{"status":"available","doknr":"001-139260","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2005:0428JUD004160498","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Kammer","decided":"2005-04-28","aktenzeichen":"41604/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF 1. mit vier zu drei Stimmen, dass Artikel 8 der Konvention verletzt worden ist; 2. einstimmig, dass eine eigene Frage nach Artikel 6 der Konvention nicht aufgeworfen wird; 3. einstimmig, dass die Feststellung einer Verletzung bereits eine hinreichende gerechte Entschädigung für den vom Beschwerdeführer erlittenen immateriellen Schaden darstellt. 4. einstimmig a) dass der beklagte Staat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig wird, 2.000 Euro (zweitausend Euro) zuzüglich der gegebenenfalls zu berechnenden Mehrwertsteuer für Kosten und Auslagen zu zahlen hat; b) dass nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung für den oben genannten Betrag einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes anfallen, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht. 5. einstimmig, dass die Forderung des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung im Übrigen zurückgewiesen wird.","text_plain":"Urteile\nEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Dritte Sektion\nNichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n28/04/05 – Rechtssache B. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde\nNr. 41604/98)\nURTEIL\nSTRASSBURG\n28. April 2005\nDieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Absatz 2 der Konvention\nendgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache B. ./. Deutschland\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Dritte Sektion) als\nKammer mit den Richtern\nHerrn B.M. ZUPANČIČ, Präsident,\nHerrn J. HEDIGAN,\nHerrn L. CAFLISCH,\nHerrn C. BÎRSAN,\nFrau M. TSATSA-NIKOLOVSKA,\nFrau A. GYULUMYAN,\nFrau R. JAEGER, Richter,\nund Herrn V. BERGER, Sektionskanzler,\nnach nicht öffentlicher Beratung am 7. Mai 2002 und am 24. März 2005\ndas folgende Urteil erlassen, das an dem zuletzt genannten Tag angenommen\nwurde:\nVERFAHREN\n\n1\nDer Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 41604/98) gegen die\nBundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangehöriger, Herr\nJ. B. („der Beschwerdeführer“), am 23. März 1998 nach dem damaligen Artikel 25\nder Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die\nKonvention“) bei der Europäischen Kommission für Menschrechte („die\nKommission“) eingereicht hatte. Nachdem der Beschwerdeführer in dem Verfahren\nvor der Kommission mit den Initialen J. B bezeichnet worden war, hat er sich im\nNachhinein mit der Nennung seines Namens einverstanden erklärt.\n\n2\nDer Beschwerdeführer wurde durch Herrn M. Buck, Rechtsanwalt in Leipzig,\nvertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) war vertreten durch ihren\nVerfahrensbevollmächtigten, Herrn Ministerialdirigent K. Stoltenberg.\n\n3\nDer Beschwerdeführer machte geltend, dass durch die Durchsuchung seiner\nWohn- und Geschäftsräume Artikel 8 der Konvention verletzt und durch die\nmangelhafte Begründung der Durchsuchungsanordnung gegen Artikel 6 Abs. 1 der\nKonvention verstoßen worden sei.\n\n4\nDie Beschwerde wurde am 1. November 1998, als das Protokoll Nr. 11 zur\nKonvention in Kraft trat (Artikel 5 Abs. 2 des Protokolls Nr. 11), an den Gerichtshof\nweitergeleitet.\n\n5\nDie Beschwerde wurde der Vierten Sektion des Gerichtshofs zugewiesen\n(Artikel 52 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs). In dieser Sektion\nwurde die Kammer, welche die Rechtssache prüfen sollte (Artikel 27 Abs. 1 der\nKonvention), gemäß Artikel 26 Abs. 1 gebildet.\n\n6\nAm 1. November 2001 änderte der Gerichtshof die Zusammensetzung seiner\nSektionen (Artikel 25 Abs. 1). Diese Rechtssache wurde der neugebildeten Dritten\nSektion zugewiesen (Artikel 52 Abs. 1).\n\n7\nMit Entscheidung vom 7. Mai 2002 erklärte der Gerichtshof die Beschwerde\nfür zulässig.\n\n8\nDer Beschwerdeführer und die Regierung gaben jeweils Stellungnahmen zur\nBegründetheit ab (Artikel 59 Abs. 1). Die Parteien gaben zu den gegnerischen\nSchriftsätzen schriftliche Stellungnahmen ab.\n\n9\nAm 1. November 2004 änderte der Gerichtshof die Zusammensetzung seiner\nSektionen (Artikel 25 Abs. 1). Diese Rechtssache wurde der neugebildeten Dritten\nSektion zugewiesen (Artikel 52 Abs. 1).\nSACHVERHALT\nI. DER HINTERGRUND DER RECHTSSACHE\n\n10\nDer 1938 geborene Beschwerdeführer ist in D. wohnhaft.\nA. Das Anfangsstadium der Strafverfolgung wegen der\nGeschwindigkeitsüberschreitung\n\n11\nIm August 1996 verhängten die Behörden der Gemeinde Dettingen gegen\nden Sohn des Beschwerdeführers, V. B., eine Geldbuße in Höhe von 120,- DM\nzuzüglich der Kosten in Höhe von 36,- DM, weil er beim Führen eines Firmenwagens der Trinkomat GmbH am Abend des 21. Mai 1996 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 28 km/h überschritten hatte (§§ 3 Abs. 3 Ziff. 1 und\n49 Abs. 1 Ziff. 3 StVO (Straßenverkehrsordnung) sowie § 24 StVG (Straßenverkehrsgesetz) – siehe Abschnitt „Einschlägiges innerstaatliches Recht“, unten). Der\nBeschwerdeführer ist Inhaber und Geschäftsführer dieser Firma.\n\n12\nV. B. erhob am 4. September 1996 Einspruch gegen den Bußgeldbescheid.\n\n13\nAm 12. März 1997 wurde in dieser Sache die Hauptverhandlung vor dem\nAmtsgericht Bad Urach eröffnet.V. B. erklärte, er sei unschuldig, und führte aus,\ndass etwa fünfzehn andere Personen den fraglichen Firmenwagen an diesem Tag\ngeführt haben könnten. Der als Zeuge geladene Beschwerdeführer verweigerte die\nAussage, wozu er als Familienangehöriger berechtigt war. Die Verhandlung wurde\nauf den 19. März 1997 vertagt.\nB. Das Verfahren im Zusammenhang mit dem Beschluss vom 13. März\n1997.\n\n14\nAls der Beschwerdeführer am 13. März 1997 gegen 10.00 Uhr von einem\nPolizeibeamten aufgefordert wurde, im Zusammenhang mit dem gegen seinen\nSohn anhängigen Verfahren über seine Angestellten auszusagen, lehnte er dies\nwiederum ab und erklärte, dass sich zur Zeit keiner seiner Mitarbeiter auf dem\nFirmengelände befinde. Am selben Tag forderte ein Polizeibeamter auf Anordnung\ndes Amtsgerichts Bad Urach bei der Gemeinde Dettingen ein Passbild des\nBeschwerdeführers an. Eine polizeiliche Anfrage beim Gewerbeamt Dettingen zu\nden Mitarbeitern des Beschwerdeführers zu der fraglichen Zeit blieb erfolglos.