{"status":"available","doknr":"001-139253","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2004:0624JUD005932000","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Kammer","decided":"2004-06-24","aktenzeichen":"59320/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG, 1. dass Artikel 8 der Konvention verletzt ist; 2. dass die Frage der Anwendung von Artikel 41 der Konvention noch nicht spruchreif ist; infolgedessen a) behält er sich die Beurteilung dieser Frage ganz vor; b) fordert er die Regierung und die Beschwerdeführerin auf, ihm schriftlich innerhalb von sechs Monaten, nachdem das Urteil gemäß Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig geworden ist, ihre Stellungnahme zu der Frage zu unterbreiten und insbesondere, ihn von jeder Einigung, die sie möglicherweise erzielen, zu unterrichten; c) behält er sich die Bestimmung des weiteren Verfahrens vor und beauftragt den Kammerpräsidenten, das weitere Verfahren erforderlichenfalls zu bestimmen. d)","text_plain":"Urteile\nEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Dritte Sektion\nNichtamtliche Übersetzung aus dem Französischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n24/06/04 - Rechtssache VON HANNOVER gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde\nNr. 59320/00)\nSiehe auch Urteil vom 28.07. 2005 in der Rechtssache VON HANNOVER gegen\nDEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 59320/00): Gerechte Entschädigung – Gütliche\nEinigung\nU R T E I L\nSTRASSBURG\n24. Juni 2004\nDieses Urteil wird unter den in Artikel 44 Absatz 2 der Konvention aufgeführten Bedingungen\nendgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache von Hannover ./. Deutschland\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Dritte Sektion) als Kammer durch\ndie folgenden Richter:\nHerrn I. CABRAL BARRETO, Präsident,\nHerrn G. RESS,\nHerrn L. CAFLISCH\nHerrn R. TÜRMEN\nHerrn B. ZUPANČIČ,\nHerrn J. HEDIGAN,\nHerrn K. TRAJA, ,\nsowie dem Kanzler der Sektion, Herrn V. BERGER,\nnach Beratung in nichtöffentlicher Sitzung am 6. November 2003 und am 3. Juni 2004\ndas folgende Urteil erlassen, das an diesem Tag angenommen worden ist:\nVERFAHREN\n\n1\nDem Fall liegt eine gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Individualbeschwerde (Nr. 59320/00) zugrunde, die eine monegassische Staatsangehörige, Caroline\nvon Hannover (\"die Beschwerdeführerin\"), beim Gerichtshof aufgrund des Artikels 34 der\nKonvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (\"die Konvention\") am 6.\nJuni 2000 erhoben hat.\n\n2\nDie Beschwerdeführerin behauptet, dass die Entscheidungen der deutschen Gerichte\nihr Recht auf Achtung ihres in Artikel 8 der Konvention garantierten Privat- und Familienlebens verletzt haben.\n\n3\nDie Beschwerde ist der Vierten Sektion des Gerichtshofs zugewiesen worden (Artikel\n52 Abs. 1 der Verfahrensordnung). In dieser Sektion ist die für die Prüfung der Rechtssache\nvorgesehene Kammer (Artikel 27 Abs. 1 der Konvention) gemäß Artikel 26 Abs. 1 der Verfahrensordnung gebildet worden.\n\n4\nAm 1. November 2001 hat der Gerichtshof die Zusammensetzung seiner Sektionen\n(Artikel 25 Abs. 1 der Verfahrensordnung) geändert. Diese Beschwerde ist der so umgebildeten Dritten Sektion zugewiesen worden (Artikel 52 Abs. 1).\n\n5\nMit Entscheidung vom 8. Juli 2003 hat die Kammer die Beschwerde für zulässig erklärt.\n\n6\nSowohl die Beschwerdeführerin als auch die Regierung haben schriftliche Stellungnahmen zur Begründetheit der Rechtssache vorgelegt (Artikel 59 Abs. 1 der Verfahrensordnung). Stellungnahmen sind ebenfalls von dem Verband deutscher Zeitschriftenverleger\nund von der Hubert Burda Media Holding GmbH & Co. KG vorgelegt worden, deren Beitritt\nzum schriftlichen Verfahren vom Präsidenten gebilligt worden ist (Artikel 36 Abs. 2 der\nKonvention und Artikel 44 Abs. 2 der Verfahrensordnung) Die Beschwerdeführerin hat auf\ndiese Stellungnahmen erwidert (Artikel 44 Abs. 5 der Verfahrensordnung).\n\n7\nAm 6. November 2003 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung im Menschenrechtspalast in Straßburg statt (Artikel 59 Abs. 3 der Verfahrensordnung).\nEs sind erschienen:\n- für die Regierung\nHerr K. STOLTENBERG, Ministerialdirigent, Verfahrensbevollmächtigter,\nHerr A. OHLY, Professor für Zivilrecht\nan der Universität Bayreuth, Rechtsbeistand,\nFrau A. LAITENBERGER, Referentin beim\nVerfahrensbevollmächtigten, Beraterin;\n- für die Beschwerdeführerin\nHerr M. PRINZ, Rechtsanwalt, Rechtsbeistand,\nFrau C. MOFFAT, Rechtsanwältin,\nHerr A. TOUCAS, Rechtsanwalt, Berater.\nDer Gerichtshof hat die Erklärungen des Rechtsanwalts Prinz sowie der Herren\nStoltenberg und Ohly angehört.\nSACHVERHALT\nI. DIE UMSTÄNDE DES FALLES\n\n8\nDie Beschwerdeführerin ist 1957 geboren und die älteste Tochter von Fürst Rainier III\nvon Monaco. Sie ist in Monaco wohnhaft, hält sich aber überwiegend in der Gegend von\nParis auf.\nAls Mitglied der Fürstenfamilie übt die Beschwerdeführerin den Vorsitz bei einigen\nStiftungen mit humanitärer oder kultureller Prägung aus, wie bei der Stiftung „Prinzessin-\nGrazia“ oder der „Prinz-Pierre von Monaco“ - Stiftung, und nimmt Repräsentationsaufgaben\nbei Veranstaltungen wie dem Ball des Roten Kreuzes oder der Eröffnung des Internationalen\nZirkusfestivals wahr. Sie übt aber keine Funktion innerhalb oder im Auftrag des\nmonegassischen Staats oder seiner Einrichtungen aus.\nA. Die Entstehung der Sache\n\n9\nSeit Anfang der 90er Jahre bemüht sich die Beschwerdeführerin in verschiedenen\neuropäischen Ländern und häufig auf dem Rechtsweg, die Veröffentlichung von Fotos aus\nihrem Privatleben in der Boulevardpresse untersagen zu lassen.\n\n10\nDie Fotos, die Gegenstand der weiter unten dargelegten Verfahren sind, wurden\ndurch das Verlagshaus Burda in den deutschen Zeitschriften Bunte und Freizeit Revue sowie\ndurch das Verlagshaus Heinrich Bauer in der deutschen Zeitschrift Neue Post veröffentlicht.\n1. Die erste Fotoserie\na) Die in der Freizeit Revue Nr. 30 vom 22. Juli 1993 veröffentlichten fünf Fotos\nder Beschwerdeführerin\n\n11\nSie zeigen die Beschwerdeführerin in Begleitung des Schauspielers Vincent Lindon\nauf der Terrasse eines Restaurants in Saint-Rémy-de-Provence. Auf der ersten Seite der\nZeitschrift werden die „zärtlichsten Fotos ihrer Romanze mit Vincent“ angekündigt und die\nFotos selbst werden kommentiert mit: „diese Fotos sind der Beweis für die zärtlichste\nRomanze unserer Zeit“.\nb) Die beiden in der Zeitschrift Bunte Nr. 32 vom 5. August 1993 veröffentlichten\nFotos der Beschwerdeführerin\n\n12\nDas erste Foto zeigt die Beschwerdeführerin beim Reiten mit dem Kommentar\n„Caroline und die Melancholie. Ihr Leben ist ein Roman mit unzähligen Unglücken, sagt\nAutor Roig.“\nDas zweite Foto zeigt sie in Begleitung ihrer beiden Kinder Pierre und Andrea.\nDiese Fotos sind Teil des Artikels mit dem Titel: „Ich glaube nicht, dass ich die ideale Frau\nfür einen Mann sein kann“.\nc) Die in der Zeitschrift Bunte Nr. 34 vom 19. August 1993 veröffentlichten\nsieben Fotos der Beschwerdeführerin\n\n13\nDas erste Foto zeigt sie mit ihrer Tochter Charlotte beim Kanufahren, das zweite zeigt\nihren Sohn Andrea mit einem Blumenstrauß in der Hand.\nDas dritte Foto zeigt sie allein mit umgehängter Korbtasche beim Einkaufen, das vierte\nzeigt sie mit Vincent Lindon in einem Restaurant und das fünfte allein auf einem Fahrrad.\nDas sechste Foto zeigt sie zusammen mit Vincent Lindon und ihrem Sohn Pierre.\nDas siebte Foto zeigt sie mit ihrem Leibwächter beim Einkaufen auf dem Markt.\nDer Artikel trägt den Titel „vom einfachen Glück”.\n2. Die zweite Fotoserie\na) Die in der Zeitschrift Bunte Nr. 10 vom 27. Februar 1997 veröffentlichten zehn\nFotos der Beschwerdeführerin\n\n14\nDiese Fotos zeigen die Beschwerdeführerin bei einem Skiurlaub in Zürs/Arlberg. Die\nFotos werden von einem Artikel begleitet mit dem Titel „Caroline...eine Frau kehrt ins Leben\nzurück“.\nb) Die in der Zeitschrift Bunte Nr. 12 vom 13. März 1997 veröffentlichten elf\nFotos der Beschwerdeführerin\n\n15\nSieben Fotos zeigen sie in Begleitung von Prinz Ernst August von Hannover beim\nBesuch eines Reitturniers in Saint-Rémy-de-Provence. Die Fotos werden von einem Artikel\nmit dem Titel „Der Kuss. Oder : jetzt verstecken sie sich nicht mehr“ begleitet.\nVier weitere Fotos zeigen sie beim Verlassen ihrer Wohnung in Paris mit dem Kommentar\n„Mit Prinzessin Caroline unterwegs in Paris“.\nc) Die in der Zeitschrift Bunte Nr. 16 vom 10. April 1997 veröffentlichten sieben\nFotos der Beschwerdeführerin\n\n16\nDiese Fotos zeigen die Beschwerdeführerin auf Seite 1 mit dem Prinzen Ernst August\nvon Hannover und auf den Innenseiten der Zeitschrift, wie sie mit ihm Tennis spielt oder wie\ndie beiden ihre Fahrräder abstellen.\n3. Die dritte Fotoserie\n\n17\nDie Fotoserie in der Zeitschrift Neue Post Nr. 35/97 zeigt die Beschwerdeführerin im\n„Beach Club“ von Monte-Carlo, bekleidet mit einem Badeanzug und einem um den Oberkörper geschlungen Badelaken, wie sie über ein Hindernis stolpert und zu Boden stürzt. Die\nrecht unscharfen Fotos werden von einem Artikel mit dem Titel „Prinz Ernst August haute auf\nden Putz und Prinzessin Caroline fiel auf die Nase“ begleitet.\nB. Die Verfahren vor den deutschen Gerichten\n1. Die erste Verfahrensserie\na) Das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 4. Februar 1993\n\n18\nMit Klage vom 13. August 1993 vor dem Landgericht Hamburg nahm die Beschwerdeführerin das Verlagshaus Burda auf Unterlassung jeder neuen Veröffentlichung der ersten\nFotoserie in Anspruch, mit der Begründung, dass die Fotos ihr in den Artikeln 2 Absatz 1 und\n1 Absatz 1 Grundgesetz (GG) garantiertes Persönlichkeitsrecht sowie ihr Recht auf Schutz\nihrer Privatsphäre und ihr Recht am eigenen Bild, das in §§ 22 ff Kunsturhebergesetz (siehe\nunten die Randnummern 43 - 44) garantiert ist, verletzen.\n\n19\nMit Urteil vom 4. Februar 1993 gab das Landgericht der Klage der Beschwerdeführerin gemäß den Bestimmungen des Internationalen Privatrechts (Artikel 38 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch) in Verbindung mit Artikel 9 des französischen Code\ncivil nur insoweit statt, als es um die Verbreitung der Zeitschriften in Frankreich ging.\nHinsichtlich der Verbreitung der Zeitschriften in Deutschland sei dagegen deutsches\nRecht anzuwenden. Aufgrund von § 23 Absatz 1 Nr. 1 Kunsturhebergesetz (KUG) müsse die\nBeschwerdeführerin als „absolute Person der Zeitgeschichte“ solche Veröffentlichungen\nhinnehmen.\nNach Auffassung des Landgerichts habe sie auch kein berechtigtes Interesse dargelegt,\nwelches das Verbot der weiteren Veröffentlichung rechtfertige, da das Recht auf Schutz des\nPrivatlebens für „absolute Personen der Zeitgeschichte“ an deren Haustür ende. Alle Fotos\nder Beschwerdeführerin seien jedoch ausschließlich an öffentlichen Orten aufgenommen\nworden.\nb) Das Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg vom 8. Dezember 1994\n\n20\nDie Beschwerdeführerin legte gegen das Urteil des Landgerichts Berufung ein.\n\n21\nMit Urteil vom 8. Dezember 1994 wies das Oberlandesgericht Hamburg die Berufung\nder Beschwerdeführerin zurück und hob das Urteil in Bezug auf das Verbot der weiteren\nVeröffentlichungen in Frankreich auf.\nEbenso wie das Landgericht vertrat das Oberlandesgericht die Auffassung, dass die\nBeschwerdeführerin aufgrund ihrer Abstammung eine absolute Person der Zeitgeschichte\nsei und somit die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Fotos, die alle an öffentlichen\nOrten aufgenommen worden waren, hinnehmen müsse. Selbst wenn ihr Alltagsleben durch\ndie ständige Belästigung durch Fotografen erschwert würde, wäre dies das Ergebnis eines\nberechtigten Informationsinteresses der Allgemeinheit.\nc) Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Dezember 1995\n\n22\nGegen dieses Urteil legte die Beschwerdeführerin Revision ein.\n\n23\nMit Urteil vom 19. Dezember 1995 gab der Bundesgerichtshof der Revision der\nBeschwerdeführerin teilweise statt und untersagte jede neue Veröffentlichung der Fotos, die\nin der Zeitschrift Freizeit Revue Nr. 30 vom 22. Juli 1993 erschienen waren und die Beschwerdeführerin in Begleitung von Vincent Lindon auf der Terrasse eines Restaurants\nzeigten, da diese Fotos ihr Recht auf Achtung ihres Privatlebens beeinträchtigten.