{"status":"available","doknr":"001-139220","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2003:0227JUD003954798","court":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","senate":"Kammer","decided":"2003-02-27","aktenzeichen":"39547/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG, 1. dass Artikel 6 Abs. 1 der Konvention verletzt ist; 2. dass die Feststellung einer Verletzung als solche eine ausreichende gerechte Entschädigung für den von dem Beschwerdeführer erlittenen immateriellen Schaden darstellt. 3. dass a) der beklagte Staat dem Beschwerdeführer innerhalb von drei Monaten, nachdem das Urteil gemäß Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig geworden ist, den Betrag in Höhe von 1.800 Euro (eintausendachthundert) für Kosten und Auslagen zu zahlen hat, zuzüglich der Beträge, die als Steuer möglicherweise angefallen sind; b) diese Beträge nach Ablauf der genannten Frist und bis zur Zahlung um einfache Zinsen zu einem Satz entsprechend demjenigen der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank, der in diesem Zeitraum Gültigkeit hat, zu erhöhen sind, zuzüglich drei Prozentpunkten; 4. dass der Antrag auf gerechte Entschädigung im Übrigen zurückgewiesen wird.","text_plain":"Urteile\nEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Dritte Sektion\nNichtamtliche Übersetzung aus dem Französisch\nQuelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin\n27/02/03 - Rechtssache N. gegen DEUTSCHLAND (Beschwerde Nr. 39547/98)\nURTEIL\nStraßburg, 27. Februar 2003\nDieses Urteil wird unter den in Artikel 44 Absatz 2 der Konvention aufgeführten Bedingungen\nendgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.\nIn der Rechtssache N. ./. Deutschland\nist der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Dritte Sektion) als Kammer\ndurch die folgenden Richter:\nHerrn I. CABRAL BARRETO, Präsident,\nHerrn G. RESS,\nHerrn P. KŪRIS\nHerrn R. TÜRMEN,\nHerrn B. ZUPANČIČ,\nFrau H.S. GREVE,\nHerrn K. TRAJA,\nsowie dem Kanzler der Sektion, Herrn V. BERGER,\nnach Beratung in nichtöffentlicher Sitzung am 28. Februar 2002 und 6. Februar 2003\nam letztgenannten Datum zu folgendem Urteil gelangt:\nVERFAHREN\n\n1\nDem Fall liegt eine gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Beschwerde\n(Nr. 39547/98) zugrunde, die der deutsche Staatsangehörige H. N. (\"der Beschwerdeführer\")\nbei der Europäischen Kommission für Menschenrechte (\"die Kommission\") aufgrund des\nfrüheren Artikels 25 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten\n(\"die Konvention\") am 16. Januar 1998 erhoben hatte.\n\n2\nDer Beschwerdeführer wird vor dem Gerichtshof von Rechtsanwalt Georg Rixe aus\nBielefeld vertreten. Die deutsche Regierung (\"die Regierung\") wurde von ihrem\nVerfahrensbevollmächtigten, Herrn Klaus Stoltenberg, Ministerialdirigent im\nBundesministerium der Justiz, vertreten.\n\n3\nDem Beschwerdeführer zufolge hat vor allem die Dauer des Verfahrens vor dem\nBundesverfassungsgericht, an dem er beteiligt war, die angemessene Dauer nach Artikel 6\nAbs. 1 der Konvention überschritten.\n\n4\nDie Beschwerde ist dem Gerichtshof am 1. November 1998, dem Zeitpunkt des\nInkrafttretens des Protokolls Nr. 11 zur Konvention (Artikel 5 Abs. 2 des Protokolls Nr. 11),\nvorgelegt worden.\n\n5\nDie Beschwerde ist der Dritten Sektion des Gerichtshofs zugewiesen worden\n(Artikel 52 Abs. 1 der Verfahrensordnung). In dieser Sektion ist die für die Prüfung der\nRechtssache vorgesehene Kammer (Artikel 27 Abs. 1 der Konvention) gemäß Artikel 26\nAbs. 1 der Verfahrensordnung gebildet worden.\n\n6\nAm 1. November 2001 hat der Gerichtshof die Zusammensetzung seiner\nSektionen (Artikel 25 Abs. 1 der Verfahrensordnung) geändert. Diese Beschwerde ist der so\numgebildeten Dritten Sektion zugewiesen worden (Artikel 52 Abs. 1).\n\n7\nMit Entscheidung vom 28. Februar 2002 hat die Kammer die Beschwerde für\nteilweise zulässig erklärt.\n\n8\nSowohl der Beschwerdeführer als auch die Regierung haben schriftliche\nStellungnahmen zur Begründetheit der Rechtssache vorgelegt (Artikel 59 Abs. 1 der\nVerfahrensordnung).\nSACHVERHALT\nI. DIE UMSTÄNDE DES FALLES\n1. Entstehung der Sache\n\n9\nDer 1915 geborene Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und der\nbiologische Vater seiner 1985 geborenen Tochter I.. Vor und nach der Geburt des Kindes\nkam es zu Spannungen zwischen den Eltern. Bis Sommer 1989 hatte der Beschwerdeführer\nseine Tochter regelmäßig gesehen und gelegentlich tagsüber betreut, obgleich er ungefähr\n300 km vom Wohnsitz seiner Tochter entfernt lebte. Nachdem ein Jahr ohne Kontakt\nvergangen war, sah der Beschwerdeführer seine Tochter Ende des Jahres 1990 wieder,\nbevor die Mutter jeglichen Kontakt untersagte.