{"status":"available","doknr":"001-139244","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2003:0731JUD005724900","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Kammer","decided":"2003-07-31","aktenzeichen":"57249/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG, 1. die Beschwerde für zulässig zu erklären; 2. dass Artikel 6 Abs. 1 der Konvention verletzt ist; 3. dass a) der beklagte Staat dem Beschwerdeführer innerhalb von drei Monaten, nachdem das Urteil gemäß Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig geworden ist, 7.000 (siebentausend) € wegen des immateriellen Schadens und 5.000 (fünftausend) € für Kosten und Auslagen sowie jeden Betrag, der als Steuer geschuldet werden kann, zu zahlen hat. b) diese Beträge nach Ablauf der genannten Frist und bis zur Zahlung um einfache Zinsen zu dem Satz zu erhöhen sind, der dem in diesem Zeitraum geltenden Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank entspricht, welche um drei Prozentpunkte erhöht wird. 4. dass der Antrag auf gerechte Entschädigung im Übrigen zurückgewiesen wird.","text_plain":"Urteile\nEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Dritte Sektion\nNichtamtliche deutsche Übersetzung aus dem Französischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n31/07/03 - Rechtssache H. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde\nNr. 57249/00)\nStraßburg, 31. Juli 2003\nDieses Urteil wird unter den in Artikel 44 Absatz 2 der Konvention\naufgeführten Bedingungen endgültig. Es wird gegebenenfalls noch\nredaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache H. . /. Deutschland\nist der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Dritte Sektion) als\nKammer durch die folgenden Richter:\nHerrn I. CABRAL BARRETO, Präsident,\nHerrn G. RESS,\nHerrn L. CAFLISCH,\nHerrn P. KURIS\nHerrn B. ZUPANČIČ,\nHerrn J. HEDIGAN\nFrau TSATSA-NIKOLOVSKA\nsowie dem Kanzler, Herrn V. BERGER,\nnach Beratung in nicht öffentlicher Sitzung am 8. Juli 2003\nzu folgendem Urteil gelangt:\nVERFAHREN\n\n1\nDem Fall liegt eine gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Beschwerde (Nr. 57249/00) zugrunde, die der deutsche Staatsangehörige P. H. („der Beschwerdeführer\") beim Gerichtshof aufgrund des Artikels\n34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten\n(„die Konvention\") am 23. Februar 2000 erhoben hatte.\n\n2\nDer Beschwerdeführer wird von Herrn Rechtsanwalt Hannes Giese\naus Hamburg vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung\") wurde\nvon ihrem Verfahrensbevollmächtigten, Herrn K. Stoltenberg,\nMinisterialdirigent im Bundesministerium der Justiz, vertreten.\n\n3\nDer Beschwerdeführer behauptete insbesondere, dass die Dauer\ndes Verfahrens vor dem Landgericht Hamburg nicht dem Erfordernis einer\n\"angemessenen Frist\" gemäß Artikel 6 Abs. 1 der Konvention entspreche.\n\n4\nDie Beschwerde ist der Vierten Sektion des Gerichtshofs zugewiesen worden (Artikel 52 Abs. 1 der Verfahrensordnung). In dieser Sektion ist\ndie für die Prüfung der Rechtssache vorgesehene Kammer (Artikel 27 Abs.\n1 der Konvention) gemäß Artikel 26 Abs. 1 der Verfahrensordnung gebildet\nworden.\n\n5\nAm 5. Juli 2001 hat die Kammer beschlossen, die Beschwerde der\nRegierung zu übermitteln.\n\n6\nAm 1. November 2001 hat der Gerichtshof die Zusammensetzung\nseiner Sektionen (Artikel 25 Abs. 1 der Verfahrensordnung) geändert.