{"status":"available","doknr":"001-138696","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2005:0302DEC007191601","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Große Kammer","decided":"2005-03-02","aktenzeichen":"71916/01; 71917/01; 10260/02","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof mehrheitlich die Beschwerden für unzulässig. Luzius WILDHABER Erik FRIBERGH Stellvertretender Kanzler Präsident ANHANG Beschwerdenummer 71916/01; von MALTZAN u.a. ./. Deutschland Liste der Beschwerdeführer Die überwiegende Mehrheit der Beschwerdeführer beklagt die zwischen 1945 und 1949 erfolgten Enteignungen. Die drei Beschwerdeführer, welche die Enteignungen nach 1949 beklagen, sind unten angegeben 1. Wolf-Ulrich von MALTZAN 2. Peter RUESS 3. Christoph von SCHLIPPENBACH 4. Jörg von LÜDINGHAUSEN 5. Christoph und Natascha von WINTERFELD 6. Sophie HESSE 7. Wolfgang HUPERTZ 8. Hanno von WULFFEN 9. Winfried von SCHUTZBAR-MILCHLING 10. Marion NEUMANN 11. Jürgen GRAUE 12. Hannelore WAGNER-HEPP 13. Jaspar von MALTZAHN 14. Horst FIKENTSCHER 15. Rosemarie von EINSIEDEL 16. Horst APFEL 17. Irmgard KNOPF Nach 1949 18. Gerhard HEEREN 19. Ralph MAENNICKE 20. Johann-Detloff HESSE 21. Marie-Louise von ROSEN Schwedische Staatsangehörigkeit 22. Gudrun von SOBECK 23. Ingeborg VONHOFF-STREHLE 24. Manfred von MALTZAHN 25. Horst GROSS 26. Anita REISS Nach 1949 27. Maria von MALTZAHN 28. Ursula GROSS-NILGES 29. Franz HEUER 30. Fritz HÜLSSE 31. Rolf MARTIN 32. Dietrich von WERTHERN-WIEHE 33. Günter STANG 34. Bernhard von PLESSEN 35. Krafft von RIGAL 36. Jürgen QUAST 37. Anneliese GRONAU 38. Gottfried STRIEGLER 39. Irmgard STURM 40. Ruth BARTHEL Vor und nach 1949 41. Hans-Wolfgang von BYERN 42. Sabine POMMEREHNE 43. Dr. Hermann KOEBE 44. Manfred LORENZ 45. Dr. Reginald HANSEN 46. Christoph von ZEHMEN 47. Hans von REICHE Beschwerdenummern 71917/01 und 10260/02 Von ZITZEWITZ u.a., und MAN FERROSTAAL und ALFRED TÖPFER STIFTUNG ./. Deutschland Liste der Beschwerdeführer Die überwiegende Mehrheit der Beschwerdeführer beklagt die zwischen 1945 und 1949 erfolgten Enteignungen. Die beiden Beschwerdeführer, welche die Enteignungen nach 1949 beklagen, sind unten angegeben A. Natürliche Personen Namen 1. Margarete von ZITZEWITZ nach 1949 2. Werner KLAUSSER nach 1949 3. Dora BAUMGARTEN 4. Ingeborg KRETZMANN 5. Hans KATHE 6. Wolfgang KATHE 7. Hans-Jochen WINTERFELDT 8. Sabine FRANKE geb. WINTERFELDT 9. Ute WINTERFELDT 10. Hubertus von HEYDEN 11. Friedrich-Wilhelm SCHAEPER 12. Elard SCHAEPER 13. Elisabeth-Charlotte WIERSDORFF 14. Iris WIERSDORFF 15. Hans-Hennig WIERSDORFF 16. Freia WIERSDORFF 17. Swantje JÖRDENING geb. WIERSDORFF 18. Gebhard von DAVIER 19. Otto von BOYNEBURGK 20. Dr. med. Joachim vom DAHL 21. Dr. med. Dieter vom DAHL 22. Erika LAUTERBACH geb. vom DAHL B. Juristische Personen Namen 23. Die „Alfred Töpfer-Stiftung F.V.S.“ 24. Die „De","text_plain":"Entscheidung\nEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte\nNichtamtliche deutsche Übersetzung aus dem Französischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n02/03/05 ENTSCHEIDUNG der GROSSEN KAMMER über die ZULÄSSIGKEIT der\nIndividualbeschwerden Nr. 71916/01, 71917/01 und 10260/02 von Wolf-Ulrich von\nMALTZAN u.a., Margarete von ZITZEWITZ u.a., und MAN FERROSTAAL und ALFRED\nTÖPFER STIFTUNG gegen Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, der am 2. März 2005 als Große\nKammer zusammengetreten ist, die sich aus folgenden Richtern zusammensetzt:\nHerrn L. WILDHABER, Präsident,\nHerrn C.L. ROZAKIS,\nHerrn J.-P. COSTA,\nHerrn G. RESS,\nHerrn L. CAFLISCH,\nHerrn K. JUNGWIERT,\nHerrn J. CASADEVALL,\nHerrn B. ZUPANČIČ,\nHerrn J. HEDIGAN,\nHerrn M. PELLONPÄÄ,\nFrau H.S. GREVE,\nHerrn. A.B. BAKA,\nHerrn R. MARUSTE,\nHerrn K. TRAJA,\nFrau E. STEINER,\nFRAU E. FURA-SANDSTRÖM,\nFrau A. GYULUMYAN,\nund Herrn. E. FRIBERGH, stellvertretender Kanzler,\naufgrund der vorgenannten Individualbeschwerden, die jeweils am 3., 17. und 18. Mai\n2001 erhoben worden sind;\naufgrund der Entscheidung vom 11. März 2004, mit der die Kammer der Dritten Sektion,\ndie ursprünglich mit den Beschwerden befasst worden ist, die Rechtssache an die Große\nKammer abgegeben hat (Artikel 30 der Konvention),\naufgrund der von der beklagten Regierung vorgelegten Stellungnahmen und der von den\nBeschwerdeführern in Beantwortung unterbreiteten Stellungnahmen,\naufgrund der von den Parteien in der Verhandlung am 22. September 2004 mündlich\nvorgetragenen Stellungnahmen,\nerlässt nach Beratung am 22. September 2004 und 2. März 2005 die folgende\nEntscheidung:\nSACHVERHALT\n\n1\nEs handelt sich um einundsiebzig Beschwerdeführer (siehe ausführliche Liste im\nAnhang). Neunundsechzig Beschwerdeführer sind natürliche Personen, achtundsechzig\ndavon sind deutsche Staatsangehörige und eine Beschwerdeführerin ist schwedische\nStaatsangehörige. Zwei Beschwerdeführer, die Alfred Töpfer Stiftung und die Gesellschaft\nMan Ferrostaal, sind juristische Personen nach deutschem Recht.\nIn der Verhandlung am 22. September 2004 sind in Bezug auf die erste\nIndividualbeschwerde fünfundvierzig Beschwerdeführer von Herrn Rechtsanwalt T. Gertner\nvertreten worden, einer von ihnen gemeinsam mit Herrn Rechtsanwalt S. von Raumer. Zwei\nweitere Beschwerdeführer sind von Herrn von Raumer vertreten worden, einer von ihnen\ngemeinsam mit Herrn Professor M. Nettesheim. In Bezug auf die zweite und die dritte\nIndividualbeschwerde sind die vierundzwanzig Beschwerdeführer von den Rechtsanwälten\nHerrn C. Lenz und Herrn W. Peukert vertreten worden.\nDie beklagte Regierung ist von dem Verfahrensbevollmächtigten Herrn K. Stoltenberg und\nvon Frau A. Wittling-Vogel, stellvertretende Verfahrensbevollmächtigte, unterstützt von Herrn\nProfessor J. Frowein und Herrn Professor R. Motsch, Rechtsbeistände, sowie den Herren\nH.-J. Rodenbach und W. Marx, Berater, vertreten worden.\nA. Die Umstände des Falles\n\n2\nDie Umstände des Falles, so wie sie von den Parteien dargelegt worden sind, lassen\nsich wie folgt zusammenfassen.\n1. Die Vorgeschichte des Verfahrens\n\n3\nDie Individualbeschwerden behandeln eine der großen Fragen, die sich nach der\ndeutschen Wiedervereinigung gestellt haben, und zwar die Entschädigung von Personen, die\nentweder in der Zeit von 1945 bis 1949 in der sowjetischen Besatzungszone in Deutschland\ninfolge der Bodenreform oder nach 1949 in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR)\nOpfer von Enteignungen geworden waren.\n\n4\nIm Verlauf der Verhandlungen zwischen den Regierungen der Bundesrepublik\nDeutschland (BRD) und der DDR (nach den ersten demokratischen Wahlen am 18. März\n1990) und den vier ehemaligen Besatzungsmächten (Frankreich, Vereinigtes Königreich,\nVereinigte Staaten von Amerika und Sowjetunion) haben die beiden deutschen Regierungen\nam 15. Juni 1990 eine Gemeinsame Erklärung zur Regelung offener Vermögensfragen\nverfasst (Gemeinsame Erklärung der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen\nDemokratischen Republik zur Regelung offener Vermögensfragen/Gemeinsame Erklärung –\nRdnr. 38), in der die Eckwerte bezüglich der Vermögensfragen aufgeführt sind.\n\n5\nDiese Grundsätze sind anschließend vom Gesetzgeber zunächst im Gesetz über die\nRegelung offener Vermögensfragen/Vermögensgesetz vom 23. September 1990 (Rdnr. 41-\n46), dann in einem zweiten Schritt in dem Gesetz über die Entschädigung nach dem Gesetz\nzur Regelung offener Vermögensfragen und über staatliche Ausgleichsleistungen für\nEnteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage\n(Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz - EALG) vom 27. September 1994\numgesetzt worden. Dieses Gesetz enthält seinerseits insbesondere zwei Gesetze (Rdnr. 47-\n55).\n\n6\nIn Bezug auf die Rehabilitierung hat der Gesetzgeber das Gesetz über die\nRehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger\nStrafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet/Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz (Rdnr.\n57-58) vom 29. Oktober 1992 sowie das Gesetz über die Aufhebung rechtsstaatswidriger\nVerwaltungsentscheidungen im Beitrittsgebiet und die daran anknüpfenden\nFolgeansprüche/Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz (Rdnr. 59-60) vom 23. Juni\n1994 verabschiedet .\n2. Die Situation der Beschwerdeführer\n\n7\nFünfundsechzig Beschwerdeführer sind natürliche Personen und Rechtsnachfolger von\nEigentümern von Grundstücken oder Gebäuden, die im Zuge der zwischen 1945 und 1949 in\nder ehemaligen sowjetischen Besatzungszone in Deutschland durchgeführten Bodenreform\nenteignet wurden.\nDie beiden juristischen Personen waren ebenfalls Grundstückseigentümer, die in jener\nZeit enteignet wurden.\nNach der deutschen Wiedervereinigung stellten sie bei der zuständigen Behörde erfolglos\nAnträge auf Rückübertragung ihrer Grundstücke und/oder Gebäude.\n\n8\nDrei dieser Beschwerdeführer haben sich auch bemüht, vor den Verwaltungsbehörden\neine Rehabilitierung ihrer Verwandten in aufsteigender Linie auf der Grundlage des\nVerwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes zu erwirken.\nEiner von ihnen rief das Verwaltungsgericht Dessau an, das seine Klage mit Urteil vom\n22. März 2001 abwies.\nMit Beschluss vom 16. Mai 2002 nahm das Bundesverwaltungsgericht die Revision des\nBeschwerdeführers nicht an, indem es sich insbesondere auf seine beiden in der Sache\ngetroffenen Grundsatzentscheidungen vom 21. Februar 2002 berief (Rdnr. 34).\nMit Beschluss vom 12. August 2002 nahm das Bundesverfassungsgericht ebenfalls die\nBeschwerde des Beschwerdeführers nicht zur Entscheidung an.\n\n9\nFünf Beschwerdeführer, davon eine der in Rdnr. 7 erwähnten fünfundsechzig\nPersonen, sind natürliche Personen und Rechtsnachfolger von Eigentümern von\nGrundstücken oder Gebäuden, die nach 1949 aufgrund einer Entscheidung der DDR-\nBehörden enteignet wurden.\nNach der deutschen Wiedervereinigung hatten die Beschwerdeführer Anträge auf\nRückübertragung ihrer Grundstücke und/oder Gebäude gestellt, welche von der zuständigen\nVerwaltung mit der Begründung ablehnt wurden, dass entweder Dritte diese\nVermögensgegenstände in der Zwischenzeit in redlicher Weise erworben hätten oder sich\neine Rückgabe nach dem Vermögensgesetz als praktisch nicht möglich erweise.\n\n10\nEinundzwanzig aller Beschwerdeführer riefen das Bundesverfassungsgericht mit der\nBegründung an, dass das Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz mit dem\nGrundgesetz nicht vereinbar sei.\nMit Grundsatzurteil vom 22. November 2000 hat das Bundesverfassungsgericht ihre\nBeschwerden abgewiesen (Rdnr. 23-32).\n3. Die Grundsatzurteile des Bundesverfassungsgerichts zur Bodenreform\n\n11\nDas Bundesverfassungsgericht hat zum Thema Bodenreform vier Grundsatzurteile\ngefällt. Sie betreffen insbesondere die Verfassungsmäßigkeit der einzelnen Gesetze über\nEigentums- oder Rehabilitierungsfragen, die nach der deutschen Wiedervereinigung vom\nGesetzgeber verabschiedet worden sind (bezüglich der Einzelheiten dieser\nRechtsvorschriften siehe Rdnr. 41-60).\na) Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 23. April 1991\n\n12\nDas Bundesverfassungsgericht vertrat in seinem ersten Grundsatzurteil zur\nBodenreform vom 23. April 1991 die Auffassung, dass der Ausschluss von\nRückübertragungsansprüchen in Bezug auf Personen, die zwischen 1945 und 1949\nenteignet worden sind, nicht gegen das Grundgesetz verstoße.\n\n13\nDas Bundesverfassungsgericht war der Meinung, dass diese Enteignungen zwar von\nden deutschen Behörden durchgeführt, sie aber von der sowjetischen Besatzungsmacht\nangeordnet worden seien und demnach auf besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgt seien.\nDie Zuständigkeit der Regierung der Bundesrepublik Deutschland im Hinblick auf den\nAbschluss des Einigungsvertrags und die Einfügung von Änderungen des Grundgesetzes\nbedingt durch die Wiedervereinigung würde sich aus ihrer verfassungsmäßigen Verpflichtung\nergeben, die deutsche Einheit zu verwirklichen. Die Art, wie diese Änderungen bewirkt\nworden seien, würden weder das materielle Recht noch die verfahrensrechtlichen\nVorschriften verletzen.\n\n14\nNach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts verletzte die streitige Regelung\nkeine Grundrechte der Beschwerdeführer, weil sie sich nicht mehr in einer Rechtsposition\nbefänden, die im Wege dieser Regelung geändert werden könnte.\n\n15\nDie Enteignungen seien von den sowjetischen Behörden und den DDR-Behörden für\nrechtmäßig erklärt worden. Die Bundesrepublik könne nicht für Maßnahmen verantwortlich\nerklärt werden, die zu einem Zeitpunkt getroffen worden seien, als selbst das Grundgesetz\nnoch nicht in Kraft gewesen sei. Gemäß den Rechtsvorschriften, die in den\nBesatzungszonen der alliierten Westmächte Gültigkeit gehabt hätten, seien die\nBeschwerdeführer auch nicht berechtigt gewesen, die Konfiskation der\nVermögensgegenstände anzufechten. Nach diesen Vorschriften müssten die von einem\nausländischen Staat angeordneten Konfiskationen als wirksam angesehen werden, wenn sie\nim Rahmen der hoheitlichen Befugnisse dieses Staats bewirkt worden seien.\n\n16\nAußerdem sei die Bundesrepublik nicht verpflichtet gewesen, die aus dem Zweiten\nWeltkrieg herrührenden Schäden in vollem Umfang wieder gutzumachen, es sei denn, sie\nseien durch die eigenen Organe verursacht worden. Was die Wiedergutmachung dieser\nSchäden anbelange, so habe die Bundesrepublik über einen weiten Gestaltungsspielraum\nverfügt, wobei andere Ausgaben und haushaltsmäßige Erfordernisse hätten berücksichtigt\nwerden können.