\n\n10\n1991 beantragte der Beschwerdeführer beim Amtsgericht Bonn ein\nUmgangsrecht für seine Tochter. Mit Beschluss vom 12. März 1992 wies das Amtsgericht\nden Antrag des Beschwerdeführers ab, da angesichts der Spannungen zwischen den Eltern,\nder zwanghaften Haltung des Beschwerdeführers gegenüber seiner Tochter und der\nAblehnung der Tochter, ihren Vater zu sehen, die Gewährung des persönlichen Umgangs\nmit seiner Tochter gemäß § 1711 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB - siehe unten\neinschlägiges innerstaatliches Recht) zu dieser Zeit nicht dem Wohl des Kindes diene. Im\nÜbrigen liege keine Diskriminierung zum Nachteil des Beschwerdeführers vor, da das\nGericht nicht anders entschieden hätte, wenn seine Tochter sein eheliches Kind gewesen\nwäre. Die beim Landgericht und beim Oberlandesgericht Köln eingelegten Beschwerden des\nBeschwerdeführers wurden zurückgewiesen. Am 9. Februar 1993 hat das\nBundesverfassungsgericht durch eine mit drei Richtern besetzte Kammer die Beschwerde\ndes Beschwerdeführers nicht zur Entscheidung angenommen. Mit Beschluss vom\n24. März 1993 wies das Amtsgericht Bonn einen weiteren Antrag des Beschwerdeführers mit\nder Begründung ab, dass die Spannungen zwischen den Eltern fortbestünden und ein\nerneute Überprüfung der Situation erst stattfinden könne, wenn eine „Periode der Ruhe“ von\nzwei Jahren verstrichen sei.\n2. Streitiges Verfahren betr. die Anträge des Beschwerdeführers auf Gewährung\neines Umgangsrechts für seine Tochter\n\n11\nAm 23. Juni 1993 ging ein erneuter Antrag des Beschwerdeführers auf\nEinräumung eines Umgangsrechts für seine Tochter beim Amtsgericht Bonn ein.\n\n12\nMit Schreiben vom 6. Juli 1993 teilte der Beschwerdeführer dem Amtsgericht mit,\ndass er den mit der Sache befassten Richter für befangen halte.\n\n13\nMit Beschluss vom 2. November 1993 lehnte das Amtsgericht den Antrag unter\nVerweis auf seine Entscheidung vom 12. März 1992 ab.\n\n14\nAm 20. Januar 1994 begründete der Beschwerdeführer seinen Befangenheitsantrag gegen den mit der Sache befassten Richter ausführlicher. Mit Beschluss vom 28. Januar\n1994 lehnte das Landgericht Bonn den Antrag ab. Am 18. Februar 1994 legte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Beschluss ein.\n\n15\nAm 28. Februar 1994 begründete der Beschwerdeführer seine Beschwerde und\nfocht auch den Beschluss des Amtsgerichts vom 2. November 1993 an. Mit Beschluss vom\n18. März 1994 verwarf das Oberlandesgericht Köln die Beschwerde des Beschwerdeführers\ngegen den Beschluss des Landgerichts vom 28. Januar 1994.\n\n16\nAm 25. April 1994 begründete der Beschwerdeführer seine gegen den Beschluss\ndes Amtsgerichts vom 2. November 1993 eingelegte Beschwerde. Am 30. Mai und 25. Juli 1994 hörte das Landgericht das Kind und seine Mutter bzw. den Beschwerdeführer an.\n\n17\nMit Beschluss vom 22. September 1994 wies das Landgericht Bonn die\nBeschwerde des Beschwerdeführers zurück. Es vertrat die Auffassung, dass ein\nUmgangsrecht des Beschwerdeführers nach § 1711 Abs. 2 BGB nicht dem Wohle des\nKindes diene. Es war insbesondere der Meinung, dass sich die derzeitige Situation nicht\ngrundlegend von derjenigen unterscheide, die das Gericht in seinem Beschluss vom\n25. September 1992 festgestellt habe.\n\n18\nAm 7. November 1994 legte der Beschwerdeführer beim\nBundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde ein und machte insbesondere die\nVerfassungswidrigkeit des § 1711 BGB geltend.\n\n19\nMit Schreiben vom 22. März 1995 bat der Beschwerdeführer das\nBundesverfassungsgericht, seine Beschwerde im Hinblick auf sein hohes Alter (80 Jahre)\nund seine Herzerkrankung vorrangig zu bearbeiten.\n\n20\nZwischen 1995 und 1998 fand ein Schriftwechsel statt, in dessen Verlauf das\nBundesverfassungsgericht den Beschwerdeführer davon in Kenntnis setzte, dass seine\nBeschwerde zurückgestellt worden sei, weil weitere Verfahren über die\nVerfassungsmäßigkeit von § 1711 BGB vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig seien\nund es angebracht sei, deren Ausgang abzuwarten, bevor eine Entscheidung getroffen\nwürde. Zumindest eines dieser anderen Verfahren (Az. 1 BvR 1216/88) war bereits 1988\neingeleitet worden, wie aus einer deutschen juristischen Zeitschrift (Neue Juristische\nWochenschrift) von 1994 (S. 1335) und von 1997 (S. 1057) hervorgeht. Mit Schreiben vom\n15. Februar 1996 antwortet die in dieser Sache berichterstattende Richterin dem\nBeschwerdeführer, dass eine Entscheidung für das Ende des Jahres angestrebt werde.\n\n21\nMit Schriftsatz vom 20. November 1997 an das Amtsgericht Bonn hat der\nBeschwerdeführer einen erneuten Antrag auf Gewährung eines Umgangsrechts gestellt.