{"status":"available","doknr":"001-139238","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2003:0708JUD003187196","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Große Kammer","decided":"2003-07-08","aktenzeichen":"31871/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF 1. mit vierzehn zu drei Stimmen, dass Artikel 8 der Konvention nicht verletzt worden ist; 2. mit zehn zu sieben Stimmen, dass in Hinsicht auf die Anwendung von § 1711 Abs. 2 BGB in der vorliegenden Rechtssache Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 der Konvention verletzt worden ist; 3. einstimmig, dass Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 der Konvention insoweit verletzt worden ist, als die Möglichkeit einer weiteren Beschwerde in dem Verfahren zur Umgangsregelung nach § 63a FGG ausgeschlossen war; 4. einstimmig, dass es nicht erforderlich ist, die Rügen des Beschwerdeführers nach Artikel 6 der Konvention für sich genommen oder in Verbindung mit Artikel 14 zu prüfen; 5. mit dreizehn zu vier Stimmen, a) dass der beklagte Staat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten die folgenden Beträge zuzüglich gegebenenfalls zu berechnender Steuern zu zahlen hat: i) 20.000 EUR (zwanzigtausend Euro) in Bezug auf den immateriellen Schaden; ii) 2.500 EUR (zweitausendfünfhundert Euro) in Bezug auf Kosten und Auslagen; b) dass nach Ablauf der genannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung für die obengenannten Beträge einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes anfallen, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkte entspricht. 6. einstimmig, dass die Forderung des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung im Übrigen zurückgewiesen wird.","text_plain":"Urteile\nEuropäischer Gerichthof für Menschenrechte, Urteil der Großen Kammer\nNichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n08/07/03 - Rechtssache SOMMERFELD gegen DEUTSCHLAND\n(Individualbeschwerde Nr. 31871/96) – Urteil der Großen Kammer\nSiehe auch Urteil vom 11.10.2001 in der Rechtssache Sommerfeld gegen\nDeutschland (Individualbeschwerde Nr. 31871/96)\nURTEIL DER GROSSEN KAMMER\nStraßburg, 8. Juli 2003\nDieses Urteil ist endgültig, kann aber redaktionell noch überarbeitet\nwerden.\nIn der Rechtssache Sommerfeld ./. Deutschland\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als Große Kammer mit den Richtern\nHerrn L. WILDHABER, Präsident,\nHerrn C.L. ROZAKIS,\nHerrn G. RESS,\nSir Nicolas BRATZA,\nHerrn A. PASTOR RIDRUEJO,\nFrau E. PALM,\nHerrn P. KŪRIS,\nHerrn R. TÜRMEN,\nFrau F. TULKENS,\nHerrn P. LORENZEN,\nHerrn K. JUNGWIERT,\nHerrn J. CASADEVALL,\nFrau H.S. GREVE,\nHerrn R. MARUSTE,\nHerrn E. LEVITS,\nHerrn M. UGREKHELIDZE,\nFrau A. MULARONI\nund Herrn P.J. MAHONEY, Kanzler,\nnach nicht öffentlicher Beratung am 20. November 2002 und am 11. Juni 2003 das folgende Urteil erlassen, das an dem zuletzt genannten Tag angenommen wurde:\nVERFAHREN\n\n1\nDer Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 31871/96) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangehöriger, Manfred Sommerfeld\n(„der Beschwerdeführer“), am 7. Juni 1995 nach dem damaligen Artikel 25 der Konvention\nzum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) bei der Europäischen Kommission für Menschrechte („die Kommission“) eingereicht hatte.\n\n2\nDer Beschwerdeführer, für den Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, wurde vor dem\nGerichtshof von Frau S. Hierstetter, einer in München praktizierenden Rechtsanwältin,\nvertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) war vertreten durch ihre Verfahrensbevollmächtigten, Frau Ministerialdirigentin H. Voelskow-Thies, Bundesministerium der Justiz,\nzu Beginn des Verfahrens und anschließend Herrn Ministerialdirigent K. Stoltenberg, ebenfalls Bundesministerium der Justiz.\n\n3\nDer Beschwerdeführer machte insbesondere geltend, dass die deutschen Gerichtsentscheidungen, mit denen sein Antrag auf Umgang mit seiner nichtehelichen Tochter zurückgewiesen wurde, ihn in seinem Recht auf Achtung seines Familienlebens verletzt hätten und\ner diesbezüglich Opfer einer diskriminierenden Behandlung geworden sei. Er rügte auch,\ndass sein Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden sei. Er berief sich auf die Artikel 6, 8\nund 14 der Konvention.\n\n4\nDie Beschwerde wurde am 1. November 1998, als das Protokoll Nr. 11 zur Konvention\nin Kraft trat (Artikel 5 Abs. 2 des Protokolls Nr. 11), an den Gerichtshof weitergeleitet.\n\n5\nDie Beschwerde wurde der Vierten Sektion des Gerichtshofs zugewiesen (Artikel 52\nAbs. 1 der Verfahrensordnung). In dieser Sektion wurde gemäß Artikel 26 Abs. 1 der Verfahrensordnung die Kammer gebildet, welche die Rechtssache prüfen sollte (Artikel 27 Abs. 1\nder Konvention); sie bestand aus den Richtern Herrn A. Pastor Ridruejo, Präsident,\nHerrn G. Ress, Herrn L. Caflisch, Herrn I. Cabral Barreto, Herrn V. Butkevych, Frau N. Vajić,\nHerrn M. Pellonpää und Herrn V. Berger, Kanzler der Sektion. Am 12. Dezember 2000\nwurde die Beschwerde teilweise für zulässig erklärt, und zwar in Bezug auf die Rügen des\nBeschwerdeführers, dass er durch die deutschen Gerichtsentscheidungen, mit denen sein\nAntrag auf Umgang mit seiner nichtehelichen Tochter zurückgewiesen wurde, in seinem\nRecht auf Achtung seines Familienlebens verletzt worden sei und dass er diesbezüglich\nOpfer einer diskriminierenden Behandlung geworden sei.\n\n6\nMit Urteil vom 11. Oktober 2001 hat die Kammer mit fünf zu zwei Stimmen entschieden,\ndass Artikel 8 der Konvention verletzt worden ist. Sie hat ebenfalls mit fünf zu zwei Stimmen\nentschieden, dass Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 der Konvention verletzt worden ist.\nDie Kammer hat ferner mit sechs zu einer Stimme eine Verletzung von Artikel 6 der Konvention festgestellt. Abschließend hat die Kammer mit fünf zu zwei Stimmen entschieden, dass\nder beklagte Staat dem Beschwerdeführer (i) 55.000 (fünfundfünfzigtausend) DM in Bezug\nauf den immateriellen Schaden und (ii) 2.500 (zweitausendfünfhundert) DM für Kosten und\nAuslagen zu zahlen hat. Die abweichenden Meinungen von Frau Vajić und Herrn Pellonpää\nwurden dem Urteil als Anlage beigefügt.\n\n7\nAm 9. Januar 2002 beantragte die Regierung gemäß Artikel 43 der Konvention sowie\nArtikel 73 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Verweisung der Rechtssache an die\nGroße Kammer und machte geltend, dass die Kammer Verletzungen von Artikel 8 und 14\nder Konvention nicht hätte feststellen dürfen. Die Kammer habe in Bezug auf den Ermessensspielraum der nationalen Gerichte fehlerhaft entschieden. Unter Bezugnahme auf die\nRechtssache Elsholz (Elsholz ./. Deutschland [GK], Nr. 25735/94, ECHR 2000-VIII) vertrat\nsie ferner die Auffassung, dass die Anwendung der damaligen deutschen Gesetzesbestimmung, nämlich § 1711 Abs. 2 BGB, in der vorliegenden Rechtssache nicht zu einer unterschiedlichen Behandlung zwischen Vätern nichtehelicher Kinder und geschiedenen Vätern\ngeführt habe.\n\n8\nAm 27. März 2002 entschied der Ausschuss der Großen Kammer, die Rechtssache an\ndie Große Kammer zu verweisen.\n\n9\nÜber die Zusammensetzung der Großen Kammer wurde gemäß Artikel 27 Absätze 2\nund 3 der Konvention sowie Artikel 24 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs entschieden.\nRichter Costa, der an den Schlussberatungen nicht teilnehmen konnte, wurde gemäß Artikel\n24 Abs. 3 der Verfahrensordnung durch Richter Kūris ersetzt.\n\n10\nDer Beschwerdeführer und die Regierung reichten jeweils eine Stellungnahme ein.\nSACHVERHALT\nI. DER HINTERGRUND DER RECHTSSACHE\n\n11\nDer 1953 geborene Beschwerdeführer ist Vater des Kindes M., das am 25. Januar\n1981 nichtehelich geboren wurde. Der Beschwerdeführer erkannte die Vaterschaft an.\n\n12\nDer Beschwerdeführer und die Mutter des Kindes lebten zum Zeitpunkt der Geburt\ndes Kindes zusammen. Im September 1986 trennten sie sich. Die Mutter des Kindes untersagte jeglichen Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und dem Kind. Trotzdem traf der\nBeschwerdeführer M. mehrere Male an der Schule, bis solche Kontaktmöglichkeiten nicht\nmehr bestanden. Später heiratete die Mutter des Kindes Herrn W., den Vater ihres im August\n1985 geborenen Kindes A., und W. ist der gemeinsame Familienname.\nA. Der erste Antrag auf Regelung des Umgangs\n\n13\nAm 2. Oktober 1990 stellte der Beschwerdeführer beim Kreisgericht Rostock den Antrag, ihm ein Recht auf Umgang mit seiner Tochter zuzusprechen. Das Jugendamt Rostock\nsprach sich nach Anhörung der Beteiligten in einer Stellungnahme vom 11. April 1991 gegen\nein Umgangsrecht aus. Es führte aus, dass sich zwischen M. und Herrn W. ein enges Verhältnis aufgebaut habe, das durch Kontakte zwischen M. und ihrem leiblichen Vater beeinträchtigt würde. M. habe sich in einem Gespräch in Abwesenheit ihrer Mutter dahingehend\ngeäußert, dass ihr an einem Kontakt zum Beschwerdeführer nicht gelegen sei und dass sie\nunter seinen ständigen Bemühungen um Umgang leide.\n\n14\nAm 27. Juni 1991 wurde die damals 10-jährige M. von einer Richterin des Kreisgerichts angehört. Sie berichtete, dass der Beschwerdeführer immer am Zaun des Schulhofs\nstehe und sie dadurch gestört werde; sie wolle den Beschwerdeführer nicht besuchen, auch\nwenn es gerichtlich angeordnet würde.\n\n15\nIn einer gerichtlichen Anhörung am 31. Juli 1991 erklärten der Beschwerdeführer und\ndie Mutter des Kindes, dass sie sich mit Hilfe des Jugendamts bemühen wollten, eine Umgangsregelung herbeizuführen. Am 30. September 1991 teilte das Jugendamt dem Kreisgericht mit, dass eine Einigung nicht erzielt werden konnte und dass M. erklärt habe, sie wolle\nden Beschwerdeführer nicht sehen.\n\n16\nAm 12. Dezember 1991 ordnete das Gericht die Erstellung eines psychologischen\nGutachtens an. Am 9. April 1992 führte die Psychologin des Gesundheitsamts Rostock in\neiner eine Seite umfassenden Stellungnahme aus, dass wegen des bereits vor sechs Jahren\nabgebrochenen Kontakts zwischen dem Beschwerdeführer und M. eine aktuelle Beziehungsdiagnostik nicht möglich erscheine. Die Vorstellungen des Beschwerdeführers und des\nKindes M. über die Frage des zukünftigen Umgangs seien sehr unterschiedlich. M. wachse\nin einer vollständigen Familie auf und erlebe im Gegensatz zum Beschwerdeführer kein Defizit in dieser Hinsicht; sie wünsche keinen persönlichen Kontakt zum Beschwerdeführer. Er\nsolle ihr die nötige Zeit einräumen, bis sie aus eigenem Antrieb Kontakt zu ihm aufnehme.