\nDiese Beschwerde ist der so umgebildeten Dritten Sektion zugewiesen\nworden (Artikel 52 Abs. 1).\n\n7\nAm 14. November 2002 hat der Gerichtshof unter Berufung auf\nArtikel 54 A Abs. 3 der Verfahrensordnung in Verbindung mit Artikel 29\nAbs. 3 der Konvention entschieden, die Zulässigkeit und Begründetheit der\nSache zeitgleich zu prüfen.\n\n8\nSowohl der Beschwerdeführer als auch die Regierung haben\nschriftliche Stellungnahmen zur Begründetheit der Rechtssache vorgelegt\n(Artikel 59 Abs. 1 der Verfahrensordnung).\nSACHVERHALT\n\n9\nDer Beschwerdeführer wurde 1935 geboren und ist in K. wohnhaft.\nEr ist Komponist und Musiker. 1975 nahm er unter anderem das Lied\n„Brown girl“ auf einer Schallplatte der Gruppe „Malcolm’s Lock“ auf. 1978\nproduzierte der Schallplattenproduzent F. das Lied „Brown Girl in the Ring“\nmit der Gruppe „Boney M“.\n1. Verfahren vor den Zivilgerichten\na) Erste Stufe des Verfahrens\n\n10\n1979 erhob der Beschwerdeführer beim Landgericht Hamburg\nKlage, die darauf abzielte, Herrn F. zur Rechnungslegung zu verpflichten\nund ihm den Gewinn aus dem Lied „Brown Girl“ auszukehren, wobei er\nbehauptete, es handle sich um ein Plagiat. Am 28. August 1987 erließ das\nLandgericht ein Teilurteil, mit dem es der Klage des Beschwerdeführers\nzum ersten Punkt stattgab. Am 23. Februar 1989 bestätigte das Hanseatische Oberlandesgericht das ergangene Urteil, es stellte jedoch klar, dass\ndie Klage des Beschwerdeführers einerseits lediglich den Erlös aus dem\nMusikteil des streitbefangenen Liedes, andererseits nur die vor November\n1979 erzielten Erlöse betreffe. Ab diesem Zeitpunkt hatte die GEMA\n(Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte), der beide Parteien angehörten, eine Verrechnungssperre\nfür alle Erlöse aus dem streitbefangenen Lied verhängt. Am 24. Januar\n1991 verwarf der Bundesgerichtshof die Revision der beklagten Partei.\nb) Zweite Stufe des Verfahrens\n\n11\nAm 28. März 1991 gingen die Akten wieder beim Landgericht\nHamburg ein. Am 8. Mai 1991 beantragte der Beschwerdeführer vor dem\nLandgericht Hamburg die Wiederaufnahme der Sache in Bezug auf die\nAuskehrung des Gewinns. Am gleichen Tag forderte das Gericht den\nBeschwerdeführer auf, seine Klage zu präzisieren.\n\n12\nAm 19. November 1991 korrigierte der Beschwerdeführer seine\nAnträge und beantragte, das Landgericht möge den Beklagten verurteilen,\neinerseits 147.848,56 DM zuzüglich entsprechender Zinsen seit Zustellung\nder Klage zu zahlen und andererseits ihm Rechnung zu legen und nach\nRechnungslegung sodann den Erlös aus dem Textteil des streitbefangenen\nLiedes zu zahlen. Der Beklagte erwiderte, das streitbefangene Lied sei\nnicht vom Beschwerdeführer bearbeitet worden, sondern von einem\ngewissen Herrn M. M..\n\n13\nAm 6. Dezember 1991 fand eine öffentliche Verhandlung statt.\n\n14\nMit sechsseitigem Schreiben vom 14. Februar 1992 wandte sich der\nKammervorsitzende des Landgerichts an die Parteien und legte den Stand\ndes Verfahrens sowie die darin aufgeworfenen Probleme dar.\n\n15\nAm 27. Mai 1992 trat Herr M. M. dem Verfahren auf Seiten des\nBeklagten bei.\n\n16\nAm 5. Juni und 25. September 1992 fanden zwei öffentliche\nSitzungen statt. Am 30. April 1993 fand eine weitere öffentliche Sitzung\nstatt, bei der zahlreiche Zeugen gehört wurden.