer eingetragen waren, führte.\n3. Das Gesetz vom 6. März 1990 über die Rechte der Eigentümer von Grundstücken\naus der Bodenreform\n\n61\nDas am 16. März 1990 in Kraft getretene Gesetz vom 6. März 1990 über die Rechte\nder Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenreform, auch Modrow-Gesetz genannt, hob\nalle Verfügungsbeschränkungen für diese Grundstücke auf.\nDieses Gesetz lautet wie folgt:\n§ 1\n„Für das Recht zum Besitz, zur Nutzung und zur Verfügung von Grundstücken aus der\nBodenreform gelten die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches der Deutschen Demokratischen\nRepublik vom 19. Juni 1975 (...). In Rechtsvorschriften enthaltene entgegenstehende\nVerfügungsbeschränkungen sind aufgehoben.\n§ 2\n(1) Für den Verkehr mit Grundstücken gemäß § 1 findet die Grundstücksverkehrsordnung vom\n15. Dezember 1977 (...) i.d.F. der Verordnung vom 14. Dezember 1988 zur Anpassung von\nRegelungen über Rechtsmittel der Bürger und zur Festlegung der gerichtlichen Zuständigkeit für\ndie Nachprüfung von Verwaltungsentscheidungen (...) Anwendung.\n(2) Hinsichtlich des Schutzes der Nutzung des land- und forstwirtschaftlichen Bodens gilt die\nBodennutzungsverordnung vom 26. Februar 1981 (...).\n§ 3\n(1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Veröffentlichung in Kraft.\n(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:\n- Verordnung vom 7. August 1975 über die Durchführung des Besitzwechsels bei\nBodenreformgrundstücken (...),\n- Zweite Verordnung vom 7. Januar 1988 über die Durchführung des Besitzwechsels bei\nBodenreformgrundstücken (...).“\nB. Die Verträge und Erklärungen zur deutschen Einheit\n1. Der Staatsvertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen\nRepublik\n\n62\nDer Staatsvertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik\nvom 18. Mai 1990 nimmt in Artikel 1 auf die soziale Marktwirtschaft sowie den Schutz des\nEigentumsrechts Bezug.\n2. Die Gemeinsame Erklärung der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen\nDemokratischen Republik zur Regelung offener Vermögensfragen\n\n63\nIm Verlauf der Verhandlungen über die deutsche Wiedervereinigung zwischen den\nRegierungen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR und den vier ehemaligen\nBesatzungsmächten (Frankreich, Vereinigtes Königreich, die Vereinigten Staaten von\nAmerika und die Sowjetunion) haben die beiden deutschen Regierungen am 15. Juni 1990\neine Gemeinsame Erklärung zur Regelung offener Vermögensfragen formuliert, die\nBestandteil des Einigungsvertrags vom 31. August 1990 wurde.\n\n64\nIn dieser Erklärung haben die beiden deutschen Regierungen angegeben, dass bei\nder Suche nach einer Lösung der streitigen Vermögensfragen unter Berücksichtigung der\nGrundsätze der Rechtssicherheit und Rechtseindeutigkeit sowie des Schutzes des\nEigentumsrechts ein sozial verträglicher Ausgleich der unterschiedlichen Interessen zu\nschaffen sei.\nC. Das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht und die dortige Praxis\n1. Das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz vom 14. Juli 1992\n\n65\nAm 14. Juli 1992 verabschiedete der bundesdeutsche Gesetzgeber das Zweite\nVermögensrechtsänderungsgesetz über die Abwicklung der Bodenreform in den Ländern im\nGebiet der ehemaligen DDR. Es trat am 22. Juli 1992 in Kraft.\n\n66\nBei der Verabschiedung dieses neuen Gesetzes fügte der Gesetzgeber in Artikel 233\nEGBGB die §§ 11 bis 16 ein, wobei er sich auf die damals in den Bodenreformverordnungen\nund den Besitzwechselverordnungen aufgeführten Grundsätze stützte.\n\n67\nArtikel 233 § 11 Abs. 2 EGBGB bestimmt, dass ein Grundstück aus der Bodenreform\ngrundsätzlich den Erben des eingetragenen Eigentümers übertragen wird, es sei denn, dass\nPersonen oder Stellen existieren, die eine „bessere Berechtigung“ für diese Zuweisung nach\n§ 12 dieses Artikels haben.\nDiese Personen oder Stellen können die unentgeltliche Auflassung des Grundstücks\nverlangen.\n\n68\nArtikel 233 § 12 unterscheidet bei den Personen oder Stellen, die eine bessere\nBerechtigung als die Erben dieser Grundstücke haben, je nachdem, ob der im Grundbuch\neingetragene Eigentümer bei Inkrafttreten des DDR-Gesetzes vom 6. März 1990 über die\nRechte der Eigentümer bereits verstorben war oder noch lebte.\nSollte es sich bei dem im Grundbuch eingetragenen Eigentümer bei Ablauf des\n15. März 1990 um eine noch lebende Person handeln, gelten als besser Berechtigte\ndemnach die Personen, denen die Grundstücke nach den Vorschriften über die Bodenreform\noder den Besitzwechsel förmlich übergeben worden sind, auch wenn der entsprechende\nBesitzwechsel nicht im Grundbuch eingetragen worden ist.\nIst demgegenüber der im Grundbuch eingetragene Eigentümer vor dem 15. März 1990\nverstorben, gelten als besser Berechtigte\n1. diejenigen Personen, denen das Grundstück nach den Vorschriften über die\nBodenreform oder den Besitzwechsel förmlich übergeben worden ist, auch wenn der\nentsprechende Besitzwechsel nicht im Grundbuch eingetragen worden ist;\n2. der Erbe des zuletzt im Grundbuch eingetragenen Eigentümers, wenn er\nzuteilungsfähig ist, d.h. in der Land-, Forst- oder Nahrungsgüterwirtschaft tätig war\n(siehe Artikel 233 § 12 Abs. 3, unten);\n3. der Fiskus des Landes, in dem das betreffende Grundstück liegt.\n\n69\nArtikel 233 § 12 Abs. 3 dieses Gesetzes sieht nämlich vor, dass nur diejenige Person\nein im Rahmen der Bodenreform erworbenes Grundstück erben kann, die bei Ablauf des 15.\nMärz 1990 im Hoheitsgebiet der DDR in der Land-, Forst- oder Nahrungsgüterwirtschaft oder\nin den letzten zehn Jahren davor in einem dieser Bereiche tätig war. Ist dies nicht der Fall,\nfällt das fragliche Grundstück an den Fiskus des Landes, in dem es liegt. Die\nRechtsprechung hat anschließend diese Voraussetzung um das Erfordernis der\nMitgliedschaft in einer Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft in der DDR erweitert\n(BGHZ 136, S. 283).\n2. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts\n\n70\nIn seinem Urteil vom 4. Oktober 1995 hat das Bundesverfassungsgericht die\nAuffassung vertreten, dass diese Rechtsvorschriften mit dem Grundgesetz vereinbar seien,\nda bereits zur Zeit der DDR die Übertragung eines im Rahmen der Bodenreform erworbenen\nGrundstücks auf die Erben nicht nach den allgemeinen Grundsätzen des Zivilrechts erfolgt\nsei, sondern von Anfang an besonderen Vorschriften unterlegen habe.\n\n71\nIn seinem Grundsatzurteil vom 17. Dezember 1998 (veröffentlicht in der Zeitschrift\n„Rechtspfleger“ vom Jahre 1999, S. 222 ff.) wies der Bundesgerichtshof zum ersten Mal\ndarauf hin, dass beim Tod einer Person, die ein Grundstück im Rahmen der Bodenreform\nerworben habe, dieses Grundstück auf die Erben übertragen werden könne. Er fügte jedoch\nhinzu, dass Artikel 233 §§ 11 bis 16 EGBGB mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Der\nGesetzgeber habe nämlich hierdurch versucht, die Lücken des DDR-Gesetzes vom 6. März\n1990 zu schließen, das nicht der Tatsache Rechnung getragen habe, dass die DDR-Behörden sehr häufig in der Praxis nicht für die Rückführung der Grundstücke in den Bodenfonds\nund die Änderung der Eintragungen im Grundbuch nach den Grundsätzen der\nBodenreformverordnungen und der Besitzwechselverordnungen Sorge getragen hatten.\n\n72\nEbenso vertrat das Bundesverfassungsgericht in zwei Grundsatzurteilen vom 6. und\n25. Oktober 2000 (1 BvR 1637/99 und 1 BvR 2062/99) die Auffassung, dass Artikel 233\n§§ 11 bis 16 EGBGB mit dem Grundgesetz vereinbar sei, selbst wenn jetzt feststehe, dass\ndie Grundstücke aus der Bodenreform hätten übertragen werden können.\nD. Die von den Parteien beigebrachten statistischen Daten\n1. Die Fälle der Rückführung der Bodenreformgrundstücke in den Bodenfonds in der\nDDR\n\n73\nDen von der Regierung für das Land Mecklenburg-Vorpommern vorgelegten Zahlen\nzufolge waren vor 1990 in der DDR in etwa 80.000 Fällen Bodenreformgrundstücke in den\nBodenfonds zurückgeführt worden.\n\n74\nDie Beschwerdeführer stellen diese Zahlen in Abrede und sind der Auffassung, dass\nes sich hierbei wahrscheinlich um die freiwillige Rückführung von Grundstücken handelt.\nSie führen aus, dass in Bezug auf die gesamte DDR zwischen 1946 und 1952 ungefähr\n80.000 Grundstücke wegen der schwierigen Bedingungen für die Bewirtschaftung dieser\nGrundstücke nach dem Krieg freiwillig in den Bodenfonds zurückgeführt worden seien (Bell,\nEnteignungen in der Landwirtschaft der DDR nach 1949 und deren politische Gründe, 1992)\n2. Die Folgen des Gesetzes aus dem Jahr 1992\n\n75\nDen von der Bundesregierung auch für das Land Mecklenburg-Vorpommern\nvorgelegten Zahlen zufolge konnten in 41.000 Fällen die Erben von\nBodenreformgrundstücken ihr Land behalten, in 3.300 Fällen fielen die Grundstücke an das\nLand, weil keine Erben ausfindig gemacht werden konnten, und in 4.400 Fällen verlangte\ndas Land die Zuteilung der Grundstücke von nicht zuteilungsfähigen Erben.\n\n76\nDie Beschwerdeführer bestreiten diese Zahlen und vertreten die Auffassung, dass\ninsgesamt zwischen 50.000 und 70.000 Personen als Erben von Bodenreformgrundstücken\nbereits entschädigungslos zugunsten des Fiskus der Länder enteignet worden seien.\nSie weisen beispielsweise darauf hin, dass das Land Sachsen-Anhalt in 17.288 Fällen auf\naußergerichtlichem Weg und in 677 Fällen auf gerichtlichem Weg die Auflassung der\nGrundstücke der Erben erwirkt habe; das Land Brandenburg habe seinerseits in 14.500\nFällen auf außergerichtlichem Weg und in 3.542 Fällen im Klagewege Ansprüche zur\nAuflassung der Grundstücke der Erben geltend gemacht.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. DIE BEHAUPTETE VERLETZUNG DES ARTIKELS 1 DES PROTOKOLLS NR. 1\n\n77\nDie Beschwerdeführer behaupten, dass die ihnen auferlegte Verpflichtung, ihre\nGrundstücke gemäß Artikel 233 § 11 Abs. 3 und § 12 Abs. 2 und 3 des bundesdeutschen\nEinführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch unentgeltlich aufzulassen, ihr in Artikel 1\ndes Protokolls Nr. 1 verankertes Recht auf Achtung ihres Eigentums verletzt habe, der wie\nfolgt lautet:\n„Jede natürliche oder juristische Person hat das Recht auf Achtung ihres Eigentums.\nNiemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, dass das öffentliche Interesse es\nverlangt, und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des\nVölkerrechts vorgesehenen Bedingungen.\nAbsatz 1 beeinträchtigt jedoch nicht das Recht des Staates, diejenigen Gesetze anzuwenden,\ndie er für die Regelung der Benutzung des Eigentums im Einklang mit dem Allgemeininteresse\noder zur Sicherung der Zahlung der Steuern oder sonstigen Abgaben oder von Geldstrafen für\nerforderlich hält.“\nA. Das Vorliegen eines Eingriffs in das Recht auf Eigentum\n\n78\nWie er es bereits mehrfach getan hat, ruft der Gerichtshof in Erinnerung, dass Artikel\n1 des Protokolls Nr. 1 drei verschiedene Vorschriften enthält: „die erste Vorschrift in Absatz 1\nerster Satz ist allgemeiner Art und enthält den Grundsatz der Achtung des Eigentums; die\nzweite Vorschrift in Absatz 1 zweiter Satz betrifft die Eigentumsentziehung, die bestimmten\nBedingungen unterstellt wird; die dritte Vorschrift in Absatz 2 gibt den Vertragsstaaten unter\nanderem die Befugnis, die Benutzung des Eigentums im Einklang mit dem\nAllgemeininteresse zu regeln (...). Es handelt sich hierbei jedoch nicht um Vorschriften, die in\nkeinem wechselseitigen Zusammenhang stehen. Die zweite und dritte beziehen sich auf\nbesondere Beispiele für Verletzungen des Rechts auf Eigentum; daher sind sie im Lichte des\nin der ersten Vorschrift verankerten Grundsatzes auszulegen“ (siehe u.a. Urteil in der Sache\nJames u.a. ./. Vereinigtes Königreich, 21. Februar 1986, Serie A, Band 98, S. 29-30, Nr. 37,\ndas teilweise den Wortlaut der Analyse aufgreift, die der Gerichtshof in seinem Urteil in der\nSache Sporrong und Lönnroth ./. Schweden, 23. September 1982, Serie A, Band 52, S. 24,\nNr. 61, entwickelt hat; siehe auch die Urteile in der Sache Die heiligen Klöster ./.