{"status":"available","doknr":"001-138684","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2004:0310DEC005667200","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Große Kammer","decided":"2004-03-10","aktenzeichen":"56672/00","doktyp":"Entscheidung","leitsatz":"Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof einstimmig, die Beschwerde für unzulässig. Luzius WILDHABER Paul MAHONEY Kanzler Präsident Anhang VERZEICHNIS DER REGIERUNGSVERTRETER Österreich Herr H. Winkler, Verfahrensbevollmächtigter der Regierung Außenministerium Belgien Herr C. Debrulle, Verfahrensbevollmächtigter der Regierung Justizministerium Dänemark Herr H. Klingenberg, Verfahrensbevollmächtigter der Regierung Ministerium des Äußeren Finnland Herr A. Kosonen, Verfahrensbevollmächtigter der Regierung Ministerium des Äußeren Frankreich Herr R. Abraham, Verfahrensbevollmächtigter der Regierung Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten Deutschland Herr K. Stoltenberg, Verfahrensbevollmächtigter der Regierung Bundesministerium der Justiz Griechenland Herr E. Volanis, Verfahrensbevollmächtigter der Regierung Rechtsberater des Staats Irland Frau D. McQuade, stellv. Verfahrensbevollmächtigte der Regierung Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten Italien Herr F. Crisafulli, stellv. Verfahrensbevollmächtigter der Regierung Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten Luxemburg Herr L. Delvaux, Verfahrensbevollmächtigter der Regierung Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten Niederlande Frau J. Schukking, Verfahrensbevollmächtigte der Regierung Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten Portugal Herr J.M. da Silva Miguel, Verfahrensbevollmächtigter der Regierung Ministerium der Justiz Spanien Herr I. Blasco Lozano, Verfahrensbevollmächtigter der Regierung Ministerium der Justiz Schweden Frau E. Jagander, Verfahrensbevollmächtigte der Regierung Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten Vereinigtes Königreich Herr J. Grainger, Verfahrensbevollmächtigter der Regierung Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten und Commonwealth","text_plain":"Entscheidung\nEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer\nNichtamtliche deutsche Übersetzung aus dem Französischen\n10/03/04 - ENTSCHEIDUNG DER GROSSEN KAMMER über die\nZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 56672/00 von SENATOR\nLINES GmbH gegen Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland,\nFrankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, die Niederlande,\nÖsterreich, Portugal, Schweden, Spanien und das Vereinigte Königreich\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, der am 10. März\n2004 als Große Kammer zusammengetreten ist, die sich aus folgenden\nRichtern zusammensetzt:\nHerrn L. WILDHABER, Präsident,\nHerrn C.L. ROZAKIS,\nHerrn J.-P. COSTA,\nHerrn G. RESS,\nSir Nicolas BRATZA,\nHerrn G. BONELLO,\nHerrn L. CAFLISCH,\nHerrn I. CABRAL BARRETO,\nHerrn R. TÜRMEN,\nHerrn B. ZUPANČIČ,\nFrau N. VAJIĆ,\nHerrn J. HEDIGAN,\nFrau M. TSATSA-NIKOLOVAKAYA;\nFrau H.S. GREVE,\nHerrn E. LEVITS,\nHerrn K. TRAJA,\nHerrn S. PAVLOVSCHI\nund Herrn P.J. MAHONEY, Kanzler,\naufgrund der vorerwähnten Beschwerde, die am 30. März 2000 erhoben\nworden ist,\naufgrund der Entscheidung des damals amtierenden Präsidenten der\nDritten Sektion, der die Rechtssache ursprünglich zugewiesen worden ist,\nvom 20. April 2000, den beklagten Regierungen nicht zu empfehlen, eine\nvorläufige Maßnahme zu ergreifen.\naufgrund der Entscheidung vom 12. Dezember 2002, mit der die\nKammer der Dritten Sektion die Rechtssache an die Große Kammer\nabgegeben hat (Artikel 30 der Konvention),\naufgrund der nach Artikel 36 Absatz 2 der Konvention getroffenen\nEntscheidungen, die Beteiligung der Europäischen Kommission, des Rats\nder Anwaltschaften der Europäischen Gemeinschaften („CCBE“), der\n„European Company Lawyers Association“ („ECLA“), der Internationalen\nFöderation der Menschenrechts-Ligen („FIDH“) und der Internationalen\nJuristenkommission („ICJ“) als Dritte zu billigen,\naufgrund der Stellungnahmen, die von den beklagten Regierungen, der\nbeschwerdeführenden Gesellschaft und den beteiligten Dritten,\ninsbesondere der Europäischen Kommission, vorgelegt wurden sowie\naufgrund der von den beklagten Regierungen, der beschwerdeführenden\nGesellschaft und der Europäischen Kommission vorgelegten ergänzenden\nStellungnahmen,\nnach Beratung wie folgt entschieden:\nSACHVERHALT\nBei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine nach deutschem\nRecht bestehende Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Sitz in\nBremen. Sie wird vor dem Gerichtshof von Frau U. Zinsmeister und Herrn\nD. Waelbroek von der Kanzlei Ashurst, Brüssel, vertreten. Ein Verzeichnis\nder Vertreter der beklagten Regierungen ist dieser Entscheidung beigefügt.\nDie Europäische Kommission ist von den Herren A. Rosas, R. Lyal und C.\nLadenburger vertreten worden, der CCBE von seinem Präsidenten, Herrn\nR. Wolff, Anwalt in Salzburg, die ECLA von den Herren Cleary, Gottlieb,\nSteen und Hamilton, Anwälte in Brüssel, die FIDH von ihrem Präsidenten,\nHerrn S. Kaba, Anwalt in Paris, und die ICJ von ihrer Generalsekretärin, Fr.\nL. Doswald-Beck.\nA. Die Umstände des Falles\nDie Umstände des Falles, so wie sie von den Parteien dargelegt worden\nsind, lassen sich wie folgt zusammenfassen.