{"status":"available","doknr":"001-139245","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2003:1204JUD006810301","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Kammer","decided":"2003-12-04","aktenzeichen":"68103/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG WIE FOLGT: 1. Artikel 6 Abs. 1 der Konvention ist verletzt worden; 2. a) der beklagte Staat hat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig wird, folgende Beträge zu zahlen: i) 3.000 EURO (dreitausend EURO) in Bezug auf den immateriellen Schaden; ii) 1.800 EURO (eintausendachthundert EURO) für Kosten und Auslagen zuzüglich gegebenenfalls zu berechnender Steuern; b) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung fallen für die obengenannten Beträge einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht. 2. Im Übrigen werden die Forderungen des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung zurückgewiesen. 3.","text_plain":"Urteile\nEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Dritte Sektion\nNichtamtliche deutsche Übersetzung aus dem Englischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n04/12/03 - Rechtssache T. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 68103/01)\nURTEIL\nSTRASSBURG\n4. Dezember 2003\nDieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Absatz 2 der Konvention endgültig. Es wird\ngegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache T../. Deutschland\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Dritte Sektion) als Kammer mit den\nRichtern\nHerrn I. CABRAL BARRETO, Präsident,\nHerrn G. RESS,\nHerrn L. CAFLISCH,\nHerrn P. KŪRIS,\nHerrn B. ZUPANČIČ,\nHerrn J. HEDIGAN,\nFrau M. TSATSA-NIKOLOVSKA, judges,\nund Herrn V.BERGER, Sektionskanzler,\nnach nicht öffentlicher Beratung am 20. März und am 13. November 2003\ndas folgende Urteil erlassen, das an dem zuletzt genannten Tag angenommen wurde:\nVERFAHREN\n\n1\nDer Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 68103/01) gegen die\nBundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangehöriger, K. T. („der\nBeschwerdeführer“), am 12. März 2001 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der\nMenschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.\n\n2\nDer Beschwerdeführer wurde von Herrn C. Lenz, einem in Stuttgart praktizierenden\nAnwalt, vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) war vertreten durch ihren\nVerfahrensbevollmächtigten, Herrn Ministerialdirigent K. Stoltenberg, Bundesministerium der\nJustiz.\n\n3\nDer Beschwerdeführer hat unter anderem gerügt, dass die Dauer des Verfahrens vor\ndem Bundesverfassungsgericht die angemessene Frist im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der\nKonvention überschritten habe.\n\n4\nDie Beschwerde wurde der Dritten Sektion des Gerichtshofs zugewiesen (Artikel 52\nAbs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs). In dieser Sektion wurde die Kammer,\nwelche die Rechtssache prüfen sollte (Artikel 27 Abs. 1 der Konvention), gemäß Artikel 26\nAbs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs gebildet.\n\n5\nAm 14. März 2002 erklärte die Dritte Sektion die Beschwerde in Teilen für unzulässig.\n\n6\nAm 20. März 2003 erklärte die Dritte Sektion die Beschwerde des Beschwerdeführers\ngegen die Verfahrensdauer für zulässig. Der Beschwerdeführer und die Regierung gaben\njeweils Stellungnahmen zur Begründetheit ab (Artikel 59 Abs. 1). Nachdem die Kammer\nnach Anhörung der Parteien entschieden hatte, dass keine mündliche Verhandlung über die\nBegründetheit durchzuführen sei (Artikel 59 Abs. 3 in fine), gaben die Parteien zu den\ngegnerischen Schriftsätzen schriftliche Stellungnahmen ab.