{"status":"available","doknr":"001-139232","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2003:0708JUD003094396","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Große Kammer","decided":"2003-07-08","aktenzeichen":"30943/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF 1. einstimmig, dass er die Rüge des Beschwerdeführers in Bezug auf die Blindheit eines der am deutschen Gerichtsverfahren beteiligten Richter nicht zur Entscheidung annehmen kann; Urteil Sahin ./. Deutschland 42 2. einstimmig, dass die prozessualen Einreden der Regierung im Übrigen zurückgewiesen werden; 3. mit zwölf zu fünf Stimmen, dass Artikel 8 der Konvention nicht verletzt worden ist; 4. einstimmig, dass Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 der Konvention verletzt worden ist; 5. einstimmig, a) dass der beklagte Staat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten die folgenden Beträge zuzüglich gegebenenfalls zu berechnender Steuern zu zahlen hat: i) 20.000 EUR (zwanzigtausend Euro) in Bezug auf den immateriellen Schaden; ii) 4.500 EUR (viertausendfünfhundert Euro) in Bezug auf Kosten und Auslagen; b) dass nach Ablauf der genannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung für die obengenannten Beträge einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes anfallen, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkte entspricht; 6. einstimmig, dass die Forderung des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung im Übrigen zurückgewiesen wird. Urteil Sahin ./. Deutschland 43","text_plain":"Urteile\nEuropäischer Gerichthof für Menschenrechte, Urteil der Großen Kammer\nNichtamtliche Übersetzung aus dem Englische\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n08/07/03 - Rechtssache SAHIN gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde\nNr. 30943/96) – Urteil der Großen Kammer\nSiehe auch Urteil vom 11.10.2001 in der Rechtssache Sahin gegen Deutschland\n(Individualbeschwerde Nr. 30943/96)\nURTEIL DER GROSSEN KAMMER\nStraßburg, 8. Juli 2003\nDieses Urteil ist endgültig, kann aber redaktionell noch überarbeitet werden.\n.\nUrteil Sahin ./. Deutschland 1\nIn der Rechtssache Sahin ./. Deutschland\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als Große Kammer mit\nden Richtern\nHerrn L. WILDHABER, Präsident,\nHerrn C.L. ROZAKIS,\nHerrn G. RESS,\nSir Nicolas BRATZA,\nHerrn A. PASTOR RIDRUEJO,\nFrau E. PALM,\nHerrn P. KŪRIS,\nHerrn R. TÜRMEN,\nFrau F. TULKENS,\nHerrn P. LORENZEN,\nHerrn K. JUNGWIERT,\nHerrn J. CASADEVALL,\nFrau H.S. GREVE,\nHerrn R. MARUSTE,\nHerrn E. LEVITS,\nHerrn M. UGREKHELIDZE,\nFrau A. MULARONI\nund Herrn P.J. MAHONEY, Kanzler,\nnach nicht öffentlicher Beratung am 20. November 2002 und am 11. Juni 2003\ndas folgende Urteil erlassen, das an dem zuletzt genannten Tag angenommen\nwurde:\nVERFAHREN\nUrteil Sahin ./. Deutschland 2\n\n1\nDer Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 30943/96) gegen die\nBundesrepublik Deutschland zugrunde, die Asim Sahin („der\nBeschwerdeführer“), ein deutscher Staatsangehöriger türkischer Abstammung,\nam 16. Juni 1993 nach dem damaligen Artikel 25 der Konvention zum Schutz der\nMenschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) bei der Europäischen\nKommission für Menschrechte („die Kommission“) eingereicht hatte.\n\n2\nDie deutsche Regierung („die Regierung“) war vertreten durch ihre\nVerfahrensbevollmächtigten, Frau Ministerialdirigentin H. Voelskow-Thies,\nBundesministerium der Justiz, zu Beginn des Verfahrens und anschließend\nHerrn Ministerialdirigent K. Stoltenberg, ebenfalls Bundesministerium der Justiz.\nDem Beschwerdeführer wurde ausnahmsweise gestattet, seine Interessen selbst\nzu vertreten (Artikel 36 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs).\n\n3\nDer Beschwerdeführer machte insbesondere geltend, dass die deutschen\nGerichtsentscheidungen, mit denen sein Antrag auf Umgang mit seinem\nnichtehelichen Kind zurückgewiesen wurde, ihn in seinem Recht auf Achtung\nseines Familienlebens verletzt hätten und er diesbezüglich Opfer einer\ndiskriminierenden Behandlung geworden sei. Er berief sich auf die Artikel 8 und\n14 der Konvention.\n\n4\nAm 1. November 1998, als das Protokoll Nr. 11 zur Konvention in Kraft trat,\nwurde die Beschwerde an den Gerichtshof weitergeleitet (Artikel 5 Abs. 2 des\nProtokolls Nr. 11).\n\n5\nDie Beschwerde wurde der Vierten Sektion des Gerichtshofs zugewiesen\n(Artikel 52 Abs. 1 der Verfahrensordnung). In dieser Sektion wurde gemäß Artikel\n26 Abs. 1 der Verfahrensordnung die Kammer gebildet, welche die Rechtssache\nprüfen sollte (Artikel 27 Abs. 1 der Konvention); sie bestand aus den Richtern\nHerrn A. Pastor Ridruejo, Präsident, Herrn G. Ress, Herrn L. Caflisch,\nHerrn I. Cabral Barreto, Herrn V. Butkevych, Frau N. Vajić, Herrn M. Pellonpää\nund Herrn V. Berger, Kanzler der Sektion. Am 12. Dezember 2000 wurde die\nUrteil Sahin ./. Deutschland 3\nBeschwerde teilweise für zulässig erklärt, und zwar in Bezug auf die Rügen des\nBeschwerdeführers, dass er durch die deutschen Gerichtsentscheidungen, mit\ndenen sein Antrag auf Umgang mit seiner nichtehelichen Tochter\nzurückgewiesen wurde, in seinem Recht auf Achtung seines Familienlebens\nverletzt worden sei und dass er diesbezüglich Opfer einer diskriminierenden\nBehandlung geworden sei.\n\n6\nMit Urteil vom 11. Oktober 2001 hat die Kammer mit fünf zu zwei Stimmen\nentschieden, dass Artikel 8 der Konvention verletzt worden ist. Sie hat ebenfalls\nmit fünf zu zwei Stimmen entschieden, dass Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8\nder Konvention verletzt worden ist. Ferner hat die Kammer mit fünf zu zwei\nStimmen entschieden, dass der beklagte Staat dem Beschwerdeführer (i) 50.000\n(fünfzigtausend) DEM in Bezug auf den immateriellen Schaden und (ii) 8.000\n(achttausend) DEM für Kosten und Auslagen zu zahlen hat. Die abweichende\nMeinung von Herrn Pellonpää, der sich Frau Vajić angeschlossen hat, wurde\ndem Urteil beigefügt.\n\n7\nAm 9. Januar 2002 beantragte die Regierung gemäß Artikel 43 der\nKonvention sowie Artikel 73 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die\nVerweisung der Rechtssache an die Große Kammer und machte geltend, dass\ndie Kammer Verletzungen von Artikel 8 und 14 der Konvention nicht hätte\nfeststellen dürfen. Die Kammer habe in Bezug auf den Ermessensspielraum der\nnationalen Gerichte fehlerhaft entschieden. Unter Bezugnahme auf die\nRechtssache Elsholz (Elsholz ./. Deutschland [GK], Nr. 25735/94, ECHR 2000-\nVIII) vertrat sie ferner die Auffassung, dass die Anwendung der damaligen\ndeutschen Gesetzesbestimmung, nämlich § 1711 Abs. 2 BGB, in der\nvorliegenden Rechtssache nicht zu einer unterschiedlichen Behandlung\nzwischen Vätern nichtehelicher Kinder und geschiedenen Vätern geführt habe.\n\n8\nAm 27. März 2002 entschied der Ausschuss der Großen Kammer, die\nRechtssache an die Große Kammer zu verweisen.\nUrteil Sahin ./. Deutschland 4\n\n9\nÜber die Zusammensetzung der Großen Kammer wurde gemäß Artikel 27\nAbsätze 2 und 3 der Konvention sowie Artikel 24 der Verfahrensordnung des\nGerichtshofs entschieden. Richter Costa, der an den Schlussberatungen nicht\nteilnehmen konnte, wurde gemäß Artikel 24 Abs. 3 der Verfahrensordnung durch\nRichter Kūris ersetzt.\n\n10\nDer Beschwerdeführer und die Regierung reichten jeweils eine\nStellungnahme ein.\nSACHVERHALT\nI. DER HINTERGRUND DER RECHTSSACHE\n\n11\nDer 1950 geborene Beschwerdeführer war zur Zeit der gerügten Vorfälle\ntürkischer Staatsangehöriger; später nahm er die deutsche Staatsangehörigkeit\nan.\n\n12\nDer Beschwerdeführer ist der Vater des am 29. Juni 1988 nichtehelich\ngeborenen Kindes G.N. In einem Schriftstück vom 15. Juni 1988 erkannte er die\nVaterschaft für das ungeborene Kind an, und in einem weiteren Schriftstück vom\n15. August 1988 erkannte die Vaterschaft an und verpflichtete sich zu\nUnterhaltszahlungen.\n\n13\nDer Beschwerdeführer lernte die Mutter des Kindes, Frau D., 1985\nkennen und zog im Dezember 1987 in ihre Wohnung ein, wo sie mindestens bis\nJuli 1989 oder nach Aussage des Beschwerdeführers bis Februar 1990\nzusammenlebten. Jedenfalls besuchte der Beschwerdeführer das Kind und die\nMutter noch bis Februar 1990, und in der Zeit von Ende Juli bis Oktober 1990\nUrteil Sahin ./. Deutschland 5\nholte er G. regelmäßig zu Besuchen ab. Ab November 1990 verbot Frau D.\njeglichen Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und dem Kind.\n\n14\nAm 5. Dezember 1990 beantragte der Beschwerdeführer beim\nAmtsgericht Wiesbaden eine Umgangsregelung, die ihm den Umgang mit seiner\nTochter an jedem Sonntag von 10 bis 18 Uhr sowie Weihnachten und Ostern\njeweils am zweiten Feiertag erlauben würde.\n\n15\nAm 5. September 1991 wies das Amtsgericht unter Berücksichtigung der\nErklärungen der Parteien und des Jugendamts Wiesbaden sowie der Aussagen\nmehrerer Zeugen den Antrag des Beschwerdeführers ab.\n\n16\nUnter Hinweis auf § 1711 BGB führte das Gericht aus, dass die Mutter als\nInhaberin der Personensorge den Umgang des Kindes mit dem Vater bestimme\nund dass das Vormundschaftsgericht dem Vater ein Umgangsrecht nur dann\nzusprechen könne, wenn dies dem Wohl des Kindes diene. Das Gericht hat wie\nfolgt entschieden:\n„Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Wunsch des Beschwerdeführers nach\nBesuchskontakten auf einer inneren Bindung an [G.] und auf einer echten Zuneigung\nberuht. Der persönliche Umgang des Kindes mit seinem Vater dient nach Auffassung\ndes Gerichts jedoch trotzdem nicht dem Wohle des Kindes, da die Kindesmutter dem\nKindesvater mit einer so entschiedenen Abneigung begegnet und sich gegen\nKontakte so heftig wehrt, dass das Kind bei gerichtlich angeordneten\nBesuchskontakten in eine von Abneigung geprägte spannungsgeladene Atmosphäre\ngeriete, die sein Wohlbefinden voraussichtlich erheblich beeinträchtigen würde.\nBesondere Umstände, die trotz der erheblichen Differenzen zwischen den Eltern\nden persönlichen Umgang zwischen dem Kindesvater und [G.] als für das Kind\nvorteilhaft erschienen ließen ... sind nicht ersichtlich. Die Beziehungen, die sich\nzwischen dem Kindesvater und [G.] in dem Zeitraum von der Geburt des Kindes bis\nzum Auszug des Kindesvaters, also in einem Zeitraum von ca. 1 ¾ Jahren,\nUrteil Sahin ./. Deutschland 6\nentwickelt haben, dürften nicht von so tiefgreifender Bedeutung sein, dass deshalb\neine Aufnahme von Kontakten unter Inkaufnahme einer erheblichen Irritierung des\nKindes durch die Abwehrhaltung der Mutter in Kauf zu nehmen wäre. So haben die\nals Zeuginnen befragten Erzieherinnen, die [G.] in der Kindertagesstätte betreuten,\nbekundet, dass das Kind nach der Trennung und nach Unterbrechung der Kontakte\nzum Vater keine beziehungsweise keine erheblichen oder nachhaltigen\nVerhaltensauffälligkeiten erkennen ließ und dass [G.] ein ausgeglichenes, fröhliches\nund aufgeschlossenes Kind ist. Die Darstellung des Kindesvaters, [G.] vermisse ihn\nund habe nach der Unterbrechung der Kontakte im Kindergarten häufig nach ihm gefragt, kann also nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht als bestätigt\nangesehen werden.\nNach alledem sind die Voraussetzungen des § 1711 Abs. 2 nicht nachgewiesen,\nso dass der Antrag des Kindesvaters zurückzuweisen war.“\n\n17\nAm 12. März 1992 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim\nLandgericht Wiesbaden.\n\n18\nAm 12. Mai 1992 ordnete das Landgericht Wiesbaden ein\npsychologisches Gutachten zu der Frage an, ob der persönliche Umgang mit\ndem Beschwerdeführer dem Wohle des Kindes G. diene. Nach einem ersten\nGespräch mit der Gutachterin lehnte der Beschwerdeführer diese am 8. Juli 1992\nwegen Befangenheit ab. Er beantragte ferner, einen anderen Sachverständigen\nzu benennen, da der wissenschaftliche Ansatz der Gutachterin nicht am\nneuesten Stand der Forschung orientiert sei. Am 9. September 1992 wies das\nLandgericht den Antrag des Beschwerdeführers mit der Feststellung ab, dass\nunter Berücksichtigung der Stellungnahme der Gutachterin vom 8. August 1992\nkein Grund vorliege, ihre Unparteilichkeit oder Fähigkeiten anzuzweifeln.