{"status":"available","doknr":"001-139225","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2003:0612JUD003596897","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Kammer","decided":"2003-06-12","aktenzeichen":"35968/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN 1. erkennt DER GERICHTSHOF mit vier zu drei Stimmen, dass eine Verletzung von Artikel 6 Absatz 1 der Konvention vorliegt, 2. erkennt DER GERICHTSHOF mit vier zu drei Stimmen, dass eine Verletzung von Artikel 8 der Konvention vorliegt, 3. erkennt DER GERICHTSHOF einstimmig, dass keine eigene Frage nach Artikel 14 der Konvention in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 8 aufgeworfen wird, 4. erkennt DER GERICHTSHOF mit vier zu drei Stimmen, a. dass der beklagte Staat an die Beschwerdeführerin binnen drei Monaten ab dem Datum der Rechtskraft des Urteils nach Artikel 44 Absatz 2 der Konvention die folgenden Beträge zu zahlen hat: i. 15.000 EUR (fünfzehntausend Euro) in Bezug auf den immateriellen Schaden; ii. 2.500 EUR (zweitausendfünfhundert Euro) in Bezug auf Kosten und Auslagen; b. dass ab dem Ablauf der vorbezeichneten drei Monate bis zur Begleichung einfache Zinsen auf die vorstehenden Beträge zu einem Zinssatz zu zahlen sind, der gegenüber dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank während des Säumniszeitraums um drei Prozentpunkte erhöht wird, 5. Weist DER GERICHTSHOF einstimmig die restliche Forderung der Beschwerdeführerin auf gerechte Entschädigung zurück.","text_plain":"Urteile\nEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Dritte Sektion\nNichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n12/06/03 - Rechtssache V. K. gegen DEUTSCHLAND (Beschwerde Nr. 35968/97)\nStraßburg, 12. Juni 2003\nDieses Urteil wird unter den in Artikel 44 Absatz 2 der Konvention aufgeführten Bedingungen\nendgültig. Es unterliegt noch der Schlussredaktion.\nIn der Rechtssache v. K. ./. Deutschland\nhat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Dritte Sektion), der als\nKammer zusammengetreten ist, die sich wie folgt zusammensetzt:\nHerr I. CABRAL BARRETO, Präsident,\nsowie den Richtern\nHerr G. RESS,\nHerr L. CAFLISCH,\nHerr R. TÜRMEN,\nHerr B. ZUPANČIČ,\nHerr J. HEDIGAN,\nFrau H.S. GREVE\nund Herr V. BERGER, Kanzler der Sektion,\nnach nicht öffentlicher Beratung am 20. Juni 2002 und 22. Mai 2003\ndas nachstehende Urteil erlassen, das am letztgenannten Tag angenommen worden\nist:\nVERFAHREN\n\n1\nDie Rechtssache begann mit einer Individualbeschwerde (Beschwerde-Nr.\n35968/97) gegen die Bundesrepublik Deutschland, die nach dem früheren Artikel 25 der\nKonvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) bei der\nEuropäischen Kommission für Menschenrechte („die Kommission“) von der deutschen\nStaatsangehörigen Frau C. v. K. am 6. Mai 1997 eingereicht worden ist.\n\n2\nDie deutsche Regierung („die Regierung“) war durch ihren\nVerfahrensbevollmächtigten Herrn Ministerialdirigent Stoltenberg, Justizministerium,\nvertreten.\n\n3\nDie Beschwerdeführerin machte geltend, dass sie durch deutsche\nGerichtsentscheidungen, mit denen ihre Klagen auf Erstattung der Kosten für\ngeschlechtsangleichende Maßnahmen abgewiesen worden waren, sowie durch die\nbetreffenden Verfahren in ihrem Recht auf ein faires Verfahren und auf Achtung ihres\nPrivatlebens verletzt worden sei, und dass diese einer Diskriminierung auf Grund ihrer\nbesonderen psychischen Situation gleichkämen. Sie stützte sich auf Artikel 6 Absatz 1 und\ndie Artikel 8, 13 und 14 der Konvention.\n\n4\nDie Individualbeschwerde wurde dem Gerichtshof am 1. November 1998, als das\nProtokoll Nr. 11 zur Konvention in Kraft trat (Artikel 5 Absatz 2 des Protokolls Nr. 11),\nübertragen.\n\n5\nDie Individualbeschwerde wurde der Vierten Sektion des Gerichtshofs zugewiesen\n(Artikel 52 Absatz 1 der Verfahrensordnung). Innerhalb dieser Sektion wurde die Kammer,\nwelche die Rechtssache prüfen sollte (Artikel 27 Absatz 1 der Konvention), in\nÜbereinstimmung mit Artikel 26 Absatz 1 gebildet.\n\n6\nMit Entscheidung vom 18. Oktober 2001 erklärte der Gerichtshof die\nIndividualbeschwerde für zulässig.\n\n7\nAm 1. November 2001 änderte der Gerichtshof die Zusammensetzung seiner\nSektionen (Artikel 25 Absatz 1). Diese Rechtssache wurde der neu gebildeten Dritten\nSektion zugewiesen.\nSACHVERHALT\nI. DER HINTERGRUND DER RECHTSSACHE\n\n8\nDie 1948 geborene Beschwerdeführerin ist in B. wohnhaft. Bei ihrer Geburt wurde die\nBeschwerdeführerin dem männlichen Geschlecht zugeordnet und erhielt die Vornamen B. F..\nA. Das Verfahren zur Änderung der Vornamen der Beschwerdeführerin\n\n9\nDie Beschwerdeführerin hat 1990 vor dem Amtsgericht Schöneberg auf Änderung\nihrer Vornamen in C. B. geklagt.\n\n10\nDas Amtsgericht hat dem Antrag der Beschwerdeführerin am 20. Dezember 1991\nstattgegeben. Das Gericht befand, dass die Voraussetzungen von § 1 des\nTranssexuellengesetzes (Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der\nGeschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen) im Fall der Beschwerdeführerin erfüllt seien.\n\n11\nDas Amtsgericht hat nach Anhörung der Beschwerdeführerin und unter\nBerücksichtigung der schriftlichen Gutachten der psychiatrischen Sachverständigen\nProfessor Dr. R. und Dr. O. vom 28. August 1991 sowie des psychologischen\nSachverständigen Professor Dr. D. vom 1. September 1991 festgestellt, dass bei der\nBeschwerdeführerin eine Mann-zu-Frau-Transsexualität vorliege. Es merkte an, dass\nProfessor R. und Dr. O. angegeben hätten, die Beschwerdeführerin sei keine typische\nTranssexuelle, allerdings erfordere das Transsexuellengesetz seiner Ansicht nach, dass die\nVoraussetzung der Transsexualität ungeachtet einer bestimmten Verlaufsform erfüllt sei.\nDarüber hinaus befand das Gericht, die Sachverständigen hätten überzeugend dargelegt,\ndass die Beschwerdeführerin seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang gestanden habe,\ndiesen Vorstellungen entsprechend zu leben und dass mit hoher Wahrscheinlichkeit\nanzunehmen sei, dass sich bei der Beschwerdeführerin dieses Empfinden nicht mehr ändern\nwerde.\nB. Zivilrechtliche Verfahren gegen die Krankenversicherung\n\n12\n1992 hat die Beschwerdeführerin über ihren Prozessbevollmächtigten bei dem\nLandgericht Berlin gegen eine deutsche Krankenversicherung Klage eingereicht. Die\nBeschwerdeführerin, die seit 1975 bei dieser Gesellschaft versichert ist, hat auf Erstattung\nder Kosten für Medikamente für eine Hormonbehandlung geklagt. Die Beschwerdeführerin\nhat ferner beantragt festzustellen, dass das beklagte Unternehmen verpflichtet ist, ihr 50 %\nder Kosten von geschlechtsangleichenden Operationen sowie der weiteren Hormontherapie\nzu erstatten. Als Angestellte des Landes Berlin hatte die Beschwerdeführerin Anspruch auf\nErstattung der Hälfte ihrer Kosten für die Heilbehandlung, die private Krankenversicherung\nhatte die andere Hälfte zu tragen.\n\n13\nAm 20. Oktober 1992 hat das Landgericht Berlin entschieden, gutachterliche\nBeweise zu der Frage zu erheben, ob bei der Beschwerdeführerin eine Mann-zu-Frau-\nTranssexualität besteht, ob es sich bei der bei ihr vorliegenden Art der Transsexualität um\neine Krankheit handelt, ob die geschlechtsangleichende Operation die notwendige\nHeilbehandlung für die Transsexualität darstellt und ob diese Behandlungsmethode\nwissenschaftlich allgemein anerkannt ist.\n\n14\nDer Nervenarzt Dr. H. hat die Beschwerdeführerin im Januar 1993 untersucht und\nseine Stellungnahme im Februar 1993 abgegeben. Er bestätigte in seinem abschließenden\nBefund, dass bei der Beschwerdeführerin eine Mann-zu-Frau-Transsexualität bestehe und\nihre Transsexualität als Krankheit anzusehen sei. Er wies ferner darauf hin, dass die\ngeschlechtsangleichende Operation nicht die einzige notwendige Heilbehandlung im Fall der\nTranssexualität sei. Bei der Beschwerdeführerin empfahl er diese Operation jedoch aus\npsychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht, da sie zu einer weiteren Verbesserung ihrer\nsozialen Situation führen dürfte. Er merkte an, die geschlechtsangleichende Operation sei\nwissenschaftlich nicht allgemein anerkannt und in der Literatur gebe es verschiedene\nHinweise, welche die Operation als Wirkfaktor in Frage stellen; man könne jedoch davon\nausgehen, dass die Tatsache, dass Transsexuelle sich mit sich selbst und ihrem Körper\narrangieren, zur Stabilisierung beitrage. Viele Transsexuelle erreichten seinen Angaben\nzufolge diese Stabilität erst nach einer Operation. Bei der Beschwerdeführerin sei dies\nseines Erachtens der Fall, und einer Operation sei aus diesem Grunde zuzustimmen. Der\nSachverständige kam zu dem Ergebnis, dass die geschlechtsangleichende Operation bei\npsychischer Erkrankung als Teil der Heilbehandlung anzusehen sei.\n\n15\nAm 3. August 1993 hat das Landgericht auf die mündliche Verhandlung hin die\nKlage der Beschwerdeführerin abgewiesen. Nach den Allgemeinen\nVersicherungsbedingungen, die die vertraglichen Beziehungen zwischen der\nBeschwerdeführerin und ihrer privaten Krankenversicherung regeln, so das Gericht, habe die\nBeschwerdeführerin keinen Anspruch auf die Erstattung der Kosten für die Heilbehandlung\nihrer Transsexualität.\n\n16\nIn seinen Entscheidungsgründen hat das Gericht sich auf die gutachterliche\nStellungnahme von Dr. H. sowie auf die für das Verfahren vor dem Amtsgericht Schöneberg\nerstellten Gutachten gestützt und ist davon ausgegangen, dass bei der Beschwerdeführerin\neine Mann-zu-Frau-Transsexualität vorliege und ihr Zustand als Krankheit anzusehen sei.\nAuf die wissenschaftliche Anerkennung der Behandlungsmethode sei nicht abzustellen. Es\nsei nicht vertretbar, die Hormonbehandlung und geschlechtsangleichenden Operationen als\nmedizinisch notwendige Behandlung anzusehen. Im Sinne der Rechtsprechung des\nBundessozialgerichts stellte das Gericht darauf ab, dass die Beschwerdeführerin zunächst\nauf mildere Mittel, insbesondere auf die von dem psychiatrischen Sachverständigen\nProfessor Dr. D. vorgeschlagene erweiterte Psychotherapie mit 50 bis 100 Sitzungen, die sie\nnach zwei Sitzungen abgebrochen hatte, hätte zurückgreifen müssen (NB: Laut Schriftsatz\nder Regierung sind in der Urteilsurschrift 24 Sitzungen angegeben). Das Gericht war\nangesichts der Therapieresistenz der Beschwerdeführerin nicht davon überzeugt, dass die\ngeplante Operation die einzige in Frage kommende Behandlung war.\n\n17\nDarüber hinaus hat das Landgericht es nicht als erwiesen angesehen, dass die\ngeschlechtsangleichenden Maßnahmen eine Linderung des körperlichen und psychischen\nZustands der Beschwerdeführerin, die ein weiteres Kriterium für die Annahme ihrer\nmedizinischen Notwendigkeit darstellen, bewirken. Der Sachverständige Dr. H. habe die\nOperation lediglich aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht empfohlen, da sie zu einer\nVerbesserung der sozialen Situation der Beschwerdeführerin führen würde. Seinen\nAusführungen, nach denen der Wirkfaktor der geschlechtsangleichenden Operation oft\nüberschätzt werde, lasse sich die medizinische Notwendigkeit der geschlechtsangleichenden\nMaßnahmen nicht entnehmen. Das Gericht sei daher nicht verpflichtet gewesen, von Amts\nwegen die Ladung des Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens zu\nveranlassen.