{"status":"available","doknr":"001-139246","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2004:0108JUD004716999","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Kammer","decided":"2004-01-08","aktenzeichen":"47169/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG, 1. dass Artikel 6 der Konvention im vorliegenden Fall anwendbar ist; 2. dass Artikel 6 Abs. 1 der Konvention verletzt ist; 3. dass a) der beklagte Staat der Beschwerdeführerin innerhalb von drei Monaten, nachdem das Urteil gemäß Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig geworden ist, die folgenden Beträge zu zahlen hat: i. 2.000 (zweitausend) Euro wegen des immateriellen Schadens; II. 3.900 (dreitausendneunhundert) Euro für Kosten und Auslagen; iii. zuzüglich der Beträge, die als Steuer möglicherweise angefallen sind; b) diese Beträge nach Ablauf der genannten Frist und bis zur Zahlung um einfache Zinsen zu einem Satz entsprechend demjenigen der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank, der in diesem Zeitraum Gültigkeit hat, zu erhöhen sind, zuzüglich drei Prozentpunkten; 5. dass der Antrag auf gerechte Entschädigung im Übrigen zurückgewiesen wird. 6.","text_plain":"Urteile\nEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Dritte Sektion\nNichtamtliche deutsche Übersetzung aus dem Französischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n08/01/04 - Rechtssache V. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 47169/99)\nU R T E I L\nSTRASSBURG\n8. Januar 2004\nDieses Urteil wird unter den in Artikel 44 Absatz 2 der Konvention aufgeführten Bedingungen endgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache V. ./. Deutschland\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Dritte Sektion) als Kammer\ndurch die folgenden Richter:\nHerrn I. CABRAL BARRETO, Präsident,\nHerrn G. RESS,\nHerrn L. CAFLISCH,\nHerrn P. KŪRIS\nHerrn B. ZUPANČIČ,\nHerrn J. HEDIGAN\nFrau M. TSATSA-NIKOLOVSKA;\nsowie dem Kanzler der Sektion, Herrn V. BERGER,\nnach Beratung in nichtöffentlicher Sitzung am 28. November 2002 und am 4. Dezember 2003\ndas folgende Urteil erlassen, das an dem letztgenannten Tag angenommen worden ist:\nVERFAHREN\n\n1\nDem Fall liegt eine gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Beschwerde\n(Nr. 47169/99) zugrunde, die die deutsche Staatsangehörige E. V. („die\nBeschwerdeführerin“) beim Gerichtshof aufgrund des Artikels 34 der Konvention zum\nSchutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) am 1. Februar 1999\nerhoben hatte.\n\n2\nDie deutsche Regierung („die Regierung“) wurde von ihrem Verfahrensbevollmächtigten, Herrn Klaus Stoltenberg, Ministerialdirigent im Bundesministerium der Justiz,\nvertreten.\n\n3\nDie Beschwerdeführerin behauptet, dass die Dauer des Verfahrens vor dem\nBundesverfassungsgericht die angemessene Frist nach Artikel 6 Absatz 1 der Konvention\nüberschritten habe.\n\n4\nDie Beschwerde ist der Vierten Sektion des Gerichtshofs zugewiesen worden\n(Artikel 52 Abs. 1 der Verfahrensordnung). In dieser Sektion ist die für die Prüfung der\nRechtssache vorgesehene Kammer (Artikel 27 Abs. 1 der Konvention) gemäß Artikel 26\nAbs. 1 der Verfahrensordnung gebildet worden.\n\n5\nAm 1. November 2001 hat der Gerichtshof die Zusammensetzung seiner Sektionen\n(Artikel 25 Abs. 1 der Verfahrensordnung) geändert. Diese Beschwerde ist der so umgebildeten Dritten Sektion zugewiesen worden (Artikel 52 Abs. 1).\n\n6\nMit Entscheidung vom 28. November 2002 hat der Gerichtshof die Beschwerde für\nzulässig erklärt.\n\n7\nSowohl die Beschwerdeführerin als auch die Regierung haben schriftliche Stellungnahmen zur Begründetheit der Rechtssache vorgelegt (Artikel 59 Abs. 1 der Verfahrensordnung).\nSACHVERHALT\nI. DIE UMSTÄNDE DES FALLES\n1. Zur Vorgeschichte\n\n8\nDie Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige, geboren 1945 und wohnhaft\nin M..\n\n9\nDie Beschwerdeführerin betrieb eine Frachtenprüfstelle und übte den Beruf als\nTarifeurin dreißig Jahre lang bis zum 1. Januar 1994 aus.\n\n10\nGesetzliche Grundlage für den Betrieb von Frachtenprüfstellen war das Güterkraftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1983, geändert am\n21. Februar 1992. Dieses Gesetz war bis zum 31. Dezember 1993 in Kraft. Es sah\nobligatorische Tarife im Güterkraftverkehr vor, die von Tarifkommissionen vorher festgelegt und\ndie anschließend vom Bundesverkehrsminister gebilligt und durch Rechtsverordnung\nveröffentlicht werden mussten. Der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr oblag die\nDurchführung der Tarifüberwachung. Die Frachtunternehmer waren verpflichtet, der\nBundesanstalt monatlich die für die Überwachung der Tarife erforderlichen Unterlagen\nvorzulegen. Zu diesem Zweck konnten sie sich entweder unmittelbar an die Bundesanstalt\nwenden oder eine Frachtenprüfstelle einschalten. Das Gesetz hatte in der Tat die Zulassung\nsolcher Prüfstellen gestattet, um die Arbeitsbelastung der Bundesanstalt zu verringern, auch\nwenn keine Verpflichtung zur Schaffung solcher Stellen bestand. Die überwiegende Zahl dieser\nFrachtenprüfstellen bestand aus Verkehrsgenossenschaften. Um zu vermeiden, dass diese\nGenossenschaften eine Monopolstellung einnahmen, gestattete das Gesetz ebenfalls die\nZulassung anderer Prüfstellen wie derjenigen der Beschwerdeführerin, die in unterschiedlichen\nRechtsformen des Privatrechts existierten und von denen es sieben gab.\n\n11\nAm 1. Januar 1994 trat das Gesetz zur Aufhebung der Tarife im Güterverkehr\n- Tarifaufhebungsgesetz - vom 13. August 1993 in Kraft (im Folgenden als Tarifaufhebungsgesetz bezeichnet). Das Gesetz stand im Zusammenhang mit der Schaffung des\nEuropäischen Binnenmarkts ab 1993 und führte gemäß Artikel 13 der Einheitlichen Europäischen Akte vom 28. Februar 1986 zur Aufhebung der mengenmäßigen Begrenzung\nbei Beförderungen. Es zielte auf eine fortschreitende Liberalisierung des grenzüberschreitenden Straßengüterverkehrs im Binnenverkehr ab. Infolgedessen sah es die\nAufhebung der obligatorischen Tarife und der Tarifüberwachung vor. Die Bundesanstalt\nwurde in das Bundesamt für Güterverkehr umgewandelt und hatte keine Tarifüberwachungsfunktion mehr, sondern andere Aufgaben, insbesondere im Rahmen der\nMarktbeobachtung und der Bundesstatistiken.