\n\n19\nAm 17. Dezember 1992 beantragte der Beschwerdeführer beim\nLandgericht, dem Verfahren Fortgang zu geben. Ferner beantragte er eine\nUrteil Sahin ./. Deutschland 7\neinstweilige Anordnung, die ihm das Recht auf Umgang mit G. einmal\nwöchentlich für einen Nachmittag gewähren und der Mutter untersagen sollte, die\nKontakte zu behindern.\n\n20\nAm 23. Dezember 1992 wies das Landgericht den Antrag des\nBeschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Gewährung\neines Umgangsrechts zurück. Das Landgericht befand, dass keine Dringlichkeit\nbestehe und es für den Beschwerdeführer zumutbar sei, den Ausgang des\nVerfahrens in der Hauptsache abzuwarten. Außerdem würde eine solche\nAnordnung den möglichen Inhalt einer endgültigen Entscheidung vorwegnehmen. Die Nachteile für das Kind würden, wenn die einstweilige Anordnung\nerlassen und der Antrag im Hauptverfahren schließlich zurückgewiesen würde,\nschwerer wiegen als diejenigen, die den Beschwerdeführer träfen, wenn er den\nbestehenden Zustand weiter hinnehme.\n\n21\nIn ihrem Gutachten vom 25. Februar 1993 berichtete die Gutachterin,\ndass sie die Familie des Beschwerdeführers im Juni 1992 besucht habe und in\nder Zeit von November 1992 bis Februar 1993 mehrmals mit dem\nBeschwerdeführer, der Kindesmutter und dem Kind Gespräche geführt habe. Zu\nihren Begegnungen mit G. führte die Gutachterin aus, dass sie sich durch\nverschiedene Spiele Aufschluss über ihre Gefühle gegenüber Personen und\nSituationen und gegenüber dem Beschwerdeführer verschafft habe. Sie hätten\nauch ein Familienalbum angesehen, und G. habe es vermieden, Fotos aus\njüngerer Zeit anzusehen. Diese Reaktion zeige, dass G. die Erinnerungen an\nihren Vater verdrängt habe. Die Gutachterin kam zu dem Schluss, dass eine\nUmgangsregelung ohne vorangehende Gespräche zur Überwindung der\nKonflikte zwischen den Eltern nicht dem Wohle des Kindes dienen würde.\n\n22\nMit Schreiben vom 8. März 1993 stellte das Landgericht fest, dass das\nAmtsgericht es unterlassen habe, das Kind anzuhören, und bat die Gutachterin\num Stellungnahme, ob es für das Kind eine psychische Belastung wäre, wenn es\nvom Gericht über seine Beziehung zum Vater befragt würde.\nUrteil Sahin ./. Deutschland 8\n\n23\nIn ihrem Antwortschreiben vom 13. März 1993 erklärte die Gutachterin,\ndass sie das Kind nicht direkt zu seinem Vater befragt habe. Sie habe erwartet,\ndass G. sich im Verlauf der Termine spontan verhalten und ihre Gefühle\ngegenüber ihrem Vater zum Ausdruck bringen würde. Dass G. ihren Vater nicht\nerwähnt habe, komme dabei selbstverständlich auch eine Aussagekraft zu. Die\nGutachterin verwies ferner auf die letzte Sitzung, in der sie G. beim Durchblättern\neines Familienphotoalbums gefragt habe, ob sie ihren Vater denn noch kenne.\nBei beiden Gelegenheiten habe sie anscheinend ihre Erinnerungen an ihren\nVater verdrängt. Eine Befragung des Kindes, ob es seinen Vater sehen wolle,\nberge die Gefahr, dass bei diesem Konflikt zwischen den Eltern das Kind den\nEindruck haben könne, sein Sprechen würde eine Entscheidung bedeuten. Eine\nsolche Situation könne schwere Schuldgefühle hervorrufen.\n\n24\nIn einer Gerichtsverhandlung am 30. April 1993 trafen der\nBeschwerdeführer und die Kindesmutter eine Vereinbarung. Gemäß dieser\nVereinbarung erklärte der Beschwerdeführer, er werde kein gerichtliches\nVerfahren anstrengen, keine Erkundigungen mehr im persönlichen Umfeld der\nMutter einziehen und von dem Sorgerecht, das ihm nach türkischem Recht\nzugesprochen worden war, keinen Gebrauch machen, vorausgesetzt, sie würden\nals Eltern therapeutische Gespräche aufnehmen. Das Verfahren wurde bis zum\nAbschluss dieser Gespräche ausgesetzt.\n\n25\nAm 1. Juni 1993 beantragte der Beschwerdeführer, das Verfahren wieder\naufzunehmen, da die Kindesmutter den zwei vom Beschwerdeführer\nvorgeschlagenen familientherapeutischen Einrichtungen nicht zugestimmt und\nauch nicht auf seine Anregung, sie solle einen Vorschlag machen, reagiert habe.\n\n26\nAm 25. August 1993 wies das Landgericht Wiesbaden die Beschwerde\ndes Beschwerdeführers mit der folgenden Feststellung zurück:\nUrteil Sahin ./. Deutschland 9\n„Der persönliche Umgang mit seinem nichtehelichen Kind soll dem Vater die\nMöglichkeit geben, sich von der Entwicklung und dem Wohlergehen des Kindes zu\nüberzeugen und die zwischen ihm und dem Kind bestehenden natürlichen Bande zu\npflegen. Unterschiedlich gegenüber § 1634 BGB ist daher nicht der Zweck der\nUmgangsbefugnis, es sind vielmehr die rechtlichen Voraussetzungen. Während ein\nnicht personensorgeberechtigter Elternteil des ehelichen Kindes nach § 1634 BGB\nein Recht zum Umgang mit dem Kind hat, räumt § 1711 BGB dem Vater des\nnichtehelichen Kindes ein Umgangsrecht nicht ein. Das Gesetz überlässt vielmehr\ndem personensorgeberechtigten, also in der Regel der Mutter, die Bestimmung, ob\nund in welchem Ausmaße der Vater die Gelegenheit haben solle, mit seinem Kind\nzusammen zu sein. Wenn aber der persönliche Umgang mit dem Vater dem Wohle\ndes Kindes dient, kann das Vormundschaftsgericht entscheiden, dass dem Vater die\nBefugnis zum persönlichen Umgang mit dem Kind zusteht. Maßgeblich für die\nschwächere Rechtsposition des Vaters eines nichtehelichen Kindes ist seine\nandersartige soziologische Stellung. Die Verfassungsmäßigkeit des § 1711 BGB ist\nnach den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts aus den Jahren 1971 und\n1981 nicht mehr ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Um so dringender bleibt,\nrechtspolitisch eine neuerliche Reform des Rechts des nichtehelichen Kindes zu\nfordern. Bis dahin sind die Gerichte an die Norm des § 1711 BGB gebunden.\nDanach entscheidet das Vormundschaftsgericht über die Umgangsbefugnis des\nVaters mit seinem nichtehelichen Kind dann, wenn der persönliche Umgang mit dem\nVater dem Wohle des Kindes dienen wird. Der Kontakt mit dem Vater muss also\ndem Kindeswohl dienen, was nicht schon dann der Fall ist, wenn er ihm entspricht\noder nicht widerspricht, sondern erst dann, wenn er dem Kindeswohl nützlich,\nförderlich ist. [Diese Auslegung] erlaubt die Annahme, dass dem Vater regelmäßig\nder Umgang mit seinem Kind zuzusprechen ist, weil er eine möglichst normale\nEntwicklung bietet und das Selbstverständnis des Kindes in Ansehung seiner Person\nund Herkunft erleichtert. Es ist nämlich wichtig für ein Kind, dass es nicht nur ein\nPhantasiebild von seinem Vater hat, sondern sich ein eigenes und realistisches Bild\nvon ihm machen kann.\nUrteil Sahin ./. Deutschland 10\nOb der Umgang mit dem Vater das Wohl des Kindes fördert, hängt zunächst von\nden Beweggründen ab, aus denen der Vater den Kontakt zu seinem Kind erstrebt.\nVorliegend ist das Beschwerdegericht davon überzeugt, dass der Vater aus innerer\nAnteilnahme und echter Zuneigung den Kontakt zu [G.] sucht. Aber auch\nverantwortungsbewusste Motive eines Vaters können nicht dazu führen, dass ihm\nzwangsweise eine Umgangsbefugnis zugebilligt wird, wenn zur Zeit erhebliche\nSpannungen zwischen den Eltern bestehen und diese sich auf das Kind übertragen\nund zu befürchten ist, dass jedes Zusammentreffen mit dem Vater die weitere\nungestörte Entwicklung des Kindes in der Restfamilie der Mutter stören wird ... .\nVon dieser Konstellation ist vorliegend auf Grund der Feststellungen des in Bezug\ngenommenen [psychologischen] Gutachtens auszugehen. Unter den gegenwärtigen\nBedingungen müsste [G.] im Falle einer Umgangsregelung zugunsten des Vaters\nGrenzüberschreitungen von einem feindlichen Bereich in den anderen leisten, was\nihr nicht zuzumuten ist.\nBesteht – wie vorliegend – die Gefahr einer Ausstrahlung elterlicher Differenzen\nauf das Kind, so müssen besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass\ngleichwohl ein Umgang des Vaters mit dem Kind für dessen Entwicklung oder\nWohlbefinden von bleibendem Vorteil sein wird ... Besondere Umstände dieser Art\nsind vorliegend jedoch nicht ersichtlich. [G.] ist zwar innerhalb der ersten zwei\nLebensjahre mit Beziehungen zu Vater und Mutter aufgewachsen. Dies geschah\njedoch nicht konfliktfrei. Die Konflikte zwischen den Eltern, die zum Teil offen\nausgetragenen Aggressionen und das heißt auch die von [G.] miterlebte Gewalt\ninnerhalb der Familie, haben zweifellos Spuren hinterlassen, auch wenn diese von\n[G.] nicht mehr spontan erinnert werden. Auch hat [G.], was das Gutachten weiter\nfeststellt, die alten Bindungen zum Vater [...] verdrängt, was darin zum Ausdruck\nkommt, dass [G.] das Thema Vater sehr sorgsam ausspart. Nach alldem, so das\nGutachten, leidet [G.] nicht unter der derzeitigen Situation.\nUrteil Sahin ./. Deutschland 11\nDas Gutachten ist für die Kammer in vollem Umfange verwertbar. Mängel sind\nnicht ersichtlich. Dass der Vater die Sachlage anders sieht, disqualifiziert das\nGutachten nicht.\nBei der Feststellung, dass es den Eltern nicht gelungen ist, auf therapeutischem\nWege die konfliktbeladene Ebene der damaligen Partner zu verlassen and damit [G.]\nden Zugang zu beiden Elternteilen zu ermöglichen, kam es nicht darauf an, wen\nhieran ein Verschulden trifft (...). Denn maßgeblich ist stets eine Betrachtung aus der\nSituation des Kindes. Diese aber ist – wie gesagt – so, dass zunächst ihre Eltern in\neinen persönlichen Dialog eintreten müssen.“\n\n27\nDas Landgericht war schließlich der Auffassung, dass es von der\npersönlichen Anhörung des Kindes ausnahmsweise absehen durfte, weil es für\ndas Kind eine psychische Belastung darstellen würde, wenn es nach seinen\nBindungen zu seinem Vater befragt würde. In diesem Zusammenhang nahm das\nGericht Bezug auf die ergänzende gutachtliche Stellungnahme vom 13. März\n1993 (siehe oben Nr. 23).\n\n28\nAm 21. September 1993 erhob der Beschwerdeführer\nVerfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht. Darin rügte er, dass\ndie Ablehnung des persönlichen Umgangs mit seiner Tochter ihn in seinen\nelterlichen Rechten verletze und eine ungleiche Behandlung bedeute, und er\nmachte geltend, dass die Erhebung des Sachverständigenbeweises nicht fair\ngewesen sei. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts bestätigte den\nEingang am 29. September 1993.\nMit Schreiben vom 26. April 1994 erkundigte sich der Beschwerdeführer beim\nVerfassungsgericht nach dem Stand des Verfahrens und drängte auf eine\nbeschleunigte Entscheidung. Am 16. Mai 1994 teilte ihm das Verfassungsgericht\nmit, dass in einem ähnlichen, bereits früher eingegangenen Verfahren eine\nEntscheidung im ersten Halbjahr 1995 angestrebt werde.\nUrteil Sahin ./. Deutschland 12\nAm 26. November 1995 richtete der Beschwerdeführer ein Schreiben an die\nPräsidentin des Bundesverfassungsgerichts, in welchem er sich darüber\nbeschwerte, dass die Entscheidung über seine Verfassungsbeschwerde auf das\nerste Halbjahr 1996 verschoben worden sei. In ihrem Antwortschreiben vom 15.\nFebruar 1996 teilte die mit der Sache befasste Richterin dem Beschwerdeführer\nmit, dass wegen der erheblichen Belastung des Bundesverfassungsgerichts im\nJahre 1995 noch keine Entscheidung ergehen konnte. Eine Entscheidung werde\nfür 1996 angestrebt. Wegen der Bedeutung der aufgeworfenen Frage bedürfe\neine solche Entscheidung sorgfältiger Vorbereitung.\n\n29\nAm 1. Dezember 1998 lehnte es das Bundesverfassungsgericht in einer\naus drei Richtern bestehenden Kammer ab, die Verfassungsbeschwerde des\nBeschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen.\nII. EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE UND INTERNATIONALE\nRECHTSVORSCHRIFTEN\nA. Derzeit geltende Rechtsvorschriften in Familiensachen\n\n30\nDie Gesetzesbestimmungen über elterliche Sorge und Umgang finden\nsich im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Sie sind wiederholt geändert\nworden, und viele Bestimmungen wurden durch das Gesetz zur Reform des\nKindschaftsrechts vom 16. Dezember 1997 (BGBl. 1997, S. 2942), das am 1. Juli\n1998 in Kraft getreten ist, aufgehoben.\n\n31\n§ 1626 Abs. 1 lautet wie folgt:\nUrteil Sahin ./. Deutschland 13\n\"Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen\n(elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes\n(Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).\"\n\n32\nNach § 1626a Abs.1 in der geänderten Fassung steht den Eltern eines\nnichtehelich geborenen Kindes das Sorgerecht gemeinsam zu, wenn sie eine\nentsprechende Erklärung abgeben (Sorgeerklärung) oder einander heiraten.\nNach § 1684 in der geänderten Fassung hat ein Kind Recht auf Umgang mit\njedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und\nberechtigt. Ferner haben die Eltern alles zu unterlassen, was das Verhältnis des\nKindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Die Familiengerichte können über den Umfang des Umgangsrechts\nentscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln; und sie\nkönnen die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung ihrer Pflichten\ngegenüber dem Kind anhalten. Die Familiengerichte können jedoch dieses Recht\neinschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich\nist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht für längere Zeit oder auf Dauer\neinschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des\nKindes gefährdet wäre. Die Familiengerichte können anordnen, dass das\nUmgangsrecht nur in Anwesenheit eines Dritten, wie z.B. des Jugendamts oder\neines Vereins, ausgeübt werden darf.\nB. Zur maßgeblichen Zeit geltende Rechtsvorschriften in Familiensachen\n\n33\nVor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts lautete\ndie einschlägige Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Sorge und zum\nUmgang in Bezug auf ein eheliches Kind wie folgt:\nUrteil Sahin ./. Deutschland 14\n§ 1634\n\"(1) Ein Elternteil, dem die Personensorge nicht zusteht, behält die Befugnis zum\npersönlichen Umgang mit dem Kinde. Der Elternteil, dem die Personensorge nicht\nzusteht, und der Personensorgeberechtigte haben alles zu unterlassen, was das\nVerhältnis des Kindes zum anderen beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert.\n(2). Das Familiengericht kann über den Umfang der Befugnis entscheiden und ihre\nAusübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln; soweit es keine Bestimmung trifft,\nübt während der Dauer des Umgangs der nicht personensorgeberechtigte Elternteil\ndas Recht nach § 1632 Abs. 2 aus. Das Familiengericht kann die Befugnis\neinschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist.\n(3) Ein Elternteil, dem die Personensorge nicht zusteht, kann bei berechtigtem\nInteresse vom Personensorgeberechtigten Auskunft über die persönlichen\nVerhältnisse des Kindes verlangen, soweit ihre Erteilung mit dem Wohle des Kindes\nvereinbar ist. Über Streitigkeiten, die das Recht auf Auskunft betreffen, entscheidet\ndas Vormundschaftsgericht.\n(4) Steht beiden Eltern die Personensorge zu und leben sie nicht nur\nvorübergehend getrennt, so gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend.\"\n§ 1632 Abs. 2 betraf das Recht, den Umgang des Kindes mit Dritten zu\nbestimmen.\n\n34\nDie einschlägigen Bestimmungen des BGB zur Sorge und zum Umgang in\nBezug auf ein nichteheliches Kind lauteten wie folgt:\nUrteil Sahin ./. Deutschland 15\n§ 1705\n\"Das nichteheliche Kind steht ... unter der elterlichen Sorge der Mutter. ...\"\n§ 1711\n„(1) Derjenige, dem die Personensorge für das Kind zusteht, bestimmt den\nUmgang des Kindes mit dem Vater. § 1634 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.\n(2) Wenn ein persönlicher Umgang mit dem Vater dem Wohl des Kindes dient,\nkann das Vormundschaftsgericht entscheiden, dass dem Vater die Befugnis zum\npersönlichen Umgang zusteht. § 1634 Abs. 2 gilt entsprechend. Das\nVormundschaftsgericht kann seine Entscheidung jederzeit ändern.\n(3) Die Befugnis, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu\nverlangen, bestimmt § 1634 Abs. 3.\n(4) In geeigneten Fällen soll das Jugendamt zwischen dem Vater und dem\nSorgeberechtigten vermitteln.\"\nC. Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit\n\n35\nEbenso wie Verfahren in anderen Familiensachen unterlagen Verfahren\nnach dem früheren § 1711 Abs. 2 BGB dem Gesetz über die Angelegenheiten\nder freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG).\nUrteil Sahin ./. Deutschland 16\n\n36\nNach § 12 FGG hat das Gericht von Amts wegen die zur Feststellung der\nTatsachen erforderlichen Ermittlungen zu veranstalten und die geeignet\nerscheinenden Beweise aufzunehmen.\n\n37\nIn Verfahren zur Umgangsregelung ist vor der Entscheidung das\nzuständige Jugendamt zu hören (§ 49 Abs. 1 Buchstabe k).\n\n38\nHinsichtlich der Anhörung der Eltern in Sorgerechtsverfahren bestimmt §\n50a Abs.1, dass das Gericht in einem Verfahren, das die Personen- oder\nVermögenssorge für ein Kind betrifft, die Eltern anzuhören hat. In\nAngelegenheiten der Personensorge soll das Gericht die Eltern in der Regel\npersönlich anhören. In den Fällen, in denen ein Kind unter behördliche Obhut\ngestellt werden soll, sind die Eltern stets anzuhören. Nach § 50a Abs. 2 hört das\nGericht einen nicht sorgeberechtigten Elternteil an, es sei denn, dass von der\nAnhörung eine Aufklärung nicht erwartet werden kann.\nD. Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes\n\n39\nDie Menschenrechte von Kindern und die Standards, die alle\nRegierungen anstreben müssen, um diese Rechte für alle Kinder zu\nverwirklichen, sind im Übereinkommen über die Rechte des Kindes festgelegt.\nDas Übereinkommen ist am 2. September 1990 in Kraft getreten und inzwischen\nvon 191 Ländern, darunter auch Deutschland, ratifiziert worden.\n\n40\nIn dem Übereinkommen sind die grundlegenden Menschenrechte\nbeschrieben, die Kinder überall – ohne Diskriminierung – haben: Das Recht auf\nÜberleben, auf volle Entfaltung, auf Schutz vor schädlichen Einflüssen,\nMissbrauch und Ausbeutung und auf volle Teilnahme am familiären, kulturellen\nund gesellschaftlichen Leben. Das Übereinkommen schützt die Rechte von\nKindern auch, indem es Standards für die Gesundheitsversorgung, die Bildung\nund das Rechts-, Gesellschafts- und Sozialwesen festlegt.\nUrteil Sahin ./. Deutschland 17\n\n41\nDie Vertragsstaaten des Übereinkommens sind verpflichtet, alle\nMaßnahmen und Politiken im Lichte des Wohls des Kindes zu gestalten und\ndurchzuführen (Artikel 3). Die Vertragsstaaten haben ferner sicherzustellen, dass\nein Kind nicht gegen den Willen seiner Eltern von diesen getrennt wird, es sei\ndenn, diese Trennung ist zum Wohl des Kindes notwendig, und dass ein Kind,\ndas von einem oder beiden Elternteilen getrennt ist, das Recht hat, regelmäßige\npersönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen zu\npflegen, soweit dies nicht dem Wohl des Kindes widerspricht (Artikel 9).\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI.VORAB ZU ENTSCHEIDENDE FRAGE: UMFANG DER RECHTSSACHE VOR\nDEM GERICHTSHOF\n\n42\nDie Regierung hat in ihrer ergänzenden Stellungnahme zum Schriftsatz\ndes Beschwerdeführers vorgetragen, dass einige der Rügen des\nBeschwerdeführers nach Artikel 35 Abs. 1 der Konvention wegen\nNichterschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe unzulässig seien. Zur\nBesorgnis der Befangenheit gegen die Sachverständige brachte sie vor, dass der\nBeschwerdeführer gegen die Zurückweisung seines Befangenheitsantrags durch\nden Beschluss des Landgerichts sofortige Beschwerde hätte einlegen können,\nwas er nicht getan habe. In Bezug auf die Rüge, es habe ihr an Sachkunde\ngefehlt, machte die Regierung geltend, dass der Beschwerdeführer diesen Punkt\nin dem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht nicht innerhalb der\ngesetzlich vorgesehenen Frist, sondern erst in späteren Schriftsätzen zur\nSprache gebracht habe. Schließlich hätte der Beschwerdeführer seine Bedenken\ngegen die Mitwirkung eines blinden Richters bereits in dem Verfahren vor dem\nLandgericht geltend machen müssen.\nUrteil Sahin ./. Deutschland 18\n\n43\nAus gegebenem Anlass (siehe K. und T. ./. Finnland [GK],\nIndividualbeschwerde Nr. 25702/94, Nr. 141 und 147, ECHR 2001-VII; Urteil\nGustafsson ./. Schweden vom 25. April 1996, Urteils- und\nEntscheidungssammlung 1996-II, S. 654-55 Nr. 47 und 51, und Urteil Cruz Varas\nund andere ./. Schweden vom 20. März 1991, Serie A Band 201, S. 30, Nr. 76)\nhat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass ihn nichts daran hindert, bei der\nEntscheidung über die Begründetheit der Rügen des Beschwerdeführers nach\nder Konvention weitere Informationen und neue Vorbringen zu berücksichtigen,\nwenn er diese für entscheidungserheblich erachtet. Insbesondere ist die Große\nKammer nicht daran gehindert, „neues“ Material entweder in Form von weiteren\nAngaben zu dem Sachverhalt, der den von der Kammer für zulässig erklärten\nRügen zugrunde liegt, oder in Form von rechtlichen Ausführungen zu diesem\nSachverhalt zur Kenntnis zu nehmen (siehe Urteil McMichael ./. Vereinigtes\nKönigreich vom 24. Februar 1995, Serie A Band 307-B, S. 51, Nr. 73).\n\n44\nDie Frage der Mitwirkung eines blinden Richters in dem Verfahren vor\ndem Landgericht wurde in der vorliegenden Rechtssache erstmals in dem\nSchriftsatz des Beschwerdeführers an die Große Kammer zur Sprache gebracht.\nDer Gerichtshof ist der Auffassung, dass diese Rüge sich auf ein neues\nSachverhaltsmerkmal bezieht, das verschieden ist von den Merkmalen, die den\nallein für zulässig erklärten Rügen des Beschwerdeführers (nach den Artikeln 8\nund 14 der Konvention) zugrunde liegen. Deshalb kann es bei der Prüfung der\nBegründetheit der vorliegenden Rechtssache nicht berücksichtigt werden.\n\n45\nZu den beiden weiteren Vorbringen der Regierung ist festzustellen, dass\nArtikel 55 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs vorsieht, dass Einreden der\nUnzulässigkeit von der beklagten Vertragspartei in ihren schriftlichen oder\nmündlichen Stellungnahmen zur Zulässigkeit der Beschwerde vorgebracht\nwerden müssen (siehe N.C. ./. Italien [GK], Individualbeschwerde Nr. 24952/94,\nNr. 44, ECHR 2002-X). In der vorliegenden Rechtssache hat die Regierung in\nihren schriftlichen oder mündlichen Stellungnahmen im Stadium der Zulässig-\nUrteil Sahin ./. Deutschland 19\nkeitsprüfung Einreden der Unzulässigkeit basierend auf diesen Vorbringen nicht\nvorgetragen. Der Gerichtshof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass\ndie Kritik des Beschwerdeführers an der psychologischen Sachverständigen und\ndie Ausführungen zu seinem erfolglosen Befangenheitsantrag gegen sie bereits\nin Stellungnahmen enthalten waren, die im Verlauf der Prüfung der Zulässigkeit\nder vorliegenden Rechtssache abgegeben wurden. Es gibt keine besonderen\nGründe, welche die Regierung davon befreit hätten, die prozessuale Einrede in\ndem entsprechenden Zeitpunkt im Verfahren der Zulässigkeitsprüfung zu erheben.\n\n46\nFolglich sind die Einwendungen der Regierung im Übrigen\nzurückzuweisen.\nII. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 8 DER KONVENTION\n\n47\nDer Beschwerdeführer machte - wie auch schon vor der Kammer -\ngeltend, dass die deutschen Gerichtsentscheidungen, mit denen sein Antrag auf\nUmgang mit seinem nichtehelichen Kind zurückgewiesen wurde, gegen Artikel 8\nder Konvention verstoßen hätten, der, soweit einschlägig, wie folgt lautet:\n\"(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres ... Familienlebens ... . .