{"status":"available","doknr":"001-114933","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2004:0226JUD007496901","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Dritte Sektion","decided":"2004-02-26","aktenzeichen":"74969/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG WIE FOLGT: 1. Artikel 8 der Konvention ist in Bezug auf die Verweigerung des Sorge- und Umgangsrechts verletzt worden. 2. Artikel 8 der Konvention ist in Bezug auf das Entscheidungsverfahren nicht verletzt worden. 3. Artikel 6 Absatz 1 der Konvention ist nicht verletzt worden. 4. a) Der beklagte Staat hat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Absatz 2 der Konvention endgültig wird, 15.000 Euro (fünfzehntausend Euro) in Bezug auf den immateriellen Schaden und 1.500 Euro (eintausendfünfhundert Euro) für Kosten und Auslagen, zuzüglich gegebenenfalls zu berechnender Steuern, zu zahlen. b) Nach Ablauf der genannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung fallen für die obengenannten Beträge einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkte entspricht. 5. Im Übrigen wird die Forderung des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung zurückgewiesen.","text_plain":"Nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen\nEUROPARAT\nEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE\nDRITTE SEKTION\nRECHTSSACHE G. ./. DEUTSCHLAND\n(Individualbeschwerde Nr. 74969/01)\nURTEIL\nSTRASSBURG\n26. Februar 2004\nDieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Absatz 2 der Konvention endgültig. Es wird\ngegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache G. ./. Deutschland\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Dritte Sektion) als Kammer mit den\nRichtern\nHerrn L. CAFLISCH, Präsident,\nHerrn G. RESS,\nHerrn P. KŪRIS,\nHerrn B. ZUPANČIČ\nHerrn J. HEDIGAN,\nFrau M. TSATSA-NIKOLOVSKA,\nHerrn K. TRAJA\nund Herrn V. BERGER, Sektionskanzler,\nnach nicht öffentlicher Beratung am 20. März 2003 und am 5. Februar 2004\ndas folgende Urteil erlassen, das an dem zuletzt genannten Tag angenommen wurde:\nVERFAHREN\n\n1\nDer Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 74969/01) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein türkischer Staatsangehöriger zazaischer Abstammung,\nG. („der Beschwerdeführer“), am 18. September 2001 nach Artikel 34 der Konvention zum\nSchutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof\neingereicht hatte.\n\n2\nDer Beschwerdeführer, für den Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, war vertreten\ndurch Frau Z., Rechtsanwältin in B.. Nach der Entscheidung über die Zulässigkeit war er\nauch vertreten durch Herrn K., Rechtsanwalt in M.. Die deutsche Regierung („die\nRegierung“) war vertreten durch ihren Verfahrensbevollmächtigten, Herrn Ministerialdirigent\nK. Stoltenberg.\n\n3\nDer Beschwerdeführer machte insbesondere geltend, dass eine Gerichtsentscheidung,\nmit der ihm der Umgang mit seinem Sohn und das Sorgerecht für ihn verweigert wird, sein\nRecht auf Achtung seines Familienlebens nach Artikel 8 der Konvention verletzt habe. Ferner rügte er nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention, dass das Gerichtsverfahren nicht fair gewesen sei.\n\n4\nDie Beschwerde wurde der Dritten Sektion des Gerichtshofs zugewiesen (Artikel 52\nAbs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs). In dieser Sektion wurde die Kammer, welche die Rechtssache prüfen sollte (Artikel 27 Abs. 1 der Konvention), gemäß Artikel 26 Abs.\n1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs gebildet.\n\n5\nMit Entscheidung vom 20. März 2003 erklärte der Gerichtshof die Beschwerde in Teilen für zulässig.\n\n6\nDer Beschwerdeführer und die Regierung gaben jeweils Stellungnahmen zur Begründetheit ab (Artikel 59 Abs. 1 der Verfahrensordnung).\n\n7\nDie türkische Regierung erklärte, nachdem sie über ihr Recht auf Beteiligung unterrichtet worden war (Artikel 36 Abs. 1 der Konvention und Art. 61 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs), dass sie nicht Stellung nehmen werde.\nSACHVERHALT\nI. DER HINTERGRUND DER RECHTSSACHE\nA. Tatsächlicher Hintergrund\n\n8\nDer 19... geborene Beschwerdeführer ist in K., Deutschland, wohnhaft.\n\n9\nEr ist der Vater des Kindes C., das am [...] in L. nichtehelich geboren wurde.\n\n10\nDer Beschwerdeführer lernte die Kindesmutter (Frau M.) 1997 kennen. 1998 planten\nsie zu heiraten, jedoch sagte Frau M. die Heirat ab. Dennoch blieb ihre Beziehung bis Anfang 1999 bestehen. Der Beschwerdeführer erfuhr im Mai 1999 von Frau M.s Schwangerschaft. Dem Beschwerdeführer zufolge vereinbarten er und Frau M. damals, dass der Beschwerdeführer für das Kind sorgen würde. Danach erkundigte sich der Beschwerdeführer\nwöchentlich nach Frau M. und ihrem ungeborenen Kind, konnte jedoch ab Juli 1999 keinen\nKontakt mehr mit ihr herstellen.\n\n11\nUnmittelbar nach der Geburt am 25. August 1999 gab Frau M. C. zur Adoption frei.\nDas Jugendamt Wittenberg als C.s Amtsvormund benachrichtigte sogleich Herrn und Frau\nB., die als künftige Adoptiveltern registriert waren und schon zuvor ein Kind adoptiert hatten,\ndass C. zur Adoption freigegeben wurde. Sie holten C. vier Tage später vom Krankenhaus\nnach Hause.\n\n12\nIm Oktober 1999 erfuhr der Beschwerdeführer von C.s Geburt und seiner Freigabe\nzur Adoption durch Frau M. Im November 1999 wandte er sich an das Jugendamt Leipzig in\nder Absicht, C. selbst zu adoptieren. Da Frau M. keine Angaben zur Vaterschaft gemacht\nhatte, verweigerte das Jugendamt dem Beschwerdeführer jede Auskunft über C..\n\n13\nAm 30. November 1999 begleitete Frau M. den Beschwerdeführer zum Jugendamt\nund bestätigte, dass er C.s Vater sei, woraufhin er die Geburtsurkunde seines Sohnes\nerhielt.\n\n14\nNach der offiziellen Anerkennung der Vaterschaft und Beantragung der elterlichen\nSorge am 10. Januar 2000 leitete der Beschwerdeführer am 12. Januar 2000 das Vaterschaftsfeststellungsverfahren vor dem Amtsgericht Wittenberg ein.\n\n15\nNachdem er am 2. Mai 2000 erneut die Vaterschaft anerkannt und sich einer ärztlichen Blutuntersuchung unterzogen hatte, bestätigte das Amtsgericht Wittenberg am 20. Juni\n2000, dass der Beschwerdeführer C.s Vater ist.\n\n16\nSeit Dezember 1999 ist der Beschwerdeführer mit Frau C., einer deutschen Staatsangehörigen, nach islamischem Recht verheiratet. Er lebt mit seiner Frau und einem ihrer\nbeiden Kinder zusammen.\nB. Sorge- und Umgangsrechtsverfahren\n\n17\nAm 10. Januar 2000 beantragte der Beschwerdeführer beim Amtsgericht Wittenberg,\ndas Sorgerecht für C. auf ihn zu übertragen.\n\n18\nAm 30. August 2000 bestellte das Amtsgericht Wittenberg Frau F. als Verfahrenspflegerin zur Vertretung von C.s Interessen im Sorgerechtsverfahren.