\n\n12\nWegen der Tarifaufhebung wurde der Beruf als Tarifeur gegenstandslos. Die\nBeschwerdeführerin musste folglich ihren Betrieb stilllegen und ihre elf Mitarbeiter\nentlassen.\n2. Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht\n\n13\nAm 15. Dezember 1993 legte die Beschwerdeführerin beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde wegen Verfassungswidrigkeit des Tarifaufhebungsgesetzes ein.\n\n14\nDie Beschwerdeführerin beantragte vor dem Bundesverfassungsgericht in der\nHauptsache, das vorbezeichnete Gesetz wegen Verletzung ihrer Grundrechte aus Artikel\n12 Abs. 1 (Berufsfreiheit) und Artikel 14 Abs. 1 (Recht auf Eigentum) des Grundgesetzes\nfür verfassungswidrig zu erklären, weil die Frachtenprüfstellen und damit der Beruf des\nTarifeurs ohne jegliche Übergangsregelung entfallen seien. Hilfsweise beantragte sie, den\nGesetzgeber zu verpflichten, das Gesetz durch eine Übergangsregelung zu ergänzen und\nsomit die Auswirkungen auf sie wegen der Tarifaufhebung zu mildern.\n\n15\nDie Beschwerdeführerin wies auf die Bedeutung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hin, da das in Rede stehende Gesetz, das nicht Gegenstand irgendeiner Ausführungsverordnung war, ihre wirtschaftliche und berufliche Existenz bedrohe,\nsowie auf die Tragweite ihrer Verfassungsbeschwerde für den Beruf des Tarifeurs im\ngesamten Bundesgebiet. Sie fügte hinzu, dass sie gezwungen war, sich unmittelbar an\ndas Bundesverfassungsgericht zu wenden, dessen Entscheidung für die Festsetzung\netwaigen Schadensersatzes maßgeblich sei, da die Frage der Verfassungsmäßigkeit\ndieses Gesetzes nicht von den Instanzgerichten entschieden werden könne.\n\n16\nDas Bundesverfassungsgericht leitete die Verfassungsbeschwerde an die Regierung und an die Arbeitsgemeinschaft Frachtenprüfstellen e.V. weiter.\n\n17\nMit Beschluss vom 14. Juni 1994 wies das Bundesverfassungsgericht durch eine\nmit drei Richtern besetzte Kammer den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlass einer\neinstweiligen Anordnung betreffend das Tarifaufhebungsgesetz mit der Begründung\nzurück, dass die erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. In seinem neunseitigen Beschluss fügte das Bundesverfassungsgericht jedoch hinzu, dass die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache weder von vornherein offensichtlich unzulässig\nnoch offensichtlich unbegründet sei. Sie werfe nicht ohne weiteres zu beantwortende\nFragen des Schutzbereichs und Umfangs der Berufsfreiheit im Hinblick auf die staatlichen\nMaßnahmen auf, die keine „klassischen“ Eingriffe darstellten.\n\n18\nMit Schreiben vom 24. Februar 1997 unterrichtete die Geschäftsstelle des Bundesverfassungsgerichts die Beschwerdeführerin darüber, dass ein Termin zur Entscheidung\nwegen Überlastung des Bundesverfassungsgerichts noch nicht anberaumt worden sei.\n\n19\nAm 29. November 2000 entschied das Bundesverfassungsgericht durch eine mit\ndrei Richtern besetzte Kammer, die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin\nnicht zur Entscheidung anzunehmen. In seinem zwölfseitigen Beschluss, davon fünf\nSeiten zur rechtlichen Würdigung, vertrat es insbesondere die Ansicht, das angefochtene\nGesetz berühre das Grundrecht der Berufsfreiheit nicht, weil den angegriffenen Regelungen eine den Beruf der Beschwerdeführerin regelnde Tendenz fehle. Die Aufhebung\nder Tarife sei im Rahmen der Liberalisierung der Tarifsysteme zwecks Verwirklichung des\nEuropäischen Binnenmarkts erfolgt, was vom Gesetzgeber unter Nutzung seines Freiraums bei der Bestimmung neuer wirtschaftspolitischer Ziele entscheiden worden sei,\nindem ein tarifgebundenes System der Wirtschaftslenkung durch ein System der freien\nMarktwirtschaft ersetzt wurde. Das angefochtene Gesetz ziele nicht auf die Situation der\nFrachtenprüfstellen ab, sondern diene vielmehr dem Zweck, die Frachtunternehmen von\nden bisherigen Tarifbindungen freizustellen. Dies führe zwar dazu, dass der Beruf der Beschwerdeführerin gegenstandslos werde, auch wenn das angegriffene Gesetz die Ausübung des Berufs nicht untersage. Der Gesetzgeber sei nicht gehalten gewesen, die\nSituation der Frachtenprüfstellen zu berücksichtigen, weil diese keinen Anspruch auf\nBeibehaltung der alten Tarifordnung geltend machen könnten, um die Weiterführung ihrer\nberuflichen Tätigkeit zu gewährleisten.\n\n20\nDas Bundesverfassungsgericht sah auch keine Verletzung des Eigentumsrechts\naus Artikel 14 des Grundgesetzes. Es erinnerte daran, dass künftige Erwerbschancen aus\ndem Schutzbereich dieser Norm ausgeschlossen seien. Die Zulassung, die die Beschwerdeführerin zwecks Ausübung ihres Berufs innegehabt habe, gewähre ihr eine\nRechtsposition nur, solange es ein Zulassungserfordernis gäbe. Mit dem Wegfall der\nTarifbindung gäbe es kein rechtliches Interesse mehr an dem Fortbestand des Zulassungssystems, den die Beschwerdeführerin deshalb auch nicht einfordern könne.\n\n21\nDas Bundesverfassungsgericht war ferner der Ansicht, dass mangels eines Eingriffs in Grundrechte, die der Beschwerdeführerin nach dem Grundgesetz gewährleistet\nwerden, diese auch aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes keine Rechtsposition\nerworben habe, der zumindest eine Übergangsregelung erforderlich gemacht hätte. Es\nstellte fest, dass die vertragliche Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und der\nBundesanstalt, die zur Deckung der Kosten der Bundesanstalt vorgesehenen Umlagen zu\nerheben, mit einer halbjährigen Frist zur ordentlichen Kündigung versehen war. Ein über\ndiese Frist hinausgehendes Vertrauen der Beschwerdeführerin auf Fortführung ihrer beruflichen Tätigkeit könnte demnach nicht geschützt sein. Das Bundesverfassungsgericht\nfügte hinzu, dass die Änderung der Rechtslage im Tarifsystem absehbar war, weil das\nGesetzgebungsverfahren bis zur Verabschiedung des angefochtenen Gesetzes mehrere\nJahre betragen habe. Für den Gesetzgeber habe es demnach auch keine Pflicht zur Ermöglichung einer anderen Betätigung für die Beschwerdeführerin im Umfeld des Bundesamtes für Güterverkehr gegeben.