\n\n15\nAm 13. März 1997 erließ das Amtsgericht Bad Urach zu nicht bekannter\nUhrzeit im Zusammenhang mit dem gegen V. B. geführten o. a. Verfahren einen\nBeschluss, in dem die Durchsuchung der Geschäfts- und Wohnräume des\nBeschwerdeführers angeordnet wurde. Der Beschluss lautete wie folgt:\n“In der Ermittlungssache gegen [V.B.] ... wegen Verkehrsordnungswidrigkeit\nwird gemäß § 33 Abs. 4 StPO ohne vorherige Anhörung aufgrund der §§ 94,\n95, 98, 99, 100, 102, 103, 105, 106 Abs. 1, 111 ff., 162 StPO und § 46 OWiG\nangeordnet\n1. die Durchsuchung der Geschäftsräume und Wohnräume des Vaters J. B.,\n...str. 3, D./E., Firma Trinkomat;\n2. die Beschlagnahme von Unterlagen, aus denen sich ergibt, welche Mitarbeiter die Firma Trinkomat in ... Dettingen in der Zeit vom 20. bis 22. Mai\n1996 beschäftigt hatte.\nGründe:\nDer Sohn des Geschäftsführers der Firma Trinkomat, dem ein Verstoß\ngemäß § 3 StVO am 21. Mai 1996 mit einem Firmenfahrzeug vorgeworfen\nwird, hat in der Hauptverhandlung am 12. März 1997 erklärt, in Betracht käme\nein Fahrer, der bei der Firma beschäftigt wäre.“\n\n16\nDer Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume in Dettingen, einer\nStadt mit 10.000 Einwohnern, wurde noch am selben Tag gegen 14.00 Uhr von\nvier Polizeibeamten des dortigen Polizeipostens vorgenommen. Mehrere Unterlagen wie Personalbögen und Lohnstundenabrechnungen wurden beschlagnahmt,\nkopiert und am nächsten Tag im Original wieder an den Beschwerdeführer herausgegeben. Aus den Unterlagen ergaben sich die Namen von mindestens sechs\nPersonen, vier Frauen und zwei Männern, die zu der fraglichen Zeit in der Firma\ndes Beschwerdeführers beschäftigt waren, und sie ließen ferner darauf schließen,\ndass ein anderer Angehöriger des Beschwerdeführers das Firmenfahrzeug im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberscheitung geführt haben konnte. Der Beschwerdeführer widersprach der Durchsuchung und legte mit Unterstützung seines Prozessbevollmächtigten gegen den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss am\n13. März 1997, noch am selben Tag, an dem der Beschluss ergangen war,\nBeschwerde ein.\n\n17\nMit gegen V. B. gerichtetem Beschluss vom 21. März 1997 verwarf das\nLandgericht Tübingen die Beschwerde vom 13. März 1997. Das Gericht war der\nAuffassung, dass die Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss unzulässig\n- da prozessual überholt - sei, weil die Durchsuchung bereits durchgeführt worden\nsei. Die Beweiserheblichkeit der wenigen beschlagnahmten Unterlagen habe ohne\nweiteres Vorgehen festgestellt werden können. Die Beschwerde gegen die\nBeschlagnahmeanordnung sei unbegründet, da die beschlagnahmten Unterlagen\nfür die Beweiserhebung von Bedeutung waren, weil sich aus ihnen ergeben\nkonnte, ob, wie der Rechtsmittelführer behauptet hatte, ein Mitarbeiter der Firma\nden in Frage stehenden Verkehrsverstoß begangen hatte. Die Beschlagnahme sei\nauch nicht unverhältnismäßig gewesen, da Kopien der Originale zu den Akten\ngenommen und die Originale zurückgegeben worden seien.\n\n18\nNachdem der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers eine Rüge\nvorgebracht hatte, behandelte das Landgericht Tübingen die Beschwerde des\nBeschwerdeführers am 21. Mai 1997 und erklärte sie, soweit sie sich gegen den\nDurchsuchungsbeschluss richtete, für unzulässig und in Bezug auf die Beschlagnahmeanordnung für unbegründet. Dabei wiederholte das Gericht seine frühere\nBegründung. Das Landgericht führte weiter aus, dass seine frühere Entscheidung\nvom 21. März 1997 gegenstandslos sei und zur Klarstellung aufgehoben werde.\n\n19\nAm 30. Juni 1997 erhob der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde\nbeim Bundesverfassungsgericht. Er trug insbesondere vor, dass das Amtsgericht\nin der Hauptverhandlung vom 12. März 1997 nicht feststellen konnte, ob die auf\ndem Foto der Geschwindigkeitsmessung abgebildete Person V. B. war. Überdies\nhätte sich aus den beschlagnahmten Unterlagen ergeben, dass keine der sechs\nanderen Personen, die zu der fraglichen Zeit bei der Firma des Beschwerdeführers\nbeschäftigt waren, die auf dem Foto der Geschwindigkeitsmessung abgebildete\nPerson sein konnte.\n\n20\nAm 13. September 1997 entschied ein Dreierausschuss des Bundesverfassungsgerichts, die Beschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen. Das Bundesverfassungsgericht widersprach der Rechtsauffassung des Landgerichts, die\nBeschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss sei allein wegen der Beendigung der Durchsuchung unzulässig. Diese Feststellung lasse den Grundsatz der\nvon Artikel 19 Abs. 4 GG gewährleisteten Effektivität des Rechtsschutzes außer\nAcht. Zur Stützung dieser Sicht verwies das Bundesverfassungsgericht auf seine\nEntscheidung vom 30. April 1997, mit der es seine frühere Rechtsprechung zu\ndieser Frage aufgegeben hatte. Das Bundesverfassungsgericht erachtete es\nallerdings als unangemessen, die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung\nanzunehmen. Das Landgericht habe bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der\nBeschlagnahmeanordnung nämlich auch die Frage der Rechtmäßigkeit der\nDurchsuchungsanordnung inzidenter behandelt. Der angegriffene Durchsuchungsbeschluss sei in jedem Fall offensichtlich rechtmäßig gewesen. Die\nEntscheidung wurde am 24. September 1997 zugestellt.\nC. Der Fortgang des Strafverfahrens gegen den Sohn des Beschwerdeführers\n\n21\nIn der Fortsetzungshauptverhandlung am 19. März 1997 erließ das Amtsgericht Bad Urach das Urteil gegen V.B. Es befand ihn der fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit für schuldig, belegte ihn wegen\nder einzelnen Verkehrsordnungswidrigkeiten gemäß dem\nBußgeldkatalogverordnung mit einer Geldbuße von 120,- DM (etwa 61,36 Euro)\nund erlegte ihm die Kosten des Verfahrens auf.\n\n22\nDas Amtsgericht stellte zur Person des V. B. fest, dass dieser den Führerschein seit 1991 besitze, er jährlich zwischen 40.000 und 50.000 Kilometer fahre\nund verkehrsrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten sei.