{"status":"available","doknr":"001-139223","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2003:0612JUD004467298","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Kammer","decided":"2003-06-12","aktenzeichen":"44672/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG, 1. dass Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e) der Konvention nicht verletzt worden ist; dass Artikel 5 Abs. 4 der Konvention in Ermangelung einer Rechtmäßigkeitsprüfung betreffend die zweite vorläufige Unterbringung des Beschwerdeführers verletzt worden ist; dass Artikel 5 Abs. 4 unter dem Blickwinkel der kurzen Frist nicht verletzt worden ist; dass es nicht geboten ist, die Rügen aus den Artikeln 6 Abs. 1 und 13 der Konvention gesondert zu würdigen; 5. dass a) der beklagte Staat dem Beschwerdeführer innerhalb von drei Monaten, nachdem das Urteil gemäß Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig geworden ist, den Betrag in Höhe von 3.500 € (dreitausendfünfhundert Euro) wegen des Nichtvermögensschadens und den Betrag von 6.500 € (sechstausendfünfhundert Euro) für Kosten und Auslagen zu zahlen hat, zuzüglich der Beträge, die als Steuer möglicherweise angefallen sind; b) diese Beträge nach Ablauf der genannten Frist und bis zur Zahlung um einfache Zinsen zu einem Satz entsprechend demjenigen der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank, der in diesem Zeitraum Gültigkeit hat, zu erhöhen sind, zuzüglich drei Prozentpunkten; 6. dass der Antrag auf gerechte Entschädigung im Übrigen zurückgewiesen wird.","text_plain":"Urteile\nEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Dritte Sektion\nNichtamtliche deutsche Übersetzung aus dem Französischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n12/06/03 - Rechtssache H. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde\nNr. 44672/98)\nU R T E I L\nSTRASSBURG\n12. Juni 2003\nDieses Urteil wird unter den in Artikel 44 Absatz 2 der Konvention\naufgeführten Bedingungen endgültig. Es wird gegebenenfalls noch\nredaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache H. . /. Deutschland\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Dritte Sektion) als Kammer durch\ndie folgenden Richter:\nHerrn I. CABRAL BARRETO, Präsident,\nHerrn G. RESS,\nHerrn L. CAFLISCH,\nHerrn R. TÜRMEN,\nHerrn B. ZUPANČIČ,\nFrau H.S. GREVE,\nHerrn K. TRAJA,\nsowie dem Kanzler der Sektion, Herrn V. BERGER,\nnach Beratung in nichtöffentlicher Sitzung am 21. März 2002 und am 22. Mai 2003\ndas folgende Urteil erlassen, das am letztgenannten Tag angenommen worden ist:\nVERFAHREN\n\n1\nDem Fall liegt eine gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Beschwerde\n(Nr. 44672/98) zugrunde, die der deutsche Staatsangehörige E. H. (\"der Beschwerdeführer\")\nbei der Europäischen Kommission für Menschenrechte (\"die Kommission\") aufgrund des\nfrüheren Artikels 25 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten\n(\"die Konvention\") am 23. September 1998 erhoben hatte.\n\n2\nDer Beschwerdeführer wird vor dem Gerichtshof von Rechtsanwalt C. Lenz aus\nStuttgart vertreten. Die deutsche Regierung (\"die Regierung\") wurde von ihrem\nVerfahrensbevollmächtigten, Herrn Klaus Stoltenberg, Ministerialdirigent im\nBundesministerium der Justiz, vertreten.\n\n3\nDer Beschwerdeführer rügte eine Verletzung der Artikel 5 Absätze 1 und 4, 6 Absatz 1\nund 13 der Konvention.\n\n4\nDie Beschwerde ist dem Gerichtshof am 1. November 1998, dem Zeitpunkt des\nInkrafttretens des Protokolls Nr. 11 zur Konvention (Artikel 5 Abs. 2 des Protokolls Nr. 11),\nvorgelegt worden.\n\n5\nDie Beschwerde ist der Dritten Sektion des Gerichtshofs zugewiesen worden\n(Artikel 52 Abs. 1 der Verfahrensordnung). In dieser Sektion ist die für die Prüfung der\nRechtssache vorgesehene Kammer (Artikel 27 Abs. 1 der Konvention) gemäß Artikel 26\nAbs. 1 der Verfahrensordnung gebildet worden.\n\n6\nAm 1. November 2001 hat der Gerichtshof die Zusammensetzung seiner Sektionen\n(Artikel 25 Abs. 1 der Verfahrensordnung) geändert. Diese Beschwerde ist der so\numgebildeten Dritten Sektion zugewiesen worden (Artikel 52 Abs. 1).\n\n7\nMit Entscheidung vom 21. März 2002 hat die Kammer die Beschwerde für teilweise\nzulässig erklärt.\n\n8\nSowohl der Beschwerdeführer als auch die Regierung haben schriftliche\nStellungnahmen zur Begründetheit der Rechtssache vorgelegt (Artikel 59 Abs. 1 der\nVerfahrensordnung).\nSACHVERHALT\nI. DIE UMSTÄNDE DES FALLES\n1. Vorgeschichte und Erstunterbringung des Beschwerdeführers\n\n9\nDer Beschwerdeführer ist 1944 geboren und in F. wohnhaft.\n\n10\nAm 19. Dezember 1994 gewährte das Amtsgericht Weißenburg in Bayern dem\nBeschwerdeführer auf seinen Antrag hin ein Umgangsrecht mit seiner 1992 nichtehelich\ngeborenen Tochter. Vier Monate zuvor hatten sich der Beschwerdeführer und die\nKindesmutter getrennt. Diese Entscheidung wurde von der Mutter angefochten. Am 19. Juni\n1995 hat das Landgericht Ansbach diesen Beschluss aufgehoben und dem\nBeschwerdeführer das Umgangsrecht mit der Begründung entzogen, dass das Kindeswohl\nim Augenblick jeglichen Umgang mit dem Vater verbiete.\n\n11\nAuf Veranlassung des Landratsamtes Weißenburg-Gunzenhausen ist der\nBeschwerdeführer am 30. März 1995 durch die Polizei festgenommen und der Amtsärztin\ndes Staatlichen Gesundheitsamts vorgeführt worden. Im Anschluss an die Untersuchung des\nBeschwerdeführers durch die Ärztin und deren Schlussfolgerung, dass der Verdacht auf eine\npsychische Erkrankung vorliege, hat das Landratsamt die vorläufige Unterbringung des\nBeschwerdeführers in der Psychiatrie des Bezirkskrankenhauses Ansbach angeordnet. Mit\nBeschluss vom 31. März 1995 hat das Vormundschaftsgericht Ansbach die vorläufige\nUnterbringung des Beschwerdeführers zwecks Vorbereitung eines Gutachtens zur\nFeststellung der Voraussetzungen einer endgültigen Unterbringung bestätigt. Diese\nMaßnahme ist zweimal verlängert worden. Im Verlauf dieses Verfahrens ist am 28. April\n1995 von den Ärzten W. und T. des Bezirkskrankenhauses ein psychiatrisches Gutachten\nerstellt worden mit der Diagnose, es liege eine paranoide Psychose und demnach\nFremdgefährdung vor. Bei dem Gutachten stützten sie sich auf eine Exploration des\nBeschwerdeführers trotz dessen Ablehnung zur Kooperation sowie auf die Angaben durch\ndie ehemalige Lebensgefährtin und deren Vater, die von der Polizei eingeholt wurden. Wie\naus einem Schreiben des mit der Sache befassten Richters am Vormundschaftsgericht vom\n18. Mai 1995 hervorgeht, hat dieser im Anschluss an zwei Eingaben des Beschwerdeführers\ndie beiden Ärzte befragt, ob und in welchem Maße die ihnen zur Verfügung gestandenen\nInformationen eine hinlängliche Grundlage für die getroffene Schlussfolgerung angesichts\nder Weigerung des Beschwerdeführers zur Untersuchung darstellen würden. Dem\nGerichtshof ist nicht bekannt, ob die Ärzte diese Frage beantwortet haben.\n\n12\nDer Beschwerdeführer hat gegen die ursprüngliche Anordnung und gegen die beiden\nVerlängerungen Beschwerde eingelegt. Das Landgericht Ansbach hat die Beschwerde des\nBeschwerdeführers jedes Mal mit der Begründung verworfen, dass die Beschwerden\ngegenstandslos geworden seien, da die Unterbringungsmaßnahme durch eine neue ersetzt\nworden sei. