{"status":"available","doknr":"001-139251","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2004:0408JUD001105702","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Kammer","decided":"2004-04-08","aktenzeichen":"11057/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG WIE FOLGT: 1. dass er wegen Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs den entscheidungserheblichen Sachverhalt der Beschlüsse des Amtsgerichts Münster vom 18. Dezember 2001 nicht berücksichtigen kann. 2. dass die Beschwerdeführer behaupten können, im Sinne des Artikels 34 der Konvention „verletzt“ zu sein. 3. dass Artikel 8 der Konvention verletzt worden ist. 4. dass eine eigene Frage nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention nicht aufgeworfen wird. 5. a) dass der beklagte Staat den Beschwerdeführern binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig wird, folgende Beträge zu zahlen hat: i) 10.000,- EURO (zehntausend EURO) in Bezug auf den materiellen Schaden; ii) 35.000,- EURO (fünfunddreißigtausend EURO) in Bezug auf den immateriellen Schaden; iii) 8.000,- EURO (achttausend EURO) abzüglich 1.355,- EURO (eintausenddreihundertfünfundfünfzig EURO) für Kosten und Auslagen; iv) die für die vorstehend genannten Beträge ggf. zu berechnenden Steuern. b) dass nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung für die obengenannten Beträge einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes anfallen, der dem Spitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht. 6. Im Übrigen wird die Forderung der Beschwerdeführer nach gerechter Entschädigung zurückgewiesen.","text_plain":"Urteile\nEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Dritte Sektion\nNichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n08/04/04 - Rechtssache H. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde\nNr. 11057/02)\nURTEIL\nSTRASSBURG\n8. April 2004\nDieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Absatz 2 der Konvention\nendgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache H. ./. Deutschland\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Dritte Sektion) als\nKammer mit den Richtern\nHerrn I. CABRAL BARRETO, Präsident,\nHerrn G. RESS,\nHerrn L. CAFLISCH,\nHerrn P. KŪRIS,\nHerrn B. ZUPANČIČ,\nFrau M. TSATSA-NIKOLOVSKA,\nHerrn K. TRAJA, Richter,\nund Herrn V. BERGER, Kanzler der Sektion,\nnach nicht öffentlicher Beratung am 23. Januar 2003 und am 6. April\n2004\ndas folgende Urteil erlassen, das an dem zuletzt genannten Tag\nangenommen wurde:\nVERFAHREN\n\n1\nDer Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 11057/02)\ngegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die zwei deutsche\nStaatsangehörige, Frau C. H. und Herr J. H. („die Beschwerdeführer“), am\n6. März 2002 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der\nMenschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof\neingereicht hatten.\n\n2\nDie Beschwerdeführer, denen Prozesskostenhilfe bewilligt worden\nwar, wurden von Herrn P. Koeppel, einem in München praktizierenden\nAnwalt, vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) war vertreten\ndurch ihren Verfahrensbevollmächtigten, Herrn Ministerialdirigent K.\nStoltenberg, Bundesministerium der Justiz.\n\n3\nDie Beschwerdeführer machten geltend, dass durch die Entziehung\ndes elterlichen Sorgerechts für ihre vier Kinder und die drei Kinder aus der\nersten Ehe von Frau H. sowie das Verbot des Umgangs mit allen Kindern\nArtikel 8 der Konvention verletzt worden sei. Sie rügten nach Artikel 6\nAbsatz 1 der Konvention auch, dass das Verfahren nicht fair gewesen sei.\n\n4\nDie Beschwerde wurde der Dritten Sektion des Gerichtshofs\nzugewiesen (Artikel 52 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs). In\ndieser Sektion wurde die Kammer, welche die Rechtssache prüfen sollte\n(Artikel 27 Abs. 1 der Konvention), gemäß Artikel 26 Abs. 1 der\nVerfahrensordnung des Gerichtshofs gebildet.\n\n5\nMit Entscheidung vom 23. Januar 2003 erklärte der Gerichtshof die\nBeschwerde für zulässig.\n\n6\nDie Beschwerdeführer und die Regierung gaben jeweils\nStellungnahmen zur Begründetheit ab (Artikel 59 Abs. 1 der\nVerfahrensordnung).\nSACHVERHALT\nI. DER HINTERGRUND DER RECHTSSACHE\n1. Tatsächlicher Hintergrund\n\n7\nDie 1968 bzw. 1967 geborenen Beschwerdeführer wohnen in A..\n\n8\nFrau H. ist Mutter von zwölf Kindern. Sieben Kinder wurden während\nihrer Ehe mit M. geboren, und zwar A., geboren 1988, R., geboren 1987, S.\ngeboren 1986, M., geboren 1985, T., geboren 1990, und die Zwillinge L.-M.\nund N., geboren 1992. Mit ihrem zweiten Ehemann, Herrn H., hat sie fünf\nKinder, und zwar A.-K., geboren 1995, S.–K., geboren 1998, M. –P.,\ngeboren 2000, und L.-M., geboren am 11. Dezember 2001. Im Dezember\n2003 brachte Frau H. ihr jüngstes Kind zur Welt.\n\n9\n1993 verschlechterte sich die Beziehung von Frau H. und Herrn M. Im\nApril 1993 reichte Herr M. die Scheidung ein und beantragte das\nSorgerecht für die Kinder. Mit Beschluss vom 29. Oktober 1993 sprach das\nAmtsgericht Münster Frau H. das Sorgerecht für die drei jüngeren Kinder,\nT., L.-M. und N., zu und übertrug ihrem ersten Ehemann die elterliche\nSorge für die vier älteren Kinder. Das Jugendamt Münster legte gegen\ndiesen Beschluss Beschwerde ein, die es jedoch im September 1994\nzurückzog. Im Dezember 1993 zog Frau H. mit ihren drei Kindern zu ihrem\njetzigen Ehemann. Am 18. November 1994 erkannte das Amtsgericht\nMünster auf Scheidung Frau H.s von ihrem ersten Ehemann. Die\nBeschwerdeführer sind seit Dezember 1994 verheiratet.\nB. Verfahren, mit denen, den Beschwerdeführern das elterliche\nSorgerecht entzogen wurde\n\n10\nIm Februar 2001 beantragte Frau H. beim Jugendamt Münster (Amt\nfür Kinder, Jugendliche und Familien – KSD) Familienhilfe. Um die Hilfe\ngewährt zu bekommen, erklärten sich die Beschwerdeführer bereit, ihre\nfamiliäre Situation durch einen psychologischen Sachverständigen\nbegutachten zu lassen. Im Mai 2001 beauftragte der kommunale\nSozialdienst G., ein Gutachten zu erstellen. Der Sachverständige besuchte\nFrau H. und drei ihrer Kinder am 26. September sowie am 11., 15., 17. und\n22. Oktober 2001 in der Wohnung der Beschwerdeführer.\n\n11\nDa die Beschwerdeführer der Meinung waren, dass die von dem\nSachverständigen an die Kinder gerichteten Fragen für die Zwecke der\nFamilienhilfe unerheblich waren, und wegen der Einwände des\nSachverständigen gegen Frau H.s Anwesenheit bei Gesprächen mit den\nLehrern der Kinder verweigerten sie jede weitere Zusammenarbeit mit dem\nSachverständigen.\n\n12\nAm 17. Dezember 2001 legte der Sachverständige dem Jugendamt\nMünster sein Gutachten vor. Darin hieß es, dass die Defizite in der\nVersorgung der Kinder und die häuslichen Verhältnisse die Entwicklung der\nKinder ernsthaft gefährdeten. Es habe eine schädliche Kette von\nEreignissen gegeben, wobei die Beschwerdeführer mehrfach\nunangemessen streng mit ihren Kindern gewesen seien und sie\ngeschlagen hätten. Eine sichere langfristige Unterbringung der Kinder sei\nerforderlich; jeder weitere Umgang zwischen den Beschwerdeführern und\nden Kindern müsse unterbunden werden.\n\n13\nAm selben Tag beantragte das Jugendamt beim Amtsgericht\nMünster eine einstweilige Anordnung, mit der den Beschwerdeführern das\nSorgerecht für die sieben Kinder, und zwar für ihre vier gemeinsamen\nKinder, A.-K., S.–C., M.–P. und L.–M., sowie Frau H. für ihre drei in ihrer\nersten Ehe geborenen Kinder, T., N. und L.-M., entzogen werden sollte.\n\n14\nNoch am selben Tag, dem 17. Dezember 2001, erließ das\nAmtsgericht Münster ohne Anhörung der Eltern oder der Kinder die\nbeantragte einstweilige Anordnung. Die Beschwerdeführer wurden\nangewiesen, ihre Kinder unverzüglich an das Jugendamt Münster\nherauszugeben. Der mit der Vollstreckung des Beschlusses beauftragte\nBeamte wurde ermächtigt, die Kinder notfalls unter Anwendung von Gewalt\nabzuholen. Das Amtsgericht stützte sich insbesondere auf die\nFeststellungen des Sachverständigengutachtens und befand, dass das\nkörperliche, geistige und seelische Wohl aller Kinder durch das Versagen\nder Eltern, ihren Kindern zufriedenstellende Versorgung und Erziehung\nzuteil werden zu lassen, und durch die missbräuchliche Ausübung der\nelterlichen Autorität in einem solchen Ausmaß gefährdet erscheine, dass\nals allein möglicher Weg zum Schutz der Kinder deren Trennung von den\nBeschwerdeführern angezeigt erscheine. Das Amtsgericht verwies auf die\nmaßgeblichen Bestimmungen des BGB (§§ 1666 und 1666a – siehe den\nAbschnitt zum einschlägigen innerstaatlichen Recht unten).\n\n15\nMit Beschluss vom 18. Dezember 2001 ergänzte das Amtsgericht\nMünster seinen Beschluss vom 17. Dezember 2001 dahingehend, dass\njeder Umgang zwischen den Beschwerdeführern und ihren Kindern sowie\nden drei Kindern aus erster Ehe, T., N. und L.-M., untersagt wurde. Den\nBeschwerdeführern sollte der Aufenthaltsort der Kinder nicht mitgeteilt\nwerden. Das Amtsgericht untersagte ferner jeden Umgang zwischen den\nvier anderen Kindern aus erster Ehe und Frau H.. Ihr wurde ferner\nverboten, sich der Wohnung der Kinder und ihren Schulen auf geringere\nEntfernung als 500 Meter zu nähern. Das Amtsgericht befand, das\nGutachten habe glaubhaft gemacht, dass die Trennung von den Eltern zum\nSchutz der Kinder erforderlich sei. Es sei ferner glaubhaft gemacht worden,\ndass die Eltern sich dagegen wehren und mit allen Mitteln versuchen\nwürden, Druck auf die Kinder auszuüben. Um die Kinder von diesen\nBelastungen fernzuhalten, seien diese Maßnahmen zum Wohl der Kinder\nerforderlich. Die Eltern wurden eindringlich ersucht, sich der eigenen\nUnzulänglichkeiten in Bezug auf die Versorgung und physische und\npsychische Betreuung der Kinder und insbesondere des von den Kindern\ndeutlich vermittelten Bedürfnisses nach einer Veränderung ihrer\nLebenssituation bewusst zu werden. Die Eltern wurden aufgefordert, die\nergriffenen Maßnahmen zumindest vorläufig zu akzeptieren und soweit wie\nmöglich zu einer Beruhigung der Gesamtsituation beizutragen. Dies gehe\nnur, wenn die Eltern die derzeitige Situation hinnähmen. Die\nVorgehensweise des Jugendamts stimme teilweise mit den ausdrücklich\nformulierten Wünschen der Kinder überein. Das Amtsgericht kam zu dem\nSchluss, dass die aktuell unausweichlichen Maßnahmen den zwingenden\nBedürfnissen und auch objektiven Interessen aller Kinder entsprächen.\n\n16\nDie Kinder wurden noch am selben Tag gegen Mittag aus den\njeweiligen drei Schulen, einem Kindergarten und dem elterlichen Haushalt\nherausgenommen und in drei Kinderheimen untergebracht. Die Wegnahme\nder sieben Tage alten jüngsten Tochter L.-M. erfolgte aus dem\nKrankenhaus heraus; seitdem lebt sie in einer Pflegefamilie.