\n(2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der\nEingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig\nist ... zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und\nFreiheiten anderer.\"\n\n48\nDie Regierung beantragte, der Gerichtshof möge feststellen, dass diese\nVorschrift nicht verletzt wurde.\nUrteil Sahin ./. Deutschland 20\nA. Gab es einen Eingriff?\n\n49\nEs ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Verweigerung des\nUmgangs zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Kind ein Eingriff in sein\nnach Artikel 8 Abs. 1 geschütztes Recht auf Achtung seines Familienlebens war.\nDer Gerichtshof schließt sich dieser Auffassung an.\n\n50\nJeder Eingriff dieser Art stellt eine Verletzung von Artikel 8 dar, es sei\ndenn, er ist „gesetzlich vorgesehen“, verfolgt ein oder mehrere Ziele, die nach\nArtikel 8 Absatz 2 legitim sind, und kann als „in einer demokratischen\nGesellschaft notwendig“ angesehen werden.\nB. War der Eingriff gerechtfertigt?\n\n51\nDie Feststellungen der Kammer, dass die betreffenden Entscheidungen\nauf einer Bestimmung des innerstaatlichen Rechts basierten, nämlich auf § 1711\nAbs. 2 BGB in der zur maßgeblichen Zeit geltenden Fassung, und dass sie auf\nden Schutz der „Gesundheit oder der Moral“ und der „Rechte und Freiheiten“ des\nKindes, also auf legitime Ziele im Sinne von Artikel 8 Abs. 2, gerichtet waren,\nwurden von den Parteien nicht in Frage gezogen.\n\n52\nEs ist daher nur noch zu prüfen, ob die Verweigerung des Umgangs als\n„in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ angesehen werden kann.\n1. Das Urteil der Kammer\n\n53\nDie Kammer hat in ihrem Urteil vom 11. Oktober 2001 festgestellt, dass\ndie zuständigen nationalen Gerichte bei der Ablehnung der vom\nUrteil Sahin ./. Deutschland 21\nBeschwerdeführer beantragten Besuchsregelung zutreffende Gründe für ihre\nFeststellung angeführt haben, dass im Hinblick auf das gespannte Verhältnis\nzwischen den Eltern Kontakte dem Wohl des Kindes nicht dienen würden (Nr.\n43-44).\n\n54\nWas die Verfahrenserfordernisse nach Artikel 8 angeht, so hat die\nKammer das Material geprüft, das den deutschen Gerichten vorlag,\ninsbesondere das psychologische Gutachten. Dass das Kind vor Gericht nicht\npersönlich angehört wurde, hatte zur Folge, so die Kammer in ihren\nFeststellungen, dass die Interessen des Beschwerdeführers in dem Verfahren\nzur Umgangsregelung nicht hinreichend geschützt waren (Nr. 45-48). Die\nKammer kam zu dem Ergebnis, dass die nationalen Behörden unter diesen\nUmständen ihren Ermessensspielraum überschritten und somit die Rechte des\nBeschwerdeführers aus Artikel 8 der Konvention verletzt haben (Nr. 49).\n2. Die Stellungnahmen der Parteien\na) Der Beschwerdeführer\n\n55\nDer Beschwerdeführer machte geltend, dass die nationalen Behörden\nunter Berücksichtigung aller Umstände den Ermessensspielraum überschritten\nhätten, da er nicht hinreichend in den Entscheidungsprozess eingebunden\ngewesen sei.\n\n56\nDer Beschwerdeführer behauptete, die Sachverständige habe die\nPosition der Mutter begünstigt. Er habe sie aus diesem Grund vor der Erstellung\ndes Gutachtens wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und beantragt,\neinen anderen Sachverständigen zu bestellen, da ihr wissenschaftlicher Ansatz\nnicht am neuesten Stand der Forschung orientiert sei. Der Beschwerdeführer\nbeharrte darauf, dass die in dem Verfahren zur Umgangsregelung angehörte\nSachverständige keine spezialisierte Kinderpsychologin sei. Unter Hinweis auf\nUrteil Sahin ./. Deutschland 22\ndie private Stellungnahme eines Familienforschers trug er vor, dass das\nGutachten schwere methodische Fehler aufweise, da es keine Angaben über die\nInteraktion zwischen dem Kind und den Eltern enthalte. Außerdem habe die\nSachverständige das Kind nicht direkt zu seinem Vater befragt.\n\n57\nDer Beschwerdeführer teilte die Meinung der Kammer, dass zutreffende\nund vollständige Informationen über das Verhältnis des Kindes zum\nBeschwerdeführer als einem Elterteil, der Umgang mit dem Kind beantragt habe,\nfür die Feststellung der wahren Wünsche eines Kindes unerlässlich seien. Er\nvertrat ebenso wie die Kammer die Auffassung, dass das Landgericht sich nicht\nmit den vagen Ausführungen der Sachverständigen über die mit einer Befragung\ndes Kindes verbundenen Gefahren hätte begnügen sollen. Seines Erachtens\nwäre es möglich gewesen, mit dem Kind in seiner gewohnten Umgebung im\nBeisein der Mutter ein informelles Gespräch zu führen.\nb) Die Regierung\n\n58\nDie Regierung machte geltend, dass die Kammer bei der Anwendung des\nPrüfungsmaßstabs der Notwendigkeit nach Artikel 8 der Konvention ihre\nÜberprüfungsbefugnis überschritten und ihre eigene Würdigung an die Stelle der\nhierfür zuständigen nationalen Gerichte gesetzt habe. Auch wenn bei\nEinschränkungen der elterlichen Umgangsrechte durch diese Behörden eine\ngenauere Kontrolle erforderlich sei, müsse die Feststellung der Tatsachen, d.h.\ndie Erhebung der Beweise und deren Würdigung, gleichwohl ihnen vorbehalten\nbleiben, denn sie seien insoweit im Vorteil, als sie unmittelbaren Kontakt zu allen\nBeteiligten hätten.\n\n59\nIm vorliegenden Fall hätten es die deutschen Gerichte nicht versäumt,\nden Beschwerdeführer in den Entscheidungsprozess als Ganzes so weit\neinzubinden, dass der erforderliche Schutz seiner Interessen gewährleistet\ngewesen sei; ihre Beweiswürdigung sei auch nicht willkürlich gewesen.\nUrteil Sahin ./. Deutschland 23\n\n60\nInsbesondere hätten die Gerichte ihre Entscheidung, den Umgang zu\nverweigern, nicht allein auf die Aussagen der Kindesmutter gestützt. Das\nAmtsgericht habe die Betreuungspersonen in der vom dem Kind besuchten\nKindertagesstätte vernommen, und auf dieser Grundlage seien die Gerichte zu\nder Auffassung gelangt, dass der Beschwerdeführer aus innerer Anteilnahme\nund echter Zuneigung den Kontakt zu seiner Tochter suche. Das Landgericht\nhabe zudem ein Gutachten eingeholt. Die Sachverständige habe mit dem Beschwerdeführer und der Mutter des Kindes Gespräche geführt. Sie habe ferner\ndas Verhalten des Kindes beim Spielen in Abwesenheit der Mutter beobachtet\nund zusammen mit ihm ein Familienalbum betrachtet, um die Beziehung\nzwischen dem Beschwerdeführer und seinem Kind unabhängig zu ermitteln.\n\n61\nDass eine direkte Befragung besser geeignet gewesen wäre, lässt sich\nnach Auffassung der Regierung nicht feststellen. Die Sachverständige sei in\nAnbetracht der fehlenden Reaktion des Kindes auf die Frage, ob es den\nBeschwerdeführer denn noch kenne, nachvollziehbar zu dem Ergebnis\ngekommen, dass das Kind seine Erinnerungen verdränge und aus Gründen des\nSelbstschutzes nicht über dieses Thema spreche. Durch weitere Fragen wäre\ndas Kind verunsichert worden. Es habe keine Zweifel an der erforderlichen\nSachkunde und Erfahrung der bestellten Sachverständigen gegeben, die die\nMutter nicht habe zwingen können, das Kind zu einer Exploration mit dem\nBeschwerdeführer zusammenzubringen.\n\n62\nDas Landgericht habe zudem eine mündliche Verhandlung mit dem\nBeschwerdeführer, der Mutter des Kindes und der Sachverständigen\ndurchgeführt. Das Landgericht habe die Möglichkeit einer Anhörung des damals\n5-jährigen Kindes in Erwägung gezogen und deshalb die Sachverständige\nkonsultiert, die nachvollziehbar ausgeführt habe, dass im Stadium eines Konflikts\nzwischen den Eltern die Befragung des Kindes vor Gericht schwere\nSchuldgefühle hervorrufen könne.\nUrteil Sahin ./. Deutschland 24\n\n63\nWie die Regierung vorbrachte, hätte die Kammer die Ausführungen der\nSachverständigen nicht als „vage“ kritisieren dürfen, ohne ihrerseits darzulegen,\nzu welchen Fragen weitere Ausführungen geboten gewesen wären, oder\nAuskunft darüber zu geben, welche besonderen Vorkehrungen bei einer\nBefragung des Kindes hätten getroffen werden müssen.\n3. Würdigung durch den Gerichtshof\n\n64\nBei der Entscheidung darüber, ob die Verweigerung des Umgangs „in\neiner demokratischen Gesellschaft notwendig“ war, hat der Gerichtshof zu\nprüfen, ob die zur Rechtfertigung dieser Maßnahme angeführten Gründe in\nAnbetracht der Rechtssache insgesamt im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 der\nKonvention zutreffend und ausreichend waren. Von entscheidender Bedeutung\nist bei jedem Fall dieser Art zweifellos die Überlegung, was dem Kindeswohl am\nbesten dient. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass die nationalen Behörden\ninsoweit im Vorteil sind, als sie unmittelbaren Kontakt zu allen Beteiligten haben.\nAus diesen Überlegungen folgt, dass die Aufgabe des Gerichtshofs nicht darin\nbesteht, an Stelle der nationalen Behörden deren Aufgaben in Fragen des Sorge-\nund Umgangsrechts wahrzunehmen, sondern im Lichte der Konvention die\nEntscheidungen zu überprüfen, die diese Behörden in Ausübung ihres\nErmessens getroffen haben (siehe Urteil Hokkanen ./. Finnland vom 23.\nSeptember 1994, Serie A, Band 299-A, S. 20, Nr. 55, und Kutzner ./.\nDeutschland, Individualbeschwerde Nr. 46544/99, Nr. 65-66, ECHR 2002-I; siehe\nauch das Übereinkommen über die Rechte des Kindes, oben Nr. 39-41).\n\n65\nWelcher Ermessensspielraum den zuständigen nationalen Behörden\ndabei einzuräumen ist, hängt von der Art der streitigen Fragen und der\nBedeutung der betroffenen Interessen ab. So hat der Gerichtshof anerkannt,\ndass die Behörden bei der Regelung des Sorgerechts einen großen\nErmessensspielraum haben. Einer genaueren Kontrolle bedarf es jedoch bei\nweitergehenden Beschränkungen, wie beispielsweise bei Einschränkungen des\nUmgangsrechts der Eltern durch diese Behörden, sowie bei gesetzlichen\nUrteil Sahin ./. Deutschland 25\nMaßnahmen, die den wirksamen Schutz des Rechts von Eltern und Kindern auf\nAchtung ihres Familienlebens gewährleisten sollen. Solche weitergehenden\nBeschränkungen bergen die Gefahr, dass die Familienbeziehungen zwischen\neinem kleinen Kind und einem oder beiden Elternteilen endgültig abgeschnitten\nwerden (siehe Elsholz ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 25735/94,\nNr. 49, ECHR 2000-VIII, sowie Kutzner, a.a.O., Nr. 67).\n\n66\nDie innerstaatlichen Behörden haben nach Artikel 8 einen gerechten\nAusgleich zwischen den Interessen des Kindes und denen der Eltern\nherbeizuführen und dabei dem Wohl des Kindes, das je nach seiner Art und\nBedeutung den Interessen der Eltern vorgehen kann, besonderes Gewicht\nbeizumessen. Insbesondere kann ein Elternteil nach Artikel 8 der Konvention\nnicht beanspruchen, dass Maßnahmen getroffen werden, die der Gesundheit und\nder Entwicklung des Kindes schaden würden (siehe Elsholz, a.a.O., Nr. 50; T.P.\nund K.M. ./. Vereinigtes Königreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 28945/95, Nr.\n71, ECHR 2001-V; Ignaccolo-Zenide ./. Rumänien, Individualbeschwerde Nr.\n31679/96, Nr. 94, ECHR 2000-I, und Nuutinen ./. Finnland, Individualbeschwerde\nNr. 32842/96, Nr. 128, ECHR 2000-VIII).\n\n67\nIm vorliegenden Fall haben die zuständigen deutschen Gerichte für ihre\nEntscheidungen, mit denen der Umgang verweigert wurde, zutreffende Gründe\nangeführt, nämlich die erheblichen Spannungen zwischen den Eltern, die sich\nauf das Kind übertragen würden, und dass zu befürchten sei, dass Besuche ihm\nschaden und seine ungestörte Entwicklung in der Restfamilie der Mutter stören\nwürden (siehe oben Nr. 16 und 26). Gleichzeitig war der Versuch einer\nFamilientherapie, die Teil einer Vereinbarung zwischen den Eltern war, gescheitert. Unter diesen Umständen kann davon ausgegangen werden, dass die\nEntscheidungen zum Wohl des Kindes getroffen wurden (siehe Buscemi ./.\nItalien, Individualbeschwerde Nr. 29569/95, Nr. 55, ECHR 1999-VI). In diesem\nPunkt teilt die Große Kammer die Auffassung der Kammer (siehe Nr. 43 des\nUrteils der Kammer).