\nNach Auffassung des Bundesgerichtshofs habe auch eine absolute Person der Zeitgeschichte Anspruch auf Achtung der Privatsphäre, wobei der Schutz der Privatsphäre sich\nnicht nur auf den häuslichen Bereich erstrecke, sondern ebenfalls die Veröffentlichung von\nFotos umfasse. Außerhalb des eigenen Hauses könne jedoch diese Person einen Schutz\nihrer Privatsphäre nur geltend machen, wenn sie sich in eine örtliche Abgeschiedenheit\nzurückgezogen habe und für alle objektiv erkennbar sei, dass sie allein sein wolle und in der\nsie sich im Vertrauen auf die Abgeschiedenheit so verhalte, wie sie es in der breiten Öffentlichkeit nicht tun würde. In diesen Schutzbereich werde unzulässigerweise eingegriffen,\nwenn Bilder veröffentlicht werden, die heimlich und/oder durch Ausnutzung der Überrumpelung einer Person aufgenommen worden sind, die sich in eine solche örtliche Abgeschiedenheit zurückgezogen hat. Dies treffe hier zu, weil die Beschwerdeführerin sich mit\nihrem Freund auf die Terrasse eines Restaurants zurückgezogen habe und sich erkennbar\nnicht den Blicken einer breiteren Öffentlichkeit habe darbieten wollen.\nDagegen wies der Bundesgerichtshof die weitere Revision mit der Begründung zurück,\ndass die Beschwerdeführerin als absolute Person der Zeitgeschichte die Veröffentlichung\nvon Fotos, die sie an einem öffentlichen Ort zeigen, dulden müsse, selbst wenn es sich um\nFotos aus ihrem Alltagsleben und nicht um Fotos handele, die sie in Ausübung ihrer\noffiziellen Funktion zeigen. In der Tat habe die Allgemeinheit ein berechtigtes Interesse zu\nerfahren, wo sich die Beschwerdeführerin aufhalte und wie sie sich in der Öffentlichkeit\nverhalte.\nd) Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1999\n\n24\nDie Beschwerdeführerin erhob sodann Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht und machte eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts\n(Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz) geltend.\nNach Auffassung der Beschwerdeführerin sind die vom Bundesgerichtshof aufgestellten\nKriterien zum Schutz der Privatsphäre bei Fotoaufnahmen an öffentlichen Orten ungeeignet,\ndie freie Entfaltung der Persönlichkeit im privaten oder familiären Bereich wirksam zu\nschützen. Die Kriterien seien so eng gefasst, dass die Beschwerdeführerin praktisch jederzeit außerhalb ihrer Wohnung fotografiert werden könne und diese Fotos danach in den\nMedien veröffentlicht werden könnten.\nDa derartige Fotos nicht dazu dienten, die Öffentlichkeit ernsthaft zu informieren, sondern\nnur dazu, sie zu unterhalten, sei das in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts anerkannte Recht am eigenen Bild, soweit es sich um Situationen aus dem Privatleben handelt,\nvorrangig gegenüber der – ebenfalls durch das Grundgesetz garantierten – Pressefreiheit.\n\n25\nIm Grundsatzurteil vom 15. Dezember 1999 gab das Bundesverfassungsgericht der\nVerfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin nach mündlicher Verhandlung teilweise\nstatt und vertrat die Auffassung, dass die drei in der Zeitschrift Bunte Nr. 32 vom 5. August\n1993 und Nr. 34 vom 19. August 1993 erschienenen Fotos, welche die Beschwerdeführerin\nin Begleitung ihrer Kinder zeigten, ihr durch die Artikel 2 Absatz 1 und 1 Absatz 1\nGrundgesetz garantiertes Recht auf Persönlichkeitsschutz, verstärkt durch ihr in Artikel 6\nGrundgesetz garantiertes Recht auf Schutz der Familie, verletzten. Insoweit verwies das\nBundesverfassungsgericht die Sache an den Bundesgerichtshof zurück. Hingegen wies es\ndie Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin in Bezug auf die übrigen Fotos zurück.\nDer einschlägige Auszug dieses Urteils lautet:\n„Die Verfassungsbeschwerde ist zum Teil begründet.\n(...)\nII.\nDie angegriffenen Urteile werden den Anforderungen von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art.\n1 Abs. 1 GG nicht in vollem Umfang gerecht.\n1. Die Vorschriften der §§ 22 und 23 KUG, auf die die Zivilgerichte ihre Entscheidungen\ngestützt haben, sind allerdings mit dem Grundgesetz vereinbar.\nGemäß Art. 2 Abs. 1 GG ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht nur im Rahmen der\nverfassungsmäßigen Ordnung gewährleistet. Dazu zählen auch die Vorschriften über die\nVeröffentlichung fotografischer Abbildungen von Personen in §§ 22 und 23 KUG. Die Regelung\ngeht auf einen anstoßerregenden Vorfall (Aufnahmen Bismarcks auf dem Totenbett (...) und die\ndaran anschließende rechtspolitische Diskussion (...) zurück und sucht einen angemessenen\nAusgleich zwischen der Achtung der Persönlichkeit und den Informationsinteressen der\nAllgemeinheit herzustellen (...).\nNach § 22 Satz 1 KUG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder\nöffentlich zur Schau gestellt werden. Von diesem Grundsatz nimmt § 23 Abs. 1 KUG unter\nanderem Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte aus (...). Dies gilt gemäß § 23 Abs. 2\nKUG jedoch nicht für eine Verbreitung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten\nverletzt wird. Mit diesem abgestuften Schutzkonzept trägt die Regelung sowohl dem\nSchutzbedürfnis der abgebildeten Person als auch den Informationswünschen der Öffentlichkeit\nund den Interessen der Medien, die diese Wünsche befriedigen, ausreichend Rechnung. Das hat\ndas Bundesverfassungsgericht bereits früher festgestellt (...).\n(...)\nb) Im vorliegenden Fall ist bei der Auslegung und Anwendung von §§ 22 und 23 KUG nicht\nnur das allgemeine Persönlichkeitsrecht, sondern auch die in Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG\ngarantierte Pressefreiheit zu berücksichtigen, die ebenfalls von diesen Vorschriften berührt wird.\n(...)\nDass die Presse eine meinungsbildende Funktion zu erfüllen hat, schließt die Unterhaltung\nnicht aus der verfassungsrechtlichen Funktionsgewährleistung aus. Meinungsbildung und\nUnterhaltung sind keine Gegensätze. Auch in unterhaltenden Beiträgen findet Meinungsbildung\nstatt. Sie können die Meinungsbildung unter Umständen sogar nachhaltiger anregen oder\nbeeinflussen als ausschließlich sachbezogene Informationen. Zudem lässt sich im Medienwesen\neine wachsende Tendenz beobachten, die Trennung von Information und Unterhaltung sowohl\nhinsichtlich eines Presseerzeugnisses insgesamt als auch in den einzelnen Beiträgen aufzuheben\nund Information in unterhaltender Form zu verbreiten oder mit Unterhaltung zu vermengen\n(„Infotainment“) Viele Leser beziehen folglich die ihnen wichtig oder interessant erscheinenden\nInformationen gerade aus unterhaltenden Beiträgen (...).\nAber auch der bloßen Unterhaltung kann der Bezug zur Meinungsbildung nicht von vornherein\nabgesprochen werden. Es wäre einseitig anzunehmen, Unterhaltung befriedige lediglich\nWünsche nach Zerstreuung und Entspannung, nach Wirklichkeitsflucht und Ablenkung. Sie kann\nauch Realitätsbilder vermitteln und stellt Gesprächsgegenstände zur Verfügung, an die sich\nDiskussionsprozesse und Integrationsvorgänge anschließen können, die sich auf\nLebenseinstellungen, Werthaltungen und Verhaltensmuster beziehen, und erfüllt insofern wichtige\ngesellschaftliche Funktionen (...). Unterhaltung in der Presse ist aus diesem Grund, gemessen an\ndem Schutzziel der Pressefreiheit, nicht unbeachtlich oder gar wertlos und deswegen ebenfalls in\nden Grundrechtsschutz einbezogen.\nDies gilt auch für die Berichterstattung über Personen. Personalisierung bildet ein wichtiges\npublizistisches Mittel zur Erregung von Aufmerksamkeit. Sie weckt vielfach erst das Interesse an\nProblemen und begründet den Wunsch nach Sachinformationen. Auch Anteilnahme an\nEreignissen und Zuständen wird meist durch Personalisierung vermittelt. Prominente Personen\nstehen überdies für bestimmte Wertvorstellungen und Lebenshaltungen. Vielen bieten sie\ndeshalb Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen. Sie werden zu Kristallisationspunkten für\nZustimmung oder Ablehnung und erfüllen Leitbild- oder Kontrastfunktionen. Darin hat das\nöffentliche Interesse an den verschiedensten Lebensbezügen solcher Personen seinen Grund.\nFür Personen des politischen Lebens ist ein derartiges Interesse des Publikums unter dem\nGesichtspunkt demokratischer Transparenz und Kontrolle stets als legitim anerkannt worden. Es\nlässt sich aber auch für andere Personen des öffentlichen Lebens nicht grundsätzlich bestreiten.\nInsofern entspricht die nicht auf bestimmte Funktionen oder Ereignisse begrenzte Darstellung von\nPersonen den Aufgaben der Presse und fällt daher ebenfalls in den Schutzbereich der\nPressefreiheit. Erst bei der Abwägung mit kollidierenden Persönlichkeitsrechten kann es darauf\nankommen, ob Fragen, die die Öffentlichkeit wesentlich angehen, ernsthaft und sachbezogen\nerörtert oder lediglich private Angelegenheiten, die nur die Neugier befriedigen, ausgebreitet\nwerden... .\nc) Das Urteil des Bundesgerichtshofs hält der verfassungsrechtlichen Nachprüfung im\nErgebnis überwiegend stand.\naa) Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, dass der Bundesgerichtshof die Tatbestandsvoraussetzungen des § 23 Abs. 1 KUG nach dem Maßstab des Informationsinteresses der\nAllgemeinheit bestimmt und aufgrund dessen Veröffentlichungen von Abbildungen der\nBeschwerdeführerin auch außerhalb ihrer repräsentativen Funktion im Fürstentum Monaco als\nzulässig angesehen hat.\n§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG stellt die Veröffentlichung von Bildnissen aus dem Bereich der\nZeitgeschichte von dem Einwilligungserfordernis des § 22 KUG frei. Die Vorschrift nimmt nach\nder gesetzgeberischen Intention (...) und nach Sinn und Zweck der Regelung auf das\nInformationsinteresse der Allgemeinheit und auf die Pressefreiheit Rücksicht. Die Belange der\nÖffentlichkeit sind daher gerade bei der Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals zu beachten.\nDenn Abbildungen von Personen, denen die zeitgeschichtliche Bedeutung abgesprochen wird,\ndürfen der Öffentlichkeit nicht frei, sondern nur mit Einwilligung der Betroffenen, zugänglich\ngemacht werden. Das weitere dem Grundrechtseinfluss offen stehende Tatbestandsmerkmal des\n„berechtigten Interesses“ in § 23 Abs. 2 KUG bezieht sich von vornherein nur auf Personen von\nzeitgeschichtlicher Bedeutung und kann folglich die Belange der Pressefreiheit nicht mehr\nausreichend aufnehmen, wenn diese zuvor bei der Abgrenzung des Personenkreises außer acht\ngelassen worden sind.\nEs trägt der Bedeutung und Tragweite der Pressefreiheit Rechnung, ohne den Persönlichkeitsschutz unverhältnismäßig zu beschneiden, dass der Begriff der Zeitgeschichte in § 23\nAbs. 1 Nr. 1 KUG nicht nach Maßgabe einer richterlichen Inhaltsbestimmung etwa allein\nVorgänge von historischer oder politischer Bedeutung erfasst, sondern vom Informationsinteresse\nder Öffentlichkeit her bestimmt wird (...). Zum Kern der Presse- und der Meinungsbildungsfreiheit\ngehört es, dass die Presse innerhalb der gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum\nbesitzt, in dem sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was öffentliches\nInteresse beansprucht, und dass sich im Meinungsbildungsprozess herausstellt, was eine\nAngelegenheit von öffentlichem Interesse ist. Unterhaltende Beiträge sind davon, wie dargelegt,\nnicht ausgenommen.\nNicht zu beanstanden ist ferner, dass der Bundesgerichtshof dem „Bereich der Zeitgeschichte“\ngemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG auch Bildnisse von Personen zuordnet, die das öffentliche\nInteresse nicht punktuell durch ein bestimmtes zeitgeschichtliches Ereignis auf sich gezogen\nhaben, sondern unabhängig von einzelnen Ereignissen aufgrund ihres Status und ihrer\nBedeutung allgemeine öffentliche Aufmerksamkeit finden. Dabei fällt auch die gesteigerte\nBedeutung ins Gewicht, die der Bildberichterstattung im Vergleich zur Entstehungszeit des\nKunsturhebergesetzes heute zukommt. Der in diesem Zusammenhang in Judikatur und Literatur\nregelmäßig verwandte Begriff einer „absoluten Person der Zeitgeschichte“ ergibt sich zwar weder\nzwingend aus dem Gesetz noch aus der Verfassung. Mit dem Oberlandesgericht und dem\nBundesgerichtshof als abgekürzte Ausdrucksweise für Personen verstanden, deren Bild die\nÖffentlichkeit um der dargestellten Person willen der Beachtung wert findet, ist es aber\nverfassungsrechtlich unbedenklich, solange die einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem\nInformationsinteresse der Öffentlichkeit und den berechtigten Interessen des Abgebildeten nicht\nunterbleibt.