\n\n17\nDas Bundesverfassungsgericht erklärte ferner, der Gleichheitssatz sei nicht verletzt\nworden. Es stützte sich auf die vom Bundesminister des Auswärtigen, Herrn Klaus Kinkel,\nund von anderen hochrangigen Beamten bereitgestellten Beweismittel, die belegen würden,\ndass die Sowjetunion der deutschen Einigung nur unter dem Vorbehalt zugestimmt hätte,\ndass die zwischen 1945 und 1949 bewirkten Einziehungen nicht in Frage gestellt würden,\nwomit Restitutionsansprüche ausgeschlossen seien. Der DDR sei ebenso daran gelegen\ngewesen, in dem Einigungsvertrag die Aufrechterhaltung des sozialen Friedens in ihrem\nGebiet nach der Wiedervereinigung sicherzustellen. Die Bundesrepublik Deutschland habe\nauf diese Bedingung eingehen müssen, um die Wiedervereinigung Deutschlands nicht zu\ngefährden. Demnach sei die Norm, wonach die zwischen 1945 und 1949 enteigneten\nPersonen anders behandelt würden als diejenigen, deren Vermögensgegenstände später\nkonfisziert wurden, hinlänglich gerechtfertigt.\n\n18\nDas Bundesverfassungsgericht hat hinzugefügt:\n„Der Gesetzgeber hat für die entschädigungslosen Enteignungen [zwischen 1949 und 1990], die nicht\nunter die Regelung in Nr. 1 Satz 1 der Gemeinsamen Erklärung [s. Rdnr. 38] fallen, eine\nWiedergutmachungsregelung getroffen, die vom Grundsatz der Rückgabe der enteigneten Objekte\nausgeht, was auch für die Höhe der anstelle einer Restitution zu gewährenden Entschädigung von\nBedeutung sein kann. Wählt er eine solche Lösung, darf er für die entschädigungslosen Enteignungen\nauf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage [zwischen 1945 und 1949] nicht\njegliche Wiedergutmachung ausschließen.\n.....\nDie Rüge der Beschwerdeführer, die Regelung in Nr. 1 Satz 1 der Gemeinsamen Erklärung verletze\nsie dadurch in ihren Grundrechten, dass durch den Vorbehalt bloßer Ausgleichsleistungen eine\nverfassungsrechtlich gebotene volle Entschädigung ausgeschlossen werde, ist unbegründet. Zum\neinen enthält die Regelung, wie schon dargelegt, keine Maßstäbe für die Höhe der\nAusgleichsleistungen. Darüber hinaus lässt sich aber dem Grundgesetz ein Gebot voller\nEntschädigung für die hier in Frage stehenden Enteignungen nicht entnehmen.\nBei der Bemessung von Wiedergutmachungsleistungen darf der Gehsetzgeber im Rahmen des ihm\nohnehin zustehenden Gestaltungsraums auch darauf Rücksicht nehmen, welche finanziellen\nMöglichkeiten er unter Berücksichtigung der sonstigen Staatsaufgaben hat. Die für den Ausgleich von\nKriegsfolgeschäden entwickelten Grundsätze gelten insoweit entsprechend (...). Der Gesetzgeber darf\ndanach das Gesamtvolumen der wiedergutzumachenden Schäden – zu denen nicht nur Schäden an\nEigentum gehören – berücksichtigen. Bei der Gewichtung der Eigentumsschäden ist zu bedenken,\ndass in der fraglichen Zeit auch andere Güter – etwa Leben, Gesundheit, Freiheit und berufliches\nFortkommen – beeinträchtigt worden sind. Darüber hinaus darf der Gesetzgeber aber auch auf die\nErfüllung der neuen Aufgaben Bedacht nehmen, die sich aus dem Wiederaufbau in den neuen\nBundesländern ergeben. Bei der Einschätzung der wirtschaftlichen und finanziellen Lage des Staates\nund der Gewichtung der einzelnen Staatsaufgaben kommt ihm dabei ein besonders weiter\nBeurteilungsraum zu. Angesichts der desolaten wirtschaftlichen Lage in den neuen Bundesländern,\nderen Bereinigung schon nach dem derzeit absehbaren Stand Zuschüsse in Höhe eines dreistelligen\nMilliardenbetrages erfordert, besteht eine (originäre) verfassungsrechtliche Verpflichtung zu einer\nWiedergutmachung, die wertmäßig einer Restitution gleichkäme, nicht. Allerdings muss der\nGesetzgeber bei der gesamten Wiedergutmachungsregelung Art. 3 Abs.1 GG [Gleichheitssatz]\nbeachten.\nAus dem Umstand, dass sich ein Teil der enteigneten Objekte im Eigentum der öffentlichen Hand\nbefindet, können die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nichts für sich herleiten. Die durch\ndie Misswirtschaft in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik verursachte wirtschaftliche\nBankrottlage, für die die Bundesrepublik nicht verantwortlich ist, wird durch diesen Vermögensposten\nnicht beseitigt. Die ehemaligen Eigentümer können auch nicht aufgrund der Zufälligkeit, dass gerade\nihre Objekte noch verfügbar sind, eine wertmäßige Bevorzugung bei der Wiedergutmachung vor\nanderen Enteigneten oder vor Opfern von Unrechtsmaßnahmen, die Schäden anderer Art erlitten\nhaben, verlangen. Dies gilt auch, wenn ihnen die Möglichkeit eines Rückerwerbs ihres ehemaligen\nEigentums eingeräumt wird.\n(...)“\nb) Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18. April 1996\n\n19\nMit dem zweiten Grundsatzurteil zur Bodenreform hat das Bundesverfassungsgericht\ndie Beschwerde der Beschwerdeführer zurückgewiesen, die behauptet hatten, die\nSowjetunion habe bei den Verhandlungen zur deutschen Einheit keine Bedingungen\nhinsichtlich der Nichtrückgabe der entzogenen Vermögensgegenständen gestellt, die\nzwischen 1945 und 1949 konfisziert worden sind.\n\n20\nDas Bundesverfassungsgericht vertrat, indem es sein erstes Grundsatzurteil zur\nBodenreform bestätigte, insbesondere die Auffassung, die deutsche Bundesregierung habe\nbei den Verhandlungen zur deutschen Wiedervereinigung über einen weiten\nGestaltungsspielraum verfügt. Soweit das Bundesverfassungsgericht zuständig gewesen sei,\nin der Sache zu erkennen, habe demnach die Tatsache, dass die Bundesregierung\nangesichts der Haltung der Sowjetunion und der DDR hinsichtlich der im Rahmen der\nBodenreform durchgeführten Enteignungen der Meinung gewesen sei, dass die zwischen\n1945 und 1949 vorgenommenen Enteignungen nicht mehr in Frage gestellt werden sollten,\nnicht im Widerspruch zu ihren Verpflichtungen gestanden.\nc) Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 22. November 2000\n\n21\nAm 29. Juni 1995 riefen einige der Beschwerdeführer das Bundesverfassungsgericht\nan, damit es über die Frage der Wertschere zwischen Wiedergutmachung durch\nRückübertragung von Vermögenswerten und Wiedergutmachung durch Zahlung einer\nEntschädigungs- oder Ausgleichsleistung entscheide; die Beschwerdeführer vertraten die\nAuffassung, dass bestimmte Regelungen des Entschädigungs- und\nAusgleichsleistungsgesetzes insofern mit dem Grundgesetz nicht vereinbar seien, als sie in\nder Regel die Zahlung von Leistungen vorsehen würden, die unter dem derzeitigen\nVerkehrswert der Vermögenswerte lägen, die enteignet worden oder nach dem\nVermögensgesetz zurückzugeben seien.\n\n22\nAm 28. März 2000 hat das Bundsverfassungsgericht eine mündliche Verhandlung\nabgehalten, in deren Verlauf es die Beschwerdeführer sowie die Bundesregierung und alle\nRegierungen der Länder auf dem Gebiet der ehemaligen DDR anhörte.\n\n23\nAm 22. November 2000 verkündete der mit acht Richtern besetzte Erste Senat des\nBundesverfassungsgerichts sein drittes Grundsatzurteil zur Bodenreform, in dem er gleich zu\nBeginn herausstellte, dass er die Verfassungsmäßigkeit der Wiedergutmachung von\nUnrecht, das von einem anderen Staat begangen worden sei, nicht unter dem Blickwinkel\nder Eigentumsgarantie des Artikels 14 des Grundgesetzes zu überprüfen habe. Die\nBestimmungen des Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes hätten das\nEigentumsrecht der Beschwerdeführer nicht verletzt, da weder die Gemeinsame Erklärung\nder beiden deutschen Staaten noch die ursprüngliche Fassung des § 9 des\nVermögensgesetzes konkrete, vom Schutz des Artikels 14 des Grundgesetzes umfasste\nAnsprüche derjenigen begründet hätten, die Opfer von Enteignungen durch die DDR und die\nsowjetische Besatzungsmacht geworden seien.\nDeshalb habe das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit des\nEntschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes nur anhand des Sozialstaats- und des\nRechtsstaatsprinzips (Artikel 20 Abs. 1 und 3 des Grundgesetzes) und des Willkürverbots\n(Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes) zu überprüfen. Es machte deutlich, dass die staatliche\nGemeinschaft im Hinblick auf das Sozialstaatsprinzip verpflichtet sei, die Lasten, die\nbestimmte Personengruppen zu tragen hätten, durch eine gesetzliche Regelung\nauszugleichen, die allein konkrete Entschädigungs- und Ausgleichsansprüche der einzelnen\nGeschädigten begründe. Bei der Ausgestaltung dieser Ausgleichsregelung habe der\nGesetzgeber einen sehr weiten Regelungs- und Gestaltungsspielraum sowohl hinsichtlich\nder Art der zu gewährenden Wiedergutmachungen als auch deren Umfang gehabt. Daher\nhabe der Gesetzgeber die Höhe der Ausgleichsleistungen entsprechend seiner ihm zur\nVerfügung stehenden finanziellen Möglichkeiten auch unter Berücksichtigung seiner übrigen\nLasten und Ausgaben festsetzen können.\n\n24\nDas Bundesverfassungsgericht widmete sich anschließend der Prüfung der\nverschiedenen Bestimmungen des Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes.\ni. Das Entschädigungsgesetz\n\n25\nDas Bundesverfassungsgericht stellte einstimmig fest, dass § 1 (Grundsätze der\nEntschädigung) und § 3 Absatz 1 (Bemessungsgrundlage der Entschädigung) dieses\nGesetzes mit dem Grundgesetz vereinbar seien.\nEs habe nämlich sachliche Gründe dafür gegeben, die Personen, die einen\nRestitutionsanspruch gehabt hätten, anders zu behandeln als diejenigen, die einen\nEntschädigungsanspruch gehabt hätten. Die Rückgabe habe dazu dienen sollen, neue\nEigentumsstrukturen in den im Gebiet der ehemaligen DDR gelegenen Ländern aufzubauen,\nwährend der Staat hinsichtlich der Entschädigungsleistungen auf die ihm zur Verfügung\nstehenden finanziellen Möglichkeiten sowie die sonstigen für Wiederaufbaumaßnahmen\ngeplanten Ausgaben habe Rücksicht nehmen können. Angesichts der Tatsache, dass die\nWiedervereinigung sehr rasch erfolgt sei und eine beachtliche Erhöhung der\nImmobilienpreise zur Folge gehabt habe, sei eine Erstattung entsprechend dem aktuellen\nVerkehrswert der Vermögensgegenstände in finanzieller Hinsicht nicht durchführbar\ngewesen; außerdem hätten selbst die Personen, die ihr Eigentum zurückerhalten hätten,\nangesichts des Zustands, in dem sich diese Vermögenswerte befunden hätten, nicht immer\nden gesamten Wert erhalten. Diejenigen, die über Grundstücke verfügten, an denen sie nach\ndem Recht der DDR nur einen Nießbrauch hatten, hätten ebenfalls erhebliche finanzielle\nVerluste erlitten. Ebenso sei die Zahlung der Beträge zu einem späteren Zeitpunkt als\nKompromiss zwischen den Interessen des Staates und den Interessen der betroffenen\nPersonen hinnehmbar gewesen.\n\n26\nAnschließend vertrat das Bundesverfassungsgericht mit vier zu vier Stimmen - gemäß\n§ 15 Abs. 4 Satz 3 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes kann bei Stimmengleichheit ein\nVerstoß gegen das Grundgesetz nicht festgestellt werden - die Auffassung, dass § 7 Abs. 1\ndieses Gesetzes (progressive Kürzung der Entschädigungsansprüche je nach Wert des\nVermögens) gleichfalls mit dem Grundgesetz vereinbar sei.\n\n27\nNach Auffassung von vier Richtern verstieß diese Regelung nicht gegen das\nWillkürverbot, da der Gesetzgeber nicht verpflichtet sei, sich bei der Festlegung der Höhe\nder Entschädigung am Verkehrswert des Vermögens zu orientieren: Er habe auch das\nVerhältnis dieser Vermögensentschädigung zu anderen Entschädigungs- oder\nWiedergutmachungsmaßnahmen ebenso wie andere vorrangige, im Zusammenhang mit der\ndeutschen Wiedervereinigung stehende Ausgaben berücksichtigen müssen, wie\nbeispielsweise den Aufbau einer Infrastruktur auf dem Verkehrs-, Informations- und\nBildungssektor sowie die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit im Gebiet der ehemaligen DDR.\nAußerdem sei ebenfalls zu berücksichtigen, dass zahlreiche Personen anderes DDR-\nUnrecht erlitten hätten, beispielsweise Beeinträchtigung der Freiheit, Gesundheit oder\nChancen des beruflichen Fortkommens, die nicht in gleicher Weise entschädigt werden\nkönnten. Der Staat habe diese Personen nur durch staatliche Maßnahmen unterstützen\nkönnen, die darauf abzielten, gleiche Lebensbedingungen und –chancen im gesamten\nBundesgebiet zu schaffen.\n\n28\nDie anderen vier Richter haben hingegen eine abweichende Meinung zum Ausdruck\ngebracht. Ihnen zufolge müsse ein realer Zusammenhang zwischen der Höhe der\nEntschädigung und dem Wert der enteigneten Vermögensobjekte bestehen, woran es fehle,\nwenn die Entschädigungshöhe weniger als 50 % des Verkehrswerts betrage.\nDaher seien aus Gründen des sozialen Schutzes von weniger wohlhabenden Personen\ndie Degressionsstufen noch hinnehmbar, soweit sie sich auf Entschädigungsansprüche unter\n90.000 DM bezögen; dies gelte auch für die Degression für Ansprüche von mehr als 500.000\nDM. Dies sei jedoch nicht mehr der Fall bei Entschädigungsansprüchen zwischen 90.000\nDM bis 500.000 DM, wo es an sachlich einleuchtenden Gründen fehle, die eine solche\nDegression der Entschädigungen legitimieren könnten. Es handele sich hierbei vor allem um\nEin- und Zweifamilienhäuser oder kleinere Mietshäuser und aus Gründen der sozialen\nSolidarität sei es geboten, dieser Personengruppe fühlbare Entschädigungsleistungen zu\ngewähren, die nicht unterhalb der Hälfte ihrer Ansprüche liegen dürften. Die geltend\ngemachten finanziellen Erwägungen könnten eine so drastische Herabsetzung der\nWiedergutmachungsleistungen nicht rechtfertigen; außerdem könne der Gesetzgeber\nAlternativlösungen vorsehen, beispielsweise die Vergabe von Ersatzgrundstücken zu\nvorteilhaften Bedingungen.\nii. Das Ausgleichsleistungsgesetz\n\n29\nDas Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass die Beschränkung der\nAusgleichsleistungen auf natürliche Personen nicht das Sozialstaatsprinzip verletze. Eine\nGleichbehandlung derer, die Ansprüche nach dem Vermögensgesetz hätten, sei nämlich\nnicht geboten, weil dieses Gesetz nur auf Personen Anwendung finde, die zunächst einen\nAnspruch auf Rückübertragung gehabt hätten, bei denen jedoch eine Rückgabe nicht\nmöglich oder nicht gewollt sei. Hingegen sei nach dem Ausgleichsleistungsgesetz ein\nRückgabeanspruch für Personen, die zwischen 1945 und 1949 enteignet worden seien,\ngrundsätzlich ausgeschlossen.