\nGriechenland, 9. Dezember 1994, Serie A, Band 301-A, S. 31, Nr. 56, in der Sache Iatridis ./.\nGriechenland [GK], Nr. 31107/96, CEDH 1999-II, Nr. 55, und in der Sache Beyeler ./. Italien\n[GK], Nr. 33202/96, CEDH 2000-I, Nr. 106).\n\n79\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Regierung nicht die Auffassung der Kammer in\nAbrede stellt, die in ihrem Urteil vom 22. Januar 2004 (Nrn. 65-70) festgestellt hatte, dass im\nvorliegenden Fall ein Entziehung des Eigentums im Sinne des Artikels 1 zweiter Satz des\nProtokolls Nr. 1 stattgefunden hat.\n\n80\nDer Gerichthof schließt sich der Analyse der Kammer in diesem Punkt an und er hat\njetzt zu ermitteln, ob der gerügte Eingriff unter dem Gesichtspunkt dieser Bestimmung\ngerechtfertigt ist.\nB. Die Rechtfertigung des Eingriffs in das Recht auf Eigentum\n1. „Gesetzlich vorgesehen“\n\n81\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 vor allem verlangt,\ndass der Eingriff einer Behörde in die Ausübung des Rechts auf Achtung des Eigentums\ngesetzlich vorgesehen ist: Nach Absatz 1 zweiter Satz darf Eigentum nur „unter den durch\nGesetz vorgesehenen Bedingungen“ entzogen werden, und Absatz 2 erkennt den Staaten\ndas Recht zu, die Benutzung des Eigentums durch die Anwendung von „Gesetzen“ zu\nregeln. Außerdem muss das Gesetz, auf dem der Eingriff beruht, mit dem innerstaatlichen\nRecht des Vertragsstaates, einschließlich der maßgeblichen Bestimmungen der Verfassung,\nvereinbar sein (siehe Ehemaliger König von Griechenland u.a. ./. Griechenland [GK],\nNr. 25701/94, CEDH 2000-XII, Nrn. 79 und 82).\n\n82\nDie Beschwerdeführer behaupten, dass der Eingriff nicht gesetzlich vorgesehen\ngewesen sei, da der deutsche Gesetzgeber im Jahr 1992 von dem irrtümlichen Grundsatz\nausgegangen sei, dass die Bodenreformgrundstücke in der DDR nicht vererblich seien. Aus\ndiesem Grund habe das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz vom 14. Juli 1992\nzunächst das Eigentum auf die Beschwerdeführer übertragen, bevor es ihnen danach wieder\nzugunsten des Fiskus entzogen worden sei. Die Beschwerdeführer seien bereits Eigentümer\ndieser Grundstücke, die sie in der DDR geerbt hatten, gewesen, und wenn der Gesetzgeber\nihnen kein Eigentumsrecht, über das sie bereits verfügten, habe zuweisen können, so habe\ner es ihnen auch nicht rechtsgültig entziehen können.\n\n83\nDie Regierung behauptet, dass der Eingriff gesetzlich vorgesehen gewesen sei und\nverweist auf die Argumentation der Kammer zu diesem Punkt.\n\n84\nDer Gerichtshof stellt fest, dass im vorliegenden Fall die streitige Maßnahme auf\nArtikel 233 § 11 Abs. 3 und § 12 Abs. 2 und 3 EGBGB i.d.F. des Zweiten\nVermögensrechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli 1992 beruhte (Nrn. 65-69 oben). Dieser\nArtikel enthält sehr klare Bestimmungen über die Zuteilung der Bodenreformgrundstücke und\nüber die Bedingungen, die die Erben zu erfüllen haben, um diese Grundstücke behalten zu\nkönnen. Der deutsche Gesetzgeber wollte in der Tat die Lücken des Modrow-Gesetzes\nschließen; zu diesem Zweck legte er fest, dass nur diejenigen Personen nach den\nBesitzwechselverordnungen in der DDR diese Grundstücke erben konnten, die insbesondere\nin der Landwirtschaft tätig und Mitglied einer Landwirtschaftlichen\nProduktionsgenossenschaft waren (Nrn. 57-59 oben).\n\n85\nIn der Folge haben die deutschen Gerichte die Beschwerdeführer verpflichtet, ihre\nGrundstücke in Anwendung dieser Bestimmungen an den Fiskus aufzulassen, und das\nBundesverfassungsgericht hat in seinen Entscheidungen vom 6. und 25. Oktober 2000 die\nAuffassung vertreten, dass diese Bestimmungen mit dem Grundgesetz vereinbar seien (Nrn.\n41-42 und 54 oben).\n\n86\nDer Gerichtshof ist der Meinung, dass diese Auslegung nicht willkürlich gewesen ist.\nEr weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es in erster Linie den innerstaatlichen\nBehörden und insbesondere den Gerichten obliegt, das innerstaatliche Recht auszulegen\nund anzuwenden und insbesondere über verfassungsrechtliche Fragen zu entscheiden\n(siehe unter vielen anderen Wittek ./. Deutschland, Nr. 37290/97, CEDH 2000–XI, Nr. 49,\nForrer-Niedenthal ./. Deutschland, Nr. 47316/99, Nr. 39, 20. Februar 2003, und vorgenannte\nRechtssache Ehemaliger König von Griechenland, Nr. 82).\n\n87\nWie die Kammer (Nrn. 71-76) gelangt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass die\nEigentumsentziehung, wie es Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 verlangt, gesetzlich vorgesehen\nwar.\n2. „Aus Gründen des öffentlichen Interesses“\n\n88\nDer Gerichtshof muss nun ermitteln, ob diese Eigentumsentziehung ein legitimes Ziel\nverfolgte, d.h. ob „ein öffentliches Interesse“ im Sinne der zweiten Vorschrift von Artikel 1 des\nProtokolls Nr. 1 gegeben war.\n\n89\nDie Beschwerdeführer behaupten, dass der streitige Eingriff kein legitimes Ziel\nverfolgt habe, da sich der deutsche Gesetzgeber im Jahr 1992 nicht bewusst gewesen sei,\ndass sie bereits über ein Eigentumsrecht verfügten, und der Bundesgerichtshof auch heute\nnoch anerkenne, dass das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz auf der Annahme\nberuht habe, dass die Bodenreformgrundstücke nicht vererblich waren.\nDie Beschwerdeführer werfen dem Gesetzgeber außerdem vor, dass er das alte, zur Zeit\nder DDR geltende sozialistische Recht mit Verschlechterungen habe wieder aufleben lassen\nwollen, indem die Beschwerdeführer daran gehindert worden seien, Maßnahmen zu\nergreifen, die es ihnen ermöglicht hätten, ihr Eigentum zu bewahren. In Wirklichkeit habe der\nStaat nur versucht, dieser Grundstücke habhaft zu werden, ohne die von dieser Maßnahme\nbetroffenen Erben zu entschädigen.\n\n90\nDie Regierung behauptet, der streitige Eingriff habe einen im öffentlichen Interesse\nliegenden Zweck verfolgt, nämlich die Schaffung klarer Eigentumsverhältnisse an den aus\nder Bodenreform stammenden Grundstücken. Deswegen sei der deutsche Gesetzgeber\nverpflichtet gewesen, die Lücken des Modrow-Gesetzes zu schließen und das Unrecht\ndieses Gesetzes zu korrigieren, das nicht der Tatsache Rechnung getragen habe, dass die\nDDR-Behörden sehr häufig ihre eigenen Regelungen nicht korrekt angewandt hätten.\nDamals hätten nämlich nur diejenigen Personen diese Grundstücke erben können, die\ntatsächlich in der Landwirtschaft tätig gewesen seien. Andernfalls hätten die Grundstücke in\nden Bodenfonds zurückgeführt werden müssen. Dadurch, dass der Gesetzgeber nach der\ndeutschen Wiedervereinigung nicht eingegriffen habe, sei eine offenkundige Ungerechtigkeit\nim Vergleich zu den Erben entstanden, die damals ihre Grundstücke hätten zurückgeben\nmüssen.\n\n91\nDer Gerichtshof vertritt die Auffassung, dass die nationalen Behörden dank der\nunmittelbaren Kenntnis ihrer Gesellschaft und von deren Bedürfnissen grundsätzlich besser\nals der internationale Richter geeignet sind festzustellen, was „öffentliches Interesse“\nbedeutet. Im Rahmen des von der Konvention geschaffenen Schutzmechanismus ist es\nfolglich ihre Aufgabe, als erste über das Vorhandensein eines Problems von allgemeinem\nInteresse, das Eigentumsentziehungen rechtfertigt, zu entscheiden. Infolgedessen verfügen\nsie hier wie in anderen Bereichen, auf die sich die Garantien der Konvention erstrecken, über\neinen gewissen Ermessensspielraum.\nAußerdem ist der Begriff von „allgemeinem Interesse“ von Natur aus weit gefasst.\nInsbesondere schließt die Entscheidung, Gesetze über Eigentumsentziehungen zu\nverabschieden, in der Regel die Untersuchung politischer, wirtschaftlicher und sozialer\nFragen ein. Da es der Gerichtshof für normal erachtet, dass der Gesetzgeber über einen\nweiten Ermessensspielraum bei der Wirtschafts- und Sozialpolitik verfügt, respektiert er die\nArt und Weise, in der dieser die zwingenden Erfordernisse des „allgemeinen Interesses“\nversteht, es sei denn, dessen Beurteilung stellt sich als offensichtlich unangemessen heraus\n(vorerwähnte Rechtssache James u.a., S. 32, Nr. 46, vorerwähnte Rechtssache Ehemaliger\nKönig von Griechenland u. a., Nr. 87, und Zvolský und Zvolská ./.Tschechische Republik, Nr.\n46129/99, CEDH 2002-XI, Nr. 67 (am Ende)). Dies gilt zwangsläufig, wenn nicht erst recht\nfür so radikale Veränderungen wie diejenigen, die bei der deutschen Wiedervereinigung\nerfolgten, wo ein Übergang zu einem Marktwirtschaftsystem stattfand.\n\n92\nDer Gerichtshof pflichtet der Kammer auch in diesem Punkt bei (Nrn. 80-81) und sieht\nkeinen Anlass daran zu zweifeln, dass der Wunsch des Gesetzgebers, die Eigentumsfragen\nim Zusammenhang mit der Bodenreform zu klären und die – in seinen Augen ungerechten –\nAuswirkungen des Modrow-Gesetzes zu korrigieren, dem „öffentlichen Interesse“ diente.\n3. Verhältnismäßigkeit des Eingriffs\na. Zusammenfassung der einschlägigen Grundsätze\n\n93\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass ein Eingriff in das Recht auf Achtung des\nEigentums einen „gerechten Ausgleich“ zwischen den Erfordernissen des\nAllgemeininteresses der Gemeinschaft und den Anforderungen an den Schutz der\nGrundrechte des Einzelnen herbeizuführen hat (s. u.a. vorerwähnte Rechtssache Sporrong\nund Lönnroth, S. 26, Nr. 69). Das Bestreben, einen solchen Ausgleich sicherzustellen,\nspiegelt sich in der Struktur des gesamten Artikels 1 des Protokolls Nr. 1 wider, folglich auch\nim zweiten Satz, der im Lichte des im ersten Satz verankerten Grundsatzes zu sehen ist.\nInsbesondere müssen die eingesetzten Mittel in einem angemessenen Verhältnis zu dem\nvon jeder vermögensentziehenden Maßnahme angestrebten Ziel stehen (Pressos Compania\nNaviera S.A. u.a. ./. Belgien, Urteil vom 20. November 1995, Serie A, Band 332, S. 23,\nNr. 38).\nBei der Überprüfung, ob dieses Erfordernis beachtet wurde, gewährt der Gerichtshof den\nStaaten einen großen Gestaltungsspielraum sowohl in Bezug auf die Auswahl der\nDurchführungsmodalitäten als auch auf die Beurteilung, ob deren Folgen im\nAllgemeininteresse durch das Bemühen, das Ziel der in Rede stehenden Rechtsvorschriften\nzu erreichen, gerechtfertigt sind (Chassagnou u.a. ./. Frankreich [GK], Nr. 25088/94,\n28331/95 und 28443/95, CEDH 1999-III, Nr. 75). Er kann deswegen nicht auf seine\nKontrollbefugnis verzichten, die ihn verpflichtet zu überprüfen, ob der gewollte Ausgleich so\ngewahrt worden ist, dass er mit dem Recht der Beschwerdeführer auf Achtung ihres\nEigentums im Sinne des Artikels 1 erster Satz des Protokolls Nr. 1 vereinbar ist (vorerwähnte\nRechtssache Zvolský und Zvolská, Nr. 69).\n\n94\nZur Feststellung, ob die streitige Maßnahme den gewollten gerechten Ausgleich\nwahrt und ob sie insbesondere den Beschwerdeführern nicht eine unverhältnismäßige Last\naufbürdet, sind die vom innerstaatlichen Recht vorgesehenen Entschädigungsmodalitäten zu\nberücksichtigen. Hierzu hat der Gerichtshof bereits ausgeführt, dass eine\nEigentumsentziehung ohne Zahlung eines dem Wert des Eigentums angemessenen Betrags\nnormalerweise eine übermäßige Verletzung darstellt, und dass das völlige Fehlen einer\nEntschädigung nur unter außergewöhnlichen Umständen im Zusammenhang mit Artikel 1\ndes Protokolls Nr. 1 gerechtfertigt sein kann (vorerwähnte Rechtssache Die heiligen Klöster,\nS. 35, Nr. 71, vorerwähnte Rechtssache Ehemaliger König von Griechenland u.a., Nr. 89,\nund vorerwähnte Rechtssache Zvolský und Zvolská, Nr. 70).\n\n95\nIm vorliegenden Fall sieht das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz vom\n14. Juli 1992 für die Beschwerdeführer keine Entschädigungsmodalität vor. Da bereits\nfeststeht, dass der streitige Eingriff die Bedingung der Rechtmäßigkeit erfüllte und nicht\nwillkürlich war, wird der Zugriff des Staates auf das Eigentum der Beschwerdeführer durch\ndas Fehlen einer Entschädigung nicht eo ipso und stets unrechtmäßig (siehe entsprechend\nvorerwähnte Rechtssache Ehemaliger König von Griechenland u.a., Nr. 90, und vorerwähnte\nRechtssache Zvolský und Zvolská, Nr. 71). Daher bleibt zu ermitteln, ob die\nBeschwerdeführer im Rahmen einer rechtmäßigen Eigentumsentziehung eine\nunverhältnismäßige und übermäßige Last zu tragen hatten.