{"status":"available","doknr":"001-139222","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2003:0417JUD005285399","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Kammer","decided":"2003-04-17","aktenzeichen":"52853/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG, 1. dass Artikel 8 der Konvention verletzt ist; 2. dass a) der beklagte Staat dem Beschwerdeführer innerhalb von drei Monaten, nachdem das Urteil gemäß Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig geworden ist, den Betrag in Höhe von 3.000 (dreitausend) Euro wegen des immateriellen Schadens zu zahlen hat, zuzüglich der Beträge, die als Steuer möglicherweise angefallen sind; b) dieser Betrag nach Ablauf der genannten Frist und bis zur Zahlung um einfache Zinsen zu einem Satz entsprechend demjenigen der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank, der in diesem Zeitraum Gültigkeit hat, zu erhöhen sind, zuzüglich drei Prozentpunkten; 3. dass der Antrag auf gerechte Entschädigung im Übrigen zurückgewiesen wird.","text_plain":"Urteile\nEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Dritte Sektion\nNichtamtliche deutsche Übersetzung aus dem Französischen\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n17/04/03 - Rechtssache Y. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 52853/99)\nU R T E I L\nSTRASSBURG\n17. April 2003\nDieses Urteil wird unter den in Artikel 44 Absatz 2 der Konvention aufgeführten Bedingungen\nendgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache Y. ./. Deutschland\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Dritte Sektion), der am 27. März 2003\nals Kammer zusammengetreten ist, die sich aus folgenden Richtern zusammensetzt\nHerrn I. CABRAL BARRETO, Präsident,\nHerrn G. RESS,\nHerrn L. CAFLISCH,\nHerrn P. KURIS\nHerrn R. TÜRMEN,\nHerrn B. ZUPANČIČ,\nHerrn K. TRAJA,\nsowie dem Stellvertretenden Sektionskanzler, Herrn M. VILLIGER,\nnach Beratung in nichtöffentlicher Sitzung am 16. Mai 2002 und am 27. März 2003\nerlässt das folgende Urteil, das an diesem letztgenannten Tag angenommen worden ist:\nVERFAHREN\n\n1\nDem Fall liegt eine gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Beschwerde\n(Nr. 52853/99) zugrunde, die der türkische Staatsangehörige S. Y. (\"der Beschwerdeführer\")\nbeim Gerichtshof aufgrund des Artikels 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte\nund Grundfreiheiten (\"die Konvention\") am 11. Oktober 1999 erhoben hatte.\n\n2\nDer Beschwerdeführer wird vor dem Gerichtshof von Rechtsanwalt Eberhard Bofinger\naus Augsburg vertreten. Die deutsche Regierung (\"die Regierung\") wurde von ihrem\nVerfahrensbevollmächtigten, Herrn Klaus Stoltenberg, Ministerialdirigent im\nBundesministerium der Justiz, vertreten.\n\n3\nDer Beschwerdeführer behauptet, dass seine Ausweisung aus dem deutschen\nHoheitsgebiet Artikel 8 Abs. 1 der Konvention verletzt habe.\n\n4\nDie Beschwerde ist der Vierten Sektion des Gerichtshofs zugewiesen worden\n(Artikel 52 Abs. 1 der Verfahrensordnung). In dieser Sektion ist die für die Prüfung der\nRechtssache vorgesehene Kammer (Artikel 27 Abs. 1 der Konvention) gemäß Artikel 26\nAbs. 1 der Verfahrensordnung gebildet worden.\n\n5\nAm 25. November 1999 hat der Präsident der Kammer (Vierte Sektion) beschlossen,\nArtikel 39 der Verfahrensordnung nicht anzuwenden.\n\n6\nAm 1. November 2001 hat der Gerichtshof die Zusammensetzung seiner Sektionen\n(Artikel 25 Abs. 1 der Verfahrensordnung) geändert. Diese Beschwerde ist der so\numgebildeten Dritten Sektion zugewiesen worden (Artikel 52 Abs. 1).\n\n7\nMit Entscheidung vom 16. Mai 2002 hat der Gerichtshof die Beschwerde für zulässig\nerklärt.\n\n8\nSowohl der Beschwerdeführer als auch die Regierung haben schriftliche\nStellungnahmen zur Begründetheit der Rechtssache vorgelegt (Artikel 59 Abs. 1 der\nVerfahrensordnung).\n\n9\nDie türkische Regierung, die aufgefordert worden war, zur Zulässigkeit der\nBeschwerde Stellung zu nehmen (Artikel 61 Abs. 1 der Verfahrensordnung), hat sich nicht\ngeäußert.\nSACHVERHALT\nI. DIE UMSTÄNDE DES FALLES\n\n10\nSeit seiner Geburt am 30. April 1976 in Marktoberdorf in Deutschland hat der\nBeschwerdeführer immer bei seinen Eltern, die sich 1973 bzw. 1974 dort niedergelassen\nhatten, und seinen beiden Schwestern, die 1971 in Istanbul bzw. 1977 in Marktoberdorf\ngeboren wurden, gewohnt. Seine Eltern und seine beiden Schwestern sind Inhaber einer\nAufenthaltsberechtigung in Deutschland.\n\n11\nNach dem Besuch der Schule in Marktoberdorf absolvierte der Beschwerdeführer\nvom 1. September 1991 bis zum 31. August 1993 eine Ausbildung als Verkäufer. Kurze Zeit\nspäter fand er in Marktoberdorf eine Anstellung.