\nEine Beschränkung der einwilligungsfreien Veröffentlichung auf Bilder, die Personen von\nzeitgeschichtlicher Bedeutung bei der Ausübung der Funktion zeigen, die sie in der Gesellschaft\nwahrnehmen, verlangt das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht. Es kennzeichnet häufig gerade\ndas öffentliche Interesse, welches solche Personen beanspruchen, dass es nicht nur der\nFunktionsausübung im engeren Sinn gilt. Vielmehr kann es sich wegen der herausgehobenen\nFunktion und der damit verbundenen Wirkung auf die Informationen darüber erstrecken, wie sich\ndiese Personen generell, also außerhalb ihrer jeweiligen Funktion, in der Öffentlichkeit bewegen.\nDiese hat ein berechtigtes Interesse daran zu erfahren, ob solche Personen, die oft als Idol oder\nVorbild gelten, funktionales und persönliches Verhalten überzeugend in Übereinstimmung\nbringen.\nEine Begrenzung der Bildveröffentlichungen auf die Funktion einer Person von\nzeitgeschichtlicher Bedeutung würde demgegenüber das öffentliche Interesse, welches solche\nPersonen berechtigterweise wecken, unzureichend berücksichtigen und zudem eine selektive\nDarstellung begünstigen, die dem Publikum Beurteilungsmöglichkeiten vorenthielte, die es für\nPersonen des gesellschaftlich-politischen Lebens wegen ihrer Leitbildfunktion und ihres\nEinflusses benötigt. Ein schrankenloser Zugriff auf Bilder von Personen der Zeitgeschichte wird\nder Presse dadurch nicht eröffnet. Vielmehr gibt § 23 Abs. 2 KUG den Gerichten ausreichend\nMöglichkeit, die Schutzanforderungen von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 GG zur\nGeltung zu bringen (...).\nbb) Im Grundsatz sind auch die Kriterien, die der Bundesgerichtshof in Auslegung des\nTatbestandsmerkmals des „berechtigte Interesses“ in § 23 Abs. 2 KUG entwickelt hat,\nverfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.\nNach dem angegriffenen Urteil setzt die schützenswerte Privatsphäre, die auch den so\ngenannten „absoluten Personen der Zeitgeschichte“ zusteht, eine örtliche Abgeschiedenheit\nvoraus, in die sich jemand zurückgezogen hat, um dort objektiv erkennbar für sich allein zu sein,\nund in der er sich im Vertrauen auf die Abgeschiedenheit so verhält, wie er es in der breiten\nÖffentlichkeit nicht tun würde. Einen Verstoß gegen §§ 22 und 23 KUG nimmt der\nBundesgerichtshof an, wenn Bilder veröffentlicht werden, die von dem Betroffenen in einer\nsolchen Situation heimlich oder unter Ausnutzung einer Überrumpelung aufgenommen worden\nsind.\nDas Kriterium der örtlichen Abgeschiedenheit trägt einerseits dem Sinn des allgemeinen\nPersönlichkeitsrechts Rechnung, dem Einzelnen auch eine Sphäre außerhalb seiner eigenen\nHäuslichkeit zu sichern, in der er sich nicht unter ständiger öffentlicher Beobachtung weiß und\nsein Verhalten deswegen nicht im Hinblick auf diese Beobachtung kontrollieren muss, sondern\ndie Möglichkeit der Entspannung und des Zu-sich-selbst-Kommens findet. Andererseits engt es\ndie Pressefreiheit nicht übermäßig ein, weil es das Alltags- und Privatleben von Personen der\nZeitgeschichte der Bildberichterstattung nicht völlig entzieht, sondern dort, wo es sich in der\nÖffentlichkeit abspielt, auch der Abbildung zugänglich macht. Bei überragendem öffentlichen\nInformationsinteresse kann die Pressefreiheit nach dieser Rechtsprechung sogar dem Schutz der\nPrivatsphäre vorgehen (...).\nDer Bundesgerichtshof durfte auch dem Verhalten des Einzelnen in einer bestimmten\nSituation Indizwirkung dafür beimessen, dass er sich erkennbar in einer Sphäre der Abgeschiedenheit befindet. Allerdings setzt der Schutz vor Abbildungen in dieser Sphäre nicht erst\ndann ein, wenn der Betroffene dort ein Verhalten an den Tag legt, das er unter den Augen der\nÖffentlichkeit vermeiden würde. Die örtliche Abgeschiedenheit vermag ihre Schutzfunktion für die\nPersönlichkeitsentfaltung vielmehr nur dann zu erfüllen, wenn sie dem Einzelnen ohne Rücksicht\nauf sein jeweiliges Verhalten einen Raum der Entspannung sichert, in dem er nicht ständig die\nAnwesenheit von Fotografen oder Kameraleuten zu gewärtigen hat. Doch kommt es darauf im\nvorliegenden Fall nicht an, weil es nach den Feststellungen, von denen der Bundesgerichtshof\nausgegangen ist, schon an der ersten Bedingung für den Privatsphärenschutz fehlt.\nSchließlich lässt es sich verfassungsrechtlich nicht beanstanden, dass bei der Abwägung\nzwischen öffentlichem Informationsinteresse und Privatsphärenschutz der Methode der\nInformationsgewinnung Bedeutung beigemessen wird (...). Ob allein durch heimliche oder\nüberrumpelnde Aufnahmen die außerhäusliche Privatsphäre verletzt werden kann, begegnet\nindes Zweifeln. Angesichts der Funktion, die diese Sphäre von Verfassungswegen erfüllen soll,\nund angesichts des Umstands, dass einem Bild oft nicht angesehen werden kann, ob es heimlich\noder überrumpelnd aufgenommen worden ist, kann ein unzulässiger Eingriff in die Privatsphäre\njedenfalls nicht nur beim Vorliegen dieser Merkmale angenommen werden. Da der\nBundesgerichtshof für die umstrittenen Fotografien aber bereits das Vorhandensein einer Sphäre\nder Abgeschiedenheit verneint hat, berühren die Zweifel das Ergebnis seiner Entscheidung\ninsoweit nicht.\ncc) Die verfassungsrechtlichen Anforderungen sind dagegen nicht erfüllt, soweit die\nangegriffenen Entscheidungen dem Umstand keine Beachtung geschenkt haben, dass die\npersönlichkeitsrechtliche Schutzposition der Beschwerdeführerin im Fall des familiären Umgangs\nmit ihren Kindern durch Art. 6 GG verstärkt wird.\ndd) Im Einzelnen ergibt sich daraus für die verschiedenen Abbildungen folgendes:\nKeinen Anlass zur verfassungsrechtlichen Beanstandung gibt die Entscheidung des\nBundesgerichtshofs hinsichtlich derjenigen Abbildungen, die die Beschwerdeführerin beim Gang\nzum Markt, mit einer Leibwächterin auf dem Markt und mit einem Begleiter in einem gut\nbesuchten Lokal zeigen. In den ersten beiden Fällen handelt es sich um unabgeschlossene, von\nder breiten Öffentlichkeit aufgesuchte Plätze. Im dritten Fall handelt es sich zwar um einen\nräumlich umgrenzten Bereich, in dem die Beschwerdeführerin aber unter den Augen der\nanwesenden Öffentlichkeit steht. Aus diesem Grund setzt sich der Bundesgerichtshof auch nicht\nin Widerspruch zu der Untersagung der Verbreitung von Fotos aus dem Gartenlokal, die zwar\nGegenstand der angegriffenen Entscheidungen, nicht aber der Verfassungsbeschwerde ist. Der\nPlatz, den die Beschwerdeführerin dort mit ihrem Begleiter einnahm, wies alle Merkmale der\nAbgeschiedenheit auf. Der Umstand, dass die Fotografien offensichtlich aus weiter Ferne\naufgenommen worden sind, deutet zusätzlich darauf hin, dass die Beschwerdeführerin davon\nausgehen durfte, den Blicken der Öffentlichkeit nicht ausgesetzt zu sein.\nDie Entscheidung ist auch nicht zu beanstanden, soweit es um die Fotos geht, auf denen die\nBeschwerdeführerin allein gezeigt wird, wie sie reitet und Fahrrad fährt. Der Bundesgerichtshof\nhat sie ebenfalls auf der Grundlage seiner Anschauung nicht der Sphäre örtlicher\nAbgeschiedenheit, sondern der Öffentlichkeitssphäre zugerechnet. Das ist verfassungsrechtlich\nnicht zu beanstanden. Auch die Beschwerdeführerin selbst zählt die Bilder nur deswegen zur\nabgeschiedenen Privatsphäre, weil sie ihren Wunsch erkennen ließen, allein zu bleiben. Auf den\nbloßen Willen kommt es aber nach den dargelegten Kriterien nicht an.\nDie drei Fotos, auf denen die Beschwerdeführerin zusammen mit ihren Kindern abgebildet ist,\nverlangen dagegen eine erneute Prüfung unter den verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten, die\noben aufgezeigt worden sind. Es lässt sich nicht ausschließen, dass die Überprüfung anhand\ndieser Maßgaben bezüglich einzelner oder aller Bilder zu einem anderen Ergebnis führt. Insoweit\nist das Urteil des Bundesgerichtshofs daher aufzuheben und der Fall zur erneuten Entscheidung\nan ihn zurückzuverweisen.\nd) Für die angegriffenen Urteile des Landgerichts und des Oberlandesgerichts folgt der\nGrundrechtsverstoß bereits daraus, dass diese die von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs.\n1 GG geschützte Privatsphäre – allerdings in Einklang mit der seinerzeitigen Rechtsprechung –\nauf den häuslichen Bereich beschränkt haben. Einer Aufhebung der Entscheidungen bedarf es\ngleichwohl nicht, weil der Verstoß insoweit vom Bundesgerichtshof geheilt worden ist und die\nSache im Übrigen an ihn zurückverwiesen wird.\n(...) »\ne) Das weitere Verfahren\n\n26\nIm Nachgang zu der Zurückverweisung der Sache an den Bundesgerichtshof in Bezug auf die drei in der Zeitschrift Bunte Nr. 32 vom 5. August 1993 und Nr. 34 vom 19. August 1993 erschienenen Fotos, welche die Beschwerdeführerin in Begleitung ihrer Kinder\nzeigen, gab das Verlagshaus Burda eine Unterlassungserklärung ab.\n2. Die zweite Verfahrensserie\na) Das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 26. September 1997\n\n27\nAm 14. Mai 1997 klagte die Beschwerdeführerin erneut vor dem Landgericht Hamburg\ngegen das Verlagshaus Burda auf Unterlassung jeder Neuveröffentlichung der zweiten Fotoserie, mit der Begründung, dass diese ihr in den Artikeln 2 Absatz 1 und 1 Absatz 1 Grundgesetz garantiertes Recht auf Schutz ihrer Persönlichkeit sowie ihre Rechte auf Schutz der\nPrivatsphäre und am eigenen Bild, das in den §§ 22 ff Kunsturhebergesetz garantiert ist, verletzen.\n\n28\nMit Urteil vom 26. September 1997 wies das Landgericht Hamburg die Klage ab und\nbezog sich insbesondere auf die Begründung des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 19.\nDezember 1995.\nb) Das Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg vom 10. März 1998\n\n29\nDie Beschwerdeführerin legte gegen dieses Urteil Berufung ein.\n\n30\nMit Urteil vom 10. März 1998 wies das Oberlandesgericht Hamburg die Berufung der\nBeschwerdeführerin mit der gleichen Begründung ebenfalls zurück.\nc) Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. April 2000\n\n31\nDa das Oberlandesgericht eine Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen\nhatte, erhob die Beschwerdeführerin unmittelbar vor dem Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde und trug ihre früheren Argumente erneut vor.\n\n32\nAm 4. April 2000 entschied das Bundesverfassungsgericht durch eine mit drei\nRichtern besetzte Kammer, die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen und berief sich insbesondere auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Dezember 1995 sowie auf sein eigenes Grundsatzurteil vom 15. Dezember 1999.\n3. Die dritte Verfahrensserie\na) Das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 24. April 1998\n\n33\nAm 5. November 1997 klagte die Beschwerdeführerin erneut vor dem Landgericht\nHamburg gegen das Verlagshaus Burda auf Unterlassung jeder neuen Veröffentlichung der\ndritten Fotoserie, mit der Begründung, dass diese ihr in den Artikeln 2 Absatz 1 und 1 Absatz 1 Grundgesetz garantiertes Recht auf Schutz ihrer Persönlichkeit sowie ihr Rechte auf\nSchutz der Privatsphäre und am eigenen Bild, das in den §§ 22 ff Kunsturhebergesetz garantiert ist, verletzen.\nDie Beschwerdeführerin legte insbesondere eine eidesstattliche Versicherung des Direktors des „Beach Club“ Monte-Carlo vor, aus der sich ergab, dass es sich hierbei um eine private Badeanstalt handelt, deren Zutritt die Zahlung eines hohen Eintrittspreises voraussetzte\nund streng kontrolliert war, und die Journalisten und Fotografen nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Betreibers der Anlage betreten dürften. Die Tatsache aber, dass die Aufnahmen sehr unscharf seien, würde beweisen, dass diese heimlich aus einigen hundert\nMetern Entfernung von einem Fenster oder Dach eines Nachbargebäudes aufgenommen\nworden seien.\n\n34\nMit Urteil vom 24. April 1998 wies das Landgericht Hamburg die Klage ab und bezog\nsich insbesondere auf die Begründung des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 19.\nDezember 1995. Das Landgericht legte dar, dass der „Beach-Club“ in Monte-Carlo als ein\nöffentliches Freibad anzusehen sei, selbst wenn der Einritt kostenpflichtig und beschränkt\nsei.\nb) Das Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg vom 13. Oktober 1998\n\n35\nDie Beschwerdeführerin legte gegen dieses Urteil Berufung ein.\n\n36\nMit Urteil vom 13. Oktober 1998 wies das Oberlandesgericht Hamburg die Berufung\nder Beschwerdeführerin mit der gleichen Begründung ebenfalls zurück.\nNach Auffassung des Oberlandesgerichts handelt es sich bei einem Schwimmbad oder\neinem Strand nicht um einen abgeschiedenen Ort, und die Fotos, auf denen die Beschwerdeführerin zu sehen ist, wie sie über ein Hindernis stolpert und fällt, seien weder ehrenrührig,\nnoch geeignet, sie in der öffentlichen Meinung herabzusetzen.