\nb. Kammerurteil\n\n96\nIn ihrem Urteil vom 22. Januar 2004 gelangte die Kammer zu folgender\nSchlussfolgerung:\n« 97. [eigtl. 91. – Anm.d.Übers.]. Zwar hat der deutsche Gesetzgeber im vorliegenden Fall in\nder Folge die – in seinen Augen ungerechten – Auswirkungen des Modrow-Gesetzes durch ein\nneues, zwei Jahre später angenommenes Gesetz korrigieren wollen, doch warf dies an sich kein\nProblem auf: Was hingegen ein Problem darstellte, war der Regelungsgehalt dieses neuen\nGesetzes. Der Gerichtshof ist im Hinblick auf die Wahrung der Verhältnismäßigkeit nämlich der\nAuffassung, dass der deutsche Gesetzgeber eine solche Eigentumsentziehung zu Gunsten des\nStaates nicht vornehmen durfte, ohne eine angemessene Entschädigung für die\nBeschwerdeführer vorzusehen. Festzustellen ist jedoch, dass sie im vorliegenden Fall nicht die\ngeringste Entschädigung erhalten haben.\n(...)\n\n98\n[eigtl. 93 – Anm.d.Übers.]. Angesichts all dieser Aspekte gelangt der Gerichtshof zu dem\nSchluss, dass selbst wenn die Umstände der deutschen Wiedervereinigung als außergewöhnlich\nanzusehen sind, das Fehlen einer jeglichen Entschädigung für den Zugriff des Staates auf das\nEigentum der Beschwerdeführer zu deren Nachteil den zwischen dem Schutz des Eigentums und\nden Erfordernissen des Allgemeininteresses herbeizuführenden gerechten Ausgleich stört.\nSomit ist Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 verletzt worden.“\nc. Vorbringen der Parteien\n97. Die Beschwerdeführer ersuchen den Gerichtshof, das Urteil der Kammer zu\nbestätigen, und behaupten, dass die Eigentumsentziehung zu ihrem Nachteil offensichtlich\nunverhältnismäßig gewesen sei, da sie entschädigungslos zugunsten des Fiskus erfolgt sei,\nund dass sie jeglicher Rechtfertigung entbehre.\nBereits in der DDR seien sie unabhängig von der Eintragung in das Grundbuch als Erben\nvon Eigentümern von Bodenreformgrundstücken rechtmäßige Eigentümer dieser\nGrundstücke gewesen. Zudem habe das Modrow-Gesetz objektiv keine Lücken enthalten,\nda es vollwertiges Eigentum für alle Eigentümer von Bodenreformgrundstücken,\neinschließlich deren Erben, habe wieder herstellen und einen Schlussstrich unter die\nentgegenstehenden Bestimmungen der DDR habe ziehen wollen. Die Beschwerdeführer\nlegen zur Stützung ihrer Argumentation Bescheinigungen ehemaliger DDR-Funktionäre,\ndarunter der damalige Ministerpräsident und Namensgeber des Gesetzes, Hans Modrow,\nvor. Schließlich sei die Einführung eines Eigentumsrechts in der DDR wie es in den\nMarktwirtschaftsordnungen bestanden habe, sogar eine der von der Bundesrepublik\nDeutschland für die Verwirklichung der deutschen Wiedervereinigung geforderten\nBedingungen gewesen. Nach den ersten freien Wahlen am 18. März 1990 habe das\nParlament der DDR unter der Regierung von de Maizière das Modrow-Gesetz gebilligt, was\nebenso nach der deutschen Wiedervereinigung unter der Regierung Kohl geschehen sei. Die\nDDR habe ihrerseits stets auf der Notwendigkeit beharrt, die Rechte der Eigentümer an den\nBodenreformgrundstücken zu wahren.\nIm Jahr 1992 habe der deutsche Gesetzgeber den Beschwerdeführern willkürlich ihr Erbe\nentzogen, um Gleichheit im Unrecht herzustellen; er habe hierbei eine Politik angewandt, die\nsich sogar außerhalb der damals von den DDR–Behörden praktizierten Politik bewegt habe\nund eines Rechtsstaats unwürdig sei.\nDie Beschwerdeführer sind daher der Meinung, dass sie einen beispiellosen Angriff auf ihr\nEigentum erfahren hätten, und behaupten, dass der Gerichtshof bis zum heutigen Tag nie\ndie Auffassung vertreten habe, dass die außergewöhnlichen Umstände dergestalt gewesen\nseien, dass sie eine entschädigungslose Enteignung hätten rechtfertigen können; sie berufen\nsich in diesem Zusammenhang auf die Rechtssachen Die Heiligen Klöster ./. Griechenland;\nEhemaliger König von Griechenland u.a. ./. Griechenland (vorerwähnte Urteile) und\nBroniowski ./. Polen ([GK], Nr. 31443/96, CEDH 2004-V).\n98. Die Regierung hingegen stellt die Schlussfolgerung der Kammer in diesem Punkt in\nAbrede und behauptet, dass unter den außergewöhnlichen Umständen infolge eines\nRegimewechsels das Fehlen einer Entschädigung bei der globalen Regelung der\nEigentumsfragen gerechtfertigt sein kann; sie führt hierzu insbesondere die Rechtssache\nZvolský und Zvolská ./. Tschechische Republik (vorerwähntes Urteil) an.\nSie weist darauf hin, dass die Beschwerdeführer als Erben von Eigentümern von\nBodenreformgrundstücken in der DDR kein vollwertiges Eigentumsrecht, sondern lediglich\nein Nutzungsrecht erworben hätten. Nach den Besitzwechselverordnungen hätten ihre\nGrundstücke entschädigungslos in den Bodenfonds zurückgeführt werden müssen, wenn die\nErben das Land nicht selbst bewirtschafteten. Die Tatsache, dass die DDR-Behörden nach\nden in diesen Verordnungen aufgeführten Grundsätzen häufig nicht für diese Rückführung\nSorge getragen und die Eintragungen in dem Grundbuch nicht geändert hätten, könne\nkeinen Anspruch der Beschwerdeführer begründen, ihre Grundstücke behalten zu dürfen.\nSelbst wenn die Beschwerdeführer formale Eigentumspositionen erworben hätten, hätten sie\nnicht auf den Fortbestand ihrer Rechtsposition vertrauen dürfen und in dieser Hinsicht kein\nschutzwürdiges Vertrauen gehabt. Das Modrow-Gesetz habe eigentlich darauf abgezielt,\nvorrangig die landwirtschaftliche Nutzung dieser Grundstücke zu gewährleisten und den\nBauern, und nicht den Erben, die das Land nicht selbst bewirtschafteten, zu ermöglichen,\nvollwertige Eigentümer zu werden, um ihre Eingliederung in die freie Marktwirtschaft zu\ngestatten.\nDie Regierung nimmt auf die Rechtssache James u.a. ./. Vereinigtes Königreich\n(vorerwähntes Urteil, und Entscheidung der Kommission vom 11. Mai 1984, DR 98, S. 71)\nBezug und weist darauf hin, dass der Gesetzgeber aus Gründen der sozialen Gerechtigkeit\nverpflichtet gewesen sei, das Modrow-Gesetz, das unter den besonderen Umständen der\nDDR von einer nicht demokratisch gewählten Volksvertretung verabschiedet worden sei, zu\nkorrigieren, ohne Entschädigungsleistungen vorzusehen.\nd. Beurteilung des Gerichtshofs\n\n99\nUm im Lichte der in den Nrn. 93-95 aufgeführten Grundsätze beurteilen zu können,\nob der „gerechte Ausgleich“ zwischen dem Schutz des Eigentumsrechts und dem\nAllgemeininteresse gewahrt worden ist, erachtet es der Gerichtshof für notwendig, einige\nBesonderheiten dieser Sache und vor allem den historischen Kontext, in dem sie eingebettet\nist, in Erinnerung zu rufen.\ni. Die Art des Rechts, über das die „Neubauern“ und ihre Erben im Rahmen der\nBodenreform in der DDR verfügten\n\n100\nDas Ziel der ab 1945 in der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland\ndurchgeführten Bodenreform, die nach 1949 in der DDR fortgesetzt wurde, bestand nicht nur\ndarin, Land an Bauern, die damals Neubauern genannt wurden, zu verteilen, sondern auch\ndarin, die landwirtschaftliche Nutzung der auf diese Weise unter staatlicher Kontrolle\nzugeteilten Grundstücke sicherzustellen. Es trifft zu, dass diese Grundstücke in den\nZuteilungsurkunden als „vererbbares Privateigentum“ (Nr. 55 oben) bezeichnet wurden und\ndass der Bundesgerichtshof in seinem Grundsatzurteil vom 17. Dezember 1998 bestätigt\nhat, dass sie vererblich waren (Nr. 71 oben).\n\n101\nDennoch kann das Recht, über das die Neubauern in der DDR verfügten, nicht als\nEigentumsrecht eingestuft werden, wie dies damals in den demokratischen\nMarktwirtschaftsordnungen existierte. Als Ausdruck des Kollektiveigentumssystems, das die\nehemaligen kommunistischen Länder kennzeichnete, unterlagen die\nBodenreformgrundstücke nach den Bodenreformverordnungen von 1945 und den\nBesitzwechselverordnungen von 1951, 1975 und 1988 erheblichen\nVerfügungsbeschränkungen (Nrn. 55-59 oben).\n\n102\nDer ursprüngliche Zweck der Bodenreform, d.h. die landwirtschaftliche Nutzung der\nfraglichen Grundstücke, erklärt auch, weshalb die Erben dieser Grundstücke nur berechtigt\nwaren, sie zu behalten, wenn sie selbst das Land bewirtschafteten oder Mitglied einer\nLandwirtschaftlichen Produktionsgemeinschaft waren. Andernfalls wurden die Grundstücke\nentweder besser Berechtigten übergeben oder mussten in den staatlichen Bodenfonds\nzurückgeführt werden (Nrn. 57-59 oben).\n\n103\nEs scheint erwiesen zu sein, dass es, wenn die Grundstücke in der Praxis in\nzahlreichen Fällen tatsächlich in den Bodenfonds zurückgeführt wurden (Nrn. 73-74 oben),\nvorkam, dass es die DDR-Behörden häufig aus Desinteresse, da die Grundstücke jedenfalls\nin der Regel von den Landwirtschaftlichen Produktionsgemeinschaften verwaltet wurden,\nunterlassen haben, diese Übertragungen vorzunehmen oder in das Grundbuch einzutragen.\n\n104\nWenn die DDR-Behörden folglich die damals geltenden Vorschriften konsequent\nangewandt hätten, hätten die Beschwerdeführer, die das Land nicht selbst bewirtschafteten\nund nicht Mitglieder einer Landwirtschaftlichen Produktionsgemeinschaft waren, die\nstreitgegenständlichen Grundstücke nicht behalten können.\nii. Die Art des Rechts, über das die Beschwerdeführer nach Inkrafttreten des\nGesetzes vom 6. März 1990 über die Rechte der Eigentümer von Grundstücken\naus der Bodenreform verfügten\n\n105\nIn der Umbruchsituation und im Verlauf der Verhandlungen zwischen den beiden\ndeutschen Staaten und den vier ehemaligen Besatzungsmächten, die nach dem Fall der\nBerliner Mauer am 9. November 1989 aufgenommen wurden, hat das Parlament der DDR\nam 6. März 1990 das am 16. März 1990 in Kraft getretene Gesetz über die Eigentümer von\nGrundstücken aus der Bodenreform, das Modrow-Gesetz, zwei Tage vor den ersten freien\nWahlen am 18. März 1990 verabschiedet. Durch dieses Gesetz sind alle\nVerfügungsbeschränkungen hinsichtlich der Bodenreformgrundstücke aufgehoben worden;\nes bestimmte, dass das Bodenreformeigentum, „auch in den so genannten Alterbfällen, in\ndenen der im Grundbuch eingetragene Eigentümer bereits vor dem 16. März 1990\nverstorben war, vollwertigem Eigentum entsprach und als solches in den Geltungsbereich\ndes Grundgesetzes gelangte“ (siehe Grundsatzentscheidung des\nBundesverfassungsgerichts vom 6. Oktober 2000 – Nr. 42 oben).\n\n106\nEs ist jedoch darauf hinzuweisen, dass das Modrow-Gesetz selbst (Nr. 61 oben)\nsehr knapp formuliert ist: Zwar bestimmt es, dass die Verfügungsbeschränkungen\naufgehoben werden und die Besitzwechselverordnungen außer Kraft treten, doch enthält es\nkeine speziellen Angaben zur Situation der Erben dieser Grundstücke und sieht keine\nÜbergangsbestimmungen für die Anwendung dieses Gesetzes vor.\nDa es einer einheitlichen Praxis in der DDR ermangelte, kann davon ausgegangen\nwerden, dass die Situation der Erben, die das Land nicht selbst bearbeiteten und nicht\nMitglied einer Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft waren, wie dies bei den\nBeschwerdeführern der Fall war, folglich von Unsicherheit gezeichnet war.\nAngesichts dieser Aspekte scheint die Feststellung des Bundesverfassungsgerichts\n(siehe auch die Grundsatzentscheidung vom 6. Oktober 2000 – Nr. 42 oben), dass eine\n„verdeckte Regelungslücke“ vorhanden sei, nicht ungerechtfertigt zu sein.\niii. Die Gründe des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli 1992\n\n107\nAm 14. Juli 1992, also weniger als zwei Jahre nach dem Inkrafttreten der deutschen\nWiedervereinigung am 3. Oktober 1990, wollte der deutsche Gesetzgeber aus Gründen der\nBilligkeit und sozialen Gerechtigkeit die Auswirkungen des Modrow-Gesetzes korrigieren.\n\n108\nDas Hauptziel des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli 1992\n(Nrn. 65–69) bestand darin, in Anlehnung an die in der DDR in den\nBodenreformverordnungen und den Besitzwechselverordnungen aufgeführten Grundsätze\nalle Erben von Bodenreformgrundstücken so zu stellen, wie sie gestanden hätten, wenn\ndiese Grundsätze damals wirklich angewandt worden wären. Hierdurch sollte verhindert\nwerden, dass die Erben, die die Zuteilungsvoraussetzungen nicht erfüllten, einen\nungerechtfertigten Vorteil gegenüber denjenigen genießen würden, die damals ihre\nGrundstücke in den Bodenfonds zurückführen mussten, da sie das Land nicht selbst\nbewirtschafteten und nicht Mitglied einer Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft\nwaren.