\nDie Psychologin erklärte, sie habe ein Treffen zwischen dem Beschwerdeführer und M. vermittelt, das jedoch von M.’ s Stiefvater abgesagt worden sei.\n\n17\nAm 24. Juni 1992 hörte der Richter am Kreisgericht den Beschwerdeführer und M. in\nAnwesenheit der psychologischen Sachverständigen an. Nachdem M. mehrfach geäußert\nhatte, dass sie keinen Kontakt zum Beschwerdeführer haben wolle, erklärte dieser, dass er\nseinen Antrag auf Umgang zurücknehmen werde.\n\n18\nDer Beschwerdeführer nahm seinen Antrag am 1. Juli 1992 zurück.\nB. Der zweite Antrag auf Umgang\n\n19\nAm 13. September 1993 stellte der Beschwerdeführer beim Amtsgericht erneut einen\nAntrag auf Umgang mit seiner Tochter.\n\n20\nAm 15. Februar 1994 erklärte die dreizehnjährige M. bei einer Anhörung durch die\nAmtsrichterin, dass sie weder mit dem Beschwerdeführer sprechen wolle noch von ihm Geschenke annehmen werde und dass er sie in Ruhe lassen solle. Sie habe einen Vater, den\nsie sehr möge, auch wenn er nicht ihr leiblicher Vater sei. Am 26. April 1994 fand vor dem\nAmtsgericht eine mündliche Verhandlung mit dem Beschwerdeführer und der Mutter des\nKindes statt.\n\n21\nAm 1. Juni 1994 wies das Amtsgericht den Antrag des Beschwerdeführers ab.\n\n22\nEs wies auf die Stellungnahmen des Jugendamts Rostock vom 6. Januar 1994 sowie\ndie Äußerungen der Eltern und des Kindes vor Gericht hin. Es nahm auch Bezug auf die im\nRahmen des ersten Verfahrens zur Umgangsregelung im April 1991 abgegebenen Stellungnahmen des Jugendamts und die Aussagen der Psychologin im April 1992.\n\n23\nDas Amtsgericht stellte fest, dass dem Beschwerdeführer Umgang mit dem Kind nicht\ngewährt werden könne. Unter Hinweis auf § 1711 BGB führte es aus, dass die alleinsorgeberechtigte Mutter den Umgang mit dem Vater bestimme und das Vormundschaftsgericht nur\nentscheiden könne, dass dem Vater ein Umgang mit dem Kind gewährt werde, wenn dies\ndem Wohl des Kindes diene. Das Gericht stellte insoweit Folgendes fest:\n„Im Ergebnis der geführten umfangreichen Ermittlungen, insbesondere im Ergebnis der\nmit [M.] geführten Gespräche im Jahre 1992 sowie im Februar 1994 kam das erkennende Gericht zu der Auffassung, dass im vorliegenden Fall der Umgang des Vaters mit\n[seinem Kind] keinesfalls dem Wohl des Kindes dient.\n[Das Kind M.], welches in einem Alter von 13 Jahren durchaus zu einer autonomen\nWillensbildung fähig ist, äußerte sich eindeutig ablehnend zur Aufnahme eines Kontaktes mit dem leiblichen Vater. Eine zwangsweise Herbeiführung des Umgangs gegen den\nWillen des Kindes wäre [...] aus Sicht des Gerichtes unvertretbar, da hierdurch das seelische und psychische Gleichgewicht des Kindes M. in erheblicher Weise gestört würde.\nEine solche Entscheidung würde in keiner Weise dem Wohle [des] Kindes dienen.\nDer globalen Auffassung des [Beschwerdeführers], dass Umgang generell dem Wohl\ndes Kindes dient, kann das erkennende Gericht nicht folgen. Inwieweit ein Umgang dem\nWohl des Kindes dienlich ist, ist immer von den Modalitäten des Einzelfalls abhängig. In\ndiesem Fall wäre eine andere als die im Tenor getroffene Entscheidung nicht vertretbar.\n...”\n\n24\nAm 17. Juni 1994 wies das Landgericht Rostock die vom Beschwerdeführer erhobene\nBeschwerde mit folgender Begründung zurück:\n„Die Beschwerde ist zulässig nach § 20 FGG. Sie ist aber nicht begründet. Das Amtsgericht hat zu Recht jeglichen Umgang des Antragstellers mit [M.] ausgeschlossen, weil\nein Umgang nicht dem Wohle des Kindes entspricht §§ 1711, 1634 BGB. Das Amtsgericht hatte auch nach der Ansicht der Kammer keine Veranlassung, für irgendeinen Lebensbereich Ausnahmen zuzulassen. Die Kammer hält die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss für zutreffend. Wesentlich für die Kammer ist, dass das immerhin\n13-jährige Mädchen M. seit langem deutlich zum Ausdruck bringt, dass es keinerlei\nKontakt zum Vater wünscht. Diesen eindeutigen Willen des heranwachsenden Kindes\nsollte der Antragsteller sowohl im Interesse des Kindes als auch im eigenen Interesse\nrespektieren. Nur wenn [er] aufhört, das Kind zu bedrängen, kann die Möglichkeit bestehen, dass eines Tages doch wieder ein Kontakt zwischen M. und dem Antragsteller hergestellt werden kann. Die Kammer möchte [...] auch darauf hinweisen, dass jeglicher\nUmgang des Antragstellers mit [M.] im Vollstreckungswege kaum gegen den Willen des\nKindes durchgesetzt werden könnte.“\n\n25\nAm 22. Juli 1994 erhob der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht.\n\n26\nAm 19. Januar 1996 beschloss ein Dreierausschuss des Bundesverfassungsgerichts,\ndie Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht zur Entscheidung anzunehmen.\nII. EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE UND INTERNATIONALE\nRECHTSVORSCHRIFTEN\nA. Derzeit geltende Rechtsvorschriften in Familiensachen\n\n27\nDie Gesetzesbestimmungen über elterliche Sorge und Umgang finden sich im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch. Sie sind wiederholt geändert worden, und viele Bestimmungen wurden durch das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts vom 16. Dezember\n1997 (BGBl. 1997, S. 2942), das am 1. Juli 1998 in Kraft getreten ist, aufgehoben.\n\n28\n§ 1626 Abs. 1 lautet wie folgt:\n\"Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).\"\n\n29\nNach § 1626a Abs.1 in der geänderten Fassung steht den Eltern eines nichtehelich\ngeborenen Kindes das Sorgerecht gemeinsam zu, wenn sie eine entsprechende Erklärung\nabgeben (Sorgeerklärung) oder einander heiraten. Nach § 1684 in der geänderten Fassung\nhat ein Kind Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem\nKind verpflichtet und berechtigt. Ferner haben die Eltern alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Die Familiengerichte können über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden\nund seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln; und sie können die Beteiligten\ndurch Anordnungen zur Erfüllung ihrer Pflichten gegenüber dem Kind anhalten. Die Familiengerichte können jedoch dieses Recht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum\nWohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht für längere Zeit\noder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl\ndes Kindes gefährdet wäre. Die Familiengerichte können anordnen, dass das Umgangsrecht\nnur in Anwesenheit eines Dritten, wie z.B. des Jugendamts oder eines Vereins, ausgeübt\nwerden darf.\nB. Zur maßgeblichen Zeit geltende Rechtsvorschriften in Familiensachen\n\n30\nVor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts lautete die einschlägige Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Sorge und zum Umgang in Bezug auf ein\neheliches Kind wie folgt:\n§ 1634\n\"(1) Ein Elternteil, dem die Personensorge nicht zusteht, behält die Befugnis zum persönlichen Umgang mit dem Kinde. Der Elternteil, dem die Personensorge nicht zusteht,\nund der Personensorgeberechtigte haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des\nKindes zum anderen beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert.\n2. Das Familiengericht kann über den Umfang der Befugnis entscheiden und ihre Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln; soweit es keine Bestimmung trifft, übt\nwährend der Dauer des Umgangs der nicht personensorgeberechtigte Elternteil das\nRecht nach § 1632 Abs. 2 aus. Das Familiengericht kann die Befugnis einschränken\noder ausschließen, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist.\n(3) Ein Elternteil, dem die Personensorge nicht zusteht, kann bei berechtigtem Interesse vom Personensorgeberechtigten Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des\nKindes verlangen, soweit ihre Erteilung mit dem Wohle des Kindes vereinbar ist. Über\nStreitigkeiten, die das Recht auf Auskunft betreffen, entscheidet das Vormundschaftsgericht.\n(4) Steht beiden Eltern die Personensorge zu und leben sie nicht nur vorübergehend\ngetrennt, so gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend.\"\n§ 1632 Abs. 2 betraf das Recht, den Umgang des Kindes mit Dritten zu bestimmen.\n\n31\nDie einschlägigen Bestimmungen des BGB zur Sorge und zum Umgang in Bezug auf\nein nichteheliches Kind lauteten wie folgt:\n§ 1705\n\"Das nichteheliche Kind steht ... unter der elterlichen Sorge der Mutter. ...\"\n§ 1711\n„(1) Derjenige, dem die Personensorge für das Kind zusteht, bestimmt den Umgang\ndes Kindes mit dem Vater. § 1634 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.\n(2) Wenn ein persönlicher Umgang mit dem Vater dem Wohl des Kindes dient, kann\ndas Vormundschaftsgericht entscheiden, dass dem Vater die Befugnis zum persönlichen\nUmgang zusteht. § 1634 Abs. 2 gilt entsprechend. Das Vormundschaftsgericht kann\nseine Entscheidung jederzeit ändern.\n(3) Die Befugnis, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu verlangen, bestimmt § 1634 Abs. 3.\n(4) In geeigneten Fällen soll das Jugendamt zwischen dem Vater und dem Sorgeberechtigten vermitteln.\"\nC. Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit\n\n32\nEbenso wie Verfahren in anderen Familiensachen unterlagen Verfahren nach dem\nfrüheren § 1711 Abs. 2 BGB dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG).\n\n33\nNach § 12 FGG hat das Gericht von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen\nerforderlichen Ermittlungen zu veranstalten und die geeignet erscheinenden Beweise aufzunehmen.\n\n34\nIn Verfahren betreffend das Umgangsrecht ist vor der Entscheidung das zuständige\nJugendamt anzuhören (§ 49 Abs. 1 Buchstabe k)).\n\n35\nHinsichtlich der Anhörung der Eltern in Sorgerechtsverfahren bestimmt § 50a Abs.1,\ndass das Gericht in einem Verfahren, das die Personen- oder Vermögenssorge für ein Kind\nbetrifft, die Eltern anzuhören hat. In Angelegenheiten der Personensorge soll das Gericht die\nEltern in der Regel persönlich anhören. In den Fällen, in denen ein Kind unter behördliche\nObhut gestellt werden soll, sind die Eltern stets anzuhören. Nach § 50a Abs. 2 hört das Gericht einen nicht sorgeberechtigten Elternteil an, es sei denn, dass von der Anhörung eine\nAufklärung nicht erwartet werden kann.