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat die Entscheidungen des\nLandgerichts bestätigt. Die Tatsache, dass die Beschwerden des Beschwerdeführers gegen\ndie vorläufige Unterbringung dreimal verworfen worden seien, da er nicht mehr durch die\nBeschlüsse über die Anordnung der Maßnahmen beschwert war, könne dem Landgericht\nnicht zum Vorwurf gemacht werden, da dieses die Verfahren mit der gebotenen\nBeschleunigung betrieben habe.\n2. Die zweite Unterbringung des Beschwerdeführers\n\n13\nAm 15. September und 24. Oktober 1995 ist der Beschwerdeführer vom\nGesundheitsamt Freiburg im Breisgau untersucht worden, das keine eine Unterbringung\nrechtfertigende Anomalie feststellte. Weitere psychiatrische Gutachten, die auf Antrag des\nBeschwerdeführers zwischen Juli 1995 und Mai 1996 erstellt wurden, kamen zu dem\ngleichen Ergebnis, u.a. dasjenige des Dr. W. aus Basel (achtfache Untersuchung des\nBeschwerdeführers), des Dr. Z aus München (zwei Untersuchungen) und des Dr. K. aus\nFreiburg i. Br. (zwei Untersuchungen). Einige von ihnen bezweifelten die Stichhaltigkeit des\nGutachtens vom 28. April 1995, weil es sich hauptsächlich auf die schriftlichen Angaben der\nfrüheren Lebensgefährtin und ihres Vaters stütze.\n\n14\nAm 9. Januar 1996 untersagte das Amtsgericht Weißenburg dem Beschwerdeführer\njeglichen Umgang mit seiner Tochter.\n\n15\nAm 19. Juli 1996 wies das Amtsgericht Freiburg i.Br. den Antrag der\nStaatsanwaltschaft Ansbach auf Errichtung einer Betreuung für den Beschwerdeführer mit\nder Begründung zurück, dass unter Berücksichtigung der ärztlichen Gutachten und des\nVerhaltens des Beschwerdeführers vor Gericht nichts auf die Erforderlichkeit einer\nBetreuung schließen lasse. In einem anderen Verfahren zum Entzug der Fahrerlaubnis hat\ndas Verwaltungsgericht Ansbach mit Gerichtsbescheid vom 31. Juli 1996 das Gutachten\nvom 28. April 1995 in Zweifel gezogen und dem Beschwerdeführer die Fahrerlaubnis\nwiedererteilt.\n\n16\nAm 30. Oktober 1996 rief die frühere Lebensgefährtin des Beschwerdeführers die\nPolizei an und teilte mit, dass der Beschwerdeführer sie bedrohe. Die Polizeibeamten fanden\nden Beschwerdeführer am Eingang des Hauses seiner früheren Lebensgefährtin vor und\nverbrachten ihn zum örtlichen Bahnhof. Nach einem heftigen Streit zwischen dem\nBeschwerdeführer, der vom Bahnhof zurückgekehrt war, und dem Vater der Kindsmutter\nnahm die Polizei den Beschwerdeführer fest und führte ihn dem Gesundheitsamt\nWeißenburg vor.\n\n17\nIn seiner Diagnose vom selben Tag war Dr. H., der Arzt des Gesundheitsamtes\nWeißenburg, der Auffassung, dass die vorläufige Unterbringung des Beschwerdeführers\nnotwendig sei, um die Familie seiner früheren Lebensgefährtin zu schützen. Er hat\nunterstrichen, der Beschwerdeführer habe bewusstseinsklar, aber in einem angespannten\nZustand, erklärt, dass er ein Naturrecht auf Umgang mit seiner Tochter habe und dieses\nRecht auf jeden Fall durchsetzen wolle. Da die Gerichte ihn nicht ernst genommen hätten,\nsei es an der Zeit, die Sache selbst in die Hand zu nehmen. Die Beschuldigungen wegen\nKörperverletzung seien verleumderisch. Der Arzt zog hieraus die Schlussfolgerung, dass\nnach dem Eindruck, den der Beschwerdeführer bei der Untersuchung hinterließ, der\nhochgradige Verdacht auf eine Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis bestünde,\nwie auch aus dem Gutachten des Bezirkskrankenhauses Ansbach vom 28. April 1995\nhervorginge. In diesem Zusammenhang sei damit zu rechnen, dass er erneut zu\nGewalthandlungen greifen werde, da die psychische Erkrankung seine Steuerungsfähigkeit\nbeeinflussen würde. An demselben Tag brachte das Landratsamt Weißenburg-\nGunzenhausen den Beschwerdeführer im Interesse der öffentlichen Ordnung vorläufig im\nBezirkskrankenhaus Ansbach unter.\n\n18\nAm 31. Oktober 1996 ordnete das Vormundschaftsgericht Ansbach gemäß § 70 h\nAbsätze 1 und 2 des Gesetzes über Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (siehe\nunten Randnr. 37) und gemäß Artikel 1 des Bayerischen Unterbringungsgesetzes (siehe\nunten Randnr. 38) die vorläufige Unterbringung des Beschwerdeführers an. Das Gericht\nstützte seine Entscheidung auf die an demselben Tag fernmündlich eingegangene Diagnose\neiner Ärztin des Bezirkskrankenhauses, Dr. B., die den Beschwerdeführer nach eigenem\nBekunden bereits mehrere Male behandelt hatte und erneut eine paranoide Psychose\ndiagnostizierte. Nach Ansicht des Gerichts war die Unterbringung erforderlich geworden, da\nsich der Beschwerdeführer keiner Behandlung unterziehen wollte, wodurch er sowohl die\neigene Gesundheit gefährde wie auch die öffentliche Sicherheit störe. Da der\nBeschwerdeführer sich einer ärztlichen Untersuchung freiwillig nicht unterzöge, sei dessen\nUnterbringung in der Psychiatrie erforderlich. Andere minderschwere Maßnahmen seien\nnicht ausreichend. Die Anhörung des Beschwerdeführers vor Gericht war wegen der\nEilbedürftigkeit nicht möglich. Die Höchstdauer der Maßnahme betrug sechs Wochen, d.h.\nsie endete mit Ablauf des 12. Dezember 1996.\n\n19\nAm 4. November 1996 wurde der Beschwerdeführer von dem mit der Sache\nbefassten Richter im Bezirkskrankenhaus im Beisein der Ärztin Dr. B. angehört. Bei der\nAnhörung berief sich der Beschwerdeführer auf das Fachgutachten des Dr. W. aus Basel\nvom 6. Mai 1996, auf die Stellungnahmen des Gesundheitsamtes Freiburg i. Br. vom 15.\nSeptember und 24. Oktober 1995 sowie auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht\nAnsbach betreffend den Entzug seiner Fahrerlaubnis. Dr. B. übte Kritik an dem Gutachten\ndes Dr. W., weil fremdanamnestische Angaben dort nicht verwertet worden seien und das\nGutachten sich nur auf den Eindruck bezogen habe, den der Beschwerdeführer auf den\nGutachter gemacht hatte. Diesbezüglich erwiderte der Beschwerdeführer, dass in dem\nFachgutachten des Dr. W. dasjenige des Bezirkskrankenhauses vom 28. April 1995\neinbezogen sei, das diese fremdanamnestischen Angaben in ausführlicher Form\nberücksichtigt habe.\n\n20\nMit Schreiben vom 11. November 1996 hat der Beschwerdeführer, vertreten durch\nseinen Rechtsanwalt, sofortige Beschwerde gegen seine Unterbringung eingelegt und\nmitgeteilt, er werde das Rechtsmittel unverzüglich begründen, sobald ihm die erbetenen\nAkten vorlägen.\n\n21\nAm 18. November 1996 ist der Beschwerdeführer aus dem Bezirkskrankenhaus\nentwichen.\n\n22\nAm 2. Dezember 1996 ging bei dem Landgericht die Beschwerdebegründung des\nBetroffenen vom 19. November 1996 ein.\n\n23\nAm 4. Dezember 1996 nahm das Vormundschaftsgericht das Gutachten der Dr. B.\nvom Bezirkskrankenhaus mit Datum 3. Dezember entgegen. Diese schlussfolgerte, es\nbestünde Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung, wobei schizophrene Symptome jedoch\nnicht vorlägen. Es sei zu erwarten, dass der Beschwerdeführer weitere – selbst schwere –\nStraftaten begehe. Angesichts der Parteilichkeit, die den Ärzten des Bezirkskrankenhauses\nvorgeworfen wurde, empfahl Dr. B. eine ärztliche Untersuchung durch einen externen\nGutachter, um das Erfordernis einer längeren Unterbringung des Beschwerdeführers zu\nprüfen.\n\n24\nAm 9. Dezember 1996 bescheinigte Dr. W. aus Basel nach Exploration des\nBeschwerdeführers am 26. November 1996, dass er bei diesem keine psychische\nErkrankung festgestellt habe.