\n\n23\nDas Gericht befand im Hinblick auf die Sachverständigenbeweise, dass die\nRadarkontrolle ordnungsgemäß durchgeführt worden sei und die Messungen korrekt waren. Beim Vergleich der bei der Radarkontrolle aufgenommenen Lichtbilder,\ninsbesondere der von dem Sachverständigen vorgenommenen Vergrößerung, mit\ndem Passfoto V.B.s aus dem Jahre 1994, das sich in den Verwaltungsakten des\nBürgermeisteramts Dettingen befand, kam das Gericht überdies zu dem Schluss,\ndass V. B. das Fahrzeug geführt hatte. Das Gericht verglich hierzu die Gesichtsform, die Nase sowie die Stellung der Augen und der Augenbrauen. Zwar trage V.\nB. jetzt einen Bart; hinsichtlich der unteren Gesichtspartie auf den Radarlichtbildern und dem Passfoto, auf dem er ohne Bart abgelichtet ist, sei aber darüber\nhinaus eine Übereinstimmung deutlich erkennbar. Es seien keine Hinweiszeichen\nvorhanden, dass eine andere Person, die diese übereinstimmenden Merkmale\naufweist, das Fahrzeug zu der fraglichen Zeit geführt habe.\n\n24\nAm 19. August 1997 lehnte das Oberlandesgericht Stuttgart den Antrag des\nV.B. auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ab.\nII. EINSCHLÄGIGES INNERSTAATLICHES RECHT\n\n25\nDie gerügte Durchsuchung wurde im Rahmen eines Verfahrens wegen\nVerstoßes gegen das Straßenverkehrsgesetz angeordnet. § 3 der Straßenverkehrsordnung bezieht sich auf Geschwindigkeitsbeschränkungen. Absatz 3 Ziffer 1\nsetzt eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h in Ortschaften fest. Nach § 49 Abs.\n1 Ziffer 3 stellt ein Verstoß gegen § 3 eine Ordnungswidrigkeit dar, die nach § 24\ndes Straßenverkehrsgesetzes mit einer Geldbuße geahndet werden kann.\n\n26\nOrdnungswidrigkeiten werden durch das Ordnungswidrigkeitengesetz\ngeregelt. Da diesen Handlungen geringeres Gewicht beigemessen wird, sind sie\naus dem Katalog der Straftatbestände nach dem deutschem Strafrecht herausgenommen worden. Sie unterliegen zum Teil besonderen Bestimmungen, die von\nden für Straftaten maßgeblichen abweichen (vgl. hierzu Öztürk ./. Deutschland,\nUrteil vom 21. Februar 1984, Serie A, Bd. 73, S. 10 ff., sowie Bd. 17-18, Nr. 17 ff.\nund Nr. 49). Nach § 46 Abs. 1 des Ordnungswidrigkeitengesetzes gelten, soweit\ndieses Gesetz nichts anderes bestimmt, für das Bußgeldverfahren sinngemäß die\nVorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der\nStrafprozessordnung.\n\n27\n§ 103 der Strafprozessordnung bestimmt, dass die Durchsuchung der\nWohnung und anderer Räume einer Person, die keiner Straftat verdächtig ist, nur\nzur Ergreifung eines Beschuldigten oder zur Verfolgung von Spuren einer Straftat\noder zur Beschlagnahme bestimmter Gegenstände und nur dann zulässig ist,\nwenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die gesuchte Person,\nSpur oder Sache sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Nach § 105\nder Strafprozessordnung dürfen Durchsuchungen nur durch den Richter oder bei\nGefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Hilfsbeamten angeordnet werden. Wenn eine Durchsuchung der Wohnung oder der Geschäftsräume\nohne Beisein des Richters oder des Staatsanwalts stattfindet, so sind ein Gemeindebeamter oder zwei Mitglieder der Gemeinde, in deren Bezirk die Durchsuchung\nerfolgt, zuzuziehen.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 8 DER KONVENTION\n\n28\nDer Beschwerdeführer rügte, er sei durch die von dem Amtsgericht Bad\nUrach angeordnete Durchsuchung seiner Wohn- und Geschäftsräume und die\nBeschlagnahme von Unterlagen in seinem Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung verletzt. Er trug insbesondere vor, dass die Durchsuchung in dem Ermittlungsverfahren gegen einen Dritten wegen einer Ordnungswidrigkeit unverhältnismäßig gewesen sei. Er berief sich auf Artikel 8 der Konvention, der, soweit\neinschlägig, wie folgt lautet:\n„1. Jede Person hat ein Recht auf Achtung ihres Privat(...)lebens, ihrer Wohnung ...\n2. Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der\nEingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist\nfür die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes,\nzur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der\nGesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.“\n\n29\nDiese Sicht wurde von der Regierung bestritten.\nA. Gab es einen Eingriff?\n\n30\nDer Beschwerdeführer behauptete, die Durchsuchung seiner Wohn- und\nGeschäftsräume sowie die Beschlagnahme mehrerer Unterlagen stellten einen\nEingriff in sein nach Artikel 8 Abs. 1 garantiertes Recht auf Achtung seiner Wohnung dar. Insoweit stimmte die Regierung mit dem Vortrag des Beschwerdeführers\nüberein.\n\n31\nDer Gerichtshof möchte darauf hinweisen, dass er immer wieder die Auffassung vertreten hat, dass der Begriff „Wohnung“ in Artikel 8 Abs. 1 nicht nur die\nPrivatwohnung einer Person umfasst. Er unterstreicht, dass der Begriff „domicile“\nin der französischen Fassung des Artikels 8 einen breiteren Aspekt beinhaltet als\nder Begriff „Wohnung“ und sich z. B. auf das Büro des Angehörigen eines freien\nBerufes erstrecken kann. Daher ist der Begriff „Wohnung“ so auszulegen, als\nbeinhalte er auch den eingetragenen Sitz eines von einer Privatperson geführten\nUnternehmens oder den eingetragenen Sitz einer juristischen Person, Niederlassungen und sonstige Geschäftsräume (siehe u. a. Chappell ./. Vereinigtes\nKönigreich, Urteil vom 30. März 1989, Serie A, Bd. 152-A, S. 12-13 und 21-22,\nNrn. 26 und 51; Niemietz ./. Deutschland, Urteil vom 16. Dezember 1992, Serie A,\nBd. 251-B, S. 33-34, Nrn. 29-31 und Société Colas Est u. a. ./. Frankreich,\nIndividualbeschwerde Nr. 37971/97, Nrn. 40-41, EuGHMR 2002-III).\n\n32\nIm vorliegenden Fall betrafen die von dem Amtsgericht Bad Urach angeordnete Durchsuchung und Beschlagnahme die Wohnräume des Beschwerdeführers sowie die Geschäftsräume der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren\nInhaber und Geschäftsführer er ist. Unter Berücksichtigung seiner vorstehenden\nFeststellungen kommt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass bei beiden Räumlichkeiten ein Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seiner\nWohnung vorlag.\n\n33\nDeshalb erübrigt es sich nach Auffassung des Gerichtshofs festzustellen\n- wie er es in mehreren vergleichbaren Fällen getan hat (siehe u. a. Chappell, a. a.\nO., S. 21-22, Nr. 51; Niemietz, a. a. O., S. 33-34, Nrn. 29-31, und Funke ./. Frankreich, Urteil vom 25. Februar 1993, Serie A, Bd. 256-A, S. 22, Nr. 48) - ob auch ein\nEingriff in das nach Artikel 8 Abs. 1 garantierte Recht des Beschwerdeführers auf\nAchtung seine Privatlebens vorlag.