\n\n17\nMit Schreiben vom 18. Dezember 2001 beschwerte sich Dr. W.,\nGynäkologe und Chefarzt im Krankenhaus Johannesstift in Münster, beim\nAmtsgericht Münster über die Vorgehensweise der Behörden. Er erklärte,\ndass laut einem Telefonat vom 17. Dezember 2001 die sechs Kinder von\nFrau H. getrennt werden sollten und ihr auch das neugeborene Kind im\nKrankenhaus ohne ihr Wissen weggenommen werden sollte. Seine\nPatientin sollte nach dem Verbringen des Kindes aus dem Kinderzimmer\nüber die Maßnahme aufgeklärt werden. Das Personal solle gebeten\nwerden, das Kind nach unten vor die Krankenhaustür zu bringen und dort\neinem Taxi zu übergeben.\nEr als Chefarzt und das Krankenhauspersonal seien überrascht und\nschockiert über die kurzfristige Unterrichtung und betrachteten die\nVorgehensweise als Affront sowohl gegen Frau H. als auch gegen das\närztliche Personal. Frau H. werde seit 1992 vom ärztlichen Personal des\nKrankenhauses betreut. Sie habe immer den Eindruck einer sehr\nverantwortungsbewussten Person vermittelt. Sie sei während der\nSchwangerschaft regelmäßig zu den Vorsorgeuntersuchungen gekommen.\nWenn sie ihre Kinder mitgebracht habe, hätten diese sich gut benommen,\nseien freundlich und gut erzogen gewesen. Es habe keine Anzeichen dafür\ngegeben, dass sie in irgendeiner Weise vernachlässigt oder misshandelt\nworden seien.\n\n18\nAm 19. Dezember 2001 teilte das Jugendamt den\nBeschwerdeführern mit, dass den Kindern finanzielle Unterstützung in\nHöhe von 4.000 Euro pro Monat gewährt werde und die Eltern\nentsprechend ihren finanziellen Möglichkeiten hierzu einen Beitrag leisten\nmüssten.\n\n19\nAm 19.Dezember 2001 legten die Beschwerdeführer Beschwerde\ngegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 17. Dezember 2001 ein. Sie\nbrachten vor, dass es schwer zu verstehen sei, dass im Rahmen der\nFamilienhilfe ein Gutachten bezüglich der Erziehungsfähigkeit der Eltern\nerstellt worden sei und sie nicht darüber informiert worden seien. Der\nangefochtene Beschluss sei unerwartet gewesen und zu einem Zeitpunkt\nergangen, in dem Frau H. sich in einem kritischen Gesundheitszustand\nbefand, nachdem sie eine Woche zuvor ihr Kind entbunden hatte. Sie\nnannten Zeugen, die bestätigen würden, dass die Kinder nicht misshandelt,\nsondern mit Liebe und Verständnis erzogen würden.\n\n20\nAm 7. Januar 2002 fand vor dem Amtsgericht in Anwesenheit der\nBeschwerdeführer und ihres Anwalts, von Frau H.s erstem Ehemann,\nVertretern des Jugendamts Münster sowie einer Vertreterin des\nKindergartens und des Sachverständigen G. eine Anhörung statt. Die vier\nvon Seiten der Beschwerdeführer gestellten Zeugen wurden nicht angehört\nund mussten den Sitzungssaal verlassen.\nDas Amtsgericht forderte den Sachverständigen G. auf, die bisher nicht\nuntersuchten Kinder diagnostisch zu untersuchen und sein Gutachten\nabzuschließen. Es bestellte ferner einen neuen Sachverständigen, H., um\ndie Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführer feststellen zu lassen.\n\n21\nIn den darauffolgenden Explorationen zur Vorbereitung der\ndiagnostischen Untersuchung baten die Beschwerdeführer den\nSachverständigen, die Gespräche auf Band aufzunehmen. Als der\nSachverständige dies ablehnte, waren die Beschwerdeführer zu keiner\nweiteren Zusammenarbeit bereit.\n\n22\nAm 01. März 2002 verwarf das Oberlandesgericht Hamm die\nBeschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss vom 17.\nDezember 2001. Es stellte fest, dass das Amtsgericht sich auf den Bericht,\nden das Jugendamt Münster im Rahmen seines Antrags vom 17.\nDezember 2001, den Beschwerdeführern die elterliche Sorge zu entziehen,\nvorgelegt hatte, sowie das Sachverständigengutachten G.’s gestützt und\nbefunden habe, dass die angefochtene Maßnahme gerechtfertigt sei. Der\nSachverständige sei zu dem Schluss gekommen, dass die basalen\nBedürfnisse der Kinder nicht befriedigt würden und dass gewaltförmige\nHandlungen und eine permanente Unterversorgung in allen\nLebensbereichen den Alltag der Kinder bestimmten. Es sei daher\nangezeigt, die Gefährdung, der das Wohl der Kinder ausgesetzt zu sein\nschien, zu beenden. Bis Mitte April 2002 solle ein weiteres\nSachverständigengutachten vorliegen. Daher erscheine es angezeigt, die\nBeschwerde der Beschwerdeführer auch ohne Anhörung zurückzuweisen.\nEs widerspräche dem Kindeswohl, die Kinder jetzt aus der neuen\nUmgebung, in der sie neue Kontakte aufbauten, herauszureißen und sie in\nihre frühere Familie zurückzugeben, wenn die Gefahr bestünde, dass sie\nkurz danach erneut in eine neue Umgebung gegeben würden.\n\n23\nAm 8. März stellten die Beschwerdeführer beim Amtsgericht Münster\neinen Befangenheitsantrag gegen den Richter.\n\n24\nAm 4. April 2002 lehnte das Bundesverfassungsgericht in einer\nSitzung einer aus drei Richtern bestehenden Kammer den Antrag der\nBeschwerdeführer auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab.\nDas Bundesverfassungsgericht führte aus, die Verfassungsbeschwerde\nder Beschwerdeführer sei weder unzulässig noch offensichtlich\nunbegründet. Insbesondere bestünden Zweifel, ob die Gerichte den\nAnspruch der Beschwerdeführer auf Gewährung rechtlichen Gehörs und\nihren Anspruch auf Achtung ihres Familienlebens verletzt hätten. Würde\njedoch dem Antrag auf einstweilige Anordnung stattgegeben und später die\nVerfassungsbeschwerde zurückgewiesen, so müssten die Kinder erneut\naus dem Haushalt der Beschwerdeführer herausgenommen und\nanderweitig untergebracht werden. Im Hinblick darauf, dass das\nSachverständigengutachten Mitte April 2002 vorgelegt werden solle, könne\nes eher den Beschwerdeführern zugemutet werden, das Ergebnis des\nHauptsacheverfahrens abzuwarten, als die Kinder der Gefahr einer\nerneuten Trennung von den Eltern auszusetzen. Es sei davon auszugehen,\ndass die zuständigen Gerichte das Hauptsacheverfahren unter\nBerücksichtigung des Zeitfaktors in derartigen Sachen zügig durchführen\nwürden.\n\n25\nAm 10. April 2002 wies das Amtsgericht Münster den\nBefangenheitsantrag gegen den Richter und am 11. April 2002 gegen den\nSachverständigen G. zurück.\n\n26\nAm 19. April 2002 bestellte das Amtsgericht Münster einen\nRechtsanwalt der Rechtsanwaltskammer Münster zum Verfahrenspfleger\nder Kinder. Die bereits bestellten Sachverständigen wurden angewiesen,\nihre bisherigen Erkenntnisse vorzulegen, und wurden von jeder weiteren\nSachverständigentätigkeit entbunden. Das Amtsgericht bestellte eine neue\nSachverständige, Professor K., um feststellen zu lassen, ob die Trennung\nder Kinder von der Familie die einzige Möglichkeit zur Abwendung der\nGefährdung der Kinder sei.\n\n27\nAm 11. Juni 2002 befragte Professor K. die Beschwerdeführer in\nderen Wohnung. Die Befragung dauerte sechs Stunden.\n\n28\nAm 21. Juni 2002 hob das Bundesverfassungsgericht in einer\nSitzung einer aus drei Richtern bestehenden Kammer die Beschlüsse des\nOberlandesgerichts Hamm vom 1. März 2002 und des Amtsgerichts\nMünster vom 17. Dezember 2001 auf und verwies die Sache an das\nAmtsgericht Münster zurück.\n\n29\nHinsichtlich der von den Beschwerdeführern angefochtenen\nBeschlüsse des Amtsgerichts Münster vom 18. Dezember 2001 und 7.\nJanuar 2002 erklärte das Bundesverfassungsgericht die\nVerfassungsbeschwerde für unzulässig, da die Beschwerdeführer es\nversäumt hätten, gegen diese Entscheidungen gemäß § 19 FGG\nBeschwerde einzulegen.\n\n30\nSoweit die Verfassungsbeschwerde zulässig war, befand das\nBundesverfassungsgericht, dass die Beschlüsse des Amtsgerichts Münster\nund des Oberlandesgerichts nach den in seiner Rechtsprechung\nfestgelegten Grundsätzen das Elternrecht der Beschwerdeführer aus\nArtikel 6 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 3 GG verletzt\nhätten (siehe die Ausführungen zum anwendbaren innerstaatlichen Recht\nunten).\nEs bestünden erhebliche Zweifel daran, ob die Gerichte bei ihren\nEntscheidungen die Bedeutung des Elternrechts zutreffend erkannt und\nden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hinreichend beachtet hätten. Die\nFrage, ob erwiesen sei, dass die Kinder einer Gefährdung ausgesetzt\nwaren, sei nicht angemessen geprüft worden. Das Amtsgericht und das\nOberlandesgericht hätten lediglich auf den Bericht des Jugendamts und\ndas Gutachten abgestellt. Aus ihren Entscheidungen sei nicht\nhervorgegangen, ob die Schlussfolgerungen des Gutachters sich auf\nzuverlässige Fakten gestützt hätten. Gefehlt habe die Prüfung der\nVorbringen der Beschwerdeführer und der Möglichkeit, alternative\nMaßnahmen anzuordnen, die nicht mit einem vollständigen Entzug des\nelterlichen Sorgerechts verbunden gewesen wären. Sowohl das\nAmtsgericht als auch das Oberlandesgericht hätten es versäumt, die\nKinder anzuhören oder den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur\nStellungnahme zu geben.\nDie angeordneten Maßnahmen hätten zu einer drastischen\nVeränderung der Lebensverhältnisse aller Beteiligten geführt und stellten\neinen besonders intensiven Eingriff in das Elternrecht dar. Trotzdem seien\nvor der Entscheidung keine Erkundigungen eingezogen worden, nicht\neinmal telefonisch. Gründe zur Rechtfertigung des eiligen Vorgehens seien\nnicht vorgebracht worden.\nDem Familiengericht hätten keine Informationen über die möglichen\nFolgen seiner Entscheidung vorgelegen, da das Jugendamt und der\nSachverständige hierzu nicht Stellung genommen hätten. Bei der Prüfung\nder Vor- und Nachteile einer familienrechtlichen Maßnahme müsse man\njedoch in Erwägung ziehen, dass eine Trennung der Kinder von ihren\nEltern die Entwicklung der Kinder, insbesondere in den ersten\nLebensjahren, gefährden könne.\nDie Gerichte hätten es weiterhin versäumt, den Widerspruch zwischen\nden Feststellungen des Gutachtens, nach denen die Beschwerdeführer\nnicht zur Zusammenarbeit bereit gewesen seien, und der Tatsache, dass\nFrau H. selbst um Gewährung von Erziehungshilfe gebeten hatte, zu\nklären. Außerdem gebe es keinen Hinweis darauf, ob und in welchem\nMaße die Beschwerdeführer den Kontakt mit dem Jugendamt oder die von\ndiesem angebotene Hilfe verweigert hätten, und es sei nicht klar, welche\n„einzelnen Jugendhilfemaßnahmen“ in der Vergangenheit ergriffen worden\nseien, und warum diese keinen Erfolg gehabt hätten.\nDas Amtsgericht hätte zunächst die anstehenden Fragen klären sollen\nund in der Zwischenzeit alternative vorläufige Maßnahmen ergreifen\nkönnen, wenn ernster Grund zu der Annahme bestand, dass das\nWohlergehen der Kinder gefährdet sein könnte.\n\n31\nNach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts könne nicht\nausgeschlossen werden, dass das Amtsgericht vor Abschluss des\nVerfahrens in der Hauptsache, das vorrangig behandelt werden müsse,\neine neue Eilentscheidung erlässt. Für diesen Fall wurde das Amtsgericht\nangewiesen, sorgfältig zu prüfen, ob vor dem Hintergrund zwischenzeitlich\nerlangter Erkenntnisse die Aufrechterhaltung der Trennung der Kinder von\nden Beschwerdeführern noch gerechtfertigt sei und ob ein mehrfacher\nWechsel des Aufenthaltsorts der Kinder dem Kindeswohl dienen würde.