{"status":"available","doknr":"001-139242","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2003:0710JUD005334199","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Kammer","decided":"2003-07-10","aktenzeichen":"53341/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG, 1. dass die vorgängigen prozessualen Einreden der Regierung zurückgewiesen werden. 2. dass Artikel 6 Abs. 1 der Konvention verletzt ist; 3. dass Artikel 13 der Konvention verletzt ist; 4. dass a) der beklagte Staat dem ersten Beschwerdeführer innerhalb von drei Monaten, nachdem das Urteil gemäß Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig geworden ist, den Betrag in Höhe von 4.000 (viertausend) Euro wegen des immateriellen Schadens zu zahlen hat, zuzüglich der Beträge, die als Steuer möglicherweise angefallen sind; b) der beklagte Staat dem Erben des zweiten Beschwerdeführers innerhalb von drei Monaten, nachdem das Urteil gemäß Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig geworden ist, den Betrag in Höhe von 6.000 (sechstausend) Euro wegen des immateriellen Schadens zu zahlen hat, zuzüglich der Beträge, die als Steuer möglicherweise angefallen sind; c) der beklagte Staat den Beschwerdeführern innerhalb des gleichen Zeitraums einen Gesamtbetrag von 1.500 (eintausendfünfhundert) Euro für Kosten und Auslagen zu zahlen hat, zuzüglich der Beträge, die als Steuer möglicherweise angefallen sind; d) diese Beträge nach Ablauf der genannten Frist und bis zur Zahlung um einfache Zinsen zu dem Satz zu erhöhen sind, der dem in diesem Zeitraum geltenden Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank entspricht, welche um drei Prozentpunkte erhöht wird; 5. dass der Antrag auf gerechte Entschädigung im Übrigen zurückgewiesen wird.","text_plain":"Urteile\nEuropäischer Gerichthof für Menschenrechte, Zweite Sektion\nNichtamtliche Übersetzung\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n10/07/03 - Rechtssache H. gegen TSCHECHISCHE REPUBLIK (Individualbeschwerde Nr.\n53341/99)\nStraßburg, 10. Juli 2003\nDieses Urteil wird unter den in Artikel 44 Absatz 2 der Konvention aufgeführten Bedingungen\nendgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache H. ./. Tschechische Republik\nist der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Zweite Sektion) als Kammer durch\ndie folgenden Richter:\nHerrn J.-P. COSTA, Präsident,\nHerrn A.B. BAKA,\nHerrn GAUKUR JÖRUNDSSON,\nHerrn K. JUNGWIERT,\nHerrn V. BUTKEVYCH,\nFrau W. THOMASSEN\nHerrn M. M. UGREKHELIDZE,\nsowie der Kanzlerin der Sektion Frau S. DOLLE,\nnach Beratung in nichtöffentlicher Sitzung am 11. März 2003 und am 24. Juni 2003\nzu folgendem Urteil gelangt, das an diesem Tag angenommen worden ist:\nVERFAHREN\n\n1\nDem Fall liegt eine gegen die Tschechische Republik gerichtete Beschwerde\n(Nr. 53341/99) zugrunde, die der tschechische und französische Staatsangehörige Herr J. H.\nund der amerikanische Staatsangehörige Herr J. H. (\"die Beschwerdeführer\") bei der\nEuropäischen Kommission für Menschenrechte (\"die Kommission\") aufgrund des früheren\nArtikels 25 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (\"die\nKonvention\") am 21. März 1996 erhoben hatten. Da der zweite Beschwerdeführer am 17.\nMai 2002 verstorben ist, hat der Gerichtshof seinen Sohn Herrn N. P. H., einen der\ngesetzlichen Erben, berechtigt, an seiner Stelle dieses Verfahren fortzuführen.\n\n2\nDie Beschwerdeführer rügen die Dauer der von ihnen angestrengten\nRestitutionsverfahren, die Verletzung ihres Rechts auf Achtung des Eigentums und das\nFehlen eines Rechtsbehelfs, um dieser Situation abzuhelfen.\n\n3\nDie Beschwerde ist dem Gerichtshof am 1. November 1998, dem Zeitpunkt des\nInkrafttretens des Protokolls Nr. 11 zur Konvention (Artikel 5 Abs. 2 des Protokolls Nr. 11),\nvorgelegt worden.\n\n4\nSie ist der Dritten Sektion des Gerichtshofs zugewiesen worden (Artikel 52 Abs. 1 der\nVerfahrensordnung des Gerichtshofs).\n\n5\nAm 1. November 2001 hat der Gerichtshof die Zusammensetzung seiner Sektionen\n(Artikel 25 Abs. 1 der Verfahrensordnung) geändert. Diese Beschwerde ist der so\numgebildeten Zweiten Sektion zugewiesen worden (Artikel 52 Abs. 1 der\nVerfahrensordnung).\n\n6\nMit Entscheidung vom 17. Dezember 2002 hat die Kammer die Beschwerde in Bezug\nauf die Rügen wegen der Dauer der Verfahren und des Fehlens eines diesbezüglichen\nRechtsbehelfs für zulässig erklärt. Sie hat die Beschwerde im Übrigen für unzulässig erklärt.\n\n7\nSowohl die Beschwerdeführer als auch die Regierung haben schriftliche\nStellungnahmen zur Begründetheit der Rechtssache vorgelegt (Artikel 59 Abs. 1 der\nVerfahrensordnung).\n\n8\nAm 11. März 2003 fand eine mündliche Verhandlung öffentlich im\nMenschenrechtspalast in Straßburg statt (Artikel 59 Abs. 3 der Verfahrensordnung).\nEs sind erschienen:\n– für die Regierung\nHerr V. SCHORM, Verfahrensbevollmächtigter,\nFrau M. KRÁLÍKOVÁ,\nFrau E. VACHOVCOVÁ,\nHERR J. KMEC, Rechtsbeistände,\n– für die Beschwerdeführer\nHerr M. HULÍK, Rechtsbeistand,\nHerr J. H.,\nHerr N.P. H. Beschwerdeführer.\nDer Gerichtshof hat die Erklärungen der Herren Schorm, Hulik und J. H. angehört.\nDer Letztgenannte hat die Kammer unter anderem aufgefordert, die Sache an die Große\nKammer abzugeben. Nachdem der Gerichtshof festgestellt hat, dass sich die Beschwerde\noffensichtlich vor allem auf die mit Entscheidung vom 17. Dezember 2002 für unzulässig\nerklärten Rügen bezieht und die Regierung der Abgabe widersprochen hat, vertritt er die\nAuffassung, dass die Bedingungen nach Artikel 30 der Konvention nicht erfüllt sind.\nInfolgedessen wird die Rechtssache weiter vor der Kammer geprüft.\nSACHVERHALT\nI. DIE UMSTÄNDE DES FALLES\n\n9\nAm 31. Dezember 1948 verließen die Beschwerdeführer heimlich die ehemalige\nTschechoslowakei. Seit 1954 hält sich der erste Beschwerdeführer ständig in Frankreich auf,\nwo er 1968 eingebürgert wurde, aber die tschechoslowakische Staatsangehörigkeit behielt.\nDer zweite Beschwerdeführer ließ sich 1949 in den Vereinigten Staaten von Amerika nieder.\nAm 2. April 1958 erhielt er aufgrund des zweiseitigen Vertrags von 1928 über die\nEinbürgerung die amerikanische Staatsangehörigkeit und verlor automatisch die\ntschechoslowakische Staatsangehörigkeit. Am 9. November 1999 erwarb er erneut die\ntschechische Staatsangehörigkeit.