\nB. War der Eingriff gerechtfertigt?\n\n34\nFolglich ist festzustellen, ob der Eingriff nach Artikel 8 Abs. 2 gerechtfertigt\nwar, mit anderen Worten, ob er „gesetzlich vorgesehen“ war, eines oder mehrere\nder darin genannten rechtmäßigen Ziele verfolgte und „in einer demokratischen\nGesellschaft notwendig“ war, um das fragliche Ziel oder die betreffenden Ziele zu\nerreichen.\n1. „Gesetzlich vorgesehen“\n\n35\nDer Beschwerdeführer brachte vor, dass der Durchsuchungsbeschluss\ngegen innerstaatliches Recht verstoßen habe, weil er nicht hinreichend begründet\nund unverhältnismäßig war und dies von dem Landgericht Tübingen in der Sache\nselbst nicht geprüft worden sei.\n\n36\nDie Regierung trug vor, dass die Durchsuchung und Beschlagnahme von\neinem Richter aufgrund von § 103 Abs. 1 der Strafprozessordnung i. V. m. § 46\nAbs. 1 des Ordnungswidrigkeitengesetzes angeordnet worden seien.\n\n37\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass ein Eingriff nur als „gesetzlich\nvorgesehen“ angesehen werden kann, wenn er insbesondere einer gewissen\ninnerstaatlichen Rechtsgrundlage nicht entbehrt. In einem unter die geschriebenen\nGesetze fallenden Bereich stellen „Gesetze“ das in Kraft getretene Recht im Sinne\nder Rechtsprechung der zuständigen Gerichte dar (siehe u. a. Société Colas Est u.\na., a. a. O., Nr. 43). Insoweit weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass seine\nBefugnis zur Überprüfung der Einhaltung der innerstaatlichen Gesetze beschränkt\nist, weil es zunächst Aufgabe der innerstaatlichen Behörden, namentlich der\nGerichte, ist, diese Gesetze auszulegen und anzuwenden (siehe u. a. Chappell, a.\na. O., S. 23, Nr. 54).\n\n38\nIm vorliegenden Fall stellt der Gerichtshof fest, dass der Amtsrichter nach §\n103 Abs. 1 der Strafprozessordnung i. V. m. § 46 Abs. 1 des Ordnungswidrigkeitengesetzes, § 24 des Straßenverkehrsgesetzes und §§ 3 und 49 der Straßenverkehrsordnung befugt war, die Durchsuchung der Räumlichkeiten einer Person,\ndie nicht der Verkehrsordnungswidrigkeit beschuldigt war, und die Beschlagnahme\nanzuordnen. Er weist darauf hin, dass sowohl das Landgericht Tübingen, soweit\ndavon ausgegangen werden kann, dass es die Durchsuchungsanordnung in der\nSache selbst geprüft hat, als auch das Bundesverfassungsgericht die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung im Sinne der vorbezeichneten innerstaatlichen Gesetze als rechtmäßig angesehen haben. Unter diesen Umständen sieht\nder Gerichtshof keinen Grund zu einer anderen Schlussfolgerung. Folglich war der\nEingriff „gesetzlich vorgesehen“.\n2. Legitimes Ziel\n\n39\nDer Beschwerdeführer trug vor, dass mit der Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung kein legitimes Ziel verfolgt worden sei, weil sie bereits am\nTage nach der Hauptverhandlung gegen den Sohn des Beschwerdeführers durchgepeitscht worden sei und die beschlagnahmten Unterlagen für die Beweiswürdigung in dem Urteil gegen den Sohn des Beschwerdeführers unerheblich gewesen\nseien. Ihm drängte sich der Schluss auf, dass der Amtsrichter die Durchsuchungs-\nund Beschlagnahmeanordnung in Wirklichkeit erlassen habe, weil er sich geärgert\nhatte, dass der Beschwerdeführer in dem ersten Termin von seinem Recht Gebrauch gemacht habe, das Zeugnis gegen seinen Sohn zu verweigern.\n\n40\nNach Auffassung der Regierung verfolgte die Durchsuchung die legitimen\nZiele des „Schutzes der öffentlichen Ordnung“, der „Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verhütung von Straftaten“ und hinsichtlich der Geschwindigkeitsbestimmungen des „Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer“, insbesondere\ndes Schutzes anderer Verkehrsteilnehmer.\n\n41\nDer Gerichtshof stellt fest, dass das Amtsgericht Bad Urach in seiner\nzugegebenermaßen kurzen Begründung der Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung darauf hingewiesen hat, dass mit diesen Maßnahmen die Identität\nder für die fragliche Geschwindigkeitsüberschreitung verantwortlichen Person\noffengelegt werden sollte. Über weitere behauptete Beweggründe, aus denen die\nAnordnung erlassen worden sei, können nur Spekulationen angestellt werden, auf\ndie sich der Gerichtshof nicht einlassen will. Der Gerichtshof stellt fest, dass die\nAnordnung, welche erlassen worden war, um Unterlagen zu finden und zu beschlagnahmen, die die Identität der Mitarbeiter der Firma zu dem fraglichen Zeitpunkt offen legen sollten, mit der Konvention vereinbare Ziele verfolgte, und zwar\ndie Aufrechterhaltung der Ordnung, die Verhütung von Straftaten und den Schutz\nder Rechte anderer, insbesondere der Rechte anderer Verkehrsteilnehmer auf\nSchutz ihres Lebens und ihrer körperlichen Unversehrtheit.\n3. „In einer demokratischen Gesellschaft notwendig“\n\n42\nDer Beschwerdeführer brachte vor, dass die Durchsuchung seiner Wohn-\nund Geschäftsräume, die nur als letzte Möglichkeit in Frage komme, nicht\nnotwendig gewesen sei, um die Namen in Frage kommender Fahrer festzustellen.\nInsbesondere sei die Anordnung der Durchsuchung seiner von den Geschäftsräumen eindeutig getrennten Wohnung, unverhältnismäßig gewesen. Er hätte zunächst aufgefordert werden müssen, freiwillig die in Frage kommenden Mitarbeiter\nzu nennen und die maßgeblichen Unterlagen beizubringen. Die Durchsuchung sei\nangesichts seines Ansehensverlustes und der Umsatzeinbußen unverhältnismäßig\ngewesen. Dies gelte in besonderem Maße in Anbetracht der Geringfügigkeit der\nmutmaßlich von einem Ersttäter begangen fraglichen Übertretung und des Umstands, dass das Amtsgericht in seiner Entscheidung von dem Ergebnis der\nDurchsuchung und der Beschlagnahme keinen Gebrauch gemacht habe. Aus den\ndadurch gewonnenen Beweismitteln habe sich ergeben, dass zahlreiche Mitarbeiter den Firmenwagen zur fraglichen Zeit geführt haben könnten; dennoch sei\nkeiner von ihnen vernommen oder ein Abgleich mit dem bei der Radarkontrolle\naufgenommenen Lichtbild vorgenommen worden. Der Beschwerdeführer machte\nüberdies geltend, dass das Landgericht die Rechtmäßigkeit der Durchsuchung\nnicht geprüft und insbesondere seine Stellung als Unverdächtiger nicht berücksichtigt habe. Insoweit widersprach er den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts, dass das Landgericht den Durchsuchungsbeschluss im Wesentlichen auf\nseine Rechtmäßigkeit geprüft habe, als es die dagegen erhobene Beschwerde aus\nVerfahrensgründen verwarf.