{"status":"available","doknr":"001-139247","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2004:0122JUD004672099","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Kammer","decided":"2004-01-22","aktenzeichen":"46720/99; 72203/01; 72552/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF 1. einstimmig, dass Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 verletzt worden ist; 2. einstimmig, dass die Rüge der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit Artikel 14 der Konvention in Verbindung mit Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 nicht zu prüfen ist; 3. mit sechs zu einer Stimme, dass die Frage der Anwendung von Artikel 41 der Konvention noch nicht spruchreif ist; infolgedessen a) behält er sich die Beurteilung dieser Frage ganz vor; b) fordert er die Regierung und die Beschwerdeführer auf, ihm schriftlich innerhalb von sechs Monaten, nachdem das Urteil gemäß Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig geworden ist, ihre Stellungnahme zu der Frage zu unterbreiten und insbesondere, ihn von jeder Einigung, die sie möglicherweise erzielen, zu unterrichten; c) behält er sich die Bestimmung des weitern Verfahrens vor und beauftragt den Kammerpräsidenten, das weitere Verfahren erforderlichenfalls zu bestimmen.","text_plain":"Urteile\nEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Dritte Sektion\nNichtamtliche deutsche Übersetzung aus dem Französischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n22/01/04 - Rechtssache J. und andere gegen DEUTSCHLAND (Beschwerden Nr. 46720/99,\n72203/01 und 72552/01)\nStraßburg, 22. Januar 2004\nURTEIL\nDiese Fassung ist am 28. Januar 2004 gemäß Artikel 81\nder Verfahrensordnung des Gerichtshofs korrigiert worden.\nDieses Urteil wird unter den in Artikel 44 Absatz 2 der Konvention aufgeführten Bedingungen\nendgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache J. u.a. ./. Deutschland\nist der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Dritte Sektion) als Kammer durch\ndie folgenden Richter:\nHerrn I. CABRAL BARRETO, Präsident,\nHerrn G. RESS,\nHerrn L. CAFLISCH,\nHerrn P. KŪRIS,\nHerrn J. HEDIGAN,\nFrau M. TSATSA-NIKOLOVSKA,\nHerrn K. TRAJA,\nsowie dem Kanzler der Sektion, Herrn V. BERGER,\nnach Beratung in nichtöffentlicher Sitzung am 18. September und 16. Dezember 2003,\nzu folgendem Urteil gelangt, das am letztgenannten Tag angenommen worden ist:\nVERFAHREN\n\n1\nDem Fall liegen drei gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Beschwerden\n(Nr. 46720/99, 72203/01 und 72552/01) zugrunde. Die beiden Staatsangehörigen dieses\nStaates, Frau H. J. und Herr A. T. („die Beschwerdeführer“) hatten die Europäische\nKommission für Menschenrechte („die Kommission“) aufgrund des früheren Artikels 25 der\nKonvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) am 2.\nSeptember 1996 angerufen. Ihre Beschwerde ist dem Gerichtshof am 1. November 1998,\ndem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls Nr. 11 zur Konvention (Artikel 5 Abs. 2 des\nProtokolls Nr. 11), vorgelegt worden. Drei weitere deutsche Staatsangehörige, Frau E. R.,\nFrau I. H. und Frau E. L. (ebenfalls „die Beschwerdeführer“), haben den Gerichtshof nach\nArtikel 34 der Konvention am 19. März bzw. 23. April 2001 angerufen.\n\n2\nDie Beschwerdeführer behaupteten insbesondere, dass die ihnen auferlegte\nVerpflichtung, ihre Grundstücke unentgeltlich aufzulassen, ihr in Artikel 1 des Protokolls Nr. 1\nverankertes Recht auf Achtung ihres Eigentums verletzt habe. Sie sehen sich auch als Opfer\neiner Diskriminierung im Sinne des Artikels 14 der Konvention in Verbindung mit Artikel 1\ndes Protokolls Nr. 1.\n\n3\nDie Beschwerden sind der Vierten Sektion des Gerichtshofs zugewiesen worden\n(Artikel 52 Abs. 1 der Verfahrensordnung). In dieser Sektion ist die für die Prüfung der\nRechtssache vorgesehene Kammer (Artikel 27 Abs. 1 der Konvention) gemäß Artikel 26\nAbs. 1 der Verfahrensordnung gebildet worden.\n\n4\nAm 1. November 2001 hat der Gerichtshof die Zusammensetzung seiner Sektionen\n(Artikel 25 Abs. 1 der Verfahrensordnung) geändert. Diese Beschwerden sind der so\numgebildeten Dritten Sektion zugewiesen worden (Artikel 52 Abs. 1).\n\n5\nMit Entscheidung vom 25. April 2002 hat die Kammer die Beschwerde Nr. 46720/99 (J.\nund T.) für zulässig erklärt. Mit Entscheidung vom 15. Mai 2003 hat sie die Beschwerden Nr.\n72203/01 (R. und H.) und Nr. 72552/01 (L.) verbunden und sie für teilweise zulässig erklärt.\n\n6\nSowohl die Beschwerdeführer als auch die Regierung haben schriftliche\nStellungnahmen zur Begründetheit der Rechtssache vorgelegt (Artikel 59 Abs. 1 der\nVerfahrensordnung). Anschließend hat jede Partei schriftliche Anmerkungen zu der\nStellungnahme der anderen Partei vorgelegt.\n\n7\nAm 18. September 2003 fand eine mündliche Verhandlung öffentlich im\nMenschenrechtspalast in Straßburg statt (Artikel 59 Abs. 3 der Verfahrensordnung).\nEs sind erschienen:\n– für die Regierung\nHerr K. STOLTENBERG, Ministerialdirigent Verfahrensbevollmächtigter,\nHerr H. Weis, Ministerialdirigent, Rechtsbeistand,\nHerr W. MARX, Regierungsdirektor,\nHerr T. LAUT, abgeordneter Richter\nim Bundesministerium der Justiz, Berater;\n– für die Beschwerdeführer\nFrau B. GRÜN, Rechtsanwältin,\nHerr T. PURPS, Rechtsanwalt, Rechtsbeistände,\nHerr V.-U. HAHN, Rechtsanwalt, Berater.\n(der Frau W. LANGE, Rechtsanwältin, in dieser Verhandlung vertritt)\nDer Gerichtshof hat die Erklärungen der Rechtsanwälte Grün und Purps und der Herren\nStoltenberg und Weis angehört.\n\n8\nAm 16. Dezember 2003 hat die Kammer beschlossen, die Beschwerden zu verbinden\n(Artikel 42 Abs. 1 der Verfahrensordnung).\nSACHVERHALT\nI. DIE UMSTÄNDE DES FALLES\n\n9\nDie beiden ersten Beschwerdeführer, die Geschwister H. J. und A. T., sind 1947\ngeboren und in S. wohnhaft. Die dritte und vierte Beschwerdeführerin, E. R. und I. H., sind\nSchwestern, 1942 bzw. 1944 geboren und wohnen in E. bzw. in S.. Die fünfte\nBeschwerdeführerin, E. L., ist 1940 geboren und in F. wohnhaft.\nA. Die Entstehung der Sache\n\n10\nIm September 1945 wurden in der sowjetischen Besatzungszone in Deutschland\nbelegene Grundstücke von mehr als 100 ha im Rahmen der Bodenreform enteignet. Diese\nGrundstücke wurden in einen Bodenfonds überführt, aus dem Parzellen von durchschnittlich\nungefähr 8 ha an landlose oder landarme Bauern übergeben wurden.\n\n11\nDie Beschwerdeführer sind Erben der neuen Eigentümer (die damals Neubauern\ngenannt wurden) dieser Bodenreformgrundstücke, die im ehemaligen Gebiet der Deutschen\nDemokratischen Republik (DDR) belegen sind. Nach den Bodenreformverordnungen (Rn. 43\n– 46 unten) durfte ein im Rahmen der Bodenreform erworbenes Grundstück weder geteilt\nnoch verkauft, verpachtet oder verpfändet werden und ein Teil der Ernte musste an den\nStaat abgetreten werden. In bestimmten Ausnahmefällen waren jedoch eine Teilung und\nVerpachtung mit Zustimmung der örtlichen Verwaltung möglich. Die Zuteilungsurkunden\nbezeichneten das Land als vererblich.\n\n12\nDas Ziel der Verordnungen bestand darin, dafür Sorge zu tragen, dass bestimmte\nFlächen landwirtschaftlich genutzt wurden, um die Versorgung der Bevölkerung mit Nahrung\nsicherzustellen.\n\n13\nDie Besitzwechselverordnungen vom 21. Juni 1951, 7. August 1975 und 7.\nJanuar 1988 (Rn. 43 – 46 unten) regelten die Fälle der Rückführung der Grundstücke in den\nBodenfonds und die Zuteilung an Dritte, unter der Voraussetzung, dass diese sich\nverpflichteten, die Grundstücke landwirtschaftlich zu nutzen.\n\n14\nDas am 16. März 1990 in Kraft getretene Gesetz vom 6. März 1990 über die Rechte\nder Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenreform hob alle\nVerfügungsbeschränkungen für die Grundstücke aus der Bodenreform auf und machte deren\nEigentümer zu vollwertigen Eigentümern.\n\n15\nAm 3. Oktober 1990 ist die DDR der Bundesrepublik Deutschland (BRD) beigetreten.\nB. Das Verfahren vor den Gerichten in der Bundesrepublik Deutschland\n1. In Bezug auf die beiden ersten Beschwerdeführer\n\n16\nDie beiden ersten Beschwerdeführer hatten 1976 ein im Land Sachsen-Anhalt\nbelegenes Grundstück geerbt. Seit dem 14. Juli 1992 waren sie als Eigentümer im\nGrundbuch eingetragen.\n\n17\nAm 18. Januar 1994 versuchten sie, ihr Grundstück wieder zu verkaufen.\n\n18\nAm 12. Juli 1994 legte das Amt für Landwirtschaft und Flurneuordnung des Landes\nSachsen-Anhalt gegen diesen Kaufvertrag Widerspruch ein, worauf eine Vormerkung zugunsten des Landesfiskus im Grundbuch eingetragen wurde.\n\n19\nAm 15. Februar 1995 hat das vorgenannte Amt vor dem Amtsgericht Sangerhausen\nKlage auf unentgeltliche Auflassung des Grundstücks seitens der Beschwerdeführer an das\nLand Sachsen-Anhalt erhoben.\n\n20\nMit Urteil vom 2. November 1995 verurteilte das Amtsgericht Sangerhausen die Beschwerdeführer, ihr Grundstück gemäß Artikel 233 § 11 Abs. 3 und § 12 Abs. 2 und 3 des\nEinführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB – Rn. 51 - 55 unten)\naufzulassen, da sie keinen Anspruch hätten, ein im Rahmen der Bodenreform erworbenes\nGrundstück zu erben. Keiner von ihnen sei nämlich bei Ablauf des 15. März 1990 in der\nLand-, Forst- oder Nahrungsgüterwirtschaft oder im Verlauf der letzten zehn Jahre in einem\ndieser Bereiche tätig gewesen.\n\n21\nDie Beschwerdeführer legten gegen dieses Urteil Berufung ein.