\nSACHVERHALT\n\n7\nDer Beschwerdeführer ist in G., Deutschland, wohnhaft.\n\n8\nEr besaß vier Aktien einer Gesellschaft, der MotoMeter AG. 99 % der Aktien dieser\nGesellschaft besaß die Robert Bosch GmbH.\n\n9\nAm 6. Juli 1992 verkaufte die MotoMeter AG nach einer Mehrheitsentscheidung der\nHauptversammlung ihr gesamtes Gesellschaftsvermögen an eine neu gegründete\nGesellschaft, die MotoMeter GmbH, und ging anschließend in Liquidation. Der\nMehrheitsaktionär bot an, die Anteile der Minderheitsaktionäre zu einem Preis von 615,- DM\n(314,44 EURO) pro Aktie zu kaufen.\n\n10\nAm 22. Juli 1992 fochten der Beschwerdeführer und andere private Aktionäre die\nEntscheidung vom 6. Juli 1992 vor dem Landgericht Stuttgart an. Sie machten geltend, der\nHauptaktionär habe Vorschriften des deutschen Aktiengesetzes umgangen, die zum Schutz\nvon Minderheitsaktionären gedacht sind. Sie rügten ferner, dass der von dem Hauptaktionär\nangebotene Preis pro Aktie zu niedrig sei und es den Minderheitsaktionären nicht möglich\ngewesen sei, Teile des Vermögens zu kaufen.\n\n11\nAm 22. Januar 1993 wies das Landgericht die Klage mit der Begründung zurück, die\nfragliche Entscheidung sei rechtmäßig gewesen und die Rechte des Beschwerdeführers und\nanderer Aktionäre seien nicht verletzt worden.\n\n12\nAm 21. Dezember 1993 wies das Oberlandesgericht Stuttgart die vom Beschwerdeführer und den anderen Minderheitsaktionären eingelegte Berufung zurück.\n\n13\nAm 5. Dezember 1994 lehnte der Bundesgerichtshof die Annahme der Revision ab.\n\n14\nAm 12. Januar 1995 legte der Beschwerdeführer beim Bundesverfassungsgericht\nVerfassungsbeschwerde ein.\n\n15\nAm 23. August 2000 (zugestellt am 13. September 2000) lehnte das Bundesverfassungsgericht die Annahme dieser Beschwerde mit der Begründung ab, dass der Verfassungsbeschwerde keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukomme. Unter\nVerweis auf eine in der Anlage beigefügte vorangegangene Entscheidung vom selben Tag in\neinem gleichgelagerten Verfahren stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass es zur\nDurchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers der Verfassungsbeschwerde nicht\nbedürfe. Da der Beschwerdeführer letztendlich nur vier Aktien der MotoMeter AG besessen\nhabe, habe sein finanzieller Nachteil keine existenzielle Belastung für ihn bedeutet.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nII. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 ABSATZ 1 DER KONVENTION\n\n16\nDer Beschwerdeführer hat die Dauer des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht gerügt. Er berief sich auf Artikel 6 Abs. 1 der Konvention, der, soweit entscheidungserheblich, wie folgt lautet:\n\"Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre\nzivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem ... Gericht in einem ...\nVerfahren ... innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.\"\n\n17\nDies wurde von der Regierung bestritten.\nAnwendung von Artikel 6 der Konvention\n\n18\nDer Gerichtshof stellt fest, dass das in Frage stehende Verfahren sich auf die Klage\ndes Beschwerdeführers vor deutschen Zivilgerichten im Zusammenhang mit dem Verkauf\nseiner Gesellschaftsaktien bezieht. Da diese Bestandteil des Vermögens des Beschwerdeführers darstellen, ist der Gerichtshof überzeugt, dass es in diesem Verfahren um die\nKlärung der „zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen“ des Beschwerdeführers im\nSinne des Artikels 6 Absatz 1 geht (siehe Urteil vom 17. Dezember 1996 Duclos ./.