\n\n36\nNach § 63 ist gegen die Entscheidung über die erste Beschwerde eine weitere Beschwerde vorgesehen. Nach § 63a des Gesetzes in der zur maßgeblichen Zeit geltenden\nFassung war in Verfahren, die den Umgang des leiblichen Vaters mit seinem nichtehelichen\nKind zum Gegenstand hatten, dieses Recht ausgeschlossen. Diese Bestimmung ist durch\ndas Gesetz von 1997 zur Reform des Kindschaftsrechts aufgehoben worden.\nD. Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes\n\n37\nDie Menschenrechte von Kindern und die Standards, die alle Regierungen anstreben\nmüssen, um diese Rechte für alle Kinder zu verwirklichen, sind im Übereinkommen über die\nRechte des Kindes festgelegt. Das Übereinkommen ist am 2. September 1990 in Kraft getreten und inzwischen von 191 Ländern, darunter auch Deutschland, ratifiziert worden.\n\n38\nIn dem Übereinkommen sind die grundlegenden Menschenrechte beschrieben, die\nKinder überall – ohne Diskriminierung – haben: Das Recht auf Überleben, auf volle Entfaltung, auf Schutz vor schädlichen Einflüssen, Missbrauch und Ausbeutung und auf volle Teilnahme am familiären, kulturellen und gesellschaftlichen Leben. Das Übereinkommen schützt\ndie Rechte von Kindern auch, indem es Standards für die Gesundheitsversorgung, die Bildung und das Rechts-, Gesellschafts- und Sozialwesen festlegt.\n\n39\nDie Vertragsstaaten des Übereinkommens sind verpflichtet, alle Maßnahmen und Politiken im Lichte des Wohls des Kindes zu gestalten und durchzuführen (Artikel 3). Die Vertragsstaaten haben ferner sicherzustellen, dass ein Kind nicht gegen den Willen seiner Eltern\nvon diesen getrennt wird, es sei denn, diese Trennung ist zum Wohl des Kindes notwendig,\nund dass ein Kind, das von einem oder beiden Elternteilen getrennt ist, das Recht hat, regelmäßige persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen zu\npflegen, soweit dies nicht dem Wohl des Kindes widerspricht (Artikel 9).\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. VORAB ZU ENTSCHEIDENDE FRAGE: UMFANG DER RECHTSSACHE VOR DEM\nGERICHTSHOF\n\n40\nIn seinem Schriftsatz vom 20. Juni 2002 ersuchte der Beschwerdeführer die Große\nKammer um Überprüfung der Entscheidung der Kammer vom 12. Dezember 2000, mit der\ndiese seine Beschwerde in Bezug auf die deutschen Gerichtsverfahren bezüglich der Adoption seiner damals bereits volljährigen Tochter für unzulässig erklärt hatte.\n\n41\nDer Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass der Umfang einer Rechtssache, die\nnach Artikel 43 der Konvention an die Große Kammer verwiesen wird, durch die Zulässigkeitsentscheidung der Kammer bestimmt wird (siehe K. und T. ./. Finnland [GK], Individualbeschwerde Nr. 25702/94, Nr. 139-141, ECHR 2001-VII). Die Kammer erklärte die Beschwerde insoweit für zulässig, als gerügt wurde, dass die deutschen Gerichtsentscheidungen, mit denen sein Antrag auf Umgang mit seiner nichtehelichen Tochter zurückgewiesen\nwurde, sein Recht auf Achtung seines Familienlebens verletzten und er diesbezüglich Opfer\neiner diskriminierenden Behandlung geworden sei. Daraus folgt, dass die der Großen Kammer vorliegende Rechtssache sich in ihrem Umfang ausschließlich auf diese Rügen beschränkt und die Rüge bezüglich des Adoptionsverfahrens nicht umfasst.\nII. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 8 DER KONVENTION\n\n42\nDer Beschwerdeführer rügte - wie auch schon vor der Kammer -, dass die deutschen\nGerichtsentscheidungen, mit denen sein zweiter Antrag auf Umgang mit seinem nichtehelichen Kind zurückgewiesen wurde, gegen Artikel 8 der Konvention verstoßen hätten, der,\nsoweit einschlägig, wie folgt lautet:\n\"(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres ... Familienlebens ... . .\n(2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff\ngesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist ... zum\nSchutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.\"\n\n43\nDie Regierung beantragte, der Gerichtshof möge feststellen, dass diese Vorschrift\nnicht verletzt wurde.\nA. Gab es einen Eingriff?\n\n44\nEs ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Entscheidungen, mit denen dem Beschwerdeführer der Umgang mit seinem Kind verweigert wurde, ein Eingriff in sein nach Artikel 8 Abs. 1 geschütztes Recht auf Achtung seines Familienlebens waren. Der Gerichtshof\nschließt sich dieser Auffassung an.\n\n45\nJeder Eingriff dieser Art stellt eine Verletzung von Artikel 8 dar, es sei denn, er ist „gesetzlich vorgesehen“, verfolgt ein oder mehrere Ziele, die nach Artikel 8 Absatz 2 legitim\nsind, und kann als „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ angesehen werden.\nB. War der Eingriff gerechtfertigt?\n\n46\nDie Feststellungen der Kammer, dass die betreffenden Entscheidungen auf einer Bestimmung des innerstaatlichen Rechts basierten, nämlich auf § 1711 Abs. 2 BGB in der zur\nmaßgeblichen Zeit geltenden Fassung, und dass sie auf den Schutz der „Gesundheit oder\nder Moral“ und der „Rechte und Freiheiten“ des Kindes, also auf legitime Ziele im Sinne von\nArtikel 8 Abs. 2, gerichtet waren, wurde von den Parteien nicht in Frage gezogen.\n\n47\nEs ist daher noch zu prüfen, ob die Verweigerung des Umgangs als „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ angesehen werden kann.\n1. Das Urteil der Kammer\n\n48\nDie Kammer hat in ihrem Urteil vom 11. Oktober 2001 festgestellt, dass die zuständigen innerstaatlichen Gerichte bei der Ablehnung der vom Beschwerdeführer beantragten\nBesuchsregelung zutreffende Gründe für ihre Feststellung angeführt haben, dass Kontakte\ndem Wohl des Kindes nicht dienen würden (Nr. 41-42).\n\n49\nWas die Verfahrenserfordernisse nach Artikel 8 angeht, so hat die Kammer die Beweismittel geprüft, die den deutschen Gerichten vorlagen, insbesondere die Äußerungen des\nKindes vor Gericht. Dass eine psychologische Stellungnahme über die Möglichkeiten der\nHerstellung von Kontakten zwischen dem Kind und seinem Vater, dem Beschwerdeführer,\nnicht angeordnet worden sei, habe, so die Kammer, zur Folge gehabt, dass die Interessen\ndes Beschwerdeführers in dem Verfahren zur Umgangsregelung nicht hinreichend gewahrt\nworden seien (Nr. 42-44). Die Kammer kam zu dem Ergebnis, dass die nationalen Behörden\nunter diesen Umständen ihren Ermessensspielraum überschritten und somit die Rechte des\nBeschwerdeführers nach Artikel 8 der Konvention verletzt haben (Nr. 45).\n2. Stellungnahmen der Parteien\na) Der Beschwerdeführer\n\n50\nDer Beschwerdeführer machte geltend, die Kammer habe in Anbetracht aller Umstände und der bei Einschränkungen des Umgangsrechts gebotenen genauen Kontrolle\nnicht unangemessen in den Ermessensspielraum der innerstaatlichen Gerichte eingegriffen.\n\n51\nDie deutschen Gericht hätten nicht hinreichend geprüft, ob die Voraussetzungen für\neine Verweigerung des Umgangs erfüllt gewesen seien. Vor dem Hintergrund, dass das Kind\nfünf Jahre mit dem Beschwerdeführer zusammen gelebt habe, würden sich zumindest\nZweifel aufdrängen, ob die von dem Kind geäußerten Wünsche nicht auf Beeinflussung\ndurch seine Mutter zurückzuführen seien.\n\n52\nIn diesem Zusammenhang wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Kammer\nsich im Einzelnen mit den Beweiserhebungen des Amtsgerichts in 1994 befasst habe, insbesondere damit, dass das Amtsgericht eine lediglich oberflächliche Stellungnahme einer\nSachverständigen aus einem früheren Verfahren verwertet und das Landgericht nicht selbst\neine Beweisaufnahme vorgenommen habe.\n\n53\nDer Beschwerdeführer hob ferner hervor, dass die Einstellung des Kindes auf die\nunterschwellige Beeinflussung durch den anderen Elternteil zurückzuführen sei. Unter diesen\nUmständen hätten die deutschen Gerichte von Amts wegen und unabhängig davon, ob der\nBeschwerdeführer einen entsprechenden Antrag gestellt habe, einen psychologischen\nSachverständigenbeweis einholen müssen.\n\n54\nDie Kammer habe demnach nicht ihr Ermessen an die Stelle der Ermessensentscheidung der innerstaatlichen Gerichte gesetzt, sondern sich darauf beschränkt, im Lichte\nder Konvention die Entscheidungen zu überprüfen, die diese in Ausübung ihres Ermessens\ngetroffen hätten.\nb) Die Regierung\n\n55\nDie Regierung machte geltend, dass die Kammer bei der Anwendung des Prüfungsmaßstabs der Notwendigkeit nach Artikel 8 der Konvention ihre Überprüfungsbefugnis überschritten und ihre eigene Würdigung an die Stelle der hierfür zuständigen innerstaatlichen\nGerichte gesetzt habe. Auch wenn bei Einschränkungen der elterlichen Umgangsrechte\ndurch diese Behörden eine genauere Kontrolle erforderlich sei, müsse die Feststellung der\nTatsachen, d.h. die Erhebung der Beweise und deren Würdigung, gleichwohl ihnen vorbehalten bleiben, denn sie seien insoweit im Vorteil, als sie unmittelbaren Kontakt zu allen\nBeteiligten hätten.\n\n56\nIm vorliegenden Fall hätten es die deutschen Gerichte nicht versäumt, den Beschwerdeführer in den Entscheidungsprozess als Ganzes so weit einzubinden, dass der erforderliche Schutz seiner Interessen gewährleistet gewesen sei; ihre Beweiswürdigung sei auch\nnicht willkürlich gewesen.\n\n57\nDie Regierung weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die deutschen Gerichte davon ausgegangen seien, dass der Wille des Kindes nur dann Beachtung verdiene,\nwenn er auf einer autonomen Willensbildung basiere. Die Fähigkeit des Kindes, seinen Willen autonom zu bilden, hätten die Gerichte beurteilen dürfen, ohne ein Gutachten einzuholen.\n\n58\nDass sie kein Gutachten eingeholt hätten, könne nicht als willkürlich angesehen werden, denn sie hätten ihre Einschätzung nicht nur auf das Alter des Kindes stützen können –\nes sei im Zeitpunkt der Entscheidung 13 Jahre alt gewesen-, sondern darüber hinaus auf\neine breite, in einem Zeitraum von mehreren Jahren gewonnene Tatsachengrundlage. Seit\nseiner ersten Anhörung durch das Jugendamt im Alter von neun Jahren habe das Kind angegeben, dass es unter den Bemühungen des Beschwerdeführers um Umgang leide und\ndass sie ihn nicht besuchen wolle. In dem Verfahren hinsichtlich seines ersten Antrags auf\nRegelung des Umgangs habe der Beschwerdeführer offenbar selbst akzeptiert, dass das\nKind ihn nicht sehen wolle, und seinen Antrag auf Einräumung eines Umgangsrechts zurückgenommen. Im Verfahrens über den zweiten Antrag habe das Kind wiederholt, dass es\njeglichen Kontakt ablehne. Zweifel daran, dass das Kind seinen eigenen Willen äußerte,\nhätten sich dem Landgericht unter diesen Umständen nicht aufdrängen müssen.