\n\n12\nAm 23. April 1992 erhielt er eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis.\n\n13\nAm 18. September 1995 verurteilte ihn das Jugendschöffengericht Kaufbeuren\nwegen gemeinschaftlichen Diebstahls im besonders schweren Fall zu zwei Wochen\nDauerarrest. Die Straftaten waren im April desselben Jahres begangen worden.\n\n14\nAm 20. August 1996 verurteilte das Jugendschöffengericht Kempten den\nBeschwerdeführer wegen schweren Bandendiebstahls in vier Fällen und Verabredung eines\nVerbrechens des schweren Raubs und versuchter Bestimmung zu einem Verbrechen des\nschweren Raubs zu 1 Jahr und 10 Monaten Freiheitsstrafe mit Bewährung. Die Straftaten\nwaren im Dezember 1995 begangen worden.\n\n15\nAm 26. September 1996 wies das Landratsamt Ostallgäu den Beschwerdeführer auf\ndie drohende Abschiebung aufgrund der ausländerrechtlichen Verwarnung vom 20. August 1996 hin und erklärte, dass es keine Abschiebung anordnen würde, wenn er keine\nweiteren Straftaten begehen würde.\n\n16\nAm 21. November 1996 verurteilte das Jugendschöffengericht Neu-Ulm den\nBeschwerdeführer wegen gefährlicher Körperverletzung und gemeinschaftlicher sexueller\nNötigung unter Einbeziehung der am 20. August 1996 verhängten Strafe zu einer\nFreiheitsstrafe von drei Jahren. Die Straftaten waren am 2. Juli 1996 unter Häftlingen\nbegangen worden, als sich der Beschwerdeführer wegen der Diebstähle, die zu seiner\nVerurteilung am 20. August 1996 geführt hatten, in Untersuchungshaft befand.\n\n17\nDer Beschwerdeführer wurde Anfang 1996 inhaftiert und anschließend am 18.\nDezember 1997 freigelassen, nachdem er zwei Drittel seiner Strafe verbüßt hatte. Er fand\ndanach in Marktoberdorf einen Arbeitsplatz.\n\n18\nAm 4. September 1998 unterrichtete das Landratsamt den Beschwerdeführer\ndarüber, dass er Deutschland vor dem 15. Oktober 1998 zu verlassen habe, da er\nandernfalls ohne weiteren Hinweis in die Türkei abgeschoben würde. Es erteilte ferner aus\nschwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ein Aufenthaltsverbot\nfür einen Zeitraum von 7 Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Ausreise des\nBeschwerdeführers. Das Landratsamt vertrat die Auffassung, dass die Regelausweisung des\nBeschwerdeführers aufgrund der Schwere seiner letzten Verurteilung geboten sei; eine\nAusnahme hiervon sei gemäß § 47 Abs. 1 und 3 des Ausländergesetzes (siehe unten Nr. 29)\nnur aufgrund besonderer Umstände möglich. Solche Umstände seien im vorliegenden Fall\nnicht gegeben. Einerseits sei es wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei seiner\nIntegration in der Türkei auf gewisse Schwierigkeiten stoße, es sich jedoch um eine Folge\nhandele, die der Beschwerdeführer im Hinblick auf die begangenen Straftaten hinnehmen\nmüsse. Zudem befinde er sich in einem Alter, in dem er diese Schwierigkeiten überwinden\nkönne. Außerdem sei er als Wiederholungstäter einzustufen und stelle in dieser Eigenschaft\neine wirkliche Gefahr für die Gesellschaft dar. Schließlich würden seine Beziehung mit einer\njungen deutschen Frau und die Tatsache, dass diese ein Kind vom Beschwerdeführer\nerwarte, auch keinen Verzicht auf die Ausweisung rechtfertigen, da einerseits die fragliche\nSchwangerschaft nicht ärztlich bescheinigt gewesen sei und andererseits sich der Schutz\naus Artikel 6 des Grundgesetzes, der das Recht auf Achtung des Familienlebens schütze,\nnicht auf ein einfaches Verlöbnis erstrecke. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer diese\nVerbindung in Kenntnis der drohenden Ausweisung eingegangen.\n\n19\nMit Bescheid vom 12. November 1998 bestätigte die Regierung von Schwaben auf\nden Widerspruch des Beschwerdeführers hin den ergangenen Bescheid. Sie war der\nMeinung, dass sich der Beschwerdeführer als Wiederholungstäter erwiesen habe, der vor\nder Anwendung von brutaler Gewalt nicht zurückschrecke, wie seine letzte Verurteilung\nwegen der zudem während der Untersuchungshaft begangenen Taten gezeigt habe. Er\nbedeute folglich eine solche Gefahr für die Gesellschaft, dass deren Schutz über anderen\nErwägungen im Zusammenhang mit der persönlichen Situation des Betroffenen stehen\nmüsse. Hierbei stellte die Regierung von Schwaben fest, dass der Beschwerdeführer nicht\nmit seiner Lebensgefährtin verheiratet ist, dass bei einem Alter von 22 Jahren erwartet\nwerden könne, dass er sich in der Türkei eine neue Existenz aufbaut, dass nichts seine\nLebensgefährtin daran hindere, sich mit ihm in der Türkei niederzulassen und dass die\nmöglicherweise auftretenden kulturellen