\n\n19\nBei einer Anhörung am 25. September 2000 entschied das Amtsgericht, dass ein\nTreffen zwischen dem Beschwerdeführer und Frau C. sowie Herrn und Frau B. stattfinden\nund erste Kontakte zwischen dem Beschwerdeführer und C. geplant und durchgeführt\nwerden sollten. Am 13. Oktober 2000 trafen der Beschwerdeführer und Frau C. mit Herrn\nund Frau B. zusammen. Bis Dezember fanden vier Treffen zwischen dem Beschwerdeführer\nund seinem Sohn in Gegenwart von C.s Pflegeeltern statt. Seit Dezember 2000 haben keine\nweiteren Treffen stattgefunden, da C. krank war und seine Pflegeeltern derartige Treffen als\neine zu große Belastung für das kleine Kind ansahen.\n\n20\nAm 11. Januar 2001 stellte der Beschwerdeführer beim Amtsgericht Wittenberg einen\nAntrag auf Umgang mit seinem Sohn. Frau F. wurde auch für das Umgangsverfahren als\nVerfahrenspflegerin bestellt.\n\n21\nAm 8. Februar 2001 räumte das Amtsgericht Wittenberg im Wege einer vorläufigen\nAnordnung dem Beschwerdeführer den Umgang mit C. an sechs aufeinander folgenden\nSamstagen für zunächst eine, später zwei, dann drei und danach acht Stunden ein.\n\n22\nAm 16. Februar 2001 setzte das Oberlandesgericht Naumburg auf die Beschwerde\ndes Jugendamts die Vollziehung der vorläufigen Anordnung des Amtsgerichts bis zur Entscheidung über die Beschwerde aus. Dem Beschwerdeführer wurde gestattet, C. einmal\nmonatlich zwei Stunden lang in Gegenwart von Herrn und Frau B. oder einer dritten Person\nzu sehen.\n\n23\nMit Beschluss vom 9. März 2001 übertrug das Amtsgericht Wittenberg dem Beschwerdeführer nach § 1672 Abs. 1 BGB das alleinige Sorgerecht für C.. Aufgrund der\nStellungnahme von Frau F., der schriftlichen Stellungnahmen und Anhörungen der Parteien\nsowie einer psychologischen Stellungnahme einer Diplom-Pädagogin des Landesjugendamts Sachsen-Anhalt vom 30. Januar 2001 war das Amtsgericht überzeugt, dass der\nBeschwerdeführer bereit und in der Lage sei, C. ein Heim und eine Familie zu bieten, und\ndass die Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf den Beschwerdeführer dem Wohl des\nKindes diene. Das Amtsgericht wies darauf hin, dass bei den Treffen zwischen dem Beschwerdeführer und C. das Kind keine Abwehrreaktionen gegen den Beschwerdeführer\ngezeigt und keinerlei Schaden genommen habe. Die Kontakte zwischen dem Beschwerdeführer und C. stellten deshalb generell keine Kindeswohlgefährdung dar. Das Amtsgericht\nführte aus, dass solche Kontakte bereits viel eher hätten stattfinden können, wenn die\nzuständigen Behörden nicht starr an dem Adoptionsverfahren festgehalten und damit jeden\nKontakt zwischen Vater und Kind verhindert hätten. Würde C. bei seinen Pflegeeltern bleiben\nund später von seiner Herkunft erfahren, so bestehe bei ihm das Risiko eines\nIdentitätskonfliktes. Ein solcher Konflikt stelle für das Kindeswohl eine größere Gefahr dar als\ndie Trennung von seiner gegebenenfalls zweijährigen Pflegefamilie, insbesondere im\nHinblick auf C.s emotionale Stabilität. Das Amtsgericht wies zwar darauf hin, dass diese\nEntscheidung über das Sorgerecht keine sofortigen praktischen Auswirkungen haben werde,\ninsbesondere nicht auf die Rechte der Pflegeeltern, aber es hielt eine schnelle Gewöhnung\nC.s an die neue Situation für wichtig. Das Amtsgericht sah es als geboten an, die im\nSeptember 2000 eingeleiteten Besuche und Kontakte fortzusetzen, um zu vermeiden, dass\nein Aufenthaltswechsel zu einer plötzlichen Zäsur in C.s Leben wird. Es entschied auch,\ndass das Kind bei einem Wechsel des Aufenthalts hin zu seinem Vater weiterhin regelmäßig\ndie Pflegefamilie besuchen solle. Solche Besuche hätten sich in ähnlichen Fällen bewährt.\nDas Amtsgericht erwähnte auch, dass das Jugendamt durch dieselbe Rechtsanwältin\nvertreten werde, die in Parallelverfahren C.s Pflegeeltern vertrete.\n\n24\nAm 10. April 2001 hob das Oberlandesgericht Naumburg auf die Beschwerde des\nJugendamts und eine zweite von Herrn und Frau B. eingereichte Beschwerde die vorläufige\nAnordnung zur Regelung des Umgangs vom 8. Februar 2001 auf. Es stellte fest, dass infolge\nder Entscheidung des Amtsgerichts Wittenberg, mit der dem Beschwerdeführer das Sorgerecht für C. übertragen wurde, welches das uneingeschränkte Umgangsrecht einschließt, der\nStreit gegenstandslos geworden sei.\n\n25\nAuf die Beschwerde des Jugendamts gegen die Sorgerechtsentscheidung des Amtsgerichts entschied das Oberlandesgericht Naumburg am 27. April 2001, die Vollziehung der\nSorgerechtsentscheidung bis zur Entscheidung über die Beschwerde auszusetzen. Ferner\nentband es die Verfahrenspflegerin für C., Frau F., von ihren Aufgaben, da sie ihre\nKompetenz überschritten habe und nicht mehr unparteiisch sei. Als neue Verfahrenspflegerin\nwurde Frau E., eine Sozialarbeiterin, bestellt.\n\n26\nAm 19. Juni 2001 räumte das Amtsgericht Wittenberg dem Beschwerdeführer im\nWege der vorläufigen Anordnung den Umgang mit seinem Sohn an drei Tagen für jeweils\nzwei Stunden und ab Ende Juni 2001 an jedem Samstag für acht Stunden ein. Es\nverpflichtete Herrn und Frau B. hierbei mitzuwirken und für ausgefallene Umgangstermine\n Berichtigt am 24. Mai 2005: “Juli” ist geändert worden in “Juni”.\nErsatztermine einzuräumen. Ebenso wie in dem Sorgerechtsverfahren wurde Frau F. von\nihrer Aufgabe entbunden und Frau E. als neue Verfahrenspflegerin bestellt.\n\n27\nAm 20. Juni 2001 hob das Oberlandesgericht Naumburg den Beschluss des\nAmtsgerichts vom 9. März 2001 auf und wies den Antrag des Beschwerdeführers auf\nÜbertragung der elterlichen Sorge für C. ab. Ferner schloss es das Umgangsrecht des\nBeschwerdeführers mit seinem Sohn bis zum 30. Juli 2002 aus.\nIn diesem Beschluss befand das Oberlandesgericht, dass die Übertragung des Sorgerechts auf ihn nicht nur dem Wohl des Kindes nicht dienlich, sondern sogar für sein Wohlergehen schädlich sei. Es bezog sich dabei auf die psychologische Stellungnahme des Landesjugendamts Sachsen-Anhalt, eine kinderärztliche Bescheinigung vom 19. Januar 2001\nsowie einen Bericht von Frau E. vom 6. Juni 2001, den es zuvor zur Prüfung des Kindeswohls und der Wohnverhältnisse sowohl des Beschwerdeführers als auch der Pflegeeltern\nangefordert hatte. Ferner stützte es sich auf seine eigene Sachkunde und Lebenserfahrung.\nDas Oberlandesgericht war der Auffassung, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei,\nfür C. zu sorgen. Es wies daraufhin, dass er mit Frau C., einer deutschen Staatsangehörigen, verheiratet sei, die selbst bereits zwei Kinder erzogen habe und ihn unterstützen\nwürde. Der Beschwerdeführer könne auch weitere objektive Voraussetzungen für die Erziehung eines Kindes anbieten, d.h. ein Haus mit einem eigenen Zimmer für C.. Das\nOberlandesgericht war auch davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer, wenngleich er\nselbst keine Schule besucht habe und auch keine abgeschlossene Berufsausbildung besitze,\nunter Mithilfe von Frau C. imstande wäre, C.s Ausbildung zu fördern.