{"status":"available","doknr":"001-139261","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2005:0616JUD006160300","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Kammer","decided":"2005-06-16","aktenzeichen":"61603/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG WIE FOLGT: 1. Die prozessuale Einrede der Regierung wird zurückgewiesen. 2. Artikel 5 Abs. 1 der Konvention ist im Hinblick auf die Unterbringung der Beschwerdeführerin in einer privaten Klinik von 1977 bis 1979 verletzt worden. 3. Eine eigene Frage nach Artikel 5 Abätze 4 und 5 der Konvention hinsichtlich der Unterbringung der Beschwerdeführerin in einer privaten Klinik von 1977 bis 1979 wird nicht aufgeworfen. 4. Artikel 5 der Konvention ist im Hinblick auf den Aufenthalt der Beschwerdeführerin in einer privaten Klinik im Jahre 1981 nicht verletzt worden. 5. Soweit eine eigene Frage nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention hinsichtlich beider Aufenthalte der Beschwerdeführerin in einer privaten Klinik aufgeworfen wird, ist Artikel 6 Abs. 1 der Konvention nicht verletzt worden. 6. Artikel 8 der Konvention ist im Hinblick auf den Aufenthalt der Beschwerdeführerin in einer privaten Klinik von 1977 bis 1979 verletzt worden. 7. Artikel 8 der Konvention ist hinsichtlich des Aufenthalts der Beschwerdeführerin in einer privaten Klinik im Jahre 1981 nicht verletzt worden. 8. Artikel 6 Abs. 1 der Konvention ist im Hinblick auf die medizinische Behandlung der Beschwerdeführerin in der Universitätsklinik Mainz nicht verletzt worden. 9. Artikel 8 der Konvention ist hinsichtlich der medizinischen Behandlung der Beschwerdeführerin in der Universitätsklinik Mainz nicht verletzt worden. 10. a) Der beklagte Staat hat der Beschwerdeführerin binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig wird, folgende Beträge zu zahlen: i) 75.000 EURO (fünfundsiebzigtausend Euro) für den immateriellen Schaden; ii) 18.315 EURO (achtzehntausenddreihundertundfünfzehn Euro) für Kosten und Auslagen; iii) die für die vorstehend genannten Beträge ggf. zu berechnenden Steuern. b) Nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten fallen für die obengenannten Beträge bis zur Auszahlung einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht. 11. Im Übrigen wird die Forderung der Beschwerdeführerin nach gerechter Entschädigung zurückgewiesen.","text_plain":"Urteile\nEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Dritte Sektion\nNichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n16/06/05 – Rechtssache S. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 61603/00)\nURTEIL\nSTRASSBURG\n16. Juni 2005\nDieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Absatz 2 der Konvention endgültig. Es wird\ngegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache S. ./. Deutschland\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Dritte Sektion) als Kammer mit den\nRichtern\nHerrn I. CABRAL BARRETO, Präsident,\nHerrn G. RESS,\nHerrn L. CAFLISCH,\nHerrn R. TÜRMEN,\nHerrn B.M. ZUPANČIČ,\nFrau M. TSATSA-NIKOLOVSKA,\nFrau A. GYULUMYAN, Richter,\nund Herrn V. BERGER, Sektionskanzler,\nnach nicht öffentlicher Beratung am 26. Oktober 2004 und am 24. Mai 2005\ndas folgende Urteil erlassen, das an dem zuletzt genannten Tag angenommen wurde:\nVERFAHREN\n\n1\nDer Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 61603/00) gegen die\nBundesrepublik Deutschland zugrunde, die eine deutsche Staatsangehörige, W. S. („die\nBeschwerdeführerin“), am 15. Mai 2000 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der\nMenschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.\n\n2\nDie Beschwerdeführerin, für die Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, war vertreten\ndurch Herrn G. Rixe, Rechtsanwalt in Bielefeld. Die deutsche Regierung („die Regierung“)\nwar vertreten durch ihren Verfahrensbevollmächtigten, Herrn Ministerialdirigent K.\nStoltenberg, und später Frau Ministerialrätin A. Wittling-Vogel, vom Bundesministerium der\nJustiz.\n\n3\nDie Beschwerdeführerin machte insbesondere geltend, dass ihre Unterbringung in\nverschiedenen psychiatrischen Krankenhäusern und ihre medizinische Behandlung eine\nVerletzung der Artikel 5 und 8 der Konvention darstelle. Sie rügte auch, dass das Verfahren\nzur Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieser Maßnahmen den Erfordernissen des Artikels 6\nder Konvention nicht genüge.\n\n4\nNach Artikel 28 der Konvention erklärte ein mit drei Richtern besetzter Ausschuss des\nGerichtshofs die Beschwerde am 15. Oktober 2002 für unzulässig und wies sie gemäß\nArtikel 35 Abs. 4 zurück.\n\n5\nAm 28. Januar 2003 beschloss dieser Ausschuss, das Verfahren wieder aufzunehmen.\n\n6\nDie Beschwerde wurde daraufhin der Dritten Sektion des Gerichtshofs zugewiesen\n(Artikel 52 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs). In dieser Sektion wurde die\nKammer, welche die Rechtssache prüfen sollte (Artikel 27 Abs. 1 der Konvention), gemäß\nArtikel 26 Abs. 1 gebildet.\n\n7\nMit Entscheidung vom 26. Oktober 2004 erklärte der Gerichtshof die Beschwerde in\nTeilen für zulässig.\n\n8\nDie Beschwerdeführerin und die Regierung gaben jeweils Stellungnahmen zur\nBegründetheit ab (Artikel 59 Abs. 1 der Verfahrensordnung). Die Parteien gaben zu den\ngegnerischen Schriftsätzen schriftliche Stellungnahmen ab.\n\n9\nAm 1. November 2004 änderte der Gerichtshof die Zusammensetzung seiner\nSektionen (Artikel 25 Abs. 1), aber diese Rechtssache verblieb bei der in der früheren III.\nSektion gebildeten Kammer.\nSACHVERHALT\nI. DIE UMSTÄNDE DES FALLES\n\n10\nDie am 30. August 1958 geborene Beschwerdeführerin ist in N. (Deutschland)\nwohnhaft.\nA) Hintergrund des Falles\n\n11\nDer Fall betrifft die Unterbringung der Beschwerdeführerin in mehreren\npsychiatrischen Einrichtungen, ihren Aufenthalt in einer Klinik, ihre medizinische Behandlung\nund ihre jeweiligen Schadensersatzansprüche.\n\n12\nDie Beschwerdeführerin ist heute zu 100% schwerbehindert und bezieht eine\nErwerbsunfähigkeitsrente. Sie brachte vor, ständig an beträchtlichen Schmerzen,\ninsbesondere an Armen und Beinen und an der Wirbelsäule, zu leiden. Sie verbrachte etwa\nzwanzig Jahre ihres Lebens in verschiedenen psychiatrischen Einrichtungen und anderen\nKliniken.\n1. Die Unterbringung der Beschwerdeführerin in verschiedenen psychiatrischen\nEinrichtungen\n\n13\nVon Januar bis Mai 1974 (sie war damals 15 Jahre alt) und von Oktober 1974 bis\nJanuar 1975 (sie war damals 16 Jahre alt) wurde die Beschwerdeführerin auf Betreiben ihres\nVaters sieben Monate lang in der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie der Universität in\nFrankfurt a. Main untergebracht.\n\n14\nVom 29. Juli 1977 (damals war sie 18 Jahre alt) bis zum 5. April 1979 wurde sie auf\nBetreiben ihres Vaters auf der geschlossenen Station einer privaten psychiatrischen Klinik in\nBremen, der Klinik Dr. Heines, untergebracht. Zwischen der Beschwerdeführerin und ihren\nEltern bestanden schwere Konflikte, aufgrund deren ihr Vater annahm, sie leide an einer\nPsychose. Die Mutter der Beschwerdeführerin litt an einer paranoid-halluzinatorischen\nPsychose.\n\n15\nDie mittlerweile volljährige Beschwerdeführerin war nicht entmündigt worden, hatte nie\neine Erklärung unterzeichnet, durch die sie in ihre Unterbringung eingewilligt hätte, und es\ngab auch keine Gerichtsentscheidung, durch die ihre Unterbringung in einem psychiatrischen\nKrankenhaus genehmigt worden wäre. Die Privatklinik Dr. Heines war nicht berechtigt,\nPatienten aufzunehmen, bei denen nach dem Gesetz des Landes Bremen über die\nUnterbringung von Geisteskranken, Geistesschwachen und Süchtigen eine Unterbringung\nvorlag (siehe Abschnitt „Einschlägiges innerstaatliches Recht“, unten). Am 4. März 1979\nwurde die Beschwerdeführerin nach einem Fluchtversuch von der Polizei gewaltsam in die\nKlinik zurückgebracht.\n\n16\nWährend ihres Zwangsaufenthalts in der Klinik konnte die Beschwerdeführerin keine\nnormalen sozialen Kontakte zu Personen außerhalb der Klinik pflegen. Die\nBeschwerdeführerin erkrankte im Alter von drei Jahren an Poliomyelitis. Die medizinische\nBehandlung in der Klinik führte bei ihr zu einem Postpoliosyndrom.\n\n17\nVom 5. April 1979 bis zum 21. Mai 1980 war die Beschwerdeführerin in einem\npsychiatrischen Krankenhaus in Gießen untergebracht. Sie behauptete, dass sie durch Zufall\ndurch eine Patientin des Krankenhauses gerettet worden sei, die sie aufgenommen habe.\n\n18\nVom 21. Januar bis vom 20. April 1981 wurde sie in der Klinik Dr. Heines erneut\nmedizinisch behandelt; zu dieser Zeit konnte sie nicht mehr sprechen und zeigte den Ärzten\nzufolge Anzeichen von Autismus.\n2. Die Aufenthalte der Beschwerdeführerin in den verschiedenen Krankenhäusern und\nKliniken\n\n19\nAm 7. Mai 1991 befand sich die Beschwerdeführerin zur Behandlung in der\nneurologischen und psychiatrischen Abteilung der Dr.-Horst-Schmidt-Kliniken.\n\n20\nVom 3. September 1991 bis zum 28. Juli 1992 wurde die Beschwerdeführerin in der\nUniversitätsklinik für psychosomatische Medizin und Psychotherapie in Mainz, einer\nKörperschaft des öffentlichen Rechts, stationär behandelt, wo sie wieder sprechen lernte.\n\n21\nVom 22. Oktober bis zum 21. Dezember 1992 befand sich die Beschwerdeführerin zur\nBehandlung in der orthopädischen Abteilung einer Klinik in Frankfurt/Main und vom\n4. Februar bis zum 18. März 1993 in der orthopädischen Abteilung einer Klinik in Isny.\n\n22\nAm 18. April 1994 erstatte Dr. L., Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie an der\nUniversität Tübingen und Mitglied des Untersuchungsausschusses der Bundesregierung, auf\nErsuchen der Beschwerdeführerin ein Gutachten. Darin wurde festgestellt, dass bei der\nBeschwerdeführerin „zu keinem Zeitpunkt eine Psychose aus dem schizophrenen\nFormenkreis vorlag“ und dass ihr auffälliges Verhalten insbesondere durch die\nproblematische familiäre Situation bedingt war.\n\n23\nAm 6. Oktober 1999 erstatte Dr. K., Fachärztin für Psychiatrie, ebenfalls auf Ersuchen\nder Beschwerdeführerin ein zweites Gutachten. In Übereinstimmung mit Dr. L. kam sie zu\nder Feststellung, dass die Beschwerdeführerin im Kindes- und Jugendalter nie an einer\nErkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis gelitten, sondern sich damals mitten in\neiner pubertären Krise befunden habe. Aufgrund der seinerzeit gestellten falschen Diagnose\nseien ihr über lange Jahre Medikamente verabreicht worden, deren negative Folgewirkungen\nbereits damals bekannt gewesen seien. Wegen der Poliomyelitis der Beschwerdeführerin\nwäre äußerste Vorsicht angezeigt gewesen. Diesbezüglich sei die Situation in der Klinik Dr.\nHeines anscheinend besonders dramatisch gewesen: Freiheitsentzug ohne richterlichen\nBeschluss, keine Rechtsgrundlage für die Unterbringung, eine zu hohe Dosierung der\nMedikamente, die auch dazu diente, die Beschwerdeführerin zu befragen, sowie Methoden,\ndie zur „schwarzen Pädagogik“ zu zählen seien.\nB) Die von der Beschwerdeführerin betriebenen innerstaatlichen Gerichtsverfahren\n1. Verfahren vor den Gerichten in Bremen\n\n24\nAm 12. Februar 1997 beantragte die Beschwerdeführerin auf der Grundlage des\nGutachtens des Dr. L. beim Landgericht Bremen Prozesskostenhilfe und reichte gegen die\nKlinik Dr. Heines Schadensersatzklage ein, weil einerseits ihre Unterbringung in der Zeit vom\n29. Juli 1977 bis zum 5. April 1979 und vom 21. Januar 1981 bis zum 20. April 1981 nach\ndeutschem Recht rechtswidrig und andererseits die medizinische Behandlung wegen ihrer\nPoliomyelitis kontraindiziert gewesen sei. Die Zwangseinweisung und die medizinische\nBehandlung, der sie unterzogen worden war, hätten sowohl ihre physische als auch\nseelische Gesundheit zerstört.\n\n25\nTrotz ihrer wiederholten früheren Ersuchen erhielt die Beschwerdeführerin erst zu\ndieser Zeit, am 24. Februar 1997, Zugang zu ihrer Krankenakte der Klinik Dr. Heines.\na) Das Urteil des Landgerichts Bremen vom 9. Juli 1998\n\n26\nAm 9. Juli 1998 gab das Landgericht Bremen nach einer mündlichen Verhandlung der\nSchadensersatzklage der Beschwerdeführerin statt, weil ihre Unterbringung nach deutschem\nRecht rechtswidrig gewesen sei.\n\n27\nDie volljährige Beschwerdeführerin sei weder entmündigt gewesen noch sei ihre\nUnterbringung nach dem Gesetz des Landes Bremen vom 16. Oktober 1962 über die\nUnterbringung von Geisteskranken, Geistesschwachen und Süchtigen\n(Unterbringungsgesetz - siehe „Einschlägiges innerstaatliches Recht“, unten) vom\nAmtsgericht angeordnet worden.\n\n28\nDem Landgericht zufolge wäre eine solche Unterbringung nur rechtmäßig gewesen,\nwenn die Beschwerdeführerin ihre Einwilligung erteilt hätte, was nicht der Fall war. Einerseits\nhabe sie das am Tag ihrer Einweisung in die Klinik ausgefüllte Aufnahmeformular nicht\nunterzeichnet. Andererseits habe sie keine konkludente Einwilligung zu ihrer Unterbringung\nund Behandlung in der Klinik erteilt. Allein aus der Tatsache, dass sie am Tag ihrer\nEinweisung in Begleitung ihres Vaters in die Klinik gekommen sei, ergebe sich keine\nwirksame Einwilligung. Aufgrund des Vortrags der Privatklinik sei es nicht auszuschließen\ngewesen, dass die Beschwerdeführerin damals nicht in der Lage gewesen sei, die\nBedeutung und Tragweite der Unterbringung zu erkennen („es ist (...) vielmehr nicht\nauszuschließen, dass die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt die Bedeutung und Tragweite\nder Unterbringung nicht erkennen konnte“). Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass der\nBeschwerdeführerin seit ihrer Aufnahme sehr starke Medikamente verabreicht worden seien.\n\n29\nIn diesem Zusammenhang gelangte das Landgericht zu folgender Schlussfolgerung:\n„Selbst wenn man doch von einer anfänglichen Einwilligung der Klägerin ausgehen wollte, wäre\ndiese durch die unstreitig erfolgten Ausbruchsversuche der Klägerin und die erforderlich\ngewordenen Fesselungen hinfällig geworden. Spätestens zu diesen, von der Beklagten nicht\nnäher vorgetragenen Zeitpunkten, wäre die Einholung einer gerichtlichen Anordnung erforderlich\ngewesen.“\n\n30\nDas Landgericht befand, dass auch hinsichtlich des zweiten Unterbringungszeitraums\n(vom 21. Januar bis 20. April 1981) keine Einwilligung der Beschwerdeführerin vorlag, da bei\nihr Anzeichen von Autismus vorlagen und sie vorübergehend ihre Fähigkeit zu sprechen\nverloren hatte. Auch für diesen Zeitraum wäre also eine richterliche Anordnung erforderlich\ngewesen.\n\n31\nDa die Beschwerdeführerin somit in jedem Fall Anspruch auf Schadensersatz hatte,\nprüfte das Landgericht nicht die Frage, ob die medizinische Behandlung angemessen\ngewesen war oder nicht.\n\n32\nDas Landgericht war auch der Meinung, dass die Schadensersatzforderung der\nBeschwerdeführerin nicht verjährt sei. Nach § 852 Abs. 1 BGB (siehe Abschnitt\n„Einschlägiges innerstaatliches Recht“, unten) habe die dreijährige Verjährungsfrist für\nAnsprüche aus unerlaubter Handlung erst zu laufen begonnen, als die Verletzte von dem\nSchaden und der dafür verantwortlichen Person Kenntnis erlangte. Das Gericht wies darauf\nhin, dass man erst dann davon ausgehen könne, dass ein Geschädigter diese Kenntnis\nhabe, wenn er in der Lage sei, eine hinreichend Erfolg versprechende Schadensersatzklage\neinzureichen. Erst dann sei ihm, auch im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand, eine\nKlage zuzumuten. Das Gericht nahm auf die einschlägige Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs Bezug.\n\n33\nZwar sei der Beschwerdeführerin möglicherweise bereits bewusst gewesen, dass sie\ngegen ihren Willen in der Klinik untergebracht worden war, doch stehe fest, dass sie\nwährend ihrer langen Aufenthalte in der psychiatrischen Klinik sehr starke Medikamente\nhabe einnehmen müssen. Selbst nach Verlassen der Klinik sei sie noch behandelt und auch\nimmer als psychisch krank angesehen worden. Die Beschwerdeführerin habe auch unter\n„schweren körperlichen Ausfallerscheinungen“ und insbesondere einem Verlust der\nSprechfähigkeit während mehr als 11 Jahren (von 1980 bis 1991/1992) gelitten. Sie konnte\nerst nach Ende der medizinischen Behandlungen und nach Vorlage des Gutachtens von Le.\nvom 18. April 1994 - der zum ersten Mal der Meinung war, dass sie niemals an\nSchizophrenie gelitten habe - ihre Situation hinreichend überblicken und sich ihrer\neventuellen Schadensersatzansprüche und der Möglichkeit, Klage zu erheben, bewusst\nwerden. Ihr Prozesskostenhilfeantrag vom 12. Februar 1997 habe die dreijährige\nVerjährungsfrist unterbrochen. Ihr Anspruch sei daher nicht verjährt.\nb) Das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom\n22. Dezember 2000\n\n34\nAm 22. Oktober 2000 hob das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen auf die\nBerufung der Klinik das Urteil des Landgerichts Bremen auf und wies die Klage der\nBeschwerdeführerin ab.\n\n35\nDas Oberlandesgericht widersprach der Feststellung des Landgerichts, dass der\nBeschwerdeführerin während ihres Aufenthalts und ihrer Behandlung in der Klinik die\nFreiheit unrechtmäßig entzogen worden sei. Bezüglich dieses strittigen Punktes sei keine\nBeweisaufnahme durchgeführt worden. Das Oberlandesgericht stellte fest, dass die\nBeschwerdeführerin in der Berufungsinstanz eingeräumt habe, in ihren Aufenthalt in der\nKlinik im Jahre 1981 „bedingt freiwillig“ eingewilligt zu haben.