Schwierigkeiten zwar unvermeidbar, jedoch\nhinzunehmen seien. Aus der Rechtsprechung der obersten Verwaltungsgerichte im\nZusammenhang mit Artikel 8 der Konvention gehe hervor, dass der Schutz dieser\nBestimmung nicht über den des Artikels 6 Abs. 1 des Grundgesetzes hinausgehe, der einer\nAusweisung nicht entgegenstehe. Im Übrigen sei angesichts einer steigenden Kriminalität\nvon Ausländern die Ausweisung mit ihrem generalpräventiven Charakter nicht\nunverhältnismäßig. Die Regierung von Schwaben erteilte außerdem ein unbefristetes\nAufenthaltsverbot mit der Begründung, dass eine Befristung des Aufenthaltsverbots nur auf\nAntrag des Betroffenen gewährt werden könne. Im Übrigen rechtfertige im vorlegenden Fall\nnichts, eine solche Befristung ab diesem Zeitpunkt auszusprechen.\n\n20\nSeit dem 1. Januar 1999 lebte der Beschwerdeführer mit seiner Lebensgefährtin,\neiner deutschen Staatsangehörigen, in einer Wohnung im Haus seiner Eltern. Am 23. Februar 1999 ging aus dieser Verbindung ein Sohn hervor; der Beschwerdeführer erkannte\nseine Vaterschaft an.\n\n21\nAm 20. April 1999 bestätigte das Verwaltungsgericht Augsburg im Wesentlichen die\nAusweisung des Beschwerdeführers und die zu diesem Zweck von der Regierung von\nSchwaben angeführten Gründe. In Bezug auf das Kind des Beschwerdeführers fügte es\nhinzu, dass dessen Existenz die ergangene Entscheidung nicht ändern könne, vor allem\nangesichts der Schwere der von dem Beschwerdeführer begangenen Straftaten. Außerdem\nwürde die zeitweise Trennung des Beschwerdeführers von seinem Kind dem Kind insofern\nkeinen materiellen Schaden zufügen, als die Mutter des Kindes arbeite und die Eltern des\nBeschwerdeführers sie unterstützten. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer zu der Zeit, als\ndie Beziehung zwischen ihm und seiner Lebendgefährtin begann und das Kind gezeugt\nwurde, schon damit rechnen müssen, dass angesichts seiner neuen Verurteilung im\nNovember 1996 seine Ausweisung verfügt würde. Das Gericht war der Auffassung, dass bei\nder Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbots gemäß § 8 Abs. 2 des Ausländergesetzes\n(siehe unten Nr. 27) die Umstände zugunsten des Beschwerdeführers, nämlich die Existenz\neines Kindes deutscher Staatsangehörigkeit, regelmäßige Arbeit des Betroffenen, seine\nVerwurzelung in Deutschland, zu berücksichtigen seien. Ein dahingehender Antrag sei nicht\ngestellt worden, als die Verwaltungsbehörde ihren Bescheid erlassen habe und sei\naußerdem erst nach einer gewissen Wartefrist sinnvoll.\n\n22\nAm 7. September 1999 lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Antrag des\nBeschwerdeführers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom 20. April 1999 ab. Er\nwar der Auffassung, dass die gesetzlichen Voraussetzung für eine Berufung nicht vorlägen,\ninsbesondere aufgrund der Tatsache, dass das Urteil vom 20. April 1999 nicht von der\nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweiche.\n\n23\nAm 23. September 1999 teilte das Landratsamt dem Beschwerdeführer mit, dass er\nbis zum 10. Oktober 1999 Zeit habe, das deutsche Hoheitsgebiet freiwillig zu verlassen;\nandernfalls werde er ohne zusätzliche Ankündigung abgeschoben.\n\n24\nAm 29. Oktober 1999 entschied das Bundesverfassungsgericht durch eine mit drei\nRichtern besetzte Kammer, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht zur\nEntscheidung anzunehmen, weil sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.\n\n25\nAm 7. März 2000 verließ der Beschwerdeführer Deutschland und reiste in die Türkei.\n\n26\nAm 15. Juni 2000 teilte das Landratsamt Ostallgäu dem Beschwerdeführer mit, dass\nes angesichts der Tatsache, dass er sich seit drei Monaten in der Türkei befände, im\nAugenblick die Erteilung einer Erlaubnis zum kurzfristigen Betreten (des Bundesgebiets), um\nsein Kind zu besuchen, ablehne, da gemäß § 9 Abs. 3 des Ausländergesetzes weder ein\nzwingender Grund vorliegen noch die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten\nwürde (siehe unten Nr. 28). Es stellte außerdem fest, dass die Behörden, die die\nAusweisung angeordnet hatten und von den Verwaltungsgerichten bestätigt wurden, der\nFamiliensituation des Beschwerdeführers gebührend Rechnung getragen hätten und dass\ndiese bei der zu gegebener Zeit ergehenden Entscheidung über die Befristung des\nAufenthaltsverbots berücksichtigt werden müsste. Eine Ausnahme sei nur zulässig, wenn ein\nGericht die Anwesenheit des Beschwerdeführers im deutschen Hoheitsgebiet für unbedingt\nnotwendig hielte oder nach Ablauf von zwölf Monaten nach seiner Ausreise.