\n\n30\nSodann stellte das Gericht fest, dass auch die Tatsache, dass Art und Höhe der\nEntschädigungsleistungen in gleicher Weise wie in dem Vermögensgesetz geregelt worden\nseien, nicht gegen das Grundgesetz verstoßen würde.\n\n31\nEs hat auch mit sieben zu einer Stimme festgestellt, dass die Berücksichtigung der auf\nden Grundstücken liegenden Belastungen bei der Berechnung der Ausgleichsleistungen mit\ndem Grundgesetz vereinbar sei.\nDies gelte auch für die Berücksichtigung der erhaltenen Entschädigungssummen,\neinschließlich der Zinsen, nach dem Lastenausgleichsgesetz (Rdnr. 50).\n\n32\nNach den weiteren Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts verstößt das\nFlächenerwerbsprogramm (Rdnr. 54) weder gegen das Rechtsstaatsprinzip noch gegen das\nWillkürverbot, da der Gesetzgeber zwei Ziele verfolge: Zum einen sollte denen, denen land-\nund forstwirtschaftliches Vermögen entzogen wurde, die Wiedereinrichtung ihres Betriebs zu\nbevorzugten Bedingungen ermöglicht werden, und zum anderen sollte ein Förderprogramm\nzugunsten der Land- und Forstwirtschaft in den Ländern im Gebiet der ehemaligen\nDeutschen Demokratischen Republik geschaffen werden.\nd) Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Juli 2003\n\n33\nIn seiner vierten Grundsatzentscheidung zur Bodenreform vertrat das\nBundesverfassungsgericht die Auffassung, dass der Ausschluss des Anspruchs auf\nverwaltungsrechtliche Rehabilitierung nebst Rückgabe von Vermögenswerten an Personen,\ndie zwischen 1945 und 1949 enteignet worden sind (§ 1 Abs. 1 Satz 3 des\nVerwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes [VwRehaG] in Verbindung mit § 1 Abs. 8\ndes Vermögensgesetzes [VermG] – Rdnr. 59 und 43) nicht gegen das Grundgesetz verstößt.\n\n34\nDas Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung auf die beiden\nGrundsatzurteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Februar 2002 verwiesen, das sich\nwie folgt geäußert hatte:\n„Durch die Verweisung auf § 1 Abs. 8 VermG wird die Anwendbarkeit des\nVerwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes u.a. für ‘Enteignungen von\nVermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage’\n(Buchstabe a) ausgeschlossen. Hierunter fallen - jedenfalls auch - Enteignungsmaßnahmen,\nwelche die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 VwRehaG erfüllen. § 1\nAbs. 1 Satz 3 VwRehaG stellt nicht etwa nur klar, dass zu den nach § 1 Abs. 1 Satz 2\nVwRehaG vom Vermögensgesetz erfassten und daher vom Verwaltungsrechtlichen\nRehabilitierungsgesetz ausgenommenen Fallgruppen auch jene des § 1 Abs. 8 VermG\ngehören. Einer solchen Bestimmung hätte es nicht bedurft. Die Vorschrift bringt vielmehr zum\nAusdruck, dass Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher\nGrundlage - abgesehen von der nachfolgend unter 2.2 erwähnten Fallgruppe - unter keinen\nUmständen rückgängig zu machen sind, gleichgültig, welchem der hier in Rede stehenden\nGesetze sie ohne diese Ausschlussklausel unterfallen würden. (...)\n2.1 Diese Auslegung wird durch die Entstehungsgeschichte des Verwaltungsrechtlichen\nRehabilitierungsgesetzes bestätigt. In der Regierungsbegründung zu § 1 Abs. 1 Satz 3 des\nEntwurfs heißt es u.a.:\n‘[Durch diese Bestimmung] werden im Wesentlichen zwei große Enteignungsaktionen aus\ndem Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes und der verwaltungsrechtlichen\nRehabilitierung ausgeschlossen: die entschädigungslosen Enteignungen im Bereich der\nIndustrie zu Gunsten der Länder der ehemaligen SBZ bzw. im Rahmen der so genannten\n‘demokratischen Bodenreform’. Diese Rechtslage ist entscheidend auf die Haltung der\nSowjetunion zurückzuführen, nach der die unter ihrer Besatzungshoheit (1945 bis 1949)\ndurchgeführten Enteignungsmaßnahmen völkerrechtlich nicht zur Disposition der beiden\ndeutschen Staaten stünden und als solche unangetastet bleiben müssten. Dies war auch im\nRahmen des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes zu beachten.’\nDem Gesetz liegt also die Vorstellung zugrunde, dass die beiden Enteignungsaktionen\nregelmäßig Verfolgungsunrecht darstellten und daher ohne eine spezielle Ausschlussklausel\nnach dem neuen Gesetz zu rehabilitieren wären. Stattdessen hat sich der Gesetzgeber dafür\nentschieden, besatzungsbezogene rechtsstaatswidrige Zugriffe auf das Vermögen\nunabhängig von deren Verfolgungscharakter allein nach den Vorschriften des\nAusgleichsleistungsgesetzes wieder gutzumachen. Vor diesem Hintergrund kann für die im\nStreitfall in Rede stehenden besatzungshoheitlichen Enteignungen nichts anderes gelten.\n2.2 Dem Kläger hilft es auch nicht, dass die vorstehend erörterte Ausschlussregelung\nAnsprüche nach § 1 Abs. 7 VermG (u.a.) ‘unberührt’ lässt (§ 1 Abs. 8 Buchstabe a Halbsatz\n2 VermG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG). Diese Klausel ermöglicht zwar die Rückgabe\nauch solcher Vermögenswerte, die auf besatzungsrechtlicher oder -hoheitlicher Grundlage\nentzogen worden waren, setzt aber die Aufhebung der Wegnahmeentscheidung nach\nanderen Vorschriften voraus. Eine solche kommt aber nach dem Verwaltungsrechtlichen\nRehabilitierungsgesetz aufgrund der Ausschlussregelung gerade nicht in Betracht. Kann hier\naber eine Aufhebung [der Enteignungsmaßnahme] nicht erfolgen, so kann sich auch die\nin § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG nur auf den uneingeschränkten Verweisung\nAusschlusstatbestand beziehen, also auf § 1 Abs. 8 Buchstabe a Halbsatz 1 VermG. Eine\nRehabilitierung der hier in Rede stehenden Fallgruppen nach den Regeln des\nVerwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes ist danach bereits dem Wortlaut der\neinschlägigen Bestimmungen nach eindeutig ausgeschlossen. Somit entfällt auch ein etwaiger\nAnspruch des Klägers auf Aufhebung des im Falle seines Vaters ergangenen\nEnteignungsbeschlusses.“\n\n35\nDas Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass die vom\nBundesverwaltungsgericht vorgenommene Auslegung der Ausschlussklausel des § 1 Abs. 1\nSatz 3 VwRehaG auf Wortlaut, Sinn und Zweck der Klausel gestützt werde und nicht\nwillkürlich sei. Es hat unterstrichen, dass es dem Gesetzgeber durch die Einfügung dieses\nSatzes in § 1 Abs. 1 darum gegangen sei, sicherzustellen, dass der Restitutionsausschluss\ndes § 1 Abs. 8 VermG nicht auf dem Weg über die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung\numgangen werde.\n\n36\nDas Bundesverfassungsgericht hat ferner die Situation des Beschwerdeführers\ninsbesondere mit derjenigen der Rechtsnachfolger von Personen verglichen, die\nstrafrechtlich verurteilt worden sind und eine Rehabilitierung nach Maßgabe des\nstrafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes beanspruchen und die Rückgabe der jeweiligen\nVermögenswerte beantragen konnten, wenn die Rehabilitierung auch diesen Aspekt\nberührte. Für den Beschwerdeführer würde eine derartige Wiedergutmachung aber\nausscheiden, weil der Vermögensgegenstand seines Vaters ohne strafrechtliche\nVerurteilung eingezogen wurde; seine verwaltungsrechtliche Rehabilitierung sei durch § 1\nAbs. 1 Satz 3 VwRehaG ausgeschlossen.\nDas Bundesverfassungsgericht war der Ansicht, dass die Ungleichbehandlung im Falle\ndes Beschwerdeführers vereinbar sei, weil sich hierfür sachlich einleuchtende\nRechtfertigungsgründe anführen ließen. Jedoch würden Eingriffe in die Freiheitssphäre des\nEinzelnen, die sich in einer strafgerichtlichen Verurteilung niederschlagen, schwerer wiegen\nals Eingriffe im Gewand einer Verwaltungsentscheidung. Das fände seinen Ausdruck in dem\nweit gespannten Sanktionsrahmen für die Strafgerichte, der von Freiheitsstrafen und\nsonstigen Eingriffen in persönliche Freiheiten bis hin zur Todesstrafe reiche und daneben\nauch Vermögensstrafen vorsehe. In der Regel benötige eine Person, die eine strafrechtliche\nSanktion erlitten hat, eher eine Rehabilitierung als diejenige, die nur eine Maßnahme\nerdulden musste, die in erster Linie auf das Eigentum gerichtet war. Es sei deshalb von\nVerfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn die deutschen Behörden die strafrechtliche\nVerurteilung einer Person als einen derart massiven Eingriff angesehen hätten, dass er\nanders als Vermögensentziehungen durch Verwaltungsstellen die Rückgabe der\neingezogenen Vermögenswerte im Rahmen eines Rehabilitierungsverfahrens rechtfertigen\nwürde.\n\n37\nDas Bundesverfassungsgericht kam zu dem Ergebnis, dass die Auslegung des § 1\nAbs. 1 Satz 3 VwRehaG und die Anwendung auf den Fall des Beschwerdeführers nicht\ngegen das Rechts- und das Sozialstaatsprinzip des Artikels 20 Abs. 1 und 3 Grundgesetz\nverstoßen würden. Es hat hier daran erinnert, dass die Rechtsnachfolger der Opfer von\nEnteignungen auf besatzungsrechtlicher und besatzungshoheitlicher Grundlage nicht\nvollständig von der Kompensation erlittenen Unrechts ausgeschlossen seien, sondern dass\nihnen nach Maßgabe des Gesetzes über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen\nauf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage, das nach seinem Urteil\nvom 22. November 2000 in Einklang mit dem Grundgesetz stehe, Ausgleichsleistungen\ngewährt würden.\nB. Das einschlägige innerstaatliche Recht und die einschlägige innerstaatliche\nPraxis\n1. Die Gemeinsame Erklärung der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen\nDemokratischen Republik zur Regelung offener Vermögensfragen\n\n38\nDer einschlägige Passus dieser Erklärung lautet wie folgt:\n„Die Teilung Deutschlands, die damit verbundene Bevölkerungswanderung von Ost nach West und\ndie unterschiedlichen Rechtsordnungen in beiden deutschen Staaten haben zu zahlreichen\nvermögensrechtlichen Problemen geführt, die viele Bürger in der Deutschen Demokratischen Republik\nund in der Bundesrepublik Deutschland betreffen.\nBei der Lösung der anstehenden Vermögensfragen gehen beide Regierungen davon aus, daß ein\nsozial verträglicher Ausgleich unterschiedlicher Interessen zu schaffen ist. Rechtssicherheit und\nRechtseindeutigkeit sowie das Recht auf Eigentum sind Grundsätze, von denen sich die Regierungen\nder Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland bei der Lösung der\nanstehenden Vermögensfragen leiten lassen. Nur so kann der Rechtsfriede in einem künftigen\nDeutschland dauerhaft gesichert werden.\nDie beiden deutschen Regierungen sind sich über folgende Eckwerte einig:\n1. Die Enteignungen auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage (1945 bis\n1949) sind nicht mehr rückgängig zu machen. Die Regierungen der Sowjetunion und der\nDeutschen Demokratischen Republik sehen keine Möglichkeit, die damals getroffenen\nMaßnahmen zu revidieren. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nimmt dies im Hinblick\nauf die historische Entwicklung zur Kenntnis. Sie ist der Auffassung, daß einem künftigen\ngesamtdeutschen Parlament eine abschließende Entscheidung über etwaige staatliche\nAusgleichsleistungen vorbehalten bleiben muß.\n...\n3. Enteignetes Grundvermögen wird grundsätzlich unter Berücksichtigung der unter a) und b)\ngenannten Fallgruppen den ehemaligen Eigentümern oder ihren Erben zurückgegeben.\na) Die Rückübertragung von Eigentumsrechten an Grundstücken und Gebäuden, deren\nNutzungsart bzw. Zweckbestimmung insbesondere dadurch verändert wurden, daß sie\ndem Gemeingebrauch gewidmet, im komplexen Wohnungs- und Siedlungsbau verwendet,\nder gewerblichen Nutzung zugeführt oder in eine neue Unternehmenseinheit einbezogen\nwurden, ist von der Natur der Sache her nicht möglich.\nIn diesen Fällen wird eine Entschädigung geleistet, soweit nicht bereits nach den für\nBürger der Deutschen Demokratischen Republik geltenden Vorschriften entschädigt\nworden ist.\nb) Sofern Bürger der Deutschen Demokratischen Republik an zurückzuübereignenden\nImmobilien Eigentum oder dingliche Nutzungsrechte in redlicher Weise erworben haben,\nist ein sozial verträglicher Ausgleich an die ehemaligen Eigentümer durch Austausch von\nGrundstücken mit vergleichbarem Wert oder durch Entschädigung herzustellen.\nEntsprechendes gilt für Grundvermögen, das durch den staatlichen Treuhänder an Dritte\nveräußert wurde. Die Einzelheiten bedürfen noch der Klärung.\nc) Soweit den ehemaligen Eigentümern oder ihren Erben ein Anspruch auf Rückübertragung\nzusteht, kann statt dessen Entschädigung gewählt werden.\n...\n9. Soweit es zu Vermögenseinziehungen im Zusammenhang mit rechtsstaatswidrigen Strafverfahren\ngekommen ist, wird die Deutsche Demokratische Republik die gesetzlichen Voraussetzungen für ihre\nKorrektur in einem justizförmigen Verfahren schaffen (...).“\n2. Der Einigungsvertrag\n\n39\nDie Gemeinsame Erklärung wurde Bestandteil des Einigungsvertrags vom 31. August\n1990, deren einschlägiger Passus wie folgt lautet:\nArtikel 3\nInkrafttreten des Grundgesetzes\nMit dem Wirksamwerden des Beitritts tritt das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland\n(...) in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und\nThüringen sowie in dem Teil des Landes Berlin, in dem es bisher nicht galt, mit den sich aus Artikel 4\nergebenden Änderungen in Kraft, soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist.\nArtikel 4\nBeitrittsbedingte Änderungen des Grundgesetzes\nDas Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland wird wie folgt geändert:\n1. ...\n4. Der bisherige Wortlaut des Artikels 135 a wird Absatz 1. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz\nangefügt:\n(2) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung auf Verbindlichkeiten der Deutschen Demokratischen\nRepublik oder ihrer Rechtsträger sowie auf Verbindlichkeiten des Bundes (...), die mit dem Übergang\nvon Vermögenswerten der Deutschen Demokratischen Republik auf [den] Bund (...) im\nZusammenhang stehen, und auf Verbindlichkeiten, die auf Maßnahmen der Deutschen\nDemokratischen Republik oder ihrer Rechtsträger beruhen.\n5. In das Grundgesetz wird folgender neuer Artikel 143 eingefügt:\n[...]\n(1) Recht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet kann längstens bis zum\n31. Dezember 1992 von Bestimmungen dieses Grundgesetzes abweichen, soweit und solange infolge\nder unterschiedlichen Verhältnisse die völlige Anpassung an die grundgesetzliche Ordnung noch nicht\nerreicht werden kann. Abweichungen dürfen nicht gegen Artikel 19 Abs. 2 verstoßen und müssen mit\nden in Artikel 79 Abs. 3 genannten Grundsätzen vereinbar sein.\n(2) Abweichungen von den Abschnitten II, VIII, VIII a, IX, X und XI sind längstens bis zum\n31. Dezember 1995 zulässig.\n(3) Unabhängig von Absatz 1 und 2 haben Artikel 41 des Einigungsvertrags und Regelungen zu\nseiner Durchführung auch insoweit Bestand, als sie vorsehen, daß Eingriffe in das Eigentum auf dem\nin Artikel 3 dieses Vertrags genannten Gebiet nicht mehr rückgängig gemacht werden.\"\nArtikel 17\nRehabilitierung\nDie Vertragsparteien bekräftigen ihre Absicht, daß unverzüglich eine gesetzliche Grundlage dafür\ngeschaffen wird, daß alle Personen rehabilitiert werden können, die Opfer einer politisch motivierten\nStrafverfolgungsmaßnahme oder sonst einer rechtsstaats- und verfassungswidrigen gerichtlichen\nEntscheidung geworden sind. Die Rehabilitierung dieser Opfer des SED-Unrechts-Regimes ist mit\neiner angemessenen Entschädigungsregelung zu verbinden.\nArtikel 41\nRegelung von Vermögensfragen\n(1) Die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Deutschen\nDemokratischen Republik abgegebene Gemeinsame Erklärung vom 15. Juni 1990 zur\nRegelung offener Vermögensfragen (Anlage III) ist Bestandteil dieses Vertrages.\n... (2)\nIm übrigen wird die Bundesrepublik Deutschland keine Rechtsvorschriften erlassen, die der in (3)\nAbsatz 1 genannten Gemeinsamen Erklärung widersprechen.“\n\n40\nDie Grundsätze in Bezug auf die in der Gemeinsamen Erklärung aufgeführten\nVermögensfragen sind sodann vom Gesetzgeber umgesetzt worden, zunächst mit dem\nVermögensgesetz vom 29. September 1990 und danach mit dem Entschädigungs- und\nAusgleichsleistungsgesetz vom 27. September 1994.\n3. Das Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen/Vermögensgesetz\n\n41\nAm 29. September 1990 trat das Vermögensgesetz vom 23. September 1990 in Kraft,\ndas ebenfalls Bestandteil des Einigungsvertrags werden sollte. Letzterem zufolge sollte das\nVermögensgesetz in dem vereinigten Deutschland nach der Wiedervereinigung der beiden\ndeutschen Staaten am 3. Oktober 1990 fortgelten. Ziel dieses Gesetzes war die\nsozialverträgliche Regelung von Streitigkeiten in Bezug auf im Gebiet der DDR belegene\nVermögenswerte, um den Rechtsfrieden in Deutschland dauerhaft sicherzustellen\n\n42\n§ 1 Abs. 7 bestimmt:\n„Dieses Gesetz gilt entsprechend für die Rückgabe von Vermögenswerten, die im Zusammenhang\nmit der nach anderen Vorschriften erfolgten Aufhebungen rechtsstaatswidriger straf-, ordnungsstraf-\noder verwaltungsrechtlicher Entscheidungen steht.“\n\n43\nIn dem einschlägigen Passus bestimmt § 1 Absatz 8:\n„Dieses Gesetz gilt nicht für:\na) Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher\nGrundlage; Ansprüche nach den Absätzen 6 und 7 bleiben unberührt.\n(...)“\n\n44\nDas Vermögensgesetz sieht für Personen, die zur Zeit der DDR Opfer\nrechtsstaatswidriger Enteignungen geworden sind, grundsätzlich einen\nRückübertragungsanspruch vor, es sei denn, die Rückgabe ist von der Natur der Sache her\nnicht möglich oder Dritte haben den Vermögenswert in redlicher Weise erworben (§ 4 Abs. 2\ndes Vermögensgesetzes). In diesem letzten Fall haben die früheren Eigentümer Anspruch\nauf Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung nach dem Gesetz zur\nRegelung offener Vermögensfragen/Entschädigungsgesetz vom 27. September 1994.\n\n45\nIn den ursprünglichen Fassungen des Vermögensgesetzes (von 1990, von 1994 und\n1997) lautete der § 9 [Anm.d.Übers.: Absatz 2] wie folgt:\n„Kann ein Grundstück, weil es in redlicher Weise durch Dritte erworben wurde [Anm.d.Übers.:\nzutreffend muss es heißen „aus den Gründen des § 4 Abs. 2“] nicht zurückübertragen werden, kann\ndie Entschädigung durch Übereignung von Grundstücken mit möglichst vergleichbarem Wert erfolgen.\nIst dies nicht möglich, wird nach Maßgabe des Entschädigungsgesetzes entschädigt.[...]“\n\n46\nMit Gesetz vom 15. September 2000 wurde dieser Artikel aufgehoben.\n4. Das Gesetz über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener\nVermögensfragen und über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf\nbesatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage/Entschädigungs- und\nAusgleichsleistungsgesetz\n\n47\nDas Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz (EALG) vom 27. September\n1994 umfasst seinerseits insbesondere zwei Gesetze:\n- einerseits das Gesetz über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener\nVermögensfragen/Entschädigungsgesetz, das die Entschädigungsmodalitäten für die\nEnteignungen regelt, die nach 1949 in der DDR erfolgten, wenn sich eine Rückgabe als\nunmöglich erwiesen hat oder wenn der Berechtigte es vorgezogen hat, eine Entschädigung\nzu erhalten;\n- andererseits das Gesetz über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf\nbesatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage/Ausgleichsleistungsgesetz,\ndas die Ausgleichsleistungen für die Enteignungen regelt, die zwischen 1945 und 1949 in der\nsowjetischen Besatzungszone erfolgten.\na) Das Entschädigungsgesetz\n\n48\n§ 3 Abs. 1 des Entschädigungsgesetzes sieht vor, dass die Bemessungsgrundlage für\ndie Höhe der Entschädigung der vor der Schädigung (im Allgemeinen ist das Jahr 1935 das\nBezugsdatum) zuletzt festgestellte Einheitswert ist, der mit einem gesetzlich festgelegten\nFaktor multipliziert wird.\n\n49\n§ 7 Abs. 1 des Gesetzes sieht vor, dass die Entschädigung, sofern die\nBemessungsgrundlage (nach Abzug langfristiger Verbindlichkeiten und empfangener\nGegenleistungen) 10.000 DM übersteigt, um einen bestimmten Prozentsatz zu kürzen ist,\nder entsprechend der Höhe des zu Beginn ermittelten Einheitswerts progressiv ansteigt. So\nbeträgt dieser Prozentsatz 30 %, wenn die Entschädigungsansprüche zwischen 10.000 DM\nund 20.000 DM liegen, 80 %, wenn die Entschädigungsansprüche zwischen 100.000 DM\nund 500.000 DM liegen und 95 %, wenn die Entschädigungsansprüche 3 Millionen DM\nübersteigen.\n\n50\n§ 8 des Gesetzes sieht vor, dass von diesem so gekürzten Betrag die nach den\nVorschriften des Lastenausgleichsgesetzes erhaltenen Entschädigungssummen und\nZinszuschläge abzuziehen sind; das Lastenausgleichsgesetz bezog sich auf die Abgeltung\nvon Schäden und Verlusten, die infolge der Vertreibungen und Zerstörungen des Zweiten\nWeltkriegs und der Nachkriegszeit in der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands\nentstanden sind.\n\n51\n§ 1 Abs. 1 des Gesetzes sieht vor, dass die Entschädigungsansprüche in Form von\nübertragbaren Schuldverschreibungen erfüllt werden, die der Staat ausgibt und die vom Jahr\n2004 an in fünf Jahresraten getilgt und mit sechs Prozent jährlich verzinst werden.\nb) Das Ausgleichsleistungsgesetz\n\n52\nDas Ausgleichsleistungsgesetz enthält keine andere Bemessungsgrundlage; es\nverweist vielmehr auf die entsprechenden Regelungen des Entschädigungsgesetzes.\n\n53\nAllerdings kommen die folgenden Regelungen hinzu:\n\n54\n§ 3 des Gesetzes sieht die Möglichkeit des Erwerbs land- oder forstwirtschaftlicher\nFlächen zu besonders günstigen Konditionen vor (Flächenerwerbsprogramm).\nBerechtigte sind in einer ersten Stufe die „Wieder- und Neueinrichter“, d.h. einerseits die\nortsansässigen Landwirte, die ihren ursprünglichen Betrieb wieder eingerichtet haben, sowie\ndie nach dem Entschädigungsgesetz oder nach dem Ausgleichsleistungsgesetz berechtigten\nPersonen, und andererseits die Personen, die noch nie als Landwirte tätig waren, jetzt aber\neinen solchen landwirtschaftlichen Betrieb führen wollen und am 3. Oktober 1990\nortsansässig waren.\nIn einer zweiten Stufe kommen die Alteigentümer von land- oder forstwirtschaftlichen\nBetrieben, die nicht zur ersten Personengruppe gezählt werden. Im Übrigen können die\nAlteigentümer von forstwirtschaftlichen Flächen landwirtschaftliche Flächen nicht\nwiedererwerben, während eine solche Einschränkung bezüglich der Alteigentümer von\nlandwirtschaftlichen Flächen für forstwirtschaftlich genutzte Flächen nicht besteht.\n\n55\n§ 5 Abs. 2 [Anm.d.Übers.: Im Folgenden wird zunächst § 5 Abs. 1 und erst dann § 5\nAbs. 2 des Ausgleichsleistungsgesetzes zitiert] sieht vor, dass bewegliche Sachen an die\nfrüheren Eigentümer zurückzuübertragen sind, wodurch eine Ausnahme von dem Grundsatz\ngemacht wird, der besagt, dass die in der ehemaligen sowjetischen Besatzungszone\nDeutschlands enteigneten Vermögenswerte nicht rückübertragen werden können. Zur\nAusstellung für die Öffentlichkeit bestimmtes Kulturgut bleibt allerdings für die Dauer von 20\nJahren unentgeltlich der Öffentlichkeit oder Forschung überlassen.\n5. Die Rehabilitierungsgesetze\n\n56\nIn Bezug auf die Rehabilitierung hat der Gesetzgeber zwei Gesetze verabschiedet,\nnämlich das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz vom 29. Oktober 1992 und das\nVerwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz vom 23. Juni 1994.\na) Das Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern\nrechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im\nBeitrittsgebiet/Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz\n\n57\nDas Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz vom 29. Oktober 1992 sieht die\nRehabilitierung von Personen vor, die Opfer rechtswidriger strafrechtlicher Entscheidungen\nund Maßnahmen sind.\n\n58\n§ 3 Abs. 1 bestimmt, dass die Aufhebung einer Entscheidung Ansprüche nach\nMaßgabe dieses Gesetzes begründet. § 3 Abs. 1 [Anm.d.Übers.: zutreffend muss es heißen\n„§ 3 Abs. 2“] sieht insbesondere vor, dass bei der Aufhebung einer Vermögenseinziehung\ndie Rückübertragung von Vermögenswerten sich nach dem Vermögensgesetz richtet.\nb) Das Gesetz über die Aufhebung rechtsstaatswidriger\nVerwaltungsentscheidungen im Beitrittsgebiet und die daran anknüpfenden\nFolgeansprüche/Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz\n\n59\n§ 1 Absatz 1 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes vom 23. Juni 1994\nlautet wie folgt:\n„Die hoheitliche Maßnahme einer deutschen behördlichen Stelle zur Regelung eines Einzelfalls\nin dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) aus der Zeit vom\n8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990, die zu einer gesundheitlichen Schädigung [...], einem\nEingriff in Vermögenswerte (...) geführt hat, ist auf Antrag aufzuheben, soweit sie mit tragenden\nGrundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar ist und ihre Folgen noch unmittelbar\nschwer und unzumutbar fortwirken. Auf Verwaltungsentscheidungen in Steuersachen und auf\nMaßnahmen, die vom Vermögensgesetz oder vom Entschädigungsgesetz [Anm.d.Übers.:\nzutreffend muss es heißen „Entschädigungsrentengesetz“] erfasst werden, findet dieses Gesetz\nkeine Anwendung. Dies gilt auch für die in § 1 Abs. 8 des Vermögensgesetzes erwähnten\nFallgruppen“.\n\n60\n§ 7 Abs. 1 bestimmt, dass sich, wenn die Maßnahme nach § 1 die Entziehung eines\nVermögenswertes zur Folge hat, die Rückübertragung, Rückgabe oder Entschädigung nach\ndem Vermögensgesetz richtet.\nRÜGEN\n\n61\nDie Beschwerdeführer behaupten, das Vermögensgesetz vom 23. September 1990,\ndas Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz (EALG) vom 27. September 1994 und\ndas Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 22. November 2000 hätten ihr in\nArtikel 1 des Protokolls Nr. 1 verankertes Eigentumsrecht verletzt, über das sie zum\nZeitpunkt der deutschen Wiedervereinigung verfügten. Die erhaltenen Entschädigungs- und\nAusgleichsleistungen würden weit unter dem Verkehrswert des Vermögens liegen, an dem\nihnen das Eigentum rechtswidrig entzogen worden sei.\n\n62\nDie Beschwerdeführer bringen ferner vor, sie seien Opfer einer Diskriminierung im\nSinne des Artikels 14 der Konvention in Verbindung mit Artikel 1 des Protokolls Nr. 1\ngeworden, denn im Gegensatz zu anderen Personengruppen hätten sie keinen Anspruch auf\nRückübertragung ihrer Vermögenswerte geltend machen können.\n\n63\nDie Beschwerdeführer rügen außerdem, dass das Gesetz über die\nverwaltungsrechtliche Rehabilitierung vom 23. Juni 1994 sowie die diesbezüglich\nergangenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des\nBundesverfassungsgerichts vom 16. Mai und vom 12. August 2002 ihre Rechte aus Artikel 1\ndes Protokolls Nr. 1, aus Artikel 14 der Konvention in Verbindung mit Artikel 1 des Protokolls\nNr. 1 und mit Artikel 8 der Konvention verletzt haben.\n\n64\nSchließlich sind die Beschwerdeführer, die das Bundesverfassungsgericht angerufen\nhatten, der Meinung, dass die Länge des Verfahrens vor diesem Gericht die angemessene\nFrist nach Artikel 6 Absatz 1 der Konvention überschritten habe.