\n\n25\nMit Beschluss vom 13. Dezember 1996 hat das Landgericht die Beschwerde des\nanwaltlich vertretenen Beschwerdeführers gegen diese vorläufige Maßnahme verworfen,\nweil dieser nicht mehr beschwert gewesen sei, da die Wirkungen der Anordnung am 12.\nDezember 1996 geendet hätten. Es fügte hinzu, dass der Beschwerdeführer nach Eingang\nder Akten beim Landgericht bereits aus dem Bezirkskrankenhaus entwichen und demnach\nvon der Maßnahme nicht mehr beschwert war. Der Beschwerdeführer legte gegen die\nEntscheidung des Landgerichts Beschwerde ein. Er beanstandete insbesondere, dass das\nGericht den Ablauf der vorläufigen Unterbringungsmaßnahme abgewartet habe, um seine\nBeschwerde wegen fehlender Opfereigenschaft verwerfen zu können.\n\n26\nAm 17. Dezember 1996 untersuchte Dr. K. aus Freiburg i.Br. den Beschwerdeführer\nund bestätigte die Feststellungen des Dr. W.\n\n27\nMit Beschluss vom 4. Februar 1997 hat das Bayerische Oberste Landesgericht den\nBeschluss des Landgerichts bestätigt. Es vertrat die Auffassung, dass dieses Gericht nicht\nunkorrekt gehandelt habe, teilte allerdings die Bedenken des Beschwerdeführers, dass\nnämlich eine Verfahrensgestaltung, welche dem Betroffenen die Überprüfung der\nUnterbringung durch das Rechtsmittelgericht vorenthält, Probleme im Hinblick auf die\nRechtmäßigkeit aufwerfe.\n\n28\nMit Beschluss vom 10. März 1997 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die\naufschiebende Wirkung der Klage gegen den Entzug der Fahrerlaubnis des\nBeschwerdeführers wiederhergestellt, solange über die Berufung gegen die Entscheidung\ndes Verwaltungsgerichts Ansbach vom 31. Juli 1996 nicht entschieden sei. Unter Berufung\nauf das Gutachten des Facharztes Dr. K. aus Freiburg i. Br. vom 10. Februar 1997 hat der\nVerwaltungsgerichtshof insbesondere anerkannt, dass der Entzug der Fahrerlaubnis sich\nweder auf die amtsärztliche Untersuchung vom 30. März 1995 noch auf das Gutachten von\nDr. W. und T. des Krankenhauses in Ansbach vom 28. April 1995 stützen könne, das als\nwiderlegt zu betrachten sei.\n\n29\nAm 19. März 1998 beschloss das Bundesverfassungsgericht durch eine mit drei\nRichtern besetzte Kammer, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen den\nBeschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 4. Februar 1997 nicht zur\nEntscheidung anzunehmen.\n3. Die dritte Unterbringung des Beschwerdeführers und der spätere Verlauf\n\n30\nBei einer ärztlichen Untersuchung am 29. September 1997 hat das Gesundheitsamt\nFreiburg i. Br. keinen Anlass erkannt, der eine Unterbringung des Beschwerdeführers im\nInteresse seiner Gesundheit oder der Sicherheit und des Schutzes Dritter rechtfertigen\nkonnte. Mit Beschluss vom 28. November 1997 weigerte sich das Amtsgericht Freiburg i. Br.,\neinem Antrag der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth, für den Beschwerdeführer eine\nBetreuung einzurichten, stattzugeben.\n\n31\nAm 22. Dezember 1997 ordnete das Amtsgericht Ansbach mit Unterbringungsbefehl\ndie vorläufige Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus\nals Beschuldigter im Rahmen eines gegen ihn wegen mehrerer rechtswidriger Taten\neingeleiteten Ermittlungsverfahrens an. Am 26. Januar 1998 wurde der Beschwerdeführer\nvon der Polizei festgenommen und in das psychiatrische Krankenhaus Emmendingen\neingewiesen.\n\n32\nMit Beschluss vom 2. Februar 1998 bestätigte das Landgericht Ansbach die\nEntscheidung des Amtsgerichts. Es fügte hinzu, die Staatsanwaltschaft in Ansbach\nbeabsichtige, ein neues Gutachten einzuholen. Am 6. Februar 1998 wurde der\nBeschwerdeführer in das Bezirkskrankenhaus Ansbach überführt. Das Oberlandesgericht\nNürnberg hat die Entscheidung des Landgerichts am 8. April 1998 bestätigt und sich dabei\ninsbesondere auf die Gutachten vom 28. April 1995 und 3. Dezember 1996 berufen.\n\n33\nIn dem von der Staatsanwaltschaft Ansbach in Auftrag gegebenen und am 28. Mai\n1998 erstellten Gutachten hat Professor N. aus München, ein namhafter Spezialist für\nPsychiatrie, erwogen, dass das Vorliegen einer paranoiden Psychose theoretisch zwar\nmöglich aber keineswegs nachgewiesen sei und weitere Psychosen ausgeschlossen. Am\n10. Juli 1998 hob das Landgericht Ansbach nach Anhörung des Beschwerdeführers den\nUnterbringungsbefehl vom 22. Dezember 1997 mit der Begründung auf, dass das neue\nGutachten die Schuldunfähigkeit des Beschwerdeführers ausschließe und eine verminderte\nSchuldfähigkeit in Frage stelle. Außerdem hatte es der Sachverständige für wenig\nwahrscheinlich gehalten, dass die Entlassung des Beschwerdeführers die öffentliche\nSicherheit gefährden würde.\n\n34\nAm 10. Juli 1998 wurde der Beschwerdeführer entlassen.\n\n35\nAm 23. November 1999 hat das Landgericht Freiburg i. Br. die Klage des\nBeschwerdeführers auf Schadensersatz wegen psychiatrischer Untersuchungen, die zu\nseinen Lasten angeordnet worden seien, abgewiesen. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat\ndiese Entscheidung am 7. September 2000 bestätigt. Das Bundesverfassungsgericht hat am\n11. September 2001 beschlossen, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers\ngegen diese Urteile nicht zur Entscheidung anzunehmen.\n\n36\nIn einem Gutachten vom 10. Juli 2000, das im Rahmen eines Verfahrens vor dem\nBundesgerichtshof auf Antrag des Rechtsanwalts des Beschwerdeführers erstellt wurde,\nübte Dr. K. aus Freiburg i. Br. im Einzelnen Kritik an dem Gutachten vom 28. April 1995 und\nfolgerte, dass eine psychische Erkrankung des Beschwerdeführers nicht nachgewiesen\nwerden konnte. Mit zwei Schreiben vom 16. November und 19. Dezember 2000 bescheinigte\nein weiterer Sachverständiger aus Freiburg i. Br., Dr. Ku., auf Antrag des Anwalts des\nBeschwerdeführers in einem Verfahren vor dem Landgericht Augsburg, dass der\nBeschwerdeführer im Vollbesitz seiner Geschäftsfähigkeit sei und an keiner psychischen\nErkrankung leide.\nII. DAS EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHT UND DIE EINSCHLÄGIGE\nINNERSTAATLICHE PRAXIS\n1. Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit\n\n37\nGemäß § 70 h des Gesetzes über Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit\nkann der Richter unter anderem eine vorläufige Unterbringungsmaßnahme treffen.\nVerwiesen wird u.a. auf § 69 Abs. 1 desselben Gesetzes, in dem insbesondere bestimmt\nwird, dass eine solche Maßnahme nur angeordnet werden kann, wenn:\n- Eilbedürftigkeit besteht;\n- ein ärztliches Zeugnis über den Zustand des Betroffenen vorliegt;\n- der Betroffene persönlich angehört worden ist.\nEr gestattet ferner dem Richter, von der Anhörung des Betroffenen abzusehen, wenn\ndiese dem Betroffenen schaden würde oder wenn der Betroffene nicht in der Lage ist, seinen\nWillen kundzutun. Bei Gefahr im Verzug kann der Richter die Maßnahme auch ohne\nAnhörung des Betroffenen anordnen.\n2. Bayerisches Unterbringungsgesetz\n\n38\nArtikel 1 Abs. 1 des Bayerischen Unterbringungsgesetzes führt insbesondere aus,\ndass psychisch kranke oder gestörte Personen, die dadurch die öffentliche Sicherheit und\nOrdnung gefährden, gegen oder ohne ihren Willen untergebracht werden können.\nArtikel 2 gibt als Zweck der Unterbringung einer Person an, die Gefährdung der\nöffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen. Ferner wird ausgeführt, dass der\nUntergebrachte zu behandeln ist, um ihm ein eigenverantwortliches Leben in der\nGemeinschaft zu ermöglichen.