\nc) Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13. April 2000\n\n37\nDa das Oberlandesgericht eine Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen\nhatte, erhob die Beschwerdeführerin unmittelbar vor dem Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde und trug ihre früheren Argumente erneut vor.\n\n38\nAm 13. April 2000 entschied das Bundesverfassungsgericht durch eine mit drei\nRichtern besetzte Kammer, die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen und berief sich insbesondere auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Dezember 1995 sowie auf sein eigenes Grundsatzurteil vom 15. Dezember 1999.\nDas Bundesverfassungsgericht vertrat die Auffassung, dass die ordentlichen Gerichte\nrechtsgültig festgestellt hatten, dass der „Beach Club“ in Monte-Carlo kein abgeschiedener\nOrt sei und die Fotos, auf denen die Beschwerdeführerin in Badekleidung und bei einem\nSturz zu sehen sei, nicht zu der Feststellung Anlass gäben, dass ihr Recht auf Achtung ihrer\nPrivatsphäre verletzt worden sei.\nII. DAS EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE UND EUROPÄISCHE RECHT\nA. Das Grundgesetz\n\n39\nDie einschlägigen Bestimmungen des Grundgesetzes lauten wie folgt:\nArtikel 1 Absatz 1\n„Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist\nVerpflichtung aller staatlicher Gewalt.“\nArtikel 2 Absatz 1\n„Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die\nRechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das\nSittengesetz verstößt.“\nArtikel 5 Absatz 1\n„(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu\nverbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die\nPressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden\ngewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.\n(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze,\nden gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.“\nArtikel 6 Absätze 1 und 2\n\"(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.\n(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die\nzuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.“\nB. Das Kunsturhebergesetz\n\n40\n§ 22 Satz 1 des Kunsturhebergesetzes bestimmt, dass Bildnisse nur mit Einwilligung\ndes Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen.\n\n41\n§ 23 Absatz 1 Ziffer 1 dieses Gesetzes sieht Ausnahmen zu dieser Regel vor, insbesondere, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, unter der\nVoraussetzung, dass diese Veröffentlichung kein berechtigtes Interesse der betroffenen Person verletzt (§ 23 Satz 2).\nC. Die Entschließung 1165 (1998) der Parlamentarischen Versammlung des\nEuroparats über das Recht auf Achtung des Privatlebens\n\n42\nDie von der Parlamentarischen Versammlung am 26. Juni 1998 angenommene Entschließung lautet insgesamt wie folgt:\n1. Die Versammlung verweist auf ihre während der Septembersitzung 1997\nveranstaltete Dringlichkeitsdebatte über das Recht auf Privatsphäre wenige\nWochen nach dem Unfalltod der Prinzessin von Wales.\n2. Bei dieser Debatte forderten einige Redner den Schutz der Privatsphäre\nund insbesondere den von Personen, die im öffentlichen Interesse stehen, auf\neuropäischer Ebene durch ein Übereinkommen zu verstärken, während\nandere die Ansicht vertraten, dass die Privatsphäre durch nationale Gesetze\nund die Europäische Menschenrechtskonvention ausreichend geschützt\nwerde und dass die freie Meinungsäußerung nicht gefährdet werden dürfe.\n3. Um diese Frage weiter zu untersuchen, hat der Ausschuss für Recht und\nMenschenrechte am 16. Dezember 1997 in Paris eine Anhörung unter\nBeteiligung von Personen des öffentlichen Interesses oder ihrer Vertreter und\nder Medien veranstaltet.\n4. Das in Artikel acht der Europäischen Menschenrechtskonvention\ngarantierte Recht auf Privatsphäre wurde von der Versammlung bereits in der\nin der Entschließung 428 (1970) enthaltenen Erklärung über die\nMassenmedien und Menschenrechte definiert als „das Recht, sein Leben\nnach eigenen Vorstellungen zu leben bei einem Mindestmaß an Eingriffen“.\n5. Angesichts der neuen Kommunikationstechnologien, die es ermöglichen,\npersönliche Daten zu speichern und zu verwenden, sollte das Recht auf\nKontrolle der eigenen persönlichen Daten in diese Definition mit\naufgenommen werden.\n6. Die Versammlung ist sich dessen bewusst, dass es oft zu Eingriffen in die\npersönliche Privatsphäre kommt, selbst in Ländern mit speziellen Gesetzen\nzum Schutz dieser Privatsphäre, da das Privatleben von Menschen zu einer\nhöchst lukrativen Angelegenheit für einige Mediensparten geworden ist. Die\nOpfer sind im wesentlichen Personen des öffentlichen Interesses, da\nEinzelheiten über ihr Privatleben als verkaufsfördernde Anreize dienen.\nGleichzeitig müssen Personen, die im öffentlichen Interesse stehen, sich\ndessen bewusst sein, dass ihr Privatleben aufgrund ihrer gesellschaftlichen\nStellung – die sie oft infolge ihrer eigenen Entscheidung einnehmen –\nautomatisch stärkeren Belastungen ausgesetzt ist.\n7. Personen, die im öffentlichen Interesse stehen, sind Personen, die ein\nöffentliches Amt bekleiden und/oder öffentliche Mittel in Anspruch nehmen\nund – noch genereller gesehen – alle diejenigen, die eine Rolle im öffentlichen\nLeben spielen, sei es in der Politik, der Wirtschaft, der Kunst, im\nSozialbereich, im Sport oder in anderen Bereichen.\n8. Eingriffe in die Privatsphäre von Menschen durch die Medien geschehen oft\nunter Inanspruchnahme einer einseitigen Auslegung des in Artikel 10 der\nEuropäischen Menschenrechtskonvention garantierten Rechts der freien\nMeinungsäußerung, wobei die Medien beanspruchen, dass ihre Leser das\nRecht haben, alles über diese Personen des öffentlichen Interesses zu\nerfahren.\n9. Bestimmte Fakten in bezug auf das Privatleben von Personen des\nöffentlichen Interesses, insbesondere von Politikern, können in der Tat für die\nBürger von Interesse sein, und es kann daher für Leser, die ebenfalls Wähler\nsind, ein berechtigtes Anliegen sein, über diese Fakten informiert zu werden.\n10. Es ist daher notwendig, einen Weg zu finden, um die Ausübung von zwei\ngrundlegenden Rechten, die beide in der Europäischen\nMenschenrechtskonvention garantiert werden, nämlich das Recht auf\nWahrung der Privatsphäre und das Recht der freien Meinungsäußerung,\nmiteinander in Einklang zu bringen.\n11. Die Versammlung bekräftigt, dass das Recht auf Privatsphäre und das\nRecht der freien Meinungsäußerung von grundlegender Bedeutung für eine\ndemokratische Gesellschaft sind. Diese Rechte sind weder absolute Rechte\nnoch stehen sie in einer bestimmten Rangordnung, denn sie besitzen alle den\ngleichen Stellenwert.\n12. Die Versammlung weist jedoch darauf hin, dass das Recht auf\nPrivatsphäre, wie in Artikel acht der Europäischen Menschenrechtskonvention\ngarantiert, nicht nur den einzelnen vor Eingriffen durch öffentliche Behörden,\nsondern auch vor Eingriffen durch Privatpersonen oder Institutionen,\neinschließlich der Massenmedien, schützen sollte.\n13. Die Versammlung ist der Ansicht, dass nachdem alle Mitgliedstaaten\nmittlerweile die Europäische Menschenrechtskonvention ratifiziert haben und\nnachdem viele nationale Gesetzgebungen Regelungen vorsehen, die diesen\nSchutz gewährleisten, keine Notwendigkeit besteht vorzuschlagen, ein neues\nÜbereinkommen, welches das Recht auf Privatsphäre garantiert, zu\nverabschieden.\n14. Die Versammlung fordert die Regierungen der Mitgliedstaaten auf, soweit\nderartige Gesetze noch nicht bestehen, Gesetze zu verabschieden, mit denen\ndas Recht auf Privatsphäre garantiert wird und welche folgende Richtlinien\nenthalten oder, falls derartige Gesetze bereits bestehen, diese durch folgende\nRichtlinien zu ergänzen:\ni. die Möglichkeit, eine zivilrechtliche Klage anzustrengen, um bei einem\nEingriff in die Privatsphäre Schadensersatz beanspruchen zu können, sollte\ngewährleistet sein;\nii. Verleger und Journalisten sollten bei Veröffentlichungen, die einen Eingriff\nin die Privatsphäre darstellen, ebenso haftbar gemacht werden wie bei\nVerleumdungen;\niii. wenn Verleger Informationen veröffentlicht haben, die sich als falsch\nherausstellen, sollten sie ebenfalls verpflichtet werden, auf Verlangen der\nBetroffenen, eine Gegendarstellung an nicht zu übersehender Stelle zu\nveröffentlichen;\niv. Wirtschaftssanktionen sollten in Betracht gezogen werden für\nVerlagsanstalten, die systematisch die Privatsphäre von Menschen durch\nEingriffe verletzen;\nv. die Verfolgung oder Jagd von Personen, um sie zu fotografieren, filmen\noder Aufnahmen von ihnen zu machen in einer Art und Weise, die dazu führt,\ndass sie daran gehindert werden, ein normales, ruhiges und ungestörtes\nPrivatleben zu genießen oder sogar dazu, dass sie körperliche Schäden\nerleiden, sollte verboten werden;\nvi. eine Zivilklage des Opfers gegen den Fotografen oder eine direkt\nbetroffene Person sollte in solchen Fällen erlaubt sein, in denen „Paparazzi“\nsich unerlaubten Zugang verschafft oder „Teleobjektive oder Mikrofone“\nverwendet haben, um Aufzeichnungen zu erlangen, die sie anderenfalls nicht\nohne widerrechtlichen Zutritt erlangt hätten;\nvii. für Personen, die davon Kenntnis haben, dass über ihr Privatleben\nInformationen oder Bilder verbreitet werden sollen, sollte die Möglichkeit eines\neiligen Rechtsschutzes gegeben sein, wie eine einstweilige Verfügung oder\neine vorläufige Beschlagnahme mit dem Ziel, die Verbreitung des Materials\nauszusetzen, vorbehaltlich einer richterlichen Entscheidung über die\nBerechtigung der Klage wegen Eingriff in die Privatsphäre;\nviii. die Medien sollten ermutigt werden, eigene Richtlinien für\nVeröffentlichungen einzuführen und ein Organ einzurichten, an welches sich\njeder Bürger wenden kann, um sich wegen Beeinträchtigung seiner\nPrivatsphäre zu beschweren und die Veröffentlichung einer Richtigstellung zu\nbeantragen.\n15. Die Versammlung fordert jene Regierungen auf, die dies noch nicht getan\nhaben, unverzüglich das Übereinkommen des Europarates zum Schutz des\nMenschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten zu\nratifizieren.\n16. Die Versammlung fordert die Regierungen der Mitgliedstaaten ebenfalls\nauf:\ni. die Berufsverbände von Journalisten zu ermutigen, spezielle Kriterien für die\nBerufszulassung sowie Normen der Selbstkontrolle und einen journalistischen\nVerhaltenskodex zu erarbeiten;\nii. als Teil der journalistischen Ausbildung einen Rechtskurs vorzusehen, in\ndem die Bedeutung des Rechts auf Privatsphäre gegenüber der Gesellschaft\nals solcher herausgestellt wird;\niii. die Entwicklung einer Medienkultur auf breiter Ebene verstärkt zu fördern\nals Teil der Menschenrechtserziehung, um das Bewusstsein der Mediennutzer\nfür die mit dem Recht auf Wahrung der Privatsphäre verbundenen\nErfordernisse zu sensibilisieren;\niv. bei Verstößen durch die Presse den Zugang zu Gerichten und\nRechtsverfahren zu erleichtern, um sicherzustellen, dass die Rechte von\nOpfern besser geschützt werden. “\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. DIE BEHAUPTETE VERLETZUNG DES ARTIKELS 8 DER KONVENTION\n\n43\nDie Beschwerdeführerin behauptet, dass die Entscheidungen der deutschen Gerichte\nihr Recht auf Achtung ihres in Artikel 8 der Konvention garantierten Privat- und Familienlebens verletzt hätten. Dieser Artikel lautet wie folgt:\n\"(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer\nWohnung und ihrer Korrespondenz.\n(2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff\ngesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die\nnationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit\noder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.