\nII. DAS EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHT UND DIE EINSCHLÄGIGE\nINNERSTAATLICHE PRAXIS\n1. Das Grundgesetz\n\n22\nArtikel 12 Grundgesetz sichert das Recht auf freie Wahl des Berufs zu, Artikel 14\ngewährleistet das Eigentum.\nArtikel 93 Abs. 1 hat folgenden Wortlaut:\n„(1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet:\n(...)\n4 a. über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben\nwerden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in\neinem seiner in Artikel 20 Abs.4, 33, 38, 101, 103 und 104 [des Grundgesetzes]\nenthaltenen Rechte verletzt zu sein.“\nArtikel 100 Absatz 1 lautet wie folgt:\n„(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, (..) wenn es\nsich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen (...)“.\n2. Das Bundesverfassungsgerichtsgesetz\n\n23\n§ 31 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 11. August\n1993 führt aus, dass die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden binden.\nDer § 31 Abs. 2 sieht vor, dass eine solche Entscheidung Gesetzeskraft hat, wenn das\nBundesverfassungsgericht ein Gesetz im Anschluss an eine von einer Privatperson\neingelegten Verfassungsbeschwerde als verfassungswidrig erklärt.\n§ 32 Abs. 1 befähigt das Bundesverfassungsgericht, einstweilige Anordnungen zu\ntreffen, wenn dies aus einem besonderen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten\nist.\nDie einschlägigen Bestimmungen bezüglich des Einlegens einer Verfassungsbeschwerde haben folgenden Wortlaut:\n§ 90\n“1. „(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in\neinem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38,\n101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.\n2. (2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Das\nBundesverfassungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs\neingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer\nNachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verweisen würde.\n(...) „\n§ 93 Abs. 3.\n„(3) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz oder gegen einen\nsonstigen Hoheitsakt, gegen den ein Rechtsweg nicht offen steht, so kann die Verfassungsbeschwerde nur binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Gesetzes\noder dem Erlass des Hoheitsaktes erhoben werden.“\n§ 95 Abs. 3\n„(3) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz stattgegeben, so ist das\nGesetz für nichtig zu erklären. Das gleiche gilt, wenn der Verfassungsbeschwerde\ngemäß Absatz 2 stattgegeben wird, weil die aufgehobene Entscheidung auf einem\nverfassungswidrigen Gesetz beruht.“\n3. Das Güterkraftverkehrsgesetz\n\n24\n§ 58 des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 10. März 1983 in der geänderten\nFassung vom 21. Februar 1992 bestimmte insbesondere:\n„(1) Der Unternehmer hat der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr monatlich die\nfür die Überwachung der Tarife (...) erforderlichen Unterlagen vorzulegen.(...) (...)\n(2) Falls der Unternehmer eine Frachtenprüfstelle mit der Vorlage der [in Absatz 1\nbezeichneten] Unterlagen beauftragt, hat er dies der Bundesanstalt mitzuteilen.\nFrachtenprüfstellen bedürfen der Zulassung durch die Bundesanstalt.\n(3) Der Bundesminister für Verkehr bestimmt die Einzelheiten des Verfahrens bei\nder Tarifüberwachung (...)“.\n§ 59 Abs. 1 sah insbesondere vor, dass Frachtenprüfstellen im Sinne des § 58 nicht zugelassen werden dürfen, wenn nicht die Gewähr dafür gegeben ist, dass die mit der\nFrachtenprüfung Befassten persönlich zuverlässig und fachlich geeignet sind und die für\ndie Durchführung der Prüfung gegebenen Richtlinien der Bundesanstalt ausgeführt\nwerden. Ferner ist darin vorgesehen, dass die Zulassung beim Wegfall einer dieser Voraussetzungen zu entziehen ist.\n4. Das Gesetz zur Aufhebung der Tarife im Güterverkehr – Tarifaufhebungsgesetz\n\n25\nMit Artikel 1 des Gesetzes zur Aufhebung der Tarife im Güterverkehr (Tarifaufhebungsgesetz) vom 13. August 1993 wurde das Güterkraftverkehrsgesetz geändert.\nNach Ziffer 15 wird der Bundesminister für Verkehr ermächtigt, die durch die Aufhebung\nder Tarife gebotenen Änderungen der Verordnungen über Tarife für den Güterfernverkehr\nvorzunehmen. In Ziffer 16 ist aufgeführt, dass die §§ 20a bis 23 des Güterkraftverkehrsgesetzes, in denen die Tariffestsetzung geregelt war, aufgehoben werden. In Ziffern 38\nund 39, mit denen die §§ 58 und 59 des Güterkraftverkehrsgesetzes geändert wurden,\nwerden die neuen Aufgaben des jetzigen Bundesamts für Güterverkehr insbesondere im\nRahmen der Marktbeobachtung und der Bundesstatistiken aufgeführt.\n5. Die Amtshaftung\n\n26\nIst der Amtshaftungsanspruch nach Artikel 34 des Grundgesetzes in Verbindung\nmit § 839 Bürgerliches Gesetzbuch begründet, kann er nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht geltend gemacht werden, wenn der angefochtene Akt vom Gesetzgeber ausgeht (siehe z.B. die Entscheidung vom 29. März 1971\n(Az. III ZR 110/68), Entscheidungssammlung des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen –\nBGHZ) Bd. 56, S. 40 ff., und diejenige vom 24. Oktober 1996 (Az. III ZR 127/91), Entscheidungssammlung Bd. 134, S. 30 ff.). Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12. März 1987 (Az. III ZR 216/85), Entscheidungssammlung Bd. 100, S. 136 ff.)\nhat diese Rechtsprechung selbst dann Gültigkeit, wenn das der angeblichen Verletzung\nzugrunde liegende Gesetz verfassungswidrig ist. Diese Entscheidung ist mit Urteil des\nBundesverfassungsgerichts vom 13. November 1987 bestätigt worden (Az. 1 BvR\n739/87).\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. DIE BEHAUPTETE VERLETZUNG DES ARTIKELS 6 ABS. 1 DER KONVENTION\n\n27\nDie Beschwerdeführerin behauptet, dass die Dauer des Verfahrens vor dem\nBundesverfassungsgericht die angemessene Frist nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention\nüberschritten habe. Der einschlägige Passus lautet wie folgt:\n„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre\nzivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen (...) von einem (...) Gericht (...)