\n\n10\nNachdem die Beschwerdeführer das Land verlassen hatten, wurden all ihre\nImmobilien, nämlich vier Gebäude in Prag, eine Villa und die dazugehörigen Grundstücke in\nŽelízy sowie bewegliche Gegenstände, im vorliegenden Fall 1200 Bücher aus der Bibliothek\nder berühmten Sängerin E. D., unter Sequester gestellt und von den örtlichen\nkommunistischen Behörden verwaltet. Am 1. Juli 1955 ordnete das Volksgericht (lidový\nsoud) Klatovy die Einziehung dieses Eigentums an.\n\n11\nNach dem Machtwechsel 1989 begannen die Beschwerdeführer, Schritte zu\nunternehmen, um ihr früheres Eigentum zurückzuerlangen.\nA. Verfahren in Bezug auf die in Želízy belegenen Grundstücke\n\n12\nAm 17. November 1992 (am 9. Dezember 1992 laut Regierung) erhob der erste\nBeschwerdeführer Klage beim Bezirksgericht (okresní soud) Mělník auf Rückgabe der in\nŽelízy belegenen Grundstücke nach dem Gesetz Nr. 229/1991 über Grundeigentum.\n\n13\nAm 7. März 1996 fand vor dem Gericht eine Verhandlung statt, in der weder der\nBeschwerdeführer noch sein Vertreter Rechtsanwalt M. erschienen waren; sie wurde daher\nohne Anberaumung eines neuen Termins vertagt, um ihre Anschriften ausfindig zu machen\nund um ihnen die Ladungen zuzustellen.\n\n14\nAm 25. April und 8. Juli 1996 forderte das Gericht Rechtsanwalt M. auf, ihm\nmitzuteilen, ob der Beschwerdeführer das Verfahren fortführen wolle, und ihm dessen\nAnschrift zu übermitteln.\nAm 23. Juli 1996 teilte Rechtsanwalt M. dem Gericht mit, dass er den Beschwerdeführer\nnicht mehr vertrete und die Unterlagen an einen neuen Vertreter, Rechtanwalt Š,\nweitergeleitet habe. Am 17. September 1996 teilte Rechtsanwalt Š. dem Gericht mit, dass\nRechtsanwalt H. den Beschwerdeführer an seiner Stelle vertrete.\n\n15\nAm 3. Oktober 1996 bat das Gericht Rechtsanwalt H., ihm seine Vollmacht\nvorzulegen, ihm die Anschrift des Beschwerdeführers zu übermitteln und ihm mitzuteilen, ob\nder Letztgenannte seine Klage aufrechterhalte.\n\n16\nEs wurde eine Verhandlung auf den 24. Oktober 1997 anberaumt, jedoch wurden die\nbeiden an den Beschwerdeführer gerichteten Ladungen an das Gericht zurückgesandt. Die\nVerhandlung wurde daraufhin solange vertagt, bis die Anschrift ausfindig gemacht worden\nist.\n\n17\nAm 6. November 1997 teilte Rechtsanwalt H. den Aufenthaltsort des\nBeschwerdeführers mit. Am 12. März 1998 wurde die auf den 12. Oktober 1996 datierte\nVollmacht von Rechtsanwalt K. beigebracht, der beauftragt worden war, Rechtsanwalt H. zu\nvertreten, der an einem Lehrgang im Ausland teilnahm.\n\n18\nAm 20. April, 25. Mai und 7. Juli 1998 fragte der Richter des Gerichts Rechtsanwalt\nH., ob der Beschwerdeführer an der Verhandlung teilnehmen wolle. Rechtsanwalt H.\nantwortete daraufhin, dass der Beschwerdeführer einverstanden sei, dass die Verhandung in\nseiner Abwesenheit abgehalten würde.\n\n19\nDie auf den 19. November 1998 und 17. März 1999 anberaumten Verhandlungen\nwurden wegen der Abwesenheit des Rechtsanwalts H. vertagt.\n\n20\nAm 24. Mai 2000 erschien Rechtsanwalt H. nicht zur Sitzung, obgleich ihm die Ladung\nzugestellt worden war. An demselben Tag erging das Urteil des Bezirksgerichts, mit dem die\nKlage auf Feststellung, dass der erste Beschwerdeführer Eigentümer der in Želízy\nbelegenen Grundstücke sei, zurückgewiesen wurde.\n\n21\nAm 29. September 2000 legte der Beschwerdeführer Berufung ein.\n\n22\nAm 27. November 2000 sandte der Richter des Berufungsgerichts die Akte an das\nBezirksgericht zurück, da nicht eindeutig ersichtlich war, dass das Urteil den Beklagten L.D.\nund F.D. zugestellt worden war.\n\n23\nAm 22. Februar 2001 wurde das Urteil vom 24. Mai 2000 dem Rechtsnachfolger von\nL.D. und F.D., die zwischenzeitlich verstorben waren, zugestellt.\n\n24\nAm 11. Oktober 2001 wurde die Akte erneut dem Berufungsgericht übermittelt.\n\n25\nAm 5. November 2001 hob das Kreisgericht (krajský soud) Prag das erstinstanzliche\nUrteil auf und verwies die Sache an das Bezirksgericht zurück.\n\n26\nAm 26. März 2002 forderte das Bezirksgericht den Beschwerdeführer auf, den Namen\nder Beklagten anzugeben und seine Behauptungen zu ergänzen. Diese Aufforderung wurde\nihm am 2. April 2002 zugestellt, wobei ihm eine Frist von 10 Tagen für die Beibringung der\nverlangten Auskünfte eingeräumt wurde.\n\n27\nAm 22. Mai 2002 wies das Gericht erneut die Klage des Beschwerdeführers mit der\nBegründung zurück, dass er die Mängel seiner Klage innerhalb der gesetzten Frist nicht\nbeseitigt habe.\n\n28\nAm 10. Juni 2002 legte der Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung Berufung\nein. Das Gericht bat ihn, sie zu ergänzen, was der Beschwerdeführer nicht getan haben soll.\n\n29\nAm 4. September 2002 wies das Kreisgericht die Berufung des Beschwerdeführers\nvom 10. Juni 2002 zurück; der Regierung zufolge war die Sache am 2. Oktober 2002\nendgültig abgeschlossen.\nB. Verfahren in Bezug auf die Familienvilla in Želízy\n\n30\nAm 18. Oktober 1995 (am 23. Oktober 1995 der Regierung zufolge) erhob der zweite\nBeschwerdeführer beim Bezirksgericht Melník Klage auf Rückgabe; diese Klage richtete sich\ngegen die aktuellen Besitzer der Villa und der Grundstücke in Želízy.\n\n31\nEs wurde eine Verhandlung auf den 5. Mai 1999 anberaumt, damit der\nBeschwerdeführer schriftliche Beweise beibringen könne. Am 5. Mai 1999 wurde die\nVerhandlung auf unbestimmte Zeit ausgesetzt.\n\n32\nAm 13. Mai 1999 begab sich der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers zum\nBezirksgericht Mělník und erfuhr, dass das Eigentum in Želízy Gegenstand eines am\n10. Februar 1995 mit einem gewissen J.L. geschlossenen Schenkungsvertrags geworden\nsei. 1997 verpfändete der Letztgenannte dieses Vermögen zugunsten von zwei\ntschechischen Banken. Vor kurzem seien die Villa und die Grundstücke von P.K.\nzurückerworben worden.\n\n33\nAm 29. Juli 1999 forderte das Gericht den Vertreter des Beschwerdeführers,\nRechtsanwalt H., auf, ihm mitzuteilen, ob sein Mandant seine Klage aufrechterhalte. Am\n11. August 1999 teilte Rechtsanwalt H. dem Gericht mit, dass er in dieser Sache mit seinem\nMandanten Verbindung aufgenommen habe. Am 22. November 1999 ließ er das Gericht\nwissen, dass der Beschwerdeführer ihm noch immer keine Anweisungen in Bezug auf den\nFortgang der Sache erteilt habe.\n\n34\nAm 17. März 2000 entschuldigte sich Rechtsanwalt H., nicht an der vom Gericht auf\nden 5. April 2000 anberaumten mündlichen Verhandlung teilnehmen zu können.