\n3. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts\n\n39\nMit der Senatsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 1997 (Az.\n2 BvR 817/90 und andere), bei der es um eine Hausdurchsuchung ging, ist eine neue\nRechtsprechung geschaffen worden, indem das Gericht erkannte, dass die Weigerung der\nStrafgerichte, die Rechtmäßigkeit der strittigen Durchsuchung nur deshalb nicht zu würdigen,\nweil die Maßnahme sich erledigt hatte, eine Verletzung des Rechts des Betroffenen auf\neffektiven Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes darstelle. Mit Beschluss\nvom 10. Mai 1998 (Az. 2 BvR 978/97) hat die 3. Kammer des Zweiten Senats, nachdem dies\nbereits in einer Entscheidung vom 1. April 1998 (Az. 2 BvR 1263/97) dargelegt worden war,\ndiese Rechtsprechung auf Maßnahmen der vorläufigen Unterbringung ausgeweitet und die\nVerfassungsbeschwerde des Betroffenen für offensichtlich begründet erklärt. Das\nBundesverfassungsgericht hat seine Rechtsprechung im nachhinein bestätigt (siehe\nEntscheidung vom 18. März 1999, Az. 2 BvR 1717/98, und vom 5. Dezember 2001, Az. 2\nBvR 527/99 u.a.).\nDie Zivilgerichte haben diese Rechtsprechung übernommen, wie u.a. die Urteile des\nBayerischen Obersten Landesgerichts vom 12. Februar 1999 (Az. 3 Z BR 54/99) und der\nOberlandesgerichte Karlsruhe vom 4. April 2000 (Az. 11 Wx 28/00), Hamm vom 29. Mai\n2001 (Az. 15 W 139/01) und Schleswig vom 26. August 1998 (Az. 2 W 153/98) belegen.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. DIE BEHAUPTETE VERLETZUNG DES ARTIKELS 5 ABS. 1 BUCHSTABE E) DER\nKONVENTION\n\n40\nDer Beschwerdeführer behauptet, dass seine zweite Unterbringung im\nBezirkskrankenhaus Ansbach rechtswidrig gewesen sei, weil bei ihm keine psychische\nErkrankung diagnostiziert worden ist. Er macht eine Verletzung des Artikels 5 Abs. 1\nBuchstabe e) der Konvention geltend, dessen maßgeblicher Teil wie folgt lautet:\n(1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den\nfolgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:\n(...)\ne) rechtmäßige Freiheitsentziehung (...) bei psychisch Kranken (...)\nA. Vorbringen der Parteien\n\n41\nNach Ansicht des Beschwerdeführers hätten die Voraussetzungen für seine zweite\nUnterbringung zu keinem Zeitpunkt vorgelegen, wie die zahlreichen psychiatrischen\nGutachten und Gerichtsentscheidungen, die er im Zuge der innerstaatlichen Verfahren\nvorgelegt habe, unter Beweis stellten. Er erinnert diesbezüglich daran, dass die vorläufige\nUnterbringung nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften nur angeordnet werden kann,\nwenn dringende Gründe vorliegen. Er unterstreicht, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem der\nUnterbringungsbefehl vom Vormundschaftsgericht bestätigt wurde, kein verwertbares\närztliches Zeugnis über seinen Gesundheitszustand vorgelegen habe, das die angeordnete\nMaßnahme hätte rechtfertigen können. Diesbezüglich hebt er hervor, dass das\nVormundschaftsgericht sich ausschließlich auf die fernmündlich erteilte Diagnose der\nbehandelnden Ärztin des Bezirkskrankenhauses Ansbach, Dr. B., gestützt habe und zwar\nohne persönliche Anhörung und ohne Rückgriff auf andere Informationsquellen hinsichtlich\nseines Gesundheitszustands. Eine Untersuchung des Beschwerdeführers durch die Ärztin\nhabe in Wirklichkeit niemals stattgefunden, wobei sie sich auf das strittige Gutachten vom\n28. April 1995 gestützt habe, das in demselben Krankenhaus erstellt wurde. Der\nBeschwerdeführer bestreitet den wissenschaftlichen Aspekt dieses Gutachtens, wie dies\nübrigens das Amtsgericht Freiburg i. Br. und das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach in\nihren Entscheidungen vom 19. und 31. Juli 1996 getan haben, womit das Gutachten\ndemnach nicht als Grundlage für die Unterbringungen dienen könne. Was die Stellungnahme\ndes Gesundheitsamts Weißenburg vom 30. Oktober 1996 anbelangt, so bezweifelt der\nBeschwerdeführer die Tatsache, dass das Vormundschaftsgericht Ansbach hiervon Kenntnis\nhatte, als es seine Entscheidung traf. Jedenfalls habe sich das Gesundheitsamt einzig auf\ndie nicht gesicherten Behauptungen Dritter gestützt, wobei alle mit der Sache befassten\nbayerischen Verwaltungs- und Gerichtsbehörden sich übrigens von der Kindesmutter hätten\nmanipulieren lassen, die jeglichen Kontakt des Beschwerdeführers zu seinem Kind\nunterbinden wollte. Wenn auch zutreffend ist, dass es in dieser Situation Spannungen und\nGemütserregungen bei den Betroffenen gegeben hat, so dürfe man sie dennoch nicht als\nGeisteskranke betrachten.\n\n42\nDie Regierung ist der Auffassung, dass die Unterbringung des Beschwerdeführers mit\nden einschlägigen Rechtsvorschriften in Einklang stand. In seinem Beschluss vom 31.\nOktober 1996 habe sich das Vormundschaftsgericht Ansbach insbesondere auf die\nGutachten von Dr. W. und Dr. T. vom 28. April 1995 gestützt. Diese hatten das Vorliegen\neiner paranoiden Psychose bei dem Beschwerdeführer diagnostiziert, wobei nicht\nauszuschließen sei, dass er zu weiteren gefährlichen Handlungen neige, insbesondere\ngegenüber seinem Kind und dessen Mutter. Obwohl dieses Gutachten bereits anderthalb\nJahre zuvor erstellt worden sei, sei die dort beschriebene Gefahr am 30. Oktober 1996 wahr\ngeworden, als der Beschwerdeführer sich gewaltsam Umgang mit seiner Tochter\nverschaffen wollte und dabei den Vater der Kindsmutter verletzte, bevor er von der Polizei\nfestgenommen wurde. Die Regierung führt weiter aus, dass diese Feststellung durch eine\nmedizinische Untersuchung des Beschwerdeführers seitens des Gesundheitsamts\nWeißenburg vom selben Tag und der behandelnden Ärztin des Beschwerdeführers des\nBezirkskrankenhauses Ansbach erhärtet würde. Die Tatsache, dass die Letztgenannte\nlediglich telefonisch Auskunft gegeben habe, ändere angesichts der Eilbedürftigkeit nichts an\nder Rechtmäßigkeit der Unterbringung. Die Regierung unterstreicht, dass eine psychische\nErkrankung in diesen Fällen nicht nachgewiesen werden muss, sondern dass der\ngravierende Verdacht einer solchen Erkrankung ausreiche, um seine vorläufige\nUnterbringung gerade zur Anfertigung umfassender Gutachten in der Sache anzuordnen.\nDie Regierung weist ferner auf die Tatsache hin, dass das Gutachten vom 3. Dezember\n1996 die Notwendigkeit einer Unterbringung bestätigte. Bei der Anhörung vor dem\nVormundschaftsgericht Ansbach am 4. November 1996 habe die behandelnde Ärztin\nübrigens die Schlüssigkeit des Fachgutachtens des Dr. W. aus Basel vom 6. Mai 1996, das\nvon dem Beschwerdeführer vorgelegt wurde, angezweifelt.\nB. Beurteilung des Gerichtshofs\n\n43\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass Artikel 5 Abs. 1 der Konvention im Wesentlichen\nauf das innerstaatliche Recht verweist und sowohl die Einhaltung materiellrechtlicher wie\nauch verfahrensrechtlicher Reglungen verlangt und darüber hinaus gebietet, dass die\nergangene Freiheitsentziehung dem Sinn und Zweck dieses Artikels nicht widerspricht, d.h.\nden Einzelnen vor Willkür schützt (Winterwerp ./. Niederlande, Urteil vom 24. Oktober 1979,\nSerie A, Band 33, S. 17, Randnr. 