\n\n22\nMit Urteil vom 22. März 1996 wies das Landgericht Halle die Berufung der Beschwerdeführer mit der Begründung zurück, dass diese im Zeitpunkt des Erbfalls keine dem Eigentum im Sinne des Grundgesetzes gleichwertige Rechtsposition erlangt hätten, da ein im\nRahmen der Bodenreform erworbenes Grundstück bereits im Jahre 1946 in der DDR\nwesentlichen Einschränkungen unterworfen gewesen sei. Die Bodenreformverordnung von\n1945 und die Besitzwechselverordnung von 1951 hätten in der Tat vorgesehen, dass die\nVeräußerung eines solchen Grundstückes untersagt sei und Entscheidungen über einen\nBesitzwechsel dem Staat oblägen. Die Besitzwechselverordnung aus dem Jahre 1975 hätte\nnichts an diesem Sachverhalt geändert.\n\n23\nAm 24. April 1996 haben die Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben, da\nsie sich als rechtmäßige Erben und Eigentümer dieses Grundstücks ansahen. Ihrer Meinung\nnach liegen die Besitzwechselverordnungen der DDR, welche die Nutzung eines im Rahmen\nder Bodenreform erworbenen Grundstücks einschränkten, zeitlich nach dem Erwerb des\nGrundstücks durch ihre Mutter und seien daher in ihrem Fall nicht anzuwenden.\n\n24\nAm 17. Juni 1996 entschied das Bundesverfassungsgericht durch eine mit drei Richtern besetzte Kammer, ihre Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen.\nDas Bundesverfassungsgericht vertrat die Auffassung, dass gemäß seinem Urteil vom\n4. Oktober 1995 zu dieser Frage (Rn. 56 unten) die angegriffenen Rechtsvorschriften weder\ngegen das Eigentumsrecht der Beschwerdeführer noch gegen das Rückwirkungsverbot von\nGesetzen oder den Gleichheitssatz verstießen.\nDas Bundesverfassungsgericht fügte hinzu, dass die Nutzung eines im Rahmen der\nBodenreform erworbenen Grundstücks bereits zu Zeiten der DDR Beschränkungen\nunterworfen gewesen sei, die in den Besitzwechselverordnungen und der Rechtsprechung\ndes Obersten Gerichts der DDR aufgeführt gewesen seien. Das Oberste Gericht der DDR\nhabe in seinem Urteil vom 12. März 1953 erklärt, dass die Übertragung eines solchen\nGrundstücks auf die Erben nicht automatisch erfolge, sondern auch noch einer staatlichen\nGenehmigung bedürfe.\n2. In Bezug auf die dritte und vierte Beschwerdeführerin\n\n25\nDie dritte und vierte Beschwerdeführerin hatten ihre im Land Mecklenburg-\nVorpommern belegenen Grundstücke 1978 geerbt. Seit 1996 waren sie als Eigentümerinnen\nim Grundbuch eingetragen.\n\n26\nSeit dem 1. Januar 1991 hatten sie ihre Grundstücke an die Agrargesellschaft\nBreesen für einen Zeitraum von 12 Jahren, d.h. bis zum 31. Dezember 2002, verpachtet.\n\n27\nAm 3. Juli 1998 forderte das Land Mecklenburg-Vorpommern die Auflassung der\nGrundstücke auf seinen Namen mit der Begründung, dass es nach Artikel 233 § 11 Abs. 3\nund § 12 Abs. 2 und 3 EGBGB (Rn. 51 - 55 unten) besser berechtigt sei.\n\n28\nMit Urteil vom 29. Oktober 1998 verurteilte das Landgericht Neubrandenburg die\nBeschwerdeführerinnen dazu, die Auflassung ihrer Grundstücke an das Land Mecklenburg-\nVorpommern zu erklären, da sie am 15. März 1990 weder einer Landwirtschaftlichen\nProduktionsgenossenschaft (LPG) in der DDR angehört noch einen Antrag auf Mitgliedschaft\nin einer LPG gestellt hätten.\n\n29\nDie Beschwerdeführerinnen legten gegen dieses Urteil Berufung ein und trugen\ninsbesondere vor, dass seit dem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs vom 17.\nDezember 1998 (Rn. 57 unten) feststehe, dass Bodenreformgrundstücke vererblich seien.\n\n30\nMit Urteil vom 17. August 1999 wies das Oberlandesgericht Rostock die Berufung der\nBeschwerdeführerinnen mit der Begründung zurück, dass die streitigen Gesetzesbestimmungen mit dem Grundgesetz vereinbar seien. Es hat insbesondere erwogen, dass der\nGesetzgeber somit versuchte, die Lücken des DDR-Gesetzes vom 6. März 1990 zu\nschließen, das keine Übergangsbestimmungen für die Fälle enthielt, in denen Besitzwechsel\nnicht in das Grundbuch eingetragen worden waren.\n\n31\nDie Beschwerdeführerinnen erhoben daraufhin Verfassungsbeschwerde zum\nBundesverfassungsgericht. Sie machten einen Verstoß gegen ihre Eigentums- und\nErbrechtsgarantie sowie einen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot und den\nGleichheitssatz geltend. Sie behaupteten, die entschädigungslose Verletzung ihres\nEigentumsrechts fände keinerlei verfassungsmäßige Rechtfertigung und sei weder\nverhältnismäßig noch erforderlich gewesen.\nAußerdem hätten sie keine Möglichkeit mehr, die erforderlichen Kriterien zu erfüllen,\nindem sie beispielsweise Mitglied einer Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft der\nDDR würden.\n\n32\nMit Entscheidung vom 6. Oktober 2000 hat das Bundesverfassungsgericht die\nVerfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerinnen nicht zur Entscheidung angenommen,\nda sie nicht in ihren Grundrechten verletzt seien (eingehende Begründung siehe Rn. 59\nunten).\n3. In Bezug auf die fünfte Beschwerdeführerin\n\n33\nDie fünfte Beschwerdeführerin hatte 1986 ihr im Land Brandenburg gelegenes\nGrundstück geerbt.\n\n34\nVon 1968 bis 1979 war sie Mitglied einer Landwirtschaftlichen\nProduktionsgenossenschaft in der DDR. Ab dem 1. Januar 1980 war sie beim Ministerium für\nStaatssicherheit der DDR als Reinigungskraft tätig. Nach dessen Auflösung arbeitete sie bis\nzum 31. Dezember 1990 bei der Nationalen Volksarmee.\n\n35\nVor der deutschen Wiedervereinigung hatte die Stadt Frankfurt (Oder) die\nErholungseinrichtung Helensee auf diesem Grundstück errichtet. Nach der deutschen\nWiedervereinigung hatte die Stadt dieses Erholungszentrum an eine Gesellschaft, die dieses\nZentrum verwaltete, verpachtet. Aus diesem Grund hatte die Beschwerdeführerin einen\nBetrag von 60.000 DM erhalten, der den ungerechtfertigt von der Stadt vereinnahmten\nPachtzinsen entsprach.\n\n36\nSeit dem 30. November 1991 war die Beschwerdeführerin als Eigentümerin dieser\nLiegenschaft im Grundbuch eingetragen. Am 3. September 1996 schloss sie mit der\nVerwaltungsgesellschaft dieser Erholungseinrichtung einen Pachtvertrag gegen Zahlung von\nPachtzinsen in Höhe von 12.000 DM jährlich.\n\n37\nAm 28. Juli 1995 forderte das Land Brandenburg die Auflassung des Grundstücks auf\nseinen Namen mit der Begründung, dass es nach Artikel 233 § 11 Abs. 3 in Verbindung mit\n§ 12 Abs. 2 und 3 EGBGB (Rn. 51 -55 unten) besser berechtigt sei.\n\n38\nMit Urteil vom 16. Juli 1997 verurteilte das Landgericht Frankfurt (Oder) die\nBeschwerdeführerin, ihr Grundstück aufzulassen, weil sie mit Ablauf des 15. März 1990 nicht\nin der Land-, Forst- oder Nahrungsgüterwirtschaft tätig gewesen sei. Es verurteilte sie\nebenfalls, an das Land Brandenburg 60.000 DM zuzüglich 4 % Zinsen jährlich ab dem\n24. Januar 1997 zu zahlen.\n\n39\nMit Urteil vom 10. Juni 1998 bestätigte das Brandenburgische Oberlandesgericht das\nUrteil insbesondere mit der Begründung, dass die Tatsache allein, dass die Beschwerdeführerin formell ihre Mitgliedschaft in der Landwirtschaftlichen\nProduktionsgenossenschaft zu keinem Zeitpunkt aufgegeben habe, selbst nachdem sie ihre\nArbeit beim Ministerium für Staatssicherheit aufgenommen habe, nicht ausreiche, um eine\nZuteilung des streitgegenständlichen Grundstücks an sie zu ermöglichen. Ferner war das\nOberlandesgericht der Meinung, dass Artikel 233 § 11 weder die Eigentumsgarantie noch\ndas Rückwirkungsverbot verletze, selbst wenn der „Neubauer“ einen gewissen Betrag bei\nder Zuteilung seines Bodenreformgrundstücks gezahlt habe; hierbei nahm es auf die\nEntscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juni 1996 und 4. Oktober 1995\nBezug.\n\n40\nMit Entscheidung vom 15. Juli 1999 verwarf der Bundesgerichtshof die Revision der\nBeschwerdeführerin.\n\n41\nDie Beschwerdeführerin erhob daraufhin Verfassungsbeschwerde zum\nBundesverfassungsgericht. Sie machte einen Verstoß gegen ihre Eigentums- und\nErbrechtsgarantie sowie einen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot und den\nGleichheitssatz geltend. Nach ihrer Auffassung fände die entschädigungslose Verletzung\nihres Eigentumsrechts keinerlei verfassungsmäßige Rechtfertigung und sei weder\nverhältnismäßig noch erforderlich gewesen.\n\n42\nMit Entscheidung vom 25. Oktober 2000 hat das Bundesverfassungsgericht die\nVerfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin nicht zur Entscheidung angenommen, da\nsie nicht in ihren Grundrechten verletzt sei (eingehende Begründung siehe Rn. 58 unten).\nII. DAS EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHT UND DIE EINSCHLÄGIGE\nINNERSTAATLICHE PRAXIS\nA. Zur Zeit der DDR geltendes Recht und damalige Praxis\n\n43\nDie Bodenreformverordnungen, die die Rechtsgrundlage der Bodenreform in der\nSowjetischen Besatzungszone in Deutschland zwischen 1945 und 1949 bildeten, sahen vor,\ndass Bodenreformgrundstücke weder geteilt noch verkauft, verpachtet oder verpfändet\nwerden durften und dass ein Teil der Ernte an den Staat abgetreten werden musste. In\nbestimmten Ausnahmefällen waren jedoch eine Teilung und Verpachtung mit Zustimmung\nder örtlichen Verwaltung möglich. Die Zuteilungsurkunden bezeichneten das Land als\nvererblich.\n\n44\nDas Ziel der Verordnungen bestand darin, dafür Sorge zu tragen, dass bestimmte\nFlächen landwirtschaftlich genutzt wurden, um die Versorgung der Bevölkerung mit Nahrung\nsicherzustellen.\n\n45\nDie Besitzwechselverordnungen vom 21. Juni 1951, 7. August 1975 und 7. Januar 1988 regelten die Fälle der Rückführung der Grundstücke in den Bodenfonds oder der\nGenehmigungen der Zuteilung an Dritte, unter der Voraussetzung, dass diese sich\nverpflichteten, die Grundstücke landwirtschaftlich zu nutzen.\n\n46\nSehr häufig wurden diese Übertragungen in der Praxis jedoch nicht in das Grundbuch\neingetragen, was zu einem Missverhältnis zwischen den Personen, die die Grundstücke\ntatsächlich landwirtschaftlich nutzten, und den Personen, die im Grundbuch als Eigentümer\neingetragen waren, führte.