\n\n22\nMit Schreiben vom 20. Januar 1998 schlug das Bundesverfassungsgericht dem\nBeschwerdeführer vor, die Verfassungsbeschwerde für erledigt zu erklären, da das Gesetz\nzur Reform des Kindschaftsrechts (siehe unten einschlägiges innerstaatliches Recht), das\nunter anderem die Beziehung eines nichtehelichen Kindes zu seinem Vater regelt,\nverabschiedet worden sei und demnächst in Kraft trete. Das Ergebnis seiner\nVerfassungsbeschwerde wäre das gleiche gewesen, wenn das Gericht § 1711 BGB für\nverfassungswidrig erklärt hätte, da sich eine solche Entscheidung darauf beschränkt hätte,\nden Gesetzgeber zu verpflichten, die fragliche Bestimmung innerhalb einer bestimmten Frist\nabzuändern.\n\n23\nMit Beschluss vom 30. April 1998 wies das Amtsgericht Bonn den Antrag des\nBeschwerdeführers mit der Begründung ab, dass keine Änderung der Situation eingetreten\nsei, die eine andere Entscheidung rechtfertige. Der Beschwerdeführer legte gegen diesen\nBeschluss beim Landgericht Bonn Beschwerde ein. Nach einer Anhörung am 7. September 1998 vor diesem Gericht vereinbarten die Parteien, dass zwischen dem\nBeschwerdeführer und seiner Tochter wieder Kontakte stattfinden. Mit Unterstützung des\nLandgerichts Bonn setzten die Parteien mehrmals Termine für Treffen fest, die in der Folge\naus Gründen, die von beiden Seiten herrührten, abgesagt wurden.\n\n24\nMit Schreiben vom 10. August 1998 erklärte der Beschwerdeführer, nicht mit dem\nVorschlag der berichterstattenden Richterin des Bundesverfassungsgerichts einverstanden\nzu sein.\n\n25\nDie berichterstattende Richterin wandte sich mit Schreiben vom 19. August 1998\nerneut an den Beschwerdeführer und teilte ihm mit, dass seine Verfassungsbeschwerde\nnach Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes keine grundsätzliche Bedeutung und\ninfolgedessen keine Aussicht auf Erfolg mehr habe. Sie führte weiter aus, dass eine\nErstattung der Kosten des Beschwerdeführers im Verfassungsbeschwerdeverfahren nur\nmöglich sei, wenn dieser die Verfassungsbeschwerde für erledigt erkläre.\n\n26\nMit Schreiben vom 19. Oktober 1998 hat er Beschwerdeführer die\nVerfassungsbeschwerde mit der Begründung für erledigt erklärt, dass ihm andernfalls die\nKosten nicht erstattet worden wären.\n\n27\nMit Beschluss vom 1. Dezember 1998 hat das Bundesverfassungsgericht durch\neine mit drei Richtern besetzte Kammer beschlossen, dass das Land Nordrhein-Westfalen\ndem Beschwerdeführer die in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen\nAuslagen zu erstatten habe.\n3. Weitere Entwicklung\n\n28\nAnfang Oktober 1999 durfte der Beschwerdeführer seine Tochter zum ersten Mal\nsehen. Kurze Zeit später erklärte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Oktober 1999\nim Anschluss an eine Anfrage des Landgerichts Bonn, dass er seine Beschwerde gegen den\nBeschluss des Amtsgerichts Bonn vom 30. April 1998 zurückziehe.\n\n29\nEs fand ein zweites Treffen im April 2000 anlässlich des 85. Geburtstags des\nBeschwerdeführers statt. Seitdem konnte kein weiterer Kontakt herbeigeführt werden. Im\nAnschluss an dieses Treffen hat der Beschwerdeführer beim Landgericht nicht beantragt,\nendgültig über seine Beschwerde zu entscheiden.\nII. EINSCHLÄGIGES INNERSTAATLICHES RECHT UND EINSCHLÄGIGE\nINNERSTAATLICHE PRAXIS\n1. Das derzeit geltende Kindschaftsrecht\n\n30\nDie Gesetzesbestimmungen über Sorge- und Umgangsrecht sind im Bürgerlichen\nGesetzbuch enthalten. Sie sind mehrfach abgeändert und zahlreiche von ihnen mit der\nReform des Kindschaftsrechts vom 16. Dezember 1997 (Bundesgesetzblatt 1997, S. 2942),\ndie am 1. Juli 1998 in Kraft getreten ist, aufgehoben worden.\n§ 1626 Abs. 1 lautet wie folgt:\n„Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen\n(elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes\n(Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).“\nNach der geänderten Fassung des § 1626 a Abs. 1 BGB üben die Eltern eines\nnichtehelichen minderjährigen Kindes die Sorge gemeinsam aus, wenn sie hierzu eine\nErklärung abgeben (Sorgeerklärung), oder einander heiraten.\n2. Das im Zeitpunkt der Handlungen geltende Kindschaftsrecht\nVor Inkrafttreten der Reform des Kindschaftsrechts lautete die einschlägige\nBestimmung des Bürgerlichen Gesetzbuches über das Sorge- und Umgangsrecht im\nHinblick auf ein eheliches Kind wie folgt:\n§ 1634\n« 1. Ein Elternteil, dem die Personensorge nicht zusteht, behält die Befugnis zum\npersönlichen Umgang mit dem Kinde. Der Elternteil, dem die Personensorge nicht\nzusteht, und der Personensorgeberechtigte haben alles zu unterlassen, was das\nVerhältnis des Kindes zum anderen beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert.\n2. Das Familiengericht kann über den Umfang der Befugnis entscheiden und ihre\nAusübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln; soweit es keine Bestimmung trifft,\nübt während der Dauer des Umgangs der nicht personensorgeberechtigte Elternteil\ndas Recht nach § 1632 Abs. 2 aus. Das Familiengericht kann die Befugnis\neinschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist.\n(...)