\nGleichwohl diene die Trennung des Kindes von seiner Pflegefamilie nicht dem Wohl C.s,\nda sich eine tiefe soziale und emotionale Bindung zwischen dem Kind und seiner\nPflegefamilie entwickelt habe. C. habe ein Jahr und zehn Monate bei Herrn und Frau B.\ngelebt, was für ein Kind in C.s Alter ein unendlicher Zeitraum sei. In dieser Situation würde\neine Trennung von Herrn und Frau B. zu einem schweren irreversiblen psychischen\nSchaden für das Kind führen, insbesondere, da es bereits die Trennung von seiner\nnatürlichen Mutter erlebt habe, was an sich bereits ein traumatisches Ereignis gewesen sei.\nEs wäre unmöglich, die Notwendigkeit der Trennung einem so kleinen Kind verständlich zu\nmachen, insbesondere, da der Beschwerdeführer für C. ein Fremder sei.\nDas Oberlandesgericht erachtete die genannten Stellungnahmen als für die Beurteilung\ndes Falls ausreichend und hielt es deshalb nicht für erforderlich, weitere Gutachten einzuholen, da nicht zu erwarten sei, dass diese zu anderen Schlussfolgerungen zugunsten des\nBeschwerdeführers kommen würden. Diesbezüglich etwa verbleibende Zweifel gingen, so\ndas Oberlandesgericht, zu Lasten des Kindesvaters.\nAußerdem entschied das Oberlandesgericht unter Zugrundelegung der psychologischen\n Berichtigt am 24. Mai 2005: “Juli” ist geändert worden in “Juni”.\nStellungnahme und des Berichts der Verfahrenspflegerin, dass der Ausschluss des Umgangsrechts dem Wohl C.s diene. In Anbetracht der durch den ungelösten Rechtsstreit\nentstandenen Unruhe und Unsicherheiten sei jeder Kontakt mit seinem leiblichen Vater eine\nphysische und psychische Belastung für das Kind. Durch den Ausschluss des Umgangsrechts für einen bestimmten Zeitraum könne C. wieder die notwendige innere Ruhe\nund seine seelische Ausgeglichenheit finden.\n\n28\nAm 31. Juli 2001 lehnte es das Bundesverfassungsgericht in einer aus drei Richtern\nbestehenden Kammer ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen.\nC. Weitere Entwicklungen\n1. Sorge- und Umgangsrechtsverfahren\n\n29\nIn der Zwischenzeit hat der Beschwerdeführer beim Amtsgericht ein neues Verfahren\nauf Übertragung des Sorge- und Umgangsrechts anhängig gemacht. Der Beschwerdeführer\nversuchte an sieben verschiedenen Terminen, Kontakt zu C. herzustellen, doch diese\nVersuche blieben erfolglos, weil Herr und Frau B. nicht zur Zusammenarbeit bereit oder abwesend waren. Zwei für Februar und Juli 2003 anberaumte Anhörungstermine wurden gestrichen. Am 22. Juli 2003 bestellte das Amtsgericht Frau E. zur Verfahrenspflegerin sowohl\nim Sorge- als auch im Umgangsrechtsverfahren. Am 28. Oktober 2003 verwarf das Oberlandesgericht Naumburg die Beschwerde des Beschwerdeführers.\nAm 30. September 2003 wies es den Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer\neinstweiligen Anordnung zur Regelung des Umgangs wegen der Spannungen zwischen dem\nBeschwerdeführer und den Pflegeeltern sowie der unklaren Rechtslage ab. Am 27. November 2003 fand vor dem Amtsgericht eine erste Anhörung statt.\n2. Adoptionsverfahren\n\n30\nAm 19. Januar 2001 ging beim Amtsgericht Wittenberg der Antrag von Herrn und\nFrau B. auf Adoption von C. ein. Das Jugendamt Wittenberg als gesetzlicher Vertreter C.s\nhatte zuvor seine Zustimmung zur Adoption erteilt. Nachdem der Beschwerdeführer die\nEinwilligung in C.s Adoption versagt hatte, entschied das Amtsgericht am 28. Dezember\n2001, seine fehlende Einwilligung durch Gerichtsbeschluss zu ersetzen. Am 30. Oktober\n2002 wies das Landgericht Dessau den Antrag des Beschwerdeführers auf Aussetzung des\nAdoptionsverfahrens bis zur endgültigen Entscheidung im Sorge- und Umgangsrechtsverfahren ab. Am 24. Juli 2003 gab das Oberlandesgericht Naumburg der Beschwerde des Beschwerdeführers statt und hob die Entscheidung des Landgerichts auf. Das\nOberlandesgericht lehnte zwar die Aussetzung des Adoptionsverfahrens bis zur Entscheidung in dem Verfahren vor dem Gerichtshof ab, wies aber darauf hin, dass die zuständigen\ninnerstaatlichen Gerichte gegebenenfalls ein Urteil dieses Gerichtshofs zu berücksichtigen\nhätten.\nII. EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHTSVORSCHRIFTEN\n\n31\nDie gesetzlichen Bestimmungen über elterliche Sorge und Umgang finden sich im\nBürgerlichen Gesetzbuch.\n§ 1626 Abs. 1 lautet wie folgt:\n„Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).“\nNach § 1626 a Abs. 2 übt die Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes das Sorgerecht\naus, wenn zwischen den Eltern keine andere Vereinbarung getroffen wurde. In einem solchen Fall kann der Vater, wenn die Eltern nicht nur vorübergehend getrennt leben, mit Zustimmung der Mutter beantragen, dass ihm nach § 1672 Abs. 1 das Sorgerecht ganz oder\nteilweise übertragen wird. Ist das Sorgerecht der Mutter für unbestimmte Zeit ausgesetzt,\nwas der Fall ist, wenn sie in die Adoption des Kindes einwilligt (§ 1751 Abs. 1), so räumt das\nFamiliengericht dem anderen Elternteil das Sorgerecht ein, wenn dies dem Wohl des Kindes\ndient (§ 1678 Abs. 2 i.V.m. § 1751 Abs. 1).\nNach § 1632 Abs. 1 umfasst die Personensorge das Recht, die Herausgabe des Kindes\nvon jedem zu verlangen, der es den Eltern widerrechtlich vorenthält. Wollen Eltern ihr Kind\nvon einer Pflegefamilie nach längerer Zeit wegnehmen, so kann das Familiengericht anordnen, dass das Kind bei der Pflegefamilie verbleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch\ndie Wegnahme gefährdet würde (§ 1632 Abs. 4).\nNach § 1684 hat das Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist\nzum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Außerdem haben die Eltern alles zu\nunterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt\noder die Erziehung erschwert. Die Familiengerichte können über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln; und sie können die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung ihrer Pflichten gegenüber dem Kind\nanhalten. Die Familiengerichte können dieses Recht jedoch einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen,\nwenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Die Familiengerichte können anordnen, dass das Umgangsrecht nur in Anwesenheit eines Dritten, z.B. eines Trägers der Jugendhilfe oder eines Vereins, ausgeübt werden darf (§ 1684 Abs. 4).\nNach § 1696 habe die Vormundschaftsgerichte und die Familiengerichte ihre Anordnungen zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist.\n\n32\nVerfahren in Familiensachen sind im Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen\nGerichtsbarkeit (FGG) geregelt.