“\nA. Argumente der Parteien und der Drittbeteiligten\n1. Die Beschwerdeführerin\n\n44\nDie Beschwerdeführerin führt aus, seit zehn Jahren erfolglos zu versuchen, ihr Recht\nauf Schutz des Privatlebens vor den deutschen Gerichten geltend zu machen. Sofort nach\nVerlassen ihres Hauses werde sie ständig von Paparazzi bedrängt, die sämtliche Bewegungen in ihrem täglichen Leben verfolgten, ob sie die Straße überquere, ihre Kinder von der\nSchule abhole, Einkäufe tätige, spazieren gehe, Sport treibe oder in Ferien fahre. Der\nBeschwerdeführerin zufolge ist der Schutz des Privatlebens einer der Öffentlichkeit bekannten Person, wie sie es sei, im deutschen Recht gering; in dieser Hinsicht sei der vom\nBundesgerichtshof und Bundesverfassungsgericht definierte Begriff der Abgeschiedenheit\nviel zu eng gefasst. Zudem müsse sie jedes Mal nachweisen, dass sie sich in örtlicher Abgeschieden befinde, um in den Genuss dieses Schutzes zu gelangen. Daher habe sie überhaupt keine Privatsphäre und könne sich nicht frei bewegen, ohne eine Zielscheibe für Paparazzi zu sein. Die Beschwerdeführerin führt aus, dass für die Veröffentlichung von Fotos, die\nsie nicht bei offiziellen Anlässen zeigen, in Frankreich ihre vorherige Zustimmung erforderlich\nsei. Nun würden derartige Fotos regelmäßig in Frankreich aufgenommen und dann nach\nDeutschland weiterverkauft und dort veröffentlicht. Aufgrund der deutschen Rechtsprechung\nwerde somit der Schutz ihres Privatlebens, in dessen Genuss sie in Frankreich komme, regelmäßig umgangen. Hinsichtlich der Pressefreiheit gibt die Beschwerdeführerin an, deren\nwesentliche Rolle in einer demokratischen Gesellschaft in Bezug auf Informations- und\nMeinungsbildung nicht zu verkennen; gleichwohl handele es sich in ihrem Fall um die einfache Unterhaltungspresse, welche die voyeuristischen Tendenzen ihrer Leserschaft zu befriedigen suche und mit generell banalen Fotos aus ihrem Alltagsleben große Erlöse erzielen\nwolle. Schließlich führt die Beschwerdeführerin erneut an, dass es ihr sachlich unmöglich sei,\nfür jedes Foto den Nachweis zu führen, dass sie sich tatsächlich in örtlicher\nAbgeschiedenheit aufgehalten habe oder nicht. Denn die Gerichtsverfahren fänden im\nAllgemeinen mehrere Monate nach der Veröffentlichung der Fotos statt und dies bedeute\nkonkret, dass die Beschwerdeführerin ständig einen Terminplan führen müsste, in dem ihre\nsämtlichen Bewegungen aufgeführt sind, um sich gegen Paparazzi zu schützen, die sie\nfotografieren könnten. Bei zahlreichen Fotos, die dieser Beschwerde zugrunde liegen, sei es\nunmöglich nachzuvollziehen, wann und wo die Fotos genau aufgenommen wurden.\n2. Die Regierung\n\n45\nDie Regierung behauptet, dass das deutsche Recht auch unter Berücksichtigung der\nbedeutenden Rolle der Pressefreiheit in einer demokratischen Gesellschaft über einen\nhinlänglichen Schutz verfüge, um Missbräuche zu verhindern und einen wirksamen Schutz\nder Privatsphäre, auch von Personen des öffentlichen Interesses, zu gewährleisten. Im\nÜbrigen hätten die deutschen Gerichte der Regierung zufolge im vorliegenden Fall einen\ngerechten Ausgleich zwischen den in Artikel 8 garantierten Rechten der Beschwerdeführerin\nauf Achtung ihres Privatlebens und der in Artikel 10 garantierten Pressefreiheit im Hinblick\nauf den diesbezüglichen Ermessensspielraum des Staates geschaffen. In der ersten Instanz\nhätten die Gerichte zunächst festgestellt, dass die Fotos nicht in örtlicher Abgeschiedenheit\naufgenommen worden waren; und hätten, in der zweiten Instanz, die Beschränkungen des\nSchutzes der Privatsphäre insbesondere im Licht der Pressefreiheit geprüft, auch wenn es\nsich um Veröffentlichungen von Fotos durch die Unterhaltungspresse gehandelt habe. Der\nPersönlichkeitsschutz einer „absoluten Person der Zeitgeschichte“ erfordere nicht, dass die\nFotos, die ohne ihre Zustimmung veröffentlicht werden können, sich auf solche beschränken,\nwelche die betroffene Person in Ausübung ihrer offiziellen Funktionen zeigen, denn die\nAllgemeinheit habe ein berechtigtes Interesse zu erfahren, wie sich diese Person allgemein\nin der Öffentlichkeit verhält. Nach Auffassung der Regierung steht diese Definition der\nPressefreiheit durch das Bundesverfassungsgericht in Einklang mit Artikel 10 der Konvention\nund der diesbezüglichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für\nMenschenrechte. Zudem stelle der Begriff der örtlichen Abgeschiedenheit nur einen\nwenngleich wichtigen Gesichtspunkt dar, der von den innerstaatlichen Gerichten bei der\nAbwägung des Schutzes der Privatsphäre und der Pressefreiheit berücksichtigt werde. Somit\nkönnten, wenn der Schutz der Privatsphäre geringer sei, weil eine der Allgemeinheit\nbekannte Person an einem öffentlichen Ort abgelichtet werde, andere Gesichtspunkte\nebenfalls eine Rolle spielen, wie beispielsweise die Art der Fotos, welche die Allgemeinheit\nnicht schockieren dürfen. Schließlich erinnert die Regierung daran, dass die Entscheidung\ndes Bundesgerichtshofs – der die Veröffentlichung der Fotos, auf denen die\nBeschwerdeführerin in Begleitung des Schauspielers Vincent Lindon auf der Terrasse eines\nRestaurants in Saint-Rémy-de-Provence abgebildet ist, für rechtswidrig erachtet hatte –\nbeweise, dass die Beschwerdeführerin über einen Schutz der Privatsphäre auch außerhalb\ndes häuslichen Bereichs verfüge.\n3. Die Drittbeteiligten\n\n46\nDer Verband Deutscher Zeitschriftenverleger vertritt die Auffassung, dass das deutsche Recht, welches in der Mitte zwischen den Vorschriften in Frankreich und dem\nVereinigten Königreich liege, einen angemessenen Ausgleich zwischen Privatsphäre und\nPressefreiheit gewährleistet. Es würde ebenfalls die in der Entschließung des Europarats Nr.\n1165 aufgeführten Grundsätze zum Schutz des Privatlebens sowie die Rechtsprechung des\nEuropäischen Gerichtshofs achten, der stets die herausragende Bedeutung der Presse in\neiner demokratischen Gesellschaft betont habe. Ein legitimes Informationsinteresse der\nAllgemeinheit bestehe nicht nur gegenüber Politikern, sondern auch gegenüber Personen\nvon öffentlichem Interesse, die aus anderen Gründen in der Öffentlichkeit stünden. Die Rolle\nder Presse als „öffentlicher Wachhund“ dürfe insoweit nicht eingeschränkt interpretiert\nwerden. Hier müsse auch die Tatsache berücksichtigt werden, dass die Grenzen zwischen\npolitischer Berichterstattung und Unterhaltung allmählich aufgelöst würden. Da ferner kein\neuropäischer Standard zum Schutz der Privatsphäre bestehe, habe der Staat einen weiten\nBeurteilungsspielraum in diesem Bereich.\n\n47\nDie Burda-Gesellschaft schließt sich den Ausführungen des Verbandes Deutscher\nZeitschriftenverleger an und betont, dass das deutsche Recht stets in jedem Einzelfall von\nden Gerichten eine genaue Abwägung des öffentlichen Informationsinteresses einerseits und\ndem Schutz der Persönlichkeitsrechte andererseits verlange. Dabei würden die „absoluten“\nPersonen der Zeitgeschichte alles andere als schutzlos sein, wobei die Tendenz der\nRechtsprechung in den letzten Jahren sogar in Richtung einer stärkeren Betonung des\nPersönlichkeitsrechtsschutzes ginge. Außerdem sei die Beschwerdeführerin offiziell seit dem\nTod ihrer Mutter im Jahr 1982 „First Lady“ der konstitutionellen Erbmonarchie Monaco, womit\nihr eine Vorbildfunktion zukomme. Ferner habe die Familie Grimaldi stets die\nAufmerksamkeit der Medien gesucht und sei demnach für das öffentliche Interesse an ihr\nselbst verantwortlich. Die Beschwerdeführerin könne infolgedessen – vor allem wenn man\nihre offiziellen Funktionen betrachte – nicht als ein Opfer der Presse angesehen werden; sie\nwürde durch die angegriffenen Publikationen nicht in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt,\nweil die beanstandeten Bilder aufgenommen worden seien, als sie Teil der Öffentlichkeit\ngewesen sei, und keineswegs unwürdig seien.\nB. Beurteilung des Gerichtshofs\n1. Bezüglich des Beschwerdegegenstands\n\n48\nDer Gerichtshof hebt zunächst hervor, dass die Fotos, auf denen die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern abgebildet ist, nicht mehr Gegenstand dieser Beschwerde sind,\nwie der Gerichtshof in seiner Zulässigkeitsentscheidung vom 8. Juli 2003 festgestellt hat.\nGleiches gilt für die in der Zeitschrift Freizeit Revue Nr. 30 vom 22. Juli 1993 veröffentlichten Fotos, auf denen die Beschwerdeführerin in Begleitung des Schauspielers Vincent\nLindon auf der Terrasse eines Gartenlokals in Saint-Rémy-de-Provence abgebildet ist (s.\nRdnr. 11). Mit Urteil vom 19. Dezember 1995 hat der Bundesgerichtshof in der Tat jede neue\nVeröffentlichung dieser Fotos mit der Begründung untersagt, dass diese das Recht der Beschwerdeführerin auf Achtung ihres Privatlebens beeinträchtigten (s. Rdnr. 23).\n\n49\nDemnach erachtet es der Gerichtshof für nützlich, darauf hinzuweisen, dass die\nvorliegende Beschwerde die folgenden Fotos betrifft, die Teil einer Serie von Artikeln bilden,\ndie über die Beschwerdeführerin erschienen sind:\ndas in der Zeitschrift Bunte Nr.32 vom 5. August 1993 veröffentlichte Foto, das die\nBeschwerdeführerin auf einem Pferd zeigt (s. Rdnr. 12);\n- die in der Zeitschrift Bunte Nr. 34 vom 19. August 1993 veröffentlichten Fotos, die\ndie Beschwerdeführerin allein beim Einkaufen, mit Herrn Vincent Lindon in einem\nRestaurant, allein radfahrend und mit einer Leibwächterin auf dem Markt zeigen (s.\nRdnr. 13);\n- die in der Zeitschrift Bunte Nr. 10 vom 27. Februar 1997 veröffentlichten Fotos, auf\ndenen die Beschwerdeführerin bei ihrem Skiurlaub in Österreich abgebildet ist (s.\nRdnr. 14);\n- die in der Zeitschrift Bunte Nr. 12 vom 13. März 1997 veröffentlichten Fotos, die die\nBeschwerdeführerin in Begleitung des Prinzen Ernst August von Hannover oder\nallein beim Verlassen ihrer Pariser Wohnung zeigen (s. Rdnr. 15);\n- die in der Zeitschrift Bunte Nr. 16 vom 10. April 1997 veröffentlichten Fotos, auf\ndenen die Beschwerdeführerin beim Tennisspielen mit dem Prinzen Ernst August\nvon Hannover abgebildet ist oder wie beide ihre Fahrräder abstellen (s. Rdnr. 16);\n- die in der Zeitschrift Neue Post Nr. 35/97 veröffentlichten Fotos, die die Beschwerdeführerin beim Sturz über ein Hindernis im „Beach Club“ von Monte-Carlo zeigen (s.\nRdnr. 17).\n2. Bezüglich der Anwendbarkeit des Artikels 8\n\n50\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass die Begriffsbestimmung Privatleben eine Reihe\nvon Aspekten beinhaltet, die sich auf die Identität einer Person beziehen, wie den Namen\nder Person (Rechtssache Burghartz ./, Schweiz, Urteil vom 22. Februar 1994, Serie A, Bd.\n280-B, S. 28, Rdnr. 24) oder das Recht am eigenen Bild (Rechtssache Schüssel ./. Österreich, (Entsch.), Nr. 42409/98, 21. Februar 2002).\nAußerdem erstreckt sich der Bereich des Privatlebens nach dem Verständnis des Gerichtshofs auf die physische und sittliche Integrität einer Person; die Garantie aus Artikel 8\nder Konvention dient hauptsächlich dazu, die Entwicklung der Persönlichkeit jedes Einzelnen\nim Rahmen der Beziehungen zu anderen Menschen unter Ausschluss äußerer Eingriffe zu\ngewährleisten (siehe sinngemäß Niemietz ./. Deutschland. Urteil vom 16. Dezember 1992,\nSerie A, Bd. 251-B, S. 33, Rdnr. 29, und Botta ./. Italien, Urteil vom 24. Februar 1998,\nSammlung der Urteile und Entscheidungen 1998-I, S. 422, Rdnr. 32). Demnach gibt es\nzwischen dem Einzelnen und Dritten eine interaktive Zone, die auch in einem öffentlichen\nZusammenhang dem „Privatleben“ zugerechnet werden kann (siehe sinngemäß die Rechtssachen P.G. und J.H. ./. Vereinigtes Königreich, Nr. 44787/98, Rdnr. 56, EuGHMR 2000-IX,\nund Peck ./. Vereinigtes Königreich, Nr. 4464/98, Rdnr. 57, EuGHMR 2003-I).\n\n51\nDer Gerichtshof hat ebenfalls darauf hingewiesen, dass eine Person unter bestimmten\nVoraussetzungen eine „berechtigte Hoffnung“ auf Schutz und Achtung ihres Privatlebens\nhat. So hat er in einer Rechtssache, in der es um die Überwachung des Telekommunikationsverkehrs in Geschäftsräumen ging, die Meinung vertreten, dass die Beschwerdeführerin\n„zu Recht den privaten Charakter solcher Anrufe erwarten durfte“ (Halford ./. Vereinigtes\nKönigreich, Urteil vom 25. Juni 1997, Sammlung 1997-III, S. 1016, Rdnr. 46).\n\n52\nIm Falle von Fotos hat die Kommission zwecks Begrenzung der Tragweite des Schutzes aus Artikel 8 gegen einen willkürlichen behördlichen Eingriff geprüft, ob die Fotos sich\nauf private oder öffentliche Angelegenheiten bezögen und ob das so gewonnene Material\neiner eingeschränkten Nutzung dienen oder der Öffentlichkeit insgesamt zur Verfügung\ngestellt werden sollte (siehe sinngemäß Friedl ./. Österreich, Urteil vom 31. Januar 1995,\nSerie A, Bd. 305-B, gütliche Einigung, Stellungnahme der Kommission, S. 21, Rdnr. 49-52,\no.a. Rechtssache P.G. und J.H., Rdnr. 58 und o.a. Rechtssache Peck, Rdnr. 61).\n\n53\nIn der vorliegenden Sache steht außer Zweifel, dass die von verschiedenen deutschen Zeitschriften veröffentlichten Fotos, auf denen die Beschwerdeführerin allein oder mit\nanderen Personen im Rahmen ihres Alltagslebens zu sehen ist, ihr Privatleben berühren.