\n\n17\nAm 25. Juni 1993 beschloss das Landgericht, ein Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben. Am 21. September 1993 zahlte der\nBeschwerdeführer den Kostenvorschuss für die Erstellung des Gutachtens\nein. Am 1. November 1993 benannte das Landgericht den Sachverständigen, dabei handelte es sich um denselben Sachverständigen, der bereits\n1985 in der ersten Stufe des Verfahrens ein Gutachten erstattet hatte. Am\n11. April 1994 wandte sich das Landgericht an den Gutachter und setzte\nihm eine Frist von zwei Monaten für die Erstattung des Gutachtens. Am\n17. Juni 1994 teilte der Gutachter dem Gericht mit, dass er das Gutachten\nfast beendet habe und es im August 1994 übermitteln werde. Nach Erinnerung durch das Gericht am 30. September 1994 legte der Sachverständige\ndas Gutachten am 27. Oktober 1994 vor.\n\n18\nAm 9. Dezember 1994 beantragt der Beklagte den Gutachter wegen Befangenheit abzulehnen. Am 30. Januar 1995 gab das Landgericht\ndiesem Antrag statt. Am 16. Februar 1995 wandte sich der zuständige\nRichter an die Parteien mit der Frage, ob sie zu einer gütlichen Einigung\nbereit wären.\n\n19\nAm 1. Juni 1995 nahm der neue Kammervorsitzende seine Amtsgeschäfte auf.\n\n20\nAm 28. August 1995 teilte der Beschwerdeführer dem Landgericht\nmit, er könne den Vergleichsvorschlag des Beklagten nicht annehmen und\nbeantragte die Wiederaufnahme des Verfahrens.\n\n21\nAm 8. Dezember 1995 einigten sich die Parteien in einer öffentlichen Sitzung auf einen neuen Gutachter. Das Landgericht setzte ferner\nden Streitwert auf zwei Millionen DM fest.\n\n22\nAm 12. Januar 1996 benannte das Landgericht den neuen Gutachter. Am 6. März 1996 sandte das Gericht die Akten an den Gutachter. Am\n19. Juli und 15. November 1995 fragte das Gericht bei dem Gutachter an,\nob er das Gutachten fertig gestellt habe. Der Gutachter antwortete jeweils,\ner habe dazu noch keine Zeit gehabt. Am 18. März 1997 setzte das Landgericht dem Gutachter eine Frist bis zum 30. April 1997, bei Fristversäumnis könne ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Am 2. Mai 1997 setzte\ndas Gericht dem Gutachter eine Nachfrist bis zum 31. Mai 1997, für den\nFall eines Fristversäumnisses setzte es ein Ordnungsgeld in Höhe von\n1.000 DM fest. Am 3. Juni 1997 ging das 38 Seiten umfassende Sachverständigengutachten bei Gericht ein.\n\n23\nIm Juli 1997 wechselte der Beschwerdeführer seinen Anwalt. Am\n29. August 1997 beantragte er die Ablehnung des Sachverständigen\nwegen Besorgnis der Befangenheit.\n\n24\nAm 28. Oktober 1997 reichten die früheren Anwälte des Beschwerdeführers einen Antrag auf Kostenfestsetzung beim Landgericht ein. Gemäß dem Beschluss des Gerichts den Streitwert auf zwei Millionen DM\nfestzusetzen, betrugen ihre Honorare etwa 24.000 DM. In der Folge, am\n1. Dezember 1997, wandte sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Gerichts vom 8. Dezember 1995 und beantragte die Festsetzung eines niedrigeren Streitwertes. Nach Austausch von Stellungnahmen\nbeschloss das Landgericht am 18. Mai 1998 bei der GEMA eine Auskunft\nüber die Höhe der dort angelaufenen Vergütungen für das streitbefangene\nLied einzuholen. Am 8. Juni 1998 legte der Beklagte Beschwerde gegen\ndiesen Beschluss ein. Das Hanseatische Oberlandesgericht verwarf die\nBeschwerde am 26. Oktober 1998.\n\n25\nAm 10. November 1998 wiederholte das Landgericht seine Auskunftsanfrage an die GEMA. Diese antwortete am 24. November 1998, sie\nsei aus mehreren Gründen nicht in der Lage, dem Auskunftsersuchen des\nGerichts zu entsprechen. Ebenfalls in dieser Zeit erkrankte der Vorsitzenden der zuständigen Kammer schwer.