\nDie Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über das Sorge- und Umgangsrecht\nim Hinblick auf nichteheliche Kinder lauteten wie folgt:\n§ 1705\n„Das nichteheliche Kind steht, solange es minderjährig ist, unter der elterlichen Sorge\nder Mutter. (...)\n§ 1711\n« 1. Derjenige, dem die Personensorge für das Kind zusteht, bestimmt den Umgang\ndes Kindes mit dem Vater. § 1634 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.\n2. Wenn ein persönlicher Umgang mit dem Vater dem Wohle des Kindes dient, kann\ndas Vormundschaftsgericht entscheiden, dass dem Vater die Befugnis zum\npersönlichen Umgang zusteht. § 1634 Abs. 2 gilt entsprechend. Das\nVormundschaftsgericht kann seine Entscheidung jederzeit ändern.\n(...)\n3. Das Bundesverfassungsgerichtsgesetz\nNach § 32 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 11. August 1993\nkann das Bundesverfassungsgericht einen Zustand durch einstweilige Anordnung regeln,\nwenn dies aus einem wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.\nDer ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zufolge kann dies\neine solche Maßnahme von Amts wegen anordnen, d.h. wenn der Betroffene keinen Antrag\ngestellt hat (siehe z.B. Urteil vom 7. April 1976, Az. 2 BvH 1/75, veröffentlicht in der\namtlichen Sammlung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, Band 42, S. 103,\nund Entscheidung vom 3. Dezember 1998, Az. 2 BvR 2033/98).\n4. Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit einer\nBestimmung und den sich daraus ergebenden Folgen\nIn der Entscheidung vom 30. Mai 1990 (Az. 1 BvL 2/83, 9 und 10/84, 3/85, 11-13/89,\n4/90 und 1 BvR 764/86, Sammlung 82, S. 126) hat das Bundesverfassungsgericht erklärt,\n„dass es sich grundsätzlich darauf beschränken muss, die fragliche Bestimmung als\nunvereinbar mit dem Grundgesetz zu erklären, die dann von den staatlichen Stellen nicht\nmehr angewandt werden darf. Die Gerichte müssen anhängige Verfahren, bei denen die\nEntscheidung von der verfassungswidrigen Norm abhängt, aussetzen, bis eine Neuregelung\nin Kraft tritt“. Eine vergleichbare Argumentation findet sich beispielsweise in einer\nEntscheidung vom 7. März 1995 (Az. 1 BvR 790/91, 540/92 und 866/92, Sammlung 92, S.\n186).\nRECHTLICHE WÜRDIGUNG\nI. DIE BEHAUPTETE VERLETZUNG DES ARTIKELS 6 ABS. 1 DER KONVENTION\n\n31\nDer Beschwerdeführer rügt die Dauer des Verfahrens insbesondere vor dem\nBundesverfassungsgericht. Er macht eine Verletzung des Artikels 6 Abs. 1 der Konvention\ngeltend, dessen maßgeblicher Teil wie folgt lautet:\n\"Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre\nzivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen (...) von einem (...) Gericht (...)\ninnerhalb angemessener Frist verhandelt wird.\"\nA. Zu berücksichtigender Zeitraum\n\n32\nDer Gerichtshof stellt fest, dass das Verfahren am 23. Juni 1993 mit dem Antrag\ndes Beschwerdeführers auf Gewährung eines Umgangsrechts mit seiner Tochter begonnen\nund am 1. Dezember 1998, als die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erging,\ngeendet hat. Die zu berücksichtigende Dauer beträgt folglich fünf Jahre, fünf Monate und\nacht Tage.\nB. Angemessenheit der Verfahrensdauer\n1. Stellungnahme der Parteien\n\n33\nDem Beschwerdeführer zufolge war vor allem die Dauer des Verfahrens vor dem\nBundesverfassungsgericht von ungefähr vier Jahren angesichts des Gegenstands des\nstreitigen Verfahrens, nämlich des Umgangsrechts mit seiner Tochter, seines Alters (nahezu\n80 Jahre bei Erhebung der Verfassungsbeschwerde) und seines Gesundheitszustandes zu\nlang.\n\n34\nDie Regierung erwidert, dass die zu berücksichtigende Dauer vor dem\nBundesverfassungsgericht nur drei Jahre und fünf Monate betrage, wobei der Zeitraum\nzwischen dem Schreiben des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Januar 1998 und der\nAntwort des Beschwerdeführers vom 17. August 1998 dem Letztgenannten anzurechnen sei.\nIn Anerkenntnis der Notwendigkeit einer besonders zügigen Verfahrensweise in Prozessen,\ndie die Beziehung zwischen Eltern und Kindern betreffen, betont die Regierung, dass sich\ndie Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers auf eine Norm des Bürgerlichen\nGesetzbuches richtete, die der Gesetzgeber im Rahmen einer umfangreichen Reform des\nKindschaftsrechts zu ändern beabsichtigte, wovon der Beschwerdeführer Kenntnis gehabt\nhabe, als er seine Verfassungsbeschwerde erhob. Dieser Verfassungsbeschwerde hätten\nsehr schwierige Probleme zugrunde gelegen, deren intensive Prüfung eine gewisse Zeit\nbenötigte. Es habe sich nämlich als erforderlich herausgestellt, Organe und Einrichtungen\ndes Bundes und der Länder mit der Verfassungsbeschwerde zu befassen und eine\nSenatsentscheidung herbeizuführen, einerseits wegen der Bedeutung des Falles und\nandererseits der Tatsache, dass das Bundesverfassungsgericht eine Entscheidung, die es\n1981 getroffen hatte und die die Verfassungsmäßigkeit des § 1711 BGB bestätigt hatte,\nhätte ändern müssen. Letztlich sei die Dauer vor dem Bundesverfassungsgericht unter\nBerücksichtigung der Sache Glaser ./.Vereinigtes Königreich, Nr. 32346/96, 19. September\n2000, nicht übermäßig lang.