\n\n35\nAm 5. April 2000 erließ das Gericht ein Grundurteil, mit dem die Klage des zweiten\nBeschwerdeführers zurückgewiesen wurde; dieses Urteil erlangte am 5. Juli 2000\nRechtskraft.\nC. Verfahren in Bezug auf die Gebäude in dem Stadtbezirk Prag 7\n\n36\nAm 17. Oktober 1995 (am 25. Oktober 1995 der Regierung zufolge) reichte der zweite\nBeschwerdeführer Klage gegen das Stadtbezirksbüro Prag 7 auf Rückgabe der Gebäude auf\nder Grundlage der Gesetze Nr. 87/1991 und Nr. 119/1990 ein.\n\n37\nAm 10. April 1997 wurde eine mündliche Verhandlung in der Sache abgehalten.\n\n38\nAm 20. April 1997 forderte das Stadtbezirksgericht (obvodní soud) Prag 7 den\nBeschwerdeführer auf, Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit zu machen, was er am\n14. Ju-ni 1997 tat. Am 6. Mai 1997 erhielt das Gericht ein Schreiben des Innenministeriums\nwegen der erneuten Überprüfung der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers. Am\n15. Ju-ni 1997 übermittelte der Beschwerdeführer dem Gericht eine ergänzende\nStellungnahme zu der Streitsache.\n\n39\nAm Ende der mündlichen Verhandlung vom 5. März 1998 verwarf das Gericht die\nKlage des Beschwerdeführers mit der Begründung, dass dieser nicht die Voraussetzung der\ntschechischen Staatsangehörigkeit erfülle und ihm daher nicht die eingeforderten Gebäude\nzurückgegeben werden könnten.\n\n40\nAm 19. Juni 1998 legte der Beschwerdeführer vor dem Stadtgericht (městský soud)\nPrag Berufung ein; er behauptete, dass die Bedingung der tschechischen\nStaatsangehörigkeit als unwesentlich anzusehen sei, da er zur Zeit der Einziehung seines\nEigentums tschechischer Bürger gewesen sei.\nAm 9. November 1999 erhielt er eine gemäß Gesetz Nr. 193/1999 vom Stadtbezirksbüro\nPrag 7 ausgestellte Bescheinigung über die tschechische Staatsangehörigkeit und wurde zu\ndiesem Zeitpunkt Bürger der Tschechischen Republik.\n\n41\nAm 9. November 2000 erhob der Beschwerdeführer gegen den Stadtbezirk Prag 7\nerneut Klage auf Rückgabe der Hälfte der betroffenen Gebäude. Es wurde eine mündliche\nVerhandlung auf den 6. August 2002 anberaumt.\n\n42\nAm 10. Januar 2002 wies das Stadtgericht Prag die am 19. Juni 1998 vom zweiten\nBeschwerdeführer gegen das Urteil des Stadtbezirksgerichts Prag 7 eingelegte Berufung\nzurück. Diese Entscheidung wurde in dieser Form bestätigt und ist am 11. Februar 2002\nrechtskräftig geworden.\nII. DAS EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHT UND DIE EINSCHLÄGIGE\nINNERSTAATLICHE PRAXIS\nVerfassungsrecht\n\n43\nNach Artikel 38 Abs. 2 der Charta der Grundrechte und –freiheiten hat jeder unter\nanderem ein Recht darauf hat, dass über seine Sache innerhalb angemessener Frist\nverhandelt wird.\nGesetz Nr. 335/1991 über die Gerichte und Richter (im fraglichen Zeitpunkt in Kraft)\n\n44\nNach Artikel 5-1 sind die Richter verpflichtet, unparteiisch, gerecht und unverzüglich\nzu entscheiden.\n\n45\nNach Artikel 6-1 ist es möglich, an die Organe der Rechtspflege (Präsidenten der\nGerichte, Justizministerium) Beschwerden wegen der Art und Weise zu richten, in der das\nGericht das Verfahren geführt hat, sei es wegen Verfahrensverzögerungen, des\nungebührlichen Verhaltens von Personen der Rechtspflege oder einer Beeinträchtigung des\nordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens vor einem Gericht. Der Beschwerdeführer hat\neinen Anspruch darauf, über die Maßnahmen unterrichtet zu werden, die die Kontrollbehörde\naugrund seiner Dienstaufsichtsbeschwerde ergriffen hat, jedoch verleiht ihm diese nicht das\npersönliche Recht, vom Staat zu erwirken, dass er seine Kontrollbefugnisse ausübt.\nGesetz Nr. 58/1969 über die Haftung des Staates für Schäden, die durch eine\nUnregelmäßigkeit bei der Entscheidung einer staatlichen Behörde oder bei der\nVerfahrensführung verursacht wurden (seit dem 15. Mai 1998 in Kraft)\n\n46\nNach Artikel 18-1 ist der Staat für Schäden verantwortlich, die durch eine\nUnregelmäßigkeit seitens Personen der öffentlichen Gewalt bei der Ausübung ihrer\namtlichen Aufgaben begangen wurden.\nDie Gefährdungshaftung des Staates greift, sobald die drei folgenden Bedingungen erfüllt\nsind: Vorhandensein eines materiellen Schadens, dessen Höhe bezifferbar ist,\nUnregelmäßigkeiten bei einem offiziellen Verfahren einer staatlichen Behörde und\nKausalzusammenhang zwischen den beiden Bedingungen.\n\n47\nIn ihrer Stellungnahme führt die Regierung zwei Rechtssachen (Nrn. 3 C 305/96 und\n13 C 368/99) an, in denen der betroffenen Person auf der Grundlage dieses Gesetzes\nwegen eines materiellen Schadens bedingt durch Verfahrensverzögerungen Schadensersatz\ngewährt wurde.\nGesetz Nr. 82/1998 über die Haftung des Staates wegen Schäden, die bei der\nAusübung der öffentlichen Gewalt durch eine Unregelmäßigkeit bei der Entscheidung\noder der Verfahrensführung verursacht wurden (seit dem 15. Mai 1998 in Kraft)\n\n48\nNach Artikel 13 haftet der Staat für Schäden, die durch eine Unregelmäßigkeit bei der\nVerfahrensführung verursacht wurden, einschließlich der Verletzung der Verpflichtung,\ninnerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist eine Handlung vorzunehmen oder eine\nEntscheidung zu treffen. Die Person, die aufgrund dieser Unregelmäßigkeit einen Schaden\nerlitten hat, hat Anspruch auf Schadensersatz. Darin eingeschlossen ist gemäß Artikel 31-2\ndie Erstattung der von der betroffenen Person für das nicht ordnungsgemäß geführte\nVerfahren verauslagten Kosten, wenn diese Kosten im Zusammenhang mit dieser\nUnregelmäßigkeit stehen.\nGesetz Nr. 182/1993 über das Verfassungsgericht\n\n49\nArtikel 82-3 bestimmt, dass das Verfassungsgericht, wenn die\nVerfassungsbeschwerde angenommen worden ist: a) die durch eine öffentlichen Behörde\nergangene angefochtene Entscheidung aufhebt oder b), wenn die Verletzung eines\nverfassungsmäßigen Rechts durch einen Eingriff bedingt ist, bei dem es sich nicht um die\nEntscheidung handelt, der entsprechenden Behörde untersagt, die Verletzung dieses Rechts\nfortzuführen, und sie verpflichtet, nach Möglichkeit den früheren Zustand wiederherzustellen.\nRechtsprechung des Verfassungsgerichts über die Verfahrensdauer\n\n50\nAus der Rechtsprechung geht hervor, dass das Verfassungsgericht, um die\nVerfassungsbeschwerde bezüglich der Verfahrensdauer für zulässig zu erklären, verlangt,\ndass der Beschwerdeführer eine Dienstaufsichtsbeschwerde an die Organe der\nRechtspflege gerichtet hat. Wird eine Verletzung des durch Artikel 38-2 der Charta der\nGrundrechte und –freiheiten garantierten Rechts festgestellt, kann dieses Gericht anordnen,\ndass das Gericht die Verzögerung beendet und das Verfahren unverzüglich fortsetzt (dies\nwar in den von der Regierung in ihrer Stellungnahme angeführten Rechtssachen\nNrn. I ÚS 313/97 und I ÚS 112/97 der Fall), ohne jedoch für die Gewährung von\nSchadensersatz zugunsten des Beschwerdeführers zuständig zu sein.