\nII. DAS EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHT UND DIE EINSCHLÄGIGE\nINNERSTAATLICHE PRAXIS\n\n27\n§ 8 Abs. 2 des Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990 (Bundesgesetzblatt I, S. 1354)\nbestimmt insbesondere, dass ein Ausländer, der ausgewiesen oder abgeschoben worden ist,\nnicht erneut ins Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten darf. Auf Antrag wird die\nWirkung einer solchen Maßnahme in der Regel befristet.\nDer Begriff „auf Antrag“ wurde 1990 in § 8 Abs. 2 des Ausländergesetzes eingefügt,\nwährend er in der entsprechenden Bestimmung (§ 15) des früheren, bis zum 31. Dezember\n1990 gültigen Ausländergesetzes fehlte. Einigen Verfassern zufolge, die anerkennen, dass\ngrundsätzlich ein Antrag seitens des Ausländers vorliegen muss, damit die\nVerwaltungsbehörden das Aufenthaltsverbot aufgrund einer Ausweisungs- oder\nAbschiebungsmaßnahme befristen können, ist es nicht ausgeschlossen, dass diese von\nAmts wegen die Frage prüfen, ob eine Befristung in einem Einzelfall geboten ist (s.\nbeispielsweise Günter Renner – Ausländerrecht, 7. Aufl. 1999, § 8 Nr. 17, und Kay\nHailbronner – Ausländerrecht, Band 1, 31. Neuauflage August 2002, § 8 Nr. 48) Sie\nverweisen insbesondere auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 1979\n(Az. 1 BvR 650/77) und ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. März 1981 (Az. 1\nB 853/80).\nIm Allgemeinen erfolgt die Befristung einer Ausweisungs- oder Abschiebungsmaßnahme\nnur, wenn die von diesen Maßnahmen verfolgten Ziele erreicht worden sind. In der Praxis,\nvor allem wenn es sich um eine Ausweisung infolge strafrechtlicher Verurteilung handelt,\nsollte eine gewisse Zeit abgewartet werden, bevor ein Antrag auf Festsetzung einer Frist\ngestellt wird. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit schließt nicht aus, dass eine solche Befristung\ngleichzeitig mit einer Ausweisungs- oder Abschiebungsmaßnahme einhergehen kann (siehe\nbeispielsweise die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. August 2000,\nAz. 1 C 5/00, des Oberverwaltungsgerichts Baden-Württemberg (20. Februar 2002,\nAz. 11 S 2734/01) und des Oberverwaltungsgerichts Bremen (28. September 1995,\nAz. 1 B 55/95), und die Urteile des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19. Februar 2002,\nAz. 11 K 1914/01 und 11 K 2455/01).\n\n28\n§ 9 Abs. 3 des Ausländergesetzes sieht vor, dass einem Ausländer ausnahmsweise\nvor Ablauf der nach § 8 Abs. 2 dieses Gesetzes bestimmten Frist erlaubt werden kann, das\nBundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern\noder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde.\n\n29\n§ 47 Abs. 1 Ausländergesetz lautet wie folgt:\n„Ein Ausländer wird ausgewiesen, wenn er\n1. (...) wegen vorsätzlicher Straftaten innerhalb von fünf Jahren zu mehreren Freiheits-\noder Jugendstrafen von zusammen mindestens drei Jahren (...) verurteilt worden ist (...)“\n§ 47 Abs. 3 lautet wie folgt:\n„Ein Ausländer, der nach § 48 Abs. 1 erhöhten Ausweisungsschutz genießt, wird in\nden Fällen des Absatzes 1 in der Regel ausgewiesen. (...)\n§ 48 des Ausländergesetzes bestimmt, dass ein Ausländer, der eine\nAufenthaltsberechtigung, eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt, der mit einem\ndeutschen Staatsangehörigen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebt oder als\nAsylberechtigter anerkannt ist, nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, wie in den Fällen des § 47 Abs. 1 aufgeführt, ausgewiesen werden kann.\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. DIE BEHAUPTETE VERLETZUNG DES ARTIKELS 8 ABS. 1 DER KONVENTION\n\n30\nDer Beschwerdeführer ist der Meinung, dass seine Ausweisung in die Türkei und das\nunbefristete Aufenthaltsverbot sein Recht auf Achtung seines Familienlebens verletzen. Er\nberuft sich auf Artikel 8 der Konvention, der folgendes bestimmt:\n\"(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer\nWohnung und ihrer Korrespondenz.\n(2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff\ngesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die\nnationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur\nAufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der\nGesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.