\n\n59\nDie Regierung vertrat ferner die Auffassung, dass die Kammer nicht dargelegt habe,\nwarum nur die Einholung eines psychologischen Gutachtens ermessensfehlerfrei gewesen\nwäre. So habe die Kammer die Stellungnahme einer Psychologin des örtlichen Gesundheitsamts aus dem Jahr 1992 als \"ziemlich oberflächlich\" bezeichnet. Diese Psychologin\nhabe aber selbst dargelegt, dass auf Grund der vor sechs Jahren abgebrochenen Kontakte\nzwischen dem Beschwerdeführer und dem Kind eine aktuelle Beziehungsstrukturdiagnostik\nnicht möglich erscheine. Durch den weiteren Zeitablauf wäre eine psychologische Begutachtung noch schwieriger geworden. Es sei nicht ersichtlich, warum der Wille des Kindes,\nwie von der Kammer unterstellt worden sei, nur „scheinbar eindeutig“ gewesen sein solle.\n\n60\nIm Übrigen, so die Regierung, habe selbst der Beschwerdeführer die Einholung eines\nSachverständigengutachtens nicht beantragt.\n\n61\nUnter diesen Umständen sei es angemessen gewesen, dass das Landgericht auf die\nDurchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet habe.\n3. Würdigung durch den Gerichtshof\n\n62\nBei der Entscheidung darüber, ob die Verweigerung des Umgangs „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ war, hat der Gerichtshof zu prüfen, ob die zur Rechtfertigung dieser Maßnahme angeführten Gründe in Anbetracht des Falls insgesamt im Sinne von\nArtikel 8 Absatz 2 der Konvention zutreffend und ausreichend waren. Von entscheidender\nBedeutung ist bei jedem Fall dieser Art zweifellos die Überlegung, was dem Kindeswohl am\nbesten dient. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass die nationalen Behörden insoweit im\nVorteil sind, als sie unmittelbaren Kontakt zu allen Beteiligten haben. Aus diesen Überlegungen folgt, dass die Aufgabe des Gerichtshofs nicht darin besteht, an Stelle der nationalen\nBehörden deren Aufgaben in Fragen des Sorge- und Umgangsrechts wahrzunehmen, sondern im Lichte der Konvention die Entscheidungen zu überprüfen, die diese Behörden in\nAusübung ihres Ermessens getroffen haben (siehe Urteil Hokkanen ./. Finnland vom\n23. September 1994, Serie A, Band 299-A, S. 20, Nr. 55, und Kutzner ./. Deutschland,\nIndividualbeschwerde Nr. 46544/99, Nr. 65-66, ECHR 2002-I; siehe auch Artikel 3 des\nÜbereinkommens über die Rechte des Kindes, oben Nr. 39-41).\n\n63\nWelcher Ermessensspielraum den zuständigen innerstaatlichen Behörden dabei einzuräumen ist, hängt von der Art der streitigen Fragen und der Bedeutung der betroffenen\nInteressen ab. So hat der Gerichtshof anerkannt, dass die Behörden insbesondere bei der\nRegelung des Sorgerechts einen großen Ermessensspielraum haben. Einer genaueren\nKontrolle bedarf es jedoch bei weitergehenden Beschränkungen, wie beispielsweise bei\nEinschränkungen des Umgangsrechts der Eltern durch diese Behörden, sowie bei gesetzlichen Maßnahmen, die einen wirksamen Schutz des Rechts von Eltern und Kindern auf\nAchtung ihres Familienlebens gewährleisten sollen. Solche weitergehenden Beschränkungen bergen die Gefahr, dass die Familienbeziehungen zwischen einem kleinen Kind und\neinem oder beiden Elternteilen endgültig abgeschnitten werden (siehe Elsholz ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 25735/94, Nr. 49, ECHR 2000-VIII, sowie Kutzner,\na.a.O., Nr. 67).\n\n64\nDie innerstaatlichen Behörden haben nach Artikel 8 einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen des Kindes und denen der Eltern herbeizuführen und dabei dem Wohl\ndes Kindes, das je nach seiner Art und Bedeutung den Interessen der Eltern vorgehen kann,\nbesonderes Gewicht beizumessen. Insbesondere kann ein Elternteil nach Artikel 8 der Konvention nicht beanspruchen, dass Maßnahmen getroffen werden, die der Gesundheit und\nder Entwicklung des Kindes schaden würden (siehe Elsholz, a.a.O., Nr. 50, sowie T.P. und\nK.M. ./. Vereinigtes Königreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 28945/95, Nr. 71, ECHR\n2001-V; siehe ferner Ignaccolo-Zenide ./. Rumänien, Individualbeschwerde Nr. 31679/96, Nr.\n94, ECHR 2000-I, und Nuutinen ./. Finnland, Individualbeschwerde Nr. 32842/96, Nr. 128,\nECHR 2000-VIII).\n\n65\nIm vorliegenden Fall haben die zuständigen deutschen Gerichte für ihre Entscheidungen, mit denen der Umgang abgelehnt wurde, zutreffende Gründe angeführt, nämlich, dass\ndas damals 13-jährige Mädchen schon seit langem deutlich zum Ausdruck gebracht habe,\ndass es seinen Vater, den Beschwerdeführer, nicht sehen wolle, und dass deshalb eine\nzwangsweise Herbeiführung des Umgangs sein seelisches und psychisches Gleichgewicht\nin erheblicher Weise stören würde (siehe oben Nr. 23-24). Unter diesen Umständen kann\ndavon ausgegangen werden, dass die Entscheidungen zum Wohl des Kindes getroffen wurden (siehe Buscemi ./. Italien, Individualbeschwerde Nr. 29569/95, Nr. 55, ECHR 1999-VI).\nIn diesem Punkt teilt die Große Kammer die Auffassung der Kammer (siehe Nr. 41 des Urteils der Kammer).\n\n66\nDer Gerichtshof ist der Auffassung, dass er nicht ausreichend beurteilen kann, ob\ndiese Gründe im Sinne von Artikel 8 Abs. 2 „hinreichend“ waren, ohne gleichzeitig festzustellen, ob der Entscheidungsprozess als Ganzes dem Beschwerdeführer den erforderlichen\nSchutz seiner Interessen zuteil werden ließ (siehe Urteil W. ./. Vereinigtes Königreich vom\n8. Juli 1987, Serie A Band 121, S. 29, Nr. 64; Elsholz, a.a.O., Nr. 52 sowie T.P. und K.M. ./.\nVereinigtes Königreich, a.a.O., Nr. 72).\n\n67\nDie Kammer kam zu dem Ergebnis, dass die nationalen Behörden ihren Ermessensspielraum überschritten und somit die Rechte des Beschwerdeführers nach Artikel 8 der\nKonvention verletzt haben. Zur Begründung führte die Kammer in ihrem Urteil aus:\n„43. Der Gerichtshof stellt fest, dass das Amtsgericht das Kind und die Eltern angehört\nund Unterlagen berücksichtigt hat, die in einem ersten Verfahren zur Umgangsregelung\neingeholt worden waren, u.a. die im April 1992 abgegebene Stellungnahme einer Psychologin des örtlichen Gesundheitsamts. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass sich\ndas Amtsgericht in Anbetracht der ziemlich oberflächlichen Stellungnahme der Psychologin im ersten Verfahren und der inzwischen verstrichenen Zeit sowie im Bewusstsein\ndessen, was in dem Verfahren auf dem Spiel stand, nämlich das Verhältnis zwischen einem Vater und seinem Kind, nicht mit der bloßen Anhörung des Kindes zu seinen Wünschen in der Sache hätte begnügen sollen, ohne über einen psychologischen Sachverständigenbeweis zu verfügen, um die scheinbar eindeutigen Wünsche des Kindes zu\nbewerten. Zutreffende und vollständige Informationen über das Verhältnis des Kindes\nzum Beschwerdeführer als dem Elternteil, der Umgang mit dem Kind beantragt hat, sind\nunerlässlich für die Feststellung der wahren Wünsche eines Kindes und somit für die\nHerbeiführung eines gerechten Ausgleichs zwischen den betroffenen Interessen. Der\nGerichtshof weist ferner darauf hin, dass das Landgericht, das zur Überprüfung aller\nFragen in Zusammenhang mit dem Umgangsantrag voll befugt war, die Feststellungen\ndes Amtsgerichts nach Aktenlage bestätigt hat.\n44. Dass die deutschen Gerichte eine psychologische Stellungnahme über die Möglichkeiten der Herstellung von Kontakten zwischen dem Kind und dem Beschwerdeführer\nnicht angeordnet haben, lässt nach Meinung des Gerichtshofs erkennen, dass der Beschwerdeführer in den Entscheidungsprozess nicht hinreichend eingebunden war.\n...”\n\n68\nDie Große Kammer stellt ihrerseits fest, dass es von den jeweiligen Umständen des\nEinzelfalls abhängt, ob die Interessen eines Elternteils in dem Entscheidungsprozess hinreichend geschützt waren.\n\n69\nIn den Verfahren vor dem Amtsgericht und vor dem Landgericht war der Beschwerdeführer in einer Position, die es ihm ermöglichte, alle Argumente für eine Besuchsregelung\nvorzubringen, und er hatte auch Zugang zu allen einschlägigen Informationen, auf die sich\ndie Gerichte gestützt haben (siehe sinngemäß T.P. und K.M. ./. Vereinigtes Königreich,\na.a.O., Nr. 78-83, und P., C. und S. ./. Vereinigtes Königreich, Individualbeschwerde Nr.\n56547/00, Nr. 136-138, ECHR 2002-VI).\n\n70\nDie Beweisgrundlage für die Entscheidung des Amtsgerichts umfasste die Äußerungen des Kindes vor Gericht sowie die Stellungnahmen der Eltern und des zuständigen Jugendamts. Das Amtsgericht stützte sich ferner auf Beweismittel, die im ersten Verfahren zur\nUmgangsregelung beigebracht wurden, und zwar auf die im April 1991 abgegebenen Stellungnahmen des Jugendamts und auf eine Aussage einer Psychologin im April 1992 (siehe\noben Nr. 22). Das Landgericht bestätigte die Feststellungen, die das Amtsgericht auf dieser\nGrundlage getroffen hatte (siehe oben 24).\n\n71\nZur Frage der Anordnung einer psychologischen Stellungnahme über die Möglichkeiten der Herstellung von Kontakten zwischen dem Kind und dem Beschwerdeführer stellt\nder Gerichtshof fest, dass es generell Sache der innerstaatlichen Gerichte ist, das ihnen vorliegende Beweismaterial zu würdigen, dies gilt auch für die Mittel zur Feststellung des erheblichen Sachverhalts (siehe Urteil Vidal ./. Belgien vom 22. April 1992, Serie A Band 235-B, S.\n32, Nr. 33). Zu sagen, dass innerstaatliche Gerichte in der Frage des Umgangsrechts eines\nnicht sorgeberechtigten Elternteils stets einen psychologischen Sachverständigen hinzuziehen müssen, ginge zwar zu weit, doch ausschlaggebend für diese Frage sind die besonderen Umstände des jeweiligen Falls unter gebührender Berücksichtigung des Alters und der\nReife des betreffenden Kindes.\n\n72\nIn diesem Zusammenhang weist der Gerichtshof darauf hin, dass das Mädchen bei\nseiner Anhörung durch die Amtsrichterin zur Frage des Umgangs dreizehn Jahre alt war\n(siehe oben Nr. 22-23). Dieselbe Richterin hatte sie bereits im Alter von zehn und elf Jahren\nim Rahmen des ersten Verfahrens befragt (siehe oben Nr. 14, 17 und 23). Durch den Vorteil\ndes unmittelbaren Kontakts zu dem Mädchen war das Amtsgericht durchaus in der Lage,\nseine Aussagen zu bewerten und festzustellen, ob sie zu einer autonomen Willensbildung\nfähig war oder nicht. Auf dieser Grundlage konnte das Amtsgericht vernünftigerweise zu der\nEinschätzung gelangen, dass eine zwangsweise Herbeiführung des Umgangs zwischen ihm\nund seinem Vater, dem Beschwerdeführer, gegen ihren Willen nicht gerechtfertigt war. Diese\nEntscheidung wurde vom Landgericht bestätigt (siehe oben Nr. 24).