\nSollte das Amtsgericht zu der Auffassung gelangen, dass die gegenwärtige\nSituation aufrecht erhalten werden solle, so müsse es prüfen, ob den\nBeschwerdeführern ein - gegebenenfalls beschränktes oder Bedingungen\nunterworfenes - Umgangsrecht zu gewähren sei, und ob bei strikter\nAnwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die Wirkungen einer\nsolchen Entscheidung zeitlich begrenzt werden sollten.\n\n32\nAm 13. und 14. Juni 2002 wurden die Kinder aus erster Ehe, T., N.,\nA.-K. und L., in den Einrichtungen, in denen sie untergebracht waren, von\ndem Richter am Amtsgericht Münster angehört.\n\n33\nLaut Protokoll des Amtsgerichts vom 14. Juni 2002 äußerte T. den\nWunsch, zu seinen Eltern zurückzukehren. Er wisse, dass er und seine\nGeschwister aus bestimmten Gründen in einer anderen Umgebung\nuntergebracht worden seien, und bestätigte, dass er zu Hause zuviel helfen\nmusste und zu stark belastet war. Er ließ seine Geschwister grüßen.\n\n34\nN., A.-K. und L. wurden in einem anderen Kinderheim angehört. N.\nerklärte, er wolle wissen, ob es seinen Eltern und seinem „Lieblingsvater“\ngut gehe. Er fragte, warum er nicht zu seinem „Lieblingsvater“\nzurückkehren könne, und ob ihn nicht irgendjemand, seine Eltern, sein\nVater oder M., besuchen könne. L. und A. wohnten bei ihm und es ginge\nihnen wohl gut. L. habe ihm zu verstehen gegeben, dass sie auch wieder\nnach Hause wolle. Er habe das gut gefunden. Als er zu seinen Träumen\nbefragt wurde, sagte er, er wolle zu seinem „Lieblingsvater“, der sehr nett\nund besser als sein Stiefvater sei. Auf Befragen, ob der Richter etwas\nausrichten lassen solle, diktierte er folgenden Brief ins Diktafon: „Lieber S.\n(sein Lieblingsbruder), (Lieblingsschwestern L. und R.) lieber A., schade,\ndass wir uns nicht sehen ... S., M., R., A., sein Lieblingsvater und seine\nEltern sollten ihn besuchen kommen.“\nFolgender Brief an seine Mutter wurde auf Diktafon aufgezeichnet:\n„Liebe Mama! Schade, dass Du nicht kommst und liebe Grüsse von M. und\nS. und von T. und von A. und dass es L. und A. gut geht. Ja und, vielleicht:\nkönntet Ihr ja mal herkommen. Oder geht das nicht?“\n\n35\nA.-K. sagte, es gehe ihr gut. Sie sei mit L. und N. zusammen. Alle\nsagten ihr, sie solle ihren Eltern mitteilen, dass alles in Ordnung sei. Sie\nfügte dann hinzu, dass sie nicht gerne dort sei.\n\n36\nL.-M. tat es leid, dass „die arme S.“ ganz allein sei und niemand aus\nder Familie bei ihr sei. Sie würde das nie aushalten. Sie müsse N. und A.\nbeschützen. Dies sei ihre Pflicht als große Schwester. N. werde dort sehr\noft geschlagen. Sie wisse nicht warum. Auf Befragen erklärte sie, dass sie\nihre Hausaufgaben gründlich erledige und eine gute Schülerin sei. Zu\nHause sei sie bei den Hausaufgaben fast eingeschlafen. Auf die Frage,\nwas der Richter ausrichten könne, antwortete sie, dass sie sich in ihrer\nUmgebung nicht wohl fühle und wieder nach Hause wolle. Die Erzieher\nglaubten ihr jedoch nicht. Sie möge sie eigentlich nicht. Sie wolle nicht in\neiner anderen Einrichtung untergebracht werden. Sie wolle nach Hause.\nWenn sie schon nicht nach Hause dürfe, solle ihr wenigstens erlaubt\nwerden, alle zu besuchen, und zwar ihre Geschwister, ihre Eltern und ihren\nStiefvater. Manchmal vermisse sie es, M. ins Bett bringen zu können. Als\nL.-M. erfuhr, dass N. wieder zu seinem „Lieblingsvater“ wolle, sagte sie,\ndass sie im Gegensatz zu N. ihren Vater und ihren Stiefvater gern habe.\n\n37\nAm 24. Juni 2002 beraumte das Amtsgericht Münster aufgrund des\nBeschlusses des Bundesverfassungsgerichts den Termin für die Anhörung\nüber den Antrag des Jugendamts Münster vom 17. Dezember 2001 auf\nvorläufige Entziehung des Sorgerechts der Beschwerdeführer für die\nKinder auf den 1. Juli 2002 an. Das Amtsgericht übertrug dem Jugendamt\ndas Aufenthaltsbestimmungsrecht. Das Amtsgericht befand, dass es bis\nzur Entscheidung in der Hauptsache zum Wohl der Kinder nicht erforderlich\nsei, die derzeitige Situation zu verändern. Das Amtsgericht war der\nAuffassung, dass sein Beschluss vom 18. Dezember 2001, durch welche\nden Beschwerdeführern jeglicher Umgang mit den Kindern untersagt\nwurde, immer noch rechtserheblich sei, da er vom\nBundesverfassungsgericht nicht aufgehoben worden sei.\n\n38\nAm 1. Juli 2002 fand vor dem Amtsgericht Münster eine Anhörung statt,\nan der unter anderem die Beschwerdeführer und ihr Anwalt, Frau H.s\nerster Ehemann, der Verfahrenspfleger, ein Rechtsanwalt und Vertreter\ndes Jugendamts Münster, die Sachverständigen G. und Professor K. sowie\nder Kinderarzt der Kinder Dr. J. teilnahmen. Professor K. machte Angaben\nzu ihrem Besuch bei den Beschwerdeführern am 11. Januar 2002 und\nfasste das Explorationsgespräch inhaltlich zusammen. Nach Auswertung\nder umfangreichen Akten über die Beschwerdeführer und auch des\nGutachtens von G. sah Prof. K. keine Veranlassung, die Feststellungen\ndes Gutachtens als nicht zutreffend zu erachten Sie vertrat die Auffassung,\ndass die Kinder den Beschwerdeführern nicht zurückgegeben werden\nsollten.\nDer Kinderarzt Dr. J. erklärte, er habe alle Kinder bis auf die im\nDezember 2001 geborene Tochter von Geburt an behandelt. Obwohl ihm\ndie Probleme der Kinder - und insbesondere die Schwierigkeiten mit N. -\nbekannt geworden waren, habe er einen recht positiven Eindruck von den\nBeschwerdeführern gehabt. Es handele sich um eine Großfamilie mit vielen\nKindern. Die Beschwerdeführer liebten ihre Kinder jedoch und kümmerten\nsich gut um sie. Er habe keine Hinweise auf Kindesmisshandlungen oder\nähnliche Übergriffe bekommen.\nDer Verfahrenspfleger befürwortete Umgangskontakte zwischen den\nBeschwerdeführern und den Kindern nicht.\n\n39\nDurch eine einstweilige Anordnung vom selben Tage, und zwar vom\n1. Juli 2002, übertrug das Amtsgericht Münster die Personensorge für die\nKinder vorläufig dem Jugendamt Münster und bestätigte seine\nEntscheidung vom 18. Dezember 2001. Die Sachverständige wurde\nangewiesen, ihr Gutachten abzuschließen. Sie wurde insbesondere\ngebeten, dazu Stellung zu nehmen, ob das Kindeswohl es erfordere, das\nUmgangsverbot aufrecht zu erhalten, ob den Kindern ein Umgangsrecht\nmit den älteren Kindern aus erster Ehe, M., S., R. und A., gewährt werden\nsolle, und wie gegebenenfalls ein solcher Umgang unter Geheimhaltung\ndes Aufenthaltsorts der Kinder organisiert werden könne.\n\n40\nDas Amtsgericht stützte sich insbesondere auf die Feststellungen\ndes Sachverständigen G., nach denen die Trennung der Beschwerdeführer\nvon ihren Kindern aufrecht erhalten werden müsse. Die Beschwerdeführer\nseien wegen ihrer eigenen grundlegenden und irreparablen\nErziehungsdefizite und des Missbrauchs ihrer elterlichen Autorität nicht in\nder Lage, ihre Kinder zu erziehen. Die Kinder seien emotional gestört und\nzeigten ungewöhnliche Verhaltensmuster. Sie seien geschlagen und\neingesperrt worden. Außerdem hätten die vier älteren Kinder aus der\nersten Ehe die Trennung der jüngeren Kinder von ihrer Mutter begrüßt und\njeglichen Kontakt mit ihr abgelehnt. Wenn Frau H. einen positiven Eindruck\nvon sich erwecke, so diene dies nur dazu, von anderen Unterstützung zu\nerhalten. Jede derartige Unterstützung sei jedoch zum Scheitern verurteilt.\nDas Amtsgericht stellte fest, dass Professor K. noch kein Gutachten\nvorgelegt hatte. Unter Hinweis auf die Feststellungen des\nSachverständigen G. habe sie jedoch bei der Anhörung vom 1. Juli 2002\nbestätigt, dass es keine Alternative zur Trennung der Kinder von den\nBeschwerdeführern gebe. Frau H. sei nie willens gewesen, ihr eigenes\nVerhalten in Frage zu stellen. Sie befriedige ausschließlich ihre eigenen\nBedürfnisse und lehne es ab, Erziehungshilfe zum Zwecke der\nVerringerung ihrer eigenen Unzulänglichkeiten anzunehmen. Sie habe\ntatsächlich zugegeben, sich 1994 keiner Therapie unterzogen zu haben.\nProfessor K. habe festgestellt, dass G.’s Gutachten nicht beanstandet\nwerden könne.\nDas Amtsgericht war der Auffassung, dass die zahlreichen von den\nBeschwerdeführern vorgelegten schriftlichen Aussagen, die bestätigten,\ndass die Kinder nicht geschlagen oder misshandelt worden seien, keinen\nhinreichenden, sich zu ihren Gunsten auswirkenden Beweis darstellen.\nEine Gefährdung, zum Beispiel durch verbale Grausamkeit, könne\npsychischer Art sein. Die von L.-M. gemachte Aussage, sie wolle zu den\nBeschwerdeführern zurückkehren, spiegele nicht ihre wirkliche Absicht\nwider, sondern sei Ergebnis eines Loyalitätskonflikts.\nWeiterhin verglich das Amtsgericht die in einem Gutachten von 1993\nbeschriebene Situation mit der gegenwärtigen: Frau H. sei stets gut\nangezogen, während ihr Ehemann erschöpft und abgearbeitet aussehe.\nDaraus zog es den Schluss, dass Frau H. sich ihrer Probleme nicht\nbewusst sei. Sie würde mit jeder neuen Schwangerschaft die emotionalen\nDefizite der Kinder verschlimmern. Dies sei von Professor K. nach einer\nUnterredung mit den Beschwerdeführern am 11. Juni 2002 bestätigt\nworden.\nDas Amtsgericht bekräftigte, dass es sich bei seiner Entscheidung vom\n17. Dezember 2001 auf seine Erfahrungen aus Fällen gestützt habe, in\ndenen Zwangsmaßnahmen hätten ergriffen werden müssen. Wären die\nEltern vor der beantragten Maßnahme gewarnt worden, so hätten sie\nWiderstand geleistet, was durch ihre eigenen Reaktionen und die\nexzessive Reaktion der Medien in diesem Fall belegt werde. Eine\nVollstreckung der Gerichtsbeschlüsse durch Einschreiten von Behörden\nund Polizei hätte sich nachteilig auf das Kindeswohl ausgewirkt.\n\n41\nAm 16. Juli 2002 legten die Beschwerdeführer beim\nOberlandesgericht Hamm Beschwerde gegen diesen Beschluss ein.\n\n42\nAm 20. August 2002 stellten die Beschwerdeführer einen\nBefangenheitsantrag gegen Professor K. Sie brachten vor, dass sie die\nErstellung ihres Gutachtens absichtlich verzögert habe, um die Kinder noch\nlänger von ihren Eltern zu trennen. Man könne nicht davon ausgehen, dass\nsie im Interesse des Kindeswohls handele. Ohne die Kinder gesehen zu\nhaben, habe sie innerhalb der Anhörung vor dem Amtsgericht am 1. Juli\n2002 empfohlen, diese von den Beschwerdeführern zu trennen. Ihr\nunfreundliches Verhalten gegenüber den Beschwerdeführern bei der\nUnterredung in deren Wohnung am 11. Juni 2002 sowie ihre Bezugnahme\nauf Akten aus der Zeit von Frau H.’s Scheidungsproblemen im Jahre 1993\nbekräftige die Auffassung, dass sie nicht unvoreingenommen sei.\n\n43\nAm 18. September 2002 stellten die Beschwerdeführer beim\nAmtsgericht Münster einen Befangenheitsantrag gegen den Richter. Sie\nverwiesen auf frühere Entscheidungen dieses Richters zugunsten des\nJugendamts, die angeblich im Widerspruch zu Gutachterempfehlungen\nstanden.\nAm 23. September lehnte der Richter es ab, sich für befangen zu\nerklären.\nAm 30. September 2002 stellte der Rechtsanwalt der Beschwerdeführer\nbeim Amtsgericht gegen den Richter und Professor K. neue\nBefangenheitsanträge.\nAm 7. Oktober 2002 wies das Amtsgericht Münster den\nBefangenheitsantrag gegen den Richter mit der Begründung ab, dass das\nVorbringen der Beschwerdeführer unbegründet sei.