39, und zuletzt Hutchison Reid ./. Vereinigtes Königreich,\nNr. 50272/99, 20. Februar 2003, Randnr. 46).\n\n44\nDiesbezüglich bringt die Regierung zum Ausdruck, dass das Vormundschaftsgericht\nAnsbach sich im Hinblick auf die angeordnete Unterbringung des Beschwerdeführers in\nseinem Beschluss vom 31. Oktober 1996 keineswegs ausschließlich auf die von Dr. B.\nfernmündlich erteilte Diagnose stützte, sondern auf andere ärztliche Gutachten,\ninsbesondere dasjenige der Ärzte W. und T. des Bezirkskrankenhauses vom 28. April 1995\nsowie auf die Stellungnahme des Gesundheitsamtes vom Vortag. Der Beschwerdeführer\nerwidert, dass dem Vormundschaftsgericht einzig die von Dr. B. fernmündlich erteilte\nDiagnose zur Verfügung stand, die ihn niemals untersucht habe und ihre Schlussfolgerungen\neigentlich nur auf das Gutachten vom 28. April 1995 gestützt habe, dessen\nwissenschaftlicher Charakter von ihm bestritten wird.\n\n45\nDer Gerichtshof unterstreicht, dass das Vormundschaftsgericht, selbst wenn\nangenommen wird, dass es von der Stellungnahme des Gesundheitsamts Kenntnis hatte,\nzwecks Begründung der Freiheitsentziehung einzig auf die von Dr. B. fernmündlich erteilte\nDiagnose verwiesen hat, wie aus dem Wortlaut des Beschlusses vom 31. Oktober 1996\nhervorgeht. Dem Gericht stand demnach weder ein schriftliches Gutachten zur Verfügung\nnoch konnte es sich im Wege einer Anhörung einen unmittelbaren Eindruck vom\nBeschwerdeführer machen, als es seine Unterbringung anordnete. Der Gerichtshof stellt\nfest, dass § 70 h des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit\n(o.a. Randnr. 37) dem Richter gestattet, eine vorläufige Unterbringungsmaßnahme zu\ntreffen, wenn Eilbedürftigkeit besteht, ein ärztliches Zeugnis über den Zustand des\nBetroffenen vorliegt und der Betroffene persönlich angehört worden ist. § 69 Abs. 1 des\nGesetzes bestimmt, dass der Richter bei Gefahr im Verzug die Maßnahme auch ohne\nAnhörung des Betroffenen anordnen kann.\n\n46\nDer Gerichtshof erachtet, dass das Fehlen eines schriftlichen ärztlichen Gutachtens\nund das Ausbleiben einer Anhörung des Beschwerdeführers an sich keinen Anlass zur Kritik\nbieten, weil das Vormundschaftsgericht verpflichtet war, eine rasche Entscheidung\nherbeizuführen. Er ruft in Erinnerung, dass die Vertragsstaaten in solchen Fällen bei der\nAnordnung von Dringlichkeitsunterbringungen über einen weiten Ermessensspielraum\nverfügen (Sache X ./. Vereinigtes Königreich, Urteil vom 5. November 1981, Serie A, Band\n46, S. 18, Randnr. 41, und Varbanov ./. Bulgarien, Nr. 31365/96, 5. Oktober 2000, EuGHMR\n2000-X, Randnr. 47) Er merkt im Übrigen kann, dass der Beschwerdeführer vier Tage später\nvom Richter im Bezirkskrankenhaus angehört wurde.\n\n47\nWas die Begründetheit der Unterbringungsmaßnahme anbelangt, so erinnert der\nGerichtshof daran, dass die Geisteskrankheit einer Person - abgesehen von\nDringlichkeitsfällen – beweiskräftig anhand eines objektiven ärztlichen Gutachtens\nnachzuweisen ist, so dass die Freiheitsentziehung gerechtfertigt ist, die ohne die Fortdauer\nder Störung nicht zu verlängern sei (Urteil Johnson ./. Vereinigtes Königreich vom\n24. Oktober 1997, Sammlung der Urteile und Entscheidungen 1997-VII, S. 2409, Randnr. 60,\nund Urteil Herczegfalvy ./. Österreich vom 24. September 1992, Serie A, Band 244, S. 21,\nRandnr. 63). Außerdem könne nicht erachtet werden, dass Buchstabe e) des Artikels 5 Abs.\n1 der Konvention es gestatte, einer Person einzig deshalb die Freiheit zu entziehen, weil ihre\nÜberzeugungen oder ihr Verhalten von den in einer bestimmten Gesellschaft\nvorherrschenden Normen abweichen (o.a. Urteil Winterwerp, Randnr. 37).\n\n48\nDer Gerichtshof merkt hier an, dass das Vormundschaftsgericht die Unterbringung\neinzig auf der Grundlage einer Diagnose angeordnet hat, die es an demselben Tag von der\nbehandelnden Ärztin des Bezirkskrankenhauses, Dr. B., fernmündlich mit dem Befund auf\nparanoide Psychose erhalten hat. Ausweislich eines an demselben Tag erstellten Vermerks\ndes mit der Sache befassten Richters habe die Ärztin ihn davon unterrichtet, dass der\nBeschwerdeführer wiederholt in dem Krankenhaus behandelt und von ihr selbst bereits zu\nfrüheren Zeitpunkten untersucht worden sei.\n\n49\nDer Gerichtshof hebt hervor, dass eine Reihe von Entscheidungen und\npsychiatríschen Gutachten vorgelegen habe, die von unterschiedlichen Einrichtungen und\nÄrzten nach der Exploration des Beschwerdeführers erstellt wurden und die bei ihm keine\nKrankheit nachgewiesen hätten. Dazu zählen insbesondere das Fachgutachten des Dr. W.\naus Basel vom 6. Mai 1996 (achtfache Untersuchung des Beschwerdeführers), dasjenige\ndes Dr. K. aus Freiburg vom 1. September 1995, der Bericht des Gesundheitsamts Freiburg\nvom 15. September und 24. Oktober 1995 sowie die Entscheidungen des Amtsgerichts\nFreiburg vom 19. Juli 1996 und des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 31. Juli 1996. Einige\ndieser Studien haben die Begründetheit des strittigen Gutachtens vom 28. April 1995\nangezweifelt.\n\n50\nIn Bezug auf das Gutachten vom 28. April 1995, auf das die Regierung wie auch der\nBeschwerdeführer verweisen, führt der Gerichtshof aus, dass dieses im Verlauf der ersten\nUnterbringung im Jahr 1995 erstellt worden und nicht Gegenstand der vorliegenden Sache\nist (siehe die Entscheidung vom 21. März 2002 über die Zulässigkeit der Beschwerde). Es\ndürfte übrigens alleine keine hinlängliche Grundlage für die Rechtfertigung der\nfreiheitsentziehenden Maßnahme sein, weil es anderthalb Jahre vorher angefertigt worden\nist (Magalhães Pereira ./. Portugal, Nr. 44872/98, 22. Februar 2002, EuGHMR 2002-...,\nRandnr. 49, und o.a. Sache Varbanov, Randnr. 47).\n\n51\nDer Gerichtshof ist der Ansicht, dass die vorliegende Sache nicht auf ein reines\nProblem der Würdigung unterschiedlicher ärztlicher Gutachten reduziert werden kann, die\nsich bezüglich der gesundheitlichen Verfassung des Beschwerdeführers widersprechen, was\nin erster Linie dem nationalen Richter obliegt (Urteil Wassink ./. Niederlande vom 27.\nSeptember 1990, Serie A, Band 185-A, Randnr. 25, und o.a. Urteil in der Sache Varbanov,\nRandnr. 48). Vor dem Hintergrund des Artikels 5 Abs. 1 Buchstabe e) der Konvention stellt\nsich die Frage, ob das Vormundschaftsgericht bei der strittigen Anordnung über hinreichende\nFakten verfügte, um die vorläufige Unterbringung des Beschwerdeführers zu rechtfertigen.\n\n52\nWas den Beschluss des Vormundschaftsgerichts vom 31. Oktober 1996 anbelangt, so\nstand dem mit der Sache befassten Richter sicherlich nicht genügend Zeit zur Verfügung, um\nalle einschlägigen Unterlagen zu studieren. Anders stellt sich der Fall zu dem Zeitpunkt dar,\nzu dem das Gericht nach Anhörung des Beschwerdeführers im Bezirkskrankenhaus sich\nbewusst wurde, dass dessen Gesundheitszustand Gegenstand unterschiedlicher ärztlicher\nWürdigungen gewesen ist. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass der\nBeschwerdeführer bei der Anhörung auf den Bericht des Gesundheitsamts in Freiburg von\n1995 und das Fachgutachten des Dr. W. aus Basel verwiesen hat, das der Akte beigefügt\nwar. Im Übrigen merkt der Gerichtshof an, dass in dem Gutachten des Dr. B. vom 3.