\n\n26\nAm 13. August 1999 beschloss das Landgericht seinen Streitwertbeschluss vom 1. Dezember 1998 nicht abzuändern.\n\n27\nAm 14. September 1999 verstarb der Kammervorsitzende.\n\n28\nAm 4. Oktober 1999 wies das Hanseatische Oberlandsgericht die\nBeschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 1. Dezember 1998 zurück.\n\n29\nAm 13. Dezember 1999 wies das Landgericht das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers vom 29. August 1997 zurück.\n\n30\nAm 7. Juli 2000 fand eine öffentliche Sitzung vor dem Landgericht\nstatt, in der unter anderem der Sacherverständige gehört wurde.\n\n31\nAm 1. Dezember 2000 wies das Landgericht die Klage des Beschwerdeführers auf Auskehrung der Gewinne des streitbefangenen\nLiedes ab.\nc) Weitere Entwicklungen\n\n32\nAm 18. April 2002 wies das Hanseatische Oberlandesgericht die\nBerufung des Beschwerdeführers zurück. Der Beschwerdeführer hat den\nBundesgerichtshof mit einem Antrag auf Zulassung der Revision befasst.\n2. Beschwerden des Beschwerdeführers hinsichtlich der\nVerfahrensdauer\n\n33\nAm 19. Februar 1998 wandte sich der Anwalt des Beschwerdeführers an die Präsidentin des Landgerichts Hamburg und rügte insbesondere\ndie dortige Verfahrensdauer seit der Zurückverweisung des Verfahrens\nnach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. Januar 1991. Am\n28. April 1998 antwortete die Präsidentin, sie stelle keine Untätigkeit der für\ndie Sache zuständigen Kammer fest und wies die Dienstaufsichtsbeschwerde zurück.\n\n34\nAm 15. Mai 1998 wandte sich der Anwalt diesbezüglich an die\nAnwaltskammer Hamburg. Am 22. Juli 1998 wandte sich der Beschwerdeführer selbst an die Justizsenatorin in Hamburg. Am 30. Juli 1998\nantwortete die Justizsenatorin dem Beschwerdeführer, dass sie die\naußerordentlich lange Dauer seines Verfahrens bedaure und führte eine\nReihe von Umständen an, welche dieser Dauer zugrunde lagen,\nmehrheitlich jedoch nicht dem Landgericht zuzuschreiben seien.\n\n35\nAm 7. August 1998 wandte sich der Anwalt des Beschwerdeführers\nerneut an die Präsidentin des Landgerichts; diese verwies ihn auf ihre Antwort vom 28. April 1998. Am nächsten Tag wandte sich der Beschwerdeführer an die Justizsenatorin persönlich. Diese verwies ihn im Wesentlichen\nauf ihre Antwort vom 30. Juli 1998.\n\n36\nAm 2. November 1998 rügte der Beschwerdeführer die Dauer des\nVerfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht.\n\n37\nAm 13. Mai 1999 wandte sich der Anwalt des Beschwerdeführers\nerneut an die Präsidentin des Landgerichts Hamburg.\n\n38\nAm 18. Januar 2000 hat das Bundesverfassungsgericht durch eine\nmit drei Richtern besetzte Kammer entschieden, die Beschwerde des\nBeschwerdeführers nicht zur Entscheidung anzunehmen. Es stellte fest,\ndass die außergewöhnliche Dauer des Verfahrens vor dem Landgericht\nnicht diesem zuzurechnen sei, sondern auf Umständen beruhe, die dem\nGericht nicht anzulasten seien, insbesondere zum einen auf der Ablehnung\ndes Gutachters nachdem dieser sein Gutachten erstattet hatte, was die\nBestellung eines anderen Gutachters notwendig gemacht hatte, zum\nanderen auf der Beschwerde beider Parteien gegen akzessorische\nEntscheidungen. Das Bundesverfassungsgericht kam zu dem Schluss,\ndass selbst wenn die Verfahrensdauer noch hinnehmbar sei, das\nLandgericht gleichwohl von Verfassungs wegen gehalten sei, dem\nVerfahren einen beschleunigten Fortgang zu geben und eine abschließende Entscheidung zu erlassen.