\nNach § 12 FGG hat das Gericht von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen zu veranstalten und die geeignet erscheinenden Beweise aufzunehmen.\nNach § 50 FGG bestellt das Gericht einen Verfahrenspfleger zur Vertretung des minderjährigen Kindes, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 8 DER KONVENTION\n\n33\nDer Beschwerdeführer rügte, dass die Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg, mit der sein Antrag auf Sorge für sein nichteheliches Kind C. und auf Umgang mit ihm\nzurückgewiesen wurde, gegen Artikel 8 der Konvention verstoße, der, soweit einschlägig,\nwie folgt lautet:\n„(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres ... Familienlebens ... .\n(2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff\ngesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist ... zum\nSchutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.\"\n\n34\nDie Regierung beantragte, der Gerichtshof möge feststellen, dass diese Vorschrift\nnicht verletzt wurde.\nA. Gab es einen Eingriff?\n\n35\nDer Gerichtshof stellt fest, dass es zwischen den Parteien unstreitig ist, dass die Entscheidung, mit der dem Beschwerdeführer das Sorgerecht für sein Kind und der Umgang mit\nihm verweigert wurde, ein Eingriff in sein nach Artikel 8 Abs. 1 geschütztes Recht auf Achtung seines Familienlebens war.\n\n36\nJeder Eingriff dieser Art stellt eine Verletzung dieses Artikels dar, es sei denn, er ist\n„gesetzlich vorgesehen“, verfolgt ein oder mehrere Ziele, die nach Artikel 8 Absatz 2 legitim\nsind, und kann als „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ angesehen werden.\nB. War der Eingriff gerechtfertigt?\n\n37\nDie Parteien bestreiten nicht, dass die hier in Rede stehende Entscheidung auf innerstaatlichem Recht beruhte, nämlich auf § 1678 Abs. 2 und § 1684 Abs. 4 BGB, und dass sie\nden Schutz des Kindeswohls zum Ziel hatte; dies ist ein legitimes Ziel im Sinne von Artikel 8\nAbs. 2 (siehe Urteil Keegan ./. Irland vom 26. Mai 1994, Serie A Band 290, S. 20, Nr. 44).\n\n38\nEs ist daher nur noch zu prüfen, ob die Verweigerung des Sorge-2 und Umgangrechts\nals „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ angesehen werden kann.\n1. Die Stellungnahmen der Parteien\na) Der Beschwerdeführer\n\n39\nDer Beschwerdeführer trug vor, dass die Entscheidung des Oberlandesgerichts\nNaumburg vom 20. Juni 2001 sein Recht auf Familienleben verletze, weil sie ihn daran hindere, mit seinem Sohn zusammen zu leben und mit ihm Umgang zu haben, obwohl unstrittig\nsei, dass er bereit und in der Lage sei, für C. zu sorgen. Er könne nicht verstehen, dass den\nRechten der Pflegeeltern Vorrang eingeräumt werde vor seinen eigenen Rechten als C.s\nleiblicher Vater; das Oberlandesgericht habe dadurch, dass es C.s Recht, seine wirkliche\nFamilie zu kennen, nicht berücksichtigt habe, nicht dem Wohl des Kindes entsprechend\ngehandelt. Der Beschwerdeführer wies ferner darauf hin, dass er bisher so gut wie keinen\nUmgang mit C. gehabt habe, weil Herr und Frau B. nicht zur Zusammenarbeit bereit seien\nund die deutschen Gerichte nichts unternähmen, um ihm zu helfen. Abschließend rügte er,\ndass das Verfahren vor dem Oberlandesgericht Naumburg nicht fair gewesen sei.\nb) Die Regierung\n\n40\nDie Regierung hielt die Argumentation des Oberlandesgerichts für nachvollziehbar.\nSie hielt es insbesondere für sachangemessen, das Interesse des Kindes an der Aufrechterhaltung der inzwischen entstandenen Eltern-Kind-Beziehung zu seinen Pflegeeltern höher zu\nbewerten als das Interesse des Beschwerdeführers an der Zusammenführung mit seinem\nKind. Wann eine Zeitspanne des Zusammenlebens in einer Familie vergangen sei, die einer\nÄnderung der familiären Situation entgegenstehen könne, lasse sich nicht absolut, sondern\nnur in Abhängigkeit vom Alter des Kindes und dem Beginn seines Zusammenlebens mit der\nPflegefamilie beantworten. Die Regierung stimmte dem Oberlandesgericht zu, dass die\nTrennung C.s von seiner Pflegefamilie, nachdem er bereits von seiner leiblichen Mutter nach\nder Geburt getrennt worden war, einen zweiten tiefen Bruch in seinem Leben darstellen\n2 Berichtigt am 24. Mai 2005: „Sorgerecht und” wurde ergänzt.\nwürde, der sich auf seine weitere Entwicklung nachteilig auswirken könne. Wegen der mit\neiner Trennung verbundenen Gefährdung des Wohls C.s sowie der Tatsache, dass keine\nAnhaltspunkte dafür ersichtlich gewesen seien, dass sich die Situation des Kindes in\nabsehbarer Zeit ändern könnte, habe das Oberlandesgericht nicht erwägen müssen, ob\ndurch ein vorübergehendes Verbleiben C.s bei der Pflegefamilie die genannten\nBeeinträchtigungen auf ein zumutbares Maß hätten zurückgeführt werden können. Ebenso\nwenig habe es sich mit der Eignung des Beschwerdeführers auseinandersetzen müssen, die\nmit der Trennung des Kindes von der Pflegefamilie verbundenen psychischen Beeinträchtigungen zu mildern, da selbst ein idealer Elternteil nicht in der Lage gewesen wäre, diese\nBeeinträchtigungen in einem zumutbaren Rahmen zu halten.\nIn Bezug auf den Ausschluss des Umgangsrechts des Beschwerdeführers stellte die Regierung in Hinsicht darauf, dass bei Entscheidungen über die Einschränkung des Umgangsrechts eines Elternteils ein strengerer Prüfungsmaßstab zugrunde zu legen ist, fest, dass\ndiese Maßnahme im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 notwendig gewesen sei. Sie stimmte der\nBegründung des Oberlandesgerichts zu, dass die Auseinandersetzungen zwischen den\nPflegeeltern und dem Beschwerdeführer zu Unruhe und Unsicherheiten in der Pflegefamilie\ngeführt hätten und dass C. diese Spannungen erfühlt habe. Die Aufrechterhaltung dieser\nSituation hätte das Kindeswohl gefährdet. Da das Recht eines Elternteils auf Umgang mit\nseinem Kind stets ein gewisses Maß an kooperativem Zusammenwirken aller Beteiligten\nvoraussetze und der Mangel an einem solchen Zusammenwirken für alle Beteiligten emotional belastend gewesen sei, hielt es die Regierung insbesondere nicht für unangemessen, die\nParteien für ein Jahr zu trennen, um ihre Emotionen wieder zu beruhigen.\nAbschließend wies die Regierung darauf hin, dass die Interessen des Beschwerdeführers\nim Entscheidungsprozess hinreichend berücksichtigt worden seien. Er sei Verfahrensbeteiligter gewesen und persönlich vom Gericht angehört worden, und ihm sei Prozesskostenhilfe\ngewährt worden.\n2. Würdigung durch den Gerichtshof\na) Allgemeine Grundsätze\n\n41\nBei der Entscheidung darüber, ob die Verweigerung des Sorge- und Umgangsrechts\n„in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ war, hat der Gerichtshof zu prüfen, ob die\nzur Rechtfertigung dieser Maßnahme angeführten Gründe in Anbetracht der Rechtssache\ninsgesamt im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 der Konvention zutreffend und ausreichend waren. Von entscheidender Bedeutung ist bei jeder Rechtssache dieser Art zweifellos die\nÜberlegung, was dem Kindeswohl am besten dient. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass\ndie nationalen Behörden insoweit im Vorteil sind, als sie unmittelbaren Kontakt zu allen Beteiligten haben. Aus diesen Überlegungen folgt, dass die Aufgabe des Gerichtshofs nicht\ndarin besteht, an Stelle der nationalen Behörden deren Aufgaben in Fragen des Sorge- und\nUmgangsrechts wahrzunehmen, sondern im Lichte der Konvention die Entscheidungen zu\nüberprüfen, die diese Behörden in Ausübung ihres Ermessens getroffen haben (siehe S. und\nS. ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerden Nr. 30943/96 und Nr. 31871/96, Nr. 64 bzw.\nNr. 62, ECHR 2003-VIII, und T.P. und K.M. ./. Vereinigtes Königreich [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 28945/95, Nr. 71, ECHR 2001-V).\n\n42\nWelcher Ermessensspielraum den zuständigen nationalen Behörden dabei einzuräumen ist, hängt von der Art der streitigen Fragen und der Bedeutung der betroffenen Interessen ab. Insbesondere bei Sorgerechtsentscheidungen hat der Gerichtshof anerkannt,\ndass die Behörden einen großen Ermessensspielraum haben. Einer genaueren Kontrolle\nbedarf es jedoch bei weiteren Beschränkungen, wie beispielsweise bei Einschränkungen des\nUmgangsrechts der Eltern durch diese Behörden, sowie bei gesetzlichen Maßnahmen, die\neinen wirksamen Schutz des Rechts von Eltern und Kindern auf Achtung ihres Familienlebens gewährleisten sollen. Solche weiteren Beschränkungen bergen die Gefahr, dass die\nFamilienbeziehungen zwischen einem kleinen Kind und einem oder beiden Elternteilen\nendgültig abgeschnitten werden (siehe E. ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr.\n25735/94, Nr. 49, ECHR 2000-VIII, sowie K. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\n46544/99, Nr. 67, ECHR 2002-I).\n\n43\nDie innerstaatlichen Behörden haben nach Artikel 8 einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen des Kindes und denen der Eltern herbeizuführen und dabei dem Wohl\ndes Kindes, das je nach seiner Art und Bedeutung den Interessen der Eltern vorgehen kann,\nbesonderes Gewicht beizumessen. Insbesondere kann ein Elternteil nach Artikel 8 der Konvention nicht beanspruchen, dass Maßnahmen getroffen werden, die der Gesundheit und\nder Entwicklung des Kindes schaden würden (siehe Scozzari und Giunta ./. Italien [GK], Individualbeschwerden Nr. 39221/98 and Nr. 41963/98, Nr. 169, ECHR 2000-VIII, P., C. und S.\n./. Vereinigtes Königreich, Individualbeschwerde Nr. 56547/00, Nr. 117, ECHR 2002-VI).\nb) Die Beschwerde in der vorliegenden Rechtssache\ni. Sorgerecht\n\n44\nDer Gerichtshof stellt fest, dass das Oberlandesgericht in der vorliegenden Rechtssache in seiner Entscheidung vom 20. Juni 2001 die Auffassung vertreten hat, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ehefrau, die bereits zwei Kinder erzogen habe, zwar in\nder Lage wäre, C. zu betreuen, aber eine Übertragung des Sorgerechts auf den Beschwerdeführer dennoch nicht dem Wohl C.s diene, da sich eine tiefe soziale und\nemotionale Bindung zwischen dem Kind und seiner Pflegefamilie entwickelt habe und eine\nTrennung von ihr bei dem Kind zu einem schweren und irreversiblen psychischen Schaden\nführen würde. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass das Amtsgericht Wittenberg im Gegensatz dazu in seiner Entscheidung vom 9. März 2001 die Auffassung vertreten hat, dass es\ndem Wohl C.s diene, seinem Vater die elterliche Sorge für ihn zuzusprechen.\n\n45\nDem Gerichtshof ist bewusst, dass es bei der Herbeiführung eines Ausgleichs zwischen den widerstreitenden Rechten und Interessen des Beschwerdeführers und den\nRechten von Herrn und Frau B. sowie Christophers entscheidungserheblich sein kann, dass\nder Beschwerdeführer und C. nie zusammengelebt haben. Der Gerichtshof weist auf seine\nRechtsprechung hin, in der es heißt, dass der Staat in Fällen, in denen nachweislich\nFamilienbande zu einem Kind bestehen, so handeln muss, dass diese Bande sich weiterentwickeln können (siehe Keegan, a.a.O., S. 19, Nr. 50 sowie Urteil Kroon und andere ./. die\nNiederlande vom 20. September 1994, Serie A Band 297-C, S. 56, Nr. 32). Demzufolge ist\njeder Staat nach Artikel 8 der Konvention verpflichtet, auf die Zusammenführung eines\nleiblichen Elternteils mit seinem Kind hinzuwirken (siehe K. und T. ./. Finnland [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 25702/94, Nr. 178, ECHR 2001- VII, Urteil Johansen ./. Norwegen\nvom 7. August 1996, Urteils- und Entscheidungssammlung 1996-III, S. 1008, Nr. 78, und\nUrteil Olsson ./. Schweden (Nr. 1) vom 24. März 1988, Serie A Band 130, S. 36, Nr. 81). In\ndiesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof ferner fest, dass eine wirksame Achtung des\nFamilienlebens voraussetzt, dass zukünftige Beziehungen zwischen einem Elternteil und\nseinem Kind nicht vom bloßen Verstreichen der Zeit abhängen dürfen (siehe sinngemäß\nSylvester ./. Österreich, Individualbeschwerden Nr. 36812/97 und 40104/98, Nr. 69, 24. April\n2003, und Urteil W. ./. Vereinigtes Königreich vom 8. Juli 1987, Serie A Band 121, S. 29, Nr.\n65).\n\n46\nDer Gerichtshof räumt ein, dass eine sofortige Trennung von C.s Pflegefamilie\nnegative Folgen für sein körperliches und seelisches Befinden hätte haben können. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer C.s leiblicher Vater und unstreitig bereit und in der\nLage ist, ihn zu betreuen, ist der Gerichtshof jedoch nicht überzeugt, dass das Oberlandesgericht Naumburg alle möglichen Wege zur Lösung des Problems geprüft hat. Insbesondere scheint das Gericht nicht geprüft zu haben, ob es möglich wäre, C. und den\nBeschwerdeführer unter Umständen zusammen zu führen, unter denen die Belastung für C.\ngeringer wäre. Das Oberlandesgericht hat sich stattdessen, soweit ersichtlich, nur mit den\nunmittelbaren Folgen befasst, die eine Trennung von seinen Pflegeeltern für das Kind haben\nwürde, ohne jedoch die langfristigen Auswirkungen zu berücksichtigen, die eine dauerhafte\nTrennung von seinem leiblichen Vater für C. haben könnte. Die vom Amtsgericht angestrebte\nLösung, nämlich die Erweiterung und Erleichterung der Kontakte zwischen dem\nBeschwerdeführer und C., der zunächst bei der Pflegefamilie verbleiben sollte, wurde\nanscheinend nicht in Betracht gezogen. Der Gerichtshof weist diesbezüglich darauf hin, dass\ndie Möglichkeiten einer Zusammenführung immer weiter abnehmen und schließlich zunichte\ngemacht werden, wenn der biologische Vater und das Kind überhaupt nicht oder nur so\nselten zusammen kommen dürfen, dass nicht zu erwarten ist, dass zwischen ihnen eine\nnatürliche Bindung entsteht (K. und T. ./. Finnland, a.a.O., Nr. 179).