\nC. Spätere Entwicklungen\n\n44\nAm 10.Dezember 2002 verwarf das Oberlandesgericht Hamm die\nBeschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Amtsgerichts\nMünster vom 07.Oktober 2002.\nAm 19. Dezember 2002 wies das Amtsgericht Münster den\nBefangenheitsantrag gegen Professor K. ab.\n\n45\nAm 13. Januar legte Professor K. ihr Gutachten vor. Sie bestätigte\nihre früheren Erkenntnisse.\n\n46\nAm 19.Februar 2003 lehnte es das Bundesverfassungsgericht in\neiner aus drei Richtern bestehenden Kammer ab, die\nVerfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer gegen die Beschlüsse vom\n10. Dezember und 7. Oktober 2002 zur Entscheidung anzunehmen.\n\n47\nAm 18. Februar 2003 fand vor dem Amtsgericht Münster eine\nAnhörung statt. Die Beschwerdeführer, das Jugendamt, der\nVerfahrenspfleger und die Sachverständigen G. und K. waren anwesend,\nDer Verfahrenspfleger erklärte, dass sich die Kinder unter den veränderten\nLebensverhältnissen arrangiert hätten und einen sehr zufriedenen Eindruck\nmachten.\n\n48\nAm 4. März 2003 wurden die drei Kinder M., S. und A., die bei ihrem\nVater lebten, vor dem Amtsgericht Münster getrennt angehört. Sie lehnten\nden Kontakt mit ihrer Mutter ab.\n\n49\nMit einer Hauptsacheentscheidung vom 6. März 2003 entzog das\nAmtsgericht Münster den Beschwerdeführern das Sorgerecht für ihre vier\ngemeinsamen Kinder sowie für die zuvor bei ihnen wohnhaften drei Kinder\naus erster Ehe und schloss sie bis Ende Juni 2004 vom Umgang aus. Das\nGericht stützte sich auf §§ 1666, 1666a und 1684 Abs. 4 BGB (siehe Nr. 53\n- 55 unten). Die Behörden seien gezwungen, die angefochtenen\nMaßnahmen zu ergreifen, die nach Artikel 6 Abs. 3 GG gerechtfertigt und\nin einer demokratischen Gesellschaft zum Schutz der Gesundheit und der\nRechte der Kinder im Sinne des Artikels 8 Abs. 2 der Konvention\nnotwendig seien. Das Gericht stellte fest, dass die häusliche Situation\nschwierig sei und die Kinder gefährdet seien. Die Beschwerdeführer und\ninsbesondere Frau H. sei unflexibel und unfähig, die Bedürfnisse der\nKinder zu erkennen; mit ihr könnten auch keine Erziehungsmaßnahmen\ndurchgeführt werden. Die Kinder wüchsen in höchst unzureichenden\nVerhältnissen auf. Die Kinder hätten in den Heimeinrichtungen, in denen\nsie untergebracht worden seien, eine positive Entwicklung genommen,\nhätten Vertrauen gefasst und seien weniger verhaltensauffällig.\n\n50\nMit getrenntem Beschluss vom selben Tage untersagte das\nAmtsgericht Münster Frau H., mit ihren vier ältesten Kindern, M., S., R. und\nA., vor Ende 2004 bzw. mit ihrem ältesten Sohn M. vor Erreichen der\nVolljährigkeit Kontakt aufzunehmen.\n\n51\nDie Beschwerdeführer legten gegen diese Beschlüsse Beschwerde\nein.\nII. EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHTSVORSCHRIFTEN\n\n52\nArtikel 6 GG lautet wie folgt:\n“...\n(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die\nzuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche\nGemeinschaft.\n(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines\nGesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen\noder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.\n\n53\n§ 1666 BGB besagt, dass die Familiengerichte bei Gefährdung des\nKindeswohls die erforderlichen Maßnahmen zu treffen haben.\n\n54\nNach § 1666a Abs. 1 sind Maßnahmen, mit denen eine Trennung\ndes Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, nur zulässig, wenn\ndie Behörden keine anderen Maßnahmen zur Abwendung der Gefahr für\ndas Kindeswohl ergreifen können.\nArtikel 1666a Abs. 2 lautet wie folgt:\n„Die gesamte Personensorge darf nur entzogen werden, wenn andere Maßnahmen\nerfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, dass sie zur Abwendung der\nGefahr nicht ausreichen.“\n\n55\nNach § 1684 Abs. 4 BGB kann das Familiengericht das\nUmgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des\nKindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht für\nlängere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur\nergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das\nFamiliengericht kann anordnen, dass das Umgangsrecht in Anwesenheit\neines Dritten, z.B. des Jugendamts oder eines Vereins, ausgeübt wird.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. VORAB ZU ENTSCHEIDENDE FRAGEN\nA. Von den Parteien vorgelegtes neues Material\n\n56\nDie Regierung machte geltend, dass der Gerichtshof bei seiner\nEntscheidung über die Zulässigkeit der Beschwerde eine Reihe von\nEntscheidungen geprüft habe, die ihm in Anschluss an den Beschluss des\nBundesverfassungsgerichts vom 21. Juni 2002 vorgelegt worden seien; er\nhabe die Regierung jedoch in dieser Sache nicht zu weiteren\nStellungnahmen aufgefordert.\n\n57\nAus gegebenem Anlass (siehe Rechtssachen Sahin ./. Deutschland\n[GC], Nr. 30643/96, Nr. 43, vom 8. Juli 2003, und K. und T ./. Finnland, Nr.\n25702/94 Nr. 147 EuGHMR 2001 -VII) hat der Gerichtshof bereits\nfestgestellt, dass ihn nichts daran hindert, bei der Entscheidung über die\nBegründetheit einer Rüge weitere Informationen und neue Vorbringen zu\nberücksichtigen, wenn er diese für entscheidungserheblich erachtet (siehe\nz. B. sinngemäß Urteil Olsson ./. Schweden (Nr. 1) vom 24. März 1988,\nSerie A, Nr. 130, S. 28-29, Nr. 56, Urteil McMichael ./. Vereinigtes\nKönigreich vom 24. Februar 1995, Serie A Nr. 307-B, S. 51 Nr. 73).\nDemnach ist der Gerichtshof nicht daran gehindert, dieses Material zur\nKenntnis zu nehmen, soweit es als relevant erachtet wird.\n\n58\nAuf der anderen Seite hebt der Gerichtshof hervor, dass dieses\nUrteil nicht die Hauptsacheentscheidung des Amtsgerichts Münster vom 6.\nMärz 2003 betrifft. Diese Frage war nicht Gegenstand der für zulässig\nerklärten Beschwerde.\nB. Prozessuale Einreden der Regierung\n1. Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs\n\n59\nDie Regierung machte die prozessuale Einrede der\nNichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs nach Artikel 35 der\nKonvention sowohl im Hinblick auf den Beschluss des Amtsgerichts\nMünster vom 18. Dezember 2001 zum Umgangsauschluss als auch auf die\nHauptsacheentscheidung desselben Gerichts vom 6. März 2003, gegen die\ndas Beschwerdeverfahren noch anhängig war, geltend. Sie verwies auf die\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juni 2002, mit der\ndie Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer, soweit sie sich gegen\nden Beschluss vom 18. Dezember 2001 richtete, für unzulässig erklärt\nworden war, weil die Beschwerdeführer es versäumt hatten, gemäß § 19\nFFG Beschwerde einzulegen (siehe Nr. 28 oben).\n\n60\nDie Beschwerdeführer räumten ein, dass sie gegen den Beschluss\ndes Amtsgerichts Münster vom 18. Dezember 2001 keine Beschwerde\neingelegt hatten. Diese Unterlassung sei unerheblich, weil sie gegen den\nBeschluss, mit dem ihnen das Sorgerecht entzogen worden sei,\nBeschwerde eingelegt hätten. Das Sorgerecht umfasse auch das\nUmgangsrecht. Darüber hinaus hätte man von ihnen nicht erwarten\nkönnen, den Ausgang des langwierigen Gerichtsverfahrens einschließlich\neiner Verfassungsbeschwerde abzuwarten, weil die Gefahr bestand, dass\nVerfahrensverzögerungen zu einer faktischen Entscheidung der dem\nGerichtshof vorgelegten Frage geführt hätten. Dies hätte eine irreversible\nEntfremdung und Trennung insbesondere von den jüngeren Kindern zur\nFolge gehabt.\nDie Beschwerdeführer machten auch ihre finanziellen Probleme geltend.\n\n61\nDer Gerichtshof weist darauf hin, dass er bei seiner Entscheidung\nüber die Zulässigkeit der Beschwerde die Frage der Nichterschöpfung des\ninnerstaatlichen Rechtswegs mit dem entscheidungserheblichen\nSachverhalt verbunden hat. Das bedeutet aber nicht, dass der Gerichtshof\nFragen der Zulässigkeit nicht noch einmal prüfen kann (siehe Artikel 35\nAbs. 4 der Konvention, der den Gerichtshof befugt, „... in jedem Stadium\ndes Verfahrens eine Beschwerde zurückzuweisen, die er für unzulässig\nhält“).\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Regierung die Einrede der\nNichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs zu Beginn der Prüfung\nder Zulässigkeit geltend gemacht hat. Sie ist daher nicht gehindert, sie\nnoch einmal vorzutragen.\n\n62\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Regel der\nErschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs nach Artikel 35 Abs. 1 der\nKonvention die Beschwerdeführer verpflichtet, zunächst von den ihnen\nnach ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung normalerweise zur Verfügung\nstehenden Rechtsbehelfen Gebrauch zu machen, die solcher Art sind,\ndass den behaupteten Verletzungen abgeholfen werden kann. Artikel 35\nAbs. 1 schreibt auch vor, dass Beschwerden, mit denen der Gerichtshof\nspäter befasst werden soll, zumindest in der Sache in Übereinstimmung mit\nden nach dem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Formerfordernissen\nbei der zuständigen innerstaatlichen Stelle erhoben worden sein müssen\n(siehe Urteil vom 19. März 1991 in der Rechtssache Cardot ./. Frankreich,\nSerie A Nr. 200, S. 18, Nr. 34, Urteil vom 16. September 1996 in der\nRechtssache Akdivar und andere ./. Türkei, Entscheidungssammlung\n1996-IV, S. 1210, Nr. 65-67, Urteil vom 18. Dezember 1996 in der\nRechtssache Aksoy ./. Türkei, Entscheidungssammlung 1996-VI, S. 2275-\n76, Nr. 51-52, Urteil vom 22. Mai 2001 in der Rechtssache Şarli ./. Türkei,\nNr. 24490/94, Nr. 59).\n\n63\nDer Gerichtshof stellt fest, dass das Bundesverfassungsgericht in\nder vorliegenden Rechtssache die Verfassungsbeschwerde der\nBeschwerdeführer, soweit sie gegen den Beschluss des Amtsgerichts\nMünster vom 18. Dezember 2001 gerichtet war, für unzulässig erklärt hat,\nweil sie zuvor nicht beim Oberlandesgericht Hamm Beschwerde eingelegt\nhatten. Somit haben die Beschwerdeführer die Formerfordernisse nach\ndeutschem Recht nicht erfüllt und dem Bundesverfassungsgericht nicht die\nVertragsstaaten aufgrund von Artikel 35 grundsätzlich einzuräumende\nGelegenheit gegeben, gegen sie geltend gemachte Verletzungen zu\nverhindern oder ihnen abzuhelfen (siehe u.a. Urteil vom 23. April 1996 in\nder Rechtssache Remli ./. Frankreich , Entscheidungssammlung, 1996-II,\nS. 571, Nr. 33). Darüber hinaus lässt eine Prüfung der Rechtssache keine\nbesonderen Umstände erkennen, welche die Beschwerdeführer von der\nPflicht hätten entbinden können, in Übereinstimmung mit den allgemein\nanerkannten Grundsätzen des Völkerrechts, die ihnen zur Verfügung\nstehenden innerstaatlichen Rechtsbehelfe zu erschöpfen.\n\n64\nDaraus folgt, dass die Beschwerdeführer die Bedingung der\nErschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs in Bezug auf den Beschluss\ndes Amtsgerichts Münster vom 18. Dezember 2001 über den Ausschluss\ndes Umgangs der Beschwerdeführer mit ihren Kindern und den drei\nKindern aus erster Ehe, T., N. und L.-M., nicht erfüllt haben (siehe Nr. 15\noben).\n\n65\nIm Hinblick auf den Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 6.\nMärz 2003 erinnert der Gerichtshof daran, dass dieser nicht Gegenstand\ndieser Beschwerde ist (siehe Nr. 57 oben).