\n\n47\nDas am 16. März 1990 in Kraft getretene Gesetz vom 6. März 1990 über die Rechte\nder Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenreform, auch Modrow-Gesetz genannt\n(nach dem Namen des Staatsratsvorsitzenden), hob alle Verfügungsbeschränkungen für die\nGrundstücke aus der Bodenreform auf und machte deren Eigentümer zu vollwertigen\nEigentümern.\nDieses Gesetz lautet wie folgt:\n§ 1\n„Für das Recht zum Besitz, zur Nutzung und zur Verfügung von Grundstücken aus der\nBodenreform gelten die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches der Deutschen Demokratischen\nRepublik vom 19. Juni 1975 (...). In Rechtsvorschriften enthaltene entgegenstehende\nVerfügungsbeschränkungen sind aufgehoben.\n§ 2\n(1) Für den Verkehr mit Grundstücken gemäß § 1 findet die Grundstücksverkehrsordnung vom\n15. Dezember 1977 (...) i.d.F. der Verordnung vom 14. Dezember 1988 zur Anpassung von\nRegelungen über Rechtsmittel der Bürger und zur Festlegung der gerichtlichen Zuständigkeit für\ndie Nachprüfung von Verwaltungsentscheidungen (..) Anwendung.\n(2) Hinsichtlich des Schutzes der Nutzung des land- und fortwirtschaftlichen Bodens gilt die\nBodennutzungsverordnung vom 26. Februar 1981 (...).\n§ 3\n(1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Veröffentlichung in Kraft.\n(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:\n- Verordnung vom 7. August 1975 über die Durchführung des Besitzwechsels bei\nBodenreformgrundstücken (...),\n- Zweite Verordnung vom 7. Januar 1988 über die Durchführung des Besitzwechsels bei\nBodenreformgrundstücken (...).“\nB. Die Verträge und Erklärungen zur deutschen Einheit\n1. Der Staatsvertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen\nRepublik\n\n48\nDer Staatsvertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik\nvom 18. Mai 1990 nimmt in Artikel 1 auf die soziale Marktwirtschaft sowie den Schutz des\nEigentumsrechts Bezug.\n2. Die Gemeinsame Erklärung der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und\nder Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung offener Vermögensfragen\n\n49\nIm Verlauf der Verhandlungen über die deutsche Wiedervereinigung zwischen den\nRegierungen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR und den vier\nBesatzungsmächten (Frankreich, Vereinigtes Königreich, die Vereinigten Staaten von\nAmerika und die Sowjetunion) haben die beiden deutschen Regierungen am 15. Juni 1990\neine Gemeinsame Erklärung zur Regelung offener Vermögensfragen formuliert, die\nBestandteil des Einigungsvertrags vom 31. August 1990 wurde.\n\n50\nIn dieser Erklärung haben die beiden deutschen Regierungen angegeben, dass bei\nder Suche nach einer Lösung der streitigen Vermögensfragen unter Berücksichtigung der\nGrundsätze der Rechtssicherheit und Rechtseindeutigkeit sowie des Schutzes des\nEigentumsrechts ein sozial verträglicher Ausgleich der unterschiedlichen Interessen zu\nschaffen sei.\nC. Das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht und die dortige Praxis\n1. Artikel 233 §§ 11 bis 16 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch\n\n51\nAm 14. Juli 1992 verabschiedete der bundesdeutsche Gesetzgeber das Zweite\nVermögensrechtsänderungsgesetz über die Abwicklung der Bodenreform in den Ländern im\nGebiet der ehemaligen DDR. Es trat am 22. Juli 1992 in Kraft.\n\n52\nBei der Verabschiedung dieses neuen Gesetzes fügte der Gesetzgeber in Artikel 233\ndes Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch die §§ 11 bis 16 ein, wobei er sich\nauf die damals in den Bodenreformverordnungen und den Besitzwechselverordnungen\naufgeführten Grundsätze stützte.\n\n53\nArtikel 233 § 11 Abs. 2 EGBGB bestimmt, dass ein Grundstück aus der Bodenreform\ngrundsätzlich den Erben des eingetragenen Eigentümers übertragen wird, es sei denn, dass\nPersonen oder Stellen existieren, die eine „bessere Berechtigung“ für diese Zuweisung nach\n§ 12 dieses Artikels haben.\nDiese Personen oder Stellen können die unentgeltliche Auflassung des Grundstücks\nverlangen.\n\n54\nArtikel 233 § 12 unterscheidet bei den Personen oder Stellen, die eine bessere\nBerechtigung als die Erben dieser Grundstücke haben, je nachdem, ob der im Grundbuch\neingetragene Eigentümer bei Inkrafttreten des DDR-Gesetzes vom 6. März 1990 über die\nRechte der Eigentümer bereits verstorben war oder noch lebte.\nSollte es sich bei dem im Grundbuch eingetragenen Eigentümer bei Ablauf des\n15. März 1990 um eine noch lebende Person handeln, gelten als besser Berechtigte\ndemnach die Personen, denen die Grundstücke nach den Vorschriften über die Bodenreform\noder den Besitzwechsel förmlich übergeben worden sind, auch wenn der entsprechende\nBesitzwechsel nicht im Grundbuch eingetragen worden ist.\nIst demgegenüber der im Grundbuch eingetragene Eigentümer vor dem 15. März 1990\nverstorben, gilt der Fiskus des Landes, in dem das betreffende Grundstück belegen ist, als\nbesser berechtigt und kann dessen Zuweisung verlangen.\n\n55\nArtikel 233 § 12 Abs. 3 dieses Gesetzes sieht vor, dass nur diejenige Person ein im\nRahmen der Bodenreform erworbenes Grundstück erben kann, die bei Ablauf des 15. März\n1990 im Hoheitsgebiet der DDR in der Land-, Forst- oder Nahrungsgüterwirtschaft oder in\nden letzten zehn Jahren davor in einem dieser Bereiche tätig war. Ist dies nicht der Fall, fällt\ndas fragliche Grundstück an den Fiskus des Landes, in dem es liegt. Die Rechtsprechung\nhat anschließend diese Voraussetzung um das Erfordernis der Mitgliedschaft in einer\nLandwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (LPG) in der DDR erweitert (BGHZ 136, S.\n283).\n2. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts\n\n56\nIn seinem Urteil vom 4. Oktober 1995 hat das Bundesverfassungsgericht die\nAuffassung vertreten, dass diese Rechtsvorschriften mit dem Grundgesetz vereinbar seien,\nda bereits zur Zeit der DDR die Übertragung eines im Rahmen der Bodenreform erworbenen\nGrundstücks auf die Erben nicht nach den allgemeinen Grundsätzen des Zivilrechts erfolgt\nsei, sondern von Anfang an besonderen Vorschriften unterlegen habe.\n\n57\nIn seinem Urteil vom 17. Dezember 1998 (veröffentlicht in der Zeitschrift\n„Rechtspfleger“ vom Jahre 1999, S. 222 ff.) wies der Bundesgerichtshof darauf hin, dass\nbeim Tod einer Person, die ein Grundstück im Rahmen der Bodenreform erworben habe,\nderen Erben Eigentümer dieses Grundstücks würden. Er fügte jedoch hinzu, dass Artikel 233\n§§ 11 bis 16 EGBGB mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Der Gesetzgeber habe nämlich\nhierdurch versucht, die Lücken des DDR-Gesetzes vom 6. März 1990 zu schließen, das\nnicht der Tatsache Rechnung getragen habe, dass die DDR-Behörden sehr häufig ihre\neigenen Regelungen nicht angewandt hätten, was zur Folge gehabt habe, dass Personen\naus Zufall oder Nachlässigkeit noch immer als Eigentümer im Grundbuch eingetragen\ngewesen seien.\n\n58\nEbenso vertrat das Bundesverfassungsgericht in zwei Grundsatzurteilen vom 6. und\n25. Oktober 2000 (1 BvR 1637/99 und 1 BvR 2062/99) die Auffassung, dass Artikel 233 §§\n11 bis 16 EGBGB auch dann mit dem Grundgesetz vereinbar sei, wenn davon ausgegangen\nwürde, dass die Grundstücke aus der Bodenreform vererblich gewesen wären.\n\n59\nDer maßgebliche Passus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom\n6. Oktober 2000 lautet wie folgt:\n„1. Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen weder gegen Art. 14 GG noch gegen die\nGrundsätze zum Schutz gegenüber rückwirkenden Gesetzen, der in dieser Norm eine\neigenständige Ausprägung erfahren hat (...).\na) Die von den Zivilgerichten angewandte Regelung des Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1 in\nVerbindung mit § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c, Abs. 3 EGBGB ist mit der Eigentumsgarantie\ndes Art. 14 GG vereinbar.\naa) Nach der nicht angegriffenen Feststellung des Oberlandesgerichts, für deren\nVerfassungswidrigkeit nichts ersichtlich ist, war das Bodenreformeigentum in der sowjetischen\nBesatzungszone und in der Deutschen Demokratischen Republik vererblich. Die\nBeschwerdeführerinnen sind danach kraft Erbrechts Eigentümerinnen der streitbefangenen\nGrundstücke geworden. Ihr Eigentum unterlag zwar zunächst den Beschränkungen, die sich\naus Art. VI Nr. 1 der Verordnung Nr. 19 über die Bodenreform im Lande Mecklenburg-\nVorpommern vom 5. September 1945 (...) und den verschiedenen Besitzwechselverordnungen\nergaben. Diese Beschränkungen sind jedoch mit dem In-Kraft-Treten des Gesetzes vom 6.\nMärz 1990 entfallen. Es kann deshalb mit dem Oberlandesgericht davon ausgegangen werden,\ndass das Bodenreformeigentum ab diesem Zeitpunkt auch in den so genannten Alterbfällen, in\ndenen der im Grundbuch eingetragene Eigentümer bereits vor dem 16. März 1990 verstorben\nwar, vollwertigem Eigentum entsprach und als solches in den Geltungsbereich des\nGrundgesetzes gelangte.\nbb) Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c, Abs. 3\nEGBGB führt dazu, dass die bisherigen Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenreform ihr\nEigentum verlieren. Darin liegt jedoch keine Enteignung im Sinne von Art. 14 Abs. 3 GG.\nEnteignung ist der staatliche Zugriff auf das Eigentum des Einzelnen. Ihrem Zweck nach ist sie\nauf die vollständige oder partielle Entziehung konkreter subjektiver, durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1\nGG gewährleisteter Rechtspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben gerichtet\n(...). Demgegenüber geht es bei Art. 233 §§ 11 bis 16 EGBGB um die nachträgliche Korrektur\nder durch das Gesetz vom 6. März 1990 erfolgten ersatzlosen Aufhebung der\nBesitzwechselvorschriften und um die Schaffung klarer Eigentumsverhältnisse an den aus der\nBodenreform stammenden Grundstücken (...). Die hier mittelbar angegriffene Regelung des Art.