\nFrankreich, Urteils- und Entscheidungssammlung 1996-VI, S. 2179 - 2180, Nr. 53); dies\nwurde von den Parteien auch nicht bestritten. Daher ist diese Bestimmung auf das in Frage\nstehende Verfahren anwendbar.\nB. Einhaltung von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention\n1. Maßgeblicher Zeitraum\n\n19\nDer maßgebliche Zeitraum erstreckt sich vom 12. Januar 1995, als der Beschwerdeführer beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde einlegte, bis zum\n13. September 2000, dem Tag der Zustellung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts an den Beschwerdeführer (siehe Gast und Popp . / . Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 29357/95, Nr. 69, EuGHMR 2000-II). Somit dauerte das Verfahren vor dem\nBundesverfassungsgericht etwa fünf Jahre und acht Monate.\n2. Anwendbare Kriterien\n\n20\nDer Gerichtshof weist darauf hin, dass die Angemessenheit der Verfahrensdauer im\nLichte der besonderen Umstände der Sache sowie in Anbetracht der in seiner Spruchpraxis\nfestgelegten Kriterien, insbesondere der Komplexität des Falles, des Verhaltens des\nBeschwerdeführers und der zuständigen Behörden sowie der Tragweite dessen, was für den\nBeschwerdeführer bei dem Rechtsstreit auf dem Spiel stand, zu würdigen ist (vgl. – als\nkürzlich ergangene Entscheidung hierzu – Rechtssache Nr. 35382/97 Comingersoll . / .\nPortugal [GC], Nr. 19, EuGHMR 2000-IV).\na) Komplexität des Falles\n\n21\nDie Regierung brachte vor, dass die verfassungsrechtlichen Aspekte der in Frage\nstehenden Beschwerde sehr komplex und schwierig seien; dies ergebe sich aus der\ndetaillierten Analyse und umfangreichen Begründung der vorangegangenen Entscheidung\ndes Bundesverfassungsgerichts vom 23. August 2000.\n\n22\nDies wurde von dem Beschwerdeführer bestritten; er wies darauf hin, dass die\nZivilgerichte denselben Fall in der Hälfte der Zeit, die von dem Bundesverfassungsgericht\nbenötigt wurde, um seine Entscheidung zu erlassen, in drei Instanzen behandelt hätten. Im\nHinblick darauf, dass das Bundesverfassungsgericht allein über die Zulässigkeit der\nVerfassungsbeschwerde zu erkennen hatte und es in der vorangegangenen Entscheidung\nlediglich seine bisherige Rechtsprechung bestätigt hatte, sei die übermäßig lange Zeit, die es\nfür den Erlass sowohl der vorangegangenen Entscheidung als auch der darauffolgenden\nEntscheidung in der Sache des Beschwerdeführers benötigte, nicht begründet.\n\n23\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers\nauf den Schutz der Rechte von Minderheitsaktionären gegenüber der Mehrheit abstellte,\ninsbesondere wenn eine Gesellschaft verkauft wird und anschließend in die Liquidation geht.\nDeshalb war das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 23. August 2000\ngehalten, ziemlich komplexe Tatsachen- und Rechtsfragen zu prüfen, mit denen es sich in\nder vorangegangenen Entscheidung vom selben Tag in allen Einzelheiten eingehend befasst\nhatte. Gleichwohl rechtfertigt dies allein nicht die Verfahrensdauer.\nVerhalten des Beschwerdeführers\n\n24\nDer Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer keine Verfahrensverzögerungen zu verantworten hat. Die Regierung hat nichts Entsprechendes behauptet.\nVerhalten des Bundesverfassungsgerichts\n\n25\nDie Regierung bemerkte, dass das Verfahren durch die Zusammenfassung der\nVerfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers mit zwei anderen gleichgelagerten\nBeschwerden verzögert worden sei. Das Bundesverfassungsgericht habe dann eine\nEntscheidung in einem vor dem Sozialgericht Stuttgart anhängigen gleichgelagerten\nVerfahren sowie die darauf folgende Einlegung einer Verfassungsbeschwerde im Jahre 1997\nabwarten wollen, um sich einen Gesamtüberblick über die aufgeworfenen Sach- und\nRechtsfragen zu verschaffen. Im April 1999 habe es einer anderen Verfassungsbeschwerde,\ndie auch Vermögensrechte von Minderheitsaktionären zum Gegenstand hatte, Vorrang\neingeräumt und in dieser Sache eine grundlegende umfassende Leitentscheidung erlassen.