\n\n36\nDas Oberlandesgericht ließ die Frage offen, ob die Beschwerdeführerin wegen\nunrechtmäßiger Freiheitsentziehung oder einer durch die medizinische Behandlung\nverursachten körperlichen Schädigung einen Schadensersatzanspruch aus unerlaubter\nHandlung habe. Ein solcher Anspruch sei nach § 852 Abs. 1 BGB, der eine dreijährige\nVerjährungsfrist vorsieht, in jedem Fall verjährt. Das Oberlandesgericht war der Auffassung,\ndass sich die Beschwerdeführerin unabhängig von dem von Dr. L. erstellten Gutachten stets\nder Tatsache bewusst gewesen sei, dass sie - wie behauptet - gegen ihren Willen\nuntergebracht war. Sie sei sich auch der Tatsache bewusst gewesen, dass sie gegen ihren\nWillen Psychopharmaka eingenommen habe. Daher sei sie trotz ihrer körperlichen\nAusfallerscheinungen auch in der Lage gewesen, vor Gericht Klage zu erheben. Nach der\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs genüge das Bewusstsein, einen Schaden erlitten\nzu haben; nicht erforderlich sei die Kenntnis des Schadens in seiner Gesamtheit.\n\n37\nAußerdem befand das Oberlandesgericht, dass der Beschwerdeführerin auch keine\nSchadensersatzansprüche aus Vertrag wegen der medizinischen Behandlung zustünden.\nDem Oberlandesgericht zufolge hatte die Beschwerdeführerin nicht hinlänglich\nnachgewiesen, dass sie sich konkret gegen ihre Unterbringung in dem psychiatrischen\nKrankenhaus zur Wehr gesetzt hatte. Ferner könne ein Behandlungsvertrag zwischen der\nBeschwerdeführerin und der Klinik auch stillschweigend zustande gekommen sein\n(konkludenter Vertrag). Es könne nicht angenommen werden, dass dieser Vertrag durch\njeden krankheitsbedingten Fluchtversuch der Beschwerdeführerin beendet worden sei (“Es\nkann nicht angenommen werden, daß dieser konkludent geschlossene Vertrag durch jeden\nkrankheitsbedingten Fluchtversuch beendet worden ist.”). Tatsächlich habe die Klinik, wenn\nsie diese Fluchtversuche unterbunden habe, damit ihrer Fürsorgepflicht entsprochen. Nach\ndem Gutachten von Dr. R., einem von dem Oberlandesgericht bestellten Psychiater, sei die\nBeschwerdeführerin damals schwer krank und behandlungsbedürftig gewesen.\n\n38\nUngeachtet dessen wies das Oberlandesgericht darauf hin, dass die Klinik den\nVortrag der Beschwerdeführerin, sie sei gegen ihren Willen untergebracht worden, bestritten\nhabe, so dass offen bleibe, ob dieser Vortrag überhaupt zutreffe.\n\n39\nSelbst wenn man nicht von einem zwischen der damals volljährigen\nBeschwerdeführerin und der Klinik geschlossenen Vertrag ausgehen könne, so habe doch in\njedem Fall ein Vertrag zwischen der Klinik und dem Vater der Beschwerdeführerin\nvorgelegen, der zum Nutzen der Beschwerdeführerin konkludent geschlossen worden sei.\nDieser Vertrag habe zumindest vom 29. Juli 1977 bis zum Versuch der Aufnahme in einer\nanderen psychiatrischen Einrichtung im Januar 1978 bestanden.\n\n40\nIm Übrigen erachtete das Oberlandesgericht die Behandlung der Beschwerdeführerin\nnicht für fehlerhaft und die Dosierung der Medikamente nicht für zu hoch. Diesbezüglich hielt\ndas Oberlandesgericht das Gutachten des Dr. R. für überzeugend. Bei der Würdigung des\nGutachtens des Sachverständigen, der seine Auffassung sowohl schriftlich als auch\nmündlich während der Verhandlung dargelegt hatte, prüfte das Gericht eingehend die zum\nTeil anderen Schlussfolgerungen, zu denen Dr. L.. und Dr. K. in ihren auf Ersuchen der\nBeschwerdeführerin bestellten Gutachten gekommen waren.\n2. Verfahren vor den Gerichten in Mainz und Koblenz\n\n41\nDie Beschwerdeführerin befasste auch das Landgericht Mainz mit einer\nSchadensersatzklage gegen die Ärzte, die sie in der Universitätsklinik Mainz behandelt\nhatten, und gegen die Klinik selbst. Sie sei wegen psychosomatischer Symptome behandelt\nworden, während sie in Wirklichkeit an einem Postpoliosyndrom gelitten habe. Da die\nKrankenakte über die Behandlung der Beschwerdeführerin in dieser Klinik zeitweise\nverschwunden war, stellte die Klinik eine etwa 100 Seiten umfassende Notakte zusammen,\ndie der Anwalt der Beschwerdeführerin dann einsehen durfte.\n\n42\nMit Urteil vom 5. Mai 2000 wies das Landgericht Mainz die Klage der\nBeschwerdeführerin ab. Es befand, dass dem Gutachten zufolge, das von Dr Lu., Chefarzt\nan der neurologischen Klinik der Universität Ulm, erstellt worden war, nicht genügend\nAnhaltspunkte dafür vorlägen, dass ihr Postpoliosyndrom und ihre gleichzeitigen\npsychischen Erkrankungen nicht richtig behandelt worden wären.\n\n43\nIm Verlauf des Berufungsverfahrens vor dem Oberlandesgericht Koblenz wurde die\nOriginalkrankenakte der Beschwerdeführerin gefunden und ihrem Anwalt Einsicht gewährt.\n\n44\nMit Urteil vom 30. Oktober 2001 bestätigte das Oberlandesgericht Koblenz sein\neigenes Versäumnisurteil vom 15. Mai 2001, das wegen des Versäumnisses der Klägerin, an\nder Verhandlung teilzunehmen, ergangen war. Das Gericht bestätigte das Urteil des\nLandgerichts Mainz. Unter Hinzuziehung des Sachverständigengutachtens des Dr. Lu und\nzwei anderer orthopädischer Sachverständigengutachten kam das Gericht zu dem Schluss,\ndass die Beschwerdeführerin weder vorsätzlich noch fahrlässig einer falschen medizinischen\nBehandlung unterzogen worden sei. Die Tatsache, dass eines der Gutachten unter Mithilfe\nvon Assistenzärzten des von dem Gericht beauftragten Sachverständigen erstellt worden\nsei, bedeute nicht, dass es vor Gericht nicht verwendet werden dürfe. Der zuständige\nSachverständige habe für das Gutachten die volle Verantwortung übernommen und sei vor\nGericht persönlich befragt worden. Selbst unter der Annahme, dass ein Behandlungsfehler\nvorliege, habe die Beschwerdeführerin, der insoweit die Beweislast obliege, überdies nicht\nden Nachweis dafür erbracht, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen dem\nBehandlungsfehler und ihrer gesundheitlichen Schädigung bestehe. Insbesondere sei es, da\nkeinesfalls ein schwerwiegender Behandlungsfehler vorläge, nach der ständigen\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht erforderlich, Beweiserleichterungen zu\ngewähren.\n3. Verfahren vor dem Bundesgerichtshof\n\n45\nDie Beschwerdeführerin legte gegen das Urteil des Hanseatischen\nOberlandesgerichts in Bremen vom 22. Dezember 2000, gegen das Urteil des Landgerichts\nMainz vom 5. Mai 2000 und gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 30.\nOktober 2001 beim Bundesgerichtshof Revision ein.\n\n46\nAm 15. Januar 2002 beschloss der Bundesgerichtshof, die Revision der\nBeschwerdeführerin gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen\nnicht zur Entscheidung anzunehmen.\n\n47\nAm 5. Februar 2002 wiesen die fünf für die Entscheidung in der Rechtssache der\nBeschwerdeführerin zuständigen Richter des Bundesgerichtshofs deren Antrag auf\nProzesskostenhilfe bezüglich deren Revision gegen die Urteile der Gerichte in Mainz und\nKoblenz ab, weil die Revision keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Am 25. März\n2002 verwarfen dieselben fünf Richter des Bundesgerichtshofs die Revision der\nBeschwerdeführerin gegen die Urteile der Gerichte in Mainz und Koblenz als unzulässig, da\ndie Beschwerdeführerin ihre Revision nicht innerhalb der gesetzlichen Frist begründet hatte.\n4. Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht\n\n48\nAm 2. Februar 2002 legte die Beschwerdeführerin gegen die Entscheidung des\nHanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 22. Dezember 2000 und die\nEntscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15. Januar 2002 Verfassungsbeschwerde ein.\nUnter Bezugnahme auf die einschlägigen Bestimmungen des Grundgesetzes behauptete\nsie, in ihren Rechten auf Freiheit und Menschenwürde sowie in ihrem Recht auf ein faires\nVerfahren verletzt worden zu sein. Sie führte an, dass ihre körperliche Unversehrtheit verletzt\nworden sei. Sie legte die Bedingungen ihres Aufenthalts in den verschiedenen\npsychiatrischen Einrichtungen sowie die Verhandlungen vor den Bremer Gerichten und die\ndurch diese ergangenen Urteile detailliert dar und erläuterte, warum sie der Auffassung war,\ndass ihre Rechte nicht gewahrt worden seien.\n\n49\nAm 19. Februar 2002 erhob die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde gegen\ndas Urteil des Landgerichts Mainz vom 5. Mai 2000, das Urteil des Oberlandesgerichts\nKoblenz vom 30. Oktober 2001 und den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 5. Februar\n2002, mit dem ihr Antrag auf Prozesskostenhilfe abgewiesen worden war. Sie behauptete, in\nihrem Recht auf ein faires Verfahren verletzt und durch eine falsche medizinische\nBehandlung geschädigt worden zu sein. Sie schilderte detailliert ihre Behandlung in der\nUniversitätsklinik Mainz und ihre Verfahren vor den Gerichten in Mainz und Koblenz sowie\ndie Gründe, derentwegen sie der Auffassung war, damit in ihren verfassungsmäßigen\nRechten verletzt worden zu sein.\n\n50\nMit Entscheidung vom 6. März 2002 lehnte das Bundesverfassungsgericht die\nAnnahme der Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführerin zur Entscheidung ab, da\ndiese keine grundsätzliche Bedeutung hätten, weil die aufgeworfenen Fragen in seiner\neigenen Rechtsprechung bereits geklärt seien. Außerdem sei es nicht Aufgabe des\nBundesverfassungsgerichts, sich mit Rechtsirrtümern zu befassen, die den zuständigen\nZivilgerichten unterlaufen sein sollen. Aus den Rügen der Beschwerdeführerin ergebe sich\nkeine Verletzung ihrer verfassungsmäßigen Rechte.\nII. DAS EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHT UND DIE INNERSTAATLICHE\nPRAXIS\nA) Bestimmungen über die Unterbringung von Personen in einem psychiatrischen\nKrankenhaus\n1.. Die zur Zeit der Unterbringung der Beschwerdeführerin in der Klinik in Bremen im\nJahre 1977 geltenden Bestimmungen.\n\n51\nZur Zeit der ersten Unterbringung der Beschwerdeführerin in der Klinik in Bremen\nwurde die Unterbringung von Personen in einem psychiatrischen Krankenhaus im\nWesentlichen durch das Gesetz des Landes Bremen vom 16. Oktober 1962 über die\nUnterbringung von Geisteskranken, Geistesschwachen und Süchtigen\n(Unterbringungsgesetz) geregelt\n\n52\nNach § 1 Abs. 2 erfasste dieses Gesetz Fälle, in denen eine Unterbringung gegen den\nWillen oder ohne die Einwilligung der betroffenen Person erfolgte.\n\n53\n§ 2 dieses Gesetzes bestimmte, dass die Unterbringung rechtmäßig war, wenn der\nBetroffene durch sein Verhalten gegen sich oder andere die öffentliche Sicherheit oder\nOrdnung erheblich gefährdete und die Gefahr nicht auf andere Weise abgewendet werden\nkonnte.\n\n54\n§ 3 setzte fest, dass die Unterbringung auf schriftlichen Antrag der zuständigen\nVerwaltungsbehörde durch das Amtsgericht anzuordnen war.\n\n55\n§ 7 legte fest, dass dem Antrag auf Unterbringung einer Person ein durch einen\nAmtsarzt oder einen Spezialisten für Geisteskrankheiten erstelltes Gutachten über die\nGeisteskrankheit des Betroffenen beizufügen war. Darin war anzugeben, ob und inwiefern\nder Beschwerdeführer durch sein Verhalten sich selbst oder anderen gegenüber ernsthaft\ndie öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdete.\n\n56\nNach § 8 des Gesetzes hatte das Amtsgericht dem Betroffenen einen Rechtsanwalt\nbeizuordnen, wenn es zur Wahrnehmung seiner Interessen geboten erschien.\n\n57\nNach § 9 hatte das Gericht den Betroffenen vor einer Entscheidung grundsätzlich\nanzuhören. Von einer persönlichen Anhörung konnte in Ausnahmefällen abgesehen werden,\nwenn die Anhörung für den Gesundheitszustand des Betroffenen nachteilig oder eine\nVerständigung mit ihm nicht möglich war. In diesem Fall hatte das Gericht dem Betroffenen,\nsofern er nicht bereits entmündigt worden war, einen Verfahrenspfleger zu bestellen.\n\n58\nGegen die Entscheidung des Amtsgerichts war die sofortige Beschwerde zulässig (§\n10 [sic! – richtig wäre § 13] des Gesetzes). Nach einem Zeitraum von – im Prinzip – einem\nJahr musste das Amtsgericht über die Fortdauer der Unterbringung entscheiden. Die weitere\nUnterbringung konnte nur aufgrund eines neuen, durch einen ärztlichen Sachverständigen\nerstellten Gutachtens angeordnet werden (§§ 15 und 16 des Gesetzes).\n2. Weitere Entwicklungen\n\n59\nAm 9. Juli 1979 trat ein neues Gesetz des Landes Bremen über Hilfen und\nSchutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten in Kraft. Das Gesetz des Landes Bremen\nvon 1962 über die Unterbringung von Geisteskranken, Geistesschwachen und Süchtigen\nwurde durch dieses Gesetz ersetzt, um die Patientenrechte zu stärken.\n\n60\nGemäß § 34 dieses Gesetzes wurde insbesondere eine Kommission eingerichtet, die\npsychiatrische Krankenhäuser besucht. Diese Kommission besucht ohne Vorankündigung\nmindestens einmal jährlich die psychiatrischen Krankenhäuser, in denen Personen aufgrund\neines gemäß § 17 dieses Gesetzes ergangenen Gerichtsbeschlusses untergebracht sind.\nDiese Besuchskommission soll insbesondere prüfen, ob die Rechte der Untergebrachten\ngewahrt werden, und den Patienten die Möglichkeit geben, Beschwerden vorzutragen.\nEinige Jahre nach Inkrafttreten des genannten Gesetzes weitete die Besuchskommission\nihre Besuche auf alle psychiatrischen Krankenhäuser aus, unabhängig davon, ob in diesen\nKrankenhäusern Patienten aufgrund eines Gerichtsbeschlusses untergebracht waren. Diese\nBesuche, die über den im Wortlaut von § 34 des genannten Gesetzes vorgesehenen Auftrag\nhinausgingen, erfolgten mit Zustimmung der betreffenden Einrichtrungen.\nB) Verwaltungsvorschriften über die Führung von Privatkliniken\n\n61\nNach § 30 der Gewerbeordnung in der seit dem 16. Februar 1979 geltenden Fassung\nbedürfen Unternehmer von Privatkrankenanstalten und Privatnervenkliniken einer\nKonzession der zuständigen Behörde. Die Konzession ist nur dann zu versagen, wenn\nTatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit in Bezug auf die Leitung der Anstalt\ndartun.\nC) Strafrechtliche Vorschriften\n\n62\nNach § 239 Abs. 1 StGB wird eine Person, die einen Menschen der Freiheit beraubt,\nmit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Nach Abs. 3 wird mit\nFreiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft, wer einen Menschen länger als\neine Woche der Freiheit beraubt oder durch die Tat oder eine während der Tat begangene\nHandlung eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht. Nach §§ 223 bis\n226 des Strafgesetzbuchs (StGB) wird Körperverletzung mit Freiheitsstrafe bis zu zehn\nJahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt zu einer\nHandlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder\nmit Geldstrafe bestraft (§ 240 Abs. 1 StGB).\nD) Zivilrechtliche Vorschriften und Rechtsprechung zu Schadensersatzforderungen\n\n63\nSchadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung werden durch § 823 des\nBürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt. Nach § 823 Abs. 1 BGB ist eine Person, die\nvorsätzlich oder fahrlässig den Körper, die Gesundheit oder die Freiheit eines anderen\nverletzt, dem Opfer zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Nach Abs. 2\ntrifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, der vorsätzlich oder fahrlässig gegen ein den\nSchutz eines anderen bezweckendes Gesetz wie z. B. §§ 223 bis 226, 239 und 240 StGB\nverstößt. Nach § 847 Abs. 1 BGB (in der bis zum 31. Juli 2002 gültigen Fassung, die auf vor\ndiesem Datum entstandene Schäden anzuwenden war) kann im Falle der Verletzung des\nKörpers oder der Gesundheit sowie im Falle der Freiheitsentziehung auch Schmerzensgeld\nverlangt werden. Nach § 852 StGB in der zur maßgeblichen Zeit geltenden Fassung\nverjähren Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung in drei Jahren von dem\nZeitpunkt an, in welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des\nErsatzpflichtigen Kenntnis erlangt.\n\n64\nZu der maßgeblichen Zeit sah das Bürgerliche Gesetzbuch Schadensersatzansprüche\nbei positiver Verletzung eines zwischen einem Arzt und seinem Patienten geschlossenen\nVertrags noch nicht ausdrücklich vor. Nach der gefestigten Rechtsprechung der Zivilgerichte\nkonnte ein Betroffener gleichwohl Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn der von\nihm mit einem anderen geschlossene Vertrag von diesem vorsätzlich oder fahrlässig positiv\nverletzt worden und ihm dadurch ein Schaden entstanden war.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. DIE PROZESSUALE EINREDE DER REGIERUNG\n\n65\nDie Regierung wiederholte ihre im Stadium der Zulässigkeitsprüfung vorgetragene\nEinrede der Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem Gerichtshof und behauptete, dass der\nGerichtshof nach der Unzulässigkeitsentscheidung eines Ausschusses dazu nicht berechtigt\ngewesen sei. Der Gerichtshof sei dazu auch nicht befugt, wenn ein offenkundiger\nTatsachenirrtum oder Fehler bei der Bewertung der einschlägigen\nZulässigkeitsvoraussetzungen vorliege. Ein derartiger Irrtum sei im vorliegenden Fall\njedenfalls nicht erkennbar.\n\n66\nDie Beschwerdeführerin hat sich zu diesem Punkt nicht geäußert.\n\n67\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Regierung ihre prozessuale Einrede der\nrechtskräftig entschiedenen Sache (res judicata) im Stadium der Zulässigkeitsprüfung\nausführlich vorgetragen hat. In seiner Zulässigkeitsentscheidung vom 26. Oktober 2004\nbefand der Gerichtshof:\nDer Gerichtshof räumt ein, dass weder die Konvention noch die Verfahrensordnung des\nGerichtshofs eine Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem Gerichtshof vorsehen (s.\nRechtssache Karel Des Fours Walderode ./. Tschechische Republik (Entsch.),\nIndividualbeschwerde Nr. 40057/98, EuGHMR 2004, 18. Mai 2004 und Rechtssache Harrach ./.\nTschechische Republik (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 77532/01, 18. Mai 2004). Dennoch\nhat das Gericht unter außergewöhnlichen Umständen, wenn ein offenkundiger Tatsachenirrtum\noder Fehler bei der Bewertung der einschlägigen Zulässigkeitsvoraussetzungen vorliegt, im\nInteresse der Rechtspflege die sich aus der Rechtsnatur ergebende Befugnis, einen für\nunzulässig erklärten Fall wieder aufzunehmen und die Irrtümer richtig zu stellen (siehe u. a.