\ninnerhalb angemessener Frist verhandelt wird.“\nA. Bezüglich der Anwendung des Artikels 6 Absatz 1\n1. Vorbringen der Parteien\n\n28\nDie Regierung hebt hervor, Artikel 6 der Konvention sei im vorliegenden Fall nicht\nanwendbar. Im hiesigen Beschwerdeverfahren gehe es weder um einen aus dem innerstaatlichen Recht abzuleitenden Anspruch noch sei die Entscheidung für einen etwaigen\nzivilrechtlichen Anspruch direkt entscheidend. Sie führt aus, dass das innerstaatliche\nRecht keinen Anspruch auf Amtshaftung verleiht, wenn es sich bei dem Urheber des\nangefochtenen Akts um den Gesetzgeber handelt. Daraus ergibt sich, dass, selbst wenn\ndas Bundesverfassungsgericht das Tarifaufhebungsgesetz für verfassungswidrig erklärt\nhätte, für die Beschwerdeführerin kein konkreter zivilrechtlicher Anspruch abzuleiten wäre.\nDie Regierung erinnert daran, dass das Bundesverfassungsgericht sich gewöhnlich\ndarauf beschränkt, den Gesetzgeber für den Fall, dass es die Verfassungswidrigkeit eines\nGesetzes (oder einer einzelnen Gesetzesbestimmung) feststellt, zu verpflichten, die beanstandete(n) Bestimmung(en) gegebenenfalls binnen einer festgesetzten Frist zu\nändern. Infolgedessen wäre nicht abzusehen gewesen, wie der Gesetzgeber einer etwaigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Rechnung getragen hätte. Es sei\ndaher nicht möglich zu erkennen, welchen Anspruch die Beschwerdeführerin hätte geltend machen können. Die Regierung hebt schließlich hervor, dass angesichts dessen,\ndass ein zivilrechtlicher Anspruch vor den Zivilgerichten hätte eingeklagt werden müssen,\ndas vorliegende Beschwerdeverfahren keine Streitigkeit in Bezug auf zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen betreffe, sondern nur die Verfassungsmäßigkeit eines\nGesetzes berühre.\nDie Regierung ist ferner der Auffassung, dass das Verfahren nicht für einen zivilrechtlichen Anspruch direkt entscheidend ist. Selbst unter der Annahme, dass das Bundesverfassungsgericht das angefochtene Gesetz für verfassungswidrig erklärt hätte, wäre\ndies nicht ausreichend gewesen, eine Amtshaftung zu begründen. Es müssten in der Tat\neine Reihe von Voraussetzungen erfüllt sein, insbesondere eine Amtspflicht des Amtsträgers als Urheber des gegen einen Dritten gerichteten Akts, bevor sich die Frage der\nVerfassungsmäßigkeit dieses Akts grundsätzlich stelle.\nDie Regierung verweist schließlich auf die besondere Rolle des Bundesverfassungsgerichts in der deutschen Rechts- und Verfassungsordnung, insbesondere dann, wenn\ndie Verfassungsbeschwerde des Betroffenen unmittelbar gegen ein Gesetz gerichtet ist,\nohne dass vorher ein Verfahren vor den in der Sache zuständigen Gerichten stattgefunden hat.\n\n29\nIn ihrer Erwiderung beruft sich die Beschwerdeführerin hauptsächlich auf ihre\nzwecks Begründung der Beschwerde ursprünglich vorgelegten Stellungnahmen. Sie legt\ndar, dass, sollte Artikel 6 der Konvention nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs in\nden Fällen anwendbar sein, in denen das Bundesverfassungsgericht mit einer Verfassungsbeschwerde befasst wird, die gegen Gerichtsentscheidungen gerichtet sei, oder\nmit einer Vorlage zur Vorabentscheidung, dieser Artikel auch anwendbar sei, wenn eine\nVerfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein Gesetz gerichtet sei. Sie vertritt die Ansicht, dass das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht ihr Recht auf Eigentum an\nihrem Frachtenprüfunternehmen und ihren Beruf als Tarifeurin berühre, den sie dreißig\nJahre lang ausgeübt habe und der mit dem angefochtenen Gesetz abgeschafft worden\nsei. Ihre Verfassungsbeschwerde habe darauf abgezielt, die Fortführung ihrer Tätigkeit als\nTarifeurin zu gewährleisten. Sie verweist auf die Urteile in der Rechtssache Benthem ./.\nNiederlande (vom 23. Oktober 1985, Serie A Bd. 97), Pudas ./. Schweden (vom 27. Oktober 1987, Serie A Bd. 125-A) und Tre Traktörer AB ./. Schweden (vom 7. Juli 1989,\nSerie A Bd. 159). Handelte es sich übrigens um ein Verfahren, das die Amtshaftung\nbetrifft, so habe der Gerichtshof erwogen, dass Artikel 6 anwendbar sei (Rechtssache\nBaraona und Neves e Silva ./. Portugal, Urteile vom 8. Juli 1987 und 27. April 1989, Serie\nA, Bd. 122 und 153-A, und H. ./. Frankreich, Urteil vom 24. Oktober 1989, Serie A, Bd.\n162-A). Im vorliegenden Fall würde ihre Verfassungsbeschwerde das Verhalten der\nBundestagsabgeordneten in Frage stellen, die ein rechtswidriges Gesetz verabschiedet\nhätten. Sie beruft sich dabei auf eine Reihe von Verfassern, die entgegen der Spruchpraxis des Bundesgerichtshofs erachten, dass gegen den Staat gerichtete zivilrechtliche\nAnsprüche möglich sein müssten, selbst wenn sie den Gesetzgeber beträfen.\n2. Beurteilung des Gerichtshofs\n\n30\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass sich Artikel 6 auf Streitigkeiten in Bezug auf\nAnsprüche bezieht, die zumindest in vertretbarer Form im innerstaatlichen Recht anerkannt sind. Es muss sich hierbei um eine tatsächliche und stichhaltige Streitigkeit\nhandeln; diese kann sowohl das eigentliche Bestehen des Rechts wie auch dessen\nTragweite und die Modalitäten seiner Ausübung betreffen. Der Ausgang des Verfahrens\nmuss für den diesbezüglichen Anspruch direkt entscheidend sein, wobei der Artikel 6 Abs.\n1, um überhaupt Wirksamkeit zu erlangen, sich nicht mit einem losen Zusammenhang\noder entfernten Auswirkungen begnügt. Schließlich muss der Rechtsanspruch zivilrechtlicher Natur sein (siehe z.B. die Urteile in der Rechtssache Le Compte, Van Leuven und\nDe Meyere ./. Belgien vom 23. Juni 1981, Serie A, Bd. 43, S. 21, Rdnr. 47, Z. und\nandere./. Vereinigtes Königreich [Große Kammer], Nr. 29392/95, EuGHMR 2001-V. Rdnr.\n87 und zuletzt Gutfreund ./. Frankreich, Nr. 45681/99, EuGHMR 2003-..., Rdnr. 38).