\n3. Bezüglich der Beachtung des Artikels 8\na. Die Wertung durch die innerstaatlichen Gerichte\n\n54\nDer Gerichtshof stellt fest, dass das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 15. Dezember 1999 die §§ 22 und 23 des Kunsturhebergesetzes ausgelegt hat (s. Rdnr. 40-41),\nindem es die Anforderungen der Pressefreiheit und diejenigen des Privatsphärenschutzes ,\nd.h. das Informationsinteresse der Allgemeinheit und die berechtigten Interessen der Beschwerdeführerin gegeneinander abgewogen hat. Auf diese Weise hat das Bundesverfassungsgericht zwei Kriterien nach deutschem Recht in Betracht gezogen, wobei eines\nfunktionaler und das andere räumlicher Natur ist. So war das Gericht der Auffassung, dass\ndie Beschwerdeführerin als „absolute“ Person der Zeitgeschichte über einen Schutz ihrer\nPrivatsphäre auch außerhalb des häuslichen Bereichs verfüge, jedoch nur dann, wenn sie\nsich in räumlicher Abgeschiedenheit unter Ausschluss der Öffentlichkeit befände, „in die sich\ndie betroffene Person zurückzieht, um dort objektiv erkennbar für sich allein zu sein und in\nder sie sich im Vertrauen auf die Abgeschiedenheit so verhält, wie sie es in der breiten\nÖffentlichkeit nicht tun würde“. Im Licht dieser Kriterien kam das Bundesverfassungsgericht\nzu dem Schluss, dass die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19. Dezember 1995\nbezüglich der Veröffentlichung der streitgegenständlichen Fotos in Einklang mit dem Grundgesetz stehe; bei seiner Würdigung hat es der Pressefreiheit entscheidende Bedeutung beigemessen, selbst wenn es sich um die Unterhaltungspresse handele, wie auch dem Interesse der Allgemeinheit zu erfahren, wie sich die Beschwerdeführerin außerhalb ihrer Repräsentationspflichten verhalte (s. Rdnr. 25).\n\n55\nIn den nachfolgenden von der Beschwerdeführerin angestrengten Verfahren hat das\nBundesverfassungsgericht ihre Beschwerden unter Berufung auf sein Grundsatzurteil nicht\nzur Entscheidung angenommen (s. Rdnr. 32 und 38).\nb. Die allgemeinen Grundsätze in Bezug auf den Schutz des Privatlebens und\ndie freie Meinungsäußerung\n\n56\nIn der vorliegenden Sache beklagt die Beschwerdeführerin nicht eine staatliche Handlung, sondern den mangelnden Schutz ihres Privatlebens und ihres Rechts am eigenen Bild\nseitens des Staats.\n\n57\nDer Gerichtshof macht wiederholt deutlich, dass Artikel 8, auch wenn es sein grundsätzliches Ziel ist, den Einzelnen vor willkürlichen behördlichen Eingriffen zu schützen, sich\nnicht darauf beschränkt, dem Staat aufzuerlegen, sich solcher Eingriffe zu enthalten: zu\ndiesen negativen können positive Verpflichtungen hinzukommen, die Bestandteil einer wirksamen Achtung des Privat- und Familienlebens sind. Diese Verpflichtungen können Maßnahmen erforderlich machen, die der Achtung der Privatsphäre dienen und bis in die Beziehungen zwischen den Einzelnen untereinander hineinreichen (siehe sinngemäß die\nRechtssachen X. und Y. ./. Niederlande, Urteil vom 26. März 1985, Serie A, Bd. 91, S. 11,\nRdnr. 23, und Stjerna ./. Finnland, Urteil vom 25. November 1994, Serie A, Bd. 299-B, S. 61,\nRdnr. 38, und Verliere ./. Schweiz (Entsch.), Nr. 41953/98, 28. Juni 2001).\nDies gilt auch für den Schutz des Rechts am eigenen Bild vor dem Missbrauch durch Dritte\n(siehe die s. Rechtssache Schüssel).\nDie Abgrenzung der positiven von den negativen Verpflichtungen des Staates aus Artikel\n8 eignet sich zwar nicht für eine präzise Bestimmung, doch sind die anwendbaren Grundsätze durchaus vergleichbar. In beiden Fällen ist insbesondere ein ausgewogenes Gleichgewicht zwischen den konkurrierenden Interessen des Einzelnen und der Allgemeinheit insgesamt herzustellen und zu beachten, wobei der Staat in beiden Fällen über einen Ermessensspielraum verfügt (siehe unter zahlreichen Präzedenzfällen die Rechtssachen\nKeegan ./. Irland, Urteil vom 26. Mai 1994, Serie A Bd. 290, S. 19, Rdnr. 49, und die o.a.\nSache Botta, S. 427, Rdnr. 33).\n\n58\nDieser Schutz des Privatlebens ist mit der nach Artikel 10 der Konvention garantierten\nfreien Meinungsäußerung zu einem Ausgleich zu bringen.\nIn diesem Zusammenhang erinnert der Gerichtshof daran, dass die Freiheit der Meinungsäußerung eine der Grundfesten einer demokratischen Gesellschaft darstellt. Vorbehaltlich von Artikel 10 Absatz 2 gilt diese nicht nur für die „Informationen“ oder „Ideen“, die\nZustimmung finden oder als harmlos oder unerheblich betrachtet werden, sondern auch für\nsolche, die verletzend, schockierend oder beunruhigend wirken. Dies gebieten nämlich der\nPluralismus, die Toleranz und die Aufgeschlossenheit, ohne die es eine „demokratische\nGesellschaft“ nicht geben kann (Rechtssache Handyside ./. Vereinigtes Königreich, Urteil\nvom 7. Dezember 1976, Serie A, Bd. 24, S. 23, Rdnr. 49).\nIn diesem Rahmen kommt der Presse eine wesentliche Rolle in einer demokratischen\nGesellschaft zu: Wenn sie auch bestimmte Grenzen nicht überschreiten darf, so insbesondere beim Schutz des guten Rufs und der Rechte anderer, obliegt es ihr gleichwohl,\nunter Achtung ihrer Pflichten und Verantwortlichkeiten Informationen und Ideen zu allen\nFragen von Allgemeininteresse weiterzugeben (siehe unter zahlreichen Präzedenzfällen die\nRechtssachen Observer und Guardian ./. Vereinigtes Königreich, Urteil vom 26. November\n1991, Serie A, Bd. 216, S. 29-30, Rdnr. 59, und Blådet Tromsø und Steensaas ./. Norwegen\n[GC], Nr. 21980/93, Rdnr. 59, EuGHMR 1999-III). Die journalistische Freiheit beinhaltet auch\nden etwaigen Rückgriff auf einen gewissen Grad an Übertreibung oder sogar Provokation\n(Rechtssachen Prager und Oberschlick ./. Österreich, Urteil vom 26. April 1995, Serie A, Bd.\n313, S. 19, Rdnr. 38, und Tammer ./. Estland, 6. Februar 2001, Nr. 41205/98, Rdnr. 59-63,\nund Prisma Presse ./. Frankreich (Entsch.), Nr. 66910/01 u. 71612/01, 1. Juli 2003).\n\n59\nObwohl die Freiheit der Meinungsäußerung auch für die Veröffentlichung von Fotos\ngilt, so handelt es sich hier aber um einen Bereich, in dem der Schutz des guten Rufs und\nder Rechte anderer eine besondere Bedeutung einnimmt. Es handelt sich hier nicht um die\nVerbreitung von „Ideen“, sondern von Bildern, die sehr persönliche oder sogar intime „Informationen“ über einen Menschen enthalten. Außerdem entstehen die in der Boulevardpresse veröffentlichten Fotos oftmals unter Bedingungen, die einer Dauerbelästigung gleichkommen und von der betroffenen Person als besonders heftiges Eindringen in ihr Privatleben, wenn nicht sogar als Verfolgung empfunden werden.\n\n60\nIn den Sachen, in denen es um den Ausgleich zwischen dem Schutz der Privatsphäre\nund der freien Meinungsäußerung ging und über die der Gerichtshof zu entscheiden hatte,\nhat er stets auf den Beitrag abgestellt, den Fotos oder Artikel in der Presse zu einer Debatte\nvon allgemeinem Interesse leisten (siehe unlängst die o.a. Rechtssache Tammer, Rdnr. 59\nff., News Verlags GmbH & Co KG ./. Österreich, Nr. 31457/96, Rdnr. 52 u.ff., EGMR 2000-I,\nund Krone Verlags GmbH & Co KG ./. Österreich, Nr. 34315/96, Rdnr. 33 ff., 26. Februar\n2002). So hat der Gerichtshof in einer Rechtssache die Auffassung vertreten, dass die\nVerwendung bestimmter Begriffe zwecks Charakterisierung des Privatlebens eines\nEinzelnen nicht „durch das Interesse der Öffentlichkeit gerechtfertigt“ sei und dass diese\nAusdrücke „sich nicht auf eine Frage von allgemeinem Interesse bezogen hätten“ (s.\nRechtssache Tammer, Rdnr. 68); daraufhin kam er zu dem Schluss, dass eine Verletzung\ndes Artikels 10 nicht vorläge. In einem anderen Fall hat der Gerichtshof hingegen die\nTatsache unterstrichen, dass die anhängige Sache von besonderer Aktualität und „von\ngroßem Interesse für die Öffentlichkeit“ sei und dass die veröffentlichten Fotos „sich nicht auf\nDetails aus dem Privatleben“ der betroffenen Person bezögen (s. Rechtssache Krone Verlag, Rdnr. 37); daraufhin kam er zu dem Schluss, dass eine Verletzung des Artikels 10\nvorläge. So war der Gerichtshof auch in einer jüngsten Rechtssache, bei der es um die Veröffentlichung eines Buchs des früheren Leibarztes des Präsidenten Mitterand mit Enthüllungen über dessen Gesundheitszustand ging, der Meinung, dass „je weiter die Zeit fortgeschritten sei, umso mehr gewinne das öffentliche Interesse an den beiden siebenjährigen\nAmtszeiten des Präsidenten Mitterand gegenüber den Anforderungen des Schutzes seiner\nRechte in Bezug auf die ärztliche Verschwiegenheit die Oberhand“ (Plon (Société) ./. Frankreich, Nr. 58148/00, Rdnr. 53, 18. Mai 2004); daraufhin kam er zu dem Schluss, dass eine\nVerletzung des Artikels 10 vorläge.\nc. Die Anwendung dieser allgemeinen Grundsätze durch den Gerichtshof\n\n61\nDer Gerichtshof hebt zunächst hervor, dass die in verschiedenen deutschen Zeitschriften abgedruckten Fotos der Beschwerdeführerin diese im Alltagsleben zeigen, also bei\nrein privaten Tätigkeiten: beim Sport, Spazieren gehen, Verlassen eines Restaurants oder im\nUrlaub. Diese Fotos, auf denen die Beschwerdeführerin entweder allein oder in Begleitung\nanderer Personen abgebildet ist, sind Teil einer Serie von Artikeln mit harmlose\nÜberschriften wie „Vom einfachen Glück“, „Caroline ... eine Frau kehrt ins Leben zurück“,\n„Mit Prinzessin Caroline unterwegs in Paris“ oder „Der Kuss“. Oder: jetzt verstecken sie sich\nnicht mehr“ (s. Rdnr. 11-17).\n\n62\nDer Gerichtshof stellt danach fest, dass die Beschwerdeführerin als Mitglied des monegassischen Fürstenhauses Repräsentationsaufgaben bei bestimmten kulturellen Ereignissen oder Wohltätigkeitsveranstaltungen wahrnimmt. Sie übt aber keine Funktion innerhalb\noder im Auftrag des monegassischen Staates oder seiner Einrichtungen aus (s. Rdnr. 8).\n\n63\nDer Gerichtshof ist der Ansicht, dass ein grundsätzlicher Unterschied gemacht werden\nmuss zwischen einer Berichterstattung über Fakten, die – selbst wenn sie kontrovers\nbehandelt werden – geeignet sind, zu einer Debatte in einer demokratischen Gesellschaft\nbeizutragen, wenn sie sich auf Politiker beispielsweise in Ausübung ihrer Ämter bezieht, und\neiner Berichterstattung über Einzelheiten aus dem Privatleben einer Person, die überdies\nsolche Funktionen wie im vorliegenden Fall nicht ausübt. Wenn die Presse im ersten Fall\nauch ihre wesentliche Rolle als „Wachhund“ in einer demokratischen Gesellschaft spielt und\ndazu beiträgt „Ideen und Informationen zu Fragen von öffentlichem Interesse weiterzugeben“\n(s. Rechtssache Observer und Guardian, ibidem), so trifft dies auf den zweiten Fall nicht zu.\n\n64\nSelbst wenn es ein Informationsrecht der Öffentlichkeit gibt, das in einer demokratischen Gesellschaft als wesentlich gilt und sich unter bestimmten Umständen auch auf\nAspekte des Privatlebens von Personen des öffentlichen Lebens erstrecken kann, insbesondere im Fall von Politikern (s. Rechtssache Plon (Société), ibidem), so trifft dies auf die\nvorliegende Sache nicht zu: Diese ist in der Tat außerhalb jeglicher politischen oder öffentlichen Debatte angesiedelt, weil die veröffentlichten Fotos nebst Kommentaren sich ausschließlich auf Details aus dem Privatleben der Beschwerdeführerin beziehen.\n\n65\nDer Gerichtshof ist demnach wie in ähnlichen von ihm gewürdigten Rechtssachen der\nAuffassung, dass im vorliegenden Fall die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Fotos\nund Artikel, die nur dem Zweck dienten, die Neugier eines bestimmten Publikums im Hinblick\nauf Einzelheiten aus dem Privatleben der Beschwerdeführerin zu befriedigen, trotz des Bekanntheitsgrads der Beschwerdeführerin nicht als ein Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse angesehen werden kann (siehe sinngemäß die\nRechtssachen Jaime Campmany y Diez de Revenga und Juan Luís Lopez-Galiacho Perona\n./. Spanien, (Entsch.), Nr. 54224/00, 12. Dezember 2000, Julio Bou Gibert und El Hogar Y La\nModa J.A. ./. Spanien, (Entsch.), Nr. 14929/02, 13. Mai 2003, und die s. Sache Prisma\nPresse).\n\n66\nUnter diesen Voraussetzungen gebietet die freie Meinungsäußerung eine weniger\nweite Auslegung (siehe die o.a. Rechtssache Prisma Presse und zum Beweis des Gegenteils die o.a. Sache Krone Verlag, Rdnr. 37).\n\n67\nIn diesem Zusammenhang berücksichtigt der Gerichtshof auch die Entschließung der\nParlamentarischen Versammlung des Europarats zum Schutz des Rechts auf Privatleben, in\nder „die einseitige Auslegung des Rechts der freien Meinungsäußerung“ durch bestimmte\nMedien unterstrichen wird, insoweit als diese die Verletzungen des Rechts aus Artikel 8 der\nKonvention damit zu rechtfertigen versuchen, dass „ihre Leser ein Anrecht darauf hätten,\nalles über Personen des öffentlichen Lebens zu erfahren“ (s. Rdnr. 42 und die o.a. Rechtssache Prisma Presse).\n\n68\nAußerdem erscheint dem Gerichtshof ein anderer Aspekt von Bedeutung: Selbst\nwenn diese Beschwerde sich im engeren Sinn nur auf die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Fotos und Artikel in verschiedenen deutschen Zeitschriften bezieht, so kann der\nZusammenhang, in dem diese Fotos gemacht wurden – ohne Wissen und Zustimmung der\nBeschwerdeführerin – und angesichts der Belästigung, der zahlreiche Personen des öffentlichen Lebens in ihrem Alltag ausgesetzt sind, nicht gänzlich außer Acht gelassen werden (s.