\nMit der Entscheidung der Europäischen Kommission vom\n16. September 1998 wurden sechzehn Linienschifffahrtsunternehmen,\ndarunter die Beschwerdeführerin, wegen Verstoßes gegen die\nWettbewerbsvorschriften des Vertrags über die Europäische Gemeinschaft\n(„der EG-Vertrag“) mit einer Geldbuße belegt. Die beschwerdeführende\nGesellschaft wurde zu einer Geldbuße in Höhe von 13.750.000 € verurteilt,\nzahlbar binnen drei Monaten nach Bekanntgabe der Entscheidung. Mit\nSchreiben vom 25. September 1998 teilte die Europäische Kommission der\nbeschwerdeführenden Gesellschaft mit, dass ihr im Falle einer Anfechtung\nder Entscheidung gestattet werde, die Geldbuße nicht sofort zu zahlen,\nwenn der Kommission eine Bankbürgschaft gestellt würde.\nAm 7. Dezember 1998 hat die beschwerdeführende Gesellschaft die\nEntscheidung vor dem Gericht erster Instanz der Europäischen\nGemeinschaften („GEI“) angefochten. Am 16. Dezember beantragte sie\nBefreiung von der Verpflichtung, eine Bankbürgschaft zu stellen. Ihr Antrag\nwurde am 10. Februar 1999 mit der Begründung abgelehnt, dass Hanjin,\ndem Hauptgesellschafter der beschwerdeführenden Gesellschaft (ebenfalls\neine der in der Entscheidung vom 16. September 1998 genannten\nGesellschaften), von den Verstößen gewusst haben muss und dass die\nGeldbuße prozentual nur einen geringen Teil des Umsatzes der\nGesellschaft ausmachte. Die Europäische Kommission war der\nAuffassung, eine Bankbürgschaft könne vom Hauptgesellschafter gestellt\nwerden.\nAm 26. Februar 1999 stellte die beschwerdeführende Gesellschaft beim\nGEI einen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung vom\n16. September 1998 nach Artikel 242 (vormals 185) des EG-Vertrags. Der\nAntrag wurde von der deutschen Regierung am 9. April 1999 unterstützt,\ndie sich hierzu dahingehend äußerte: „dass durch (...) eine Maßnahme, die\n(...) nur Sicherheitscharakter haben soll, bereits vor einer Entscheidung des\nGerichts in der Hauptsache vollendete Tatsachen geschaffen [würden], die\nim Falle einer späteren für die Antragsstellerin positiven Entscheidung nicht\nmehr rückgängig zu machen wären. Der Schaden für die Antragstellerin\nwäre schwer und nicht wieder gutzumachen ...“.\nDer Antrag wurde am 21. Juli 1999 vom Präsidenten des GEI\nabgewiesen. Der Präsident erkannte an, dass die beschwerdeführende\nGesellschaft nicht in der Lage war, eine Bankbürgschaft zu stellen, und\nführte aus, dass in Bezug auf die Frage der Mittelbeschaffung seitens der\nAnteilseigner der Gesellschaft auch die Unternehmensgruppe zu\nberücksichtigen sei, zu der die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar\ngehöre. Dass der Hauptgesellschafter den Beschluss gefasst habe, keine\nUnterstützung zu gewähren, verhindere nicht schon an sich eine solche\nUnterstützung. Da der Hauptgesellschafter anscheinend finanziell gesund\nsei, habe die beschwerdeführende Gesellschaft nicht dargetan, dass die\nStellung der Bürgschaft unmöglich sei.\nIn ihrer Rechtsmittelschrift vom 30. September 1999 machte die\nbeschwerdeführende Gesellschaft vor dem Europäischen Gerichtshof\n(„EuGH“) geltend, die Berücksichtigung des Vermögens eines Dritten, über\ndas sie keinerlei Verfügungsgewalt habe, sei bei der Entscheidung über die\nAussetzung des Vollzugs der Entscheidung vom 16. September 1998 zu\nUnrecht erfolgt, ferner seien die Interessen nicht richtig abgewogen und\nkeine Alternativen in Betracht gezogen worden und die Entscheidung sei\nnicht hinreichend begründet. Sie machte ferner geltend, die Weigerung, die\nBeitreibung der Geldbuße auszusetzen, vor einer Gerichtsverhandlung in\nder Hauptsache stelle einen Verstoß gegen die Unschuldsvermutung nach\nder Europäischen Menschenrechtskonvention dar. Sie berief sich auch auf\ndas Recht auf wirksamen Rechtsschutz vor einem unabhängigen Gericht\nsowie auf das Recht auf ein faires Verfahren.\nDas Rechtsmittel der beschwerdeführenden Gesellschaft wurde am\n14. Dezember 1999 vom Präsidenten des EuGH zurückgewiesen. Er\nerinnerte daran, dass Ausnahmen von der Regel, nach der eine\nBankbürgschaft zu stellen ist, nur unter außergewöhnlichen Umständen\ngemacht werden könnten und dass die Berücksichtigung des Vermögens\nder Unternehmensgruppe, zu der die Gesellschaft gehöre, zulässig sei.\nAusgangspunkt für diese Betrachtungsweise war die Überlegung, dass\n„die objektiven Interessen des betroffenen Unternehmens nicht unabhängig\nsind von den Interessen der natürlichen oder juristischen Personen, die\nmehrheitlich an diesem Unternehmen beteiligt sind, und dass folglich der\ngeltend gemachte ernste und nicht wieder gutzumachende Schaden auf der\nEbene der diese Personen umfassenden Gruppe beurteilt werden müsse. Das\nInteresse des Unternehmens am eigenen Überleben darf insbesondere, da\nsich die in Frage stehenden Interessen überschneiden, nicht losgelöst davon\ngesehen werden, welches Interesse diejenigen, die es beherrschen, daran\nhaben, sein Leben beliebig zu verlängern ... es erscheint alles in allem üblich,\ndie objektive finanzielle Lage der Gruppe als Bezugspunkt bei der Beurteilung\nder Frage heranzuziehen, ob die unmittelbare Gefahr eines ernsten und nicht\nwieder gutzumachenden Schadens droht.“\nIm März 2001 hat die Europäische Kommission eine\nVollstreckungsklausel in Deutschland erwirkt, mit der Möglichkeit, dort ein\nVerfahren zur Beitreibung der Geldbuße einzuleiten. Im Rahmen des\nVerfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte hat sie\nim April 2002 erklärt, keine weiteren Beitreibungsmaßnahmen zu treffen, so\nlange die Rechtssache vor diesem Gerichtshof anhängig sei.