\n\n31\nDer Gerichtshof ruft auch in Erinnerung, dass seiner ständigen Rechtsprechung\nzufolge ein Verfahren unter Artikel 6 fällt, selbst wenn es vor einem Verfassungsgericht\nstattfindet (s. Rechtssache Kraska ./. Schweiz, Urteil vom 19. April 1993, Serie A Bd. 254-\nB, S. 48, Rdnr. 26, Pauger ./. Österreich, Urteil vom 28. Mai 1997, Urteils- und Entscheidungssammlung 1997-III, S. 894, Rdnr. 46, Pierre-Bloch ./. Frankreich, Urteil vom\n21. Oktober 1997, Sammlung 1997-VI, S. 2222, Rdnr. 48, Krcmar und andere./.\nTschechische Republik, Nr. 35376/97, Urteil vom 3. März 2000, Rdnr. 36, Klein ./.\nDeutschland, Nr. 33379/96, Urteil vom 27. Juli 2000, Rdnr. 26, Jankovic ./. Kroatien\n(Entsch.), Nr. 43440/98, 12. Oktober 2000, Trickovic ./. Slowenien, Nr. 39914/98, Urteil\nvom 12. Juni 2001, Rdnr. 36-41 und Diaz Aparicio ./. Spanien, Nr. 49468/99, Urteil vom\n11. Oktober 2001).\n\n32\nIn diesem Zusammenhang ist unerheblich, ob es sich bei dem Verfahren vor dem\nVerfassungsgericht um eine Vorlage zur Vorabentscheidung handelt (Urteile in den\nRechtssachen Ruiz-Mateos ./. Spanien vom 23. Juni 1993, Serie A Bd. 262, S. 19-20,\nRdnr. 35-38 und Pammel und Probstmeier ./. Deutschland vom 1. Juli 1997, Sammlung\n1997-IV, S. 1109-1110 u. 1135-1136, Rdnr. 53-58 bzw. 48-53) oder um eine gegen\nGerichtsentscheidungen gerichtete Verfassungsbeschwerde (Becker ./. Deutschland, Nr.\n45448/99, Urteil vom 26. September 2002, Soto Sanchez ./. Spanien, Nr. 66990/01, Urteil\nvom 25. November 2003).\n\n33\nGleiches gelte grundsätzlich, wenn das Verfassungsgericht mit einer Beschwerde\nbefasst wird, die unmittelbar gegen ein Gesetz gerichtet ist, wenn die innerstaatlichen\nRechtsvorschriften eine solche Beschwerde vorsehen (Hesse-Anger und Anger ./.\nDeutschland (Entsch.), Nr. 45835/99, 17. Mai 2001, unter Ziffer 3 und sinngemäß\nWendenburg und andere ./. Deutschland (Entsch.), Nr. 71630/01, 6. Februar 2003, unter\nZiffer 3; s. auch das Urteil in der Rechtssache Süssmann ./. Deutschland vom 16.\nSeptember 1996, Sammlung 1996-IV, S. 1171, Rdnr. 40).\na) Anerkanntes Recht\n\n34\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Amtshaftung nicht geltend gemacht werden\nkann, wenn es sich um Vorschriften des Gesetzgebers handelt. Dies geht eindeutig aus\nder ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hervor (Randnummer 27 oben).\nDie vorliegende Rechtssache unterscheidet sich demnach von dem oben genannten Urteil in der Sache Baraona, in dem der Gerichtshof erkannt hatte, dass „der Beschwerdeführer sich als Berechtigter eines Anspruchs betrachten konnte, der nach den portugiesischen Rechtsvorschriften anerkannt ist, so wie er diese auszulegen glaubte“, weil\n„das Verwaltungsgericht Lissabon eine (,,,) Zwischenentscheidung getroffen habe, mit der\ndie Sache für zulässig erklärt wurde, ohne dass die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt hatte“ (S. 17, Rdnr. 41).\n\n35\nDie Beschwerdeführerin jedoch beklagte die Beendigung ihrer beruflichen Tätigkeit\nbedingt durch das angefochtene Gesetz und berief sich dabei auf die Artikel 12 und 14\nGrundgesetz, in denen die Berufsfreiheit beziehungsweise das Recht auf Eigentum\nzugesichert werden. Die Streitigkeit betraf somit den Bestand von Rechten, von denen\nman behaupten kann, dass sie in vertretbarer Weise nach Maßgabe der innerstaatlichen\nRechtsvorschriften anerkannt sind (o.a. Urteil Kraska, S. 48, Rdnr. 24). Der Gerichtshof\nerinnert daran, dass das innerstaatliche Recht, auf die sich die Streitigkeit im Sinne des\nArtikels 6 Abs. 1 der Konvention bezieht, nicht unbedingt unter den Schutz der Konvention\nfallen muss (Urteile in den Rechtssachen Éditions Périscope ./. Frankreich vom 26. März\n1992, Serie A Bd. 234-B, S. 64, Rdnr. 35 und H. ./. Belgien vom 30. November 1987,\nSerie A Bd. 127-B, S. 31, Rdnr. 40).\n\n36\nDie Tatsache, dass das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof im Sinne eines\nRechtsstreits mit objektivem Charakter zu verstehen sei, bei dem es um die Nachprüfung\neines Gesetzes ging, dürfte an dieser Feststellung grundsätzlich nichts ändern (Procola ./.\nLuxemburg, Urteil vom 31, August 1995, Serie A Bd. 326, S. 14, Rdnr. 36-37), da die Beschwerdeführerin gerade in ihrem Fall behauptet hatte, dass das angefochtene Gesetz\nihre nach dem Grundgesetz zugesicherten Grundrechte beeinträchtige (s. im Wege des\nGegenschlusses die Rechtssache Giesinger ./. Österreich, Nr. 13062/87, Entscheidung\nder Kommission vom 29. Mai 1991, Entscheidungen und Berichte (DR, 70, 152). Der\nGerichtshof unterstreicht, dass das Bundesverfassungsgericht es für notwendig erachtet\nhatte, die Beschwerde an die Regierung und an die Arbeitsgemeinschaft Frachtenprüfstellen e.V. weiterzuleiten, bevor in einer zwölfseitigen Entscheidung über die Begründetheit der Verfassungsbeschwerde befunden wurde. Außerdem hatte das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 14. Juni 1994, mit dem der Antrag auf Erlass\neiner einstweiligen Anordnung betreffend das Tarifaufhebungsgesetz zurückgewiesen\nwurde, erachtet, dass die Beschwerde in der Hauptsache weder von vorneherein offensichtlich unzulässig noch offensichtlich unbegründet sei und sie nicht ohne weiteres zu\nbeantwortende Fragen des Schutzbereichs und Umfangs der Berufsfreiheit im Hinblick\nauf die staatlichen Maßnahmen aufwerfe, die keine „klassischen“ Eingriffe darstellten.\nAußerdem kann eine Verfassungsbeschwerde nach Artikel 93 Abs. 1 Ziffer 4a) des\nGrundgesetzes (Randnummer 24 oben) nur erhoben werden, wenn der Betroffene der\nAnsicht ist, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte verletzt worden zu\nsein.\n\n37\nInfolgedessen kann man schwerlich behaupten, das Verfahren betreffe kein nach\nder innerstaatlichen Ordnung anerkanntes Recht, dessen Tragweite oder die Modalitäten\nder Ausübung dieses Rechts. Somit stellt der Gerichtshof fest, dass das Verfahren einen\nRechtsanspruch nach der innerstaatlichen Ordnung behandelte.\nb) Tatsächliche und stichhaltige Streitigkeit, die für den geltend gemachten\nAnspruch direkt entscheidend ist\n\n38\nDie Regierung gibt vor, dass selbst unter der Annahme, dass das Bundesverfassungsgericht das angefochtene Gesetz für verfassungswidrig erklärt hätte, die Beschwerdeführerin keine Amtshaftung hätte ableiten können. Das Verfahren sei demnach\nin Bezug auf den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Anspruch, d.h. die Gewährung von Schadenersatz, nicht entscheidend.