\n\n66\nDagegen haben die Beschwerdeführer die innerstaatlichen\nRechtsbehelfe in Bezug auf den Beschluss des Amtsgerichts Münster vom\n17. Dezember 2001 und hinsichtlich der Entscheidung des\nBundesverfassungsgerichts vom 21. Juni 2002 erschöpft.\n2. Wegfall der Opfereigenschaft\n\n67\nDie Regierung trug vor, dass das Bundesverfassungsgericht die\nBeschlüsse des Amtsgerichts Münster vom 17. Dezember 2001 sowie des\nOberlandesgerichts Hamm vom 1. März 2002 aufgehoben hatte und aus\ndiesem Grunde der Eingriff in die Rechte der Beschwerdeführer nicht mehr\ngegeben sei. Sie machte darüber hinaus geltend, dass die\nBeschwerdeführer durch die einstweilige Anordnung des Amtsgerichts\nMünster vom 17. Dezember 2001 nicht mehr beschwert waren, weil diese\ndurch die Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache vom 6. März 2003\nersetzt worden sei. Entsprechend sei auch im Hinblick auf den Beschluss\ndes Amtsgerichts Münster vom 1. Juli 2002 zu argumentieren, mit dem\nvorläufige Maßnahmen angeordnet worden waren.\n\n68\nDie Beschwerdeführer trugen vor, dass der Beschluss des\nAmtsgerichts Münster vom 17. Dezember 2001, mit denen ihnen das\nSorgerecht entzogen worden war, vom Bundesverfassungsgericht zwar\naufgehoben worden sei, die Trennung von ihren Kindern aber fortbestehe.\n\n69\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass eine Entscheidung\noder Maßnahme zugunsten des Beschwerdeführers diesem nicht schon für\nsich genommen die „Verletzung“ aberkennt, sofern die nationalen\nBehörden die Konventionsverletzung nicht ausdrücklich oder der Sache\nnach anerkannt und sodann Wiedergutmachung geleistet haben (siehe\nRechtssache Dalban ./. Rumänien [GC], Nr. 28114/95, Nr. 44, EuGHMR\n1999-VI).\n\n70\nSelbst wenn unterstellt wird, dass die Entscheidung des\nBundesverfassungsgerichts vom 21. Juni 2002 als ausdrückliche oder\nsachliche Anerkennung einer behaupteten Verletzung des Artikels 8 der\nKonvention angesehen werden kann, ist der Gerichtshof der Auffassung,\ndass dieser Entscheidung hinsichtlich der aufgrund des Beschlusses des\nAmtsgerichts vom 17. Dezember 2001 getroffenen Maßnahmen faktisch\nkeine aufschiebende oder abhelfende Wirkung zukam.\n\n71\nIm Hinblick auf die Entscheidung in der Hauptsache vom 6. März\n2003 stellt der Gerichtshof fest, dass die angeführten Gründe im\nWesentlichen denen der einstweiligen Anordnung entsprechen. Gleichwohl\nbestand der für die einstweilige Anordnung angeführte weitere Grund in der\nDringlichkeit der Lage, die zu der plötzlichen Trennung der Kinder von den\nBeschwerdeführern und den drastischen Auswirkungen auf deren\nFamilienleben führte.\n\n72\nDer Gerichtshof ist schließlich der Auffassung, dass die\nBeschwerdeführer behaupten können, im Sinne des Artikels 34 der\nKonvention „verletzt“ zu sein.\nII. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 8 DER KONVENTION\n\n73\nDie Beschwerdeführer rügten, dass ihnen das Sorgerecht entzogen\nworden sei und die Kinder unter behördliche Obhut gestellt worden seien.\nSie rügten auch die Art der Vollziehung der angefochtenen Entscheidung.\nSie machten eine Verletzung des Artikels 8 der Konvention geltend, der,\nsoweit einschlägig, wie folgt lautet:\n„1. Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres ... Familienlebens ...\n2. Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der\nEingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist\n... zum Schutz der Gesundheit ... oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.“\nA. Vorbringen vor dem Gerichtshof\n1. Die Beschwerdeführer\n\n74\nDie Beschwerdeführer wiesen darauf hin, dass das Jugendamt nach\nVorlage des Gutachtens seitens des Sachverständigen G. am 17.\nDezember 2001 beim Amtsgericht Münster den Erlass einer einstweiligen\nAnordnung beantragt habe, woraufhin den Beschwerdeführern noch am\nselben Tag die Personensorge entzogen und die Trennung von den\nKindern angeordnet worden sei. Sie bezweifelten, dass eine derartig enge\nZusammenarbeit von Jugendamt und Gericht mit der Rechtsstaatlichkeit\nund dem Grundsatz einer wirksamen richterlichen Kontrolle vereinbar ist.\n\n75\nDie Beschwerdeführer brachten vor, dass die Stellung der Kinder\nunter behördliche Obhut und die Trennung von ihrem Zuhause äußerst\neinschneidende Maßnahmen darstellen. Es sei unangemessen, auf\nUntersuchungen aus den Jahren 1992 und 1993 zu verweisen und die\nangefochtenen Maßnahmen anzuordnen, ohne sie selbst oder Zeugen zu\nden von dem Jugendamt vorgetragenen Argumenten anzuhören.\nInsbesondere die Inobhutnahme und das Verbringen des Kindes L.-M. kurz\nnach der Geburt stelle einen schwerwiegenden Verstoß gegen Artikel 8 der\nKonvention dar und sei im Hinblick auf Mutter und Kind als unmenschliche\nBehandlung anzusehen. Darüber hinaus habe Frau H. ihren Säugling\naufgrund der Trennung nicht stillen können, obwohl das Stillen\nanerkanntermaßen gesundheitlich sinnvoll ist. Das Kind sei weder in dem\nGutachten noch in dem Antrag des Jugendamts an das Amtsgericht\nerwähnt worden. Daher sei das Verbringen von L.-M. aus dem\nKrankenhaus rechtswidrig. Ungeachtet der Entscheidung des\nBundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 2002 seien sie durch den\nBeschluss des Amtsgerichts Münster vom 17. Dezember 2001 nach wie\nvor beschwert, weil sie immer noch von den Kindern und einige der Kinder\nvoneinander getrennt seien.\n\n76\nDie Beschwerdeführer trugen ferner vor, dass die Erklärungen des\nKinderarztes Dr. J., der die Kinder bis auf L.-M. von Geburt an kannte, vom\nAmtsgericht nicht hinreichend berücksichtigt worden seien. Die\nBeschwerdeführer widersprachen den Feststellungen der\nSachverständigen G. und Professor K. und trugen vor, dass nicht\nüberzeugend bewiesen werden könne, dass sie unfähig seien, ihre Kinder\nzu erziehen. Professor K. habe ihre Erkenntnisse auf schriftliche\nStellungnahmen eines Sozialarbeiters vom 17. Mai 1993 gegründet, die in\neiner kritischen Phase abgegeben worden waren, als Frau H. 25 Jahre alt\nwar und die Scheidung von ihrem ersten Ehemann bevorstand. Es sei nicht\nerkennbar, in welchem Zusammenhang diese Stellungnahmen etwa zehn\nJahre zuvor abgegeben worden waren. Das Amtsgericht Münster habe\nseinen Beschluss von März 2003 gleichwohl weitgehend auf diese\nStellungnahme gestützt. Darüber hinaus habe Professor K. in ihrem\nGutachten auf die ihr vom Jugendamt zur Verfügung gestellten Akten\nsowie das Gutachten G.s Bezug genommen und keine eigenen\nWahrnehmungen zugrunde gelegt. Der Medikamentenmissbrauch eines\nKindes, auf den Professor K. in ihrem Gutachten hingewiesen hatte, habe\nsich auf eine einmalige Begebenheit bezogen, als die vierjährige Tochter\ndurch Zufall in den Besitz eines Medikaments gelangte. Sie seien seit\nJahren bei denselben Ärzten in Behandlung, dem Kinderarzt Dr. J. und\ndem Gynäkologen Dr. W. Bei der Pflege und Erziehung der Kinder seien\nkeine Defizite festgestellt worden. Es sei nie davon die Rede gewesen,\ndass ihren Kinder Gewalt angetan oder sie vernachlässigt worden seien\nund es einer Erziehungs- oder Sozialberatung bedurft hätte. Aufgrund der\nSchwierigkeiten mit einem Sohn habe Frau H. sich von sich aus an eine\npsychiatrische Einrichtung in Münster gewandt. Das Jugendamt habe dies\nals Erziehungsversagen der Beschwerdeführer gewürdigt. Zur\nUntermauerung ihres Vortrags stützten die Beschwerdeführer sich auf zwei\nGutachten, welche von privaten Sachverständigen erstellt worden waren,\ndie sie von Juni bis Juli 2002 konsultiert hatten.\n2. Die Regierung\n\n77\nDie Regierung brachte vor, dass die Beschwerdeführer durch den\nEntzug des Sorgerechts und die Fremdunterbringung der Kinder in ihrem\nRecht aus Artikel 8 nicht verletzt worden seien. Der Eingriff in ihr Recht auf\nAchtung des Familienlebens sei gesetzlich vorgesehen, und mit den\njeweiligen Entscheidungen hätte das Kindeswohl geschützt werden sollen;\ndeshalb sei dies ein „in einer demokratischen Gesellschaft notwendiger“\nEingriff.\n\n78\n§§ 1666 und 1666a BGB seien Grundlage des Beschlusses\ngewesen, den Beschwerdeführern das Sorgerecht für ihre Kinder und Frau\nH. die elterliche Sorge für ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder\naus erster Ehe zu entziehen. Durch die missbräuchliche Ausübung der\nelterlichen Autorität, die Vernachlässigung der Kinder und durch\nverschuldetes oder unverschuldetes Versagen beider Elternteile wären das\nkörperliche und seelische Wohl der Kinder bei einer Rückführung in den\nHaushalt der Beschwerdeführer in hohem Maße gefährdet gewesen.\nWeniger einschneidende Maßnahmen wären unzureichend gewesen. Das\nAmtsgericht habe sich auf alle ihm seinerzeit vorliegenden Erkenntnisse\ngestützt. Es habe insbesondere die Gutachten des Sachverständigen G.\nvom 17. und 18. Dezember 2001 gewürdigt, Professor K. im Termin vom 1.\nJuli 2002 angehört, die Beschwerdeführer sowie die Kinder A.-K., L.-M., N.\nund T. angehört, einen Verfahrenspfleger bestellt und diesen zur\nEinschätzung der Situation der Kinder angehört.\n\n79\nDie Feststellungen des ersten Gutachters G., dass die Gefährdung\nder Kinder nur durch eine Trennung von den Beschwerdeführern\nabgewandt werden könne, seien durch die zweite Sachverständige,\nProfessor K., in den wesentlichen Aussagen bestätigt worden.\n\n80\nIm Hinblick auf den Umgangsauschluss legte die Regierung dar,\ndass die Kinder in unbekannten Heimen untergebracht worden seien. Wäre\nden Beschwerdeführern ein Umgangsrecht eingeräumt worden, hätten die\nKinder angesichts des als maßlos zu bezeichnenden Verhaltens\nbestimmter Medien dort nicht mehr bleiben können. Professor K. zufolge\nwäre das Wohl der Kinder durch ein Umgangsrecht schon deshalb\ngefährdet, weil die Mutter der Notwendigkeit der Trennung mit absolutem\nUnverständnis begegne. Nach Einschätzung der Sachverständigen sei die\nMutter nicht bereit und aufgrund ihrer tiefen Betroffenheit wohl auch gar\nnicht in der Lage, sich an Regeln im Zusammenhang mit solchen\nKontakten zu halten, und sie sei auch nicht unter Kontrolle zu bringen.\nEntsprechendes müsse auch für Herrn H. unterstellt werden. Die Kinder\nmüssten zumindest zur Ruhe kommen und wären durch einen Umgang mit\nden Eltern, die die gegenwärtige Situation so gar nicht einsehen, auch nicht\nhinnehmen und dies den Kindern gegenüber auch nicht verbergen\nkönnten, deutlich überfordert.\n\n81\nIn Bezug auf die Beschlüsse des Amtsgerichts Münster vom 6. März\n2003 trug die Regierung vor, dass die angegriffenen Maßnahmen durch\ndas Kindeswohl motiviert seien, das zur Erreichung dieses Ziels\nerforderliche Mittel darstellten und deshalb nach Artikel 8 Abs. 2 in einer\ndemokratischen Gesellschaft notwendig seien.\nB. Würdigung durch den Gerichtshof\n1. Gab es einen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf\nAchtung seines Familienlebens?