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nA. Artikel 1 des Protokolls Nr. 1\n\n65\nDie Beschwerdeführer behaupten, das Vermögensgesetz vom 23. September 1990,\ndas Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz (EALG) vom 27. September 1994 und\ndas Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 22. November 2000 hätten ihr in\nArtikel 1 des Protokolls Nr. 1 verankertes Eigentumsrecht verletzt, der wie folgt lautet:\n„Jede natürliche oder juristische Person hat das Recht auf Achtung ihres Eigentums.\nNiemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, dass das öffentliche Interesse es\nverlangt, und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des\nVölkerrechts vorgesehenen Bedingungen.\nAbsatz 1 beeinträchtigt jedoch nicht das Recht des Staates, diejenigen Gesetze anzuwenden,\ndie er für die Regelung der Benutzung des Eigentums im Einklang mit dem Allgemeininteresse\noder zur Sicherung der Zahlung der Steuern oder sonstigen Abgaben oder von Geldstrafen für\nerforderlich hält.“\nDie Beschwerdeführer beschweren sich ebenfalls über das Verwaltungsrechtliche\nRehabilitierungsgesetz vom 23. Juni 1994 sowie die Entscheidungen des\nBundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Mai bzw. 12.\nAugust 2002.\n1. Vorbringen der Parteien\na) Die Regierung\n\n66\nDie Regierung macht primär eine Einrede der Unvereinbarkeit ratione materiae der\nIndividualbeschwerden mit der Konvention geltend.\n\n67\nSie beruft sich auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs und behauptet, es habe\nkeinen Eingriff Deutschlands in die nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 geschützten\nEigentumsrechte der Beschwerdeführer gegeben.\nEinerseits hätten die Beschwerdeführer, die ihr Eigentum zwischen 1945 und 1949 oder\nzwischen 1949 und 1990 verloren hätten, keine Eigentumsrechte nach Maßgabe der\nRechtsvorschriften, die am 3. Oktober 1990, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Konvention\nin den neuen Bundesländern, in Kraft waren. Was die Frage anbelange, ob diese\nEnteignungen mit dem Völkerrecht vereinbar seien, so würde der Gerichtshof keine\nZuständigkeit besitzen, die Begleitumstände der Enteignungen oder ihre dadurch bis heute\nfortwirkenden Folgen zu würdigen, wie der Gerichtshof in der Rechtssache Fürst Hans-Adam\nII von Liechtenstein ./. Deutschland [GC], Nr. 42527/98, CEDH-2001-VIII) erkannt hatte.\nAndererseits hätten die Beschwerdeführer auch nach der Gemeinsamen Erklärung zwischen\nder Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik oder den\nGrundsatzurteilen des Bundesverfassungsgerichts zur Bodenreform keine Eigentumsrechte\noder berechtigte Erwartungen im Hinblick auf den Erhalt von Ausgleichs- oder\nEntschädigungsleistungen.\nDie Regierung fügt hinzu, die Beschwerdeführer hätten im Übrigen keine berechtigte\nErwartung auf der Grundlage der im Bundestag geführten Erörterungen, weil es in einer\ndemokratischen Ordnung üblich sei, die unterschiedlichen geplanten\nEntschädigungssysteme zu erörtern.\n\n68\nWas die zwischen 1945 und 1949 durchgeführten Enteignungen anbelangt, so hebt\ndie Regierung hervor, dass unabhängig von der etwaigen Haltung der Sowjetunion zum\ndamaligen Zeitpunkt unbestritten sei, dass die von der DDR frei gewählte Volksvertretung bei\nden Verhandlungen zur deutschen Wiedervereinigung darauf bestanden habe, die\nErrungenschaften der zwischen 1945 und 1949 durchgeführten Bodenreform beizubehalten.\nIn Bezug auf die beschwerdeführenden juristischen Personen erinnert die Regierung\ndaran, dass diese in der Tat nicht in den Genuss von Ausgleichsleistungen kommen, dies\naber nicht für Anteilseigner oder Aktionäre gelte.\nAußerdem habe der Gesetzgeber bei der Wiedergutmachung eindeutig zwischen\nverwaltungs- und strafrechtlichen Rehabilitierung unterscheiden wollen, wobei Letztere sich\nauf Personen mit strafrechtlicher Verurteilung beziehen, die naturgemäß schwerer wiegt als\neine Verwaltungsentscheidung. So würde auch der Wortlaut von § 1 Abs. 1 Satz 3 des\nVerwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes vom 23. Juni 1994 in Verbindung mit § 1\nAbs. 8 des Vermögensgesetzes eindeutig belegen, dass der Gesetzgeber bemüht war zu\nverhindern, dass der Ausschluss von Restitutionen nach der Gemeinsamen Erklärung durch\ndas Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz umgangen wird.\n\n69\nWas die zwischen 1949 und 1990 vorgenommenen Enteignungen anbelangt, so\nvertritt die Regierung die Auffassung, dass in der Gemeinsamen Erklärung in der Tat der\nGrundsatz der Rückgabe von Vermögenswerten oder ansonsten der Zahlung von\nEntschädigungen verankert worden ist und diese Grundsätze anschließend mit dem\nVermögensgesetz vom 23. September 1990 und dem Entschädigungs- und\nAusgleichsleistungsgesetz vom 27. September 1994 umgesetzt worden sind. Die\nBeschwerdeführer würden aber keine Ansprüche oder berechtigte Erwartungen haben, die\nüber den mit diesen Gesetzen festgelegten Rahmen hinausgingen.\nb) Die Beschwerdeführer\n\n70\nDie Beschwerdeführer behaupten, die zwischen 1945 und 1949 bzw. zwischen 1949\nund 1990 erfolgten Enteignungen stünden im Widerspruch zum Völkerrecht (insbesondere\nArtikel 46 der Haager Landkriegsordnung) sowie zum Recht der Bundesrepublik\nDeutschland, und es handele sich sogar um „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“. Sie\nverweisen auf die Argumentation des Gerichtshofs in der Rechtssache Loizidou ./. Türkei\n(Hauptsache) (Urteil vom 18. Dezember 1996, Sammlung der Urteile und Entscheidungen\n1996-VI) und behaupten, diese Enteignungen hätten eine kontinuierliche Verletzung ihrer\nEigentumsrechte dargestellt. Außerdem habe die Bundesrepublik Deutschland diese\nEnteignungen niemals anerkannt, weder auf politischer noch auf rechtlicher Ebene, und alle\nPolitiker in der Bundesrepublik würden dies stets bekräftigen.\n\n71\nDie Beschwerdeführer sind demnach der Meinung, sie hätten bei der deutschen\nWidervereinigung über Eigentumsrechte im Sinne des Artikels 1 des Protokolls Nr. 1 verfügt\noder zumindest die berechtigte Erwartung gehabt, ihre Vermögenswerte zurückzuerhalten\noder aber angemessene Ausgleichs- bzw. Entschädigungsleistungen zu erhalten. Dies\nwürde ebenfalls aus dem Wortlaut der Gemeinsamen Erklärung sowie dem ersten\nGrundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts zur Bodenreform hervorgehen. Die\nBundesrepublik hätte, indem sie jegliche Möglichkeit der Restitution oder der angemessenen\nEntschädigung nach der Wiedervereinigung verweigere, eine zweite Enteignung durch\nVerletzung der Eigentumsrechte nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 bewirkt.\n\n72\nWas die zwischen 1945 und 1949 vorgenommenen Enteignungen anbelangt, so\nbehaupten die Beschwerdeführer, es würde feststehen, dass die Sowjetunion im Zuge der\nVerhandlungen zur deutschen Wiedervereinigung zu keinem Zeitpunkt Bedingungen\nhinsichtlich der Nichtrückgabe von Vermögenswerten und ebenso wenig zur Höhe der\netwaigen Ausgleichszahlungen gestellt habe.\nDiese Enteignungen seien in Wirklichkeit politische Verfolgungshandlungen mit\nstrafrechtlichem Charakter gewesen und die Beschwerdeführer hätten einen Anspruch auf\nstrafrechtliche Rehabilitierung nebst Rückübertragung ihrer Vermögenswerte gemäß Punkt 9\nder Gemeinsamen Erklärung in Verbindung mit Artikel 17 des Einigungsvertrags gehabt.\nNach § 1 Abs. 7 des Vermögensgesetzes hätten sie zumindest einen Anspruch auf\nverwaltungsrechtliche Rehabilitierung nebst Rückübertragung ihrer Vermögenswerte gehabt.\nDie Bundesrepublik Deutschland hätte, indem sie ihnen jegliche Möglichkeit zur\nRehabilitierung nebst Rückübertragung ihrer Vermögenswerte versagt hätte, ebenfalls den\nArtikel 1 des Protokolls Nr. 1 missachtet. Schließlich erinnern die beschwerdeführenden\njuristischen Personen daran, sie hätten weder einen Restitutionsanspruch noch ein Recht\nauf Ausgleichsleistungen.\n\n73\nWas die zwischen 1949 und 1990 vorgenommen Enteignungen anbelangt, so ist den\nBeschwerdeführern zufolge in der Gemeinsamen Erklärung der Grundsatz verankert, dass\nEigentum zurückzugeben oder andernfalls ein gleichwertiges Grundstück zuzuweisen sei\noder Entschädigungen zu zahlen seien. Die spätere Streichung von § 9 des\nVermögensgesetzes hätte ihre Eigentumsrechte unmittelbar beeinträchtigt.\n2. Beurteilung des Gerichtshofs\na) Zusammenfassung der einschlägigen Grundsätze\n\n74\nDer Gerichtshof erinnert an die Grundsätze nach der Rechtsprechung des\nGerichtshofs in Bezug auf Artikel 1 des Protokolls Nr. 1, die unlängst in seinem Urteil in der\nSache Kopecký ./. Slowakei [GC], Nr. 44912/98, Rdnr. 35, CEDH-2004-...) aufgeführt worden\nsind.\na) Die Aberkennung eines Eigentumsrechts oder eines anderen dinglichen Rechts stellt\ngrundsätzlich eine einmalige Handlung dar und begründet keinen fortdauernden Zustand der\n„Aberkennung eines Rechts“ (Malhous ./. Tschechische Republik (Entsch.) [GC], Nr.\n33071/96, CEDH-2000-XII, mit den dort zitierten Nachweisen).\nb) Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 garantiert kein Recht auf Erwerb von Eigentum (Van der\nMussele ./. Belgien, Urteil vom 23. November 1983, Serie A, Band 70, S. 23, Rdnr. 48, und\nSlivenko u.a. ./. Lettland (Entsch.), Nr. 48321/99, 23. Januar 2002, Rdnr. 121, CEDH-2002-\nII).\nc) Eine Verletzung des Artikels 1 des Protokolls Nr. 1 kann von einem Beschwerdeführer\nnur gerügt werden, soweit die von ihm beanstandeten Entscheidungen sich auf sein\n„Eigentum“ im Sinne dieser Bestimmung beziehen. Der Begriff „Eigentum“ kann sowohl\n„vorhandenes Eigentum“ als auch Vermögenswerte einschließlich Forderungen umfassen,\naufgrund derer der Beschwerdeführer vorbringen kann, dass er zumindest eine „berechtigte\nErwartung“ hat, in den effektiven Genuss eines Rechts auf Eigentum zu gelangen. Hingegen\nkann die Erwartung, dass einer Person ein Eigentumsrecht zuerkannt wird, das diese aber\neffektiv nicht ausüben kann, nicht als „Eigentum“ im Sinne des Artikels 1 des Protokolls Nr. 1\nbetrachtet werden; gleiches gilt für eine bedingte Forderung, die in Anbetracht der\nNichtverwirklichung der Bedingung erlischt (siehe die vorgenannte Rechtssache Fürst Hans-\nAdam II von Liechtenstein ./. Deutschland, Rdnr. 82 und 83, CEDH-2001-VIII, und Gratzinger\nund Gratzingerova ./. Tschechische Republik (Entsch.) [GC], Nr. 39794/98, Rdnr. 69, CEDH-\n2002-VII).\nd) Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass den\nVertragsstaaten eine allgemeine Verpflichtung zur Rückübertragung von Vermögenswerten\nauferlegt wird, die diesen übertragen worden sind, bevor sie die Konvention ratifiziert haben.\nArtikel 1 des Protokolls Nr. 1 legt den Vertragsstaaten auch keine Beschränkung auf, nach\nfreiem Ermessen den Geltungsbereich der Rechtsvorschriften zu bestimmen, die sie in\nBezug auf die Rückübertragung von Vermögenswerten erlassen können, und die\nVoraussetzungen zu wählen, unter denen sie bereit sind, Eigentumspositionen an enteignete\nPersonen zurückzugeben (siehe Jantner ./. Slowakei, Nr. 39050/97, Rdnr. 34, 4. März 2003).\nDie Vertragsstaaten haben insbesondere einen weiten Gestaltungsspielraum im Hinblick\nauf die Zweckmäßigkeit, bestimmte Kategorien von früheren Eigentümern von einem\nsolchen Restitutionsanspruch auszuschließen. Sind bestimmte Kategorien von Eigentümern\ndemnach ausgeschlossen, könne der Restitutionsantrag einer solchen Person nicht die\nGrundlage für eine „berechtigte Hoffnung“ darstellen und somit den Schutz des Artikels 1 des\nProtokolls Nr. 1 begründen (siehe u.a. die vorgenannte Sache Gratzinger u. Gratzingerova,\nRdnr. 70-74).\nErlässt jedoch ein Vertragsstaat nach Ratifizierung der Konvention einschließlich des\nProtokolls Nr. 1 Rechtsvorschriften, die eine Gesamt- oder Teilrestitution eingezogener\nVermögenswerte vorsehen, die nach Maßgabe früherer Regelungen konfisziert worden sind,\nkönnten diese Vorschriften ein neues nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 geschütztes\nEigentumsrecht bei Personen begründen, die die Restitutionsbedingungen erfüllen. Derselbe\nGrundsatz kann bei Restitutions- oder Entschädigungsregelungen gelten, die durch nach der\nRatifizierung der Konvention erlassenen Rechtsvorschriften begründet wurden, wenn diese\nVorschriften auch nach der Ratifizierung des Protokolls Nr. 1 in Kraft sind (siehe Broniowski\n./. Polen [GC], Nr. 31443/96, Rdnr. 125, CEDH-2004-V).\nb) Anwendung der einschlägigen Grundsätze im vorliegenden Fall\ni. Allgemeine Erwägungen\n\n75\nDer Gerichtshof nimmt zunächst den historischen Kontext zur Kenntnis, in dem die\ndeutsche Wiedervereinigung erfolgt ist und die entsprechenden Rechtsvorschriften erlassen\nworden sind. Der Fall der Berliner Mauer, Sinnbild der Teilung Europas, am 9. November\n1989 stellte den Beginn einer umfassenden politischen Umwälzung in den Staaten Mittel-\nund Osteuropas dar, die zur Schaffung demokratischer Ordnungen in diesen Staaten führte.\nIn Deutschland führte dies zur Wiedervereinigung, die am 3. Oktober 1990 durch den Beitritt\nder DDR zur Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten ist.\n\n76\nVor dem Hintergrund der Geschehnisse in den anderen Staaten Mittel- und\nOsteuropas hat der Übergang von einem kommunistischen Regime zu einem\ndemokratischen und marktwirtschaftlichen System auch in dem Gebiet der neuen\nBundesländer zahlreiche Fragen in Bezug auf die Eigentumsrechte in Deutschland\naufgeworfen. In der Gemeinsamen Erklärung der Bundesrepublik Deutschland und der\nDeutschen Demokratischen Republik vom 15. Juni 1990 über offene Vermögensfragen,\nwelche die DDR nach der ersten demokratischen Wahl ihrer Volksvertretung angenommen\nhat und die Bestandteil des Einigungsvertrags wurde, sind die maßgeblichen Eckwerte\naufgeführt.