\nNach Auffassung der Regierung war es vernünftig und notwendig, in dieser Weise\nvorzugehen (vgl. Entscheidung Nr. 52447/99 Goretzki . / . Deutschland vom 24. Januar\n2002; siehe auch Urteil Süßmann ./. Deutschland vom 16. September 1996, Urteils- und\nEntscheidungssammlung 1996-IV, S. 1174, Nr. 59), um bestimmte offene Fragen zu den\nVermögensrechten von Minderheitsaktionären zu prüfen. Die Zusammenfassung\ngleichgelagerter Verfahren und der anschließende Erlass einer Leitenscheidung in einer\ndieser Sachen entspreche auch der ständigen Praxis des Bundesverfassungsgerichts. Da\ndiese Praxis in der Regel dazu führe, dass den übrigen Verfassungsbeschwerden keine\ngrundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung mehr zukommt, habe das\nBundesverfassungsgericht zunächst die Leitentscheidung treffen müssen, um die\nverfassungsrechtliche Bedeutung der anderen Sachen beurteilen zu können.\n\n26\nDer Beschwerdeführer verwies auf die Rechtssache Pammel, in der der Gerichtshof\nfestgestellt hatte, dass eine Verfahrensdauer von fünf Jahren und drei Monaten eine\nVerletzung von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention darstellt, die durch eine chronische\nArbeitsüberlastung nicht gerechtfertigt werden könne (vgl. Urteil vom 1. Juli 1997 Pammel ./.\nDeutschland, Urteils- und Entscheidungssammlung 1997-IV, S. 1112, Nr. 69). Er trug vor,\ndass das Bundesverfassungsgericht Verfahren nach Belieben laufend verschleppen könnte,\nwenn die Praxis der Zusammenfassung von Verfassungsbeschwerden und des Wartens auf\nden Ausgang anderer Verfahren festgeschrieben würde. Die Regierung könne nicht\nanführen, dass es für den Beschwerdeführer vernünftig und angemessen war, die\nLeitentscheidung des Bundesverfassungsgerichts abzuwarten, da selbst das Leitverfahren\nbereits seit übermäßig langer Zeit, und zwar seit 1994, anhängig war. Anstatt ein Verfahren\nzu betreiben und das andere liegen zu lassen, hätte das Bundesverfassungsgericht die\nVerfahren verbinden und in einem entscheiden müssen.\n\n27\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass die Vertragsstaaten verpflichtet sind, ihre\nRechtsordnungen so zu organisieren, dass ihre Gerichte in der Lage sind, das Recht des\nEinzelnen zu garantieren, innerhalb einer angemessenen Frist eine rechtskräftige\nEntscheidung über Streitigkeiten in Bezug auf zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen\nzu erwirken (vgl. u. a. Urteil vom 24. Mai 1991 Vocaturo ./. Italien, Serie A Nr. 206-C, S. 32,\nNr. 17 sowie Urteil Nr. 44324/98 Kind ./. Deutschland, Nr. 52).\n\n28\nGleichwohl ist dem Gerichtshof bewusst, dass im Hinblick auf diese Verpflichtung an\nein Verfassungsgericht nicht der Maßstab gelegt werden kann, der bei einem ordentlichen\nGericht gilt. Für ein Verfassungsgericht ist es aufgrund seiner Rolle als Hüter der Verfassung\nin besonderer Weise geboten, bisweilen andere Gesichtspunkte als die einfache Reihenfolge\nder Eintragung in das Gerichtsregister zu berücksichtigen, beispielsweise die Art der Sache\nund ihre gesellschaftspolitische Bedeutung (vgl. das vorerwähnte Urteil in der Rechtssache\nSüssmann, S. 1174, Nr. 56).