\n\n47\nIm Lichte der vorstehenden Ausführungen stellt der Gerichtshof fest, dass Artikel 8\nder Konvention verletzt worden ist.\nii. Umgang\n\n48\nZum Ausschluss des Umgangsrechts stellt der Gerichtshof fest, dass das Oberlandesgericht Naumburg bei seiner Entscheidung auf die physische und psychische Belastung\ndes Kindes abgestellt hat, die jeder Kontakt mit seinem leiblichen Vater bedeuten würde.\nDas Oberlandesgericht zog hierbei die durch den ungelösten Rechtsstreit entstandene\nUnruhe und Unsicherheit in Betracht und kam zu dem Ergebnis, dass C. durch den\nAusschluss des Umgangs für einen bestimmten Zeitraum wieder die notwendige innere\nRuhe und seelische Ausgeglichenheit finden könne. Der Gerichtshof stellt fest, dass der\nBeschwerdeführer bis Juni 2001 sein Kind lediglich sechs Mal für jeweils mehrere Stunden\nsehen konnte. Mit der Entscheidung des Oberlandesgerichts wurde jede Form der Familienzusammenführung und die Herstellung eines weiteren Familienlebens jeder Art unmöglich. Der Gerichtshof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es dem Wohl des Kindes dient, seine Familienbande aufrechtzuerhalten, denn solche Bande zu zerschneiden bedeutet, ein Kind seiner Wurzeln zu berauben, und dies kann nur unter sehr außergewöhnlichen Umständen gerechtfertigt sein (siehe Gnahoré ./. Frankreich, Individualbeschwerde Nr.\n40031/98, Nr. 59, ECHR 2000-IX, Johansen, a.a.O., S. 1008-1009, Nr. 78 und P., C. und S.\n./. Vereinigtes Königreich, a.a.O., Nr. 118). Es gibt keine Beweise für solche außergewöhnlichen Umstände in dieser Rechtssache.\n\n49\nDas Oberlandesgericht Naumburg hat somit durch Aufhebung aller Entscheidungen,\ndie dem Beschwerdeführer Umgang mit seinem Sohn gewährt hätten, die nach Artikel 8 bestehende eindeutige Verpflichtung zur Zusammenführung von Vater und Sohn nicht erfüllt.\nDer Gerichtshof stellt fest, dass auch nach Ablauf eines Jahres im Juni 2002 die Bemühungen des Beschwerdeführers um Umgang mit seinem Sohn erfolglos geblieben sind.\n\n50\nDer Gerichtshof ist folglich auch unter Berücksichtigung des geringeren Ermessensspielraums bei Einschränkungen des elterlichen Umgangsrechts (siehe oben Nr. 42) der Auffassung, dass die Gründe, auf die das Oberlandesgericht Naumburg seine Entscheidung,\nden Umgang des Beschwerdeführers mit seinem Kind für die Dauer eines Jahres auszuschließen, gestützt hat, nicht ausreichend waren, um einen derart schweren Eingriff in das\nFamilienleben des Beschwerdeführers zu rechtfertigen. Ungeachtet des Ermessensspielraums der innerstaatlichen Behörden war der Eingriff daher in Bezug auf die rechtmäßig\nverfolgten Ziele nicht verhältnismäßig.\n\n51\nFolglich ist Artikel 8 der Konvention verletzt worden.\niii. Entscheidungsprozess\n\n52\nDer Gerichtshof weist ferner darauf hin, dass der mit den Eingriffsmaßnahmen verbundene Entscheidungsprozess, auch wenn Artikel 8 der Konvention keine ausdrücklichen\nVerfahrenserfordernisse vorsieht, fair und so gestaltet sein muss, dass die gebührende\nAchtung der durch Artikel 8 geschützten Interessen sichergestellt ist. Der Gerichtshof muss\ndaher prüfen, ob der Beschwerdeführer angesichts der Umstände des Falls und vor allem\nangesichts der Bedeutung der zu treffenden Entscheidungen in den Entscheidungsprozess\nals Ganzes so weit eingebunden war, dass der erforderliche Schutz seiner Interessen gewährleistet war (siehe Urteil W. ./. Vereinigtes Königreich vom 8. Juli 1987, Serie A Band\n121, S. 29, Nr. 64; Buscemi ./. Italien, Individualbeschwerde Nr. 29569/95, Nr. 58, ECHR\n1999-VI, und Elsholz, a.a.O., Nr. 52).\n\n53\nDer Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer, der anwaltlichen Beistand\nhatte, Gelegenheit zur schriftlichen und mündlichen Stellungnahme hatte. Der Beschwerdeführer war in einer Position, die es ihm ermöglichte, alle Argumente für eine Gewährung des\nSorge- und Umgangsrechts vorzubringen, und er hatte auch Zugang zu allen einschlägigen\nInformationen, auf die sich die Gerichte gestützt haben. Der Gerichtshof stellt außerdem fest,\ndass die dem Amtsgericht vorgelegten Beweismittel, d.h. die Erklärungen der Parteien sowie\nder leiblichen Mutter des Kindes, die Stellungnahmen von Frau F., der ersten Verfahrenspflegerin, und die psychologische Stellungnahme von Frau K. vom Landesjugendamt Sachsen-Anhalt vom 30. Januar 2001, Teil der Beweisgrundlage für die Entscheidung des Oberlandesgerichts waren. Darüber hinaus ordnete das Oberlandesgericht einen Bericht über die\nBefindlichkeit des Kindes und die häuslichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und der\nPflegeeltern an, den die neue Verfahrenspflegerin Frau E. am 6. Juni 2001 erstattete.\n\n54\nUnter diesen Umständen und im Hinblick darauf, dass es generell Sache der innerstaatlichen Gerichte ist, die ihnen vorliegenden Beweise zu würdigen (Sahin und Sommerfeld, a.a.O., Nr. 73 bzw. Nr. 71), ist der Gerichtshof überzeugt, dass die sich aus Artikel 8 der\nKonvention ergebenden Verfahrenserfordernisse erfüllt waren und dass der Beschwerdeführer in den Entscheidungsprozess als Ganzes so weit eingebunden war, dass der erforderliche Schutz seiner Interessen gewährleistet war.\n\n55\nFolglich ist Artikel 8 der Konvention in dieser Hinsicht nicht verletzt worden.\nII. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 ABSATZ 1 DER KONVENTION\n\n56\nDer Beschwerdeführer rügte, dass das Verfahren vor dem Oberlandesgericht Naumburg nicht fair gewesen sei. Er beruft sich auf Artikel 6 Abs. 1 der Konvention, der, soweit\nentscheidungserheblich, wie folgt lautet:\n„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem unabhängigen und unparteiischen ... Gericht ... innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.“\nDer Beschwerdeführer bemängelte die Stellungnahmen der Sachverständigen, auf die\nsich das Oberlandesgericht gestützt hat. Er rügte insbesondere, dass die zweite Verfahrenspflegerin Frau E. im Verlauf der Erstellung ihres Gutachtens mit ihm nicht unmittelbar gesprochen und einen Hausbesuch bei ihm in seiner Abwesenheit gemacht habe. Hinsichtlich\nder von einer Diplom-Pädagogin vorgelegten psychologischen Stellungnahme verwies der\nBeschwerdeführer auf eine in Erwiderung auf diese Stellungnahme verfasste kritische Stellungnahme der ersten Verfahrenspflegerin Frau F., in der diese ausführlich begründet habe,\nwarum die psychologische Stellungnahme nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erarbeitet\nworden sei. Ferner rügte er die angeblich unbegründete Entpflichtung von Frau F., der ersten\nVerfahrenspflegerin im Verfahren vor dem Amtsgericht.