\nRechtssache V.S. und T.H. ./. Tschechische Republik, Individualbeschwerde Nr. 26347/95,\nKommissionsentscheidung vom 10. September 1996, Rechtssache Appietto ./. Frankreich\n(Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 56927/00, Nr. 8, 26. Februar 2002, sowie Rechtssachen\nKarel Des Fours Walderode, a.a.O., und Harrach, a.a.O). Der Einwand der Regierung ist daher\nzurückzuweisen.“\nDer Gerichtshof ist der Auffassung, dass keine Veranlassung besteht, von dieser\nEntscheidung abzuweichen.\nII. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 5 ABS. 1 DER KONVENTION IN BEZUG\nAUF DIE UNTERBRINGUNG DER BESCHWERDEFÜHRERIN IN EINER PRIVATEN\nKLINIK VON JULI 1977 BIS APRIL 1979\n\n68\nDie Beschwerdeführerin behauptete, durch den Zwangsaufenthalt in der Klinik Dr.\nHeines in Bremen unter Verletzung von Artikel 5 Abs. 1 der Konvention ihrer Freiheit beraubt\ngewesen zu sein; dieser lautet, soweit entscheidungserheblich:\n„1. Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den\nfolgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgesehene Weise entzogen werden:\n...\ne) die rechtmäßige Freiheitsentziehung ... bei psychisch Kranken ...“\nA) War der Beschwerdeführerin die Freiheit entzogen worden?\n\n69\nDie Beschwerdeführerin brachte vor, dass ihr in der Klinik Dr. Heines gegen ihren\nWillen die Freiheit entzogen worden sei. Mit Bezug auf die Feststellungen des Landgerichts\nBremen betonte sie, dass sie ihre Unterbringung in dieser Klinik abgelehnt habe; dort sei sie\nin eine geschlossene Station eingewiesen worden und habe mit niemandem in Kontakt\nkommen können.\n\n70\nDies wurde von der Regierung bestritten. Die Regierung brachte vor, dass bei der\nBeschwerdeführerin keine Freiheitsentziehung vorgelegen habe, denn sie habe in ihren\nAufenthalt in der Klinik Dr. Heines eingewilligt. Andernfalls wäre die Beschwerdeführerin\n1981 sicherlich nicht freiwillig in diese Klinik zurückgekehrt.\n\n71\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass von der besonderen Situation der betroffenen\nPerson auszugehen ist und vielerlei Faktoren wie die Art, die Dauer, die Wirkungen und\nForm der Durchführung der fraglichen Maßnahme, die sich in einer bestimmten Rechtssache\nergeben, zu berücksichtigen sind, um festzustellen, ob eine Freiheitsentziehung vorliegt\n(siehe u. a. Rechtssachen Guzzardi ./. Italien, Urteil vom 6. November 1980, Serie A, Bd. 39,\nS. 33, Nr. 92, Nielsen ./. Daenmark, Urteil vom 28. November 1998, Serie A, Bd. 144, S. 24,\nNr. 67, und H. M. ./. die Schweiz, Individualbeschwerde Nr. 39187/98, EuGHMR 2002-II, Nr.\n42).\n\n72\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die tatsächliche Lage der Beschwerdeführerin in der\nKlinik zwar weitgehend nicht bestritten wurde, das Landgericht Bremen aber der Auffassung\nwar, dass der Beschwerdeführerin in der Klinik die Freiheit entzogen worden sei, weil sie\nweder ausdrücklich noch konkludent in den Klinikaufenthalt eingewilligt habe. Das\nHanseatische Oberlandesgericht in Bremen vertrat hingegen die Auffassung, dass die\nBeschwerdeführerin entweder stillschweigend einen Behandlungsvertrag mit der Klinik\ngeschlossen habe oder, alternativ, ein Vertrag zwischen ihrem Vater und der Klinik\nvorgelegen habe, der zum Nutzen der Beschwerdeführerin konkludent geschlossen worden\nsei. Der Gerichtshof muss den jeweiligen Tatsachenfeststellungen der innerstaatlichen\nGerichte Rechnung tragen, ist im Hinblick auf die Frage, ob der Beschwerdeführerin die\nFreiheit im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 der Konvention entzogen war, aber nicht an deren\nrechtliche Schlussfolgerungen gebunden (siehe Rechtssache H. L. ./. Vereinigtes Königreich,\nIndividualbeschwerde Nr. 45508/99, EuGHMR 2004-IX, Nr. 90).\n\n73\nIm Hinblick auf die tatsächliche Lage der Beschwerdeführerin in der Klinik in Bremen\nstellt der Gerichtshof fest, dass es unbestritten ist, dass sie auf einer geschlossenen Station\ndieser Klinik untergebracht worden war. Sie wurde von dem Klinikpersonal ununterbrochen\nkontrolliert und überwacht und durfte die Klinik während ihres gesamten etwa\nzwanzigmonatigen Aufenthalts nicht verlassen. Nachdem die Beschwerdeführerin einen\nFluchtversuch unternommen hatte, waren Fesselungen erforderlich geworden, um ihren\nAufenthalt in der Klinik sicherzustellen. Nach einem gelungenen Fluchtversuch musste sie\nvon der Polizei zurückgebracht werden. Sie konnte auch keine normalen sozialen Kontakte\naußerhalb der Klinik pflegen. Deshalb ist objektiv davon auszugehen, dass ihr die Freiheit\nentzogen worden ist.\n\n74\nDer Begriff der Freiheitsentziehung im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 beinhaltet gleichwohl\nnicht nur das objektive Merkmal der Unterbringung einer Person an einem räumlich\nbegrenzten Ort für eine nicht unerhebliche Dauer. Bei einer Person kann nur von einer\nFreiheitsentziehung ausgegangen werden, wenn sie darüber hinaus subjektiv in die fragliche\nUnterbringung nicht wirksam eingewilligt hat (siehe sinngemäß Rechtssache H. M. ./. die\nSchweiz, a. a. O., Nr. 46). Der Gerichtshof stellt fest, dass sich die Parteien in der\nvorliegenden Rechtssache nicht darüber einig sind, ob die Beschwerdeführerin in ihren\nKlinikaufenthalt eingewilligt hatte.\n\n75\nIm Hinblick auf die jeweiligen Tatsachenfeststellungen der nationalen Gerichte und die\nFaktoren, die von den Parteien nicht bestritten werden, stellt der Gerichtshof fest, dass die\nBeschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Aufnahme in die Klinik volljährig und nicht\nentmündigt war. Deshalb waren ihre Einwilligungsfähigkeit oder ihre Fähigkeit, die Aufnahme\nin das Krankenhaus und die Behandlung abzulehnen, unterstellt worden. Es ist unbestritten,\ndass sie das am Tag ihrer Einweisung ausgefüllte Formular zur Aufnahme in die Klinik nicht\nunterzeichnet hat. Zwar ist sie in Begleitung ihres Vaters in der Klinik erschienen. Allerdings\nist das Recht auf Freiheit in einer demokratischen Gesellschaft zu bedeutend, als dass eine\nPerson den Schutz aus der Konvention allein aus dem Grund verwirkt, dass sie sich in die\nFreiheitsentziehung gefügt haben mag (siehe Rechtssache De Wilde, Ooms und Versyp ./.\nBelgien, Urteil vom 18. Juni 1971, Serie A, Bd. 12, S. 36, Nr. 65, sowie Rechtssache H. L. ./.\nVereinigtes Königreich, a. a. O., Nr,. 90).\n\n76\nIm Hinblick auf den fortdauernden Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Klinik\nerachtet der Gerichtshof die unbestrittene Tatsache, dass die Beschwerdeführerin mehrere\nFluchtversuche unternommen hat, als entscheidenden Faktor in der vorliegenden\nRechtssache. Sie musste gefesselt werden, um sie an der Flucht zu hindern, und nach\neinem gelungenen Fluchtversuch von der Polizei in die Klinik zurückgebracht werden. Unter\ndiesen Umständen kann der Gerichtshof eine Tatsachengrundlage für die Annahme, die\nBeschwerdeführerin habe, soweit ihre Einwilligungsfähigkeit unterstellt wird, in ihren\nfortdauernden Aufenthalt in der Klinik eingewilligt, nicht erkennen. Wenn hilfsweise davon\nausgegangen würde, dass die Beschwerdeführerin nach der Behandlung mit starken\nMedikamenten nicht mehr einwilligungsfähig war, könnte jedenfalls ihre wirksame\nEinwilligung in den Klinikaufenthalt nicht unterstellt werden.\n\n77\nIn der Tat ergibt sich aus einem Vergleich dieses Sachverhalts mit dem der\n(vorgenannten) Rechtssache H. L. ./. Vereinigtes Königreich, dass eine Bestätigung dieser\nFeststellung unumgänglich ist. Dieser Fall betraf die Unterbringung einer volljährigen aber\neinwilligungsunfähigen Person in einer psychiatrischen Klinik, die sie nie zu verlassen\nversucht hatte; hier hatte der Gerichtshof eine Freiheitsentziehung festgestellt. In\nvorliegender Rechtssachen ist um so mehr eine Freiheitsentziehung festzustellen. Die\nfehlende Einwilligung der Beschwerdeführerin ist auch als das entscheidende Merkmal\nanzusehen, durch das dieser Fall sich von der Rechtssache H. M. ./. die Schweiz (a. a. O.,\nNr. 46) unterscheidet. Dort wurde erkannt, dass die Unterbringung eines alten Menschen in\neinem Pflegeheim zur Gewährleistung der nötigen medizinischen Versorgung keine\nFreiheitsentziehung war. Gleichwohl war die rechtsfähige Beschwerdeführerin, die in der\nLage war, ihre Meinung zu äußern, noch unschlüssig, ob sie in dem Pflegeheim bleiben\nwollte. Die Klinik konnte daraufhin den Schluss ziehen, dass sie keine Einwände erhoben\nhatte.\n\n78\nDer Gerichtshof kommt deshalb zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführerin die\nFreiheit im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 der Konvention entzogen worden war.\nB) Verantwortlichkeit des belangten Staates\n1. Die Stellungnahmen der Parteien\n1. Die Beschwerdeführerin\n\n79\nDie Beschwerdeführerin vertrat die Ansicht, dass ihre Freiheitsentziehung dem Staat\nanzulasten sei, da staatliche Stellen auf verschiedene Weise an ihrer Unterbringung beteiligt\ngewesen seien. Obwohl es sich bei der Klinik Dr. Heines um eine private Klinik gehandelt\nhabe, sei der Staat in ihren Aufenthalt und ihre Behandlung in der Klinik involviert gewesen,\nda sie über die gesetzliche Krankenversicherung krankenversichert gewesen sei. Dies habe\nzwischen der Klinik und der Versicherungsgesellschaft sowie zwischen der Klinik und ihr\nselbst ein öffentlich-rechtliches Verhältnis begründet. Darüber hinaus sei die Klinik in das\nöffentliche Gesundheitssystem integriert gewesen. Die Klinik sei auch von einer Ärztin, die\nfür eine staatliche Einrichtung tätig gewesen sei und ihre Aufnahme in die Klinik arrangiert\nhabe, darauf hingewiesen worden, dass für ihre Unterbringung in der Klinik ein gerichtlicher\nBeschluss erforderlich sei. Außerdem sei sie am 4. März 1979 nach einem Fluchtversuch\nvon der Polizei gewaltsam in die Klinik zurückgebracht worden.\n\n80\nDie Beschwerdeführerin vertrat ferner die Auffassung, dass die Willkür, mit der das\nHanseatische Oberlandesgericht in Bremen die einschlägigen Bestimmungen des\nBürgerlichen Gesetzbuchs ausgelegt habe, einer Verletzung von Art. 5 Abs. 1 der\nKonvention gleichkomme.\n\n81\nErstens stelle die Auslegung von § 852 Abs. 1 BGB durch das Oberlandesgericht eine\nunverhältnismäßige Einschränkung ihrer Schadensersatzrechte dar. Es sei davon\nauszugehen, dass sie im Sinne dieser Bestimmung erst Kenntnis von einem durch eine\nbestimmte Person verursachten Schaden gehabt habe, als sie erfahren habe, dass das\nVerhalten der Ärzte rechtswidrig gewesen und der durch die ärztliche Behandlung\nentstandene Schaden auf eine falsche Behandlung und nicht auf ihren eigenen\nGesundheitszustand zurückzuführen sei. Sie sei immer als geisteskrank angesehen und\nnoch lange nach ihrer Entlassung aus der Klinik Dr. Heines medizinisch behandelt worden.\nZur fraglichen Zeit habe sie während eines Zeitraums von mehr als 10 Jahren sogar die\nFähigkeit zu sprechen verloren. Man könne daher bei ihr nicht von einer entsprechenden\nKenntnis ausgehen, und ihr sei keine Klageerhebung zuzumuten gewesen, solange sie keine\nEinsicht in ihre Krankenakte habe nehmen können. Diese sei ihr erst am 24. Februar 1997,\nnach Anstrengung des Verfahrens vor dem Landgericht Bremen, gewährt worden. Zur\nStützung dieser Sicht berief die Beschwerdeführerin sich auf eine Entscheidung des\nLandgerichts Marburg vom 19. Juli 1995 (Az. 5 O 33/90). In dieser Entscheidung befand das\nLandgericht, dass die Verjährungsfrist nach § 852 BGB erst zu laufen beginnt, wenn der\nVerletzte Zugang zu seiner Krankenakte hat. Erst ab diesem Zeitpunkt sei der Betroffene in\nder Lage zu beurteilen, ob ein Behandlungsfehler vorgelegen habe.\n\n82\nZweitens zog die Beschwerdeführerin die von dem Oberlandesgericht hinsichtlich\nihres etwaigen Schadensersatzanspruchs wegen positiver Vertragsverletzung geäußerte\nAnnahme, sie habe einen konkludenten Vertrag mit der Klinik geschlossen, in Zweifel. Sie\nbrachte vor, diese Auslegung sei vollkommen unverständlich und damit willkürlich. Dasselbe\ngelte auch für die Annahme, sie habe gemäß einem von ihrem Vater zu ihren Gunsten mit\nder Klinik geschlossenen Vertrag möglicherweise in ihre Behandlung eingewilligt. Sie\nbetonte, dass sie sich, wie durch ihre Krankenakte belegt werde, gegen ihre Aufnahme in die\nKlinik, gegen ihren fortgesetzten Aufenthalt dort und ihre medizinische Behandlung zur Wehr\ngesetzt habe. In jedem Fall hätten ihre diversen Versuche, aus der Klinik zu fliehen, als\nBeendigung des angeblichen Behandlungsvertrags ausgelegt werden müssen. Selbst wenn\nman vom Bestehen eines derartigen Vertrages ausgehe, hätte dieser die\nFreiheitsberaubung, die gewaltsame Verabreichung von nicht indizierten Medikamenten und\ndie Fixierungen nicht gerechtfertigt.\n\n83\nDie Beschwerdeführerin vertrat weiterhin die Ansicht, dass Deutschland nach Art. 5\nAbs. 1 der Konvention positiv dazu verpflichtet gewesen wäre, sie vor einer\nFreiheitsentziehung durch Private zu schützen, und diese Verpflichtung nicht erfüllt habe. Sie\nwies darauf hin, dass für ihre Unterbringung ein Gerichtsbeschluss notwendig gewesen\nwäre, da sie bereits volljährig gewesen sei. Sie beanstandete, dass die\nGesundheitsbehörden aufgrund ihrer Aufsichtsbefugnisse die Einhaltung dieser\nVoraussetzung hätten ausreichend überprüfen können. Sie betonte, dass sie während ihres\nAufenthalts in der Klinik, in der sie u. a. durch die gewaltsame Verabreichung von\nMedikamenten an einer Flucht gehindert worden sei, nicht in der Lage gewesen sei, Hilfe\nvon außen zu erhalten. Das Telefon sei vom Klinikpersonal überwacht worden, und sie sei\nnur von ihrem Vater besucht worden, der nichts unternommen habe, um ihre Entlassung zu\nerwirken. Sie wies darauf hin, dass der mögliche Schutz, der in psychiatrischen\nEinrichtungen untergebrachten Personen durch die Schaffung von Besuchskommissionen\nnach § 34 des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten\n(siehe Nrn. 59 und 60, oben) gewährt wurde, in ihrem Fall unwirksam gewesen sei . Das\ngenannte Gesetz, dessen Verabschiedung belege, dass der Staat ein entsprechendes\nSchutzbedürfnis anerkannt habe, sei erst am 9. Juli 1979 in Kraft getreten, also nach ihrer\nersten Unterbringung in der Klinik Dr. Heines. Das Gesetz habe die Gesundheitsbehörden\nauch nicht dazu ermächtigt, psychiatrische Einrichtungen wie die Klinik Dr. Heines zu\nüberprüfen, denn diese Klinik sei nicht berechtigt gewesen, Personen aufgrund eines\ngerichtlichen Unterbringungsbeschlusses aufzunehmen. Nur ein Ombudsmann, zu dem die\nPatienten freien Zugang gehabt hätten, hätte die Patientenrechte angemessen schützen\nkönnen. Schließlich hätten weder die Bestimmungen des deutschen Zivilrechts noch die\nAbhilfemöglichkeiten des Strafrechts sie vor unrechtmäßiger Freiheitsentziehung\nangemessen geschützt. Zwar sähen sie rückwirkende Sanktionen vor, könnten die\nFreiheitsentziehung selbst oder deren Fortsetzung aber nicht verhindern. Angesichts des\nernsten Charakters einer Verletzung des Rechts auf Freiheit könnte dies nicht als\nhinreichender Schutzmechanismus angesehen werden.\nb) Die Regierung\n\n84\nDie Regierung trug vor, dass die Beschwerdeführerin kein Opfer einer staatlicherseits\nzu verantwortenden Freiheitsentziehung gewesen sei. Die Beschwerdeführerin sei in einer\nprivaten Klinik untergebracht worden, und es habe weder einen gerichtlichen Beschluss noch\nirgendeine andere Entscheidung einer staatlichen Stelle gegeben, durch die eine\nUnterbringung angeordnet worden wäre. Staatliche Behörden seien auch nicht durch eine\nAufsicht an der Unterbringung beteiligt gewesen. Eine solche Aufsicht sei gesetzlich nur für\nsolche Einrichtungen vorgesehen, die berechtigt seien, Patienten aufzunehmen, deren\nEinweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus gerichtlich angeordnet wird. Bei der Klinik\nDr. Heines habe es sich nicht um eine solche Einrichtung gehandelt. Die Klinik sei nicht\nverpflichtet gewesen, den staatlichen Stellen Mitteilung über die Behandlung der\nBeschwerdeführerin in der Klinik zu machen; dem hätte bereits die ärztliche Schweigepflicht\nentgegengestanden.\n\n85\nDie Regierung brachte weiter vor, dass eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 der\nKonvention durch unrichtige Anwendung des nationalen Rechts nicht vorliege. Die\nBeschwerdeführerin habe nicht versucht, gegen die für ihre Unterbringung in der Klinik Dr.\nHeines verantwortlichen Personen strafrechtlich vorzugehen. Ihre zivilrechtliche\nSchadensersatzklage gegen die Klinik sei vom Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen\nabgewiesen worden. Selbst unter der Annahme, dass Art. 5 der Konvention bei der\nAuslegung der auf diesen Fall anzuwendenden deutschen zivilrechtlichen Vorschriften durch\ndas Oberlandesgericht in Erwägung zu ziehen sei, könne dessen Auslegung nicht als\nwillkürlich angesehen werden. Der den Vertragsstaaten zugebilligte Ermessensspielraum sei\nzu berücksichtigen.