\n\n73\nUnter diesen Umständen ist der Gerichtshof nicht überzeugt, dass die Nichteinholung\neines psychologischen Gutachtens über das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer\nund dem Kind ein Verfahrensmangel war.\n\n74\nUnter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen und des Ermessensspielraums des beklagten Staates ist der Gerichtshof überzeugt, dass die Verfahrensweise der\ndeutschen Gerichte unter den Umständen angemessen war und genügend Material erbracht\nhat, um zu einer begründeten Entscheidung in der Frage des Umgangs in dem betreffenden\nFall zu gelangen. Der Gerichtshof kann deshalb anerkennen, dass die sich aus Artikel 8 der\nKonvention ergebenden Verfahrenserfordernisse erfüllt waren.\n\n75\nFolglich ist Artikel 8 der Konvention im vorliegenden Fall nicht verletzt worden.\nIII. BEHAUPTETE VERLETZUNG DES ARTIKELS 14 IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 8\nDER KONVENTION\n\n76\nDer Beschwerdeführer rügte ferner, dass er Opfer einer diskriminierenden Behandlung unter Verletzung von Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 EMRK geworden sei. Artikel\n14 lautet:\n\"Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne\nDiskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der\nSprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder\nsozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der\nGeburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.\"\n1. Das Urteil der Kammer\n\n77\nDie Kammer hat in Hinsicht auf die Besonderheiten des vorliegenden Falls festgestellt, dass die Sichtweise der deutschen Gerichte den zugrunde liegenden Rechtsvorschriften entsprach, die für Väter nichtehelicher Kinder eine andere, weniger günstige Stellung als\nfür geschiedene Väter vorsahen. In diesem Zusammenhang hat die Kammer ausgeführt,\ndass Väter nichtehelicher Kinder im Gegensatz zu geschiedenen Vätern kein Recht auf Umgang mit ihren Kindern hatten und ein Gericht gegen die Verweigerung des Umgangs durch\ndie Mutter nur entscheiden konnte, wenn der Umgang „dem Wohl des Kindes“ entsprach.\nDer entscheidende Punkt für die Kammer war, dass die Gerichte Kontakte zwischen einem\nKind und dem leiblichen Vater nicht prima facie als dem Wohl des Kindes dienlich angesehen hatten. Die Kammer war der Auffassung, dass, auch wenn es in der Entscheidung des\nAmtsgerichts heißt, dass das seelische und psychische Gleichgewicht des Kindes gefährdet\nwürde, wenn es gegen seinen Willen mit dem Beschwerdeführer Kontakt haben müsste,\nausschlaggebend blieb, dass die Mutter den weiteren Umgang von Anfang an unterbunden\nund auf das Kind Einfluss genommen hat.\n\n78\nWas die Begründung für diese unterschiedliche Behandlung betrifft, so hat das Vorbringen der Regierung, dass Väter nichtehelicher Kinder im Allgemeinen kein Interesse an\nKontakten mit ihren Kindern hätten und eine nichteheliche Lebensgemeinschaft jederzeit\nverlassen könnten, die Kammer in Anbetracht der besonderen Umstände des vorliegenden\nFalls nicht überzeugt, und sie ist zu dem Ergebnis gelangt, dass Artikel 14 in Verbindung mit\nArtikel 8 der Konvention verletzt worden ist (Nr. 53-58).\n2. Die Stellungnahmen der Parteien\na) Der Beschwerdeführer\n\n79\nDer Beschwerdeführer war der Auffassung, dass es nicht gerechtfertigt sein könne,\nVäter ehelicher Kinder und Väter nichtehelicher Kinder unterschiedlich zu behandeln. Das\nallgemeine und abstrakte Argument, dass Väter nichtehelicher Kinder häufig kein Interesse\nan Kontakten mit ihren Kindern zeigten, treffe auf ihn nicht zu und decke sich im Übrigen\nangesichts der wachsenden Zahl nichtehelicher Lebensgemeinschaften auch nicht mit der\nheutigen Situation.\n\n80\nWas den Ausschluss der Möglichkeit einer weiteren Beschwerde angeht, so sei der\nentscheidende Punkt die unterschiedliche Behandlung von Vätern ehelicher Kinder und Vätern nichtehelicher Kinder. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die Entscheidung\ndes Bundesverfassungsgerichts, auf die die Regierung verwiesen habe, überholt sei und\nnicht mit der heute anerkannten Verfassungspflicht übereinstimme, nach der für nichteheliche Kinder die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung in der\nGesellschaft zu schaffen seien wie für eheliche Kinder.\nb) Die Regierung\n\n81\nDie Regierung führte aus, dass Väter nichtehelicher Kinder in der Vergangenheit oftmals kein Interesse an ihren Kindern gezeigt hätten. Die Regelung des § 1711 Abs. 2 BGB\nsei deshalb nicht als diskriminierend angesehen worden (Glaichauf ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 9530/81, Entscheidung der Kommission vom 14. Mai 1984, unveröffentlicht). Auf in den letzten Jahren eingetretene Veränderungen in den gesellschaftlichen Einstellungen habe der deutsche Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts vom Dezember 1997 reagiert. Ungeachtet dieser Reform sei § 1711 BGB konventionskonform gewesen.\n\n82\nIm Übrigen habe wie im Fall Elsholz (Elsholz, a.a.O., Nr. 59-61) die Anwendung von\n§ 1711 im Fall des Beschwerdeführers keine Ungleichbehandlung dargestellt. Die Regierung\nverwies in diesem Zusammenhang auf die Begründung des Amtsgerichts, der sich das\nLandgericht angeschlossen habe, dass ein zwangsweise durchzusetzendes Umgangsrecht\nnicht dem Kindeswohl diene, wenn das Kind den Kontakt ablehne und sein seelisches und\npsychisches Gleichgewicht hierdurch gefährdet würde. Die nationalen Gerichte hätten damit\nihre Entscheidung nicht allein mit der Begründung getroffen, dass der Umgang dem Kindeswohl nicht dienlich sei, sondern auch mit der stärkeren Begründung, dass er mit dem Kindeswohl nicht vereinbar wäre.\n\n83\nDie Regierung vertrat ferner die Auffassung, dass es gerechtfertigt gewesen sei, in\nVerfahren zur Regelung des Umgangs mit einem nichtehelichen Kind die Möglichkeit einer\nweiteren Beschwerde auszuschließen (früherer § 63a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit). Sie verwies auf die Begründung des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung vom 27. April 1989 (1 BvR 718/88), nach der die tatsächliche und rechtliche Situation nichtehelicher und ehelicher Kinder und ihrer Väter nicht\nvergleichbar sei, da eheliche Kinder regelmäßig mit ihrer Geburt in den durch das Grundgesetz gewährleisteten Schutz einer bestehenden Ehe eingebunden würden, was bei nichtehelichen Kindern nicht der Fall sei. Der Gesetzgeber habe sich daher entschließen können, für\nalle Streitigkeiten ehelichen Ursprungs einen besonderen Instanzenzug bei den Familiengerichten zu schaffen. Im Übrigen seien die Unterschiede nicht gravierend, denn in beiden\nFällen stünden zwei volle Instanzen zur Verfügung, wobei in Verfahren zur Umgangsregelung, die in kurzer Zeit entschieden werden sollten, die weitere Beschwerde die Ausnahme\ndarstelle.\n3. Würdigung durch den Gerichtshof\na) Wesentliche Grundsätze\n\n84\nArtikel 14 stellt nur eine Ergänzung der übrigen materiellrechtlichen Bestimmungen\nder Konvention dar. Er existiert nicht für sich allein, da er nur in Bezug auf den „Genuss der\nRechte und Freiheiten“, die durch diese Bestimmungen geschützt sind, Wirkung entfaltet.\nObgleich die Anwendung von Artikel 14 eine Verletzung dieser Bestimmungen nicht voraussetzt – und er insoweit autonom ist - , kann es Raum für seine Anwendung nur geben, wenn\nder in Frage stehende Sachverhalt unter eine oder mehrere dieser Bestimmungen fällt (siehe\nu.a. Urteil Abdulaziz, Cabales und Balkandali ./. Vereinigtes Königreich vom 28. Mai 1985,\nSerie A Band 94, S. 35, Nr. 71, und Urteil Karlheinz Schmidt ./. Deutschland vom 18. Juli\n1994, Serie A Band 291-B, S. 32, Nr. 22).\nDer Gerichtshof stellt fest, dass der Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache unter Artikel 8 der Konvention fällt (siehe oben Nr. 44) und dass Artikel 14 daher anwendbar ist.\nb) § 1711 Abs. 2 BGB\n\n85\nZur Situation geschiedener Väter ehelicher Kinder gegenüber Vätern nichtehelicher\nKinder stellt der Gerichtshof vorab fest, dass die einschlägigen Bestimmungen des deutschen BGB, d.h. § 1634 Abs. 1 in Hinsicht auf nicht sorgeberechtigte Elternteile ehelicher\nKinder und § 1711 Abs. 2 in Hinsicht auf Väter nichtehelicher Kinder, zur maßgeblichen Zeit\nunterschiedliche Regelungen enthielten (siehe oben Nr. 30-31). Ein Elternteil der ersten\nGruppe hatte ein gesetzlich verankertes Recht auf Umgang, das eingeschränkt oder ausgeschlossen werden konnte, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich war, während der\npersönliche Umgang der letztgenannten Gruppe von einer günstigen Entscheidung der Kindesmutter oder von einer Gerichtsentscheidung abhing, mit der festgestellt wurde, dass ein\nsolcher Umgang dem Wohl des Kindes diente.\n\n86\nIn Rechtssachen, die sich aus Individualbeschwerden ergeben, ist es aber nicht Aufgabe des Gerichtshofs, die innerstaatlichen Rechtsvorschriften abstrakt zu prüfen; er muss\nvielmehr prüfen, in welcher Weise diese Rechtsvorschriften unter den jeweiligen Umständen\nauf den Beschwerdeführer angewendet wurden. Der Gerichtshof hält es deshalb nicht für\nerforderlich zu prüfen, ob die deutschen Rechtsvorschriften als solche in der früheren Fassung, nämlich § 1711 Abs. 2 BGB, zwischen Vätern nichtehelicher Kinder und geschiedenen\nVätern in einer nicht zu rechtfertigenden Weise unterschieden haben, die im Sinne von Artikel 14 diskriminierend wäre. Die vom Gerichtshof zu entscheidende Frage lautet, ob die Anwendung von § 1711 Abs. 2 BGB im vorliegenden Fall dazu geführt hat, dass der Beschwerdeführer im Vergleich zu dem Fall eines geschiedenen Ehepaars in nicht gerechtfertigter\nWeise unterschiedlich behandelt wurde (siehe Elsholz, a.a.O., Nr. 59).\n\n87\nDie Kammer kam zu dem Ergebnis, dass die deutschen Gerichte den Beschwerdeführer diskriminiert haben. Sie begründete dies wie folgt:\n„51. Die Sichtweise der deutschen Gerichte im vorliegenden Fall entspricht den\nzugrunde liegenden Rechtsvorschriften, die für Väter nichtehelicher Kinder eine andere,\nweniger günstige Stellung als für geschiedene Väter vorsahen.