\n233 § 11 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c, Abs. 3 EGBGB ist Teil\ndieses Regelungskonzepts und stellt daher eine Regelung über die Bestimmung von Inhalt und\nSchranken des (Grundstücks-)Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar.\ncc) Der Gesetzgeber hat bei der Erfüllung des ihm in dieser Vorschrift erteilten Auftrags\nsowohl der Rechtsstellung des Eigentümers als auch dem aus Art. 14 Abs. 2 GG folgenden\nGebot einer sozialgerechten Eigentumsordnung Rechnung zu tragen. Er muss deshalb die\nschutzwürdigen Interessen der Beteiligten in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes\nVerhältnis bringen. Eine einseitige Bevorzugung oder Benachteiligung steht mit den\nverfassungsrechtlichen Vorstellungen eines sozialgebundenen Privateigentums nicht in\nEinklang (...).\nDer Gesetzgeber darf im Rahmen seiner Regelungsbefugnis nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG\nbei der generellen Neugestaltung eines Rechtsgebiets unter bestimmten Voraussetzungen\nauch bestehende, durch die Eigentumsgarantie geschützte Rechtspositionen beseitigen (...).\nAuch können grundlegende Veränderungen der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen\nVerhältnisse den Regelungs- und Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers erweitern.\nSchwierigkeiten, die die Überführung der sozialistischen Rechts- und Eigentumsordnung\neinschließlich der danach erworbenen Rechtspositionen in das Rechtssystem der\nBundesrepublik Deutschland mit sich bringt, darf er deshalb bei Regelungen auf der Grundlage\nvon Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ebenso Rechnung tragen wie dem dazu erforderlichen Zeitbedarf.\nDas hat Konsequenzen für die Beurteilung des jeweils beschlossenen Regelungswerks.\nEinzelne belastende Vorschriften dürfen weder aus dem Regelungszusammenhang gelöst und\nfür sich betrachtet noch ohne Rücksicht darauf gewürdigt werden, dass der angestrebte\nRechtszustand nur in Schritten erreichbar war (...).\ndd) Nach diesen Maßstäben steht Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 2\nNr. 2 Buchstabe c, Abs. 3 EGBGB mit Art. 14 Abs. 1 GG in Einklang.\naaa) Die Regelung dient einem legitimen Regelungsziel.\nNach der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs, die sich das Oberlandesgericht im\nAusgangsverfahren zu Eigen gemacht hat, schließt Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung\nmit § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c, Abs. 3 EGBGB eine verdeckte Regelungslücke, die das\nGesetz vom 6. März 1990 für die hier in Rede stehenden Alterbfälle enthielt. An diese\nErkenntnis ist das Bundesverfassungsgericht im Grundsatz gebunden. Wie die Feststellung und\nWürdigung des entscheidungserheblichen Sachverhalts sind die Auslegung und Anwendung\ndes Rechts eines anderen Staates Sache der allgemein zuständigen Gerichte. Das\nBundesverfassungsgericht kann insoweit nur unter besonderen Umständen korrigierend\neingreifen. Die Voraussetzungen dafür wären hier nur gegeben, wenn die dem angegriffenen\nUrteil des Oberlandesgerichts zugrunde liegende Würdigung des Rechts der Deutschen\nDemokratischen Republik hinsichtlich einer verdeckten Regelungslücke im Gesetz vom 6. März\n1990 Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Bedeutung als Willkürverbot (...) verletzen würde (...). Dies ist\naber nicht der Fall.\nDer Bundesgerichtshof hat unter Heranziehung der Gesetzesmaterialien dargelegt, dass die\nBeratung in der Volkskammer am 6. März 1990 die Anpassung der gesetzlichen Situation der\nLandwirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik an den Wandel zu einer sozialen,\nmarktwirtschaftlich orientierten Landwirtschaft zum Ziel hatte. Dabei habe die Änderung des\nGesetzes über die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften im Vordergrund\ngestanden. Daneben sollten aber auch für Grundstücke aus der Bodenreform die für sie\ngeltenden Verfügungsbeschränkungen aufgehoben und das Erbrecht für die Zukunft\nsichergestellt werden. Dabei sei nicht erkannt worden, dass die hierzu für notwendig erachtete\nAufhebung der Besitzwechselverordnungen ohne eine Übergangsregelung für nicht vollzogene\nÜbertragungen und Rückführungen auch die zurückliegenden Erbfälle einer Regelung zuführe.\nDer Sicherung der Landwirtschaft unter marktwirtschaftlichen Bedingungen habe es aber nicht\ngedient, das Eigentum an landwirtschaftlich genutzten Grundstücken ohne weitere Regelungen\nden Erben verstorbener Begünstigter auch dann zuzuweisen, wenn diese weder in der\nDeutschen Demokratischen Republik gelebt hätten noch in der Landwirtschaft tätig gewesen\nseien (...).\nDiese Begründung ist nachvollziehbar und lässt Anhaltspunkte für die Annahme, die\nEinschätzung des Bundesgerichtshofs und damit auch die des Oberlandsgerichts im\nvorliegenden Fall beruhten im Sinne des verfassungsrechtlichen Willkürverbots auf\nsachfremden Erwägungen, nicht erkennen. Ob die Entstehungsgeschichte des Gesetzes vom\n6. März 1990 und die weitere Rechtsentwicklung im Beitrittsgebiet bis zur Wiedervereinigung\neher den Schluss nahe legen, der Gesetzgeber habe bewusst auch für die Alterbfälle die\nhinsichtlich des Bodenreformeigentums bestehenden Verfügungsbeschränkungen und die\nBesitzwechselverordnungen ohne jegliche Übergangsvorschriften aufheben wollen, ist vom\nBundesverfassungsgericht nicht zu entscheiden.\nbbb) Auch die Schließung der vom Bundesgerichtshof erkannten Regelungslücke durch die\nangegriffene Regelung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie führt vor dem\nHintergrund der früheren Besitzwechselvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik\nzu einer sachgerechten und angemessenen, den Betroffenen auch zumutbaren\nEigentumszuordnung, die für die Zukunft klare Verhältnisse schafft.\n1. Nach § 4 Abs. 1 der Besitzwechselverordnung vom 7. August 1975 in der Fassung der\nVerordnung vom 7. Januar 1988 hatte der Rat des Kreises auf Verlangen des Erben eines\nBodenreformeigentümers ihm oder einem seiner von ihm benannten Verwandten die Rechte\nund Pflichten zur Bewirtschaftung des Bodenreformgrundstücks zu übertragen, wenn er oder\nder Verwandte das Grundstück als Genossenschaftsmitglied oder Arbeiter zweckentsprechend\nnutzen würde. Mehrere Erben mussten in angemessener Frist dem Rat des Kreises\nvorschlagen, welchem Erben oder Verwandten die Rechte und Pflichten zur Bewirtschaftung\ndes Bodenreformgrundstücks übertragen werden sollten. Waren die Voraussetzungen für eine\nÜbertragung nicht gegeben, war das Bodenreformgrundstück nach § 4 Abs. 5 der Verordnung\nin den staatlichen Bodenfonds zurückzuführen.\n2. Durch Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 12 EGBGB werden diese\nRechtsgrundsätze in pauschalierender Weise nachgezeichnet. Damit werden die Betroffenen\nso gestellt, wie sie gestanden hätten, wenn die Besitzwechselvorschriften vor dem In-Kraft-\nTreten des Gesetzes vom 6. März 1990 von den Behörden der Deutschen Demokratischen\nRepublik korrekt angewendet und vollzogen worden wären oder der Gesetzgeber der\nDeutschen Demokratischen Republik schon vor der Wiedervereinigung eine dem früheren\nBesitzwechselrecht entsprechende Übergangsregelung getroffen hätte. Schutzwürdiges\nVertrauen der Erben von Bodenreformeigentümern ist dadurch, wie mit Recht auch das\nOberlandesgericht angenommen hat, nicht zerstört worden.\nVertrauen in den Fortbestand von Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen\nRepublik konnte sich in der Zeit nach der Wende mit Blick auf eine mögliche Wiedervereinigung\nder beiden deutschen Staaten nicht allgemein bilden, sondern nur dort, wo besonderer Anlass\nfür die Erwartung bestand, dass Recht der Deutschen Demokratischen Republik\nausnahmsweise in Kraft bleiben werde (...). Das Vertrauen in die grundsätzliche Anerkennung\nvon vor dem In-Kraft-Treten des Grundgesetzes im Beitrittsgebiet erworbenen\nEigentumspositionen kann daher nicht denselben weit gehenden Schutz beanspruchen wie das\nVertrauen in den Fortbestand von Rechten, die unter der Geltung des Grundgesetzes erlangt\nworden sind. Jedenfalls kann für den Schutz dieses Vertrauens nur die Sach- und Rechtslage\nmaßgeblich sein, die der bundesdeutsche Gesetzgeber am Ende der staatlichen Existenz der\nDeutschen Demokratischen Republik vorgefunden hat und die im Zuge der Wiedervereinigung\ngleichsam als normativer Bestandteil in den Geltungsbereich des Grundgesetzes gelangt ist\n(...).\nDanach konnten die Erben von Bodenreformeigentümern nach dem In-Kraft-Treten des\nGesetzes vom 6. März 1990 nicht in schützenswerter Weise darauf vertrauen, ihr auf der\nunterbliebenen Umsetzung der Besitzwechselvorschriften der Deutschen Demokratischen\nRepublik beruhendes Eigentum behalten zu dürfen. Ein besonderer Anlass für die Erwartung,\nauch in den Alterbfällen werde das durch dieses Gesetz zum Volleigentum aufgewertete\nEigentum an Bodenreformgrundstücken weiterhin Bestand haben, kann nicht aus der sowohl\neinfachrechtlich als auch verfassungsrechtlich vollzogenen Hinwendung der Deutschen\nDemokratischen Republik zu einer Privateigentumsordnung hergeleitet werden. Denn danach\nsollte nur das Privateigentum gewährleistet werden, das dem Einzelnen bewusst und gewollt\neingeräumt worden ist. Dies ist hinsichtlich des Bodenreformeigentums in den Alterbfällen nicht\ngeschehen, weil das Gesetz vom 6. März 1990 insoweit, wie vom Bundesgerichtshof\nfestgestellt, eine verdeckte Regelungslücke enthielt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass\nder Gesetzgeber der Deutschen Demokratischen Republik bei zutreffendem Erkennen der\nSach- und Rechtslage in den Fällen, in denen kein Erbe die Voraussetzungen für eine\nÜbertragung der Rechte und Pflichten zur Bewirtschaftung der Grundstücke an ihn erfüllt hätte,\nselbst eine der Rückführung der Grundstücke in den staatlichen Bodenfonds entsprechende\nRegelung getroffen hätte.