\nDer Beschwerdeführer trug außerdem vor, die Prozessbevollmächtigte des Jugendamts in\ndem Beschwerdeverfahren sei gleichzeitig auch Prozessbevollmächtigte von C.s\nPflegeeltern in dem Adoptionsverfahren gewesen, was seines Erachtens zu einem erheblichen Interessenkonflikt geführt habe.\n\n57\nDie Regierung führte aus, dass der Beschwerdeführer Verfahrensbeteiligter gewesen\nund sein Vorbringen vom Oberlandesgericht zur Kenntnis genommen und erwogen worden\nsei. Er sei vom Gericht persönlich angehört und ihm sei Prozesskostenhilfe gewährt worden.\nEntgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers habe Frau E., die zweite Verfahrenspflegerin, den Beschwerdeführer vor der Erstellung ihres Gutachtens getroffen. Zur Entpflichtung von Frau F. als Verfahrenspflegerin brachte die Regierung vor, es sei dem Beschwerdeführer verwehrt, dies als Verletzung seiner Rechte zu betrachten, weil Frau F. zum\nSchutz von C.s Rechten und nicht zum Schutz seiner Rechte bestellt worden sei.\nZur Behauptung, die Prozessbevollmächtigte des Jugendamts im Beschwerdeverfahren\nsei auch Prozessbevollmächtigte der Pflegeeltern in anderen Verfahren gewesen, trug die\nRegierung vor, dass diese Rüge vor dem Bundesverfassungsgericht nicht erhoben worden\nsei und der Beschwerdeführer daher diesbezüglich die nach deutschem Recht zur Verfügung\nstehenden Rechtsbehelfe nicht erschöpft habe. Jedenfalls habe die betreffende Prozessbevollmächtigte den gesetzlich durch das Jugendamt vertretenen C. im Gerichtsverfahren\nvertreten. Selbst wenn die Behauptungen des Beschwerdeführers zuträfen, könne die\nRegierung nicht erkennen, inwiefern dadurch seine Rechte aus der Konvention verletzt worden sein könnten.\n\n58\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass es nach Artikel 19 der Konvention seine\nAufgabe ist sicherzustellen, dass die Vertragsstaaten ihre Verpflichtungen einhalten. Insbesondere ist es nicht seine Aufgabe, als Beschwerdeinstanz tätig zu werden und sich mit Tatsachen- oder Rechtsirrtümern zu befassen, die einem innerstaatlichen Gericht unterlaufen\nsein sollen, sofern und soweit die nach der Konvention geschützten Rechte und Freiheiten\nhierdurch nicht verletzt sind. Außerdem ist es generell Sache der innerstaatlichen Gerichte,\ndas ihnen vorliegende Beweismaterial zu würdigen und zu entscheiden, ob die von den Beklagten angebotenen Beweise entscheidungserheblich sind (siehe Urteil Vidal ./. Belgien\nvom 22. April 1992, Serie A Band 235-B, S. 32, Nr. 33, Elshoz, a.a.O., Nr. 66, M.C. ./. Finnland (Entscheidung), Individualbeschwerde Nr. 28460/95, 25. Januar 2001). Der Gerichtshof\nmuss sich jedoch vergewissern, ob das Verfahren insgesamt einschließlich der Art des Umgangs mit dem Beweismaterial im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Konvention fair war. Der\nGerichtshof erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass die Unterschiedlichkeit der Zwecke, die mit dem nach Artikel 6 Absatz 1 bzw. Artikel 8 gewährten Schutz verfolgt werden,\neine Prüfung desselben Sachverhalts nach beiden Artikeln rechtfertigen kann (Urteil\nMcMichael :/. Vereinigtes Königreich vom 24. Februar 1995, Serie A Band 307-B, S. 57, Nr.\n91, H. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 28422/95, Nr. 61, 5. Dezember 2002,\nBuchberger ./. Österreich, Individualbeschwerde Nr. 32899/96, Nr. 49, 20. Dezember 2001,\nN. ./. Deutschland (Entscheidung), Individualbeschwerde Nr. 46165/99, 19. Juni 2003).\n\n59\nDer Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass der Beschwerdeführer in den Entscheidungsprozess im Sinne von Artikel 8 der Konvention hinreichend eingebunden war. Der Gerichtshof kann keine Anhaltspunkte dafür feststellen, dass die Verfahren oder Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte in der vorliegenden Rechtssache das im Mittelpunkt von\nArtikel 6 Absatz 1 stehende Fairnessgebot verletzt haben, zumal der Beschwerdeführer, der\nanwaltlich vertreten war, Gelegenheit hatte, die Sachverständigengutachten während des\nGerichtsverfahrens inhaltlich anzugreifen. In Bezug auf die anwaltliche Vertretung des Jugendamts und der Pflegeeltern durch dieselbe Prozessbevollmächtigte, sei es auch in verschiedenen Verfahren, stellt der Gerichtshof fest, dass das Amtsgericht Wittenberg in seiner\nEntscheidung vom 9. März 2001 diese parallele Vertretung bereits zur Kenntnis genommen\nund erwähnt hatte. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser Punkt die Entscheidungen\nder deutschen Gerichte in irgendeiner Weise beeinflusst hat. Zudem scheint der Beschwerdeführer dieser Rüge kein Gewicht beigemessen zu haben, denn er hat sie vor dem Bundesverfassungsgericht nicht vorgebracht.\n\n60\nIm Ergebnis stellt der Gerichtshof fest, dass in dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Artikel 6 Absatz 1 der Konvention nicht verletzt worden ist.\nIII. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION\n\n61\nArtikel 41 der Konvention lautet:\n\"Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt\nworden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine\nunvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.\"\nA. Schadensersatz\n\n62\nDer Beschwerdeführer begehrte 18.253,69 Euro als Ersatz für entgangenes Kindergeld und Baukindergeld seit C.s Geburt, denn Herr und Frau B. hätten beides für die\nBetreuung C.s erhalten. In Bezug auf das Baukindergeld führt der Beschwerdeführer aus,\ndass ihm beim Bau seines Hauses höhere Kosten entstanden seien, weil er ausreichenden\nRaum für C. vorgesehen habe. Da er nur einer Teilzeitbeschäftigung nachgegangen sei und\nbestimmte Stellenangebote nicht angenommen habe, um für C. zur Verfügung zu stehen,\nund das Gerichtsverfahren auch zu erheblichen Beeinträchtigungen seines\nGesundheitszustands und seiner Konzentrationsfähigkeit geführt habe, begehrte der\nBeschwerdeführer auch Ersatz des hierdurch entstandenen Lohnausfalls (11.572,93 Euro).\nUnter Hinweis auf den Kummer und die Enttäuschung, die ihm die Verweigerung der\nelterlichen Sorge für sein Kind sowie des Umgangs mit ihm bereitet habe, begehrte der\nBeschwerdeführer auch immateriellen Schadensersatz. Die Höhe dieses Schadensersatzes\nstellte er in das Ermessen des Gerichtshofs.\n\n63\nDie Regierung bestritt, dass das entgangene Kindergeld und Baukindergeld ein\nSchaden im obengenannten Sinn sei, da es sich dabei um staatliche Zuschüsse handele, die\nFamilien mit Kindern zur Deckung der erhöhten Ausgaben gezahlt würden, die entstünden,\nwenn ein Kind oder mehrere Kinder im Haushalt leben. Da C. nie beim Beschwerdeführer\ngelebt habe, seien derartige Kosten nie angefallen. Der Beschwerdeführer könne auch\nkeinen Schadensersatz wegen des Lohnausfalls verlangen, weil die Entscheidung für eine\nTeilzeitbeschäftigung vom Beschwerdeführer getroffen worden sei, um mit seinem Sohn zusammen zu sein, und folglich nicht darauf zurückgehe, dass ihm das Sorge- und Umgangsrecht in Bezug auf seinen Sohn versagt wurde.