\n\n39\nDer Gerichtshof stellt fest, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs,\ndie vom Bundesverfassungsgericht bestätigt wurde, die Amtshaftung selbst dann nicht begründet werden kann, wenn das der angeblichen Verletzung zugrunde liegende Gesetz\nverfassungswidrig sei (Randnummer 27 oben). Hier unterscheidet sich die vorliegende\nSache von derjenigen nach dem o.a. Urteil Procola (S. 15, Rdnr. 39), in der die Aufhebung der strittigen Entscheidungen es der Beschwerdeführerin gestattet hätte, die\nZivilinstanzen zwecks Beitreibung der geforderten Beträge anzurufen.\n\n40\nDer Gerichtshof stellt ebenso fest, dass das Bundesverfassungsgericht befugt ist,\nüber die Vereinbarkeit eines Gesetzes mit dem Grundgesetz zu entscheiden, und zwar\nentweder auf Antrag eines innerstaatlichen Gerichts im Wege der Vorabentscheidung\noder im Anschluss an die Verfassungsbeschwerde einer Privatperson, die unmittelbar\ngegen das Gesetz gerichtet und binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erheben ist. Es stellt sich hier die Frage, welche Auswirkungen es womöglich\ngegeben hätte, wenn das Bundesverfassungsgericht das angefochtene Gesetz für nichtig\nerklärt hätte. Der Gerichtshof unterstreicht, dass das Bundesverfassungsgericht, sollte es\nein Gesetz für verfassungswidrig erklären, sich gewöhnlich darauf beschränkt, den Gesetzgeber zu verpflichten, die beanstandete(n) Bestimmung(en) gegebenenfalls binnen\neiner festgesetzten Frist zu ändern. Nach § 32 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes\nist es ebenfalls befugt (Randnummer 24 oben), einstweilige Anordnungen zu treffen, mit\ndenen nicht nur die Anwendung einer Bestimmung ausgesetzt werden kann, sondern die\nauch bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung die Wirkung eines vorläufigen Gesetzes\nhaben können.\n\n41\nDer Gerichtshof erachtet, dass es spekulativ wäre, die Folgen einer „befürwortenden“ Entscheidung zu würdigen. Es dürfte sicherlich unwahrscheinlich erscheinen,\ndass das Bundesverfassungsgericht nach Ablauf einiger Jahre das angefochtene Gesetz\neinfach aufgehoben und die erneute Einführung des Tarifsystems angeordnet hätte, dies\numso mehr, weil die Tarifaufhebung im Rahmen der Schaffung des Binnenmarkts der\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft erfolgte.\n\n42\nDer Gerichtshof ist allerdings der Auffassung, dass die Regierung nicht nachgewiesen hat, dass eine Entscheidung, mit der das angefochtene Gesetz für verfassungswidrig erklärt worden wäre, keine einzige Auswirkung auf die berufliche Situation der Beschwerdeführerin gehabt hätte. In ihrer Verfassungsbeschwerde hat die Beschwerdeführerin dargelegt, es habe keinen Übergangszeitraum mit der Möglichkeit gegeben, sich\nder geänderten Situation in geeigneter Form anzupassen, wobei sie auf den Grundsatz\ndes Vertrauensschutzes verwiesen hat. Es dürfte wohl kaum behauptet werden können,\ndass dem Bundesverfassungsgericht, hätte es eine Entscheidung getroffen und dabei der\nBeschwerde der Beschwerdeführerin stattgegeben, und zwar binnen einer angemessenen Frist, kein Mittel zu Gebote gestanden hätte, um deren Situation zu bessern.\nEs erscheint in der Tat nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass das Bundesverfassungsgericht den Gesetzgeber hätte auffordern können, in das angefochtene Gesetz\neine Bestimmung einzufügen, die eine Entschädigung in bestimmten Fällen oder einen\nÜbergangszeitraum vorsieht. Außerdem hatte das Gericht die Möglichkeit, einstweilige\nAnordnungen zu treffen. In seinem Beschluss vom 14. Juni 1994 hat das Gericht dies\nzwar abgelehnt, obgleich es die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin in der\nHauptsache weder für offensichtlich unzulässig noch offensichtlich unbegründet erachtet\nund gewürdigt hat, dass diese nicht ohne weiteres zu beantwortende Fragen des\nSchutzbereichs und Umfangs der Berufsfreiheit aufwerfe.\n\n43\nDer Gerichtshof erachtet demnach, dass das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht direkt entscheidend war.\nc) Streitigkeit bezüglich eines zivilrechtlichen Anspruchs\n\n44\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass bei der Beantwortung der Frage, ob eine\nStreitigkeit die Festlegung eines zivilrechtlichen Anspruchs berührt, einzig die Art des\nbetreffenden Anspruchs von Bedeutung ist (Rechtssache König ./. Deutschland, Urteil\nvom 28. Juni 1978, Serie A Bd. 27, S. 30 Rdnr. 90). Er stellt hier fest, dass die Beschwerdeführerin sich einerseits auf das Recht auf Eigentum und andererseits auf das\nRecht auf Berufsfreiheit berufen hat, die nach Artikel 14 bzw. 12 des Grundgesetzes\ngarantiert werden. Selbst wenn das Eigentumsrecht im Prinzip zivilrechtlicher Natur ist, so\nstellt sich die Situation im vorliegenden Fall anders dar. Der Gerichtshof hat in der Tat in\nAnlehnung an das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass es sich hier um künftige\nErwerbschancen handelte, die nicht als Eigentum im Sinne des Artikels 1 des Protokolls\nNr. 1 betrachtet werden könnten (Rechtssache Voggenreiter ./. Deutschland (Entsch.), Nr.\n7538/02, 28. November 2002). Das Recht jedoch auf freie Berufsausübung und insbesondere auf Fortführung dieser Tätigkeit begründet einen zivilrechtlichen Anspruch (s. die\nUrteile in den o.a. Rechtssachen König, S. 31-32, Rdnr. 91-95, Le Compte, Van Leuven\nund De Meyere, S. 21-22, Rdnr. 46-48, H. ./. Belgien, S. 32-34, Rdnr. 44-48 und Kraska,\nS. 48, Rdnr. 23-25; s. auch Ferrazzini ./. Italien [Große Kammer], Nr. 44759/98, EuGHMR\n2001-VII, Rdnr. 25-28). Somit betraf das strittige Verfahren einen Anspruch zivilrechtlicher\nNatur.\n\n45\nArtikel 6 Absatz 1 der Konvention ist demnach im vorliegenden Fall anwendbar.\nB. Bezüglich der Beachtung des Artikels 6 Absatz 1\n\n46\nDer zu berücksichtigende Zeitraum begann am 18. Dezember 1993, als die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin beim Bundesverfassungsgericht einging.