\nDiese Eckwerte sind anschließend vom Gesetzgeber im Gesetz zur Regelung offener\nVermögensfragen vom 29. September 1990 und in dem Entschädigungs- und\nAusgleichsleistungsgesetz vom 27. September 1994 umgesetzt worden. In Bezug auf die\nRehabilitierung hat der Gesetzgeber das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz vom 29.\nOktober 1992 und das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz vom 23. Juni 1994\nverabschiedet.\nDas Bundesverfassungsgericht hat in seinen Grundsatzurteilen vom 23. April 1991,\n18. April 1996, 22. November 2000 und 4. Juli 2003 zur Bodenreform erkannt, dass diese\nunterschiedlichen Gesetze mit dem Grundgesetz in Einklang stünden.\n\n77\nAllerdings habe die Verabschiedung dieser Gesetze, in denen die Rückübertragung\neingezogener Vermögenswerte, Entschädigungs- oder Ausgleichsleistungen oder die\nRehabilitierung von Personen vorgesehen sind, die Opfer von rechtsstaatswidrigen\nVerfolgungen geworden sind, jedenfalls die Prüfung zahlreicher Fragen ethischer,\nrechtlicher, politischer und wirtschaftlicher Natur im öffentlichen Interesse bedingt, bei denen\ndie Vertragsstaaten über einen weiten Gestaltungsspielraum verfügen. Der Gerichtshof\nbestätigt insbesondere erneut, dass die Konvention den Vertragsstaaten keine besondere\nVerpflichtung auferlegt, das Unrecht oder die Schäden wieder gutzumachen, die aus\nHandlungen herrühren, die von einer ausländischen Besatzungsmacht oder einem anderen\nStaat begangen worden sind. Dies gelte auch für die rechtliche Situation eines Staates wie\ndie Bundesrepublik Deutschland, die Rechtsnachfolgerin dieses anderen Staates ist. Ebenso\nlege Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 den Vertragsstaaten keine Beschränkung auf, nach freiem\nErmessen die Bedingungen zu wählen, unter denen sie bereit sind, Eigentumspositionen an\nenteignete Personen zurückzugeben oder die Modalitäten festzulegen, unter denen sie\nbereit sind, Entschädigungs- oder Ausgleichsleistungen an die Betroffenen zu zahlen (s.\nsinngemäß die vorgenannte Sache Kopecký, Rdnr. 37 u. 38).\n\n78\nIm vorliegenden Fall muss der Gerichtshof sich zunächst mit der Frage der\nAnwendbarkeit des Artikels 1 des Protokolls Nr. 1 befassen. Zu diesem Zweck muss er im\nLicht der in Rdnr. 74 aufgeführten Grundsätze prüfen, ob die Beschwerdeführer im Besitz\nvon „Eigentum“ im Sinne des Artikels 1 des Protokolls Nr. 1 waren, d.h. entweder von\n„vorhandenem Eigentum“ oder von Vermögenswerten einschließlich Forderungen, aufgrund\nderer die Beschwerdeführer vorbringen können, dass sie zumindest eine „berechtigte\nErwartung“ haben, in den effektiven Genuss eines Rechts auf Eigentum zu gelangen.\nii. Zur Frage, ob die Beschwerdeführer über «Eigentum» im Sinne des Artikels 1 des\nProtokolls Nr. 1 verfügten\n\n79\nDie vorliegende Sache betrifft ganz offensichtlich kein „vorhandenem Eigentum“ der\nBeschwerdeführer. Die meisten von ihnen sind Erben von Personen, die vor langer Zeit\nenteignet wurden, und demnach nicht in der Lage gewesen sind, ihre Rechte als Eigentümer\nder in Rede stehenden Vermögensgegenstände auszuüben, und zwar in den meisten Fällen\nseit mehr als einem halben Jahrhundert.\n\n80\nWas die Behauptung der Beschwerdeführer anbelangt, dass diese Enteignungen\nvölkerrechtswidrig gewesen seien, so hebt der Gerichtshof hervor, dass diese in zwei\nunterschiedlichen Zeitabschnitten erfolgt sind:\n- im Verlauf der Jahre 1945-1949 auf Veranlassung der sowjetischen Besatzungsmacht in\nDeutschland. Diese Besatzung in Deutschland war aber keine „gewöhnliche“\nKriegsbesatzung, sondern eine Besatzung sui generis im Anschluss an einen Krieg und an\neine bedingungslose Kapitulation, mit der den Besatzungsmächten „hoheitliche“ Befugnisse\nübertragen wurden. Dieser besondere Status ist auf internationaler Ebene allgemein\nanerkannt worden;\n- nach 1949 in der DDR, einem von der Bundesrepublik Deutschland zu trennenden\nStaat, der gegen Ende seines Bestehens auf breiter Basis auf internationaler Ebene\nanerkannt wurde. Die der DDR anzulastenden Enteignungen sind gegenüber den eigenen\nStaatsangehörigen vorgenommen worden, so dass sie dem Völkerrecht nicht unterliegen.\n\n81\nDie Bundesrepublik Deutschland ist weder für die von der sowjetischen\nBesatzungsmacht veranlassten Handlungen noch für die eines anderen Staates gegenüber\ndessen eigenen Staatsangehörigen verantwortlich, selbst wenn die Bundesrepublik später\ndie Rechtsnachfolge der DDR angetreten hat, denn es handelt sich dabei um sogenannte\npolitische Verpflichtungen.\n\n82\nDer Gerichtshof ist demnach ratione temporis und ratione personae nicht zuständig,\ndie Begleitumstände der Enteignungen und die bis zum heutigen Tag fortwirkenden Folgen\ndieser Enteignungen zu würdigen (siehe sinngemäß die vorgenannte Sache Malhous und\ndie Rechtsprechung der Kommission, z.B. Mayer u.a. ./. Deutschland, Nr. 18890/91,\n19048/91, 19049/91, 19342/92 und 19549/92, Entscheidung der Kommission vom 4. März\n1996, DR-85-B, S. 5, und die vorgenannte Sache Fürst Hans-Adam II von Liechtenstein,\nRdnr. 85).\n\n83\nUnter diesen Voraussetzungen kann von einer der Bundesrepublik Deutschland\nanzulastenden fortdauernden Verletzung der Konvention keineswegs die Rede sein, die\nAuswirkungen auf die zeitlichen Begrenzungen bei der Zuständigkeit des Gerichtshofs haben\nkönnte (s. sinngemäß die genannte Sache Fürst Hans-Adam II von Liechtenstein, a.a.O.).\n\n84\nDem Gerichtshof obliegt es daher zu prüfen, ob die Beschwerdeführer eine\n„berechtigte Erwartung“ darauf hatten, dass sich ein gegenwärtiger und einklagbarer\nAnspruch konkretisieren würde, d.h. ein Anspruch entweder auf Rückgabe der\nVermögenswerte oder auf Ausgleichsleistungen (für die Enteignungen zwischen 1945 und\n1949) bzw. Entschädigungszahlungen (für die Enteignungen nach 1949) in einer\nbestimmten, in einem angemessenem Bezug zum tatsächlichen Grundstückswert stehenden\nHöhe.\nα) Enteignungen zwischen 1945 und 1949 in der sowjetischen Besatzungszone in\nDeutschland\n\n85\nWas die Restitution anbelangt, so hebt der Gerichtshof hervor, dass es in der\nGemeinsamen Erklärung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen\nDemokratischen Republik vom 15. Juni 1990 (Rdnr. 38) heißt, dass „die Enteignungen auf\nbesatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage (1945 bis 1949) nicht mehr\nrückgängig zu machen sind“. Danach hat das Bundesverfassungsgericht in seinem ersten\nGrundsatzurteil zur Bodenreform vom 23. April 1991 (Rdnr. 12-18) bestätigt, dass der\nRestitutionsausschluss nicht gegen das Grundgesetz verstößt.\n\n86\nDemnach verfügen die Beschwerdeführer offensichtlich über keine rechtliche\nGrundlage, auf die sie eine berechtigte Erwartung im Hinblick auf die Rückübertragung ihres\nEigentums stützen könnten. Diesbezüglich verweist der Gerichtshof auch auf die\nArgumentation der Kommission in der Rechtssache Mayer u.a. ./. Deutschland (vorgenannte\nEntscheidung), deren Gegenstand gerade der Ausschluss jeglicher Restitution bei den\nzwischen 1945 und 1949 bewirkten Enteignungen war.\n\n87\nWas die Ausgleichsleistungen anbelangt, stellt der Gerichtshof fest, dass es in der\nGemeinsamen Erklärung heißt: „[Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland] ist der\nAuffassung, dass einem künftigen gesamtdeutschen Parlament eine abschließende\nEntscheidung über etwaige staatliche Ausgleichsleistungen vorbehalten bleiben muß“.\n\n88\nDaraus ergibt sich, dass die deutsche Regierung, anders als die polnische Regierung\nin der Rechtssache Broniowski ./. Polen (vorgenanntes Urteil, Rdnr. 130-131), zum Zeitpunkt\nder Wiedervereinigung einerseits die Frage des Grundsatzes des Erbringens von\nAusgleichsleistungen und andererseits deren etwaige Höhe bewusst offengelassen hat.\n\n89\nSpäter erst wurden auf der Grundlage des Ausgleichsleistungsgesetzes, das\nBestandteil des Entschädigungs- und Ausgleichleistungsgesetzes vom 27. September 1994\nist (Rdnr. 52-55), in ausführlicher Form die Modalitäten in Bezug auf die Leistungen geregelt,\ndie an die ehemaligen Eigentümer der jeweiligen Grundstücke und Gebäude erbracht\nwerden sollten. In seinem dritten Grundsatzurteil vom 22. November 2000 zur Bodenreform\n(Rdnr. 23-32) hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass dieses Gesetz nicht\ngegen das Grundgesetz verstößt.\n\n90\nDie Beschwerdeführer hatten ihres Erachtens die berechtigte Erwartung, weit höhere\nAusgleichsleistungen im Verhältnis zum Verkehrswert ihrer Vermögensgegenstände zu\nerhalten, wobei sie insbesondere auf das erste Grundsatzurteil des\nBundesverfassungsgerichts vom 23. April 1991 zur Bodenreform Bezug nehmen. In diesem\nUrteil hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt: „Wählt er [der Gesetzgeber] eine solche\nLösung [betreffend die Enteignungen 1949-1990], darf er für die entschädigungslosen\nEnteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage\n[Enteignungen 1945-1949] nicht jegliche Wiedergutmachung ausschließen “. Es hat\nhinzugefügt „welchen Umfang diese Leistungen haben dürfen, regelt [die Gemeinsame\nErklärung] hingegen nicht. Darüber hinaus läßt sich aber dem Grundgesetz ein Gebot voller\nEntschädigung für die hier in Frage stehenden Enteignungen nicht entnehmen (...). Eine\n(originäre) verfassungsrechtliche Verpflichtung zu einer Wiedergutmachung, die wertmäßig\neiner Restitution gleichkäme, besteht nicht (...). Allerdings muß der Gesetzgeber bei der\ngesamten Wiedergutmachungsregelung Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes\n(Gleichheitssatz) beachten“.\n\n91\nNach Auffassung des Gerichtshofs sind die Rechte der Beschwerdeführer bezüglich\nder Höhe der Ausgleichsleistungen, mit denen sie berechtigterweise rechnen durften,\neindeutig in dem Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz vom 27. September 1994\ngeregelt worden.\n\n92\nWeder aus dem Wortlaut der Gemeinsamen Erklärung noch aus dem Tenor des\nUrteils des Bundesverfassungsgerichts vom 23. April 1991 geht hervor, dass die\nBeschwerdeführer eine berechtigte Erwartung hatten, die über den mit diesem Gesetz\nfestgelegten Rahmen hinausgeht und sich auf eine anhängige und vollstreckbare Klage\nstützt, von der die Beschwerdeführer annehmen konnten, dass sie erfolgreich sei (o.a.\nJantner, Rdnr. 29).\n\n93\nDas Bundesverfassungsgericht hat in der Tat in diesem Urteil vielmehr den weiten\nGestaltungsspielraum des Gesetzgebers im Rahmen der globalen Regelung der\nAuswirkungen der deutschen Wiedervereinigung unterstrichen. Bei der Bemessung der\netwaigen an die Erben der früheren Eigentümer zu zahlenden Entschädigungs- und\nAusgleichsleistungen war der Gesetzgeber berechtigt, die finanziellen Möglichkeiten im Licht\ndes Gesamtumfangs der wieder gutzumachenden Schäden zu berücksichtigen. Er konnte\nauch Eingriffe in andere Vermögenswerte als das Eigentumsrecht berücksichtigen, wie das\nLeben, die Gesundheit oder die Freiheit sowie Aufgaben im Zusammenhang mit dem\nWiederaufbau des Landes.\nIn seinem Urteil vom 22. November 2000 hat das Bundesverfassungsgericht im Übrigen\nbei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Ausgleichsleistungs- und\nEntschädigungsgesetzes im Licht des Sozialstaats- und Rechtsstaatsprinzip daran erinnert,\ndass die staatliche Gemeinschaft verpflichtet sei, die Lasten, die bestimmte\nPersonengruppen zu tragen hätten, durch eine gesetzliche Regelung auszugleichen, die\nallein konkrete Entschädigungs- und Ausgleichsansprüche begründe. Es hat ebenfalls\nunterstrichen, dass bei der Ausgestaltung dieser Ausgleichsregelung der Gesetzgeber einen\nsehr weiten Regelungs- und Gestaltungsspielraum sowohl hinsichtlich der Art der zu\ngewährenden Wiedergutmachungen als auch deren Umfang hatte.\n\n94\nDie Ansprüche der beschwerdeführenden juristischen Personen finden hingegen\nkeine Grundlage im Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz, da ihnen dort kein\nRecht auf Ausgleichsleistungen zuerkannt wird. In seinem Urteil vom 22. November 2000 hat\ndas Bundesverfassungsgericht die Auffassung vertreten, dass dieser Ausschluss nicht\ngegen das Grundgesetz verstoße (Rdnr. 29). Diesbezüglich hebt der Gerichtshof hervor,\ndass die Anteilseigner oder Aktionäre dieser juristischen Personen ihrerseits nach dem\nEntschädigungs- und Ausgleichleistungsgesetz einen Ausgleichsanspruch hätten.\n\n95\nWas die Rehabilitierung nebst Restitution anbelangt, hebt der Gerichtshof hervor, der\nGesetzgeber habe hierzu zwei Gesetze verabschiedet, nämlich das Strafrechtliche\nRehabilitierungsgesetz vom 29. Oktober 1992 (Rdnr. 57-58) und das Verwaltungsrechtliche\nRehabilitierungsgesetz vom 23. Juni 1994 (Rdnr. 59-60).\n\n96\nDie Beschwerdeführer sind der Meinung, dass diese Enteignungen in Wirklichkeit\npolitische Verfolgungshandlungen mit strafrechtlichem Charakter gewesen seien und dass\nsie einen Anspruch auf strafrechtliche Rehabilitierung nebst Rückübertragung ihrer\nVermögenswerte gemäß Punkt 9 der Gemeinsamen Erklärung in Verbindung mit Artikel 17\ndes Einigungsvertrags hätten (Rdnr. 38-39). Sie behaupten insbesondere, sie hätten nach\n§ 1 Abs. 7 des Vermögensgesetzes (Rdnr. 42) zumindest über Ansprüche auf\nverwaltungsrechtliche Rehabilitierung nebst Restitution ihrer Vermögenswerte verfügt, die sie\nwegen der in § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG eingefügten Ausschlussklausel verloren hätten\n(Rdnr. 59).