\n\n64\nDer Gerichtshof weist darauf hin, dass die Hohen Vertragsparteien sich durch Artikel\n46 der Konvention verpflichtet haben, in allen Rechtssachen, in denen sie Partei sind, das\nendgültige Urteil des Gerichtshofs zu befolgen, wobei das Ministerkomitee dessen Durchführung überwacht. Daraus folgt u.a., dass ein Urteil, in dem der Gerichtshof eine Verletzung\nfeststellt, den beklagten Staat rechtlich nicht nur zur Zahlung der als gerechte Entschädigung\nzugesprochenen Beträge an die Betroffenen, sondern auch dazu verpflichtet, unter der\nÜberwachung durch das Ministerkomitee allgemeine bzw. gegebenenfalls individuelle Maßnahmen in seiner innerstaatlichen Rechtsordnung zu treffen, um die vom Gerichtshof festgestellte Verletzung abzustellen und den Folgen so weit wie möglich abzuhelfen. Im Übrigen ist\nder beklagte Staat vorbehaltlich der Überwachung durch das Ministerkomitee in der Wahl der\nMittel, mit denen er seiner rechtlichen Verpflichtung nach Artikel 46 der Konvention nachkommen will, frei, sofern diese Mittel mit den Schlussfolgerungen vereinbar sind, zu denen\nder Gerichtshof in seinem Urteil gelangt ist (Scozzari und Giunta, a.a.O., Nr. 249). Dies bedeutet in der vorliegenden Rechtssache, dass dem Beschwerdeführer mindestens der Umgang mit seinem Kind ermöglicht werden muss.\n\n65\nWas den materiellen Schaden angeht, so weist der Gerichtshof darauf hin, dass zwischen dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schaden und der Konventionsverletzung ein klarer Kausalzusammenhang bestehen muss (P., C. und S. ./. Vereinigtes Königreich, a.a.O., Nr. 148). Er ist der Auffassung, dass der geltend gemachte materielle Schaden\nnicht durch die festgestellte Verletzung verursacht wurde. Seines Erachtens hat der Beschwerdeführer allerdings aufgrund der Trennung von seinem Kind und auch in Hinsicht auf\ndie Beschränkungen seines Umgangsrechts einen immateriellen Schaden erlitten, der durch\ndie Feststellung einer Konventionsverletzung nicht hinreichend wiedergutgemacht wird.\nGemäß Artikel 41 setzt der Gerichtshof die Summe nach Billigkeit fest und spricht dem Beschwerdeführer 15.000 Euro zu.\nB. Kosten und Auslagen\n\n66\nDer Beschwerdeführer hat 2.538,23 Euro für Kosten und Auslagen vor den deutschen\nGerichten und vor dem Gerichtshof verlangt, und zwar 2.189,02 Euro für Reisekosten für\nBesuche bei seinen Rechtsanwälten, 302,68 Euro für Porto- und Telefonkosten sowie 46,47\nEuro für sonstige Kosten. Er hat die Forderungen detailliert aufgelistet.\n\n67\nDie Regierung hat hierzu nicht Stellung genommen.\n\n68\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass unter dieser Rubrik eine Entschädigung\nnur zugesprochen werden kann, soweit die Kosten und Auslagen tatsächlich und notwendigerweise entstanden sind, um die festgestellte Verletzung zu vermeiden oder ihre Wiedergutmachung zu erreichen. Insbesondere kann eine Entschädigung nicht zugesprochen werden für Kosten und Auslagen, die unabhängig davon angefallen wären, ob die Konvention\ndurch das in Rede stehende Verfahren verletzt wurde oder nicht (siehe sinngemäß P. C. und\nS. ./. Vereinigtes Königreich, a.a.O., Nr. 148). Im Übrigen kann eine Entschädigung nur für\nGebühren und Auslagen zugesprochen werden, die im Zusammenhang mit einer für zulässig\nerklärten Rüge entstanden sind (K.A. ./. Finnland, Individualbeschwerde Nr. 27751/95,\n14. Januar 2003, Nr. 154).\n\n69\nDer Gerichtshof stellt fest, dass dem Beschwerdeführer vor dem Gerichtshof Prozesskostenhilfe gewährt worden ist. Er stellt ferner fest, dass der Beschwerdeführer Ersatz\nder Kosten für seine anwaltliche Vertretung vor den innerstaatlichen Gerichten nicht verlangt\nhat. Unter diesen Umständen ist der Gerichtshof nicht aufgefordert, über eine Entschädigung\nunter dieser Rubrik zu entscheiden.\n\n70\nIn Bezug auf die geltend gemachten weiteren Beträge stellt der Gerichtshof fest, dass\nes sich hierbei um eigene Kosten und Auslagen des Beschwerdeführers handelt.\nDer Gerichtshof hat zwar eine Verletzung von Artikel 8 wegen der Verweigerung des\nSorge- und Umgangsrechts, nicht jedoch eine Verletzung der Artikel 6 und 8 wegen der behaupteten Verfahrensmängel festgestellt. Er entscheidet nach Billigkeit und spricht dem Beschwerdeführer einen Betrag von 1.500 Euro zu.\nC. Verzugszinsen\n\n71\nDer Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der Verzugszinsen den\nSpitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank zuzüglich\n3 Prozentpunkte zugrunde zu legen.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG WIE FOLGT:\n1. Artikel 8 der Konvention ist in Bezug auf die Verweigerung des Sorge- und Umgangsrechts verletzt worden.\n2. Artikel 8 der Konvention ist in Bezug auf das Entscheidungsverfahren nicht verletzt worden.\n3. Artikel 6 Absatz 1 der Konvention ist nicht verletzt worden.\n4. a) Der beklagte Staat hat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten nach dem Tag, an\ndem das Urteil nach Artikel 44 Absatz 2 der Konvention endgültig wird, 15.000 Euro\n(fünfzehntausend Euro) in Bezug auf den immateriellen Schaden und 1.500 Euro (eintausendfünfhundert Euro) für Kosten und Auslagen, zuzüglich gegebenenfalls zu berechnender Steuern, zu zahlen.\nb) Nach Ablauf der genannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung fallen für die\nobengenannten Beträge einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkte entspricht.\n5. Im Übrigen wird die Forderung des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung\nzurückgewiesen.\nAusgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 26. Februar 2004 nach Artikel 77 Absätze 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.\nVincent BERGER Lucius CAFLISCH\nKanzler Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-114933","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2004-02-26/74969-01","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":13},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":5},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1672","ref_norm":"1672","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1684","ref_norm":"1684","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-114933","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-114933"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2004-02-26/74969-01","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-114933","retrieved":"2026-07-29 18:37:03.114825+00:00"}}