\n\n18\nAm 11. Oktober 1993 hat die Beschwerdeführerin bei dem Kammergericht Berlin\nBerufung eingelegt. In ihrer Berufungsbegründung hat die Beschwerdeführerin die\nFeststellungen des Landgerichts insoweit angefochten, als es die Notwendigkeit der\ngeschlechtsangleichenden Maßnahmen nicht anerkannt habe. Die Beschwerdeführerin trug\nferner vor, sie habe sich einer Psychotherapie mit 24 bis 35 Sitzungen unterzogen, die aber\nkeine Wirkung gezeigt hätten. Sie verwies diesbezüglich auf die Sachverständigengutachten\nund zog auch die Möglichkeit in Betracht, diese Sachverständigen anzuhören.\n\n19\nIm November 1994 hat die Beschwerdeführerin sich der\ngeschlechtsangleichenden Operation unterzogen. Ihren Angaben zufolge sei sie mit ihrem\nbehandelnden Arzt übereingekommen, dass ihr Leiden es nicht zulasse, den Ausgang des\nBerufungsverfahrens abzuwarten, da sie seit Februar 1994 arbeitsunfähig war.\n\n20\nDas Kammergericht hat die Berufung der Beschwerdeführerin am 27. Januar\n1995 nach einer mündlichen Verhandlung zurückgewiesen. Das Kammergericht setzte den\nStreitwert auf 28.455,92 Deutsche Mark (DM) fest.\n\n21\nDas Kammergericht stellte fest, dass die Beschwerdeführerin eine Mann-zu-Frau-\nTranssexuelle sei und dass ihre Transsexualität laut gutachterlicher Stellungnahme von Dr.\nH. eine Krankheit darstelle, was unter den Prozessparteien unstrittig sei.\n\n22\nUnter Bezugnahme auf Paragraph 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen\nbestätigte das Kammergericht die Schlussfolgerungen des Landgerichts, dass der Gutachter\nDr. H. die Notwendigkeit von geschlechtsangleichenden Maßnahmen nicht bestätigt habe.\nDas Kammergericht zog verschiedene Passagen des Sachverständigengutachtens heran.\nSo stellte es fest, der Sachverständige habe die geschlechtsangleichende Operation als\nmögliche Heilbehandlung angesehen, jedoch könne angesichts der unterschiedlichen\nwissenschaftlichen Meinungen und Ergebnisse die Frage der Notwendigkeit nicht eindeutig\nbejaht werden. Seiner Ansicht nach bestehe Einvernehmen hinsichtlich der verbesserten\npsychosozialen Situation nach dem Wechsel der Geschlechterrolle, wenn auch die Wirkung\nder Operation als solche häufig überschätzt werde. Im Fall der Beschwerdeführerin würden\nnach Ansicht des Sachverständigen die Vorteile einer Operation überwiegen, wogegen die\nPsychotherapie die Transsexualität wegen der chronisch narzisstischen Charakterstruktur\nder Beschwerdeführerin nicht heilen könne und auch eine erweiterte Psychotherapie\nwahrscheinlich zu keiner Veränderung führen werde. Unter Bezugnahme auf die Feststellung\ndes Sachverständigen, dass die Geschlechtsangleichung nicht die einzige mögliche\nHeilbehandlung sei, jedoch aus psychologisch-psychotherapeutischer Sicht zur\nVerbesserung der sozialen Situation der Beschwerdeführerin empfehlenswert sei, stellte das\nKammergericht fest, mit dieser vorsichtigen Formulierung habe der Sachverständige die\nNotwendigkeit einer Operation nicht eindeutig bejaht. Die Beschwerdeführerin habe daher\nnicht nachgewiesen, dass in ihrem Fall die Voraussetzungen für eine Erstattung der Kosten\nfür die Heilbehandlung vorlagen. Das Kammergericht fügte hinzu, der Sachverständige habe\nerwähnt, dass die geschlechtsangleichende Operation „Bestandteil einer Heilbehandlung bei\neiner psychologischen Behandlung“ sei, unter Berücksichtigung seiner weiteren\nFeststellungen habe er jedoch den Erfolg für recht ungewiss erachtet. Eine derartig vage\nHoffnung könne die Notwendigkeit einer Heilbehandlung unter Berücksichtigung der\nZielsetzung der Krankenversicherung nicht begründen. Somit habe die Krankenversicherung\nnur die Kosten für eine Behandlung zu tragen, die für die Heilung einer Krankheit geeignet\nist. Im Falle der Beschwerdeführerin habe der Sachverständige erläutert, dass bei\ngeschlechtsangleichenden Maßnahmen keine Heilung der Transsexualität der\nBeschwerdeführerin, sondern bestenfalls eine Verbesserung ihrer psychosozialen Situation\nerwartet werden könne. Dieses Ergebnis sei unzureichend, da eine derartige Verbesserung\nsich nicht auf die Transsexualität der Beschwerdeführerin selbst auswirkt. Im Hinblick auf\ndiese verbleibenden Zweifel kam das Kammergericht zu dem Schluss, die\nBeschwerdeführerin habe die Notwendigkeit ihrer Behandlung nicht nachgewiesen.\n\n23\nDas Kammergericht war ferner der Auffassung, dass der Beschwerdeführerin\njedenfalls nach § 5 Nr. 1 b der Allgemeinen Versicherungsbedingungen auch deshalb kein\nAnspruch auf Erstattung zustehe, weil sie ihre Krankheit vorsätzlich herbeigeführt habe, was\nvon der Beklagten in früheren Vorträgen behauptet worden war.\n\n24\nMit Bezug auf Einzelheiten ihrer Anamnese, die Dr. O. im Gutachten vom August\n1991 aufgenommen hatte, hat das Kammergericht insbesondere festgestellt, dass die\nBeschwerdeführerin als männliches Kind geboren wurde und nicht vorgetragen habe, dass\nsie aufgrund ihrer Chromosomenkonstellation als weiblich zu gelten hätte. Ursprünglich habe\nbei ihr keine weibliche Prägung vorgelegen. Aufgrund ihrer männlichen Prägung habe sie\ndem Empfinden, lieber und richtiger ein Mädchen zu sein, widerstehen können und in einem\nfrühen Alter ihre Gefühle kontrolliert.\n\n25\nDas Kammergericht stellte fest, dass die Beschwerdeführerin ihr weiteres Leben\nals Mann geführt habe. Ihre „Angst vor großen Jungen“ in der Schule sei seiner Ansicht nach\nauch nicht geschlechtsspezifisch gewesen. Darüber hinaus sei ihre Bewerbung bei der\nBundeswehr kein Hinweis darauf gewesen, dass sie sich als Frau fühlte, und ihr\nAusscheiden aus der Bundeswehr habe nicht mit dem Gefühl des „Frau-Seins“, sondern mit\nder Erfahrung eines menschenverachtenden Umgangs in Zusammenhang gestanden. 1971\nhabe die Beschwerdeführerin ihre spätere Ehefrau kennen gelernt; er habe sie im November\n1972 geheiratet, dies sei ebenfalls ein Zeichen ihrer männlichen Einstellung. Seit 1981 habe\ndas Ehepaar einen Kinderwunsch gehegt.\n\n26\nDem Kammergericht zufolge sei der „Kipp-Punkt“, wie er von der\nBeschwerdeführerin bezeichnet wurde, der Zeitpunkt gewesen, als sie 1986 nach einer\ngescheiterten Operation erkannt habe, dass sie zeugungsunfähig war. Das Kammergericht\nführte folgende Passage aus dem 1991 gefertigten Sachverständigengutachten an:\n„Das Eingeständnis seiner Infertilität stellt sich als ganz entscheidendes verstärkendes Moment für seine\ndann folgende transsexuelle Entwicklung dar.“\n\n27\nEs führte sodann aus:\n„In voller Erkenntnis dieser Situation zog die Klägerin für sich daraus den Schluss: ‚Wenn du kein Kind\nzeugen kannst, bist du kein Mann’, und in dieser Konsequenz ging sie für sich noch einen Schritt weiter und wollte\nfortan eine Frau sein. Sie hatte ansonsten nie das Gefühl oder gar die Zwangsvorstellung gehabt, eine Frau zu sein,\nsondern sie brachte nur zum Ausdruck, auf ein männliches Geschlechtsteil verzichten zu können und trotzdem\nbefriedigende Kontakte mit seiner [sic] Frau haben zu können. (...) Verzicht auf das eine ist kein unwiderstehliches\nVerlangen nach dem anderen. Zu dem von ihr nunmehr selbst gesteckten Ziel, eine Frau sein zu wollen, applizierte\nsie sich ohne ärztliche Beratung, Indikation und Anordnung seit Dezember 1986 weibliche Sexualhormone (...).\nDas war vorsätzlich. In der sicher schmerzlichen Erkenntnis, keine Kinder zeugen zu\nkönnen, entschloss sie sich, von ihrer Vergangenheit als Mann Abschied zu nehmen\n... Erst diese vorsätzliche Selbstmedikation führte die Klägerin stetig weiter zu ihrem\nEntschluss, Frau sein zu wollen und auch äußerlich so auszusehen, obwohl dies\nbiologisch unmöglich war. Dies beruhte auf ihrer geringen Bereitschaft bzw.\nmangelnden Fähigkeit zu kritischer Selbstreflexion (...), war aber schuldhaft\nvorsätzlich, weil die Klägerin jedenfalls damals in der Lage war, die Folgen ihrer\nHandlung ‚Selbstmedikation’ zu erkennen und erkenntnisgemäß zu handeln.\n...“\n\n28\nAm 25. Oktober 1996 beschloss das Bundesverfassungsgericht, die\nVerfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin nicht zur Entscheidung anzunehmen.\nII. EINSCHLÄGIGES INNERSTAATLICHES RECHT UND RECHTSPRECHUNG\nUND SONSTIGE ANGELEGENHEITEN\nA. Die Rechtsstellung von Transsexuellen\n\n29\nDas deutsche Transsexuellengesetz (Gesetz über die Änderung der Vornamen\nund die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen) vom 10.\nSeptember 1980 (Bundesgesetzblatt I S. 1654) wurde nach der Entscheidung des\nBundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 1978 verabschiedet. Dieser Entscheidung\nzufolge stellt die Verweigerung der Änderung des Geschlechts einer postoperativen\ntranssexuellen Person im Geburtseintrag einen ungerechtfertigten Eingriff in die\nMenschenwürde und das Grundrecht jedes Einzelnen dar, seine Persönlichkeit frei zu\nentwickeln (Entscheidungssammlung des Bundesverfassungsgerichts, BVerfGE 49, S. 286\nff.).\n\n30\nDie Paragraphen 1 bis 7 des Transsexuellengesetzes betreffen die Bedingungen,\nVerfahrensweise und Rechtsfolgen einer Änderung der Vornamen einer transsexuellen\nPerson ohne eine geschlechtsangleichende Operation. Nach § 1 können Personen\nverlangen, dass ihre Vornamen geändert werden, wenn sie sich auf Grund ihrer\ntranssexuellen Prägung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen Geschlecht\nals zugehörig empfinden, wenn sie seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang stehen,\nihren Vorstellungen entsprechend zu leben und wenn sich dieses Zugehörigkeitsempfinden\nmit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr ändern wird. Die zuständigen Zivilgerichte haben\nzwei medizinische Sachverständigengutachten einzuholen, um festzustellen, ob die\nmedizinischen Voraussetzungen erfüllt sind (§ 4).\n\n31\nNach geschlechtsangleichenden Operationen sieht § 8 eine Änderung des im\nGeburtseintrag eingetragenen Geschlechts vor, wenn die betreffenden Personen neben den\nVoraussetzungen des § 1 nicht verheiratet sind und fortpflanzungsunfähig sind. Die\nVornamen werden geändert, wenn nicht bereits ein Verfahren nach § 1 durchgeführt worden\nist.\nB. Geschlechtsangleichende Operationen\n1. Das allgemeine gesetzliche Krankenversicherungssystem\n\n32\nSeit 1989 wird das deutsche gesetzliche Krankenversicherungssystem, das zuvor\nBestandteil der Reichsversicherungsordnung von 1911 war, vom Sozialgesetzbuch, Fünftes\nBuch, Gesetzliche Krankenversicherung, auf der Grundlage des Gesetzes zur Strukturreform\nim Gesundheitswesen vom 20. Dezember 1988 geregelt. Im Anschluss daran wurden\nweitere Reformgesetze verabschiedet. Nach den einschlägigen Bestimmungen haben\nPersonen, die im gesetzlichen Krankenversicherungssystem versichert sind, Anspruch auf\ndie Heilbehandlung, die zur Diagnose oder Heilung einer Krankheit notwendig ist, um deren\nVerschlimmerung zu verhüten oder Linderung ihrer Symptome zu verschaffen.\n\n33\nDas Bundessozialgericht hat in einer Entscheidung vom 6. August 1987\n(Entschei-dungssammlung, BSGE 62, S. 83 ff.) die Entscheidungen der unteren\nSozialgerichte bestätigt, nach denen die Kosten für geschlechtsangleichende Operationen zu\nerstatten sind, wenn nach den Umständen des Einzelfalles der psychophysische Zustand der\ntranssexuellen Person eine Krankheit darstellt und wenn die Geschlechtsangleichung das\neinzige Mittel zur Linderung ist, nachdem die psychiatrische und psychotherapeutische\nBehandlung erfolglos geblieben ist.