“\nA. Vorbringen der Parteien\n\n31\nNach Auffassung der Regierung ist die streitige Maßnahme angesichts der Schwere\nder von dem Beschwerdeführer begangenen Straftaten, der Tatsache, dass er\nWiederholungstäter sei, und der tatsächlichen Gefahr, dass er weitere Straftaten begeht,\ngerechtfertigt gewesen. Hierzu hebt die Regierung hervor, dass ihn weder seine geordneten\nLebensverhältnisse in Deutschland noch seine Untersuchungshaft daran gehindert hätten,\nerneut strafrechtlich verurteilt zu werden. In Bezug auf seine Familiensituation in\nDeutschland weist die Regierung darauf hin, dass die Behörden die auf dem Spiel stehenden\nInteressen gebührend gewürdigt hätten, bevor sie dem Beschwerdeführer aufgegeben\nhätten, das deutsche Hoheitsgebiet zu verlassen. In diesem Zusammenhang macht sie\ndarauf aufmerksam, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der streitgegenständlichen\nEntscheidung volljährig gewesen sei, die türkische Sprache spreche, häufig Urlaub in der\nTürkei verbracht habe, dass seine Großeltern dort lebten und weder seine Eltern noch er\nselbst einen Einbürgerungsantrag gestellt hätten, obwohl sie einen Anspruch darauf gehabt\nhätten, und dass er die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin und Mutter seines Kindes im\nJanuar 1998 eingegangen sei, d.h. zu einem Zeitpunkt, als er bereits wusste, dass er das\ndeutsche Hoheitsgebiet verlassen sollte. Im Hinblick auf die Umstände, die zugunsten des\nBeschwerdeführers sprechen, insbesondere die Tatsache, dass er in Deutschland geboren\nund aufgewachsen ist, und dass seine Eltern und Schwestern dort leben, vertritt die\nRegierung die Auffassung, dass diese Umstände eher bei der Festsetzung der Dauer des\nAufenthaltsverbots zu berücksichtigen seien. Eine Befristung des Verbots könne auf Antrag\nim Rahmen eines eigenen Verwaltungsverfahrens erwirkt werden, das einer\nverwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegt. Die Regierung weist darauf hin, dass der\nBeschwerdeführer einen solchen Antrag bisher nicht gestellt hat und er im Übrigen gemäß §\n9 Abs. 3 des Ausländergesetzes (siehe oben Nr. 28) eine Erlaubnis zum kurzfristigen\nBetreten (des Bundesgebiets) beantragen könne, um sein Kind zu besuchen.\n\n32\nDer Beschwerdeführer erwidert, dass er in Deutschland geboren sei, dass er immer\ndort gelebt habe und dass er dort seine Schulabschlüsse gemacht habe. Aus diesem Grund\nhabe er nahezu keine Bindung an die Türkei. Er spreche zwar türkisch, kenne das Land\njedoch praktisch nicht, in dem er sich seit 1989 insgesamt nur vier Wochen aufgehalten habe\nund wo er seinen Urlaub bis dahin nur alle zwei Jahre verbracht habe. Mit Ausnahme seiner\nGroßmutter mütterlicherseits, deren Ehemann im Dezember 1999 verstorben sei, lebe seine\ngesamte Familie in Deutschland. Im Hinblick auf seine strafrechtlichen Verurteilungen, denen\nüberdies keine Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz zugrunde lägen, hebt der\nBeschwerdeführer hervor, dass seine dreijährige Freiheitsstrafe sicherlich nicht unbedeutend\ngewesen sei, dass jedoch die Beschwerdeführer in den Sachen Beljoudi, Nasri und Mehemi\n./. Frankreich (Urteil vom 26. März 1992, Serie A, Band 234-A, Urteil vom 13. Juli 1995,\nSerie A, Band 320-B, bzw. Urteil vom 26. September 1997, Urteils- und\nEntscheidungssammlung 1997-VI), in denen der Gerichtshof eine Verletzung des Artikels 8\nder Konvention festgestellt habe, zu sehr viel schwereren Strafen verurteilt worden seien. In\nBezug auf die Möglichkeit, einen Antrag auf Befristung der Dauer des Aufenthaltsverbots zu\nstellen, erwidert der Beschwerdeführer, dass einerseits die Regierung von Schwaben mit\nihrem Bescheid vom 12. November 1998 nicht nur ein unbefristetes Aufenthaltsverbot\nverhängt habe, sondern hinzugefügt habe, dass der Beschwerdeführer angesichts der\nUmstände wahrscheinlich nicht das Recht habe, im Augenblick eine Befristung des\nAufenthaltsverbots zu beantragen. Der Beschwerdeführer behauptet, dass er der\nVerwaltungspraxis zufolge einen solchen Befristungsantrag erst nach Löschung der seiner\nAusweisung zugrunde liegenden Verurteilungen im Bundeszentralregister stellen könne, was\nin seinem Fall eine Wartezeit von 15 Jahren bedeuten würde. In Bezug auf die Möglichkeit,\ngemäß § 9 Abs. 3 des Ausländergesetzes eine Erlaubnis zum kurzfristigen Betreten (des\nBundesgebiets) zu beantragen, weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass eine solche\nErlaubnis nur erteilt werde, wenn sich die Anwesenheit des Betroffenen vor einem Gericht\noder einer Verwaltung oder bei einem Familienereignis als notwendig erweisen würde. Zur\nFrage der Einbürgerung führt der Beschwerdeführer aus, dass ein solcher Antrag mit der\nEinleitung des ersten Ermittlungsverfahrens gegen den Beschwerdeführer ausgesetzt\nworden wäre. Er hebt hervor, dass seine Beziehung zu seiner Lebensgefährtin ernsthaft sei\nund dass sie begonnen habe, bevor der Bescheid des Landratsamtes am 4. September\n1998 ergangen sei.