\nIm Gegensatz zu geschiedenen Vätern hatten Väter nichtehelicher Kinder kein Recht\nauf Umgang mit ihren Kindern, und gegen die Verweigerung des Umgangs durch die\nMutter konnte ein Gericht nur entscheiden, wenn der Umgang „dem Wohl des Kindes“\nentsprach.\nNach diesen Vorschriften und unter diesen Umständen war die Beweislast für den\nVater eines nichtehelichen Kindes offenkundig schwer. Der entscheidende Punkt ist,\ndass die Gerichte Kontakte zwischen Kind und leiblichem Vater nicht prima facie als dem\nWohl des Kindes dienlich ansahen und eine Gerichtsentscheidung, mit der ein Umgang\nzugesprochen wurde, die Ausnahme von der allgemeinen gesetzlichen Regelung bildete, nach der die Mutter über die Beziehungen des Kindes zum Vater bestimmte. Auch\nwenn es in der Entscheidung des Amtsgerichts heißt, dass das seelische und psychische Gleichgewicht des Kindes gefährdet würde, wenn es gegen seinen Willen mit dem\nBeschwerdeführer Kontakt haben müsste, blieb ausschlaggebend, dass die Mutter den\nweiteren Umgang von Anfang an unterbunden und auf das Kind Einfluss genommen\nhatte. Die Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführer als nichtehelicher Vater in dem\nVerfahren betreffend den Ausschluss seines bestehenden Umgangsrechts schlechter\nbehandelt wurde als ein geschiedener Vater, ist demnach hinreichend begründet.\n52. In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof auch das Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf einen verfahrensrechtlichen Unterschied geprüft, nämlich\nden Ausschluss einer weiteren Beschwerde nach dem Gesetz über die Angelegenheiten\nder freiwilligen Gerichtsbarkeit in der zur maßgeblichen Zeit geltenden Fassung.\n53. Im Sinne von Artikel 14 ist eine unterschiedliche Behandlung diskriminierend,\nwenn es für sie keine objektive und angemessene Rechtfertigung gibt, d.h. wenn mit ihr\nkein legitimes Ziel verfolgt wird oder die eingesetzten Mittel zum angestrebten Ziel nicht\nin einem angemessenen Verhältnis stehen. Außerdem haben die Vertragsstaaten einen\nErmessensspielraum bei der Beurteilung der Frage, ob und inwieweit Unterschiede bei\nansonsten ähnlichen Situationen eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen (siehe\nCamp und Bourimi ./. die Niederlande, Individualbeschwerde Nr. 28369/95. Nr. 37,\nEuGHMR 2000-X).\n54. Nach der Spruchpraxis des Gerichtshofs kann nur, wenn sehr schwerwiegende\nGründe vorgetragen werden, eine unterschiedliche Behandlung wegen nichtehelicher\nGeburt als mit der Konvention vereinbar angesehen werden (siehe Camp und Bourimi ./.\ndie Niederlande, a.a.O., Nr. 38).\n55. Das Vorbringen der Regierung mit der allgemeinen Begründung, dass Väter nichtehelicher Kinder oftmals kein Interesse an Kontakten mit ihren Kindern hätten und eine\nnichteheliche Lebensgemeinschaft jederzeit verlassen könnten, überzeugt den Gerichtshof im vorliegenden Fall nicht.\n56. Diese Begründung trifft im Fall des Beschwerdeführers nicht zu. Er hatte die Vaterschaft anerkannt und lebte zur Zeit der Geburt des Kindes 1981 sogar mit der Mutter\nzusammen. Ihre Beziehung zerbrach erst mehrere Jahre später, als das Kind schon über\n5 Jahre alt war. Noch wichtiger ist, dass er weiterhin aus aufrichtigen Motiven konkretes\nInteresse an Kontakten mit dem Kind gezeigt hat.\n57. Wie die Regierung zu Recht betont hat, hat die Zahl der nichtehelichen Lebensgemeinschaften zugenommen. Das Landgericht hat bei seiner Entscheidung im Fall des\nBeschwerdeführers erklärt, dass dringend eine Gesetzesreform nötig sei. Beim Bundesverfassungsgericht waren Verfassungsbeschwerden gegen diese Rechtsvorschriften\nanhängig. Das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts ist schließlich im Juli 1998 in\nKraft getreten.\nDer Gerichtshof möchte klarstellen, dass diese Neuregelung für sich nicht als Beweis\ndafür angesehen werden kann, dass die bisherige Regelung konventionswidrig war.\nGleichwohl zeigt sie, dass das Ziel der in Frage stehenden gesetzlichen Regelung, nämlich der Schutz der Interessen von Kindern und ihren Eltern, auch ohne eine Unterscheidung wegen der Geburt hätte erreicht werden können (siehe sinngemäß Urteil Inze ./.\nÖsterreich vom 28. Oktober 1987, Serie A, Band 126, S. 18, Nr. 44).“\n\n88\nDie Große Kammer hat bereits in Hinsicht auf Artikel 8 der Konvention festgestellt,\ndass die deutschen Gerichtsentscheidungen, mit denen der Umgang verweigert wurde, zum\nWohl der Kindes getroffen wurden. In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof auf die\nBegründung der Gerichte hingewiesen, nämlich dass das damals 13-jährige Mädchen schon\nseit langem deutlich zum Ausdruck gebracht habe, dass es den Beschwerdeführer nicht sehen wolle, und dass deshalb eine zwangsweise Herbeiführung des Umgangs sein seelisches\nund psychisches Gleichgewicht in erheblicher Weise stören würde. Der Gerichtshof hat auch\nanerkannt, dass der Entscheidungsprozess dem Beschwerdeführer den erforderlichen\nSchutz seiner Interessen zuteil werden ließ.\n\n89\nDer Gerichtshof muss demnach entscheiden, ob der Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Familienlebens, der nach Artikel 8 Abs. 2 an sich zulässig war, in einer diskriminierenden Weise erfolgte (siehe Urteil in der Rechtssache „betreffend bestimmte Aspekte der Gesetze über die Benutzung von Sprachen im Bildungswesen\nin Belgien“ (in der Sache selbst) vom 23. Juli 1968, Serie A Band 6, S. 33-34, Nr. 9; Urteil\nNationale Union der belgischen Polizei ./. Belgien vom 27. Oktober 1975, Serie A Band 19,\nS. 19, Nr. 44; Rekvényi ./. Ungarn [GK], Individualbeschwerde Nr. 25390/94, ECHR 1999-III,\nNr. 67; siehe auch Ostafrikanische Asiaten ./. Vereinigtes Königreich, Individualbeschwerde\nNr. 4626/70 u.a., Bericht der Kommission vom 14. Dezember 1973, Entscheidungen und\nBerichte 78, S. 67, Nr. 226).\n\n90\nDer Gerichtshof teilt die Auffassung der Kammer, dass es zwischen der vorliegenden\nRechtssache und der Rechtssache Elsholz Unterschiede gibt (a.a.O., Nr. 60-61). In der\nRechtssache Elsholz hat der Gerichtshof festgestellt, dass auf der Grundlage des vorliegenden Sachverhalts nicht behauptet werden könne, dass ein geschiedener Vater besser behandelt worden wäre. Er hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass die deutschen Gerichte sich in ihren Entscheidungen ausdrücklich auf die Gefahr gestützt hätten, die für die\nEntwicklung des Kindes bestanden hätte, wenn es den Kontakt mit seinem Vater, dem Beschwerdeführer, gegen den Willen der Mutter wieder hätte aufnehmen müssen, und dass sie\nfestgestellt hätten, dass der Kontakt für das Kind schädlich wäre. Außerdem habe das Bundesverfassungsgericht bestätigt, dass die ordentlichen Gerichte denselben Prüfmaßstab\nangelegt hätten, der auch bei einem geschiedenen Vater angelegt worden wäre.\n\n91\nIn der vorliegenden Rechtssache haben die deutschen Gerichte das Vorbringen des\nBeschwerdeführers, Umgang diene stets dem Wohl des Kindes, zurückgewiesen und entschieden, dass für eine Gerichtsentscheidung nach § 1711 Abs. 2 BGB die jeweiligen Umstände maßgeblich seien. Bei der Prüfung des erheblichen Sachverhalts haben die Gerichte\nunter Berücksichtigung der Aussagen des damals 13-jährigen Kindes vor Gericht festgestellt,\ndass das Kind zu einer autonomen Willensbildung fähig gewesen sei und sich eindeutig ablehnend zur Aufnahme eines Kontaktes mit dem Beschwerdeführer, seinem Vater, geäußert\nhabe. Bei ihrer Schlussfolgerung, dass eine zwangsweise Herbeiführung des Umgangs gegen den Willen des Kindes unvertretbar wäre, da hierdurch sein seelisches und psychisches\nGleichgewicht in erheblicher Weise gestört würde, scheinen die Gerichte prima facie einen\nähnlichen Prüfmaßstab wie bei einem geschiedenen Vater angelegt zu haben. Gleichwohl\nhaben sie ausdrücklich an dem Maßstab festgehalten, ob der Umgang „dem Wohl des Kindes“ dienlich sei. Sie haben dabei dem Umstand, dass die Mutter den Umgang von Anfang\nan unterbunden hat, entscheidende Bedeutung beigemessen und die Beweislast für den\nbeschwerdeführenden Vater höher angesetzt, als sie für geschiedene Väter nach § 1634\nAbs. 1 BGB besteht.\n\n92\nNach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ist eine unterschiedliche Behandlung im Sinne von Artikel 14 diskriminierend, wenn es für sie keine objektive und angemessene Rechtfertigung gibt, d.h. wenn mit ihr kein legitimes Ziel verfolgt wird oder die eingesetzten Mittel zum angestrebten Ziel nicht in einem angemessenen Verhältnis stehen. Die\nVertragsstaaten haben einen Ermessensspielraum bei der Beurteilung der Frage, ob und\ninwieweit gewisse Unterschiede bei ansonsten ähnlichen Situationen eine unterschiedliche\nBehandlung rechtfertigen (siehe Abdulaziz, Cabales und Balkandali, a.a.O., S. 35-36, Nr.\n72).\n\n93\nWie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, kann nur, wenn sehr schwerwiegende\nGründe vorgetragen werden, eine unterschiedliche Behandlung von nichtehelicher und\nehelicher Geburt als mit der Konvention vereinbar angesehen werden (siehe Mazurek ./.\nFrankreich, Individualbeschwerde 34406/97, Nr. 49, ECHR 2000-II, und Camp und Bourimi\n./. die Niederlande, Individualbeschwerde Nr. 28369/95, Nr. 37-38, ECHR 2000-X). Dasselbe\ngilt für eine unterschiedliche Behandlung des Vaters eines aus einer nichtehelichen\nLebensgemeinschaft hervorgegangenen Kindes gegenüber dem Vater eines Kindes, das in\neiner ehelichen Gemeinschaft geboren wurde. Der Gerichtshof kann einen solchen Grund in\nder vorliegenden Rechtssache nicht erkennen.\n\n94\nIn Hinsicht auf die Anwendung von § 1711 Abs. 2 BGB in der vorliegenden Rechtssache liegt folglich ein Verstoß gegen Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 der Konvention vor.\nc) § 63a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen\nGerichtsbarkeit\n\n95\nBei der Feststellung eines Verstoßes gegen Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 der\nKonvention hat die Kammer auch den verfahrensrechtlichen Unterschied geprüft, d.h. den\nAusschluss der Möglichkeit, nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der zur maßgeblichen Zeit geltenden Fassung eine weitere Beschwerde einzulegen (siehe oben Nr. 87 sowie Nr. 52 des Urteils der Kammer).