\n2. Private Krankenversicherung\n\n34\nDie grundlegenden Bestimmungen für die private Krankenversicherung wie für\njede andere Privatversicherung sind im Gesetz über den Versicherungsvertrag von 1908,\ngeänderte Fassung, niedergelegt. Nach § 178b haftet die private Krankenversicherung für\ndie Aufwendungen für medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Krankheit oder\nUnfallfolgen und für sonstige vertraglich vereinbarte medizinische Leistungen bei Krankheit.\nDer Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn die versicherte Person die\nKrankheit oder den Unfall bei sich selbst vorsätzlich herbeigeführt hat (§ 178l). Die\nvertraglichen Beziehungen sind in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen einheitlich\nniedergelegt.\n\n35\nDer Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 11. April 1994\n(Versicherungsrecht 1995, S. 447 ff.) die Feststellung des unteren Gerichts bestätigt, dass\neine geschlechtsangleichende Operation als notwendige Heilbehandlung einer Krankheit\nanzusehen ist, wenn die Geschlechtsumwandlung der versicherten Person nach §§ 8 f. des\nTranssexuellengesetzes anerkannt worden ist.\nC. Sonstiges einschlägiges Material\n\n36\nMit Entscheidung vom 30. April 1996 in der Rechtssache P. v. S. und Cornwall\nCounty Council (C-13/94, Rec.1996, S. I-2143) entschied der Europäische Gerichtshof\n(EuGH), dass eine Diskriminierung aufgrund einer Geschlechtsangleichung eine\nDiskriminierung aufgrund des Geschlechts darstellt und dass somit Artikel 5 Absatz 1 der\nVerordnung des Rates 76/207/EEC vom 9. Februar 1976 über die Durchsetzung des\nGrundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Bezug auf den Zugang zur\nBeschäftigung, Berufsausbildung und Beförderung und die Arbeitsbedingungen von\nvornherein die Entlassung einer transsexuellen Person aus einem mit der\nGeschlechtsangleichung zusammenhängenden Grund ausschließt. Der Europäische\nGerichtshof wies das Argument der Regierung von Großbritannien zurück, dass der\nArbeitsgeber P. auch dann entlassen hätte, wenn P. zuvor eine Frau gewesen wäre und sich\neiner Operation unterzogen hätte, um ein Mann zu werden, und befand:\n„... Wenn eine Person deswegen entlassen wird, weil sie sich einer\nGeschlechtsangleichung unterzogen hat oder unterziehen will, so wird sie im\nVergleich zu Personen des Geschlechts, dem sie vor der Geschlechtsangleichung als\nzugehörig betrachtet wurde, benachteiligt.\nEine Duldung einer derartigen Diskriminierung würde in Bezug auf diese\nPerson eine Unterlassung der Achtung der Würde und Freiheit darstellen, auf die sie\neinen Anspruch hat und deren Wahrung die Pflicht des Gerichtshofs ist.“ (Nrn. 21-22)\n\n37\nIn seiner Entscheidung vom 17. Februar 1998 in der Rechtssache Lisa\nJacqueline Grant ./. South-West Trains Ltd (C-249/96, Rec.1998, S. I-621) stellte der\nEuropäische Gerichtshof Folgendes klar:\n„... Diese Argumentation, die zu der Schlussfolgerung führt, dass diese\nDiskriminierung ebenso verboten ist wie eine Diskriminierung aufgrund der Tatsache,\ndass eine Person einem bestimmten Geschlecht angehört, ist auf den Fall einer\nGeschlechtsangleichung eines Arbeitnehmers beschränkt und findet daher keine\nAnwendung auf die Unterschiede bei der Behandlung auf Grund der sexuellen\nPrägung einer Person.\n...\n... In seinem jetzigen Bestand deckt das Gemeinschaftsrecht keine\nDiskriminierung auf Grund der sexuellen Prägung ab, wie beispielsweise die, um die\nes im Hauptverfahren geht.\nEs sollte jedoch angemerkt werden, dass der am 2. Oktober 1997\nunterzeichnete Vertrag von Amsterdam, mit dem der Vertrag über die Europäische\nUnion, die Verträge über die Gründung der Europäischen Gemeinschaften und\nbestimmte damit verbundene Gesetze abgeändert werden, vorsieht, dass in den EG-\nVertrag ein Artikel 6a eingefügt wird, der es dem Rat nach Inkrafttreten des Vertrags\nvon Amsterdam unter bestimmten Voraussetzungen (Einstimmigkeit bei einem\nVorschlag der Kommission nach Konsultation des Europäischen Parlaments) erlaubt,\nentsprechende Maßnahmen zur Beseitigung verschiedener Formen der\nDiskriminierung, darunter auch der Diskriminierung auf Grund der sexuellen Prägung,\nzu treffen.“\nDer Europäische Gerichtshof kam zu dem Schluss, dass die Versagung von\nReisezuschüssen durch einen Arbeitgeber an die Person gleichen Geschlechts, mit der ein\nArbeitnehmer eine stabile Beziehung hat, während diese Zuschüsse für einen Ehegatten des\nArbeitnehmers oder die Person des anderen Geschlechts, mit der ein Arbeitnehmer eine\nstabile nichteheliche Beziehung hat, gewährt werden, keine unzulässige Diskriminierung\nnach Artikel 119 des Vertrags oder nach der Verordnung 75/117 darstelle.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. BEHAUPTETE VERLETZUNG DES ARTIKELS 6 DER KONVENTION\n\n38\nDie Beschwerdeführerin hat im Zusammenhang mit ihren Klagen gegen eine private\nKrankenversicherung auf Erstattung von Heilbehandlungskosten die behauptete\nNichtbeachtung des Gebots eines fairen Verfahrens durch deutsche Gerichte gerügt. Sie\nberuft sich auf Artikel 6 Absatz 1 der Konvention, der – soweit entscheidungserheblich – wie\nfolgt lautet:\n„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre\nzivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von [einem] ... Gericht in einem fairen\nVerfahren ... verhandelt wird.“\nA. Begründungen der Parteien\n1. Beschwerdeführerin\n\n39\nDie Beschwerdeführerin hat vorgebracht, die deutschen Gerichte hätten den\nBegriff „medizinisch notwendige Heilbehandlung“ willkürlich eng ausgelegt. Der\nSachverständige habe ihrer Ansicht nach ihre Operation eindeutig empfohlen. Besonders\ndas Kammergericht habe jedoch allgemeine Auffassungen zur Transsexualität auf das\nGutachten des Arztes Dr. H. übertragen und sei von der Operation als der einzig möglichen\nBehandlung ausgegangen.\n\n40\nSie vertrat auch die Auffassung, das Kammergericht hätte kein im Rahmen\nfrüherer Gerichtsverfahren erstelltes Gutachten heranziehen dürfen, ohne die Gutachterin\nDr. O. anzuhören. Sie habe sich mit der Hinzuziehung dieser Akten nur einverstanden\nerklärt, um sich eine erneute Beweisaufnahme zu ihrer sexuellen Veranlagung zu ersparen.\nDie Sachverständigen hätten die betreffenden biographischen Daten in keinem Fall mit der\nFrage verknüpft, ob sie ihre Transsexualität vorsätzlich herbeigeführt habe. Darüber hinaus\nhabe Dr. O. in ihrem Gutachten nur davon gesprochen, dass die Zeugungsunfähigkeit die\nEntwicklung der Beschwerdeführerin verstärkt habe. Der von dem Kammergericht ohne\nHeranziehung eines medizinischen Gutachtens gezogene Schluss, dass die\nHormonbehandlung zur Transsexualität der Beschwerdeführerin geführt habe, sei willkürlich.\n2. Regierung\n\n41\nDie Regierung behauptet, das Verfahren sei insgesamt betrachtet fair gewesen.\nDie Beschwerdeführerin habe die Möglichkeit gehabt, auf alle relevanten Tatsachen\nhinzuweisen und Beweise anzutreten. Ferner habe das Landgericht Berlin zu der Frage, ob\ndie fragliche Operation eine medizinisch notwendige Heilbehandlung darstellt, Beweise\naufgenommen und die Feststellungen des Sachverständigen Dr. H. angemessen gewürdigt.\nEbenso habe das Kammergericht Berlin das Gutachten des medizinischen\nSachverständigen umfassend berücksichtigt und der Beschwerdeführerin in einer\nmündlichen Verhandlung weiter Gelegenheit gegeben, sich nochmals zur Sache zu äußern.\n\n42\nAus der Auslegung des Versicherungsvertrags zwischen der Beschwerdeführerin\nund der Krankenkasse - insbesondere im Hinblick auf die Notwendigkeit der\ngeschlechtsangleichenden Operation als Heilbehandlung - durch die deutschen Gerichte\nergebe sich kein Verstoß gegen die Konvention. Die Beweislast habe der\nBeschwerdeführerin als Versicherungsnehmerin oblegen. Der Gutachter habe die\nmedizinische Notwendigkeit einer Operation nicht eindeutig bejaht, sondern die Operation\naus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht empfohlen. Das Kammergericht habe daraus\ngeschlossen, dass die Operation keine medizinisch notwendige Heilbehandlung sei, auch\nwenn sie die soziale Situation der Beschwerdeführerin verbessern könne. Darüber hinaus\nhätten die Gerichte das Verfahren wegen Änderung der Vornamen der Beschwerdeführerin\nberücksichtigt.\n\n43\nÜberdies hätten das Landgericht und das Kammergericht den Sachverständigen\nnicht laden müssen, weil das schriftliche Gutachten aus sich heraus überzeugend gewesen\nsei.\n\n44\nAußerdem sei das Kammergericht aufgrund des Vortrags der Beklagten gehalten\ngewesen, zu der Frage, ob die Beschwerdeführerin ihre Transsexualität selbst vorsätzlich\nherbeigeführt habe, Beweise aufzunehmen. Das Gericht habe diese Frage anhand eines\nGutachtens gewürdigt, das Dr. O. im Rahmen des bei dem Amtsgericht Schöneberg wegen\nder Änderung der Vornamen geführten Verfahrens erstellt hatte. Die Beschwerdeführerin\nhabe im erstinstanzlichen Verfahren zugestimmt, dass diese Unterlagen hinzugezogen\nwerden.\n\n45\nNach Auffassung der Regierung enthält das Gutachten eine Vielzahl von\nMerkmalen, die unter anderem ihre Kindheit, ihren Militärdienst und ihre Eheschließung\nbetreffen und ausreichen, um die Schlussfolgerung zu stützen, die Beschwerdeführerin habe\nihre Transsexualität vorsätzlich herbeigeführt. Insoweit habe das Kammergericht\nrichtigerweise darauf abgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Hormontherapie begonnen\nhabe, ohne vorher einen Arzt zu konsultieren.\nB. Würdigung des Gerichtshofs\n1. Allgemeine Haltung des Gerichtshofs\n\n46\nDer Gerichtshof wiederholt, dass die Auslegung des innerstaatlichen Rechts in\nerster Linie den staatlichen Behörden und insbesondere den Gerichten obliegt und dass er\nderen Auslegungen außer bei Vorliegen von Willkür nicht durch seine eigenen ersetzt (siehe\nentsprechend Ravnsborg ./. Schweden, Urteil vom 23. März 1994, Serie A, Band 283-B, S.\n29, Nr. 33, Bulut ./. Österreich, Urteil vom 22. Februar 1996, Reports of Judgments and\nDecisions 1996-II, S. 355-356, Nr. 29, und Tejedor García ./. Spanien, Urteil vom 16.\nDezember 1997, Reports 1997-VIII, S. 2796, Nr. 31).\n\n47\nDarüber hinaus obliegt den innerstaatlichen Gerichten die Würdigung der von\nihnen erhobenen Beweise und der Erheblichkeit der von einer Partei beantragten\nBeweiserhebung. Der Gerichtshof hat dennoch zu prüfen, ob das betreffende Verfahren\ninsgesamt betrachtet fair war, wie in Artikel 6 Absatz 1 vorgesehen (siehe Mantonavelli ./.\nFrankreich, Urteil vom 18. März 1997, Reports 1997-II, S. 436, Nr. 34, und Elsholz ./.\nDeutschland [GC], Beschwerde-Nr. 25735/94, Nr. 66, EuGMR 2000-VIII).\n\n48\nInsbesondere verpflichtet Artikel 6 Absatz 1 das „Gericht“ zur Durchführung einer\nordentlichen Prüfung des Vorbringens, der Begründungen und Beweise der Parteien\nungeachtet seiner Würdigung, ob diese für seine Entscheidung erheblich sind (siehe Van de\nHurk ./. Niederlande, Urteil vom 19. April 1994, Serie A, Band 288, S. 19, Nr. 59).\n\n49\nHinsichtlich der Frage der Transsexualität erinnert der Gerichtshof daran, dass er\nim Rahmen der Rechtsprechung zur Rechtsstellung Transsexueller unter anderem die sich\nweiter entwickelnden medizinischen und wissenschaftlichen Überlegungen berücksichtigt\nhat.\n\n50\nIn seinem Urteil in der Sache Rees vom 17. Oktober 1986 (Serie A, Band 106, S.