\n\n33\nIn ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 21. Mai 2002 teilt die Regierung mit, dass\nder Beschwerdeführer freiwillig aus Deutschland ausgereist sei und bislang keinen Antrag\nauf Befristung des Aufenthaltsverbots gestellt habe. Sie weist den Gerichtshof ferner darauf\nhin, dass sich die Mutter des Kindes des Beschwerdeführers einem anderen Mann\nzugewandt habe und an dem Beschwerdeführer nicht mehr interessiert sei. Sie beantragt\ninfolgedessen, die Sache nach Artikel 37 Abs. 1 der Konvention aus dem Register zu\nstreichen, da die weitere Prüfung der Sache nicht mehr gerechtfertigt sei.\n\n34\nDer Beschwerdeführer erwidert, dass zwar das Verhältnis zwischen ihm und der\nKindesmutter gespannt sei, er aber dennoch den Kontakt zu seinem Kind wünsche, was nur\nan dessen Wohnsitz in Deutschland möglich sei. Außerdem habe er Deutschland nicht\nfreiwillig verlassen.\n\n35\nDie türkische Regierung hat sich nicht geäußert.\nB. Entscheidung des Gerichtshofs\n1. Vorliegen eines Eingriffs\n\n36\nDer Gerichtshof erinnert daran, dass die Konvention einem Ausländer ein Recht als\nsolches, in das Hoheitsgebiet eines bestimmten Landes einzureisen oder sich dort\naufzuhalten, nicht garantiert. Jedoch kann die Ausweisung einer Person aus einem Land, in\ndem seine nächsten Verwandten wohnen, einen Eingriff in das in Artikel 8 Abs. 1 der\nKonvention verankerte Recht auf Achtung des Familienlebens darstellen (Moustaquim ./.\nBelgien, Urteil vom 18. Februar 1991, Serie A, Band 193, S. 18, Nr. 16).\n\n37\nEr weist auch darauf hin, dass er sich für die Prüfung der Frage, ob der\nBeschwerdeführer ein Familienleben im Sinne des Artikels 8 führte, in die Zeit versetzt, als\ndas Aufenthaltsverbot rechtskräftig geworden ist (Urteil Bouchelkia ./. Frankreich vom 29. Januar 1997, Sammlung 1997-I, S. 63, Nr. 41, und Urteil El Boujaïdi ./. Frankreich vom\n26. September 1997, Sammlung 1997-VI, S. 1990, Nr. 33).\n\n38\nIm vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, ein\nKind mit einer deutschen Staatsangehörigen. Der Gerichtshof stellt fest, dass die\nAusweisungsmaßnahme im Sinne seiner Rechtsprechung am 29. Oktober 1999 rechtskräftig\ngeworden ist, d.h. an dem Tag, an dem das Bundesverfassungsgericht beschlossen hat, die\nVerfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht zur Entscheidung anzunehmen.\nSeine Ausweisung hat folglich einen Eingriff in die Ausübung seines Rechts auf Achtung des\nFamilienlebens im Sinne des Artikels 8 Abs. 1 der Konvention bedeutet.\n2. Rechtfertigung des Eingriffs\n\n39\nEin solcher Eingriff verletzt die Konvention, wenn er nicht die Erfordernisse des\nArtikels 8 Abs. 2 erfüllt. Es ist daher zu ergründen, ob er „gesetzlich vorgesehen“ war, ihm\nein oder mehrere legitime Ziele gemäß Abs. 2 zugrunde lagen, und er „in einer\ndemokratischen Gesellschaft notwendig\" war.\na) „Gesetzlich vorgesehen“\n\n40\nEs ist unumstritten, dass sich die Ausweisung und das endgültige Aufenthaltsverbot\nin Bezug auf das deutsche Hoheitsgebiet, die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen\nwurden, auf § 47 Abs. 1 und 3 des Ausländergesetzes stützten (siehe oben Nrn. 26-28)\nb) Legitimes Ziel\n\n41\nEs wird auch nicht bestritten, dass der fragliche Eingriff Ziele verfolgte, die in vollem\nUmfang mit der Konvention vereinbar sind, d.h. „ zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur\nVerhütung von Straftaten“.\nc) “Notwendig in einer demokratischen Gesellschaft“\n\n42\nDer Gerichtshof macht darauf aufmerksam, dass es den Vertragsstaaten obliegt, die\nöffentliche Ordnung zu gewährleisten, insbesondere bei der Ausübung ihres Rechts,\naufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes und unbeschadet der\nsich für sie aus den Verträgen ergebenden Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt\nfremder Staatsangehöriger zu kontrollieren. Zu diesem Zweck haben sie das Recht, die\nStraftäter unter diesen Personen auszuweisen. Jedoch müssen sich ihre Entscheidungen in\ndiesem Bereich, soweit sie ein durch Artikel 8 Abs. 1 geschütztes Recht beeinträchtigen\nwürden, als in einer demokratischen Gesellschaft notwendig herausstellen, d.h. durch ein\nherausragendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und insbesondere in Bezug auf das\nrechtmäßig verfolgte Ziel verhältnismäßig sein (Amrollahi ./. Dänemark, Nr. 56811/00, 11.\nJuli 2002, CEDH 2002- ..., Nr. 33, Boultif ./. Schweiz, Nr. 54273/00, 2. August 2001, CEDH\n2001- ..., Nr. 46, Adam ./. Deutschland (Entsch.), Nr. 43359/98, 4. Oktober 2001).