\nUrteil Sahin ./. Deutschland 26\n\n68\nDer Gerichtshof ist der Auffassung, dass er nicht ausreichend beurteilen\nkann, ob diese Gründe im Sinne von Artikel 8 Abs. 2 „hinreichend“ waren, ohne\ngleichzeitig festzustellen, ob der Entscheidungsprozess als Ganzes dem\nBeschwerdeführer den erforderlichen Schutz seiner Interessen zuteil werden ließ\n(siehe Urteil W. ./. Vereinigtes Königreich vom 8. Juli 1987, Serie A Band 121, S.\n29, Nr. 64; Elsholz, a.a.O., Nr. 52 sowie T.P. und K.M. ./. Vereinigtes Königreich,\na.a.O., Nr. 72).\n\n69\nDie Kammer kam zu dem Ergebnis, dass die nationalen Behörden ihren\nErmessensspielraum überschritten und somit die Rechte des Beschwerdeführers\nnach Artikel 8 der Konvention verletzt haben. Die Kammer hat in ihrem Urteil auf\ndie Beweiserhebung vor dem Amtsgericht und dem Landgericht Bezug\ngenommen und ausgeführt:\n“46. Der Gerichtshof stellt fest, dass das Kind in keinem Stadium des Verfahrens\nvor Gericht angehört wurde.\nDas Landgericht bat die Sachverständige um Stellungnahme, ob es für das zum\nmaßgeblichen Zeitpunkt fünf Jahre alte Kind eine psychische Belastung wäre, wenn\nes in einer Gerichtsverhandlung befragt würde. Die Sachverständige führte aus,\ndass das Kind von ihr nicht direkt zu seinem Vater befragt worden sei. Eine\ngerichtliche Anhörung des Kindes zu seiner Beziehung zum Vater und eine\ngegebenenfalls direkte Befragung dazu berge ihres Erachtens die Gefahr, dass bei\ndiesem Konflikt das Kind den Eindruck haben könne, sein Sprechen würde eine Entscheidung bedeuten. Das Landgericht betrachtete das Sachverständigengutachten\nals zuverlässig und sah von einer persönlichen Anhörung des Kindes mit der\nBegründung ab, dass eine solche Befragung eine psychische Belastung bedeuten\nwürde.\n47. Dass die deutschen Gerichte das Kind nicht persönlich angehört haben, lässt\nnach Meinung des Gerichtshofs erkennen, dass der Beschwerdeführer in das\nUrteil Sahin ./. Deutschland 27\nVerfahren zur Umgangsregelung nicht hinreichend eingebunden war. Es kommt\ndarauf an, dass die zuständigen Gerichte, nachdem sie mit dem Kind unmittelbar\nKontakt hatten, sorgfältig prüfen, was dem Wohl des Kindes dient. Das Landgericht\nhätte sich nicht mit den vagen Ausführungen der Sachverständigen über die mit\neiner Befragung des Kindes verbundenen Gefahren begnügen sollen, ohne auch nur\ndie Möglichkeit in Betracht zu ziehen, in Anbetracht des Alters des Kindes besondere\nVorkehrungen zu treffen.\n48. In diesem Zusammenhang hält der Gerichtshof es für bedeutsam, dass die\nSachverständige darauf hingewiesen hat, dass das Kind von ihr selbst nicht zu\nseinem Vater befragt worden sei. Zutreffende und vollständige Informationen über\ndas Verhältnis des Kindes zum Beschwerdeführer als dem Elternteil, der Umgang\nmit dem Kind beantragt hat, sind unerlässlich für die Feststellung der wahren\nWünsche eines Kindes und somit für die Herbeiführung eines gerechten Ausgleichs\nzwischen den betroffenen Interessen.\n...”\n\n70\nDie Große Kammer stellt ihrerseits fest, dass es von den jeweiligen\nUmständen des Einzelfalls abhängt, ob die Interessen eines Elternteils in dem\nEntscheidungsprozess hinreichend geschützt waren.\n\n71\nIn den Verfahren vor dem Amtsgericht und vor dem Landgericht war der\nBeschwerdeführer in einer Position, die es ihm ermöglichte, alle Argumente für\neine Besuchsregelung vorzubringen, und er hatte auch Zugang zu allen\neinschlägigen Informationen, auf die sich die Gerichte gestützt haben (siehe\nsinngemäß T.P. und K.M. ./. Vereinigtes Königreich, a.a.O., Nr. 78-83, und P., C.\nund S. ./. Vereinigtes Königreich, Individualbeschwerde Nr. 56547/00, Nr. 136-\n138, ECHR 2002-VI).\nUrteil Sahin ./. Deutschland 28\n\n72\nDie Beweisgrundlage für die Entscheidung des Amtsgerichts umfasste die\nStellungnahmen der Eltern, die Aussagen verschiedener Betreuungspersonen\nüber die Entwicklung des Kindes nach der Trennung der Eltern und eine\nErklärung des Jugendamts (siehe oben Nr. 15). Das Landgericht ordnete darüber\nhinaus zwar ein psychologisches Gutachten zu der Frage an, ob Kontakte mit\ndem Beschwerdeführer dem Wohl des Kindes dienen würden, entschied aber auf\nAnraten der Gutachterin gegen eine Anhörung des Kindes vor Gericht (siehe\noben Nr. 18, 22-23). Die Sachverständige erstattete ihr Gutachten nach\nmehreren Terminen mit dem Beschwerdeführer, dem Kind und der Mutter des\nKindes (siehe oben Nr. 21).\n\n73\nZur Frage der Anhörung des Kindes vor Gericht stellt der Gerichtshof fest,\ndass es generell Sache der nationalen Gerichte ist, das ihnen vorliegende\nBeweismaterial zu würdigen, dies gilt auch für die Mittel zur Feststellung des\nerheblichen Sachverhalts (siehe Urteil Vidal ./. Belgien vom 22. April 1992, Serie\nA Band 235-B, S. 32, Nr. 33). Zu sagen, dass innerstaatliche Gerichte in der\nFrage des Umgangsrechts eines nicht sorgeberechtigten Elternteils ein Kind\nstets vor Gericht anhören müssen, ginge zwar zu weit, doch ausschlaggebend\nfür diese Frage sind die besonderen Umstände des jeweiligen Falls unter\ngebührender Berücksichtigung des Alters und der Reife des betroffenen Kindes.\n\n74\nIn diesem Zusammenhang weist der Gerichtshof darauf hin, dass das\nKind bei Beginn des Rechtsmittelverfahrens drei Jahre und zehn Monate und im\nZeitpunkt der Entscheidung durch das Landgericht fünf Jahre und zwei Monate\nalt war. Die Gutachterin gelangte nach mehreren Terminen mit dem Kind, der\nMutter und dem beschwerdeführenden Vater zu der Einschätzung, dass eine\nUmgangsregelung ohne vorangehende Gespräche zur Überwindung der\nKonflikte zwischen den Eltern nicht dem Wohl des Kindes dienen würde. Als sie\nzur Frage der Anhörung des Kindes vor Gericht konsultiert wurde, führte sie\nnachvollziehbar aus, dass schon die Befragung selbst eine Gefahr für das Kind\nmit sich brächte. Diese Gefahr könne nicht durch besondere Vorkehrungen vor\nGericht abgewendet werden.\nUrteil Sahin ./. Deutschland 29\n\n75\nIn Anbetracht der Methoden, welche die Gutachterin bei den Terminen mit\ndem Kind angewendet hat, und ihres behutsamen Vorgehens bei der Ermittlung\nder Einstellung des Kindes gegenüber seinen Eltern ist der Gerichtshof der\nMeinung, dass das Landgericht seinen Ermessensspielraum nicht überschritten\nhat, als es sich auf ihre Feststellungen stützte, auch wenn eine direkte Befragung\nzu den Beziehungen des Kindes zum Beschwerdeführer nicht stattgefunden hat.\n\n76\nIn diesem Zusammenhang weist der Gerichtshof darauf hin, dass der\nBeschwerdeführer im Verlauf des Verfahrens vor dem Landgericht mit seinem\nAntrag auf Ablehnung der Gutachterin wegen Besorgnis der Befangenheit und\nmit seiner Kritik ihres wissenschaftlichen Ansatzes erfolglos geblieben ist. Der\nBeschwerdeführer hat diese Vorbringen im vorliegenden Verfahren\nweiterverfolgt, doch der Gerichtshof hat keinen Grund, die Sachkunde der\nGutachterin oder die Art und Weise, wie sie ihre Gespräche mit allen Beteiligten\ngeführt hat, in Zweifel zu ziehen.\n\n77\nUnter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen und des\nErmessensspielraums des beklagten Staates ist der Gerichtshof überzeugt, dass\ndie Verfahrensweise der deutschen Gerichte den Umständen angemessen war\nund genügend Material erbracht hat, um zu einer begründeten Entscheidung in\nder Frage des Umgangs in dem betreffenden Fall zu gelangen. Der Gerichtshof\nkann deshalb anerkennen, dass die sich aus Artikel 8 der Konvention\nergebenden Verfahrenserfordernisse erfüllt waren.\n\n78\nFolglich ist Artikel 8 der Konvention im vorliegenden Fall nicht verletzt\nworden.\nUrteil Sahin ./. Deutschland 30\nIII. BEHAUPTETE VERLETZUNG DES ARTIKELS 14 IN VERBINDUNG MIT\nARTIKEL 8 DER KONVENTION\n\n79\nDer Beschwerdeführer rügte ferner, dass er Opfer einer diskriminierenden\nBehandlung unter Verletzung von Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 der\nKonvention geworden sei. Artikel 14 sieht vor:\n\"Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne\nDiskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe,\nder Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der\nnationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit,\ndes Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.\"\n1. Das Urteil der Kammer\n\n80\nDie Kammer hat in Hinsicht auf die Besonderheiten des vorliegenden\nFalls festgestellt, dass die Sichtweise der deutschen Gerichte den zugrunde\nliegenden Rechtsvorschriften entsprach, die für Väter nichtehelicher Kinder eine\nandere, weniger günstige Stellung als für geschiedene Väter vorsahen. In diesem\nZusammenhang hat die Kammer ausgeführt, dass Väter nichtehelicher Kinder im\nGegensatz zu geschiedenen Vätern kein Recht auf Umgang mit ihren Kindern\nhatten und ein Gericht gegen die Verweigerung des Umgangs durch die Mutter\nnur entscheiden konnte, wenn der Umgang „dem Wohl des Kindes“ entsprach.\nFür die Kammer war der entscheidende Punkt, dass die Gerichte Kontakte\nzwischen einem Kind und dem leiblichen Vater nicht prima facie als dem Wohl\ndes Kindes dienlich angesehen, sondern der ablehnenden Haltung der Mutter\nund den unvermeidlichen Spannungen zwischen den Eltern in einer\nstreitbeladenen Situation entscheidendes Gewicht beigemessen hatten (Nr. 54-\n55).\nUrteil Sahin ./. Deutschland 31\n\n81\nWas die Begründung für diese unterschiedliche Behandlung betrifft, so\nüberzeugte das Vorbringen der Regierung, dass Väter nichtehelicher Kinder im\nAllgemeinen kein Interesse an Kontakten mit ihren Kindern hätten und eine\nnichteheliche Lebensgemeinschaft jederzeit verlassen könnten, die Kammer in\nAnbetracht der besonderen Umstände des vorliegenden Falls nicht, und sie\ngelangte zu dem Ergebnis, dass Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 der\nKonvention verletzt wurde (Nr. 56-61).\n2. Die Stellungnahmen der Parteien\n(a) Der Beschwerdeführer\n\n82\nDer Beschwerdeführer hob hervor, dass die Mutter nach den damaligen\nRechtsvorschriften dem leiblichen Vater jeglichen Kontakt mit seinem\nnichtehelichen Kind verweigern konnte. Das Landgericht habe zwar festgestellt,\ndass der Beschwerdeführer den Umgang aus echter Zuneigung zu seiner\nTochter beantragt habe, gleichwohl aber den Wunsch der Mutter und ihre\nGefühle ihm gegenüber als ausschlaggebend betrachtet. Die entscheidende\nPunkt sei, dass die nationalen Gerichte Kontakte zwischen einem nichtehelichen\nKind und dem leiblichem Vater nicht prima facie als dem Wohl des Kindes\ndienlich ansähen. In seinem Fall seien die ablehnende Haltung der Mutter und\ndie unvermeidlichen Spannungen zwischen den Eltern in einer streitbeladenen\nSituation ungeachtet der verantwortungsbewussten Motive des Vaters\nentscheidend für die Verweigerung des Umgangs gewesen. In einer solchen\nKonstellation bestehe Grund zu der Schlussfolgerung, dass er als nichtehelicher\nVater in dem Verfahren betreffend den Ausschluss seines Umgangsrechts\nschlechter behandelt worden sei als ein geschiedener Vater. Für diese\nunterschiedliche Behandlung gab es seines Erachtens keine objektiven Gründe.\nUrteil Sahin ./. Deutschland 32\n(b) Die Regierung\n\n83\nDie Regierung führte aus, dass Väter nichtehelicher Kinder in der\nVergangenheit oftmals kein Interesse an ihren Kindern gezeigt hätten. Die\nRegelung des § 1711 Abs. 2 BGB sei deshalb nicht als diskriminierend\nangesehen worden (Glaichauf ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\n9530/81, Entscheidung der Kommission vom 14. Mai 1984, unveröffentlicht). Auf\nin den letzten Jahren eingetretene Veränderungen in den gesellschaftlichen Einstellungen habe der deutsche Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Reform des\nKindschaftsrechts vom Dezember 1997 reagiert. Ungeachtet dieser Reform sei §\n1711 BGB konventionskonform gewesen.