\nDezember 1996, das auf Antrag des Vormundschaftsgerichts erstellt wurde, auf das\nVorliegen einer Krankheit hingewiesen wird, wobei eine längere Unterbringung des\nBeschwerdeführers für erforderlich gehalten wurde, wohingegen Dr. W. aus Basel den\nBeschwerdeführer erneut am 26. November 1996 untersuchte, d.h. kaum eine Woche nach\ndem Entweichen des Beschwerdeführers aus dem Bezirkskrankenhaus, der am 9.\nDezember 1996 bescheinigte, bei dem Betroffenen keine psychische Erkrankung festgestellt\nzu haben. Dr. K. aus Freiburg i.Br. bestätigte diesen Befund mit Bescheinigung vom\n17. Dezember 1996.\n\n53\nDer Gerichtshof erachtet, dass ein abschließender Befund bezüglich des\nGesundheitszustands des Beschwerdeführers nicht einfach zu ermitteln schien. Angesichts\nder Anamnese ist in der Tat die Frage berechtigt, ob die deutschen Behörden die Exploration\ndes Beschwerdeführers nicht einer anderen Einrichtung als dem Bezirkskrankenhaus hätten\nanvertrauen sollen, um etwaige Zweifel an der Objektivität der behandelnden Ärzte\nauszuräumen. Diesbezüglich hebt der Gerichtshof hervor, dass Dr. B in dem Gutachten vom\n3. Dezember 1996 die Untersuchung des Beschwerdeführers durch einen Sachverständigen\naußerhalb des Bezirkskrankenhauses befürwortete, um zu prüfen, ob sich eine längere\nUnterbringung als erforderlich erweise. Es sei hier anzumerken, dass im Zuge der dritten\nUnterbringung (o.a. Randnr. 30-34) die Staatsanwaltschaft Ansbach beschlossen hat, einen\nanerkannten Psychiater in München mit der Untersuchung des Beschwerdeführers zu\nbefassen.\n\n54\nDer Gerichtshof erachtet jedoch, dass es einerseits geboten ist, an die\nBegleitumstände zu erinnern, unter denen die strittige Unterbringungsmaßnahme\nangeordnet worden ist, so wie diese sich dem Gericht am 31. Oktober 1996 offenbarten. Am\nVortag der Entscheidung des Vormundschaftsgerichts gab es eine gewalttätige\nAuseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Vater seiner früheren\nLebensgefährtin, die den zweimaligen Einsatz der Polizei erforderte. Diese\nAuseinandersetzung war Teil einer Reihe von Streitigkeiten und heftiger Spannungen\nzwischen dem Beschwerdeführer und seiner früheren Lebensgefährtin und lag in dem\nWunsch des Beschwerdeführers auf Umgang mit seiner Tochter begründet, während die\nZivilgerichte ihm ein solches Recht verweigert hatten. Es ist sicherlich nicht die Aufgabe des\nGerichtshofs, an die Stelle des innerstaatlichen Gerichts zu treten, um einen faktischen\nTatbestand zu würdigen, der zu Maßnahmen der öffentlichen Behörden gegenüber dem\nBetroffenen führt. Trotz der Zweifel am Vorgehen der innerstaatlichen Behörden (o.a.\nRandnr. 53) erachtet der Gerichtshof, dass gleichwohl nicht behauptet werden kann, dass\ndie Lage, so wie diese sich dem mit der Sache befassten Gericht darstellte, es auf keinen\nFall erlaubte, die ärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers anzuordnen und seine\nvorläufige Unterbringung zu diesem Zweck zu beenden. Er unterstreicht andererseits, dass\ndie Unterbringungsmaßnahme eine begrenzte sechswöchige Dauer aufwies und gerade zu\ndem Zweck angeordnet wurde festzustellen, ob der Beschwerdeführer an einer psychischen\nErkrankung litt oder nicht. Im Übrigen ruft er in Erinnerung, dass die vorläufige Unterbringung\nim Gegensatz zur o.a. Rechtssache Varbanov (Randnr. 48) auf der Grundlage einer\närztlichen Stellungnahme angeordnet wurde.\n\n55\nAngesichts der vorstehenden Ausführungen und in Anbetracht des\nErmessensspielraums, den die Vertragsstaaten in solchen Fällen insbesondere bei\nDringlichkeitsunterbringungen genießen, erachtet der Gerichtshof, dass das Vorgehen des\nVormundschaftsgerichts in Einklang mit der Konvention steht.\n\n56\nDemnach ist Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e) nicht verletzt worden.\nII. DIE BEHAUPTETE VERLETZUNG DES ARTIKELS 6 ABS. 1 DER KONVENTION\n\n57\nDer Beschwerdeführer rügt ebenfalls, dass er nicht in den Genuss eines fairen\nVerfahrens vor dem Vormundschaftsgericht gelangt sei. Er behauptet insbesondere, dass\ndas Gutachten vom 28. April 1995 fehlerhaft gewesen sei und deshalb nicht als Grundlage\nfür die Unterbringung dienen konnte. Er beruft sich auf Artikel 6 Abs. 1 der Konvention, deren\neinschlägiger Passus wie folgt lautet:\n„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre\nzivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen (...) von einem (...) Gericht in einem\nfairen Verfahren (...) verhandelt wird.“\n\n58\nDer Gerichtshof erachtet, dass es angesichts seiner Schlussfolgerungen zu Artikel 5\nAbs. 1 Buchstabe e) nicht geboten ist, diese Rüge gesondert unter dem Blickwinkel des\nArtikels 6 Abs. 1 zu würdigen.\nII. DIE BEHAUPTETE VERLETZUNG DES ARTIKELS 5 ABSATZ 4 DER KONVENTION\n\n59\nDer Beschwerdeführer rügt, dass er keinen Zugang zu einem Gericht hatte, um die\nRechtmäßigkeit seiner Unterbringung zu würdigen. Er beruft sich auf Artikel 5 Abs. 4 der\nKonvention, der wie folgt lautet:\n„(4) Jede Person, die festgenommen oder der die Freiheit entzogen ist, hat das Recht\nzu beantragen, dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtmäßigkeit der\nFreiheitsentziehung entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn die\nFreiheitsentziehung nicht rechtmäßig ist.“\nA. Vorbringen der Parteien\n\n60\nDer Beschwerdeführer behauptet, dass die Beschwerdegerichte sich geweigert\nhätten, die Begründetheit seiner Unterbringung zu prüfen, womit sie ihm das Recht\nvorenthalten hätten, die Rechtmäßigkeit seiner Unterbringung gerichtlich überprüfen zu\nlassen. Er rügt außerdem die Tatsache, dass das Landgericht Ansbach die Beendigung der\nUnterbringungsmaßnahme abgewartet habe, bevor es seine Beschwerde würdigte, womit\ndas Gericht nicht innerhalb kurzer Frist über die Rechtmäßigkeit seiner Unterbringung\nentschieden habe.\n\n61\nDie Regierung ist der Ansicht, dass Art. 5 Abs. 4 der Konvention einen Rechtsschutz\nzwecks Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung nur dann gewährt, wenn\nsie durch eine Verwaltungsbehörde angeordnet worden ist. Im vorliegenden Fall ist die\nAnordnung durch ein Gericht in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen\nRechtsvorschriften ergangen. In ihrer späteren Stellungnahme legt die Regierung dar, dass,\nsofern man den Schutzbereich des Artikels 5 Abs. 4 überhaupt auf die richterliche\nAnordnung des Freiheitsentzugs erstreckt, das Landgericht den Anforderungen des\ninnerstaatlichen Rechts entsprochen habe. Dass der Beschwerdeführer keine Gelegenheit\nhatte, seine Einwände persönlich vorzutragen, sei allein auf dessen Entweichung aus dem\nBezirkskrankenhaus am 18. November 1996 zurückzuführen.\n\n62\nUnter Bezugnahme auf eine Entscheidung der Kommission (Sache X ./. Vereinigtes\nKönigreich, Nr. 9403/81, Entscheidung vom 5. Mai 1982, Decisions and Reports 28, S. 235)\nbehauptet die Regierung bezüglich des Rechts auf gerichtliche Überprüfung der\nUnterbringung, dass der Beschwerdeführer das Recht aus Artikel 5 Abs. 4 nicht mehr in\nAnspruch nehmen konnte, weil der Freiheitsentzug geendet hatte. Sie räumt ein, dass die\nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sich diesbezüglich weiterentwickelt habe,\nwie die Entscheidungen vom 30. April 1997 und 10. Mai 1998 belegen (o.a. Randnr. 