\nVor diesem Hintergrund durfte der gesamtdeutsche Gesetzgeber die seinerzeit versäumten\nRegelungen in pauschalierender Weise nachholen. Dass er dies nicht schon mit dem\nEinigungsvertrag getan hat, begründet ebenfalls kein schutzwürdiges Vertrauen in den\nFortbestand der durch das Gesetz vom 6. März 1990 geschaffenen Rechtslage. Angesichts der\nVielzahl und Kompliziertheit der im Rahmen der Wiedervereinigung zu lösenden Aufgaben war\nder Einigungsvertragsgesetzgeber nicht in der Lage, alle Vorschriften zur Überleitung des\nRechts der Deutschen Demokratischen Republik in dasjenige der Bundesrepublik Deutschland\nin gewissermaßen einem Federstrich abschließend zu erlassen (...). Es musste deshalb jeder\nRechtsunterworfene damit rechnen, dass zunächst unverändert übernommene\nRechtspositionen Änderungen und Konkretisierungen durch den gesamtdeutschen\nGesetzgeber erfahren würden, sobald dieser die Tragweite der in der Deutschen\nDemokratischen Republik erlassenen Gesetze im Einzelnen erkannt haben würde. Dies gilt\nauch für das Bodenreformeigentum, das vom Gesetzgeber der Deutschen Demokratischen\nRepublik im Zuge der Privatisierung der Landwirtschaft zum Volleigentum aufgewertet wurde.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. DIE BEHAUPTETE VERLETZUNG DES ARTIKELS 1 DES PROTOKOLLS NR. 1\n\n60\nDie Beschwerdeführer behaupten, dass die ihnen auferlegte Verpflichtung, ihre\nGrundstücke gemäß Artikel 233 § 11 Abs. 3 und § 12 Abs. 2 und 3 des bundesdeutschen\nEinführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch unentgeltlich aufzulassen, ihr in Artikel 1\ndes Protokolls Nr. 1 verankertes Recht auf Achtung ihres Eigentums verletzt habe, der wie\nfolgt lautet:\nJede natürliche oder juristische Person hat das Recht auf Achtung ihres Eigentums.\nNiemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, dass das öffentliche Interesse es\nverlangt, und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des\nVölkerrechts vorgesehenen Bedingungen.\nAbsatz 1 beeinträchtigt jedoch nicht das Recht des Staates, diejenigen Gesetze anzuwenden,\ndie er für die Regelung der Benutzung des Eigentums im Einklang mit dem Allgemeininteresse\noder zur Sicherung der Zahlung der Steuern oder sonstiger Abgaben oder von Geldstrafen für\nerforderlich hält.“\nA. Das Vorliegen eines Eingriffs in das Recht auf Eigentum\n\n61\nDer Gerichtshof weist darauf hin, dass die Parteien hinsichtlich der Art des streitigen\nEingriffs, nämlich der Frage, ob im vorliegenden Fall der erste oder der zweite Satz von\nArtikel 1 Abs. 1 Anwendung findet, verschiedener Ansicht sind.\n\n62\nWie er es bereits mehrfach getan hat, ruft der Gerichtshof in Erinnerung, dass Artikel\n1 des Protokolls Nr. 1 drei verschiedene Vorschriften enthält: „die erste Vorschrift in Absatz 1\nerster Satz ist allgemeiner Art und enthält den Grundsatz der Achtung des Eigentums; die\nzweite Vorschrift in Absatz 1 zweiter Satz betrifft die Eigentumsentziehung, die bestimmten\nBedingungen unterstellt wird; die dritte Vorschrift in Absatz 2 gibt den Vertragsstaaten unter\nanderem die Befugnis, die Benutzung des Eigentums im Einklang mit dem\nAllgemeininteresse zu regeln (...). Es handelt sich hierbei jedoch nicht um Vorschriften, die in\nkeinem wechselseitigen Zusammenhang stehen. Die zweite und dritte beziehen sich auf\nbesondere Beispiele für Verletzungen des Rechts auf Eigentum; daher sind sie im Lichte des\nin der ersten Vorschrift verankerten Grundsatzes auszulegen“ (siehe u.a. Urteil in der Sache\nJames u.a. ./. Vereinigtes Königreich, 21. Februar 1986, Serie A, Band 98, S. 29-30, Rn. 37,\ndas teilweise den Wortlaut der Analyse aufgreift, die der Gerichtshof in seinem Urteil in der\nSache Sporrong und Lönnroth ./. Schweden, 23. September 1982, Serie A, Band 52, S. 24,\nRn. 61, entwickelt hat; siehe auch die Urteile in der Sache Die heiligen Klöster ./.\nGriechenland, 9. Dezember 1994, Serie A, Band 301-A, S. 31, Rn. 56, in der Sache Iatridis\n./. Griechenland [GC], Nr. 31107/96, Rn. 55, CEDH 1999-II, und in der Sache Beyeler ./.\nItalien [GC], Nr. 33202/96, Rn. 106, CEDH 2000-I).\n\n63\nDer Regierung zufolge stellt die Verpflichtung der Beschwerdeführer, ihre\nGrundstücke gemäß Artikel 233 § 11 Abs. 3 und § 12 Abs. 2 und 3 EGBGB an den Fiskus\naufzulassen, keine „Entziehung“ des Eigentums im Sinne von Artikel 1 des Protokolls Nr. 1\ndar. Die neuen in das Gesetz eingefügten Paragrafen sollten die Lücken des DDR-Gesetzes\nvom 6. März 1990 – Modrow-Gesetz – schließen und dessen Ungerechtigkeiten korrigieren\nund die Eigentumszuordnung als solche regeln. In Wirklichkeit hätten die Beschwerdeführer\nnur eine unsichere formale Eigentumsposition innegehabt, die jeglicher Rechtsgrundlage\nentbehre. Der im vorliegenden Fall „unbeachtliche“ streitige Eingriff sollte daher im Lichte\ndes ersten Satzes von Artikel 1 Abs. 1 untersucht werden.\n\n64\nDie Beschwerdeführer behaupten, dass im vorliegenden Fall eine „Entziehung“ des\nEigentums im Sinne des zweiten Satzes von Artikel 1 Abs. 1 erfolgt sei.\n\n65\nDer Gerichtshof weist darauf hin, dass in Bezug auf die Feststellung einer\nEigentumsentziehung nicht nur zu prüfen ist, ob es zu einer formellen Enteignung\ngekommen ist, sondern dass auch über den äußeren Anschein hinaus die Gegebenheiten\nder streitigen Situation zu analysieren sind. Da die Konvention „konkrete und wirksame“\nRechte schützen soll, ist zu klären, ob diese Situation einer tatsächlichen Enteignung\nentsprach (vorerwähntes Urteil Sporrong und Lönnroth, S. 24-25, Rn. 63, Brumărescu ./.\nRumänien [GC], Nr. 28342/95, Rn. 76, CEDH 1999-VII, und Zwierzynski ./. Polen, Nr.\n34049/96, Rn. 69, CEDH 2001-VI).\n\n66\nIn seiner Entscheidung vom 6. Oktober 2000 (siehe oben Rn. 59) hat das\nBundesverfassungsgericht unter Bezugnahme auf das Grundsatzurteil des\nBundesgerichtshofs vom 17. Dezember 1998 zu dieser Frage (siehe oben Rn. 57)\nfestgestellt, dass die Bodenreformgrundstücke in der sowjetischen Besatzungszone und in\nder Deutschen Demokratischen Republik vererblich gewesen seien. Es hat hinzugefügt,\ndass das Bodenreformeigentum, da aufgrund des Modrow-Gesetzes alle Beschränkungen\nhinsichtlich dieser Grundstücke entfallen seien, einschließlich der Fälle, in denen das\nEigentum vererbt worden war, zu vollwertigem Eigentum erstarkt und als solches in den\nGeltungsbereich des Grundgesetzes gelangt sei.\n\n67\nHieraus folgt, dass die Beschwerdeführer als Erben von Eigentümern von\nBodenreformgrundstücken nach dem Wegfall der Beschränkungen hinsichtlich dieser\nGrundstücke durch das am 16. März 1990 in Kraft getretene Modrow-Gesetz vollwertige\nEigentümer geworden sind.\nSie hatten folglich durch ein vor den ersten freien Wahlen im Jahr 1990 vom Parlament\nder Deutschen Demokratischen Republik verabschiedetes Gesetz rechtmäßig vollwertiges\nEigentum erworben. Dieses Eigentumsrecht ist durch die deutsche Wiedervereinigung\nBestandteil des Rechts der Bundesrepublik Deutschland geworden, wodurch es in den\nGeltungsbereich der Konvention gelangte. Durch die Tatsache, dass die Regierung\nanschließend dieses Eigentum als unrechtmäßig angesehen hat, weil die DDR ihre eigenen\nRegelungen nicht angewandt habe, da die Beschwerdeführer das Land nicht selbst\nbearbeitet hätten, kann die Rechtmäßigkeit des auf diese Weise erworbenen vollwertigen\nEigentums nicht in Zweifel gezogen werden.\n\n68\nNach der deutschen Wiedervereinigung waren alle Beschwerdeführer als Eigentümer\nin das Grundbuch eingetragen worden und konnten zunächst frei über ihr Eigentum\nverfügen. Die dritte und vierte Beschwerdeführerin hatten ihre Grundstücke im Jahr 1991 für\neinen Zeitraum von 12 Jahren an eine Agrargesellschaft verpachtet, und die fünfte\nBeschwerdeführerin hatte von der Stadt Frankfurt an der Oder, die ihr Grundstück an eine\nErholungseinrichtung verpachtet hatte, Pacht erhalten.\n\n69\nAnschließend haben die bundesdeutschen Gerichte in Anwendung von Artikel 233\n§ 11 Abs. 3 und § 12 Abs. 2 und 3 EGBGB die Beschwerdeführer verpflichtet, ihre\nGrundstücke an den Fiskus der Länder aufzulassen, weil sie bei Ablauf des 15. März 1990 –\nam Tag vor dem Inkrafttreten des Modrow-Gesetzes – nicht in der Landwirtschaft tätig oder\nMitglied einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft gewesen seien.\n\n70\nDaher ist der Gerichtshof der Auffassung, dass der Eingriff in das Recht der\nBeschwerdeführer als „Entziehung“ des Eigentums im Sinne des zweiten Satzes von Artikel\n1 des Protokolls Nr. 1 anzusehen ist. Es ist daher zu ermitteln, ob der gerügte Eingriff unter\ndem Gesichtspunkt dieser Bestimmung gerechtfertigt ist.\nB. Die Rechtfertigung des Eingriffs in das Recht auf Eigentum\n1. „Gesetzlich vorgesehen“\n\n71\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 vor allem verlangt,\ndass der Eingriff einer Behörde in die Ausübung des Rechts auf Achtung des Eigentums\ngesetzlich vorgesehen ist: Nach Absatz 1 zweiter Satz darf Eigentum nur „unter den durch\nGesetz vorgesehenen Bedingungen“ entzogen werden, und Absatz 2 erkennt den Staaten\ndas Recht zu, die Benutzung des Eigentums durch die Anwendung von „Gesetzen“ zu\nregeln. Außerdem ist die Rechtsstaatlichkeit, eines der Grundprinzipien einer\ndemokratischen Gesellschaft, ein allen Artikeln der Konvention immanenter Begriff (siehe\nEhemaliger König von Griechenland u.a. ./. Griechenland [GC]. Nr. 25701/94, Rn. 79, CEDH\n2000-XII).