\n\n82\nNach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs stellt das\nZusammensein für einen Elternteil und sein Kind einen grundlegenden\nBestandteil des Familienlebens dar, und innerstaatliche Maßnahmen, die\ndie Betroffenen an diesem Zusammensein hindern, bedeuten einen Eingriff\nin das durch Artikel 8 der Konvention geschützte Recht (siehe u. a.\nRechtssache Johansen ./. Norwegen Urteil vom 7. August 1996,\nEntscheidungssammlung 1996-III, Nr. 52). Die angefochtenen Maßnahmen\nstellen, was nicht bestritten wird, eindeutig einen Eingriff in das nach Artikel\n8 Abs. 1 geschützte Recht der Beschwerdeführer auf Achtung ihres\nFamilienlebens dar.\n2. War der Eingriff gerechtfertigt?\n\n83\nEin Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens zieht eine\nVerletzung des Artikels 8 nach sich, soweit er nicht „gesetzlich vorgesehen“\nist, ein Ziel oder Ziele verfolgt, die nach Artikel 8 Abs. 2 rechtmäßig sind,\nund zur Erreichung dieses Ziels oder dieser Ziele „in einer demokratischen\nGesellschaft notwendig ist“.\n\n84\nObwohl der Schutz des Einzelnen gegen willkürliche Maßnahmen\nvon staatlicher Seite wesentlicher Zweck von Artikel 8 ist, können darüber\nhinaus positive Schutzpflichten bestehen, die mit einer wirksamen Achtung\ndes Familienlebens verbunden sind. Daher muss der Staat, da wo familiäre\nBindungen entstanden sind, grundsätzlich in einer Weise handeln, die so\nbemessen ist, dass diese Bindung sich entwickeln kann, und Maßnahmen\nergreifen, die dem Elternteil und dem Kind eine Zusammenführung\nermöglichen (siehe u. a. Rechtssache Eriksson ./. Schweden, Urteil vom\n22. Juni 1989, Serie A Nr. 156, S. 26-27, Nr. 71, und Rechtssache\nGnahoré ./. Frankreich, Nr. 40031/98, Nr. 51, EuGHMR 2000-IX ).\n\n85\nDie Grenzen zwischen positiven und negativen Schutzpflichten der\nStaaten lassen sich nach dieser Bestimmung nicht genau definieren.\nGleichwohl sind die anwendbaren Grundsätze vergleichbar. In beiden\nZusammenhängen ist auf einen gerechten Ausgleich zu achten, der\nzwischen den widerstreitenden Interessen des Einzelnen und der ganzen\nGemeinschaft herbeizuführen ist, und in beiden Fällen verfügt der Staat\nüber einen gewissen Ermessensspielraum (siehe u. a. Rechtssache W., B.\nund R. ./. Vereinigtes Königreich, Urteile vom 8. Juli 1987, Serie A Nr.121,\nbzw. S. 27, Nr. 60, S. 72, Nr. 61 und S. 117, Nr. 65; und Rechtssache\nGnahoré, a. a. O. Nr. 52).\na. „Gesetzlich vorgesehen“\n\n86\nEs ist unstreitig, dass der gerügte Eingriff im Sinne des Artikels 8\nrechtmäßig war; die einschlägigen Bestimmungen sind in §§ 1666 und\n1666a BGB aufgeführt.\nb. Legitimes Ziel\n\n87\nNach Auffassung des Gerichtshofs zielten die von den\nBeschwerdeführern gerügten Gerichtsentscheidungen auf den Schutz „der\nGesundheit oder der Moral“ und „der Rechte und Freiheiten“ der Kinder ab.\nSie verfolgten also legitime Ziele im Sinne von Artikel 8 Abs. 2.\nc. „In einer demokratischen Gesellschaft notwendig“\ni) Allgemeine Grundsätze\n\n88\nBei der Entscheidung darüber, ob die angefochtene Maßnahme „in\neiner demokratischen Gesellschaft notwendig“ war, hat der Gerichtshof zu\nprüfen, ob die zur Rechtfertigung dieser Maßnahme angeführten Gründe in\nAnbetracht des Falls insgesamt im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 der\nKonvention zutreffend und ausreichend waren. Der Begriff der\nNotwendigkeit setzt voraus, dass der Eingriff einem dringenden sozialen\nBedürfnis entspricht und insbesondere in Bezug auf das rechtmäßig\nverfolgte Ziel verhältnismäßig ist (siehe u. a. Rechtssache Gnahoré, a. a.\nO. Nr. 50 in fine).\n\n89\nVon entscheidender Bedeutung ist bei jedem Fall dieser Art\nzweifellos die Überlegung, was dem Kindeswohl am besten dient. Darüber\nhinaus ist zu bedenken, dass die nationalen Behörden insoweit im Vorteil\nsind, als sie unmittelbaren Kontakt zu allen Beteiligten haben, oftmals zum\neigentlichen Zeitpunkt, in dem Fürsorgemaßnahmen in Betracht gezogen\nwerden oder unmittelbar nach deren Durchführung (siehe Rechtssache\nJohansen, a. a. O. S. 1003, Nr. 64 sowie Rechtssache K. und T. ./.\nFinnland, a. a. O. Nrn. 151, 154 und 173). Aus diesen Überlegungen folgt,\ndass die Aufgabe des Gerichtshofs nicht darin besteht, an die Stelle der\nnationalen Behörden zu treten, um deren Aufgaben in Bezug auf die\nRegelung der staatlichen Betreuung von Kindern sowie der Rechte von\nEltern, deren Kinder unter staatliche Obhut gestellt worden sind,\nwahrzunehmen; er hat lediglich im Lichte der Konvention die\nEntscheidungen zu überprüfen, die diese Behörden in Ausübung ihres\nErmessens getroffen haben (siehe Rechtssachen Hokkanen ./. Finnland,\nUrteil vom 23. September 1994, Serie A Nr. 299-A, S. 20, Nr. 55, Kutzner\n./. Deutschland, Nr. 46544/99, Nr. 66, EuGHMR 2002-I; Sahin, a. a. O. Nr.\n64, sowie Sommerfeld ./. Deutschland [GC], Nr. 25735/94, Nr. 62,\nEuGHMR 2003-VIII).\n\n90\nWelcher Ermessensspielraum den zuständigen innerstaatlichen\nBehörden dabei einzuräumen ist, hängt von der Art der streitigen Fragen\nund dem Gewicht der betroffenen Interessen ab. Zwar haben die Behörden\ninsbesondere in Notfallsituationen einen großen Ermessensspielraum bei\nder Beurteilung der Frage, ob ein Kind in Pflege zu nehmen ist; der\nGerichtshof muss im Einzelfall dennoch überzeugt sein, dass die\nUmstände das Verbringen des Kindes rechtfertigen, und es ist Aufgabe des\nbeklagten Staates sicherzustellen, dass die Auswirkung der beabsichtigten\nBetreuungsmaßnahme auf Eltern und Kind sowie etwaige Alternativen zur\nStellung des Kindes unter staatliche Obhut vor Durchführung einer\nderartigen Maßnahme sorgfältig geprüft worden sind (siehe Rechtssachen\nK. und T. ./. Finnland, a. a. O. Nr. 166, Kutzner, a. a. O. Nr. 67, sowie P., C.\nund S. ./.Vereinigtes Königreich, Nr. 5647/00, Nr.116 EuGHMR 2002-VI).\n\n91\nDarüber hinaus stellt die staatliche Inobhutnahme eines\nneugeborenen Kindes eine äußerst einschneidende Maßnahme dar. Nur\nbei Vorliegen außerordentlich zwingender Gründe kann ein Säugling gegen\nden Willen der Mutter im Wege eines Vorgehens, in das weder die\nKindesmutter noch ihr Partner einbezogen worden sind, sofort nach der\nGeburt physisch von ihr getrennt werden (siehe Rechtssache K. und T. ./.\nFinnland a. a. O. Nr. 168).\n\n92\nIm Zuge eines Verbringens zur Betreuung bedarf es einer\nstrengeren Prüfung bei weitergehenden behördlichen Beschränkungen, wie\nbeispielsweise bei Einschränkungen des Sorgerechts und des Umgangs\nder Eltern sowie bei gesetzlichen Maßnahmen, die einen wirksamen\nSchutz des Rechts von Eltern und Kindern auf Achtung ihres\nFamilienlebens gewährleisten sollen. Solche weitergehenden\nBeschränkungen bergen die Gefahr, dass die Familienbeziehungen\nzwischen den Eltern und einem kleinen Kind endgültig abgeschnitten\nwerden (siehe Rechtssachen Elsholz ./. Deutschland [GK], Nr. 25735/94,\nNr. 49, EuGHMR 2000-VIII, Kutzner, a.a.O., Nr. 67 und Sahin a. a. O. Nr.\n65).\n\n93\nWenn ein Kind in Pflege gegeben wird, sollte dies im Regelfall als\nvorübergehende Maßnahme angesehen werden, die abzubrechen ist,\nsobald die Umstände dies zulassen, und zeitweilige Fürsorgemaßnahmen\nsollten dem eigentlichen Ziel, die leiblichen Eltern und das Kind\nzusammenzuführen, gerecht werden (vgl. Rechtssachen Johansen a. a. O.\nS. 1008-09, Nr. 78. und .E.P. ./. Italien, Nr. 31127/96, Nr. 69, vom 16.\nNovember 1999). Insoweit ist ein gerechter Ausgleich zwischen den\nInteressen des in Pflege gegebenen Kindes und denen des Elternteils an\neiner Zusammenführung mit dem Kind herbeizuführen (siehe Hokkanen, a.\na. O. S 20, Nr. 55). Dabei misst der Gerichtshof dem Kindeswohl\nbesondere Bedeutung zu, das je nach seiner Art und Bedeutung den\nInteressen des Elternteils vorangehen kann (siehe Rechtssache Johansen,\na. a. O. , S. 1008-09, Nr. 78). Insbesondere kann ein Elternteil nach Artikel\n8 nicht beanspruchen, dass Maßnahmen getroffen werden, die der\nGesundheit und der Entwicklung des Kindes schaden würden (siehe\nRechtssachen Elsholz, a. a. O., Nr. 50; und Sahin, a. a. O. Nr.66).\n\n94\nArtikel 8 der Konvention enthält zwar keine ausdrücklichen\nVerfahrenserfordernisse, aber der mit den Eingriffsmaßnahmen\nverbundene Entscheidungsprozess muss fair und so gestaltet sein, dass\ndie gebührende Achtung der durch Artikel 8 geschützten Interessen\nsichergestellt ist. Der Gerichtshof hat deshalb zu entscheiden, ob die\nBeschwerdeführer in Anbetracht der Umstände des Falls und vor allem der\nBedeutung der zu treffenden Entscheidungen in den\nEntscheidungsprozess als Ganzes so weit eingebunden waren, dass der\nerforderliche Schutz ihrer Interessen gewährleistet war (siehe\nRechtssachen W. ./. Vereinigtes Königreich Urteil vom 8. Juli 1987, Serie A\nBand 121, S. 29, Nr. 64; Elsholz a. a. O. Nr. 52 sowie T.P. und K.M. ./.\nVereinigtes Königreich, [GC] Nr. 28945/95, Nr. 72 EuGHMR 2001-V).\n\n95\nWenn zum Schutz eines Kindes Sofortmaßnahmen durchgeführt\nwerden müssen, akzeptiert der Gerichtshof, dass es in Notfallsituationen\nnicht immer möglich ist, diejenigen, denen die Personensorge für das Kind\nzusteht, in den Entscheidungsprozess einzubinden. Dies kann, selbst wenn\ndie Möglichkeit dazu besteht, auch nicht wünschenswert sein, sofern von\nden Personensorgeberechtigten eine unmittelbare Gefährdung des Kindes\nausgeht, durch eine Vorwarnung könnte die Maßnahme nämlich ins Leere\nlaufen. Der Gerichtshof muss jedoch überzeugt sein, dass die nationalen\nBehörden davon ausgehen konnten, dass die Umstände es rechtfertigten,\ndas Kind ohne vorangehende Gespräche oder Beratung abrupt der\nBetreuung durch seine Eltern zu entziehen. Dem beklagten Staat ist\ninsbesondere aufgegeben festzustellen, ob die Auswirkung der\nbeabsichtigten Betreuungsmaßnahme auf Eltern und Kind sowie etwaige\nAlternativen zur Trennung des Kindes von seiner Familie vor Durchführung\neiner Betreuungsmaßnahme sorgfältig geprüft worden sind (siehe\nRechtssache K. und T. /. Finnland, a. a. O., Nr. 166). Die Tatsache, dass\nein Kind in einem für seine Erziehung günstigeren Umfeld untergebracht\nwerden könnte, kann an sich nicht rechtfertigen, es im Wege einer\nZwangsmaßnahme der Betreuung durch seine biologischen Eltern zu\nentziehen; es müssen andere Umstände vorliegen, die auf die\n„Notwendigkeit“ eines derartigen Eingriffs in das Recht von Eltern auf\nFamilienleben mit ihrem Kind aus Artikel 8 schließen lassen (siehe\nRechtssache K.A. ./. Finnland, Nr. 27751/95, Nr. 92 EuGHMR 2003-I).\nii) Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall\n\n96\nWas den Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache angeht, stellt\nder Gerichtshof fest, dass der Sachverständige G. Frau H. und drei ihrer\nKinder im September und Oktober 2001 in der Wohnung der\nBeschwerdeführer besucht hat. Am 17. Dezember 2001 legte er dem\nJugendamt sein Gutachten vor. Am 17. Dezember 2001 beantragte das\nJugendamt eine einstweilige Anordnung, und noch am selben Tag gab das\nAmtsgericht Münster diesem Antrag ohne Anhörung der Eltern statt. Am\ndarauffolgenden Tag wurden die Kinder von ihrer Familie und teilweise\nvoneinander getrennt und in unbekannten Pflegefamilien oder Heimen\nuntergebracht. Die Wegnahme des Säuglings erfolgte aus dem\nKrankenhaus heraus. Am 01. März 2002 wies das Oberlandesgericht\nHamm die Beschwerde der Beschwerdeführer ohne Anhörung zurück.