39). Sie\nweist jedoch darauf hin, dass dieselbe 3. Kammer des 2. Senats des\nBundesverfassungsgerichts, die den Beschluss vom 10. Mai 1998 erlassen hatte, die neue\nRechtsprechung in dieser Sache offenbar nicht für einschlägig erachtet habe, weil die\nVerfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 19. März 1998 nicht zur\nEntscheidung angenommen worden sei.\n\n63\nIn Bezug auf das Recht zur gerichtlichen Überprüfung innerhalb kurzer Frist erachtet\ndie Regierung, dass, selbst wenn der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund des Urteils des\nGerichtshofs in der Rechtssache van der Leer ./. Niederlande vom 21. Februar 1990 (Serie\nA, Band 170-A, Randnr. 35) trotz seines Entweichens aus dem Krankenhaus weiterhin von\nder Unterbringungsmaßnahme beschwert war, das Erfordernis der kurzen Frist in diesem\nFall beachtet worden sei. In der Beschwerdeschrift vom 11. November 1996 an das\nLandgericht hat der Vertreter des Beschwerdeführers deren Begründung zu einem späteren\nZeitpunkt angekündigt. Die Regierung unterstreicht, dass, auch wenn die Begründung der\nBeschwerde durch den Beschwerdeführer nicht erforderlich gewesen sei, weil das\nLandgericht von Amts wegen ermitteln musste, dieses im Hinblick auf die angekündigte\nBegründung gehalten war, den Eingang abzuwarten und dem Beschwerdeführer die\nGelegenheit zu geben, seinen Standpunkt darzulegen. In Anbetracht dessen, dass die\nBegründung erst am 2. Dezember 1996 beim Landgericht eingegangen ist, das ferner auf\nden Eingang des ärztlichen Gutachtens wartete (4. Dezember 1996), kann dem\nBeschwerdegericht, das seine Entscheidung erst am 13. Dezember 1996 getroffen hat, nicht\nvorgeworfen werden, es habe nicht innerhalb kurzer Frist entschieden.\nB. Beurteilung des Gerichtshofs\n1. Rüge betreffend die mangelnde gerichtliche Überprüfung der Unterbringung\n\n64\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die vorläufige Unterbringung des Beschwerdeführers\nvon dem Vormundschaftsgericht und nicht von einer Verwaltungsbehörde angeordnet\nworden ist. In diesem Fall ist die nach Artikel 5 Abs. 4 der Konvention geforderte Prüfung in\ndie Entscheidung einbezogen (De Wilde, Ooms und Versyp ./. Belgien, Urteil vom 18. Juni\n1971, Serie A, Band 12, S. 40, Randnr. 76, und o.a. Varbanov, Randnr. 58). Artikel 5 Abs. 4\nfindet allerdings nur dann auf das Eingreifen von Justizorganen Anwendung, wenn das\nmaßgebliche Verfahren gerichtlicher Natur ist und der betroffenen Person\nVerfahrensgarantien geboten werden, die der Art der gerügten Freiheitsentziehung\nangepasst sind. Um feststellen zu können, ob ein Verfahren hinlängliche Garantien bietet, ist\ndie spezifische Art der Umstände zu berücksichtigen, unter denen es abgelaufen ist(o.a.\nWinterwerp, S. 23, Randnr. 57, und Vodeničarov ./. Slowakei, Nr. 24530/94, 21. Dezember\n2000, Randnr. 33).\n\n65\nDer Gerichtshof erachtet, dass das Verfahren vor dem Vormundschaftsgericht\ngrundsätzlich als Gerichtsverfahren zu verstehen ist. Er erinnert jedoch daran, dass, auch\nwenn Artikel 5 Abs. 4 der Konvention keine Beschwerde gegen eine Gerichtsentscheidung\nbezüglich der Rechtmäßigkeit einer Unterbringung zusichert, der Vertragsstaat, der sich\neiner solchen Regelung bedient, den Betroffenen im Prinzip dieselben Verfahrensgarantien\nim erstinstanzlichen Verfahren wie auch um Rechtsmittelverfahren zusichern muss (o.a.\nHutchison Reid, Randnr. 77, Rutten ./. Niederlande, Nr. 32605/96, 24. Juli 2001, Randnr. 53,\nund Toth ./. Österreich, Urteil vom 12. Dezember 1991, Serie A, Band 224, S. 23, Randnr.\n84).\n\n66\nDer Gerichtshof stellt fest, dass das Landgericht die Beschwerde des\nBeschwerdeführers gegen die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts vom 31. Oktober\n1996 ohne Prüfung in der Hauptsache abgewiesen hat, weil die Freiheitsentziehung beendet\nund der Beschwerdeführer zwischenzeitlich aus dem Krankenhaus entwichen war. Der\nGerichtshof stellt ebenfalls fest, dass das Bayerische Oberste Landesgericht diese\nEntscheidung bestätigt hat und dass das Bundesverfassungsgericht die vom\nBeschwerdeführer hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung\nangenommen hat. Es folgerte, der Beschwerdeführer habe nicht die Möglichkeit gehabt, die\nRechtmäßigkeit seiner Unterbringung in wirksamer Weise überprüfen zu lassen.\n\n67\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss\nvom 10. Mai 1998 eine Verfassungsbeschwerde für offensichtlich begründet erklärt und eine\nVerletzung des Rechts des Betroffenen auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4\nGG festgestellt hat, weil die erstinstanzlichen Gerichte sich geweigert hatten, die\nBegründetheit der Freiheitsentziehung zu würdigen, da diese vorher geendet hatte. Es hebt\nauch hervor, dass die Zivilgerichte, die im ersten Rechtszug mit der Prüfung der\nRechtmäßigkeit von Unterbringungen befasst sind, dieser neuen Rechtsprechung Folge\ngeleistet haben (o.a. Randnr. 39).\n\n68\nDer Gerichtshof erachtet, dass allein die Tatsache der Beendigung einer vorläufigen\nUnterbringung den Betroffenen nicht seines Rechts entbinden darf, die Rechtmäßigkeit\ndieser Maßnahme auch nach deren Ende zu überprüfen, insbesondere in Anbetracht der\nSchwere einer solchen Unterbringung in einer psychiatrischen Anstalt, wenn auch nur\nvorläufig. Die Garantien nach Artikel 5 Abs. 4, die in gleicher Weise auf etwaige\nBeschwerdegerichte anzuwenden sind, würden in der Tat ihren Sinn verlieren, wenn die\ngerichtliche Überprüfung einer vorläufigen Freiheitsentziehung, die von ihrer Natur her\nzeitlich begrenzt ist, nur so lange möglich wäre, wie die Wirkungen dieser\nFreiheitsentziehung andauern.\n\n69\nDer Gerichtshof erachtet nebenbei, dass das Entweichen des Beschwerdeführers hier\nnicht zu berücksichtigen ist, weil dieser von der Unterbringungsmaßnahme weiterhin\nbeschwert war (o.a. Magalhães Pereira, Randnr. 47, und o.a. van der Leer, Randnr. 35).\n\n70\nDemnach ist Artikel 5 Abs. 4 verletzt worden.\n2. Rüge betreffend die Missachtung des Erfordernisses der kurzen Frist\n\n71\nDer Beschwerdeführer rügt ebenfalls, dass das Landgericht, indem es den Ablauf der\nUnterbringungsmaßnahme vor der Würdigung seiner Beschwerde abgewartet habe, das\nRecht auf Prüfung der Rechtmäßigkeit der Unterbringung innerhalb kurzer Frist im Sinne des\nArtikels 5 Abs. 4 missachtet habe.\n\n72\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass Artikel 5 Abs. 4 den Personen im Falle der\nFestnahme oder Freiheitsentziehung nicht nur einen Rechtsbehelf zusichert, um die\nRechtmäßigkeit des Freiheitsentzugs anzufechten, sondern ihnen auch das Recht einräumt,\nnachdem sie ihren Rechtsbehelf bei dem Beschwerdegericht eingereicht haben, innerhalb\nkurzer Zeit eine gerichtliche Entscheidung zur Rechtmäßigkeit ihrer Freiheitsentziehung zu\nbewirken und diese zu beenden, wenn sie sich als nicht rechtmäßig erweist (siehe\nsinngemäß o.a. Hutchison Reid, Randnr. 74, o.a. van der Leer, Randnr. 35, und o.a.\nVodeničarov, Randnr. 33).\n\n73\nIn der vorliegenden Sache stellt der Gerichtshof fest, dass die strittige Maßnahme am\n31. Oktober 1996 vom Vormundschaftsgericht Ansbach angeordnet worden und am 12.