\nMit Urteil vom 30. September 2003 hat das GEI die gegen die\nbeschwerdeführende Gesellschaft und die übrigen Empfänger der\nEntscheidung vom 16. September 1998 verhängten Geldbußen\naufgehoben. Da die Parteien innerhalb der zu diesem Zweck vorgesehen\nFrist von zwei Monaten keinen Rechtsbehelf eingelegt haben, hat das\nUrteil vom 30. September 2003 Rechtskraft erlangt.\nB. Das einschlägige innerstaatliche Recht und die einschlägige\ninnerstaatliche Praxis\nNach Artikel 281 des EG-Vertrags besitzt die Europäische Gemeinschaft\nRechtspersönlichkeit.\nDie Europäische Kommission ist befugt, Vereinbarungen oder\nVerhaltensweisen zu untersuchen, die mit Artikel 81 und 82 des EG-\nVertrags nicht in Einklang stehen, und Geldbußen gegen Unternehmen zu\nverhängen, die gegen diese Bestimmungen verstoßen (Verordnungen des\nRats Nr. 1017/68 und 4056/86).\nDie Handlungen der Europäischen Kommission (einschließlich der\nEntscheidungen nach den vorgenannten Verordnungen) unterliegen der\nÜberwachung des EuGH (Art. 230 des EG-Vertrags). Klagen bei dem\nGerichtshof haben keine aufschiebende Wirkung, obgleich der Gerichtshof\ndie Durchführung der angefochtenen Handlung aussetzen kann, wenn er\ndies den Umständen nach für nötig hält (Art. 242 des EG-Vertrags).\nArtikel 256 des EG-Vertrags führt aus, dass die Zwangsvollstreckung in\nBezug auf Entscheidungen des Rats und der Kommission nach den\nVorschriften des Zivilprozessrechts des Staates erfolgt, in dessen\nHoheitsgebiet sie stattfindet. Die Vollstreckungsklausel wird nach einer\nPrüfung, „die sich lediglich auf die Echtheit des Titels erstrecken darf“, von\nden staatlichen Behörden in der Entscheidung vermerkt.\nRÜGEN\nUnter Bezugnahme auf das Urteil in der Rechtssache Matthews ./.\nVereinigtes Königreich ([GC] Nr. 24833/94, EuGMR 1999-I, 18. Februar\n1999) gibt die beschwerdeführende Gesellschaft vor, der Gerichtshof sei\nbefugt, die Vereinbarkeit von Entscheidungen der EG-Einrichtungen mit der\nKonvention zu würdigen, ferner dass die beklagten Staaten individuell und\nkollektiv für die Rechtsakte dieser Institutionen verantwortlich seien und\ndass die EG-Gerichte, indem sie die Aussetzung des Vollzugs der\nstreitigen Entscheidung verweigerten, es einem reinen Verwaltungsorgan\ngestatten würden, die Liquidation der beschwerdeführenden Gesellschaft\nzu Lasten der Rechte auf ein faires Verfahren, auf einen wirksamen\nZugang zur Justiz und entgegen der Unschuldsvermutung unter Verstoß\ngegen Artikel 6 der Konvention herbeizuführen.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nDie beschwerdeführende Gesellschaft behauptet, dass die Umstände\ndes Falles eine Verletzung ihres Rechts auf Zugang zu einem Gericht im\nSinne des Artikels 6 der Konvention darstellen. Unter Berufung auf das\nRecht auf ein faires Verfahren und die Unschuldsvermutung ist sie der\nAuffassung, dass eine Verletzung des Artikels 6 dann gegeben ist, wenn\neiner angefochtenen Entscheidung der Europäischen Kommission, mit der\neine Geldbuße verhängt wird, keine aufschiebende Wirkung verliehen wird,\nwodurch der von der Entscheidung Betroffene Gefahr läuft, vom Markt\ngedrängt zu werden, bevor die Sache von einem Gericht gewürdigt wird.\nDer einschlägige Passus des Artikels 6 der Konvention lautet wie folgt:\n(1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf\nihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie\nerhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und\nunparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren,\nöffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. (...)\n(2) Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen\nBeweis ihrer Schuld als unschuldig.\nA. Die Stellungnahmen der beklagten Staaten\nDas Hauptargument der beklagten Staaten besagt, dass die\nvorgebrachten Rügen sich nicht auf hoheitliche Akte beziehen, die von den\neinzelnen beklagten Staaten persönlich getätigt worden sind, so dass die\nbeanstandeten Handlungen nicht als Ausübung ihrer Hoheitsgewalt im\nSinne des Artikels 1 der Konvention zu verstehen seien. Sie verweisen auf\ndie Rechtsprechung der Europäischen Kommission für Menschenrechte,\nwonach eine Beschwerde weder gegen die Europäischen Gemeinschaften\nals solche noch gegen die Mitgliedstaaten erhoben werden kann, ob nun\ngemeinschaftlich oder gesondert betrachtet (CFDT ./. die Europäischen\nGemeinschaften und ihre Mitgliedstaaten, Beschwerde Nr. 8030/77,\nEntscheidung der Kommission vom 10. Juli 1978, Entscheidungen und\nBerichte (DR) 13, S. 231). Sie erkennen keinen Widerspruch zwischen\ndiesem Standpunkt und der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach die\nStaaten für Handlungen verantwortlich erklärt werden können, die von\nihnen durch Eingehung völkerrechtlicher Verpflichtungen oder im Rahmen\nsolcher Verpflichtungen vorgenommen werden (siehe das o.a. Urteil in der\nRechtssache Matthews ./. Vereinigtes Königreich), wobei sie darauf\nhinweisen, dass die Europäische Gemeinschaft Rechtspersönlichkeit\nbesitzt und weder sie selbst noch ihre Organe die Mitgliedstaaten in\nirgendeiner Form vertreten.\nHilfsweise geben die beklagten Staaten vor, dass die gemeinschaftliche\nRechtsordnung auf jeden Fall die Wahrung der Menschenrechte\ngewährleiste. Demnach dürfte das Subsidiaritätsprinzip eine Überprüfung\nder beanstandeten Rechtsakte durch den Gerichtshof ausschließen. Sie\nnehmen hier Bezug auf die Rechtssache M. & Co. ./. Deutschland\n(Individualbeschwerde Nr. 13258/87, Entscheidung der Kommission vom\n9. Februar 1990, DR 67 (Anm. d. Übs.: in der engl. Fassung „DR 64“), S.