\n\n72\nDer Gerichtshof stellt fest, dass im vorliegenden Fall die streitige Maßnahme auf\nArtikel 233 § 11 Abs. 3 und § 12 Abs. 2 und 3 EGBGB i.d.F. des Zweiten\nVermögensrechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli 1992 beruhte. Dieser Artikel enthält sehr\nklare Bestimmungen über die Zuteilung der Bodenreformgrundstücke und über die\nBedingungen, die die Erben zu erfüllen haben, um diese Grundstücke behalten zu können.\n\n73\nDaher vertritt der Gerichtshof die Auffassung, dass dieses Gesetz die nach der\nKonvention erforderlichen Kriterien der Zugänglichkeit, Genauigkeit und Vorhersehbarkeit\nerfüllte.\n\n74\nIn der Folge haben die deutschen Gerichte die Beschwerdeführer verpflichtet, ihre\nGrundstücke in Anwendung dieser Bestimmungen an den Fiskus aufzulassen, und das\nBundesverfassungsgericht hat in seinen Entscheidungen vom 6. und 25. Oktober 2000 die\nAuffassung vertreten, dass diese Bestimmungen mit dem Grundgesetz vereinbar seien (Rn.\n58 und 59 oben).\n\n75\nDer Gerichtshof ist der Meinung, dass diese Auslegung nicht willkürlich gewesen ist.\nEr weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es in erster Linie den innerstaatlichen\nBehörden, und insbesondere den Gerichten obliegt, das innerstaatliche Recht auszulegen\nund anzuwenden (siehe unter vielen anderen Wittek ./. Deutschland, Nr. 37290/97, Rn. 49,\nCEDH –XI, und Forrer-Niedenthal ./. Deutschland, Nr. 47316/99, Rn. 39, 20. Februar 2003).\n\n76\nDie Entziehung des Eigentums war daher, wie es Artikel 1 des Protokolls Nr. 1\nverlangt, gesetzlich vorgesehen.\n2. „Aus Gründen des öffentlichen Interesses“\n\n77\nDer Gerichtshof muss nun ermitteln, ob diese Eigentumsentziehung ein legitimes Ziel\nverfolgte, d.h. ob „ein öffentliches Interesse“ im Sinne der zweiten Vorschrift von Artikel 1 des\nProtokolls Nr. 1 gegeben war.\n\n78\nDie Regierung behauptet, der streitige Eingriff habe einen im öffentlichen Interesse\nliegenden Zweck verfolgt, nämlich die Schaffung klarer Eigentumsverhältnisse an den aus\nder Bodenreform stammenden Grundstücken. Deswegen sei der deutsche Gesetzgeber\nverpflichtet gewesen, das Unrecht des Modrow-Gesetzes zu korrigieren, das nicht der\nTatsache Rechnung getragen habe, dass die DDR-Behörden häufig ihre eigenen\nRegelungen nicht korrekt angewandt hätten.\nDies habe zur Folge gehabt, dass zahlreiche Bauern, die die Grundstücke tatsächlich\nbewirtschafteten, nicht als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen waren, und dass\nhingegen zahlreiche Erben, die das Land nicht selbst bestellten, darin eingetragen waren.\n\n79\nDie Beschwerdeführer behaupten, dass der streitige Eingriff kein legitimes Ziel\nverfolgte. Sie werfen dem deutschen Gesetzgeber vor, dass er das alte zur Zeit der DDR\ngeltende sozialistische Recht mit Verschlechterungen habe wieder aufleben lassen wollen,\nindem die Beschwerdeführer daran gehindert worden seien, Maßnahmen zu ergreifen, die es\nihnen ermöglicht hätten, ihr Eigentum zu bewahren. In Wirklichkeit habe der Staat nur\nversucht, dieser Grundstücke habhaft zu werden, ohne die von dieser Maßnahme\nbetroffenen Erben zu entschädigen.\n\n80\nDer Gerichtshof vertritt die Auffassung, dass die nationalen Behörden dank der\nunmittelbaren Kenntnis ihrer Gesellschaft und von deren Bedürfnissen grundsätzlich besser\nals der internationale Richter geeignet sind festzustellen, was „öffentliches Interesse“\nbedeutet. Im Rahmen des von der Konvention geschaffenen Schutzmechanismus ist es\nfolglich ihre Aufgabe, als erste über das Vorhandensein eines Problems von allgemeinem\nInteresse, das Eigentumsentziehungen rechtfertigt, zu entscheiden. Infolgedessen verfügen\nsie hier wie in anderen Bereichen, auf die sich die Garantien der Konvention erstrecken, über\neinen gewissen Ermessensspielraum.\nAußerdem ist der Begriff von „allgemeinem Interesse“ von Natur aus weit gefasst.\nInsbesondere schließt die Entscheidung, Gesetze über Eigentumsentziehungen zu\nverabschieden, in der Regel die Untersuchung politischer, wirtschaftlicher und sozialer\nFragen ein. Da es der Gerichtshof für normal erachtet, dass der Gesetzgeber über einen\nweiten Ermessensspielraum bei der Wirtschafts- und Sozialpolitik verfügt, respektiert er die\nArt und Weise, in der dieser die zwingenden Erfordernisse des „allgemeinen Interesses“\nversteht, es sei denn, seine Beurteilung stellt sich als offensichtlich unangemessen heraus\n(vorerwähntes Urteil James u.a., S. 32, Rn. 46, und vorerwähntes Urteil Ehemaliger König\nvon Griechenland, Rn. 87) Dies gilt zwangsläufig, wenn nicht a fortiori, für so radikale\nVeränderungen wie sie bei der deutschen Wiedervereinigung erfolgten, wo ein Übergang\nvon einem sozialistischen Wirtschaftssystem zu einem Marktwirtschaftsystem stattfand.\n\n81\nDaher sieht der Gerichtshof keinen Anlass daran zu zweifeln, dass der Wunsch des\nGesetzgebers, die Eigentumsfragen im Zusammenhang mit der Bodenreform zu klären und\ndie – in seinen Augen ungerechten – Auswirkungen des Modrow-Gesetzes zu korrigieren,\ndem „öffentlichen Interesse“ diente. Des Weiteren stellt sich die Frage, ob dieser im\nöffentlichen Interesse liegende Zweck im Rahmen der Würdigung der Verhältnismäßigkeit\ndes Eingriffs gewichtig genug war.\n3. Verhältnismäßigkeit des Eingriffs\n\n82\nEin Eingriff in das Recht auf Achtung des Eigentums hat einen gerechten Ausgleich\nzwischen den Erfordernissen des öffentlichen Interesses der Gemeinschaft und den\nAnforderungen an den Schutz der Grundrechte des Einzelnen herbeizuführen (s. u.a.\nvorerwähntes Urteil Sporrong und Lönnroth, S. 26, Rn. 69). Das Bestreben, einen solchen\nAusgleich sicherzustellen, spiegelt sich in der Struktur des gesamten Artikels 1 des\nProtokolls Nr. 1 wider, folglich auch im zweiten Satz, der im Lichte des im ersten Satz\nverankerten Grundsatzes zu sehen ist. Insbesondere müssen die eingesetzten Mitteln in\neinem angemessenen Verhältnis zu dem von jeder vermögensentziehenden Maßnahme\nangestrebten Ziel stehen (Pressos Compania Naviera S.A. u.a. ./. Belgien, Urteil vom\n20. November 1995, Serie A, Band 332, S. 23, Rn. 38).\nBei der Feststellung, ob die streitige Maßnahme den gewollten gerechten Ausgleich wahrt\nund ob sie insbesondere den Beschwerdeführern nicht eine unverhältnismäßige Last\naufbürdet, sind die vom innerstaatlichen Recht vorgesehenen Entschädigungsmodalitäten zu\nberücksichtigen. Hierzu hat der Gerichtshof bereits ausgeführt, dass eine\nEigentumsentziehung ohne Zahlung eines dem Wert des Eigentums angemessenen Betrags\nnormalerweise eine übermäßige Verletzung darstellt, und dass das völlige Fehlen einer\nEntschädigung nur unter außergewöhnlichen Umständen im Zusammenhang mit Artikel 1\ndes Protokolls Nr. 1 gerechtfertigt sein kann (vorerwähntes Urteil in der Sache Die heiligen\nKlöster, S. 35, Rn. 71, und in der Sache Ehemaliger König von Griechenland u.a., Rn. 89).\n\n83\nIm vorliegenden Fall sieht das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz vom\n14. Juli 1992 für die Beschwerdeführer keine Entschädigungsmodalität vor. Da bereits\nfeststeht, dass der streitige Eingriff die Bedingung der Rechtmäßigkeit erfüllte und nicht\nwillkürlich war, wird der Zugriff des Staates auf das Eigentum der Beschwerdeführer durch\ndas Fehlen einer Entschädigung nicht eo ipso und stets unrechtmäßig (siehe hingegen\nPapamichalopoulos u.a. ./. Griechenland (Artikel 50), Urteil vom 31. Oktober 1995, Serie A,\nBand 330-B, S.59-60, Rn. 36). Daher bleibt zu ermitteln, ob die Beschwerdeführer im\nRahmen einer rechtmäßigen Eigentumsentziehung eine unverhältnismäßige und\nübermäßige Last zu tragen hatten.\n\n84\nDie Regierung behauptet, dass der streitige Eingriff ein gerechtes Gleichgewicht\nzwischen den Erfordernissen des öffentlichen Interesses der Gemeinschaft und den\nAnforderungen an den Schutz der Grundrechte des Einzelnen aufrechterhalten habe. In der\nDDR hätten die Beschwerdeführer als Erben von Eigentümern von\nBodenreformgrundstücken kein vollwertiges Eigentumsrecht, sondern lediglich ein\nNutzungsrecht erworden. Nach den Besitzwechselverordnungen hätten ihre Grundstücke\nentschädigungslos in den Bodenfonds zurückgeführt werden müssen, wenn die Erben das\nLand nicht selbst bewirtschafteten. Die Tatsache, dass diese Regelung sehr häufig keine\nAnwendung gefunden habe, könne für die Beschwerdeführer kein Recht begründen, ihre\nGrundstücke behalten zu dürfen. Zwar hätten sie formale Eigentumspositionen erworben,\ndoch seien diese unsicher gewesen und hätten jeglicher Legitimität entbehrt. Die\nBeschwerdeführer hätten auf den Fortbestand ihrer Rechtsposition nicht vertrauen dürfen, da\ndas Modrow-Gesetz eigentlich darauf abzielte zu gewährleisten, dass diese Grundstücke\nzweckentsprechend landwirtschaftlich genutzt werden; es sollte außerdem den Bauern, und\nnicht den Erben, die das Land nicht selbst bewirtschafteten, ermöglichen, vollwertige\nEigentümer zu werden, um ihre Eingliederung in die freie Marktwirtschaft zu gestatten.\n\n85\nDie Beschwerdeführer behaupten, dass die Eigentumsentziehung, deren Opfer sie\ngeworden seien, offensichtlich unverhältnismäßig sei, da sie entschädigungslos zugunsten\ndes Fiskus erfolgt sei. Im Jahr 1992 sei der deutsche Gesetzgeber von dem irrtümlichen\nGrundsatz ausgegangen, dass die Bodenreformgrundstücke nicht vererblich seien.