\nDezember 1996 endete. Mit Schreiben vom 11. November 1996, das am darauffolgenden\nTag beim Gericht eingegangen ist, hat der Vertreter des Beschwerdeführers nicht nur\nBeschwerde gegen die Entscheidung vom 31. Oktober 1996 eingelegt, sondern auch\nangekündigt, dass er seine Beschwerde nach erfolgter Akteneinsicht begründen werde. Der\nGerichtshof erachtet, dass das Landgericht demnach trotz des Grundsatzes der\nAmtsermittlung in solchen Fällen in rechtmäßiger Weise die Begründung des\nBeschwerdeführers abwarten durfte, bevor es seine Entscheidung traf. Da die Begründung\nder Beschwerde am 2. Dezember 1996 beim Landgericht eingegangen ist, beläuft sich der\nzu berücksichtigende Zeitraum auf elf Tage. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass dieser\nZeitraum keinen Anlass zur Kritik bietet. Er bemerkt nebenbei, dass der Beschwerdeführer\nam 18. November 1996 aus dem Krankenhaus entwichen ist. Sollte dieser Umstand bei der\nBeantwortung der Frage, ob dem Beschwerdeführer ein wirksamer Rechtsbehelf zwecks\nPrüfung der Rechtmäßigkeit seiner Unterbringung zu Gebote stand, unberücksichtigt bleiben\n(o.a. Randnr. 69), so kommt dieser Tatsache gleichwohl bei der Frage der kurzen Frist eine\ngewisse Bedeutung zu. Angesichts der Umstände des Falles erachtet der Gerichtshof in der\nTat, dass das Interesse des Beschwerdeführers, das Landgericht möge rasch über die\nRechtmäßigkeit seiner vorläufigen Unterbringung entscheiden, die per se zeitlich begrenzt\nwar, nicht hinlänglich gestützt wird.\n\n74\nDemnach ist Artikel 5 Abs. 4 unter dem Blickwinkel der kurzen Frist nicht verletzt\nworden.\nIV. DIE BEHAUPTETE VERLETZUNG DER ARTIKELS 6 ABS. 1 UND 13 DER\nKONVENTION\n\n75\nDer Beschwerdeführer behauptet, dass die Weigerung der Gerichte im Hinblick auf\neine Überprüfung seiner Beschwerde auch die Artikel 6 Abs. 1 und 13 der Konvention\nverletze.\n\n76\nAngesichts seiner Schlussfolgerungen zu Artikel 5 Abs. 4 erachtet der Gerichtshof\neine gesonderte Würdigung für nicht erforderlich.\nV. DIE ANWENDUNG DES ARTIKELS 41 DER KONVENTION\n\n77\nArtikel 41 der Konvention lautet wie folgt:\n\"Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt\nworden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine\nunvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der\nGerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig\nist.\"\nA. Schaden\n\n78\nDer Beschwerdeführer gibt vor, im Jahr 1994 Einkünfte in Höhe von 300.000 DM\nbezogen zu haben, die er auch weiterhin eingenommen hätte, wenn er nicht im Jahr 1995\nuntergebracht worden wäre. Er verlangt ferner eine Entschädigung wegen des erlittenen\nimmateriellen Schadens. Was die Höhe der Entschädigung anbelangt, so überlässt er deren\nFestsetzung dem Ermessen des Gerichtshofs, schlägt aber unverbindlich den Betrag von\n1.000 Euro (€) monatlich ab Oktober 1996 über drei Jahre vor, d.s. insgesamt 36.000 €.\n\n79\nDie Regierung hat sich nicht geäußert.\n\n80\nDer Gerichtshof sieht keinen kausalen Zusammenhang zwischen der Verletzung der\nKonvention, die vom Gerichtshof festgestellt worden ist, und dem vorgegebenen Verlust an\nEinkünften. Aus diesem Grund ist dem Beschwerdeführer kein diesbezüglicher Betrag\nzuzubilligen.\nWas den immateriellen vom Beschwerdeführer erlittenen Schaden anbelangt, so bemerkt\nder Gerichtshof, dass nur eine Teilverletzung festgestellt wurde. Aufgrund der Umstände des\nFalles und auf einer gerechten Grundlage gemäß Artikel 41 der Konvention billigt er dem\nBeschwerdeführer hierfür den Betrag von 3.500 € zu.\nB. Kosten und Auslagen\n\n81\nDer Beschwerdeführer fordert für die Kosten und Auslagen einen Gesamtbetrag von\n50.071,06 DM und 2.320 €: 3.103 DM für das Verfahren vor den Zivilgerichten in Bezug auf\ndie Unterbringung, 4.640 DM für das Einreichen der Verfassungsbeschwerde, 2.219 DM für\ndas Verfahren vor dem Amtsgericht Freiburg i.Br., 20.849,42 DM für das 1999 vor den\nZivilgerichten anhängig gemachte Verfahren betreffend die Entschädigung, 5.000 DM und\n2.320 € für die vorliegende Individualbeschwerde vor dem Gerichtshof, 8.559,64 DM für das\nErstellen der psychiatrischen Gutachten durch Dr. K. aus Freiburg i.Br. und Dr. W. aus Basel\nund ca. 300 € für jeden Unterbringungstag, d.s. 5.700 DM (19 Tage).\n\n82\nDie Regierung hat zu den Ansprüchen des Beschwerdeführers keinen Kommentar\nabgegeben.\n\n83\nDer Gerichtshof merkt an, dass er die Erstattung der Kosten und Auslagen vor den\nKonventionsorganen und derjenigen, die ein Beschwerdeführer vor den nationalen Gerichten\ngetragen hat, nur gewährt, soweit diese mit der festgestellten Verletzung in Zusammenhang\nstehen, tatsächlich angefallen sind und erforderlich waren, und im Hinblick auf ihre Höhe\nangemessen sind (siehe unter anderem Wettstein ./. Schweiz, Nr. 33958/96, EuGHMR 2000-\nXII, Randnr. 56).\n\n84\nAuf einer gerechten Grundlage gemäß Artikel 41 billigt es dem Beschwerdeführer\n4.000 € für Kosten und Ausgaben vor den innerstaatlichen Gerichten und 2.500 € für die vor\ndem Gerichtshof entstandenen Kosten zu.\nC. Verzugszinsen\n\n85\nDer Gerichtshof erachtet es für angemessen, den Verzugszinssatz auf den Zinssatz\nfür Spitzenrefinanzierungsfazilitäten der Europäischen Zentralbank erhöht um drei\nProzentpunkte zu stützen.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG,\n1. dass Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e) der Konvention nicht verletzt worden ist;\ndass Artikel 5 Abs. 4 der Konvention in Ermangelung einer Rechtmäßigkeitsprüfung\nbetreffend die zweite vorläufige Unterbringung des Beschwerdeführers verletzt worden\nist;\ndass Artikel 5 Abs. 4 unter dem Blickwinkel der kurzen Frist nicht verletzt worden ist;\ndass es nicht geboten ist, die Rügen aus den Artikeln 6 Abs. 1 und 13 der Konvention\ngesondert zu würdigen;\n5. dass\na) der beklagte Staat dem Beschwerdeführer innerhalb von drei Monaten, nachdem das\nUrteil gemäß Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig geworden ist, den Betrag in\nHöhe von 3.500 € (dreitausendfünfhundert Euro) wegen des Nichtvermögensschadens\nund den Betrag von 6.500 € (sechstausendfünfhundert Euro) für Kosten und Auslagen zu\nzahlen hat, zuzüglich der Beträge, die als Steuer möglicherweise angefallen sind;\nb) diese Beträge nach Ablauf der genannten Frist und bis zur Zahlung um einfache\nZinsen zu einem Satz entsprechend demjenigen der Spitzenrefinanzierungsfazilität der\nEuropäischen Zentralbank, der in diesem Zeitraum Gültigkeit hat, zu erhöhen sind,\nzuzüglich drei Prozentpunkten;\n6. dass der Antrag auf gerechte Entschädigung im Übrigen zurückgewiesen wird.\nAusgefertigt in französischer Sprache und anschließend am 12. Juni 2003 gemäß Artikel\n77 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung schriftlich übermittelt.\nIreneu CABRAL BARRETO Vincent BERGER\nKanzler Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139223","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2003-06-12/44672-98","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 41","ref_norm":"41","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 27","ref_norm":"27","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139223","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139223"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2003-06-12/44672-98","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139223","retrieved":"2026-07-29 08:43:20.257883+00:00"}}