\n138), in der die Kommission erkannt hatte, dass eine Übertragung von\nHoheitsgewalt auf internationale Organisationen dann vereinbar sei, wenn\ndiese Organisationen über ein gleichwertiges Schutzsystem der\nGrundrechte verfügten. Die Kommission hatte erachtet, dass die\nEuropäischen Gemeinschaften im Wege diverser Erklärungen und in\nAnbetracht der bestehenden EuGH-Rechtsprechung die Grundrechte\nsicherstellen und eine gleichwertige Wahrung garantieren würden. Die\nbeklagten Staaten legen dar, dass die Garantien beim Schutz der\nMenschenrechte innerhalb der gemeinschaftlichen Rechtsordnung seit\ndieser Entscheidung weiterhin verstärkt worden seien, indem in den\nVertrag über die Europäische Union (der „EUV“) die Artikel 6 und 46 lit. d)\neingefügt worden sind, die sich ausdrücklich auf die Grundrechte und\ninsbesondere auf die Europäische Menschenrechtskonvention beziehen.\nDie beklagten Staaten unterstreichen, dass die Frage des\nErfordernisses einer Bankbürgschaft im vorliegenden Fall vom Präsidenten\ndes GEI und von demjenigen des EuGH gewürdigt worden sei und dass\nkeine dieser Instanzen, die beide eine Reihe von Garantien hinsichtlich\neines fairen Verfahrens geboten hätten, die Argumente der\nbeschwerdeführenden Gesellschaft akzeptiert hätten.\nDie beklagten Staaten unterstreichen ferner, dass die Beschwerde im\nSinne von Artikel 35 Abs. 2 lit. b) der Konvention im Wesentlichen mit der\nvom EuGH gewürdigten Sache übereinstimme und sie aus diesem Grund\nfür unzulässig zu erklären sei. Sie erachten die Sache außerdem für\nunzulässig weil offensichtlich unbegründet nach Artikel 35 Abs. 3 der\nKonvention, da das Verfahren in der Hauptsache zur damaligen Zeit\njedenfalls vor einem Gericht in Einklang mit Artikel 6 anhängig gewesen\nsei, ungeachtet der Weigerung zum Verzicht auf das Erfordernis einer\nBankbürgschaft. Die beklagten Staaten behaupten schließlich, dass die\nEntscheidung, nicht nur die Finanzlage der verfolgten Gesellschaft zu\nberücksichtigen, sondern auch diejenige ihres Hauptgesellschafters, unter\nUmständen wie den vorliegenden mit Artikel 6 vereinbar sei, weil\ngemeinsame Interessen zwischen der Muttergesellschaft und ihren\nTochtergesellschaften vorlägen.\nAndere Argumente zu Gunsten einer Unzulässigkeitserklärung sind von\neinigen anderen beklagten Staaten vorgebracht worden. So sei die\nbeschwerdeführende Gesellschaft zum Zeitpunkt der Vorlage ihrer\nStellungnahmen nicht berechtigt gewesen, sich als Opfer einer angeblichen\nVerletzung zu bezeichnen, weil das Verfahren in der Hauptsache noch\nanhängig war und weil die beschwerdeführende Gesellschaft jedenfalls die\nnötigen Mittel zwecks Zahlung der Geldbuße hätte freimachen oder sich\nverschaffen können; die Weise, in der Gesellschaften als Teil einer Gruppe\nvom EuGH behandelt würden, ähnele der Weise der Behandlung von\nAktionären seitens der Europäischen Kommission für Menschenrechte; die\nbeschwerdeführende Gesellschaft habe vor dem GEI nicht dargelegt, dass\nihre Muttergesellschaft daran gehindert war, ihr Beistand zu leisten.\nInfolgedessen sei die Sache mangels Rechtswegerschöpfung unzulässig;\ndie Tatsache, dass die vorliegende Sache behandelt würde, ohne den\nbeklagten Staaten die Möglichkeit einzuräumen, über die Beschwerden\ninnerhalb ihrer eigenen Rechtsordnungen zu befinden, stelle einen\nweiteren Grund für die Unzulässigkeit dar (erneut mangels\nRechtswegerschöpfung) und weise nach, dass es dem Gerichtshof nicht\nmöglich sei, in der Sache zu erkennen.\nUnter Verweis darauf, dass das GEI die gegen die beschwerdeführende\nGesellschaft verhängte Geldbuße aufgehoben habe, behaupten die\nbeklagten Staaten, dass das Verfahren vor dem GEI nicht nur zum\nAbschluss gelangte, sondern die Beschwerdeführerin in vollem Maße zu\nihrem Recht gekommen sei. Als Folge des Urteils vom 30. September\n2003, das nunmehr rechtskräftig ist, sei es der beschwerdeführenden\nGesellschaft möglich gewesen, alle Aspekte ihrer Klage würdigen zu\nlassen, ohne dass sie in irgendeiner Weise an ihrem Zugang zum Gericht\nbehindert worden sei. Überdies sei die Geldbuße – die einen wesentlichen\nTeil der von der Gesellschaft vorgebrachten Rüge bezüglich des\nverwehrten Zugangs zum Gericht darstellte – schließlich aufgehoben\nworden. Es habe demnach keine Handlung oder Unterlassung gegeben,\nvon der die beschwerdeführende Gesellschaft persönlich betroffen\ngewesen wäre und, sollte sie jemals die Eigenschaft als „Opfer“ einer\nKonventionsverletzung gehabt haben, dies nicht mehr zuträfe. Artikel 34\nder Konvention sähe die Möglichkeit nicht vor, dass „hypothetische“ Opfer\nBeschwerden einlegen.\nB. Die Argumente der beschwerdeführenden Gesellschaft\nDie beschwerdeführende Gesellschaft stimmt zwar zu, dass Rechtsakte\nder EG als solche nicht vor dem Gerichtshof angegriffen werden können,\nbehauptet jedoch, dass den EG-Mitgliedstaaten nicht gestattet werden\nkönne, sich dem gerichtlichen Schutzsystem der Konvention zu entziehen,\nindem sie Hoheitsrechte auf EG-Institutionen übertrügen. Eine solche\nÜbertragung und somit Aushöhlung des Konventionssystems stünde im\nGegensatz zu den Verpflichtungen der Staaten nach Maßgabe des\nVölkerrechts. Überträgt ein Staat die Befugnis zur Ausübung seiner\nHoheitsrechte, so überträgt er nicht seine Souveränität, weil ein Staat sich\nseiner Verantwortlichkeit gegenüber dem Volk nicht entziehen kann.\nDie beschwerdeführende Gesellschaft unterscheidet die vorliegende\nSache von der (vorgenannten) früheren Rechtssache CFDT ./. Frankreich,\nweil diese den internen Rahmen der Gemeinschaft betraf und weniger\neinen Mitgliedstaat, der Kompetenzen zwecks Regelung einer bestimmten\nMaterie auf ein Organ übertragen habe, das diese Kompetenzen dann in\nseiner innerstaatlichen Rechtsordnung ausgeübt habe.