\nAußerdem enthalte das Modrow-Gesetz objektiv keine Lücken und habe darauf abgezielt,\ndas Eigentumsrecht für alle Eigentümer dieser Grundstücke einschließlich ihrer Erben\nwiederherzustellen. Zwecks Untermauerung ihrer These legen die Beschwerdeführer\nBescheinigungen früherer hoher DDR-Funktionäre vor. Der deutsche Gesetzgeber hätte den\nWillen der Volksvertretung der DDR in dieser Hinsicht beachten müssen. Die\nBeschwerdeführer sind der Auffassung, dass sie einen beispiellosen Eingriff in ihr privates\nEigentum erlitten haben, und weisen darauf hin, dass ca. 50.000 Personen als Erben von\nBodenreformgrundstücken bereits entschädigungslos zu Gunsten des Fiskus der Länder\nenteignet worden seien.\n\n86\nNach Meinung des Gerichtshofs obliegt es ihm im vorliegenden Fall nicht, die Art des\nEigentumsrechts zu untersuchen, über das die Beschwerdeführer in der DDR als Erben von\nEigentümern von Bodenreformgrundstücken verfügten. Die Ereignisse hatten tatsächlich vor\ndem Inkrafttreten der Konvention in einem Staat stattgefunden, der nicht Vertragspartei war.\nDarüber hinaus erachtet er es nicht als sachdienlich, da unabhängig von der Art der\ndamaligen Einschränkungen des Eigentumsrechts der Beschwerdeführer, diese\nBeschränkungen eindeutig durch das Modrow-Gesetz entfallen sind, wie der\nBundesgerichtshof selbst in seiner Entscheidung vom 6. Oktober 2000 feststellt.\n\n87\nHingegen ist es die Aufgabe des Gerichtshofs, die Situation der Beschwerdeführer\nnach der deutschen Wiedervereinigung zu untersuchen und im Lichte der in den\nvorstehenden Rn. 82 und 83 aufgeführten Grundsätze die von der Regierung zur\nRechtfertigung der entschädigungslosen Entziehung des Eigentums der Beschwerdeführer\nvorgetragenen Argumente zu prüfen, die großenteils auf den Argumenten beruhen, die das\nBundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 6. Oktober 2000 dargelegt hat.\n\n88\nEines der Hauptargumente besteht in der Behauptung, dass das Zweite\nVermögensrechtsänderungsgesetz vom 14. Juli 1992 in Anlehnung an die in der DDR in den\nBodenreformverordnungen und den Besitzwechselverordnungen aufgeführten Grundsätze\ndie Beschwerdeführer so stellen wollte, wie sie gestanden hätten, wenn diese Grundsätze\ndamals korrekt angewandt worden wären. Somit hat der deutsche Gesetzgeber in gewisser\nHinsicht eine Kehrtwendung vollzogen, um zu vermeiden, dass sich die Beschwerdeführer\naufgrund der kurzen Dauer und der Ungenauigkeit des Modrow-Gesetzes grundlos\nbereichern, aufgrund der Tatsache, dass die Behörden der DDR ihre eigenen Regelungen\nnicht immer angewandt haben.\n\n89\nDer Gerichtshof ruft zunächst in Erinnerung, dass er in der Vergangenheit mehrfach\nveranlasst worden ist, bei der Prüfung von Rechtssachen, mit denen er befasst worden war,\ndem außergewöhnlichen Kontext der deutschen Wiedervereinigung Rechnung zu tragen\n(siehe insbesondere das vorerwähnte Urteil in der Sache Forrer-Niedenthal, Rn. 48, Wittek,\nRn. 61, Kuna ./. Deutschland, Nr. 52449/99, CEDH 2001-V, und Goretzki ./. Deutschland, Nr.\n52477/99, 24. Januar 2002). Er ist sich der unendlich großen Aufgabe bewusst, die der\ndeutsche Gesetzgeber zu bewältigen hatte, um alle komplexen Fragen des Eigentumsrechts\nbeim Übergang von einem sozialistischen Eigentumssystem zu einem\nMarktwirtschaftssystem zu regeln. Dies gilt insbesondere für alle Fragen im Zusammenhang\nmit der Abwicklung der Bodenreform, ein Symbol, par excellence, für eine kollektivistische\nVorstellung vom Eigentumsrecht.\n\n90\nDer Gerichtshof kann jedoch im vorliegenden Fall der Argumentation der Regierung\nin Bezug auf den Begriff „illegitimes“ Eigentum, der einen höchst politischen Begriff darstellt,\nnicht folgen. Wie der Gerichtshof bereits weiter oben dargelegt hat, besteht, unabhängig\ndavon, wie sich die Situation der Beschwerdeführer möglicherweise vor dem Inkrafttreten\ndes Modrow-Gesetzes darstellte, kein Zweifel daran, dass sie vollwertiges Eigentum an ihren\nGrundstücken mit Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig erlangt haben. Dieses ist vom\nParlament der DDR vor den ersten freien Wahlen im Jahre 1990 im Rahmen der\nVerhandlungen, die zwischen den beiden deutschen Staaten in der Zeit zwischen dem Fall\nder Berliner Mauer und dem Inkrafttreten der deutschen Wiedervereinigung stattfanden,\nverabschiedet worden. Ziel dieses Gesetzes war es, die DDR für die Marktwirtschaft zu\nöffnen, wie es in dem Staatsvertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und\nSozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen\nRepublik vom 18. Mai 1990 (Rn. 48 oben) vorgesehen ist, indem alle etwaigen\nBeschränkungen für die Bodenreformgrundstücke aufgehoben wurden. Sollte im Hinblick auf\ndie Legitimität argumentiert werden, müsste im Übrigen auch das anfänglich von den\nehemaligen Eigentümern dieser Grundstücke, die nach 1945 im Rahmen der Bodenreform\nenteignet wurden, erlittene Unrecht – wie die Regierung selbst in ihren Schriftsätzen\neinräumt – Berücksichtigung finden. Dieser Aspekt könnte bei der Festsetzung der den\nBeschwerdeführern zu zahlenden Entschädigung zum Tragen kommen.\n\n91\nZwar hat der deutsche Gesetzgeber im vorliegenden Fall in der Folge die – in seinen\nAugen ungerechten – Auswirkungen des Modrow-Gesetzes durch ein neues, zwei Jahre\nspäter angenommenes Gesetz korrigieren wollen, doch warf dies an sich kein Problem auf:\nWas hingegen ein Problem darstellte, war der Regelungsgehalt dieses neuen Gesetzes. Der\nGerichtshof ist im Hinblick auf die Wahrung der Verhältnismäßigkeit nämlich der Auffassung,\ndass der deutsche Gesetzgeber eine solche Eigentumsentziehung zu Gunsten des Staates\nnicht vornehmen durfte, ohne eine angemessene Entschädigung für die Beschwerdeführer\nvorzusehen. Festzustellen ist jedoch, dass sie im vorliegenden Fall nicht die geringste\nEntschädigung erhalten haben.\n\n92\nEs trifft zu, dass das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz nicht ausschließlich\ndem Staat zugute kam, sondern auch in bestimmten Fällen die Neuverteilung der\nGrundstücke zu Gunsten der Bauern und zu Lasten der Erben, die nicht selbst das Land\nbewirtschafteten, vorsah. Der Gerichtshof hat jedoch nur die konkreten Rechtssachen zu\nbehandeln, mit denen er befasst worden ist. Im vorliegenden Fall mussten die\nBeschwerdeführer als Erben von Eigentümern von Bodenreformgrundstücken ihre\nGrundstücke unentgeltlich an den Fiskus auflassen.\n\n93\nAngesichts all dieser Aspekte gelangt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass selbst\nwenn die Umstände der deutschen Wiedervereinigung als außergewöhnlich anzusehen sind,\ndas Fehlen einer jeglichen Entschädigung für den Zugriff des Staates auf das Eigentum der\nBeschwerdeführer zu deren Nachteil den zwischen dem Schutz des Eigentums und den\nErfordernissen des Allgemeininteresses herbeizuführenden gerechten Ausgleich stört.\nSomit ist Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 verletzt worden.\nII. DIE BEHAUPTETE VERLETZUNG DES ARTIKELS 14 DER KONVENTION IN\nVERBINDUNG MIT ARTIKEL 1 DES PROTOKOLLS NR. 1\n\n94\nDie Beschwerdeführer behaupten ebenfalls, dass sie gegenüber anderen\nEigentümern von Bodenreformgrundstücken diskriminiert worden seien, was Artikel 14 der\nKonvention in Verbindung mit Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 widerspreche. Artikel 14 lautet\nwie folgt:\n„Der Genuss der in d(...)er Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne\nDiskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache,\nder Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft,\nder Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines\nsonstigen Status zu gewährleisten.“\n95: Der Regierung zufolge sind die Beschwerdeführer gegenüber anderen Eigentümern\nvon Bodenreformgrundstücken, die das Eigentum erst nach Ablauf des 15. März 1990 im\nWege der Erbfolge erworben haben, nicht diskriminiert worden. Die Differenzierung\nrechtfertige sich aus dem Ziel des Gesetzgebers, die Zuteilung der Grundstücke nach\nBodenreformgrundsätzen pauschalierend nachzuzeichnen. Eine solche Nachzeichnung sei\naber nur erforderlich gewesen, soweit die Behörden der DDR nach den\nBodenreformvorschriften und den Besitzwechselverordnungen eine Umschreibung des\nEigentums im Grundbuch hätten herbeiführen müssen, dies aber vor dem 6. März 1990 nicht\ngetan hatten.\n\n96\nDie Beschwerdeführer erwidern, dass das Zuteilungsrecht des Fiskus eine\nDiskriminierung ihrerseits gegenüber den Eigentümern von Bodenreformgrundstücken\ndarstelle, die ihre Grundstücke im Wege des lebzeitigen Eigentumserwerbs vor dem 15.\nMärz 1990 oder aber im Wege der Vererbung zwischen dem 15. März 1990 und dem 2.\nOktober 1990 erworben hätten. Eine solche differenzierte Behandlung sei aber nicht\ngerechtfertigt, weil sie ihre Grundstücke ausschließlich durch Erbschaft erworben hätten, die\nanderen Vorschriften unterlägen als denjenigen, die beim lebzeitigen Eigentumserwerb von\nBodenreformgrundstücken anwendbar seien. Außerdem sei den Beschwerdeführern heute\nnicht mehr die Möglichkeit gegeben, Mitglied einer landwirtschaftlichen\nProduktionsgenossenschaft zu werden – Stichtag war der 15. März 1990 – , wie dies vom\ndeutschen Gesetzgeber gleichwohl rückwirkend zum 22. Juli 1992 verlangt worden sei.\n\n97\nAngesichts seiner Feststellung einer Verletzung des Rechts der Beschwerdeführer\nauf Achtung ihres Eigentums (Rn. 93 oben) erachtet es der Gerichtshof nicht für erforderlich,\ndie behauptete Verletzung von Artikel 14 der Konvention in Verbindung mit Artikel 1 des\nProtokolls Nr. 1 zu untersuchen.