\n\n51\nIn ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 18. Februar 2003 erweitert die Regierung\ndie Liste der einschlägigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichts. Zu den sechzehn in\nder abschließenden Entscheidung über die Zulässigkeit der Beschwerde Kuchař und Štis ./.\nTschechische Republik (Nr. 37527/97, 23. Mai 2000, nicht veröffentlicht) erwähnten Urteilen\nfügt sie die Folgenden hinzu:\n– Nr. III. ÚS 230/96: Am 29. Mai 1997 wies das Verfassungsgericht die Beschwerde\nwegen der Verzögerungen in einem Vormundschaftsverfahren mit der Begründung zurück,\ndass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten zur Verlängerung des Verfahrens\nbeigetragen habe.\n– Nr. III. ÚS 70/97: Am 10. Juli 1997 stellte das Verfassungsgericht die Verletzung des\nRechts des Beschwerdeführers, dass seine Sache ohne ungerechtfertigte Verzögerungen\ngeprüft wird, durch das Obergericht (vrchní soud) Prag fest. Er war der Auffassung, dass\neine solche Verletzung die Aufhebung einer rechtskräftigen Entscheidung nur rechtfertige,\nwenn die Verzögerungen eine Verletzung anderer verfassungsmäßiger Rechte zur Folge\ngehabt hätten. Verfahrensverzögerungen allein sind daher kein Grund für die Aufhebung der\nEntscheidung.\n– Nr. III. ÚS 218/97: Mit diesem Urteil vom 4. Dezember 1997 versuchte die dritte\nKammer des Verfassungsgerichts, eine Unterscheidung zwischen den gerichtlichen und\nverwaltungsmäßigen Komponenten der rechtsprechenden Gewalt zu treffen, indem sie die\ndurch die Überlastung der Gerichte verursachten Verzögerungen allein dem\nverwaltungsmäßigen Aspekt zuschrieb.\n– Nr. Pl. ÚS 6/98: Am 17. Februar 1998 entschied die Vollversammlung des\nVerfassungsgerichts, dass das Recht auf eine Prüfung der Sache ohne ungerechtfertigte\nVerzögerungen der Verpflichtung der Gerichte entspreche, den Grundsatz eines fairen\nVerfahrens zu beachten, ohne dass es möglich sei, auf die Unterscheidung zwischen den\nverschiedenen Komponenten der rechtsprechenden Gewalt zurückzugreifen.\n– Nr. II. ÚS 342/99: Am 4. April 2000 stellte das Verfassungsgericht fest, dass die\nVerzögerungen in einem Verfahren über die Gewährung von Schadensersatz das\nverfassungsmäßige Recht auf Rechtsschutz verletzen könnten. Es wies daher das\nbetroffene Gericht an, unverzüglich tätig zu werden.\n– Nr. IV. ÚS 599/2000: Mit seinem Urteil vom 22. Januar 2001 erlegte das\nVerfassungsgericht dem betroffenen Gericht auf, unverzüglich tätig zu werden und die von\ndiesem Gericht angeordnete Vollstreckung durchzuführen. Er stellte fest, dass das Kriterium\nder angemessenen Frist je nach den Umständen des Falles unterschiedlich sein kann und\ndass es dem Staat obliege, dafür Sorge zu tragen, dass genügend Personal zur Verfügung\nsteht, um diesem Kriterium gerecht zu werden.\n– Nr. IV. ÚS 379/01: In diesem Urteil vom 12. November 2001 stellte das\nVerfassungsgericht fest, dass Verzögerungen in einem bereits durch eine rechtskräftige\nEntscheidung abgeschlossenen Verfahren nicht an sich als eine Verletzung des Artikels 38-2\nder Charta der Grundrechte und –freiheiten zu sehen seien. Die Aufhebung der\nangefochtenen Entscheidung wäre in einer Situation, in der dem Verfassungsgericht keine\nanderen Mittel zur Verfügung stünden, um die verfassungsmäßigen Rechte zu schützen, nur\nunter der Voraussetzung gerechtfertigt, dass die Verfahrensverzögerungen eine Verletzung\ndes Grundsatzes eines fairen Verfahrens oder anderer materieller, durch die Verfassung\ngarantierter Rechte zur Folge hätten. Die Beschwerdeführer hatten jedoch nichts\nVergleichbares vorgetragen und hatten darüber hinaus den Präsidenten des Gerichts nicht\nmit einem Rechtsbehelf nach dem Gesetz über die Gerichte und Richter befasst.\n– Nr. I. ÚS 663/01: Am 19. Februar 2002 untersagte das Verfassungsgericht dem\nbetroffenen Gericht, weiterhin das in Artikel 38-2 der Charta und Artikel 6 Abs. 1 der\nKonvention verankerte Recht zu verletzen und wies es an, den Antrag des\nBeschwerdeführers unverzüglich zu prüfen. Es machte wiederholt deutlich, dass die\nVerfahrensverzögerungen nicht durch die Überlastung der Gerichte gerechtfertigt wären und\nwies erneut darauf hin, dass es in solchen Situationen unabdingbar sei, vor der Einreichung\neiner Verfassungsbeschwerde den Präsidenten des fraglichen Gerichts mit einer\nBeschwerde auf der Grundlage des Gesetzes über die Gerichte und Richter zu befassen.\nDieser letztgenannte Grundsatz ließe allerdings Ausnahmen zu, da nicht auf dieser\nBeschwerde beharrt werden sollte, wenn sie sich als offensichtlich unwirksam herausstelle.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. ÜBER DIE VORGÄNGIGEN PROZESSUALEN EINREDEN DER REGIERUNG\nA. Unvereinbarkeit ratione materiae\n\n52\nIn ihrem Plädoyer in der Verhandlung vom 11. März 2003 macht die Regierung zum\nersten Mal die Unvereinbarkeit ratione materiae des Teils der Beschwerde geltend, der sich\nauf die Dauer der von dem zweiten Beschwerdeführer geführten Rückgabeverfahren bezieht.\nSie stellt fest, dass J. H. nicht ab initio die gesetzlich erforderliche Bedingung der\nStaatsangehörigkeit erfüllt habe, um das Eigentum zurückerlangen. Daher gebe es in der\ninnerstaatlichen Rechtsordnung kein Recht oder keine Pflicht, das/die angefochten werden\nkönnte, und Artikel 6 Abs. 1 der Konvention sei im Falle des zweiten Beschwerdeführers\nnicht anwendbar.\n\n53\nDer Gerichthof weist darauf hin, dass eine beklagte Vertragspartei nach Artikel 55\nseiner Verfahrensordnung, wenn sie beabsichtigt, eine Einrede der Unzulässigkeit\nvorzubringen, dies in ihren schriftlichen oder mündlichen Stellungnahmen zur Zulässigkeit\nder Beschwerde tun muss. In dieser Rechtssache jedoch ist die Entscheidung über die\nZulässigkeit der Beschwerde am 17. Dezember 2002 ergangen (siehe oben Nr. 6).\n\n54\nInfolgedessen hat die Regierung in diesem Verfahrensstadium das Recht verwirkt,\neine vorgängige prozessuale Einrede der Unvereinbarkeit ratione materiae geltend zu\nmachen. In jedem Fall hat der Gerichtshof die Frage der Anwendbarkeit des Artikels 6 Abs. 1\nder Konvention im Stadium der Zulässigkeit der Beschwerde geprüft, ohne dass damals ein\nUnzulässigkeitsgrund vorgebracht worden war.