\n\n84\nIm Übrigen habe wie im Fall Elsholz (Elsholz, a.a.O., Nr. 59-61) die\nAnwendung von § 1711 im Fall des Beschwerdeführers keine\nUngleichbehandlung dargestellt. Die Regierung verwies in diesem\nZusammenhang auf die Begründung des Landgerichts, wonach verantwortungsbewusste Motive allein ein zwangsweise durchzusetzendes\nUmgangsrecht nicht rechtfertigten könnten, wenn das Kind bei jedem\nZusammentreffen unter den zwischen den Eltern bestehenden Spannungen so\nleiden würde, dass seine weitere Entwicklung gestört wäre. Nach dem Gutachten\nwäre dies im vorliegenden Fall so gewesen. Das Landgericht habe somit seine\nEntscheidung nicht allein mit der Begründung getroffen, dass der Umgang dem\nKindeswohl nicht dienlich sei, sondern mit der stärkeren Begründung, dass er mit\ndem Kindeswohl nicht vereinbar wäre.\n3. Würdigung durch den Gerichtshof\n\n85\nArtikel 14 stellt nur eine Ergänzung der übrigen materiellrechtlichen\nBestimmungen der Konvention und der Protokolle dar. Er existiert nicht für sich\nallein, da er nur in Bezug auf den „Genuss der Rechte und Freiheiten“, die durch\ndiese Bestimmungen geschützt sind, Wirkung entfaltet. Obgleich die Anwendung\nUrteil Sahin ./. Deutschland 33\nvon Artikel 14 eine Verletzung dieser Bestimmungen nicht voraussetzt – und er\ninsoweit autonom ist - , kann es Raum für seine Anwendung nur geben, wenn\nder in Frage stehende Sachverhalt unter eine oder mehrere dieser\nBestimmungen fällt (siehe u.a. Urteil Abdulaziz, Cabales und Balkandali ./.\nVereinigtes Königreich vom 28. Mai 1985, Serie A Band 94, S. 35, Nr. 71, und\nUrteil Karlheinz Schmidt ./. Deutschland vom 18. Juli 1994, Serie A Band 291-B,\nS. 32, Nr. 22).\nDer Gerichtshof stellt fest, dass der Sachverhalt der vorliegenden\nRechtssache unter Artikel 8 der Konvention fällt (siehe oben Nr. 49) und dass\nArtikel 14 daher anwendbar ist.\n\n86\nZur Situation geschiedener Väter ehelicher Kinder gegenüber Vätern\nnichtehelicher Kinder stellt der Gerichtshof vorab fest, dass die einschlägigen\nBestimmungen des deutschen BGB, d.h. § 1634 Abs. 1 in Hinsicht auf nicht\nsorgeberechtigte Elternteile ehelicher Kinder und § 1711 Abs. 2 in Hinsicht auf\nVäter nichtehelicher Kinder, zur maßgeblichen Zeit unterschiedliche Regelungen\nenthielten (siehe oben Nr. 33-34). Ein Elternteil der ersten Gruppe hatte ein\ngesetzlich verankertes Recht auf Umgang, das eingeschränkt oder ausgeschlossen werden konnte, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich war,\nwährend der persönliche Umgang der letztgenannten Gruppe von einer\ngünstigen Entscheidung der Kindesmutter oder von einer Gerichtsentscheidung\nabhing, mit der festgestellt wurde, dass ein solcher Umgang dem Wohl des\nKindes diente.\n\n87\nIn Rechtssachen, die sich aus Individualbeschwerden ergeben, ist es\naber nicht Aufgabe des Gerichtshofs, die innerstaatlichen Rechtsvorschriften\nabstrakt zu prüfen; er muss vielmehr prüfen, in welcher Weise diese\nRechtsvorschriften unter den jeweiligen Umständen auf den Beschwerdeführer\nangewendet wurden. Der Gerichtshof hält es deshalb nicht für erforderlich zu\nprüfen, ob die deutschen Rechtsvorschriften als solche in der früheren Fassung,\nnämlich § 1711 Abs. 2 BGB, zwischen Vätern nichtehelicher Kinder und\nUrteil Sahin ./. Deutschland 34\ngeschiedenen Vätern in einer nicht zu rechtfertigenden Weise unterschieden\nhaben, die im Sinne von Artikel 14 diskriminierend wäre. Die vom Gerichtshof zu\nentscheidende Frage lautet, ob die Anwendung von § 1711 Abs. 2 BGB im\nvorliegenden Fall dazu geführt hat, dass der Beschwerdeführer im Vergleich zu\ndem Fall eines geschiedenen Ehepaars in nicht gerechtfertigter Weise\nunterschiedlich behandelt wurde (siehe Elsholz, a.a.O., Nr. 59).\n\n88\nDie Kammer kam zu dem Ergebnis, dass die deutschen Gerichte den\nBeschwerdeführer diskriminiert haben. Sie begründete dies wie folgt:\n„55. Die Sichtweise der deutschen Gerichte im vorliegenden Fall entspricht den\nzugrunde liegenden Rechtsvorschriften, die für Väter nichtehelicher Kinder eine\nandere, weniger günstige Stellung als für geschiedene Väter vorsahen. Im\nGegensatz zu geschiedenen Vätern hatten Väter nichtehelicher Kinder kein Recht\nauf Umgang mit ihren Kindern, und gegen die Verweigerung des Umgangs durch die\nMutter konnte ein Gericht nur entscheiden, wenn der Umgang „dem Wohl des\nKindes“ entsprach. Nach diesen Vorschriften und unter diesen Umständen war die\nBeweislast für den Vater eines nichtehelichen Kindes offenkundig schwer. Der\nentscheidende Punkt ist, dass die Gerichte Kontakte zwischen einem Kind und dem\nleiblichen Vater nicht prima facie als dem Wohl des Kindes dienlich ansahen und\neine Gerichtsentscheidung, mit der ein Umgang zugesprochen wurde, die Ausnahme\nvon der allgemeinen gesetzlichen Regelung bildete, nach der die Mutter über die\nBeziehungen des Kindes zum Vater bestimmte. Da somit die ablehnende Haltung\nder Mutter und die unvermeidlichen Spannungen zwischen den Eltern in einer\nstreitbeladenen Situation ungeachtet der verantwortungsbewussten Motive des\nVaters entscheidend dafür waren, ihm den Umgang zu verweigern, besteht Grund zu\nder Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführer als nichtehelicher Vater\nschlechter behandelt wurde als ein geschiedener Vater in einem Verfahren\nbetreffend den Ausschluss seines bestehenden Umgangsrechts.\n56. Im Sinne von Artikel 14 ist eine unterschiedliche Behandlung diskriminierend,\nwenn es für sie keine objektive und angemessene Rechtfertigung gibt, d.h. wenn mit\nihr kein legitimes Ziel verfolgt wird oder die eingesetzten Mittel zum angestrebten\nUrteil Sahin ./. Deutschland 35\nZiel nicht in einem angemessenen Verhältnis stehen. Außerdem haben die\nVertragsstaaten einen Ermessensspielraum bei der Beurteilung der Frage, ob und\ninwieweit Unterschiede bei ansonsten ähnlichen Situationen eine unterschiedliche\nBehandlung rechtfertigen (siehe Camp und Bourimi ./. die Niederlande, Individualbeschwerde Nr. 28369/95. Nr. 37, EuGHMR 2000-X).\n57. Nach der Spruchpraxis des Gerichtshofs kann nur, wenn sehr\nschwerwiegende Gründe vorgetragen werden, eine unterschiedliche Behandlung\nwegen nichtehelicher Geburt als mit der Konvention vereinbar angesehen werden\n(siehe o.a. Urteil Camp und Bourimi ./. die Niederlande, Nr. 38).\n58. Das Vorbringen der Regierung mit der allgemeinen Begründung, dass Väter\nnichtehelicher Kinder oftmals kein Interesse an Kontakten mit ihren Kindern hätten\nund eine nichteheliche Lebensgemeinschaft jederzeit verlassen könnten, überzeugt\nden Gerichtshof im vorliegenden Fall nicht.\n59. Diese Begründung trifft im Fall des Beschwerdeführers nicht zu. Er lebte zur\nZeit der Geburt des Kindes im Juni 1988 sogar mit der Mutter zusammen und\nunterhielt bis Oktober 1990 Kontakte zu ihr. Er hatte die Vaterschaft anerkannt und\nsich zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet. Noch wichtiger ist, dass er weiterhin aus\naufrichtigen Motiven konkretes Interesse an Kontakten mit dem Kind gezeigt hat.\n60. Wie die Regierung zu Recht betont hat, hat die Zahl der nichtehelichen\nLebensgemeinschaften zugenommen. Das Landgericht hat bei seiner Entscheidung\nim Fall des Beschwerdeführers erklärt, dass dringend eine Gesetzesreform nötig sei.\nBeim Bundesverfassungsgericht waren Verfassungsbeschwerden gegen diese\nRechtsvorschriften anhängig. Das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts ist\nschließlich im Juli 1998 in Kraft getreten.\nUrteil Sahin ./. Deutschland 36\nDer Gerichtshof möchte klarstellen, dass diese Neuregelung für sich nicht als\nBeweis dafür angesehen werden kann, dass die bisherige Regelung\nkonventionswidrig war. Gleichwohl zeigt sie, dass das Ziel der in Frage stehenden\ngesetzlichen Regelung, nämlich der Schutz der Interessen von Kindern und ihren\nEltern, auch ohne eine Unterscheidung wegen der Geburt hätte erreicht werden\nkönnen (siehe sinngemäß Urteil Inze ./. Österreich vom 28. Oktober 1987, Serie A\nBand 126, S. 18, Nr. 44).“\n\n89\nDie Große Kammer hat bereits in Hinsicht auf Artikel 8 der Konvention\nfestgestellt, dass die deutschen Gerichtsentscheidungen, mit denen der Umgang\nverweigert wurde, zum Wohl der Kindes getroffen wurden. Sie hat in diesem\nZusammenhang auf die Begründung der Gerichte hingewiesen, nämlich die\nerheblichen Spannungen zwischen den Eltern, die sich auf das Kind übertragen\nwürden, und dass zu befürchten sei, dass Besuche ihm schaden und seine\nungestörte Entwicklung in der Restfamilie der Mutter stören würden. Der Gerichtshof hat auch anerkannt, dass der Entscheidungsprozess dem\nBeschwerdeführer den erforderlichen Schutz seiner Interessen zuteil werden\nließ.\n\n90\nDer Gerichtshof muss demnach entscheiden, ob der Eingriff in das Recht\ndes Beschwerdeführers auf Achtung seines Familienlebens, der nach Artikel 8\nAbs. 2 an sich zulässig war, in einer diskriminierenden Weise erfolgte (siehe\nUrteil in der Rechtssache „betreffend bestimmte Aspekte der Gesetze über die\nBenutzung von Sprachen im Bildungswesen in Belgien“ (in der Sache selbst)\nvom 23. Juli 1968, Serie A Band 6, S. 33-34, Nr. 9; Urteil Nationale Union der\nbelgischen Polizei ./. Belgien vom 27. Oktober 1975, Serie A Band 19, S. 19, Nr.\n44; Rekvényi ./. Ungarn [GK], Individualbeschwerde Nr. 25390/94, ECHR 1999-\nIII, Nr. 67; siehe auch Ostafrikanische Asiaten ./. Vereinigtes Königreich,\nIndividualbeschwerde Nr. 4626/70 u.a., Bericht der Kommission vom 14.\nDezember 1973, Entscheidungen und Berichte 78, S. 67, Nr. 226).\nUrteil Sahin ./. Deutschland 37\n\n91\nDer Gerichtshof ist wie die Kammer der Auffassung, dass es zwischen\nder vorliegenden Rechtssache und der Rechtssache Elsholz Unterschiede gibt\n(Elsholz, a.a.O., Nr. 60-61). In der Rechtssache Elsholz hat der Gerichtshof\nfestgestellt, dass auf der Grundlage des vorliegenden Sachverhalts nicht\nbehauptet werden kann, dass ein geschiedener Vater besser behandelt worden\nwäre. Er hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass die deutschen Gerichte\nsich in ihren Entscheidungen ausdrücklich auf die Gefahr berufen haben, die für\ndie Entwicklung des Kindes bestanden hätte, wenn es den Kontakt mit seinem\nVater, dem Beschwerdeführer, gegen den Willen der Mutter wieder hätte\naufnehmen müssen, und dass sie festgestellt haben, dass der Kontakt für das\nKind schädlich wäre. Außerdem hatte das Bundesverfassungsgericht bestätigt,\ndass die ordentlichen Gerichte denselben Prüfmaßstab angelegt hatten, der auch\nbei einem geschiedenen Vater angelegt worden wäre.\n\n92\nIn der vorliegenden Rechtssache haben die deutschen Gerichte in der\nunvermeidlichen Situation, die von Differenzen zwischen den Eltern wegen der\ntiefen Abneigung der Mutter gegen den Beschwerdeführer und ihrer\nAbwehrhaltung ihm gegenüber geprägt war, festgestellt, dass nach § 1711\nAbs. 2 BGB nur besondere Umstände die Annahme rechtfertigen könnten, dass\ngleichwohl ein persönlicher Umgang des Beschwerdeführers mit dem Kind für\ndessen Wohlbefinden von bleibendem Vorteil sein würde. Im Hinblick darauf,\ndass diese Gerichte von den verantwortungsbewussten Motiven des\nBeschwerdeführers, seiner Bindung an sein Kind und seiner echten Zuneigung\nzu ihm überzeugt waren, haben sie die Beweislast für ihn höher angesetzt, als\nsie für geschiedene Väter nach § 1634 Abs. 1 BGB vorgesehen ist. Der\nGerichtshof weist ferner darauf hin, dass das Landgericht zwar eine Reform des\nRechts des nichtehelichen Kindes für dringend erforderlich hielt, aber ausdrücklich erklärte, dass es an die Norm des § 1711 Abs. 2 gebunden sei, die für Väter\nnichtehelicher Kinder eine schwächere Rechtsposition vorsah.\n\n93\nNach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ist eine\nunterschiedliche Behandlung im Sinne von Artikel 14 diskriminierend, wenn es\nUrteil Sahin ./. Deutschland 38\nfür sie keine objektive und angemessene Rechtfertigung gibt, d.h. wenn mit ihr\nkein legitimes Ziel verfolgt wird oder die eingesetzten Mittel zum angestrebten\nZiel nicht in einem angemessenen Verhältnis stehen. Die Vertragsstaaten haben\neinen Ermessensspielraum bei der Beurteilung der Frage, ob und inwieweit\ngewisse Unterschiede bei ansonsten ähnlichen Situationen eine unterschiedliche\nBehandlung rechtfertigen (siehe Abdulaziz, Cabales und Balkandali, a.a.O., S.