\n\n86\nEinerseits könne die Berechnung der dreijährigen Verjährungsfrist nach § 852 Abs. 1\nBGB (siehe Nr. 63, oben) durch das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen, innerhalb\nderer die Beschwerdeführerin ihre Ansprüche aus unerlaubter Handlung hätte geltend\nmachen müssen, nicht als unangemessen angesehen werden. Die Beschwerdeführerin habe\ndie Klage gegen die Klinik Dr. Heines 1997 eingereicht, d. h. achtzehn Jahre nach Ende ihrer\nersten Behandlung in der Klinik. Gemäß § 852 Abs. 1 BGB beginne die Verjährung wegen\neines Anspruchs aus unerlaubter Handlung zu laufen, wenn der Betroffene erfahre, dass ihm\nvon einer bestimmten Person ein Schaden zugefügt wurde. Das Hanseatische\nOberlandesgericht in Bremen habe richtigerweise festgestellt, dass die Beschwerdeführerin\nbereits während ihrer Unterbringung in der Klinik Kenntnis davon hatte, dass sie dort –\nangeblich – gegen ihren Willen festgehalten wurde. Dies werde nicht nur durch die\nGutachten belegt, nach denen sie zur fraglichen Zeit tatsächlich nicht an Schizophrenie\ngelitten habe. Sie sei auch in der Lage gewesen, den Beruf der technischen Zeichnerin zu\nerlernen und die Fahrerlaubnis zu erwerben. Daher sei sie intellektuell dazu in der Lage\ngewesen, von dem entscheidungserheblichen Sachverhalt Kenntnis zu haben. Folglich habe\ndas Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen davon ausgehen können, dass die\nBeschwerdeführerin spätestens nach ihrer Entlassung aus der Klinik im Jahre 1981 die\nerforderliche Kenntnis gehabt habe und es ihr auch zuzumuten gewesen sei, ihre Klage aus\nunerlaubter Handlung gegen die Klinik einzureichen. In jedem Fall sei es in diesem\nZusammenhang um Tatsachenfragen gegangen, bezüglich derer die zuständigen nationalen\nGerichte zu entscheiden hätten.\n\n87\nAndererseits habe das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen auch bezüglich\ndes möglichen Schadensersatzanspruches der Beschwerdeführerin wegen positiver\nVertragsverletzung nicht willkürlich angenommen, dass die Beschwerdeführerin mit der Klinik\neinen konkludenten Behandlungsvertrag geschlossen habe. Sie habe sich gegen die\nAufnahme in die Klinik und ihre medizinische Behandlung nicht gewehrt. Das Gericht sei\nauch nicht willkürlich zu der Feststellung gelangt, dass dieser Vertrag durch die diversen\nVersuche, aus der Klinik zu fliehen, nicht beendet worden sei. Die zusätzliche Feststellung\ndieses Gerichts, nach der möglicherweise ein zwischen dem Vater der Beschwerdeführerin\nzum Nutzen der Beschwerdeführerin mit der Klinik geschlossener Vertrag vorliege, der die\nKlinik nicht dazu berechtigt hätte, die Beschwerdeführerin gegen ihren Willen zu behandeln,\nsei daher für die Entscheidung dieses Gerichts nicht maßgeblich gewesen.\n\n88\nDie Regierung wies ferner darauf hin, dass Deutschland die positive Verpflichtung, die\nBeschwerdeführerin vor einer angeblichen Freiheitsentziehung durch Private zu schützen,\nnicht verletzt habe. Zunächst einmal sei fraglich, ob Art. 5 der Konvention überhaupt eine\nsolche positive Verpflichtung beinhalte. In jedem Fall biete das deutsche Recht einer Person\nvielfältige Möglichkeiten, sich gegen Eingriffe in ihre Freiheitsrechte zu schützen. Erstens\nmüsse eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus durch einen Richter\nangeordnet werden. Zweitens hätten die Gesundheitsbehörden weitreichende\nAufsichtsbefugnisse, um die Durchführung dieser Gerichtsbeschlüsse zu überwachen.\nDrittens seien durch § 34 des am 9. Juli 1979 in Kraft getretenen Gesetzes über Hilfen und\nSchutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (siehe Nrn. 59 und 60, oben)\nBesuchskommissionen gebildet worden, deren Aufgabe es sei, die Freiheitsentziehung der\nnach diesem Gesetz in psychiatrische Krankenhäuser eingewiesenen Personen zu\nüberprüfen. Damit sei ein weiterer innovativer Präventionsmechanismus geschaffen worden.\nViertens werde eine Person, die eine andere Person ihrer Freiheit beraubt, nach § 239 StGB\nmit Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren bestraft (siehe Nr. 62, oben). Eine von einer\nunrechtmäßigen Freiheitsentziehung betroffene Person habe gemäß §§ 823 und 847 BGB\nauch einen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld (siehe Nr. 63, oben).\nDarüber hinaus bedürfe der Betrieb einer Privatkrankenanstalt nach § 30 der\nGewerbeordnung (siehe Nr. 61, oben) einer staatlichen Genehmigung. Im Rahmen der\nPrüfung des Antrags der Klinik Dr. Heines auf Erteilung und Erweiterung dieser\nGenehmigung hätten die zuständigen staatlichen Stellen die Zuverlässigkeit der Klinikleitung\nsowie die ausreichende medizinische Versorgung der Patienten geprüft.\n2. Würdigung durch den Gerichtshof\n\n89\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass die Frage, ob eine Freiheitsentziehung dem\nStaat anzulasten ist, mit der Auslegung und Anwendung von Artikel 5 Abs. 1 der Konvention\nin Zusammenhang steht und Fragen zur Begründetheit der Rechtssache aufwirft, die nicht\nnur als vorab zu entscheidende Fragen angesehen werden können (siehe entsprechend\nRechtssache Nielsen, a. a. O. S. 22, Nr. 57). Er stimmt mit den Parteien dahingehend\nüberein, dass Deutschland in dieser Rechtssache für die Unterbringung der\nBeschwerdeführerin in der Privatklinik in Bremen aufgrund von drei Gesichtspunkten nach\nder Konvention zur Verantwortung gezogen werden könnte. Erstens könnte die\nFreiheitsentziehung dem Staat wegen der unmittelbaren Mitwirkung der Behörden an der\nUnterbringung der Beschwerdeführerin angelastet werden. Zweitens könnte eine Verletzung\nvon Artikel 5 Abs. 1 durch den Staat insoweit festgestellt werden, als seine Gerichte in den\nvon der Beschwerdeführerin betriebenen Schadensersatzverfahren die zivilrechtlichen\nBestimmungen über ihren Anspruch nicht im Sinne von Artikel 5 ausgelegt haben. Drittens\nkönnte der Staat seine positiven Verpflichtungen, die Beschwerdeführerin vor Eingriffen\ndurch Private in ihre Freiheitsrechte zu schützen, verletzt haben.\na) Mitwirkung der Behörden an der Unterbringung der Beschwerdeführerin\n\n90\nDer Gerichtshof stellt fest, dass es zwischen den Parteien nicht strittig ist, dass die\nUnterbringung der Beschwerdeführerin in einer privaten Klinik in Bremen weder durch\ngerichtlichen Beschluss noch durch Beschluss einer anderen staatlichen Stelle genehmigt\nworden ist. Ebenso bestand zumindest zur entscheidungserheblichen Zeit kein\nMechanismus zur behördlichen Kontrolle der Rechtmäßigkeit und Bedingungen der\nUnterbringung von in der genannten Klinik behandelten Personen.\n\n91\nDer Gerichtshof stellt gleichwohl fest, dass die Polizei die Beschwerdeführerin am 4.\nMärz 1979 nach ihrer Flucht aus der Klinik gewaltsam zurückgebracht hatte. Somit haben die\nBehörden an der Unterbringung der Beschwerdeführerin in der Klinik aktiv mitgewirkt. Der\nGerichtshof stellt fest, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die ausdrückliche\nWeigerung der Beschwerdeführerin, in die Klinik zurückzukehren, bewirkt hat, dass die\nRechtmäßigkeit der Unterbringung der Beschwerdeführerin in einem Privatkrankenhaus\nseitens der Polizei oder einer anderen Behörde überprüft worden ist. Obwohl die Behörden\ndie Unterbringung der Beschwerdeführerin in der Klinik erst gegen Ende ihres Aufenthalts\nveranlasst hatten, waren sie verantwortlich, weil deren Unterbringung ansonsten an diesem\nTag beendet gewesen wäre.\nb) Mangelnde Auslegung des innerstaatlichen Rechts im Sinne von Artikel 5\n\n92\nIm vorliegenden Fall behauptete die Beschwerdeführerin, dass ihre Rechte aus Artikel\n5 Abs. 1 der Konvention insoweit verletzt worden seien, als das Hanseatische\nOberlandesgericht in Bremen im Hinblick auf die von ihr angestrengte Schadensersatzklage\ndie zivilrechtlichen Bestimmungen zu ihrem Anspruch nicht im Sinne dieses Artikels\nausgelegt habe. Insoweit steht ihre Beschwerde in engem Zusammenhang mit den Fragen,\nob der Staat seine positiven Verpflichtungen aus Artikel 5 Abs. 1 der Konvention (siehe Nrn.\n100 bis 108, unten) erfüllt hat und die Beschwerdeführerin ein faires Verfahren im Sinne von\nArtikel 6 Abs. 1 der Konvention gehabt hat (siehe Nrn. 130 bis 136, unten).\n\n93\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass es nicht seine Aufgabe ist, sich mit Tatsachen-\noder Rechtsirrtümern zu befassen, die den nationalen Gerichten unterlaufen sein sollen, und\ndie Auslegung des innerstaatlichen Rechts zunächst den nationalen Behörden, insbesondere\nden Gerichten, obliegt. Der Gerichtshof ist gleichwohl aufgerufen zu prüfen, ob die\nWirkungen einer solchen Auslegung mit der Konvention vereinbar sind (siehe u. a.\nRechtssache Platakou ./. Griechenland, Individualbeschwerde Nr. 38460/97, EuGHMR 2001-\nI, Nr. 37). Wenn die Vertragsstaaten, und insbesondere ihre Gerichte, die nach der\nKonvention geschützten Rechte garantieren, sind sie verpflichtet, das innerstaatliche Recht\ndem Geist dieser Rechte entsprechend anzuwenden. Wenn dies nicht geschieht, kann sich\neine Verletzung des fraglichen Artikels der Konvention ergeben, die dem Staat anzulasten\nist. Insoweit weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass mit der Konvention nicht Rechte\ntheoretischer oder illusorischer Natur sondern praktische und wirksame Rechte garantiert\nwerden sollen (siehe entsprechend Rechtssache Artico ./. Italien, Urteil vom 13. Mai 1980,\nSerie A, Bd. 37, S. 15 u. 16, Nr. 33, sowie Rechtssache Von Hannover./. Deutschland,\nIndividualbeschwerde Nr. 59320/00, EuGHMR 2004-VI, Nr. 71).\n\n94\nIm vorliegenden Fall ist eine Prüfung gerechtfertigt, ob die Auslegung des\nHanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen, aufgrund deren es die Schadensersatzklage\nder Beschwerdeführerin abgewiesen hat, unter zwei Gesichtspunkten dem Geist des Artikels\n5 entspricht. Zunächst hat das Oberlandesgericht bei der Prüfung der\nSchadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung § 852 Abs. 1 BGB in Bezug auf den\nZeitpunkt, ab dem die Verjährung zu laufen begann, restriktiv ausgelegt. Dies führte dazu\ndass, die Forderung der Beschwerdeführerin verjährt war. Im Gegensatz zum Landgericht\nbefand das Oberlandesgericht insbesondere, dass die Beschwerdeführerin hinreichende\nKenntnis gehabt habe, um bereits während ihres Klinikaufenthalts eine Schadensersatzklage\neinzureichen, da ihr bewusst gewesen sei, dass ihr - wie sie behauptete - die Freiheit gegen\nihren Willen entzogen worden war.\n\n95\nBei der Entscheidung darüber, ob bei einer derartigen Auslegung des innerstaatlichen\nRechts davon ausgegangen werden kann, dass sie dem Geist des Artikels 5 Abs. 1 der\nKonvention entspricht, hält der Gerichtshof es für hilfreich, den Ansatz der nationalen\nGerichte den Grundsätzen gegenüberzustellen, die aufgrund der Konvention zur Berechnung\nder sechsmonatigen Frist nach Artikel 35 Abs. 1 entwickelt worden sind. Er erinnert daran,\ndass diese Regel unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falls ohne\nübermäßigen Formalismus anzuwenden ist (siehe u. a. Rechtssache Toth ./. Österreich,\nUrteil vom 12. Dezember 1991, Serie A, Bd. 224, S. 22 bis 23, Nr. 82) Es können\ninsbesondere besondere Umstände wie die psychische Verfassung des Beschwerdeführers\nvorliegen, die ihn daran hinderten, innerhalb der vorgeschriebenen Frist Beschwerde zu\nerheben, und den Ablauf der Verjährung unterbrechen oder hemmen können (siehe\nRechtssache K. ./. Irland, Individualbeschwerde Nr. 10416/83, Kommissionsentscheidung\nvom 17. Mai 1984, Decisions and Reports (DR) 38, S. 160, sowie Rechtssache H. ./.\nVereinigtes Königreich und Irland, Individualbeschwerde Nr. 9833/82,\nKommissionsentscheidung vom 7. März 1985, (DR) 42, S. 57).\n\n96\nInsoweit ist der Gerichtshof der Auffassung, dass das Oberlandesgericht dem Recht\nauf Freiheit nach Artikel 5 Abs. 1 der Konvention bei der Auslegung der\nVerjährungsvorschriften nicht hinreichend Rechnung getragen hat. Insbesondere hat das\nOberlandesgericht die Situation der Beschwerdeführerin während ihrer Unterbringung, in der\nsie tatsächlich nicht in der Lage war, vor Gericht Klage zu erheben, nicht berücksichtigt. Im\nGegensatz zum Landgericht hat es auch ihren Schwierigkeiten nach der Entlassung aus der\nKlinik nicht Rechnung getragen. Die Beschwerdeführerin hatte während ihres\nKlinikaufenthalts und lange nach ihrer Entlassung starke Medikament erhalten. Es ist\nunbestritten, dass sie damals unter schweren körperlichen Ausfallerscheinungen gelitten und\ninsbesondere mehr als elf Jahre lang (von 1980 bis 1991/1992) ihre Sprechfähigkeit verloren\nhatte. Sie war auch als psychisch krank angesehen worden, bis sie 1994 und 1999\nschließlich zwei gegenteilige Sachverständigengutachten einholte. Darüber hinaus ist darauf\nhinzuweisen, dass der Beschwerdeführerin bis zur Erhebung der Klage vor dem Landgericht\nBremen Einsichtnahme in die Krankenakte über ihre Behandlung in der Klinik verwehrt\nworden war. Insoweit berücksichtigt der Gerichtshof auch, dass aufgrund einer von der\nBeschwerdeführerin beigebrachten Entscheidung des Landgerichts Marburg die\nVerjährungsfrist nach § 852 BGB erst zu laufen beginnt, wenn der Verletzte Zugang zu\nseiner Krankenakte hat.\n\n97\nZweitens ist die Prüfung gerechtfertigt, ob die Auslegung des Hanseatischen\nOberlandesgerichts in Bremen hinsichtlich der Schadensersatzansprüche der\nBeschwerdeführerin aus Vertrag dem Geiste des Artikels 5 entspricht. Durch Abweisung\ndieser Klagen hat das Oberlandesgericht unterstellt, dass die Beschwerdeführerin\nstillschweigend einen Behandlungsvertrag mit der Klinik geschlossen habe. Insoweit verweist\nder Gerichtshof auf seine vorstehenden Feststellungen zu der Frage, ob der\nBeschwerdeführerin die Freiheit entzogen worden war (siehe Nrn. 71 bis 78, oben). Wenn\nman die Einwilligungsfähigkeit der Beschwerdeführerin unterstellt, ist keinerlei\nTatsachengrundlage für die Annahme gegeben, dass die Beschwerdeführerin, die sich\ngegen ihren Aufenthalt eindeutig zur Wehr gesetzt und mehrere Fluchtversuche\nunternommen hat, in ihren Aufenthalt und ihre Behandlung in der Klinik eingewilligt und\ndamit einen konkludenten Vertrag geschlossen hatte. Wäre die Beschwerdeführerin\nandernfalls nach der sofort einsetzenden Behandlung mit starken Medikamenten nicht mehr\neinwilligungsfähig gewesen, könnte ihr jedenfalls der wirksame Abschluss eines\nkonkludenten Vertrags nicht unterstellt werden. In Anbetracht dessen hätte ein zwischen\ndem Vater der Beschwerdeführerin und der Klinik zum Nutzen der achtzehnjährigen\nBeschwerdeführerin konkludent geschlossener Vertrag, den das Oberlandesgericht\nhilfsweise unterstellt hatte, die Unterbringung gegen den Willen der Beschwerdeführerin\nnicht rechtfertigen können; dies wird von der Regierung nicht bestritten.\n\n98\nFolglich ist die Feststellung des Oberlandesgerichts, dass unter diesen Umständen\neine vertragliche Beziehung bestanden habe, aufgrund deren die Beschwerdeführerin ihren\nAufenthalt und ihre Behandlung in der Klinik genehmigt habe, als willkürlich anzusehen.\nDeshalb kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Oberlandesgericht die\ninnerstaatlichen zivilrechtlichen Bestimmungen, die den Schutz des durch Artikel 5 Abs. 1\ngarantierten Rechts auf Freiheit bezwecken, im Geiste dieses Rechts angewandt hat. Der\nGerichtshof kommt schließlich nicht umhin, einen gewissen Widerspruch zwischen den\nFeststellungen des Oberlandesgerichts hinsichtlich der Ansprüche der Beschwerdeführerin\naus Vertrag und bezüglich derer aus unerlaubter Handlung festzustellen. Bei der Prüfung der\nAnsprüche aus Vertrag hatte das Oberlandesgericht unterstellt, dass die Beschwerdeführerin\nin ihren Aufenthalt in der Klinik eingewilligt habe, sie also bereit gewesen sei, dort zu bleiben.\nDas Oberlandesgericht führte in Bezug auf die Ansprüche der Beschwerdeführerin aus\nunerlaubter Handlung gleichwohl aus, dass diese bereits bei ihrer Unterbringung in der Klinik\nKenntnis davon gehabt habe, dass ihr dort gegen ihren Willen die Freiheit entzogen worden\nwar.\n\n99\nDer Gerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass das Hanseatische Oberlandesgericht\nin Bremen, wie von den übergeordneten Gerichten bestätigt, die zivilrechtlichen\nBestimmungen über die Schadensersatzansprüche der Beschwerdeführerin aus Vertrag und\naus unerlaubter Handlung nicht im Sinne von Artikel 5 ausgelegt hat. Deshalb gab es einen\nEingriff in das nach Artikel 5 Abs. 1 der Konvention garantierte Recht der\nBeschwerdeführerin auf Freiheit, der dem belangten Staat anzulasten ist.\nc) Einhaltung der dem Staat obliegenden positiven Verpflichtungen\n\n100\nDer Gerichtshof ist der Auffassung, dass die besonderen Umstände der\nRechtssache der Beschwerdeführerin auch eine Prüfung der Frage rechtfertigen, ob ihre\nFreiheitsentziehung dem belangten Staat anzulasten ist, weil dieser eine positive\nVerpflichtung verletzt hat, die Beschwerdeführerin vor Eingriffen in ihre Freiheit durch Private\nzu schützen.\n\n101\nNach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs greift die Verantwortlichkeit\neines Staates ein, wenn die Verletzung eines der Rechte und Grundfreiheiten, wie sie in der\nKonvention definiert sind, sich daraus ergibt, dass der betreffende Staat seiner Verpflichtung\nnach Artikel 1 nicht nachgekommen ist, allen seiner Hoheitsgewalt unterstehenden Personen\ndiese Rechte und Grundfreiheiten in seinem innerstaatlichen Recht zuzusichern (siehe u. a.\nRechtssache Costello-Roberts ./. Vereinigtes Königreich, Urteil vom 25. März 1993, Serie A,\nBd. 247-C, S. 57, Nr. 26, sowie Rechtssache Woś ./. Polen (Entsch.), Individualbeschwerde\nNr. 22860/02, 1. März 2005, Nr. 60). Folglich befand der Gerichtshof ausdrücklich, dass\nArtikel 2 (siehe u. a. Rechtssache L.C.B. ./. Vereinigtes Königreich, Urteil vom 19. Juni 1998,\nUrteils- und Entscheidungssammlung 1998-III, S. 1403, Nr. 36), Artikel 3 (siehe u. a. o. a.\nRechtssache Costello-Roberts, S. 57 und 58; Nrn. 26 und 28) und Artikel 8 der Konvention\n(siehe u. a. Rechtssache X und Y ./. die Niederlande, Urteil vom 26. März 1995, Serie A, Nr.