\n15-16, Nr. 38, hat der Gerichtshof bemerkt:\n„Die Transsexualität ist kein neuer Zustand, doch sind ihre besonderen Merkmale erst\nvor recht kurzer Zeit festgestellt und untersucht worden. Die Entwicklungen im\nAnschluss an diese Studien wurden von den Spezialisten in den Bereichen Medizin\nund Wissenschaft, die auf die besonderen Probleme der Betroffenen hingewiesen\nund festgestellt haben, dass diese mit Hilfe medizinischer und operativer Behandlung\ngelindert werden können, einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Der Begriff\n„Transsexuelle“ wird für gewöhnlich für Personen benutzt, die zwar körperlich einem\nGeschlecht angehören, jedoch davon überzeugt sind, dem anderen anzugehören; sie\nbemühen sich häufig um eine ganzheitlichere eindeutige Identität, indem sie sich\neiner medizinischen Behandlung und chirurgischen Operationen unterziehen, um ihre\nkörperlichen Merkmale ihrer psychischen Natur anzupassen. Transsexuelle, die\noperiert worden sind, bilden somit eine recht eindeutig definierte und abgrenzbare\nGruppe.“\n\n51\nIn seinem Urteil in der Sache Cossey war der Gerichtshof der Ansicht, es habe\nseit dem Erlass seines Urteils in der Sache Rees keine nennenswerten wissenschaftlichen\nEntwicklungen im Bereich der Transsexualität gegeben, die eine Abweichung von der in\ndieser Rechtssache getroffenen Entscheidung zwingend erfordere (Cossey ./. Vereinigtes\nKönigreich, Urteil vom 27. September 1990, Serie A, Band 184, S. 17, Nr. 40). Diese\nAuffassung wurde anschließend in der Rechtssache B. ./. Frankreich bestätigt, in der er\nbemerkte, dass weiterhin Ungewissheit im Hinblick auf das eigentliche Wesen der\nTranssexualität bestehe und die Berechtigung chirurgischer Eingriffe in solchen Fällen\nbisweilen in Frage gestellt werde (Urteil vom 25. März 1992, Serie A, Band 232-C, S. 49, Nr.\n48; siehe auch Sheffield und Horsham ./. Vereinigtes Königreich, Urteil vom 30. Juli 1998,\nReports 1998-V, S. 2028, Nr. 56).\n\n52\nAllerdings kam der Gerichtshof in neueren Entscheidungen (siehe I. ./.\nVereinigtes Königreich [GC], Beschwerde-Nr. 25680/94, Nrn. 61-62, 11. Juli 2002, und\nChristine Goodwin ./. Vereinigtes Königreich [GC], Nrn. 81-82, 11. Juli 2002), zu anderen\nSchlussfolgerungen. In der Rechtssache Christine Goodwin stellte der Gerichtshof fest:\n„81. Es gibt nach wie vor keine endgültigen Erkenntnisse über die Ursache der\nTranssexualität und insbesondere darüber, ob sie rein psychischer Art ist oder mit\neiner physischen Differenzierung im Gehirn einhergeht. Dem\nSachverständigengutachten im innerstaatlichen Verfahren Bellinger ./. Bellinger ließ\nsich eine zunehmende Akzeptanz des Befunds der pränatal festgelegten\nGeschlechtsunterschiede im Gehirn entnehmen, wenn auch der wissenschaftliche\nBeweis der Theorie bei weitem nicht vollständig war. Der Gerichtshof erachtet es\njedoch für wesentlicher, dass die Transsexualität international allgemein als\nKrankheitszustand anerkannt ist, für den eine Behandlung zum Zwecke der\nLinderung erfolgt (z.B. ist im Diagnostischen und Statistischen Handbuch vierte\nAuflage (DSM-IV) die Diagnose Transsexualität durch „Geschlechtsidentitätsstörung“\nersetzt worden; siehe auch die Internationale Klassifizierung von Krankheiten, zehnte\nAuflage (ICD-10)). Der nationale Gesundheitsdienst in Großbritannien erkennt – wie\nauch die überwiegende Mehrheit der Vertragsstaaten – das Vorhandensein des\nZustands an und sieht eine Behandlung, darunter auch die irreversible Operation, vor\nbzw. lässt diese zu. Die medizinischen und chirurgischen Eingriffe, die in diesem Fall\ndie Geschlechtsangleichung ermöglicht haben, wurden sogar unter der Aufsicht der\nnationalen Gesundheitsbehörden durchgeführt. Auch kann in Anbetracht der mit\ndieser Operation verbundenen zahlreichen und schmerzhaften Eingriffe und des\nAusmaßes an Engagement und Überzeugung, die erforderlich sind, um einen\nWechsel der sozialen Geschlechterrolle zu erreichen, nicht davon ausgegangen\nwerden, dass die von einer Person getroffene Entscheidung zugunsten der\nGeschlechtsangleichung willkürlich oder aus einer Laune heraus erfolgt. Unter diesen\nUmständen ist die aktuelle wissenschaftliche und medizinische Debatte über die\ngenauen Ursachen des Zustands von weniger großer Bedeutung.\n82. Zwar kann eine transsexuelle Person auch weiterhin nicht alle\nbiologischen Merkmale des angeglichenen Geschlechts erlangen (Sheffield und\nHorsham, a.a.O., S. 2028, Nr. 56), dennoch stellt der Gerichtshof fest, dass mit\nzunehmend verfeinerter Chirurgie und Arten der Hormonbehandlung der\ngrundsätzlich unveränderte biologische Aspekt der Geschlechtsidentität das Kriterium\nder Chromosomen ist. Es ist jedoch bekannt, dass Chromosomenanomalien auf\nnatürliche Weise entstehen können (zum Beispiel in Fällen der geschlechtlichen\nZwischenformen, bei denen die biologischen Kriterien bei der Geburt nicht einheitlich\nsind) und in diesen Fällen sind die Personen dem einen oder anderen Geschlecht,\ndas unter den Umständen des Einzelfalles am besten zu passen scheint,\nzuzuordnen. Es ist für den Gerichtshof nicht offensichtlich, dass das Kriterium der\nChromosomen unter allen anderen für die Zwecke der rechtlichen Zuordnung der\nGeschlechtsidentität für Transsexuelle zwingend die entscheidende Bedeutung\nbesitzen muss (...).“\n2. Die Würdigung der „medizinischen Notwendigkeit“ der\ngeschlechtsangleichenden Maßnahmen\n\n53\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerdeführerin, die ihre Vornamen 1991\nnach der Anerkennung ihrer Transsexualität im Gerichtsverfahren nach dem\nTranssexuellengesetz geändert hat, im zivilrechtlichen Verfahren gegen ihre private\nKrankenversicherung auf Erstattung der Heilbehandlungskosten für die\ngeschlechtsangleichenden Maßnahmen, insbesondere die Hormonbehandlung und die\ngeschlechtsangleichende Operation, geklagt hat. 1992 hat das Landgericht ein Gutachten zu\nFragen der Transsexualität der Beschwerdeführerin und der Notwendigkeit der\ngeschlechtsangleichenden Maßnahmen in Auftrag gegeben. Das Landgericht und das\nKammergericht gelangten zu dem Schluss, dass der Gutachter die medizinische\nNotwendigkeit der geschlechtsangleichenden Operation nicht eindeutig bejaht habe.\nDiesbezüglich hat das Landgericht zwei Aspekte berücksichtigt, und zwar erstens die\nInanspruchnahme der umfassenden Psychotherapie als milderes Mittel und zweitens das\nFehlen einer eindeutigen Bejahung der Notwendigkeit der geschlechtsangleichenden\nMaßnahmen zu medizinischen Zwecken, wobei die gutachterliche Empfehlung auf die\nVerbesserung der sozialen Situation der Beschwerdeführerin beschränkt gewesen sei. Das\nKammergericht bestätigte den zweiten Aspekt der Begründung des Landgerichts und kam zu\ndem Schluss, die Beschwerdeführerin habe die medizinische Notwendigkeit der\ngeschlechtsangleichenden Operation nicht nachgewiesen, weil Zweifel verblieben.\n\n54\nUnter Berücksichtigung der Vielschichtigkeit bei der Würdigung des Zustands der\nTranssexualität der Beschwerdeführerin und der Notwendigkeit der Heilbehandlung stellt der\nGerichtshof fest, dass sich das Landgericht zu Recht für die Einholung eines ärztlichen\nGutachtens zu diesen Fragen entschieden hat. Allerdings sind die deutschen Gerichte\nungeachtet der eindeutigen gutachterlichen Empfehlung der geschlechtsangleichenden\nMaßnahmen in der Situation der Beschwerdeführerin zu dem Schluss gelangt, sie habe die\nmedizinische Notwendigkeit dieser Maßnahmen nicht nachgewiesen. Ihrem Verständnis\nzufolge bejahe die gutachterliche Feststellung, dass geschlechtsangleichende Maßnahmen\ndie soziale Lage der Beschwerdeführerin verbessern würden, nicht eindeutig die\nNotwendigkeit dieser Maßnahmen aus medizinischer Sicht. Der Gerichtshof ist der\nAuffassung, dass die Feststellung der medizinischen Notwendigkeit\ngeschlechtsangleichender Maßnahmen anhand ihrer Heilwirkungen bei einer transsexuellen\nPerson keine Frage der rechtlichen Definition ist. In der Rechtssache Christine Goodwin\n(siehe Nummer 52 oben) verwies der Gerichtshof auf den gutachterlichen Beweis in dem\nbritischen Fall Bellinger ./. Bellinger, der auf „eine zunehmende Akzeptanz des Befunds der\npränatal festgelegten Geschlechtsunterschiede im Gehirn“ hinwies, „wenn auch der\nwissenschaftliche Beweis der Theorie bei weitem nicht vollständig war“. Der Gerichtshof\nerachtete es für wesentlicher, „dass die Transsexualität international allgemein als\nKrankheitszustand anerkannt ist, für den eine Behandlung zum Zweck der Linderung erfolgt.“\n\n55\nIn der vorliegenden Rechtssache scheint die Beurteilung des Gutachtens durch\ndie deutschen Gerichte und ihre Würdigung, dass die Verbesserung der sozialen Situation\nder Beschwerdeführerin als Teil der psychologischen Behandlung die Voraussetzung der\nmedizinischen Notwendigkeit nicht erfülle, mit den vorstehenden Feststellungen des\nGerichtshofs nicht im Einklang zu stehen (siehe Christine Goodwin, oben zitiert). Jedenfalls\nhätte dies medizinisches Fachwissen und Sachkenntnis im Bereich der Transsexualität\nerfordert. In dieser Lage hätten die deutschen Gerichte den Gutachter Dr. H. oder einen\nanderen Facharzt um weitere schriftliche oder mündliche Klärung bitten sollen.\n\n56\nWenn man außerdem die neueren Entwicklungen berücksichtigt (siehe I. ./.\nVereinigtes Königreich und Christine Goodwin, a.a.O., Nr. 62 bzw. 82), stellt die\nGeschlechtsidentität eine der intimsten Privatangelegenheiten einer Person dar. Es erscheint\ndaher unverhältnismäßig, einer Person in dieser Situation die Beweislast für die\nmedizinische Notwendigkeit der Behandlung, einschließlich der irreversiblen Operation,\naufzuerlegen.\n\n57\nUnter diesen Umständen stellt der Gerichtshof fest, dass die Auslegung des\nBegriffs der „medizinischen Notwendigkeit“ und die Würdigung des entsprechenden\nBeweismaterials nicht angemessen war.\n3. Die Würdigung der Ursache der Transsexualität der Beschwerdeführerin\n\n58\nDas Kammergericht hat seine Entscheidung ferner auf die Erwägung gestützt,\ndass die Beklagte nach den Versicherungsbedingungen nicht verpflichtet gewesen sei, die\nKosten zu übernehmen, weil die Beschwerdeführerin ihre Transsexualität vorsätzlich\nherbeigeführt hat. Diesbezüglich stellte das Kammergericht fest, dass sich die\nBeschwerdeführerin erst nach der Feststellung, dass sie als Mann nicht zeugungsfähig war,\nentschlossen habe eine Frau zu werden und diese Entwicklung dadurch vorangetrieben\nhabe, dass sie sich in Selbstmedikamentation weibliche Hormone applizierte.\n\n59\nDer Gerichtshof möchte erneut seine Erwägungen in den Rechtssachen I. ./.\nVereinigtes Königreich und Christine Goodwin ./. Vereinigtes Königreich (siehe Nr. 52 oben)\nbetonen, dass in Anbetracht der mit der geschlechtsangleichenden Operation verbundenen\nzahlreichen und schmerzhaften Eingriffe und des Ausmaßes an Engagement und\nÜberzeugung, die erforderlich sind, um einen Wechsel der sozialen Geschlechterrolle zu\nerreichen, nicht davon ausgegangen werden kann, dass die von einer Person getroffene\nEntscheidung zugunsten der Geschlechtsangleichung willkürlich oder aus einer Laune\nheraus erfolgt.\n\n60\nDer Gerichtshof stellt zu Beginn fest, dass die Beschwerdeführerin 1991 eine\nAnerkennung ihrer Transsexualität im Gerichtsverfahren nach dem Transsexuellengesetz\nerwirkt hatte. Ferner hatte sie sich zum Zeitpunkt der Entscheidung des Kammergerichts\nbereits der geschlechtsangleichenden Operation unterzogen.