\n\n43\nDie Regierung trug vor, dass die Durchsuchung und Beschlagnahme das\neinzige Mittel gewesen seien, das dem Amtsgericht zur Verfügung stand, um den\nFahrer des Fahrzeugs zu der fraglichen Zeit festzustellen. Nur anhand des Lichtbildvergleichs und der sichergestellten Unterlagen sei es dem Amtsgericht möglich\ngewesen auszuschließen, dass jemand anderer als der Sohn des Beschwerdeführers das Fahrzeug geführt hat. Die Angestellten des Beschwerdeführers hätten\naufgrund ihres Geschlechts oder Alters als mögliche Fahrer zu der fraglichen Zeit\nausgeschlossen werden können. Unter Berücksichtigung der Zwecke der Generalprävention und der Gefahr für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer, die\neine Geschwindigkeitsüberschreitung begründet, sei es nicht angezeigt erschienen, das Verfahren unter diesen Umständen einzustellen. Schließlich sei die\nBeschlagnahmeanordnung, die zweifelsfrei auf Unterlagen über die Mitarbeiter der\nFirma zu der fraglichen Zeit abstellte, auf den denkbar geringsten Eingriff in die\nRechte des Beschwerdeführers beschränkt gewesen. Die Wirksamkeit der\nErmittlungen wäre beeinträchtigt worden, wenn die Durchsuchungsanordnung auf\ndie Geschäftsräume des Beschwerdeführers, die an derselben Anschrift wie\ndessen Wohnräume belegen waren, beschränkt worden wäre. Der Beschwerdeführer sei nicht als gänzlich Unbeteiligter anzusehen, weil er der Vater des\nBeschuldigten sei und er faktisch als Halter des Firmenfahrzeugs anzusehen sei.\n\n44\nNach der gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs setzt der Begriff der\n„Notwendigkeit“ voraus, dass der Eingriff einem dringenden sozialen Bedürfnis\nentspricht und insbesondere in Bezug auf das rechtmäßig verfolgte Ziel verhältnismäßig ist (siehe unter vielen anderen u. a. Camenzind ./. die Schweiz, Urteil vom\n16. Dezember 1997, Urteils- und Entscheidungssammlung 1997-VIII, S. 2893, Nr.\n44). Bei der Entscheidung darüber, ob ein Eingriff „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ ist, achtet der Gerichtshof darauf, dass den Vertragsstaaten ein\ngewisser Ermessensspielraum verbleibt. Gleichwohl sind die Ausnahmen zu\nArtikel 8 Absatz 2 eng auszulegen, und es ist überzeugend nachzuweisen, ob sie\nin einem bestimmten Fall gegeben sind (siehe u. a. Funke, a. a. O., S. 24, Nr. 55).\n\n45\nWas insbesondere Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmen betrifft,\nkönnen die Vertragsstaaten es nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs für notwendig erachten, von derartigen Maßnahmen Gebrauch zu machen,\num Beweismaterial zum Nachweis bestimmter Straftaten zu erlangen. Der\nGerichtshof wird beurteilen, ob die zur Rechtfertigung solcher Maßnahmen\nangeführten Gründe zutreffend und ausreichend waren und der vorgenannte\nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet worden ist (siehe Funke./. Frankreich,\nCrémieux ./. Frankreich und Miailhe ./. Frankreich, Urteile vom 25. Februar 1993,\nSerie A, Bd. 256-A, S. 24-25, Nrn. 55-57, Serie A Bd. 256-B, S. 62-63, Nrn. 38-40\nbzw. Serie A Bd. 256-C, S. 89-90, Nrn. 36-38). Im Hinblick auf den letzten Punkt\nmuss der Gerichtshof erstens sicherstellen, dass die einschlägigen\nRechtsvorschriften und die einschlägige Praxis Personen angemessenen\nwirksamen Schutz vor Missbrauch gewähren. Der Gerichtshof muss zweitens die\nUmstände des Einzelfalls prüfen, um festzustellen, ob der fragliche Eingriff in dem\nkonkreten Fall in Bezug auf das verfolgte Ziel verhältnismäßig war (siehe insbesondere Camenzind, a. a. O., S. 2893-94, Nr. 45). Die Kriterien, die der Gerichtshof für die Entscheidung über die zuletzt genannte Frage aufgestellt hat, bestehen\nu. a. in der Schwere der Straftat, aufgrund deren die Durchsuchung und Beschlagnahme vorgenommen wurden, in der Weise und den Umständen, in der bzw. unter\ndenen die Anordnung erging, insbesondere im Hinblick auf zu der fraglichen Zeit\nvorliegendem weiteren Beweismaterial, in dem Inhalt und Umfang der Anordnung,\ninsbesondere im Hinblick auf die Art der durchsuchten Räumlichkeiten, und die\nSchutzvorkehrungen, die getroffen wurden, um die Auswirkung der Maßnahme auf\nein vernünftiges Maß zu beschränken, sowie in dem Ausmaß möglicher Auswirkungen auf den guten Ruf des Betroffenen (siehe sinngemäß Chappell, a. a. O., S.\n25, Nr. 60; Niemietz, a. a. O., S. 36 Nr. 37, Funke, a. a. O., S. 25, Nr. 57 und\nCamenzind, a. a. O., S. 2894-95, Nr. 46).\n\n46\nHinsichtlich des nach deutschem Recht und deutscher Praxis gewährten\nSchutzes vor Missbrauch bei Durchsuchungen und Beschlagnahmen wie im vorliegenden Fall stellt der Gerichtshof fest, dass derartige Maßnahmen außer bei\nGefahr im Verzug nur von einem Richter unter den in der Strafprozessordnung\ndargestellten eingeschränkten Bedingungen angeordnet werden dürfen. Darüber\nhinaus kann der Betroffene nach der im April 1997 geänderten Rechtsprechung\ndes Bundesverfassungsgerichts die Rechtmäßigkeit einer Durchsuchung auch\ndann anfechten, wenn die Anordnung bereits vollzogen worden ist. Der Gerichtshof stellt gleichwohl fest, dass das Landgericht in der vorliegenden Rechtssache\nzunächst die Tatsache nicht beachtet hatte, dass der Beschwerdeführer und nicht\nsein Sohn V. B. gegen die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung Beschwerde eingelegt hatte, und dass es eine Entscheidung gegen V. B. erließ. Es\nstellte dem Beschwerdeführer sodann eine Entscheidung mit derselben Begründung zu, obwohl dem Beschwerdeführer selbst keine Ordnungswidrigkeit zur Last\ngelegt worden war, und verwarf dessen Beschwerde gegen den Durchsuchungsbefehl als unzulässig, weil sie prozessual überholt sei, da die Durchsuchung bereits durchgeführt worden sei. Das Bundesverfassungsgericht führte aus, dass es\nnicht entscheidend sei, dass das Landgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers entgegen der seit April 1997 eingeführten neuen Rechtsprechung des Verfassungsgerichts als unzulässig verworfen hatte, weil die Begründung der Beschlagnahmeanordnung auch für die Durchsuchungsanordnung gelten sollte, die es als\noffensichtlich rechtmäßig erachtete. Der Gerichtshof stellt deshalb fest, dass die\nvorliegende Rechtssache Verfahrensmängel aufweist. Gleichwohl kann der nach\ndeutschem Recht und deutscher Rechtsprechung vorgesehene Schutz vor Missbrauch bei Durchsuchungen und Beschlagnahmen im Allgemeinen als angemessen und wirksam angesehen werden.