\nDaher ist diese vorgängige prozessuale Einrede der Regierung zurückzuweisen.\nB. Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs\n\n55\nAn zweiter Stelle macht die Regierung die Einrede der Nichterschöpfung der\ninnerstaatlichen Rechtsbehelfe in Bezug auf die Beschwerde auf der Grundlage des Artikels\n6 Abs. 1 der Konvention geltend, indem sie vorträgt, dass die Beschwerdeführer sich keines\nder Rechtsbehelfe bedient hätten, die dazu bestimmt sind, die Verfahren zu beschleunigen.\n\n56\nDer Gerichtshof weist darauf hin, dass die in Artikel 35 der Konvention aufgeführte\nVorschrift der Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe die Personen, die vor dem\nGerichthof gegen einen Staat Klage erheben wollen, verpflichtet, zuvor von den\nRechtsbehelfen Gebrauch zu machen, die ihnen nach dem Rechtssystem ihres Landes offen\nstehen. Die Staaten müssen sich folglich nicht für ihre Handlungen verantworten, bevor sie\nnicht die Möglichkeit hatten, die Situation in ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung zu\nbereinigen. Diese Vorschrift gründet auf der Annahme, – Gegenstand des Artikels 13 der\nKonvention, mit der sie große Ähnlichkeiten aufweist – dass die innerstaatliche\nRechtsordnung eine wirksame Beschwerde für die behauptete Verletzung bietet.\n\n57\nIm Rahmen des Artikels 35 der Konvention muss ein Beschwerdeführer die\nRechtswege beschreiten, die üblicherweise verfügbar und ausreichend sind, um es ihm zu\nermöglichen, eine Wiedergutmachung der von ihm behaupteten Verletzungen zu erwirken.\nDiese Rechtsbehelfe müssen mit ausreichender Sicherheit sowohl in praktischer als auch\ntheoretischer Hinsicht bestehen, da sie andernfalls der gewünschten Wirksamkeit und\nZugänglichkeit entbehren (siehe u.a. Vernillo ./. Frankreich, Urteil vom 20. Februar 1991,\nSerie A, Band 198, S. 11-12, Nr. 27, und Dalia ./. Frankreich, Urteil vom 19. Februar 1998,\nUrteils- und Entscheidungssammlung 1998-I, S. 87, Nr. 38).\n\n58\nWas die Frage der Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe anbelangt, so\nsieht Artikel 35 außerdem eine Verteilung der Beweislast vor. Es obliegt der Regierung, die\ndie Nichterschöpfung geltend macht, den Gerichtshof davon zu überzeugen, dass der\nRechtsbehelf im fraglichen Zeitpunkt sowohl in praktischer als auch theoretischer Hinsicht\nwirksam und verfügbar war, d.h. dass er zugänglich war, dem Beschwerdeführer die\nMöglichkeit bot, seine Rügen abzuhelfen, und angemessene Erfolgsaussichten hatte.\nNachdem dies jedoch nachgewiesen ist, ist es die Aufgabe des Beschwerdeführers\nnachzuweisen, dass von dem von der Regierung angeführten Rechtsbehelf tatsächlich\nGebrauch gemacht wurde oder aber dass er aus irgendeinem Grund angesichts der\nUmstände der Sache weder angemessen noch wirksam war, oder aber dass ihn einige\nbesondere Umstände von dieser Verpflichtung entbunden hatten (Horvat ./. Kroatien, Nr.\n51585/99, Nr. 39, CEDH 2001-VIII).\n\n59\nDer Gerichtshof hat bereits erkannt, dass der Grundsatz der Erschöpfung der\ninnerstaatlichen Rechtsbehelfe mit einer gewissen Flexibilität und ohne übermäßigen\nFormalismus anzuwenden ist (Cardot ./. Frankreich, Urteil vom 19. März 1991, Serie A,\nBand 200, S. 18, Nr. 34). Er hat außerdem eingeräumt, dass dieser Grundsatz keinen\nabsoluten Stellenwert hat und sich nicht mit einer automatischen Anwendung begnügt; bei\nder Prüfung seiner Einhaltung sind die Umstände des Falles zu berücksichtigen. Dies\nbedeutet insbesondere, dass der Gerichtshof realistischerweise nicht nur den theoretisch\nvon der Rechtsordnung des betroffenen Vertragsstaats vorgesehenen Rechtsbehelfen,\nsondern auch dem rechtlichen und politischen Zusammenhang, in den sie eingebettet sind,\nsowie der persönlichen Situation der Beschwerdeführer Rechnung zu tragen hat (Akdivar\nu.a. ./. Türkei, Urteil vom 16. September 1996, Sammlung 1996-IV, S. 1210-1211, Nrn, 65-\n68).\n\n60\nIm Hinblick auf die Information der Regierung, der zufolge die Beschwerdeführer keine\nSchritte unternommen haben, um das Verfahren zu beschleunigen, weist der Gerichtshof im\nvorliegenden Fall darauf hin, dass sich in Bezug auf die Dauer von Zivilverfahren das\nArgument im Zusammenhang mit den Mitteln, die ein Beschwerdeführer hätte nutzen\nkönnen, um das Verfahren zu beschleunigen, im Grunde aus der Beschwerde ergibt\n(vorerwähntes Urteil in der Sache Horvat ./. Kroatien, Nr. 46). In seiner Entscheidung über\ndie Zulässigkeit dieser Rechtssache hat der Gerichtshof diese Einrede zugleich mit der\nHauptsache verhandelt.\n1. Vorbringen der Parteien\n\n61\nDie Regierung macht geltend, dass es in der tschechischen Rechtsordnung\npräventive innerstaatliche Rechtsbehelfe gibt, nämlich die Dienstaufsichtsbeschwerde und\ndie Verfassungsbeschwerde, ergänzt durch eine Beschwerde im Hinblick auf eine\nEntschädigung.\n\n62\nDie Regierung behauptet, dass die Dienstaufsichtsbeschwerde von jeder Person bei\nOrganen der Rechtspflege, d.h. den Gerichtspräsidenten und dem Justizminister erhoben\nwerden kann, die verpflichtet sind, sie innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu prüfen.\nDiese Beschwerde, die flexibel gehandhabt wird, hat zum Ziel, die Behörden zu warnen, und\nkann ein „erstarrtes“ Verfahren wieder in Gang setzen.\n\n63\nAufgrund einer Verfassungsbeschwerde, die einer Dienstaufsichtsbeschwerde folgt,\nist das Verfassungsgericht für die Prüfung zuständig, ob ein Grundrecht verletzt worden ist,\ndamit eine Sache innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Es kann Abhilfe gewähren,\nindem es dem untätigen Gericht auferlegt, die Verletzung des Grundrechts zu beenden und\nin der Sache tätig zu werden. Für die Regierung ergibt sich die Wirksamkeit dieser\nBeschwerde aus der Tatsache, dass vollstreckbare Entscheidungen des\nVerfassungsgerichts bindend sind. Sie gesteht ein, dass dieses Gericht in der Regel\nverlangt, dass der Beschwerdeführer versucht hat, seine Situation durch eine\nDienstaufsichtsbeschwerde zu bereinigen, behauptet jedoch, dass diese Würdigung flexibel\nist.