\n\n29\nDer Gerichtshof hat als letzte Instanz die Einhaltung der oben genannten\nVerpflichtung nach Artikel 6 Abs. 1 unter Berücksichtigung der besonderen Umstände jedes\nFalles und der in seiner Rechtsprechung festgelegten Kriterien zu prüfen (vgl. das oben\ngenannte Urteil Pammel, Nr. 68).\n\n30\nDer Gerichtshof bestätigt, dass es in manchen Fällen sinnvoll und notwendig sein\nkann, mehrere Rechtssachen, die einen identischen Sachverhaltskomplex betreffen,\nzusammenzufassen und Verfahren auszusetzen, bis zur Entscheidung in einer damit\nzusammenhängenden Rechtssache, deren Ausgang für die betreffenden Verfahren\nentscheidungserheblich sein kann. Gleichwohl war die durch diese Praxis bedingte\nzweijährige Verzögerung im vorliegenden Fall übermäßig lang. Der Gerichtshof ist auch nicht\nüberzeugt, dass das Warten auf die Entscheidung eines Instanzgerichts zwingend notwendig\nwar, um über die Vereinbarkeit bestimmter Rechtsfragen mit dem Grundgesetz zu erkennen.\nObwohl die Entscheidung des Instanzgerichts im Hinblick auf die Prüfung der\nVerfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers wesentliche Angaben enthielt, hätte das\nBundesverfassungsgericht das Beschwerdeverfahren nach Auffassung des Gerichtshofs bis\nzur Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart offiziell aussetzen können, anstatt die\nVerfassungsbeschwerde in dieser Zeit unbearbeitet liegen zu lassen.\n\n31\nIm Hinblick auf die darauffolgende Verzögerung von weiteren zwei Jahren, die sich\naus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergab, zunächst im April 1999 die\nLeitentscheidung zu erlassen, räumt der Gerichtshof ein, dass eine Entscheidung in einer\nderart komplexen Angelegenheit einiger Zeit bedarf. Da die Verfassungsbeschwerde des\nBeschwerdeführers bereits zwei Jahre anhängig war, als das Bundesverfassungsgericht die\nPrüfung des Musterfalls in Angriff nahm, erscheinen zwei weitere Jahre für die Prüfung der\nnächsten Sache gleichwohl übermäßig lang.\n\n32\nIm Lichte der vorstehenden Ausführungen überzeugt das Vorbringen der Regierung\nhinsichtlich der Verzögerungen den Gerichtshof nicht; insbesondere ist das\nBundesverfassungsgericht nach seiner Überzeugung der Verpflichtung aus der Konvention\nnicht nachgekommen, die Bearbeitung der bei ihm anhängigen Rechtssachen so zu regeln,\ndass den Erfordernissen des Artikels 6 Abs. 1 Genüge getan wird.\nBedeutung der Rechtssache für den Beschwerdeführer\n\n33\nBezüglich der Bedeutung des Falls für den Beschwerdeführer stellte die Regierung in\nAbrede, dass für ihn viel auf dem Spiel stand, da aus dem vorangegangenen zivilrechtlichen\nVerfahren hervorgehe, dass sein Verlust maximal DM 1.200 (etwa 613 EURO) betragen\nhabe. Hinsichtlich des Streitwerts vor den Zivilgerichten trug die Regierung vor, dass der\nWert von 1 Mio. DM (etwa 511.000 EURO) sich im Zivilverfahren auf sechs Kläger verteilte,\ndie Verteilung auf die einzelnen Kläger aber nicht bekannt sei.\n\n34\nDer Beschwerdeführer bemerkte, dass der Streitwert von den Zivilgerichten nach\nseinem materiellen Interesse an dem Fall auf 1 Mio. DM festgesetzt worden sei. Daraus\nseien ihm überdies erhebliche Anwalts- und Gerichtskosten entstanden, die erstattet worden\nwären, wenn seine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung angenommen worden wäre.\nDaher bestritt der Beschwerdeführer, dass seiner Beschwerde keine weitreichende\nBedeutung zukommt.