\n\n96\nDie Große Kammer stellt ebenso wie die Kammer fest, dass dem Beschwerdeführer\nin der vorliegenden Rechtssache nach dem Gesetz die Möglichkeit genommen war, gegen\ndie Entscheidung des Landgerichts, mit der ihm der Umgang mit seiner Tochter verweigert\nwurde, eine weitere Beschwerde zu erheben. Die Möglichkeit einer weiteren Beschwerde,\ndie ein nicht sorgeberechtigter Vater eines ehelichen Kindes hätte in Anspruch nehmen können, war wegen der Stellung des Beschwerdeführers als Vater eines nichtehelichen Kindes\nausgeschlossen, und diese unterschiedliche Behandlung war in dem früheren § 63a FGG\nausdrücklich vorgesehen (siehe oben Nr. 36).\n\n97\nAus denselben Gründen wie denjenigen, die bereits in Hinsicht auf die Anwendung\nvon § 1711 Abs. 2 BGB genannt wurden, kann diese unterschiedliche Behandlung nicht als\nmit der Konvention vereinbar angesehen werden.\n\n98\nEs liegt folglich ein Verstoß gegen Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 der Konvention auch insoweit vor, als die Möglichkeit einer weiteren Beschwerde in dem Verfahren zur\nUmgangsregelung nach § 63a FGG ausgeschlossen war.\nIV. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 FÜR SICH GENOMMEN UND IN\nVERBINDUNG MIT ARTIKEL 14 DER KONVENTION\n\n99\nIm Zusammenhang mit seinen bereits genannten Rügen in Bezug auf die deutschen\nGerichtsverfahren hinsichtlich seines Antrags auf Umgang mit M. sowie die behauptete Diskriminierung seiner Person berief sich der Beschwerdeführer auch auf Artikel 6 Abs. 1 der\nKonvention. Artikel 6 Abs. 1, soweit maßgeblich, lautet wie folgt:\n\"Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem unabhängigen und unparteiischen ... Gericht in einem fairen Verfahren ... verhandelt wird.\"\n\n100\nIn Anbetracht seiner bereits getroffenen Feststellungen nach Artikel 8 für sich genommen und in Verbindung mit Artikel 14 (siehe oben Nr. 74-75, 94 und 98) hält der Gerichtshof es nicht für erforderlich, die Rügen des Beschwerdeführers nach den Artikeln 6 und\n14 der Konvention gesondert zu prüfen.\nV. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION\n\n101\nArtikel 41 der Konvention lautet:\n\"Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt\nworden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine\nunvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.\"\nA. Schaden\n\n102\nDer Beschwerdeführer hat ursprünglich 65.000 DEM (etwa 32.500 EUR) als Entschädigung für immateriellen Schaden verlangt.\n\n103\nDie Kammer hat dem Beschwerdeführer 55.000 DEM (etwa 28.120 EUR) als Entschädigung für den immateriellen Schaden hinsichtlich der von ihr festgestellten Verstöße\ngegen die Artikel 8 und 14 zugesprochen, da er zumindest nicht die Gelegenheit bekommen\nhabe, seine Interessen in dem Verfahren zur Umgangsregelung zu wahren, und durch verfahrensrechtliche Mängel und Diskriminierung verletzt worden sei.\n\n104\nIn dem vorliegenden Verfahren hat die Regierung vorgetragen, dass die Kammer\nbei der Bewertung des vom Beschwerdeführer erlittenen immateriellen Schadens übersehen\nhabe, dass die Unterbrechung des Kontakts vor seinem zweiten Antrag auf Umgang nicht\nder Bundesrepublik Deutschland zuzurechnen sei.\nDer Beschwerdeführer vertrat in seiner Stellungnahme die Auffassung, dass sich die Begründung der Kammer allein auf das zweite Verfahren zur Umgangsregelung bezogen habe.\nIm Übrigen habe er seinen Antrag auf Umgang im ersten Verfahren nicht freiwillig zurückgenommen.\n\n105\nDie Große Kammer hat zwar einen Verstoß gegen Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 der Konvention, nicht aber einen Verstoß gegen das materielle Recht auf Achtung des\nFamilienlebens nach Artikel 8 selbst festgestellt. Die Diskriminierung bei der Ausübung seines Rechts auf Achtung seines Familienlebens muss bei dem Beschwerdeführer Kummer\nund Frustration ausgelöst haben; dies kann durch die Feststellung einer Konventionsverletzung allein nicht hinreichend wiedergutgemacht werden. Der Gerichtshof entscheidet nach\nBilligkeit und spricht dem Beschwerdeführer 20.000 EUR als Entschädigung zu.\nB. Kosten und Auslagen\n\n106\nDer Beschwerdeführer hat ursprünglich 5.000 DEM (etwa 2.556 EUR) für Kosten und\nAuslagen vor den deutschen Gerichten verlangt. Da dem Beschwerdeführer Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, machte er keine weiteren Kosten und Auslagen in Bezug auf das\nVerfahren vor den Konventionsorganen geltend.\n\n107\nAngesichts fehlender Quittungen oder sonstiger Belege war die Kammer nicht überzeugt, dass dem Beschwerdeführer Kosten und Auslagen in der angegebenen Höhe entstanden sind, und sprach ihm 2.500 DEM (etwa 1.278 EUR) zu.\n\n108\nDie Parteien haben diese Angelegenheit im vorliegenden Verfahren nicht angesprochen. Für das Verfahren nach Artikel 43 wurde weiter Prozesskostenhilfe gewährt.\n\n109\nKosten und Auslagen werden nach Artikel 41 nur erstattet, wenn nachgewiesen\nwird, dass sie tatsächlich und notwendigerweise entstanden sind und der Höhe nach angemessen waren (siehe Urteil Sunday Times ./. Vereinigtes Königreich (Artikel 50) vom 6. November 1980, Serie A Band 38, S. 13, Nr. 23). Darüber hinaus sind Anwalts- und Gerichtskosten nur erstattungsfähig, soweit sie sich auf die festgestellte Verletzung beziehen (Beyeler ./. Italien (gerechte Entschädigung) [GK], Individualbeschwerde 33202/96, Nr. 27, 28. Mai\n2002).\n\n110\nDer Gerichtshof hat festgestellt, dass Artikel 14 in Verbindung mit dem Vorbringen\ndes Beschwerdeführers nach Artikel 8 verletzt worden ist, denn er ist der Auffassung, dass\ndie deutschen Gerichtsverfahren diskriminierend waren. Er entscheidet nach Billigkeit und\nspricht dem Beschwerdeführer den Betrag von 2.500 EUR zu.\nC. Verzugszinsen\n\n111\nDer Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der Verzugszinsen den\nSpitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank zuzüglich\n3 Prozentpunkte zugrunde zu legen.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF\n1. mit vierzehn zu drei Stimmen, dass Artikel 8 der Konvention nicht verletzt worden ist;\n2. mit zehn zu sieben Stimmen, dass in Hinsicht auf die Anwendung von § 1711 Abs. 2 BGB\nin der vorliegenden Rechtssache Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 der Konvention\nverletzt worden ist;\n3. einstimmig, dass Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 der Konvention insoweit verletzt\nworden ist, als die Möglichkeit einer weiteren Beschwerde in dem Verfahren zur Umgangsregelung nach § 63a FGG ausgeschlossen war;\n4. einstimmig, dass es nicht erforderlich ist, die Rügen des Beschwerdeführers nach Artikel 6\nder Konvention für sich genommen oder in Verbindung mit Artikel 14 zu prüfen;\n5. mit dreizehn zu vier Stimmen,\na) dass der beklagte Staat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten die folgenden\nBeträge zuzüglich gegebenenfalls zu berechnender Steuern zu zahlen hat:\ni) 20.000 EUR (zwanzigtausend Euro) in Bezug auf den immateriellen Schaden;\nii) 2.500 EUR (zweitausendfünfhundert Euro) in Bezug auf Kosten und Auslagen;\nb) dass nach Ablauf der genannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung für die\nobengenannten Beträge einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes anfallen, der dem\nSpitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkte entspricht.\n6. einstimmig, dass die Forderung des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung im\nÜbrigen zurückgewiesen wird.\nGeschehen in Englisch und in Französisch und verkündet in öffentlicher Sitzung am 8. Juli\n2003 im Menschenrechtsgebäude in Straßburg.\nLuzius WILDHABER Paul MAHONEY\nKanzler Präsident\nGemäß Artikel 45 Abs. 2 der Konvention und Artikel 74 Abs. 2 der Verfahrensordnung des\nGerichtshofs sind diesem Urteil die folgenden Meinungen beigefügt:\na) Gemeinsame teilweise abweichende Meinung von Herrn Wildhaber, Frau Palm, Herrn\nLorenzen, Herrn Jungwiert, Frau Greve, Herrn Levits und Frau Mularoni\nb) Teilweise abweichende Meinung von Herrn Ress, der sich Herr Pastor Ridruejo und\nHerr Türmen angeschlossen haben\nL. W.\nP.J.M.\nGEMEINSAME TEILWEISE ABWEICHENDE MEINUNG DER RICHTER WILDHABER,\nPALM, LORENZEN, JUNGWIERT, GREVE, LEVITS UND MULARONI\n1. Zu unserem Bedauern können wir uns der Mehrheit bei ihrer Feststellung, dass Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 verletzt worden ist, nicht anschließen. Wir sehen keinen\nGrund zur Abweichung von den Feststellungen des Gerichtshofs in der Rechtssache Elsholz,\nin welcher der Gerichtshof entschieden hat, dass eine Verletzung von Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 nicht vorliegt.\n2. Wir verstehen die Feststellungen der innerstaatlichen Gerichte anders. Grundsätzlich\nteilen wir die Meinung der Mehrheit, dass die innerstaatlichen Gerichte bei ihren Schlussfolgerungen einen ähnlichen Prüfmaßstab wie bei einem geschiedenen Vater angelegt zu haben scheinen (siehe Nr. 91 des Urteils).\n3. Die Mehrheit verweist dann darauf, dass in den Urteilen der innerstaatlichen Gerichte\nauf § 1711 Abs. 2 BGB Bezug genommen und die Formulierung „dem Wohl des Kindes\ndient“, wie sie dieser Bestimmung zu entnehmen ist, aufgegriffen wird.\nDiese Sichtweise ist unseres Erachtens zu formalistisch. Es ist nicht Aufgabe des Gerichtshofs, die innerstaatlichen Rechtsvorschriften abstrakt zu prüfen; er muss vielmehr prüfen, in welcher Weise diese Rechtsvorschriften unter den jeweiligen Umständen auf den Beschwerdeführer angewendet wurden (siehe Nr. 86 des Urteils). Das heißt, dass die formelle\nBezugnahme auf eine bestimmte Vorschrift des BGB und die einzelnen in den innerstaatlichen Urteilen benutzten Formulierungen nicht entscheidend sind. Entscheidend ist vielmehr\nder wesentliche Inhalt des Urteils des innerstaatlichen Gerichts – nämlich die Frage, ob der\nBeschwerdeführer als Vater eines nichtehelichen Kindes im Vergleich zu einem\ngeschiedenen Vater unterschiedlich behandelt wurde.