\n\n35\nDie Regierung behauptet ferner, das Bundesverfassungsgericht hätte sich, selbst\nwenn es die Beschwerde des Beschwerdeführers zugelassen und infolgedessen die\nfraglichen Entscheidungen der Zivilgerichte aufgehoben hätte, darauf beschränkt, den\nGesetzgeber zu verpflichten, die streitigen Bestimmungen innerhalb einer bestimmten Frist\nzu ändern, wie seine ständige Rechtsprechung unter Beweis stellt. Als der\nBeschwerdeführer seine Verfassungsbeschwerde eingelegt habe, sei im vorliegenden Fall\neine umfangreiche Reform des Familienrechts im Gange gewesen und ein erster\nGesetzesentwurf sei am 13. Juni 1996 vorgelegt worden, d.h. eineinhalb Jahre nach\nErhebung der Verfassungsbeschwerde; das Gesetz sei im Übrigen am 19. Dezember 1997\nverkündet worden und am 1. Juli 1998 in Kraft getreten. Unter diesen Umständen habe das\nBundesverfassungsgericht den Gesetzgeber kaum verpflichten können, § 1711 BGB\naufzuheben. Selbst wenn jedenfalls davon ausgegangen würde, dass es dies getan hätte,\nhätte der Beschwerdeführer nicht rascher ein Umgangsrecht erhalten können, da die\nZivilgerichte, an die das Bundesverfassungsgericht die Sache zurückverwiesen hätte,\nentsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das Inkrafttreten des\nneuen Gesetzes hätten abwarten müssen, bevor sie über den Antrag des\nBeschwerdeführers entschieden hätten. Die Regierung stellt im Übrigen fest, dass der\nBeschwerdeführer beim Verfassungsgericht keine einstweilige Anordnung nach § 32 des\nGesetzes über das Bundesverfassungsgericht beantragt hat (siehe oben einschlägiges\ninnerstaatliches Recht). Die Regierung weist schließlich darauf hin, dass die mit der Sache\nbefasste berichterstattende Richterin 1996 schwer erkrankt sei und 1998 ihr Amt habe\naufgeben müssen. In Bezug auf die Dauer des Verfahrens vor den Zivilgerichten trägt die\nRegierung vor, dass der Beschwerdeführer erst am 28. Februar 1994 Beschwerde gegen\nden Beschluss des Amtsgerichts vom 2. November 1993 erhoben und seine Beschwerde\nerst am 25. April 1994 begründet habe.\n\n36\nDer Beschwerdeführer entgegnet insbesondere, dass die Verfassungswidrigkeit\ndes § 1711 BGB, auf die er sich in seiner Verfassungsbeschwerde berufen habe, bereits mit\neiner anderen nicht von ihm erhobenen Verfassungsbeschwerde aus dem Jahre 1988\ngeltend gemacht worden sei, die seitdem beim Bundesverfassungsgericht anhängig war.\nDieses Verfahren war Gegenstand der Sache Stathoulopoulos ./. Deutschland (Entsch.)\n(gütliche Einigung), Nr. 47686/99, 5. April 2001. Das Bundesverfassungsgericht habe\nseitdem ausreichend Zeit gehabt, die fraglichen Probleme zu untersuchen. Außerdem sei es\nnicht nur in der Lage gewesen, die im vorliegenden Fall durch die Zivilgerichte ergangenen\nEntscheidungen aufzuheben, sondern auch dem Gesetzgeber eine Frist zu setzen, um den\nBereich gesetzlich zu regeln oder vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die bis zum\nInkrafttreten der neuen Rechtsvorschriften anzuwenden gewesen wären und die\nGesetzeskraft gehabt hätten, wie beispielsweise aus seiner Entscheidung vom 5. März 1991\nhervorgehe (Az. BvL 83/86 und 24/88, veröffentlicht in Zeitschrift für das gesamte\nFamilienrecht 1991, S. 535). In Bezug auf den fehlenden Antrag beim\nBundesverfassungsgericht auf einstweilige Anordnung weist der Beschwerdeführer darauf\nhin, dass die Regierung nicht eine einzige Entscheidung nennen konnte, mit der das\nBundesverfassungsgericht dem Betroffenen ein einstweiliges Umgangsrecht gewährt hätte.\n\n37\nZur Frage des Zeitraums, den der Beschwerdeführer benötigte, um auf den\nVorschlag der berichterstattenden Richterin am Bundesverfassungsgericht vom 10. Januar\n1998 zu antworten, führt der Beschwerdeführer aus, dass er die Konsequenzen habe\nabwägen müssen, welche die vorgeschlagene Regelung für die bereits vor der Kommission\nanhängige Beschwerde haben würde. Auf jeden Fall dürfe die Regierung nur die Zeit\nabziehen, mit der die Antwort des Beschwerdeführers eine angemessene Frist überschritten\nhabe; diese hingegen dürfe angesichts der Gesamtverfahrensdauer nicht berücksichtigt\nwerden (siehe Trickovic ./. Slowenien, Nr. 39914/98, 12. Juni 2001, Nr. 54).\n\n38\nDie Regierung erwidert, dass der Beschwerdeführer nicht geltend machen könne,\ndass eine andere Verfassungsbeschwerde seit 1988 vor dem Bundesverfassungsgericht\nanhängig sei, die die Verfassungsmäßigkeit des § 1711 BGB betreffe. Artikel 6 Abs. 1 der\nKonvention schütze eine Person nur gegen die überlange Dauer eines Verfahrens, an dem\ndiese selbst beteiligt sei.