\n\n35\nDer Gerichtshof teilt die Auffassung, dass der Beschwerdeführer infolge des Verkaufs\nund der anschließenden Liquidation der MotoMeter AG zunächst einen relativ geringen\nBetrag verloren hatte. Gleichwohl nimmt er auch zur Kenntnis, dass der Beschwerdeführer\nbereits erhebliche Gerichts- und Anwaltskosten aufgewandt hatte, als er beim\nBundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde einlegte; diese wären ihm zumindest\nteilweise erstattet worden, wenn das Bundesverfassungsgericht seine Beschwerde zur\nEntscheidung angenommen hätte. Daher hatte der Beschwerdeführer ein zunehmendes\nfinanzielles Interesse am Ausgang des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht.\ne) Schlussfolgerung\n\n36\nIm Ergebnis stellt der Gerichtshof fest, dass die Verzögerungen des Verfahrens vor\ndem Bundesverfassungsgericht unangemessen waren und damit eine Verletzung von Artikel\n6 Abs. 1 der Konvention vorliegt.\nIV. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION\n\n37\nArtikel 41 der Konvention lautet:\n\"Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt\nworden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine\nunvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der\nGerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig\nist.\"\nA. Schaden\n\n38\nDer Beschwerdeführer hat eine Entschädigung für materiellen Schaden in Höhe von\n22.774,21 EURO verlangt, welche den Gerichts- und Anwaltskosten entsprechen, die sich\naus den Verfahren vor den Zivilgerichten und dem Bundesverfassungsgericht ergeben\nhaben. Er trug vor, dass die gegen ihn ergangenen zivilgerichtlichen Entscheidungen\naufgehoben worden wären, wenn das Bundesverfassungsgericht seine Verfassungsbeschwerde am 23. August 2000 mit der vorangegangenen Entscheidung vom selben Tag\nzusammengefasst hätte; auf diese Weise hätten die beklagte Partei im Zivilverfahren und die\ndeutsche Bundsregierung die vorerwähnten Kosten und Auslagen dann doch erstatten\nmüssen. Da er in diesem Fall seine Aktien zum Marktwert hätte verkaufen können, machte\nder Beschwerdeführer auch den Differenzbetrag zwischen dem pro MotoMeter Aktie\nerzielten Preis und dem tatsächlichen Marktwert jeder Aktie geltend. Der Beschwerdeführer\ntrug insoweit vor, dass er tatsächlich Inhaber von vierzehn Aktien war, so dass ihm ein\nhöherer Schaden als 1.200 DM entstanden sei. Der Beschwerdeführer ersuchte den\nGerichtshof ferner, ihm Strafschadensersatz in Höhe von 6.500 EURO zuzuerkennen.\n\n39\nDie Regierung verwies auf die Rechtssache Klein . /. Deutschland (Klein ./.\nDeutschland, Nr. 33379/96, vom 27. Juli 2000, Nr. 51), in der der Gerichtshof wegen der\nrelativ geringen finanziellen Belastung des Beschwerdeführers trotz einer Verfahrensdauer\nvon neun Jahren und acht Monaten eine Entschädigung in Höhe von 7.000 DM (ca. 3.580\nEURO) inklusive Kosten und Auslagen zuerkannt und erklärt hatte, dass die Feststellung\neiner Verletzung von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention an sich bereits eine gerechte Entschädigung darstellt. Soweit der Beschwerdeführer ausgeführt hat, dass er Inhaber von mehr\nals vier Aktien war, trug die Regierung vor, dass die Verfahren vor den Instanzgerichten\nlediglich vier Aktien betrafen, weil er nur vier Aktien zur Hauptversammlung angemeldet\nhatte. Im Übrigen brachte die Regierung im Wesentlichen vor, dass zwischen der Annahme\nder Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung durch das\nBundesverfassungsgericht und der überlangen Dauer des Verfahrens vor diesem Gericht\nkein Kausalzusammenhang bestehe. Insbesondere stehe die behauptete Verletzung des\nArtikels 6 mit den dem Beschwerdeführer in den Verfahren vor den Zivilgerichten\nentstandenen Anwalts- und Gerichtskosten in keinem derartigen Zusammenhang.