\n\n61\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Frage der Ursache der Transsexualität der\nBeschwerdeführerin im Beschluss des Landgerichts zur Einholung eines\nSachverständigenbeweises nicht angesprochen und daher vom Gutachten von Dr. H. nicht\nabgedeckt wurde. Das Kammergericht hat diesen Gutachter zu dieser Frage nicht persönlich\nangehört und auch nicht die in den früheren Verfahren in den Jahren 1990/91 zugezogenen\nSachverständigen gehört, was die Beschwerdeführerin beantragt hatte. Vielmehr hat das\nKammergericht die persönlichen Daten analysiert, die in einer Anamnese im Gutachten von\nDr. O. aus dem Jahre 1991 im Zusammenhang mit dem Verfahren nach dem\nTranssexuellengesetz enthalten waren. Dieses Gutachten war auf die Fragen beschränkt, ob\nes sich bei der Beschwerdeführerin um eine Mann-zu-Frau-Transsexuelle handelte und ob\nsie seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang stand, diesen Vorstellungen entsprechend\nzu leben, was bejaht wurde.\n\n62\nNach Auffassung des Gerichtshofs durfte das Kammergericht nicht die Ansicht\nvertreten, dass seine Informationen und medizinischen Sachkenntnisse für die Würdigung\nder vielschichtigen Frage ausreichten, ob die Beschwerdeführerin ihre Transsexualität\nvorsätzlich herbeigeführt hat (vgl. entsprechend H. ./. Frankreich, Urteil vom 24. Oktober\n1989, Serie A, Band 162-A, S. 25, Nr. 70).\n\n63\nAuch erscheint die Vorgehensweise des Kammergerichts bei der Prüfung der\nFrage, ob die Beschwerdeführerin ihren Zustand vorsätzlich herbeigeführt hat, mangels\nendgültiger wissenschaftlicher Erkenntnisse über die Ursache der Transsexualität und\ninsbesondere darüber, ob diese rein psychischer Art ist oder mit einer physischen\nDifferenzierung im Gehirn einhergeht (siehe wiederum I ./. Vereinigtes Königreich und\nChristine Goodwin, a.a.O., Nr. 62 bzw. 82), ungeeignet.\n4. Schlussfolgerung\n\n65\nIm Hinblick auf die Feststellung der medizinischen Notwendigkeit\ngeschlechtsangleichender Maßnahmen im Fall der Beschwerdeführerin und auch auf die\nUrsache der Transsexualität der Beschwerdeführerin kommt der Gerichtshof zu dem\nSchluss, dass die fraglichen Verfahren insgesamt betrachtet dem Erfordernis eines fairen\nVerfahrens nicht entsprochen haben.\n\n66\nDaher liegt eine Verletzung von Artikel 6 Absatz 1 der Konvention vor.\nII. BEHAUPTETE VERLETZUNG DES ARTIKELS 8 DER KONVENTION\n66. Die Beschwerdeführerin hat ferner ausgeführt, dass die angegriffenen\nGerichtsentscheidungen ihr Recht auf Achtung ihres Privatlebens im Sinne von Artikel 8 der\nKonvention verletzten, der - soweit entscheidungserheblich - wie folgt lautet:\n„1. Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat-...lebens ...\n2. Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen\nund in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das\nwirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der\nGesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.“\nA. Begründungen der Parteien\n\n67\nDie Beschwerdeführerin hat vorgetragen, das Kammergericht habe ihre sexuelle\nIdentität nicht respektiert, als es ein auf Missverständnissen beruhendes Bild ihrer\nPersönlichkeit zeichnete. Bei Würdigung ihrer männlichen Vergangenheit sei das\nKammergericht von verschiedenen Umständen ausgegangen, die für eine männliche\nPrägung sprechen, und habe nicht die Anstrengungen anerkannt, die sie unternommen\nhabe, um das Gefühl einer anderen Identität zu unterdrücken. Damit habe es die\nEntwicklung ihrer Persönlichkeit und sexuellen Identität außer Acht gelassen.\n\n68\nDie Regierung hat behauptet, das Kammergericht habe ein im Rahmen des\nvorhergehenden Gerichtsverfahrens erstelltes Gutachten angemessen geprüft. Sie weist\nerneut darauf hin, dass die Beschwerdeführerin der Hinzuziehung dieser Unterlagen\nzugestimmt habe. Das Kammergericht habe bestimmte Daten aus dem bezeichneten\nGutachten hervorgehoben, um zu zeigen, dass die Beschwerdeführerin ihre Krankheit selbst\nvorsätzlich herbeigeführt habe. Es habe die sexuelle Prägung der Beschwerdeführerin nicht\nkritisiert und auch nicht als verwerflich oder unzulässig angesehen. Vielmehr werde durch\ndie Tatsache, dass das Kammergericht feststellte, dass die Beschwerdeführerin heute als\nFrau lebt, belegt, dass es ihre sexuelle Identität akzeptiert und respektiert habe. Das\nKammergericht habe jedoch auf die persönliche Entwicklung der Beschwerdeführerin\neingehen müssen, um über die Frage zu entscheiden, ob ihr ein Anspruch gegen die\nKrankenkasse zustehe.\nB. Würdigung des Gerichtshofs\n1. Allgemeine Grundsätze\n\n69\nWie der Gerichtshof bei früherer Gelegenheit bemerken konnte, ist der Begriff des\n„Privatlebens“ ein umfassender Terminus, der keine erschöpfende Begriffsbestimmung\nzulässt. Er deckt die physische und psychische Integrität einer Person ab (X und Y ./.\nNiederlande, Urteil vom 26. März 1985, Serie A, Band 91, S. 11, Nr. 22). Er kann manchmal\nAspekte der physischen und sozialen Identität einer Person umfassen (Mikulic ./. Kroatien,\nBeschwerde-Nr. 53176/99, Nr. 53, 7. Februar 2002). Merkmale wie beispielsweise die\ngeschlechtliche Identifikation, der Name und die sexuelle Prägung und das Sexualleben\nfallen in den von Artikel 8 geschützten persönlichen Bereich (siehe beispielsweise B. ./.\nFrankreich, a.a.O., Nr. 63; Burghartz ./. Schweiz, Urteil vom 22. Februar 1994, Serie A, Band\n280-B, Nr. 24; Dudgeon ./. Vereinigtes Königreich, Urteil vom 22. Oktober 1991, Serie A,\nBand 45, Nr. 41; Laskey, Jaggard und Brown ./. Vereinigtes Königreich, Urteil vom 19.\nFebruar 1997, Reports 1997-I, Nr. 36, und Smith und Grady ./. Vereinigtes Königreich,\nBeschwerde-Nrn. 33985/96 und 33986/96, Nr. 71, EuGMR 1999-VI). Artikel 8 schützt auch\nein Recht auf die persönliche Entwicklung und das Recht, Beziehungen mit Anderen und der\nAußenwelt einzugehen und diese weiter zu entwickeln (siehe beispielsweise Burghartz ./.\nSchweiz, Bericht der Kommission, a.a.O., Nr. 47; Friedl ./. Österreich, Serie A, Band 305-B,\nBericht der Kommission, Nr. 45). Ebenso hat der Gerichtshof die Auffassung vertreten, dass\nzwar bisher noch in keiner Rechtssache das Recht auf Selbstbestimmung als unter Artikel 8\nfallend bestimmt worden ist, jedoch der Begriff der persönlichen Autonomie einen wichtigen\nGrundsatz darstelle, welcher der Auslegung seiner Garantien zugrunde liegt (siehe Pretty ./.\nVereinigtes Königreich, Beschwerde-Nr. 2346/02, Nr. 61, 29. April 2002). Da zudem das\nWesen der Konvention in der Achtung der Menschenwürde und der Freiheiten des\nMenschen besteht, werden die Rechte von Transsexuellen auf persönliche Entwicklung und\nauf körperliche und moralische Sicherheit geschützt (siehe I. ./. Vereinigtes Königreich,\na.a.O., Nr. 70; Christine Goodwin, a.a.O., Nr. 90).\n\n70\nDer Gerichtshof weist ferner erneut darauf hin, dass die wesentliche Zielsetzung\ndes Artikels 8 zwar im Schutz des Einzelnen vor willkürlichem Eingreifen von Behörden\nbesteht, diese Vorschrift den Staat jedoch nicht nur dazu zwingt, sich eines solchen\nEingreifens zu enthalten: Neben dieser Unterlassungspflicht kann es Handlungspflichten\ngeben, die Ausfluss einer wirksamen Achtung des Privat- oder Familienlebens sind. Zu\ndiesen Pflichten kann die Schaffung von Regelungenzum Schutz der Achtung des\nPrivatlebens auch im Bereich der Beziehungen von Personen gehören (siehe X und Y ./.\nNiederlande, a.a.O., S. 11, Nr. 23, Botta ./. Italien, Urteil vom 24. Februar 1998, Reports\n1998-I, S. 422, Nr. 33, und Mikulic, a.a.O., Nr. 57).\n\n71\nJedoch lassen sich die Grenzen zwischen den auf Artikel 8 beruhenden\nHandlungs- und Unterlassungspflichten des Staatesnicht präzise bestimmen. Die\nanwendbaren Grundsätze sind allerdings ähnlich. Bei der Feststellung, ob eine derartige\nPflicht besteht, ist der gerechte Ausgleich zu berücksichtigen, der zwischen dem Interesse\nder Allgemeinheit und dem Interesse des Einzelnen gefunden werden muss; in beiden\nBereichen genießt der Staat einen gewissen Ermessensspielraum (siehe beispielsweise\nKeegan ./. Irland, Urteil vom 26. Mai 1994, Serie A, Band 290, S. 19, Nr. 49, B. ./. Frankreich,\na.a.O., S. 47, Nr. 44, und als neuere maßgebliche Entscheidungen Sheffield und Horsham,\nUrteil vom 30. Juli 1998, Reports 1998-V, S. 2026, Nr. 52, und Mikulic, a.a.O., Nr. 57).\n\n72\nFür den Ausgleich der widerstreitenden Interessen hat der Gerichtshof die\nbesondere Bedeutung der Angelegenheiten unterstrichen, die sich auf einen der intimsten\nTeile des Lebens einer Person beziehen (siehe Dudgeon, a.a.O., S. 21, Nr. 52; und Smith\nund Grady, a.a.O., Nr. 115).\n2. Anwendung dieser Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache\n\n73\nIn der vorliegenden Rechtssache haben die zivilgerichtlichen Verfahren die\nFreiheit der Beschwerdeführerin berührt, sich als Frau selbst zu definieren, eines der\ngrundlegendsten Wesensmerkmale der Selbstbestimmung. Die Beschwerdeführerin hat im\nWesentlichen gerügt, dass die deutschen Gerichte und insbesondere das Kammergericht\nBerlin im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung mit ihrer privaten Krankenkasse ihren\nZustand der Transsexualität nicht in angemessener Weise geprüft hätten.\n\n74\nDer Gerichtshof merkt an, dass sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin\naufgrund von Artikel 8 Absatz 1 auf die Beweisaufnahme und –würdigung der deutschen\nGerichte im Hinblick auf ihre Transsexualität konzentriert; diese Frage ist bereits im Hinblick\nauf Artikel 6 Absatz 1 geprüft worden. Allerdings möchte der Gerichtshof auf den\nUnterschied in Bezug auf die Art des Schutzes hinweisen, der sich nach Artikel 6 auf\nverfahrensrechtliche Sicherheiten und nach Artikel 8 Absatz 1 unter anderem auf die\nSicherung der angemessenen Achtung des Privatlebens bezieht, was die Prüfung desselben\nSachverhalts aufgrund beider Artikel rechtfertigt (siehe McMichael ./. Vereinigtes Königreich,\nUrteil vom 24. Februar 1995, Serie A, Band 307-B, S. 57, Nr. 91, Buchberger ./. Österreich,\nBeschwerde-Nr. 32899/96, Nr. 49, 20. Dezember 2001, und P., C. und S. ./. Vereinigtes\nKönigreich, Beschwerde-Nr. 56547/00, Nr. 120, 16. Juli 2002).\n\n75\nDer gerügte Sachverhalt hat in der vorliegenden Rechtssache der\nBeschwerdeführerin nicht nur ein durch Artikel 6 Absatz 1 garantiertes faires Verfahren\nverwehrt, sondern besaß auch Auswirkungen auf einen grundlegenden Aspekt ihres Rechts\nauf Achtung des Privatlebens, und zwar ihres Rechts auf Geschlechtsidentität und\npersönliche Entwicklung. Unter diesen Umständen hält der Gerichtshof es für angebracht,\ndas Vorbringen der Beschwerdeführerin auch in Bezug auf Artikel 8 dahingehend zu prüfen,\nob die deutschen Gerichte bei der Entscheidung über die Ansprüche der Beschwerdeführerin\nauf Erstattung von Heilkosten die Handlungspflichten des Staatesverletzt haben.\n\n76\nDer Gerichtshof merkt zu Beginn an, dass die fraglichen Gerichtsverfahren\nzwischen 1992 und 1995 stattgefunden haben, als der Zustand der Transsexualität\nallgemein bekannt war (siehe die Verweise auf die deutsche Gesetzgebung und\nRechtsprechung, Nrn. 29-31, 33 und 35 oben, und die in den Nummern 50-52 oben zitierten\nFeststellungen des Gerichtshofs in seiner Rechtsprechung). In diesem Zusammenhang ist\nsich der Gerichtshof weiterhin der verbleibenden Ungewissheit in Bezug auf das eigentliche\nWesen und die Ursache der Transsexualität sowie der Tatsache bewusst, dass die\nBerechtigung eines operativen Eingriffs in derartigen Fällen bisweilen in Frage gestellt wird\n(siehe die Ausführungen des Gerichtshofs in den Jahren 1992, 1998 und 2002 in B. ./.