\nDie beschwerdeführende Gesellschaft stimmt nicht zu, dass die\nEntscheidung in der o.a. Rechtssache M. & Co. ./. Deutschland so\nauszulegen sei, als ob einzig eine globale Nachprüfung des\ngemeinschaftlichen Rechtssystems verankert worden sei. Eine solche\nKontrolle sei ihres Erachtens gänzlich willkürlich. Nach ihrer Ansicht ist es\nAufgabe des Gerichtshofs, in jedem Einzelfall nachzuprüfen, ob eine\nVerletzung der Konvention vorliegt, wobei das Erfordernis „eindeutiger\nHinweise“ auf das Fehlen eines „gleichwertigen Schutzes“ schwierige\nsubjektive Erwägungen außerhalb des eigenen kontradiktorischen Systems\nbedingen würde, in dem solche Einzelfallprüfungen stattfinden. In der o.a.\nSache Matthews ./. Vereinigtes Königreich (Rdnr. 33 u. 34) sei der\nGerichtshof möglicherweise von der Doktrin des „gleichwertigen Schutzes“\nabgewichen, indem er erklärte, dass die Grundsätze des\nGemeinschaftsrechts mit der Konvention übereinstimmen müssten und es\ndem Gerichtshof zustünde, die ordnungsgemäße Anwendung der\nKonvention seitens der Gemeinschaft zu überwachen. Die\nbeschwerdeführende Gesellschaft erachtet außerdem, dass die genannte\nSache ihre Wirkungen nicht nur auf das Primärrecht ausdehnt, das vor den\nGemeinschaftsorganen nicht angegriffen werden kann, weil eine solche\nTeilung unterschiedliche Ebenen beim Schutz der Menschenrechte nach\nMaßgabe eines formellen Kriteriums hervorrufen würde: die Frage nämlich,\nob die streitige Norm oder Handlung zum Primärrecht der Gemeinschaft\ngehöre oder nicht. Ein solches Vorgehen würde eine beträchtliche Lücke\nbeim Schutz der Menschenrechte reißen.\nDie beschwerdeführende Gesellschaft bestreitet, dass die in Straßburg\nverhandelte Sache im Wesentlichen mit dem Fall in Luxemburg\nübereinstimme, wobei sie bezüglich der Frage der „Opfereigenschaft“ (als\nsie ihre Stellungnahmen damals vorlegte) behauptete, die Beitreibung der\nGeldbuße habe angestanden. Was die Erschöpfung aller innerstaatlichen\nRechtsbehelfe anbelangt, so unterstreicht sie, dass es in Bezug auf ihren\nHauptanteilseigner Hanjin nicht darum ging, ob dieser zu helfen in der Lage\nwar, sondern ob er bereit war, dies zu tun.\nIn der Hauptsache hebt die beschwerdeführende Gesellschaft hervor,\ndass das Recht auf Zugang zum Gericht sich nicht auf die reine Erhebung\neiner Klage beschränken dürfe: bei der vorliegenden Sachlage müsste\ndieses Recht den Abschluss des Verfahrens vor Auferlegung einer\nSanktion beinhalten. Sie erachtet es für unangemessen, dass die Aktiva\nvon Muttergesellschaften berücksichtigt würden, um die Möglichkeit zu\nprüfen, auf das Erfordernis einer Bankbürgschaft zu verzichten, da eine\nsolche Berücksichtigung ihr zufolge keinem öffentlichen Interesse diene.\nHätte die beschwerdeführende Gesellschaft beispielsweise ihre Tätigkeiten\naufgrund der auferlegten Geldbuße einstellen müssen, hätte die\nGemeinschaft in ihrer Eigenschaft als Gläubigerin ohne dingliche Sicherheit\ndie Gelder auf jeden Fall nicht erhalten und mehr als 500 Beschäftigte\nhätten weltweit ihren Arbeitsplatz verloren, darunter 285 in Bremen. Die\nBeschwerdeführerin unterstreicht ebenfalls, dass Hanjin und sie selbst\ngesonderte Rechtssubjekte darstellen würden und dass die Hanjin-\nGesellschaft auch mit einer Geldbuße belegt worden sei.\nDie beschwerdeführende Gesellschaft sieht keinen Grund, die\nBeitreibung von Geldbußen nicht auszusetzen, wenn ein Rechtsbehelf\nanhängig ist; sie hebt hervor, dass es in den europäischen\nRechtsordnungen, in denen es keine automatische Aussetzung gibt (in der\nschwedischen, spanischen und französischen Rechtsordnung), eine strikte\nTrennung zwischen der für Ermittlungen zuständigen Behörde und\nderjenigen gibt, die zur Verhängung von Geldbußen befugt ist.\nWas die vom GEI verfügte Aufhebung der ihr auferlegten Geldbuße\nanbelangt, so stellt die beschwerdeführende Gesellschaft fest, dass eine\nMaßnahme nicht vollstreckt werden muss, um eine Verletzung der\nKonvention darzustellen, und dass, sollte eine die Konvention angeblich\nverletzende Maßnahme (selbst ohne Vollstreckung) aufgehoben werden,\ndie Eigenschaft der Beschwerdeführerin als „Opfer“ erst dann hinfällig\nwürde, wenn die innerstaatlichen Behörden das Vorliegen einer Verletzung\nerkannt und die möglicherweise verursachten Schäden ersetzt hätten. Die\nbeschwerdeführende Gesellschaft verweist bei den einzelnen Punkten ihrer\nArgumentation auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs: In dem Urteil des\nGerichtshofs in der Rechtssache Soering ./. Vereinigtes Königreich vom\n7. Juli 1989 habe dieser erkannt, dass der Beschwerdeführer sich als Opfer\neiner Konventionsverletzung betrachten konnte, und zwar bevor der\nbeanstandete Auslieferungserlass vollzogen wurde (Serie A Bd. 161, Rdnr.\n87, 90 u. 92). In seinem Urteil in der Rechtssache Dalban ./. Rumänien\nvom 27. Juni 2000 habe der Gerichtshof übrigens gewürdigt, dass eine für\nden Beschwerdeführer vorteilhafte Entscheidung oder Maßnahme dem\nBetroffenen die Eigenschaft als „Opfer“ erst dann aberkenne, wenn die\ninnerstaatlichen Behörden die Konventionsverletzung akzeptiert und\ndanach behoben hätten (Urteils- und Entscheidungssammlung 1999-VI. S.