\n\n40\nDer Gerichtshof weist darauf hin, dass er keine Mutmaßungen darüber anstellen kann,\nwie das fragliche Verfahren ausgegangen wäre, wenn es nicht zu der Konventionsverletzung\ngekommen wäre (s. Entscheidung Nr. 23959/94 Janssen . / . Deutschland vom 20. Dezember 2001, Nr. 56). Er kann insbesondere keinen Kausalzusammenhang zwischen dem\nSachverhalt, bezüglich dessen er eine Konventionsverletzung festgestellt hat, und dem\nVermögensschaden, für den der Beschwerdeführer einen Ausgleich beantragt hat,\nfeststellen. Daher billigt der Gerichtshof keine Entschädigung wegen eines\nVermögensschadens zu.\n\n41\nWas die Forderung des Beschwerdeführers angeht, ihm eine Entschädigung für\nerlittenen immateriellen Schaden zuzusprechen, ist es angemessen, davon auszugehen,\ndass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall aufgrund der Verzögerungen, die nach\nÜberzeugung des Gerichtshofs dem Staat zuzurechnen sind, besorgt und enttäuscht war\n(vgl. Nrn. 30, 31 und 32). Der Gerichtshof spricht unter dieser Rubrik nach Billigkeit 3.000\nEURO zu.\nB. Kosten und Auslagen\n\n42\nDer Beschwerdeführer hat insgesamt 9.591,88 EURO für in dem Verfahren vor dem\nGerichtshof entstandene Kosten und Auslagen verlangt.\n\n43\nDie Regierung trug vor, dass lediglich diejenigen Kosten angesetzt werden können,\ndie sich auf die behauptete Verfahrenslänge beziehen. Sie wies darauf hin, dass die\nweitergehende Beschwerde gegen eine behauptete Verletzung von Artikel 1 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK am 14. März 2002 für unzulässig erklärt worden sei.\n\n44\nDa der in Bezug auf die Verfahrensdauer geltend gemachte Anspruch die vorliegende\nBeschwerde nur zu einem relativ geringen Teil betraf, sind die Ansprüche des Beschwerdeführers nach Überzeugung des Gerichtshofs überzogen. Nach eigener Schätzung spricht der\nGerichtshof ihm 1.800 EURO zuzüglich gegebenenfalls zu berechnender Steuern zu.\nC. Verzugszinsen\n\n45\nDer Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der Verzugszinsen den\nSpitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank zuzüglich\n3 Prozentpunkten zugrunde zu legen.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG WIE FOLGT:\n1. Artikel 6 Abs. 1 der Konvention ist verletzt worden;\n2.\na) der beklagte Staat hat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten nach dem Tag, an\ndem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig wird, folgende Beträge zu\nzahlen:\ni) 3.000 EURO (dreitausend EURO) in Bezug auf den immateriellen Schaden;\nii) 1.800 EURO (eintausendachthundert EURO) für Kosten und Auslagen zuzüglich\ngegebenenfalls zu berechnender Steuern;\nb) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung fallen für die\nobengenannten Beträge einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem\nSpitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im\nVerzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht.\n2. Im Übrigen werden die Forderungen des Beschwerdeführers nach gerechter\nEntschädigung zurückgewiesen.\n3.\nAusgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 4. Dezember 2003 nach Artikel 77\nAbsätze 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.\nIreneu CABRAL BARRETO Vincent BERGER\nKanzler Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139245","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2003-12-04/68103-01","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":8},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"EMRK-ZP1","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139245","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139245"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2003-12-04/68103-01","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139245","retrieved":"2026-07-29 08:43:42.925716+00:00"}}