\nFrankreich, in Sheffield und Horsham und in I ./. Vereinigtes Königreich und Christine\nGoodwin; siehe Nrn. 50-52 oben).\n\n77\nDer Gerichtshof hat früher auch entschieden, dass die Tatsache, dass die\nöffentlichen Gesundheitsdienste die Durchführung medizinischer und chirurgischer\nBehandlung nicht bis zur umfassenden Erforschung und Entscheidung aller rechtlichen\nAspekte von Transsexuellen verschoben haben, den Betroffenen zugute kam und einen\nBeitrag zur Wahlfreiheit des Einzelnen leistete (siehe Rees, a.a.O., S. 18 Nr. 45). Außerdem\nist die deutlich erkennbare Entschlossenheit als Faktor angesehen worden, der so\nwesentlich ist, dass er zusammen mit anderen Faktoren in Bezug auf Artikel 8 zu\nberücksichtigen ist (siehe B. ./. Frankreich, a.a.O., S. 51, Nr. 55).\n\n78\nIn der vorliegenden Rechtssache besteht die zentrale Frage in der Anwendung\nbestehender Kriterien für die Erstattung von Heilbehandlungskosten auf den Anspruch der\nBeschwerdeführerin auf Erstattung der Kosten für die geschlechtsangleichende Operation\ndurch die deutschen Gerichte und nicht in der Rechtmäßigkeit dieser Maßnahmen im\nAllgemeinen. Außerdem kommt es nicht entscheidend auf den Erstattungsanspruch als\nsolchen an, sondern auf die Auswirkung der Gerichtsentscheidungen auf das Recht der\nBeschwerdeführerin auf Achtung ihrer sexuellen Selbstbestimmung als einen Aspekt ihres\nRechts auf Achtung ihres Privatlebens.\n\n79\nDer Gerichtshof merkt an, dass das Landgericht die Beschwerdeführerin im\nWiderspruch zu den Ausführungen im Sachverständigengutachten auf die Möglichkeit einer\nPsychotherapie als milderes Mittel zur Behandlung ihres Zustands verwiesen hat.\n\n80\nAuch haben sowohl das Landgericht als auch das Kammergericht ungeachtet der\neindeutigen gutachterlichen Empfehlung die Notwendigkeit der Geschlechtsangleichung aus\nmedizinischen Gründen in Frage gestellt, ohne hierzu ergänzende ärztliche Auskünfte\neinzuholen.\n\n81\nDas Kammergericht warf der Beschwerdeführerin auch vor, sie habe ihren\nZustand der Transsexualität vorsätzlich herbeigeführt. Bei der Würdigung der\nGeschlechtsidentität und Entwicklung der Beschwerdeführerin hat das Kammergericht ihre\nVergangenheit vor der Einnahme weiblicher Hormone analysiert und festgestellt, dass die\nBeschwerdeführerin nur männliches Verhalten gezeigt hat und somit wirklich männlich\ngeprägt war. Dadurch hat das Kammergericht aufgrund allgemeiner Annahmen über\nmännliches und weibliches Verhalten die Ansichten über intimste Gefühle und Erfahrungen\nder Beschwerdeführerin durch seine eigenen ersetzt und dies ohne medizinische\nSachkenntnis getan. Damit verlangte es von der Beschwerdeführerin nicht nur den\nNachweis, dass diese Prägung bestand und eine Krankheit darstellte, die eine\nHormonbehandlung und geschlechtsangleichende Operation notwendig machte, sondern\nauch den Beweis für eine „Echtheit“ ihrer Transsexualität, obwohl das eigentliche Wesen und\ndie Ursache der Transsexualität ungewiss sind, wie oben ausgeführt (siehe Nr. 75 oben).\n\n82\nIn Anbetracht der neueren Entwicklungen (siehe I. ./. Vereinigtes Königreich und\nChristine Goodwin, a.a.O., Nrn. 62 bzw. 82), erscheint es daher unverhältnismäßig, einer\nPerson die Beweislast für die medizinische Notwendigkeit der Behandlung, einschließlich der\nirreversiblen Operation, im Bereich einer der intimsten Angelegenheiten des Privatlebens\naufzuerlegen.\n\n83\nIn diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof fest, dass sich die\nBeschwerdeführerin zur betreffenden Zeit der fraglichen geschlechtsangleichenden\nOperation in Absprache mit ihrem behandelnden Arzt unterzogen hatte.\n\n84\nAngesichts dieser unterschiedlichen Faktoren kommt der Gerichtshof zu dem\nSchluss, dass kein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen der privaten Krankenkasse\neinerseits und den Interessen der betroffenen Person andererseits stattfand.\n\n85\nUnter diesen Umständen ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die deutschen\nBehörden den ihnen nach Artikel 8 Absatz 2 zustehenden Ermessensspielsraum\nüberschritten haben.\n\n86\nDaher liegt eine Verletzung von Artikel 8 Absatz 1 der Konvention vor.\nIII. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 14 IN VERBINDUNG MIT\nARTIKEL 6 ABSATZ 1 UND ARTIKEL 8 DER KONVENTION\n\n87\nDie Beschwerdeführerin hat auch gerügt, mit der Entscheidung des Kammergerichts\nsei sie auf Grund ihrer Transsexualität diskriminiert worden. Sie stützte sich auf Artikel 14 der\nKonvention, der wie folgt lautet:\n„Der Genuss der in [der] Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist\nohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe,\nder Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen\noder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des\nVermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.“\n\n88\nLaut Vorbringen der Beschwerdeführerin waren die Feststellungen des\nKammergerichts willkürlich und verletzten ihre persönliche Integrität. Diesbezüglich merkte\nsie an, ihre Transsexualität sei im Rahmen des Verfahrens vor dem Amtsgericht festgestellt\nworden.\n\n89\nDie Regierung trug vor, die deutschen Gerichte hätten die Beschwerdeführerin\nwegen ihrer Transsexualität nicht diskriminiert. Jede Person, die einen Anspruch auf\nÜbernahme der Kosten für Operationen durch eine Krankenkasse geltend macht, müsse\neinen gültigen Anspruch nachweisen und im Falle eines Streitverfahrens weiteres\neinschlägiges Beweismaterial beibringen. Im Zusammenhang mit der Heilbehandlung von\nTranssexuellen müsse der Nachweis dieser sexuellen Prägung und der Gründe dafür geführt\nwerden. Die Notwendigkeit der Feststellung, ob eine Krankheit vorsätzlich herbeigeführt\nwurde, gelte für alle versicherten Personen. Bei einer transsexuellen Person sei die\nHormonbehandlung der einschlägige Indizienbeweis. Die Beurteilung und Würdigung des\nBeweismaterials durch das Kammergericht lasse keine Diskriminierung erkennen.\n\n90\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass in den Fällen, in denen die innerstaatlichen\nGerichte ihre Entscheidungen auf allgemeine Erwägungen stützen, die zu einer\nunterschiedlichen Behandlung auf Grund des Geschlechts führen, ein Problem nach Artikel\n14 auftreten kann (siehe Schuler-Zgraggen ./. Schweiz, Urteil vom 24. Juni 1993, Serie A,\nBand 263, S. 21-22, Nr. 67). Ähnliche Überlegungen gelten hinsichtlich der Diskriminierung\nwegen eines anderen Grundes oder Status, d.h. auch auf Grund der sexuellen Prägung\neiner Person.\n\n91\nDer Gerichtshof vertritt jedoch den Standpunkt, dass die Rüge der\nBeschwerdeführerin, sie sei wegen ihrer Transsexualität diskriminiert worden, unter den\nUmständen der vorliegenden Rechtssache eigentlich dieselbe Rüge, wenn auch unter einem\nanderen Blickwinkel, darstellt, die der Gerichtshof bereits im Zusammenhang mit Artikel 6\nAbsatz 1 und noch eingehender mit Artikel 8 der Konvention (siehe Smith und Grady, a.a.O.,\nNr. 115) geprüft hat.\n\n92\nDaher ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Rügen der Beschwerdeführerin\nkeine eigene Frage auf Grund von Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 und mit\nArtikel 8 aufwerfen.\nIV. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION\n\n93\nArtikel 41 der Konvention sieht Folgendes vor:\n„Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt\nworden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine\nunvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der\nGerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig\nist.“\nA. Schaden\n\n94\nDie Beschwerdeführerin, die auf praktische Schwierigkeiten bei der Bezifferung des\nSchadens verwies, den sie aufgrund der Berliner Gerichtsentscheidungen erlitten hat, die\nihre Ansprüche auf Erstattung der Kosten für geschlechtsangleichende Maßnahmen\nzurückwiesen, insbesondere in Bezug auf den negativen Folgeschaden für ihr Leben,\nverlangte die Zahlung eines Betrags von 14.549 EUR, also den Gegenwert des vom\nKammergericht festgesetzten Streitwertes (siehe Nr. 20 oben).\n\n95\nDie Regierung gab zum Anspruch der Beschwerdeführerin keine Bemerkungen\nab.\n\n96\nDer Gerichtshof kann keine Vermutungen darüber anstellen, wie die\nangefochtenen Verfahren ausgegangen wären, wenn keine Verletzung der Konvention\nvorgelegen hätte. Allerdings ist er der Auffassung, dass die Beschwerdeführerin zweifellos\neinen immateriellen Schaden erlitten hat, weil die Gerichtsverfahren nicht fair waren und es\nan Achtung ihres Privatlebens fehlte. Unter Berücksichtigung der Umstände in der\nRechtssache trifft der Gerichtshof eine Entscheidung unter Anwendung von\nBilligkeitsgesichtspunkten und spricht ihr einen Schadensersatz von 15.000 EUR zu.\nB. Kosten und Auslagen\n\n97\nDie von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Kosten und Auslagen setzen\nsich wie folgt zusammen:\n(i) 1.916 EUR stellen die Kosten dar, die ihr vom Landgericht Berlin (1.730\nDM) sowie vom Kammergericht Berlin (ein Vorschuss von 576 DM und ein\nauferlegter Gesamtbetrag von 1.449 DM) auferlegt wurden;\n(ii) 807 EUR (1.578,37 DM) für notwendige Auslagen im Verfahren vor dem\nBundesverfassungsgericht.\n(iii)\n\n98\nDie Regierung hat gegen die Forderungen keine Einwendungen erhoben.\n\n99\nStellt der Gerichtshof fest, dass die Konvention verletzt worden ist, so kann er der\nBeschwerdeführerin nicht nur die bei den Einrichtungen in Straßburg angefallenen Kosten\nund Auslagen zusprechen, sondern auch die bei den innerstaatlichen Gerichten\nangefallenen Kosten und Auslagen für die Verhütung oder Wiedergutmachung der\nVerletzung (siehe insbesondere Zimmermann und Steiner ./. Schweiz, Urteil vom 13. Juli\n1983, Serie A, Band 66, S. 14, Nr. 36).\n\n100\nNach Ansicht des Gerichtshofs kann die Erstattung der Gerichtskosten im\nZusammenhang mit dem Verfahren vor dem Landgericht in Bezug auf die Begründetheit\nihres Anspruchs auf Erstattung der Heilbehandlungskosten nicht angeordnet werden, weil\nkeine hinreichende Verbindung zwischen diesen Kosten und der festgestellten Verletzung\nbesteht. Andererseits hat die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Zahlung der Kosten,\ndie dem Verfahren vor dem Kammergericht zuzurechnen sind, weil der Berufungsgrund die\nFeststellung der medizinischen Notwendigkeit geschlechtsangleichender Maßnahmen in\nihrem Fall durch das Landgericht war, die einen Bestandteil der durch den Gerichtshof\nfestgestellten Verletzung der Artikel 6 und 8 darstellte. Zur Höhe dieser Kosten bemerkt der\nGerichtshof unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin eingereichten\nRechnungen der Gerichte, dass die Vorschusszahlung von der Gesamtfestsetzung der\nKosten abgezogen worden war. Auch sind die notwendigen Auslagen der\nBeschwerdeführerin in dem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht zu erstatten.\n\n101\nDer Gerichtshof erkennt unter Anwendung von Billigkeitsgesichtspunkten und\nspricht der Beschwerdeführerin den Betrag von 2.500 EUR zu.\nC. Verzugszinsen\n\n102\nDer Gerichtshof hält es für angebracht, für die Verzugszinsen einen gegenüber dem\nBasiszinssatz der Europäischen Zentralbank um drei Prozentpunkte erhöhten Zinssatz\nfestzusetzen.