\n\n64\nIn Bezug auf eine etwaige Ausgleichsleistung weist die Regierung darauf hin, dass die\nBeschwerdeführer die Möglichkeit gehabt haben, eine Schadensersatzklage gegen den\nStaat zu erheben, der gemäß dem Gesetz Nr. 82/1998 (Nr. 58/1969 vor dem 15. Mai 1998)\nfür den durch eine Unregelmäßigkeit bei der Verfahrensführung verursachten Schaden\nhaftet. Die Regierung behauptet, dass die Gerichte, wenn die gesetzlichen Bedingungen\nvorliegen, nicht zögern, diesen Klagen stattzugeben, und stellt fest, dass von diesem\nRechtsweg nicht in ausreichendem Maß Gebrauch gemacht wird.\nWährend die Regierung einerseits einräumt, dass im Augenblick auf der Grundlage der\nvorerwähnten Klage keine Entschädigung für den immateriellen Schaden gewährt worden\nist, vertritt sie andererseits die Auffassung, dass dies in konkreten Fällen nicht daran hindern\nkönne, diese Art von Klage als einen verfügbaren, wirksamen und angemessenen\nRechtsbehelf zu anzusehen. Ihr zufolge ist im Übrigen zu beweisen, dass die\nBeschwerdeführer tatsächlich einen Schaden erlitten haben, der auf innerstaatlicher Ebene\nnicht behoben werden kann; wenn schließlich die Verletzung eines Grundrechts einen\nimmateriellen Schaden nach sich zieht, ist es vor allem die Feststellung einer solchen\nVerletzung, die eine gerechte Entschädigung begründet, wobei diese Feststellung durch ein\nUrteil des Verfassungsgerichts oder die Gewährung einer Schadensersatzleistung erwirkt\nwerden kann.\n\n65\nDie Beschwerdeführer behaupten, dass es im innerstaatlichen Recht keinen\nRechtsbehelf gibt, mit dem der Dauer der Verfahren abgeholfen werden kann. Sie sind der\nMeinung, dass die Dienstaufsichtsbeschwerde lediglich einer Rüge ohne\nverfahrensrechtliche Folgen gleichkommt, die keine wirksame und rasche Bereinigung\nermöglicht; die Verfassungsbeschwerde setze hingegen die Erschöpfung anderer\nRechtsbehelfe voraus und trage somit zur Verlängerung des Verfahrens bei.\nDie Beschwerdeführer behaupten auch, dass das Gesetz Nr. 82/1998 nur allgemeine\nBestimmungen enthalte, ohne eine konkrete Frist festzusetzen, innerhalb derer das Gericht\ntätig zu werden habe. Sie betonen, dass dieses Gesetz auch keine Entschädigung wegen\ndes immateriellen Schadens vorsehe, da es nur die Entschädigung eines tatsächlichen\nmateriellen Schadens oder eines Verdienstausfalls ermögliche.\n2. Würdigung des Gerichtshofs\n\n66\nDer Gerichtshof stellt zunächst fest, dass die von der Regierung geltend gemachte\nDienstaufsichtsbeschwerde nicht als ein wirksamer Rechtsbehelf angesehen werden kann,\nda er dem Rechtssuchenden kein persönliches Recht verleiht, von dem Staat zu erwirken,\ndass er seine Kontrollbefugnisse ausübt (vorerwähnte Entscheidung in der Sache Kuchař\nund Štis).\n\n67\nEr weist ebenfalls darauf hin, dass das tschechische Verfassungsgericht zwar\nfeststellt, dass in dem der Verfassungsbeschwerde zugrunde liegenden Verfahren durch ein\nbestimmtes Gericht Verzögerungen aufgetreten sind, es jedoch diesem Gericht auferlegen\nkann, diesen Verzögerungen abzuhelfen und das Verfahren unverzüglich fortzusetzen. Der\nGerichtshof räumt ein, dass diese Auflage eine beschleunigende Wirkung für den Verlauf\ndes Verfahrens hat, falls sie unmittelbar von dem fraglichen Gericht befolgt wird, stellt aber\ngleichzeitig fest, dass die tschechischen Rechtsvorschriften keine Sanktion im Falle einer\nNichtbeachtung vorsehen. Im Gegensatz zum schweizerischen Bundesgericht (siehe Boxer\nAsbestos S.A. ./. Schweiz (Entsch.), Nr. 20874/92, 9. März 2000, nicht veröffentlicht) oder\nzum spanischen Verfassungsgericht (siehe Gonzalez Marin ./. Spanien, (Entsch.),\nNr. 39521/98, CEDH 1999-VII) ist das tschechische Obergericht nicht für konkrete\nMaßnahmen zuständig, um das streitige Verfahren zu beschleunigen.\n\n68\nDas tschechische Verfassungsgericht kann dem Beschwerdeführer auch nicht\nirgendeine Entschädigung für bereits eingetretene Verzögerungen gewähren. Nach Ansicht\ndes Gerichtshofs kann diese Lücke nicht durch die Möglichkeit ausgeglichen werden, nach\ndem Gesetz Nr. 82/1998 Schadensersatzklage gegen den Staat zu erheben. Die Regierung,\nder hier die Beweislast obliegt, konnte in der Tat nicht beweisen (siehe oben Nr. 64), dass\ndie Entschädigung für einen immateriellen Schaden durch eine solche Klage erwirkt werden\nkann (siehe entsprechend Havala ./. Slowakei (Entsch.), Nr. 47804/99, 13. September 2001,\nnicht veröffentlicht). Bei Rechtssachen wegen der Verfahrensdauer erleiden die\nBeschwerdeführer jedoch vor allem einen immateriellen Schaden, ohne dass der Gerichtshof\nsie verpflichtet, den Betrag nachzuweisen.\n\n69\nUnter diesen Umständen vertritt der Gerichtshof die Auffassung, dass es keinen\nwirklichen Rechtsweg gibt, der es einer Person ermöglicht, sich wegen der überlangen\nDauer eines Verfahrens in der Tschechischen Republik zu beschweren (siehe entsprechend\nvorerwähntes Urteil in der Sache Horvat ./. Kroatien, Nr. 48). Die Beschwerdeführer konnten\ndaher zu Recht davon ausgehen, dass auf innerstaatlicher Ebene kein Rechtsbehelf es\nihnen ermöglichte, ihre Rüge tatsächlich geltend zu machen.\nInfolgedessen kommt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass ein angemessener und\nwirksamer Rechtsbehelf fehlte, den die Beschwerdeführer im Sinne des Artikels 35 Abs. 1\nder Konvention hätten erschöpfen können. Daher weist er die von der Regierung erhobene\nEinrede der Nichterschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe zurück.\nII. DIE BEHAUPTETE VERLETZUNG DES ARTIKELS 6 ABS. 1 DER KONVENTION\n\n70\nDie Beschwerdeführer rügen, dass über ihre Sachen nicht innerhalb „angemessener\nFrist“ im Sinne des Artikels 6 Abs. 1 der Konvention, dessen maßgeblicher Teil wie folgt\nlautet, verhandelt worden ist:\n\"Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen\nAnsprüche und Verpflichtungen (...) von einem (...) Gericht (...) innerhalb angemessener Frist\nverhandelt wird.\"\n\n71\nDie Regierung macht geltend, dass die Beschwerdeführer ihren eigenen\nErläuterungen zufolge die verschiedenen Verfahren unter anderem aufgrund des\nAnwaltswechsels nicht als Gesamtheit sahen. Sie hält diese Einstellung für unvereinbar mit\nder Pflicht zur Betreibung des Verfahrens in angemessener Zeit, der jede Verfahrenspartei\nnachzukommen hat. Sie weist auch auf die häufigen Kommunikationsprobleme zwischen\ndem ersten Beschwerdeführer und Rechtsanwalt H. hin, der ihres Erachtens bewusst untätig\ngeblieben ist, da die Beschwerdeführer großes Interesse daran hatten, ihre Verfahren in der\nHoffnung in die Länge zu ziehen, dass die Gesetzgebung in Bezug auf Restitutionen\ngeändert würde.