\niv. Ergebnis\n\n109\nDer Gerichtshof weist darauf hin, dass er in der Vergangenheit bereits veranlasst\nworden ist zu beurteilen, ob ein Eingreifen des Gesetzgebers, um einen Wirtschaftssektor\naus Gründen der sozialen Gerechtigkeit zu reformieren (vorerwähnte Rechtssache James\nu.a., die unter dem Blickwinkel des Artikels 1 Abs. 1 zweiter Satz untersucht wurde und die\nReform des britischen Erbpachtsystems betraf) oder um die Mängel eines früheren Gesetzes\nim öffentlichen Interesse zu beheben (Urteil National & Provincial Building Society, Leeds\nPermanent Building Society und Yorkshire Building Society ./. Vereinigtes Königreich,\nUrteils- und Entscheidungssammlung 1997-VII, das unter dem Blickwinkel des Artikels 1\nAbs. 2 untersucht wurde und eine rückwirkende Steuergesetzgebung betraf), den „gerechten\nAusgleich“ zwischen den in Rede stehenden Interessen im Hinblick auf Artikel 1 des\nProtokolls Nr. 1 wahrte.\n\n110\nDer vorliegende Fall weist zwar einige Ähnlichkeiten mit diesen letztgenannten\nRechtssachen auf, insofern als der deutsche Gesetzgeber im Jahr 1992 versucht hat, die\nMängel des Modrow-Gesetzes aus Gründen der sozialen Gerechtigkeit rückwirkend zu\nkorrigieren. Er unterscheidet sich jedoch von der Rechtssachen James u.a. ./. Vereinigtes\nKönigreich; da das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz nicht die geringste\nEntschädigung für die Beschwerdeführer vorsah.\n\n111\nWie der Gerichtshof weiter oben (Nr. 94) ausgeführt hat, kann das völlige Fehlen\neiner Entschädigung nur unter außergewöhnlichen Umständen im Zusammenhang mit\nArtikel 1 des Protokolls Nr. 1 gerechtfertigt sein.\n\n112\nEr muss daher im Lichte des einmaligen Kontextes der deutschen\nWiedervereinigung prüfen, ob die Besonderheiten des vorliegenden Falles als\naußergewöhnliche Umstände angesehen werden können, die das Fehlen einer jeglicher\nEntschädigung rechtfertigen.\n\n113\nDiesbezüglich erinnert der Gerichtshof daran, dass der Staat bei der\nVerabschiedung von Gesetzen im Zusammenhang mit einem Wechsel des politischen und\nwirtschaftlichen Systems über einen großen Gestaltungsspielraum verfügt (siehe\ninsbesondere Kopecký ./. Slowakei [GK], Nr. 44912/98, CEDH 2004-IX, Nr. 35, und\nvorerwähnte Rechtssache Zvolský und Zvolská , Nrn. 67-68 und 72). Er hat dies auch im\nHinblick auf die Verabschiedung von Gesetzen in dem einmaligen Kontext der deutschen\nWiedervereinigung wiederholt (siehe zuletzt von Maltzan u.a. ./. Deutschland (Entsch.) [GK],\nNr. 71916/01, 71917/01 und 10260/02, CEDH 2005, Nrn. 77 und 111-112).\n\n114\nIn seinem Urteil vom 22. Januar 2004 hat die Kammer im Hinblick auf die Wahrung\ndes Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die Auffassung vertreten, dass der deutsche\nGesetzgeber „eine solche Eigentumsentziehung zugunsten des Staates nicht vornehmen\ndurfte, ohne eine angemessene Entschädigung für die Beschwerdeführer vorzusehen“ (Nr.\n91). . Die Kammer gelangte zu dem Schluss, dass „selbst wenn die Umstände der\ndeutschen Wiedervereinigung als außergewöhnlich anzusehen sind, das Fehlen einer\njeglichen Entschädigung für den Zugriff des Staates auf das Eigentum der Beschwerdeführer\nzu deren Nachteil den zwischen dem Schutz des Eigentums und den Erfordernissen des\nAllgemeininteresses herbeizuführenden gerechten Ausgleich stört“ (Nr. 93).\n\n115\nDer Gerichtshof teilt jedoch nicht die Meinung der Kammer in diesem Punkt.\n\n116\nDrei Aspekte sind seines Erachtens in dieser Hinsicht von entscheidender\nBedeutung:\ni. Erstens die Umstände der Verabschiedung des Modrow-Gesetzes, das von einer nicht\ndemokratisch gewählten Volksvertretung in einer Übergangszeit zwischen zwei\nStaatssystemen beschlossen wurde, die zwangsläufig von Umwälzungen und\nUnsicherheiten geprägt war. Unter diesen Umständen durften die Beschwerdeführer, selbst\nwenn sie eine formale Eigentumsposition erworben hatten, nicht auf den Fortbestand ihrer\nRechtsposition vertrauen, zumal in Ermangelung eines jeglichen Hinweises in dem Modrow-\nGesetz auf die Erben die Situation derjenigen unter ihnen, die das Land nicht selbst\nbewirtschafteten und nicht Mitglied einer Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft\nwaren, selbst nach Inkrafttreten dieses Gesetzes heikel blieb.\nii. Zweitens der recht kurze Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten der deutschen\nWiedervereinigung und der Verabschiedung des Zweiten\nVermögensrechtsänderungsgesetzes. In Anbetracht der unendlich großen Aufgabe, die der\ndeutsche Gesetzgeber zu bewältigen hatte, um insbesondere alle komplexen Fragen des\nEigentumsrechts, darunter die Fragen der Abwicklung der Bodenreform, beim Übergang zu\neinem demokratischen Marktwirtschaftssystem zu regeln, kann davon ausgegangen werden,\ndass der deutsche Gesetzgeber innerhalb einer angemessenen Frist eingeschritten ist, um\ndie – in seinen Augen ungerechten – Auswirkungen des Modrow-Gesetzes zu korrigieren.\nIhm kann nicht zum Vorwurf gemacht werden, sich nicht der gesamten Tragweite dieses\nGesetzes am Tag selbst des Inkrafttretens der deutschen Wiedervereinigung bewusst\ngewesen zu sein.\niii. Drittens die Gründe des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes: In dieser\nHinsicht kann die Meinung des Parlaments der Bundesrepublik Deutschland nicht als\noffensichtlich unangemessen bezeichnet werden, der zufolge es verpflichtet war, die\nAuswirkungen des Modrow-Gesetzes aus Gründen der sozialen Gerechtigkeit zu korrigieren,\num den Erwerb vollwertigen Eigentums durch die Erben der Bodenreformgrundstücke nicht\nvon der damaligen zufallsbedingten Tätigkeit oder Untätigkeit der DDR-Behörden abhängig\nzu machen (Nrn. 103-104 oben). Ebenso wenig scheint die Abwägung der in Rede\nstehenden Interessen durch das Bundesverfassungsgericht, insbesondere in seiner\nGrundsatzentscheidung vom 6. Oktober 2000, bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit\ndieses Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes willkürlich zu sein (Nrn. 41-42 oben).\nAngesichts des „unverhofften Glücksfalls“, von dem Beschwerdeführern zweifellos dank des\nModrow-Gesetzes aufgrund der in der DDR auf die Erben von Bodenreformgrundstücken\nanzuwendenden Vorschriften profitierten, war die Tatsache, dass diese Korrektur\nentschädigungslos erfolgte, nicht unverhältnismäßig (siehe entsprechend die vorerwähnte\nRechtssache National & Provincial Building Society, Nrn. 80-83). Hierbei ist auch\nfestzustellen, dass das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz nicht ausschließlich dem\nStaat zugute kam, sondern auch in bestimmten Fällen die Neuzuteilung der Grundstücke an\nBauern vorsah (Nrn. 67-69 oben).\n\n117\nAngesichts all dieser Aspekte und insbesondere unter Berücksichtigung der\nunsicheren Rechtslage der Erben und der von den deutschen Behörden geltend gemachten\nGründe der sozialen Gerechtigkeit, gelangt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass in dem\neinmaligen Kontext der deutschen Wiedervereinigung das Fehlen einer jeglichen\nEntschädigung den zwischen dem Schutz des Eigentums und den Erfordernissen des\nAllgemeininteresses herbeizuführenden „gerechten Ausgleich“ nicht stört.\nSomit ist Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 nicht verletzt worden.\nII. DIE BEHAUPTETE VERLETZUNG DES ARTIKELS 14 DER KONVENTION IN\nVERBINDUNG MIT ARTIKEL 1 DES PROTOKOLLS NR. 1\n\n118\nDie Beschwerdeführer behaupten, Opfer einer Diskriminierung geworden zu sein,\ndie gegen Artikel 14 der Konvention in Verbindung mit Artikel 1 des Protokolls Nr. 1\nverstoße. Artikel 14 lautet wie folgt:\n„Der Genuss der in d(...)er Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne\nDiskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache,\nder Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft,\nder Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines\nsonstigen Status zu gewährleisten.“\n\n119\nDie Beschwerdeführer vertreten die Auffassung, gegenüber drei Kategorien von\nPersonen diskriminiert worden zu sein: Zunächst im Vergleich zu den Eigentümern von\nBodenreformgrundstücken, die ihr Eigentum als Neubauern erworben hatten und am 15.\nMärz 1990 noch lebten; im Vergleich zu den Eigentümern dieser Grundstücke, die ihr\nEigentum durch lebzeitigen Eigentumserwerb vor dem 15. März 1990 erworben hatten; im\nVergleich zu den Personen, die diese Grundstücke zwischen dem 16. März 1990 und dem 2.\nOktober 1990 geerbt hatten.\nEine solch unterschiedliche Behandlung sei nicht gerechtfertigt gewesen; das gesamte\n„Rechtsgebäude“ von 1992 beruhe auf einer völligen Verkennung der Verhältnisse in der\nDDR und insbesondere der Tatsache, dass die Bodenreformgrundstücke vererbbar gewesen\nseien.\nAußerdem sei den Beschwerdeführern heute nicht mehr die Möglichkeit gegeben, Mitglied\neiner Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft zu werden – Stichtag war der\n15. März 1990 – , wie dies vom deutschen Gesetzgeber gleichwohl rückwirkend zum\n22. Juli 1992 verlangt worden sei.\n\n120\nDie Regierung behauptet, dass die Beschwerdeführer in Anbetracht des Zwecks des\nGesetzes von 1992 keine Diskriminierung im Vergleich zu den drei anderen\nPersonengruppen, auf die sie Bezug nehmen, erfahren hätten.\nErstens seien die Beschwerdeführer gegenüber den Personen, die diese Grundstücke\nnach Ablauf des 15. März 1990 im Wege der Erbfolge erworben hätten, nicht diskriminiert\nworden, da die Korrektur des Modrow-Gesetzes nur geboten gewesen sei, wenn die DDR-\nBehörden versäumt hatten, die Grundstücke nach Maßgabe der Grundsätze der\nBodenreform- und Besitzwechselverordnungen in den Bodenfonds zurückzuführen oder die\nEintragungen im Grundbuch zu ändern, was bis zum 15. März 1990 der Fall gewesen sei.\nZweitens hätten die Beschwerdeführer auch keine Diskriminierung im Vergleich zu den\nNeubauern im Ruhestand erfahren, die, selbst wenn sie nicht mehr aktive Mitglieder einer\nLandwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft waren, formal Mitglieder geblieben seien,\nhäufig in den auf Bodenreformgrundstücken befindlichen Gebäuden gewohnt und daher die\nberechtigte Erwartung gehabt hätten, dass ihre Rechte geschützt seien. Die\nBeschwerdeführer seien schließlich nicht gegenüber den Personen diskriminiert worden, die\ndiese Grundstücke durch lebzeitigen Eigentumserwerb erworben hätten, da andere\nVorschriften anzuwenden gewesen seien.\n\n121\nDer Gerichtshof weist zunächst darauf hin, dass Artikel 14 ebenfalls Anwendung\nfindet, da die Sache in den Geltungsbereich des Artikels 1 des Protokolls Nr. 1 fällt.\n\n122\nSodann weist er darauf hin, dass eine unterschiedliche Behandlung im Sinne des\nArtikels 14 diskriminierend ist, wenn es keine „sachliche und angemessene Rechtfertigung“\ndafür gibt, d.h. wenn sie kein „legitimes Ziel“ verfolgt, oder wenn „die eingesetzten Mittel“ in\nkeinem „angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Ziel stehen“. Die Vertragsstaaten\nverfügen außerdem über einen gewissen Ermessensspielraum bei der Beurteilung, ob und\ninwieweit Unterschiede in einer im Übrigen gleichen Situation eine Ungleichbehandlung\nrechtfertigen (siehe insbesondere vorerwähnte Rechtssache James u.a., Nr. 75, und Kuna ./.\nDeutschland (Entsch.), Nr. 52449/99, CEDH 2001-V).\n\n123\nDer Gerichtshof stellt fest, dass im vorliegenden Fall das Ziel des Zweiten\nVermögensrechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli 1992 darin bestand, die Auswirkungen\ndes Modrow-Gesetzes zu korrigieren, um eine Gleichbehandlung zwischen den Erben von\nBodenreformgrundstücken, deren Grundstücke in der DDR vor Inkrafttreten des Modrow-\nGesetzes am 16. März 1990 Dritten zugeteilt oder in den Bodenfonds zurückgeführt wurden,\nund den Erben sicherzustellen, die nicht die zuteilungsfähig waren, aber in deren Fall die\nDDR-Behörden damals versäumt hatten, diese Übertragungen vorzunehmen oder sie ins\nGrundbuch einzutragen.