\nAUS DIESEN GRÜNDEN\n1. erkennt DER GERICHTSHOF mit vier zu drei Stimmen, dass eine Verletzung von Artikel\n6 Absatz 1 der Konvention vorliegt,\n2. erkennt DER GERICHTSHOF mit vier zu drei Stimmen, dass eine Verletzung von Artikel\n8 der Konvention vorliegt,\n3. erkennt DER GERICHTSHOF einstimmig, dass keine eigene Frage nach Artikel 14 der\nKonvention in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 8 aufgeworfen wird,\n4. erkennt DER GERICHTSHOF mit vier zu drei Stimmen,\na. dass der beklagte Staat an die Beschwerdeführerin binnen drei Monaten ab dem\nDatum der Rechtskraft des Urteils nach Artikel 44 Absatz 2 der Konvention die\nfolgenden Beträge zu zahlen hat:\ni. 15.000 EUR (fünfzehntausend Euro) in Bezug auf den immateriellen Schaden;\nii. 2.500 EUR (zweitausendfünfhundert Euro) in Bezug auf Kosten und\nAuslagen;\nb. dass ab dem Ablauf der vorbezeichneten drei Monate bis zur Begleichung einfache\nZinsen auf die vorstehenden Beträge zu einem Zinssatz zu zahlen sind, der\ngegenüber dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank während des\nSäumniszeitraums um drei Prozentpunkte erhöht wird,\n5. Weist DER GERICHTSHOF einstimmig die restliche Forderung der Beschwerdeführerin\nauf gerechte Entschädigung zurück.\nAusgefertigt in englischer Sprache und schriftlich notifiziert am 12. Juni 2003 in\nÜbereinstimmung mit Artikel 77 Absatz 2 und 3 der Verfahrensordnung.\nVincent BERGER Ireneu CABRAL BARRETO\nKanzler Präsident\nIn Übereinstimmung mit Artikel 45 Absatz 2 der Konvention und Artikel 74 Absatz 2 der\nVerfahrensordnung werden diesem Urteil die folgenden Meinungen beigefügt:\na. abweichende Meinung von Herrn Cabral Barreto, Herrn Hedigan und Frau\nGreve;\nb. zustimmende Meinung von Herrn Ress.\nI.C.B.\nV.B.\nABWEICHENDE MEINUNG DER RICHTER CABRAL BARRETO, HEDIGAN UND GREVE\n1. Wir bedauern, der Mehrheit in dieser Rechtssache nicht zustimmen zu können.\nFür uns geht es in dieser Rechtssache nicht um die Rechte von Transsexuellen auf\nAchtung ihres Privatlebens, ihrer Würde und ihrer eigenen geschlechtlichen Identifikation.\nDiese Rechte erachten wir nunmehr in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs\nfür Menschenrechte für eindeutig festgelegt, zuletzt in Christine Goodwin ./. Vereinigtes\nKönigreich [GC], der wir uneingeschränkt zustimmen. Unserer Auffassung nach betrifft diese\nRechtssache die auf Antrag der Beschwerdeführerin erfolgte Entscheidung deutscher\nGerichte über zwei Bedingungen ihres privaten Krankenversicherungsvertrags. Wir fürchten,\ndass das Urteil die Fähigkeit einer Partei, im vorliegenden Fall der beklagten\nVersicherungsgesellschaft, die Bedingungen eines Vertrags, der mit der anderen Partei, im\nvorliegenden Fall mit der Beschwerdeführerin, geschlossen wurde, zum Gegenstand eines\nRechtsstreits zu machen, zu sehr einschränkt.\n2. Der Sachverhalt in dieser Rechtssache ist im Urteil dargelegt und bedarf keiner\nWiederholung. Hier möge die Anmerkung genügen, dass die Vorgeschichte des Falles etwas\nungewöhnlich ist. Die deutschen Gerichte waren gehalten festzustellen, ob die private\nVersicherung der Beschwerdeführerin nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen\nverpflichtet war, ihr 50 % der Kosten für bestimmte Medikamente im Zusammenhang mit\neiner Hormonbehandlung und für ihre geschlechtsangleichende Operation zu erstatten.\n3. Die Streitfrage vor den deutschen Gerichten lautete, ob die Operation und die\nbegleitende Behandlung notwendig waren und ob die Krankheit selbst herbeigeführt worden\nwar. Nach den Bedingungen des Versicherungsvertrags wäre die Versicherung nicht\nverpflichtet gewesen, auf Grund der Police zu zahlen, wenn die Operation nicht notwendig\noder die Krankheit selbst herbeigeführt war.\n4. Der Fall wurde zunächst vor dem Landgericht Berlin verhandelt. Es entschied, gutachterliche Stellungnahmen zu folgenden Fragen einzuholen:\na) ob bei der Beschwerdeführerin eine Mann-zu-Frau-\nTranssexualität besteht,\nb) ob es sich bei der bei ihr vorliegenden Art der Transsexualität\num eine Krankheit handelt,\nc) ob die geschlechtsangleichende Operation die notwendige\nHeilbehandlung für die Transsexualität darstellt,\ne) [Anm.d.Übers.: Hier dürfte „d“ gemeint sein.] und ob diese\nBehandlungsmethode wissenschaftlich allgemein anerkannt ist.\nBeim Landgericht hatte die Beschwerdeführerin keinen Erfolg. Dieses Gericht vertrat\ndie Auffassung, es sei nicht vertretbar, die von der Beschwerdeführerin beabsichtigte\nHormonbehandlung und Operation zu dem Zeitpunkt und für sich genommen und daher in\ndiesem Fall als medizinisch notwendig anzusehen. Es war der Ansicht, dass die\nBeschwerdeführerin zunächst auf mildere Mittel, und zwar auf eine von dem Verfasser des\nbetreffenden psychiatrischen Sachverständigengutachtens, dem Psychiater Dr. H.\nvorgeschlagene erweiterte Psychotherapie mit 50 bis 100 Sitzungen hätte zurückgreifen\nmüssen. Die Beschwerdeführerin hatte sich in der Tat geweigert, damit nach 24 Sitzungen\nfortzufahren. (Eine Unklarheit darüber, ob es 2 oder 24 Sitzungen gegeben hatte, wurde mit\nZustimmung der Regierung zu Gunsten der Beschwerdeführerin mit 24 Sitzungen\nentschieden.) Wir haben dem Gutachten von Dr. H. entnommen, dass er fest davon\nüberzeugt war, dass eine vollständige psychotherapeutische Behandlungsreihe zumindest\nein Bestandteil einer umfassenden Behandlung hätte sein sollen, die möglicherweise auch\nchirurgische Eingriffe einschloss und einen wesentlichen Bestandteil einer erfolgreichen\nGeschlechtsangleichung dargestellt hätte. In Anbetracht dieses Gutachtens und des etwas\nungewöhnlichen Hintergrunds des Zustands der Beschwerdeführerin in Verbindung mit der\nIrreversibilität der Operation erscheint uns die vorstehende Auffassung des Landgerichts\ndurchaus angemessen.\nDarüber hinaus hat das Landgericht erkannt, dass mit dem Beweismaterial nicht\nschlüssig bewiesen worden sei, dass die geschlechtsangleichenden Maßnahmen eine\nLinderung des körperlichen und psychischen Leidens der Beschwerdeführerin, die ein\nweiteres Kriterium für die Annahme ihrer medizinischen Notwendigkeit darstellt, bewirken\nwürden. Der Sachverständige habe die Operation aus psychiatrisch-psychotherapeutischer\nSicht empfohlen, da sie zu einer weiteren Verbesserung der sozialen Situation der\nBeschwerdeführerin führen würde.\nDas Gericht würdigte die Beweise dergestalt, dass mit diesem\nSachverständigenbericht nicht nachgewiesen worden sei, dass die Operation die notwendige\nHeilbehandlung in diesem Fall darstellt, sondern die Ansicht vertreten worden sei, dass die\nBeschwerdeführerin zunächst die vom Psychiater empfohlene erweiterte\npsychotherapeutische Behandlungsreihe hätte abschließen müssen. Diese Würdigung\nerscheint uns weder willkürlich noch unangemessen und wir sehen daher keinen Anlass zur\nKritik.\nEs ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin sich zum Zeitpunkt der Verhandlung\nvor dem Landgericht der betreffenden Operation noch nicht unterzogen hatte.\n5. Die Beschwerdeführerin hat bei dem Kammergericht Berlin Berufung eingelegt. Sie\nhat die Feststellung angefochten, dass keine Notwendigkeit vorlag. Die Beschwerdeführerin\nhat vorgetragen, sie habe sich einer Psychotherapie mit 24 bis 35 Sitzungen unterzogen. Sie\nverweigere die Teilnahme an weiteren Sitzungen. Sie verwies auf die schriftlichen\nSachverständigengutachten und wies auf die Möglichkeit hin, diese Sachverständigen\nanzuhören.\n6. Im November 1994 hat die Beschwerdeführerin sich sodann der Operation\nunterzogen, ohne die psychotherapeutische Behandlungsreihe abzuschließen, zu der ihr als\nwesentlichem Bestandteil der Geschlechtsangleichung, die auch eine etwaige Operation\neinschloss, geraten worden war.\n7. Das Kammergericht hat die Berufung am 27. Januar 1995 nach einer mündlichen\nVerhandlung zurückgewiesen. Die Begründung ist in den Nummern 21 bis 28 des Urteils\ndargelegt.\n8. Für die Zwecke dieser abweichenden Meinung erachten wir die folgenden\nFeststellungen des Kammergerichts für bemerkenswert:\na) die Beschwerdeführerin ist eine Transsexuelle,\nb) nach Angaben von Dr. H. stellt ihre Transsexualität eine Krankheit dar,\nc) das Kammergericht hat die Feststellungen des Landgerichts wie folgt bestätigt:\ni) dass Dr. H. die Notwendigkeit der Operation nicht bestätigt habe,\nii) nach Ansicht von Dr. H. sei diese Operation eine mögliche\nHeilbehandlung, jedoch könne die Frage der Notwendigkeit nicht\neindeutig bejaht werden,\niii) unter Abwägung der Beschränkungen und Vorteile war Dr. H. im Fall\nder Beschwerdeführerin der Ansicht, dass die Vorteile überwogen, und\ndaher empfahl er die Operation,\niv) das Kammergericht stellte fest, dass die Formulierung von Dr. H.\nvorsichtig sei und daher keine eindeutige Bestätigung der\nNotwendigkeit der Operation darstelle,\nv) nach Auffassung des Kammergerichts ging aus dem Gutachten von\nDr. H. hervor, dass er den Erfolg der Operation im Fall der\nBeschwerdeführerin für recht ungewiss erachtete. Das Kammergericht\nbezeichnete dies als „eine vage Hoffnung“ und kam zu dem Schluss,\ndass diese die Notwendigkeit der Operation unter Berücksichtigung\nder Zielsetzung der Krankenversicherung nicht begründen könne.\nWir erachten alle vorstehenden Feststellungen unter den Umständen für\nangemessen.\n9. Das Kammergericht hat sodann § 5 Nr. 1 b) des Vertrags dahingehend geprüft, ob\ndie Beschwerdeführerin ihre Krankheit tatsächlich selbst herbeigeführt hat, was von der\nbeklagten Versicherungsgesellschaft vorgetragen worden war.\nDas Kammergericht verwies auf die Anamnese im Gutachten von Dr. O. aus dem\nJahre 1991. Hieraus zitierte das Kammergericht, wie in den Nummern 26 und 27 angegeben.\nAuf Grund dessen erkannte das Kammergericht, sie habe die Krankheit vorsätzlich\nherbeigeführt. Wir sind wiederum der Auffassung, dass es dem Kammergericht freistand,\nnachdem es dieses Gutachten gelesen hatte, in angemessener Weise zu diesem Schluss zu\nkommen, und wir weisen darauf hin, dass es sich dabei nur auf die bloßen den Sachverhalt\nbetreffenden Einzelheiten der darin enthaltenen Anamnese des Falles der\nBeschwerdeführerin zu stützen brauchte.\n10. Wir stimmen damit überein, dass die Würdigung des erlangten Beweismaterials\nden innerstaatlichen Gerichten obliegt, dass jedoch der Europäische Gerichtshof\nfestzustellen hat, ob das Verfahren insgesamt betrachtet fair war. Wir stimmen ferner damit\nüberein, dass die innerstaatlichen Gerichte verpflichtet sind, eine ordnungsgemäße Prüfung\nder Vorträge, Begründungen und Beweise der Parteien durchzuführen. Wie oben festgestellt,\nstimmen wir auch mit der Entscheidung dieses Gerichtshofs in der Sache Christine Goodwin\n./. Vereinigtes Königreich überein.\n11. Wir können der in Nummer 54 enthaltenen Einschätzung der Empfehlung von Dr.\nH. zur Operation als „eindeutig“ nicht zustimmen. Wie oben angemerkt, sind wir der Ansicht,\ndass die Feststellungen des Landgerichts wie auch des Kammergerichts in dieser Hinsicht\nangemessen waren. Ihre Einschätzung seines Berichts lautete „vorsichtig“, „keine eindeutige\nBestätigung der Notwendigkeit der Operation“, „der Erfolg der Operation war ungewiss“ und\ndass die Empfehlung auf einer „vagen Hoffnung“ auf Erfolg beruhte.\n12. Wir stimmen damit überein, dass die Geschlechtsidentität einen der intimsten und\nam weitesten ins Privatleben hineinreichenden Aspekte des Lebens einer Person darstellt.