\n35-36, Nr. 72).\n\n94\nWie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, kann nur, wenn sehr\nschwerwiegende Gründe vorgetragen werden, eine unterschiedliche Behandlung\nvon nichtehelicher und ehelicher Geburt als mit der Konvention vereinbar\nangesehen werden (siehe Mazurek ./. Frankreich, Individualbeschwerde\n34406/97, Nr. 49, ECHR 2000-II, und Camp und Bourimi ./. die Niederlande,\nIndividualbeschwerde Nr. 28369/95, Nr. 37-38, ECHR 2000-X). Dasselbe gilt für\neine unterschiedliche Behandlung des Vaters eines aus einer nichtehelichen\nLebensgemeinschaft hervorgegangenen Kindes gegenüber dem Vater eines\nKindes, das in einer ehelichen Gemeinschaft geboren wurde. Der Gerichtshof\nkann solche Gründe in der vorliegenden Rechtssache nicht erkennen.\n\n95\nFolglich ist Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 der Konvention verletzt\nworden.\nIV. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION\n\n96\nArtikel 41 der Konvention lautet:\nUrteil Sahin ./. Deutschland 39\n\"Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt\nworden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur\neine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht\nder Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies\nnotwendig ist.\"\nA. Schaden\n\n97\nIn dem Verfahren vor der Kammer hat der Beschwerdeführer drei\nMillionen EUR für materiellen und immateriellen Schaden verlangt. Die Kammer\nhat dem Beschwerdeführer 50.000 DM (etwa 25.565 EUR) als Entschädigung für\nden immateriellen Schaden hinsichtlich der von ihr festgestellten Verstöße gegen\ndie Artikel 8 und 14 zugesprochen, da er zumindest nicht die Gelegenheit\nbekommen habe, seine Interessen in dem Verfahren zur Umgangsregelung zu\nwahren, und durch verfahrensrechtliche Mängel und Diskriminierung verletzt\nworden sei.\n\n98\nIn dem Verfahren vor der Großen Kammer hat der Beschwerdeführer\n150.000 EUR mit der Begründung verlangt, dass der von der Kammer\nzugesprochene Betrag ihn nicht hinreichend für sein immenses Leid entschädige,\ndas zu einem Depressionszustand mit Beeinträchtigung seiner Arbeits- und\nLeistungsfähigkeit geführt habe.\n\n99\nDie Regierung machte geltend, der Beschwerdeführer habe keinen\nKausalzusammenhang zwischen der Verweigerung des Umgangs und seiner\nArbeitsfähigkeit nachgewiesen. Unter Bezugnahme auf frühere Urteile in\nUmgangssachen regte sie an, höchstens einen Betrag zwischen 35.000 und\n55.000 DM (19.895 EUR bis 28.120 EUR) als Entschädigung für immateriellen\nSchaden zuzusprechen.\nUrteil Sahin ./. Deutschland 40\n\n100\nDie Große Kammer hat zwar einen Verstoß gegen Artikel 14 in\nVerbindung mit Artikel 8 der Konvention, nicht aber einen Verstoß gegen das\nmaterielle Recht auf Achtung des Familienlebens nach Artikel 8 selbst\nfestgestellt. Die Diskriminierung bei der Ausübung seines Rechts auf Achtung\nseines Familienlebens muss bei dem Beschwerdeführer Kummer und Frustration\nausgelöst haben; dies kann durch die Feststellung einer Konventionsverletzung\nallein nicht hinreichend wiedergutgemacht werden. Der Gerichtshof entscheidet\nnach Billigkeit und spricht dem Beschwerdeführer 20.000 EUR als\nEntschädigung zu.\nB. Kosten und Auslagen\n\n101\nIn dem Verfahren vor der Kammer verlangte der Beschwerdeführer\n13.046,17 DM (etwa 6.670 EUR) für Kosten und Auslagen vor den deutschen\nGerichten.\n\n102\nDie Kammer war der Auffassung, dass nur in Bezug auf einen Teil der\nKosten und Auslagen der Nachweis erbracht wurde, dass sie in Zusammenhang\nmit dem Verfahren zur Umgangsregelung tatsächlich und notwendigerweise\nentstanden sind, und sprach dem Beschwerdeführer 8.000 DM (etwa 4.090 EUR)\nzu.\n\n103\nIn dem Verfahren vor der Großen Kammer machte der\nBeschwerdeführer einen Betrag von insgesamt 5.731,73 EUR geltend, und zwar\n4.980,13 EUR im Hinblick auf die deutschen Gerichtsverfahren und weitere\n751,60 EUR für entstandene Anwalts- und Gerichtskosten sowie\nÜbersetzungsdienste (251,60 EUR).\n\n104\nDie Regierung wandte ein, dass der vom Beschwerdeführer im Hinblick\nauf das Verfahren zur Umgangsregelung insgesamt geltend gemachte Betrag zu\nUrteil Sahin ./. Deutschland 41\nhoch sei, weil er zum Teil nicht nachgewiesen habe, dass die Auslagen in dem\nVerfahren zur Umgangsregelung entstanden seien, und die Anwaltsgebühren\nteilweise den gesetzlichen Gebührenanspruch überstiegen.\n\n105\nKosten und Auslagen werden nach Artikel 41 nur erstattet, wenn\nnachgewiesen wird, dass sie tatsächlich und notwendigerweise entstanden sind\nund der Höhe nach angemessen waren (siehe Urteil Sunday Times ./.\nVereinigtes Königreich (Artikel 50) vom 6. November 1980, Serie A Band 38, S.\n13, Nr. 23). Darüber hinaus sind Anwalts- und Gerichtskosten nur\nerstattungsfähig, soweit sie sich auf die festgestellte Verletzung beziehen (siehe\nBeyeler ./. Italien (gerechte Entschädigung) [GK], Individualbeschwerde\n33202/96, Nr. 27, 28. Mai 2002).\n\n106\nDer Gerichtshof hat festgestellt, dass Artikel 14 in Verbindung mit dem\nVorbringen des Beschwerdeführers nach Artikel 8 verletzt worden ist, denn er ist\nder Auffassung, dass die deutschen Gerichtsverfahren diskriminierend waren. Er\nentscheidet nach Billigkeit und spricht dem Beschwerdeführer einen Betrag von\n4.500 EUR zu.\nC. Verzugszinsen\n\n107\nDer Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der\nVerzugszinsen den Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der\nEuropäischen Zentralbank zuzüglich 3 Prozentpunkte zugrunde zu legen.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF\n1. einstimmig, dass er die Rüge des Beschwerdeführers in Bezug auf die\nBlindheit eines der am deutschen Gerichtsverfahren beteiligten Richter nicht zur\nEntscheidung annehmen kann;\nUrteil Sahin ./. Deutschland 42\n2. einstimmig, dass die prozessualen Einreden der Regierung im Übrigen\nzurückgewiesen werden;\n3. mit zwölf zu fünf Stimmen, dass Artikel 8 der Konvention nicht verletzt worden\nist;\n4. einstimmig, dass Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 der Konvention verletzt\nworden ist;\n5. einstimmig,\na) dass der beklagte Staat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten die\nfolgenden Beträge zuzüglich gegebenenfalls zu berechnender Steuern zu\nzahlen hat:\ni) 20.000 EUR (zwanzigtausend Euro) in Bezug auf den immateriellen\nSchaden;\nii) 4.500 EUR (viertausendfünfhundert Euro) in Bezug auf Kosten und\nAuslagen;\nb) dass nach Ablauf der genannten Frist von drei Monaten bis zur\nAuszahlung für die obengenannten Beträge einfache Zinsen in Höhe eines\nZinssatzes anfallen, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending\nrate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei\nProzentpunkte entspricht;\n6. einstimmig, dass die Forderung des Beschwerdeführers nach gerechter\nEntschädigung im Übrigen zurückgewiesen wird.\nUrteil Sahin ./. Deutschland 43\nGeschehen in Englisch und in Französisch und verkündet in öffentlicher\nSitzung am 8. Juli 2003 im Menschenrechtsgebäude in Straßburg.\nLuzius WILDHABER Paul MAHONEY\nKanzler Präsident\nGemäß Artikel 45 Abs. 2 der Konvention und Artikel 74 Abs. 2 der\nVerfahrensordnung des Gerichtshofs sind diesem Urteil die folgenden\nMeinungen beigefügt:\na) Teilweise abweichende Meinung von Herrn Rozakis, der sich Frau Tulkens\nangeschlossen hat,\nb) Abweichende Meinung von Herrn Ress, der sich Herr Pastor Ridruejo und\nHerr Türmen angeschlossen haben.\nL.W.\nP.J.M.\nUrteil Sahin ./. Deutschland 44\nTEILWEISE ABWEICHENDE MEINUNG VON RICHTER ROZAKIS, DER SICH\nRICHTERIN TULKENS ANGESCHLOSSEN HAT\nLeider kann ich mich der Mehrheit in ihrer Entscheidung, dass Artikel 8 in\ndieser Rechtssache nicht verletzt worden ist, nicht anschließen. Ich bin der\nAnsicht, dass unter den Umständen des vorliegenden Falls sowohl Artikel 8 als\nauch Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 verletzt worden sind. Die folgenden\nGründe haben mich veranlasst, in Bezug auf die Verletzung von Artikel 8 (für sich\ngenommen) einen anderen Standpunkt zu beziehen als die Mehrheit:\n1. Aus dem Sachverhalt sind einige Punkte hervorzuheben, die bei der\nEntscheidung über die Verantwortung des Staates nach Artikel 8 Kernfragen\ndarstellen: der Umstand, dass das Kind sehr jung war, das gute Verhältnis des\nKindes zum Vater, als die Eltern noch zusammenlebten, und die „Passivität“ der\nGerichte bei ihrer Annahme, dass die Fortsetzung des Umgangs zwischen dem\nKind und seinem Vater dem Kind schaden würde, und in Verbindung damit die\nTatsache, dass die Gerichte das Kind nicht persönlich angehört und eine weitere\nEinbindung des Vaters in das Verfahren nicht zugelassen haben.\nEs sollte sogar von Anfang an unterstrichen werden, dass das Kind in der Zeit\ndes Rechtsmittelverfahrens noch nicht einmal vier Jahre und, als die\nEntscheidung des Landgerichts erging, erst fünf Jahre alt war. Es kann ohne\nweiteres davon ausgegangen werden, dass das Kind in diesem Alter für flexible\nÄnderungen in seinem Leben noch offen war, auch für eine neue Regelung des\nregelmäßigen Umgangs mit seinem Vater in einer neutralen Umgebung. In\ndiesem Punkt liegt ein wesentlicher Unterschied zur Rechtssache Sommerfeld ./.\nDeutschland; dort war das junge Mädchen reif genug, um im Hinblick auf das\nVerhältnis zu seinem Vater selbst zu entscheiden, was es wollte, und diesem\nFaktor kam bei der Bewertung der dortigen Situation großes Gewicht zu.\nHierzu ist festzustellen, dass aus dem Sachverhalt nicht darauf geschlossen\nwerden kann, dass das Kind den Umgang mit seinem Vater abgelehnt hat. Wie\nUrteil Sahin ./. Deutschland 45\nes scheint, war sein Verhältnis zum Vater in der Zeit, als seine Eltern noch als\nPaar zusammenlebten, normal und ohne besondere Vorkommnisse, und in der\ninneren Anteilnahme des Vaters zeigte sich seine Liebe und echte Zuneigung zu\nihr.\nEs sollte unterstrichen werden, dass sich aus dem Sachverhalt eindeutig\nergibt, dass die Gerichtsentscheidungen auf der bloßen – in der ersten Instanz\nnoch nicht einmal durch wissenschaftliche Erkenntnisse untermauerten -\nAnnahme beruhten, dass fortdauernde Beziehungen des Kindes zu seinem Vater\ndem Wohl des Kindes schaden würden, weil die Mutter ihren früheren Partner\nentschieden ablehnte und dies für das Wohl des Kindes Folgen haben könnte.\nDie Gerichte gelangten zu ihren Schlussfolgerungen, ohne das Kind überhaupt\nanzuhören, ohne den Vater ernsthaft in das Verfahren einzubinden und\nselbstverständlich auch ohne sich zu bemühen, einen gerechten Ausgleich\nzwischen den betroffenen Interessen herbeizuführen und die bestehenden\nSchwierigkeiten in der Dreiecksbeziehung durch Erarbeitung und Durchsetzung\neiner Kompromisslösung zu beheben.\n2. Dass die nationalen Gerichte dem Vater den Umgang verboten haben, war\neine radikale Maßnahme, die das Recht des Vaters und der Tochter (bezogen\nauf ihren Vater) auf Achtung ihres Familienlebens nicht nur vorübergehend\nbeeinträchtigt, sondern in Wirklichkeit völlig vernichtet hat. Es war eine\nMaßnahme, mit der die erforderlichen Voraussetzungen für die permanente\nEntfremdung der Tochter von ihrem leiblichen Vater geschaffen wurden, die\nspäter leicht dazu führen könnte, dass das Kind jegliches Bekenntnis zu\nemotionalen Bindungen und das Bedürfnis nach weiteren Kontakten verneint. Wir\nhaben es vorliegend also nicht mit einer zeitweiligen Maßnahme, die in der\nZukunft durch Aufhebung des Verbots geheilt werden kann, sondern mit einer\nMaßnahme zu tun, die für das Recht der betroffenen Personen im Kern dauernde\nFolgen hat.