\nRdnr. 59).\nDieser Aspekt wird besonders deutlich durch die im „Beach-Club“ von Monte-Carlo aufgenommenen Bilder veranschaulicht, als die Beschwerdeführerin über ein Hindernis stolperte\nund hinfiel (s. Rdnr. 17). Ganz offensichtlich sind diese Fotos heimlich aus einigen Hundert\nMetern Entfernung vermutlich von einem Haus in der Nähe aus aufgenommen worden, weil\nder Zugang von Journalisten und Fotografen zu dieser Anlage strikt geregelt war (s. Rdnr.\n33).\n\n69\nDer Gerichtshof erinnert an die grundsätzliche Bedeutung des Schutzes des\nPrivatlebens bei der Entfaltung der Persönlichkeit jedes Einzelnen, wobei dieser Schutz –\nwie oben bereits dargelegt – über den intimen Familienkreis hinausgeht und auch eine\nsoziale Komponente beinhaltet. Ihm zufolge muss jeder, auch eine der breiten Öffentlichkeit\nbekannte Person, eine „berechtigten Hoffnung“ auf Schutz und Achtung seiner Privatsphäre\nhaben (s. Rdnr. 51 und sinngemäß die o.a. Rechtssache Halford, Rdnr. 45).\n\n70\nAußerdem ist angesichts des technischen Fortschritts bei der Aufzeichnung und Wiedergabe personenbezogener Daten eine verstärkte Wachsamkeit beim Schutz des Privatlebens geboten (siehe Ziffer 5 der Entschließung der Parlamentarischen Versammlung zum\nSchutz des Rechts auf Privatleben – o.a. Rdnr. 42 – und sinngemäß die Rechtssachen\nAmann ./. Schweiz [GC], Nr. 27798/95, Rdnr. 65-67, EGMR 2000-II, Rotaru ./. Rumänien\n[GC], Nr. 28341/95, Rdnr. 43-44, EGMR 2000-V, o.a. P.G. und J.H, Rdnr. 57-60, und o.a.\nPeck, Rdnr. 59-63 u. 78). Dies gilt ebenso für die systematische Aufnahme bestimmter Lichtbilder und ihre großflächige Verbreitung in der Öffentlichkeit.\n\n71\nSchließlich erinnert der Gerichtshof daran, dass die Konvention darauf abzielt, nicht\nnur theoretische oder illusorische, sondern konkrete und effektive Rechte zu schützen (siehe\nsinngemäß Artico ./. Italien, Urteil vom 13. Mai 1980, Serie A, Bd. 37, S. 15-16, Rdnr. 33).\n\n72\nDem Gerichtshof bereitet es allerdings Schwierigkeiten, der Auslegung der innerstaatlichen Gerichte zu § 23 Abs.1 des Kunsturhebergesetzes zu folgen, derzufolge eine Person\nals solche als „absolute“ Person der Zeitgeschichte eingestuft wird. Eine solche Definition\nkann, da sie einen sehr begrenzten Schutz des Privatlebens und des Rechts am eigenen\nBild bietet, für Persönlichkeiten aus dem Bereich der Politik gelten, die öffentliche Ämter\nbekleiden. Sie kann aber nicht für eine „Privatperson“ wie die Beschwerdeführerin gelten, bei\nder das Interesse der breiten Öffentlichkeit und der Presse ausschließlich auf ihre\nZugehörigkeit zu einer Herrscherfamilie gestützt ist, während sie selbst keine offiziellen\nFunktionen ausübt.\nUnter diesen Voraussetzungen dürfte jedenfalls nach Auffassung des Gerichtshofs eine\nrestriktive Auslegung dieses Gesetzes geboten sein, damit der Staat seine positive Verpflichtung im Sinne des Schutzes des Privatlebens und des Rechts am eigenen Bild nach\nMaßgabe der Konvention erfüllen kann.\n\n73\nSchließlich muss die Unterscheidung zwischen „absoluten“ und „relativen“ Personen\nder Zeitgeschichte eindeutig und offensichtlich sein, damit der Einzelne in einem Rechtsstaat\nüber präzise Angaben bezüglich seines künftigen Verhaltens verfügt. Er muss insbesondere\nganz genau wissen, wann und wo er sich in einem Schutzbereich befindet oder im Gegenteil\nin einem Bereich, in dem ein Eingriff seitens eines anderen und vorwiegend der Boulevardpresse zu erwarten ist.\n\n74\nDer Gerichtshof vertritt demnach die Auffassung, dass die von den innerstaatlichen\nGerichten in der Sache herangezogenen Kriterien unzureichend waren, um einen wirksamen\nSchutz der Privatsphäre der Beschwerdeführerin zu gewährleisten: Als „absolute“ Person der\nZeitgeschichte kann diese – im Namen der Pressefreiheit und des Allgemeininteresses – in\nder Tat nur dann einen Schutz ihres Privatlebens geltend machen, wenn sie sich in einer örtlichen Abgeschiedenheit unter Ausschluss der Öffentlichkeit befindet und sie dies außerdem\nnachzuweisen vermag, was sich als schwierig herausstellen kann.\nIst dies nicht der Fall, muss sie akzeptieren, fast jederzeit und systematisch fotografiert zu\nwerden, und hinnehmen, dass diese Abbildungen danach sehr weitgehend verbreitet werden, selbst wenn diese Fotos und die sie begleitenden Artikel, was hier zutrifft, sich\nausschließlich auf Einzelheiten ihres Privatlebens beziehen.\n\n75\nNach Ansicht des Gerichtshofs dürfte das Kriterium der örtlichen Abgeschiedenheit,\nselbst wenn es in der Theorie eindeutig erscheinen mag, in der Praxis als zu vage erscheinen und schwerlich im Voraus für die betroffene Person zu bestimmen sein: In der\nvorliegenden Sache reicht die alleinige Tatsache, die Beschwerdeführerin als „absolute“\nPerson der Zeitgeschichte einzustufen, nicht aus, um einen solchen Eingriff in ihre\nPrivatsphäre zu rechtfertigen.\nd. Schlussfolgerung\n\n76\nWie zuvor dargelegt, ist der Gerichtshof der Meinung, dass bei der Gewichtung des\nSchutzes der Privatsphäre und der Freiheit der Meinungsäußerung als bestimmender Faktor\nder Beitrag zu gelten hat, den die veröffentlichten Fotos und Artikel zur Debatte mit Allgemeininteresse erbringen. In der vorliegenden Sache ist aber festzustellen, dass ein solcher\nBeitrag fehlt, weil die Beschwerdeführerin keine offiziellen Funktionen erfüllt und die streitgegenständlichen Fotos und Artikel sich ausschließlich auf Einzelheiten aus ihrem Privatleben beziehen.\n\n77\nAußerdem hat die Öffentlichkeit dem Gerichtshof zufolge kein legitimes Interesse\ndaran zu erfahren, wo die Beschwerdeführerin sich aufhält und wie sie sich allgemein in\nihrem Privatleben verhält, selbst wenn sie sich an Orte begibt, die nicht immer als abgeschieden bezeichnet werden können, auch wenn sie eine bekannte Persönlichkeit ist.\nUnd selbst wenn ein solches Interesse der Öffentlichkeit bestünde, ebenso wie ein\nkommerzielles Interesse der Zeitschriften an der Veröffentlichung von Fotos und Artikeln, so\nhaben diese Interessen nach Auffassung des Gerichtshofs im vorliegenden Fall hinter dem\nRecht der Beschwerdeführerin auf wirksamen Schutz ihres Privatlebens zurückzutreten.\n\n78\nSchließlich seien nach Ansicht des Gerichtshofs die Kriterien der innerstaatlichen\nGerichte nicht ausreichend, um einen wirksamen Schutz des Privatlebens der Beschwerdeführerin zu gewährleisten, wobei die Letztgenannte unter den gegebenen Umständen eine\n„berechtigte Hoffnung“ auf Schutz ihres Privatlebens hätte haben müssen.\n\n79\nAngesichts all dieser Aspekte und trotz des Ermessensspielraums, über den der Staat\nverfügt, ist der Gerichtshof der Meinung, dass die deutschen Gerichte keinen gerechten\nAusgleich zwischen den konkurrierenden Interessen bewirkt haben.\n\n80\nDaher ist Artikel 8 der Konvention verletzt worden.\n\n81\nAngesichts dieser Feststellung erachtet der Gerichtshof es für nicht erforderlich, über\ndie Rüge der Beschwerdeführerin betreffend ihr Recht auf Achtung ihres Familienlebens zu\nentscheiden.\nII. DIE ANWENDUNG DES ARTIKELS 41 DER KONVENTION\n\n82\nArtikel 41 der Konvention lautet wie folgt:\n\"Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden\nsind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene\nWiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten\nPartei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.\"\n\n83\nDie Beschwerdeführerein verlangt als Ersatz des Nichtvermögensschadens den Betrag in Höhe von 50.000 Euro (EUR), weil ihres Erachtens die deutsche Rechtsprechung sie\ndaran hindere, mit ihren Kindern ein normales Leben geschützt vor der Medienbelästigung\nzu führen. Außerdem fordert sie die Rückerstattung ihrer Kosten und Auslagen in Höhe von\n142.851,31 EUR für die zahllosen Verfahren, die sie vor den deutschen Instanzen führen\nmusste.\n\n84\nDie Regierung bestreitet die geforderten Beträge. In Bezug auf den Nichtvermögensschaden erinnert sie daran, dass die Beschwerdeführerin nach deutschem Recht auch\naußerhalb des häuslichen Bereichs Privatsphärenschutz genieße, was in besonderem Maße\nfür die Kinder gelte. Was die Kosten und Auslagen anbelangt, so ist die Regierung der Meinung, dass die genannten Verfahren nicht berücksichtigt werden können, dass die Höhe\nbestimmter Streitwerte unter dem angegebenen Wert lägen und dass die geforderten Anwaltshonorare angesichts ihrer Höhe nicht erstattungsfähig sind.\n\n85\nDer Gerichtshof ist der Auffassung, dass die Frage der Anwendung des Artikels 41\nnoch nicht spruchreif ist. Infolgedessen behält er sich die Beurteilung dieser Frage vor und\nwird das weitere Verfahren unter Berücksichtigung der Möglichkeit bestimmen, dass die Regierung und die Beschwerdeführer eine Einigung erzielen.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG,\n1. dass Artikel 8 der Konvention verletzt ist;\n2. dass die Frage der Anwendung von Artikel 41 der Konvention noch nicht spruchreif ist;\ninfolgedessen\na) behält er sich die Beurteilung dieser Frage ganz vor;\nb) fordert er die Regierung und die Beschwerdeführerin auf, ihm schriftlich innerhalb von\nsechs Monaten, nachdem das Urteil gemäß Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig\ngeworden ist, ihre Stellungnahme zu der Frage zu unterbreiten und insbesondere, ihn\nvon jeder Einigung, die sie möglicherweise erzielen, zu unterrichten;\nc) behält er sich die Bestimmung des weiteren Verfahrens vor und beauftragt den\nKammerpräsidenten, das weitere Verfahren erforderlichenfalls zu bestimmen.\nd)\nAusgefertigt in französischer Sprache und anschließend am 24. Juni 2004 verkündet im\nMenschenrechtspalast zu Straßburg.\nVincent BERGER Ireneu CABRAL BARRETO\nKanzler Präsident\nDiesem Urteil sind gemäß Artikel 45 Abs. 2 der Konvention und Artikel 74 Abs. 2 der Verfahrensordnung die folgenden gesonderten Meinungen beigefügt.\n– übereinstimmende Meinung von Herrn Cabral Barreto;\n– übereinstimmende Meinung von Herrn Zupančič\nI.C.B.\nV.B.\nTEILWEISE ÜBEREINSTIMMENDE UND TEILWEISE ABWEICHENDE MEINUNG DES\nRICHTERS CABRAL BARRETO\nIch bin der Auffassung, dass eine Verletzung des Artikels 8 der Konvention vorliegt, bin\naber nicht in der Lage, der Argumentation der Mehrheit zu folgen.\n1. In ihren Schlussfolgerungen haben meine Kollegen ausgeführt, dass „bei der Gewichtung des Schutzes der Privatsphäre und der Freiheit der Meinungsäußerung als bestimmender Faktor der Beitrag zu gelten hat, den die veröffentlichten Fotos und Artikel zu\neiner Debatte von allgemeinem Interesse erbringen“ und dass „die Öffentlichkeit kein\nlegitimes Interesse daran hat zu erfahren, wo die Beschwerdeführerin sich aufhält und wie\nsie sich allgemein in ihrem Privatleben verhält, selbst wenn sie sich an Orte begibt, die nicht\nimmer als abgeschieden bezeichnet werden können, auch wenn sie eine bekannte\nPersönlichkeit ist“.\nFür die Mehrheit galt die Veröffentlichung der umstrittenen Fotos und Artikel nicht als Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse, weil die Beschwerdeführerin keine\noffiziellen Funktionen ausübe und die umstrittenen Fotos und Artikel sich ausschließlich auf\nEinzelheiten aus ihrem Privatleben bezögen.\nMeines Erachtens ist die Beschwerdeführerin aber eine Person des öffentlichen Lebens\nund die Öffentlichkeit hat ein Anrecht auf Informationen zu ihrem Leben.\nDemnach müsste die Lösung in einem gerechten Ausgleich zwischen dem Recht der\nBeschwerdeführerin auf Schutz ihres Privatlebens und dem Informationsrecht der Öffentlichkeit gefunden werden.\n2. Die Beschwerdeführerin ist eine Person des öffentlichen Lebens, selbst wenn sie keine\nFunktion innerhalb oder im Auftrag des monegassischen Staats oder einer seiner Einrichtungen ausübt.\nPersonen des öffentlichen Lebens sind solche, die offizielle Funktionen wahrnehmen\nund/oder auf öffentliche Ressourcen zurückgreifen und generell alle diejenigen, die im\nöffentlichen Leben eine Rolle spielen, ob in Politik, Wirtschaft, Kunst, Gesellschaft, Sport\noder in anderen Bereichen – Artikel 7 der Entschließung 1165 (1998) der Parlamenta-rischen\nVersammlung des Europarats über das Recht auf Schutz des Privatlebens (Rand-nummer\n42 des Urteils).\nEs ist bekannt, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren eine Rolle im öffentlichen Leben\nEuropas spielt, auch wenn sie keine offiziellen Funktionen in ihrem Land wahrnimmt.