\nII. DIE ANWENDUNG DES ARTIKELS 41 DER KONVENTION\n\n98\nArtikel 41 der Konvention lautet wie folgt:\n\"Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden\nsind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene\nWiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten\nPartei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.\"\n\n99\nDie Beschwerdeführer fordern an erster Stelle die Rückgabe der streitbefangenen\nGrundstücke oder andernfalls eine Entschädigung ihres Vermögenswertes. Sie verlangen\nebenfalls die Erstattung der Kosten und Auslagen.\n\n100\nDer Gerichtshof ist der Auffassung, dass die Frage der Anwendung des Artikels 41\nnoch nicht spruchreif ist. Infolgedessen behält er sich die Beurteilung dieser Frage vor und\nwird das weitere Verfahren unter Berücksichtigung der Möglichkeit bestimmen, dass die\nRegierung und die Beschwerdeführer eine Einigung erzielen.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF\n1. einstimmig, dass Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 verletzt worden ist;\n2. einstimmig, dass die Rüge der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit Artikel 14 der\nKonvention in Verbindung mit Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 nicht zu prüfen ist;\n3. mit sechs zu einer Stimme, dass die Frage der Anwendung von Artikel 41 der Konvention\nnoch nicht spruchreif ist;\ninfolgedessen\na) behält er sich die Beurteilung dieser Frage ganz vor;\nb) fordert er die Regierung und die Beschwerdeführer auf, ihm schriftlich innerhalb von\nsechs Monaten, nachdem das Urteil gemäß Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig\ngeworden ist, ihre Stellungnahme zu der Frage zu unterbreiten und insbesondere, ihn\nvon jeder Einigung, die sie möglicherweise erzielen, zu unterrichten;\nc) behält er sich die Bestimmung des weitern Verfahrens vor und beauftragt den\nKammerpräsidenten, das weitere Verfahren erforderlichenfalls zu bestimmen.\nAusgefertigt in französischer Sprache und anschließend am 22. Januar 2004 gemäß\nArtikel 77 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung schriftlich übermittelt.\nVincent BERGER Ireneu CABRAL BARRETO\nKanzler Präsident\nDiesem Urteil ist gemäß Artikel 45 Abs. 2 der Konvention und Artikel 74 Abs. 2 der\nVerfahrensordnung die abweichende Meinung von Herrn Cabral Barreto beigefügt.\nI. C. B.\nV.B.\nTEILWEISE ÜBEREINSTIMMENDE UND TEILWEISE ABWEICHENDE MEINUNG DES\nRICHTERS CABRAL BARRETO\n1. Ich bin der Meinung, dass Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 verletzt worden ist, selbst wenn ich\nSchwierigkeiten habe, der Argumentation des Urteils insgesamt zu folgen.\n1.1 – Bei den fraglichen Grundstücken handelt es sich um im Jahr 1945 im Rahmen der\nBodenreform enteignete Grundstücke.\nEin im Rahmen der Bodenreform erworbenes Grundstück durfte weder geteilt noch verkauft,\nverpachtet oder verpfändet werden.\nAußerdem musste im Erbfall der Rat des Kreises die Rechte und Pflichten zur\nBewirtschaftung des Grundstücks auf denjenigen übertragen, der das Grundstück als Mitglied\neiner landwirtschaftlichen Produktionsgemeinschaft oder als Arbeiter landwirtschaftlich nutzen\nsollte; waren die Bedingungen für eine Übertragung nicht erfüllt, wurde das Grundstück in den\nstaatlichen Bodenfonds zurückgeführt.\nDie Erben von Eigentümern von Bodenreformgrundstücken, die das Grundstück nicht\nlandwirtschaftlich nutzten, konnten sich vor dem Gesetz vom 6. März 1990 nicht als Eigentümer\nin das Grundbuch eintragen lassen.\nDurch das Gesetz vom 6. März 1990 sind alle Verfügungsbeschränkungen hinsichtlich der\nBodenreformgrundstücke entfallen, wodurch ihre Eigentümer zu vollwertigen Eigentümern\nwurden.\nDieses Gesetz nutzte den Beschwerdeführern jedoch nichts, aus dem einfachen Grund, weil\nsie im Zeitpunkt seines Inkrafttretens – 16. März 1990 – keine Eigentümer der fraglichen\nGrundstücke waren.\n1.2 – Nach dem Gesetz vom 6. März 1990 ist es den Beschwerdeführern gelungen, ihren\nNamen als Eigentümer in das Grundbuch eintragen zu lassen.\nDie Eintragung war dank von Umständen möglich, die nicht in den rechtlichen Bereich fallen,\nsondern vielmehr auf Zufall oder Nachlässigkeit zurückzuführen waren, wie der\nBundesgerichtshof festgestellt hat.\nIch füge hinzu, dass die Beschwerdeführer auch von der schwierigen und verworrenen\nSituation nach der deutschen Wiedervereinigung sowie von einer gewissen Flexibilität bei der\nAuslegung des Gesetzes vom 6. März 1990 profitiert haben, wobei der Gesetzgeber der\nBundesrepublik Deutschland im Jahre 1992 diese Auslegung ordnungsgemäß korrigiert hat.\nWie das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, hat dieses neue Gesetz die\nBeschwerdeführer so gestellt, wie sie gestanden hätten, wenn das in dem Zeitpunkt, als das\nGesetz vom 6. März 1990 in Kraft getreten ist, geltende Recht beachtet worden wäre.\n1.3. Die Beschwerdeführer haben jedoch trotz fehlender Rechtfertigung und trotz fehlenden\nRechtstitels ihre Namen als Eigentümer in das Grundbuch eintragen lassen.\nAuf diese Weise sind sie von den deutschen Behörden anerkannt worden und haben die\nMöglichkeit gehabt, über das Eigentum zu verfügen.\nIch finde, dass das Gesetz von 1992 in Bezug auf die streitbefangenen Grundstücke einen\nEingriff in die Situation der Beschwerdeführer darstellt, wodurch eine Beeinträchtigung der\nberechtigten Hoffnung, weiterhin als Eigentümer angesehen zu werden, zum Ausdruck kommt;\nfolglich ist Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 verletzt worden.\nIch kann jedoch nicht der Formulierung in Rn. 86 des Urteils beipflichten – „unabhängig von\nder Art der damaligen Einschränkungen des Eigentumsrechts der Beschwerdeführer, diese\nBeschränkungen eindeutig durch das Modrow-Gesetz entfallen sind“ – denn, wie ich versucht\nhabe, weiter oben darzulegen, das Modrow-Gesetz konnte den Beschwerdeführern nicht von\nNutzen sein, weil sie im Zeitpunkt seines Inkrafttretens keine Eigentümer oder Besitzer der\nGrundstücke waren.\nEs fällt mir auch schwer, das zu akzeptieren, was in Rn. 90 ausgeführt ist – „besteht, ..., kein\nZweifel daran, dass sie vollwertiges Eigentum an ihren Grundstücken mit Inkrafttreten dieses\n[Modrow-] Gesetzes rechtmäßig erlangt haben“ –, da meines Erachtens das Modrow-Gesetz\nniemanden Eigentum übertragen hat, sondern sich darauf beschränkte, die Beschränkungen der\nfreien Verfügung über die Grundstücke für diejenigen aufzuheben, die Besitzer waren, was nicht\nauf die Beschwerdeführer zutraf.\nIch teile die Vorstellung der innerstaatlichen Gerichte (Bundesgerichtshof und\nBundesverfassungsgericht), insofern als der Gesetzgeber von 1992 die Beschwerdeführer so\ngestellt hat, wie sie gestanden hätten, wenn die bestehenden Vorschriften damals richtig\nangewandt worden wären, wodurch die Beschwerdeführer an einer grundlosen Bereicherung\ngehindert wurden.\n1.4 – Daher stelle ich mit diesen Klarstellungen und Einschränkungen die Verletzung von\nArtikel 1 des Protokolls Nr. 1 fest.\n2. Die Einschränkungen, mit denen ich die Verletzung von Artikel 1 des Protokolls Nr. 1\nfeststelle, veranlassen mich, auch im Hinblick auf bestimmte Ausführungen in Rn. 91 – „Der\nGerichtshof ist (...) der Auffassung, dass der deutsche Gesetzgeber eine solche\nEigentumsentziehung zu Gunsten des Staates nicht vornehmen durfte, ohne eine angemessene\nEntschädigung für die Beschwerdeführer vorzusehen.“ – und in Rn. 93 – „das Fehlen einer\njeglichen Entschädigung für den Zugriff des Staates auf das Eigentum der Beschwerdeführer zu\nderen Nachteil den zwischen dem Schutz des Eigentums und den Erfordernissen des\nAllgemeininteresses herbeizuführenden gerechten Ausgleich stört.“ Vorbehalte zu haben.\nDer Gesetzgeber von 1992 hat eine Sachlage bereinigt, die einer Rechtsgrundlage entbehrte;\nunter diesen Umständen frage ich mich, ob es angemessen ist, von einem Zugriff und dem\nErfordernis einer angemessenen Entschädigung zu sprechen.\nDaher kann ich sagen, – und genau hierin stimme ich nicht überein – dass die\nBeschwerdeführer, nachdem sie ihre Namen in das Grundbuch haben eintragen lassen und bis\nzum Zeitpunkt der Auflassung an den Fiskus, Nutzen aus den fraglichen Grundstücken gezogen\nhaben.\nAufgrund des Gesetzes von 1992 konnte von den Beschwerdeführern nicht nur die\nAuflassung der Grundstücke, sondern auch die Rückführung des Gewinns verlangt werden.\nUnd wenn dies zuträfe, würde ich zustimmen, dass das Ende der Hoffnung der\nBeschwerdeführer, weiterhin als Eigentümer angesehen zu werden, es rechtfertigte, dass die\ngerechte Entschädigung in einem Geldbetrag zum Ausdruck kommt.\nIm vorliegenden Fall, und über die Erstattung der Kosten und Auslange hinaus, bedeutet\nmeines Erachtens im Hinblick auf die Erfordernisse des Artikels 41 der Konvention die\nFeststellung der Verletzung an sich eine gerechte Entschädigung.","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139247","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2004-01-22/46720-99-72203-01-72552-01","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":9},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 233 § 11","ref_norm":"233-11","n":8},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 233 § 12","ref_norm":"233-12","n":4},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 41","ref_norm":"41","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139247","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139247"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2004-01-22/46720-99-72203-01-72552-01","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139247","retrieved":"2026-07-29 08:43:45.564348+00:00"}}