\n91, S. 11, Nr. 23, und Rechtssache Costello-Roberts, a.a.O.) dem Staat vorschreiben, nicht\nnur von einer tätigen Verletzung der fraglichen Rechte durch seine Vertreter abzusehen,\nsondern auch angemessene Maßnahmen zum Schutz gegen einen Eingriff in diese Rechte\ndurch seine Amtsträger oder Private zu ergreifen.\n\n102\nInsoweit ist der Gerichtshof der Auffassung, dass Artikel 5 Abs.1 Satz 1 der\nKonvention auch so auszulegen ist, dass er dem Staat eine positive Pflicht auferlegt, die\nFreiheit seiner Bürger zu schützen. Jede Schlussfolgerung, die dahin geht, dass dem so\nnicht sei, würde nicht nur der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere zu Artikel 2, 3\nund 8 der Konvention, widersprechen. Sie würde darüber hinaus eine große Lücke beim\nSchutz vor willkürlicher Freiheitsentziehung hinterlassen, die im Widerspruch zu der\nBedeutung der persönlichen Freiheit in einer demokratischen Gesellschaft stehen würde.\nDer Staat ist daher verpflichtet, Maßnahmen zum wirksamen Schutz besonders\nschutzbedürftiger Personen zu ergreifen sowie angemessene Vorkehrungen zu treffen, um\neine Freiheitsentziehung zu verhindern, die den Behörden bekannt ist oder bekannt sein\nsollte (siehe entsprechend Rechtssache Z und andere .I. Vereinigtes Königreich [GC],\nIndividualbeschwerde Nr. 29392/95, EuGHMR 2001-V, Nr. 73, sowie Rechtssache Ilaşcu\nund andere .I. Moldau und Russland [GC], Individualbeschwerde Nr. 48787/99,\nEuGHMHR 2004-VII, Nrn. 332-352, 464).\n\n103\nIm Hinblick auf Personen, die einer psychiatrischen Behandlung bedürfen, stellt der\nGerichtshof fest, dass der Staat verpflichtet ist, seinen Bürgern das Recht auf körperliche\nUnversehrtheit aus Artikel 8 der Konvention zuzusichern. Zu diesem Zweck bestehen\nstaatlich geführte Krankenhäuser und private Kliniken nebeneinander. Der Staat kann sich\nnicht gänzlich seiner Verantwortung entledigen, indem er seine Verpflichtungen in diesem\nBereich auf private Stellen oder Private überträgt (siehe entsprechend Rechtssache Van der\nMussele ./. Belgien, Urteil vom 23. November 1983, Serie A Bd. 70, S. 14-15, Nrn 28-30\nsowie die o. a. Rechtssache Woś, Nr. 60). Der Gerichtshof erinnert daran, dass der Staat in\nder vorstehend bezeichneten Rechtssache Costello-Roberts (S. 58, Nrn. 27 u. 28) aufgrund\nseiner Verpflichtung, Schülern die aus Artikel 3 und 8 der Konvention garantierten Rechte\nzuzusichern, für die Handlung des Schulleiters einer freien Schule verantwortlich gemacht\nwurde. Der Gerichtshof befindet, dass dem Staat im vorliegenden Fall ebenso stets die\nPflicht oblag, private psychiatrische Kliniken zu überwachen und zu kontrollieren. Diese\nEinrichtungen, insbesondere solche, in denen Personen ohne Gerichtsbeschluss\nuntergebracht sind, bedürfen nicht nur einer Konzession, sondern auch die Gründe für die\nUnterbringung und medizinischen Behandlung sind einer regelmäßigen fachkundigen\nÜberprüfung zu unterziehen.\n\n104\nDer Gerichtshof stellt in Hinsicht auf den vorliegenden Fall fest, dass die\nUnterbringung einer nicht zur Einwilligung bereiten oder einwilligungsunfähigen Person in\neinem psychiatrischen Krankenhaus nach deutschem Recht hätte gerichtlich angeordnet\nwerden müssen. In diesem Fall hatte die zuständige Gesundheitsbehörde auch\nAufsichtsbefugnisse, um die Durchführung dieser Gerichtsbeschlüsse zu überwachen.\nGleichwohl hatte die Klinik im Fall der Beschwerdeführerin den erforderlichen\nGerichtsbeschluss trotz der fehlenden Einwilligung der Beschwerdeführerin nicht erwirkt.\nDeshalb hatte kein Amtsarzt je geprüft, ob die Beschwerdeführerin - was mehr als zweifelhaft\nwar - im Sinne von Artikel 2 des Gesetzes des Landes Bremen über die Unterbringung von\nGeisteskranken, Geistesschwachen und Süchtigen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung\nernsthaft gefährdete. Folglich hat der Staat im Hinblick auf die etwa zwanzigmonatige\nUnterbringung der Beschwerdeführerin in der Klinik auch keine Rechtmäßigkeitskontrolle\ndurchgeführt.\n\n105\nZwar trifft es zu, dass das deutsche Recht reaktiv den mit bis zu zehn Jahren\nFreiheitsstrafe geahndeten Straftatbestand der Freiheitsentziehung als abschreckende\nStrafe vorsieht. Außerdem konnte ein Opfer nach den deutschen zivilrechtlichen\nBestimmungen wegen unrechtmäßiger Freiheitsentziehung einen Schadensersatzanspruch\naus unerlaubter Handlung geltend machen. Gleichwohl ist der Gerichtshof im Hinblick auf die\nBedeutung des Rechts auf Freiheit nicht der Auffassung, dass solche rückwirkenden\nMaßnahmen für sich genommen einen wirksamen Schutz schutzbedürftiger Personen wie\nder Beschwerdeführerin gewährleisten. Der Gerichtshof stellt fest, dass insbesondere das\nGesetz des Landes Bremen über die Unterbringung von Geisteskranken, Geistesschwachen\nund Süchtigen zahlreiche notwendige Vorkehrungen zum Schutz von Personen vorsah, die\naufgrund eines Gerichtsbeschlusses in einer psychiatrischen Einrichtung untergebracht\nwaren. Diese Schutzvorkehrungen wurden jedoch in den heikleren Fällen, in denen\nPersonen ohne einen derartigen Beschluss in einer psychiatrischen Einrichtung\nuntergebracht waren, nicht angewandt. Es ist zu bedenken, dass die Beschwerdeführerin\nnach ihrer Unterbringung und Behandlung mit starken Psychopharmaka nicht mehr in der\nLage war, eigenständig Hilfe von außen zu erhalten.\n\n106\nDas Fehlen jeglicher effektiver staatlicher Kontrolle wird am Auffälligsten durch die\nTatsache belegt, dass die Polizei die Beschwerdeführerin am 4. März 1979 gewaltsam an\nden Ort der Freiheitsentziehung, von dem sie geflohen war, zurückgebracht hatte. Somit\nhatten die Behörden - wie bereits oben ausgeführt - an der Unterbringung der\nBeschwerdeführerin in der Klinik mitgewirkt, und ihre Flucht und offenkundige\nRückkehrunwilligkeit hatten zu keinerlei Überprüfung der Rechtmäßigkeit ihres\nZwangsaufenthalts in der Klinik geführt. Dies lässt die große Missbrauchsgefahr in diesem\nBereich erkennen, insbesondere in Fällen wie dem der Beschwerdeführerin, in dem\nFamilienkonflikte und eine Pubertätskrise Ursache ihrer Schwierigkeiten und ihrer langen\nUnterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gewesen waren. Von daher ist der\nGerichtshof nicht überzeugt, dass die von den staatlichen Stellen ausgeübte Aufsicht, die\nsich nur auf die Erteilung einer Konzession für die Führung einer Privatklinik nach § 30 der\nGewerbeordnung beschränkte, ausreichte, um eine fachkundige regelmäßige Aufsicht zum\nSchutz vor Freiheitsentziehung in einer solchen Klinik sicherzustellen. Außerdem war § 30\nder Gewerbeordnung zu Beginn der Unterbringung der Beschwerdeführerin in der Klinik als\nsolcher nicht in Kraft.\n\n107\nDer Gerichtshof stellt fest, dass kurz nach dem Ende der Unterbringung der\nBeschwerdeführerin in der privaten Klinik durch § 34 des Gesetzes über Hilfen und\nSchutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten weitere Schutzvorkehrungen für Personen,\ndie in psychiatrischen Krankenhäusern untergebracht sind, eingeführt wurden, um dem\nMangel an ausreichenden Schutzvorkehrungen in diesem Bereich abzuhelfen. Insbesondere\nwurden Besuchskommissionen zum Besuch der psychiatrischen Einrichtungen, zur Prüfung,\nob die Rechte der Patienten gewahrt werden, und um den Patienten die Möglichkeit geben,\nBeschwerden vorzutragen, eingerichtet. Diese Mechanismen griffen für die\nBeschwerdeführerin jedoch zu spät.\n\n108\nDer Gerichtshof kommt daher zu dem Schluss, dass der beklagte Staat seiner\npositiven Verpflichtung nicht nachgekommen ist, die Beschwerdeführerin von Juli 1977 bis\nApril 1979 vor Eingriffen in ihre Freiheit durch Private zu schützen. Folglich ist Artikel 5 Abs.\n1 Satz 1 der Konvention verletzt worden.\nC) Wurde die Freiheitsentziehung „in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise“\nvorgenommen, und war sie im Sinne des Artikels 5 Abs. 1 Buchst. e\n„rechtmäßig“?\n\n109\nEs war zwischen den Parteien nicht strittig, dass für die Unterbringung einer\npsychisch kranken Person gegen oder ohne ihre Willen – sofern eine derartige\nUnterbringung festgestellt worden war – nach § 3 des Gesetzes des Landes Bremen über\ndie Unterbringung von Geisteskranken, Geistesschwachen und Süchtigen ein\nGerichtsbeschluss erforderlich war.\n\n110\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass die Frage, ob die Freiheitsentziehung der\nBeschwerdeführerin rechtmäßig und in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise\nvorgenommen worden war, nur soweit zu beantworten ist, als Behörden, insbesondere\nGerichte, an dem Eingriff in das Recht der Beschwerdeführerin auf Freiheit als solchem\nunmittelbar beteiligt waren (siehe Nrn. 90 bis 99, oben). Soweit der Eingriff sich allein aus\nden Handlungen Privater ergibt (siehe Nrn. 100 bis 108, oben), fällt er nicht unter Artikel 5\nAbs. 1 Satz 2 der Konvention. In vorliegender Rechtssache zieht allein die Tatsache, dass\nder Staat seiner allgemeinen Pflicht nach Artikel 5 Abs. 1 Satz 1, das Recht der\nBeschwerdeführerin auf Freiheit zu schützen, nicht nachgekommen ist, eine Verletzung von\nArtikel 5 nach sich (siehe entsprechend o.a. Rechtssache Nielsen, Bericht der Kommission,\nS. 38, Nr. 102).\n\n111\nDie Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchst. e\nsetzt die Übereinstimmung sowohl mit dem innerstaatlichen Recht als auch dem Zweck der\nnach Artikel 5 Abs. 1 Buchst. e zulässigen Beschränkungen voraus. Hinsichtlich der\nÜbereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht erinnert der Gerichtshof daran, dass der\nBegriff „rechtmäßig“ verfahrensmäßige und materielle Aspekte des innerstaatlichen Rechts\numfasst und sich bis zu einem gewissen Grad mit der allgemeinen Anforderung aus Artikel 5\nAbs. 1 überschneidet, die „gesetzlich vorgeschriebene Weise“ einzuhalten (siehe u. a.\nRechtssache Winterwerp ./. die Niederlande, Urteil vom 26. September 1979, Serie A, Bd.\n33, S. 17, Nr. 39, und Rechtssache H. L. ./. Vereinigtes Königreich, a. a. O., Nr. 114).\n\n112\nDer Gerichtshof merkt an, dass der Beschwerdeführerin, wie oben festgestellt, die\nFreiheit gegen ihren Willen oder zumindest ohne ihr Einverständnis entzogen worden war.\nUnter diesen Umständen ist es unbestritten, dass die Unterbringung nach § 3 des Gesetzes\ndes Landes Bremen über die Unterbringung von Geisteskranken, Geistesschwachen und\nSüchtigen (siehe Nr. 54, oben) nur mit Beschluss des zuständigen Amtsgerichts rechtmäßig\ngewesen wäre. Der Gerichtshof verweist insoweit auf die Feststellung des Landgerichts\nBremen (siehe Nr. 29, oben):\n„Selbst wenn man von einer anfänglichen Einwilligung der Klägerin ausgehen wollte, wäre diese\ndurch die unstreitig erfolgten Ausbruchsversuche der Klägerin und die erforderlich gewordenen\nFesselungen hinfällig geworden. Spätestens zu diesen, von der Beklagten nicht näher\nvorgetragenen Zeitpunkten, wäre die Einholung einer gerichtlichen Anordnung erforderlich\ngewesen.“\nDa die Unterbringung der Beschwerdeführerin in einer privaten Klinik nicht durch\nGerichtsbeschluss genehmigt worden war, war ihre Freiheitsentziehung im Sinne des\nArtikels 5 Abs. 1 Satz 2 der Konvention nicht rechtmäßig. Es ist daher nicht erforderlich zu\nentscheiden, ob bei der Beschwerdeführerin zuverlässig eine psychische Erkrankung der Art\noder des Grades nachgewiesen worden war, die eine Zwangsunterbringung rechtfertigten.\n\n113\nDer Gerichtshof kommt zu dem Schluss, dass in der Unterbringung der\nBeschwerdeführerin in der Klinik Dr. Heines von Juli 1977 bis April 1979 eine Verletzung\nihres nach Artikel 5 Abs. 1 der Konvention garantierten Rechts auf Freiheit zu sehen ist.\nIII. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 5 ABS. 4 DER KONVENTION IN BEZUG\nAUF DIE UNTERBRINGUNG DER BESCHWERDEFÜHRERIN IN EINER PRIVATEN\nKLINIK VON JULI 1977 BIS APRIL 1979\n\n114\nDie Beschwerdeführerin rügte überdies, dass ihr kein wirksamer Rechtsbehelf zur\nVerfügung gestanden habe, um eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit ihrer\nUnterbringung in der Klinik zu erwirken. Sie berief sich auf Artikel 5 Abs. 4 der Konvention,\nder wie folgt lautet:\n\"Jede Person, die festgenommen oder der die Freiheit entzogen ist, hat das Recht zu\nbeantragen, dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtmäßigkeit der\nFreiheitsentziehung entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn die Freiheitsentziehung\nnicht rechtmäßig ist.\"\n\n115\nDie Beschwerdeführerin wies unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen zu Artikel 5\nAbs. 1 der Konvention darauf hin, dass es keine hinreichenden Schutzmechanismen\ngegeben habe, um sicherzustellen, dass Personen, die annahmen, ihnen sei gegen ihren\nWillen die Freiheit entzogen worden, Zugang zu einem Gericht erhielten, um eine\nEntscheidung über die Rechtsmäßigkeit der Freiheitsentziehung zu erwirken. Insoweit sei\nArtikel 5 Abs. 4 verletzt.\n\n116\nDie Regierung hat sich zu der Frage nicht geäußert.\n\n117\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass es bei den gerichtlichen Verfahren nach Artikel\n5 Abs. 4 darauf ankommt, dass die betroffene Person Zugang zu einem Gericht hat und ihr\npersönlich oder erforderlichenfalls durch eine Art Vertretung Gelegenheit zur Stellungnahme\ngegeben wird. Andernfalls sind ihr die in Freiheitsentziehungsangelegenheiten geltenden\nwesentlichen Verfahrensgarantien nicht gewährt worden. Bei Freiheitsentziehung wegen\npsychischer Erkrankung kann sich gegebenenfalls die Notwendigkeit besonderer\nVerfahrensgarantien erweisen, um die Interessen von Personen zu schützen, die wegen\nihrer geistigen Behinderung nicht in vollem Umfang im eigenen Namen handeln können\n(siehe u. a. Rechtssache Winterwerp, a. a. O., S. 24, Nr. 60).\n\n118\nDer Gerichtshof stellt fest, dass das Gesetz des Landes Bremen über die\nUnterbringung von Geisteskranken, Geistesschwachen und Süchtigen (siehe Nrn. 51 bis 58,\noben) grundsätzlich ausdrücklich bestimmte, dass die Freiheitsentziehung einer Person\nwegen psychischer Erkrankung wiederkehrend gerichtlich zu überprüfen ist. Im Rahmen\ndieses Verfahrens konnte dem Betroffenen zur Wahrnehmung seiner Interessen ein\nRechtsanwalt beigeordnet werden, und er musste vor Gericht entweder persönlich oder über\neinen Vertreter angehört werden. Gleichwohl war die Beschwerdeführerin, die während ihrer\nUnterbringung in der Klinik offenbar keine Hilfe von Außen erhalten konnte, im vorliegenden\nFall nicht in der Lage, ein derartiges gerichtliches Überprüfungsverfahren anzustrengen. Von\ndaher ist es in der Tat fraglich, ob es hinreichende Schutzmechanismen gegeben hat, die\ngarantiert hätten, dass die Beschwerdeführerin wirksamen Zugang zu einem Gericht erhielt,\num die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung überprüfen zu lassen. Die in dieser Hinsicht\naufgeworfenen Fragen entsprechen jedoch im Wesentlichen denen, die im Hinblick auf die\npositive Verpflichtung des Staates, die Beschwerdeführerin vor Eingriffen in ihre Freiheit zu\nschützen, aufgeworfen wurden. Unter Berücksichtigung seiner vorstehenden Feststellungen\nim Hinblick darauf, dass der Staat diesen positiven Verpflichtungen nach Artikel 5 Abs. 1 der\nKonvention (Nrn. 100 bis 108, oben) nicht nachgekommen ist, ist der Gerichtshof daher der\nAuffassung, dass eine eigene Frage nach Artikel 5 Abs. 4 der Konvention nicht aufgeworfen\nwird.\nIV. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 5 ABS. 5 DER KONVENTION IN BEZUG\nAUF DIE UNTERBRINGUNG DER BESCHWERDEFÜHRERIN IN EINER PRIVATEN\nKLINIK VON JULI 1977 BIS APRIL 1979\n\n119\nDie Beschwerdeführerin trug vor, dass die enge Auslegung der für ihren\nEntschädigungsanspruch maßgeblichen innerstaatlichen Bestimmungen durch das\nHanseatische Oberlandesgericht in Bremen, ihr das Recht genommen habe, wegen der\nFreiheitsentziehung Schadensersatz geltend zu machen. Sie berief sich auf Artikel 5 Abs. 5\nder Konvention, der wie folgt lautet:\n„Jede Person, die unter Verletzung dieses Artikels von Festnahme oder Freiheitsentziehung\nbetroffen ist, hat Anspruch auf Schadensersatz.“\n\n120\nDie Beschwerdeführerin trug unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen zu Artikel 5\nAbs. 1 der Konvention vor, dass die Auslegung der maßgeblichen Bestimmungen über die\nVerjährungsfrist durch das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen eine\nunverhältnismäßige Einschränkung ihres Schadensersatzanspruchs darstelle. Das\nOberlandesgericht habe ihr praktisch das Recht verwehrt, wegen der unrechtmäßigen\nFreiheitsentziehung Schadensersatz geltend zu machen. Dies gelte ebenfalls für die\nFeststellung des Oberlandesgerichts, sie habe durch den angeblich mit der Klinik konkludent\ngeschlossenen Vertrag in ihre Unterbringung oder ihre medizinische Behandlung eingewilligt.\n\n121\nDie Regierung vertrat auch unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen zu Artikel 5 Abs. 1\nder Konvention die Auffassung, dass die Beschwerdeführerin nicht von einer\nFreiheitsentziehung nach Artikel 5 Abs. 1 der Konvention betroffen gewesen sei. Würde man\njedoch von einer Freiheitsentziehung ausgehen, so hätte sie nach deutschem Recht aber\nAnspruch auf Schadensersatz. Die Feststellungen des Hanseatischen Oberlandesgerichts in\nBremen, insbesondere im Hinblick auf die Berechnung der maßgeblichen Frist und die\nAnnahme eines konkludent geschlossenen Vertrags über die Behandlung der\nBeschwerdeführerin, könnten nicht als unangemessen angesehen werden. Daher sei ihre\nSchadensersatzforderung nicht willkürlich abgewiesen worden.