\n\n47\nIm Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der Durchsuchung und Beschlagnahme in Bezug auf das rechtmäßig verfolgte Ziel unter den besonderen Umständen des Falls stellt der Gerichtshof in Anbetracht der in seiner Rechtsprechung\nfestgelegten maßgeblichen Kriterien zunächst fest, dass es sich bei der Straftat,\nderentwegen die Durchsuchung und Beschlagnahme angeordnet worden waren,\nnur um eine Verkehrsordnungswidrigkeit handelte. Der Verstoß gegen eine solche\nVorschrift stellt ein geringfügiges Delikt dar, das geringeres Gewicht hat und\ndeshalb aus dem Katalog der Straftatbestände nach dem deutschen Strafrecht\nherausgenommen wurde (siehe Nr. 26 oben). Überdies ging es im vorliegenden\nFall lediglich um die Verurteilung einer Person, die noch nicht wegen einer\nVerkehrsordnungswidrigkeit in Erscheinung getreten war.\n\n48\nDer Gerichtshof stellt darüber hinaus fest, dass der fragliche Verstoß zwar\nmit einem Fahrzeug begangen worden war, dessen Halter die im Eigentum des\nBeschwerdeführers stehende Firma war, das Verfahren, in dem die Durchsuchung\nund Beschlagnahme vorgenommen worden waren, aber nicht gegen den Beschwerdeführer selbst, sondern gegen seinen Sohn, also einen Dritten, geführt\nworden war.\n\n49\nHinsichtlich der Weise und der Umstände, in der bzw. unter denen die\nAnordnung erlassen worden war, stellt der Gerichtshof fest, dass die Durchsuchung und Beschlagnahme angeordnet wurden, um der Behauptung des Sohns\ndes Beschwerdeführers nachzugehen, dass andere Personen, Angestellte der\nFirma des Beschwerdeführers, das Fahrzeug geführt haben könnten, also um die\nRichtigkeit der Einlassung des Sohnes des Beschwerdeführers zu überprüfen. Der\nzuständige Richter hatte die Polizei angewiesen, den Beschwerdeführer zu seinen\nMitarbeitern zu der fraglichen Zeit zu befragen, ehe der Durchsuchungs- und\nBeschlagnahmebeschluss noch am selben Tag vollzogen wurde. Demnach war\ndem Beschwerdeführer entgegen seines Vorbringens Gelegenheit gegeben\nworden, die maßgeblichen Auskünfte freiwillig zu erteilen und die Durchsuchung\nsomit zu verhindern. Der Gerichtshof stellt gleichwohl überdies fest, dass der\nRichter am Amtsgericht Bad Urach vor Erlass der Anordnung auch bei der Stadt\nDettingen ein Passbild des Beschwerdeführers angefordert hatte. Offenbar stützte\nsich das Amtsgericht in seinem nur sechs Tage nach Anordnung und Vollzug der\nDurchsuchung und Beschlagnahme erlassenen Urteil allein auf diesen Lichtbildbeweis; es gibt hingegen keine eindeutigen Anhaltspunkte dafür, dass die beschlagnahmten Unterlagen bei der Beweiswürdigung herangezogen worden waren.\nFolglich stellten die Durchsuchung und Beschlagnahme von Unterlagen in den\nGeschäfts- und Wohnräumen des Beschwerdeführers jedenfalls nicht das einzige\nMittel dar, um festzustellen, wer für die Geschwindigkeitsüberschreitung verantwortlich war.\n\n50\nIn Anbetracht des Inhalts und Umfangs der Beschlagnahme- und Durchsuchungsanordnung stellt der Gerichtshof fest, dass die Entscheidung weit gefasst\nwar. Zwar ist der Gerichtshof überzeugt, dass der Umfang der Durchsuchungsanordnung sich nach der Beschlagnahmeanordnung bestimmen konnte, welche\ndie in den Räumlichkeiten zu suchenden Unterlagen bezeichnete, stellt aber fest,\ndass darin keine Gründe aufgeführt waren, die dafür sprachen, in den Wohnräumen des Beschwerdeführers Geschäftsunterlagen zu finden. Der Umfang der\nAnordnung war demnach nicht auf das angesichts der Umstände der Sache\nunbedingt erforderliche Maß beschränkt.\n\n51\nSchließlich stellt der Gerichtshof im Hinblick auf die möglichen Auswirkungen auf den guten Ruf des Betroffenen fest, dass das mit der Durchsuchung der\nGeschäfts- und Wohnräume des Beschwerdeführers in einer Stadt mit etwa\n10.000 Einwohnern verbundene Aufsehen sich wahrscheinlich nachteilig auf\ndessen Ansehen und das der Firma, deren Inhaber und Geschäftsführer er ist,\nauswirkte. Insoweit ist daran zu erinnern, dass der Beschwerdeführer selbst weder\neiner Ordnungswidrigkeit noch einer Straftat verdächtig war.\n\n52\nDer Gerichtshof möchte darauf hinweisen, dass die Staaten, wie oben ausgeführt, es beim Ergreifen von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Ordnung,\nzur Verhütung von Straftaten und zum Schutz der Rechte anderer für die Zwecke\nder General- und Spezialprävention durchaus für erforderlich halten können, von\nMaßnahmen wie Durchsuchungen und Beschlagnahmen Gebrauch zu machen,\num Beweise für bestimmte Straftaten zu erlangen, wenn die Person, die sich der\nStraftat schuldig gemacht hat, auf andere Weise nicht ermittelt werden kann.\nGleichwohl muss es angesichts der Schwere des Eingriffs in das Recht auf Achtung der Wohnung einer von derartigen Maßnahmen betroffenen Person eindeutig\nerwiesen sein, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet worden ist.\nUnter Berücksichtigung der besonderen Umstände dieses Falls, insbesondere der\nTatsache, dass die fragliche Durchsuchung und Beschlagnahme wegen einer\nmutmaßlich von einem Dritten begangenen geringfügigen Ordnungswidrigkeit\nangeordnet worden war und auf die privaten Wohnräume des Beschwerdeführers\nabstellte, kommt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass der Eingriff nicht als in\nBezug auf die rechtmäßig verfolgten Ziele verhältnismäßig angesehen werden\nkann.\n\n53\nFolglich ist Artikel 8 der Konvention verletzt worden.\nII. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 ABSATZ 1 DER\nKONVENTION\n\n54\nDer Beschwerdeführer rügte überdies, dass der Beschluss des Amtsgerichts, mit dem die Durchsuchung und Beschlagnahme angeordnet wurden, nicht\nordnungsgemäß begründet war. Er berief sich auf Artikel 6 Abs. 1 der Konvention,\nder wie folgt lautet:\n“Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist\nverhandelt wird.”