\n\n124\nFolglich ist die unterschiedliche Behandlung der Beschwerdeführer und der\nPersonen, die ihr Land nach dem Stichtag, nämlich dem 15. März 1990, geerbt hatten,\neindeutig gerechtfertigt.\nDie unterschiedliche Behandlung der Beschwerdeführer und der Neubauern im\nRuhestand, die an diesem Datum noch lebten, erklärt sich durch die Tatsache, dass diese\nformal Mitglieder der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften geblieben sind.\nSchließlich ist die unterschiedliche Behandlung der Beschwerdeführer und der Personen,\ndie ihre Grundstücke im Wege des lebzeitigen Eigentumserwerbs vor diesem Stichtag\nerworben hatten, ebenfalls gerechtfertigt, da damals in der DDR der Erwerb oder lebzeitige\nEigentumserwerb von Bodenreformgrundstücken anderen Vorschriften unterlag als\ndenjenigen, die auf Erbschaften anwendbar waren.\n\n125\nAngesichts des aus Gründen des öffentlichen Interesses verfolgten legitimen Ziels\nund des Gestaltungsspielraums, über den der Staat in dem einmaligen Kontext der\ndeutschen Wiedervereinigung verfügte, kann die Korrektur der Auswirkungen des Modrow-\nGesetzes durch den Gesetzgeber im Jahr 1992 weder als unangemessen noch so\nangesehen werden, als habe sie eine immense Belastung für die Beschwerdeführer\nherbeigeführt (siehe die Argumentation des Gerichtshofs zu Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 –\nNrn. 112-117 oben). Die Bestimmungen des Gesetzes von 1992 sind demnach so\nanzusehen, als beruhten sie auf einer sachlichen und angemessenen Rechtsfertigung.\n\n126\nEs lag daher keine Verletzung der Erfordernisse des Artikels 14 der Konvention in\nVerbindung mit Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 vor.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF\n1. mit elf zu sechs Stimmen, dass Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 nicht verletzt worden ist;\n2. mit fünfzehn zu zwei Stimmen, dass Artikel 14 der Konvention in Verbindung mit Artikel 1\ndes Protokolls Nr. 1 nicht verletzt worden ist.\nAusgefertigt in französischer und englischer Sprache und anschließend am 30. Juni 2005\nin öffentlicher mündlicher Verhandlung verkündet im Menschenrechtspalast in Straßburg.\nLuzius WILDHABER Erik FRIBERGH\nStellvertretender Kanzler Präsident\nDiesem Urteil sind gemäß Artikel 45 Abs. 2 der Konvention und Artikel 74 Abs. 2 der\nVerfahrensordnung die folgenden gesonderten Meinungen beigefügt.\n– teilweise abweichende Meinung von Herrn Cabral Barreto ;\n– teilweise abweichende Meinung von Herrn Pavlovschi ;\n– teilweise abweichende Meinung von Herrn Costa und Herrn Borrego Borrego,\nder sich Herr Ress und Frau Botoucharova anschließen ;\n– abweichende Meinung von Herrn Ress.\nL.W.\nE.F.\nTEILWEISE ABWEICHENDE MEINUNG DES RICHTERS CABRAL BARRETO\nIch bin mit der Mehrheit einer Meinung, dass Artikel 14 der Konvention in Verbindung mit\nArtikel 1 des Protokolls Nr. 1 nicht verletzt worden ist, jedoch kann ich zu meinem großen\nBedauern nicht ihre Meinung teilen, dass Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 nicht verletzt worden\nist.\nHierzu ist Folgendes anzumerken:\nI\nIch habe dem Kammerurteil eine teilweise übereinstimmende und teilweise abweichende\nMeinung beigefügt, die ich in Erinnerung rufen möchte:\n« 1. Ich bin der Meinung, dass Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 verletzt worden ist, selbst\nwenn ich Schwierigkeiten habe, der Argumentation des Urteils insgesamt zu folgen.\n1.1 – Bei den fraglichen Grundstücken handelt es sich um im Jahr 1945 im Rahmen der\nBodenreform enteignete Grundstücke.\nEin im Rahmen der Bodenreform erworbenes Grundstück durfte weder geteilt noch\nverkauft, verpachtet oder verpfändet werden.\nAußerdem musste im Erbfall der Rat des Kreises die Rechte und Pflichten zur\nBewirtschaftung des Grundstücks auf denjenigen übertragen, der das Grundstück als\nMitglied einer landwirtschaftlichen Produktionsgemeinschaft oder als Arbeiter\nlandwirtschaftlich nutzen sollte; waren die Bedingungen für eine Übertragung nicht erfüllt,\nwurde das Grundstück in den staatlichen Bodenfonds zurückgeführt.\nDie Erben von Eigentümern von Bodenreformgrundstücken, die das Grundstück nicht\nlandwirtschaftlich nutzten, konnten sich vor dem Gesetz vom 6. März 1990 nicht als\nEigentümer in das Grundbuch eintragen lassen.\nDurch das Gesetz vom 6. März 1990 sind alle Verfügungsbeschränkungen hinsichtlich der\nBodenreformgrundstücke entfallen, wodurch ihre Eigentümer zu vollwertigen Eigentümern\nwurden.\nDieses Gesetz nutzte den Beschwerdeführern jedoch nichts, aus dem einfachen Grund,\nweil sie im Zeitpunkt seines Inkrafttretens – 16. März 1990 – keine Eigentümer der fraglichen\nGrundstücke waren.\n1.2 – Nach dem Gesetz vom 6. März 1990 ist es den Beschwerdeführern gelungen, ihren\nNamen als Eigentümer in das Grundbuch eintragen zu lassen.\nDie Eintragung war dank von Umständen möglich, die nicht in den rechtlichen Bereich\nfallen, sondern vielmehr auf Zufall oder Nachlässigkeit zurückzuführen waren, wie der\nBundesgerichtshof festgestellt hat.\nIch füge hinzu, dass die Beschwerdeführer auch von der schwierigen und verworrenen\nSituation nach der deutschen Wiedervereinigung sowie von einer gewissen Flexibilität bei\nder Auslegung des Gesetzes vom 6. März 1990 profitiert haben, wobei der Gesetzgeber der\nBundesrepublik Deutschland im Jahre 1992 diese Auslegung ordnungsgemäß korrigiert hat.\nWie das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, hat dieses neue Gesetz die\nBeschwerdeführer so gestellt, wie sie gestanden hätten, wenn das in dem Zeitpunkt, als das\nGesetz vom 6. März 1990 in Kraft getreten ist, geltende Recht beachtet worden wäre.\nDie Beschwerdeführer haben jedoch trotz fehlender Rechtfertigung und trotz fehlenden\nRechtstitels ihre Namen als Eigentümer in das Grundbuch eintragen lassen.\nAuf diese Weise sind sie von den deutschen Behörden anerkannt worden und haben die\nMöglichkeit gehabt, über das Eigentum zu verfügen.\nIch finde, dass das Gesetz von 1992 in Bezug auf die streitbefangenen Grundstücke\neinen Eingriff in die Situation der Beschwerdeführer darstellt, wodurch eine Beeinträchtigung\nder berechtigten Hoffnung, weiterhin als Eigentümer angesehen zu werden, zum Ausdruck\nkommt; folglich ist Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 verletzt worden.\nIch kann jedoch nicht der Formulierung in Nr. 86 des Urteils beipflichten – „unabhängig\nvon der Art der damaligen Einschränkungen des Eigentumsrechts der Beschwerdeführer,\ndiese Beschränkungen eindeutig durch das Modrow-Gesetz entfallen sind“ – denn, wie ich\nversucht habe, weiter oben darzulegen, das Modrow-Gesetz konnte den Beschwerdeführern\nnicht von Nutzen sein, weil sie im Zeitpunkt seines Inkrafttretens keine Eigentümer oder\nBesitzer der Grundstücke waren.\nEs fällt mir auch schwer, das zu akzeptieren, was in Nr. 90 ausgeführt ist – „besteht, ...,\nkein Zweifel daran, dass sie vollwertiges Eigentum an ihren Grundstücken mit Inkrafttreten\ndieses [Modrow-] Gesetzes rechtmäßig erlangt haben“ –, da meines Erachtens das Modrow-\nGesetz niemanden Eigentum übertragen hat, sondern sich darauf beschränkte, die\nBeschränkungen der freien Verfügung über die Grundstücke für diejenigen aufzuheben, die\nBesitzer waren, was nicht auf die Beschwerdeführer zutraf.\nIch teile die Vorstellung der innerstaatlichen Gerichte (Bundesgerichtshof und\nBundesverfassungsgericht), insofern als der Gesetzgeber von 1992 die Beschwerdeführer\nso gestellt hat, wie sie gestanden hätten, wenn die bestehenden Vorschriften damals richtig\nangewandt worden wären, wodurch die Beschwerdeführer an einer grundlosen Bereicherung\ngehindert wurden.\n1.4 – Daher stelle ich mit diesen Klarstellungen und Einschränkungen die Verletzung von\nArtikel 1 des Protokolls Nr. 1 fest.\n2. Die Einschränkungen, mit denen ich die Verletzung von Artikel 1 des Protokolls Nr. 1\nfeststelle, veranlassen mich, auch im Hinblick auf bestimmte Ausführungen in Nr. 91 – „Der\nGerichtshof ist (...) der Auffassung, dass der deutsche Gesetzgeber eine solche\nEigentumsentziehung zu Gunsten des Staates nicht vornehmen durfte, ohne eine\nangemessene Entschädigung für die Beschwerdeführer vorzusehen.“ – und in Nr. 93 – „das\nFehlen einer jeglichen Entschädigung für den Zugriff des Staates auf das Eigentum der\nBeschwerdeführer zu deren Nachteil den zwischen dem Schutz des Eigentums und den\nErfordernissen des Allgemeininteresses herbeizuführenden gerechten Ausgleich stört.“\nVorbehalte zu haben.\nDer Gesetzgeber von 1992 hat eine Sachlage bereinigt, die einer Rechtsgrundlage\nentbehrte; unter diesen Umständen frage ich mich, ob es angemessen ist, von einem Zugriff\nund dem Erfordernis einer angemessenen Entschädigung zu sprechen.\nDaher kann ich sagen, – und genau hierin stimme ich nicht überein – dass die\nBeschwerdeführer, nachdem sie ihre Namen in das Grundbuch haben eintragen lassen und\nbis zum Zeitpunkt der Auflassung an den Fiskus, Nutzen aus den fraglichen Grundstücken\ngezogen haben.\nAufgrund des Gesetzes von 1992 konnte von den Beschwerdeführern nicht nur die\nAuflassung der Grundstücke, sondern auch die Rückführung des Gewinns verlangt werden.\nUnd wenn dies zuträfe, würde ich zustimmen, dass das Ende der Hoffnung der\nBeschwerdeführer, weiterhin als Eigentümer angesehen zu werden, es rechtfertigte, dass die\ngerechte Entschädigung in einem Geldbetrag zum Ausdruck kommt.\nIm vorliegenden Fall, und über die Erstattung der Kosten und Auslange hinaus, bedeutet\nmeines Erachtens im Hinblick auf die Erfordernisse des Artikels 41 der Konvention die\nFeststellung der Verletzung an sich eine gerechte Entschädigung.“\nII\nBeim erneuten Lesen dieser Meinung wird mir bewusst, dass das Urteil des Gerichtshofs\nsich mit den Bedenken befasst, die ich bereits angesprochen habe; daher kann ich den\nAusführungen zur Art des Rechts, über das die Beschwerdeführer nach dem Inkrafttreten\ndes Gesetzes vom 6. März 1990 verfügten, ohne zu Zögern beipflichten.\nIch verkenne auch nicht die nach der deutschen Wiedervereinigung erlebte Situation,\njedoch waren die Beschwerdeführer trotz allem Eigentümer und es wurde ihnen ihr Eigentum\nentzogen.\nEs stellt sich die Frage, ob der Eingriff durch das völlige Fehlen einer Entschädigung\nmöglicherweise unverhältnismäßig wird.\nDie Mehrheit behauptet, dass das Fehlen einer jeglichen Entschädigung in dem\neinmaligen Kontext der deutschen Wiedervereinigung den „zwischen dem Schutz des\nEigentums und den Erfordernissen des Allgemeininteresses herbeizuführenden gerechten\nAusgleich“ nicht stört.\nIn der Rechtsprechung des Gerichtshofs heißt es jedoch schon immer, dass Artikel 1 des\nProtokolls Nr. 1 verletzt ist, wenn ein entschädigungsloser Eigentumsentzug erfolgt, es sei\ndenn es liegen „außergewöhnliche Umstände“ vor.\nIch halte es für sehr schwierig, allgemein über die Art der „außergewöhnlichen Umstände“\nzu spekulieren, die ein völliges Fehlen einer Entschädigung rechtfertigen können.\nIn einer Situation, die meines Erachtens sehr ähnlich ist, weil die Geschehnisse unter\naußergewöhnlichen Umständen und vor dem einmaligen Hintergrund eines brutalen\nWechsels des politischen Regimes – Übergang von einem monarchischen zu einem\nrepublikanischen System – stattfanden, hat der Gerichthof in dem vorerwähnten Urteil\nEhemaliger König von Griechenland u.a. festgestellt, dass das Fehlen einer jeglichen\nEntschädigung für den Zugriff auf das Eigentum der Beschwerdeführer zu deren Nachteil\nden zwischen dem Schutz des Eigentums und den Erfordernissen des Allgemeininteresses\nherbeizuführenden gerechten Ausgleich gestört habe (Nr. 99).\nIch kann diese Argumentation nur umsetzen und wie in diesem Urteil zu dem Schluss\ngelangen, dass Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 folglich verletzt worden ist.