\n4. In der vorliegenden Rechtssache haben die deutschen Gerichte festgestellt, dass\neine zwangsweise Herbeiführung des Umgangs zwischen einem 13-jährigen Mädchen und\ndem Beschwerdeführer gegen den schon seit langem deutlich zum Ausdruck gebrachten\nWillen des Mädchens „sein seelisches und psychisches Gleichgewicht in erheblicher Weise\nstören” würde (Nr. 23). Die Gerichte sind unter Berücksichtigung des Kindeswohls zu dem\nErgebnis gekommen, dass die einzige vertretbare Entscheidung die Verweigerung des Umgangs war.\nUnter diesen Umständen sind wir nicht überzeugt, dass die betreffenden Gerichte die Beweislast für den Beschwerdeführer höher angesetzt haben, als sie für geschiedene Väter\nnach § 1634 Abs. 1 BGB besteht. In beiden Fällen würde Umgang nicht gewährt. Dies bedeutet, dass der Beschwerdeführer im Vergleich zu einem geschiedenen Vater nicht unterschiedlich behandelt wurde.\n5. Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen stellen wir fest, dass die Anwendung\nvon § 1711 Abs. 2 BGB in der vorliegenden Rechtssache keine Verletzung des Artikels 14 in\nVerbindung mit Artikel 8 der Konvention begründet hat.\n6. Wir sind allerdings mit der Mehrheit der Auffassung, dass in dem Ausschluss der\nMöglichkeit, nach § 63a FGG eine weitere Beschwerde einzulegen, eine Diskriminierung des\nBeschwerdeführers zu sehen ist und Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 deshalb insoweit\nverletzt worden ist (siehe Nr. 95-98 des Urteils).\nTEILWEISE ABWEICHENDE MEINUNG DES RICHTERS RESS, DER SICH DIE RICHTER\nPASTOR RIDRUEJO UND TÜRMEN ANGESCHLOSSEN HABEN\n1. Wie in der Rechtssache Sahin ./. Deutschland können wir uns leider nicht der Meinung\nder Mehrheit anschließen, die der Auffassung ist, dass Artikel 8 der Konvention in Bezug auf\ndie sich aus diesem Artikel ergebenden Verfahrenserfordernisse nicht verletzt worden ist.\nWir teilen allerdings die Meinung der Große Kammer insoweit, als sie die Auffassung der\nVierten Sektion, dass Artikel 8 materiell nicht verletzt wurde, bestätigt. Die Gründe, die von\nden deutschen Gerichten zur Begründung ihrer Entscheidungen, den Umgang zu verweigern, angeführt wurden, nämlich, dass das damals 13-jährige Mädchen schon seit mehreren\nJahren deutlich zum Ausdruck gebracht habe, dass es seinen Vater, den Beschwerdeführer,\nnicht sehen wolle, und dass deshalb eine zwangsweise Herbeiführung des Umgangs sein\nseelisches und psychisches Gleichgewicht in erheblicher Weise stören würde, sind\nüberzeugend und nicht willkürlich, und die maßgeblichen Entscheidungen wurden, da\nstimmen wir zu, tatsächlich zum Wohl des Kindes getroffen. Es ist nicht Aufgabe dieses\nGerichtshofs, die Feststellungen innerstaatlicher Gerichte im Zusammenhang mit dem Wohl\neines Kindes zu überwachen, es sei denn, ihre Begründung ist eindeutig willkürlich und\nwürde im Ergebnis der Gesundheit und der Entwicklung des Kindes schaden. Mit der\nBegründung der Großen Kammer in Nr. 57 bis 60 des Urteils sind wir völlig einverstanden\nund möchten unterstreichen, dass es vollkommen verfehlt ist anzunehmen, der Gerichtshof\nsei zunehmend auf die materiellrechtlichen Aspekte des Kindeswohls auf dem Gebiet des\nelterlichen Umgangsrechts eingegangen.\n2. Die grundsätzliche Frage, die sich in dieser Rechtssache nach Artikel 8 stellt, betrifft die\nsich aus diesem Artikel ergebenden Verfahrenserfordernisse, die der Gerichtshof bereits\nmehrfach erarbeitet und klargestellt hat. Ein wesentliches Erfordernis im Hinblick auf das\nRecht der Eltern auf Umgang mit ihren Kindern ist, dass es gesetzliche Vorkehrungen geben\nmuss, die darauf ausgerichtet sind, einen wirksamen Schutz des Rechts von Eltern und Kindern auf Achtung ihres Familienlebens zu gewährleisten (siehe Elsholz ./. Deutschland [GK]\nIndividualbeschwerde Nr. 25735/94, Nr. 49, ECHR 2000-VIII; Kutzner ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 46544/99, Nr. 65-66, ECHR 2002-I, und Covezzi und Morselli ./. Italien,\nIndividualbeschwerde Nr. 52763/99, 9. Mai 2003). Ein entscheidender Aspekt dieses „elterlichen Rechts auf Umgang“ liegt in der Frage, ob der Beschwerdeführer in den Entscheidungsprozess als Ganzes so weit eingebunden war, dass der erforderliche Schutz seiner\nInteressen gewährleistet war. Die prozessuale Regel sollte sein, wie zuerst in der Rechtssache Elsholz (a.a.O.) festgestellt wurde, dass die innerstaatlichen Gerichte die schwierige\nFrage des Kindeswohls auf der Grundlage eines mit Gründen versehenen und aktuellen\npsychologischen Gutachtens bewerten und dass das Kind, soweit möglich, von dem psychologischen Sachverständigen und dem Gericht „angehört“ wird.\n3. Wie die Kammer zu Recht ausgeführt hat, lag dem Amtsgericht, das die Eltern und das\nKind anhörte, nur die ziemlich oberflächliche Stellungnahme der Psychologin vor, die im\nRahmen des ersten Verfahrens zwei Jahre vorher erstellt worden war; ein neuer psychologischer Sachverständigenbeweis zur Bewertung der scheinbar eindeutigen Wünsche des Kindes stand ihm nicht zur Verfügung. Das Verfahrenserfordernis eines aktuellen psychologischen Sachverständigenbeweises zur Einholung zutreffender und vollständiger Informationen über das Verhältnis des Kindes zum Beschwerdeführer als dem Elternteil, der Umgang\nmit dem Kind beantragt hat, scheint für die Feststellung der wahren Wünsche eines Kindes\nund somit für die Herbeiführung eines gerechten Ausgleichs zwischen den betroffenen Interessen unerlässlich zu sein. Dieses Verfahrenserfordernis erhält ein noch stärkeres Gewicht\ndurch neuere Forschungsarbeiten zum sogenannten PA-Syndrom (Eltern-Kind-Entfremdung), das von Richard A. Gardner im American Journal of Forensic Psychology (2001, S.\n61-106) unter der Überschrift “Should courts order PAS children to visit/reside with the alienated parent? A follow-up study” („Sollten Gerichte anordnen, dass PAS-Kinder Umgang mit\ndem entfremdeten Elternteil haben oder bei ihm leben müssen? Eine Folgeuntersuchung”)\nbeschrieben worden ist und das zunehmend Beachtung findet. Die Gerichte sollten deshalb\nder Frage nachgehen, ob ein PA-Syndrom vorliegt und welche Folgen ein solches Syndrom\nspeziell für die Entwicklung des Kindes und – wie die Kammer gesagt hat – für die Feststellung der „wahren Wünsche eines Kindes“ hat. Es ist auch bemerkenswert, dass die Psychologin, die vom Amtsgericht 1992 im ersten Verfahren angehört wurde, versucht hatte, ein\nTreffen zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Kind herbeizuführen, dass jedoch vom\nStiefvater des Kindes abgesagt wurde (Nr. 16 des Urteils). Die Amtsrichterin hat die 13-jährige M., die erklärte, sie wolle nicht mit dem Beschwerdeführer reden und ihn auch nicht sehen, im zweiten Verfahren zwar angehört; aber nach dem letzten und einzigen psychologischen Gutachten (einer eine Seite umfassenden Stellungnahme) im April 1992 gab es kein\nweiteres Gutachten zu der Frage, ob das Kind seine wahren Wünsche geäußert hat und inwieweit es von der Mutter und seinem Stiefvater beeinflusst wurde. Um dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einer wirksamen Beteiligung am Verfahren einzuräumen, hätten wir lieber\nan dem Leitsatz aus der Rechtssache Elsholz festgehalten, nach dem ein aktuelles psychologisches Gutachten erforderlich ist, um die Aussagen des Kindes zu bewerten und festzustellen, ob es zu einer autonomen Willensbildung fähig ist. Die Aussagen eines 10- oder 13-\njährigen Mädchens, gleichviel, ob es vor Gericht angehört wird oder nicht, können nicht immer entscheidend oder auch nur ein Anhaltspunkt dafür sein, was seine wahren Wünsche\nsind. In einer derart komplexen Situation, in der angenommen werden kann, dass das Kind\ndurch den starken Einfluss seiner Mutter und seines Stiefvaters seinem leiblichen Vater entfremdet wurde, muss eine gründlichere Vorgehensweise gewählt und dem leiblichen Vater\neine effektive und echte Möglichkeit der Beteiligung gegeben werden.\n4. Wie der Begründung des Amtsgerichts im Urteil vom 1. Juni 1994 und des Landgerichts\nRostock im Urteil vom 17. Juni 1994 zu entnehmen ist, hat das zur maßgeblichen Zeit geltende Recht – d.h. § 1711 Abs. 1 und 2 – die gesamte Begründung und das gesamte Verfahren stark geprägt.\nNach deutschem Recht bestimmte die alleinsorgeberechtigte Mutter den Umgang mit dem\nVater. Nur wenn ein persönlicher Umgang mit dem Vater dem Wohl des Kindes diente,\nkonnte das Vormundschaftsgericht entscheiden, dass dem Vater die Befugnis zum persönlichen Umgang zustand. Wie es scheint, haben beide Gerichte, das Amtsgericht und das\nLandgericht, deshalb von Anfang an den Wünschen, die das Kind geäußert hat, wesentliches, wenn nicht gar entscheidendes Gewicht beigemessen. Mit dieser Anwendung des\n§ 1711 BGB ging die gesamte Beweislast auf den Beschwerdeführer über; er musste nachweisen, dass der persönliche Kontakt mit ihrem leiblichen Vater dem Wohl seiner Tochter\ndiente, auch wenn sie sich eindeutig dagegen ausgesprochen hatte.\nEin solcher Nachweis konnte nur durch ein umfassendes psychologisches Gutachten erbracht werden, in dem auch hätte behandelt werden müssen, ob das Kind wirklich seine eigenen Wünsche oder mehr oder weniger die Wünsche seiner Mutter und seines Stiefvaters\ngeäußert hat und ob ein Treffen mit seinem leiblichen Vater, wie es z.B. die Psychologin\n1992 vermitteln wollte, für die Entwicklung der Beziehungen zwischen dem Kind und seinem\nleiblichen Vater hilfreich wäre.\nDass es an einem neuen psychologischen Gutachten fehlte, ergab sich eindeutig aus den\nNachteilen der rechtlichen Situation nichtehelicher Kinder zur maßgeblichen Zeit.\nWir stimmen zu, dass diese Gesetzesbestimmung Artikel 8 in Verbindung mit Artikel 14\nder Konvention verletzt hat, und kommen darüber hinaus zu dem Ergebnis, dass diese Verletzung sich unmittelbar dahingehend ausgewirkt hat, dass dem Beschwerdeführer die prozessualen Rechte, die mit Artikel 8 der Konvention selbst verbunden sind, verweigert wurden.","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139238","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2003-07-08/31871-96","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":26},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 41","ref_norm":"41","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139238","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139238"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2003-07-08/31871-96","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139238","retrieved":"2026-07-29 08:43:35.419018+00:00"}}