\n\n43\nEs ist auch die Aufgabe des Gerichtshofs zu bestimmen, ob die Versagung der\nVerlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall einen\ngerechten Ausgleich zwischen den vorliegenden Interessen beachtet hat, nämlich einerseits\ndas Recht des Betroffenen auf Achtung seines Familienlebens und andererseits der Schutz\nder öffentlichen Ordnung und die Verhütung von Straftaten.\n\n44\nIm Hinblick auf die Familiensituation des Beschwerdeführers stellt der Gerichtshof\nfest, dass der Beschwerdeführer ein Einwanderer der sogenannten „zweiten Generation“ ist.\nEr ist nämlich in Deutschland geboren, hat dort seine gesamte Schulzeit absolviert und war\nInhaber einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis, als die Ausweisung verfügt wurde. Der\nGerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer Vater eines Kindes ist, das aus einer\nVerbindung mit einer deutschen Staatsangehörigen hervorgegangen ist. Außerdem leben\ndort seine Eltern und seine beiden Schwestern. In diesem Zusammenhang erinnert der\nGerichtshof daran, dass die Beziehungen zwischen Erwachsenen nicht unbedingt in den\nGenuss des Schutzes nach Artikel 8 der Konvention gelangen, ohne dass nachgewiesen ist,\ndass zusätzliche Abhängigkeitsaspekte vorliegen, bei denen es sich nicht um die üblichen\ngefühlsmäßigen Bindungen handelt(Ezzouhdi ./. Frankreich, Nr. 47160/99, 13. Februar 2001,\nCEDH 2001- ..., Nr. 34, und Kwakie-Nti und Dufie ./. Niederlande (Entsch.), Nr. 31519/96, 7.\nNovember 2000, nicht veröffentlicht). Was die Bindungen des Beschwerdeführers an sein\nHeimatland anbelangt, stellt der Gerichtshof fest, dass dieser nur eine Großmutter in der\nTürkei hat, deren Ehemann 1999 gestorben ist, und dass er sich dort nur einige Male\nwährend seiner Ferien aufgehalten hat.\n\n45\nDer Gerichtshof weist darauf hin, dass die Beziehung des Beschwerdeführers mit der\nKindesmutter zwischenzeitlich nicht mehr zu bestehen scheint; der Beschwerdeführer spricht\nin diesem Zusammenhang von Spannungen zwischen den beiden. Er hebt jedoch hervor,\ndass er die Situation des Beschwerdeführers in dem Zeitpunkt zu prüfen hat, als die\nAusweisung rechtskräftig geworden ist (siehe oben Nr. 37). Seine Aufgabe besteht darin\nfestzustellen, ob die nationalen Behörden der Familiensituation des Beschwerdeführers in\ndiesem konkreten Zeitpunkt gebührend Rechnung getragen haben oder nicht, ohne später\naufgetretene Umstände zu berücksichtigen (Yildiz ./. Österreich, Nr. 37295/97, 31. Oktober\n2002, CEDH 2002-..., Nr. 44).\n\n46\nIn Bezug auf die Schwere der von dem Beschwerdeführer begangenen Straftaten\nstellt der Gerichtshof fest, dass er verhältnismäßig jung (19 und 20 Jahre) war, als er die\nStraftaten beging, derentwegen er verurteilt wurde, und dass eine Gesamtstrafe von drei\nJahren gegen ihn verhängt worden war; er ist nach Verbüßung von zwei Dritteln seiner\nStrafe entlassen worden. Er weist im Übrigen darauf hin, dass der Beschwerdeführer nicht\nwegen Betäubungsmitteldelikten verurteilt wurde, wobei es sich um einen Bereich handelt,\nbei dem der Gerichtshof Verständnis dafür hat, dass die Vertragsstaaten in Bezug auf\ndiejenigen, die zur Verbreitung dieser Plage beitragen, entschlossen durchgreifen (Urteile C.\n./. Belgien vom 7. August 1996, Sammlung 1996-III, S. 924, Nr. 35, Dalia ./. Frankreich vom\n19. Februar 1998, Sammlung 1998-I, S. 92, Nr. 54, und Baghli ./. Frankreich, Nr. 34374/97,\n30. November 1999, CEDH 1999-VIII, Nr. 48 in fine, und Jankov ./. Deutschland (Entsch.),\nNr. 35112/97, 13. Januar 2000).\n\n47\nDie Regierung behauptet, dass eine Befristung des Aufenthaltsverbots auf Antrag im\nRahmen eines eigenen Verwaltungsverfahrens erwirkt werden könne, das einer\nverwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliege. Sie weist darauf hin, dass der\nBeschwerdeführer einen solchen Antrag nicht gestellt hat. Der Gerichtshof stellt in der Tat\nfest, dass die Verwaltungsbehörden nach § 8 Abs. 2 des Ausländergesetzes in der Regel\neine Ausweisungs- oder Abschiebungsmaßnahme befristen, wenn es der Ausländer\nbeantragt. Die für den Betroffenen bestehende Notwendigkeit, einen solchen Antrag zu\nstellen, ist in das am 1. Januar 1991 in Kraft getretene Ausländergesetz aufgenommen\nworden. Der Gerichtshof stellt heraus, dass die Verwaltungsbehörde in seinem Bescheid\nvom 4. September 1998 es für erforderlich hielt, die Dauer des Aufenthaltsverbots auf 7\nJahre zu befristen. Anschließend hob die Widerspruchsbehörde diesen Bescheid mit der\nBegründung auf, der Beschwerdeführer habe keinen Antrag in diesem Sinne gestellt; im\nÜbrigen habe der Beschwerdeführer wahrscheinlich kein Recht, im Augenblick eine\nBefristung des Aufenthaltsverbots zu beantragen. Die Verwaltungsgerichte bestätigten diese\nArgumentation.