\nEs sollte nicht vergessen werden, dass das Gesetz von 1992 von der demokratische\ngewählten deutschen Volksvertretung bereits in der Zeit nach der Wiedervereinigung und\ninfolgedessen in einem einmaligen Kontext verabschiedet wurde, der jedoch weit davon\nentfernt ist, so schwerwiegende außergewöhnliche Umstände darzustellen, wie sie sich\ndurch eine Umwälzung des politischen Regimes ergeben, die der Gerichtshof in dem Urteil\nEhemaliger König von Griechenland u.a. untersucht hat.\nIII\nIch bin aber auch für die von der Mehrheit in Nr. 116 vorgetragenen Argumenten\nzugänglich.\nZwar wage ich es nicht zu behaupten, dass keine Verletzung vorliegt, doch bin ich aus\nden bereits in meiner dem Kammerurteil beigefügten und weiter oben wiedergegebenen\nMeinung der Auffassung, dass die Feststellung einer Verletzung ausreichte, um den\nErfordernissen des Artikels 41 der Konvention gerecht zu werden.\nTEILWEISE ABWEICHENDE MEINUNG DES RICHTERS PAVLOVSCHI\n(Übersetzung)\nZu meinem großen Bedauern, sehe ich mich nicht in der Lage, der Meinung der Mehrheit\nbeizupflichten, der zufolge im vorliegenden Fall die durch Artikel 1 des Protokolls Nr. 1\ngeschützten Rechte der Beschwerdeführer nicht verletzt worden sind.\nMeines Erachtens folgt aus den uns zur Verfügung stehenden Anhaltspunkten ganz klar,\ndass diese Bestimmung verletzt worden ist.\nIch finde es schwierig, die sowohl von der deutschen Regierung als auch der Mehrheit zur\nStützung dieser These angeführten Argumente zu akzeptieren, die besagt, dass im\nvorliegenden Fall keine Verletzung des Eigentumsrechts vorliegt.\n„Aus Gründen des öffentlichen Interesses“\nDie Regierung und die Mehrheit erkennen an, dass die Beschwerdeführer vor ihrer\nEnteignung Eigentümer der fraglichen Vermögensgegenstände waren (Nrn. 79 und 80).\nIn ihrem Schriftsatz führt die Regierung aus, dass die durch die deutschen Gerichte in den\nFällen der Beschwerdeführer ergangenen Entscheidungen klar zum Ausdruck bringen, dass\ndiese Eigentum erworben hatten. Die Kammer kam zu dem Schluss, dass ein\nEigentumsentzug im Sinne des Artikels 1 zweiter Satz des Protokolls Nr. 1 vorlag. Die\nBundesregierung stellt die diesbezügliche Ansicht der Kammer nicht in Abrede (Nrn. 20 und\n21 des Schriftsatzes der Regierung).\nDie deutsche Wiedervereinigung ist am 3. Oktober 1990 in Kraft getreten (Nr. 19 des\nUrteils), so dass alle von den bundesdeutschen Behörden im Hoheitsgebiet der ehemaligen\nDDR vorgenommenen Rechtsakte diesen Behörden zuzurechnen sind.\nDie beiden ersten Beschwerdeführer hatten 1976 ein Grundstück im Land Sachsen-\nAnhalt, das sich damals in der DDR befand, geerbt und waren am 14. Juli 1992 von den\nBehörden der Bundesrepublik Deutschland, d.h. nach der Wiedervereinigung, als\nEigentümer in das Grundbuch eingetragen worden (Nr. 25). Erst 1994 wurde das\nVorkaufsrecht des Fiskus in das Grundbuch eingetragen. Daher wurden die\nBeschwerdeführer etwa zehn Jahre lang als rechtmäßige Eigentümer des in Rede\nstehenden Grundstücks angesehen. Hiervon hat der belangte Staat selbst sie zwei Jahre\nlang als solche anerkannt.\nDie dritte und vierte Beschwerdeführerin hatten 1978 im Land Mecklenburg-Vorpommern\nbelegene Grundstücke geerbt und waren seit 1996, d.h. fünf Jahre nach der\nWiedervereinigung, als Eigentümer im Grundbuch eingetragen (Nr. 34). Sie waren folglich\nzwanzig Jahre lang, also bis zu dem Urteil des Landgerichts Neubrandenburg, das die\nAuflassung ihrer Grundstücke an das Land Mecklenburg-Vorpommern anordnete,\nrechtmäßige Eigentümer der Grundstücke. Hiervon waren sie vier Jahre lang wie die beiden\nersten Beschwerdeführer als rechtmäßige Eigentümer von den Behörden der\nBundesrepublik Deutschland anerkannt worden, die sie, um dies zu bestätigen, als\nEigentümer in das Grundbuch eingetragen hatten.\nDie fünfte Beschwerdeführerin hatte 1986 ein im Land Brandenburg belegenes\nGrundstück geerbt und war am 30. November 1991 von den Behörden der Bundesrepublik\nDeutschland als Eigentümerin dieses Grundstücks in das Grundbuch eingetragen worden\n(Nrn. 43 und 46). Mit dieser Eintragung haben die Behörden des belangten Staates\nanerkannt, dass die Beschwerdeführerin das Eigentum an dem Grundstück rechtmäßig\nerworben hatte. Die Betroffene ist bis zum 16. Juli 1997 Eigentümerin geblieben, d.h. bis zu\ndem Zeitpunkt, in dem das Landgericht Frankfurt an der Oder sie verurteilt hat, ihr Eigentum\nanscheinend an das Land Brandenburg aufzulassen. Es liegt meines Erachtens auf der\nHand, dass die Beschwerdeführerin elf Jahre lang als rechtmäßige Eigentümerin anerkannt\ngewesen ist und dass hiervon etwa sechs Jahre lang die Behörden der Bundesrepublik\nDeutschland selbst sie als solche anerkannt hatten.\nIch stimme der Schlussfolgerung der Kammer voll und ganz zu, die besagt, dass alle\nBeschwerdeführer nach der Wiedervereinigung als Eigentümer in das Grundbuch\neingetragen worden waren und zunächst frei über ihr Eigentum verfügen konnten\n(Kammerurteil vom 22. Januar 2004, Nr. 68).\nDie Beschwerdeführer waren also während eines Zeitraums zwischen elf und zwanzig\nJahren als rechtmäßige Eigentümer anerkannt. Berücksichtigt man die nach der\nWiedervereinigung verstrichene Zeit, sind sie als solche während eines Zeitraums von zwei\nbis sechs Jahren anerkannt gewesen – und dies sogar von den Behörden des\nwiedervereinigten Deutschlands – , bevor ihnen ihr Eigentum entzogen wurde.\nEtwa 50.000 Menschen befinden sich praktisch in der gleichen Lage wie die\nBeschwerdeführer (Kammerurteil, Nr. 85). Ich erkenne wirklich nicht, welches „öffentliche\nInteresse“ daran bestehen könnte, einer so großen Anzahl von deutschen Bürgern ihr\nEigentum zu entziehen.\nZur Rechtfertigung der Eigentumsentziehung, von der die Beschwerdeführer betroffen\nwaren, hat die Regierung vor der Kammer das folgende Argument angeführt:\n„(...)Der deutsche Gesetzgeber ist verpflichtet gewesen, das Unrecht des Modrow-Gesetzes zu\nkorrigieren, das nicht der Tatsache Rechnung getragen hat, dass die DDR-Behörden häufig ihre\neigenen Regelungen nicht korrekt angewandt hatten. Dies hatte zur Folge gehabt, dass\nzahlreiche Bauern, die die Grundstücke tatsächlich bewirtschafteten, nicht als Eigentümer in das\nGrundbuch eingetragen waren, und dass hingegen zahlreiche Erben, die das Land nicht selbst\nbestellten, darin eingetragen waren.“ (Kammerurteil, Nr. 78).\nIn ihrer Argumentation vor der Großen Kammer hat die Regierung folgendes hinzugefügt:\n„Dadurch, dass der Gesetzgeber nach der deutschen Wiedervereinigung nicht eingegriffen hat,\nist eine offenkundige Ungerechtigkeit im Vergleich zu den Erben entstanden, die damals ihre\nGrundstücke hatten zurückgeben müssen.“ (Nr. 90).\nEs bereitet mir gewisse Schwierigkeiten, dieser Argumentation zu folgen, die zugetroffen\nhätte, wenn die bundesdeutschen Behörden das Eigentum der Beschwerdeführer nicht\nanerkannt hätten; sie haben dies jedoch getan. Während der Zeiträume von zwei bis zu\nsechs Jahren kamen die Beschwerdeführer ohne jegliche Einschränkung in den Genuss der\ngleichen Eigentumsrechte wie jeder andere deutsche Bürger.\nDie Regierung hat die Ernsthaftigkeit ihrer Absichten nicht aufgezeigt. Sie hat\nbeispielsweise nicht nachgewiesen, dass sie die Grundstücke wirklich für landwirtschaftliche\nZwecke benötigte oder dass die enteigneten Grundstücke anderen Personen zugeteilt\nwurden, die sie tatsächlich bewirtschafteten, oder dass die Behörden der Bundesrepublik\nDeutschland nach der Gesetzesänderung „Bauern, die die Grundstücke tatsächlich\nbewirtschafteten, [die aber] nicht als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen waren“,\nwirklich Eigentumsrechte einräumten oder aber dass diese Grundstücke den ursprünglichen\nEigentümern zurückgegeben wurden, die ihr Eigentum unter dem kommunistischen Regime\nverloren hatten. Ich bin auch nicht bereit zu akzeptieren, dass die Situation der „Erben, die\ndamals ihre Grundstücke zurückgeben mussten“, möglicherweise als Rechtsgrundlage dafür\ndient, um die Personen zu enteignen, deren Eigentumsrechte von dem belangten Staat\nrechtmäßig anerkannt worden waren.\nKurz und gut, ich finde, dass die Regierung etwas entlegene Argumente vorträgt, um den\nEindruck zu erwecken, als gebe es eine gewisse Rechtfertigung für die Tatsache, dass\nzahlreichen deutschen Bürgern in großem Umfang ihre Eigentumsrechte entzogen werden,\nwas meines Erachtens per definitionem nicht im „öffentlichen Interesse“ liegen kann. Kein\nöffentliches Interesse kann es nämlich rechtfertigen, dass Personen, die sehr viele Jahre\nlang Anspruch auf Achtung ihres Eigentums hatten, ihre Eigentumsrechte entzogen werden,\ndie zuvor von dem Enteignenden selbst rechtmäßig anerkannt worden waren.\nZur „Verhältnismäßigkeit des Eingriffs“\nIch pflichte voll und ganz der Schlussfolgerung der Kammer bei, der zufolge ein Eingriff in\ndas Recht auf Achtung des Eigentums einen gerechten Ausgleich zwischen den\nErfordernissen des Allgemeininteresses der Gemeinschaft und den Anforderungen an den\nSchutz der Grundrechte des Einzelnen herbeizuführen hat.\nZur Feststellung, ob die streitige Maßnahme den gewollten gerechten Ausgleich gewahrt\nund ob sie insbesondere den Beschwerdeführern nicht eine unverhältnismäßige Last\naufgebürdet hat, sind die vom maßgeblichen Recht vorgesehenen\nEntschädigungsmodalitäten zu berücksichtigen. Um den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit\neinzuhalten, konnte der deutsche Gesetzgeber den Beschwerdeführern ihr Eigentum nicht\nzugunsten des Staates entziehen, ohne eine angemessene Entschädigung für sie\nvorzusehen. Im vorliegenden Fall jedoch haben die Beschwerdeführer nicht die geringste\nEntschädigung erhalten (Kammerurteil, Nrn. 82-93).\nGleichzeitig, und dies sage ich mit dem höchsten Respekt für meine Richterkollegen, fällt\nes mir schwer, der Schlussfolgerung der Mehrheit beizupflichten, die feststellt, dass im\nvorliegenden Fall „in dem einmaligen Kontext der deutschen Wiedervereinigung das Fehlen\neiner jeglichen Entschädigung den zwischen dem Schutz des Eigentums und den\nErfordernissen des Allgemeininteresses herbeizuführenden „gerechten Ausgleich“ nicht stört“\n(Nr. 117).\nMeines Erachtens setzt der Begriff „Ausgleich“ voraus, dass die besonderen Interessen\nder beiden hier betroffenen Parteien zu berücksichtigen sind – im vorliegenden Fall\neinerseits die Interessen des deutschen Staates und andererseits die der rechtmäßigen\nEigentümer.\nIn der Tat sind die Interessen des deutschen Staates durch die Übertragung des\nEigentums der fraglichen Grundstücke an den Staat vollends beachtet worden. Aber auf\nwelche Weise wurde den Interessen der Eigentümer Rechnung getragen? Die Antwort ist\nklar: sie wurden nicht berücksichtigt. Wenn eine der Parteien alles und die andere nichts\nerhält , worin liegt dann der Ausgleich? Was bedeutet in der Sache, die uns hier beschäftigt\n„gerecht“ im Zusammenhang mit dem „Ausgleich“? Auch hier ist die Antwort auf diese Frage\nmeines Erachtens sehr klar: Im vorliegenden Fall ist kein „gerechter Ausgleich“ herbeigeführt\nworden. Ich würde die Methode, die auf die Personen, denen ihr Eigentum entzogen wurde,\nangewandt worden ist, eher als „ungerechtes Ungleichgewicht“ einstufen.\nIch kann das Argument nicht akzeptieren, dass das Modrow-Gesetz „von einer nicht\ndemokratisch gewählten Volksvertretung“ beschlossen wurde (Nrn. 98 und 116).\nJedermann wird einräumen, dass keine der Volkvertretungen der DDR zwischen 1945\nund 1990 demokratisch gewählt worden war. Bedeutet dies, dass alle von dieser\nVolkvertretung in sechsundvierzig Jahren verabschiedeten Gesetze, einschließlich der\nGesetze über andere Eigentumsfragen, in Frage gestellt oder geändert werden müssten?\nDies würde meines Erachtens zu weit führen und ein tiefes Chaos bewirken.\nEs ist nicht gerechtfertigt, die deutsche Wiedervereinigung als eine Art\naußergewöhnlichen Umstand zu behandeln, der in den Augen der Mehrheit die deutschen\nBehörden von der Verpflichtung entbunden hat, auf eine bestimmte Art und Weise den sich\naus der Enteignung resultierenden Nachteil wieder gutzumachen. Ich wäre auf jeden Fall\nbereit gewesen, dieses Argument zu akzeptieren, wenn der Nachteil durch höhere Gewalt,\nd.h. durch vom Willen der Regierung unabhängige Ereignisse, die die Regierung weder hätte\nvorhersehen noch verhüten können, verursacht worden wäre; dies war jedoch nicht der Fall.