\n\n97\nAm 21. Juni 2002 hob das Bundesverfassungsgericht diese\nBeschlüsse auf und stellte fest, dass die Beschwerdeführer in ihren\nElternrechten verletzt seien. Die Frage, ob erwiesen sei, dass die Kinder\neiner Gefährdung ausgesetzt waren, sei nicht angemessen geprüft worden.\nGefehlt habe insbesondere die Prüfung des Vorbringens der\nBeschwerdeführer und der Möglichkeit, alternative Maßnahmen\nanzuordnen, die nicht mit einem vollständigen Entzug des elterlichen\nSorgerechts verbunden gewesen wären. Sowohl das Amtsgericht als auch\ndas Oberlandesgericht hätten es versäumt, die Kinder anzuhören oder den\nVerfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gründe\nzur Rechtfertigung des eiligen Vorgehens seien nicht vorgebracht worden.\nDem Familiengericht hätten keine Informationen über die möglichen Folgen\nseiner Entscheidung vorgelegen, da das Jugendamt und der\nSachverständige hierzu nicht Stellung genommen hätten. Bei der Prüfung\nder Vor- und Nachteile einer familienrechtlichen Maßnahme müsse man\njedoch in Erwägung ziehen, dass eine Trennung der Kinder von ihren\nEltern die Entwicklung der Kinder, insbesondere in den ersten\nLebensjahren, gefährden könne (siehe Nr. 30).\n\n98\nNach Auffassung des Gerichtshofs lassen die Feststellungen des\nBundesverfassungsgerichts erkennen, dass die vorläufige Entziehung des\nSorgerechts und das Verbringen der Kinder nicht zutreffend und\nhinreichend begründet waren und die Beschwerdeführer in den\nEntscheidungsprozess nicht so weit eingebunden waren, dass der\nerforderliche Schutz ihrer Interessen gewährleistet war.\n\n99\nDer Gerichtshof stellt darüber hinaus fest, dass, ehe Behörden in\nschwierigen Sachen wie Betreuungsanordnungen Sofortmaßnahmen\nergreifen, die unmittelbar Gefährdung tatsächlich nachgewiesen sein sollte.\nEs trifft zu, dass es bei eindeutiger Gefährdung einer Einbeziehung der\nEltern nicht bedarf. Wenn jedoch noch die Möglichkeit besteht, die\nKindeseltern anzuhören und die Notwendigkeit der Maßnahme mit ihnen zu\nbesprechen, soll es keinen Raum für eine Sofortmaßnahme geben; dies gilt\ninsbesondere wie im vorliegenden Fall dann, wenn die Gefährdung schon\nseit Langem bestand. Mithin lag kein Grund zur Rechtfertigung der\neinstweiligen Anordnung des Amtsgerichts vor.\n\n100\nDer Gerichtshof hat auch die Methode der Vollziehung des\nBeschlusses des Amtsgerichts vom 17. Dezember 2001 geprüft. Das\nplötzliche Verbringen von sechs Kindern aus Schule, Kindergarten und\nhäuslicher Umgebung und ihre Unterbringung in unbekannten\nPflegefamilien und Heimen sowie das Verbot jeglichen Umgangs mit den\nBeschwerdeführern war durch die Lage nicht erfordert und kann nicht als\nangemessen angesehen werden.\n\n101\nInsbesondere stellt das Verbringen eines neugeborenen Kindes\naus dem Krankenhaus eine äußerst einschneidende Maßnahme dar. Diese\nMaßnahme hatte für die Mutter traumatische Wirkung und setzte sie einer\nkörperlichen und seelischen Belastung aus; darüber hinaus wurden dem\nSäugling die Möglichkeit der Nähe zu seiner leiblichen Mutter und, wie von\nden Beschwerdeführern dargelegt, die Vorteile des Stillens vorenthalten.\nDurch das Verbringen wurde auch dem Vater die Möglichkeit genommen,\nseiner Tochter nach der Geburt nahe zu sein. Es ist nicht Aufgabe des\nGerichts, den Platz der deutschen Behörden einzunehmen und\nMutmaßungen über die für die Kinder in diesem Fall besten\nBetreuungsmaßnahmen anzustellen. Der Gerichtshof ist sich der Probleme\nbewusst, denen die Behörden in Situationen, in denen Sofortmaßnahmen\nzu treffen sind, begegnen. Wenn die Behörden untätig bleiben, besteht\ntatsächlich die Gefahr, dass die Kinder Schaden nehmen und die Behörden\nwegen Unterlassung zur Rechenschaft gezogen werden. Gleichzeitig wird\nden Behörden, wenn Schutzmaßnahmen ergriffen werden, in der Regel ein\nnicht hinnehmbarer Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens\nangelastet. Wenn gleichwohl gegenüber der Mutter eine derartig\neinschneidende Maßnahme wie die vollständige Trennung von ihrem\nSäugling sofort nach der Geburt in Betracht gezogen wurde, oblag es den\nzuständigen nationalen Behörden zu prüfen, ob in einer derartig\nentscheidenden Phase im Leben der Eltern und des Kindes kein milderer\nEingriff in das Familienleben zu Gebote stand.\n\n102\nWie bereits ausgeführt (siehe Nr. 89), kann ein Säugling nur bei\nVorliegen außerordentlich zwingender Gründe der Obhut seiner Mutter\ngegen deren Willen im Wege eines Verfahrens, in das weder die\nKindesmutter noch deren Ehemann einbezogen worden sind, sofort nach\nder Geburt entzogen werden.\n\n103\nDer Gerichtshof ist nicht überzeugt, dass derartige Gründe in\nBezug auf die im Krankenhaus geborene Tochter nachweislich vorlagen.\nZwar hat das Bundesverfassungsgericht den angefochtenen Beschluss des\nAmtsgerichts Münster vom 17. Dezember 2001 aufgehoben; dies ändert\naber nichts an der Tatsache, dass er Grundlage der seit dem 18.\nDezember 2001 bestehenden Trennung der Beschwerdeführer von ihren\nKindern war. Die Erfahrung zeigt, dass bei Kindern, die für längere Zeit\nunter die Obhut von Jugendhilfeeinrichtungen gestellt werden, ein Prozess\nin Gang gesetzt wird, in dessen Verlauf sie irreversibel von ihren Eltern\ngetrennt werden. Wenn seit der ersten Inobhutnahme der Kinder eine\nbeachtliche Zeitspanne vergangen ist, kann das Interesse der Kinder, dass\nsich ihre tatsächliche familiäre Situation nicht erneut ändert, gegenüber\ndem Interesse der Eltern an der Zusammenführung ihrer Familie\nüberwiegen. Die Möglichkeiten der Zusammenführung werden zunehmend\ngeschmälert und schließlich zunichte gemacht, wenn die leiblichen Eltern\nund ihre Kinder überhaupt keinen Umgang miteinander haben dürfen. Der\nZeit kommt daher maßgebliche Bedeutung zu, weil immer die Gefahr\nbesteht, dass Verfahrensverzögerungen zu einer faktischen Entscheidung\nder dem Gerichtshof vorgelegten Frage führen (Rechtssache H. ./.\nVereinigtes Königreich, Urteil vom 8.Juli 1987, Serie A Nr. 120, S. 63-64,\nNrn. 89-90). Nach Auffassung des Gerichtshofs führt darüber hinaus die\ndrakonische Maßnahme, der Mutter die Tochter der Beschwerdeführer kurz\nnach der Geburt wegzunehmen, zwangsläufig zur Entfremdung des Kindes\nvon seinen Eltern und Geschwistern und birgt die Gefahr, dass die\nFamilienbande zwischen den Eltern und dem Kleinkind endgültig\nabgeschnitten werden. Daher ist es schwierig, die ergriffenen Maßnahmen\nangesichts ihrer unmittelbaren Auswirkung und ihrer Folgen wieder gut zu\nmachen.\n\n104\nIm Lichte der vorstehenden Ausführungen kommt der Gerichtshof\nzu dem Ergebnis, dass der Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 17.\nDezember 2001, die Tatsache, dass den Beschwerdeführern die\nEinbindung in den Entscheidungsprozess zu Unrecht versagt worden ist,\ndie zur Vollziehung dieses Beschlusses angewandten Methoden,\ninsbesondere die drakonische Maßnahme, das neugeborene Kind kurz\nnach der Geburt von seiner Mutter zu trennen, und besonders die\nUnumkehrbarkeit dieser Maßnahmen nicht zutreffend und hinreichend\nbegründet waren und nicht als in einer demokratischen Gesellschaft\n„notwendig“ angesehen werden können.\n\n105\nFolglich ist Artikel 8 der Konvention verletzt worden.\nIII. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 ABSATZ 1 DER\nKONVENTION\n\n106\nDie Beschwerdeführer rügten auch, dass ihnen kein faires\nVerfahren im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zuteil geworden\nsei, der, soweit einschlägig, wie folgt lautet:\n„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre\nzivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem unabhängigen und\nunparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich\nund innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. ...”\n\n107\nDie Beschwerdeführer wiesen insbesondere darauf hin, dass das\nAmtsgericht Münster sie nicht angehört habe, ehe es die Trennung von den\nKindern anordnete.\n\n108\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Rügen der Beschwerdeführer\nnach Artikel 6 sich weitgehend mit ihren Rügen nach Artikel 8 decken. Der\nGerichtshof erachtet es nicht als notwendig, den Sachverhalt auch im\nHinblick auf Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zu prüfen.\nIV. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION\n\n109\nArtikel 41 der Konvention lautet:\n\"Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt\nworden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine\nunvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der\nGerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies\nnotwendig ist.\"\nA. Schaden\n1. Vorbringen der Parteien\n\n110\nDie Beschwerdeführer brachten vor, dass sie durch die Entziehung\ndes elterlichen Sorgerechts einen Vermögensschaden erlitten hätten, der\nsich wie folgt beziffert:\nSeit Dezember 2001 hätten sie kein Kindergeld mehr erhalten. Das\nKindergeld für sechs Kinder betrug 1.050,- EURO: Für sieben Kinder hätte\nsich der Betrag ab Dezember 2001 auf 1.250,- EURO belaufen. Da sie kein\nKindergeld bezogen, hätten sie aus ihrer Wohnung (765,- EURO\nMonatsmiete) ausziehen und eine kleinere Wohnung (430,- EURO\nMonatsmiete) mieten müssen. Die Umzugskosten betrugen 400,- EURO.\nIm Juni 2002 stellte die Katholische Kirche ihnen ein Haus mit einem\ngroßen Garten zur Verfügung. Sie seien in dieses Haus gezogen, um im\nFalle der Rückkehr der Kinder genügend Platz zu haben, und hätten es\nrenoviert. Die Umzugskosten betrugen 400,- EURO. Die Renovierung\nkostete 2.700,- EURO. Die ab Juni 2002 zu zahlende Monatsmiete betrug\n872,- EURO.\nDie Beschwerdeführer haben keine rückwirkende Zahlung des\nKindergelds ab Dezember 2001 verlangt. Sie forderten jedoch die Differenz\nvon 500,- EURO monatlich zwischen der Miete für ihre frühere Wohnung\nund der für das Haus ab Juni 2002 ein.\nDie Post - und Telefonkosten, die ausschließlich im Zusammenhang mit\ndem Verbringen der Kinder angefallen seien, beliefen sich von Dezember\n2001 bis April 2003 auf mindestens 1.200,- EURO.\nDer Eingriff in das Familienleben habe schädliche Auswirkungen auf den\nGesundheitszustand der Beschwerdeführer und insbesondere den von\nFrau H. gehabt. Am 11. April 2002 hätten sie einen Arzt in Würzburg\nkonsultiert. Die Fahrtkosten betrugen 200,- EURO.\nSeit Juni 2002 hätten sie sich einer Psychotherapie unterzogen. Die\nFahrtkosten für 29 Behandlungstermine beliefen sich bis April 2003 auf\n725,- EURO.\n\n111\nDie Regierung hat sich zu dieser Frage nicht geäußert.