\n\n97\nWas den ersten Punkt anbelangt, erinnert der Gerichtshof daran, dass in der\nGemeinsamen Erklärung und dem Einigungsvertrag zwar die Grundsätze aufgeführt sind,\ndiese aber anschließend vom Gesetzgeber in diversen Gesetzen umgesetzt wurden, in\ndenen die konkreten Rechte der Beschwerdeführer festgelegt sind. Durch die\nVerabschiedung zweier unterschiedlicher Gesetze zur Rehabilitierung wollte der\nGesetzgeber aber zwischen Personen unterscheiden, die Opfer von\nVerwaltungsentscheidungen oder von strafrechtlichen Verurteilungen, die zwangsläufig\nschwerwiegender sind, geworden sind. In seinem vierten Grundsatzurteil vom 4. Juli 2003\nzur Bodenreform (Rdnr. 33-37) hat das Bundesverfassungsgericht die Auffassung vertreten,\ndass die strafrechtliche Verurteilung einer Person einen derart massiven Eingriff darstellen\nwürde, dass er anders als bei Vermögensentziehungen durch Verwaltungsstellen die\nRückgabe der eingezogenen Vermögenswerte im Rahmen eines Rehabilitierungsverfahrens\nrechtfertigen würde. Im vorliegenden Fall beruhten die zwischen 1945 und 1949 bewirkten\nEnteignungen jedoch ausschließlich auf Verwaltungsentscheidungen.\n\n98\nDemnach fielen die Forderungen der Beschwerdeführer eindeutig nicht unter die\nBestimmungen des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes und der Gerichtshof kann bei\nder unterschiedlichen Behandlung der Personen, die Opfer von Verwaltungsentscheidungen\noder aber von strafrechtlichen Verurteilungen geworden sind, seitens der deutschen\nBehörden keine Willkür oder Ungerechtigkeit erkennen.\n\n99\nWas den zweiten Punkt anbelangt, erinnert der Gerichtshof daran, dass die\nGemeinsame Erklärung ausführt, dass „die Enteignungen auf besatzungsrechtlicher bzw.\nbesatzungshoheitlicher Grundlage [zwischen 1945 und 1949) nicht mehr rückgängig zu\nmachen sind.“ Artikel 41 des Einigungsvertrags sieht seinerseits vor, dass „die\nBundesrepublik Deutschland keine Rechtsvorschriften erlassen (wird), die der in Absatz 1\ngenannten Gemeinsamen Erklärung widersprechen“ (Rdnr. 39).\nDer Gerichtshof hebt ferner hervor, dass aus § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG in Verbindung\nmit § 1 Abs. 8 VermG hervorgeht, dass das VwRehaG eine Restitution von\nVermögenswerten, die zwischen 1945 und 1949 konfisziert worden sind, nicht gestatte.\n\n100\nIn seinen Grundsatzurteilen vom 21. Februar 2002 und 4. Juli 2003 haben das\nBundesverwaltungsgericht und das Bundesverfassungsgericht den Ausschluss jeglicher\nRestitutionsansprüche trotz des Wortlauts von § 1 Abs. 7 des Vermögensgesetzes bestätigt.\nDas Bundesverfassungsgericht hat insbesondere daran erinnert, dass das Hauptanliegen\ndes Gesetzgebers, indem er Satz 3 in § 1 Abs. 1 VwRehaG einfügte, darin bestand zu\nverhindern, dass der in § 1 Abs. 8 VermG vorgesehene Restitutionsanspruch (der sich aus\ndem Anschluss nach Punkt 1 der Gemeinsamen Erklärung ergibt) im Wege des\nVerwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes umgangen wird. Es hat hinzugefügt, die\nBeschwerdeführer hätten in Bezug auf die in jenem Zeitraum erfolgten Enteignungen\nAnspruch auf eine Wiedergutmachung nach dem Entschädigungs- und\nAusgleichsleistungsgesetz.\n\n101\nDer Gerichtshof erinnert aber daran, dass der Staat bei dem Erlass solcher Gesetze\nund bei der Auslegung dieser Vorschriften seitens der nationalen Gerichte einen weiten\nErmessensspielraum hat (Rdnr. 77).\n\n102\nDemnach könne nicht behauptet werden, dass die Beschwerdeführer eine\nberechtigte Erwartung auf verwaltungsrechtliche Rehabilitierung und Rückgabe ihrer\nVermögenswerte hatten.\nβ) Enteignungen nach 1949 in der DDR\n\n103\nDer Gerichtshof stellt fest, dass in der Gemeinsamen Erklärung der Grundsatz der\nRestitution eingezogener Vermögensgegenstände verankert ist, es sei denn, eine solche\nRückgabe erwiese sich als unmöglich oder Dritte hätten diese Vermögenswerte in redlicher\nWeise erworben. Im letztgenannten Fall ist nach der Gemeinsamen Erklärung „ein sozial\nverträglicher Ausgleich an die ehemaligen Eigentümer durch Austausch von Grundstücken\nmit vergleichbarem Wert oder durch Entschädigung herzustellen“. Diese Eckwerte sind\nspäter in dem Vermögensgesetz vom 29. September 1990 (Rdnr. 41-45) und dem\nEntschädigungsgesetz umgesetzt worden, das Bestandteil des Entschädigungs- und\nAusgleichsleistungsgesetzes vom 27. September 1994 ist. In seinem dritten Grundsatzurteil\nvom 22. November 2000 zur Bodenreform hat das Bundesverfassungsgericht die Auffassung\nvertreten, dass diese Gesetze nicht gegen das Grundgesetz verstoßen.\n\n104\nDen Beschwerdeführern zufolge hatten sie eine berechtigte Erwartung gehabt,\nentweder auf Rückübertragung ihrer Vermögenswerte, auf Erhalt eines gleichwertigen\nGrundstücks oder auf weit höhere Entschädigungen im Verhältnis zum Verkehrswert der\nVermögensgegenstände. Sie berufen sich auf die Gemeinsame Erklärung und die\nursprüngliche Fassung des § 9 des Vermögensgesetzes (Rdnr. 45), in denen die Zuweisung\nvon gleichwertigen Grundstücken vorgesehen war, sowie auf das erste Grundsatzurteil des\nBundesverfassungsgerichts zur Bodenreform vom 23. April 1991. Das\nBundesverfassungsgericht hat in diesem Urteil ausgeführt: „Der Gesetzgeber hat für die\nentschädigungslosen Enteignungen (zwischen 1949 und 1990), die nicht unter die Regelung\nin Nr. 1 Satz 4 [Anm.d.Übers.: zutreffend muss es heißen „Nr. 1 Satz 1“] der Gemeinsamen\nErklärung fallen, eine Wiedergutmachungsregelung getroffen, die vom Grundsatz der\nRückgabe der enteigneten Objekte ausgeht, was auch für die Höhe der anstelle einer\nRestitution zu gewährenden Entschädigung von Bedeutung sein kann“.\n\n105\nNach Auffassung des Gerichtshofs sind die Rechte der Beschwerdeführer\nhinsichtlich der Voraussetzungen, unter denen sie die Restitution ihrer Vermögenswerte\nbewirken konnten, eindeutig in dem Vermögensgesetz geregelt. Ist eine dieser\nVoraussetzungen nicht gegeben, weil sich die Rückgabe als in der Praxis unmöglich erweist\noder weil ein Dritter das Grundstück in redlicher Weise erworben hat, ist das\nVermögensgesetz auf die Ansprüche der Beschwerdeführer augenscheinlich nicht\nanwendbar.\n\n106\nGleiches gilt für die Rechte der Beschwerdeführer bezüglich der Höhe der\nEntschädigungsleistungen, mit denen sie berechtigterweise rechnen durften, die eindeutig in\ndem Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz vom 27. September 1994 geregelt\nsind.\n\n107\nWeder aus dem Wortlaut der Gemeinsamen Erklärung noch aus dem Tenor des\nUrteils des Bundesverfassungsgerichts vom 23. April 1991 geht hervor, dass die\nBeschwerdeführer eine berechtigte Erwartung hatten, die über den mit diesem Gesetz\nfestgelegten Rahmen hinausgeht und sich auf eine anhängige und vollstreckbare Klage\nstützt, von der die Beschwerdeführer annehmen konnten, dass sie erfolgreich sei (o.a.\nJantner, Rdnr. 29).\n\n108\nIn der Tat sieht Punkt 3 b) der Gemeinsamen Erklärung wie auch die ursprüngliche\nFassung des § 9 des Vermögensgesetzes als Alternative zur Restitution entweder die\nMöglichkeit des Austauschs von Grundstücken mit vergleichbarem Wert oder\nEntschädigungen vor. So hatte auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 23.\nApril 1991 lediglich angegeben, dass der Restitutionsgrundsatz in Bezug auf die\nEnteignungen zwischen 1949 und 1990 für die Höhe der etwaigen Entschädigungen\nmaßgeblich sein könnte.\n\n109\nWie der Gerichtshof vorstehend bereits ausgeführt hat (Rdnr. 93), hatte das\nBundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen vom 23. April 1991 und 22. November\n2000 den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im Rahmen einer globalen\nRegelung der Auswirkungen der deutschen Wiedervereinigung unterstrichen. Das\nBundesverfassungsgericht hat ferner ausdrücklich daran erinnert, dass weder die\nGemeinsame Erklärung noch die ursprüngliche Fassung des § 9 des Vermögensgesetzes\nkonkrete Rechte für die Opfer der DDR-Enteignungen geschaffen hätten, die unter den\nSchutz des Artikels 14 des Grundgesetzes [Eigentumsrecht] fallen.\nIII. Schlussfolgerung\n\n110\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass er bereits über mehrere im Zusammenhang mit\nder Wiedervereinigung stehende Fälle entschieden hat und dabei den einmaligen\nhistorischen Kontext sowie die ungeheuren Aufgaben berücksichtigt hat, denen sich der\nGesetzgeber gegenübersah, um die vielen Fragen zu regeln, die sich durch den Übergang\nvon einem kommunistischen Regime zu einem demokratischen und marktwirtschaftlichen\nSystem zwangsläufig gestellt haben (siehe unter zahlreichen anderen Fällen die\nRechtssache Kuna ./. Deutschland (Entsch.), Nr. 52449/99, CEDH-2001-V).\nMit dem Entschluss, das auf Veranlassung einer ausländischen Besatzungsmacht oder\neines anderen souveränen Staates begangene Unrecht und die daraus resultierenden\nSchäden auszugleichen, musste der deutsche Gesetzgeber im vorliegenden Fall gewisse\nGrundentscheidungen im Hinblick auf das Allgemeinwohl treffen. Diesbezüglich hat er sich\nbei der Verabschiedung der Gesetze zu Eigentums- und Wiedergutmachungsfragen nach\nder deutschen Wiedervereinigung insbesondere auf Begriffe wie „sozial verträglicher\nAusgleich unterschiedlicher Interessen“, „Rechtssicherheit und Rechtseindeutigkeit“, „Recht\nauf Eigentum“ und „Rechtsfrieden“ gestützt, die in der Gemeinsamen Erklärung erwähnt\nwerden. So hat auch das Bundesverfassungsgericht bei der Prüfung der Übereinstimmung\ndieser Gesetze mit dem Grundgesetz sich insbesondere auf die Grundsätze „Sozialstaat und\nRechtsstaat“ und auf denjenigen des „Willkürverbots“ bezogen.\n\n111\nWie der Gerichtshof vorstehend dargelegt hat (Rdnr. 77), verfügt ein Staat, sobald er\nsich entschließt, die Folgen der von ihm nicht begangenen, mit den demokratischen\nGrundprinzipien nicht zu vereinbarenden Handlungen zu beseitigen, zur Umsetzung dieser\nPolitik über einen weiten Ermessensspielraum.\n\n112\nDie Beschwerdeführer haben die Verfassungsmäßigkeit der nach der\nWiedervereinigung erlassenen Gesetze in der Hoffnung bestritten, ihre Vermögenswerte\nzurück zu erhalten oder eine dem Verkehrswert angeglichene Entschädigung oder einen\nAusgleich zu bekommen. Die Überzeugung, dass die geltenden Gesetze zu ihren Gunsten\nverändert werden würden, kann aber nicht als eine berechtigte Erwartung im Sinne des\nArtikels 1 des Protokolls Nr. 1 angesehen werden. Wie der Gerichtshof bereits mehrfach\nausgeführt hat, besteht ein Unterschied zwischen der einfachen Hoffnung, so verständlich\nsie auch sein mag, und der berechtigten Erwartung, die konkreter sein und sich auf eine\ngesetzliche Norm stützen oder eine gefestigte Grundlage in der Rechtsprechung haben\nmuss (siehe insbesondere die genannten Sachen Gratzinger und Gratzingerova, Rdnr. 73,\nund Kopecký, Rdnr. 52). Im vorliegenden Fall haben weder die Gemeinsame Erklärung noch\ndas erste Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts zur Bodenreform den\nBeschwerdeführern Rechte verliehen, die über diejenigen hinausgingen, die mit den\nstreitigen Rechtsvorschriften verliehen worden sind.\n\n113\nUnter diesen Umständen folgert der Gerichtshof, dass die Beschwerdeführer nicht\ndargelegt haben, dass sie Inhaber von hinreichend nachgewiesenen und mithin klagbaren\nAnsprüchen waren und dass sie sich somit nicht auf das „Eigentum“ im Sinne von Artikel 1\ndes Protokolls Nr. 1 berufen können. Demnach haben weder die streitigen Gesetze noch die\nUrteile oder Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts einen Eingriff in die Ausübung ihres\nEigentumsrechts darstellen können, womit der hiesige Sachverhalt nicht in den\nAnwendungsbereich des Artikels 1 des Protokolls Nr. 1 fällt.\n\n114\nDaraus folgt, dass diese Rügen ratione materiae mit den Konventionsbestimmungen\nim Sinne von Artikel 35 Abs. 3 unvereinbar und in Anwendung von Artikel 35 Abs. 4\nzurückzuweisen sind.\nB. Artikel 14 der Konvention in Verbindung mit Artikel 1 des Protokolls Nr. 1\n\n115\nDie Beschwerdeführer sind auch er Meinung, dass sie Opfer einer Diskriminierung\nim Sinne des Artikels 14 der Konvention in Verbindung mit Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 sind,\nda sie im Gegensatz zu anderen Personengruppen keinen Rückübertragungsanspruch in\nBezug auf die Vermögenswerte, die ihnen rechtswidrig entzogen worden seien, hätten\ngeltend machen können und nur eine unerhebliche Ausgleichsleistung erhalten hätten.\nArtikel 14 der Konvention lautet wie folgt:\n„Der Genuss der in d(...)er Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne\nDiskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache,\nder Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft,\nder Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines\nsonstigen Status zu gewährleisten.“\nDie Beschwerdeführer, die Erben der Opfer von Enteignungen zwischen 1945 und 1949\nsind, vertreten insbesondere die Meinung, dass sie verglichen mit denjenigen, die zwischen\n1949 und 1990 Opfer von Enteignungen waren und ihr Eigentum nach dem\nVermögensgesetz zurückerlangen konnten, diskriminiert worden seien. Sie sind ebenfalls\nder Auffassung, dass sie gegenüber denjenigen diskriminiert worden sind, die in den Genuss\neiner strafrechtlichen Rehabilitierung nebst Eigentumsrückübertragung gelangt sind.\nDie Beschwerdeführer, die Erben von Opfern von Enteignungen zwischen 1949 und 1990\nsind und ihr Eigentum nicht zurückerlangen konnten, sind der Auffassung, dass sie\ngegenüber denjenigen Rechtsnachfolgern von Enteignungsopfern diskriminiert worden\nseien, die in den Genuss einer Eigentumsrückübertragung gelangt sind.\n\n116\nNach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs vervollständigt der Artikel 14\nder Konvention die anderen materiellen Bestimmungen der Konvention oder ihrer Protokolle:\nEr führt kein eigenständiges Dasein, weil er einzig in Bezug auf den darin zugesicherten\n„Genuss der Rechte und Freiheiten“ Gültigkeit hat, den diese Bestimmungen zusichern. Er\nkann zwar Geltung erlangen, selbst wenn eine Verletzung der Erfordernisse nicht gegeben\nist, womit ihm eine autonome Stellung zukommt, aber er kann nicht zur Anwendung\ngelangen, wenn der Streitgegenstand nicht unter mindestens eine der genannten\nBestimmungen fällt (o.a. Fürst Hans-Adam II von Liechtenstein, Rdnr. 91, und Gratzinger\nund Gratzingerova, Rdnr. 76).