\nEs ist sehr schwierig, eine Situation zu entschuldigen, in der die nationalen Behörden\nabsichtlich die Rechtsvorschriften zugunsten des Staates und zum Nachteil der Bürger\ngeändert haben, um anschließend ihre eigene bewusste gesetzgeberische Tätigkeit als\n„außergewöhnlichen Umstand“ darzustellen.\nAnfang der 90er Jahre fanden in zahlreichen post-kommunistischen Ländern\nverschiedene Umwandlungen ihres politischen und wirtschaftlichen Systems statt, jedoch hat\n(meines Wissens jedenfalls) keines davon all diese recht langwierigen Umwandlungen\nbenutzt, um die Enteignung seiner Bürger zu rechtfertigen. Sie haben im Gegenteil\nehemaliges Staatseigentum entstaatlicht und privatisiert. Viele Menschen, die unter den\ndamaligen totalitären kommunistischen Regimes nicht einmal davon träumen konnten,\nPrivateigentum zu erlangen, sind Eigentümer geworden. Im Lichte dieser Erfahrung\nerscheinen die Versuche, die Enteignung von Tausenden von deutschen Bürgern durch den\nnotwendigen Übergang von einem „kommunistischen Eigentumssystem in ein\nmarktwirtschaftliches System“ zu erklären, wirklich befremdlich (Schriftsatz der Regierung,\nNr. 32).\nIn der zu prüfenden Rechtssache haben die Menschen ihr Eigentum nicht wegen der\ndeutschen Wiedervereinigung verloren, sondern infolge der Änderung der Gesetzgebung,\ndie von nationalen Behörden zum Nachteil von Grundeigentümern vorgenommen worden ist.\nMeines Erachtens können und dürfen derartige „außergewöhnlichen Umstände“ die\ndeutschen Behörden nicht von ihrer Verpflichtung entbinden, einen gerechten Ausgleich\nzwischen den in Rede stehenden konkurrierenden Interessen herbeizuführen: das Interesse\ndes Staates, die Grundstücke zu erlangen, und das legitime Interesse der gutgläubigen\nEigentümer, eine Entschädigung zu erhalten.\nIch bin der Meinung, dass der belangte Staat im vorliegenden Fall den Grundsatz des\n„gerechten Ausgleichs“ nicht beachtet hat. Dies tritt noch klarer zutage, wenn man das von\nden Beschwerdeführern in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Argument\nberücksichtigt, dass sie nicht einmal das Recht hatten, ihre eigenen Grundstücke zu kaufen.\nBei dem in dieser Sache erfolgten Eigentumsentzug handelt es sich eindeutig um eine\nEinziehungsmaßnahme. Die Einziehung ist aber eine Form der Bestrafung, die per\ndefinitionem das Vorhandensein eines Verschuldens voraussetzt. Es versteht sich von\nselbst, dass die belangte Regierung irgendein Verschulden der Beschwerdeführer weder\naufgezeigt noch behauptet hat.\nInfolgedessen halte ich den Eingriff in das Eigentumsrecht der Beschwerdeführer im\nvorliegenden Fall für nicht verhältnismäßig.\nAlle zuvor dargelegten Erwägungen veranlassen mich zu der Schlussfolgerung, dass\nArtikel 1 des Protokolls Nr. 1 zur Konvention verletzt worden ist.\nGEMEINSAME ABWEICHENDE MEINUNG DER RICHTER COSTA UND BORREGO\nBORREGO, DER SICH RICHTER RESS UND RICHTERIN BOTOUCHAROVA\nANSCHLIESSEN1\n1. In dieser Rechtssache hatte eine Kammer der Dritten Sektion einstimmig entschieden,\ndass Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 verletzt worden ist. Wir sind hingegen zu unserem großen\nBedauern nicht in der Lage, uns der Meinung der Mehrheit der Großen Kammer\nanzuschließen. Die im Anschluss an die Verweisung unter den Bedingungen des Artikels 43\nder Konvention befasste Große Kammer hat mehrheitlich die Meinung vertreten, dass Artikel\n1 des Protokolls Nr. 1 nicht dadurch verletzt worden sei, dass die Beschwerdeführer\nverpflichtet worden waren, ihre Grundstücke, die sie 1976 (zwei von ihnen), 1978 (zwei\nandere von ihnen), 1986 (die letzte) geerbt hatten, entschädigungslos an den Fiskus\naufzulassen. Gerade dieses völlige Fehlen einer Entschädigung bereitet uns Probleme.\n2. Wir sind natürlich mit Nr. 112 des Urteils einverstanden, wenn die Prüfung „im Lichte\ndes einmaligen Kontextes der deutschen Wiedervereinigung“ erfolgt (den das Kammerurteil\nbereits herausgestellt hatte). Dieser Begriff sollte unseres Erachtens nicht missbraucht\nwerden, da es in der bewegten Geschichte Europas vom Ende des Zweiten Weltkriegs über\nden Zusammenbruch der kommunistischen Regimes in den Ostländern bis zu den Konflikten\nauf dem Balkan viele „einmalige Kontexte“ gab. Dies beanstanden wir aber nicht in dem\nUrteil.\n3. In Nr. 116 prangert es das Modrow-Gesetz als ein „von einer nicht demokratisch\ngewählten Volksvertretung“ beschlossenes Gesetz an. Es trifft zu, dass die Volksvertretung,\ndie es am 6. März 1990 verabschiedet hat, nicht aus demokratischen Wahlen\nhervorgegangen war. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass dieses Gesetz „im Rahmen der\nVerhandlungen“ zwischen den beiden deutschen Staaten (und den vier ehemaligen\nBesatzungsmächten) verabschiedet worden ist und dass sein Ziel darin bestand, den\n„Übergang von einer sozialistischen Wirtschaft zur Marktwirtschaft“ sicherzustellen. Dies\ngeht aus den Nrn. 19 und 20 des Urteils hervor. Es kann noch hinzugefügt werden, dass die\nfür die Gesetzgebung zuständigen Arbeitseinheiten der Bundesministerien bei seiner\nAusarbeitung hinzugezogen worden waren. Das Modrow-Gesetz ist tatsächlich das Ergebnis\npolitischer Verhandlungen. Die „nicht demokratische Volksvertretung“ der ehemaligen DDR\nist daher nicht die einzige Urheberin des Modrow-Gesetzes. Zudem wurde es Bestandteil\n1 Herr Ress und Frau Botoucharova pflichten nicht den Schlussfolgerungen der Meinung zu Artikel 14\nder Konvention in Verbindung mit Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 bei, da sie in diesem Punkt wie die\nMehrheit entschieden haben.\ndes Rechts des wiedervereinigten Deutschlands, und zwar am Tag selbst der\nWiedervereinigung, nämlich am 3. Oktober 1990 (siehe Nrn. 19 und 22 des Urteils).\n4. Das Gesetz vom 14. Juli 1992 ändert folglich ein Gesetz, das nahezu zwei Jahre lang\nBestandteil des Rechts der Bundesrepublik Deutschland war. Zugegebenermaßen stellte ein\nsolcher Zeitraum, wie dies in Nr. 116 ii ausgeführt wird, angesichts des Umfangs der\nAufgabe eine „angemessene Frist“ dar, um die „Auswirkungen des Modrow-Gesetzes zu\nkorrigieren“, selbst wenn ein Zeitraum von nahezu zwei Jahren nicht kurz ist.\n5. Wenn es in diesem Absatz in Ziffer iii hingegen weiterhin heißt, dass den Eigentümern\neine „unverhoffter Glücksfall“ zugute gekommen sei und die Tatsache, dass „diese Korrektur\nentschädigungslos erfolgte, nicht unverhältnismäßig“ gewesen sei, sind wir nicht mehr\neinverstanden. Das Wort „Glücksfall“ ist offensichtlich zum ersten Mal in dem Urteil James\nu.a. ./. Vereinigtes Königreich vom 21. Februar 1986 (Serie A-98) verwendet worden. In dem\nUrteil James ist jedoch gleichzeitig der Grundsatz einer Entschädigung – wenn auch durch\neine „Erstattung unter dem Verkehrswert“ – für die Personen festgeschrieben worden, denen\nihr Eigentum entzogen worden war (James, Nr. 54). Ein völliges Fehlen einer Entschädigung\nist nur unter außergewöhnlichen Umständen gerechtfertigt (Urteil Ehemaliger König von\nGriechenland u. a. vom 23. November 2000 [Gr.Kammer], Samml. 2000-XII, Nr. 49); es ist\nbezeichnend, dass der ehemalige König, der infolge eines Referendums nach dem Fall einer\nMilitärdiktatur eine von unserem Gerichtshof zugesprochene beträchtliche Entschädigung\nerhalten hat, während die bescheidenen Beschwerdeführer hier keinerlei Anspruch haben.\nGibt es etwa zwei Arten von außergewöhnlichen Umständen? Außerdem ist der Begriff\n„außergewöhnliche Umstände“ per se gefährlich; er ist unseres Erachtens mit großer\nVorsicht zu handhaben.\n6. Wir müssen hinzufügen, dass das Gesetz von 1992 rückwirkende Kraft hatte und wenig\nvorhersehbar war. Die Beschwerdeführer waren rechtmäßige Eigentümer geworden. Sie\nwaren als solche ordnungsgemäß im Grundbuch eingetragen: die fünfte Beschwerdeführerin\nseit 1991, die vier anderen seit dem Gesetz von 1992 oder einem späteren Zeitpunkt. Die\nTatsache, dass sie Eigentum geerbt hatten, das ursprünglich zur landwirtschaftlichen\nNutzung bestimmt war, während sie nicht der nicht mehr Landwirte oder Mitglieder einer\nLandwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft waren, könnte es rechtfertigen, dass man\nihnen ihr Eigentum entzogen hat (obgleich sie gutgläubig waren und Vertrauen in das Gesetz\ngehabt hatten). Aber ohne jegliche Entschädigung?\nDie Rechtsprechung lässt selbstverständlich in bestimmten Fällen ein gesetzliches\nVorkaufsrecht des Staates zu (siehe zum Vorkaufsrecht eines Kunstwerks das Urteil in der\nSache Beyeler ./. Italien [Gr. Kammer] vom 9. Januar 2000, Samml. 2000-IV. oder zum\nVorkaufsrecht von Immobilien Hentrich ./. Frankreich, Urteil vom 22. September 1994, Serie\nA-296); sie hat jedoch unseres Wissens nie ein rückwirkendes Vorkaufsrecht zugelassen. Im\nFall von Herrn Beyeler und Frau Hentrich ist im Übrigen anerkannt worden, dass eine\nVerletzung des Artikels 1 des Protokolls Nr. 1 vorliegt; sie haben nach Artikel 41 beachtliche\n(d.h. im Fall von Herrn Beyeler sehr beachtliche) Beträge erhalten. Gibt es etwa zwei Arten\nvon Vorkaufsrecht?\n7. Kurz und gut, wir sind der Meinung, dass die Beschwerdeführer entschädigungslos\nenteignet worden sind; sie wurden Opfer einer Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze,\nwährend gerade die Wiedervereinigung Deutschlands in ihrem einmaligen Kontext den\nRechtsstaat wieder herstellen wollte. Dies erklärt unsere Entscheidung zu Artikel 1 des\nProtokolls Nr. 1.\n8. Wir haben auch für eine Verletzung des Artikels 41 der Konvention in Verbindung mit\ndiesem Artikel gestimmt: In unseren Augen kann das völlige Fehlen einer Entschädigung\nnicht durch eine tatsächlich anders gelagerte Situation zwischen den Beschwerdeführern\nund den drei in Nr. 119 des Urteils genannten Personengruppen gerechtfertigt sein. Daher ist\ndie Argumentation der Kammer in Nr. 97 ihres Urteils auch nicht abwegig gewesen; sie\nbesagte, dass sie es angesichts ihrer Feststellung einer Verletzung des Rechts der\nBeschwerdeführer auf Achtung ihres Eigentums nicht für erforderlich erachtet habe, die\nBehauptung einer Verletzung des Artikels 41 zu untersuchen. Wir ziehen aber die Haltung\nvor, die wir durch unsere Entscheidung zum Ausdruck gebracht haben: Wir denken, dass sie\nunsere Überzeugung besser ausdrückt.\nABWEICHENDE MEINUNG DES RICHTERS RESS\n1. Ich teile die abweichende Meinung der Richter Costa und Borrego Borrego, der sich\ndie Richterin Botoucharova angeschlossen hat, außer in Bezug auf die Verletzung des\nArtikels 14. Die Argumentation der Kammer, die am 22. Januar 2004 einstimmig in dieser\nSache ein Urteil angenommen hatte, in dem sie eine Verletzung des Artikels 1 des Protokolls\nNr. 1 feststellte, weil der Staat die Beschwerdeführer gezwungen hatte, ihr Eigentum\nentschädigungslos an den Staat aufzulassen, scheint mir immer noch überzeugender zu sein\nals das Urteil der Großen Kammer.\n2. Die Beschwerdeführer hatten nicht auf unrechtmäßige, sondern mit dem Gesetz vom\n6. März 1990 auf absolut legale Weise Eigentumsrechte erworben. Man könnte von einem\nunrechtmäßigen Erwerb oder wie die Große Kammer von einem unverhofften Glücksfall\nsprechen, wenn man die alten Gesetze und Verordnungen der DDR als entscheidendes\nKriterium heranziehen würde. Dies war aber gerade nicht die Absicht des Gesetzgebers oder\nder Sinn des Gesetzes vom 6. März 1990. Der Gesetzgeber war gehalten, wahres Eigentum\nim Sinne einer freien Marktwirtschaft zu schaffen, um die DDR auf den Abschluss eines\nVertrags zur Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion mit der\nBundesrepublik Deutschland vorzubereiten, was schließlich am 18. Mai 1990 erfolgte. Es ist\nsehr weit hergeholt anzunehmen, dass dieses Gesetz in Bezug auf die Frage des Eigentums\nder Erben dieser Grundstücke eine Lücke aufweist und daraus eine Reihe von\nUnsicherheiten hinsichtlich ihrer Rechtsposition abzuleiten. Obgleich das Gesetz vom 6.