\n\n72\nDie Beschwerdeführer sind der Meinung, dass Artikel 6 Abs. 1 der Konvention im\nvorliegenden Fall verletzt worden ist.\n\n73\nDer Gerichtshof ruft in Erinnerung, dass die Angemessenheit der Dauer eines\nVerfahrens entsprechend den Umständen der Rechtssache und unter Berücksichtigung der\nin seiner Rechtsprechung verankerten Kriterien, insbesondere der Komplexität des Falles,\ndes Verhaltens des Beschwerdeführers und des Verhaltens der zuständigen Behörden sowie\nder Bedeutung des Rechtsstreits für den Betroffenen zu beurteilen ist (siehe unter vielen\nanderen Frydlender ./. Frankreich [GC], Nr. 30979/96, Nr. 43, CEDH 2000-VII).\n\n74\nDer Gerichtshof stellt fest, dass es im vorliegenden Fall um die Prüfung von drei\nverschiedenen Verfahren geht; das vom ersten Beschwerdeführer geführte Verfahren hat vor\nzwei Instanzen nahezu zehn Jahre gedauert, von den vom zweiten Beschwerdeführer\nbetriebenen Verfahren hat das eine vor einer Instanz fast fünf Jahre und das andere vor zwei\nInstanzen sechs Jahre und drei Monate gedauert.\n\n75\nDer Gerichtshof hebt anschließend hervor, dass die Streitigkeiten keine besondere\nKomplexität aufwiesen, dass sie jedoch für die Beschwerdeführer, vor allem angesichts ihres\nAlters und ihres Gesundheitszustands von großer Bedeutung waren. Er weist auch darauf\nhin, dass die Beschwerdeführer und ihr Vertreter zwar in einem gewissen Maß zur\nVerzögerung der Verfahren beigetragen haben, ihr Verhalten jedoch nicht deren\nGesamtdauer erklären könne.\n\n76\nAuch am Verhalten der Justizbehörden seinerseits lässt sich angesichts der im\nvorliegenden Fall gebotenen zügigen Erledigung Kritik üben. Der Gerichtshof macht auf\nlange Phasen der Untätigkeit aufmerksam, die nicht den Beschwerdeführern angelastet\nwerden können.\n\n77\nNach der Prüfung des Sachverhalts im Lichte der Argumente der Parteien und unter\nBerücksichtigung seiner einschlägigen Rechtsprechung vertritt der Gerichtshof die\nAuffassung, dass die Dauer der drei streitigen Verfahren, wobei jedes in seiner Gesamtheit\ngesehen wird, nicht dem Erfordernis einer „angemessenen Frist“ entspricht.\nDaher ist Artikel 6 Abs. 1 der Konvention verletzt worden.\nIII. DIE BEHAUPTETE VERLETZUNG DES ARTIKELS 13 DER KONVENTION\n\n78\nDie Beschwerdeführer rügen, ihnen habe keine wirksamer Rechtsbehelf zur\nVerfügung gestanden, um der Dauer der von ihnen geführten Rückgabeverfahren\nabzuhelfen. Sie berufen sich zu diesem Zweck auf Artikel 13 der Konvention, der wie folgt\nlautet:\n“Jede Person, die in ihren in d(...)er Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt\nworden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu\nerheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher\nEigenschaft gehandelt haben.“\n\n79\nDie Regierung ruft die durch das Urteil Kudła ./. Polen ([GC] Nr. 30210/96, Nr. 152,\nCEDH 2000-XI) auf diesem Gebiet bewirkte Änderung in der Rechtsprechung in Erinnerung\nund stellt fest, dass es in Europa trotz einer Entwicklung hin zur Einführung\nkompensatorischer Rechtsbehelfe kein einheitliches Modell eines innerstaatlichen\nRechtsbehelfs gibt. Nach ihrer Auffassung ermöglicht das tschechische System für\nBeschwerden wegen überlanger Verfahrensdauer nicht nur, das Verfahren zu\nbeschleunigen, sondern auch die erlittenen Schäden wiedergutzumachen (siehe oben Nrn.\n61-64).\n\n80\nDie Beschwerdeführer stellen diese These in Abrede. Der erste Beschwerdeführer\nführt nachdrücklich die untergeordnete Bedeutung der Rüge wegen der Dauer der Verfahren\nan und bringt seine Missbilligung hinsichtlich der Entscheidung des Gerichtshofs, die Rügen\nauf der Grundlage des Artikels 1 des Protokolls Nr. 1 für unzulässig zu erklären, zum\nAusdruck.\n\n81\nDer Gerichtshof weist zunächst darauf hin, dass Artikel 13 der Konvention eine\nwirksame Beschwerde bei einer innerstaatlichen Instanz garantiert, wodurch eine Verletzung\nder Verpflichtung nach Artikel 6 Abs. 1, über eine Streitigkeit innerhalb angemessener Frist\nzu verhandeln, gerügt werden kann. Außerdem kann die Gesamtheit der nach dem\ninnerstaatlichen Recht möglichen Beschwerden die Erfordernisse des Artikels 13 erfüllen,\nauch wenn keine von ihnen allein diesen entspricht. Es ist daher jedes Mal zu bestimmen, ob\ndie Mittel, die den Rechtssuchenden nach dem innerstaatlichen Recht zur Verfügung stehen,\n„wirksam“ sind, damit sie das Auftreten oder die Fortsetzung der behaupteten Verletzung\nunterbinden oder dem Betroffenen eine angemessene Möglichkeit zur Abhilfe wegen\njeglicher bereits eingetretener Verletzung bieten können (siehe das vorerwähnte Urteil in der\nSache Kudła ./. Polen, Nrn. 156-158).\nArtikel 13 bietet daher in diesem Zusammenhang eine Möglichkeit: eine Beschwerde ist\n„wirksam“, sobald sie es ermöglicht, entweder die befassten Gericht zu einer früheren\nEntscheidungsfindung zu veranlassen oder dem Rechtssuchenden für die bereits\nbeanstandeten Verzögerungen eine angemessene Entschädigung zu gewähren (Mifsud ./.\nFrankreich (Entsch.), Nr. 57220/00, CEDH 2002-VIII).\n\n82\nIm vorliegenden Fall stellt der Gerichtshof erneut heraus, dass die von der Regierung\ngeltend gemachte Dienstaufsichtsbeschwerde nicht als Rechtsweg gelten kann, der die\nAnfechtung der Dauer eines Verfahrens ermöglicht (siehe oben Nr. 66).\n\n83\nHinsichtlich der Verfassungsbeschwerde, in der im tschechischen Recht bestehenden\nForm, bekräftigt der Gerichtshof, dass sie keine wirksame Beschwerde in Bezug auf die\nDauer der Verfahren darstellt, da sie nicht ermöglicht, die Gerichte zur Beschleunigung der\nVerfahren zu veranlassen, oder eine Entschädigung für den möglicherweise durch deren\nüberlange Dauer verursachten Schaden zu gewähren. Gleiches gilt auch für die Klage auf\nder Grundlage des Gesetzes Nr. 82/1998, die nicht als Mechanismus angesehen werden\nkann, der eine angemessene Bereinigung der bereits eingetretenen Verletzungen zulässt\n(siehe oben Nrn. 67-68).\n\n84\nDaher ist der Gerichtshof der Meinung, dass im vorliegenden Fall Artikel 13 der\nKonvention verletzt worden ist, da im innerstaatlichen Recht eine wirksame Beschwerde\nfehlt, mit deren Hilfe die Beschwerdeführer die Dauer der streitigen Verfahren hätten rügen\nkönnen.