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. DIE BEHAUPTETE VERLETZUNG DES ARTIKELS 6 ABS. 1 DER\nKONVENTION\n\n39\nDer Beschwerdeführer behauptet, dass die Dauer des Verfahrens\nvor dem Landgericht Hamburg seit der Zurückverweisung der Sache\ninfolge des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 24. Januar 1991 den\nGrundsatz der „angemessenen Frist“ im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 der\nKonvention, der wie folgt lautet, verletzt habe:\n\"Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug\nauf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen (...) von einem\n(...) Gericht (...) innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.\"\n\n40\nDie Regierung widerspricht dieser Auffassung.\n\n41\nDer zu berücksichtigende Zeitraum begann am 28. März 1991; an\ndiesem Tag wurden die Akten vom Bundesgerichtshof an das Landgericht\nHamburg zurückgesandt; er endete am 1. Dezember 2000, dem Tag, an\ndem das Urteil des Landgerichts erging. Somit hat das Verfahren neun\nJahre, acht Monate und drei Tage gedauert.\nA. Zulässigkeit\n\n42\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerde nicht offensichtlich\nunbegründet im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 der Konvention ist. Der\nGerichtshof stellt ferner fest, dass in Bezug auf die Beschwerde kein\nUnzulässigkeitsgrund vorliegt. Die Beschwerde ist daher für zulässig zu\nerklären.\nB. Hauptsache\n\n43\nDie Regierung behauptet, die Sache sei von äußerster Komplexität,\ndie zum einen auf dem Verfahrensgegenstand (die Prozessakten\numfassten im übrigen 1.500 Seiten) sowie auf dem besonderen Charakter\nder Sache beruhe. Das mit einer Stufenklage befasste Landgericht hatte\nnämlich zunächst die Frage zu prüfen, ob und inwieweit der Beklagte die\nUrheberrechte des Beschwerdeführers verletzt hatte, welche diesen\nberechtigten, die Herausgabe des Gewinns aus dem streitbefangenen Lied\nzu verlangen (Stufe 1979 bis 1991), und in der Folge die Höhe des zu\nerstattenden ausgekehrten Gewinns zu bestimmen. Das streitige Verfahren\nwarf musikwissenschaftliche Fragen auf, die neben einer Anfrage bei der\nGEMA, die Mitwirkung eines neuen musikwissenschaftlichen Gutachters\nerforderlich machten, nachdem der erste Sachverständige, der bereits\n1985 im Verlaufe der ersten Stufe des Verfahrens vor dem Landgericht ein\nGutachten vorgelegt hatte, erfolgreich von dem Beschwerdeführer\nabgelehnt worden war. Das Landgericht hatte ferner weitere Sachverständigengutachten, die von den Parteien zu diesem Thema vorgelegt worden\nwaren, zu berücksichtigen.\nHinsichtlich des Verhaltens der Parteien hebt die Regierung hervor,\ndass mehrere öffentliche Sitzungen vor dem Landgericht stattgefunden\nhaben, in deren Verlauf zahlreiche Zeugen gehört wurden. Ab Mai 1992\nsah sich das Landgericht zudem in Herrn M., der dem Verfahren\nbeigetreten war, einem weiteren Verfahrensbeteiligten gegenüber. Hinsichtlich der von den benannten Sachverständigen verursachten Verzögerungen macht die Regierung geltend, dass die Möglichkeiten einer Einwirkung des Landgerichts auf die Gutachter im Hinblick auf die Beschleunigung des Verfahrens deshalb eingeschränkt waren, weil