\n\n55\nDer Beschwerdeführer trug vor, dass das Amtsgericht nicht ausgeführt\nhabe, warum die Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume eines Dritten\nnotwendig war. Insbesondere sei die Durchsuchung der Wohnräume zur Beschlagnahme der Geschäftsunterlagen nicht begründet worden. Darüber hinaus\nhabe die Durchsuchungsanordnung in Punkt 1 des Beschlusses keinen Hinweis\nauf die Art und den Inhalt von Beweismitteln enthalten; die in dem Beschluss\naufgeführten Gründe hätten nur auf die in Punkt 2 angeordnete Beschlagnahme\nabgestellt.\n\n56\nDie Regierung trug vor, dass die Beschwerde unbegründet sei, weil das\nAmtsgericht ausgeführt habe, dass keine anderen Beweismittel zur Verfügung\nstanden, da der Beschwerdeführer und sein Sohn sich jeweils auf ihr Aussageverweigerungsrecht berufen hätten. Die Begründung für die Erstreckung der\nDurchsuchungsanordnung auf die Wohnräume des Beschwerdeführers habe sich\nerübrigt, weil sie an derselben Anschrift wie dessen Geschäftsräume belegen\nwaren. Darüber hinaus hätten die zu durchsuchenden Räumlichkeiten nur in der\nDurchsuchungsanordnung angegeben werden müssen, weil sich die aufzufindenden Beweismittel aus der im Zusammenhang mit der Durchsuchungsanordnung\nerlassenen Beschlagnahmeanordnung zweifelsfrei ergeben hätten.\n\n57\nDa der Gerichtshof den Inhalt und Umfang der Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung einschließlich der Begründung dieser Anordnung bereits\nim Zusammenhang mit Artikel 8 geprüft hat (siehe Nr. 50 oben), stellt er fest, dass\neine eigene Frage nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention nicht aufgeworfen wird.\nIII. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION\n\n58\nArtikel 41 der Konvention sieht Folgendes vor:\n„Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt\nworden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur\neine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht\nder Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies\nnotwendig ist.\"\n\n59\nDer Beschwerdeführer erhob Anspruch auf Entschädigung für materiellen\nund immateriellen Schaden sowie die Erstattung von Kosten und Auslagen.\nA. Schaden\n\n60\nDer Beschwerdeführer, der seinen Anspruch durch Belege begründete,\nverlangte insgesamt 1.852,01 Euro als Entschädigung für materiellen Schaden,\nweil die Hausdurchsuchung und Beschlagnahme vom 13. Mai 1997 sein Cateringgeschäft an diesem Tag zum Erliegen gebracht hätten. Wenn man den von seinem\nUnternehmen erzielten Jahresumsatzes durch 240 Jahresarbeitstage teile, ergebe\nsich für den Tag der Durchsuchung ein Verlust in dieser Höhe. Der Beschwerdeführer verlangte ferner 40.000 Euro Entschädigung für immateriellen Schaden Er\nverwies auf seine Gefühle von Hilflosigkeit und seine eigene Rufschädigung sowie\nden Ansehensverlust seiner Firma, die die Durchsuchung seiner Räumlichkeiten in\neiner Kleinstadt mit etwa 10.000 Einwohnern mit sich gebracht habe; diese hätten\nsich nicht vorstellen können, dass eine derartige Maßnahme nur wegen einer\nVerkehrsordnungswidrigkeit angeordnet worden war.\n\n61\nDie Regierung trug vor, dass der von dem Beschwerdeführer geltend\ngemachte materielle Schaden unbegründet sei, weil die Durchsuchung und\nBeschlagnahme an einem Samstag um 14.00 Uhr stattgefunden hätten; zu dieser\nUhrzeit habe wahrscheinlich niemand mehr in dem Betrieb gearbeitet. Im Hinblick\nauf die wegen des Ansehensverlustes geltend gemachten immateriellen Schäden\nwies die Regierung darauf hin, dass die Firma des Beschwerdeführers 1997\ntatsächlich einen höheren Umsatzerlös erzielt habe als 1996.\n\n62\nIn Bezug auf die von dem Beschwerdeführer geltend gemachten materiellen\nSchäden stellt der Gerichtshof fest, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen\nder gegen das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seiner Wohnung\nverstoßenden Durchsuchung und Beschlagnahme und dem ihm angeblich entstandenen materiellen Schaden nicht hinreichend nachgewiesen worden ist. Daher\nbilligt der Gerichtshof ihm unter dieser Rubrik keine Entschädigung zu.\n\n63\nHinsichtlich der geltend gemachten immateriellen Schäden ist der Gerichtshof unter Berücksichtigung aller ihm vorliegenden Faktoren der Auffassung, dass\ndie Feststellung einer Verletzung von Artikel 8 bereits eine hinreichende gerechte\nEntschädigung für den von dem Beschwerdeführer erlittenen immateriellen Schaden darstellt.\nB. Kosten und Auslagen\n\n64\nDer Beschwerdeführer, der seinen Anspruch durch Belege begründete,\nverlangte insgesamt 44.522,61 Euro für Kosten und Auslagen. Dieser Betrag setze\nsich aus 14.115,75 Euro Rechtsanwaltsgebühren und Auslagen, die in den Verfahren vor den nationalen Gerichten, sowie 29.892,16 Euro Rechtsanwaltsgebühren\nund Auslagen und 514,70 Euro Übersetzungskosten, die in dem Verfahren vor\ndem Gerichtshof entstanden seien, zusammen. Er wies darauf hin, dass er mit\nseinem Anwalt einen Stundensatz von 350,- DM zuzüglich Mehrwertsteuer vereinbart habe\n\n65\nDie Regierung brachte vor, dass ausweislich der ihr vorliegenden Akten die\ngeltend gemachten Kosten und Auslagen für Rechtsanwaltsgebühren in weiten\nTeilen tatsächlich in dem Verfahren gegen V. B. und nicht in dem von dem Beschwerdeführer betriebenen Verfahren angefallen seien. Wenn man der Berechnung die Sätze nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) zugrunde lege, seien in den innerstaatlichen Verfahren und dem Verfahren vor dem\nGerichtshof insgesamt nur 2.649,37 Euro Rechtsanwaltsgebühren angefallen.\n\n66\nNach der Spruchpraxis des Gerichtshofs werden Kosten und Auslagen nur\nerstattet, wenn der verletzten Partei die Kosten und Auslagen entstanden sind, um\neine Konventionsverletzung zu verhindern oder ihr abzuhelfen, um diese vom\nGerichtshof feststellen zu lassen und eine Entschädigung zu erhalten. Darüber\nhinaus ist nachzuweisen, dass die Kosten tatsächlich und notwendigerweise entstanden und der Höhe nach angemessen sind (siehe u. a. Venema ./. die Niederlande, Individualbeschwerde Nr. 35731/97, Nr. 117, EuGHMR 2002-X).\n\n67\nDer Gerichtshof ist überzeugt, dass davon ausgegangen werden kann, dass\ndie Gerichts- und Anwaltskosten, die dem Beschwerdeführer in dem innerstaatlichen Verfahren vor dem Landgericht Tübingen und dem Bundesverfassungsgericht entstanden sind, aufgebracht wurden, um der Verletzung des\nArtikels 8 abzuhelfen. Dies trifft auch auf die in dem Verfahren vor dem Gerichtshof\nangefallenen Gerichts- ,Anwalts- und Übersetzungskosten zu. Gleichwohl stimmt\nder Gerichtshof mit der Regierung dahingehend überein, dass die Kosten für die\nDienste des Prozessbevollmächtigten in dem gesamten Verfahren überzogen erscheinen. In Anbetracht seiner Rechtsprechung und aufgrund eigener Berechnung\nspricht der Gerichtshof dem Beschwerdeführer 2.000 Euro zuzüglich gegebenenfalls zu berechnender Mehrwertsteuer zu.