\n\n122\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass Artikel 5 Abs. 5 der Konvention einen\nunmittelbaren Entschädigungsanspruch bewirkt, sofern die nationalen Gerichte oder die\nKonventionsorgane festgestellt haben, dass einem Beschwerdeführer unter Verletzung von\nArtikel 5 Absätze 1 bis 4 der Konvention die Freiheit entzogen worden war (siehe u. a.\nRechtssache Brogan und andere ./. Vereinigtes Königreich, Urteil vom 29. November 1988,\nSerie A, Bd. 145, S. 35, Nr. 67). Im vorliegenden Fall hat der Gerichtshof in der Tat erkannt,\ndass die Beschwerdeführerin unter Verletzung von Artikel 5 Abs. 1 der Konvention in der\nKlinik festgehalten worden war. Gleichwohl stellt der Gerichtshof fest, dass die\nBeschwerdeführerin ihre Rüge nach Artikel 5 Abs. 1 ihrem wesentlichen Inhalt nach\nwiederholt, wenn sie die Auslegung der Bestimmungen zum Schadensersatz durch das\nnationale Gericht beanstandet. Der Gerichtshof ist im Hinblick auf seine vorstehenden\nFeststellungen zu dem Umstand, dass das Oberlandesgericht die geltenden zivilrechtlichen\nBestimmungen nicht im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 der Konvention ausgelegt hat (siehe Nrn.\n92 bis 9, oben), der Auffassung, dass eine eigene Frage nach Artikel 5 Abs. 5 der\nKonvention nicht aufgeworfen wird.\nV. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 5 ABSÄTZE 1, 4 UND 5 DER\nKONVENTION IN BEZUG AUF DEN AUFENTHALT DER BESCHWERDEFÜHRERIN IN\nEINER PRIVATEN KLINIK VON JANUAR BIS APRIL 1981\n\n123\nDie Beschwerdeführerin rügte, sie sei auch während ihres zweiten Aufenthalts in der\nKlinik Dr. Heines von Januar bis April 1981 ihrer Freiheit beraubt gewesen. Sie berief sich\nauf Artikel 5 Abs. 1 der Konvention, der, soweit entscheidungserheblich, wie folgt lautet:\n„Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden\nFällen und nur auf die gesetzlich vorgesehene Weise entzogen werden:\n...\ne) die rechtmäßige Freiheitsentziehung ... bei psychisch Kranken ...“\nSie trug darüber hinaus vor, sie habe keinen hinreichenden Zugang zu einem Gericht\nerhalten, um eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit ihrer Freiheitsentziehung in der\nKlinik, die gegen Artikel 5 Abs. 4 der Konvention verstieß, zu erwirken; Artikel 5 Abs. 4 lautet:\n„Jede Person, die festgenommen oder der die Freiheit entzogen ist, hat das Recht zu\nbeantragen, dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtmäßigkeit der\nFreiheitsentziehung entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn die Freiheitsentziehung\nnicht rechtmäßig ist.\"\nSie brachte überdies vor, dass die Auslegung der für ihren Entschädigungsanspruch\nmaßgeblichen innerstaatlichen Bestimmungen durch das Hanseatische Oberlandesgericht in\nBremen eine unverhältnismäßige Beschränkung ihres Anspruchs darstelle, die ihr praktisch\ndas Recht genommen habe, wegen der unrechtmäßigen Freiheitsentziehung\nSchadensersatz geltend zu machen. Sie berief sich auf Artikel 5 Abs. 5 der Konvention, der\nwie folgt lautet:\n„Jede Person, die unter Verletzung dieses Artikels von Festnahme oder Freiheitsentziehung\nbetroffen ist, hat Anspruch auf Schadensersatz.“\n\n124\nDie Beschwerdeführerin behauptete, auch während ihres Aufenthalts in der Klinik Dr.\nHeines im Jahre 1981 ihrer Freiheit beraubt gewesen zu sein. Sie sei durch ihren Hausarzt\neinwiesen worden, da sie nach ihrem abrupten Absetzen aller Medikamente an starken\nEntzugserscheinungen gelitten habe. Von daher habe sie in die Freiheitsentziehung in dieser\nKlinik nicht eingewilligt.\n\n125\nDies wurde von der Regierung bestritten. Sie brachte vor, dass sich die\nBeschwerdeführerin, wie das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen korrekt festgestellt\nhabe, ohne Zwang in die Klinik begeben habe. Sie habe die Fortführung ihrer medizinischen\nBehandlung dort gewünscht, weil sich ihr Gesundheitszustand beträchtlich verschlechtert\nhabe. Daher liege offensichtlich keine Freiheitsentziehung vor.\n\n126\nDer Gerichtshof stellt fest, dass bezüglich des zweiten Klinikaufenthalts bei der\nBeschwerdeführerin nur eine Freiheitsentziehung angenommen werden könnte, wenn sie in\nihren Aufenthalt und ihre Behandlung in der Klinik nicht eingewilligt hätte. Im Hinblick auf die\njeweiligen Tatsachenfeststellungen der innerstaatlichen Gerichte stellt der Gerichtshof fest,\ndass die Beschwerdeführerin aus eigenem Antrieb in der Klinik erschienen war. Diese\nFeststellung wird nicht durch den Umstand in Frage gestellt, dass der Hausarzt der\nBeschwerdeführerin ihr wegen der starken Entzugserscheinungen, an denen sie nach ihrem\nabrupten Absetzen aller Medikamente gelitten hatte, möglicherweise dazu geraten hat. Allein\ndurch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin sich zunächst in ihre Freiheitsentziehung\ngefügt haben mag, verwirkt sie aber noch nicht den Schutz aus Artikel 5 Abs. 1 hinsichtlich\nihres gesamten Klinikaufenthalts (siehe entsprechend Rechtssache De Wilde, Ooms and\nVersyp, a. a. O. S. 36, Nr 65, und Rechtssache H.L. ./. Vereinigtes Königreich, a. a. O.,\nNr. 90).\n\n127\nZwar war die Beschwerdeführerin nach den übereinstimmenden Feststellungen des\nLandgerichts und Oberlandesgerichts am Tag ihrer Aufnahme in die Klinik nicht in der Lage\nzu sprechen und zeigte Anzeichen von Autismus. Gleichwohl war die volljährige\nBeschwerdeführerin nicht entmündigt worden. Daher ist davon auszugehen, dass sie\nzumindest während ihrer Behandlung in der Klinik im Jahre 1981 noch wirksam\neinwilligungsfähig war. Darüber hinaus hält der Gerichtshof es für bedeutsam, dass die\nBeschwerdeführerin, der das Klinikregime und die dortigen Behandlungsmethoden aus ihrem\nersten Aufenthalt von 1977 bis 1979 bekannt waren, in dem Verfahren vor dem\nHanseatischen Oberlandesgericht Bremen selbst eingeräumt hatte, wegen des\nBehandlungsbedarfs in ihren Aufenthalt in der Klinik „bedingt freiwillig“ eingewilligt zu haben.\nÜberdies war entgegen den Feststellungen zur ersten Unterbringung der\nBeschwerdeführerin in der Klinik für 1981 kein Fluchtversuch aus der Klinik festgestellt\nworden.\n\n128\nUnter diesen Umständen bietet der tatsächliche Hintergrund des zweiten Aufenthalts\nder Beschwerdeführerin in der Klinik im Gegensatz zu ihrem ersten Aufenthalt keinen Raum\nfür eine Schlussfolgerung, dass sie gegen ihren Willen oder ohne ihre Einwilligung in der\nKlinik untergebracht worden war. Daher liegt keine Freiheitsentziehung im Sinne des Artikels\n5 Abs. 1 der Konvention vor. Folglich ist Artikel 5 Abs. 1 der Konvention nicht verletzt\nworden.\n\n129\nAufgrund der Feststellung, dass bei der Beschwerdeführerin keine\nFreiheitsentziehung im Sinne des Artikels 5 vorlag, ist auch Artikel 5 Absätze 4 und 5 der\nKonvention nicht verletzt worden.\nVI. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 ABSATZ 1 DER KONVENTION IN\nBEZUG AUF BEIDE AUFENTHALTE DER BESCHWERDEFÜHRERIN IN EINER\nPRIVATEN KLINIK\n\n130\nDie Beschwerdeführerin brachte ferner vor, dass die enge Auslegung der für ihren\nEntschädigungsanspruch maßgeblichen Bestimmungen und die Bewertung eines ärztlichen\nSachverständigengutachtens durch das Oberlandesgericht sie in ihrem aus Artikel 6 Abs. 1\ngeschützten Recht auf ein faires Verfahren verletzt hätten, der, soweit maßgeblich, lautet:\n„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen\nAnsprüche und Verpflichtungen ... von einem ... Gericht in einem fairen Verfahren ... verhandelt\nwird.\"\n\n131\nDie Beschwerdeführerin wies unter Bezugnahme auf ihre Vorbringen zu Art. 5 Abs. 1\nder Konvention darauf hin, dass die Art der Anwendung und Auslegung der für ihren\nEntschädigungsanspruch maßgeblichen deutschen Rechtsvorschriften durch das\nHanseatische Oberlandesgericht in Bremen einer Verletzung ihres nach Art. 6 Abs. 1 der\nKonvention garantierten Rechts auf ein faires Verfahren gleichkomme. Außerdem habe der\nvon dem Oberlandesgericht angehörte Sachverständige sein Gutachten auf unzulängliche\nArt erstellt, weil er sie nicht untersucht habe. Sie rügte die Art und Weise, in der das\nOberlandesgericht dessen in sich widersprüchliche Stellungnahme gewürdigt hatte.\n\n132\nDie Regierung vertrat die Auffassung, dass die Würdigung des erheblichen\nSachverhalts und die Auslegung der maßgeblichen innerstaatlichen Rechtsvorschriften\ndurch das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen nicht willkürlich gewesen seien und\ndas Verfahren damit auch nicht unfair gewesen sei. Sie verwies in diesem Zusammenhang\nauf ihre Ausführungen zu Artikel 5 der Konvention. Sie trug weiterhin vor, dass der\nBeschwerdeführerin und ihrem Verfahrensbevollmächtigten reichlich Gelegenheit gegeben\nworden sei, den gerichtlich bestellten Sachverständigen zu befragen und zu seinem\nGutachten mündlich und schriftlich Stellung zu nehmen; diese Möglichkeiten hätten sie auch\nwahrgenommen. Das Oberlandesgericht habe die Positionen der Parteien und die ihm\nvorliegenden drei Sachverständigengutachten - zwei waren von der Beschwerdeführerin\neingereicht worden - in der Urteilsbegründung sorgfältig geprüft.\n\n133\nSoweit die Beschwerdeführerin die Art der Auslegung und Anwendung der für ihren\nEntschädigungsanspruch maßgeblichen deutschen Rechtsvorschriften durch das\nHanseatische Oberlandesgericht in Bremen rügte, ist der Gerichtshof in Anbetracht seiner\ndiesbezüglichen Feststellungen nach Artikel 5 Abs. 1 (siehe Nrn. 92 bis 99) der Auffassung,\ndass eine eigene Frage nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention nicht aufgeworfen wird.\n\n134\nDie Beschwerdeführerin trug darüber hinaus vor, dass ihr ein faires Verfahren\nverwehrt worden sei, weil sich in dem Verfahren die fehlende Kompetenz des von dem\nOberlandesgericht angehörten Sachverständigen herausgestellt habe; zudem habe des\nGericht dessen Stellungnahme nicht korrekt gewürdigt. Hierzu erinnert der Gerichtshof\ndaran, dass es nicht seine Aufgabe ist, sich mit Tatsachen- oder Rechtsirrtümern zu\nbefassen, die einem nationalen Gericht unterlaufen sein sollen, soweit die nach der\nKonvention geschützten Rechte und Freiheiten hierdurch nicht verletzt sind. Zwar garantiert\nArtikel 6 der Konvention das Recht auf ein faires Verfahren, stellt aber keine Regeln über die\nZulässigkeit von Beweismitteln oder die Beweiswürdigung auf, die deshalb vor Allem durch\ninnerstaatliches Recht zu regeln und Sache der nationalen Gerichte sind (siehe unter\nanderem Rechtssache Schenk ./. die Schweiz, Urteil vom 12. Juli 1988, Serie A, Bd. 140, S.\n29, Nrn. 45 und 46, und Rechtssache García Ruiz ./. Spanien [GC], Individualbeschwerde\nNr. 30544/96, EuGHMR 1999-I, Nr. 28).\n\n135\nDer Gerichtshof stellt fest, dass der von dem Oberlandesgericht bestellte\npsychiatrische Sachverständige ein überzeugendes ärztliche Gutachten erstellt hatte, das er\nin einer mündlichen Verhandlung, in der den Parteien auch Gelegenheit gegeben wurde,\nFragen zu stellen, erläuterte. Die Feststellungen der beiden zuvor auf Ersuchen der\nBeschwerdeführerin erstatteten Sachverständigengutachten wurden von dem Gericht bei der\nBeweiswürdigung sorgfältig geprüft. Hinsichtlich der Rüge der Beschwerdeführerin, der\nSachverständige habe sie nicht untersucht, stellt der Gerichtshof fest, dass es nicht Aufgabe\ndes Sachverständigen gewesen sei, den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im\nZeitpunkt des Verfahrens sondern zur Zeit ihrer Aufenthalte in der Klinik vor über fünfzehn\nJahren zu beurteilen. Daher kommt der Gerichtshof auf der Grundlage des ihm zur\nVerfügung stehenden Materials zu dem Schluss, dass die Wahl des Sachverständigen und\ndie Würdigung seines Gutachtens mangelnde Fairness des Gerichtsverfahrens nicht\nerkennen lassen.\n\n136\nDaraus folgt, dass, soweit sich eigene Fragen nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention\nergeben, auf die unter dem Blickwinkel des Artikels 5 Abs. 1 der Konvention noch nicht\neingegangen worden ist, eine Verletzung von Artikel 6 nicht vorliegt.\nVII. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 8 DER KONVENTION IN BEZUG AUF\nBEIDE AUFENTHALTE DER BESCHWERDEFÜHRERIN IN EINER PRIVATEN KLINIK\n\n137\nDie Beschwerdeführerin trug vor, sie habe in der Sache auch eine Verletzung von\nArtikel 8 der Konvention gerügt, und zwar im Hinblick auf die Freiheitsbeschränkungen, die\nFixierungen und die gegen ihren Willen durchgeführte ärztliche Behandlung während ihrer\nAufenthalte in der Klinik Dr. Heines von 1977 bis 1979 und 1981. Dieser Sachverhalt sollte\nauch unter dem Aspekt einer Verletzung von Artikel 3 der Konvention geprüft werden.\n\n138\nDer Gerichtshof ist der Auffassung, dass die Rügen der Beschwerdeführerin allein\naufgrund von Artikel 8 der Konvention zu prüfen sind, der soweit maßgeblich, lautet:\n„1. Jede Person hat ein Recht auf Achtung ihres Privat(...)lebens ...\n2. Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff\ngesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale\noder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der\nOrdnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum\nSchutz der Rechte und Freiheiten anderer.“\n\n139\nUnter Verweis auf ihre Ausführungen zu Artikel 5 Abs. 1 der Konvention trug die\nBeschwerdeführerin vor, sie habe kontraindizierte Medikamente erhalten, die zu einem\nPostpoliosyndrom geführt hätten. Wenn sie sich geweigert habe, Medikamente\neinzunehmen, seien ihr diese gewaltsam verabreicht worden. Ihr seien Unmengen von\nPsychopharmaka und Neuroleptika verabreicht worden, und sie sei an Betten, Stühle und\nHeizkörper gefesselt worden. Sie sei jahrelang als geisteskrank angesehen worden, und die\nBehandlung habe ihre Gesundheit und sogar ihr Leben für immer zerstört. Sowohl die\nFreiheitsentziehungen als auch die Verletzung ihres Rechts auf körperliche Unversehrtheit\nseien dem Staat anzulasten. Überdies sei Deutschland seiner positiven Verpflichtung, sie vor\ndiesen Eingriffen in ihr Recht auf Achtung des Privatlebens zu schützen, nicht\nnachgekommen.\n\n140\nDie Regierung betonte, dass die Beschwerdeführerin sich in ihrer bei dem\nGerichtshof eingereichten Individualbeschwerde nicht explizit auf Artikel 3 oder 8 der\nKonvention berufen habe. Unter Hinweis auf ihre Ausführungen zu Artikel 5 vertrat sie die\nAuffassung, dass weder die angebliche Freiheitsentziehung der Beschwerdeführerin noch\ndie behaupteten Behandlungsfehler während ihrer Unterbringung dem Staat zuzurechnen\nseien. Aus denselben Gründen habe der Staat - wie bereits zu Artikel 5 ausgeführt - auch\nseine positive Verpflichtung erfüllt, einen wirksamen Schutz der Rechte der\nBeschwerdeführerin nach Artikel 3 und 8 zu garantieren. Die Beschwerdeführerin habe\ninsbesondere die Möglichkeit gehabt, gegen die sie behandelnden Ärzte wegen\nKörperverletzung oder Nötigung Strafanzeige zu erstatten oder vor den Zivilgerichten auf\nSchadensersatz zu klagen. Das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen habe bei der\nAbweisung ihres Schadensersatzanspruchs ihre Rechte aus Artikel 3 oder 8 nicht\nmissachtet. Die Rechte der Beschwerdeführerin aus Artikel 3 und 8 aufgrund einer falschen\nmedizinischen Diagnose oder Therapie seien jedenfalls nicht verletzt worden. Das\nHanseatische Oberlandesgericht in Bremen habe nach seiner Beweisaufnahme festgestellt,\ndass ein Behandlungsfehler nicht erwiesen sei.\n\n141\nAngesichts der voneinander abweichenden sachlichen Hintergründe der\nzwangsweisen Unterbringung der Beschwerdeführerin in der Klinik Dr. Heines von 1977 bis\n1979 zum einen und ihres dortigen Aufenthalts im Jahre 1981 zum anderen hält der\nGerichtshof es für erforderlich, auf eine Unterscheidung zwischen diesen Zeiträumen\nabzustellen.\nA) Unterbringung in der Klinik von 1977 bis 1979\n1. Eingriff in das Recht der Beschwerdeführerin auf Achtung ihres Privatlebens\n\n142\nSoweit die Beschwerdeführerin vortrug, dass ihre Freiheit während ihrer ungewollten\nUnterbringung in der Klinik unter Verstoß gegen Artikel 8 der Konvention beschränkt worden\nsei, erinnert der Gerichtshof daran, dass Artikel 5 für das Recht auf Freiheit maßgebend ist,\nder insoweit als lex specialis zu Artikel 8 anzusehen ist (Umkehrschluss (argumentum e\ncontrario) Rechtssache Winterwerp, a. a. O., S. 21, Nr. 51, und Rechtssache Ashingdane ./.\nVereinigtes Königreich, Urteil vom 28. Mai 1985, Serie A, Bd. 93, S. 21, Nr. 44). Der\nGerichtshof stellt fest, dass die Beschwerdeführerin mit der Rüge der Einschränkungen ihrer\nBewegungsfreiheit ihre Rüge nach Artikel 5 Abs. 1 ihrem wesentlichen Inhalt nach\nwiederholt. Er ist daher der Auffassung, dass insoweit eine eigene Frage nach Artikel 8 nicht\naufgeworfen wird.\n\n143\nSoweit die Beschwerdeführerin vortrug, dass sie während ihrer Freiheitsentziehung\ngegen ihren Willen medizinisch behandelt worden sei, erinnert der Gerichtshof daran, dass\nauch eine leichte Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit einer Person als Eingriff\nin das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 anzusehen ist, wenn er gegen den\nWillen der betreffenden Person erfolgt (siehe u. a. Rechtssache X. ./. Österreich,\nIndividualbeschwerde Nr. 8278/78, Kommissionsentscheidung vom 13. Dezember 1979, DR\n18, S. 156, Rechtssache A. B. ./. die Schweiz, Individualbeschwerde Nr. 20872/92,\nKommissionsentscheidung vom 22. Februar 1995, DR 80-B, S. 70, und entsprechend\nRechtssache Herczegfalvy ./. Österreich, Urteil vom 24. September 1992, Serie A, Bd. 244,\nS. 26, Nr. 86).