eine Beeinträchtigung der Qualität des Gutachtens riskiert worden wäre und weil der Kreis\nder Gutachter auf diesem besonders spezialisierten Gebiet sehr eingeschränkt war. Zudem hatte der Beschwerdeführer Anträge auf Ablehnung\ndes ersten Gutachters sowie auf Festsetzung des Streitwertes gestellt,\nüber die das Landgericht vor einer Fortsetzung des Verfahrens in der\nHauptsache zu entscheiden hatte. Schließlich entstand eine gewisse\nVerzögerung durch die Erkrankung und das Ableben des Vorsitzenden der\nfür die Sache zuständigen Kammer, da dieser nicht umgehend ersetzt\nwerden konnte.\n\n44\nDer Beschwerdeführer erwidert, dass die Frage, ob der Beklagte die\nVersion des streitbefangenen Liedes des Beschwerdeführers verwendet\nund damit seine Urheberrechte verletzt hatte, im Zentrum des Verfahrens\nstand. Daher war die Sache überhaupt nicht komplex, sie wurde es jedoch\ninfolge der schlechten Handhabung des Verfahrens durch das Landgericht,\nwas unter anderem durch den enormen Aktenumfang von 1500 Seiten\nbelegt wird. Der Beschwerdeführer beanstandet im Einzelnen bestimmte\nMaßnahmen des Landgerichts, die zu der überlangen Verfahrensdauer\nbeigetragen haben. Er wirft dem Landgericht insbesondere vor, überflüssige Sitzungen abgehalten zu haben und ständig Fragen behandelt zu\nhaben, welche zur zweiten Verfahrensstufe gehörten sowie in die zweite\nVerfahrensstufe gehörende Fragen mit solchen Fragen vermischt zu\nhaben, die im Verlaufe der ersten Stufe zu stellen waren. Ferner kritisiert er\ndie Untätigkeit des Landgerichts angesichts der durch die Gutachter\nverursachten Verzögerungen sowie den Streitwert, den das Landgericht\nohne erkennbaren Grund auf zwei Millionen DM festgesetzt hatte. Der\nBeschwerdeführer hebt ebenfalls hervor, dass das Verfahren (erste Stufe)\nbei Beginn der zweiten Stufe im März 1991 bereits mehr als zwölf Jahre\ngedauert hatte; dies hätte das Landgericht veranlassen sollen, der Sache\neinen besonders beschleunigenden Fortgang zu geben. Schließlich führt er\ndie erhebliche Bedeutung des Rechtsstreits aufgrund einerseits der auf\ndem Spiel stehenden Geldbeträge sowie andererseits des Rufs des\nBeschwerdeführers als berühmter Künstler an.\n\n45\nDer Gerichtshof ruft in Erinnerung, dass die Angemessenheit der\nDauer eines Verfahrens entsprechend den Umständen der Rechtssache\nund unter Berücksichtigung der in seiner Rechtsprechung verankerten\nKriterien, insbesondere der Komplexität des Falles, des Verhaltens des\nBeschwerdeführers und des Verhaltens der zuständigen Behörden sowie\nder Bedeutung des Rechtsstreits für die Betroffenen zu beurteilen ist (siehe\nunter vielen anderen Frydlender . /. Frankreich [GC], Nr. 30979/96, Nr. 43,\nCEDH 2000-VII). Er weist auch darauf hin, dass selbst in Rechtssystemen,\nin denen, wie im deutschen Zivilverfahren, der Grundsatz der Prozessführung durch die Parteien (Parteimaxime) verankert ist, das Verhalten der\nBetroffenen die Richter nicht von der Verpflichtung befreit, für die gemäß\nArtikel 6 Abs. 1 der Konvention gebotene Zügigkeit Sorge zu tragen (Sache\nScopelliti . /. Italien Urteil vom 23. November 1993, Serie A, Band 278, S.\n10, Nr. 25 und in der Sache Bayrak. /. Deutschland, Nr. 27937/95, vom 20.\nDezember 2001, Nr. 28).\n\n46\nDer Gerichtshof gibt zu, dass das Verfahren eine bestimmte\nKomplexität aufwies, die allein jedoch die streitbefangene Dauer nicht\nrechtfertigen könnte.