\nDer Zeitraum endete am 29. November 2000 mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin nicht zur Entscheidung\nanzunehmen.\n\n47\nDie hier maßgeblich Dauer beträgt demnach sechs Jahre, elf Monate und elf Tage.\n\n48\nDer Gerichtshof ruft in Erinnerung, dass die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens entsprechend den Umständen der Rechtssache und unter Berücksichtigung der\nin seiner Rechtsprechung verankerten Kriterien, insbesondere der Komplexität des Falles,\ndes Verhaltens des Beschwerdeführers und des Verhaltens der zuständigen Behörden zu\nbeurteilen ist (siehe u.a. Urteil in der Sache Pélissier und Sassi . /. Frankreich [Große\nKammer], Nr. 25444/94, Rdnr. 67, EuGHMR 1999-VII, und Urteil in der Sache Hesse-\nAnger . /. Deutschland vom 6. Februar 2003, Nr. 45835/99, Rdnr. 31).\n\n49\nDie Regierung unterstreicht, dass die Sache eine beachtliche Komplexität aufwies,\nweil die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin unmittelbar gegen ein Gesetz\ngerichtet war. Das Bundesverfassungsgericht habe demnach als erste und einzige Instanz gehandelt und musste eine eingehende Prüfung der aufgeworfenen Fragen vornehmen, was besonders zeitintensiv gewesen sei. Die Regierung unterstreicht in diesem\nZusammenhang in Anlehnung an die Würdigung des Gerichtshofs in seiner Entscheidung\nSüssmann (o.a., S. 1171, Rdnr. 40), dass es für das Bundesverfassungsgericht aufgrund\nseiner Rolle als Hüter der Verfassung in besonderem Maße geboten sei, bisweilen andere\nUmstände zu berücksichtigen als die chronologische Reihenfolge der Eintragung in das\nGerichtsregister, beispielsweise die Natur der Sache und ihre politische und soziale Bedeutung. Nebenbei bemerkt bestünde in nur wenigen europäischen Staaten die Möglichkeit für Rechtsuchende, die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes im Wege einer Verfassungsbeschwerde nachprüfen zu lassen, wenn der Betroffene geltend machen kann,\ndass er selbst, gegenwärtig und unmittelbar in seinen nach dem Grundgesetz garantierten\nGrundrechten betroffen ist.\nDie Regierung unterstreicht außerdem, die Beschwerdeführerin habe einen Antrag auf\nErlass einstweiliger Anordnungen gestellt, um zu verhindern, dass das angefochtene\nTarifaufhebungsgesetz in Kraft tritt, was zu einer Verzögerung bei der Würdigung der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache führte. Demnach sei die Dauer betreffend den\nAntrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, d.h. ca. sechs Monate, von der Gesamtverfahrensdauer abzuziehen.\n\n50\nDie Beschwerdeführerin hat in Erwiderung der Stellungnahmen der Regierung\nkeine weiteren Stellungnahmen abgegeben.\n\n51\nDer Gerichtshof stellt fest, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Nichtannahmebeschluss (die rechtliche Würdigung umfasst fünf Seiten) insbesondere erachtet\nhat, es läge kein Eingriff in das Recht der Berufsfreiheit und dasjenige auf Eigentum vor.\nEr hebt auch hervor, dass das Bundesverfassungsgericht die Beschwerdeführerin am\n24. Februar 1997 davon unterrichtet hat, dass ein Entscheidungstermin wegen Arbeitsüberlastung noch nicht festgesetzt worden sei.\n\n52\nAuch wenn der Gerichtshof die besondere Rolle des Bundesverfassungsgerichts in\nder deutschen Rechts- und Verfassungsordnung nicht verkennt, so erachtet er dennoch,\ndass die Dauer von nahezu sieben Jahren bei der Behandlung der Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin übermäßig ist.\n\n53\nDaher ist Artikel 6 Abs. 1 der Konvention verletzt worden.\nII. DIE ANWENDUNG DES ARTIKELS 41 DER KONVENTION\n\n54\nArtikel 41 der Konvention lautet wie folgt:\n„Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt\nworden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur\neine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht\nder Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies\nnotwendig ist.“\nA. Schaden\n\n55\nDie Beschwerdeführerin hat ihren Antrag wegen des materiellen Schadens nicht\nbeziffert, unterstreicht aber ihren Anspruch auf eine Übergangsregelung und auf Vertrauensschutz. Zwecks Bekräftigung legt sie die Bilanzen ihres Unternehmens für die\nJahre 1991 bis 1993 vor und verweist auf einen Jahreserlös zwischen 156.000 und\n171.000 DM und unterbreitet ferner die Lohnbescheinigungen ihres Ehegatten. Was den\nimmateriellen Schaden anbelangt, so hebt die Beschwerdeführerin hervor, dass sie nach\neiner 33jährigen Tätigkeit als Tarifeurin wegen der Abschaffung ihres Gewerbes ohne\nÜbergangsfrist Existenzängste hatte und Schwierigkeiten bei der Suche nach einer neuen\nBeschäftigung. Sie verweist auf Schlaflosigkeit, Kopfschmerzen und Magenprobleme.\nWas die Höhe der Entschädigung anbelangt, so überlässt sie deren Festsetzung dem\nErmessen des Gerichtshofs.\n\n56\nDie Regierung erwidert, die vorliegende Beschwerde betreffe einzig die Verfahrensdauer und unterstreicht, dass zwischen der Verletzung und dem behaupteten\nmateriellen Schaden kein Kausalzusammenhang bestehe.\n\n57\nDer Gerichtshof erachtet, dass der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte\nmaterielle Schaden nicht in der festgestellten Verletzung begründet ist: er könne demnach\nnicht berücksichtigt werden. Der Gerichtshof erachtet aber andererseits, dass die Beschwerdeführerin angesichts der Dauer des streitigen Verfahrens einen gewissen ideellen\nNachteil erlitten hat. Angesichts der Umstände des Falles und auf einer gerechten Grundlage gemäß Artikel 41 billigt er der Beschwerdeführerin hierfür den Betrag von 2.000 Euro\nzu.\nB. Kosten und Auslagen\n\n58\nDie Beschwerdeführerin fordert 7.669,38 Euro für Anwaltsgebühren, 900 Euro für\nÜbersetzungen und 400 Euro für Ablichtungen.\n\n59\nDie Regierung bestreitet die Begründetheit der Anwaltsgebühren. Sie bringt vor, die\nBeschwerdeführerin habe einzig eine Bestätigung der Arbeitsgemeinschaft Frachtenprüfstellen e.V. über den angegebenen Betrag vorgelegt und sei vor dem Bundesverfassungsgericht durch die Rechtsanwälte Schleifenbaum & Adler vertreten worden.