\n236, Rdnr. 44). Die beschwerdeführende Gesellschaft hebt hervor, dass in\nihrem Fall die EG-Organe und die fünfzehn beklagten Staaten die\nKonventionsverletzung nicht nur nicht anerkannt oder behoben hätten,\nsondern dass sie ihre Existenz geleugnet und sogar die Zuständigkeit des\nGerichtshofs zwecks Würdigung der Sache in Abrede gestellt hätten. Sie\nbehauptet, dass in Anbetracht ihrer prekären Lage und der ständigen\nDrohung eines Insolvenzverfahrens nebst negativer Werbung keine Form\nder Entschädigung bereitgestanden habe. Die beschwerdeführende\nGesellschaft weist schließlich auf den Kostenfaktor hin: Sollte das\nVerfahren vor dem Gerichtshof jetzt zum Abschluss kommen, stünde kein\nAusgleich für die Kosten der Beschwerdeführung vor dem Gerichtshof zur\nVerfügung.\nC. Stellungnahmen der beteiligten Dritten\n\n1\nDie Europäische Kommission\nIm Einvernehmen mit den beklagten Staaten hat die Europäische\nKommission dem Gerichtshof ergänzende Stellungnahmen zu dem Thema\nunterbreitet, wie die Grundrechte von den Gemeinschaftsinstitutionen\nbeachtet und angewandt werden. Sie bekräftigt ebenso, dass das\nVorgehen der Europäischen Kommission für Menschenrechte in der\nRechtssache M. & Co. ./. Deutschland korrekt gewesen sei, wonach die\nMitgliedstaaten der Europäischen Union für die Verfahren vor dem GEI und\ndem EuGH verantwortlich sind in dem Sinne, dass sie sicherzustellen\nhaben, dass ein gleichwertiger Schutz der Grundrechte bei der Würdigung\nvon Sachen vor diesen Gerichten gegeben ist. Sie fügt hinzu, dass,\nsolange ein solcher Schutz im Allgemeinen gegeben ist, die Mitgliedstaaten\nkeine Verantwortung für die Art und Weise tragen, in der diese Gerichte\nFragen der Grundrechte in Einzelfällen würdigen und klären. Im Licht ihrer\nStellungnahmen zur Art des Schutzes der Grundrechte in der\nGemeinschaft merkt die Europäische Kommission an, dass die\nBeschwerde mit den Konventionsbestimmungen unvereinbar sei.\nDie Europäische Kommission erachtet übrigens, dass, selbst wenn der\nGerichtshof die vorgebrachte Rüge würdigen kann, er auf die Vereinbarkeit\nder Streitigkeit mit Artikel 6 Absatz 1 der Konvention erkennen muss. Sie\nunterstreicht, dass das Gemeinschaftsrecht einen\nVerwaltungsmechanismus vorsieht, der es der Europäischen Kommission\nermöglicht, die Beitreibung von Geldbußen auszusetzen, wenn ihr\ngegenüber eine Bankbürgschaft gestellt wird, sowie einen\nGerichtsmechanismus mit der Möglichkeit der Anfechtung einer\nverweigerten Aussetzung, wobei das GEI und der EuGH die Verpflichtung,\neine Bankbürgschaft zu stellen, aufheben können, wenn die Gesellschaft\nden Nachweis erbringt, dass ihr dies nicht möglich ist. Die Europäsche\nKommission merkt ebenfalls an, dass die Berücksichtigung der Aktiva auf\nSeiten der Muttergesellschaft der Beschwerdeführerin das akkurate\nGleichgewicht bilde zwischen dem Interesse des Unternehmens, eine\nunverzügliche Zahlung zu vermeiden, und dem öffentlichen Interesse,\nsicherzustellen, dass bei nicht sofortiger Zahlung der Geldbuße zumindest\ndie Garantie besteht, dass sie später im Fall einer gerichtlichen\nBestätigung entrichtet wird. Die Regel, wonach die finanzielle Situation der\nMuttergesellschaft Berücksichtigung findet, trägt auch der ökonomischen\nWirklichkeit einer von einer Holdingmutter kontrollierten Gesellschaft\nRechnung.\nIn Verbindung mit der Entscheidung des GEI, mit der das Verfahren vor\nden Gemeinschaftsinstanzen endgültig beendet wurde, erachtet die\nEuropäische Kommission, dass in Anbetracht dessen, dass die Geldbuße\nim Anschluss an ein gänzlich gerichtliches Verfahren aufgehoben worden\nund die beschwerdeführende Gesellschaft zur Zahlung niemals verpflichtet\ngewesen ist, keine Verletzung vorliegt und die beschwerdeführende\nGesellschaft sich somit nicht als Opfer betrachten kann. Die Europäische\nKommission unterstreicht den Unterschied zwischen Sachen, bei denen\nVorfälle eintreten, die den Schaden aus einer tatsächlichen Verletzung in\ngewisser Weise beheben, und denjenigen, bei denen sich die Verletzung\nniemals konkretisiert. Im erstgenannten Fall bedingt die Rechtsprechung\ndes Gerichtshofs sowohl die Anerkennung der Verletzung als auch eine\nangemessene Behebung. Im zweiten Fall liegt keine Verletzung vor, die\nbehoben werden müsste.\n\n2\nDer CCBE\nDer CCBE gibt an, die fundamentalen Menschenrechte würden\ninnerhalb der Europäischen Union nicht angemessen geschützt. Er\nerachtet, dass der fehlende Zugang zum Europäischen Gerichtshof für\nMenschenrechte in Verbindung mit der Tatsache, dass Einzelpersonen\nallgemein nicht befugt seien, Rechtsakte der Europäischen Union\nanzugreifen, zu beträchtlichen Lücken beim Rechtsschutz innerhalb der\nUnion führe. Diese Lücken würden sich bei jeder Erweiterung des EG-\nVertrags und des EUVs vergrößern.\n\n3\nDie ECLA\nDie ECLA bringt vor, dass die Übertragung von Hoheitsrechten eines\nMitgliedstaats auf die EG die Verantwortlichkeit dieses Staats gegenüber\nder Konvention in Bezug auf die Ausübung der übertragenen Hoheitsrechte\nnicht ausschließt und dass angesichts der begrenzten Verteidigungsrechte\nbei dem Verfahren für Wettbewerbsangelegenheiten innerhalb der EU -\nverglichen mit den innerstaatlichen Verfahren - nicht behauptet werden\nkann, dass die gemeinschaftlichen Verfahren einen „gleichwertigen Schutz“\nböten. Die ECLA erachtet, dass das streitige Verfahren in diesem Fall\nstrafrechtlicher Natur sei. ECLA würde hoffen, dass die neuen von der\nEuropäischen Kommission vorgesehenen Verfahrensregeln den\nBestimmungen des Artikels 6 der Konvention in vollem Umfang Rechnung\ntrügen.