\n\n47\nHinsichtlich des Verhaltens des Beschwerdeführers stellt der\nGerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer den ersten beauftragten\nGutachter abgelehnt hat und gegen die Entscheidung des Landgerichts\nvom 8. Dezember 1995, mit welcher der Streitwert auf zwei Millionen DM\nfestgesetzt wurde, Beschwerde eingelegt hat. Dadurch wurde das\nVerfahren in gewisser Weise verlängert. Wenngleich dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden kann, in vollem Umfang alle bestehenden\ninnerstaatlichen Rechtsmittel genutzt zu haben, stellt dieses Verhalten eine\nobjektive Tatsache dar, die dem beklagten Staat nicht vorzuwerfen und für\ndie Beantwortung der Frage, ob das Verfahren die angemessene Frist im\nSinne von Artikel 6 Abs. 1 überschritten hat, zu berücksichtigen ist (Erkner\nund Hofauer ./. . Österreich, Urteil vom 23. April 1987, Serie A Band 117,\nS. 63, Nr. 68).\n\n48\nIm Hinblick auf das Verhalten der zuständigen Behörden stellt der\nGerichtshof fest, dass die beiden Gutachter die vom Landgericht festgesetzten Fristen nicht eingehalten haben. Zu diesem Punkt ruft der Gerichtshof in Erinnerung, dass, wenn sich im Verlauf eines Verfahrens die Mitarbeit eines Sachverständigen als notwendig erweist, es die Aufgabe des\nRichters ist für die ordnungsgemäße und zügige Durchführung des Verfahrens Sorge zu tragen (Volkwein ./. Deutschland, Nr. 45181/99, 4. April\n2002, Nr. 39). Hinsichtlich der weiteren von der Regierung zur Erklärung\nder eingetretenen Verzögerung geltend gemachten Umstände vertritt der\nGerichtshof die Auffassung, dass sie eine Verfahrensdauer von mehr als\nneun Jahren vor einem einzigen Gericht nicht rechfertigen können. Zu\ndiesem Punkt ruft der Gerichtshof in Erinnerung, dass Artikel 6 Abs. 1 die\nVertragsstaaten verpflichtet, ihr Justizsystem so zu organisieren, dass ihre\nGerichte allen Erfordernissen des Artikels gerecht werden können (vorerwähntes Urteil Frydlender, Nr.45, und Martins Moreira./. Portugal vom\n26. Oktober 1988, Serie A, Band 143, S. 21, Nr. 60).\n\n49\nAngesichts des zuvor Dargelegten vertritt der Gerichtshof die Auffassung, dass die Sache des Beschwerdeführers nicht innerhalb „angemessener Frist“ verhandelt wurde. Hierzu meint der Gerichtshof, dass,\nselbst wenn der Beschwerdeführer lediglich die Dauer des Verfahrens vor\ndem Landgericht seit Verweisung der Sache durch den Bundesgerichtshof\nim März 1991 bis zum Zeitpunkt des Urteils im Dezember 2000 bestreitet,\nder Gerichtshof nicht außer Acht lassen darf, dass die Sache seit mehr als\nzwölf Jahren vor den Zivilgerichten anhängig war (siehe entsprechend\nMouesca ./. Frankreich, Nr. 52189/99, 3. Juni 2003, Nr. 25 in fine, und\nNiederböster ./. Deutschland, Nr. 39547/98, 27. Februar 2003, CEDH\n2003-..., Nr. 40).\n\n50\nMithin ist Artikel 6 Abs. 1 der Konvention verletzt worden.\nII. DIE ANWENDUNG DES ARTIKELS 41 DER KONVENTION\n\n51\nArtikel 41 der Konvention lautet wie folgt:\n„Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle\ndazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der\nHohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für\ndie Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten\nPartei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.\"\nA. Nichtvermögensschaden\n\n52\nDer Beschwerdeführer verlangt mindestens 20.000 € für den von\nihm erlittenen Nichtvermögensschaden.