\nC. Verzugszinsen\n\n68\nDer Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der Verzugszinsen den Spitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank zuzüglich\n3 Prozentpunkten zugrunde zu legen.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF\n1. mit vier zu drei Stimmen, dass Artikel 8 der Konvention verletzt worden ist;\n2. einstimmig, dass eine eigene Frage nach Artikel 6 der Konvention nicht aufgeworfen wird;\n3. einstimmig, dass die Feststellung einer Verletzung bereits eine hinreichende\ngerechte Entschädigung für den vom Beschwerdeführer erlittenen immateriellen Schaden darstellt.\n4. einstimmig\na) dass der beklagte Staat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten nach\ndem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig\nwird, 2.000 Euro (zweitausend Euro) zuzüglich der gegebenenfalls zu berechnenden Mehrwertsteuer für Kosten und Auslagen zu zahlen hat;\nb) dass nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung für den oben genannten Betrag einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes\nanfallen, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht.\n5. einstimmig, dass die Forderung des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung im Übrigen zurückgewiesen wird.\nAusgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 28. April 2005 nach Artikel\n77 Absätze 2 und 3 der Verfahrensordnung.\nVincent BERGER Boštjan M. ZUPANČIČ\nKanzler Präsident\nGemäß Artikel 45 Abs. 2 der Konvention und Artikel 74 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ist diesem Urteil die folgende teilweise abweichende\nMeinung von Herrn Hedigan, Herrn Bîrsan und Frau Jaeger beigefügt.\nB.M.Z.\nV.B.\nGEMEINSAME TEILWEISE ABWEICHENDE MEINUNG DER RICHTER\nHEDIGAN, BÎRSAN UND JAEGER\nZu unserem Bedauern können wir uns der Feststellung der Mehrheit nicht anschließen, dass Artikel 8 verletzt worden ist.\nWir weisen darauf hin, dass die Beweislast in Bezug auf die zur Last gelegten\nDelikte immer bei der Staatsanwaltschaft lag. Zwar stand dem Sohn des Beschwerdeführers, V. B., das Recht der Selbstbelastungsfreiheit zu. Wir weisen auf\nseine Einlassung hin, dass jeder der etwa fünfzehn Mitarbeiter der Firma an dem\nfraglichen Tag mit dem Wagen hätte unterwegs sein können. Der Beschwerdeführer, der Vater des V. B. und Arbeitgeber dieser anderen fünfzehn Personen, verweigerte die Aussage, wozu er als Familienangehöriger berechtigt war. Darüber\nhinaus weigerte er sich am Tag der Durchsuchung, Angaben zu seinen Mitarbeitern zu machen.\nFolglich verblieben den Behörden dann nur zwei Möglichkeiten, um die Identität\ndes Fahrers nachzuweisen. Die erste bestand in der Feststellung der Identität der\nanderen fünfzehn Personen. Diese wurde im Wege der Durchsuchung, Beschlagnahme und Ablichtung von Personalakten wahrgenommen. Die zweite Möglichkeit,\ndas Delikt nachzuweisen, bestand darin, einen Sachverständigen anzuweisen, die\nbei der Radarkontrolle aufgenommenen Lichtbilder mit dem Passfoto des V. B. aus\ndem Jahre 1994 zu vergleichen. In seiner zum Bundesverfassungsgericht erhobenen Beschwerde trug der Beschwerdeführer vor, dass das Amtsgericht in dem\nersten Termin anhand des Radarlichtbildes nicht feststellen konnte, ob V. B. das\nFahrzeug geführt hatte. Darüber hinaus habe sich bei der Durchsuchung aus den\nPersonalakten ergeben, dass alle anderen Angestellten aufgrund ihres Alters oder\nGeschlechts nicht in Betracht kamen. Schließlich habe der Sachverständige den\nAbgleich vorgenommen, aufgrund dessen das Amtsgericht letztendlich zu der\nÜberzeugung gelangte, dass V. B. das Fahrzeug zu der fraglichen Zeit geführt\nhatte. Es steht jedoch fest, dass der Lichtbildbeweis hätte uneindeutig sein können, zumal V. B. sein Aussehen zwischen den beiden Aufnahmen in gewisser\nWeise verändert hatte und ein Sachverständigenbeweis erforderlich war.\nUnseres Erachtens war es ungeachtet der Geringfügigkeit des Delikts seitens\nder Behörden vernünftig und angemessen, im Hinblick auf die Beweisführung\ngegen V. B. diese beiden Wege gleichzeitig zu beschreiten. Wir können nicht\ndarüber hinwegsehen, dass das Amtsgericht in dem ersten Termin am 12. März\n1997 nicht wissen konnte, ob der Sachverständigenlichtbildbeweis ausreichen\nwürde, um die Identität des Beschuldigten zu beweisen. Jedenfalls waren die\nPersonalakten für den Beweis der Identität durch Ausschluss aller anderen in\nFrage kommenden Fahrer von Bedeutung.\nWir stellen außerdem fest, dass die Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs\nder geschäftlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers vernünftig und angemessen\nwar. Dies mag sowohl für die Behörden als auch den Beschwerdeführer durchaus\nsehr schwierig gewesen sein, war aber unseres Erachtens die unvermeidliche Folge der Art und Weise, in der der Sohn des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführer sich gegen die Anklage verteidigen wollten. Der Beschwerdeführer hätte\nam Tag der Durchsuchung die Möglichkeit gehabt, die peinliche Durchsuchung\nseiner Räumlichkeiten zu vermeiden, hat sie aber nicht wahrgenommen. Aus\nunserer Sicht sollte er die Maßnahme, zu der er die Behörden gezwungen hat,\nnicht rügen.\nDeshalb sind wir der Auffassung, dass Artikel 8 nicht verletzt worden ist.\nWir stimmen mit der Mehrheit völlig dahingehend überein, dass dem Beschwerdeführer keine Schadensersatzansprüche zuzuerkennen sind.","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139260","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2005-04-28/41604-98","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":4},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139260","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139260"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2005-04-28/41604-98","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139260","retrieved":"2026-07-29 08:43:56.702486+00:00"}}