\n\n60\nDer Gerichtshof merkt an, dass er die Erstattung der Kosten und Auslagen vor dem\nGerichtshof und derjenigen, die ein Beschwerdeführer vor den nationalen Gerichten getragen hat, nur gewährt, soweit diese mit der festgestellten Verletzung in Zusammenhang\nstehen, tatsächlich angefallen sind und erforderlich waren, und im Hinblick auf ihre Höhe\nangemessen sind (siehe unter anderem Becker ./. Deutschland, Nr. 45448/99, 26. September 2002, Rdnr. 31).\nEr stellt im vorliegenden Fall fest, dass die vorgelegte Bestätigung den finanziellen Beitrag\nder Beschwerdeführerin für die Verfassungsbeschwerde und diejenige vor dem Gerichtshof aufführt. In den beim Einlegen der Beschwerde ursprünglich vorgelegten Stellungnahmen hat der Vertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Robert Weimar von der\nKanzlei Schleifenbaum & Adler, einerseits bestätigt, dass die Summe von 15.000 DM\nzzgl. 16% Mehrwertsteuer vereinbart worden sei, und dass andererseits die Arbeitsgemeinschaft sich bereit erklärt hatte, die Anwaltskosten zu übernehmen. Der Gerichtshof\nhebt hervor, dass die ursprünglichen Stellungnahmen des Vertreters sich einzig auf die\nDauer des streitigen Verfahrens beziehen. Aus der beigebrachten Bestätigung seitens\ndes Beschwerdeführerin geht aber hervor, dass der geforderte Betrag auch zur Abfassung der Verfassungsbeschwerde gedient hat, die von demselben Rechtsanwalt\nerhoben worden ist und die Verfahrensdauer nicht betraf. Der Gerichtshof erachtet für\nangemessen, der Beschwerdeführerin die Hälfte der Anwaltskosten, d.s. 3.900 Euro, zu\nerstatten.\nWas die Auslagen für Ablichtungen und Übersetzungen anbelangt, so stellt der Gerichtshof fest, dass keine Belege hierfür vorliegen. Dem Antrag ist demnach nicht stattzugeben.\nC. Verzugszinsen\n\n61\nDer Gerichtshof hält es für angemessen, für den Satz der Verzugszinsen den um\ndrei Prozentpunkte erhöhten Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank zugrunde zu legen.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG,\n1. dass Artikel 6 der Konvention im vorliegenden Fall anwendbar ist;\n2. dass Artikel 6 Abs. 1 der Konvention verletzt ist;\n3. dass\na) der beklagte Staat der Beschwerdeführerin innerhalb von drei Monaten, nachdem\ndas Urteil gemäß Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig geworden ist, die folgenden Beträge zu zahlen hat:\ni. 2.000 (zweitausend) Euro wegen des immateriellen Schadens;\nII. 3.900 (dreitausendneunhundert) Euro für Kosten und Auslagen;\niii. zuzüglich der Beträge, die als Steuer möglicherweise angefallen sind;\nb) diese Beträge nach Ablauf der genannten Frist und bis zur Zahlung um einfache\nZinsen zu einem Satz entsprechend demjenigen der Spitzenrefinanzierungsfazilität\nder Europäischen Zentralbank, der in diesem Zeitraum Gültigkeit hat, zu erhöhen sind,\nzuzüglich drei Prozentpunkten;\n5. dass der Antrag auf gerechte Entschädigung im Übrigen zurückgewiesen wird.\n6.\nAusgefertigt in französischer Sprache und anschließend am 8. Januar 2004 gemäß Artikel\n77 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung schriftlich übermittelt.\nIreneu Cabral BARRETO Vincent BERGER\nKanzler Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139246","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2004-01-08/47169-99","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":8},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 41","ref_norm":"41","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139246","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139246"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2004-01-08/47169-99","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139246","retrieved":"2026-07-29 08:43:44.065286+00:00"},"card":{"id":"egmr/2004-01-08/47169-99","court":"EGMR","court_id":"egmr","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","panel":"Kammer","date":"2004-01-08","dockets":["47169/99"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2004:0108JUD004716999","ids":{"doknr":"001-139246","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2004:0108JUD004716999"},"cite_as":"EGMR, Urteil vom 08.01.2004 – 47169/99","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2004-01-08/47169-99","headnotes":[],"leitsatz_status":"none_in_source","tenor":{"text":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG, 1. dass Artikel 6 der Konvention im vorliegenden Fall anwendbar ist; 2. dass Artikel 6 Abs. 1 der Konvention verletzt ist; 3. dass a) der beklagte Staat der Beschwerdeführerin innerhalb von drei Monaten, nachdem das Urteil gemäß Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig geworden ist, die folgenden Beträge zu zahlen hat: i. 2.000 (zweitausend) Euro wegen des immateriellen Schadens; II. 3.900 (dreitausendneunhundert) Euro für Kosten und Auslagen; iii. zuzüglich der Beträge, die als Steuer möglicherweise angefallen sind; b) diese Beträge nach Ablauf der genannten Frist und bis zur Zahlung um einfache Zinsen zu einem Satz entsprechend demjenigen der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank, der in diesem Zeitraum Gültigkeit hat, zu erhöhen sind, zuzüglich drei Prozentpunkten; 5. dass der Antrag auf gerechte Entschädigung im Übrigen zurückgewiesen wird. 6.","basis":"operative_part","source":"egmr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"EMRK/6","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"6","label":"Art 6 EMRK","mentions":8},{"id":"EMRK/44","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"44","label":"Art 44 EMRK","mentions":2},{"id":"GG/14","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"14","label":"Art 14 GG","mentions":1},{"id":"GG/34","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"34","label":"Art 34 GG","mentions":1},{"id":"EMRK/27","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"27","label":"Art 27 EMRK","mentions":1},{"id":"EMRK/41","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"41","label":"Art 41 EMRK","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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