\n\n4\nDie FIDH\nDie FIDH erachtet, es sei notwendig und gerechtfertigt zu bestätigen, dass\ndie Vertragsparteien der Konvention weiterhin für alle Auswirkungen aus\nHandlungen verantwortlich sind, die von internationalen Organisationen\ngetätigt werden, die sie geschaffen und denen sie eine Reihe von\nKompetenzen zugewiesen haben. Sie unterstreicht, dass ein Staat nach\nden Grundsätzen des Völkerrechts sich seiner internationalen\nVerantwortlichkeit nicht entziehen kann, indem er mit unterschiedlichen\nStaaten aufeinanderfolgende Verträge zu demselben Thema abschließt.\nSie erwägt ebenfalls, dass die Bestätigung der Verantwortlichkeit von\nMitgliedstaaten einer internationalen Organisation gegenüber dem Vertrag\nzur Schaffung dieser Organisation dazu führen würde, dass die\nMitgliedstaaten auch für Entscheidungen verantwortlich seien, die von der\nOrganisation in Ausübung der ihr vertraglich zugewiesenen Kompetenzen\ngetroffen würden.\n\n5\nDie ICJ\nDie ICJ vertritt den Standpunkt, dass der Gerichtshof die Möglichkeit\nakzeptieren sollte, dass Mitgliedstaaten für die Handlungen von Organen\ninternationaler Organisationen, denen sie angehören, verantwortlich sind.\nEs wäre unannehmbar, wenn Verletzungen der Grundrechte nur deshalb\nnicht behoben würden, weil ihr Urheber ein von einem Staat geschaffenes\ninternationales Organ und nicht der Staat selbst ist. Es sollte verhindert\nwerden, dass Staaten sich ihren Verpflichtungen entziehen, indem sie\nHoheitsrechte auf internationale Organisationen übertragen. (Anm. d. Übs.:\nin der frz. Fassung fehlt folgender Satz: Die ICJ legt dar, diese Sichtweise\nstimme mit dem allgemeinen Völkerrecht überein und sei mit der gängigen\nRechtsprechung des Gerichtshofs vereinbar.) Die ICJ ist der Auffassung,\ndie früher von der Kommission befolgte Doktrin des „gleichwertigen\nSchutzes“ sollte aufgegeben werden, weil nicht eindeutig sei, wie diese bei\neiner Reihe von Umständen wirken sollte.\nD. Beurteilung des Gerichtshofs\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass er nach Artikel 34 der Konvention\nvon jeder natürlichen Person, nichtstaatlichen Organisation oder\nPersonengruppe, die behauptet, durch eine der Hohen Vertragsparteien in\neinem der in dieser Konvention oder den Protokollen dazu anerkannten\nRechte verletzt zu sein, mit einer Beschwerde befasst werden kann.\nDiesbezüglich bestätigt der Gerichtshof erneut, dass Artikel 34 verlangt,\ndass ein Einzelbeschwerdeführer behaupten kann, von der angeblichen\nVerletzung tatsächlich betroffen zu sein (Klass u.a ./. Deutschland, Urteil\nvom 6. September 1978, Serie A Bd. 28, S. 17-18, Rdnr. 33). In einer\nReihe von Fällen hat der Gerichtshof allerdings eingestanden, dass der\nBeschwerdeführer ein potentielles Opfer sein kann. Dies wäre\nbeispielsweise der Fall, wenn der Betroffene nicht in der Lage ist\nnachzuweisen, dass die von ihm gerügten Rechtsvorschriften wegen der\ngeheimen Struktur der darin gebilligten Maßnahmen in seinem Fall\ntatsächlich zur Anwendung kamen; wenn ein Gesetz, das homosexuelle\nHandlungen untersagt, auf eine bestimmte Bevölkerungsgruppe\neinschließlich den Beschwerdeführer angewendet werden kann und wenn\ndie Ausweisung eines Ausländers zwar angeordnet aber nicht vollzogen\nwurde und der Vollzug der Maßnahme den Betroffenen der Gefahr\naussetzen würde, in dem Bestimmungsstaat einer Behandlung entgegen\nArtikel 3 oder einer Beeinträchtigung seiner Rechte aus Artikel 8 der\nKonvention unterworfen zu werden. Damit ein Beschwerdeführer jedoch\nbehaupten kann, Opfer in einer solchen Situation zu sein, müsse er\nplausible und überzeugende Nachweise bezüglich der Wahrscheinlichkeit\nbeibringen, dass eine ihn persönlich treffende Verletzung eintreten wird.\nReine Verdachtsmomente oder Mutmaßungen reichen hier nicht aus (siehe\nallgemein in diesem Rahmen Segi und Gestoras Pro-Amnistia u.a. ./.\nBelgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland,\nIrland, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Österreich, Portugal,\nSchweden, Spanien und Vereinigtes Königreich, Nr. 6422/02 und 9916/02,\nEuGMR 2002-V, mit weiteren Nachweisen, insbesondere die o.a. Urteile in\nden Sachen Klass u.a. ./. Deutschland, Soering ./. Vereinigtes Königreich\nsowie auf die Entscheidung in der Sache Tauira u.a. ./. Frankreich, Nr.\n28204/95, getroffen von der Kommission am 4. Dezember 1995, DR 83-B,\nS. 130).\nDer Gerichtshof erinnert ferner daran, dass er sich in zahlreichen Fällen\nveranlasst sah, Zustände zu würdigen, die nach denjenigen eingetreten\nsind, die am Ursprung der Rügen standen. In solchen Situationen kann\nsich die Frage stellen, ob der Beschwerdeführer die Eigenschaft als „Opfer“\nverloren hat oder nicht. So ist in der Rechtssache Dalban ./. Rumänien die\nbeanstandete Verurteilung im Wege einer Revisionseinlegung durch den\nGeneralstaatsanwalt beim Obersten Gerichtshof aufgehoben worden. Der\nGerichtshof hat erneut bekräftigt, dass „eine für den Beschwerdeführer\nvorteilhafte Entscheidung oder Maßnahme grundsätzlich nicht ausreicht,\nihm die Eigenschaft als ,Opfer’ abzuerkennen, es sei denn die\ninnerstaatlichen Behörden haben die Konventionsverletzung ausdrücklich\noder substanziell anerkannt und danach behoben“. Was die Umstände des\nFalles anbelangt, so hat der Gerichtshof gefolgert, dass die Verletzung\nzwar anerkannt aber nicht angemessen behoben worden ist (Urteil vom\n28. September 1999, Urteils- und Entscheidungssammlung 1999-VI, S.