\nUrteil Sahin ./. Deutschland 46\n3. Das Recht eines Elternteils auf Umgang mit seinem Kind ist ein minimales\nRecht. Es kann nicht gleichgesetzt werden mit dem Sorgerecht, bei dem die\nnationalen Behörden in Bezug auf die Interessen der Beteiligten und das\nKindeswohl einen großen Ermessensspielraum haben. Wie der Gerichtshof in Nr.\n65 des Urteils zu Recht hervorgehoben hat, ergibt sich aus seiner ständigen\nRechtsprechung Folgendes: „Einer genaueren Kontrolle bedarf es jedoch bei\nweitergehenden Beschränkungen [als der des Sorgerechts], wie beispielsweise\nbei Einschränkungen des Umgangsrechts der Eltern durch diese Behörden,\nsowie bei gesetzlichen Maßnahmen, die den wirksamen Schutz des Rechts von\nEltern und Kindern auf Achtung ihres Familienlebens gewährleisten sollen.\nSolche weitergehenden Beschränkungen bergen die Gefahr, dass die\nFamilienbeziehungen zwischen einem kleinen Kind und einem oder beiden\nElternteilen endgültig abgeschnitten werden“. Daraus folgt, dass bei der\nAbwägung der verschiedenen Faktoren, die bei der Entscheidung über die\nNotwendigkeit des Eingriffs in einer demokratischen Gesellschaft zu\nberücksichtigen sind, die Radikalität der Verbotsmaßnahme in einer Situation\ngewichtet werden muss, in welcher der Elternteil ein Mindestmaß an\nFamilienleben genießt und das Ziel in den meisten Fällen einfach darin besteht,\ndie Fortdauer der emotionalen Bindungen zwischen dem Elternteil und dem Kind\nzu gewährleisten.\n4. Grundlage für den Standpunkt der nationalen Gerichte in Bezug auf das\nRecht des Vaters auf Umgang mit seiner Tochter war, wie sie selbst ausgeführt\nhaben, das innerstaatliche Recht, insbesondere § 1711 BGB betreffend den\nUmgang mit einem nichtehelichen Kind. Das Recht sieht eindeutig vor, dass die\nsorgeberechtigte Person über den Umgang des Vaters mit dem Kind entscheidet\n(Absatz 1) und dass, „[w]enn ein persönlicher Umgang mit dem Vater dem Wohl\ndes Kindes dient, [...] das Vormundschaftsgericht entscheiden [kann], dass dem\nVater die Befugnis zum persönlichen Umgang zusteht...”.\nDer Gerichtshof hat in seinem Urteil die Auffassung vertreten, dass die\nAuswirkungen dieser innerstaatlichen Bestimmungen auf die Ausübung des\nUrteil Sahin ./. Deutschland 47\nRechts eines Elternteils auf Familienleben eine Streitfrage darstellen, die unter\nArtikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 fällt, und zwar als ein Problem der\nungerechtfertigten Diskriminierung eines nichtehelichen Vaters im Vergleich zu\neinem Elternteil eines ehelichen Kindes (§ 1634 BGB), und er hat diese Auffassung zu Recht vertreten, denn der nicht sorgeberechtigte Elternteil eines\nehelichen Kindes hatte ein Recht auf persönlichen Umgang mit dem Kind,\nwährend im Fall eines nichtehelichen Kindes ein solches Recht nicht vorgesehen\nwar.\nAbgesehen von der Frage der Diskriminierung zeigt die zur maßgeblichen Zeit\ngeltende gesetzliche Regelung, nach der die Ehe der bestimmende Faktor für\nelterliche Rechte war, eindeutig, dass das Gesetz nicht darauf bedacht war,\neinen vorrangigen Wert des Familienlebens im Sinne der Konvention, sondern\nlediglich seine förmliche Ausprägung zu schützen. Ich habe Zweifel, ob ein\nsolches Ziel des Gesetzes, das einem zeremoniellen Aspekt des Familienlebens\nbesonderes Gewicht beimisst, nicht aber den realen Aspekten, die den Begriff\nder Familie in einer modernen Gesellschaft ausmachen, nach Artikel 8 Abs. 2 als\nlegitim angesehen werden kann.\nAber selbst wenn unterstellt wird, dass das Ziel legitim war, oder auch nur,\ndass es weiter gefasst war und nicht einfach nur einem institutionellen Aspekt\ndes Familienlebens dienen sollte, bleibt die Frage, ob wir es als „in einer\ndemokratischen Gesellschaft notwendig“ hinnehmen, wenn das Gesetz wie in §\n1711 Abs. 1 grundsätzlich davon ausgeht, dass die sorgeberechtigte Person\n(stets die Mutter) den Umgang des Kindes mit dem Vater bestimmt und dass das\nGericht bei der Entscheidung darüber, ob ein Vater die Befugnis zum persönlichen Umgang mit seinem Kind erhält, das Wohl des Kindes – natürlich gekoppelt\nan das Interesse der Mutter – als allein maßgeblich anzusehen hat. Dass ein\nVater sein Recht auf Familienleben nach Artikel 8 in Situationen, die für ein Kind\nnicht schädlich sind, auszuüben wünscht, reicht rechtlich gesehen nicht aus, um\nihm die Ausübung dieses elementaren menschenrechtlichen Privilegs zu\ngestatten.\nUrteil Sahin ./. Deutschland 48\nWie ich bereits ausgeführt habe, waren die nationalen Gerichte stark\nbeeinflusst von dieser Gesetzesbestimmung und von der Bedeutung, die sie den\nWünschen der Mutter bei der Entscheidung über das Recht des Vaters auf\nHerbeiführung oder Beibehaltung von Kontakten mit seinem Kind beimaß. Ich bin\nder Meinung, dass Artikel 8 durch diese gesetzliche Regelung und die\nModalitäten ihrer Anwendung durch die nationalen Gerichte verletzt worden ist.\nUrteil Sahin ./. Deutschland 49\nABWEICHENDE MEINUNG DES RICHTERS RESS, DER SICH DIE RICHTER\nPASTOR RIDRUEJO UND TÜRMEN ANGESCHLOSSEN HABEN\n1. Wie in der Rechtssache Sommerfeld ./. Deutschland können wir uns leider\nnicht der Meinung der Mehrheit anschließen, die der Auffassung ist, dass Artikel\n8 nicht verletzt worden ist.\n2. Die grundsätzliche Frage, die sich in dieser Rechtssache nach Artikel 8\nstellt, betrifft die sich aus diesem Artikel ergebenden Verfahrenserfordernisse, die\nder Gerichtshof bereits mehrfach entwickelt und klargestellt hat. Ein wesentliches\nErfordernis im Hinblick auf das Recht der Eltern auf Umgang mit ihren Kindern\nist, dass es gesetzliche Vorkehrungen geben muss, die darauf ausgerichtet sind,\neinen wirksamen Schutz des Rechts von Eltern und Kindern auf Achtung ihres\nFamilienlebens zu gewährleisten (siehe Elsholz ./. Deutschland [GK]\nIndividualbeschwerde Nr. 25735/94, Nr. 49, ECHR 2000-VIII; Kutzner ./.\nDeutschland, Individualbeschwerde Nr. 46544/99, Nr. 65-66, ECHR 2002-I, und\nCovezzi und Morselli ./. Italien, Individualbeschwerde Nr. 52763/99, 9. Mai 2003).\nEin entscheidender Aspekt dieses „elterlichen Rechts auf Umgang“ liegt in der\nFrage, ob der Beschwerdeführer in den Entscheidungsprozess als Ganzes so\nweit eingebunden war, dass der erforderliche Schutz seiner Interessen\ngewährleistet war. Die prozessuale Regel sollte sein, wie zuerst in der Rechtssache Elsholz (a.a.O.) festgestellt wurde, dass die nationalen Gerichte die\nschwierige Frage des Kindeswohls auf der Grundlage eines mit Gründen\nversehenen und aktuellen psychologischen Gutachtens bewerten und dass das\nKind, soweit möglich, von dem psychologischen Sachverständigen und dem\nGericht „angehört“ wird.\n3. Wir sind der Auffassung, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall\nin den Entscheidungsprozess nicht hinreichend eingebunden war, weil seine\ndamals 5-jährige Tochter, zu der er mehr als zwei Jahre lang, als er mit der\nMutter des Kindes zusammenlebte, Beziehungen hatte, nicht persönlich angehört\nwurde. Für das Amtsgericht waren bei der Ablehnung des Antrags des\nUrteil Sahin ./. Deutschland 50\nBeschwerdeführers auf Umgang mit seiner Tochter „die erheblichen Differenzen\nzwischen den Eltern“ und die Abwehrhaltung der Mutter gegenüber jeglichen\nKontakten zwischen dem Kind und dem Vater entscheidend, obwohl das Gericht\nsich der echten Zuneigung des Vaters zu seiner Tochter bewusst war. Die vom\nLandgericht angehörte Sachverständige kam zu dem Schluss, dass die\nEinräumung eines Umgangsrechts ohne vorangehende Gespräche zur\nÜberwindung der Konflikte zwischen den Eltern nicht dem Wohle des Kindes\ndienen würde. Dies würde – mit anderen Worten - bedeuten, dass der Vater\nohne Zustimmung der Mutter nie ein Umgangsrecht erhalten würde. Unter diesen\nUmständen kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Mutter versucht hat,\ndas Kind seinem biologischen Vater vollständig zu entfremden. Ermöglicht wurde\ndieses Verhalten - zumindest mehr oder weniger - durch die rechtliche Situation\nzur maßgeblichen Zeit nach § 1711 BGB.\n4. Wie die Kammer ausgeführt hat (Nr. 47 und 48) hat sogar die\nSachverständige selbst das Kind nicht zu seinem Vater befragt. Auch wenn der\nWille und die Wünsche eines 5-jährigen Mädchens für die Frage des Umgangs\nnicht entscheidend sein können, wäre es gleichwohl für die Feststellung der\nwahren Wünsche des Kindes durch die Sachverständige wichtig gewesen, die\nAntwort des Kindes auf die Frage, ob es seinen Vater sehen wolle, zu kennen.\nDie Schlussfolgerungen der Kammer, dass „zutreffende und vollständige\nInformationen über das Verhältnis des Kindes zum Beschwerdeführer als dem\nElternteil, der Umgang mit dem Kind beantragt hat, [...] für die Feststellung der\nwahren Wünsche eines Kindes und somit für die Herbeiführung eines gerechten\nAusgleichs zwischen den betroffenen Interessen [unerlässlich sind]“ (Nr. 48 des\nUrteils der Kammer), können wir nur unterstreichen.\n5. In der vorliegenden Rechtssache ebenso wie in der Rechtssache\nSommerfeld hat das im Zeitpunkt der Entscheidungen der nationalen Gerichte\ngeltende Recht – d.h. die unterschiedliche Behandlung von Vätern nach ihrer\nStellung als Väter nichtehelicher und ehelicher Kinder – die gesamten\nGerichtsverfahren beeinflusst und deshalb nicht nur Artikel 8 in Verbindung mit\nUrteil Sahin ./. Deutschland 51\nArtikel 14 verletzt, sondern auch in erheblichem Maß zu einer Verletzung von\nArtikel 8 für sich genommen beigetragen. Der Beschwerdeführer befand sich von\nAnfang an in der ziemlich schwierigen rechtlichen Lage, nachweisen zu müssen,\ndass der persönliche Umgang mit dem Kind dem Wohl des Kindes dienen würde;\nbei ehelichen Kindern hingegen wird dies in der Regel unterstellt und der\nUmgang kann nur verweigert werden, wenn er kindeswohlwidrig ist. Väter\nnichtehelicher Kinder müssen dagegen nachweisen, dass der persönliche\nUmgang mit dem Kind eindeutig dem Wohl des Kindes dient. Aufgrund dieser\nVorschrift befand sich der Beschwerdeführer, Herr Sahin, in einer sehr\nungünstigen Situation. Um beweisen zu können, dass der weitere Umgang dem\nWohl seiner Tochter diente, musste er die ausdrückliche Abwehrhaltung der\nMutter des Kindes überwinden. Für den Nachweis, dass ein solcher Umgang das\nVerhältnis zwischen Mutter und Kind nicht stören würde, wäre es erforderlich\ngewesen, mit dem Kind über seinen Vater zu sprechen. Die Tatsache, dass\nweder die psychologische Sachverständige noch das Gericht selbst, das in\nAnbetracht des Alters des Kindes besondere Vorkehrungen hätte treffen können,\nden Vater gegenüber dem Kind in irgendeiner Weise erwähnt haben, bedeutete,\ndass der Vater die Beweislast zu tragen hatte. Es gibt keine befriedigende\nAntwort auf die Frage, was er noch hätte tun können, um zu beweisen, dass\nBeziehungen zu seinem Vater dem Wohl des Kindes dienen würden; bei einem\nehelichen Kind wäre dies nach dem zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblichen Recht unterstellt worden.\nDa der Beschwerdeführer in den Entscheidungsprozess insoweit nicht\nhinreichend eingebunden war, als ihm die Gelegenheit zu einem direkten\nGespräch mit seiner Tochter innerhalb oder außerhalb des Gerichtssaals auch im\nBeisein der psychologischen Sachverständigen verweigert wurde, und er zudem\ndie Beweislast in Bezug auf das Wohl des Kindes zu tragen hatte, sind wir zu\ndem Ergebnis gekommen, dass Artikel 8 verletzt worden ist.","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139232","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2003-07-08/30943-96","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":20},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139232","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139232"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2003-07-08/30943-96","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139232","retrieved":"2026-07-29 08:43:29.268585+00:00"}}