\n2. Beurteilung des Gerichtshofs\n\n39\nDer Gerichtshof weist darauf hin, dass die Angemessenheit der Dauer eines\nVerfahrens unter Berücksichtigung der in seiner Rechtsprechung verankerten Kriterien,\ninsbesondere der Komplexität des Falles, des Verhaltens des Beschwerdeführers und des\nVerhaltens der zuständigen Behörden zu beurteilen ist. Hinsichtlich dieses letzten Punktes\nsind die Auswirkungen des Rechtsstreits für den Betroffenen in Betracht zuziehen. Es ist\ndaher von grundlegender Bedeutung, Fälle, die das Sorgerecht für Kinder betreffen, zügig zu\nbearbeiten (o.a. Sache Glaser, Nr. 93, Nuutinen ./. Finnland, Nr. 32842/96, CEDH 2000-VIII,\nNr. 110, und Mark ./. Deutschland (Entsch.), Nr. 45989/99, 31. Mai 2001).\na) Komplexität des Falles\n\n40\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Verfassungsbeschwerde des\nBeschwerdeführers insoweit komplexe Probleme aufwarf, als es sich um die Abschaffung\nder bereits lange Zeit währenden Ungleichbehandlung von Vätern nichtehelicher Kinder und\nVätern ehelicher Kinder bei der Gewährung eines Umgangsrechts handelte. Wie die\nRegierung ist der Gerichtshof der Auffassung, dass er nur die Dauer des Verfahrens im\nvorliegenden Fall zu prüfen hat. Er stellt fest, dass eine andere Verfassungsbeschwerde zum\ngleichen Gegenstand wie dem der Beschwerde des Beschwerdeführers seit 1988 vor dem\nBundesverfassungsgericht anhängig war. Das Bundesverfassungsgericht hatte diese\nBeschwerde den Organen und Einrichtungen des Bundes und der Länder zugestellt, deren\nStellungnahmen im November 1989 eingingen (siehe vorerwähnte Sache Stathoulopoulos).\nDer Gerichtshof ist der Auffassung, dass er diesem Umstand gegenüber insofern nicht\ngleichgültig bleiben kann, als das Bundesverfassungsgericht, als es vom Beschwerdeführer\nim November 1994 angerufen wurde, bereits mit Problemen befasst worden war, die mit der\nBeschwerde seit sechs Jahren aufgeworfen wurden (siehe entsprechend Futterer ./.\nKroatien, Nr. 52634/99, 20. Dezember 2001, Nr. 32).\nb) Verhalten des Beschwerdeführers\n\n41\nDer Gerichtshof ist der Meinung, dass die von dem Beschwerdeführer für die\nBeantwortung des Vorschlags der berichterstattenden Richterin vom 10. Januar 1998\nbenötigte Frist von nahezu sechs Monaten nicht gerechtfertigt scheint, selbst wenn sie dem\nBeschwerdeführer nicht insgesamt angerechnet werden könne.\nc) Verhalten der zuständigen Behörden\n\n42\nDer Gerichtshof stellt fest, dass eine umfangreiche Kindschaftsrechtsreform im\nGange war, die das Inkrafttreten eines neuen Gesetzes in diesem Bereich am 1. Juli 1998\nzur Folge hatte, als der Beschwerdeführer seine Verfassungsbeschwerde beim\nBundesverfassungsgericht eingelegt hat. Die Regierung trägt vor, dass das\nBundesverfassungsgericht unter diesen Umständen nicht in der Lage gewesen sei, die\nstreitige Norm aufzuheben und dem Gesetzgeber eine Frist für die Änderung zu setzen. Im\nFalle der Rückverweisung der Sache an die Zivilgerichte hätten diese im Übrigen das\nInkrafttreten des neuen Gesetzes abwarten müssen. Dem Gerichtshof zufolge bedeutet\ndiese Argumentation, dass der Beschwerdeführer vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes\noffensichtlich in keinem Fall auf eine neue gerichtliche Entscheidung über die Gewährung\neines Umgangsrechts mit seiner Tochter rechnen konnte. Nach seiner ständigen\nRechtsprechung nämlich (siehe oben einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige\ninnerstaatliche Praxis) hätten die mit der Sache befassten Zivilgerichte, selbst wenn das\nBundesverfassungsgericht eine Entscheidung zugunsten des Beschwerdeführers getroffen\nhätte, d.h. die Entscheidungen dieser Gerichte aufgehoben hätte, das Verfahren bis zum\nInkrafttreten des neuen Gesetzes aussetzen müssen.\n\n43\nDer Gerichtshof hat die besondere Rolle erkannt, die die Verfassungsgerichte in\ndem innerstaatlichen Rechtssystem spielen (Süßmann ./. Deutschland, Urteil vom 16.\nSeptember 1996, Urteils- und Entscheidungssammlung 1996-IV, S. 1170, Nr. 37, und\nvorerwähnte Sache Trickovic ./. Slowenien, Nr. 36). Er ruft in Erinnerung, dass Artikel 6 Abs.\n1 der Konvention die Vertragsparteien zwingt, ihr Justizsystem so zu organisieren, dass ihre\nGerichte jedem Erfordernis der Konvention, insbesondere in Bezug auf die angemessene\nFrist, gerecht werden können. Obwohl diese Verpflichtung für ein Verfassungsgericht nicht in\nderselben Weise ausgelegt werden kann wie für die ordentliche Gerichtsbarkeit, hat der\nGerichtshof als letzte Instanz die Beachtung dieser Konventionsbestimmung anhand der\nbesonderen Umstände jedes Falles und der in seiner Rechtsprechung verankerten Kriterien\nzu prüfen (Pammel und Probstmeier ./. Deutschland, Urteile vom 1. Juli 1997, Sammlung\n1997-IV, S. 1111 und 1137, jeweils Nr. 68 bzw. 63).