\n236, Rdnr. 44 mit weiterem Nachweis). In der Rechtssache Constantinescu\n./. Rumänien hat der Gerichtshof erkannt, dass der Freispruch des\nBeschwerdeführers – auch hier im Anschluss an ein Verfahren, das\nwiedereröffnet wurde, nachdem eine Erstverurteilung rechtskräftig\ngeworden war – weder eine Anerkennung der erfolgten Verletzung noch\neine angemessene Behebung darstellte (Urteil vom 27. Juni 2000, Urteils-\nund Entscheidungssammlung 2000-VIII, S. 38, Rdnr. 42-43).\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die in den beiden vorstehenden\nAbsätzen zitierten Präzedenzfälle unabhängig voneinander sind. Der erste\nFall behandelt die Art und Tragweite der Voraussetzungen, die ein\nBeschwerdeführer erfüllen muss, um sich als Opfer einer\nKonventionsverletzung ausgeben zu können, und ob diese Bedingungen\nerfüllt worden sind. Der zweite Fall betrifft die Frage, ob nachfolgende\nEreignisse, nachdem die beanstandete Verletzung bereits stattgefunden\nhat, bei dem Beschwerdeführer zu einem Verlust der Eigenschaft als\n„Opfer“ führen und bejahendenfalls unter welchen Bedingungen.\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die vorliegende Sache ein Verfahren\nbetrifft, das nicht abgeschlossen war, als die Beschwerde erhoben wurde.\nDie Hauptrüge bezog sich auf den verweigerten Zugang zum Gericht. Die\nbeschwerdeführende Gesellschaft behauptete, dass, wäre die ihr\nauferlegte Geldbuße vor dem gerichtlichen Abschluss des Verfahrens\nbeigetrieben worden, ihr Zugang zum Gericht versagt worden wäre. Die\nbeschwerdeführende Gesellschaft hat sich hier substanziell auf den o.a.\nPräzedenzfall Segi und Gestoras Pro-Amnistia u.a. berufen und behauptet,\nsie habe plausible und überzeugende Nachweise für die\nWahrscheinlichkeit beigebracht, dass eine sie persönlich treffende\nVerletzung eintreten würde.\nWie aus dem späteren Verlauf ersichtlich ist, hat die\nbeschwerdeführende Gesellschaft die Geldbuße weder freiwillig noch im\nAnschluss an eine Zwangsvollstreckung beglichen, wobei nicht nur ihr\nRechtsbehelf gegen die Entscheidung der Kommission geprüft wurde (wie\nübrigens auch diejenigen der anderen Gesellschaften), sondern das\nVerfahren mit der endgültigen Aufhebung der Geldbuße endete.\nDemnach sind die Umstände des vorliegenden Falles zu keinem\nZeitpunkt derart gewesen, dass sie der beschwerdeführenden Gesellschaft\ngestattet hätten, sich als Opfer einer Verletzung ihrer Rechte aus der\nKonvention auszugeben. Als die „endgültige Entscheidung“ in der Sache\nerging, nämlich das Urteil des GEI vom 30. September 2003, war klar, dass\ndie beschwerdeführende Gesellschaft keine „plausiblen und\nüberzeugenden“ Nachweise bezüglich der Wahrscheinlichkeit, dass eine\nsie persönlich treffende Verletzung eintreten würde, beibringen konnte, weil\nzu dem Zeitpunkt feststand, dass ihre Befürchtung im Hinblick auf die\nBeitreibung der Geldbuße vor Würdigung der Hauptsache durch das GEI\nmit Gewissheit gegenstandslos geworden war.\nUnabhängig von der Begründetheit der anderen in der Sache\nvorgebrachten Argumente ergibt sich hieraus, dass die\nbeschwerdeführende Gesellschaft sich nicht als Opfer einer\nKonventionsverletzung im Sinne des Artikels 34 der Konvention\nbezeichnen kann und dass die Beschwerde nach Artikel 34 und Artikel 35\nAbsätze 3 und 4 der Konvention abzuweisen ist.\nAus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof einstimmig,\ndie Beschwerde für unzulässig.\nLuzius WILDHABER Paul MAHONEY\nKanzler Präsident\nAnhang\nVERZEICHNIS DER REGIERUNGSVERTRETER\nÖsterreich Herr H. Winkler, Verfahrensbevollmächtigter der\nRegierung\nAußenministerium\nBelgien Herr C. Debrulle, Verfahrensbevollmächtigter der\nRegierung\nJustizministerium\nDänemark Herr H. Klingenberg, Verfahrensbevollmächtigter der\nRegierung\nMinisterium des Äußeren\nFinnland Herr A. Kosonen, Verfahrensbevollmächtigter der\nRegierung\nMinisterium des Äußeren\nFrankreich Herr R. Abraham, Verfahrensbevollmächtigter\nder Regierung\nMinisterium für Auswärtige Angelegenheiten\nDeutschland Herr K. Stoltenberg, Verfahrensbevollmächtigter der\nRegierung\nBundesministerium der Justiz\nGriechenland Herr E. Volanis, Verfahrensbevollmächtigter\nder Regierung\nRechtsberater des Staats\nIrland Frau D. McQuade, stellv. Verfahrensbevollmächtigte\nder Regierung\nMinisterium für Auswärtige Angelegenheiten\nItalien Herr F. Crisafulli, stellv. Verfahrensbevollmächtigter\nder Regierung\nMinisterium für Auswärtige Angelegenheiten\nLuxemburg Herr L. Delvaux, Verfahrensbevollmächtigter der\nRegierung\nMinisterium für Auswärtige Angelegenheiten\nNiederlande Frau J. Schukking, Verfahrensbevollmächtigte der\nRegierung\nMinisterium für Auswärtige Angelegenheiten\nPortugal Herr J.M. da Silva Miguel, Verfahrensbevollmächtigter der Regierung\nMinisterium der Justiz\nSpanien Herr I. Blasco Lozano, Verfahrensbevollmächtigter\nder Regierung\nMinisterium der Justiz\nSchweden Frau E. Jagander, Verfahrensbevollmächtigte der\nRegierung\nMinisterium für Auswärtige Angelegenheiten\nVereinigtes Königreich Herr J. Grainger, Verfahrensbevollmächtigter der Regierung\nMinisterium für Auswärtige Angelegenheiten und Commonwealth","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-138684","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2004-03-10/56672-00","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 36","ref_norm":"36","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-138684","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-138684"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2004-03-10/56672-00","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-138684","retrieved":"2026-07-29 19:09:42.594203+00:00"}}