{"status":"available","doknr":"001-139258","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2005:0421JUD006604601","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Kammer","decided":"2005-04-21","aktenzeichen":"66046/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN entscheidet DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG, den Fall im Register zu streichen.","text_plain":"Urteile\nEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Dritte Sektion\nNichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n21/04/05 - Rechtssache K. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 66046/01)\nURTEIL\n(Streichung)\nSTRASSBURG\n21. April 2005\nDieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Absatz 2 der Konvention endgültig. Es wird\ngegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache K. ./. Deutschland\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Dritte Sektion) als Kammer mit den\nRichtern\nHerrn B.M. ZUPANČIČ, Präsident,\nHerrn L. CAFLISCH,\nHerrn C. BÎRSAN,\nFrau M. TSATSA-NIKOLOVSKA,\nFrau R. JAEGER,\nHerrn E. MYJER,\nHerrn DAVID THÓR BJÖRGVINSSON\nund Herrn V. BERGER, Sektionskanzler,\nnach nicht öffentlicher Beratung am 31. März 2005\ndas folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde:\nVERFAHREN\n\n1\nDer Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 66046/01) gegen die\nBundesrepublik Deutschland zugrunde, die der Beschwerdeführer A. K. („der\nBeschwerdeführer“), der sowohl die deutsche als auch die griechische Staatsangehörigkeit\nbesitzt, am 2. November 2000 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der\nMenschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.\n\n2\nDer Beschwerdeführer wurde durch seine Eltern, P. K. und R. E.-K., vertreten. Die\ndeutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihre Verfahrensbevollmächtigte, Frau\nMinisterialrätin A. Wittling-Vogel, vertreten.\n\n3\nDer Beschwerdeführer rügte unter anderem die Dauer des Verfahrens vor den\nZivilgerichten.\n\n4\nDie Beschwerde wurde der Dritten Sektion des Gerichtshofs zugewiesen (Artikel 52\nAbs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs). In dieser Sektion wurde die Kammer,\nwelche die Rechtssache prüfen sollte (Artikel 27 Abs. 1 der Konvention), gemäß Artikel 26\nAbs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs gebildet.\n\n5\nMit Teilentscheidung vom 30. Januar 2003 erklärte der Gerichtshof die Beschwerde in\nTeilen für unzulässig.\n\n6\nMit Entscheidung vom 16. September 2004 erklärte der Gerichtshof die Beschwerde\nim Übrigen für zulässig.\n\n7\nAm 1. November 2004 änderte der Gerichtshof die Zusammensetzung seiner\nSektionen (Artikel 25 Abs. 1 der Verfahrensordnung). Diese Rechtssache wurde der\nneugebildeten Dritten Sektion zugewiesen (Artikel 52 Abs. 1 der Verfahrensordnung).\n\n8\nDie Regierung gab eine Stellungnahme zur Begründetheit ab (Artikel 59 Abs. 1 der\nVerfahrensordnung).\nSACHVERHALT\n\n9\nDer Beschwerdeführer erlitt bei seiner Geburt in einem öffentlichen Krankenhaus\naufgrund eines verspäteten Kaiserschnitts einen Sauerstoffmangel, der eine dauerhafte\nLähmung seiner Arme und Beine zur Folge hatte.\n\n10\nAm 30. Juni 1989 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Eltern, Klage\nwegen falscher medizinischer Behandlung gegen die drei Ärzte, die seine Geburt betreut\nhatten.\n\n11\nMit Teilurteil vom 27. September 1993 wies das Landgericht München die Klage des\nBeschwerdeführers gegen einen der Ärzte ab.\n\n12\nAm 3. November 1993 legte der Beschwerdeführer gegen das Teilurteil Berufung ein.\n\n13\nAm 26. Januar 1995 wies das Oberlandesgericht München die Berufung des\nBeschwerdeführers zurück.\n\n14\nAm 26. März 1996 lehnte der Bundesgerichtshof die Annahme der Revision des\nBeschwerdeführers ab.\n\n15\nAm 4. Dezember 1996 wies das Landgericht die übrigen Forderungen des\nBeschwerdeführers zurück.\n\n16\nAm 8. Januar 1998 bestätigte das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts.\n\n17\nAm 8. Dezember 1998 lehnte der Bundesgerichtshof die Annahme der Revision des\nBeschwerdeführers ab.\n\n18\nAm 18. April 2000 lehnte das Bundesverfassungsgericht es ab, die\nVerfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\n\n19\nAm 24. September 2004 sandte der Gerichtshof ein Schreiben an die Eltern des\nBeschwerdeführers ab, um sie über die Zulässigkeitsentscheidung vom 16. September 2004\nin Kenntnis zu setzen. Dieses Schreiben wurde am 15. Oktober 2004 mit dem Hinweis\nzurückgesandt, der Empfänger sei nicht zu ermitteln.\n\n20\nAm 19. Oktober und 29. Dezember 2004 sandte der Gerichtshof dasselbe Schreiben\nals Einschreiben erneut ab; die Schreiben wurden am 2. November 2004 bzw. 14. Januar\n2005 als unzustellbar zurückgesandt.\n\n21\nUnter diesen Umständen ist der Gerichtshof der Auffassung, dass der\nBeschwerdeführer, der keine neue Anschrift übermittelt hat, nicht beabsichtigt, seine\nBeschwerde weiterzuverfolgen. Eine weitere Prüfung der Beschwerde ist daher nach Artikel\n37 Abs. 1 Buchstaben a und c der Konvention nicht länger gerechtfertigt. Weiterhin stellt der\nGerichtshof fest, dass keine Gründe allgemeiner Art im Sinne von Artikel 37 Abs. 1 am Ende\nvorliegen, die eine Prüfung der Beschwerde nach diesem Artikel erforderlich machen würde.\n\n22\nDaher sollte der Fall im Register gestrichen werden.\nAUS DIESEN GRÜNDEN entscheidet DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG, den Fall im\nRegister zu streichen.\nAusgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 21. April 2005 nach Artikel 77\nAbsätze 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.\nVincent BERGER BOSTJAN M. ZUPANČIČ\nKanzler Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139258","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2005-04-21/66046-01","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139258","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139258"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2005-04-21/66046-01","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139258","retrieved":"2026-07-29 08:43:54.519190+00:00"}}