\n\n44\nIm vorliegenden Fall ist dem Gerichtshof durchaus bewusst, dass die\nMöglichkeiten des Bundesverfassungsgerichts gegenüber dem Gesetzgeber etwas\neingeschränkt sind, wenn dieser eine Reform der Rechtsnormen in Angriff nimmt, die\nGegenstand einer bei ihm anhängigen Verfassungsbeschwerde sind. Er erinnert jedoch\ndaran, dass die Konvention in einer Art und Weise auszulegen und anzuwenden ist, dass die\nRechte praktisch und wirksam umgesetzt werden und nicht theoretischer und illusorischer\nNatur bleiben (siehe entsprechend Artico ./. Italien, Urteil vom 13. Mai 1980, Serie A, Band\n37, S. 16, Nr. 33, und Stafford ./. Vereinigtes Königreich [GC], Nr. 46295/99, CEDH 2002-IV,\n28. Mai 2002, Nr. 68). Er weist auch im Falle einer Rüge wegen der Verfahrensdauer darauf\nhin, dass die Konvention dadurch, dass Artikel 6 Abs. 1 der Konvention verlangt, dass über\nStreitigkeiten innerhalb angemessener Frist verhandelt wird, herausstellt, wie wichtig es ist,\ndass Recht nicht mit Verzögerungen gesprochen wird, die eine Gefährdung der Wirksamkeit\nund Glaubwürdigkeit der Entscheidungen bewirken (siehe entsprechend die Urteile H. ./.\nFrankreich vom 24. Oktober 1989, Serie A, Band 162-A, Nr. 58, und Moreira de Azevedo ./.\nPortugal vom 23. Oktober 1990, Serie A, Band 189, Nr. 74).\n\n45\nDer Gerichtshof stellt fest, dass die Regierung nicht nachgewiesen hat, dass es\ndem Bundesverfassungsgericht nicht möglich gewesen wäre, nach der Aufhebung des\n§ 1711 BGB und Zurückverweisung der Sache an die Zivilgerichte, diesen zu ermöglichen,\ndie Frage zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer einstweilig ein Umgangsrecht mit seiner\nTochter angesichts der besonderen Umstände hätte gewährt werden können, zumal § 32\ndes Bundesverfassungsgerichtsgesetzes es dem Bundesverfassungsgericht erlaubt,\neinstweilige Anordnungen zu erlassen, selbst wenn der Betroffene zu diesem Zweck keinen\nAntrag gestellt hat (siehe oben einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige\ninnerstaatliche Praxis).\n\n46\nIn Bezug auf die Dauer vor den drei Zivilgerichten stellt der Gerichtshof fest, dass\nsie elf Monate beträgt, was keinen Anlass zu Kritik bietet.\n\n47\nAngesichts des zuvor Dargelegten und insbesondere unter Berücksichtigung der\nTatsache, dass das streitige Verfahren die Einräumung eines Umgangsrechts des\nBeschwerdeführers mit seiner Tochter betraf, ist der Gerichtshof der Auffassung, dass trotz\ndes besonderen Zusammenhangs, in dem das Bundesverfassungsgericht zu entscheiden\nhatte, die Verfahrensdauer nicht mehr als angemessen im Sinne des Artikels 6 Abs. 1 der\nKonvention gelten kann.\n\n48\nDaher ist diese Bestimmung verletzt worden.\nII. DIE ANWENDUNG DES ARTIKELS 41 DER KONVENTION\n\n49\nArtikel 41 der Konvention lautet wie folgt:\n\"Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt\nworden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur\neine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht\nder Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies\nnotwendig ist.\"\nA. Schaden\n\n50\nUnter Bezugnahme auf die Urteile in der Sache H. ./. Vereingtes Königreich\n(gerechte Entschädigung) vom 9. Juni 1988 (Serie A, Band 136-B) und in der Sache Sahin ./.\nDeutschland (Nr. 30943/96, 11. Oktober 2001) fordert der Beschwerdeführer mindestens\n25.000 Euro als Ersatz für den von ihm erlittenen immateriellen Schaden; die lange\nTrennung von seiner Tochter und die Unsicherheit hinsichtlich des Ausgangs des\nUmgangsrechtsverfahrens hätten bei ihm Angst und Verzweiflung ausgelöst. Bei einem\nVerfahren zur Regelung des Umgangsrechts mit seiner Tochter hätte das\nBundesverfassungsgericht innerhalb einer Frist von einem Jahr eine Entscheidung treffen\nmüssen. Außerdem seien das fortgeschrittene Alter und der Gesundheitszustand des\nBeschwerdeführers zu berücksichtigen (Urteil in der Sache A. ./. Dänemark vom 8. Februar\n1996, Sammlung 1996-I, S. 107, Nr. 78).\n\n51\nDie Regierung vertritt die Auffassung, dass das Bundesverfassungsgericht dem\nBeschwerdeführer ein etwaiges Umgangsrecht nicht hätte einräumen können. Ferner\nbetreffe diese Rechtssache nur die Verfahrensdauer und nicht irgendeine Verletzung der\nArtikel 8 und/oder 14 der Konvention. Die Regierung weist auch darauf hin, dass die\nVerfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes am 1.\nJuli 1998, d.h. vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Beschwerde\nim Dezember 1998, gegenstandslos geworden sei.\n\n52\nDer Gerichtshof stellt fest, dass sich die geprüfte Rüge nicht auf die Frage\nbezieht, ob der Beschwerdeführer ein Umgangsrecht mit seiner Tochter beanspruchen\nkonnte oder nicht. Er ist der Meinung, dass die Feststellung der Verletzung ausreicht, um\nden immateriellen Schaden des Beschwerdeführers wieder gutzumachen.\nB. Kosten und Auslagen\n\n53\nDer Beschwerdeführer fordert für Kosten und Auslagen 2.749,84 Euro, davon\n1.115,65 Euro nach der Entscheidung über die Zulässigkeit der Beschwerde.