\nWir können aber nicht den Darlegungen im zweiten Satz von Nummer 56 folgen, dass dies\nbedeutet, dass es unverhältnismäßig ist, von einer Person wie der Beschwerdeführerin zu\nverlangen, die medizinische Notwendigkeit einer Behandlung, einschließlich einer\nirreversiblen Operation, nachzuweisen. Diese Rechtssache bezieht sich auf eine Klage der\nBeschwerdeführerin, um ihre private Versicherungsgesellschaft zu zwingen, ihr auf Grund\nihres Vertrags mit dieser Gesellschaft 50 % der Kosten dieser Behandlung zu erstatten. Eine\nder oben wiedergegebenen Bedingungen dieses Vertrags lautet, dass diese Behandlung\nmedizinisch notwendig sein muss. Die Versicherungsgesellschaft stellte sich auf den\nStandpunkt, dass dies nicht der Fall war. Die Beschwerdeführerin stellte sich auf den\nStandpunkt, dass dies doch der Fall war, was verständlich ist. Die Streitfrage bestand daher\nin der eigentlichen Frage der Notwendigkeit. Unserer Ansicht nach ist eine Vertragspartei\neines Versicherungsvertrags in einer Rechtssache wie der von Christine Goodwin nicht\ndaran gehindert, oder sollte es zumindest nicht sein, einen Rechtsstreit über eine Bedingung\ndieses Vertrags zu führen, darunter auch die Bedingung, welche die medizinische\nNotwendigkeit der betreffenden Behandlung vorschreibt. Wir fürchten, dass eine\nanderslautende Entscheidung bedeutet, dass man in jedem Fall, bei dem es um eine\ntranssexuelle Person geht, von der medizinischen Notwendigkeit der Operation ausgehen\nmüsste. Dies kann unserer Auffassung nach nicht richtig sein. Die wahrscheinliche Folge\nwäre nämlich der Ausschluss dieser Art der Deckung von Krankenversicherungspolicen, was\neinen großen Nachteil für Transsexuelle im Allgemeinen darstellen würde.\n13. Im Zusammenhang mit der Frage der Verursachung weicht unsere Ansicht aus\nden gleichen Gründen, die oben dargelegt wurden, ebenfalls von der Mehrheit ab. Hierzu\nweisen wir auf den äußerst ungewöhnlichen Hintergrund der Krankengeschichte in dieser\nRechtssache hin. Wir weisen darauf hin, dass die Beschwerdeführerin selbst der\nVerwendung der Gutachten in den früheren Verfahren zugestimmt hatte. Die darin\nenthaltene Krankengeschichte ist ganz bemerkenswert in Bezug auf die Frage der\nVerursachung, und im Zusammenhang mit der Klage wegen des betreffenden Vertrags\nhalten wir die diesbezügliche Entscheidung des Kammergerichts nicht für willkürlich oder\nunangemessen, und wie oben angemerkt, obliegt die Würdigung des Beweismaterials mit\nAusnahme der angeführten Punkte den innerstaatlichen Gerichten. Unserer Meinung nach\nwaren die Verfahren insgesamt betrachtet aus den angegebenen Gründen fair.\n14. Aus den vorstehenden Gründen sind wir bei diesem Urteil bedauerlicherweise\nnicht einer Meinung mit der Mehrheit und stellen keine Verletzung von Artikel 6 Absatz 1 der\nKonvention fest.\nBehauptete Verletzung des Artikels 8 der Konvention\n15. Wir stimmen mit den in den Nummern 69 bis 72 dargelegten allgemeinen\nGrundsätzen überein. Wir können uns nicht der Aussage in Nummer 79 anschließen, das\nLandgericht habe die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit der Psychotherapie als\nmilderes Mittel zur Behandlung ihres Zustands „im Widerspruch zu den Ausführungen im\nSachverständigengutachten“ verwiesen. Wie in Nummer 16 dargelegt, erkannte das\nLandgericht, die Beschwerdeführerin hätte zunächst auf mildere Mittel zurückgreifen\nmüssen. Diese Auffassung war im Zusammenhang mit der Notwendigkeit ganz wesentlich.\nWir haben oben unsere ablehnende Haltung in Bezug auf die Einschätzung der Ansicht von\nDr. H. zur Notwendigkeit der Operation als „eindeutige Empfehlung“ zum Ausdruck gebracht.\nAuch stimmen wir nicht zu, dass das Urteil des Kammergerichts in Bezug auf die\nVerursachung einen Vorwurf beinhaltet.\n16. Die Aufgabe der deutschen Gerichte auf Antrag der Beschwerdeführerin in\ndieser Rechtssache bestand in der Entscheidung über ihren Versicherungsvertrag im\nHinblick auf zwei Fragen:\na) die Notwendigkeit der operativen Geschlechtsangleichung;\nb) die Verursachung des Zustands der Beschwerdeführerin.\nHierzu war es unvermeidlich, dass eine schmerzhafte und das Innenleben\nberührende Analyse der Anamnese der Beschwerdeführerin verlangt wurde. Eine\nangemessene Achtung des unbestrittenen Rechts von Transsexuellen auf Achtung ihrer\nWürde, ihres Privatlebens und ihrer geschlechtlichen Selbstbestimmung erfordert die\nDurchführung einer derartigen Entscheidung mit der gebotenen Achtung und dem gebotenen\nAnstand, verhindert jedoch nicht, dass diese Analyse überhaupt durchgeführt wird. Wir\nhaben den Eindruck, dass in diesem Urteil eine andere Auffassung vertreten wird, und die\ninnerstaatlichen Gerichte, wenn sie dieser folgen würden, nie in der Lage wären, eine\nderartige Entscheidung sinnvoll zu treffen.\nAus diesen Gründen, die sich auf die Rügen nach Artikel 8 sowie nach Artikel 6\nbeziehen, möchten wir mit dem gebotenen Respekt eine abweichende Meinung vertreten.\nZUSTIMMENDE MEINUNG VON RICHTER RESS\nIch stimme dem Urteil der Kammer uneingeschränkt zu und möchte Folgendes\nhinzufügen.\n1. Zwar bezieht sich die Rechtssache auf die Auslegung der Bedingungen eines\nVertrags zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer privaten Versicherungsgesellschaft und\nauf den damit zusammenhängenden Rechtsstreit, jedoch sind drei Faktoren zu\nberücksichtigen: Erstens die Parallelen zwischen der privaten Krankenversicherung und dem\nSozialversicherungssystem in Deutschland, zweitens die Auswirkung von Artikel 8 auf die\nzivilrechtlichen Beziehungen von Privatpersonen untereinander oder zwischen\nPrivatpersonen und Unternehmen, und drittens letztlich die Achtung des freien Willens von\nTranssexuellen und der von ihnen getroffenen Wahl.\n2. Zwischen dem Sozialversicherungssystem in Deutschland und der privaten\nVersicherung als Alternative oder zusätzliche Möglichkeit für bestimmte Personengruppen\nbesteht eine enge rechtliche Verbindung. Die Bedingungen der Privatversicherung müssen,\nmutatis mutandis, denen des öffentlichen Systems entsprechen. Wie dem Urteil der Kammer\neindeutig zu entnehmen ist, werden geschlechtsbezogene Operationen vom\nSozialversicherungssystem und von der privaten Krankenversicherung abgedeckt, wenn es\nauch den Anschein haben mag, dass die von den Verwaltungsgerichten und den\nZivilgerichten festgelegten Voraussetzungen zumindest tendenziell unterschiedlich sind\n(siehe Nummer 33 des Urteils).\n3. Nach deutschem Verfassungsrecht besitzen die Grundrechte eine unmittelbare\nAuswirkung auf die Beziehungen von Privatpersonen untereinander. Dasselbe gilt für die\nRechte aus der Konvention. Nach der Konvention haben die Vertragsstaaten sicherzustellen\n(Artikel 1), dass alle Personen ihr Privatleben führen können und eine der Voraussetzungen\nhierfür ist die Achtung der Geschlechtsidentität, wie der Gerichtshof in der Rechtssache\nChristine Goodwin ./. Vereinigtes Königreich betont hat. Die Bedingungen des Vertrags\nzwischen der Beschwerdeführerin und ihrer privaten Versicherung sind in Anbetracht dieser\nErfordernisse des Artikels 8 auszulegen. Der Begriff „notwendig“ im Zusammenhang mit\ngeschlechtsbezogenen Operationen ist folglich nicht nur dahingehend auszulegen, dass die\nschwierige Lage der möglichen Transsexuellen geachtet wird, sondern dass auch die in dem\nneueren Urteil in der Sache Goodwin dargelegten wissenschaftlichen Erkenntnisse\nberücksichtigt werden. Diesen Erkenntnissen zufolge ist die Situation dergestalt, dass sie\nvom Gehirn beherrscht wird und sowohl objektive als auch subjektive Merkmale aufweist.\nSind die deutschen Gerichte in Anbetracht dieser Anforderungen an die Frage unter\nhinreichender Berücksichtigung von Artikel 8 herangegangen? Obwohl der Arzt, der die\nBeschwerdeführerin gesehen hatte, nach Abwägung der Vorteile und Nachteile in ihrem Fall\nzu dem Schluss kam, dass die Vorteile überwogen und daher eine Operation zu empfehlen\nwar, erkannten die deutschen Gerichte, dies sei keine eindeutige Bejahung der\nNotwendigkeit der Operation. Die Begründung des Kammergerichts wäre ganz annehmbar,\nund, wie in der abweichenden Meinung geäußert, angemessen, wenn es nicht von dem\nStandpunkt aus zu entscheiden gehabt hätte, ob die Voraussetzungen des Artikels 8 –\nAchtung der speziellen Umstände des Privatlebens der Beschwerdeführerin – eingehalten\nwurden.\n4. Dies führt mich zu meiner dritten und letzten Überlegung. In Fällen, in denen es um die\nFrage geht, ob eine geschlechtsangleichende Operation notwendig ist und der Arzt, der die\nbetreffende Person untersucht hat, wie in der vorliegenden Rechtssache zu dem Schluss\nkommt, dass die Beschwerdeführerin eine transsexuelle Person ist und dass die\nTranssexualität eine Krankheit darstellt, und die Operation daher nach Abwägung der\nNachteile und Vorzüge empfiehlt, sollte die Entscheidung der Beschwerdeführerin immer der\nletzte und entscheidende Faktor sein, aus dem hervorgeht, dass die Operation notwendig ist.\nIch glaube, dass diese Art von Fall nach der Begründung in der Sache Goodwin eindeutig\nvon anderen medizinischen Fällen unterschieden werden kann. Wird einer transsexuellen\nPerson nach langwieriger Behandlung von ihrem Arzt gesagt, dass die Vorteile einer\nOperation seiner Meinung nach gegenüber den Nachteilen überwiegen, so kann man nicht\nsagen, die transsexuelle Person habe die „Krankheit“ vorsätzlich herbeigeführt. Dies\nbedeutet nicht, dass bei jeder transsexuellen Person von der Notwendigkeit der Operation\nausgegangen werden sollte, wenn sich allerdings eine transsexuelle Person über einen recht\nlangen Zeitraum hinweg Behandlungen anderer Art unterzogen hat, wie z.B. der\nPsychotherapie (siehe Nummer 16 des Urteils), so hat die Person alles Notwendige getan,\num schließlich zu dem Schluss zu gelangen, der zu achten ist, dass nur eine\ngeschlechtsangleichende Operation hilfreich wäre und somit in ihrem Fall notwendig ist. Die\nBeschwerdeführerin hatte bereits auf weniger einschneidende Mittel wie beispielsweise\nHormonbehandlungen zurückgegriffen. Eine Verlängerung ihrer Situation, die bereits\ngeraume Zeit andauerte (siehe die Nummern 11 und 26 des Urteils) hätte eine Behandlung\ndargestellt, die meiner Ansicht nach nicht mit der „Achtung“ des Privatlebens gemäß Artikel 8\nzu vereinbaren ist. Es ist ein äußerst intimer und privater Aspekt des Lebens einer Person,\nob sie sich einer geschlechtsangleichenden Operation unterzieht und daher sollten die\nGerichte bei der Prüfung der Notwendigkeit einer Operation als einen entscheidenden Faktor\ndie Wünsche der transsexuellen Person berücksichtigen. Ich kann nichts Willkürliches in der\nEntscheidung der Beschwerdeführerin feststellen, sich schließlich nach einer recht\nlangwierigen Behandlung der angleichenden Operation zu unterziehen, nachdem sogar ihr\nArzt diese empfohlen hatte.","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139225","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2003-06-12/35968-97","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":5},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 27","ref_norm":"27","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139225","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139225"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2003-06-12/35968-97","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139225","retrieved":"2026-07-29 08:43:23.054403+00:00"}}