\nMärz 1990 sehr kurz und knapp ist, sind alle strittigen Fragen im Bundestagsausschuss\nerörtert worden und waren daher dem Gesetzgeber bekannt. Die Struktur dieses Gesetzes\nweist keine Anhaltspunkte auf, die auf eine solche Lücke schließen ließen. Ansonsten könnte\nman aus kurzen Gesetzen alle möglichen Lücken ableiten, sobald die Ergebnisse des\nGesetzes nicht zufriedenstellend erscheinen. In diesem Fall kann der Gesetzgeber\nselbstverständlich diese Ergebnisse korrigieren, jedoch nur unter Beachtung der\npersönlichen Rechte, die er geschaffen hat. Außerdem konnten die Beschwerdeführer seit\ndem Gesetz vom 6. März 1990 bis zu dem Gesetz von 1992 zwei Jahre lang gutgläubig ihre\nEigentumsrechte ausüben. Wenn man bedenkt, dass der Zeitraum, in dem die italienischen\nBehörden Herrn Beyeler in Ungewissheit darüber gelassen haben, ob er rechtmäßig\nEigentümer geworden war (Beyeler ./. Italien [GK], Nr. 33202/96, CEDH 2000-I, Nr. 119),\netwas mehr als vier Jahre betrug, hatten meines Erachtens im vorliegenden Fall die\nBeschwerdeführer, deren Eigentumsposition nicht in Frage gestellt wurde, ebenfalls\nAnspruch auf eine Ausgleichsleistung wegen dieser vom Staat geschaffenen berechtigten\nErwartung.\n3. Mein größter Vorbehalt bezieht sich auf die Heranziehung des „einmaligen“ Kontextes\nder deutschen Einigung und der „außergewöhnlichen Umstände“ in dieser Sache. Wie meine\nKollegen Costa und Borrego Borrego klar betont haben, darf dieser Ausdruck nicht\nmissbräuchlich verwendet werden. Die Einigung Deutschlands ist nicht „einmalig“er als die\nAuflösung der UDSSR oder von Jugoslawien oder der Wechsel des politischen Regimes in\nvielen Ländern nach dem Fall der Berliner Mauer. Wenn ein Staat wie die Bundesrepublik\nDeutschland durch die Konvention gebunden ist, können solche Ereignisse nicht im Großen\nund Ganzen eine vage Auslegung oder eine weniger strenge Anwendung der Konvention\nrechtfertigen. Das Urteil Ilaşcu u.a. ./. Moldau und Russland ([GK], Nr. 48787/99, CEDH\n2004-...), dessen Kontext nach der Auslösung der UDSSR auch als « einmalig » hätte\neingestuft werden können, ist ein gutes Beispiel für eine solch harte Haltung des\nGerichtshofs. Auch in dieser Rechtssache hätte der Gerichtshof mit dem Begriff\n„außergewöhnliche Umstände“ zu ganz anderen Ergebnissen kommen können. Ich habe\nden Eindruck, dass sich der Gerichtshof in seiner Entscheidung in der Sache von Maltzan\nu.a. ./. Deutschland ((Entsch.) [GK], Nr. 71916/01, 71917/01 und 10260/02, CEDH 2005,\nNrn. 77 und 111-112), in der er die berechtigte Erwartung der Beschwerdeführer auf eine\nAusgleichsleistung (als Eigentumsrecht) nicht anerkannt hat, selbst wenn das\nBundesverfassungsgericht dieses Eigentumsrecht grundsätzlich anerkannt hatte, sowie im\nvorliegenden Fall weniger strikt gezeigt hat.\n4. Die Einführung des Begriffs „außergewöhnliche Umstände“ als ratio decidendi, um\neine Ausnahme im Rahmen des Artikels 1 des Protokolls Nr. 1 zu rechtfertigen, ist ein sehr\ngefährlicher Schritt bei der Entwicklung der Auslegung der Konvention. Der Gerichtshof hat\ndavon sehr selten Gebrauch gemacht, beispielsweise in der Sache Ehemaliger König von\nGriechenland u.a. ./. Griechenland ([GK], Nr. 25701/94, CEDH 2000-XII, Nr. 49), in der er\ndennoch eine gerechte Entschädigung zugebilligt hat. Wenn der Gerichtshof\naußergewöhnliche Umstände zulässt, um Eingriffe des Staaten in die Rechte des Einzelnen\nzu rechtfertigen, handelt es sich um eine auf das Staatsinteresse eingestellte Denkweise, die\nweit von der Vorstellung des Schutzes der Menschenrechte entfernt ist. In der Sache James\nu.a., die als Parallelfall genannt wurde (James u.a. ./. Vereinigtes Königreich, 21. Februar\n1986, Serie A, Band 98) ging es darum, die Rechte zwischen Privatpersonen abzuwägen; in\ndieser Sache konnte festgestellt werden, dass es keinen gerechten Ausgleich zwischen den\nbetroffenen Personen gab, da die Mieter bei den Gebäuden bereits Investitionen getätigt\nhatten, so dass der Wegfall der formalen Eigentumsposition gerechtfertigt war. Dennoch hat\nder Gerichtshof auch in dieser Sache eine gerechte Entschädigung nicht ausgeschlossen,\nselbst wenn sie unter dem Verkehrswert lag. In diesem konkreten Fall handelte es sich um\neine Situation, in der der Staat als gerechter Schlichter zwischen den in Rede stehenden\nPrivatinteressen angesehen werden konnte. Im vorliegenden Fall ist der Staat selbst Urheber\ndieses Eingriffs, da das Modrow-Gesetz Ungleichheiten in der Gesellschaft geschaffen hatte.\nDie Umstände sind bei weitem nicht mit denen der Sache James u.a. vergleichbar und ich\nverstehe nicht, wie der Gerichtshof diesen tiefgreifenden Unterschied außer Acht lassen\nkonnte.\nDer Begriff „außergewöhnliche Umstände“ ist ein Begriff, der an sich kaum\nverallgemeinert werden kann. Wenn außerdem versucht wird, den Begriff „außergewöhnliche\nUmstände“ als ratio decidendi zu verallgemeinern, verliert der Gerichtshof praktisch seine\nEigenschaft als Justizorgan. Es lässt sich nicht mehr vorhersehen, wann und unter welchen\nUmständen der Gerichtshof „außergewöhnliche Umstände“ annimmt. Ist die Bekämpfung\ndes Terrorismus eine außergewöhnliche Situation? Rechtfertigt eine solch außergewöhnliche\nSituation Eingriffe in die Menscherechte mit dem Ergebnis, dass keine Verletzung mehr\nvorliegt? Soweit ich in der Vergangenheit feststellen konnte, hat der Gerichtshof nie einen\nsolchen Eingriff in die Menschenrechte aufgrund „außergewöhnlicher Umstände“ zugunsten\ndes Staates gerechtfertigt. Ganz im Gegenteil hat der Gerichtshof beispielsweise in der\nSache D. ./. Vereinigtes Königreich (Urteil vom 2. Mai 1997, Urteils- und\nEntscheidungssammlung 1997-III) eine Ausweitung des Schutzes des Einzelnen unter\n„außergewöhnlichen Umständen“ gerechtfertigt, was eher der Vorstellung vom Schutz der\nMenschenrechte entspricht, auch wenn die Rechtfertigung sich kaum verallgemeinern lässt.\n5. Die Tatsache, dass ein Gesetz Ungleichheiten schafft, ist keine außergewöhnliche\nSituation. Es gibt viele derartige Gesetze und der Gesetzgeber kann sich veranlasst sehen,\neine solche Ungleichheit zu korrigieren; diese Korrektur muss allerdings unter Achtung der\nMenschenrechte erfolgen. Diese Korrektur entspricht nicht einer „außergewöhnlichen\nSituation“. Es ist an sich eine völlig gängige Situation, in der der Gesetzgeber unter dem\nDruck der Politik oder aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken einen Fehler des\nGesetzgebers korrigiert, der zu unannehmbaren Folgen in der Gesellschaft geführt hat. Dies\nalles spielt sich jedoch auf politischer Eben ab und es muss verhindert werden, dass solche\nErwägungen durch den Begriff „außergewöhnliche Situation“ in den Rahmen der Auslegung\nder Konvention gelangt.\n6. Was ist an einer Übergangssituation außergewöhnlich? Unter Umständen hat der\nGesetzgeber mehr Möglichkeiten, Fehler zu begehen, die der künftige Gesetzgeber dann\nmöglicherweise korrigieren möchte. Wird hierdurch jedoch ein Freibrief dafür ausgestellt,\nMenschenrechtsverletzungen zu begehen oder Verletzungen mit Nichtverletzungen\ngleichzusetzen? Der Gerichtshof hat ebenfalls die Art des Rechts oder besser gesagt die\nmangelnde Eindeutigkeit seiner Art und seiner Beschaffenheit erwähnt und eine\nKlassifizierung zwischen den schwachen und den normalen oder starken Rechten\neingeführt. Durch diese Unterscheidung werden die Dinge noch unklarer. Einer der großen\nIrrtümer des Gerichtshofs bestand darin, sich mit der Gesetzgebung der DDR, einem Staat,\nder wohlgemerkt nicht durch die Konvention gebunden war, zu befassen. Ausgangspunkt\nhätte für den Gerichtshof die Annahme des Einigungsvertrags sein müssen, d.h. der\nZeitpunkt, in dem die Konvention auch hinsichtlich des Hoheitsgebiets der ehemaligen DDR\nin Kraft getreten ist. Mit diesem Vertrag ist das Modrow-Gesetz Bestandteil des\nBundesrechts geworden, und wie die Regierung bestätigt hat, ist das Eigentumsrecht der\nBeschwerdeführer festgeschrieben worden. Es war nicht nur überflüssig, auf die Rechtslage\nin der DDR Bezug zu nehmen, sondern überdies ungerechtfertigt, weiter in die\nVergangenheit als bis zum Inkrafttreten der Konvention hinsichtlich des Hoheitsgebiets der\nDDR zurückzugehen.\n7. Der Gerichtshof hat auch die Tatsache als außergewöhnlichen Umstand angesehen,\ndass das Modrow-Gesetz von einer nicht demokratisch legitimierten Regierung\nverabschiedet worden war und dass daher niemand auf die Rechtssicherheit eines solchen\nGesetzes vertrauen durfte. Der entscheidende Augenblick war das Inkrafttreten des\nEinigungsvertrags und die Einbindung des Modrow-Gesetzes in das Recht der\nBundesrepublik Deutschland durch das deutsche Parlament, das absolut demokratisch\ngewählt war, wodurch dieses Argument hinfällig wird. Die Tatsache, dass der deutsche\nGesetzgeber rasch, nämlich innerhalb von weniger als zwei Jahren, reagiert hat, um die\nsogenannten unannehmbaren Auswirkungen des Modrow-Gesetzes zu korrigieren,\nrechtfertigt es nicht, „außergewöhnliche Umstände“ geltend zu machen. Im Gegenteil trägt\nein Parlament, das rasch Fehler korrigiert, die offen zutage getreten sind, nicht einer\n„außergewöhnlichen Situation“ Rechnung und rechtfertigt nicht die Schlussfolgerung, dass\ndie vorgenommenen Eingriffe keine Verletzungen der Menschenrechte darstellen können. In\nkurzen Worten: Diese Argumentation dreht sich im Kreis. Die in Rede stehende Situation hat\nnichts mit der derjenigen gemeinsam, die in dem Urteil Rekvényi ./. Ungarn ([GK], Nr.\n25390/94, CEDH 1999-III) beschrieben wird; darin wurde die Einschränkung des\nStimmrechts dadurch gerechtfertigt wurde, dass der gesamte Wahlvorgang ansonsten\ngefährdet gewesen wäre. Im vorliegenden Fall hat die Regierung nicht vorgetragen, dass sie\nindividuelle Eigentumsrechte schützen sollte, sondern der Staat hat im Gegenteil an eine\nLösung gedacht, die es ihm ermöglichen würde, den größtmöglichen Nutzen aus der\nEigentumsentziehung zu ziehen.\n8. Die Kammer hatte nicht über die Höhe der gerechten Entschädigung entschieden,\naber sie hatte den Grundsatz bestätigt, der besagt, dass ein unverhältnismäßiger Eingriff in\ndas Eigentumsrecht üblicherweise zu einem Anspruch auf eine Wiedergutmachung führt.\nAlle Erwägungen zur Beschaffenheit der Rechte der Beschwerdeführer und ihrer\nberechtigten Erwartung könnten, wie die Kammer betont hatte, bei der Anwendung des\nArtikels 41, jedoch nicht bei der Auslegung und Anwendung des Artikels 1 des Protokolls Nr.\n1 eine Rolle spielen. Wenn der Gerichtshof jetzt feststellen muss, dass eine gewisse Form\nder Enteignung verhältnismäßig ist, weil der Staat ein Interesse daran hat, Fehler zu\nkorrigieren, so ist dies nicht weit von der in dem Urteil Streletz, Kessler und Krenz ./.\nDeutschland zurückgewiesenen Argumentation [GK], Nr. 34044/96, 35532/97 und 44801/98,\nCEDH 2001-II) entfernt; dort war die Staatsräson (in diesem Fall der DDR) von den\nBeschwerdeführern geltend gemacht worden, um die Eingriffe zu rechtfertigen. Wenn der\nGerichtshof einräumt, dass der Staat Gründe dafür gehabt kann, die Menschenrechte zu\nverletzen, wenn er sie als außergewöhnlich oder anders einstuft, wer wird dann die\nMenschen vor Eingriffen in diese Rechte schützen?","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139262","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2005-06-30/46720-99-72203-01-72552-01","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":9},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 233 § 11","ref_norm":"233-11","n":7},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":5},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 233 § 12","ref_norm":"233-12","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"EMRK-ZP1","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139262","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139262"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2005-06-30/46720-99-72203-01-72552-01","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139262","retrieved":"2026-07-29 08:44:00.725808+00:00"}}