\n\n54\nDie Regierung beanstandet nicht den für die Kosten geforderten Betrag, macht\naber geltend, dass die Beschwerde nur für teilweise zulässig erklärt worden sei.\n\n55\nDem Gerichtshof zufolge bezieht sich der geforderte Betrag, soweit er die vor\ndem Gerichtshof vor der Entscheidung über die Zulässigkeit der Beschwerde vom 28.\nFebruar 2002 angefallenen Kosten betrifft, nicht insgesamt auf die festgestellte Verletzung.\nAuf einer gerechten Grundlage gemäß Artikel 41 der Konvention billigt er dem\nBeschwerdeführer hierfür den Betrag von 1.800 Euro zu.\nC. Verzugszinsen\n\n56\nDer Gerichtshof erachtet es für angemessen, den Verzugszinssatz auf den\nZinssatz für Spitzenrefinanzierungsfazilitäten der Europäischen Zentralbank erhöht um drei\nProzentpunkte zu stützen.\nAUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG,\n1. dass Artikel 6 Abs. 1 der Konvention verletzt ist;\n2. dass die Feststellung einer Verletzung als solche eine ausreichende gerechte\nEntschädigung für den von dem Beschwerdeführer erlittenen immateriellen Schaden\ndarstellt.\n3. dass\na) der beklagte Staat dem Beschwerdeführer innerhalb von drei Monaten, nachdem das\nUrteil gemäß Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig geworden ist, den Betrag in\nHöhe von 1.800 Euro (eintausendachthundert) für Kosten und Auslagen zu zahlen hat,\nzuzüglich der Beträge, die als Steuer möglicherweise angefallen sind;\nb) diese Beträge nach Ablauf der genannten Frist und bis zur Zahlung um einfache\nZinsen zu einem Satz entsprechend demjenigen der Spitzenrefinanzierungsfazilität der\nEuropäischen Zentralbank, der in diesem Zeitraum Gültigkeit hat, zu erhöhen sind,\nzuzüglich drei Prozentpunkten;\n4. dass der Antrag auf gerechte Entschädigung im Übrigen zurückgewiesen wird.\nAusgefertigt in französischer Sprache und anschließend am 27. Februar 2003 gemäß\nArtikel 77 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung schriftlich übermittelt.\nIreneu CABRAL BARRETO Vincent BERGER\nKanzler Präsident","source":"egmr","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2003-02-27/39547-98","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":5},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 41","ref_norm":"41","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1626a","ref_norm":"1626a","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 27","ref_norm":"27","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Bundesministerium der Justiz","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2003-02-27/39547-98","retrieved":"2026-07-29 08:43:16.769414+00:00"},"card":{"id":"egmr/2003-02-27/39547-98","court":"EGMR","court_id":"egmr","court_as_stated":"Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte","panel":"Kammer","date":"2003-02-27","dockets":["39547/98"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2003:0227JUD003954798","ids":{"doknr":"001-139220","ecli":"ECLI:CE:ECHR:2003:0227JUD003954798"},"cite_as":"EGMR, Urteil vom 27.02.2003 – 39547/98","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/egmr/2003-02-27/39547-98","headnotes":[],"leitsatz_status":"none_in_source","tenor":{"text":"AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG, 1. dass Artikel 6 Abs. 1 der Konvention verletzt ist; 2. dass die Feststellung einer Verletzung als solche eine ausreichende gerechte Entschädigung für den von dem Beschwerdeführer erlittenen immateriellen Schaden darstellt. 3. dass a) der beklagte Staat dem Beschwerdeführer innerhalb von drei Monaten, nachdem das Urteil gemäß Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig geworden ist, den Betrag in Höhe von 1.800 Euro (eintausendachthundert) für Kosten und Auslagen zu zahlen hat, zuzüglich der Beträge, die als Steuer möglicherweise angefallen sind; b) diese Beträge nach Ablauf der genannten Frist und bis zur Zahlung um einfache Zinsen zu einem Satz entsprechend demjenigen der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank, der in diesem Zeitraum Gültigkeit hat, zu erhöhen sind, zuzüglich drei Prozentpunkten; 4. dass der Antrag auf gerechte Entschädigung im Übrigen zurückgewiesen wird.","basis":"operative_part","source":"egmr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"EMRK/6","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"6","label":"Art 6 EMRK","mentions":5},{"id":"EMRK/41","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"41","label":"Art 41 EMRK","mentions":2},{"id":"EMRK/44","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"44","label":"Art 44 EMRK","mentions":2},{"id":"BGB/1626a","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1626a","label":"§ 1626a BGB","mentions":1},{"id":"EMRK/27","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"27","label":"Art 27 EMRK","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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