\nUm das öffentliche Interesse an ihrer Person zu ermessen, braucht man nur den Umfang\nder Berichterstattung über ihr öffentliches und privates Leben zu betrachten.\nUnlängst hat die Presse herausgestellt, dass die Beschwerdeführerin bei der Ankunft zur\nHochzeitsfeier des spanischen Prinzen Felipe eine der von der Öffentlichkeit am meisten\numjubelten Persönlichkeiten der „high society“ in Europa und der Welt war.\nDie Beschwerdeführerin ist meines Erachtens eine Person des öffentlichen Interesses\nund die Informationen über ihr Leben tragen zur Debatte von allgemeinem Interesse bei.\nDas allgemeine Interesse muss nicht unbedingt auf politische Debatten beschränkt\nbleiben. Wie die Parlamentarische Versammlung festgestellt hat, können „eine Reihe von\nFakten aus der Privatsphäre von Personen des öffentlichen Interesses, insbesondere von\nPolitikern, für die Mitbürger von Interesse sein“.\nWenn dies auf die Politiker zutrifft, gilt dies auch für alle anderen Personen des öffentlichen Lebens, für die sich ein bestimmtes Publikum interessiert.\nEs ist demnach erforderlich, einen Ausgleich zwischen zwei Grundrechten zu finden: dem\nRecht der Person des öffentlichen Lebens auf Schutz der Privatsphäre und dem Recht des\nEinzelnen auf freie Meinungsäußerung, was das Informationsrecht der Allgemeinheit\numfasst.\nIch pflichte der Mehrheit bei, dass das Privatleben einer Person des öffentlichen Interesses nicht an ihrer Haustür aufhört.\nMan muss aber zugeben, dass das Leben einer Person des öffentlichen Interesses\naußerhalb ihres häuslichen Bereichs und insbesondere an öffentlichen Orten wegen des\nBekanntheitsgrads des Betroffenen gewissen Zwängen unterworfen ist.\nDer Bekanntheitsgrad und das allgemeine Interesse erfordern hier eine unterschiedliche\nBehandlung des Privatlebens eines gewöhnlichen Menschens und desjenigen einer Person\ndes öffentlichen Lebens.\nWie das Bundesverfassungsgericht darlegte, „hat die Öffentlichkeit ein berechtigtes Interesse daran zu erfahren, ob solche Personen, die oft als Idol oder Vorbild gelten, funktionales und persönliches Verhalten überzeugend in Übereinstimmung bringen“.\nIch gestehe ein, dass die Festlegung der Grenze bei der Privatsphäre einer Person des\nöffentlichen Lebens keine sehr einfache Aufgabe ist.\nAußerdem könnte ein starres Kriterium zu Lösungen führen, die mit der „Natur der Sache“\nnicht übereinstimmten.\nEs ist offensichtlich, dass im Fall der Abgeschiedenheit alle dort stattfindenden Ereignisse\nvom Privatsphärenschutz abgedeckt werden müssten.\nWie es scheint, ist aber das Kriterium der deutschen Gerichte – die örtliche Abgeschiedenheit – sehr restriktiv.\nMeines Erachtens hat in allen Situationen, in denen die Person des öffentlichen Interesses die „berechtigte Hoffnung“ auf Schutz vor den Medien haben könnte, das Recht auf\nSchutz ihres Privatlebens Vorrang gegenüber dem Recht auf freie Meinungsäußerung oder\nauf Information.\nEs wird nie einfach sein, die Situationen zu konkretisieren, die möglicherweise diese\n„berechtigten Hoffnung“ kennzeichnen, weshalb sich eine einzelfallbezogene Regelung\nanbietet.\nUnd auch bei diesem kasuistischen Ansatz sind daher Meinungsverschiedenheiten verständlich.\nDie Mehrheit misst z.B. der Tatsache Bedeutung zu, dass die Fotos im „Beach-Club“ von\nMonte-Carlo heimlich aufgenommen worden sind.\nIch stelle das Erfordernis nicht in Abrede, die Tatsache zu berücksichtigen, dass die Bilder\naus weiter Entfernung gemacht wurden, insbesondere wenn die Person sich in einer Lage\nbefand, in der sie in zu Recht annehmen konnte, den Blicken der Öffentlichkeit nicht\nausgesetzt zu sein.\nAber die Badeanstalt „Beach-Club“ war keine abgeschlossene Räumlichkeit mit allgemeinem Publikumsverkehr und überdies von den Nachbargebäuden einsehbar.\nKann man an einem solchen Ort vernünftigerweise hoffen, den Blicken der Öffentlichkeit\noder der Medien nicht ausgesetzt zu sein?\nDas glaube ich nicht.\nDasselbe Kriterium scheint mir in Bezug auf die Fotos zu gelten, auf denen die Beschwerdeführerin in anderen Situationen ihres Alltagslebens abgebildet ist und aus denen\nnicht ersichtlich wird, dass sie einen Schutz ihres Privatlebens erwarten konnte.\nIch denke hier an die Abbildungen, die sie beim Einkaufen zeigen.\nHingegen sind andere Fotos – z.B. die Aufnahmen der Beschwerdeführerin beim Reiten\noder Tennisspielen – an Orten und unter Umständen gemacht worden, die eine gegenteilige\nSichtweise zulassen.\nIn dem Bewusstsein der Grenzen bei der Anwendung (ich möchte hier auf die Stellungnahme des Richters Zupančič verweisen) schließe ich auf eine Verletzung des Artikels 8 der\nKonvention.\nTEILWEISE ÜBEREINSTIMMENDE UND TEILWEISE ABWEICHENDE MEINUNG DES\nRICHTERS ZUPANČIČ\n(Übersetzung)\nIch teile die von meinem Kollegen, dem Richter Cabral Barreto, vorgebrachten Bedenken.\nZwar bin ich der Meinung, dass die Unterscheidungen in der deutschen Rechtsordnung\nzwischen den verschiedenen Ebenen zulässiger Veröffentlichung allzu sehr der\nBegriffsjurisprudenz zuzuordnen sind. Gleichwohl ist meines Erachtens das Kriterium des\nAusgleichs zwischen dem Informationsrecht der Öffentlichkeit einerseits und dem Recht auf\nSchutz der Privatsphäre der betroffenen Person andererseits in angemessener Weise anzuwenden. Wer freiwillig die öffentliche Bühne betritt, kann nicht behaupten, eine Privatperson\nmit einem Anrecht auf Anonymität zu sein. Die Mitglieder der Königsfamilien, Schauspieler,\nAkademiker, Politiker usw. erfüllen ihre Pflichten in der Öffentlichkeit. Sie können die Öffentlichkeit zwar scheuen, ihr Bild ist aber per definitionem in gewisser Weise Allgemeingut.\nIch möchte mich hier nicht so sehr auf das Informationsrecht der Allgemeinheit konzentrieren – dieses Recht gilt zunächst und vor allen Dingen bei der Frage der Pressefreiheit\nund der jeweiligen Verfassungsdoktrin – , sondern vielmehr auf die einfache Tatsache, dass\nes nicht möglich ist, das Privatleben und die Ausübung öffentlicher Ämter durch einen eisernen Vorhang zu trennen. Völlig incognito zu leben ist nur Robinson vergönnt; was die gewöhnlichen Sterblichen anbelangt, so ruft jeder von ihnen mehr oder weniger das Interesse\ndes anderen hervor.\nDer Schutz der Privatsphäre hingegen ist das Recht, nicht belästigt zu werden. Jeder\nkann erwarten, nicht belästigt zu werden, sofern jedenfalls sein Privatleben sich nicht mit\ndemjenigen eines anderen überschneidet. Juristische Begriffe wie Verleumdung, Beleidigung usw. bestätigen auf ihre Weise dieses Recht und die Grenzen, die es anderen untersagen, es zu verletzen. Die Doktrin des Persönlichkeitsrechts nach dem deutschen Privatrecht verleiht dem Schutz der Privatsphäre einen größeren konzentrischen Kreis. Überdies\nhabe ich den Eindruck, dass die Gerichte in gewisser Weise und unter amerikanischem Einfluss aus der Pressefreiheit einen Fetisch gemacht haben. Die Doktrin des Persönlichkeitsrechts verankert ein höheres zivilisiertes Niveau in den zwischenmenschlichen Beziehungen.\nEs ist an der Zeit, dass das Pendel zu einem anderen Ausgleich zwischen Privatem und\nGeschütztem sowie Öffentlichem und Nichtgeschütztem zurückschwingt. Es stellt sich hier\ndie Frage, wie ein solcher Ausgleich sichergestellt und festgelegt werden kann. Ich pflichte\nder Schlussfolgerung des Gerichtshof im vorliegenden Fall bei. Ich meine jedoch, er\nhätte ein anderes Kriterium anwenden können: nämlich das Kriterium aus seinem Urteil in\nder Rechtssache Halford ./. Vereinigtes Königreich vom 25. Juni 1995 (Sammlung 1997-III),\nwo er sich die Frage stellte, ob die betroffene Person „vernünftigerweise an den privaten\nCharakter glauben konnte“ [und zwar der fraglichen Anrufe].\nDer Rahmen des Strafverfahrens und die Nutzung von Beweismaterial, das unter Verletzung des Schutzes von Elementen erlangt wurde, die in der Rechtssache Halford mit\nRecht als privat gelten konnten, hindern den Gerichtshof nicht daran, dasselbe Kriterium in\nFällen wie diesem zu benutzen. Die Frage nämlich, ob die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall eine Persönlichkeit des öffentlichen Lebens war oder nicht, stellt sich demnach nicht mehr; das vorgeschlagene Kriterium, das darauf abzielt festzulegen, ob die Person, die sich als Opfer einer Verletzung ihrer Privatsphäre sieht und mit Recht an den\nprivaten Charakter der strittigen Situation glauben konnte, gestattet in jedem neuen Fall\neinen nuancierten Ansatz. Vielleicht will Richter Cabral Barreto dies zum Ausdruck bringen,\nwenn er von der sich allmählich entwickelnden Rechtsprechung in Bezug auf die Gewichtung\nzwischen dem Informationsrecht der Öffentlichkeit und dem Privatsphärenschutz spricht.\nNatürlich sollte eine umständliche Argumentation vermieden werden. Der Umstand, dass\njemand „mit Recht“ an den Privatcharakter einer Situation glaubt, könnte sich auf die vorgenannte Gewichtung reduzieren. Wenn aber geltend gemacht wird, dass jemand „mit Recht“\nglaubt, bedeutet dies, sich auch auf den gesunden Menschenverstand zu berufen, der uns\nsagt, dass jemand, der im Glashaus sitzt, nicht mit Steinen werfen sollte.","source":"egmr","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2004-06-24/59320-00","cited_norms":[{"jurabk":"KunstUrhG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":13},{"jurabk":"KunstUrhG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":6},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 10","ref_norm":"10","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 41","ref_norm":"41","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2004-06-24/59320-00","retrieved":"2026-07-29 08:43:49.718235+00:00"},"card":{"id":"egmr/2004-06-24/59320-00","court":"EGMR","court_id":"egmr","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","panel":"Kammer","date":"2004-06-24","dockets":["59320/00"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2004:0624JUD005932000","ids":{"doknr":"001-139253","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2004:0624JUD005932000"},"cite_as":"EGMR, Urteil vom 24.06.2004 – 59320/00","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2004-06-24/59320-00","headnotes":[],"leitsatz_status":"none_in_source","tenor":{"text":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG, 1. dass Artikel 8 der Konvention verletzt ist; 2. dass die Frage der Anwendung von Artikel 41 der Konvention noch nicht spruchreif ist; infolgedessen a) behält er sich die Beurteilung dieser Frage ganz vor; b) fordert er die Regierung und die Beschwerdeführerin auf, ihm schriftlich innerhalb von sechs Monaten, nachdem das Urteil gemäß Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig geworden ist, ihre Stellungnahme zu der Frage zu unterbreiten und insbesondere, ihn von jeder Einigung, die sie möglicherweise erzielen, zu unterrichten; c) behält er sich die Bestimmung des weiteren Verfahrens vor und beauftragt den Kammerpräsidenten, das weitere Verfahren erforderlichenfalls zu bestimmen. d)","basis":"operative_part","source":"egmr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"KunstUrhG/23","law":"KunstUrhG","abbreviation":"KunstUrhG","ref":"23","label":"§ 23 KunstUrhG","mentions":13},{"id":"KunstUrhG/22","law":"KunstUrhG","abbreviation":"KunstUrhG","ref":"22","label":"§ 22 KunstUrhG","mentions":6},{"id":"EMRK/8","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"8","label":"Art 8 EMRK","mentions":6},{"id":"GG/1","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"1","label":"Art 1 GG","mentions":3},{"id":"EMRK/10","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"10","label":"Art 10 EMRK","mentions":3},{"id":"EMRK/41","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"41","label":"Art 41 EMRK","mentions":2},{"id":"EMRK/44","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"44","label":"Art 44 EMRK","mentions":2},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":1},{"id":"GG/5","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"5","label":"Art 5 GG","mentions":1},{"id":"GG/6","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"6","label":"Art 6 GG","mentions":1},{"id":"EMRK/27","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"27","label":"Art 27 EMRK","mentions":1},{"id":"EMRK/36","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"36","label":"Art 36 EMRK","mentions":1},{"id":"EMRK/45","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"45","label":"Art 45 EMRK","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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