\n\n48\nDer Gerichtshof ist der Auffassung, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers in\nBezug auf die von den nationalen Behörden verfolgten legitimen Ziele an sich nicht\nunverhältnismäßig gewesen ist. Die Tatsache jedoch, dass sie ohne Befristung verfügt\nwurde, stellt angesichts der Umstände des vorliegenden Falles, nämlich einerseits der\nFamiliensituation des Beschwerdeführers, insbesondere der Geburt seines Sohnes im\nFebruar 1999 sowie dessen jungen Alters (siehe die Urteile Berrehab ./. Niederlande vom\n21. Juni 1988, Serie A, Band 138, S. 16, Nr. 29, und Mehemi ./. Frankreich vom\n26. September 1997, Sammlung 1997-VI, S. 1972, Nr. 37 in fine), und andererseits der\nTatsache, dass er eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besaß, als die Ausweisung verfügt\nwurde (siehe hingegen Jakupovic ./. Österreich, Nr. 36757/97, 6. Februar 2003, Nr. 28),\neinen unverhältnismäßigen Eingriff dar.\n\n49\nAngesichts des zuvor Dargelegten ist der Gerichtshof der Meinung, dass die\nAusweisung des Beschwerdeführers in Verbindung mit dem unbefristeten Aufenthaltsverbot\nfür das deutsche Hoheitsgebiet eine in Bezug auf die verfolgten rechtmäßigen Ziele\nunverhältnismäßige Maßnahme darstellte.\nDaher ist Artikel 8 der Konvention verletzt worden.\nII. DIE ANWENDUNG DES ARTIKELS 41 DER KONVENTION\n\n50\nArtikel 41 der Konvention lautet wie folgt:\n\"Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt\nworden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine\nunvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der\nGerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig\nist.\"\nA. Schaden\n\n51\nDer Beschwerdeführer fordert einen Gesamtbetrag in Höhe von 50.000 Euro, ohne\ndie Art des Schadens näher zu erläutern.\n\n52\nDie Regierung hat sich hierzu nicht geäußert.\n\n53\nDer Gerichtshof vertritt die Auffassung, dass der Beschwerdeführer einen gewissen\nimmateriellen Schaden erlitten hat. Auf einer gerechten Grundlage gemäß Artikel 41 der\nKonvention billigt er dem Beschwerdeführer hierfür den Betrag von 3.000 Euro zu.\nB. Kosten und Auslagen\n\n54\nDer Beschwerdeführer hat hierzu keinen Antrag gestellt, sondern sich darauf\nbeschränkt, einen Gesamtbetrag in Höhe von 50.000 Euro zu fordern (siehe oben Nr. 51).\nDer Gerichtshof ist daher der Meinung, dass kein Betrag für die Kosten und Auslagen zu\nzahlen ist.\nC. Verzugszinsen\n\n55\nDer Gerichtshof erachtet es für angemessen, den Verzugszinssatz auf den Zinssatz\nfür Spitzenrefinanzierungsfazilitäten der Europäischen Zentralbank erhöht um drei\nProzentpunkte zu stützen.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG,\n1. dass Artikel 8 der Konvention verletzt ist;\n2. dass\na) der beklagte Staat dem Beschwerdeführer innerhalb von drei Monaten, nachdem das\nUrteil gemäß Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig geworden ist, den Betrag in\nHöhe von 3.000 (dreitausend) Euro wegen des immateriellen Schadens zu zahlen hat,\nzuzüglich der Beträge, die als Steuer möglicherweise angefallen sind;\nb) dieser Betrag nach Ablauf der genannten Frist und bis zur Zahlung um einfache\nZinsen zu einem Satz entsprechend demjenigen der Spitzenrefinanzierungsfazilität der\nEuropäischen Zentralbank, der in diesem Zeitraum Gültigkeit hat, zu erhöhen sind,\nzuzüglich drei Prozentpunkten;\n3. dass der Antrag auf gerechte Entschädigung im Übrigen zurückgewiesen wird.\nAusgefertigt in französischer Sprache und anschließend am 17. April 2003 gemäß Artikel\n77 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung schriftlich übermittelt.\nIreneu CABRAL BARRETO Mark VILLIGER\nStellvertretender Kanzler Präsident","source":"egmr","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139222","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2003-04-17/52853-99","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":7},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 41","ref_norm":"41","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 37","ref_norm":"37","n":1}],"authoritative_source":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139222","attribution":{"source":"hudoc.echr.coe.int","source_url":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139222"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2003-04-17/52853-99","upstream":"https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-139222","retrieved":"2026-07-29 08:43:18.910313+00:00"}}