\n\n53\nDazu äußert sich die Regierung nicht.\n\n54\nDer Gerichtshof vertritt die Auffassung, dass der Beschwerdeführer\ndurch die Dauer des streitigen Verfahrens mit Sicherheit einen immateriellen Schaden erlitten hat. Angesichts der Umstände des Falles und auf\neiner gerechten Grundlage gemäß Artikel 41 billigt er dem Beschwerdeführer hierfür den Betrag von 7.000 € zu.\nB. Kosten und Auslagen\n\n55\nDer Beschwerdeführer fordert 13 920 DM (7 117,18 €) für die\nKosten und Auslagen vor dem Bundesverfassungsgericht. Hinsichtlich der\nKosten und Auslagen vor dem Gerichtshof überlässt er diesem die\nEntscheidung.\n\n56\nDie Regierung kommentiert die Forderungen des\nBeschwerdeführers nicht.\n\n57\nNach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann ein Beschwerdeführer die Erstattung seiner Kosten und Auslagen nur insoweit erhalten, als\ndiese tatsächlich angefallen sind und erforderlich waren und im Hinblick auf\nihre Höhe angemessen sind. Im vorliegenden Fall stellt der Gerichtshof im\nHinblick auf die vor den innerstaatlichen Gerichten angefallenen Kosten\nfest, dass die 62 Seiten umfassende Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers vom 2. November 1998 allein die Rüge der überlangen\nVerfahrensdauer betraf. Aufgrund der vorerwähnten Kriterien ist der\nGerichtshof jedoch der Auffassung dass der geforderte Betrag zu hoch ist\nund hält diesbezüglich 3.000 € für angemessen. Für das Verfahren vor\ndem Gerichtshof hält er den Betrag von 2.000 € für angemessen und billigt\nihn dem Beschwerdeführer zu.\nC. Verzugszinsen\n\n58\nDer Gerichtshof hält es für angemessen, für den Satz der Verzugszinsen den um 3 Prozentpunkte erhöhten Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank zugrunde zu legen.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF\nEINSTIMMIG,\n1. die Beschwerde für zulässig zu erklären;\n2. dass Artikel 6 Abs. 1 der Konvention verletzt ist;\n3. dass\na) der beklagte Staat dem Beschwerdeführer innerhalb von drei Monaten, nachdem das Urteil gemäß Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig geworden ist, 7.000 (siebentausend) € wegen des immateriellen\nSchadens und 5.000 (fünftausend) € für Kosten und Auslagen sowie\njeden Betrag, der als Steuer geschuldet werden kann, zu zahlen hat.\nb) diese Beträge nach Ablauf der genannten Frist und bis zur Zahlung\num einfache Zinsen zu dem Satz zu erhöhen sind, der dem in diesem\nZeitraum geltenden Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der\nEuropäischen Zentralbank entspricht, welche um drei Prozentpunkte\nerhöht wird.\n4. dass der Antrag auf gerechte Entschädigung im Übrigen\nzurückgewiesen wird.\nAusgefertigt in französischer Sprache und anschließend am 31. Juli\n2003 gemäß Artikel 77 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung schriftlich\nübermittelt.\nIreneu Cabral BARRETO Vincent BERGER\nKanzler Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2003-07-31/57249-00","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":5},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 41","ref_norm":"41","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139244","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139244"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2003-07-31/57249-00","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139244","retrieved":"2026-07-29 08:43:41.861859+00:00"}}