\nIV. DIE ANWENDUNG DES ARTIKELS 41 DER KONVENTION\n\n85\nArtikel 41 der Konvention lautet wie folgt:\n\"Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden\nsind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene\nWiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten\nPartei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.\"\nA. Schaden\n\n86\nDie Beschwerdeführer fordern für den materiellen Schaden einen Betrag von\ninsgesamt 23.791 Euro, der ihrem Verdienstausfall und der Höhe der Wiedergutmachungen\nin Bezug auf ihr Vermögen, das Gegenstand der Rückgabeverfahren ist, entspreche.\nDie Beschwerdeführer verlangen außerdem 63.291 Euro für den immateriellen Schaden,\nder durch den langen Kampf entstanden sei, den sie geführt hätten, um die Rückgabe ihres\nEigentums zu erwirken.\n\n87\nDie Regierung erwidert, dass zwischen dem behaupteten materiellen Schaden und\nder Dauer der Verfahren im Sinne des Artikel 6 Abs. 1 der Konvention kein\nKausalzusammenhang bestehe. Sie stellt auch fest, dass die Beschwerdeführer keinen\nNachweis für den wegen des immateriellen Schadens geforderten Betrag erbracht hätten,\nden sie für zu hoch erachtet. Sollte der Gerichtshof die Verletzung des Artikels 6 Abs. 1 der\nKonvention in Bezug auf die von dem zweiten, im Mai 2002 verstorbenen Beschwerdeführer\ngeführten Verfahren feststellen, ist die Regierung der Auffassung, das diese Feststellung für\nden Sohn des Betroffenen eine ausreichende gerechte Entschädigung bedeute. Dies gelte\nauch für den Fall der Feststellung einer Verletzung des Artikels 13 der Konvention.\n\n88\nDer Gerichtshof sieht keinen Kausalzusammenhang zwischen dem von den\nBeschwerdeführern behaupteten materiellen Schaden und der von ihm festgestellten\nVerletzung des Artikels 6 der Konvention. Daher ist hierfür keine Entschädigung zu\ngewähren.\nEr ist hingegen der Meinung, dass die Beschwerdeführer zweifellos durch die überlange\nDauer der Verfahren einen immateriellen Schaden erlitten haben.\nUnter Berücksichtigung der Bedeutung des Rechtsstreits für den ersten\nBeschwerdeführer sowie der Tatsache, dass er in gewisser Weise zur Dauer des Verfahrens\nbeigetragen hat, und auf einer gerechten Grundlage gemäß Artikel 41 der Konvention billigt\nder Gerichtshof ihm hierfür 4.000 Euro zu.\nAngesichts seiner einschlägigen Rechtsprechung (Massimo Pugliese ./. Italien,\nNr. 45789/99, 28. November 2002, nicht veröffentlicht; Fatourou ./. Griechenland,\nNr. 41459/98, 3. August 2000, nicht veröffentlicht, J.B. ./. Frankreich, Nr. 33634/96,\n26. September 2000, nicht veröffentlicht, Francisco ./. Frankreich, Nr. 38945/97,\n13. November 2001, nicht veröffentlicht) und auf einer gerechten Grundlage beschließt der\nGerichtshof, dem Erben des zweiten Beschwerdeführers hierfür 6.000 Euro zuzubilligen.\nDa die Beschwerdeführer im Übrigen im Ausland wohnen und den Betrag des von ihnen\nerlittenen Schadens in Euro beziffert haben, sind die vorerwähnten Beträge nach Auffassung\ndes Gerichtshofs in Euro und nicht in der nationalen Währung des beklagten Staates zu\nzahlen.\nB. Kosten und Auslagen\n\n89\nDie Beschwerdeführer fordern auch einen Betrag von 11.614 Euro als Erstattung der\nKosten und Auslagen, der 2.434 Euro für Anwaltshonorare, 5.612 Euro für mehrere Reisen\nder Beschwerdeführer nach Prag, 1.962 Euro für Verbindungskosten und 1.606 Euro für die\nfür das Erscheinen zur Verhandlung vor dem Gerichtshof angefallenen Reisekosten enthält.\n\n90\nDie Regierung zweifelt einige von den Beschwerdeführern zur Stützung ihrer\nBeschwerde beigebrachten Nachweise an und hebt hervor, dass den Beschwerdeführern auf\ninnerstaatlicher Ebene schwerlich in Verbindung mit der Verletzung der Konvention Kosten\nund Auslagen entstanden seien, da sie keine Anstrengung unternommen hätten, um die\nVerfahren zu beschleunigen. Der einzige wirklich gerechtfertigte Betrag sei der von dem\nVertreter der Beschwerdeführer für seine Reise nach Straßburg anlässlich der Verhandlung\nam 11. März 2003 entstandene Betrag.\n\n91\nNach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann ein Beschwerdeführer die\nErstattung seiner Kosten und Auslagen nur insoweit erhalten, als diese tatsächlich\nangefallen sind, erforderlich waren und im Hinblick auf ihre Höhe angemessen sind (siehe\nbeispielsweise .Bottazzi ./. Italien, [GC], Nr. 34884/97, Nr. 30, CEDH 1999-V). Unter\nBerücksichtigung der in seinem Besitz befindlichen Anhaltspunkte und der vorerwähnten\nKriterien gewährt der Gerichtshof den Beschwerdeführern den Gesamtbetrag von 1.500 Euro\nfür die Kosten und Auslagen.\nC. Verzugszinsen\n\n92\nDer Gerichtshof hält es für angemessen, für den Satz der Verzugszinsen den um 3\nProzentpunkte erhöhten Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen\nZentralbank zugrunde zu legen.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG,\n1. dass die vorgängigen prozessualen Einreden der Regierung zurückgewiesen werden.\n2. dass Artikel 6 Abs. 1 der Konvention verletzt ist;\n3. dass Artikel 13 der Konvention verletzt ist;\n4. dass\na) der beklagte Staat dem ersten Beschwerdeführer innerhalb von drei Monaten,\nnachdem das Urteil gemäß Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig geworden ist, den\nBetrag in Höhe von 4.000 (viertausend) Euro wegen des immateriellen Schadens zu\nzahlen hat, zuzüglich der Beträge, die als Steuer möglicherweise angefallen sind;\nb) der beklagte Staat dem Erben des zweiten Beschwerdeführers innerhalb von drei\nMonaten, nachdem das Urteil gemäß Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig\ngeworden ist, den Betrag in Höhe von 6.000 (sechstausend) Euro wegen des\nimmateriellen Schadens zu zahlen hat, zuzüglich der Beträge, die als Steuer\nmöglicherweise angefallen sind;\nc) der beklagte Staat den Beschwerdeführern innerhalb des gleichen Zeitraums einen\nGesamtbetrag von 1.500 (eintausendfünfhundert) Euro für Kosten und Auslagen zu\nzahlen hat, zuzüglich der Beträge, die als Steuer möglicherweise angefallen sind;\nd) diese Beträge nach Ablauf der genannten Frist und bis zur Zahlung um einfache\nZinsen zu dem Satz zu erhöhen sind, der dem in diesem Zeitraum geltenden Zinssatz der\nSpitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank entspricht, welche um drei\nProzentpunkte erhöht wird;\n5. dass der Antrag auf gerechte Entschädigung im Übrigen zurückgewiesen wird.\nAusgefertigt in französischer Sprache und anschließend am 10. Juli 2003 verkündet im\nMenschenrechtspalast in Straßburg.\nS. DOLLÉ J.-P. 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