\n\n117\nAus der Nichtanwendbarkeit des Artikels 1 des Protokolls Nr. 1 folgt für den\nGerichtshof, dass Artikel 14 der Konvention vorliegend nicht zu prüfen ist.\n\n118\nDaraus folgt, dass diese Rügen aus Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 in Verbindung mit\nArtikel 14 ebenfalls ratione materiae mit den Konventionsbestimmungen im Sinne von Artikel\n35 Abs. 3 unvereinbar und in Anwendung von Artikel 35 Abs. 4 zurückzuweisen sind.\nC. Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 der Konvention\n\n119\nEiner der Beschwerdeführer, der Rechtsnachfolger eines Opfers von Enteignungen\nzwischen 1945 und 1949 ist, behauptet, das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz\nvom 23. Juni 1994 sowie die Beschlüsse des Bundesverwaltungs- und des\nBundesverfassungsgerichts vom 16. Mai bzw. 12. August 2002 hätten auch Artikel 14 in\nVerbindung mit Artikel 8 der Konvention verletzt. Dieser letztgenannte Artikel lautet wie folgt:\n\"(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung\nund ihrer Korrespondenz.\n(2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff\ngesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale\noder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der\nOrdnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum\nSchutz der Rechte und Freiheiten anderer.“\n\n120\nAngesichts des nichtautonomen Charakters von Artikel 14 muss der Gerichtshof sich\nzunächst mit der Frage der Anwendbarkeit des Artikels 8 im vorliegenden Fall beschäftigen.\n\n121\nDer Beschwerdeführer behauptet, dass das Verwaltungsrechtliche\nRehabilitierungsgesetz in den Geltungsbereich des Artikels 8 falle und dass insbesondere\nder Staat in diesem Zusammenhang positive Verpflichtungen habe. Unter Verweis auf\ndiesen Artikel erachtet der Beschwerdeführer, er habe einen Anspruch auf\nverwaltungsrechtliche Rehabilitierung nebst Eigentumsrückübertragung.\n\n122\nDer Gerichtshof hebt, wie bereits in Bezug auf Artikel 1 des Protokolls Nr. 1\ndargelegt (Rdnr. 81-82), zunächst hervor, dass er, da die Bundesrepublik Deutschland für\ndie zwischen 1945 und 1949 seitens einer ausländischen Besatzungsmacht vorgenommen\nHandlungen nicht verantwortlich sei, ratione temporis nicht befugt ist, die Begleitumstände\ndieser Enteignungen und die etwaige Verletzung des Artikels 8 zu würdigen.\nWas das nach der deutschen Wiedervereinigung verabschiedete Verwaltungsrechtliche\nRehabilitierungsgesetz und die diesbezüglichen Beschlüsse des Bundesverwaltungs- und\nBundesverfassungsgerichts anbelangt, ist der Gerichtshof der Auffassung, dass diese Rüge\nverglichen mit derjenigen aus Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 keine gesonderte Frage aufwirft.\n\n123\nDer Gerichtshof schließt demnach auf die Nichtanwendbarkeit von Artikel 8 der\nKonvention mit der Maßgabe, dass Artikel 14 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist.\n\n124\nDaraus folgt, dass diese Rügen aus Artikel 14 der Konvention in Verbindung mit\nArtikel 8 ebenfalls ratione materiae mit den Konventionsbestimmungen im Sinne von Artikel\n35 Abs. 3 unvereinbar und in Anwendung von Artikel 35 Abs. 4 zurückzuweisen sind.\nD. Artikel 6 Absatz 1 der Konvention\n\n125\nDie einundzwanzig Beschwerdeführer, die das Bundesverfassungsgericht angerufen\nhatten, sind der Auffassung, dass die Länge des Verfahrens vor diesem Gericht die in Artikel\n6 Absatz 1 der Konvention vorgesehene angemessene Frist überschritten hat, der bestimmt:\n\"Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen\nAnsprüche und Verpflichtungen (...) von einem (...) Gericht (...) innerhalb angemessener Frist\nverhandelt wird.\"\n\n126\nDer Gerichtshof hebt hervor, die Beschwerdeführer hätten das\nBundesverfassungsgericht unmittelbar angerufen, damit es über die Verfassungsmäßigkeit\ndes Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes erkenne.\n\n127\nDer zu berücksichtigende Zeitraum beginnt am 29. Juni 1995, als die\nBeschwerdeführer ihre Beschwerde eingelegt haben, und endet am 22. November 2000, als\ndas Bundesverfassungsgericht sein Urteil fällte. Es hat demnach nahezu fünf Jahre und fünf\nMonate gedauert.\n\n128\nDer Gerichtshof ruft in Erinnerung, dass die Angemessenheit der Dauer eines\nVerfahrens entsprechend den Umständen der Rechtssache und unter Berücksichtigung der\nin seiner Rechtsprechung verankerten Kriterien, insbesondere der Komplexität des Falles,\ndes Verhaltens des Beschwerdeführers und des Verhaltens der zuständigen Behörden sowie\nder Bedeutung des Rechtsstreits für die Betroffenen zu beurteilen ist (Süßmann ./.\nDeutschland vom 16. September 1996, Sammlung 1996-IV, S. 1172, Rdnr. 48, Gast u. Popp\n./. Deutschland, Nr. 29357/95, Rdnr. 64, CEDH-2000-II, und Frydlender . /. Frankreich [GC],\nNr. 30979/96, Rdnr. 43, CEDH 2000-VII).\n\n129\nDie Regierung behauptet, die Rechtssache sei von beträchtlicher Komplexität\ngewesen insbesondere deshalb, weil die Beschwerde der Beschwerdeführer unmittelbar\ngegen ein Gesetz gerichtet war. Das Bundesverfassungsgericht habe demnach als erste und\neinzige Gerichtsinstanz gehandelt und eine eingehende Prüfung der einzelnen Fallgruppen\nunter Bezugnahme auf das Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz im Licht des\nGrundgesetzes vornehmen müssen. Dem Gericht könne nicht vorgeworfen werden, dass es\ndie seit 1995 anhängigen Verfahren verbunden hat. Die Regierung folgert schließlich, dass\neine vordringliche Behandlung nicht nötig war, da die in Rede stehenden Zahlungen nach\ndem Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz nicht vor 2004 vorgesehen waren.\n\n130\nDie Beschwerdeführer erwidern, dass in Anbetracht der Bedeutung der streitigen\nFragen das Bundesverfassungsgericht rasch eine Entscheidung hätte treffen müssen, wie\ndies bei seinem ersten Grundsatzurteil vom 23. April 1991 zur Bodenreform der Fall war. Da\ndiese Fragen Hunderttausende von Opfern beträfen, darunter zahlreiche Personen in hohem\nAlter, hätte das Bundesverfassungsgericht diese Beschwerden sogar vorrangig behandeln\nmüssen.\n\n131\nDer Gerichtshof hebt zunächst hervor, die Sache sei Teil von zweiundvierzig\nBeschwerden vor dem Bundesverfassungsgericht betreffend das Entschädigungs- und\nAusgleichsleistungsgesetz gewesen und hätte grundsätzliche Fragen in Bezug auf die\nKriterien aufgeworfen, die vom Gesetzgeber nach der Wiedervereinigung festgesetzt worden\nseien, um die Rechtsnachfolger von Enteignungsopfern während der sowjetischen\nBesatzung oder zu DDR-Zeiten zu entschädigen. Die sehr große Komplexität der Sache wird\nauch dadurch unterstrichen, dass das Bundesverfassungsgericht über einen Zeitraum von\nzehn Jahren vier Grundsatzurteile zum Thema Bodenreform erlassen habe. Vor der\nVerkündung des fraglichen Urteils, nämlich des dritten diesbezüglichen Grundsatzurteils, hat\nes eine mündliche Verhandlung abgehalten, in deren Verlauf die Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und alle Regierungen der Länder im Gebiet der ehemaligen\nDDR angehört worden sind.\n\n132\nDer Gerichtshof ruft anschließend in Erinnerung, dass er wiederholt bekräftigt hat,\ndass Artikel 6 Abs. 1 die Vertragsparteien zwingt, ihr Justizsystem so zu organisieren, dass\nihre Gerichte jedem Erfordernis der Konvention, insbesondere in Bezug auf die\nangemessene Frist, gerecht werden können. Zwar gilt diese Verpflichtung auch bei einem\nVerfassungsgericht, doch ist sie nicht in gleicher Weise auszulegen wie bei der ordentlichen\nGerichtsbarkeit. Aufgrund seiner Rolle als Hüter der Verfassung ist es für ein\nVerfassungsgericht in besonderem Maße geboten, bisweilen andere Umstände zu\nberücksichtigen als die chronologische Reihenfolge der Eintragung in das Gerichtsregister,\nbeispielsweise die Natur der Sache und ihre politische und soziale Bedeutung. Im Übrigen\nschreibt Artikel 6 zwar einerseits die zügige Durchführung von Gerichtsverfahren vor, setzt\nandererseits aber auch den Schwerpunkt auf den allgemeinen Grundsatz einer geordneten\nRechtspflege (siehe o.a. Sache Süßmann, S. 1174, Rdnr. 55-56, Sache Gast und Popp,\nRdnr. 75 und Goretzki ./. Deutschland, (Entsch.), Nr. 52447/02, 24. Januar 2002).\n\n133\nAngesichts der Bedeutung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts im\nvorliegenden Fall, dessen Auswirkungen weit über die individuellen Beschwerden\nhinausgehe, gelte dieser Grundsatz hier besonders. Es erscheint auch rechtmäßig, dass das\nBundesverfassungsgericht alle Beschwerden zu ähnlichen Fragen zusammengeführt hat, um\nsich einen Gesamtüberblick zu verschaffen, dies umso mehr, weil es als einzige\nGerichtsinstanz agierte.\n\n134\nIm Übrigen ist dieser Fall im Zusammenhang mit unzähligen Beschwerden zu sehen,\ndie nach der deutschen Wiedervereinigung bei dem Bundesverfassungsgericht eingelegt\nwurden (siehe o.a. Urteil in der Sache Süßmann, S. 1174, Rdnr. 60).\n\n135\nSchließlich ist die für die Beschwerdeführer, von denen viele sehr alt sind,\nunbestreitbare Bedeutung des Verfahrens ebenfalls ein zu beachtender Faktor. Da aber die\nZahlung der streitigen Entschädigungs- und Ausgleichsleistungen jedenfalls nicht vor 2004\nvorgesehen war, ist die Bedeutung nicht so groß, dass sie der mit der Sache befassten\nInstanz hätte auferlegen können, außergewöhnlich zügig vorzugehen, wie dies auf\nbestimmte Arten von Streitigkeiten zutrifft (s. o.a. Sache Süßmann, S. 1175, Rdnr. 61 am\nEnde, Gast u. Popp, Rdnr. 80 und Goretzki).\n\n136\nIn Anbetracht der Umstände des Falles und insbesondere vor dem einmaligen\nHintergrund der deutschen Wiedervereinigung kommt der Gerichtshof zu dem Ergebnis,\ndass die „angemessene Frist“ im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 nicht überschritten worden ist\nund dass es daher keinen Anschein einer Verletzung diesbezüglich gibt.\n\n137\nDaraus folgt, dass diese Rüge in Anwendung von Artikel 35 Abs. 3 und 4 der\nKonvention als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist.\nAus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof mehrheitlich\ndie Beschwerden für unzulässig.\nLuzius WILDHABER Erik FRIBERGH\nStellvertretender Kanzler Präsident\nANHANG\nBeschwerdenummer 71916/01;\nvon MALTZAN u.a. ./. Deutschland\nListe der Beschwerdeführer\nDie überwiegende Mehrheit der Beschwerdeführer beklagt die zwischen 1945 und\n1949 erfolgten Enteignungen. Die drei Beschwerdeführer, welche die Enteignungen\nnach 1949 beklagen, sind unten angegeben\n1. Wolf-Ulrich von MALTZAN\n2. Peter RUESS\n3. Christoph von SCHLIPPENBACH\n4. Jörg von LÜDINGHAUSEN\n5. Christoph und Natascha von WINTERFELD\n6. Sophie HESSE\n7. Wolfgang HUPERTZ\n8. Hanno von WULFFEN\n9. Winfried von SCHUTZBAR-MILCHLING\n10. Marion NEUMANN\n11. Jürgen GRAUE\n12. Hannelore WAGNER-HEPP\n13. Jaspar von MALTZAHN\n14. Horst FIKENTSCHER\n15. Rosemarie von EINSIEDEL\n16. Horst APFEL\n17. Irmgard KNOPF Nach 1949\n18. Gerhard HEEREN\n19. Ralph MAENNICKE\n20. Johann-Detloff HESSE\n21. Marie-Louise von ROSEN Schwedische Staatsangehörigkeit\n22. Gudrun von SOBECK\n23. Ingeborg VONHOFF-STREHLE\n24. Manfred von MALTZAHN\n25. Horst GROSS\n26. Anita REISS Nach 1949\n27. Maria von MALTZAHN\n28. Ursula GROSS-NILGES\n29. Franz HEUER\n30. Fritz HÜLSSE\n31. Rolf MARTIN\n32. Dietrich von WERTHERN-WIEHE\n33. Günter STANG\n34. Bernhard von PLESSEN\n35. Krafft von RIGAL\n36. Jürgen QUAST\n37. Anneliese GRONAU\n38. Gottfried STRIEGLER\n39. Irmgard STURM\n40. Ruth BARTHEL Vor und nach 1949\n41. Hans-Wolfgang von BYERN\n42. Sabine POMMEREHNE\n43. Dr. Hermann KOEBE\n44. Manfred LORENZ\n45. Dr. Reginald HANSEN\n46. Christoph von ZEHMEN\n47. Hans von REICHE\nBeschwerdenummern 71917/01 und 10260/02\nVon ZITZEWITZ u.a., und MAN FERROSTAAL und ALFRED TÖPFER STIFTUNG ./.\nDeutschland\nListe der Beschwerdeführer\nDie überwiegende Mehrheit der Beschwerdeführer beklagt die zwischen 1945 und\n1949 erfolgten Enteignungen. Die beiden Beschwerdeführer, welche die Enteignungen\nnach 1949 beklagen, sind unten angegeben\nA. Natürliche Personen\nNamen\n1. Margarete von ZITZEWITZ nach 1949\n2. Werner KLAUSSER nach 1949\n3. Dora BAUMGARTEN\n4. Ingeborg KRETZMANN\n5. Hans KATHE\n6. Wolfgang KATHE\n7. Hans-Jochen WINTERFELDT\n8. Sabine FRANKE geb. WINTERFELDT\n9. Ute WINTERFELDT\n10. Hubertus von HEYDEN\n11. Friedrich-Wilhelm SCHAEPER\n12. Elard SCHAEPER\n13. Elisabeth-Charlotte WIERSDORFF\n14. Iris WIERSDORFF\n15. Hans-Hennig WIERSDORFF\n16. Freia WIERSDORFF\n17. Swantje JÖRDENING geb. WIERSDORFF\n18. Gebhard von DAVIER\n19. Otto von BOYNEBURGK\n20. Dr. med. Joachim vom DAHL\n21. Dr. med. Dieter vom DAHL\n22. Erika LAUTERBACH geb. vom DAHL\nB. Juristische Personen\nNamen\n23. Die „Alfred Töpfer-Stiftung F.V.S.“\n24. Die „Deutsche Industrie-Anlagen Gesellschaft mbH“, aus der\nspäter die Gesellschaft « Man Ferrostaal »wurde","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-138696","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2005-03-02/71916-01-71917-01-10260-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwRehaG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":11},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":8},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":6},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-138696","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-138696"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2005-03-02/71916-01-71917-01-10260-02","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-138696","retrieved":"2026-07-29 08:41:05.225485+00:00"}}