\n\n144\nBei der Entscheidung darüber, ob die medizinische Behandlung der\nBeschwerdeführerin mit verschiedenen Medikamenten, durch die ihre körperliche\nUnversehrtheit beeinträchtigt wurde, gegen ihren Willen durchgeführt worden war, verweist\nder Gerichtshof auf seine Feststellungen zu Artikel 5 Abs. 1 der Konvention (siehe Nrn. 71\nbis 78, oben). Da die Beschwerdeführerin sich nicht nur gegen ihren fortgesetzten Aufenthalt\nin der Klinik kontinuierlich zur Wehr gesetzt, sondern auch ihre medizinische Behandlung\nabgelehnt hatte, so dass ihr bisweilen Medikamente gewaltsam verabreicht werden mussten,\nist der Gerichtshof der Auffassung, dass sie gegen ihren Willen ärztlich behandelt worden\nwar. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass die Erkenntnisse von zumindest einem\nSachverständigen (siehe Nr. 23, oben) darauf schließen ließen, dass die der\nBeschwerdeführerin in der Klinik verabreichten Medikamente kontraindiziert waren und bei\nihr eine schwere Gesundheitsschädigung verursacht hatten. Der Gerichtshof hat gleichwohl\nnicht zu entscheiden, ob die Beschwerdeführerin nach den Regeln der Kunst (lege artis)\nbehandelt worden war, da die Behandlung ungeachtet dessen gegen ihren Willen erfolgt war\nund schon von daher einen Eingriff in ihr Recht auf Achtung des Privatlebens darstellte.\n2. Verantwortung des Staates\n\n145\nAnalog zu den Feststellungen zu Artikel 5 Abs. 1 der Konvention, auf die der\nGerichtshof verweist, könnte der Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin dem\nStaat angelastet werden, weil dieser selbst an der medizinischen Behandlung an sich\nmitgewirkt hat, die Gerichte das innerstaatliche Recht nicht im Sinne von Artikel 8 ausgelegt\nhaben oder er seine positiven Verpflichtungen nach Artikel 8 nicht erfüllt hat.\na) Mitwirkung der Behörden an der medizinischen Behandlung der\nBeschwerdeführerin\n\n146\nUnter Hinweis auf seine Feststellungen zu Artikel 5 Abs. 1 (siehe Nrn. 90 und 91,\noben) stellt der Gerichtshof fest, dass die Polizei die Beschwerdeführerin am 4. März 1979\ngewaltsam in die Klinik zurückgebracht und damit ihre weitere Behandlung dort ermöglicht\nhatte. Von da an haben die Behörden aktiv mitgewirkt und hatten deshalb die anschließende\nmedizinische Behandlung der Beschwerdeführerin zu verantworten.\nb) Mangelnde Auslegung des innerstaatlichen Rechts im Sinne von Artikel 8\n\n147\nBei der Entscheidung darüber, ob das Oberlandesgericht die zivilrechtlichen\nBestimmungen zu dem Schadensersatzanspruch der Beschwerdeführerin wegen ihrer\nmedizinischen Behandlung im Sinne ihres Rechts auf Achtung des Privatlebens nach Artikel\n8 ausgelegt hat, verweist der Gerichtshof wiederum auf seine Feststellungen zu Artikel 5\nAbs. 1 (siehe Nrn. 92 bis 99). Er stellt insbesondere fest, dass das Oberlandesgericht bei der\nAuslegung der Bestimmungen über die Verjährungsfrist im Hinblick auf die Erhebung der\nSchadensersatzklage, unter anderem hinsichtlich einer möglichen Unterbrechung oder\nHemmung der laufenden Verjährung, den schlechten Gesundheitszustand der\nBeschwerdeführerin während und nach ihrer Behandlung in der Klinik nicht hinreichend\nberücksichtigt hatte. Was die Feststellungen des Oberlandesgerichts betrifft, dass die\nBeschwerdeführerin in der Klinik einen Behandlungsvertrag geschlossen hatte, ist der\nGerichtshof der Auffassung, dass die Beschwerdeführerin sich nicht nur gegen ihre\nUnterbringung in der Klinik sondern auch gegen ihre medizinische Behandlung gewehrt hatte\nund ihr mehrfach Medikamente gewaltsam verabreicht worden waren. Unter diesen\nUmständen kann der Gerichtshof, soweit er die Einwilligungsfähigkeit der\nBeschwerdeführerin unterstellt, eine nachvollziehbare Tatsachengrundlage für die\nSchlussfolgerung des Oberlandesgerichts, die Beschwerdeführerin habe fortwährend in ihre\nmedizinische Behandlung eingewilligt und damit wirksam einen Vertrag geschlossen und ihn\nnicht aufgelöst, nicht erkennen.\n\n148\nDaher hatte das Oberlandesgericht, wie von den übergeordneten Gerichten\nbestätigt, die zivilrechtlichen Bestimmungen über den Schadensersatzanspruch der\nBeschwerdeführerin aus unerlaubter Handlung oder aus Vertrag nicht im Sinne von Artikel 8\nausgelegt. Daraus folgt, dass es einen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführerin auf\nAchtung des Privatlebens gab, der dem belangten Staat anzulasten war.\nc) Einhaltung der dem Staat obliegenden positiven Verpflichtungen\n\n149\nEs bleibt festzulegen, ob der Eingriff in das Recht der Beschwerdeführerin auf\nAchtung ihres Privatlebens auch dem belangten Staat anzulasten ist, weil dieser seiner\npositiven Verpflichtung nicht nachgekommen ist, die Beschwerdeführerin vor derartigen\nEingriffen durch Private zu schützen. Der Gerichtshof weist unter Bezugnahme auf seine\nständige Rechtsprechung darauf hin, dass dem Staat aus Artikel 8 eine positive\nVerpflichtung erwächst, angemessene und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die\nRechte von Personen auf Achtung ihres Privatlebens zu gewährleisten und zu schützen\n(siehe unter anderem Rechtssache X und Y ./. die Niederlande, a. a. O., S. 11, Nr. 23, sowie\nRechtssache Hatton und andere ./. Vereinigtes Königreich [GC], Individualbeschwerde Nr.\n36022/97, EuGHMR 2003-VIII, Nr. 98).\n\n150\nDer Gerichtshof verweist wiederum auf seine Feststellungen zu Artikel 5 Abs. 1\n(siehe Nrn. 100 bis 108, oben) und ist der Meinung, dass dem Staat aufgrund seiner\nVerpflichtung, das Recht seiner Bürger auf körperliche und psychische Unversehrtheit zu\nschützen, die Pflicht oblag, private psychiatrische Einrichtungen zu überwachen und zu\nkontrollieren. Er stellt fest, dass das deutsche Recht auch bei Beeinträchtigungen der\nkörperlichen Unversehrtheit einer Person rückwirkende Sanktionen vorsah und\nKörperverletzung nach §§ 223 bis 226 StGB mit bis Freiheitsstrafe zu zehn Jahren bestraft\nwurde. Die durch die Beeinträchtigung ihrer körperliche Unversehrtheit verletzte Person\nkonnte außerdem materiellen und immateriellen Schadensersatz aus unerlaubter Handlung\ngeltend machen. Gleichwohl ist der Gerichtshof wie auch in Fällen von Freiheitsentziehung\nder Auffassung, dass solche rückwirkenden Maßnahmen für sich genommen nicht\nausreichen, um zu gewährleisten, dass die körperliche Unversehrtheit von Personen, die so\nschutzbedürftig sind wie die Beschwerdeführerin, angemessenen geschützt wird. Die\nvorstehenden Feststellungen zu der fehlenden wirksamen staatlichen Kontrolle privater\npsychiatrischer Einrichtungen zu der maßgeblichen Zeit (siehe Nrn. 103 bis 108, oben)\ntreffen auch im Hinblick auf den Schutz von Einzelnen vor Verletzungen ihres Rechts auf\nkörperliche Unversehrtheit zu. Der Gerichtshof kommt daher zu dem Schluss, dass der\nbelangte Staat seiner positiven Verpflichtung, die Beschwerdeführerin vor Eingriffen in ihr\nnach Artikel 8 Abs. 1 garantiertes Recht auf Achtung ihres Privatlebens zu schützen, nicht\nnachgekommen ist.\n3. Rechtfertigungsgrund nach Artikel 8 Abs. 2 der Konvention\n\n151\nMit Bezug auf seine Feststellungen zu Artikel 5 Abs. 1 (siehe Nr. 110, oben) weist\nder Gerichtshof erneut darauf hin, dass nur untersucht werden muss, ob der Eingriff in das\nRecht der Beschwerdeführerin auf Achtung ihres Privatlebens nach Artikel 8 Abs. 2\ngerechtfertigt war, soweit die Behörden, insbesondere die Gerichte, an diesem Eingriff aktiv\nmitgewirkt hatten. Soweit festgestellt wurde, dass der Staat seiner positiven Verpflichtung\naus Artikel 8 Abs. 1, die Beschwerdeführerin vor Eingriffen durch Private in ihr Privatleben zu\nschützen, nicht nachgekommen ist, zieht dieser Ausspruch eine Verletzung von Artikel 8\nnach sich.\n\n152\nDaher ist zu untersuchen, ob der Eingriff der nationalen Gerichte in das Recht der\nBeschwerdeführerin auf Achtung ihres Privatlebens im Sinne von Artikel 8 Abs. 2 gesetzlich\nvorgesehen war. Der Gerichtshof stellt fest, dass es zwischen den Parteien nicht strittig ist,\ndass für die Unterbringung einer geisteskranken Person zur medizinischen Behandlung ihrer\nErkrankung ein Gerichtsbeschluss erforderlich war, wenn diese nicht zur Einwilligung bereit\noder einwilligungsunfähig war (§ 3 des Gesetzes des Landes Bremen über die\nUnterbringung von Geisteskranken, Geistesschwachen und Süchtigen). Die Unterbringung\nder Beschwerdeführerin in der Klinik zu der medizinischen Behandlung von 1977 bis 1979\nwar durch keinen Gerichtsbeschluss angeordnet worden. Daher war der Eingriff in ihr Recht\nauf Achtung des Privatlebens im Sinne von Artikel 8 Abs. 2 nicht gesetzlich vorgesehen.\n\n153\nFolglich ist Artikel 8 der Konvention verletzt worden.\nB) Aufenthalt in der Klinik im Jahre 1981\n\n154\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die medizinische Behandlung der\nBeschwerdeführerin während ihres zweiten Aufenthalts in der Klinik im Jahre 1981 in ihr\nRecht aus Artikel 8 auf Achtung des Privatlebens eingreifen würde, wenn sie gegen ihren\nWillen durchgeführt worden wäre. Unter Hinweis auf seine Feststellungen zu Artikel 5 Abs. 1\n(siehe Nrn. 126 bis 128, oben) stellt der Gerichtshof jedoch fest, dass nicht erwiesen ist,\ndass die Beschwerdeführerin in ihren Aufenthalt und ihre medizinische Behandlung in der\nKlinik im Jahre 1981 nicht wirksam eingewilligt hat. Selbst wenn unterstellt wird, dass nur\ndavon ausgegangen werden könnte, dass sie in eine sorgfältige Behandlung nach den zur\nmaßgeblichen Zeit bestehenden medizinischen Standards eingewilligt hat, stellt der\nGerichtshof fest, dass das Oberlandesgericht auf der Grundlage der ihm vorliegenden\nMaterialien zu dem Schluss kam, dass sie nicht einer falschen medizinischen Behandlung\nunterzogen worden sei. Zur Untermauerung seiner Schlussfolgerung hatte das\nOberlandesgericht sich auf ein gebührend begründetes Gutachten des von ihm bestellten\nSachverständigen gestützt und sich auch mit den teilweise abweichenden\nSchlussfolgerungen in zwei von der Beschwerdeführerin beigebrachten\nSachverständigengutachten befasst. Daher gab es keinen Eingriff in das Recht der\nBeschwerdeführerin auf Achtung ihre Privatlebens im Sinne von Artikel 8.\n\n155\nFolglich ist Artikel 8 der Konvention nicht verletzt worden.\nVIII. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 ABS. 1 DER KONVENTION IN BEZUG\nAUF DIE MEDIZINISCHE BEHANDLUNG DER BESCHWERDEFÜHRERIN IN DER\nUNIVERSITÄTSKLINIK MAINZ\n\n156\nDie Beschwerdeführerin rügte, dass die Verfahren vor dem Landgericht Mainz und\ndem Oberlandesgericht Koblenz unfair gewesen seien, weil diese Gerichte ein untaugliches\nSachverständigengutachten nicht korrekt gewürdigt und es abgelehnt hätten,\nBeweiserleichterungen zu gewähren. Sie berief sich auf Artikel 6 Abs. 1 der Konvention, der,\nsoweit entscheidungserheblich, lautet:\n„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen\nAnsprüche und Verpflichtungen ... von einem ... Gericht in einem fairen Verfahren ... verhandelt\nwird.\"\n\n157\nDie Beschwerdeführerin behauptete, ihr Verfahren sei deshalb unfair gewesen, weil\nder Gutachter Dr. Lu. auf die an ihn gerichteten Fragen nicht angemessen eingegangen sei\nund sich zu Fragestellungen geäußert habe, bezüglich derer er über keine Sachkenntnis\nhabe verfügen können. Die zuständigen Gerichte hätten das Gutachten, das unter Mithilfe\nvon Assistenzärzten erstellt worden sei, nicht sorgfältig gewürdigt. Da die Krankenakte,\nderen Einsichtnahme sie bereits im Jahre 1993 beantragt habe, sieben Jahre lang\nzurückgehalten worden sei, habe dieser Verfahrensmangel vor dem Hanseatischen\nOberlandesgericht in Bremen nicht geheilt werden können. Wegen des Grundsatzes der\nWaffengleichheit hätten ihr wegen des Kausalzusammenhangs zwischen falscher\nmedizinischer Behandlung und der gesundheitlichen Schädigung Beweiserleichterungen\ngewährt werden müssen.\n\n158\nDie Regierung brachte vor, das in der Verhandlung vorgetragene Gutachten sei nicht\nwidersprüchlich gewesen. Die Beschwerdeführerin habe genügend Möglichkeiten gehabt,\nden Gutachter zu befragen, denn dieser sei geladen worden, um seinen Bericht in der\nVerhandlung zu erläutern, man habe ihn befragen können, und er sei aufgefordert worden,\nzwei ergänzende Gutachten zu erstellen. Es sei unerheblich, dass das Gutachten unter\nMithilfe von zwei Assistenzärzten erstellt worden sei, denn der Sachverständige habe das\nGutachten überprüft und die Verantwortung dafür übernommen. Die Gerichte hätten zudem\ndas Sachverständigengutachten in ihren Entscheidungen korrekt gewürdigt. Außerdem sei\ndas Verfahren auch nicht deshalb unfair gewesen, weil die Krankenakte der\nBeschwerdeführerin über ihre Behandlung in der Universitätsklinik Mainz zeitweilig\nverschwunden war. Der Anwalt der Beschwerdeführerin habe Einsicht in eine mehr als 100\nSeiten umfassende „Notakte“ erhalten, die von der Klinik zusammengestellt worden sei.\nSpäter habe er in die Originalakte Einsicht nehmen können, die während des Verfahrens vor\ndem Oberlandesgericht Koblenz gefunden wurde. Das Oberlandesgericht Koblenz habe\nrichtig festgestellt, dass es auch nicht erforderlich gewesen sei, Beweiserleichterungen zu\ngewähren, denn die Originalkrankenakte sei vom Oberlandesgericht berücksichtigt worden.\n\n159\nSoweit die Beschwerdeführerin die Art und Weise, in der der ärztliche\nSachverständige sein Gutachten erstellt und dargelegt hatte, und die Art, in der die Gerichte\ndiese Beweise gewürdigt hatten, rügte, erinnert der Gerichtshof daran, dass Artikel 6 keine\nRegeln über die Zulässigkeit von Beweismitteln oder die Art ihrer Würdigung aufstellt, die\ndeshalb in erster Linie durch innerstaatliches Recht und die nationalen Gerichte zu regeln\nsind. Der Gerichtshof ist zwar nicht aufgefordert, die Sachverhalts- und Beweiswürdigung der\nnationalen Gerichte durch seine eigene zu ersetzen, sondern seine Aufgabe ist festzustellen,\nob das Verfahren, einschließlich der Art und Weise, in der die Beweise gewürdigt wurden, im\nSinne von Artikel 6 Abs. 1 insgesamt „fair“ war (siehe u. a. Rechtssache Dombo Beheer BV\n./. die Niederlande, Urteil vom 27. Oktober 1993, Serie A, Bd. 274, S. 18 u. 19, Nr. 31, sowie\nRechtssache García Ruiz, a. a. O., Nr. 28).\n\n160\nDer Gerichtshof stellt fest, dass das Oberlandesgericht Koblenz sich mit der Rüge\nder Beschwerdeführerin, das Gutachten des Dr. Lu. sei unter Mithilfe von Assistenzärzten\nerstellt worden, ausdrücklich auseinandergesetzt und befasst hat. Das Oberlandesgericht\nhatte den Sachverständigen angehört, und der Beschwerdeführerin war Gelegenheit\ngegeben worden, den Sachverständigen in der Verhandlung zu befragen. Das\nOberlandesgericht hatte sich überdies nicht nur auf das Sachverständigengutachten des Dr.\nLu. gestützt, sondern zwei weitere ärztliche Sachverständige herangezogen. Vor diesem\nHintergrund ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Beschwerdeführerin nicht wirksam\nvortragen kann, dass ihr Verfahren insoweit unfair gewesen sei.\n\n161\nSoweit die Beschwerdeführerin rügte, dass die zuständigen Gerichte ihr keine\nBeweiserleichterungen gewährt hätten, weil ihre Originalkrankenakte zeitweise\nverschwunden war, ist der Gerichtshof aufgefordert zu prüfen, ob der Grundsatz der\nWaffengleichheit als ein Aspekt des nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention garantierten\nRechts auf ein faires Verfahren beachtet worden ist. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin,\ndass der Grundsatz der Waffengleichheit voraussetzt, dass in einem Rechtsstreit, in dem es\num widerstreitende Privatinteressen geht, jeder Partei angemessen Gelegenheit gegeben\nwerden muss, ihren Fall einschließlich ihrer Beweismittel unter Voraussetzungen\ndarzustellen, die sie gegenüber der Gegenpartei nicht wesentlich benachteiligen (siehe u. a.\nRechtssache Dombo Beheer BV, a. a. O., S. 19, Nr. 33, und Rechtssache Hämäläinen u.\na../. Finnland, Entscheidung Nr. 351/02 vom 26. Oktober 2004).\n\n162\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Originalkrankenakte der Beschwerdeführerin\nzwar erst nach Beginn des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht gefunden werden konnte,\nder Anwalt der Beschwerdeführerin aber bereits in dem erstinstanzlichen Verfahren Einsicht\nin eine mehr als 100 Seiten umfassende „Notakte“ erhalten hatte. Die Beschwerdeführerin\nhat nicht nachgewiesen, dass sie aufgrund der Tatsache, dass sie in dem Verfahren vor dem\nLandgericht Mainz nicht in die Originalkrankenakte Einsicht nehmen konnte, gegenüber den\nBeklagten benachteiligt worden ist. Der Gerichtshof stellt überdies fest, dass das\nOberlandesgericht das Ersuchen der Beschwerdeführerin, Beweiserleichterungen zu\ngewähren, geprüft hatte. Das Oberlandesgericht berief sich insoweit auf die ständige\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs und führte aus, dass es nicht erforderlich gewesen\nsei, Beweiserleichterungen zu gewähren, da keinesfalls ein schwerwiegender\nBehandlungsfehler vorläge. Dem Gerichtshof sind die allgemeinen Schwierigkeiten bewusst,\ndenen ein Patient begegnet, wenn er dem ihn behandelnden Arzt einen Kunstfehler\nnachweisen will. Er stellt unter Berücksichtigung aller dem Oberlandesgericht vorliegenden\nMaterialien gleichwohl fest, dass dessen Begründung, von der üblichen Verteilung der\nBeweislast nicht abzuweichen, nicht als willkürlich angesehen werden kann und die\nBeschwerdeführerin als Klägerin nicht erheblich benachteiligt hat. Folglich lässt der\nSachverhalt die Nichteinhaltung des Grundsatzes der Waffengleichheit nicht erkennen.\n\n163\nDer Gerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass Artikel 6 Absatz 1 der Konvention\nnicht verletzt worden ist.\nIX. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 8 DER KONVENTION IN BEZUG AUF\nDIE BEHANDLUNG DER BESCHWERDEFÜHRERIN IN DER UNIVERSITÄTSKLINIK\nMAINZ\n\n164\nDie Beschwerdeführerin brachte vor, die Freiheitsbeschränkungen, die\nBeeinträchtigungen ihrer körperlichen Unversehrtheit und die Verweigerung einer\nangemessenen Behandlung in der Universitätsklinik Mainz stellten sowohl eine Verletzung\ndes in Artikel 8 der Konvention garantierten Rechts auf Achtung ihres Privatlebens als auch\neine Verletzung von Artikel 3 der Konvention dar.\n\n165\nDer Gerichtshof ist der Auffassung, dass diese Rügen allein nach Artikel 8 der\nKonvention zu prüfen sind, der, soweit maßgeblich, lautet:\n„1. Jede Person hat ein Recht auf Achtung ihres Privat(...)lebens ...\n2. Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff\ngesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale\noder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der\nOrdnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum\nSchutz der Rechte und Freiheiten anderer.“\n\n166\nZur Stützung ihrer Rügen wiederholte die Beschwerdeführerin die Vorbringen, die sie\nbereits im Zusammenhang mit ihrer Behandlung in der Klinik Dr. Heines in Bremen gemacht\nhatte.\n\n167\nDie Regierung wies darauf hin, dass das Landgericht Mainz durch Beiziehung eines\nmedizinischen Sachverständigen festgestellt hatte, dass die Beschwerdeführerin in der\nUniversitätsklinik Mainz richtig behandelt worden sei; diese Feststellung sei von dem\nOberlandesgericht Koblenz bestätigt worden. Folglich seien die Rechte der\nBeschwerdeführerin aus Artikel 3 und 8 nicht verletzt worden.\n\n168\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass auch eine leichte Beeinträchtigung der\nkörperlichen Unversehrtheit einer Person als Eingriff in das Recht auf Achtung des\nPrivatlebens nach Artikel 8 anzusehen ist, wenn er gegen den Willen der betreffenden\nPerson erfolgt (siehe oben angeführte Rechtsprechung, Nr. 143). Er stellt fest, dass es keine\nAnhaltspunkte dafür gibt, dass die Beschwerdeführerin in der Universitätsklinik Mainz ohne\nihre Einwilligung behandelt worden ist. Selbst wenn unterstellt wird, dass nur davon\nausgegangen werden könnte, dass sie in eine sorgfältige Behandlung nach den zur\nmaßgeblichen Zeit bestehenden medizinischen Standards eingewilligt hat, stellt der\nGerichtshof fest, dass die nationalen Gerichte durch Beiziehung ärztlicher Sachverständiger\nbegründeten Anlass hatten festzustellen, dass die Beschwerdeführerin weder vorsätzlich\nnoch fahrlässig einer falschen medizinischen Behandlung unterzogen worden ist. Daher gab\nes keinen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführerin auf Achtung ihre Privatlebens im\nSinne von Artikel 8.\n\n170\nFolglich ist Artikel 8 der Konvention nicht verletzt worden.\nX. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION\n170. Artikel 41 der Konvention lautet:\n„Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden\nsind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene\nWiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten\nPartei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.\"\n\n171\nDie Beschwerdeführerin erhob Anspruch auf Entschädigung für materiellen und\nimmateriellen Schaden sowie die Erstattung ihrer Kosten und Auslagen.\nA. Schaden\n\n172\nDie Beschwerdeführerin verlangte insgesamt 1.449.259,66 EURO als Entschädigung\nfür immateriellen Schaden. Dieser Betrag setzt sich aus 1.211.530,90 EURO Ausfall des\ngeschätzten Einkommens einer Ingenieurin, des Berufs, den sie vor Beginn ihrer\nBehandlungen hätte ergreifen wollen, abzüglich ihrer Erwerbsunfähigkeitsrente zusammen.\nSie rechnete 237.728,76 EURO Ruhegeld, das sie bis zum vollendeten 84. Lebensjahr\nbezogen hätte, hinzu. Die Beschwerdeführerin verlangte ferner insgesamt 1.548,36 EURO\nfür Zahnarzthonorar und Hilfsmittel, die nicht von ihrer Krankenkasse erstattet worden waren.\nWahlweise forderte sie insgesamt 1.126.970, 30 EURO für materiellen Schaden, dem sie\ndas geschätzte Einkommen und Ruhegeld einer technischen Zeichnerin, des von ihr 1990\nerlernten Berufs, zu Grunde gelegt hatte. Ferner verlangte sie Ersatz für alle künftigen\nmateriellen Schäden aus der Behandlung in der Klinik Dr. Heines in Bremen und in der\nUniversitätsklinik Mainz, soweit die Sozialversicherung nicht dafür aufkommt.\n\n173\nDie Beschwerdeführerin forderte ferner eine Entschädigung für immateriellen\nSchaden, der aus schwerwiegenden Verletzungen der Artikel 3, 5, 6 und 8 der Konvention\nentstanden war. Sie wies auf den schweren gesundheitlichen Schaden hin, der ihr durch die\nzwangsweise medizinische Behandlung und die Behandlungsfehler zugefügt worden sei, die\ndazu geführt hätten, dass sie heute zu 100 % schwerbeschädigt sei und ständig an\nbeträchtlichen Schmerzen an Armen und Beinen und an der Wirbelsäule leide. Ihre\nFreiheitsentziehung und erniedrigende Behandlung, insbesondere in der Klinik in Bremen,\nund ihre medizinische Behandlung hätten bei ihr auch Gefühle von Angst und Hilflosigkeit\nhervorgerufen und ihr Leben für immer zerstört. Da sich ihr Gesundheitszustand wegen der\nfalschen medizinischen Behandlung, der sie in ihrer Jugend unterzogen worden sei, ständig\nverschlechtere, werde sie künftig noch einsamer und von der Hilfe anderer abhängig sein.\nSie verlangte unter dieser Rubrik mindestens 500.000 EURO.\n\n174\nWas den Anspruch der Beschwerdeführerin auf die materiellen Schäden angeht, trug\ndie Regierung vor, dass die Beschwerdeführerin einen kausalen Zusammenhang zwischen\nder behaupteten Konventionsverletzung und dem ihr entgangenen geschätzten Einkommen\nund Ruhegeld nicht nachgewiesen habe.\n\n175\nÜberdies hielt sie den von der Beschwerdeführerin für immateriellen Schaden\ngeltend gemachten Betrag für überzogen. Sie wies darauf hin, dass die Beschwerdeführerin\nnach den Feststellungen der nationalen Gerichte in den betreffenden psychiatrischen\nEinrichtungen nicht vorsätzlich oder sorgfaltswidrig falsch behandelt worden sei.\n\n176\nWas den Anspruch der Beschwerdeführerin im Hinblick auf den materiellen Schaden\nangeht, weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass zwischen dem von der\nBeschwerdeführerin geltend gemachten materiellen Schaden und der festgestellten\nKonventionsverletzung ein eindeutiger Kausalzusammenhang bestehen muss und dann ggf.\nauf Ersatz für entgangenes Einkommen oder den Verlust anderer Einnahmequellen erkannt\nwird (siehe u. a. Rechtssache Barberà, Messegué und Jabardo ./. Spanien (Artikel 50), Urteil\nvom 13. Juni 1994, Serie A, Bd. 285-C, S. 57 und 58, Nrn. 16 bis 20, und Rechtssache\nÇakıcı ./. Türkei [GC], Individualbeschwerde Nr. 23657/94, EuGHMR 1999-IV, Nr. 127). Im\nvorliegenden Fall merkt der Gerichtshof an, dass er im Hinblick auf den Aufenthalt der\nBeschwerdeführerin in der Klinik Dr. Heines von 1977 bis 1979 eine Verletzung der Artikel 5\nAbs. 1 und 8 festgestellt hat. Er stellt fest, dass die Beschwerdeführerin den Beruf einer\nIngenieurin oder technischen Zeichnerin vor ihrer Unterbringung in der Klinik weder erlernt\nnoch ausgeübt hatte, so dass durch die Freiheitsentziehung keine bestehende\nEinnahmequelle zerstört worden ist. Dem Gerichtshof ist bewusst, dass der zwangsweise\nAufenthalt der Beschwerdeführerin in der Klinik, die medizinische Behandlung, der sie dort\nunterzogen wurde, und die gesundheitlichen Folgen ihre beruflichen Chancen stark\nbeeinträchtigt haben. Er kann jedoch keine Mutmaßungen darüber anstellen, welchen Beruf\ndie Beschwerdeführerin ergriffen hätte und wie hoch ihr Einkommen ohne ihren Aufenthalt in\nder Klinik von 1977 bis 1979 später gewesen wäre. Folglich ist ein eindeutiger kausaler\nZusammenhang mit dem der Beschwerdeführerin entgangenen geschätzten Einkommen\nund Ruhegeld, die auf dieser Grundlage berechnet wurden, nicht nachgewiesen worden. Der\nGerichtshof kann auf der Grundlage der ihm vorliegenden Materialien auch keinen\neindeutigen kausalen Zusammenhang zwischen der Unterbringung der Beschwerdeführerin\nin der Klinik Dr. Heines und ihrer Forderung nach dem Ersatz für Zahnarzthonorar und\nHilfsmittel, die nicht von ihrer Krankenkasse erstattet worden waren, erkennen.\n\n177\nWas die Forderung der Beschwerdeführerin nach dem Ersatz für alle künftigen\nmateriellen Schäden aus der Behandlung in der Klinik Dr. Heines in Bremen und in der\nUniversitätsklinik Mainz betrifft, erklärt der Gerichtshof, dass er in Bezug auf ihre Behandlung\nin der Klinik Dr. Heines im Jahre 1981 und in der Universitätsklinik Mainz keine\nKonventionsverletzung festgestellt hat. Daher kann sich insoweit kein\nSchadensersatzanspruch ergeben. Im Hinblick auf den wegen der Behandlung in der Klinik\nDr. Heines von 1977 bis 1979 geltend gemachten Anspruch ist der Gerichtshof der\nAuffassung, dass er weder Mutmaßungen über den genauen Umfang des wegen ihrer\nUnterbringung in dieser Klinik zu erwartenden materiellem Schadens noch darüber anstellen\nkann, ob zwischen diesem künftigen Schaden und ihrer Behandlung in dieser Klinik ein\nkausaler Zusammenhang besteht. Deshalb spricht der Gerichtshof keinen Ersatz für\nmaterielle Schäden zu.\n\n178\nWas den Anspruch der Beschwerdeführerin im Hinblick auf den immateriellen\nSchaden angeht, verweist der Gerichtshof auf seine vorstehenden Feststellungen schwerer\nVerletzungen der Artikel 5 Abs. 1 und 8 der Konvention in vorliegender Rechtssache. Er stellt\nnoch einmal fest, dass die Beschwerdeführerin ohne Rechtsgrundlage in der Klinik\nuntergebracht und dort in einem recht jugendlichen Alter mehr als zwanzig Monate lang\nbehandelt wurde. Die Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit der\nBeschwerdeführerin durch ihre zwangsweise medizinische Behandlung waren besonders\nschwerwiegend. Sie hatten eine schwere irreversible Gesundheitsschädigung verursacht und\nihr sogar die Möglichkeit genommen, ein selbstbestimmtes Berufs- und Privatleben zu\nführen. Der Gerichtshof weist darauf hin, dass der Fall der Beschwerdeführerin im Hinblick\nauf die Bemessung der immateriellen Schäden von Rechtssachen wie H. L. ./. Vereinigtes\nKönigreich (a. a. O., Nrn. 148 bis 150) zu unterscheiden ist. In der vorliegenden Rechtssache\nist es äußerst zweifelhaft - und dies ist auch von keiner Partei unterstellt worden - dass der\nBeschwerdeführerin nach dem geltenden Recht überhaupt gegen ihren Willen die Freiheit\nhätte entzogen werden können, weil sie die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erheblich\ngefährdete (§ 2 des Gesetzes des Landes Bremen über die Unterbringung von\nGeisteskranken, Geistesschwachen und Süchtigen, siehe Nr. 53, oben). Unter\nBerücksichtigung vergleichbarer Individualbeschwerden in seiner Rechtsprechung, in denen\ndie körperliche und psychische Unversehrtheit der Beschwerdeführer auch erheblich\nbeeinträchtigt worden war (siehe z. B. Rechtssache A. ./. Vereinigtes Königreich,\nIndividualbeschwerde Nr. 25599/94, EuGHMR 1998-VI, Nr. 34, sowie Rechtssache Peers ./.\nGriechenland, Individualbeschwerde Nr. 28524/95, EuGHMR 2001-III, Nr. 88) entscheidet\nder Gerichtshof nach Billigkeit und spricht der Beschwerdeführerin 75.000 EURO als\nEntschädigung für den immateriellen Schaden zuzüglich ggf. zu berechnender Steuern zu.\nB. Kosten und Auslagen\n\n179\nDie Beschwerdeführerin, gestützt auf urkundliche Nachweise, verlangte insgesamt\n32.785,10 EURO für Kosten und Auslagen. Sie forderte die Erstattung der Kosten und\nAuslagen, die in den innerstaatlichen Gerichtsverfahren für die Dienste ihrer Rechtsanwälte,\nmedizinische Sachverständigengutachten sowie Hotel- und Reisekosten in den vor dem\nLandgericht Bremen (21.198,51 EURO) und dem Landgericht Mainz (4.260,82 EURO)\neröffneten Verfahren entstanden waren. Sie verlangte überdies eine Einmalzahlung von\n2.500 EURO für ihren Eigenaufwand in diesen Verfahren einschließlich der Auslagen für die\neigenhändige Abfassung der Verfassungsbeschwerde. Sie forderte ferner 4.825,77 EURO\nfür Kosten und Auslagen, die für die Dienste des Rechtsanwalts, der sie in dem Verfahren\nvor dem Gerichtshof vertreten hatte, entstanden waren.\n\n180\nDie Regierung sah diese Beträge als unverhältnismäßig an.\n\n181\nNach der Spruchpraxis des Gerichtshofs werden Kosten und Auslagen nur\nzugebilligt, wenn sie der verletzten Partei entstanden sind, um eine Konventionsverletzung\nzu verhindern oder ihr abzuhelfen, um diese vom Gerichtshof feststellen zu lassen und eine\nEntschädigung zu erhalten. Darüber hinaus ist nachzuweisen, dass die Kosten tatsächlich\nund notwendigerweise entstanden und der Höhe nach angemessen sind (siehe u. a.\nRechtssache Venema ./. die Niederlande, Individualbeschwerde Nr. 35731/97, EuGHMR\n2002-X, Nr. 117).\n\n182\nIm Hinblick auf die der Beschwerdeführerin in dem innerstaatlichen\nGerichtsverfahren entstandenen Kosten und Auslagen stellt der Gerichtshof fest, dass er nur\neine Konventionsverletzung in Bezug auf das vor dem Landgericht Bremen eröffnete\nVerfahren festgestellt hat. Er erkennt an, dass die Kosten und Auslagen in diesem Verfahren\nentstanden sind, um einer Verletzung von Artikel 5 und 8 der Konvention abzuhelfen.\nObwohl die Beschwerdeführerin keine Belege für ihren Eigenaufwand in dem Verfahren vor\ndem Bundesverfassungsgericht vorgelegt hat, erkennt der Gerichtshof an, dass ihr auch\nentsprechende Auslagen entstanden sein müssen (vgl. Rechtssache Migoń ./. Polen,\nIndividualbeschwerde Nr. 24244/94 vom 25. Juni 2002, Nr. 95, sowie Rechtssache H.L. /.\nVereinigtes Königreich, a. a. O., Nr. 152). In Anbetracht seiner Rechtsprechung und\naufgrund eigener Beurteilung der Angemessenheit ihrer Kosten und Auslagen spricht der\nGerichtshof der Beschwerdeführerin unter dieser Rubrik 15.000 EURO zuzüglich\ngegebenenfalls zu berechnender Steuern zu.\n\n183\nWas die Kosten und Anwaltskosten der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor\ndiesem Gerichtshof betrifft, spricht der Gerichtshof der Beschwerdeführerin im Hinblick auf\nseine Rechtsprechung und aufgrund eigener Berechnung 4.000 EURO abzüglich der 685\nEURO, die sie im Wege der Prozesskostenhilfe vom Europarat erhalten hat, zuzüglich der\nfür den vorstehend genannten Betrag gegebenenfalls zu berechnenden Steuern zu.\nC. Verzugszinsen\n\n184\nDer Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der Verzugszinsen den\nSpitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank zuzüglich 3 Prozentpunkten\nzugrunde zu legen.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG WIE FOLGT:\n1. Die prozessuale Einrede der Regierung wird zurückgewiesen.\n2. Artikel 5 Abs. 1 der Konvention ist im Hinblick auf die Unterbringung der\nBeschwerdeführerin in einer privaten Klinik von 1977 bis 1979 verletzt worden.\n3. Eine eigene Frage nach Artikel 5 Abätze 4 und 5 der Konvention hinsichtlich der\nUnterbringung der Beschwerdeführerin in einer privaten Klinik von 1977 bis 1979 wird\nnicht aufgeworfen.\n4. Artikel 5 der Konvention ist im Hinblick auf den Aufenthalt der Beschwerdeführerin in einer\nprivaten Klinik im Jahre 1981 nicht verletzt worden.\n5. Soweit eine eigene Frage nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention hinsichtlich beider\nAufenthalte der Beschwerdeführerin in einer privaten Klinik aufgeworfen wird, ist Artikel 6\nAbs. 1 der Konvention nicht verletzt worden.\n6. Artikel 8 der Konvention ist im Hinblick auf den Aufenthalt der Beschwerdeführerin in einer\nprivaten Klinik von 1977 bis 1979 verletzt worden.\n7. Artikel 8 der Konvention ist hinsichtlich des Aufenthalts der Beschwerdeführerin in einer\nprivaten Klinik im Jahre 1981 nicht verletzt worden.\n8. Artikel 6 Abs. 1 der Konvention ist im Hinblick auf die medizinische Behandlung der\nBeschwerdeführerin in der Universitätsklinik Mainz nicht verletzt worden.\n9. Artikel 8 der Konvention ist hinsichtlich der medizinischen Behandlung der\nBeschwerdeführerin in der Universitätsklinik Mainz nicht verletzt worden.\n10.\na) Der beklagte Staat hat der Beschwerdeführerin binnen drei Monaten nach dem Tag, an\ndem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig wird, folgende Beträge zu\nzahlen:\ni) 75.000 EURO (fünfundsiebzigtausend Euro) für den immateriellen Schaden;\nii) 18.315 EURO (achtzehntausenddreihundertundfünfzehn Euro) für Kosten und\nAuslagen;\niii) die für die vorstehend genannten Beträge ggf. zu berechnenden Steuern.\nb) Nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten fallen für die obengenannten\nBeträge bis zur Auszahlung einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem\nSpitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im\nVerzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht.\n11. Im Übrigen wird die Forderung der Beschwerdeführerin nach gerechter Entschädigung\nzurückgewiesen.\nAusgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 16. Juni 2005 nach Artikel 77\nAbsätze 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.\nVincent BERGER Ireneu CABRAL BARRETO\nKANZLER Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139261","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2005-06-16/61603-00","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":44},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":19},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":12},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 852","ref_norm":"852","n":8},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 27","ref_norm":"27","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139261","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139261"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2005-06-16/61603-00","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139261","retrieved":"2026-07-29 08:43:58.629985+00:00"}}