\n2. Entscheidung des Gerichtshofs\n\n112\nDie Beschwerdeführer haben ferner eine Entschädigung für\nimmateriellen Schaden verlangt und wiesen auf den Kummer und die\nFrustration hin, die die Entziehung des elterlichen Sorgerechts und die\nunerwartete Trennung von den Kindern bei ihnen ausgelöst hatten. Unter\nBezugnahme auf frühere Entscheidungen des Gerichtshofs in anderen\nRechtssachen haben die Beschwerdeführer 25.000,- EURO als\nEntschädigung für den von Frau H. und 10.000,- EURO für den von Herrn\nH. erlittenen immateriellen Schaden verlangt, obwohl ihr immenses Leid,\ndas gravierende Gesundheitsprobleme zur Folge hatte, die psychologische\nHilfe erforderlich machten, keineswegs mit Geld wiedergutgemacht werden\nkönne.\n\n113\nSollte der Gerichtshof feststellen, dass die Beschwerdeführer - wie\nmit Schriftsatz vom 19. Dezember 2002 vorgebracht - auch im Namen der\nKinder gehandelt haben, verlangen sie im Namen jedes Kindes 2.000,-\nEURO als Ersatz für den Schaden, den die Kinder durch die Trennung von\nden Beschwerdeführern und bis zu einem gewissen Grade auch durch die\nTrennung voneinander erlitten haben.\n\n114\nDie Regierung hat zu dieser Frage nicht Stellung genommen.\n\n115\nDer Gerichtshof weist darauf hin, dass die Hohen Vertragsparteien\nsich durch Artikel 46 der Konvention verpflichtet haben, in allen\nRechtssachen, in denen sie Partei sind, das endgültige Urteil des\nGerichtshofs zu befolgen; das Ministerkomitee überwacht seine\nDurchführung. Daraus folgt unter anderem, dass ein Urteil, in dem der\nGerichtshof eine Verletzung feststellt, dem beklagten Staat die gesetzliche\nVerpflichtung auferlegt, nicht nur den Betroffenen die im Wege einer\ngerechten Entschädigung zugesprochenen Beträge zu zahlen, sondern\nauch unter Aufsicht des Ministerkomitees die Entscheidung zu treffen, die\nallgemeinen und / oder ggf. einzelnen Maßnahmen in seine innerstaatliche\nRechtsordnung aufzunehmen, um die von dem Gerichtshof festgestellte\nVerletzung zu beenden und deren Folgen weitmöglichst abzuhelfen.\nDarüber hinaus bleibt es dem beklagten Staat unter Aufsicht des\nMinisterkomitees freigestellt, wie er seiner gesetzlichen Verpflichtung nach\nArtikel 46 nachkommen wird, soweit die Mittel mit den Schlussfolgerungen\nin dem Urteil des Gerichtshofs vereinbar sind (Rechtssache Scozzari und\nGiunta ./. Italien [GC], Nrn. 39221/98 und 41963/98, Nr. 249, EuGHMR\n2000-VIII).\nFolglich besteht nach Artikel 41 der Konvention der Zweck der als\ngerechte Entschädigung zuzusprechenden Beträge allein in der\nWiedergutmachung des von den Betroffenen erlittenen Schadens, soweit\nsolche Vorfälle eine Folge der Verletzung darstellen, der nicht anderweitig\nabgeholfen werden kann (Rechtssache Scozzari und Giunta, a. a. .O., Nr.\n250).\n\n116\nWas die Ansprüche der Beschwerdeführer in Bezug auf den\nVermögensschaden angeht, so muss nach der Rechtsprechung des\nGerichtshofs ein eindeutiger Kausalzusammenhang zwischen dem von den\nBeschwerdeführern geltend gemachten Schaden und der\nKonventionsverletzung bestehen (siehe u. a. Rechtssachen Barberà,\nMessegué und Jabardo ./. Spanien (Art. 50), Urteil vom 13 Juni1994, Serie\nA Nr. 285-C, S.. 57-58, Nr. 16-20, und Çakici ./. Türkei [GC], Nr. 23657/94,\nNr. 27, EuGHMR 1999-IV). In dieser Rechtssache hat der Gerichtshof eine\nVerletzung des Artikels 8 wegen vorläufiger Entziehung des elterlichen\nSorgerechts der Beschwerdeführer und des Verbringens der Kinder\nfestgestellt.\n\n117\nAngesichts fehlender Belege für diesen Teil des von den\nBeschwerdeführern geltend gemachten Anspruchs spricht der Gerichtshof\nden Beschwerdeführern nach Billigkeit unter dieser Rubrik einen Betrag in\nHöhe von 10.000 EURO zu.\n\n118\nWas den immateriellen Schaden angeht, so ist der Gerichtshof der\nAuffassung, dass die Beschwerdeführer wegen Verletzung von Artikel 8\nzweifellos einen solchen Schaden erlitten haben. Der Gerichtshof stellt\ninsbesondere fest, dass die Beschwerdeführer die Kinder seit der\nTrennung im Dezember 2001 nie wiedergesehen haben. Es liegt nahe,\ndass dies den Beschwerdeführern großes schweres Leid verursacht haben\nmuss, das sich im Laufe der Verfahren, als die Hoffnung auf ein\nWiedersehen mit den Kindern allmählich schwand, verschlimmert haben\ndürfte.\n\n119\nDer Gerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass die\nBeschwerdeführer einen immateriellen Schaden erlitten haben, der durch\ndie Feststellung der Konventionsverletzung nicht hinreichend\nwiedergutgemacht wird (siehe z. B. Rechtssache Elsholz ./. Deutschland\n[GC], Nr. 25735/94, Nr. 70-71, EuGHMR 2000-VIII). Unter\nBerücksichtigung der Umstände der Rechtssache entscheidet der\nGerichtshof nach Billigkeit und spricht den Beschwerdeführern zusammen\n35.000,- EURO zu.\n\n120\nIm Hinblick auf den immateriellen Schaden, der im Namen der\nKinder geltend gemacht worden ist, weist der Gerichtshof darauf hin, dass\nes grundsätzlich möglich ist, dass eine Person, die nach innerstaatlichem\nRecht nicht berechtigt ist, einen anderen zu vertreten, unter bestimmten\nVoraussetzung vor dem Gerichtshof gleichwohl im Namen eines anderen\nauftritt (siehe sinngemäß Rechtssache Nielsen ./. Dänemark, Urteil vom 28.\nNovember 1988, Serie A Nr. 144, S. 21-22, Nr. 56-57). Bei einem das\nKindeswohl betreffenden Konflikt zwischen einem leiblichen Elternteil und\nder von den Behörden als Vormund des Kindes bestellten Person besteht\ndie Gefahr, dass einige der Belange des Kindes dem Gerichtshof nicht zur\nKenntnis gelangen und diesem Kind der wirksame Schutz seiner Rechte\nnach der Konvention verwehrt bleibt. Auch wenn den Eltern elterliche\nRechte verwehrt werden, und dies sogar die Ursache des dem Gerichtshof\nvorgelegten Rechtsstreits ist, genügt infolgedessen ihr Status, um ihnen die\nnotwendige Befugnis zu verleihen, sich auch im Namen der Kinder an den\nGerichtshof zu wenden, um deren Interessen zu wahren (siehe sinngemäß\nRechtssache Scozzari und Giunta, a. a. O. Nr. 138).\n\n121\nGleichwohl finden gemäß Artikel 38 Abs. 1 der Verfahrensordnung\ndes Gerichtshofs Schriftsätze, die nach Ablauf der von dem\nKammerpräsidenten bestimmten Frist eingereicht werden, keinen Eingang\nin die Verfahrensakten, wenn der Kammerpräsident nichts anderes\nbestimmt. In vorliegender Rechtssache wurde der Antrag der\nBeschwerdeführer, die Beschwerde auch im Namen ihrer Kinder zu\nerheben, am 19. Dezember 2002, d.h. nach Abschluss des schriftlichen\nVerfahrens über die Zulässigkeit der Beschwerde (Artikel 38 Abs. 1 der\nVerfahrensordnung des Gerichtshofs) eingereicht. Der Gerichtshof ist\ndaher der Auffassung, dass der im Namen der Kinder geltend gemachte\nSchaden nicht berücksichtigt werden kann.\nB. Kosten und Auslagen\n\n122\nDie Beschwerdeführer machten einen Betrag von 3.091,64 EURO\nfür die Verfahren vor den deutschen Gerichten geltend und verlangten\n5.000,- EURO für das Verfahren vor dem Gerichtshof. Sie reichten ein\ndetailliertes Verzeichnis der Forderungen ein.\n\n123\nDie Regierung hat hierzu nicht Stellung genommen.\n\n124\nNach der Spruchpraxis des Gerichtshofs werden Kosten und\nAuslagen nur erstattet, wenn der verletzten Partei die Kosten und Auslagen\nentstanden sind, um eine Konventionsverletzung zu verhindern oder ihr\nabzuhelfen, um diese vom Gerichtshof feststellen zu lassen und eine\nEntschädigung zu erhalten. Darüber hinaus ist nachzuweisen, dass die\nKosten tatsächlich und notwendigerweise entstanden sind und der Höhe\nnach angemessen waren (siehe - als jüngste Entscheidung hierzu -\nRechtssache Meulendijks ./. Niederlande, 34549/97, 14. Mai 2002, Nr. 63).\n\n125\nDer Gerichtshof ist überzeugt, dass die Forderung nach dem\nErsatz für die Kosten und Auslagen des Verfahrensbevollmächtigten\nordnungsgemäß begründet worden ist, und stellt fest, dass die\nBeschwerden der Beschwerdeführer in vollem Umfang für zulässig erklärt\nworden sind. Auf der anderen Seite hat der Gerichtshof die Feststellung\nder Verletzung auf die befristete Inobhutnahme der Kinder und die\nDurchführung der Betreuungsmaßnahmen beschränkt. Der Gerichtshof\nsetzt die Summe nach Billigkeit fest und spricht den Beschwerdeführern\n8.000,- EURO zuzüglich etwaiger Mehrwertsteuer zu. Von diesem\nzugesprochenen Betrag sind die 700,- EURO und 655,- EURO\nAnwaltsgebühren, die von dem Gerichtshof bereits im Wege der\nProzesskostenhilfe gewährt worden sind und sich auf insgesamt 1.355,-\nEURO belaufen, abzuziehen.\nC. Verzugszinsen\n\n126\nDer Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der\nVerzugszinsen den Spitzenrefinanzierungssatz der Europäischen\nZentralbank zuzüglich 3 Prozentpunkten zugrunde zu legen.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF\nEINSTIMMIG WIE FOLGT:\n1. dass er wegen Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs den\nentscheidungserheblichen Sachverhalt der Beschlüsse des\nAmtsgerichts Münster vom 18. Dezember 2001 nicht berücksichtigen\nkann.\n2. dass die Beschwerdeführer behaupten können, im Sinne des Artikels 34\nder Konvention „verletzt“ zu sein.\n3. dass Artikel 8 der Konvention verletzt worden ist.\n4. dass eine eigene Frage nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention nicht\naufgeworfen wird.\n5. a) dass der beklagte Staat den Beschwerdeführern binnen drei\nMonaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 der\nKonvention endgültig wird, folgende Beträge zu zahlen hat:\ni) 10.000,- EURO (zehntausend EURO) in Bezug auf den\nmateriellen Schaden;\nii) 35.000,- EURO (fünfunddreißigtausend EURO) in Bezug auf den\nimmateriellen Schaden;\niii) 8.000,- EURO (achttausend EURO) abzüglich 1.355,- EURO\n(eintausenddreihundertfünfundfünfzig EURO) für Kosten und\nAuslagen;\niv) die für die vorstehend genannten Beträge ggf. zu berechnenden\nSteuern.\nb) dass nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten bis zur\nAuszahlung für die obengenannten Beträge einfache Zinsen in Höhe\neines Zinssatzes anfallen, der dem Spitzenrefinanzierungssatz der\nEuropäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei\nProzentpunkten entspricht.\n6. Im Übrigen wird die Forderung der Beschwerdeführer nach gerechter\nEntschädigung zurückgewiesen.\nAusgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 08. April 2004\nnach Artikel 77 Absätze 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.\nVincent BERGER Ireneu CABRAL BARRETO\nKanzler Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139251","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2004-04-08/11057-02","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1666","ref_norm":"1666","n":4},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1666a","ref_norm":"1666a","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 41","ref_norm":"41","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1684","ref_norm":"1684","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"FFG 2025","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139251","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139251"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2004-04-08/11057-02","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139251","retrieved":"2026-07-29 08:43:47.238009+00:00"}}